Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (102)
Texte législatif (102 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
des
Samedi, 7 avril 1906.
N°. 22.
Samstag, 7. April 1906.
1. Zweck des Vereines.
Art.
1. Der Sparverein «Ameise» mit dem Sitze
Bauschleiden ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke
hat, unter Vermittelung bequemer Gelegenheit, von den
Mitgliedern kleine wöchentliche Ersparnisse zu sammeln
und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen.
II. Mitgliedschaft.
Der «Sparverein, zu Gœsdorf», mit dem
Wohnsitz Gœsdorf, umfasst alle Ortschaften, der Gemein le
Gœsdorf und hat zum Zweck, den Mitgliedern dieser Ge-
nossenschaft bequeme Gelegenheit zu bieten, kleine mo-
natliche Ersparnisse zu sammeln und bis zur Rückzahlung
zinstragend anzulegen.
II. Mitgliedschaft.
Jegliche im Grossherzogtum ansässige Per-
son, die über 18 Jahre alt ist, kann jederzeit dem Vereine
beitreten.
Jegliche in der Gemeinde Gœsdorf im Gross-
herzogthum Luxemburg ansässige Person, welche 18 Jahre
all ist, kann jederzeit, dem Vereine beitreten.
Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der
Vorstand durch Eintragen in die Vereinliste, und zwar
aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr münd-
liches oder schriftliches Begehren, mit Ausnahme der ver-
heirateten Frauen, welche der Ermächtigung ihres Ehe-
mannes bedürfen, eventuell der Ermächtigung des Frie-
densrichters, falls der Ehemann sich weigert, abwesend
ist oder im Unvermögen seinen Willen gesetzmässig zu
aussern.
Art.
4. Jedes Mitgled erhält einen auf seinen Namen
lautenden Anteilschein und ein Quittungsbuch, in welches
die gemachten Einzahlungen eingetragen werden, welches
ausserdem die Statuten enthält, und hat als Aufnahme-
gebühr 50 Centimes zu entrichten. Verloren gegangene
Anteilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger
Feststellung und gegen eine Vergütung von 50 Centimes
durch Duplikate ersetzt.
Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der Vor-
stand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar aller
Personen, die über achtzehn Jahre alt sind, auf ihr mund-
liches oder schriftliches Begehren.
Minderjährige von fünfzehn bis achtzehn Jahren können
mit Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes aufge-
nommen werden. Die Einwilligung wird Schriftlich er-
teilt, oder von dem Delegierten des Vereins in Gegenwart
von zwei Zeugen entgegengenommen, welche mit dem
Delegierten unterschreiben. Frauenspersonen können dem
Vereine angehören ; jedoch bedarf die verheiratete Frau
der Einwilligung ihres Mannes; verweigert der Mann die-
selbe, so kann der Friedensrichter, nach Anhören der
Parteien, die Frau zum Beitritt ermächtigen. Dieselbe
Ermächtigung kann er erteilen in Abwesenheit oder Fern-
sein des Mannes, oder falls dieser sich in der Unmöglich-
keit befindet, seinen Willen kund zu then
Jedes Mitglied erhalt, einen auf seinen Namen
lautenden Anteilschein oder. Quittungsbuch, in Welches
die gemachten Einlagen eingetragen werden und hat als
Aufnahmegebühr 25 Centimes zu entrichten Verloren
gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher werden
nach gehöriger Feststellung und gegen eine Vergütung
von 25 Centimes durch Duplikate ersetzt,
Der Besitz eines Anteilscheines auf den Spar-
verein « Ameise » schliesst den Beitritt in den Verein und
bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich.
III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder.
Der Besitz eines Anteilscheines auf den Spar-
verein zu Gœsdorf schliesst den Eintritt in den Verein und
die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich.
III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder,
Art 6 Die Einlagen müssen monatlich jeden dritten
Sonntag in einem bestimmten Lokale an den bestellten
Einnehmer eingezahlt werden gegen Quittung.
Die Einlagen müssen wöchentlich an einem
vom Vorstände zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort,
und zwar zum Voraus gemacht werden zu Händen eines
bestellten Einnehmers, welcher darüber quittiert, dem
Verein gegenüber haftbar und verpflichtet ist. die erho-
benen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen.
Mitglieder, welche die Aufnahme ihrer Kinder
n den Verein wünschen, haben eine diesbezügliche Bei-
trittserklärung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Wird die Aufnahme eines neugeborenen Kindes als
Mitglied des Vereins nachgesucht, so ist der Vater, oder
in dessen Ermangelung die Mutter gehalten, eine dieshe-
zugliche schriftliche Beitrittserklärung spätestens drei Tage
nach der Geburt des Kindes an den Präsidenten abzu-
geben.
Wird diese Anmeldung in der bestimmten Frist unter-
lassen, so finden die Bestimmungen der Schlusspara-
graphen von Art. 7 ihre Anwendung.
Mitglieder, welche die Aufnahme ihrer Kinder
n den Verein wünschen, haben eine diesbezügliche Bei-
trittserklärung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Wird die Aufnahme eines neugeborenen Kindes als
Mitglied des Vereins nachgesucht, so ist der Vater, oder
in dessen Ermangelung die Mutter gehalten, eine dieshe-
zugliche schriftliche Beitrittserklärung spätestens drei Tage
nach der Geburt des Kindes an den Präsidenten abzu-
geben.
Wird diese Anmeldung in der bestimmten Frist unter-
lassen, so finden die Bestimmungen der Schlusspara-
graphen von Art. 7 ihre Anwendung.
Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das
einzelne Mitglied beim Eintritt in der Verein sich ver-
pflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der
Ersparnisse stets der gleiche.
Jedes Mitglied ist gehalten, den monatlichen
Beitrag zu zahlen, zu welchem es sich bei seinem Eintritt
in den Verein verpflichtet hat.
Diejenigen Mitglieder, welche von vorstehen-
den Bestimmungen unter Art. 6 Gebrauch machen wollen,
sind verpflichtet ihre sämtlichen minderjährigen Kinder
anzumelden.
Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Verpflich-
tung verliert das betreffende Mitglied jedweden Anspruch
auf Entschädigung für seine sämtlichen Kinder.
Diejenigen Mitglieder, welche von vorstehen-
den Bestimmungen unter Art. 6 Gebrauch machen wollen,
sind verpflichtet ihre sämtlichen minderjährigen Kinder
anzumelden.
Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Verpflich-
tung verliert das betreffende Mitglied jedweden Anspruch
auf Entschädigung für seine sämtlichen Kinder.
Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt
10 Centimes; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches
von diesem Minimum sein.
