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Grand-Duché de Luxembourg.

102 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (102)

Texte législatif (102 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

Grand-Duché de Luxembourg.

des

Samedi, 7 avril 1906.

N°. 22.

Samstag, 7. April 1906.

1. Zweck des Vereines.

Art.

1. Der Sparverein «Ameise» mit dem Sitze

Bauschleiden ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke

hat, unter Vermittelung bequemer Gelegenheit, von den

Mitgliedern kleine wöchentliche Ersparnisse zu sammeln

und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen.

II. Mitgliedschaft.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der «Sparverein, zu Gœsdorf», mit dem

Wohnsitz Gœsdorf, umfasst alle Ortschaften, der Gemein le

Gœsdorf und hat zum Zweck, den Mitgliedern dieser Ge-

nossenschaft bequeme Gelegenheit zu bieten, kleine mo-

natliche Ersparnisse zu sammeln und bis zur Rückzahlung

zinstragend anzulegen.

II. Mitgliedschaft.

Grand-Duché de Luxembourg.

Jegliche im Grossherzogtum ansässige Per-

son, die über 18 Jahre alt ist, kann jederzeit dem Vereine

beitreten.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Jegliche in der Gemeinde Gœsdorf im Gross-

herzogthum Luxemburg ansässige Person, welche 18 Jahre

all ist, kann jederzeit, dem Vereine beitreten.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der

Vorstand durch Eintragen in die Vereinliste, und zwar

aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr münd-

liches oder schriftliches Begehren, mit Ausnahme der ver-

heirateten Frauen, welche der Ermächtigung ihres Ehe-

mannes bedürfen, eventuell der Ermächtigung des Frie-

densrichters, falls der Ehemann sich weigert, abwesend

ist oder im Unvermögen seinen Willen gesetzmässig zu

aussern.

Art.

4. Jedes Mitgled erhält einen auf seinen Namen

lautenden Anteilschein und ein Quittungsbuch, in welches

die gemachten Einzahlungen eingetragen werden, welches

ausserdem die Statuten enthält, und hat als Aufnahme-

gebühr 50 Centimes zu entrichten. Verloren gegangene

Anteilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger

Feststellung und gegen eine Vergütung von 50 Centimes

durch Duplikate ersetzt.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der Vor-

stand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar aller

Personen, die über achtzehn Jahre alt sind, auf ihr mund-

liches oder schriftliches Begehren.

Minderjährige von fünfzehn bis achtzehn Jahren können

mit Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes aufge-

nommen werden. Die Einwilligung wird Schriftlich er-

teilt, oder von dem Delegierten des Vereins in Gegenwart

von zwei Zeugen entgegengenommen, welche mit dem

Delegierten unterschreiben. Frauenspersonen können dem

Vereine angehören ; jedoch bedarf die verheiratete Frau

der Einwilligung ihres Mannes; verweigert der Mann die-

selbe, so kann der Friedensrichter, nach Anhören der

Parteien, die Frau zum Beitritt ermächtigen. Dieselbe

Ermächtigung kann er erteilen in Abwesenheit oder Fern-

sein des Mannes, oder falls dieser sich in der Unmöglich-

keit befindet, seinen Willen kund zu then

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Jedes Mitglied erhalt, einen auf seinen Namen

lautenden Anteilschein oder. Quittungsbuch, in Welches

die gemachten Einlagen eingetragen werden und hat als

Aufnahmegebühr 25 Centimes zu entrichten Verloren

gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher werden

nach gehöriger Feststellung und gegen eine Vergütung

von 25 Centimes durch Duplikate ersetzt,

Grand-Duché de Luxembourg.

Der Besitz eines Anteilscheines auf den Spar-

verein « Ameise » schliesst den Beitritt in den Verein und

bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich.

III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Besitz eines Anteilscheines auf den Spar-

verein zu Gœsdorf schliesst den Eintritt in den Verein und

die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich.

III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder,

Art 6 Die Einlagen müssen monatlich jeden dritten

Sonntag in einem bestimmten Lokale an den bestellten

Einnehmer eingezahlt werden gegen Quittung.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Einlagen müssen wöchentlich an einem

vom Vorstände zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort,

und zwar zum Voraus gemacht werden zu Händen eines

bestellten Einnehmers, welcher darüber quittiert, dem

Verein gegenüber haftbar und verpflichtet ist. die erho-

benen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Mitglieder, welche die Aufnahme ihrer Kinder

n den Verein wünschen, haben eine diesbezügliche Bei-

trittserklärung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Wird die Aufnahme eines neugeborenen Kindes als

Mitglied des Vereins nachgesucht, so ist der Vater, oder

in dessen Ermangelung die Mutter gehalten, eine dieshe-

zugliche schriftliche Beitrittserklärung spätestens drei Tage

nach der Geburt des Kindes an den Präsidenten abzu-

geben.

Wird diese Anmeldung in der bestimmten Frist unter-

lassen, so finden die Bestimmungen der Schlusspara-

graphen von Art. 7 ihre Anwendung.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Mitglieder, welche die Aufnahme ihrer Kinder

n den Verein wünschen, haben eine diesbezügliche Bei-

trittserklärung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Wird die Aufnahme eines neugeborenen Kindes als

Mitglied des Vereins nachgesucht, so ist der Vater, oder

in dessen Ermangelung die Mutter gehalten, eine dieshe-

zugliche schriftliche Beitrittserklärung spätestens drei Tage

nach der Geburt des Kindes an den Präsidenten abzu-

geben.

Wird diese Anmeldung in der bestimmten Frist unter-

lassen, so finden die Bestimmungen der Schlusspara-

graphen von Art. 7 ihre Anwendung.

Grand-Duché de Luxembourg.

Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das

einzelne Mitglied beim Eintritt in der Verein sich ver-

pflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der

Ersparnisse stets der gleiche.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Jedes Mitglied ist gehalten, den monatlichen

Beitrag zu zahlen, zu welchem es sich bei seinem Eintritt

in den Verein verpflichtet hat.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Diejenigen Mitglieder, welche von vorstehen-

den Bestimmungen unter Art. 6 Gebrauch machen wollen,

sind verpflichtet ihre sämtlichen minderjährigen Kinder

anzumelden.

Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Verpflich-

tung verliert das betreffende Mitglied jedweden Anspruch

auf Entschädigung für seine sämtlichen Kinder.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Diejenigen Mitglieder, welche von vorstehen-

den Bestimmungen unter Art. 6 Gebrauch machen wollen,

sind verpflichtet ihre sämtlichen minderjährigen Kinder

anzumelden.

Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Verpflich-

tung verliert das betreffende Mitglied jedweden Anspruch

auf Entschädigung für seine sämtlichen Kinder.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt

10 Centimes; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches

von diesem Minimum sein.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die kleinste monatliche Einlage muss fünfzig

Centimes betragen ; jeder grössere Beitrag muss ein Viel-

faches von diesem Minimum sein. Extraeinlagen sind

wegen complizirter Rechnungsführung nicht zulässig.

Art. 9 Noch nicht 18, wohl aber volle 15 Jahre

'zahlende Minderjährige können gemäss Art. 3, Absatz 2,

entweder dem Vereine selbständig angehören, oder deren

Väter oder Vormünder können, wie für ihre Kinder unter

fünfzehn Jahren, die unter Art. 8 vorgesehenen Einlagen

zu ihren Gunsten machen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Gründer des Vereins können ihre minder-

jährigen Kinder in den Verein aufnehmen lassen, jedoch

muss dies spätestens bis zum ersten April 1905 geschehen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Gründer des Vereins können ihre minder-

jährigen Kinder in den Verein aufnehmen lassen, jedoch

muss dies spätestens bis zum ersten April 1905 geschehen.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der

Mitglieder. Jedoch können Väter und Vormünder zu

Gunsten ihrer Kinder oder Mündel unter 18 Jahren die

betreffenden Einzahlungen vornehmen.

Art.

10. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes

Ganze und werten so lange zusammengetragen, bis das

gesammelte Kapital nebst Zins- und Zinseszinsen mit Ein-

schluss von sonstigen statutenmässig zulässigen Zuwen-

dungen dem tausendfachen Betrag einer Wocheneinlage

gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung au die

Mitglieder erfolgt.

Art.

11. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10

festgesetzten Termin austreten will, erhalt gegen Rück-

gabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Betrag

seiner eingezahlten Wocheneintagen binnen Monatsfrist;

zurück. Hat dar betreffende Mitglied 52 Wochen einge-

Memorial

DU

Großherzogthums Luxemburg.

Bekanntmachung. — Hilfslassen.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist der Sparverein „Ameise" zu Bau-

schleiden gesetzlich anerkannt und dessen Statut

genehmigt worden.

Avis. — Sociétés de secours mutuels.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

la société d'épargne dite «Sparverein Ameise»

à Boulaide, a été légalement reconnue ut ses

statuts ont été approuvés.

Statuten des Sparvereins « Ameise » in Bauschleiden

zahlt und belaufen sich seine Einlagen auf mindestens

30 Franken, so werden ihm mit dem Kapital zugleich die

Zinsen ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des

Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzten

Zinsfusse.

Art, 12. Wer nachträglich dem Sparverein beitreten

will, hat ausser der Aufnahmegebühr von SO Centimes

sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen

und Zinseszinsen zu entrichten.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Neuangestellte, besoldete Beamten der Ver-

waltung sind gehalten, ihre Aufnahme in den Verein in

Zeit von drei Monaten, vom Tage ihrer ministeriellen Er-

nennung ab, nachzusuchen, bezw. eine diesbezügliche

Beitrittserklärung schriftlich, an den Präsidenten des

Vereins abzugeben.

Nach Ablauf dieser Frist steht denselben ein Recht zur

Aufnahme als Mitglied des Vereins nur dann noch zu,

wenn sie sämtliche Beiträge nachzahlen, welche sie hätten

entrichten müssen, falls sie dem Vereine bei ihrer Er-

nennung beigetreten wären.

Ausserdem müssen diese Beamten das Doppelte der-

jenigen Einrrittsgebühr entrichten, welche ihrem Alter

am Tage der Beitrittserklärung entspricht.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Neuangestellte, besoldete Beamten der Ver-

waltung sind gehalten, ihre Aufnahme in den Verein in

Zeit von drei Monaten, vom Tage ihrer ministeriellen Er-

nennung ab, nachzusuchen, bezw. eine diesbezügliche

Beitrittserklärung schriftlich, an den Präsidenten des

Vereins abzugeben.

Nach Ablauf dieser Frist steht denselben ein Recht zur

Aufnahme als Mitglied des Vereins nur dann noch zu,

wenn sie sämtliche Beiträge nachzahlen, welche sie hätten

entrichten müssen, falls sie dem Vereine bei ihrer Er-

nennung beigetreten wären.

Ausserdem müssen diese Beamten das Doppelte der-

jenigen Eintrittsgebühr entrichten, welche ihrem Alter

am Tage der Beitrittserklärung entspricht.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Will ein Mitglied am Zahlungstage mehrere

Monatsbeiträge zum Voraus entrichten, so steht dies ihm

frei. Bleibt aber ein Mitglied ohne triftigen Grund mit

seinen Einlagen drei Monate im Rückstand, so wird es

gemahnt u. verfällt einer Mahngebühr von zehn Centimes.

Wer drei Monate nach geschehener Mahnung durch einen

auf seine Kosten eingeschriebenen Brief keine Beiträge

bezahlt hat, hört auf Mitglied des Sparvereins zu sein und

erhält seine Einlagen ohne Zinsen und nach Abzug der

Busse zurück,

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Es steht den Mitgliedern frei, zu jeder Zeit

aus dem Vereine auszutreten.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Es steht den Mitgliedern frei, zu jeder Zeit

aus dem Vereine auszutreten.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Alle Beiträge wurden monatlich in die Spar-

kasse deponirt.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Mitglieder welche mit ihren Beitragszahlungen

mehr wie drei Monate rückständig sind, werden innerhalb

acht Tagen durch eingeschriebenen Brief aufgefordert, die

rückständigen Beiträge, zuzüglich Portogebühr für den

gesandten Ermahnungsbrief zu entrichten.

Sollten sie dieser Aufforderung nach Ablauf eines Mo-

nates nicht Folge geleistet haben, hören dieselben von

rechtswegen auf, Mitglied des Vereins zu sein, und ver-

lieren das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf

Rückerstattung der gezahlten Beiträge und können nicht

mehr als Mitglied aufgenommen werden.

Falls ein Mitglied zum dritten Male mit seinen Beitrags

Zahlungen die statutarische Frist von drei Monaten im

Rückstande ist, hört es von rechtswegen auf Mitglied des

Vereins zu sein und gehl aller seiner Rechte verlustig,

ohne dass es einer diesbezüglichen Mahnung und Zahlungs-

aufforderung bedarf.

Art. 12 Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder verlieren

das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rück-

erstattung der gezahlten Beiträge und können nicht mehr

als Mitglied aufgenommen werden.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Mitglieder welche mit ihren Beitragszahlungen

mehr wie drei Monate rückständig sind, werden innerhalb

acht Tagen durch eingeschriebenen Brief aufgefordert, die

rückständigen Beiträge, zuzüglich Portogebühr für den

gesandten Ermahnungsbrief zu entrichten.

