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Avis. — Brevets d'invention.

26 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (26)

Texte législatif (26 Articles)

Avis. — Brevets d'invention.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

Jeudi, 10 mai 1900.

Donnerstag, 10. Mai 1900.

Avis. — Brevets d'invention.

Les brevets d'invention ci-après ont été dé-

livrés pendant le mois d'avril écoulé, en vertu

le la loi du 30 juin 1880, savoir

N° 3962. Le 2 avril. — Système de dégrais-

sage industriel des laines etc. (1er certificat d'ad-

dition au n° 3896 du 3 février 1900.) — Société

Délainage Verviétois Peltzer & Cie à Renoupré-

Verviers.

N° 3963. Le 2 avril. — Bascule se déchar-

geant automatiquement et sans interruption des

rails pour le pesage des waggons. — Ch. Emming

à Weidenau a. d. S.

N° 3964. Le 4 avril. — Procédé pour couler

en plaques le plâtre, le ciment, ou telle autre

des matières employées dans les murailles,

plafonds ou planchers. — E.-E. von Hedemann

et R. von Hedemann à Copenhague.

N° 3965. Le 4 avril. — Dispositif de repliage

pour tables, chaises et objets analogues. — Fr,

Mack à Nuremberg.

N° 3966. Le 4 avril. — Perfectionnements

apportés aux moyens et procédés de filtration.

(Certificat d'addition au n° 3074 du 14 janvier

1898.) — Dame-Pottevin et Piat à Paris.

N° 3967. Le 4 avril. — Dispositif de protec-

tion pour transmission. — La société Rhei-

nische Holzverwerthung - Actien - Gesellschaft à

Kreuznach.

N° 3968. Le 6 avril. — Boîte a étoupes. —

Bekanntmachung. — Erfindungspatente.

Nachstehende Erfindungspatente sind im Laufe

des verflossenen Monats April, auf Grund des

Gesetzes vom 30. Juni 1880, ertheilt worden

Nr. 3962. Am 2. April. — Neues industrielles

Verfahren zum Entfetten der Wolle u. s. w. (1.

Zusatz zu Nr. 3896 vom 3. Februar 1900.) —

Gesellschaft Délainage Verviétois Peltzer

&

Comp. in Renoupré-Verviers.

Nr. 3963. Am 2. April. — Waggonwage mit

selbstthätiger Entlastung ohne Gleisunterbrechung.

— K. E m m i n g in Weidenau a. d. Sieg.

Nr. 3964. Am 4. April. — Verfahren zum

Gießen von Platten aus Gyps, Cement oder

anderen Stoffen, die in Mauern, Decken und

Fußböden Verwendung finden. — E

E. von

Hedemann und R. von Hedemann in Kopen-

hagen.

Nr. 3965. Am 4. April. — Klappvorrichtung

für Tische, Stühle und dergl. Gegenstände. —

Fr. Mack in Nürnberg.

Nr. 3966.

Am 4. April. — Neuerungen an

Filtrir-Apparaten- und -Verfahren. (Zusatzpatent

zu Nr. 3074 vom 14. Januar 1898.) — D a m e -

Pottevin u. Piat in Paris.

Nr. 3967.

Am 4. April. — Mit gleitenden

Innenlagern auf rotirenden Wellen anzubringen-

den Schutzvorrichtungen. — Rheinische Holz-

verwerthung-Aktien-Gesellschaft

in Kreuznach.

Nr. 3968. Am 6. April. — Fettstopfbüchse.

des

N° 24.

Riedler Express-Pumpen-Gesellschaft m. b. H.

à Berlin,

N° 3969. Le 9 avril. — Système destiné à

neutraliser les effets de la collision des trains

de chemin de fer, ainsi que des voitures de

tramways à traction mécanique. — Ch.-Fr.-A.

Dufour à Annonay (France).

N° 3970. Le 9 avril. — Oeillière pour bêtes

de trait. — E. Diekirch, marchand à Hambourg.

N° 3971. Le 9 avril. — Procédé pour la fabri-

cation de ciment blanc. — Terranova-Industrie

C.-A. Kapferer & Schleuning à Munich.

N° 3972. Le 12 avril. — Nouveau procédé

d'épuration et de décoloration des jus sucrés. —

J.-H. Lavollay et G.-E. Bourgoin à Paris.

N° 3973. Le 12 avril. — Procédé de cuisson

continue des ciments, plâtres etc. — G. Lessing

à Gesecke e. W. et D. Rheinfeld à Elberfeld.

N° 3974. Le 12 avril. — Foyer mécanique à

décrassage automatique. — B. Cohnen à Greven-

broich (Allemagne).

N° 3975. Le 12 avril. — Meuble pliant pour

l'étalage des marchandises. — J.-W. Stephan à

Dresde.

N° 3976. Le 13 avril. — Plaque décorative.

— F.-A. Jumeau à Arbent (Ain).

N° 3977. Le 13 avril. —Production automa-

tique d'acétylène dit « Le Perpétuel ». — A.

Rault à Avion (Pas de Calais).

N° 3978. Le 17 avril. — Perfectionnements

apportés aux voitures de chemins de fer avec

fonds à trémie. — Pressed-Steel-Car-Company

à Pittsburgh (Etats-Unis).

N° 3979. Le 17 avril. — Perfectionnements

apportés aux wagons à marchandises et autres

voitures de chemins de fer. — Pressed-Steel-

Car-Company à Pittsburgh (États-Unis).

N° 3980. Le 17 avril. — Perfectionnements

apportés aux voitures de chemins de fer avec

fonds à trémie. — Pressed-Steel-Car-Company

à Pittsburgh (Etats-Unis).

— Riedler Expreß-Pumpen-Gesell-

schaft m. b. H. in Berlin.

Nr. 3969. Am 9. April. — Puffer, wodurch

die Wirkung der Zusammenstöße von Eisenbahn-

zügen sowie von Straßenbahnwagen mit Ma-

schinenbetrieb aufgehoben wird. — K. F. A. Dü-

four

in Annonay (Frankreich).

Nr. 3970. Am 9. April. — Augenklappe für

Zugthiere. — E. Diedrich in Hamburg.

Nr. 3971. — Am 9. April. — Verfahren zur

Herstellung eines weißen Cementes. — Terra-

nova-Industrie C.

A. Kapferer u. Schleu-

ning in München.

Nr. 3972. Am 12. April. -

Neues Verfah-

ren zum Reinigen und Entfärben der Zucker-

säfte. —

J.

H.

Lavollay

u. G. E. Bour-

goin

in Paris.

Nr. 3973. Am 12. April. — Verfahren zum

continuirlichen Brennen von Cement, Gyps oder

dergl. — W. Lessing in Gesecke i. W. u. D.

Rheinfeld

in Elberfeld.