Die kleinste monatliche Einlage muss fünfzig
Centimes betragen ; jeder grössere Beitrag muss ein Viel-
faches von diesem Minimum sein. Extraeinlagen sind
wegen complizirter Rechnungsführung nicht zulässig.
Art. 9 Noch nicht 18, wohl aber volle 15 Jahre
'zahlende Minderjährige können gemäss Art. 3, Absatz 2,
entweder dem Vereine selbständig angehören, oder deren
Väter oder Vormünder können, wie für ihre Kinder unter
fünfzehn Jahren, die unter Art. 8 vorgesehenen Einlagen
zu ihren Gunsten machen.
Die Gründer des Vereins können ihre minder-
jährigen Kinder in den Verein aufnehmen lassen, jedoch
muss dies spätestens bis zum ersten April 1905 geschehen.
Die Gründer des Vereins können ihre minder-
jährigen Kinder in den Verein aufnehmen lassen, jedoch
muss dies spätestens bis zum ersten April 1905 geschehen.
Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der
Mitglieder. Jedoch können Väter und Vormünder zu
Gunsten ihrer Kinder oder Mündel unter 18 Jahren die
betreffenden Einzahlungen vornehmen.
Art.
10. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes
Ganze und werten so lange zusammengetragen, bis das
gesammelte Kapital nebst Zins- und Zinseszinsen mit Ein-
schluss von sonstigen statutenmässig zulässigen Zuwen-
dungen dem tausendfachen Betrag einer Wocheneinlage
gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung au die
Mitglieder erfolgt.
Art.
11. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10
festgesetzten Termin austreten will, erhalt gegen Rück-
gabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Betrag
seiner eingezahlten Wocheneintagen binnen Monatsfrist;
zurück. Hat dar betreffende Mitglied 52 Wochen einge-
Memorial
DU
Großherzogthums Luxemburg.
Bekanntmachung. — Hilfslassen.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist der Sparverein „Ameise" zu Bau-
schleiden gesetzlich anerkannt und dessen Statut
genehmigt worden.
Avis. — Sociétés de secours mutuels.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
la société d'épargne dite «Sparverein Ameise»
à Boulaide, a été légalement reconnue ut ses
statuts ont été approuvés.
Statuten des Sparvereins « Ameise » in Bauschleiden
zahlt und belaufen sich seine Einlagen auf mindestens
30 Franken, so werden ihm mit dem Kapital zugleich die
Zinsen ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzten
Zinsfusse.
Art, 12. Wer nachträglich dem Sparverein beitreten
will, hat ausser der Aufnahmegebühr von SO Centimes
sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen
und Zinseszinsen zu entrichten.
Neuangestellte, besoldete Beamten der Ver-
waltung sind gehalten, ihre Aufnahme in den Verein in
Zeit von drei Monaten, vom Tage ihrer ministeriellen Er-
nennung ab, nachzusuchen, bezw. eine diesbezügliche
Beitrittserklärung schriftlich, an den Präsidenten des
Vereins abzugeben.
Nach Ablauf dieser Frist steht denselben ein Recht zur
Aufnahme als Mitglied des Vereins nur dann noch zu,
wenn sie sämtliche Beiträge nachzahlen, welche sie hätten
entrichten müssen, falls sie dem Vereine bei ihrer Er-
nennung beigetreten wären.
Ausserdem müssen diese Beamten das Doppelte der-
jenigen Einrrittsgebühr entrichten, welche ihrem Alter
am Tage der Beitrittserklärung entspricht.
Neuangestellte, besoldete Beamten der Ver-
waltung sind gehalten, ihre Aufnahme in den Verein in
Zeit von drei Monaten, vom Tage ihrer ministeriellen Er-
nennung ab, nachzusuchen, bezw. eine diesbezügliche
Beitrittserklärung schriftlich, an den Präsidenten des
Vereins abzugeben.
Nach Ablauf dieser Frist steht denselben ein Recht zur
Aufnahme als Mitglied des Vereins nur dann noch zu,
wenn sie sämtliche Beiträge nachzahlen, welche sie hätten
entrichten müssen, falls sie dem Vereine bei ihrer Er-
nennung beigetreten wären.
Ausserdem müssen diese Beamten das Doppelte der-
jenigen Eintrittsgebühr entrichten, welche ihrem Alter
am Tage der Beitrittserklärung entspricht.
Will ein Mitglied am Zahlungstage mehrere
Monatsbeiträge zum Voraus entrichten, so steht dies ihm
frei. Bleibt aber ein Mitglied ohne triftigen Grund mit
seinen Einlagen drei Monate im Rückstand, so wird es
gemahnt u. verfällt einer Mahngebühr von zehn Centimes.
Wer drei Monate nach geschehener Mahnung durch einen
auf seine Kosten eingeschriebenen Brief keine Beiträge
bezahlt hat, hört auf Mitglied des Sparvereins zu sein und
erhält seine Einlagen ohne Zinsen und nach Abzug der
Busse zurück,
Es steht den Mitgliedern frei, zu jeder Zeit
aus dem Vereine auszutreten.
Es steht den Mitgliedern frei, zu jeder Zeit
aus dem Vereine auszutreten.
Alle Beiträge wurden monatlich in die Spar-
kasse deponirt.
Mitglieder welche mit ihren Beitragszahlungen
mehr wie drei Monate rückständig sind, werden innerhalb
acht Tagen durch eingeschriebenen Brief aufgefordert, die
rückständigen Beiträge, zuzüglich Portogebühr für den
gesandten Ermahnungsbrief zu entrichten.
Sollten sie dieser Aufforderung nach Ablauf eines Mo-
nates nicht Folge geleistet haben, hören dieselben von
rechtswegen auf, Mitglied des Vereins zu sein, und ver-
lieren das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf
Rückerstattung der gezahlten Beiträge und können nicht
mehr als Mitglied aufgenommen werden.
Falls ein Mitglied zum dritten Male mit seinen Beitrags
Zahlungen die statutarische Frist von drei Monaten im
Rückstande ist, hört es von rechtswegen auf Mitglied des
Vereins zu sein und gehl aller seiner Rechte verlustig,
ohne dass es einer diesbezüglichen Mahnung und Zahlungs-
aufforderung bedarf.
Art. 12 Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder verlieren
das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rück-
erstattung der gezahlten Beiträge und können nicht mehr
als Mitglied aufgenommen werden.
Mitglieder welche mit ihren Beitragszahlungen
mehr wie drei Monate rückständig sind, werden innerhalb
acht Tagen durch eingeschriebenen Brief aufgefordert, die
rückständigen Beiträge, zuzüglich Portogebühr für den
gesandten Ermahnungsbrief zu entrichten.
