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Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

57 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (57)

Texte législatif (57 Articles)

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Lundi, 30 octobre 1893.

Montag, 30. Oktober 1893.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

société de secours mutuels des cantonniers du

Grand-Duché.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels des

cantonniers du Grand-Duché de Luxembourg,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 25 octobre 1893 par l'admi-

nistration communale de Luxembourg, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels,

en date du 16 octobre 1893 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société sont suffisantes pour faire face à ses

dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

La société de secours mutuels des

cantonniers du Grand-Duché de Luxembourg

est légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

Beschluß vom 25. Oktober 1893, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der

Statuten

des

Unterstützungsvereins

der

Straßen- und Wegewärter des Grotzherzog-

thums betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Unterstütz-

ungsvereines der Straßen- und Wegewärter des

Großherzogthums Luxemburg wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereines;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereines,

vom 25. Oktober 1893 ;

Nach Einsicht des Gutachtens der höhnen Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 16. Oktober 1893;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

I n

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichen

Beschließt

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Der Unterstützungsverein der Straßen-

und Wegewärter des Großherzogthums Luxem-

burg wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

N° 55.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Vom 6. November 1887 ab ist zu Luxemburg

unter der Benennung « Unterstützungs-Verein der Strassen-

und Wegewärter» eine auf Gegenseitigkeit beruhende Ge-

nossenschaft errichtet, deren Bezirk alle Ortschaften des

Luxemburger Landes umfasst.

Der Verein hat zum Zweck eine Unterstützung zu ge-

währen

1° Den Witwen resp. den gesetzlichen Erben der ak-

tiven Mitglieder beim Tode der letztern ;

2° den aktiven Mitgliedern beim Tode ihrer Gattin, als

Beitrag zu den Begräbnisskosten.

KAPITEL I I . — Zusammensetzung des Vereins.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

La Société de secours mutuels dite

« Escher Handwerker - Unterstützungsverein»

est légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

Beschluß vom 23. Oktober 1893, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der

Statuten des „Escher Handwerker-Unterstütz-

ungsvereins"

betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des „Escher Hand-

werker Unterstützungsvereins" wegen gesetzlicher

Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereines;

Nach Einsicht des Schreibens der Gemeinde-

verwaltung von Esch a. d. Alzette,Sitz des Vereins,

vom 29. Juli 1893;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 16. Oktober 1893;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

I n Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;

Beschließt

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Der „Escher Handwerker-Unterstütz-

ungsverein" in Esch a. d. Alzette wird hiermit

gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut geneh-

migt.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 25 octobre 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 25. Oktober 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Unterstützungsvereins der Strassen- und Wegewärter des Grossherzogthums

Luxemburg.

KAPITEL. I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern

und Ehrenmitgliedern.

Wer als aktives Mitglied aufgenommen werden will,

muss beim luxemburgischen Staate Strassen- oder Wege-

wärter, oder bei einer Gemeinde des Luxemburger Landes

Wegewärter ernannt sein.

Wärtern, welche erst nach drei vollendeten Dienstjahren

oder später ihr Aufnahmegesuch einreichen, kann der

Eintritt in den Verein nur unter der Bedingung gestattet

werden, dass dieselben, ausser der Aufnahmegebühr, alle

seit ihrem Amtsantritt als Wärter von den Mitgliedern des

Vereins geleisteten Beiträge nachzahlen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 25 octobre 1893.

Le Minisire d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 25. Oktober 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Escher

Handwerker-Unterstützungsvereins.

KAPITEL 1. — Bildung und Zweck der Gesellschaft.

A r t . 1. Vom 1. Januar 1893 ab ist zu Esch an der Al-

zette unter der Benennung « Havdwerker-Unterstützungs-

verein» eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse er-

richtet, deren Bezirk die Ortschaft Esch an der Alzett

umfasst.

Sie hat. den Zweck ihren Mitgliedern während deren

Arbeitsunfähigkeit eine zeitweilige Entschädigung zu ge-

währen, und beim Tode eines ihrer Mitglieder einen

Theil der Begräbnisskosten zu zahlen.

KAPITEL II. — Zusammensetzung der Hilfkasse.

A r t . 2. Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und

Ehrenmitgliedern.

A r t . 3. Wirkliche, Mitglieder sind diejenigen Hand-

werker, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem

Statut zu fügen, unterschrieben haben und demgemäss

an den Vortheilen der Gesellschaft theilnehmen.

A r t . 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch

ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-

nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne

an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind be-

rechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.

KAPITEL. III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Aktive Mitglieder sind diejenigen, welche

nach Aufnahme gemäss Artikel 6 die durch Artikel 23

vorgesehene Aufnahmegebühr entrichtet haben.

Denselben wird ein mit dem Vereinsstempel und dem

Datum der Aufnahme versehenes Exemplar des Statuts

zugestellt.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Die Namen der Vereinsmitglieder werden mit

Angabe des AHers, der Dienstjahre und dem Datum der

Aufnahme in das Vereinsregister eingetragen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch

ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge oder ihre Baarzeich-

nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an

deren Unterstützungen Theil zu haben. Si sind berech-

tigt, den Sitzungen beizuwohnen.

KAPITEL. III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.

A r t . 6. Die Aufnahme der aktiven Mitglieder erfolgt

durch den Vorstand vermittelst Abstimmen, mit Stimmen-

mehrheit, eventuell nach Anhörung der Generalversamm-

lung bei ausseigewöhnlichen Fällen.

Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss

man eine ordentliche Aufführung haben und frei von

Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch

eine Bescheinigung eines von der Gesellschaft genehmig-

ten Arztes nachzuweisen ist.

Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens

achtzehn und auf höchstens \ierzig Jahre festgesetzt.

A r t . 7. Wer Mitglied werden will, hat an den Präsi-

denten des Vereins ein von ihm unterzeichnetes Aufnah-

megesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden

a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein

anderes authentisches Schriftstück , wodurch sein Alter

festgestellt wird ;

b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-

migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-

heit oder geheimen Gebrechen ist;

c) die Bescheinigung des Bürgermeisters oder des Bau-

conducteurs des Kantons, welche das Datum des Amts-

antrittes angibt.