Nr. 3974. Am 12. April. — Kesselherd mit,

selhstthätiger Reinigung. — B. Cohnen in Gre-

venbroich (Deutschland).

Nr. 3975. Am 12. April. — Zusammenleg-

barer Waarenschaukasten, Schrank, Tempel oder

dergl. — J. W. Stephan in Dresden.

Nr. 3976. Am 13. April. — Dekorations-

mittel. — F. A. J u m e a u in Arbent (Am).

Nr. 3977. Am 13. April. — Selbstthätiger

Acetylenerzeuger. — A. R a u l t in Avion (Frank-

reich).

Nr. 3978. Am 17. April. — Verbesserungen

an Eisenbahnwagen mit trichterförmigem Boden.

— Pressed Steel Car Company in Pittsburgh

(V St. von Nordamerika).

Nr. 3979. Am 17. April. — Neuerungen an

Güter- und anderen Eisenbahnwagen. — Pressed

Steel Car Company in Pittsburgh (V. St. von

Nordamerika).

Nr. 3980. Am 17. April. — Verbesserungen

an Eisenbahnwagen mit trichterförmigem Boden.

Pressed Steel Car Company in Pittsburgh (V. St.

von Nordamerika.)

N° 3981. Le 17 avril. — Nouveau système de

traction mécanique pour automobiles, sans

chaînes ni courroies, à changement de vitesse

et marche avant et arrière. — L. Landier, P.

Dubuisson de Christol et Ch. Stokes à Lyon.

N° 3982. Le 17 avril. — Télégraphie écrite

avec ou sans fil. — Dr L. Cerebotani et Ch.

Moradelli à Munich.

N° 3983. Le 17 avril. — Nouveau système de

mouvement applicable aux pompes, automobiles

etc. - J.-G. Wiesenbach à Lyon. .

N°. 3984. Le 17 avril. — Perfectionnements

apportés aux wagons métalliques de chemins

de fer. — Transportation-Development-Company

à Wilmington (Etats-Unis).

N° 3985. Le 20 avril. — Système de dégrais-

sage industriel de laines, peaux de mouton et

autres fibres textiles. (Deuxième certificat d'addi-

tion au brevet n° 3896 du 3 février 1900. —

Délainage Verviétois Peltzer & Cie à Renoupré

(Belgique).

N° 3986. Le 23 avril. — Perfectionnements

aux aiguilles de chemin de fer. — Firme Gsrerer,

Schock & Grossmann à Budapest et Fr. Muller

à Maramaros-Sziget.

N° 3987. Le 23 avril. - Procédé pour dis-

soudre et enlever les incrustations dans les

chaudières. — G. Kobes à Neustadt.

N° 3988. Le 23 avril. — Procédé pour obtenir

de l'étain pur des matières stannifères. — P.

Bergsœ à Copenhague.

N° 3989. Le 27 avril. — Procédé de construc-

tion de tuyaux à divisions longitudinales. — A.

Schmitz à Düsseldorf.

N° 3990. Le 27 avril. — Récepteur automa-

tique pour télégraphie simple et multiple et télé-

graphie simultanée en sens opposés. — Dr. L.

Cerebotani et Ch. Moradelli à Munich.

N° 3991. Le 30 avril. — Procédé et appareil

perfectionnés pour empêcher le dégagement

Nr. 3981. Am 17. April. -

Neues mecha-

nisches Motorsystem für Automobilen, ohne Ketten

und Riemen, mit Schnelligkeitswechsel und Vor-

wärts- und Rückwärtsbewegung. — L. Landier,

F. Dübuisson de ChristoI u. K. Stokes

in Lyon.

Nr 3982. Am 17. April. - Ferntypendrücker

mit oder ohne Draht. — L.

Cerebotani

u.

K. Moradelli in München.

Nr. 3983. Am 17. April. — Neues Treib-

werk für Pumpen, Automobilen u. s. w. — I.

G. W i e s e n b a c h in Lyon.

Nr. 3984. Am 17. April. — Neuerungen an

metallenen Eisenbahnwagen. — Transportation

Development Company in Wilmington (V. St.).

Nr. 3985. Am 20. April. — Neues indu-

strielles Verfahren zum Entfetten der Wolle,

Schafsfelle und sonstiger Textilfasern. (2. Zusatz-

patent zu Nr. 3896 vom 3. Februar 1800.) —

Delainage Verviétois Peltzer & C° in Renoupré-

Verviers.

Nr

Am 23. April. — Verbesserte

Weichenconstruktion. — Die Firma

„Gfrerer,

Schoch

und

Großmann"

in Budapest und

F.

Müller

in Maramaros-Sziget.

Nr. 3987. Am 23. April. — Verfahren zum

Lösen und Verhindern von Kesselstein. — G.

Kobes

in Neustadt.

Nr. 3988. Am 23. April. — Verfahren zur

Gewinnung reinen Zinnes aus zinnhaltigen

Stoffen. — P.

Bergsoe in Kopenhagen.

Nr. 3989. Am 27. April. — Verfahren zur

Herstellung von Röhren mit Längszwischenwänden.

— A. Schmitz in Düsseldorf.

Nr. 3990. Am 27. April. — Selbstthätiger

Morsesckrift-Empfänger sowohl für einfache als

für absatzweise Vielfachtelegraphie und gleich-

zeitige Telegraphie nach entgegengesetzten Nick-

tungen. — L. Cerebotani u. K.

Moradelli

in München.

Nr. 3991. Am 30. April. — Verbessertes

Verfahren und Apparat zur Verhinderung der

Ont été transférés

Le 12 avril 1900, le certificat d'addition № 3914

du 19 février 1900 au N° 3367 du 22 octobre 1898

— Chaise démontable — à la Commandit-Gesell-

schaft zur Vetrwerthung der Terlinden'schen Stuhl-

patente Trefftz & Cie à Aix-la-Chapelle.

Le 27 avril 1900, le brevet N° 3226 du 27 juin

1898 — Application nouvelle des verres trans-

parents ou de couleur plaques émail ou plaques

opal d'un ou des deux côtés, à la production

d'émaux photographiques — et le brevet № 3247

du 15 juillet 1898 —- nouveau système de four

pour la cuisson des émaux vitraux et porcelaines

— à la Société Photo-Enamel ayant son siège à

Londres.

Es sind übertragen worden

Am 12 April 1900, das Zusatzpatent Nr. 3914

vom 19. Februar 1900 zu Nr. 3367 vom 22. Oktober

1898 — Zerlegbarer Stuhl — an die Commandit-

Gesellschaft zur Verwerthung der

Terlin-

den'schen

Stuhlpatente

Trefftz u. Comp.

in Aachen.

