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100 2017 136 • VG BE 100 2017 136 KI-generiert

Examination Committee v. Education Directorate: Assessment Validity and Procedural Defects

Geschäftsnummer 100 2017 136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal by an examination committee against a cantonal education directorate's decision, which annulled the failing grade in the oral professional practice component of a commercial apprenticeship qualification procedure and ordered the examination to be retaken, based on an incorrectly structured assessment (combining role-play and expert discussion instead of offering one or the other). During the administrative court appeal, the education directorate issued a second, identical decision, citing the correction of the underlying legal basis, which the court found did not meet the requirements of Art. 71 para. 1 VRPG (new decision only in favor of the appellant) and was thus deemed void due to lack of functional competence, leaving the first decision in effect. Since the examination committee subsequently withdrew its appeal against the original decision, the court marked the proceedings as settled by withdrawal and affirmed the nullity of the second decision, foregoing procedural costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Kauffrau mit erweiterter Grundbildung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2017, 4800.600.350.65/16 [751723]) | Prüfungen/Promotionen

Schlagwörter

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Gültigkeitserfordernis formelle Nichtigkeit mündliches Verfahren Prüfungsreglement Nichtigkeitsfolgen Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning to establish that the administrative authority could only issue the second decision under the strict conditions of this article, which it failed to meet, leading to the nullity declared in order 1.

Art. 83 VRPG

Cited in the reasoning to support the interpretation of the scope of the power to issue a new decree under Art. 71 VRPG.

Art. 108 VRPG

Cited in the reasoning as the basis for the decision not to impose procedural costs in order 3.

Art. 110 VRPG

Cited in the reasoning as the basis for the decision not to impose procedural costs in order 3.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (Rechtsmittelbelehrung) as the basis for filing a subsidiary constitutional appeal.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (Rechtsmittelbelehrung) as the basis for filing a subsidiary constitutional appeal.

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Volltext

100.2017.136A BUR/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 5. Juli 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Blum

Kaufmännischer Verband Bern Prüfungskommission, Regionale Prüfungsleitung Bern, Wirtschaftsund Kaderschule, Effingerstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführer

gegen

A.________ Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Kauffrau mit erweiterter Grundbildung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2017, 4800.600.350.65/16 [751723]) Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) mit Entscheid vom

5. April 2017 die Beschwerde von A.________ dahin guthiess, dass sie den angefochtenen Notenausweis im Umfang der Fachnote Berufspraxis mündlich, des Notendurchschnitts des betrieblichen Teils, der Gesamtnote sowie des Satzes «Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis wurde nicht erteilt» aufhob und die Prüfungskommission des Kaufmännischen Verbands Bern anwies, A.________ im Sinn der Erwägungen die mündliche Prüfung des betrieblichen Teils der Abschlussprüfung nochmals absolvieren zu lassen, dass der Kaufmännische Verband Bern mit Eingabe vom 5. Mai 2017 dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hat, dass die ERZ zusammen mit der Beschwerdevernehmlassung vom

12. Juni 2017 einen neuen Entscheid eingereicht hat, der den angefochtenen Entscheid vom 5. April 2017 ersetzen soll, dass gemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben kann, wobei diese Befugnis nicht nur der verfügenden, sondern auch der Beschwerdebehörde zukommt (vgl. Art. 83 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 71 N. 7, Art. 83 N. 3; BVR 2008

S. 309 E. 3.2.1),

dass die Behörde nach Anfechtung ihres Entscheids zufolge der devolutiven Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur noch im engen Rahmen der Ausnahmeregelung in Art. 71 Abs. 1 VRPG neu entscheiden kann,

dass diese Befugnis zum Erlass eines neuen Entscheids darauf beschränkt ist, einen Fehler im Nachhinein zu korrigieren und sogleich zugunsten des Beschwerdeführers neu zu verfügen, Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 3

dass der neue Entscheid vom 12. Juni 2017 im Dispositiv wörtlich gleich lautet wie der angefochtene Entscheid vom 5. April 2017, dass der neue Entscheid somit klarerweise nicht zugunsten des Beschwerdeführers (Kaufmännischer Verband Bern, Prüfungskommission)

lautet und sich demzufolge nicht auf Art. 71 Abs. 1 VRPG stützen kann,

dass die ERZ ihr Vorgehen damit begründet, sie habe sich im ersten Entscheid auf unzutreffende Rechtsgrundlagen gestützt, was sie im zweiten Entscheid korrigiert habe (vgl. insb. auch ihre unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 28.6.2017),

dass es zweifellos im Interesse der Verfahrensbeteiligten ist, wenn über die massgebenden Prüfungsvorschriften Klarheit besteht, dass die ERZ die Prüfung «Berufspraxis mündlich» u.a. deshalb aufgehoben hat, weil diese in Form eines Rollenspiels und eines Fachgesprächs stattfand, statt entweder als Rollenspiel oder als Fachgespräch,

dass – wie die ERZ ebenfalls einräumt – sowohl der neu als massgeblich erachtete Art. 34 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation vom 26. September 2011 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit EFZ als auch der offenbar fälschlicherweise beigezogene Art. 15 Abs. 2 Bst. d des Reglements über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann vom 24. Januar 2003 mit Übergangsbildungsplan die Prüfungsform «Rollenspiel oder Fachgespräch» vorgeben, mithin die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gerade keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der ERZ hatten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 11 unten), dass nach dem Gesagten die neue Verfügung vom 12. Juni 2017 wegen offensichtlicher fehlender funktioneller Zuständigkeit als nichtig anzusehen ist (vgl. etwa BVR 2005 S. 372 E. 2.6, 2004 S. 1 E. 1.3;

VGE 2010/268 vom 25.2.2011 E. 2; BGE 133 II 366 E. 3.2, 129 I 361

E. 2.1), Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 4

dass demnach der erste Entscheid der ERZ vom 5. April 2017 durch den zweiten, nichtigen Entscheid nicht aufgehoben wurde, sondern weiterhin Bestand hat,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2017 mitteilt, er ziehe die gegen den ersten Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2017 zurück, dass das Verfahren daher als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,

dass der Verfahrensstand es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 108 und 110 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2017 nichtig ist.

2. Das Verfahren 100.2017.136 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer (Beilage: Eingabe ERZ vom 28.6.2017)

- der Beschwerdegegnerin (Beilagen: Beschwerderückzug und Eingabe ERZ vom 28.6.2017)

- der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (Beilage: Beschwerderückzug)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Abschreibungsverfügung vom 05.07.2017, Nr. 100.2017.136A, Seite 5

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und

113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.