Turkish National's Appeal Against Permit Revocation Dismissed for Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a Turkish national with an EU/EFTA settlement permit, who appealed the revocation of his permit and his expulsion due to criminal activity, as upheld by the Cantonal Directorate of Police and Military Affairs. The appellant, who also sought to suspend the proceedings pending a family reunification request by his Romanian spouse in another canton, provided only a generic appeal referencing prior arguments and expressing an intent to supplement the reasons after receiving the files. The court dismissed the administrative appeal, ruling that a boilerplate reference to previous submissions does not meet the minimal legal requirement for a sufficiently reasoned appeal, which must clearly state why and how the contested decision is flawed and must be submitted within the statutory deadline; consequently, the court denied entry to the appeal and rejected the request for legal aid due to the demonstrable lack of success potential.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 - BD 145/15/1) | Ausländerrecht
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KI-generiertCited by way of negative implication (Umkehrschluss) to justify dispensing with a written exchange when the appeal is obviously inadmissible or unfounded.
Rule applied in the dispositive concerning the imposition of court costs and the denial of party cost reimbursement upon dismissal of the appeal.
Cited in the reasoning leading to the dismissal of the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) due to hopelessness of the cause.
Cited as the procedural basis establishing the Single Judge's competence to issue the decision.
Volltext
100.2017.223U BUR/SCA/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 9. August 2017
Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
A.________ vertreten durch Advokat … Beschwerdeführer
gegen
Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 6. Juli 2017; BD 145/15/1) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2017, Nr. 100.2017.223U,
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dass das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 2. Juli 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________, geb. am … 1971, türkischer Staatsangehöriger (aktenkundig auch als …, geb. … 1971, Staatsangehöriger von Griechenland) wiederrief und ihn aus der Schweiz wegwies,
dass die Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 6. Juli 2017 die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, dass die POM in diesem Zusammenhang auch ein Sistierungsgesuch abwies, das A.________ damit begründete, die bernischen Behörden müssten den Entscheid über ein im Kanton Basel-Stadt hängiges Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau B.________, Staatsangehörige von Rumänien, welche er am 23. November 2015 geheiratet habe, abwarten,
dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. August 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit folgenden Anträgen:
«1. Es sei die Verfügung vom 2. Juli 2015 aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren zu sistieren, solange das Verfahren um Familiennachzug des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt hängig ist.
3. Im Falle einer Nichtsistierung dieses Verfahrens oder nach Aufhebung der Sistierung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer ausführlichen Nachbegründung nach Eingang der Akten anzusetzen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.»
dass die Eingabe nicht durch eine gehörig bevollmächtigte Person unterzeichnet ist, mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch von einer Rückweisung zur Verbesserung dieses Mangels abgesehen werden kann, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2017, Nr. 100.2017.223U,
dass Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Entscheid der POM vom 6. Juli 2017 ist, da dieser an die Stelle der Verfügung des MIP vom 2. Juli 2015 getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; BVR 2013 S.120 E. 5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7), weshalb der Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2015 unzulässig ist (BVR 2010 S. 411 E. 1.4), dass die Beschwerde zudem hinreichend begründet werden muss (vgl.
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), d.h. es muss aus der Eingabe ersichtlich sein, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4;
Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197), dass der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zur Begründung lediglich vorbringt, er halte «an den Anträgen und Argumenten im Vorverfahren» fest und werde diese «nach Eingang der Akten fristgerecht anlässlich der anzusetzenden Begründungsfrist» gegebenenfalls ergänzen oder vertiefen (Beschwerde S. 4), dass ein solcher bloss pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung darstellt, dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung von Gesetzes wegen innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG), weshalb die Behörde unklare und unvollständige Eingaben nur dann gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG zur Verbesserung zurückweist, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist genügend Zeit zur Verbesserung verbleibt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 3.3;
Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 13), was vorliegend bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2017, Nr. 100.2017.223U,
der am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde nicht der Fall ist,
dass daran auch der gestellte Sistierungsantrag nichts ändert, denn die minimalen Anforderungen an die Begründung sind auch zu beachten, wenn ein Rechtsmittel nur vorsorglich erhoben wird (vgl. Abschreibungsverfügung 100.2014.14 vom 4.11.2014 E. 2.3.3 mit Hinweis auf RR 24.9.1975, in MBVR 1975 S. 349 E. 3), dass auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist, dass bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]), dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG), er jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt,
dass die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG;
vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), dass der Eingabe des Beschwerdeführers wie ausgeführt keinerlei Erfolgsaussichten bescheinigt werden können und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre, dass dem Beschwerdeführer demnach eine (wenn auch bloss reduzierte)
Pauschalgebühr aufzuerlegen ist,
dass für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.08.2017, Nr. 100.2017.223U,
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern
- dem Staatssekretariat für Migration
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.