Am 27. April 1900, das Patent Nr. 3226 vom

27. Juni 1898 — Neue Anwendung von ein-

oder zweiseitig mir Email oder Opal plannten

durchsichtigen oder farbigen Gläsern in der Her-

stellung von Emailphotographien — und das

Patent Nr. 3247 vom 15. Juli 1898 — Neuer

Ofen zum Backen von gemaltem Schmelz, Glas

und Porcellan — an die Gesellschaft „Photo-

Enamel" in London.

de la fumée des foyers. — M. N. Wilson à

New-York.

Rauchentwickelung bei Kohlenfeuerungen. — M.

N. WiIson in New-York.

Folgende Erfindungspatente sind erloschen

a) Mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr

Nr. 2439. — Walzwerk für Kesselschüsse (d. h.

Blechcylinder ohne Naht), Ringe und dergl.

Nr. 2715. — Guß- und Formverfahren, bei

welchem die Dichtigkeit der gegossenen Gegen-

stände vermindert wird.

Nr. 2716. — Neuer Feuerlöschapparat, gen.

Nr. 2718. — Neuerungen in der Herstellung

von Gasglühlichtstrümpfen.

Nr. 2730. — Anwendung gegossener Metall-

verbindungen im Mauerwerk.

Nr. 3067. Verfahren zur Erzeugung von Gas-

glühlicht.

Nr. 3072. — Verfahren und Einrichtung zur

elektrischen Fernsicht.

Nr. 3075. — Neue Betteinrichtung.

Nr. 3076. — Doppelter Dochtkopfverschluß für

Brandscheiben-Rundbrenner.

Nr. 3084. — Federnde Radfelge.

Nr. 3086. — Neuerungen an langen Damen-

handschuhen.

Les brevets ci-après sont éteints pour

a) Défaut de paiement de la taxe annuelle

N° 2439. — Laminoir pour la fabrication de

cylindres en tôle sans soudure, anneaux etc.

N° 2715. — Procédé de fonte et de moulage

permettant de diminuer ]a densité des pièces

moulées.

N° 2716. — Nouveau système d'extincteur

d'incendies dit « L'incomparable ».

N° 2718. — Perfectionnements dans la fabri-

cation de manchons pour lampes à gaz incan-

descentes.

N° 2730. — Emploi de joints métalliques

coulés dans les maçonneries.

N° 3067. — Procédé pour la production de

lumière incandescente au gaz.

N° 3072. — Procédé et dispositif pour la

vision à distance par l'électricité.

N° 3075. —Nouveau système de literie.

N° 3076. — Ferme-bec double pour brûleurs

à disques.

N° 3084. — Jante de roue à ressort.

N° 3086. — Perfectionnement aux gants longs

de dames.

N° 3091.— Innovation aux pots à cuire, à

rôtir, etc.

N° 3452. — Appareil photographique à réflec-

teur.

N° 3456. — Procédé de fabrication d'un tissu

électrique pour tuyaux.

N° 3457. — Griffe-support Chassaing.

N° 3458. — Appareil à gaz acétylène à com-

pensateur dit « l'Algérien ».

N°3460. — Moteur à pression d'air hydrau-

lique.

N° 3463. — Arme à feu portative automa-

tique nommée « Fusil automatique Qvist ».

N° 3464. — Appareil pour filer Ja laine d'une

toison.

N° 3469. — Appareil de sauvetage.

N° 3470. — Développeur d'acétylène portatif

d'après le système automatique.

N° 3472. — Dispositif pour métiers de tissage

permettant de rattraper et de ramener la navette.

b) Expiration de la durée légale

N° 317. — Innovations dans la fabrication de

l'acier et aux appareils y employés.

Luxembourg, le 1er mai 1900.

Le Conseiller Secrétaire général,

P.

RUPPERT.

Avis. — Jury d'examen.

Le jury d'examen pour le droit se réunira en

session extraordinaire du 12 mai et. au 20 juin

prochain dans une des salles du palais de justice

à Luxembourg, pour procéder à l'examen de

MM. Adolphe Hanne de Thionville et Marcel

Noppeney de Differdange, récipiendaires pour la

candidature en droit ; Jean Bech de Diekirch,

Eugène Feipel de Wellenstein, Jean-Pierre

Kintgen de Luxembourg, Jean-Pierre Schu-

macher de Dippach, récipiendaires pour le pre-

mier examen du doctorat en droit ; Henri Donckel

de Luxembourg, Auguste Liesch d'Esch s./A. et

Nr. 3091. — Neuerung an Geschirren zum

Dämpfen, Kochen, Schmoren, Braten u. dgl.

Nr. 3452. — Photographischer Apparat mit

Reflektor.

Nr. 3456. — Verfahren zur Herstellung eines

zellenartigen, elastischen, gezwirnten Schlauch-

gewebes.

Nr. 3457. — Chassaing-Klammer.

Nr. 3458. — Acetylengasapparat gen. " l'Al-

gérien".

Nr. 3460. — Mit hydraulisch gepreßter Luft

arbeitender Motor.

Nr. 3463. — Tragbare automatische Feuer-

waffe gen. „Automatisches Ovistgewehr".

Nr. 3464. — Vorrichtung zum Verspinnen

eines Vließes zu einer größeren Anzahl Fäden

fertigen Garnes.

Nr. 3469. — Rettungsapparat.

Nr. 3470. — Tragbarer Acetylenentwickeler

nach dem Einwurfsystem.

Nr. 3472. — Vorrichtung für Webstühle zum

Auffangen und Zurückführen des Schützentreibers

und des Schützen.

b) Wegen Ablauf der gesetzlichen Dauerzeit

Nr. 317. — Neuerungen in der Stahlfabrika-

tion und den dabei verwendeten Apparaten.

Luxemburg, den 1. Mai 1900.

Der Regierungsrath u. Generalsekretär,

P. Ruppert.

Bekanntmachung. — Prüfungsjury.

Die Prüfungsjury für das Rechtsstudium wird

in außerordentlicher Sitzung vom 12. Mai ct.

bis zum 20. Juni k., in einem der Säle des Justiz-

palastes zu Luxemburg zusammentreten, behufs

Prüfung der HH. Adolph Hanne aus Dieden-

hofen und Marcel Noppeney aus Differdingen,

Recipienden für die Candidatur für das Rechts-

studium; Johann Bech aus Diekirch, Eugen

Feipel aus Wellenstein, Joh. Peter

Kintgen

aus Luxemburg, Joh. Peter Schumacher aus

Dippach, Recipienden für die erste Prüfung für

das Doktorat der Rechte; Heinrich Donckel aus

Paul Slumper de Luxembourg, récipiendaires

pour le second examen au doctorat en droit.

Les examens par écrit pour la candidature et

le premier examen du doctorat en droit sont

fixés au samedi, 12. mai ct., de 8.½ h. du matin

à midi et de 3 à 6 h. de relevée; l'épreuve écrite

pour le second examen du doctorat en droit

aura lieu pour tous les récipiendaires le samedi,

16 juin prochain, de 8½ h. du matin à midi et de

3 à 6 1). de relevée.