Sollten sie dieser Aufforderung nach Ablauf eines Mo-

nates nicht Folge geleistet haben, hören dieselben von

rechtswegen auf, Mitglied des Vereins zu sein, und ver-

lieren das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf

Rückerstattung der gezahlten Beiträge und können nicht

mehr als Mitglied aufgenommen werden.

Falls ein Mitglied zum dritten Male mit seinen Beitrags

Zahlungen die statutarische Frist von drei Monaten im

Rückstande ist, hört es von rechtswegen auf Mitglied des

Vereins zu sein und gehl aller seiner Rechte verlustig,

ohne dass es einer diesbezüglichen Mahnung und Zahlungs-

aufforderung bedarf.

Art. 12 Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder verlieren

das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rück-

erstattung der gezahlten Beiträge und können nicht mehr

als Mitglied aufgenommen werden.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Sobald die Einlage einen Franken betrage,

hat das Mitglied Hecht auf Zinsen gemäss dem alljährlich

folgen gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des

Grossh. Beschlusses vom 22 Juli 1891,

auf Antrag des Vorstandes durch die General-Versammlung

festzustellen den Zinsfusse. Die Verzinsung beginnt mit

dem ersten des auf die Einzahlung folgenden Monats und

hört auf mit dem ersten desjenigen Monates, innerhalb

dessen die Rückzahlung verlangt wird, Die Zinsen werden

am Schluss des Jahres auf Wunsch ausbezahlt, können

auch als Monatsbeitrag gelten, oder auch zum Kapital

geschlagen werden,

statuts ont été approuvés.

Geschehen seitens eines Mitgliedes die Ein-

lagen anfänglich zu Gunsten einer minderjährigen Person

unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablauf ihres 18.

Jahres und auf Antrag des ersteren gebührenfrei als Mit-

glied aufgenommen werden und selbständig die Einzah-

lungen fortsetze, wahrend das früher zahlende Mitglied

ohne weiteren Anspruch an den Verein, gegen Rückgabe

des Antheilscheines und Quittungsbuches ausscheidet.

Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mit-

gliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausge-

stellt, sowie das Quittungsbuch zu weiteren Spareinlagen

ausgeliefert.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes

Ganze und Werden solange zusammengetragen, bis das

gesammte Kapital nebst Zinsen und Zinseszins dem fünf-

hundertfachen Monatsbeitrag gleichkommt, worauf die

gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt. Die vor-

zeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung

kann nur stattfinden auf schriftliche Zustimmung oder

auf mündliche vor dem Delegierten des Vereins im Bei-

sein \on zwei Zeugen abgegebene zustimmende Erklärung

sämmtlicher Mitglieder dieser Abteilung, nachdem die-

selben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Antrag

benachrichtigt worden sind.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer

Dienststellung entlassen worden sind, werden sofort von

der Liste des Vereins gestrichen und verlieren ebenfalls

das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rücker-

stattung der geleisteten Beiträge.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer

Dienststellung entlassen worden sind, werden sofort von

der Liste des Vereins gestrichen und verlieren ebenfalls

das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rücker-

stattung der geleisteten Beiträge.

statuts ont été approuvés.

Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-

tigten gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungs-

buches das Guthaben ausbezahlt gemäss den Bestim-

mungen des Art. 11.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Wenn die eingelegten Gelder eines Mitgliedes,

herkommend von monatlichen Beiträgen unter 2 Franken,

die Höhe von 50 Franken erreicht haben, die von 2 Frk.,

und darüber die Höhe von 100 Franken, so können die-

selben auf Wunsch ganz oder teilweise zurückbezahlt

werden ; der Rückzahlung muss jedoch eine Meldefrist

von zwei Wochen vorausgehen für eine Summe von 100

Franken und eine solche von drei Wochen für eine Summe

von mehr als 100 Franken, In ausserordentlichen Fallen

kann der Vorstand schon früher eine Rückzahlung an-

ordnen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Beamte, welche Vereinsmitglieder sind,

dürfen, falls sie freiwillig aus der Verwaltung treten, im

Vereine bleiben, und geniessen alle Rechte wie die ak-

tiven und pensionierten Beamten, wenn sie die statuten-

mässig festgesetzte Taxe weiter entrichten. — Scheiden

diese Beamte aus dem Vereine aus, so verlieren dieselben

das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rück-

erstattung der geleisteten Beiträge.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Beamte, welche Vereinsmitglieder sind,

dürfen, falls sie freiwillig aus der Verwaltung treten, im

Vereine bleiben, und geniessen alle Rechte wie die ak-

tiven und pensionierten Beamten, wenn sie die statuten-

mässig festgesetzte Taxe weiter entrichten. — Scheiden

diese Beamte aus dem Vereine aus, so verlieren dieselben

das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rück-

erstattung der geleisteten Beiträge.

statuts ont été approuvés.

Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungs-

tage mehrere Wochenbeitrage zum Voraus zu entrichten.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 15 fest-

gesetzten Termin aus, so erhält es gegen Rückgabe des

Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner

Monatseinlagen binnen Monatsfrist zurück. Hat es dem

Verein noch kein ganzes Jahr angehört, so erhalt es seine

Einlagen ohne Zinsen zurück.

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Art. 15

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Mit dem Ausscheiden des Mannes, bezw. des

Vaters oder der Witwe aus dem Vereine, verlieren auch

die Frau, bezw. die Kinder jedes Recht, sowohl auf die

Entschädigung wie auch auf die Rückerstattung der etwa

geleisteten Beiträge, unbeschadet ihrer Rechte gemäss

Art. 5, AI. 4 und Art. 17, AI. 2 der Statuten.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Mit dem Ausscheiden des Mannes, bezw. des

Vaters oder der Witwe aus dem Vereine, verlieren auch

die Frau, bezw. die Kinder jedes Recht, sowohl auf die

Entschädigung wie auch auf die Rückerstattung der etwa

geleisteten Beiträge, unbeschadet ihrer Rechte gemäss

Art. 5, AI. 4 und Art. 17, AI. 2 der Statuten.

statuts ont été approuvés.