A r t . 8. Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-

waltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,

aufgenommen.

A r t . 9. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die ak-

tiven Mitglieder, welche seit drei Monaten nach schrift-

licher Aulforderung des Vereins-Kassirers ihren Beitrag

nicht entrichtet haben; doch kann der Verwaltungsrath

die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das

Mitglied dies schriftlich vom Vorstande verlangt und nach-

weist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand

befindet.

Diejenigen Personen, welche ihre Anstellung als Stras-

sen- oder Wegewärter verlieren , müssen dies sofort dem

Vorstaude schriftlich mitteilen ; dieselben bleiben Mit-

glieder des Vereins bis zur nächsten General-Versammlung,

welche sie aus dem Verein ausschliessen oder auf ihr

Begehren als Mitglieder beibehalten kann.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er-

folgt durch das Büreau vermittelst Abstimmen, mit Stim-

menmehrheit.

Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss

man eine ordentliche Aufführung haben und frei von

Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch

eine Bescheinigung des von der Gesellschaft genehmigten

Arztes nachzuweisen ist.

Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens

zwanzig und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-

führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-

nahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden

a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein

anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter

festgestellt wird ;

b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-

migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-

heit oder geheimen Gebrechen ist.

A r t . 7. Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-

waltungsrath , ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,

aufgenommen.

A r t . 8. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die

wirklichen Mitglieder, die seit fünf Monaten ihren Beitrag

nicht mehr entrichtet haben; doch kann der Verwaltungs-

rath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn

das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Ver-

schulden im Rückstand befindet.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-

tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung

und ohne Besprechung verhängt

1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder

zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die

Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;

2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-

schaftsinteressen ;

3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-

losen Lebenswandels.

Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer

Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-

tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die

ihm zu Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ;

findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur be-

stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der

Generalversammlung verhängt.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-

tungsrathes, durch Abstimmen in der General-Versammlung

und ohne Besprechung verhängt

1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu

einer Gelangnissstrafe, welche einen Makel auf die Sitt-

lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;

2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschafts-

interessen ;

3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-

losen Lebenswandels.

Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer

Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-

tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die

ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden;

findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimm-

ten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Gene-

ral-Versammlung verhängt.

A r t . 11. Das aktive Miglied, welches den Bezirk der

Hillbkasse d. h. das Luxemburger Land verlässt, um sich

anderswo niederzulassen, geht seiner Mitgliedschaft ver-

lustig, kann dieselbe jedoch bei seiner Rückkehr, ohne

Zahlung einer nochmaligen Aufnahmegebühr, wiederer-

langen, wenn es den laufenden Monatsbeitrag entrichtet,

vorausgesetzt, dass es vor seiner Entfernung

1. seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise be-

zahlt ;

2. seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich an-

gezeigt hatte.

Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings

der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank

oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung

beanspruchen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der

Hilfskasse verlässt, um sich anderswo niederzulassen,

geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch

bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen

Aufnahmegebühr, wiedererlangen, wenn es den laufenden

Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner

Entfernung

1° seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise

bezahlt

2° seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich an-

gezeigt hatte.

Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings

der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank

oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung

beanspruchen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Die Entlassung, die Streichung und der Aus-

schluss geben auf keine. Rückerstattung Recht. Doch

können die eingezahlten Beträge dem austretenden Mit-

glied ganz (oder theilweise), und abzüglich der demselben

etwa geleisteten Unterstützungen heimgezahlt werden.

In jedem besonderen Fall, wo eine aus wenigstens

drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bestehende

General-Versammlung mit drei Viertel der Stimmen der

anwesenden Mitglieder es für billig erklärt, einem Mitglied

eine derartige Heimzahlung zu bewilligen.

KAPITEL IV. — Verwaltung.

A r t . 12. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer

und neun Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mit-

glieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.

A r t . 13. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden

durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung

und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammen-

kunft ernannt, welche durch Art. 25 für die Rechnungs-

ablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen

oder den Ehrenmitgliedern erwählt.

Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes

findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstor-

benen oder abgedankten Mitglieder, jedes Jahr zur Hälfte

statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die

austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt

bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine

Abdankung folgt.

A r t . 14. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-

gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen

Schriftführer und einen Kassirer.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Aus dem Vereine einmal ausgetretene Mit-

glieder können wieder aufgenommen werden, wenn selbe

die seit ihrem Austritt nicht geleisteten Beiträge nach-

zahlen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Die Entlassung, der freiwillige Austritt, die

Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rücker-

stattung Recht. Doch können die eingezahlten Beträge

dem austretenden Mitglied ganz oder theilweise und ab-

züglich der demselben etwa geleisteten Unterstützungen

heimgezahlt werden in jedem besonderen Fall, wo eine

General-Versammlung mit drei Viertel der Stimmen der

anwesenden Mitglieder es für billig erklart.

KAPITEL IV. — Verwaltung.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und

drei Verwaltungskommissaren besteht. Die Mitglieder des

Verwaltungsrathes uben uhr Amt unentgeltlich. Jedoch

kann dem Schriftführer und Kassner eine Entschädigung

durch Beschluss der General-Versammlung zuerkannt

werden.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden

durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung

mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft

ernannt, welche durch Art. 23 für die Rechnungsablage

anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen oder den

Ehrenmitgliedern erwählt.

Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet,

abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder

abdankenden Mitglieder, jahrlich zur Hälfte statt. Die

zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden

Mitglieder sind wieder wählbar.

Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt

bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung folgt.

A r t . 16. Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse

nach Stimmenmehrheit. Um beschlussfähig zu sein, müs-

sen wenigstens vier Mitglieder anwesend sein.

A r t . 17. Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-

schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in

ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt

die nötigen Anordnungen fur die Zusammenkünfte des

Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Ver-

sammlungen.