Les examens oraux sont fixés comme suit

pour M. Hanne, au lundi, 14 mai; pour M.

Noppeney, au mardi, 15 mai ; pour M. Bech, au

mercredi, 16 mai ; pour M. Feipel, au samedi,

19 mai ; pour M. Kintgen, au lundi, 21 mai;

pour M. Schumacher, au mardi, 22 mai ; pour

M. Donckel, au lundi, 18 juin ; pour M. Liesch,

au mardi, 19 juin ; pour M. Stumper, au mer-

credi, 20 juin, chaque fois à 3 h. de relevée.

Le jury d'examen sera composé

a) pour la candidature et le second examen du

doctorat en droit, de MM. Victor Thorn, pro-

cureur général d'Etat, président : Jos. Rischard,

vice-président de la Cour supérieure de justice ;

Em. Schlesser, procureur d'Etat ; Ern. Arendt,

conseiller à la Cour supérieure de justice,

membres, et Paul Ulveling, président du tribu-

nal d'arrondissement à Luxembourg, membre-

secrétaire ;

b) pour le premier examen du doctorat en

droit, de MM. Thom, président; Schlesser,

Arendt, Mathias Glœsener, conseiller à la Cour

supérieure de justice, membres, et Ulveling,

membre-secretaire.

Luxembourg, le 5 mai 1900.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Luxemburg August Liesch aus Esch a/A,lz und

Paul

Stumper

aus Luxemburg, Recipienden

für die zweite Prüfung für das Doktorat der

Rechte.

Die schriftlichen Prüfungen für die Kandidatur

und die erste Prufung für das Doktorat der

Rechte sind auf Samstag, 12. Mai ct, von 8½

Uhr Morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr

Nachmittags, und für die zweite Prüfung für

das Doktorat auf Samstag, 16. Juni k., von

8 ½ Uhr Morgens bis Mittag und von 3 bis 6

Uhr Nachmittags festgesetzt.

Die mündlichen Prüfungen finden statt: für

die HH. Hanne, am Montag, 14. Mai; Nop-

peney, am Dienstag, 15. Mai; Bech, am

Mittwoch, 16. Mai;

Feipel,

am Samstag,

19. Mai;

Kintgen,

am Montag, 21. Mai;

Schumacher, am Dienstag, 22. Mai; Don-

ckel, am Montag, 18. Juni; Liesch, am Diens-

tag, 19. Juni;

Stümper,

am Mittwoch, 20.

Juni, jedesmal um 3 Uhr Nachmittags.

Die Prüfungsjury ist zusammengesetzt wie folgt

a) für die Kandidatur und die zweite Prüfung

für das Doktorat aus den HH. Victor Thorn,

Generalstaatsanwalt, Präsident; Joseph

Ri-

schard, Vice-Präsident des Obergerichtshofes,

Emil Schlesser, Staatsanwalt, Ernst Arendt,

Obergerichtsrath, Mitglieder, und Paul

Ulve-

l i n g , Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxem-

burg, Mitglied-Sekretär;

b) für die erste Prüfung für das Doktorat

aus den HH. Thorn, Präsident; Schlesser,

Arendt, Math. Gläsener, Obergerichtsrath,

Mitglieder, und

Ulveling,

Mitglied-Sekretar.

Luxemburg, den 5. Mai 1900.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Avis. — Stage judiciaire.

Le jury d'examen pour le stage judiciaire,

composé de MM. Jos. Rischard, vice-président

de la Cour supérieure de justice, président, Jos.

Bekanntmachung. — Gerichtliche Stage

Die Prüfungsjury für die gerichtliche Stage,

bestehend aus den HH. Jos. Rischard, Vice-

Präsident des Obergerichtshofes, Präsident; Jos.

Steichen, conseiller à la même Cour, Adolphe

Mongenast, président du tribunal d'arrondisse-

ment de Diekirch, Jos. Brincour, avocat-avoué,

membres, et Paul Ulveling, président du tribunal

d'arrondissement

de Luxembourg, membre-

secrétaire, se réunira du 31 mai au 2 juin

prochain, dans une des salles du palais de justice

à Luxembourg, pour procéder a l'examen de

MM. Luc Housse et Léon Moutrier, avocats-

stagiaires à Luxembourg.

L'examen écrit pour les deux récipiendaires

est fixé au jeudi, 31 mai courant, de 9 heures

du matin à midi et de 3 heures de rélevée à

6 heures du soir.

L'examen oral de M. Housse aura lieu le ven-

dredi, 1er juin, à 9 heures du matin ; celui de M.

Moutrier, le samedi, 2 juin, à 3 heures de relevée.

Luxembourg, le 5 mai 1900.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

démission honorable a été accordée à M. Eug.

Nanquette, sur sa demande, de ses fonctions

d'échevin de la commune de Perlé.

Luxembourg, le 4 mai 1900.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné de ce jour, l'asso-

ciation syndicale pour l'établissement de che-

mins d'exploitation à Vichten, dans la commune

de Vichten, a été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-

ciation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal de Vichten.

Luxembourg, le 4 mai 1900.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Steichen, Obergerichtsrath, Adolph Mongenast,

Präsident des Bezirksgerichtes zu Diekirch, Jos.

Brincour,

Advokat Anwalt, Mitglieder, und

Paul Ulveling, Präsident des Bezirksgerichtes

zu Luxemburg, Mitglied-Sekretär, wird vom 31.

Mai bis zum 3. Juni k. in einem der Säle des

Justizpalastes

zu Luxemburg zusammentreten,

behufs Prüfung der HH. Lucas Housse und

Leo

Moutrier,

Stagiare zu Luxemburg.

Die schriftliche Prüfung für die beiden Reci-

pienden ist auf Donnerstag, den 31. Mai ct.,

von 9 Uhr Morgens bis Mittag und von 3 bis

6 Uhr Nachmittags festgesetzt.

Die mündliche Prüfung des Hrn. Housse findet

statt am Freitag, den 1. Juni, um 9 Uhr Mor-

gens, diejenige des Hrn. Moutrier am Sams-

tag, den 2. Juni, um 3 Uhr Nachmittags.

Luxemburg, den 8. Mai 1900.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist Hrn. Eug. Nanquette, auf sein

Ersuchen, ehrenvolle Entlassung als Schöffe der

Gemeinde Perl bewilligt worden.

Luxemburg, den 4. Mai 4900.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für

Anlage von Feldwegen zu Vichten, Gemeinde

Nichten, genehmigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-

schaftsaktes sind auf der Regierung und im Ge-

meindesekretariate von Vichten niedergelegt.