Befindet sich Jemand mit seinen Einlagen

vier Wochen im Rückstande, so wird er gemahnt und hat

hierfür 30 Centimes Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt

keine Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so

wird dem betreffenden Mitglied für jede rückständige

Woche 10 pCt. seines wöchentlichen Beitrages ange-

rechnet. Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnung

keine Beiträge bezahlt hat, gehl seiner Mitgliedschaft

ohne Weiteres verlustig und erhalt seine Einlagen ohne

Zinsentschädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Wer nachträglich dem Verein beitreten will,

hat ausser der Aufnahmegebühr von 25 Centimes sofort

die schon erfallenen Monatseinlagen nebst Zinsen und

Zinseszinsen zu entrichten Findet sich eine grössere An

zahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abteilung ge-

gründet. Sie unterstehen demselben Vorstand und haben

die nämlichen Statuten, wie die vorhergehenden Abtei-

lungen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Mitgliedschaft der Kinder hört mit ihrer

Grosjährigkeit, sowie auch falls sie vor diesem Zeitpunkte

heiraten, auf. — Alsdann steht den Eltern resp. Kindern

kein Recht mehr weder auf Rückerstattung der geleisteten

Beiträge noch auf die für Todesfall stipulierte Geldent-

schädigung zu, unbeschadet der Rechte der Kinder gemäss

Art. 21 der Statuten.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Mitgliedschaft der Kinder hört mit ihrer

Grossjährigkeit, sowie auch falls sie vor diesem Zeitpunkte

heiraten, auf. — Alsdann steht den Eltern resp. Kindern

kein Recht mehr weder auf Rückerstattung der geleisteten

Beiträge noch auf die für Todesfall stipulierte Geldent-

schädigung zu, unbeschadet der Rechte der Kinder gemäss

Art. 21 der Statuten.

statuts ont été approuvés.

Hat ein Mitglied 52 Wochen eingezahlt, so

kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheines

nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche ein-

fache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Ein-

lagen, sofern letztere 50 Franken erreicht haben. Hieifür

wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss

plus ein Prozent berechnet.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Stirbt ein Mitglied, so erhalten dessen Erb-

berechtigte gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quit-

tungsbuches sein Guthaben gemäss den Bestimmungen des

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Beim Ableben, des Vaters und der Mutter

hören die Kinder auf Mitglied des Vereins zu sein und

verlieren jedes Recht sowohl auf die Entschädigung wie

auch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge.

Dergleichen hören bei Wiederheirat einer Witwe die

for Wiederheirat auf, Mitglied des Vereins zu sein ; die

seit dem Tode ihres Mannes gezahlten Beiträge werden

ihr in diesem Falle, abzüglich etwaiger beim Tode eines

(...)ndes erhobenen Entschädigungssummen, ohne Zinsen

zurückerstatten jedoch nur dann, wenn eine aus wenig-

stens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder be-

stehende Generalversammlung mit drei Viertel der Stimmen

der anwesenden Mitglieder dies für billig erklärt.

Eine Witwe, deren verstorbener Gatte bei seinem Tode

nicht Mitglied des Vereins war, kann nicht als solcher in

den Verein aufgenommen werden.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Beim Ableben, des Vaters und der Mutter

hören die Kinder auf Mitglied des Vereins zu sein und

verlieren jedes Recht sowohl auf die Entschädigung wie

auch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge.

Dergleichen hören bei Wiederheirat einer Witwe die

Kinder auf, Mitglied des Vereins zu sein, erhalten jedoch

in diesem Falle die seit dem Tode ihres Vaters geleisteten

Beiträge ohne Zinsen, abzüglich der beim Tode eines ihrer

Geschwister zur Auszahlung gelangten Entschädigung,

zurückerstattet, wenn eine aus wenigstens drei Viertel der

stimmberechtigten Mitglieder bestehende Generalversamm-

lung mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder

es für billig erklärt.

KAP. IV. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein

statuts ont été approuvés.

Findet sich zu gegebener Zeit eine weitere

Anzahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abthei-

lung gegründet, unter Einhaltung dieser nämlichen Sta-

tuten. Jede Abteilung bildet für sich ein Ganzes mit

gesonderter Rechnungsführung, untersteht aber wie alle

fruhem derselben Verwaltung.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Kassenvorrat darf in der Regel die Summe

von 200 Franken nicht übersteigen. Die monatlichen Lin-

lagen, Welche gemäss Art. 11 jeden Monat in die Sparkasse

deponiert werden, verbleiben in derselben bis zur Anlage

in Luxemburger Staatsobligationen oder sonstigen von der

Regierung gutgeheissenen Wertpapieren. Jegliche Kapital-

anlage anderer Art ist ausgeschlossen.

Art.

19. Wenigstens 20 Prozent von allen Privat-

schenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeindesub-

sidien werden zu einem unantastbaren Reservefonds ange-

legt, dessen Zinsen zu etwaigen Verlusten oder Verwal-

tungskosten verrechnet werden.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Gründer des Vereins zahlen ohne Unter-

schied des Alters eine Eintrittstaxe von fünf Franken , —

für Frauen und Kinder wird eine solche nicht erhoben.

Vom 1. Februar 1905 ab zahlen die Mitglieder einen

jährlichen Beitrag von einem halben Prozent ihres festen

Gehaltes, bezw. ihrer Entschädigung, mindestens jedoch

6 Franken.

statuts ont été approuvés.

Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes

einer ganzen Abtheilung kann nur stattfinden auf schrift-

liche Zustimmung oder auf vor dem Delegierten des Ver-

eins im Beisen von zwei Zeugen abgegebenen zustim-

menden Erklärung sammtlicher Mitglieder dieser Abtei-

lung, nachdem dieselben zwei Monate vorher schriftlich

von diesem Autrag benachrichtigt worden.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Frauen der Mitglieder sind zu Lebzeiten

ihres Mannes von jeder Taxe befreit.

statuts ont été approuvés.

Alle den Verein betreffenden Schriftstücke

und Urkunden haben unter dem Titel Sparverein « Ameise»

in Bauschleiden zu geschehen.

Art. 21 Der Kassenvorrath darf in der Regel die

Summe von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfüg-

baren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse

abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger

Staatsobligationen und sonstigen durch die Regierung

gutgeherssenen Werthpapieren verbleiben. Jede Kapital-

anlage anderer Art ist ausgeschlossen.

Art

22. Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe

sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den Mit-

gliedern im Verhältniss ihrer respektiven Einlagen ange-

rechnet.

Die Verwaltung- und Kontrollmitglieder können nur

dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Verluste

statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht

zuzuschreiben sind.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Keine anderen Beiträge dürfen von den Mit-

gliedern erhoben werden, noch darf eine andere Verwen-

dung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten

vorgesehen ist.

IV. Geschäftsführung.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Kinder zahlen je ein Zehntel Prozent vom

Gehalte des Vaters, wenigstens jedoch 3 Franken ; die Kin-

der über die Zahl drei hinaus sind von jeder Taxe befreit

und geniessen dennoch die Vorteile des Vereins.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Vorstand beruft die Mitglieder zu, einer

General Versammlung.

1. Jedes Jahr in der Zeit vom Januar bis zum April be-

hufs Abnahme der Jahre-Rechnung und zur Vornahme

der Haupt- und Ersatzwahlen, wenn solche notwendig

sind.

