Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2018 281 • VG BE 100 2018 281 KI-generiert

Serbian National Denied Extension for Departure from Switzerland

Geschäftsnummer 100 2018 281
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner, originally from Serbia, who entered Switzerland in 2011 through family reunification and whose residence permit was not extended after he reached majority and his mother's marriage dissolved, appealed the decision that set an exit deadline, requesting a two-to-three-month extension to organize his departure. The court rejected the appeal, finding that the six-week exit period set by the Police and Military Directorate was already generous according to typical practice and the legal framework, and the petitioner's reasons—vague need for more time to organize documents such as school records and medical information—were insufficient to warrant a longer extension, especially since documents could be sent to him in his home country, he had no regularized status since 2013, and he had long been aware of the need to leave Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung; Verlängerung der Ausreisefrist (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. Juli 2018; 2016.POM.685) | Ausländerrecht

Schlagwörter

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aufenthaltsrechtlicher Status Ausreise Familiennachzug Verlängerung der Ausschaffungshaft albanisches Asylgesuch verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as the general basis for making the appellant liable for procedural costs upon dismissal of the appeal.

Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG

Cited in the dispositive concerning the decision not to award party costs (Rechtsanwaltsentschädigung).

Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG

Cited in the reasoning to establish the administrative court's jurisdiction as the final cantonal instance, but not explicitly in the final operative part (dispositive), except indirectly through application context where jurisdiction is an admissibility prerequisite.

Art. 80 Bst. a und b VRPG

Cited in the reasoning as the basis for the court reviewing the challenged decision for legal violations, but not in the operative part.

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Volltext

100.2018.281U BUR/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. September 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Wegweisung; Verlängerung der Ausreisefrist (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. Juli 2018; 2016.POM.685) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.281U,

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 A.________, geb. am … Juni 1996, stammt aus Serbien. Am 13. Februar 2004 heiratete seine Mutter in Bosnien in zweiter Ehe den Schweizer Bürger B.________. Im Jahr 2011 reiste A.________ zusammen mit der Mutter im Familiennachzug in die Schweiz ein. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), erteilte eine Aufenthaltsbewilligung, die einmal bis zum 7. August 2013 verlängert wurde. Die Ehegemeinschaft der Mutter wurde im Oktober 2013 aufgelöst. Am 10. Juni 2014 wurde A.________ volljährig. Mit Verfügung vom 7. November 2016 lehnte das MIP eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

1.2 Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom

25. Juli 2018 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis 6. September 2018.

1.3 Mit Eingabe vom 27. August 2018 hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er verlangt eine Erstreckung der Ausreisefrist um zwei bis drei Monate. Mit etwas mehr Zeit könnte er sich besser organisieren und alle Dokumente vorbereiten. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. September 2018, die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 16. September 2018 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert und an der Beschwerde festgehalten.

2.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Ausreisefrist betrifft eine Modalität des Wegweisungsvollzugs, wenn wie hier die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.281U,

und ist nach ständiger Praxis auch selbständig anfechtbar (VGE 2011/238 vom 27.6.2011 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2D_32/2018 vom 25.6.2018 E. 1). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

3.

Strittig ist, ob die durch die POM auf den 6. September 2018 angesetzte Ausreisefrist rechtmässig ist.

3.1 Gemäss Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen legt die POM (wie auch das Verwaltungsgericht) praxisgemäss im Normalfall eine Ausreisefrist von rund sechs Wochen ab Entscheiddatum fest (vgl. dazu VGE 2014/301 vom 18.2.2015 E. 5.2 und zahlreiche weitere Entscheide). Entsprechend dieser Praxis hat die POM die Ausreisefrist im angefochtenen Entscheid festgelegt. Die Praxis ist mit Blick auf den gesetzlichen Regelrahmen grosszügig bemessen.

3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum die sechswöchige Ausreisefrist ihn übermässig hart trifft. Er macht nur allgemein geltend, mit etwas mehr Zeit könnte er sich besser organisieren und alle Dokumente bereitstellen. In seiner Eingabe vom 16. September 2018 präzisiert er zwar, es gehe darum, Schuldokumente und medizinische Unterlagen (Operation) zu sammeln. Dieses Vorhaben ist aber kein ausreichender Grund für eine von der Praxis abweichende längere Ausreisefrist. Kommt dazu, dass solche Dokumente dem Beschwerdeführer ohne weiteres im Herkunftsland zugestellt werden können. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, kann er sich auch nicht auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen. Seit Au- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.281U,

gust 2013 verfügt er über keinen geregelten Aufenthaltsstatus mehr. Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung abgeschlossen, erzielt kein Erwerbseinkommen und wird seit seiner Volljährigkeit von der Sozialhilfe unterstützt (angefochtener Entscheid E. 4c). Seit längerer Zeit, spätestens aber seit der Verfügung des MIP vom 7. November 2016 musste er damit rechnen, dass er die Schweiz würde verlassen müssen; die Anordnung trifft ihn keineswegs unerwartet (vgl. VGE 2012/53 vom 31.10.2012 E. 5.2). Es bestand daher für die POM kein Anlass, eine längere als die übliche Ausreisefrist anzusetzen, zumal auch die Mutter und die noch minderjährige Schwester, mit denen er in … im gleichen Haushalt lebt, die Schweiz auf den gleichen Zeitpunkt hin verlassen müssen (VGE 2018/281 vom 20.9.2018). Anzufügen bleibt einzig, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe ihm den Entscheid der POM erst mit einer Verzögerung von acht Tagen weitergeleitet, keinen besonderen Umstand im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AuG darstellt; vielmehr muss sich die Partei die Handlungen ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen.

3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen nicht zuständig, eine «Abmeldekarte» auszustellen (vgl. Eingabe vom 16.9.2018).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); die Umstände rechtfertigen es jedoch, auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.281U,

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (Beilage: Eingabe vom 16.9.2018)

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und

113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.