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100 2015 16 • VG BE 100 2015 16 KI-generiert

Student Exclusion Upheld After Second Failed Exam Despite ADHD Claim

Geschäftsnummer 100 2015 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A student in the Secondary Level II program at the Pedagogical University of Bern was definitively excluded from her studies after failing a required module exam for the second time, achieving an insufficient grade of 3. The student appealed the exclusion, citing her ADHD diagnosis, a recent breakdown, and the disproportionate nature of the exclusion so close to graduation, and implicitly requested a second repeat of the exam as a hardship case. The cantonal administrative court refused to examine the merits of the case and dismissed the appeal, reasoning that the student's appeal failed to meet the statutory requirement for specific, substantiated grounds against the prior decision, admitted the correctness of the lower court's actions, and offered no challenge to the exam score itself; furthermore, the court found the student’s claim of mitigating circumstances (ADHD) to be too late, as objections to circumstances affecting exam results must be raised immediately, and noted that the university's regulations explicitly permit only one repeat of a module and mandate exclusion upon definitive failure.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 33 Abs. 3 VRPG, Art. 30 Abs. 8 i.V.m, Art. 38a PHV; Student Exclusion Upheld After Second Failed Exam Despite ADHD Claim: The student appealed the exclusion, citing her ADHD diagnosis, a recent breakdown, and the disproportionate nature of the exclusion so close to graduation, and implicitly requested a second repeat of the exam as a hardship case. The cantonal administrative court refused to examine the merits of the case and dismissed the appeal, reasoning that the student's appeal failed to meet the statutory requirement for specific, substantiated grounds against the prior decision, admitted the correctness of the lower court's actions, and offered no challenge to the exam score itself; furthermore, the court found the student’s claim of mitigating circumstances (ADHD) to be too late, as objections to circumstances affecting exam results must be raised immediately, and noted that the university's regulations explicitly permit only one repeat of a module and mandate exclusion upon definitive failure.

Schlagwörter

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endgültiges Nichtbestehen Ausschlusskriterien Anfechtung von Verwaltungsverfügungen schwerer Härtefall Zulässige Gründe gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m
2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m.
Art. 81 Abs. 1 i.V.m
2.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 VRPG
Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden.
Art. 33 Abs. 3 VRPG
Cited to justify the non-admissibility of new requests filed after the deadline.
Art. 30 Abs. 8 i.V.m
Da es sich bei der Prüfung im Fach «Bildungssystematik-Bildungspolitik-Bildungsinstitution» um ein Pflichtmodul handelt und mit einer ungenügenden Bewertung die geforderten ECTS-Punkte nicht mehr erreicht werden können, führt dies zum Ausschluss vom Studium (Art. 30 Abs. 8 i.V.m.
Art. 38a PHV
Immerhin scheint mit Blick auf Art. 38a PHV (vgl.
Art. 108 Abs. 1 VRPG
The provision used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Art. 108 Abs. 3 i.V.m
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 5.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

The provision used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG

Cited in the reasoning regarding the non-award of party costs.

Art. 33 Abs. 3 VRPG

Cited to justify the non-admissibility of new requests filed after the deadline.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG

Cited as the legal basis requiring a motion and reasoning in an administrative appeal.

Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG

Cited to establish the court's jurisdiction as the final cantonal instance.

Art. 83 Bst. t BGG

Cited in the context of why the decision is subject to a subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde).

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate that a subsidiary constitutional appeal is the available legal remedy.

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Volltext

100.2015.16U MUT/MAL/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2015

Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Pädagogische Hochschule PHBern handelnd durch die Leiterin des Instituts Sekundarstufe II, Fabrikstrasse 8, 3012 Bern Beschwerdegegnerin

und

Rekurskommission der PHBern p.A. Hans Keller, Schwanengasse 9, Postfach 5064, 3001 Bern

betreffend Ausschluss vom Studium (Entscheid der Rekurskommission der PHBern vom

12. Dezember 2014)

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) belegt an der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) den Studiengang Sekundarstufe II. Am 10. August 2014 legte sie nach einem Misserfolg die Prüfung im Modul «Bildungssystematik-Bildungspolitik-Bildungsinstitution» zum zweiten Mal ab. Mit Verfügung vom 22. September 2014 teilte ihr die PHBern mit, sie habe die ungenügende Note 3 erzielt. Da sie das Modul damit definitiv nicht bestand, schloss die PHBern die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2014 vom Studium am Institut Sekundarstufe II aus.

1.2 Gegen die Verfügung vom 23. September 2014 (Studienausschluss) erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2014 Beschwerde bei der Rekurskommission der PHBern. Am 12. Dezember 2014 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.

1.3 Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben «mit der Bitte um die Möglichkeit im Sinne eines Härtefalls, in den Studienbetrieb zurückkehren und die Ausbildung zu Ende führen zu dürfen». Um die vorgeschriebenen Leistungsnachweise doch noch erbringen zu können, ersucht sie sinngemäss um eine zweite Wiederholung der nicht bestandenen Modulprüfung. Die Rekurskommission hat mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Mit Eingabe vom 26. März 2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie sei «über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Studiums nach einer Karenzfrist» informiert worden. «Aufgrund der derzeitigen Faktenlage und im Fall einer reellen Chance, die Ausbildung zur Gymnasiallehrerin … in den nächsten Jahren erfolgreich abzuschliessen, [sei sie] bereit, die Einsprache gegen den Entscheid […] zurückzuziehen». Gleichzeitig stellt sie verschiedene Anträge «auf Feststellung» betreffend «Rechenschaftspflicht über die unrechtmässig bezogenen Semestergebühr», «korrekte Aktualisierung des Portfolios» sowie zur «Möglichkeit der Wiederaufnahme und Vollendung des Studiums».