2. Wenn besondere Umstände eine General-Versamm-

lung notwendig machen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Kinder von Mitgliedern, welche eine Anstel-

lung bei der Verwaltung erhalten, sind allen statutarischen

Verfügungen unterworfen, welche auf die Beamten an-

wendbar sind.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die General-Versammlung wählt in der or-

dentlichen Versammlung den Vorstand, bestehend aus

sieben Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Beitrage der Witwen, sowie der pensio-

nierten Beamten belaufen sich ebenfalls auf einen halben

Prozent ihrer Pension, wenigstens jedoch auf 6 Franken.

statuts ont été approuvés.

Es wird ein unantastbarer Reservefonds ge-

bildet, welchem mindestens 20 pCt. von allen Privat-

schenkungen, Vermächtnissen, Staats-, und Gemeindezu-

schüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrück-

lich anders bestimmen.

Die Zinsen dieses Reservefonds dienen, zur Deckung

etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueber-

schuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhaltniss

ihrer Wocheneinlage überlassen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Vorstand hat folgende Geschäfte zu be-

sorgen

1. Er wählt sich einen Präsidenten, einen Vicepräsi-

denten, einen Kassierer und einen Schriftführer.

2 Er wacht über die Beobachtung der Statuten, besorgt

eine richtige Buchführung, die sichere Anlage der Vereins-

gelder und die Aufbewahrung der Wertpapiere.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Zur Berechnung der Beiträge wird das ange-

fangene Hundert als voll betrachtet.

statuts ont été approuvés.

Es dürfen von den Mitgliedern keine andern

Beitrage erhoben werden, noch darf eine andere Ver-

wendung der Vereinsgelder, stattfinden als in diesen Sta-

tuten vorgesehen ist.

IV. Geschäftsleitung.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Präsident leitet die Versammlungen,

beruh Jen Vorstand, vertritt den Verein bei allen Gelegen-

heiten, unterzeichnet in allen geldlichen Angelegenheiten

mit dem Kassierer und in allen anderen Angelegenheiten

mit dem Schriftführer.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Sämtliche Beiträge sind monatlich und im

Voraus zahlbar.

statuts ont été approuvés.

Die Generalversammlung, zu der sämmt-

liche Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Ent-

scheidungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme

und ist wählbar.

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Der Kassierer vertritt den Verein in allen

Geldangelegenheiten ; er führt seine Bücher, dass er jeder

zeit genaue Auskunft geben kann über das Vereinsver-

mögen und ist verantwortlich für die ihm anvertrauten

Gelder und Depositen.

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Neu eintretende Mitglieder haben eine Auf-

nahmegebühr zu entrichten ; diese richtet sich nach dem

Lebensalter der betreffenden Beamten wie folgt

1. bei einem Aller von unter 25 Jahren 10 Franken ;

2. »

»

»

»

25—30

»

»

3.

»

»

»

»

30—35

»

»

4.

»

»

»

»

35—40

»

»

5. »

»

»

über 40 Jahre 50 Franken.

Frauen und Kinder sind von der Zahlung der Aufnahme-

gebühr befreit, mit Ausnahme derjenigen Kinder, welche

eine Anstellung bei der Verwaltung erhalten,

statuts ont été approuvés.

Die Generalversammlung beruft den Vor-

stand, und zwar

1. jährlich einmal in der Zeit vom Juli bis Oktober be-

hufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme der

Haupt- und Ersatzwahlen ;

2, wenn besondere Umstände eine solche erheischen ;

3 wenn ein von mindestens 15 Mitgliedern unterzeich-

neter und begründeter Antrag im Interesse des Vereins

eine solche fordert.

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Der Schriftführer besorgt die Korrespondenz,

unterzeichnet mit dem Präsidenten, führt Protokoll über

die Verhandlungen der Versammlung in einem hiezu be-

stimmten Register.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-

trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorge-

sehen sind.

KAP, V. — Verpflichtungen des Vereins gegen seine

Mitglieder.

Art. 27 Beim Ableben eines Mitgliedes oder dessen

Ehegattin oder der Mitglied-Witwe, zahlt der Verein an

die Hinterbliebenen eine Geldentschädigung von fünf-

hundert Franken.

Art. 28 Bei jedem Zuwachs von zweitausend Franken

die der Reservefonds laut Jetztjähriger Bilanz aufweist

ist es dem freien Ermessen des Verwaltungsrates anleim-

gestellt die beim Todesfalle eines im Dienste stehenden,

sowie pensionierten Beamten zu zahlende Entschädigung

fortlaufend um je hundert Franken zu erhöhen.

Demgemäss würden diese Entschädigungen betragen

Sechshundert Franken, sobald der Reservefonds die

Summe von zweitausend Franken übersteigt;

Siebenhundert Franken, sobald der Reservefonds die

Summe von viertausend Franken übersteigt usw.

Uebersteigt jedoch, laut Jetztjähriger Bilanz, der Re-

servefonds diejenige Summe, welche hinreichend wäre,

um bei etwaigem plötzlichem Todesfalle der Hälfte der

Beamten die zu bewilligenden Entschädigungen mit je

fünfhundert Frauken zu decken, so ist der Verwaltungsrat

ermächtigt schon bei jedem Zuwachs des Reservefonds

von tausend Franken die zu zahlende Entschädigung bei

Todesfall von den in Art. 29 der Statuten bezeichneten

Beamten fortlaufend um je hundert Franken zu erhöhen.

statuts ont été approuvés.

Der Generalversammlung stehen folgende

Befugnisse zu

1. Sie wählt in der ordentlichen Generalversammlung

zwischen Juli und Oktober für die Dauer von drei Jahren

a) mit relativer Mehrheit einen Vorstand von sieben

Mitgliedern ;

6) aus diesem Vorstande in besonderem Wahlgange und

mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsidenten ;

c) ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehrheit die

aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungskommission,

welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuert wird.

2. Sie nimmt in der ordentlichen Generalversammlung

die vom Vorstande auf den 30. Juni abgelegte und von

der Rechnungskommission geprüfte Jahresrechnung ent-

gegen.

3. Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die

Bürgschaftsleistung des Kassirers and der Einnehmer.

4. Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen

in Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinsfuss fest.

5. Sie beschliesst über Statutenabänderung.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Vorstand versammelt sich jedes Jahr

wenigstens drei Mal, behufs Vornahme der Kassenkontrolle

und Prüfung der Vereinsregister und des Vereinsvermögens.

for Wiederheirat auf, Mitglied des Vereins zu sein ; die

seit dem Tode ihres Mannes gezahlten Beiträge werden

ihr in diesem Falle, abzüglich etwaiger beim Tode eines

(...)indes erhobenen Entschädigungssummen, ohne Zinsen

zurückerstatten jedoch nur dann, wenn eine aus wenig-

stens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder be-

stehende Generalversammlung mit drei Viertel der Stimmen

der anwesenden Mitglieder dies für billig erklärt.

