Doctors' Request for Explanation Regarding Executability of Emergency Duty Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo doctors requested an explanation (Erläuterung) of a prior judgment from the Bern Administrative Court, specifically seeking clarification as to whether that decision, which upheld their obligation to participate in emergency medical duty (Notfalldienstpflicht), constituted an executable title (Vollstreckungstitel) for the levy of a substitute fee (Ersatzabgabe). The Court declined to entertain the request for explanation, holding that the purpose of an explanation is to address incompleteness, unclarity, or internal contradictions within an operative decision (Dispositiv) or between the decision and its reasoning, not to obtain advice on the executability of the judgment or to initiate a general discussion about the decision's substance. Since the applicants' question aimed at determining the extent to which the prior judgment might serve as an executable title, which did not concern the specified defects in form or clarity, the request was ruled inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 VRPG, Art. 50 Abs. 2 VRPG, Art. 100 Abs. 2 VRPG, Art. 57 Urteil, Art. 100 Abs. 5 i.V.m, Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 VRPG; Doctors' Request for Explanation Regarding Executability of Emergency Duty Judgment: The Court declined to entertain the request for explanation, holding that the purpose of an explanation is to address incompleteness, unclarity, or internal contradictions within an operative decision (Dispositiv) or between the decision and its reasoning, not to obtain advice on the executability of the judgment or to initiate a general discussion about the decision's substance. Since the applicants' question aimed at determining the extent to which the prior judgment might serve as an executable title, which did not concern the specified defects in form or clarity, the request was ruled inadmissible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the jurisdiction of the administrative court to handle the request for clarification.
Cited in relation to the decision not to hear the respondent in the clarification procedure.
Cited in relation to the imposition of court costs.
Cited in relation to the imposition of court costs.
Cited in relation to the procedure for imposing costs and denying party costs.
Cited in relation to the procedure for imposing costs and denying party costs.
Volltext
100.2016.362U DAM/SCA/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2016
Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
1. Dr. med. A.________
2. Dr. med. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Gesuchstellende
gegen
Ärztlicher Bezirksverein … handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt …
und
Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rathausgasse 1, 3011 Bern
betreffend Erläuterung des Urteils vom 2. Dezember 2016 (VGE 100.2015.246) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U,
Sachverhalt und Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 (VGE 2015/246) hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde von Dr. med. A.________ und Dr. med. B.________ gegen den Entscheid der Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) vom 6. Juli 2015 betreffend Notfalldienstpflicht abgewiesen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 ersuchen Dres A.________ und B.________ das Verwaltungsgericht um Erläuterung dieses Urteils im Sinn von Art. 100 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
2.
2.1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktionsoder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Die Berichtigung dient dazu, Redaktionsoder Rechnungsfehler zu korrigieren; die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Auf die Entscheidgründe als solche bezieht sich die Erläuterung nicht. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann, namentlich in Fällen, in denen die Verwaltungsjustizbehörde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Unzulässig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Änderung des Entscheids abzielen oder eine allgemeine Diskussion über den Entscheid einleiten wollen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 2.1, 2004 S. 359 E. 7.2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U,
Art. 100 N. 6 ff.). Das Eintreten auf ein Erläuterungsoder Berichtigungsgesuch setzt gleich wie andere Gesuchsverfahren ein eigenes schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Person an der beantragten Klärung oder Ergänzung des Entscheids voraus (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N. 5; zum Ganzen VGE 2015/28 vom 22.1.2015 E. 2.1, 2013/83 vom 22.4.2013 E. 2.1).
2.2 Die Gesuchstellenden erkundigen sich zusammengefasst danach, ob die Annahme zutreffe, dass das Urteil vom 2. Dezember 2016 «insbesondere bezogen auf eine allfällige Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe keinen Vollstreckungstitel darstelle» (Gesuch S. 1). Sie befürchteten, der Ärztliche Bezirksverein … (ABV; Beschwerdegegner im Verfahren 100.2015.246) könnte aufgrund einer Passage in E. 3.5 des Urteils den Standpunkt einnehmen, «das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle einen Vollstreckungstitel dar und er müsse kein neues Erkenntnisverfahren […] durchlaufen, wenn er bei den Beschwerdeführenden eine Ersatzabgabe einfordern wolle» (Gesuch S. 3).
2.3 Die von den Gesuchstellenden aufgeworfene Frage zielt nicht darauf ab, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Widersprüche im Urteils-
dispositiv bzw. zwischen Dispositiv und Erwägungen zu beseitigen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Erläuterungsgesuchs aufzuzeigen, ob und in welchem Umfang sein Urteil als Vollstreckungstitel dienen kann. Ausserdem hat das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand in
E. 3.5 f. des hier zur Diskussion stehenden Urteils klar umrissen. Inwiefern sich daraus mit Bezug auf das Urteilsdispositiv ein Widerspruch oder Unklarheiten ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Auf das Gesuch um Erläuterung kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden. Auf die Anhörung des ABV wird verzichtet (Art. 100 Abs. 2 VRPG).
3.
3.1 Die Behandlung des Gesuchs fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörde, welche den Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 VRPG), im vorliegenden Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U,
Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchstellenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 106 sowie 108 Abs. 1 und 3 VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf das Gesuch um Erläuterung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Gesuchstellenden auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- den Gesuchstellenden
und mitzuteilen:
- dem Ärztlichen Bezirksverein …
- der Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2016, Nr. 100.2016.362U,
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.