Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des cantonniers du Grand-Duché.
Table des dispositions (57)
Texte législatif (57 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Lundi, 30 octobre 1893.
Montag, 30. Oktober 1893.
Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
société de secours mutuels des cantonniers du
Grand-Duché.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels des
cantonniers du Grand-Duché de Luxembourg,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 25 octobre 1893 par l'admi-
nistration communale de Luxembourg, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels,
en date du 16 octobre 1893 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société sont suffisantes pour faire face à ses
dépenses obligatoires ;
Arrête
La société de secours mutuels des
cantonniers du Grand-Duché de Luxembourg
est légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Beschluß vom 25. Oktober 1893, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten
des
Unterstützungsvereins
der
Straßen- und Wegewärter des Grotzherzog-
thums betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstütz-
ungsvereines der Straßen- und Wegewärter des
Großherzogthums Luxemburg wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereines;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereines,
vom 25. Oktober 1893 ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höhnen Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 16. Oktober 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichen
Beschließt
Der Unterstützungsverein der Straßen-
und Wegewärter des Großherzogthums Luxem-
burg wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
N° 55.
Vom 6. November 1887 ab ist zu Luxemburg
unter der Benennung « Unterstützungs-Verein der Strassen-
und Wegewärter» eine auf Gegenseitigkeit beruhende Ge-
nossenschaft errichtet, deren Bezirk alle Ortschaften des
Luxemburger Landes umfasst.
Der Verein hat zum Zweck eine Unterstützung zu ge-
währen
1° Den Witwen resp. den gesetzlichen Erben der ak-
tiven Mitglieder beim Tode der letztern ;
2° den aktiven Mitgliedern beim Tode ihrer Gattin, als
Beitrag zu den Begräbnisskosten.
KAPITEL I I . — Zusammensetzung des Vereins.
La Société de secours mutuels dite
« Escher Handwerker - Unterstützungsverein»
est légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Beschluß vom 23. Oktober 1893, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten des „Escher Handwerker-Unterstütz-
ungsvereins"
betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des „Escher Hand-
werker Unterstützungsvereins" wegen gesetzlicher
Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereines;
Nach Einsicht des Schreibens der Gemeinde-
verwaltung von Esch a. d. Alzette,Sitz des Vereins,
vom 29. Juli 1893;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 16. Oktober 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;
Beschließt
Der „Escher Handwerker-Unterstütz-
ungsverein" in Esch a. d. Alzette wird hiermit
gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut geneh-
migt.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 25 octobre 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 25. Oktober 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Unterstützungsvereins der Strassen- und Wegewärter des Grossherzogthums
Luxemburg.
KAPITEL. I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern.
Wer als aktives Mitglied aufgenommen werden will,
muss beim luxemburgischen Staate Strassen- oder Wege-
wärter, oder bei einer Gemeinde des Luxemburger Landes
Wegewärter ernannt sein.
Wärtern, welche erst nach drei vollendeten Dienstjahren
oder später ihr Aufnahmegesuch einreichen, kann der
Eintritt in den Verein nur unter der Bedingung gestattet
werden, dass dieselben, ausser der Aufnahmegebühr, alle
seit ihrem Amtsantritt als Wärter von den Mitgliedern des
Vereins geleisteten Beiträge nachzahlen.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 25 octobre 1893.
Le Minisire d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 25. Oktober 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Escher
Handwerker-Unterstützungsvereins.
KAPITEL 1. — Bildung und Zweck der Gesellschaft.
A r t . 1. Vom 1. Januar 1893 ab ist zu Esch an der Al-
zette unter der Benennung « Havdwerker-Unterstützungs-
verein» eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse er-
richtet, deren Bezirk die Ortschaft Esch an der Alzett
umfasst.
Sie hat. den Zweck ihren Mitgliedern während deren
Arbeitsunfähigkeit eine zeitweilige Entschädigung zu ge-
währen, und beim Tode eines ihrer Mitglieder einen
Theil der Begräbnisskosten zu zahlen.
KAPITEL II. — Zusammensetzung der Hilfkasse.
A r t . 2. Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und
Ehrenmitgliedern.
