Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2014 187 • VG BE 100 2014 187 KI-generiert

Father and Minor Student Appeal School Exclusion and Lack of Legal Remedy Instruction Refusal

Geschäftsnummer 100 2014 187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A minor student, represented by his father, was excluded from the 10th grade by a school commission's decision but challenged a subsequent administrative decision by the Cantonal Directorate of Education (ERZ) that had refused to entertain his appeal for being non-substantiating of a current interest. The father argued, preeminently, that the ERZ had committed a denial of justice to him because the decision had only been addressed to his son, who was the subject of the exclusion; subsidiarily, the father and son requested that the original exclusion decision be supplemented with a complete legal remedy instruction. The court dismissed the preeminent argument, noting that the minor student was the direct subject of the exclusion and was correctly represented by his father in all procedures; therefore, the ERZ had correctly designated the minor as the appellant, and there was no judicial denial to the father. The court refused to entertain the subsidiary request, ruling that the complaint lacked sufficient legal reasoning because it failed to address the ERZ's primary argument that the student lacked a current legitimate interest in reversing the exclusion decision, particularly since, as the court noted, he was already attending vocational school and was not seeking to resume 10th-grade attendance. Consequently, the court rejected the appeal, denied the request for free legal aid due to a lack of prospect of success, and imposed reduced costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschluss vom 10. Schuljahr - Nichteintreten (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2014 - 4800.600.250.01/14 [666466]) | Bildung/Ausbildung

Schlagwörter

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elterlicher Konflikt Verwaltungsbeschwerde unentgeltliche Rechtspflege rechtlicher Status des Minderjährigen Ausschlusskriterien endgültiges Nichtbestehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG

Cited in the reasoning section when discussing the taxation of costs for the complainants due to the outcome of the proceedings.

Art. 111 Abs. 1 VRPG

The criteria for granting legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) were discussed under this provision, although the request was ultimately denied based on lack of merit.

Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG

Cited when determining that the respondent is not entitled to legal costs reimbursement.

Art. 56 Abs. 3 GSOG

Cited for the rule that obviously unfounded cases are judged by the division in a panel of two judges.

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Volltext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 19.9.2014 nicht eingetreten (2C_849/2014). 100.2014.187U BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. August 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

1. A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________

2. B.________ Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern Schulkommission des Schulkreises C.________ Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Ausschluss vom 10. Schuljahr; Nichteintreten (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2014; 4800.600.250.01/14 [666466])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2014, Nr. 100.2014.187U, Seite 2

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass A.________, geb. … 1997, mit Verfügung der Schulkommission des Schulkreises C.________ (nachfolgend Schulkommission) vom 5. April 2013 per sofort vom Unterricht (10. Schuljahr) ausgeschlossen wurde, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit «beim zuständigen Schulinspektorat», dass A.________, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, am 25. März 2014 eine Beschwerde beim Regionalen Schulinspektorat Bern-Mittelland (nachfolgend Schulinspektorat) erhob und sinngemäss beantragte, die Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 sei dahin zu ergänzen, dass die Rechtsmittelbelehrung durch genaue Bezeichnung der Beschwerdeinstanz zu vervollständigen sei,

dass das Schulinspektorat mit Entscheid vom 6. Mai 2014 die Beschwerde abwies, dass die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 mit Entscheid vom 5. Juni 2014 nicht eintrat, dass B.________ dagegen am 5. Juli 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, wobei er vorab eine «Rechtsverweigerung» rügt, da die ERZ ihm gegenüber noch nicht entschieden habe, sondern nur gegenüber seinem Sohn, welcher jedoch gar nicht Beschwerde geführt habe, weshalb der Entscheid vom 5. Juni 2014 aufzuheben sei,

dass Adressat der Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 A.________ ist, er jedoch aufgrund seiner Minderjährigkeit gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m.

Art. 13 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vor den Behörden von Gesetzes wegen durch seine Eltern vertreten wird, dass bereits die Schulkommission und das Schulinspektorat aus diesem Grund richtigerweise den vom Schulausschluss direkt betroffenen A.________ als Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern bzw. seinen Vater, bezeichnet haben, was von B.________ auch nicht beanstandet wurde, dass im Verfahren vor der ERZ keine Veranlassung bestand, von dieser Parteibezeichnung abzuweichen und im Übrigen auch keinerlei Gründe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2014, Nr. 100.2014.187U, Seite 3

ersichtlich oder dargetan sind, weshalb B.________ neu als Beschwerdeführer in eigenem Namen zugelassen werden sollte, zumal davon auszugehen ist, dass Vater und Sohn die gleichen Interessen verfolgen, dass ein gewillkürter Parteiwechsel nach bernischem Prozessrecht ohnehin unzulässig wäre (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 18),

dass von einer Rechtsverweigerung der ERZ demzufolge nicht die Rede sein kann, weshalb die Beschwerde insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass A.________ und sein Vater (vgl. Ziff. 3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

eventualiter beantragen, die Schulkommission sei anzuweisen, die Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 sei «mit einer vollständigen Rechtsmittelverfügung zu ergänzen»,

dass an die Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden und es ausreicht, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983,

S. 197),

dass die ERZ im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen festhielt, A.________ lege nicht dar, worin sein aktuelles Rechtsschutzinteresse liege und mache namentlich nicht geltend, er wolle den Unterricht des 10. Schuljahrs wieder aufnehmen, weshalb nicht ersichtlich sei, worin der tatsächliche oder rechtliche Vorteil einer ergänzten Rechtsmittelbelehrung bzw. der Nutzen der Prozessführung läge,

dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort auf diese Entscheidbegründung eingegangen wird, weshalb offensichtlich keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung vorliegt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2014, Nr. 100.2014.187U, Seite 4

dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung von Gesetzes wegen innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG), weshalb die Behörde unklare und unvollständige Eingaben nur dann gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG zur Verbesserung zurückweist, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist genügend Zeit zur Verbesserung verbleibt (vgl.

BVR 2006 S. 470 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 13), was vorliegend nicht der Fall ist,

dass demzufolge mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen gerichtsnotorisch ist, dass A.________ heute die Berufsschule besucht (Verfahren 100.2014.126), er mithin offensichtlich nicht danach strebt, den Unterricht des 10. Schuljahres wieder aufzunehmen, weshalb die Vorinstanz auch aus diesem Grund das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu Recht verneint hat,

dass bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m.

Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]),

dass die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben (Art. 108 Abs. 1 und

3 VRPG), sie jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, dass die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO;

SR 272]),

dass der Eingabe der Beschwerdeführer wie ausgeführt keinerlei Erfolgsaussichten bescheinigt werden können und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2014, Nr. 100.2014.187U, Seite 5

dass den Beschwerdeführern demnach eine (wenn auch bloss reduzierte)

Pauschalgebühr aufzuerlegen ist,

dass der Beschwerdegegnerin kein Parteikostenersatz zuzusprechen ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG),

dass das Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführern

- der Beschwerdegegnerin

- der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.