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BWBV0006491 NL

Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake de toepasselijkverklaring op de Nederlandse Antillen van het Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de wederzij

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Statutory Text (1 Articles)

BWB 1971-02-01

16491.

Die Königlich Niederländische Botschaft beehrt sich, unter Bezugnahme auf den am 30. August 1962 in Den Haag geschlossenen Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen, dem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen

Unter Berücksichtigung der betreffenden Bitte der Regierung der Niederländischen Antillen erlaubt sich die Botschaft, im Namen der Regierung des Königreichs der Niederlande der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen, dass die Bestimmungen des obenerwähnten Vertrages im Einklang mit dessen Artikel 21 Absatz 2 ab 1. Februar 1971 auf die Niederländischen Antillen Anwendung finden sollen.

Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, dass diese Note und die Antwortnote des Auswärtigen Amtes als Notenwechsel im Sinne des Artikels 21, Absatz 2, des genannten Vertrages gelten.

Die Königlich Niederländische Botschaft benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, 4. Januar 1971.

An das Auswärtige Amt

Bonn

V 5 - 83.05-94.17

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft auf die Verbalnote vom 4. Januar 1971 folgendes mitzuteilen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist damit einverstanden, dass die Bestimmungen des am 30. August 1962 in Den Haag geschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen im Einklang mit Artikel 21, Absatz 2 des genannten Vertrages ab 1. Februar 1971 auf die Niederländischen Antillen Anwendung finden und dass die Verbalnote der Botschaft vom 4. Januar 1971 und diese Note als Notenwechsel im Sinne des Artikels 21, Absatz 2 des betreffenden Vertrages gelten.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 4. Januar 1971.

An die

Königlich Niederländische Botschaft

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