A r t . 18. Der Vice-Prasident vertritt nöthigenfalls den

Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertra-

gen kann; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen

seinen Amtsausübungen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen; er unterzeichnet alle Urkunden, Be-

schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in

ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt

die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des

Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Ver-

sammlungen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den

Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen

kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen

Amtsausübungen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Der Schriftführer ist betraut mit der Ab-

fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den

Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er

führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungs-

rath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des

Präsidenten.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten

mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch

ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über

die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in

der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen,

welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten

Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er

behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten

oder Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt

wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der

Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Reutentiteln,

die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme

und die Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominalivbe-

scheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine

vom Präsidenten und einem durch den Verwaltungsrath

hiermit betrauten Mitgliede unterzeichnete Anweisung,

worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe ange-

geben ist.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Der Schriftführer ist betraut mit der Ab-

fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondes, den

Einberufungen und der Aufbewahrung des Archives. Er

führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungs-

rath die Aufnahmegesuche und sonstige Mitteilungen vor,

alles unter Aufsicht des Präsidenten.

A r t . 20. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten

mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch

ein. In jeder General-Versammlung legt er einen detail-

lirten schriftlichen Rechnungsbericht über die Finanzlage

ab. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden.

Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vor-

sitzenden oder dem hierzu delegirten Mitgliede des Ver-

waltungsrathes visiert sein müssen. Er behändigt den Mit-

gliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf

die Zahlung der Aufnahmegebühr vermerkt wird. Er

bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei

der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, die Hinter-

legung von solchen bei der General-Einnahme und die

Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominativbescheinigung

auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten

und einem durch den Verwaltungsrath hiermit betrauten

Mitgliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetz-

mässig zu hinterlegende Summe angegeben ist.

A r t . 21. Die Verwaltungs-Commissäre haben die Kas-

senoperationen zu überwachen, alle Rechnungen und

Bücher, sowie die Rechnungsberichte des Kassirers genau

zu prüfen und wenigstens zweimal im Jahre die Kasse zu

revidiren.

Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der

nächsten Generalversammlung verlesen wird.

Sie haben ausserdem das Abstimmungsgeschäft zu über-

wachen und für Aufrechthaltung der Ordnung in den

Sitzungen zu sorgen. Die eingegangenen Erkundigungen

theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Die Verwaltungs-Commisäre haben die

Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschaft zu über-

wachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in

den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorge-

sehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persönlich

über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die ein-

gezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen

des Verwaltungsrathes mit.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Dem Verwaltungsrath stehen zur Seile die

Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu

besuchen, und sich über die Ausführung der Verpflich-

tungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern

haben. Die Visitoren werden durch den Verwaltungsrath

bezeichnet.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Der Verwaltungsrath tritt jeden Monat an

einem durch das Reglement über die innere Ordnung

festgesetzten Tage, und ausserdem bei jedesmaliger Ein-

berufung durch den Präsidenten zusammen.

Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen

Sitzungen, über die innere Ordnung u.s.w. auf.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Der Verwaltungsrath tritt bei Einberufung

durch den Präsidenten zusammen.

Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen

Sitzungen, über die innere Ordnung u.s.w. auf.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Die Gesellschaft tritt periodisch nach Maass-

gabe der jeweiligen Bedürfnisse, auf Berufung durch den

Verwaltungsrath zusammen. Ausser diesen Zusammen-

künften wird jedes Jahr eine Generalversammlung abge-

halten, welche zpeziell für die Ablage und Prüfung der

Rechnungen und die Erörterung der die Gesellschaft in-

teressierenden Fragen bestimmt ist ; sie findet statt im

Februar.

In der Generalversammlung des Monats Februar legt

der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig-

keit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen

Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene

Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der

Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder

durch Anschlag mitgetheilt.

Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die

Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl

des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden

oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann

ausserdem die Generalversammlung entweder eigen-

mächtig, oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder

auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes

und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Er-

suchen einberufen.

Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-

lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben

wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung an-

beraumten Tage schriftlich angezeigt werden.

KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen

die Gesellschaft.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Die Gesellschaft tritt periodisch nach Mass-

gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen.

Zur Abfassung gültiger Beschlüsse der Versammlungen

ist die Anwesenheit von zwanzig Mitgliedern erforderlich.

Eine zweite neu einberufene Versammlung ist über eine

schon vorgelegte Tagesordnung in allen Fällen beschluss-

fähig.

Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes Jahr eine

Generalversammlung abgehalten, welche speziell für die

Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung

der die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt ist;

sie findet statt im Februar.

In der Generalversammlung des Monats Februar legt

der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig-

keit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen

Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene

Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der

Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder

durch Anschlag mitgetheilt.

Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die

Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl

des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdanken-

den oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann

ausserdem die Generalversammlung entweder eigenmäch-

tig, oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf

ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und

die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen

einberufen.

Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-

lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben,

wenigstens fünf Tage vor dem für die Versammlung an-

beraumten Tage schriftlich angezeigt werden.

KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die

Gesellschaft.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem

Eintritt eine Aufnahmegebühr von fünf Franken zu ent-

richten. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens

drei Monaten erfolgen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Die aktiven Mitglieder haben bei ihrem Ein-

tritt eine Aufnahmegebühr von fünf Franken zu entrich-

ten. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens

drei Monaten erfolgen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen

Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von

0,50 Fr., und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen

von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung über-

tragen werden. Dieser Beitrag wird zeitweilig auf 0,75 Fr.

erhöht, sobald der durch Art. 36 festgesetzte Reserve-

fonds angegriffen wird, und zwar wird der so erhöhte

Beitrag so lange erhoben bis der Reservefonds die statuten-

mässige Höhe wieder erreicht haben wird.

Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt, die

Art der Beitragserhebung. Dem Mitglied steht es frei seine

Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Des Weileren verpflichten sich die aktiven

Mitglieder

1° einen jährlichen Beitrag von fünf Franken zu zahlen;

2° wenn mehr als zehn Sterbefälle im Vereinsjahre,

d. h. vom 1. März bis zum 1. März des folgenden Jahres,

vorkommen, für jeden weiteren Sterbefall einen Beitrag

von Frk. 1.50 zu entrichten ;

3° die in Art. 31 vorgesehenen aussergewöhnlichen

Beiträge zu leisten ;

4° sich allen durch das Statut festgesetzten Bestimm-

ungen und den Beschlüssen der Generalversammlungen

zu unterwerfen ;

5° die Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath.

oder der Versammlung übertragen werden, auszuüben.

Die General-Versammlung bestimmt die Art der Bei-

tragserhebung. Dem Mitglied steht es frei seine Beiträge

auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.

Die Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahres-

beitrag von mindestens vier Franken.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag

erhoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorgesehen

sind.

KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre

Mitglieder.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Beim Tode eines Mitgliedes müssen die wirk-

lichen Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe

einer durch das Reglement über die innere Ordnung fest-

zusetzenden Geldbusse. Für einen Theil der Begräbniss-

kosten zahlt die Vereinskasse 16 Franken 30.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft

zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge

vollständig beglichen haben.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-

trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-

gesehen sind.

KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaß

gegen ihre Mitglieder.

A r t . 28. Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall

wird auf 0,75 Franken pro Tag festgesetzt.

Wähn die Krankheit länger als sechs Monate, so ent-

scheidet der Verwaltungsrath, mit Rücksicht auf die Lage

der Vereinskasse, ob die Entschädigung auch ferner be-

zahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder gänzlich

wegfallen soll; eventuell stellt er deren Betrag und Dauer

auf das zustimmende Gutachten einer eigens hierzu ein-

berufenen ausserordentlichen Generalversammlung hin

fest.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Das Mitglied hat sofort nach Zahlung der

Aufnahmegebühr Anspruch auf die Vortheile der Gesell-

schaft.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Die in Art. 1 erwähnte Unterstützung ist

festgestellt auf drei hundert Franken.

Diese Summe wird ausbezahlt beim Tode

1° des aktiven Mitgliedes,

2° dessen Ehegattin, sofern der Gatte noch lebt.

Nach dem Tode des Gatten kann die Wittwe nicht Mit-

glied des Vereins werden ; sie hat daher keine Beiträge

zu zahlen und es wird auch nach ihrem Tode keine

Unterstützung an die Erben ausbezahlt.

Die Auszahlung der Unterstützungssumme erfolgt gleich

nach dem Todesfalle und haben die Interessenten zu dem

Zwecke einen vom Bürgermeister ausgestellten Todten-

schein mit Angabe der empfangsberechtigten Erben an

den Präsidenten des Vereins einzusenden.

Als

Empfangsberechtigte werden angesehen: der

Wittwer, die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern

und Grosseltern des resp. der Verstorbenen oder eine von

diesen testamentarisch bezeichnete Person, sofern solche

unmittelbar nach dem Tode bekannt ist.

Diejenige Person, welche die Unterstützungssumme in

Empfang nimmt und hierfür quittirt, hält sich stark für

die übrigen Erbberechtigten und hat sich mit diesen über

den ihnen zukommenden Theil zu verständigen sowie

denselben auszuzahlen. Sind keine Bezugsberechtigte

vorhanden, so fällt die Unterstützung an den Verein

zurück.

In letzterem Falle sorgt der Verein für ein anständiges

Begräbniss des Verstorbenen.

KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital

und seine Anlage.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen

gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit

\on längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschä-

digung vom ersten Tage ab.

A r t . 30. Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft

zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-

ständig beglichen haben.

A r t . 31. Das Mitglied hat erst sechs Monate nach seiner

Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft.

A r t . 32. Bei Krankheilen, die auf Ausschweifung oder

Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen,

welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es

erwiesenermaszen der Angreifer war, oder bei Verwun-

dungen, die es in einem Aufstand, woran es sich freiwil-

lig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen, besteht

kein Recht auf Unterstützung.

A r t . 33. Jedem Kranken , welcher ausser dem Hause

betroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein,

oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Ver-

ordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher

Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Geld-

entschädigung entzogen. Desgleichen hört die Baarunter-

stützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung seines

Berufes oder über jeder anderen mit seinem Gesundheits-

zustand unerträglichen Arbeit betroffen wird.

A r t . 34. Das Mitglied, welches als unheilbar oder

kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige

Unterstützung geniessen, deren Betrag jedes Jahr durch

den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln

festgesetzt wird.

53a

KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Das Gesellschaftskapital besteht aus

1° den Einzahlungen der aktiven Mitglieder ;

2° den Eintrittsgeldern ;

3° den freiwilligen Beiträgen der Ehrenmitglieder ;

4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ;

3° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;

6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.

A r t . 31. Der Verein besitzt einen Reservefonds von

wenigstens 5,000 Franken.

So lange diese Summe nicht erreicht ist, bezahlen die

Mitglieder bei jedem Sterbefall einen aussergewöhnlichen

Beitrag von 1 Franken 50 Cts. Dieser aussergewöhnliche

Beitrag wird ebenfalls jedesmal erhoben, wenn der Re-

servefonds unter 5,000 Fr. heruntersinkt. Die ausserge-

wöhnlichen Einnahmen werden zum Reservefonds hinzu-

gefügt, falls die Geber nichts anders bestimmen.

Der Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen kann zum

Reservefonds beigefügt werden.

Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimm-

ung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der Gene-

ralversammlung angegriffen werden. Der Verkauf von

Rententiteln oder die Erhebung hinterlegtet Gelder, welche

zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Ver-

waltungsrath gutgeheissen werden , dessen Entscheidung

von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich

in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüg-

lich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder,

je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze

gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am

erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in luxemburger

Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in

andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von

Gemeindeanleihen.

Vorkommenden Falls werden die

Obligationen, sowie sie angekauft werden, bei der Ge-

neral-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der

luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung

gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende No-

minativbescheinigung aufgenommen.

