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100 2017 5 • VG BE 100 2017 5 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit and Expulsion Due to Recidivism and Criminal Convictions

Geschäftsnummer 100 2017 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national, initially granted a residence permit and later a settlement permit based on marriage to a Swiss citizen, faced the revocation of the settlement permit and expulsion from Switzerland due to multiple criminal convictions, including a final sentence of 18 months' imprisonment for drug and violence offenses. The administrative authorities maintained the revocation, citing the serious nature of the offenses, a history of recidivism even after conditional release, the extensive reliance on social services, and the minimal, sporadic contact with his four children, who live in Switzerland but are under the mother's custody. The court confirmed the revocation and expulsion, finding that the statutory ground for revocation (a prison sentence exceeding one year) was met and the measure was proportionate, as the public safety interest in expulsion outweighed the individual's interest in remaining, given his poor integration, ongoing financial debts, and limited relationship with his minor children; his arguments relying solely on long residency and the non-conduciveness of expulsion for his children were insufficient to overturn the comprehensive interest balancing performed by the lower authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. November 2016 - 2016.POM.168) | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Rückfall bei Straftaten Ausweisungsgrund ausländische Staatsangehörige minderjährige Kinder

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 i.V.m
Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Art. 33 Abs. 3 VRPG
Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG).
Art. 81 Abs. 1 VRPG
3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG) und am letzten Tag beim Gericht eingegangen ist, konnte sie nicht mehr zur Verbesserung (klarer Antrag, Begründung) an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden.
Art. 63 Abs. 1 Bst
zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst.
Art. 62 Abs. 1 Bst
Art. 63 Abs. 2 AuG
zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs.
Art. 96 AuG
Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss jedoch verhältnismässig sein (Art. 96 AuG; Art.
Art. 83 i.V.m
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist; auf das Einholen der Vorakten und den Schriftenwechsel kann bei dieser Sachlage verzichtet werden (Art. 83 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 i.V.m. Art. 69 VRPG

Used because the appeal was deemed obviously unfounded, justifying the immediate rejection without requesting file records or written submissions.

Art. 56 Abs. 3 GSOG

Cited to confirm that the administrative court judges such appeals in a two-member panel.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

Applied to order the losing party to bear the costs of the proceedings before the Administrative Court.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in the context of ruling that no party costs (Parteikosten) were to be awarded.

Art. 104 VRPG

Cited in the context of ruling that no party costs (Parteikosten) were to be awarded.

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Volltext

100.2017.5U BUR/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 12. Januar 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Zemp

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. November 2016; 2016.POM.168) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 2

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1968, erhielt 1997 gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte A.________ am 10. Mai 2011 unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gewaltdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Am

27. November 2012 wurde er ausländerrechtlich verwarnt. Bei der Ehescheidung am 27. August 2013 wurden die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1998, 1999, 2002 und 2006) unter die elterliche Obhut und Sorge der Mutter gestellt. Nach weiteren strafrechtlichen Verurteilungen widerrief die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) am 8. Februar 2016 die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg.

1.2 Das hiergegen bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM) eingereichte Rechtsmittel blieb erfolglos.

1.3 Gegen den Entscheid der POM vom 28. November 2016 hat A.________ am 4. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, «da ich seit vielen Jahren bereits in der Schweiz lebe und meine Familie in der Schweiz Wohnsitz hat». Im Übrigen wolle er seine Kinder nicht verlassen und es sei für die Kinder «nicht förderlich […], dass ich eine Ausreisefrist bis 9.1.2017 erhalten habe».

2.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Da die Verwaltungsgerichtsbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 3

schwerde am vorletzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Art. 41 Abs. 1, Art. 42, Art. 44 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG) und am letzten Tag beim Gericht eingegangen ist, konnte sie nicht mehr zur Verbesserung (klarer Antrag, Begründung) an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens kann offenbleiben, ob die äusserst knappe Begründung der Beschwerde den herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde genügt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4).

3.

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]; statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.1). Der Widerrufsgrund gilt auch für ausländische Personen, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz leben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss jedoch verhältnismässig sein (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Geboten ist eine Abwägung der gesamten Umstände im Einzelfall.

3.2 Die POM hat aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vorne E. 1.1) zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds geschlossen. Sie hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft und eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr angenommen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug noch vor Ablauf der Bewährungsfrist weiter delinquierte (vier Strafurteile seit Juni 2014; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4). Den gewichtigen sicherheitspolizeilichen und generalpräventiven Interessen an der Entfernungsmassnahme hat die Vorinstanz die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenübergestellt: Sie hat zwar die relativ lange Auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 4

enthaltsdauer in der Schweiz anerkannt, aber auf die mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2009 vor allem in Beschäftigungsprogrammen befristet erwerbstätig gewesen und habe in hohem Mass Unterstützungsleistungen der Sozialdienste bezogen. Gemäss dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau hätten am 4. November 2013 offene Betreibungen über insgesamt Fr. 22'981.45 und Verlustscheine von insgesamt Fr. 28'058.45 bestanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Zum Verhältnis zu den drei minderjährigen Kindern (der älteste Sohn ist volljährig) hat die POM ausgeführt, dass keine engen, tatsächlich gelebten Kontakte nachgewiesen seien und auch nicht erstellt sei, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle (angefochtener Entscheid E. 6b). Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Einzig mit dem Argument der langen Aufenthaltsdauer und dem Hinweis, dass die Wegweisung für die Kinder nicht «förderlich» sei, vermag der Beschwerdeführer die umfassende und sorgfältige Interessenabwägung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Er bestreitet nicht, dass nur sporadische Kontakte zu seinen Kindern bestehen, und erbringt auch keine Nachweise für die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung können nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer in Algerien über intakte familiäre Bindungen verfügt (angefochtener Entscheid E. 5b).

4.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist; auf das Einholen der Vorakten und den Schriftenwechsel kann bei dieser Sachlage verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 VRPG). Solche Beschwerden beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 5

5.

Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege hat er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – anders als vor der POM – nicht beantragt; sie wird nicht von Amtes wegen geprüft (BVR 2014 S. 180

E. 7.1). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den

20. Februar 2017.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern

- der Einwohnergemeinde Bern

- dem Staatssekretariat für Migration

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2017, Nr. 100.2017.5U, Seite 6

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.