Sollten sie dieser Aufforderung nach Ablauf eines Mo-
nates nicht Folge geleistet haben, hören dieselben von
rechtswegen auf, Mitglied des Vereins zu sein, und ver-
lieren das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf
Rückerstattung der gezahlten Beiträge und können nicht
mehr als Mitglied aufgenommen werden.
Falls ein Mitglied zum dritten Male mit seinen Beitrags
Zahlungen die statutarische Frist von drei Monaten im
Rückstande ist, hört es von rechtswegen auf Mitglied des
Vereins zu sein und gehl aller seiner Rechte verlustig,
ohne dass es einer diesbezüglichen Mahnung und Zahlungs-
aufforderung bedarf.
Art. 12 Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder verlieren
das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rück-
erstattung der gezahlten Beiträge und können nicht mehr
als Mitglied aufgenommen werden.
Sobald die Einlage einen Franken betrage,
hat das Mitglied Hecht auf Zinsen gemäss dem alljährlich
folgen gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des
Grossh. Beschlusses vom 22 Juli 1891,
auf Antrag des Vorstandes durch die General-Versammlung
festzustellen den Zinsfusse. Die Verzinsung beginnt mit
dem ersten des auf die Einzahlung folgenden Monats und
hört auf mit dem ersten desjenigen Monates, innerhalb
dessen die Rückzahlung verlangt wird, Die Zinsen werden
am Schluss des Jahres auf Wunsch ausbezahlt, können
auch als Monatsbeitrag gelten, oder auch zum Kapital
geschlagen werden,
Geschehen seitens eines Mitgliedes die Ein-
lagen anfänglich zu Gunsten einer minderjährigen Person
unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablauf ihres 18.
Jahres und auf Antrag des ersteren gebührenfrei als Mit-
glied aufgenommen werden und selbständig die Einzah-
lungen fortsetze, wahrend das früher zahlende Mitglied
ohne weiteren Anspruch an den Verein, gegen Rückgabe
des Antheilscheines und Quittungsbuches ausscheidet.
Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mit-
gliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausge-
stellt, sowie das Quittungsbuch zu weiteren Spareinlagen
ausgeliefert.
Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes
Ganze und Werden solange zusammengetragen, bis das
gesammte Kapital nebst Zinsen und Zinseszins dem fünf-
hundertfachen Monatsbeitrag gleichkommt, worauf die
gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt. Die vor-
zeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung
kann nur stattfinden auf schriftliche Zustimmung oder
auf mündliche vor dem Delegierten des Vereins im Bei-
sein \on zwei Zeugen abgegebene zustimmende Erklärung
sämmtlicher Mitglieder dieser Abteilung, nachdem die-
selben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Antrag
benachrichtigt worden sind.
Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer
Dienststellung entlassen worden sind, werden sofort von
der Liste des Vereins gestrichen und verlieren ebenfalls
das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rücker-
stattung der geleisteten Beiträge.
Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer
Dienststellung entlassen worden sind, werden sofort von
der Liste des Vereins gestrichen und verlieren ebenfalls
das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rücker-
stattung der geleisteten Beiträge.
Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-
tigten gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungs-
buches das Guthaben ausbezahlt gemäss den Bestim-
mungen des Art. 11.
Wenn die eingelegten Gelder eines Mitgliedes,
herkommend von monatlichen Beiträgen unter 2 Franken,
die Höhe von 50 Franken erreicht haben, die von 2 Frk.,
und darüber die Höhe von 100 Franken, so können die-
selben auf Wunsch ganz oder teilweise zurückbezahlt
werden ; der Rückzahlung muss jedoch eine Meldefrist
von zwei Wochen vorausgehen für eine Summe von 100
Franken und eine solche von drei Wochen für eine Summe
von mehr als 100 Franken, In ausserordentlichen Fallen
kann der Vorstand schon früher eine Rückzahlung an-
ordnen.
Beamte, welche Vereinsmitglieder sind,
dürfen, falls sie freiwillig aus der Verwaltung treten, im
Vereine bleiben, und geniessen alle Rechte wie die ak-
tiven und pensionierten Beamten, wenn sie die statuten-
mässig festgesetzte Taxe weiter entrichten. — Scheiden
diese Beamte aus dem Vereine aus, so verlieren dieselben
das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rück-
erstattung der geleisteten Beiträge.
Beamte, welche Vereinsmitglieder sind,
dürfen, falls sie freiwillig aus der Verwaltung treten, im
Vereine bleiben, und geniessen alle Rechte wie die ak-
tiven und pensionierten Beamten, wenn sie die statuten-
mässig festgesetzte Taxe weiter entrichten. — Scheiden
diese Beamte aus dem Vereine aus, so verlieren dieselben
das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rück-
erstattung der geleisteten Beiträge.
Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungs-
tage mehrere Wochenbeitrage zum Voraus zu entrichten.
Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 15 fest-
gesetzten Termin aus, so erhält es gegen Rückgabe des
Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner
Monatseinlagen binnen Monatsfrist zurück. Hat es dem
Verein noch kein ganzes Jahr angehört, so erhalt es seine
Einlagen ohne Zinsen zurück.
Art. 15
Mit dem Ausscheiden des Mannes, bezw. des
Vaters oder der Witwe aus dem Vereine, verlieren auch
die Frau, bezw. die Kinder jedes Recht, sowohl auf die
Entschädigung wie auch auf die Rückerstattung der etwa
geleisteten Beiträge, unbeschadet ihrer Rechte gemäss
Art. 5, AI. 4 und Art. 17, AI. 2 der Statuten.
Mit dem Ausscheiden des Mannes, bezw. des
Vaters oder der Witwe aus dem Vereine, verlieren auch
die Frau, bezw. die Kinder jedes Recht, sowohl auf die
Entschädigung wie auch auf die Rückerstattung der etwa
geleisteten Beiträge, unbeschadet ihrer Rechte gemäss
Art. 5, AI. 4 und Art. 17, AI. 2 der Statuten.
Befindet sich Jemand mit seinen Einlagen
vier Wochen im Rückstande, so wird er gemahnt und hat
hierfür 30 Centimes Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt
keine Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so
wird dem betreffenden Mitglied für jede rückständige
Woche 10 pCt. seines wöchentlichen Beitrages ange-
rechnet. Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnung
keine Beiträge bezahlt hat, gehl seiner Mitgliedschaft
ohne Weiteres verlustig und erhalt seine Einlagen ohne
Zinsentschädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück.