A r t . 33. Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem

Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut

angewiesenen Zweck verwendet werden.

KAPITEL VIII. — Statut-Abänderung. Auflösung und Li-

quidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen.

A r t . 34. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts

oder Reglements muss dem Verwaltungsrath unterbreitet

werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben

ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine

Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen

Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schrift-

liche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied

oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der

Tagesordnung zusammenberufen sein muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig

zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-

nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben

ist.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die

Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck

wenigstens schon zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder

zugegen sein müssen.

Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

General-Versammlung über die eventuelle Beschaffung

neuer Hilfsmittel beratschlagt hat und muss mit wenigs-

tens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-

fasst sein.

Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde

giltig.

Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge

den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Das Gesellschaftskapital besteht aus

1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;

2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;

3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;

4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;

5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;

6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.

Alle Schwierigkeilen oder Zwistigkeiten,

welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen

Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem

Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer

durch zwei von den betheiligten Partheien zu ernennenden

Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien

diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-

schaft dieselbe vornehmen.

Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so

ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,

einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung endgiltig ist.

Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-

ressirt, so hat, statt des Vorsitzenden der Gesellschaft,

der Präsident der höheren Commission zur Förderung der

auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den

beiden vorstehenden Abschuitten vorgesehenen Schieds-

richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen.

Der

Verwaltungsrath.

(Folgen die Unterschritten.)

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de

l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à

Esch-sur-l'Alzette.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société de secours mutuels dite

«Escher Handwerker- Unterstützungsverein»,

ensemble les statuts de cette société;

Vu l'avis émis le 29 juillet 1893 par l'admi-

nistration communale d'Esch-sur-l'Alzette, siège

de ladite société;

Vu lavis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 16 octobre 1893 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société sont suffisantes pour faire face à ses

dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Von den bei der Sparkasse deponirten

Geldern des Vereins sind sofort tausend Franken als

Reservefonds angewiesen. Die Zinsen dieser Summe sowie

zehn Prozent sämmtlicher Einnahmen werden in Zukunft

ebenfalls diesem Reservefonds überwiesen, bis derselbe

vierzig Franken pro wirkliches Mitglied des Vereins be-

trägt.

Die Gesellschaft entscheidet alsdann, ob diese Abzüge

fortgesetzt werden sollen.

Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zu-

stimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der

General-Versammlung angegriffen werden. Der Verkauf

von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder,

welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch

den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Ent-

scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-

schreiben ist.

Sobald der Reservefonds angegriffen werden muss, ist

der monatliche Beitrag der wirklichen Mitglieder auf

fünfundsiebenzig Centimes fetzgesetzt, bis derselbe wieder

die Summe von vierzig Franken pro Mitglied erreicht

haben wird.

A r t . 37. Wenn über tausend Franken Vereinsgelder

sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unver-

züglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen oder,

je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze ge-

mäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am er-

spriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer

Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in

andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von

Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obli-

gationen , so wie sie angekauft werden, bei der General-

Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxem-

burgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen

eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativ-

bescheinigung aufgenommen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem

Fall zu einem anderen, als dem ausdrücklich in dem Sta-

tut angewiesenen Zweck verwendet werden.

KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und

Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

oder Reglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet

werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben

ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine

Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen

Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schrift-

liche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied

oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Ta-

gesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens

drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen

muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig

zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-

nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Ge-

genseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.

A r t . 40. Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die

Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck

wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe

mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufe-

nen Versammlung beschlossen werden, in welcher we-

nigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder

zugegen sein müssen.

Dieser Beschluss kann nur erfolgen , nachdem dieselbe

Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung

neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigs-

tens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-

fasst sein.

Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde

giltig.

Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge

den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen

Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem

Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer

durch zwei von den betheiligten Pariheien zu ernennenden

Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien

diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-

schaft dieselbe vornehmen.

Sind die beiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so

ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,

einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung endgiltig ist.

Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-

ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der

Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden

vorstehenden Abschnitten vorgeseheneu Schiedsrichter

und dritten Schiedsrichter zu ernennen.

KAPITEL IX. — Vorübergehende Bestimmung.

Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à Esch-sur-l'Alzette.

Der Verwaltungsrath ist ermächtigt die von

der Oberbehörde für gut befundenen Abänderungen an

diesen Statuten vorzunehmen und gibt die General-Ver-

sammlung hierzu im Voraus ihre gänzliche Zustimmung.

Also beschlossen zu Esch an der Alzett, am 25. März

1893.

Der Präsident,

(Gz.)

J.

WEBER.

Avis. — Élections pour la Chambre des députés.

Les bureaux du collège électoral du canton

de Grevenmacher, convoqué au samedi, 4 no-

vembre prochain, pour l'élection d'un député,

ont été composés, selon le prescrit de l'art. 69

de la loi électorale, de la manière suivante

Bureau principal : Président, M. Prosper

Petry, juge de paix à Grevenmacher ; — scruta-

teurs, MM. Félix Putz, bourgmestre à Bourg-

linter ; Math. Dühr-Zimmer, échevin à Ahn;

Math. Schütz, échevin à Manternach, et Nic.

Neierburg, conseiller communal à Junglinster ;

— scrutateurs suppléants, MM. P.-N. Toussaint,

conseiller communal à Machtum ; P. Hoffmann,

conseiller communal à Munschecker ; Fr. Hoff-

mann, échevin à Olingen, et Nic. Faber, con-

seiller communal à Biver ; — secrétaire, M. Jos.

Dupont, greffier de la justice de paix à Greven-

macher.

Deuxième section: Président, M. O.-J.-M.

Feyder, premier suppléant de la justice de paix

à Grevenmacher; — scrutateurs, MM. J.-Paul

Bech, conseiller communal à Grevenmacher ;

Guill. Birong, conseiller communal à Greven-

macher ; H. Hirt, échevin à Lellig, et P. Pier,

conseiller communal à Imbringen ; — scruta-

teurs suppléants, MM. Math. Bast, conseiller

communal à Wasserbillig ; J. Schwartz, con-

seiller communal à Wasserbillig; J. Weiter,

conseiller communal à Mensdorf, et P. Wirtz-

Hansen, conseiller communal à Eschweiler ; —

secrétaire, M. Ed. Faber, secrétaire de district

à Grevenmacher.