A r t . 3. Wirkliche, Mitglieder sind diejenigen Hand-
werker, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem
Statut zu fügen, unterschrieben haben und demgemäss
an den Vortheilen der Gesellschaft theilnehmen.
A r t . 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-
nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne
an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind be-
rechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.
KAPITEL. III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.
Aktive Mitglieder sind diejenigen, welche
nach Aufnahme gemäss Artikel 6 die durch Artikel 23
vorgesehene Aufnahmegebühr entrichtet haben.
Denselben wird ein mit dem Vereinsstempel und dem
Datum der Aufnahme versehenes Exemplar des Statuts
zugestellt.
Die Namen der Vereinsmitglieder werden mit
Angabe des AHers, der Dienstjahre und dem Datum der
Aufnahme in das Vereinsregister eingetragen.
Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge oder ihre Baarzeich-
nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an
deren Unterstützungen Theil zu haben. Si sind berech-
tigt, den Sitzungen beizuwohnen.
KAPITEL. III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.
A r t . 6. Die Aufnahme der aktiven Mitglieder erfolgt
durch den Vorstand vermittelst Abstimmen, mit Stimmen-
mehrheit, eventuell nach Anhörung der Generalversamm-
lung bei ausseigewöhnlichen Fällen.
Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss
man eine ordentliche Aufführung haben und frei von
Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch
eine Bescheinigung eines von der Gesellschaft genehmig-
ten Arztes nachzuweisen ist.
Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens
achtzehn und auf höchstens \ierzig Jahre festgesetzt.
A r t . 7. Wer Mitglied werden will, hat an den Präsi-
denten des Vereins ein von ihm unterzeichnetes Aufnah-
megesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden
a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein
anderes authentisches Schriftstück , wodurch sein Alter
festgestellt wird ;
b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-
migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-
heit oder geheimen Gebrechen ist;
c) die Bescheinigung des Bürgermeisters oder des Bau-
conducteurs des Kantons, welche das Datum des Amts-
antrittes angibt.
A r t . 8. Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-
waltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,
aufgenommen.
A r t . 9. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die ak-
tiven Mitglieder, welche seit drei Monaten nach schrift-
licher Aulforderung des Vereins-Kassirers ihren Beitrag
nicht entrichtet haben; doch kann der Verwaltungsrath
die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das
Mitglied dies schriftlich vom Vorstande verlangt und nach-
weist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand
befindet.
Diejenigen Personen, welche ihre Anstellung als Stras-
sen- oder Wegewärter verlieren , müssen dies sofort dem
Vorstaude schriftlich mitteilen ; dieselben bleiben Mit-
glieder des Vereins bis zur nächsten General-Versammlung,
welche sie aus dem Verein ausschliessen oder auf ihr
Begehren als Mitglieder beibehalten kann.
Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er-
folgt durch das Büreau vermittelst Abstimmen, mit Stim-
menmehrheit.
Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss
man eine ordentliche Aufführung haben und frei von
Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch
eine Bescheinigung des von der Gesellschaft genehmigten
Arztes nachzuweisen ist.
Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens
zwanzig und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt.
Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-
führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-
nahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden
a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein
anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter
festgestellt wird ;
b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-
migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-
heit oder geheimen Gebrechen ist.
A r t . 7. Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-
waltungsrath , ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,
aufgenommen.
A r t . 8. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die
wirklichen Mitglieder, die seit fünf Monaten ihren Beitrag
nicht mehr entrichtet haben; doch kann der Verwaltungs-
rath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn
das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Ver-
schulden im Rückstand befindet.
Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-
tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung
und ohne Besprechung verhängt
1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder
zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die
Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;
2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-
schaftsinteressen ;
3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels.
Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer
Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-
tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die
ihm zu Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ;
findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur be-
stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der
Generalversammlung verhängt.
Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-
tungsrathes, durch Abstimmen in der General-Versammlung
und ohne Besprechung verhängt
1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu
einer Gelangnissstrafe, welche einen Makel auf die Sitt-
lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschafts-
interessen ;
3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels.
Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer
Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-
tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die
ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden;
findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimm-
ten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Gene-
ral-Versammlung verhängt.