Eine Witwe, deren verstorbener Gatte bei seinem Tode

nicht Mitglied des Vereins war, kann nicht als solcher in

den Verein aufgenommen werden.

statuts ont été approuvés.

Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die

Generalversammlung stets beschlussfähig ohne Ansehen

der Zahl der anwesenden Mitglieder.

statuts ont été approuvés.

Bei Statutenabänderung (Punkt 5 des Art. 27)

muss der diesbezügliche vom Vorstände zur Abstimmung

zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder ge-

druckter Briefe jedem einzelnen Mitgliede mitgeteilt

werden, welches alsdann innerhalb 10 Tagen, je nach

Würdigung des Antrages, dem Vereinspräsidenten seine

Zusage entweder ertheilt oder verweigert.

Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens

drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt

haben, und nachdem die Regierung dieselbe genehmigt

in der Form, welche durch Art 2 des Grossh. Beschlusses

vom 21 Juli 1891 vorgesehen ist.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Bestimmungen in Art. 28 gelten nur für

die aktiven und pensionirten Beamten, sowie auch für die

freiwillig aus der Verwaltung ausgeschiedenen Vereins-

mitglieder. — Dieselben sind weder auf deren Frauen,

noch auf deren Kinder anwendbar.

statuts ont été approuvés.

Dem Vorstände sind folgende Geschäfte über-

tragen

a) er wacht über strenge Beobachtung der Statuten,

trifft die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine kor-

rekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder

und die Aufbewahrung der Werthschriften ;

b) er wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und

Schriftführer ;

c) er wählt in oder ausser seiner Mitte den Kassirer

und bestimmt dessen Jahresgehalt ;

d) er wählt die Einnehmer und bestimmt deren Funk-

tionen und Gehalt ;

e) er beruft die Generalversammlung und stellt die zu

erledigende Tagesordnung auf.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Beim Tode eines Kindes" zahlt der Verein

eine Geldentschädigung an die Familie desselben im Ver-

hältnisse zu dem Alter des Verstorbenen wie folgt

Im Sterbefalle unter 3 Jahren zahlt der Verein 125 Fr.

»

»

von

3—12

»

»

»

»

250 Fr.

»

»

» 12—18 »

»

»

»

375 Fr.

»

»

über 18

»

»

»

» 500 Fr.

statuts ont été approuvés.

Der Präsident oder dessen Stellvertreter

leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung,

hat störendes Benehmen zu verweisen, persönliche An-

griffe und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden

Discussionen fernzuhalten. Er beruft den Vorstand ein,

wenn er es für nützlich erachtet ; er vertritt den Verein

im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Be-

hörden; er unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse,

Berathungen und Urkunden, in Geldangelegenheiten über

1000 Franken mit dem Kassirer, in allen übrigen nicht

geldlichen Angelegenheiten mit dem Schriftführer kol-

lektiv.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Auszahlung der Geldentschädigung er-

folgt nach dem Todesfälle an den überlebenden Ehe-

gatten, oder, falls der Verstorbene verwitwet oder un-

verheirathet war, an die gesetzlichen Erben bis zum

4. Grade einschliesslich, bezw. an einen der durch Testa-

ment bezeichneten statutarischen Bezugsberechtigten. —

Beim Tode eines Kindes erfolgt die Auszahlung an den

überlebenden Vater oder die überlebende Mutter.

Art, 32. In Ermangelung von solchen Erben welche

laut Art. 31 die Geldentschädigung zu beanspruchen

haben, fällt letztere, nach Abzug der Begrabnisskosten,

an den Verein zurück.

statuts ont été approuvés.

Der Schriftführer besorgt die Correspon-

denz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten

mit dem Präsidenten kollektiv, führt Protokoll über die

Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierzu

bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versamm-

lung wird stets vorgelesen und eventuell gutgeheissen.

statuts ont été approuvés.

Der Kassirer als Vertreter des Vereins in

jeglichen Geldangelegenheiten besorgt alle Kassenge-

schäfte ; er führt seine Bücher in der Weise, dass er

jederzeit genaue Auskunft über den Vermögensbestand

des Vereins geben kann. Er ist verantwortlich für die ihm

anvertrauten Gelder und Depositen. Er führt Namens des

Vereins alleinig die rechtsverbindliche Unterschrift bis

zum Höchsbetrage von 1000 Franken. Ueber diese Summe

hinaus unterzeichnet er oder im Unvermögensfalle sein

vom Vorstand ernannter Stellvertreter mit dem Präsi-

denten kollektiv.

Art. 34 Die Rechnungskommission hat 'sich ausser

der Rechnungsprüfung am Schlösse des Geschäftsjahres,

jährlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassen-

kontrolle und Revision der Vereinsregister und des Ver-

einsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vor-

stande schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungs-

kommission wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten,

der die Zusammenberufungen besorgt.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem

Falle zu einem andern als dem ausdrücklich in den Sta-

tuten angewiesenen Zweck verwendet werden.

Art, ,34. Die vom Vereine zu gewährenden Geldent-

schädigungen dürfen unter keinen Umständen weder ce-

dir noch von irgend einem Gläubiger mit Beschlag be-

iIegt werden.

Kap.

VI. — Anlange des

Vereinskapitals.

Axt. 35. Die Gelder des Vereins sind bei der Spar-

kasse oder in luxemburgischen Staatspfandbriefen anzu-

legen.

Die zur Führung der Geschäfte des Vereins erforder-

lichen Aufgaben werden aus der Kasse bestritten und

sind gegen Beleg zu rechtfertigen.

Axt. 36. Der Reservefonds wird gebildet in erster

(...) durch die Staatszuschüsse ; zu denselben werden

ferner die Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben

geschlagen ; der also gebildete Reservefonds darf nur im

äussersten Nothfalle und nach erfolgtem Votum einer aus

drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder bestehen-

den General Versammlung angegriffen werden.

Nachdem der Reservefonds die Ziffer von lausend

Franken erreicht hat, werden, falls derselbe unter diese

Ziffer heruntergehen sollte, die monatlichen Beiträge bis

zur Wiederherstellung des Reservefonds um 25 pCt. er-

holt.

KAP. VII. — Verwaltung.

statuts ont été approuvés.

Alle Veröffentlichungen und Einberufungen,

den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder ge-

druckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt.

statuts ont été approuvés.

Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu er-

ledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bestimmen je

ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten

Schiedsrichter geheilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes

Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nicht-

einigung über die Wahl dieses Dritten entscheidet der

Friedensrichter des Kantons Wiltz

V. Auflösung.

statuts ont été approuvés.

Die Auflösung des Vereins kann nur er-

Luxembourg, le 24 mars 1906,

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN,

Avis. — Sociétés de secours mutuels

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs-

dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

ont été approuvés.