Troisième section : Président, M. Ern. Wurth,

second suppléant de la justice de paix a Wor-

meldange ; — scrutateurs,

MM. J.

Kirsch,

conseiller communal à Grevenmacher ; André

Duchscher, échevin à Wecker ; J. Molitor, éche-

Bekanntmachung —Wahlen zur Abgeordneten-

Kammer.

Die Büreaux des zur Wahl eines Deputirten

auf Samstag, den 4. November künftig, einbe-

rufenen Wahlcollegiums des Cantons Greven-

macher sind, gemäß Art. 69 des Wahlgesetzes,

zusammengesetzt wie folgt

Hauptbüreau

Präsident,

Hr.

Prosper

Petry, Friedensrichter zu Grevenmacher; —

Scrutatoren, die HH. Felix Pütz, Bürgermeister

zu Burglinster, Math. Dühr-Zimmer, Schöffe

zu Ahn, Math. Schiltz, Schöffe zu Manternach,

und Nikolaus Neierburg, Gemeinderath zu

Junglinster; — stellvertretende Scrutatoren, die

HH.P. N. Toussaint, Gemeinderath zu Mach-

thum, P. Hoffmann, Gemeinderath zu Münsch-

ecker, Franz Hoffmann, Schöffe zu Olingen,

uno Nik. Faber, Gemeinderath zu Biver; —

Sekretär, Hr. Joseph Düpont, Friedensgerichts-

schreiber zu Grevenmacher.

Zweite Sektion : Präsident, Hr. O.J.M.

Feyder, 1. stellvertretender Friedensrichter zu

Grevenmacher; — Scrutatoren, die HH. Joh.

Paul Bech, Gemeinderath zu Grevenmacher, W.

Birong, Gemeinderath zu Grevenmacher, Heinr.

Hirt, Schöffe zu Lellig, und Peter Pier, Ge-

meinderath zu Imbringen;— stellvertretende Scru-

tatoren, die HH. Math. Bast, Gemeinderath zu

Wasserbillig, Joh. Schwartz, Gemeinderath zu

Wasserbillig, Joh. Welter, Gemeinderath zu Mens-

dorf, und P. Wirtz-Hansen, Gemeinderath zu

Eschweiler; -

Sekretär, Hr. Ed. Faber, Di-

strikts-Sekretär zu Grevenmacher.

Dritte Sektion : Präsident, Hr. E. Würth,

zweiter stellvertretender Friedensrichter zu Wor-

meldingen; —Scrutatoren, die HH. Joh. Kirsch,

Gemeinderath zu Grevenmacher, A. Duchscher,

Schöffe zu Wecker,

Joh. Molitor, Schöffe zu

vin à Oberdonven, et Ch. Schergen, échevin à

Godbrange ; — scrutateurs suppléants, MM. N.

Steimes, échevin à Gonderange; N. Konert,

conseiller communal à Wormeldange ; N.

Huberty, conseiller communal à Flaxweiler, et

Ch. Meyers, conseiller communal à Berbourg ;

— secrétaire, M. Léon Federmeyer, instituteur

en chef à Grevenmacher.

Quatrième section : Président, M. Théodore

Waldbillig, bourgmestre à Grevenmacher ; —

scrutateurs, MM. J.-P. Flammant, échevin à

Junglinster ; N. Pundel-Mousel, échevin à Wor-

meldange ; Ad. Musquar, bourgmestre à Buch-

holtz, et Math. Paulus-Bamberg, bourgmestre à

Mertert ; — scrutateurs suppléants, MM. Bern.

Fischer, échevin à Wasserbillig ; Hub. Scholtes,

conseiller communal à Berbourg; Mich. Steichen,

conseiller communal à Gonderange, et Mich.

Schmit-Reichling, conseiller communal à Gos-

tingen ; — secrétaire, M. Jean Wagner, secré-

taire communal à Grevenmacher.

Luxembourg, le 28 octobre 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Ecole normale.

Par arrêté grand-ducal en date du 27 octobre

courant, M. J.-A. Blaise a obtenu démission

honorable de ses fonctions de professeur à

l'école normale avec le titre de professeur ho-

noraire, et M. Jean-Pierre Kauder de Niederan-

ven, docteur en philosophie et lettres, a été

nommé professeur de deuxième classe au même

établissement.

Luxembourg, le 30 octobre 1893.

Le Directeur général de l'intérieur,

H . KlRPACH.

Avis. — Notarial.

Par arrêté grand-ducal en date du 22 octobre

courant, M. Alphonse Majerus, juge et candi-

dat-notaire à Luxembourg, a été nommé notaire

dans le canton de Remich, à la résidence de

Oberdonven, und K. Schergen, Schöffe zu God-

bringen; — stellvertretende Scrutatoren, die HH.

Nikolas S t e i m e s , Schöffe zu Gonderingen, Nik.

Konert, Gemeinderath zu Wormeldingen, N. Hu-

b e r t y , Gemeinderath zu Flaxweiler, und Karl

M e y e r s , Gemeinderath zu Berburg; — Sekre-

tär, Hr. Leon Federmeyer, Oberlehrer zu

Grevenmacher.

Vierte Sektion: Präsident,

Hr. Th. Wald-

billig,

Bürgermeister zu Grevenmacher;—Scru-

tatoren, die HH. J . P . F l a m m a n t , Schöffe zu

Junglinster, Nik. Pündel-Mousel.. Schösse zu

Wormeldingen,

Ad.

Musquar,

Bürgermeister

zu Buchholtz, und Math. P a u l u s - B a m b e r g ,

Bürgermeister zu Mertert;—stellvertretende Scru-

tatoren, die HH Bern. Fischer, Schöffe zu Was-

ferbillig,

Hubert Scholtes, Gemeinderath zu

Berburg, Michel Steichen, Gemeinderath zu

Gonderingen, und Mich. Schmit- Reichling, Ge-

meinderath zu Gostingen; — Sekretär, Hr. Joh.