A r t . 11. Das aktive Miglied, welches den Bezirk der
Hillbkasse d. h. das Luxemburger Land verlässt, um sich
anderswo niederzulassen, geht seiner Mitgliedschaft ver-
lustig, kann dieselbe jedoch bei seiner Rückkehr, ohne
Zahlung einer nochmaligen Aufnahmegebühr, wiederer-
langen, wenn es den laufenden Monatsbeitrag entrichtet,
vorausgesetzt, dass es vor seiner Entfernung
1. seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise be-
zahlt ;
2. seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich an-
gezeigt hatte.
Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings
der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank
oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung
beanspruchen.
Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der
Hilfskasse verlässt, um sich anderswo niederzulassen,
geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch
bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen
Aufnahmegebühr, wiedererlangen, wenn es den laufenden
Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner
Entfernung
1° seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise
bezahlt
2° seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich an-
gezeigt hatte.
Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings
der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank
oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung
beanspruchen.
Die Entlassung, die Streichung und der Aus-
schluss geben auf keine. Rückerstattung Recht. Doch
können die eingezahlten Beträge dem austretenden Mit-
glied ganz (oder theilweise), und abzüglich der demselben
etwa geleisteten Unterstützungen heimgezahlt werden.
In jedem besonderen Fall, wo eine aus wenigstens
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bestehende
General-Versammlung mit drei Viertel der Stimmen der
anwesenden Mitglieder es für billig erklärt, einem Mitglied
eine derartige Heimzahlung zu bewilligen.
KAPITEL IV. — Verwaltung.
A r t . 12. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer
und neun Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mit-
glieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.
A r t . 13. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung
und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammen-
kunft ernannt, welche durch Art. 25 für die Rechnungs-
ablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen
oder den Ehrenmitgliedern erwählt.
Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes
findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstor-
benen oder abgedankten Mitglieder, jedes Jahr zur Hälfte
statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die
austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt
bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine
Abdankung folgt.
A r t . 14. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-
gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen
Schriftführer und einen Kassirer.
Aus dem Vereine einmal ausgetretene Mit-
glieder können wieder aufgenommen werden, wenn selbe
die seit ihrem Austritt nicht geleisteten Beiträge nach-
zahlen.
Die Entlassung, der freiwillige Austritt, die
Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rücker-
stattung Recht. Doch können die eingezahlten Beträge
dem austretenden Mitglied ganz oder theilweise und ab-
züglich der demselben etwa geleisteten Unterstützungen
heimgezahlt werden in jedem besonderen Fall, wo eine
General-Versammlung mit drei Viertel der Stimmen der
anwesenden Mitglieder es für billig erklart.
KAPITEL IV. — Verwaltung.
Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und
drei Verwaltungskommissaren besteht. Die Mitglieder des
Verwaltungsrathes uben uhr Amt unentgeltlich. Jedoch
kann dem Schriftführer und Kassner eine Entschädigung
durch Beschluss der General-Versammlung zuerkannt
werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung
mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft
ernannt, welche durch Art. 23 für die Rechnungsablage
anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen oder den
Ehrenmitgliedern erwählt.
Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet,
abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder
abdankenden Mitglieder, jahrlich zur Hälfte statt. Die
zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden
Mitglieder sind wieder wählbar.
Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt
bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung folgt.
A r t . 16. Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit. Um beschlussfähig zu sein, müs-
sen wenigstens vier Mitglieder anwesend sein.
A r t . 17. Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt
die nötigen Anordnungen fur die Zusammenkünfte des
Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Ver-
sammlungen.
A r t . 18. Der Vice-Prasident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertra-
gen kann; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen
seinen Amtsausübungen.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen; er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt
die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des
Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Ver-
sammlungen.
Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsausübungen.
Der Schriftführer ist betraut mit der Ab-
fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er
führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungs-
rath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des
Präsidenten.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch
ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über
die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in
der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen,
welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten
Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er
behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten
oder Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt
wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der
Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Reutentiteln,
die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme
und die Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominalivbe-
scheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine
vom Präsidenten und einem durch den Verwaltungsrath
hiermit betrauten Mitgliede unterzeichnete Anweisung,
worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe ange-
geben ist.
Der Schriftführer ist betraut mit der Ab-
fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondes, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archives. Er
führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungs-
rath die Aufnahmegesuche und sonstige Mitteilungen vor,
alles unter Aufsicht des Präsidenten.