Luxemburg, den 4. Mai 1900.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Zollwesen

Die auch für das Großherzogthum Luxemburg maßgebenden allgemeinen Ausführungsbe-

stimmungen zu § 7, Ziffer 1 und 3 des zolltarifgesetzes (siehe die Bekanntmachung vom 1. März

1898 — Memorial S. 77), haben nachstehende Fassung erhalten.

Allgemeine Aussührungsbestimmungen zu § 7, Ziffer 1 und 3, des Zolltarifgesetzes.*)

Avis. — Association syndicale.

- Bei der Ausfuhr von Weizen, einschließlich Dinkel, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten,

Gerste, Raps und Rüdsaat aus dem freien Verkehre des Zollinlandes werden auf Antrag des

Waarenführers, Waarenversenders oder Niederlegers Einfuhrscheine (§ 15) eltheilt, wenn die

ausgeführte Menge jeder einzelnen Waarengattung wenigstens 500 kg netto beträgt.

Wird ungegerbter Dinkel mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins angemeldet,

so ist dem letzteren lediglich das Gewicht der glalten Frucht zu Grunde zu legen. Zum Zwecke

der Berechnung wird das Ausbeuteverhältniß für gegerbten Dinkel auf 70 pCt. angenommen.

Avis. — Association syndicale.

— Einfuhrscheine sind nur für Maaren von marktgängiger Beschaffenheit zu ertheilen.

M s marktgängige Waare darf auch solche angeschen werden, welche mit unerheblichen Mängeln

(leicht dumpfige Beschaffenheit, Sommergeruch, mäßiger Auswuchs, geringer Besatz mit Käfern u.)

belastet ist. Wenn Zweifel über die marktgängige Beschaffenheit bestehen, so ist eine nähere

Untersuchung durch Sachverständige zu veranlassen, welche von der Directivbehörde ein- für

allemal zu bezeichnen sind.

Bei den im § 1, Abs. 1, genannten Fruchtarten sind etwa vorhandene fremde Bestandtheile

(Unkraut, Sand, Steine, Schmutz und dergleichen) nicht zu beanstanden, sofern sie nicht mehr

als zwei Gewichtsprocente der Waare ausmachen; sind derartige Beimischungen in einem hoheren

Procentsatze vorhanden, so durfen Einfuhrscheine nicht ertheilt werden.

Avis. — Association syndicale.

— Die Ertheilung von Einfuhrscheinen an Inhaber von Mühlen oder Mälzereien

erfolgt auf Antrag bei der Ausfuhr der von ihnen selbst aus Getreide der im § 1 bezeichneten

Art oder Hülsenfrüchten im Zollinlande hergestellten Fabrikate nach Maßgabe der zu denselben

verwendeten Rohstoffmenge, wenn die letztere mindestens 500 kg netto beträgt.

Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen ein Zollkonto nicht bewilligt ist, werden bei

der Ausfuhr, ihrer Fabrikate Einfuhrscheine nur dann ertheilt, wenn sie sich vorher bei der

*) Die Formularmuster zu diesen Bestimmungen sind hier nicht abgedruckt. Dieselben können beim hiesigen

Haupt-Zollamte und bei den Eisenbahn-Zollstellen eingesehen werden.

Avis. -~ Règlement communal.

En séance du 9 avril écoulé, le conseil com-

munal de Basbellain a édicté un règlement de

police concernant, les enterrements au cimetière

de Troisvierges. ~ Ce règlement a été dûment

publie et approuvé.

Luxembourg, le 5 mai 1900.

Le Directeur général de l'intérieur,

H, KIRPACH.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

I n seiner Sitzung vom 9. April letzthin hat

der Gemeinderath von Riederbeßlingen ein Poli-

zeireglement, betreffend die Beerdigungen auf dem

Kirchhof von Ulflingen, erlassen. — Besagtes

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und

genehmigt worden.

Luxemburg, den 5. Mai 1900.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

I n der Ausfuhranmeldunz ist in Spalte 5 anzugeben, innerhalb welcher Ausbeuteklasse das

vorgeführte Mehl gewonnen worden ist. Unrichtige Angaben unterliegen der gesetzlichen Strafe.

Das mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausgangsabfertigung gestellte

Roggen- und Weizenmehl solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder zollamtlicher Kontrole

stehen, ist nach Maßgabe der Ziffer I der „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlen-

fabrikaten" (Anlage des Regulativs für Getreidemühlen und Mälzereien vom 1. Januar 1898)

zu untersuchen.*)

Für Roggen- und Weizenmehl, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältniß als 65 und

75 pCt. gewonnen worden ist, sowie fur Mischungen solchen Mehles mit feinen Mehlen wird

*) Das Regulativ für Getreidemühlen und Malzereien ist in seiner zur Zeit gültigen Fassung nicht im

»Memorial" veröffentlicht.

Dasselbe liegt bei dem hiresigen Haupt-Zollamte und bei den Eisenbahn-Zollstellen

zur Einsicht offen.

24 a

Steuerstelle ihres Bezirkes einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnißschein erwirkt und sich

verpflichtet haben, den Oberbeomten der Zollverwaltung jederzeit die Einsicht ihrer Geschäftsbücher

zu gestatten, welche über die erzielte Ausbeute der zur Ausfuhr gestellten Fabrikate Ausschluß

geben müssen. Die in dem Erlaubnißschein anzugebende Höchstmenge, welche im Laufe eines

Kalenderjahrs gegen Einfuhrschein ausgeführt werden darf, ist nach dem Betriebsumfange der

Gewerbsanstalt zu bemessen. Der Erlaubnißschein ist bei jeder Abfertigung auf Einfuhrschein

vorzulegen und auf ihm die zur Ausfuhr gebrachte, sowie diejenige Menge, auf welche der Schein

Gültigkeit behält, amtlich zu vermerken.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Für Roggen- und Weizenmehl werden folgende Ausbeuteklassen festgesetzt

A. Roggenmehl.

1.

Klasse....

2.

B. Weizenmehl.

1.

Klasse...

2.

3.

4.

1 bis 60 pCt.,

über 60 bis 65 pCt.

1 bis 30 pCt..

über 30 bis 70 pCt.,

1 bis 70 pCt.

Für die Abrechnung gelten

60 kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich 95 kg Roggen,

5 kg

30 Kg

40 kg

5 kg

70 kg

Weizenmehl

2.

1.

2.

3.

4.

5 kg

48 kg

47 Kg

5 Kg

95 kg

Weizen,

Es sind mithin abzuschreiben bei der Ausfuhr von 100 k g

Roggenmehl der 1. Klasse 158,33 kg Roggen,

2.

Weizenmehl der 1. Klasse 160 kg Weizen,

2.

3.

4.

117,50

135,71

ein Einfuhrschein nicht ertheilt. Dies bezicht sich nicht auf Roggen- und Weizenschrot, d. h. das

gesammte, aus dem verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder groberem Mehle

gewonnene Fabrikat (§ 6, Abs. 1).