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]).

2.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BVR 2006

S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32

N. 15). – Die Beschwerdeführerin hat die ungenügende Bewertung der Prüfung «Bildungssystematik-Bildungspolitik-Bildungsinstitution» im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt; für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, sich mit der Prüfungsbewertung auseinanderzusetzen. Auch vor dem Verwaltungsgericht beanstandet die Beschwerdeführerin die Bewertung nicht, sondern räumt vielmehr ein, sie sei sich «darüber im Klaren, dass die Vorinstanzen aus ihrer Sicht korrekt gehandelt haben» (Beschwerde S. 1). Es sei ihr auch bewusst, dass sie keinen nachträglichen «Nachteilsausgleich» aufgrund ihrer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) geltend machen kann. Sie hält aber den Ausschluss vom Studium so kurz vor Abschluss der Ausbildung für unverhältnismässig (Beschwerde S. 2). Darüber hinaus beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf appellatorische Kritik und bringt keine konkreten Gründe vor, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann.

2.3 Auf die weiteren Begehren, welche die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2015 und damit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt hat (vorne E. 1.3), kann ebenfalls nicht eingegangen werden, denn gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen im Beschwerdeverfahren daher keine neuen Begehren mehr gestellt werden, die über den Streitgegenstand hinausgehen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 4, Art. 33 N. 12). Die Vorinstanz hat vorliegend einzig über die Rechtmässigkeit des Studienausschlusses infolge zweimaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung entschieden. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach einem endgültigen Ausschluss erneut zum gleichen Studiengang zugelassen werden könnte (vgl. dazu Art. 38a Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV; BSG 436.911). Hierfür müsste sich die Beschwerdeführerin vielmehr an die zuständige Stelle der PHBern bzw. der anderen Hochschule, bei welcher sie um Zulassung ersucht, wenden. Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegen ihre Anträge betreffend Aktualisierung des Portfolios und Rückerstattung der bereits bezahlten Semestergebühr. Unbeachtlich bleibt schliesslich die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie bereit sei, ihre Beschwerde zurückzuziehen, falls sie die Möglichkeit erhalte, die Ausbildung zu beenden (vorne E. 1.3). Denn ein Beschwerderückzug ist nur gültig, wenn er ausdrücklich und vorbehaltlos erfolgt (vgl. BVR 2007 S. 429 E. 2.2 und S. 523 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 7).

3.

3.1 Nicht anders verhielte es sich, wenn auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen wäre. Sie ersucht – im Sinn eines Härtefalls – um Wiederzulassung zum Studium. Für die Diplomierung würden ihr ausser den zwei ECTS-Punkten der nicht bestandenen Prüfung lediglich noch eine «Besondere Arbeit» sowie die Prüfungslektion des Praktikums fehlen. Als Begründung für den Prüfungsmisserfolg führt sie die Diagnose ADHS an, welche ihr nach einem längeren Klinikaufenthalt im Jahr 2011 gestellt worden sei. Sie habe im Februar 2014 erneut einen Zusammenbruch erlitten und das Fachpraktikum kurz vor Schluss abbrechen müssen (vgl. Arztzeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit [act. 1C]).

Der ungünstige Verlauf und die ungenügende Studienleistung seien im Zug dieser Überforderung erfolgt; leider habe sie erst Hilfe gesucht, als sie die zweite Prüfung bereits absolviert habe. – Dass ihre Einwände betreffend ADHS verspätet sind, anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich (Beschwerde S. 2; vorne E. 2.2). Denn vor oder während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände mit möglichen Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis müssen unverzüglich geltend gemacht werden, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sich diese ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2010 S. 104.

E. 4.1.1; VGE 2012/471 vom 24.6.2013, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführerin viel daran liegt, ihr Studium abzuschliessen, zumal ihr zum erfolgreichen Abschluss nicht mehr viel gefehlt hätte. Nach Art. 30 Abs. 1 des Studienreglements vom 25. Juni 2010 für den Studiengang Sekundarstufe II (BSG 436.911.7; abrufbar unter: <http://www.phbern.ch>, Rubrik «Dokumente», «Studium», «Sekundarstufe II») können mit einer ungenügenden Note bewertete Leistungsnachweise jedoch nur einmal wiederholt oder überarbeitet werden.

Wer in einem Modul die vorgeschriebenen Anzahl ECTS-Punkte nicht mehr erreichen kann, ist vom weiteren Studium ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 8 des Studienreglements). Da es sich bei der Prüfung im Fach «Bildungssystematik-Bildungspolitik-Bildungsinstitution» um ein Pflichtmodul handelt und mit einer ungenügenden Bewertung die geforderten ECTS-Punkte nicht mehr erreicht werden können, führt dies zum Ausschluss vom Studium (Art. 30 Abs. 8 i.V.m. Art. 19 des Studienreglements). Für eine Ausnahmeregelung verbleibt nach dem Studienreglement kein Raum.

Immerhin scheint mit Blick auf Art. 38a PHV (vgl. vorne E. 2.3) eine Wiederzulassung zum Studium unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum vornherein ausgeschlossen.

3.2 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 5.

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieses Urteil ist daher mit einem Hinweis auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu versehen (Art. 113 ff. BGG; vgl. auch BGer 2D_10/2010 vom 31.1.2011, E. 1).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. März 2015 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- der Beschwerdegegnerin

- der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.