Wer nachträglich dem Verein beitreten will,
hat ausser der Aufnahmegebühr von 25 Centimes sofort
die schon erfallenen Monatseinlagen nebst Zinsen und
Zinseszinsen zu entrichten Findet sich eine grössere An
zahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abteilung ge-
gründet. Sie unterstehen demselben Vorstand und haben
die nämlichen Statuten, wie die vorhergehenden Abtei-
lungen.
Die Mitgliedschaft der Kinder hört mit ihrer
Grosjährigkeit, sowie auch falls sie vor diesem Zeitpunkte
heiraten, auf. — Alsdann steht den Eltern resp. Kindern
kein Recht mehr weder auf Rückerstattung der geleisteten
Beiträge noch auf die für Todesfall stipulierte Geldent-
schädigung zu, unbeschadet der Rechte der Kinder gemäss
Art. 21 der Statuten.
Die Mitgliedschaft der Kinder hört mit ihrer
Grossjährigkeit, sowie auch falls sie vor diesem Zeitpunkte
heiraten, auf. — Alsdann steht den Eltern resp. Kindern
kein Recht mehr weder auf Rückerstattung der geleisteten
Beiträge noch auf die für Todesfall stipulierte Geldent-
schädigung zu, unbeschadet der Rechte der Kinder gemäss
Art. 21 der Statuten.
Hat ein Mitglied 52 Wochen eingezahlt, so
kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheines
nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche ein-
fache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Ein-
lagen, sofern letztere 50 Franken erreicht haben. Hieifür
wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss
plus ein Prozent berechnet.
Stirbt ein Mitglied, so erhalten dessen Erb-
berechtigte gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quit-
tungsbuches sein Guthaben gemäss den Bestimmungen des
Beim Ableben, des Vaters und der Mutter
hören die Kinder auf Mitglied des Vereins zu sein und
verlieren jedes Recht sowohl auf die Entschädigung wie
auch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge.
Dergleichen hören bei Wiederheirat einer Witwe die
for Wiederheirat auf, Mitglied des Vereins zu sein ; die
seit dem Tode ihres Mannes gezahlten Beiträge werden
ihr in diesem Falle, abzüglich etwaiger beim Tode eines
(...)ndes erhobenen Entschädigungssummen, ohne Zinsen
zurückerstatten jedoch nur dann, wenn eine aus wenig-
stens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder be-
stehende Generalversammlung mit drei Viertel der Stimmen
der anwesenden Mitglieder dies für billig erklärt.
Eine Witwe, deren verstorbener Gatte bei seinem Tode
nicht Mitglied des Vereins war, kann nicht als solcher in
den Verein aufgenommen werden.
Beim Ableben, des Vaters und der Mutter
hören die Kinder auf Mitglied des Vereins zu sein und
verlieren jedes Recht sowohl auf die Entschädigung wie
auch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge.
Dergleichen hören bei Wiederheirat einer Witwe die
Kinder auf, Mitglied des Vereins zu sein, erhalten jedoch
in diesem Falle die seit dem Tode ihres Vaters geleisteten
Beiträge ohne Zinsen, abzüglich der beim Tode eines ihrer
Geschwister zur Auszahlung gelangten Entschädigung,
zurückerstattet, wenn eine aus wenigstens drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder bestehende Generalversamm-
lung mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder
es für billig erklärt.
KAP. IV. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein
Findet sich zu gegebener Zeit eine weitere
Anzahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abthei-
lung gegründet, unter Einhaltung dieser nämlichen Sta-
tuten. Jede Abteilung bildet für sich ein Ganzes mit
gesonderter Rechnungsführung, untersteht aber wie alle
fruhem derselben Verwaltung.
Der Kassenvorrat darf in der Regel die Summe
von 200 Franken nicht übersteigen. Die monatlichen Lin-
lagen, Welche gemäss Art. 11 jeden Monat in die Sparkasse
deponiert werden, verbleiben in derselben bis zur Anlage
in Luxemburger Staatsobligationen oder sonstigen von der
Regierung gutgeheissenen Wertpapieren. Jegliche Kapital-
anlage anderer Art ist ausgeschlossen.
Art.
19. Wenigstens 20 Prozent von allen Privat-
schenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeindesub-
sidien werden zu einem unantastbaren Reservefonds ange-
legt, dessen Zinsen zu etwaigen Verlusten oder Verwal-
tungskosten verrechnet werden.
Die Gründer des Vereins zahlen ohne Unter-
schied des Alters eine Eintrittstaxe von fünf Franken , —
für Frauen und Kinder wird eine solche nicht erhoben.
Vom 1. Februar 1905 ab zahlen die Mitglieder einen
jährlichen Beitrag von einem halben Prozent ihres festen
Gehaltes, bezw. ihrer Entschädigung, mindestens jedoch
6 Franken.
Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes
einer ganzen Abtheilung kann nur stattfinden auf schrift-
liche Zustimmung oder auf vor dem Delegierten des Ver-
eins im Beisen von zwei Zeugen abgegebenen zustim-
menden Erklärung sammtlicher Mitglieder dieser Abtei-
lung, nachdem dieselben zwei Monate vorher schriftlich
von diesem Autrag benachrichtigt worden.
Die Frauen der Mitglieder sind zu Lebzeiten
ihres Mannes von jeder Taxe befreit.
Alle den Verein betreffenden Schriftstücke
und Urkunden haben unter dem Titel Sparverein « Ameise»
in Bauschleiden zu geschehen.
Art. 21 Der Kassenvorrath darf in der Regel die
Summe von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfüg-
baren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse
abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger
Staatsobligationen und sonstigen durch die Regierung
gutgeherssenen Werthpapieren verbleiben. Jede Kapital-
anlage anderer Art ist ausgeschlossen.
Art
22. Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe
sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den Mit-
gliedern im Verhältniss ihrer respektiven Einlagen ange-
rechnet.
Die Verwaltung- und Kontrollmitglieder können nur
dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Verluste
statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht
zuzuschreiben sind.
Keine anderen Beiträge dürfen von den Mit-
gliedern erhoben werden, noch darf eine andere Verwen-
dung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten
vorgesehen ist.
IV. Geschäftsführung.
Die Kinder zahlen je ein Zehntel Prozent vom
Gehalte des Vaters, wenigstens jedoch 3 Franken ; die Kin-
der über die Zahl drei hinaus sind von jeder Taxe befreit
und geniessen dennoch die Vorteile des Vereins.
Der Vorstand beruft die Mitglieder zu, einer
General Versammlung.
1. Jedes Jahr in der Zeit vom Januar bis zum April be-
hufs Abnahme der Jahre-Rechnung und zur Vornahme
der Haupt- und Ersatzwahlen, wenn solche notwendig
sind.