Luxemburg, den 24. März 1906.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung — Hilfskassen.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist der Sparverein zu Goesdorf ge-

setzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt

worden.

Statuten des Spar-Vereins zu Gœsdorf

1. Zweck des Vereins.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Verein wird verwaltet durch einen Ver-

waltungsrath ; dieser besteht aus einem Präsidenten und

vier Beisitzenden, welche in einer General-Versammlung

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit gewählt werden.

Die Wahl des Präsidenten jedoch kann per Acclamation

erfolgen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes wer-

den auf die Dauer von drei Jahren gewählt; die aus-

tretenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Das Amt des Schriftführers und des Kas-

sirers wird durch ein vom Verwaltungsrath bezeichnetes

Verwaltungsrathsmitglied unentgeltlich ausgeübt.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Stimmberechtigte Wähler sind blos die-

jenigen Mitglieder, welche gleichzeitig im Dienste des

Central-Amtes sind, sowie gewesene Beamten und alle

pensionirten Beamten.

Wählbar sind nur diejenigen Beamten-Mitglieder,

welche das Aller der Grossjährigkeit erreicht haben.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Präsident überwacht und sichert die

Ausführung der Statuten. Er unterzeichnet alle Urkunden,

Beschlüsse und Berathungen und vertritt den Verein in

seinem Verkehr mit der öffentlichen Behörde. Er erlässt

die Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwal-

tungsrathes und die Einberufungen der General-Ver-

sammlungen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Im Verhinderungsfalle wird der Präsident

durch das dienstälteste Mitglied des Verwaltungsrathes

ersetzt.

Art.

43. Der Schriftführer ist mit allen Schrift-

stücken betraut, die im Interesse des Vereins erforder-

lich sind.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Kassirer besorgt sämmtliche Einnah-

men und Auszahlungen ; er trägt sie in ein durch den

Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes

Kassenbuch ein. Gelegentlich der alljährlichen General-

Versammlung legt er schriftlich Rechnung über die Fi-

nanzlage des Vereins ab. Er haftet für die Gelder, die

sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von An-

weisungen, welche vom Präsidenten und dem dienstäl-

testen Verwaltungsrathsmitgliede visirt sein müssen, Fer-

ner ist er gehalten, die sämmtlichen Gelder, und zwar

spätestens acht Tage nach Empfang, bei der Sparkasse zu

hinterlegen; etwaige angekaufte Staatspfandbriefe sind

gegen Nominativbescheinigung zu deponiren.

Art

45. Sämtliche Beschlüsse des Verwaltungsrathes

werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder gefasst; zur gültigen Beschlussfassung müsset)

wenigstens vier Mitglieder anwesend sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates, welche mehr wie

drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne rechtmässige

Entschuldigung fehlen, gehen ihres Amtes von rechts-

wegen verlustig und werden dieselben durch Neuwahl in

einer hierzu einberufenen General-Versammlung ersetzt.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Der Vorstand ist verpflichtet eine alljährliche

General-Versammlung im Monat Februar einzuberufen

und müssen alle wahl- und stimmberechtigten Mitglieder

fünf Tage vorher von dem Schriftführer zu dieser Ver

Sammlung schriftlich einberufen sein.

In derselben Sitzung werden zwei Revisoren ernannt,

welche die Rechnungen und Bücher des Vereins prüfen

und die Kasse revidieren.

Dieselben fertigen einen Bericht über die abgehaltene

Revision aus und wird eine Abschrift desselben den stimm-

berechtigten Mitgliedern und Witwen zugesandt.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Auf schriftlichen Antrag von fünf stimmbe-

rechtigten Mitgliedern hin, muss der Präsident eine Gene-

ral-Versammlung zusammenberufen, um über die im An-

trage gestellten Forderungen abstimmen zu lassen,

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Die General-Versammlung ist in dem in Art. 47

aufgeführten Falle beschlussfähig, wenn wenigstens drei

Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so entscheidet die inner-

halb acht Tagen mit derselben Tagesordnung einberufene

General-Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der an-

wesenden Mitglieder.

KAP. VIII. - Schlichten etwaiger Streitsachen, Statuten-

Abänderung und Auflösung des Vereins.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten.

welche im Schosse des Vereins entstehen, werden immer

22a

durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden

Schiedsrichter geschlichtet. — Unterlässt eine der Parteien

diese Ernennung, so kann Her Präsident des Vereins die-

selbe vornehmen. — Sind die beiden Schiedsrichter ge-

teilter Ansicht, so zieht der Präsident einen dritten hinzu,

und die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgultig.

Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœs- dorf » a été légalement reconnue et ses statuts

Jeder von wenigstens fünf stimmberech-

tigten Mitgliedern ausgehender schriftlicher Antrag auf

Abänderung der Statuten muss dem Verwaltungsrathe

unterbreitet werden, und muss Ietzterer daraufhin eine

General-Versammlung einberufen.

Eine Abänderung der Statuten, event. eine freiwillige

Auflösung des Vereins kann nur in einer General-Ver-

semmlung beschlossen werden, welche eigens zu diesem

Zwecke, wenigstens zwei Monate im Voraus, zusammen-

berufen worden ist.

Es müssen wenigstens drei Viertel der stimmberech-

Luxembourg, le 24 mars 1906.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Sociétés de secours mutuels.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour

les modifications apportées aux art. 31 et 37 des

statuts de la société de secours mutuels dite

« Sterbekassenverein der Feldhüter des Gross-

herzogthums Luxemburg » ont été approuvées.

Art. 31, Absatz 1, ist abgeändert wie folgt

«Art. 31. Die in Art. 3 erwähnte Unterstützung ist

festgesetzt auf den bezw. Betrag von

1° 400 Franken, oder

2° 500 Franken, oder

3° 600 Franken,

je nachdem das betreffende Mitglied entweder

1° weniger als vier volle Jahre, oder

2° vier aber weniger als sechs volle Jahre, oder

3° wenigstens sechs volle Jahre dem Verein angehört

hat. »

Art. 37 lautet wie folgt

«Art. 37. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

Luxembourg, le 28 mars 1906.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Rectification. — L'arrêté du 29 mars 1906,

concernant l'examen des taureaux et des ver-

rats destinés à la saillie des animaux d'autrui,

Bekanntmachung. — Hilfskassen.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage sind die an Art. 31 und 37 des'

Statuts des Sterbekassenvereins der Feldhüter

des Großherzogthums Luxemburg vorgenommenen

Aenderungen genehmigt worden.

tigten Mitglieder zugegen sein und sämmtliche Beschlüsse

müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel der Stimmen

der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regie-

rung in der Form genehmigt sein, welche durch den

Grossh. Beschluss vom 22. Juli 1891 (Reglement über die

auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrie-

ben ist. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung in-

folge der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

Vorstehende, Statuten treten mit dem 1. Februar 1905

in Kraft,

Also beschlossen, bezw. abgeändert in den General-

Versammlungen am 20. Januar, bezw, am 27. Juli 1905

und von den Beamten-Mitgliedern durch Unterschrift

genehmigt.