Wagner, Gemeindesekretär zu Grevenmacher.

Luxemburg, den 28. Oktober 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Notariat.

Durch Großh. Beschluß vom 22. Oktober 1893

ist Hr. Alphons

Majerus,

Richter

und No-

tariatskandidat zu Luxemburg, zum Notar im

Kanton Remich, mit dem Amtswohnsitze zu Bad-

Bekanntmachung. — Normalschule.

Durch Großh. Beschluß vom 27. d. Mts. ist

Hrn.

J.A.

B l a i s e ehrenvolle Entlassung als

Professor an der Nomalschule sowie demselben

der Ehrentitel eines Professoren verliehen worden.

Durch Großh. Beschluß selben Datums ist Hr.

Joh. Peter Kauder aus Niederanven, Doctor

der Philosophie und Philologie, zum Professor

2. Klasse an derselben Anstalt ernannt worden.

Luxemburg, den 30. Oktober 1893.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Mondorf-les-Bains, en remplacement de M. Th.

Kirpach, décédé.

Par arrêté grand-ducal en date du même

jour, M. Nicolas Meyers, candidat-notaire à Gre-

venmacher, a été nommé notaire dans le can-

ton et à la résidence de Mersch, en remplace-

ment de M. Ruth, démissionnaire.

Luxembourg, le 25 octobre 1893.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Vétérinaires du Gouvernement.

Par arrêté de ce jour, M. Charles Siegen,

médecin-vétérinaire à Luxembourg, a été nom-

mé provisoirement et pour un terme de trois

années, vétérinaire du Gouvernement à la rési-

dence de Luxembourg, pour exercer ces fonc-

tions dans le ressort du canton de ce nom, en

remplacement de M. Eugène Fischer.

Luxembourg, le 25 octobre 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Bourses d'études.

Une des bourses d'études de la fondation

Putz-d'Adlersthurm est vacante depuis le 1er oc-

tobre courant.

Le droit de conférer cette bourse a été

reconnu, conformément a l'acte de fondation,

à MM. Georges Guillaume,

né et demeurant

à Beggen le 13 nivôse an VIII, et Mathias

Schmit, né et demeurant à Berdorf le 19

mars 1809.

Luxembourg, le 9 octobre 1893.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Bekanntmachung. — Staatsthierärzte.

Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr.

Karl Siegen, Thierarzt zu Luxemburg, provi-

sorisch auf eine Dauer von drei Jahren zum

Staatsthierarzt mit dem Wohnsitz zu Luxemburg

ernannt worden, um dieses Amt im Kanton

gleichen Namens, in Ersetzung des Hrn. Eugen

Fischer, zu versehen.

Luxemburg, den 25. Oktober 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Autorisation de résider.

Par arrêté grand-ducal du 20 octobre 1893,

M. Jean Palgen, cultivateur, demeurant actuel-

lement à Steinheim, commune de Rosport, né

à Godesdorf, cercle et régence de Trèves, le 4

Bekanntmachung. — Wohnsitz.

Durch Großh. Beschluß vom 20. Oktober 1893

ist Hr.

Joh.

Palgen.

Ackerer,

gegenwärtig

wohnhaft zu Steinheim, Gemeinde Rosport, ge-

boren am 4. April 1858 zu Godesdorf, Kreis

Bekanntmachung. — Studienbörsen.

Eine der Studienbörsen der Stiftung Pütz-

d'Adlersthurm

ist

seit

dem

1. Oktober

d. I. erledigt.

Das Verleihungsrecht bes. Studienbörse ist

zufolge Stiftungsurkunde dem HH. Georg

Guil-

laume,

geboren und wohnhaft zu Beggen den

13. Nivose Jahr VIII, und Mathias Schmit,

geboren und wohnhaft zu Berdorf den 19. März

1809, zuerkannt worden.

Luxemburg, den 9. Oktober 1893.

Der General-Director der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Mondorf, in Ersetzung des verstorbenen Hrn.

Th. Kirpach, ernannt worden.

Durch Großh. Beschluß selben Datums ist Hr.

Nik.

Meyers,

Notariatskandidat

zu Greven-

macher, zum Notar im Kanton und mit dem

Amtswohnsitze zu Mersch, in Ersetzung des Hrn.

Ruth, ernannt worden.

Luxemburg, den 25. Oktober 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

avril 1858, a été autorisé à établir sa résidence

dans le Grand-Duché.

Luxembourg, le 25 octobre 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Autorisation de résider.

Par arrêté grand-ducal du 20 octobre 1893,

M. Mathias Clemens, cultivateur, né à Oberste-

den, commune de Wolsfeld, cercle de Bitbourg

(Prusse rhénane), le 16 novembre 1866, de-

meurant actuellement à Rosport, a été autorisé

à établir sa résidence dans le Grand-Duché.

Luxembourg, le 25 octobre 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Wohnsitz.

Durch Großh. Beschluß vom 20. Oktober 1893

ist Hr. Math. Clemens, Ackerer, geboren zu

Obersteden, Gemeinde Wolsfeld, Kreis Bitburg,

Rheinpreußen, den 16. November 1866, gegen-

wärtig wohnhaft zu Rosport, ermächtigt worden,

seinen Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen.

Luxemburg, den 25. Oktober 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Relevé des personnes qui ont fait la déclaration prévue pour acquérir la qualité de Luxembourgeois. *)

N°

Noms et prénoms

des déclarants.

Maisch, Aug.-Ed.

Bins, Jean-Pierre.

Dominick, Antoine.

Thinnes, Pierre.

Spoo, Mathias.

Backes, Mathias.

Bazard, Pierre.

Scheidweiler, Pierre.

de Maringh, L.-F.-Em.

Schæffer, G.-Ch.-H.

Klasen, Théodore.