2. Wenn besondere Umstände eine General-Versamm-
lung notwendig machen.
Kinder von Mitgliedern, welche eine Anstel-
lung bei der Verwaltung erhalten, sind allen statutarischen
Verfügungen unterworfen, welche auf die Beamten an-
wendbar sind.
Die General-Versammlung wählt in der or-
dentlichen Versammlung den Vorstand, bestehend aus
sieben Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren.
Die Beitrage der Witwen, sowie der pensio-
nierten Beamten belaufen sich ebenfalls auf einen halben
Prozent ihrer Pension, wenigstens jedoch auf 6 Franken.
Es wird ein unantastbarer Reservefonds ge-
bildet, welchem mindestens 20 pCt. von allen Privat-
schenkungen, Vermächtnissen, Staats-, und Gemeindezu-
schüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrück-
lich anders bestimmen.
Die Zinsen dieses Reservefonds dienen, zur Deckung
etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueber-
schuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhaltniss
ihrer Wocheneinlage überlassen.
Der Vorstand hat folgende Geschäfte zu be-
sorgen
1. Er wählt sich einen Präsidenten, einen Vicepräsi-
denten, einen Kassierer und einen Schriftführer.
2 Er wacht über die Beobachtung der Statuten, besorgt
eine richtige Buchführung, die sichere Anlage der Vereins-
gelder und die Aufbewahrung der Wertpapiere.
Zur Berechnung der Beiträge wird das ange-
fangene Hundert als voll betrachtet.
Es dürfen von den Mitgliedern keine andern
Beitrage erhoben werden, noch darf eine andere Ver-
wendung der Vereinsgelder, stattfinden als in diesen Sta-
tuten vorgesehen ist.
IV. Geschäftsleitung.
Der Präsident leitet die Versammlungen,
beruh Jen Vorstand, vertritt den Verein bei allen Gelegen-
heiten, unterzeichnet in allen geldlichen Angelegenheiten
mit dem Kassierer und in allen anderen Angelegenheiten
mit dem Schriftführer.
Sämtliche Beiträge sind monatlich und im
Voraus zahlbar.
Die Generalversammlung, zu der sämmt-
liche Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Ent-
scheidungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme
und ist wählbar.
Der Kassierer vertritt den Verein in allen
Geldangelegenheiten ; er führt seine Bücher, dass er jeder
zeit genaue Auskunft geben kann über das Vereinsver-
mögen und ist verantwortlich für die ihm anvertrauten
Gelder und Depositen.
Neu eintretende Mitglieder haben eine Auf-
nahmegebühr zu entrichten ; diese richtet sich nach dem
Lebensalter der betreffenden Beamten wie folgt
1. bei einem Aller von unter 25 Jahren 10 Franken ;
2. »
»
»
»
25—30
»
»
3.
»
»
»
»
30—35
»
»
4.
»
»
»
»
35—40
»
»
5. »
»
»
über 40 Jahre 50 Franken.
Frauen und Kinder sind von der Zahlung der Aufnahme-
gebühr befreit, mit Ausnahme derjenigen Kinder, welche
eine Anstellung bei der Verwaltung erhalten,
Die Generalversammlung beruft den Vor-
stand, und zwar
1. jährlich einmal in der Zeit vom Juli bis Oktober be-
hufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme der
Haupt- und Ersatzwahlen ;
2, wenn besondere Umstände eine solche erheischen ;
3 wenn ein von mindestens 15 Mitgliedern unterzeich-
neter und begründeter Antrag im Interesse des Vereins
eine solche fordert.
Der Schriftführer besorgt die Korrespondenz,
unterzeichnet mit dem Präsidenten, führt Protokoll über
die Verhandlungen der Versammlung in einem hiezu be-
stimmten Register.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorge-
sehen sind.
KAP, V. — Verpflichtungen des Vereins gegen seine
Mitglieder.
Art. 27 Beim Ableben eines Mitgliedes oder dessen
Ehegattin oder der Mitglied-Witwe, zahlt der Verein an
die Hinterbliebenen eine Geldentschädigung von fünf-
hundert Franken.
Art. 28 Bei jedem Zuwachs von zweitausend Franken
die der Reservefonds laut Jetztjähriger Bilanz aufweist
ist es dem freien Ermessen des Verwaltungsrates anleim-
gestellt die beim Todesfalle eines im Dienste stehenden,
sowie pensionierten Beamten zu zahlende Entschädigung
fortlaufend um je hundert Franken zu erhöhen.
Demgemäss würden diese Entschädigungen betragen
Sechshundert Franken, sobald der Reservefonds die
Summe von zweitausend Franken übersteigt;
Siebenhundert Franken, sobald der Reservefonds die
Summe von viertausend Franken übersteigt usw.
Uebersteigt jedoch, laut Jetztjähriger Bilanz, der Re-
servefonds diejenige Summe, welche hinreichend wäre,
um bei etwaigem plötzlichem Todesfalle der Hälfte der
Beamten die zu bewilligenden Entschädigungen mit je
fünfhundert Frauken zu decken, so ist der Verwaltungsrat
ermächtigt schon bei jedem Zuwachs des Reservefonds
von tausend Franken die zu zahlende Entschädigung bei
Todesfall von den in Art. 29 der Statuten bezeichneten
Beamten fortlaufend um je hundert Franken zu erhöhen.
Der Generalversammlung stehen folgende
Befugnisse zu
1. Sie wählt in der ordentlichen Generalversammlung
zwischen Juli und Oktober für die Dauer von drei Jahren
a) mit relativer Mehrheit einen Vorstand von sieben
Mitgliedern ;
6) aus diesem Vorstande in besonderem Wahlgange und
mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsidenten ;
c) ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehrheit die
aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungskommission,
welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuert wird.
2. Sie nimmt in der ordentlichen Generalversammlung
die vom Vorstande auf den 30. Juni abgelegte und von
der Rechnungskommission geprüfte Jahresrechnung ent-
gegen.
3. Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die
Bürgschaftsleistung des Kassirers and der Einnehmer.
4. Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen
in Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinsfuss fest.
5. Sie beschliesst über Statutenabänderung.
Der Vorstand versammelt sich jedes Jahr
wenigstens drei Mal, behufs Vornahme der Kassenkontrolle
und Prüfung der Vereinsregister und des Vereinsvermögens.
for Wiederheirat auf, Mitglied des Vereins zu sein ; die
seit dem Tode ihres Mannes gezahlten Beiträge werden
ihr in diesem Falle, abzüglich etwaiger beim Tode eines
(...)indes erhobenen Entschädigungssummen, ohne Zinsen
zurückerstatten jedoch nur dann, wenn eine aus wenig-
stens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder be-
stehende Generalversammlung mit drei Viertel der Stimmen
der anwesenden Mitglieder dies für billig erklärt.