(Folgen die Unterschriften,)

Luxemburg, den 22. Marz 1906.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher

bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht.

Eine Statutenabänderung kann nur durch eine schriftliche

Abstimmung geschehen und zwar in der Art, dass der

darauf bezügliche Vorschlag gedruckt und einem jeden

einzelnen stimmberechtigten Mitglied zugeschickt wird,

welches alsdann schriftlich seine Zusage gibt oder ver-

weigert, und die betreffende Abstimmung direkt binnen

fünf Tagen dem Vereinspräsidenten zusendet.

Die Abänderung ist nur dann gültig, Wenn alle einge-

schriebenen stimmberechtigten Mitglieder durch drei

Viertel Stimmenmehrheit dieselbe angenommen haben

und die Regierung die Genehmigung erteilt hat. »

Berichtigung.

— Der Beschluß vom 29.

März 1906, die Untersuchung der zur Bespringung

bestimmten Stiere und Eber betreffend, ist dahin

Luxemburg, den 28. März 1906.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen

est à rectifier en ce sens que dans les cantons

d'Echternach, Grevenmacher, Remich et Lu-

xembourg, les concours communaux auront

lieu aux dates indiquées du mois d'avril, et non

du mois de mai (p. 342 du Mém. 1906.).

Avis. — Fête anniversaire de la naissance

de S. A. R. le Gand-Duc.

Pour célébrer l'anniversaire de la naissance

de S A. R. le Grand-Duc, un Te Deum solennel

sera chanté le dimanche, 22 avril prochain, à

Luxembourg en l'église cathédrale, à onze heures

du matin, dans les églises paroissiales des autres

villes à l'heure convenue, et dans les églises

paroissiales de la campagne

immédiatement

après la grand'messe.

Toutes les autorités, tous les fonctionnaires

et employés sont invités d'assister à cette solen-

nité religieuse.

Les collèges des bourgmestre et échevins des

villes et communes sont chargés de régler le

programme de la dite fête publique ; ils me

feront parvenir leurs rapports sur l'exécution

des présentes par l'intermédiaire des commis-

saires de district. Le rapport de la ville de

Luxembourg me sera envoyé directement.

Luxembourg, le 6 avril 1906.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 12 au 26 avril

1906, dans la commune de Mersch une nou-

velle enquête sur le projet et les statuts d'une

association à créer pour l'établissement de

quatorze chemins d'exploitation à Mersch.

Le plan de situation, le devis détaillé des

travaux, un relève alphabétique des proprié-

taires intéressés, ainsi que le projet des statuts

de l'association sont déposés au secrétariat com-

munal de Mersch à partir du 12 avril prochain.

M. Souvignier, membre de la Commission

d'agriculture à Bissen, est nommé commis-

zu berichtigen, daß in den Kantonen Echternach,

Grevenmacher, Remich und Luxemburg die Com-

munalconcurse an den entsprechenden Tagen des

Monats April, und nicht wie angegeben, des Mo-

nats Mai stattzufinden haben. (Mem.1906, S. 342.)

Bekanntmachung — Geburtstag S. K. H. des

Großherzogs.

Zur Feier des Geburtstages S. K. H. des

Großherzogs soll am Sonntag, den 22. April,

zu Luxemburg in der Kathedralkirche, um elf Uhr

Vormittags, und in den Pfarrkirchen der andern

Städte zur abgeredeten Stunde, in, den übrigen

Pfarrkirchen des Landes, unmittelbar nach dem

Hochamte, ein feierliches Te Deum abgesungen

werden.

Alle

Behörden, Beamten und Angestellten

werden ersucht, dieser religiösen Feierlichkeit bei-

zuwohnen.

Die Schöffencollegien der Städte und Ge-

meinden haben das Programm dieses öffentlichen

Festes anzuordnen und ihre Berichte über den

Verlauf desselben durch die HH. Distriktscom-

missäre an mich gelangen zu lassen. Der Bericht

der Stadt Luxemburg soll mir unmittelbar ein-

gesandt werden.

Luxemburg, den 6. April 1906.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art 10 des Gesetzes vom 20. Dezember

1883 wird vom 12. auf den 26. April 1906 in der

Gemeinde Mersch eine neue Untersuchung abge-

halten über das Projekt und die Statuten einer

zu bildenden Genossenschaft für Anlage von vier-

zehn Feldwegen zu Mersch.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes

sind auf dem Gemeindesekretariat von Mersch

vom 12. April k. ab, hinterlegt.

Hr.

Souvignier,

Mitglied der Ackerbaucom-

mission zu Bissen, ist zum Untersuchungscom-

saire à l'enquête. Il donnera les explications

nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 26

avril prochain, de 9 à. 11 heures du matin, et

recevra les réclamations le même jour, de 2 à

4 heures de relevée, à l'école de Mersch.

Luxembourg, le 5 avril 1906.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

AVIS. — Conseil d'Etat.

Par arrêté du 5 avril 1906, M, J.-B. Sax,

chef de bureau au Gouvernement, a été nommé

provisoirement secrétaire adjoint du Conseil

d'Etat.

Luxembourg, le 7 avril 1906.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Service sanitaire.

Tableau des maladies contagieuses observées

dans les différents cantons du 31 mars au

7 avril 1906.

missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen (...)

er den Interessenten am 26. April k. von 9—11

Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am

selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige

Einsprüche im Schulsaale zu Mersch entgegennehmen.

Luxemburg, den 5. April 1906.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Staatsrath

Durch Großh. Beschluß vom 5. April 1906

ist Hr. J. B. Sax, Büreauvorsteher der Re-

gierung, provisorisch zum beigeordneten Sekretär

des Staatsrathes ernannt worden.

Luxemburg, den 7. April 1906.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Sanitatswesen.

Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen,

vom 31. März bis zum 7, April 1906 festgestellten

ansteckenden Krankheiten.

N°

d'ordre.

CANTONS.

Luxembourg.

Clervaux.

Diekirch.

Redange.

Remich.

LOCALITÉS.

Luxembourg-ville.

Grund (Rhamberg).

Pfaffenthal.

Helmsange.

Weimerskirch.

Hosinger.

Ettelbruck.

Niederfeulen.

Ell.

Greiveldange.

Kleinmacher.

Total...

Fièvre

typhoïde

Diph-

térie.

Coque-

luche.

Scarla-

tine.

Variole.

Affections

puerpérales.

Luxembourg, le 7 avril 1906.

Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.

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