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Für Malz aus Gerste wird das Ausbeuteverhältniß auf 75 pCt., für Malz aus

Weizen auf 78 pCt. festgesetzt.

Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz, sowie ohne Zusatz fremder

Stoffe hergestelltes Farb, und Karamelmal; zu verstehen.

Die vorgeführten Mälzereifabrikate mussen gute, marktgängige Beschaffenheit haben, wovon

an Amtsstelle durch Geschmacks- und Augenscheinsprüfungen nach Stichmustern Ueberzeugung,

zu nehmen ist. I n Zweifelsfällen ist eine Untersuchung der Waare seitens Sachverständiger zu

veranlassen.

Wenn in den Mälzereifabrikaten mehr als drei Gewichtsprocente fremder Bestandtheile

(Schmutz u.) oder mehr als zehn Gewichtsprocente Wasser enthalten sind, ist die Erlheilung,

eines Einfuhrscheins zu versagen.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Wird Mehl aus Hafer, Gerste oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen oder

Hafer, oder werden aus Getreide der im § 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten andere

Fabrikate (Schrot, Graupen, Gries, Grütze) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeute-

Verhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund besonderer Ermittelungen seitens

der Directiobehorde.

Fur Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zollamt-

liche Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Directivbehörde das thatsächliche Aus-

beuteverhültniß in Rechnung gestellt werden. Auf Roggen- und Weizenmehle finden in diesem

Falle die Bestimmungen im § 4, Abs. 1, 2 und 5 Anwendung.

Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart und Weichweizen oder Mehl, welches

aus einer Mischung von Hart- und Weichweizen hergestellt ist, mutz in der Anmeldung stets

als solches bezeichnet und hinsichtlich der Ausbeute einer besonderen Prüfung unterworfen werden.

Je nach dem Ausfalle der letzteren sind auf ein derartiges Mehl die Bestimmungen im § 4,

Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden. I n Zweifelsfällen ist umgehend ein technisches Gut-

achten einzuholen.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Bei der Ausfuhr von Gemischen von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten, welche aus

verschiedenen Getreidearten hergestellt sind, findet eine Ertheilung von Einfuhrscheinen nicht statt.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— I m Sinne dieser Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage

oder in ein Transitlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen

sind zulässig

I. Hinsichtlich der im § 1 genannten Fruchtarten

a) bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I an der Grenze,

b) bei den Aemtern mit offentlichen Niederlagen,

c) bei den von der obersten Landes-Finanzbehörde besonders ermächtigten Aemtern.

II. Hinsichtlich der Mühlen- und Mälzereifabrikate bei der Hebestelle, in deren Bezirke die

betreffende Gewerbsanstalt belegen ist.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Ueber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen

ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, ist der Amtsstelle § 9 eine Anmeldung nach Muster a

in zwei Exemplaren zu übergeben. Auf der ersten Seile der Anmeldung ist die Zahl der bean-

tragten Einfuhrscheine, sowie die auf jeden derselben entfallende Menge, welche nicht unter

500 Kg netto betragen darf, in Ziffern und Buchstaben anzugeben. Zugleich mit der Abgabe

der Anmeldung ist das Getreide u. zur Revision vorzuführen.

I n den Anmeldungen ist das

Bruttogewicht der einzelnen Kolli und für den Fall, daß der Transport in unverpacktem Zustand

erfolgt, das Nettogewicht der Menge zu deklariren, bei Mühlen- und Mälzereifabrikaten auch

die handelsübliche Benennung des Fabrikats anzugeben. Bei Roggen- und Weizenmehl greift

außerdem die Vorschrift im § 4, Abs. 3, Platz.

Das Amt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikal" und das

zweite Exemplar mit „Duplikat" zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes Abfer-

tigungsregister ein und nimmt die Revision vor. Der Revisionsbefund des Anmeldeamts bezüglich

der Ausbeuteklasse und des Anspruchs der Mühlen- und Mälzereifabrikate auf Ertheilung eines

Einfuhrscheins kann von dem Ausgangs- oder Niederlageamte nicht beanstandet werden.

Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Revision u. außerhalb der Amtsstelle vor-

genommen werden. Die hierfür bestimmungsgemäß zu entrichtenden Kosten hat der Antragsteller

zu erstatten.

Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangs- oder Nieder-

lageamt, fo genügt die Uebergabe der Anmeldung in einem Exemplare; das Amt bewirkt als-

dann zugleich die Abfertigung zum Ausgang oder zur Niederlage; anderenfalls übergibt es

nach stattgehabter Revision und geeigneten Falles nach Anlegung des amtlichen Verschlusses das

Unikat der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung der Waare bei dem Amte, über

welches die Ausfuhr, oder bei welchem die Niederlegung erfolgt.

Das letztere trägt die ein-

gehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Empfangsregister über Getreide-

Ausfuhranmeldungen (Muster c) ein und nimmt die Ausgangsabfertigung oder die Abfertigung

zur Niederlage vor.

Hierbei erfolgt in beiden Fällen die Revision nach den im Begleitschein-

Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Behufs Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara, welche für die betreffende

Waare und Verpackungsart vorgeschrieben ist, in Abrechnung gebracht oder die Verwiegung der

leeren Umschließungen vor deren Befüllung vorgenommen werden. I n letzterem Falle ist bei

spezieller Deklaration eine probeweise Verwiegung der leeren Umschließungen zulässig.

Ausnahmsweise kann die Directivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß

die Revision des mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins abzufertigenden Getreides,

sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahn-

wagen, Schiff) durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer

ähnlichen Person ersetzt werde.

Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der

Zollverwaltung ein- für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter

der Voraussetzung ertheilt werden, daß der Exporteur kaufmännische Bücher führt, welche über

den Verkauf des auszufühlenden Getreides zuverlässigen Ausschluß geben.

Bei der Versendung des zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins

angemeldeten und abgefertigten Getreides u. kann von einer Verscblußanlage abgesehen weiden,

bei Mühlen- und Mälzereifabrikaten jedoch nur im Falle besonderer Schwierigkeiten und wenn

die Identität durch amlich verschlossene Proben festgehalten wird.

Solchenfalls sind indessen

nach erfolgter Verladung des Getreides u die darüber ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe,

Konnossemente u.) dem Abfertigungsamte vorzulegen. Letzteres hat dieselben mit den Angaben

der Anmeldung zu vergleichen, in dieser die Uebereinstimmung mit dem Frachtpapiere zu beschei-

nigen und demnächst die Frachtpapiere mit der Nummer der Anmeldung und mit dem Amts-

stempel zu versehen. I n den Anmeldungen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist

das Transportmittel genau zu bezeichnen. Findet auf dem Transport eine Umladung statt, so

ist diese von dem Transportführer unter genauer Bezeichnung des anderen Transportmittels

in den Frachtbriefen zu vermerken. Bei dem Ausgangsamte sind die Frachtpapiere vorzulegen

und auf ihre Uebereinstimmung mit der Anmeldung zu prüfen. Wenn die Anlage eines amt-

lichen Verschlusses unterbleibt, sind auf der ersten Seite der Anmeldung die Worte „mit unver-

letztem Verschlusse" durch die Worte „in unveränderter Gestalt und Menge" zu ersetzen.