Eine Witwe, deren verstorbener Gatte bei seinem Tode
nicht Mitglied des Vereins war, kann nicht als solcher in
den Verein aufgenommen werden.
Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die
Generalversammlung stets beschlussfähig ohne Ansehen
der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Bei Statutenabänderung (Punkt 5 des Art. 27)
muss der diesbezügliche vom Vorstände zur Abstimmung
zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder ge-
druckter Briefe jedem einzelnen Mitgliede mitgeteilt
werden, welches alsdann innerhalb 10 Tagen, je nach
Würdigung des Antrages, dem Vereinspräsidenten seine
Zusage entweder ertheilt oder verweigert.
Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens
drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt
haben, und nachdem die Regierung dieselbe genehmigt
in der Form, welche durch Art 2 des Grossh. Beschlusses
vom 21 Juli 1891 vorgesehen ist.
Die Bestimmungen in Art. 28 gelten nur für
die aktiven und pensionirten Beamten, sowie auch für die
freiwillig aus der Verwaltung ausgeschiedenen Vereins-
mitglieder. — Dieselben sind weder auf deren Frauen,
noch auf deren Kinder anwendbar.
Dem Vorstände sind folgende Geschäfte über-
tragen
a) er wacht über strenge Beobachtung der Statuten,
trifft die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine kor-
rekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder
und die Aufbewahrung der Werthschriften ;
b) er wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und
Schriftführer ;
c) er wählt in oder ausser seiner Mitte den Kassirer
und bestimmt dessen Jahresgehalt ;
d) er wählt die Einnehmer und bestimmt deren Funk-
tionen und Gehalt ;
e) er beruft die Generalversammlung und stellt die zu
erledigende Tagesordnung auf.
Beim Tode eines Kindes" zahlt der Verein
eine Geldentschädigung an die Familie desselben im Ver-
hältnisse zu dem Alter des Verstorbenen wie folgt
Im Sterbefalle unter 3 Jahren zahlt der Verein 125 Fr.
»
»
von
3—12
»
»
»
»
250 Fr.
»
»
» 12—18 »
»
»
»
375 Fr.
»
»
über 18
»
»
»
» 500 Fr.
Der Präsident oder dessen Stellvertreter
leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung,
hat störendes Benehmen zu verweisen, persönliche An-
griffe und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden
Discussionen fernzuhalten. Er beruft den Vorstand ein,
wenn er es für nützlich erachtet ; er vertritt den Verein
im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Be-
hörden; er unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse,
Berathungen und Urkunden, in Geldangelegenheiten über
1000 Franken mit dem Kassirer, in allen übrigen nicht
geldlichen Angelegenheiten mit dem Schriftführer kol-
lektiv.
Die Auszahlung der Geldentschädigung er-
folgt nach dem Todesfälle an den überlebenden Ehe-
gatten, oder, falls der Verstorbene verwitwet oder un-
verheirathet war, an die gesetzlichen Erben bis zum
4. Grade einschliesslich, bezw. an einen der durch Testa-
ment bezeichneten statutarischen Bezugsberechtigten. —
Beim Tode eines Kindes erfolgt die Auszahlung an den
überlebenden Vater oder die überlebende Mutter.
Art, 32. In Ermangelung von solchen Erben welche
laut Art. 31 die Geldentschädigung zu beanspruchen
haben, fällt letztere, nach Abzug der Begrabnisskosten,
an den Verein zurück.
Der Schriftführer besorgt die Correspon-
denz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten
mit dem Präsidenten kollektiv, führt Protokoll über die
Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierzu
bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versamm-
lung wird stets vorgelesen und eventuell gutgeheissen.
Der Kassirer als Vertreter des Vereins in
jeglichen Geldangelegenheiten besorgt alle Kassenge-
schäfte ; er führt seine Bücher in der Weise, dass er
jederzeit genaue Auskunft über den Vermögensbestand
des Vereins geben kann. Er ist verantwortlich für die ihm
anvertrauten Gelder und Depositen. Er führt Namens des
Vereins alleinig die rechtsverbindliche Unterschrift bis
zum Höchsbetrage von 1000 Franken. Ueber diese Summe
hinaus unterzeichnet er oder im Unvermögensfalle sein
vom Vorstand ernannter Stellvertreter mit dem Präsi-
denten kollektiv.
Art. 34 Die Rechnungskommission hat 'sich ausser
der Rechnungsprüfung am Schlösse des Geschäftsjahres,
jährlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassen-
kontrolle und Revision der Vereinsregister und des Ver-
einsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vor-
stande schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungs-
kommission wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten,
der die Zusammenberufungen besorgt.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Falle zu einem andern als dem ausdrücklich in den Sta-
tuten angewiesenen Zweck verwendet werden.
Art, ,34. Die vom Vereine zu gewährenden Geldent-
schädigungen dürfen unter keinen Umständen weder ce-
dir noch von irgend einem Gläubiger mit Beschlag be-
iIegt werden.
Kap.
VI. — Anlange des
Vereinskapitals.
Axt. 35. Die Gelder des Vereins sind bei der Spar-
kasse oder in luxemburgischen Staatspfandbriefen anzu-
legen.
Die zur Führung der Geschäfte des Vereins erforder-
lichen Aufgaben werden aus der Kasse bestritten und
sind gegen Beleg zu rechtfertigen.
Axt. 36. Der Reservefonds wird gebildet in erster
(...) durch die Staatszuschüsse ; zu denselben werden
ferner die Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben
geschlagen ; der also gebildete Reservefonds darf nur im
äussersten Nothfalle und nach erfolgtem Votum einer aus
drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder bestehen-
den General Versammlung angegriffen werden.
Nachdem der Reservefonds die Ziffer von lausend
Franken erreicht hat, werden, falls derselbe unter diese
Ziffer heruntergehen sollte, die monatlichen Beiträge bis
zur Wiederherstellung des Reservefonds um 25 pCt. er-
holt.
KAP. VII. — Verwaltung.
Alle Veröffentlichungen und Einberufungen,
den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder ge-
druckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt.
Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu er-
ledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bestimmen je
ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten
Schiedsrichter geheilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes
Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nicht-
einigung über die Wahl dieses Dritten entscheidet der
Friedensrichter des Kantons Wiltz
V. Auflösung.
Die Auflösung des Vereins kann nur er-
Luxembourg, le 24 mars 1906,
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN,
Avis. — Sociétés de secours mutuels
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs-
dorf » a été légalement reconnue et ses statuts
ont été approuvés.