Bidinger, Charles.

Jæger, Henri.

Jæger, Nicolas.

Steichen, Antoine.

Bazard, Joseph.

Profession.

Employé de com.

Cultivateur.

Journalier.

Tisserand.

Cultivateur.

Journalier.

Ouvrier-mineur.

Employé de com.

Marchand.

Lithographe.

Tailleur de pierres.

Charcutier.

Journalier.

Sellier.

Cultivateur.

Ouvrier-mineur.

Domicile.

Schleifmuhl.

Junglinster.

Luxembourg.

Untereisenbach

Rodershausen

Hosingen.

Differdange.

Steinfort.

Remich.

Luxembourg.

Vianden.

Esch-s.-l'Alz.

Bertrange.

Bertrange.

Tuntange.

Differdange.

Date

de la naissance.

18 sept. 1872.

21 mai 1872.

7 juillet 1872.

10 oct. 1871.

21 juin 1872.

14 mars 1872.

24 déc. 1872.

26 fév. 1872.

2 avril 1872.

10 juillet 1872.

23 février 1872.

23 sept. 1864.

er juillet 1850.

22 juillet 1852.

er août 1844.

9 mars 1867.

Date

des déclarations.

25 sept. 1893.

26 sept. 1893.

6 août 1803.

16 juillet 1893.

16 juillet 1893.

16 juillet 1893.

5 août 1893.

26 juin 1893.

17 juillet 1893.

21 août 1893.

11 sept. 1893.

11 juillet 1893.

6 juillet 1893.

6 juillet 1893.

22 août 1893.

5 août 1893.

und Regierungsbezirk Trier, ermächtigt worden,

seinen Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen.

Luxemburg, den 25. Oktober 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

*) Les onze premiers ont fait la déclaration en vertu de l'art. 9 du Code civil, et les cinq suivants celle

prévue à l'art. 10 du même Code.

Luxembourg, le 20 octobre 1893.

Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats Juli 1893.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen...

Mischelfrucht...

Roggen...

Gerste...

Spelz...

Heidekorn...

Hafer...

Erbsen...

Bohnen...

Linsen...

Kartoffeln...

Weizen-Mehl...

Mischel-Mehl...

Roggen-Mehl...

Geschälte Gerste .

Butter...

Eier...

Heu...

Stroh

Buchenholz...

Eichenholz...

Weichholz...

Ochsenfleisch...

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch...

Hammelfleisch...

Schweinefleisch.

id.

geräuchert.

Maße

oder

Gewicht.

Hectoliter

Kilogr.

Dutzend.

100 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise

der

verkauften

Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

17 00

16 00

14 00

14 00

12 50

18 00

15 00

25 00

5 00

0 60

0 50

0 40

0 70

2 80

0 80

20 00

11 00

14 00

10 00

1 60

1 20

1 20

1 60

1 80

2 00

Die-

kirch.

17 25

16 00

15 00

11 00

0 40

0 32

2 50

0 65

1 30

1 20

1 00

1 30

1 30

Wiltz.

10 50

3 00

0 40

0 38

0 34

3 00

0 75

1 00

1 00

0 90

1 70

1 40

Ettel-

brück.

17 00

16 00

14 00

12 00

11 00

16 00

3 75

0 45

0 37

0 30

2 30

0 70

1 20

0 90

1 10

1 40

1 60

Echter-

nach.

18 00

17 00

0 33

0 32

2 20

0 75

1 00

0 85

1 69

1 40

Remich

16 25

14 75

12 25

15 00

3 00

0 38

0 34

2 30

0 80

12 00

9 00

1 20

1 20

1 50

1 50

Mersch.

2 50

0 85

1 20

1 10

1 00

Greven

macher.

5 00

0 40

0 34

1 00

1 00

1 20

1 20

Esch-

a. d. A.

3 75

0 50

0 40

2 65

0 90

1 50

1 05

1 10

1 15

1 35

1 75

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen...

Mischelfrucht...

Roggen...

Gerste...

Spelz...

Herdekorn...

Hafer...

Erbsen...

Bohnen...

Linsen...

Kartoffeln...

Weizen-Mehl...

Mischel-Mehl...

Roggen-Mehl...

Geschälte Gerst...

Butter...

Eier...

Heu...

Stroh...

Buchenholz...

Eichenholz...

Weichholz...

Ochsenfleisch...

Kuh-od. Rindfleisch'

Kalbfleisch...

Hammelfleisch...

Schweinefleisch.

id. geräuchert.

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

Kilogr.

Dutzend.

100 Kllo.

Stere.

Kilogr.

vder

verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

17 00

16 00

14 00

14 00

12 00

18 00

15 00

25 00

4 50

0 60

0 50

0 40

0 70

2 50

0 80

20 00

11 00

14 00

10 00

1 60

1 20

1 20

1 80

1 80

2 00

Die-

kirch.

17 00

15 50

14 50

10 50

0 40

0 32

2 60

0 70

1 30

1 20

1 00

1 30

1 30

Wiltz.

10 50

3 45

0 40

0 36

0 34

2 30

0 64

1 00

1 00

1 00

1 50

1 35

Ettel-

brück.

18 00

16 50

11 25

4 50

0 45

0 37

0 30

2 50

0 70

1 40

0 90

1 20

1 60

1 60

Echter-

nach.

17 40

16 65

11 00

0 40

0 36

2 20

0 80

0 82

0 92

1 60

1 38

Remich

16 25

14 75

12 25

15 00

5 00

0 38

0 34

2 50

0 80

42 00

9 00

1 20

1 20

1 50

1 50

Mersch.

2 20

0 85

1 40

1 30

1 20

Greven

macher.

5 00

0 40

0 34

1 00

1 00

1 20

1 40

Esch-

a. d. A.

4 00

0 50

0 40

2 70

0 95

1 35

1 10

1 15

1 20

1 40

1 80

Luxbg Impr. Lib. d.l. C.V. Bück, L Bück, Succ

Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats Juli 1893.

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