I m

Uebrigen finden bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports die §§ 23

bis 30 des Begleitschein-Regulativs entsprechende Anwendung.

I n Fällen der Gewichtsermittelung auf der Centesimalwaage (Gleiswaage), in welchen von

der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, tritt die Vorschrift in Ziffer 11b,

Abs. 3, der Anweisung zur Ausfuhrung des Vereinszollgesetzes außer Anwendung, und es ist

den betreffenden Einfuhrscheinen das durch Berechnung ermittelte Gewicht der ausgehenden oder

niedergelegten Waare zu Grunde zu legen, sofern dasselbe hinter dem deklarirten Gewicht

zurückbleibt.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a,

für welche die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender

Aenderung des Vordrucks benutzt werden können.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind

spätestens bis Zum Funfzehnten und Letzten eines jeden Monats durch das Erledigungsamt dem

Anmeldeamte zurückzusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in dem Empfangsregister anzu-

merken.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu erthei-

lenden Einfuhrscheine nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung

der Unikate der Abfertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nach-

weisung hat die Spezialabfertigungsstelle des Hauptamts zu fertigen.

Bei dem Hauptamte wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Haupt-

amtsbezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nach-

weisung übernommen.

Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der

Nachweisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Directivbehorde eingereicht.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster f seitens der Directivbehörde.

Der Werthsbestimmung des Einfuhrscheins ist der vertragsmäßige Zollsatz der betreffenden

Fruchtgattung zu Grunde zu legen.

Ist die Anmeldung und Vorführung des aus dem freien Verkehre des Zollinlandes ausge-

führten oder niedergelegten Getreides u. versehentlich unterblieben, so kann die nachträgliche

Ertheilung eines Einfuhrscheins von der obersten Landes-Finanzbehörde genehmigt werden.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Bei der Directivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Prüfung

unterzogen. Ueber die Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist für jedes Rech-

nungsjahr ein Register nach dem anliegenden Muster g zu führen. Die fortlaufende Nummer

des Registers, unter welcher die Ausfertigung des betreffenden Einfuhrscheins eingetragen ist,

wird auf dem Scheine vermerkt.

Außerdem ist diese Nummer und das Datum des Einfuhr-

scheins unter Beidrückung des Amtsstempels der Directivbehörde auf der Titelseite des bezüg-

lichen Abfertigungspapiers mit rother Schrift anzugeben.

Mit der Ausfertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu beauf-

tragen, welche zugleich für die richtige Ausfullung der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungs-

registers einzustehen haben

Die Spalte 9 des Registers wird halbmonatlich aufgerechnet und

die Gesammtsumme vierteljährlich für den abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs festgestellt.

Die Spalten 12 bis 14 dürfen nur von einem Beamten ausgefüllt werden, welcher bei der

Ausfertigung der Einfuhrscheine nicht mitgewirkt hat.

Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder das Facsimile des Vorstandes der Directiv-

behörde erhalten, ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Vermerk „Ausgefertigt" von einem

der bei der Ausfertigung betheiligten Beamten der Directivbehörde, welcher dadurch die Verant-

wortung für die Richtigkeit der ausgefertigten Scheine übernimmt, Zu unterschreiben.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Ginfuhrscheinen

an das Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hedestellen. Letztere händigen

die eingegangenen Scheine den Versendern gegen Bescheinigung aus und nehmen die zurück-

empfangenen Abfertigungspapiere wieder zu den Registerbelägen. Die bis dahin bei den Registern

verbliebenen Duplikate der Ausfuhranmeldungen sind alsdann zu entnehmen und einstweilen

aufzubewahren.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monaten,

vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei jeder zur Abfertigung von Getreide befugten Zoll-

oder Steuerstelle eine dem Zollwerthe des Einfuhrscheins entsprechende Menge der nämlichen

Getreidegattung in den freien Verkehr des Zollinlandes ohne Zullentrichtung einzuführen oder

den Schein nach Ablauf einer Frist von vier Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet,

innerhalb eines darauf folgenden sechsmonatlichen Zeitraums bei jeder Zollstelle eines deutschen

Bundesstaats auf Zollgefälle, auch auf gestundete, für Waaren der in der Anlage bezeichneten

Art statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit

dieser Art durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist.

(S. letzte Seite.)

Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet.

Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheines durch Ausfüllung und Vollziehung des auf

dem letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung.

Unter der Bescheinigung wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in

Einnahme und Ausgabe gebucht worden ist.

Zollpflichtige, welche mehr als drei fällige Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen

wollen, haben diese Scheine der betreffenden Amtsstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das

Muster zu dem letzteren wird von der Landesregierung vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine

Bescheinigung des Zollpflichtigen über den Gesamtbetrag der in Zahlung gegebenen Einfuhr-

scheine, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses auszustellen ist. Der Vordruck auf der

Rückseite der einzelnen Einfuhrscheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt.

Unmittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die

zu dem ersteren gehörenden Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit

schwarzer Tinte kreuzweise zu durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermertes

auf der letzten Seite des Verzeichnisses.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die

Hauptämter über die bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirkes in Anrechnung

genommenen Einfuhrscheine eine nach dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte

Directivbehörde einzureichen.

Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Directivbehörden ausgefertigt sind, so

ist für jede dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über

die von der vorgesetzten Directivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen,

die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C u.s.w. In jeder Nachweisung sind

die angenommenen Scheine nach dem Rechnungsjahre der Ausfertigung und der Reihenfolge

der Ausfertigungsnummern aufzuführen und zu summiren; demnächst werden die betreffenden

Schlußsummen in der Nachweisung A zusammengestellt und dort aufgerechnet. Die Ueberein-

stimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und mit der Reichssteuer-

übersicht ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Die Directivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen

prufen und auch davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nach-

weisung A mit der Reichssteuerübersicht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrech-

nungsnachweisungen für den betreffenden Rechnungsmonat von sämmtlichen Hauptämtern ein-

gegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen B, C u. s. w. nach den Directivbehörden,

von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigt worden sind, geordnet und diesen behufs der

Löschung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern übersandt.