Luxemburg, den 24. März 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung — Hilfskassen.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist der Sparverein zu Goesdorf ge-
setzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt
worden.
Statuten des Spar-Vereins zu Gœsdorf
1. Zweck des Vereins.
Der Verein wird verwaltet durch einen Ver-
waltungsrath ; dieser besteht aus einem Präsidenten und
vier Beisitzenden, welche in einer General-Versammlung
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit gewählt werden.
Die Wahl des Präsidenten jedoch kann per Acclamation
erfolgen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes wer-
den auf die Dauer von drei Jahren gewählt; die aus-
tretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Das Amt des Schriftführers und des Kas-
sirers wird durch ein vom Verwaltungsrath bezeichnetes
Verwaltungsrathsmitglied unentgeltlich ausgeübt.
Stimmberechtigte Wähler sind blos die-
jenigen Mitglieder, welche gleichzeitig im Dienste des
Central-Amtes sind, sowie gewesene Beamten und alle
pensionirten Beamten.
Wählbar sind nur diejenigen Beamten-Mitglieder,
welche das Aller der Grossjährigkeit erreicht haben.
Der Präsident überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er unterzeichnet alle Urkunden,
Beschlüsse und Berathungen und vertritt den Verein in
seinem Verkehr mit der öffentlichen Behörde. Er erlässt
die Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwal-
tungsrathes und die Einberufungen der General-Ver-
sammlungen.
Im Verhinderungsfalle wird der Präsident
durch das dienstälteste Mitglied des Verwaltungsrathes
ersetzt.
Art.
43. Der Schriftführer ist mit allen Schrift-
stücken betraut, die im Interesse des Vereins erforder-
lich sind.
Der Kassirer besorgt sämmtliche Einnah-
men und Auszahlungen ; er trägt sie in ein durch den
Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes
Kassenbuch ein. Gelegentlich der alljährlichen General-
Versammlung legt er schriftlich Rechnung über die Fi-
nanzlage des Vereins ab. Er haftet für die Gelder, die
sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von An-
weisungen, welche vom Präsidenten und dem dienstäl-
testen Verwaltungsrathsmitgliede visirt sein müssen, Fer-
ner ist er gehalten, die sämmtlichen Gelder, und zwar
spätestens acht Tage nach Empfang, bei der Sparkasse zu
hinterlegen; etwaige angekaufte Staatspfandbriefe sind
gegen Nominativbescheinigung zu deponiren.
Art
45. Sämtliche Beschlüsse des Verwaltungsrathes
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst; zur gültigen Beschlussfassung müsset)
wenigstens vier Mitglieder anwesend sein.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, welche mehr wie
drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne rechtmässige
Entschuldigung fehlen, gehen ihres Amtes von rechts-
wegen verlustig und werden dieselben durch Neuwahl in
einer hierzu einberufenen General-Versammlung ersetzt.
Der Vorstand ist verpflichtet eine alljährliche
General-Versammlung im Monat Februar einzuberufen
und müssen alle wahl- und stimmberechtigten Mitglieder
fünf Tage vorher von dem Schriftführer zu dieser Ver
Sammlung schriftlich einberufen sein.
In derselben Sitzung werden zwei Revisoren ernannt,
welche die Rechnungen und Bücher des Vereins prüfen
und die Kasse revidieren.
Dieselben fertigen einen Bericht über die abgehaltene
Revision aus und wird eine Abschrift desselben den stimm-
berechtigten Mitgliedern und Witwen zugesandt.
Auf schriftlichen Antrag von fünf stimmbe-
rechtigten Mitgliedern hin, muss der Präsident eine Gene-
ral-Versammlung zusammenberufen, um über die im An-
trage gestellten Forderungen abstimmen zu lassen,
Die General-Versammlung ist in dem in Art. 47
aufgeführten Falle beschlussfähig, wenn wenigstens drei
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so entscheidet die inner-
halb acht Tagen mit derselben Tagesordnung einberufene
General-Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der an-
wesenden Mitglieder.
KAP. VIII. - Schlichten etwaiger Streitsachen, Statuten-
Abänderung und Auflösung des Vereins.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten.
welche im Schosse des Vereins entstehen, werden immer
22a
durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden
Schiedsrichter geschlichtet. — Unterlässt eine der Parteien
diese Ernennung, so kann Her Präsident des Vereins die-
selbe vornehmen. — Sind die beiden Schiedsrichter ge-
teilter Ansicht, so zieht der Präsident einen dritten hinzu,
und die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgultig.
Jeder von wenigstens fünf stimmberech-
tigten Mitgliedern ausgehender schriftlicher Antrag auf
Abänderung der Statuten muss dem Verwaltungsrathe
unterbreitet werden, und muss Ietzterer daraufhin eine
General-Versammlung einberufen.
Eine Abänderung der Statuten, event. eine freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer General-Ver-
semmlung beschlossen werden, welche eigens zu diesem
Zwecke, wenigstens zwei Monate im Voraus, zusammen-
berufen worden ist.
Es müssen wenigstens drei Viertel der stimmberech-
Luxembourg, le 24 mars 1906.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Sociétés de secours mutuels.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour
les modifications apportées aux art. 31 et 37 des
statuts de la société de secours mutuels dite
« Sterbekassenverein der Feldhüter des Gross-
herzogthums Luxemburg » ont été approuvées.
Art. 31, Absatz 1, ist abgeändert wie folgt
«Art. 31. Die in Art. 3 erwähnte Unterstützung ist
festgesetzt auf den bezw. Betrag von
1° 400 Franken, oder
2° 500 Franken, oder
3° 600 Franken,
je nachdem das betreffende Mitglied entweder
1° weniger als vier volle Jahre, oder
2° vier aber weniger als sechs volle Jahre, oder
3° wenigstens sechs volle Jahre dem Verein angehört
hat. »
Art. 37 lautet wie folgt
«Art. 37. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
Luxembourg, le 28 mars 1906.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Rectification. — L'arrêté du 29 mars 1906,
concernant l'examen des taureaux et des ver-
rats destinés à la saillie des animaux d'autrui,
Bekanntmachung. — Hilfskassen.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage sind die an Art. 31 und 37 des'
Statuts des Sterbekassenvereins der Feldhüter
des Großherzogthums Luxemburg vorgenommenen
Aenderungen genehmigt worden.
tigten Mitglieder zugegen sein und sämmtliche Beschlüsse
müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel der Stimmen
der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regie-
rung in der Form genehmigt sein, welche durch den
Grossh. Beschluss vom 22. Juli 1891 (Reglement über die
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrie-
ben ist. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung in-
folge der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Vorstehende, Statuten treten mit dem 1. Februar 1905
in Kraft,
Also beschlossen, bezw. abgeändert in den General-
Versammlungen am 20. Januar, bezw, am 27. Juli 1905
und von den Beamten-Mitgliedern durch Unterschrift
genehmigt.
(Folgen die Unterschriften,)
Luxemburg, den 22. Marz 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher
bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht.
Eine Statutenabänderung kann nur durch eine schriftliche
Abstimmung geschehen und zwar in der Art, dass der
darauf bezügliche Vorschlag gedruckt und einem jeden
einzelnen stimmberechtigten Mitglied zugeschickt wird,
welches alsdann schriftlich seine Zusage gibt oder ver-
weigert, und die betreffende Abstimmung direkt binnen
fünf Tagen dem Vereinspräsidenten zusendet.
Die Abänderung ist nur dann gültig, Wenn alle einge-
schriebenen stimmberechtigten Mitglieder durch drei
Viertel Stimmenmehrheit dieselbe angenommen haben
und die Regierung die Genehmigung erteilt hat. »
Berichtigung.
— Der Beschluß vom 29.
März 1906, die Untersuchung der zur Bespringung
bestimmten Stiere und Eber betreffend, ist dahin
Luxemburg, den 28. März 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen
est à rectifier en ce sens que dans les cantons
d'Echternach, Grevenmacher, Remich et Lu-
xembourg, les concours communaux auront
lieu aux dates indiquées du mois d'avril, et non
du mois de mai (p. 342 du Mém. 1906.).
Avis. — Fête anniversaire de la naissance
de S. A. R. le Gand-Duc.
Pour célébrer l'anniversaire de la naissance
de S A. R. le Grand-Duc, un Te Deum solennel
sera chanté le dimanche, 22 avril prochain, à
Luxembourg en l'église cathédrale, à onze heures
du matin, dans les églises paroissiales des autres
villes à l'heure convenue, et dans les églises
paroissiales de la campagne
immédiatement
après la grand'messe.
Toutes les autorités, tous les fonctionnaires
et employés sont invités d'assister à cette solen-
nité religieuse.
Les collèges des bourgmestre et échevins des
villes et communes sont chargés de régler le
programme de la dite fête publique ; ils me
feront parvenir leurs rapports sur l'exécution
des présentes par l'intermédiaire des commis-
saires de district. Le rapport de la ville de
Luxembourg me sera envoyé directement.
Luxembourg, le 6 avril 1906.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 12 au 26 avril
1906, dans la commune de Mersch une nou-
velle enquête sur le projet et les statuts d'une
association à créer pour l'établissement de
quatorze chemins d'exploitation à Mersch.
Le plan de situation, le devis détaillé des
travaux, un relève alphabétique des proprié-
taires intéressés, ainsi que le projet des statuts
de l'association sont déposés au secrétariat com-
munal de Mersch à partir du 12 avril prochain.
M. Souvignier, membre de la Commission
d'agriculture à Bissen, est nommé commis-
zu berichtigen, daß in den Kantonen Echternach,
Grevenmacher, Remich und Luxemburg die Com-
munalconcurse an den entsprechenden Tagen des
Monats April, und nicht wie angegeben, des Mo-
nats Mai stattzufinden haben. (Mem.1906, S. 342.)
Bekanntmachung — Geburtstag S. K. H. des
Großherzogs.
Zur Feier des Geburtstages S. K. H. des
Großherzogs soll am Sonntag, den 22. April,
zu Luxemburg in der Kathedralkirche, um elf Uhr
Vormittags, und in den Pfarrkirchen der andern
Städte zur abgeredeten Stunde, in, den übrigen
Pfarrkirchen des Landes, unmittelbar nach dem
Hochamte, ein feierliches Te Deum abgesungen
werden.
Alle
Behörden, Beamten und Angestellten
werden ersucht, dieser religiösen Feierlichkeit bei-
zuwohnen.
Die Schöffencollegien der Städte und Ge-
meinden haben das Programm dieses öffentlichen
Festes anzuordnen und ihre Berichte über den
Verlauf desselben durch die HH. Distriktscom-
missäre an mich gelangen zu lassen. Der Bericht
der Stadt Luxemburg soll mir unmittelbar ein-
gesandt werden.
Luxemburg, den 6. April 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
1883 wird vom 12. auf den 26. April 1906 in der
Gemeinde Mersch eine neue Untersuchung abge-
halten über das Projekt und die Statuten einer
zu bildenden Genossenschaft für Anlage von vier-
zehn Feldwegen zu Mersch.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-
thümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes
sind auf dem Gemeindesekretariat von Mersch
vom 12. April k. ab, hinterlegt.
Hr.
Souvignier,
Mitglied der Ackerbaucom-
mission zu Bissen, ist zum Untersuchungscom-
saire à l'enquête. Il donnera les explications
nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 26
avril prochain, de 9 à. 11 heures du matin, et
recevra les réclamations le même jour, de 2 à
4 heures de relevée, à l'école de Mersch.
Luxembourg, le 5 avril 1906.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
AVIS. — Conseil d'Etat.
Par arrêté du 5 avril 1906, M, J.-B. Sax,
chef de bureau au Gouvernement, a été nommé
provisoirement secrétaire adjoint du Conseil
d'Etat.
Luxembourg, le 7 avril 1906.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Service sanitaire.
Tableau des maladies contagieuses observées
dans les différents cantons du 31 mars au
7 avril 1906.
missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen (...)
er den Interessenten am 26. April k. von 9—11
Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am
selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige
Einsprüche im Schulsaale zu Mersch entgegennehmen.
Luxemburg, den 5. April 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Staatsrath
Durch Großh. Beschluß vom 5. April 1906
ist Hr. J. B. Sax, Büreauvorsteher der Re-
gierung, provisorisch zum beigeordneten Sekretär
des Staatsrathes ernannt worden.
Luxemburg, den 7. April 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Sanitatswesen.
Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen,
vom 31. März bis zum 7, April 1906 festgestellten
ansteckenden Krankheiten.
N°
d'ordre.
CANTONS.
Luxembourg.
Clervaux.
Diekirch.
Redange.
Remich.
LOCALITÉS.
Luxembourg-ville.
Grund (Rhamberg).
Pfaffenthal.
Helmsange.
Weimerskirch.
Hosinger.
Ettelbruck.
Niederfeulen.
Ell.
Greiveldange.
Kleinmacher.
Total...
Fièvre
typhoïde
Diph-
térie.
Coque-
luche.
Scarla-
tine.
Variole.
Affections
puerpérales.
Luxembourg, le 7 avril 1906.
Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.