Gleichzeitig

werden die in der Nachweisung A verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Ausfertigungs-

register der Directivbehorde gelöscht.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Bezüglich derjenigen Bundesstaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter

nicht besteht, bleibt es den obersten Landes-Finanzbehörden überlassen, die den vorstehenden

Bestimmungen entsprechenden Anordnungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhält-

nisse zu treffen.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrags der von den Amtsstellen ange-

nommenen Einfuhrscheine erfolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung

der Steuervergütungsscheine, und zwar auch dann, wenn die Scheine nicht auf zu entrichtende

Zollgefälle in Anrechnung gebracht, sondern zur Einfuhr von Getreide ohne Zollentrichtung

verwendet worden sind.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

— I n den von den Directivbehörden an den Ausschuß des Bundesraths für Rech-

nungswesen einzusendenden Uebersichten der Einnahme an Zöllen sind in der Spalte 4 unter a

die gezahlten Ausfuhrvergütungen (für Tabak u.) und unter b die Beträge der in Anrechnung

gekommenen Einfuhrscheine nachzuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 der Betrag der von

der Directivbehorde ausgestellten Einfuhrscheine in einer Summe anzugeben.

Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden.

-*)

*) Dieser § hat für Luxemburg keine Bedeutung.

Nr. 9 d a des Zolltarifs

Anmerkung zu Nr. 13 cl und 2 des Zolltarifs

Nr. 25 h des Zolltarifs

Nr. 25 i

Nr. 25 k

Nr. 25 m1

Nr. 25 m3

Nr. 25 m4

Nr. 25 n

Nr. 25 p1

Nr. 25 p2

Nr. 25 r1

Nr. 25 r2

Nr. 25 s

Nr. 25 w

Nr. 26 d

Nr. 26

b

und Anmerkung dazu

Nr. 26 k

Nr. 29 a

Nr. 29 b

Erdnüsse und frische Erdmandeln.

Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Eben-

holz, Mahagoni.

Früchte (Südfrüchte).

Gewürze aller Art, nicht besonders genannt.

Häringe, gesalzene.

Kaffee, roher.

Cacao in Bohnen.

Cacaoschalen.

Caviar und Caviarsurrogate.

Oliven.

frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten ;

unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser ein-

gelegt; Johannisbrot).

Muscheln oder Schalthiere aus der See.

Austern, Hummern und Schildkröten.

Reis, geschälter und ungeschälter.

Thee.

Olivenöl in Fässern.

Baumwollensamenöl in Fässern.

Fischspeck, Fischthran.

Petroleum.

mineralische Schn.ieröle.

Avis. — Bourses d'études.

La bourse d'études Thomas est vacante depuis

le 1er avril dernier. — Les prétendants à la

jouissance de cette bourse sont invités à me faire

parvenir leurs demandes, accompagnées des

pièces justificatives de leurs droits, pour le 20

du mois courant au plus tard.

Luxembourg, le 5 mai 1900.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Bekanntmachung. — Studienbörsen.

Die Studienbörse

Thomas

ist seit dem 1.

April letzthin fällig. Bewerber um den Genuß

dieser Börse sind gebeten, mir ihre diesbezüglichen

Gesuche nebst Belegstücken für spätestens den 20.

d. Mts. zukommen zu lassen.

Luxemburg, den 5. Mai 1900.

Der General-Director der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Avis. — Bourses d'études.

— Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit nicht die

Strafender §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des § 152

daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu Einhundertundfünfzig Mark geahndet.

Verzeichnitz derjenigen Waaren, für welche der Gingangszoll durch Einfuhrscheine beglichen

werden kann.

Luxemburg, den 1. Mai 1900

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Avis. — Postes

Les heures d'ouverture de l'agence des postes

de Mamer sont fixées pour les services postal,

télégraphique et téléphonique comme suit

a) pendant les jours de la semaine de 8 h. du

matin à midi et 2 à 7 h. du soir ;

b\ pendant les dimanches et jours légalement

fériés, de 8 à 9 h. du matin et de 5 à 6 h. du soir.

Luxembourg, le 2 mai 1900.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Avis. — Comptabilité communale.

Le comité permanent

l'association des

receveurs communaux a porté à ma connais-

sance les grandes difficultés et erreurs qui se

répètent chaque année et qui résultent de la

circonstance que les receveurs communaux ne

sont pas tenus suffisamment au courant ni des

subsides que l'État accorde aux communes, ni

du résultat des tirages d'obligations publiés au

Mémorial. Cette situation, comme on le signale

avec raison, étant un obstacle à la bonne gestion

du service de la comptabilité communale,

j'invite les administrations communales à com-

muniquer régulièrement aux receveurs tous les

arrêtés portant allocation de subsides qui sont

à verser dans la caisse communale, ainsi que

les numéros du Mémorial contenant des avis sur

les tirages d'obligations. Les receveurs auront

soin de prendre immédiatement note des docu-

ments leur communiqués et de restituer ceux-ci

au secrétariat communal, dès qu'ils en auront

fait usage.

Luxembourg, le 8 mai 1900.

Le Directeur général de l'intérieur,

H

KIRPACH.

Bekanntmachung - Gemeinderechnungswesen.

Der ständige Ausschuß des Verbandes der

Gemeindeeinnehmer hat mir mitgetheilt, die jähr-

lich wiederkehrenden Schwierigkeiten und Irr-

thümer im Gemeinderechnungswesen seien dem

Umstande zuzuschreiben, daß die Gemeindeein-

nehmer ungenügende Aufschlüsse erhalten, sowohl

in Bezug auf die den Gemeinden vom Staate

bewilligten Subsidien als auch in Bezug auf das

Ergebniß der im „Memorial" veröffentlichten

Ziehungen von Obligationen. Wie man mit Rech

hervorhebt, wirkt diese Sachlage hemmend auf

den vorschriftsmäßigen Gang der Gemeindebuch-

führung ein: ich ersuche daher die Gemeindever-

waltungen, den Einnehmern regelmäßig Kenntniß

zu geben von allen Beschlüssen, welche die Be-

willigung von Subsidien an Gemeinden betreffen,

und denselben diejenigen Nummern des „Memo-

rials" zu übermitteln, die eine Aufzählung der

in Folge von Ziehungen heimzuzahlenden Obli-

gationen enthalten. Die Einnehmer haben unver-

züglich von den ihnen ausgehändigten Aktenstücken

Vermerk zu nehmen und letztere nach Gebrauch

an das Gemeindesekretariat zurückzuerstatten.

Luxemburg, den 8. Mai 1900.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V Bück L Bück, Succ

Bekanntmachung. — Postwesen.

Die Dienststunden der Postagentur in Mamer

für den Post-, Telegraphen- und Telephondienst

sind festgesetzt, wie folgt

a) an den Wochentagen von 8 bis 12 Uhr

Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags;

b) an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

von 8 bis 9 Uhr Vormittags und von 5 bis

6 Uhr Nachmittags.

Luxemburg, den 2. Mai 1900.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

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