A r t . 20. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch
ein. In jeder General-Versammlung legt er einen detail-
lirten schriftlichen Rechnungsbericht über die Finanzlage
ab. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden.
Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vor-
sitzenden oder dem hierzu delegirten Mitgliede des Ver-
waltungsrathes visiert sein müssen. Er behändigt den Mit-
gliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf
die Zahlung der Aufnahmegebühr vermerkt wird. Er
bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei
der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, die Hinter-
legung von solchen bei der General-Einnahme und die
Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominativbescheinigung
auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten
und einem durch den Verwaltungsrath hiermit betrauten
Mitgliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetz-
mässig zu hinterlegende Summe angegeben ist.
A r t . 21. Die Verwaltungs-Commissäre haben die Kas-
senoperationen zu überwachen, alle Rechnungen und
Bücher, sowie die Rechnungsberichte des Kassirers genau
zu prüfen und wenigstens zweimal im Jahre die Kasse zu
revidiren.
Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der
nächsten Generalversammlung verlesen wird.
Sie haben ausserdem das Abstimmungsgeschäft zu über-
wachen und für Aufrechthaltung der Ordnung in den
Sitzungen zu sorgen. Die eingegangenen Erkundigungen
theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit.
Die Verwaltungs-Commisäre haben die
Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschaft zu über-
wachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in
den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorge-
sehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persönlich
über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die ein-
gezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen
des Verwaltungsrathes mit.
Dem Verwaltungsrath stehen zur Seile die
Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu
besuchen, und sich über die Ausführung der Verpflich-
tungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern
haben. Die Visitoren werden durch den Verwaltungsrath
bezeichnet.
Der Verwaltungsrath tritt jeden Monat an
einem durch das Reglement über die innere Ordnung
festgesetzten Tage, und ausserdem bei jedesmaliger Ein-
berufung durch den Präsidenten zusammen.
Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen
Sitzungen, über die innere Ordnung u.s.w. auf.
Der Verwaltungsrath tritt bei Einberufung
durch den Präsidenten zusammen.
Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen
Sitzungen, über die innere Ordnung u.s.w. auf.
Die Gesellschaft tritt periodisch nach Maass-
gabe der jeweiligen Bedürfnisse, auf Berufung durch den
Verwaltungsrath zusammen. Ausser diesen Zusammen-
künften wird jedes Jahr eine Generalversammlung abge-
halten, welche zpeziell für die Ablage und Prüfung der
Rechnungen und die Erörterung der die Gesellschaft in-
teressierenden Fragen bestimmt ist ; sie findet statt im
Februar.
In der Generalversammlung des Monats Februar legt
der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig-
keit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen
Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene
Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der
Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder
durch Anschlag mitgetheilt.
Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die
Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl
des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden
oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann
ausserdem die Generalversammlung entweder eigen-
mächtig, oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder
auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes
und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Er-
suchen einberufen.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-
lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben
wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung an-
beraumten Tage schriftlich angezeigt werden.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen
die Gesellschaft.
Die Gesellschaft tritt periodisch nach Mass-
gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen.
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse der Versammlungen
ist die Anwesenheit von zwanzig Mitgliedern erforderlich.
Eine zweite neu einberufene Versammlung ist über eine
schon vorgelegte Tagesordnung in allen Fällen beschluss-
fähig.
Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes Jahr eine
Generalversammlung abgehalten, welche speziell für die
Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung
der die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt ist;
sie findet statt im Februar.
In der Generalversammlung des Monats Februar legt
der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig-
keit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen
Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene
Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der
Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder
durch Anschlag mitgetheilt.
Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die
Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl
des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdanken-
den oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann
ausserdem die Generalversammlung entweder eigenmäch-
tig, oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf
ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und
die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen
einberufen.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-
lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben,
wenigstens fünf Tage vor dem für die Versammlung an-
beraumten Tage schriftlich angezeigt werden.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die
Gesellschaft.
Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine Aufnahmegebühr von fünf Franken zu ent-
richten. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens
drei Monaten erfolgen.
Die aktiven Mitglieder haben bei ihrem Ein-
tritt eine Aufnahmegebühr von fünf Franken zu entrich-
ten. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens
drei Monaten erfolgen.
Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen
Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von
0,50 Fr., und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen
von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung über-
tragen werden. Dieser Beitrag wird zeitweilig auf 0,75 Fr.
erhöht, sobald der durch Art. 36 festgesetzte Reserve-
fonds angegriffen wird, und zwar wird der so erhöhte
Beitrag so lange erhoben bis der Reservefonds die statuten-
mässige Höhe wieder erreicht haben wird.
Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt, die
Art der Beitragserhebung. Dem Mitglied steht es frei seine
Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.
Des Weileren verpflichten sich die aktiven
Mitglieder
1° einen jährlichen Beitrag von fünf Franken zu zahlen;
2° wenn mehr als zehn Sterbefälle im Vereinsjahre,
d. h. vom 1. März bis zum 1. März des folgenden Jahres,
vorkommen, für jeden weiteren Sterbefall einen Beitrag
von Frk. 1.50 zu entrichten ;
3° die in Art. 31 vorgesehenen aussergewöhnlichen
Beiträge zu leisten ;
4° sich allen durch das Statut festgesetzten Bestimm-
ungen und den Beschlüssen der Generalversammlungen
zu unterwerfen ;
5° die Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath.
oder der Versammlung übertragen werden, auszuüben.
Die General-Versammlung bestimmt die Art der Bei-
tragserhebung. Dem Mitglied steht es frei seine Beiträge
auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.
Die Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen.
Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahres-
beitrag von mindestens vier Franken.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag
erhoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorgesehen
sind.
KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre
Mitglieder.
Beim Tode eines Mitgliedes müssen die wirk-
lichen Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe
einer durch das Reglement über die innere Ordnung fest-
zusetzenden Geldbusse. Für einen Theil der Begräbniss-
kosten zahlt die Vereinskasse 16 Franken 30.
Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge
vollständig beglichen haben.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-
gesehen sind.
KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaß
gegen ihre Mitglieder.
A r t . 28. Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall
wird auf 0,75 Franken pro Tag festgesetzt.
Wähn die Krankheit länger als sechs Monate, so ent-
scheidet der Verwaltungsrath, mit Rücksicht auf die Lage
der Vereinskasse, ob die Entschädigung auch ferner be-
zahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder gänzlich
wegfallen soll; eventuell stellt er deren Betrag und Dauer
auf das zustimmende Gutachten einer eigens hierzu ein-
berufenen ausserordentlichen Generalversammlung hin
fest.
Das Mitglied hat sofort nach Zahlung der
Aufnahmegebühr Anspruch auf die Vortheile der Gesell-
schaft.
Die in Art. 1 erwähnte Unterstützung ist
festgestellt auf drei hundert Franken.
Diese Summe wird ausbezahlt beim Tode
1° des aktiven Mitgliedes,
2° dessen Ehegattin, sofern der Gatte noch lebt.
Nach dem Tode des Gatten kann die Wittwe nicht Mit-
glied des Vereins werden ; sie hat daher keine Beiträge
zu zahlen und es wird auch nach ihrem Tode keine
Unterstützung an die Erben ausbezahlt.
Die Auszahlung der Unterstützungssumme erfolgt gleich
nach dem Todesfalle und haben die Interessenten zu dem
Zwecke einen vom Bürgermeister ausgestellten Todten-
schein mit Angabe der empfangsberechtigten Erben an
den Präsidenten des Vereins einzusenden.
Als
Empfangsberechtigte werden angesehen: der
Wittwer, die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern
und Grosseltern des resp. der Verstorbenen oder eine von
diesen testamentarisch bezeichnete Person, sofern solche
unmittelbar nach dem Tode bekannt ist.
Diejenige Person, welche die Unterstützungssumme in
Empfang nimmt und hierfür quittirt, hält sich stark für
die übrigen Erbberechtigten und hat sich mit diesen über
den ihnen zukommenden Theil zu verständigen sowie
denselben auszuzahlen. Sind keine Bezugsberechtigte
vorhanden, so fällt die Unterstützung an den Verein
zurück.
In letzterem Falle sorgt der Verein für ein anständiges
Begräbniss des Verstorbenen.
KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital
und seine Anlage.
Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen
gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit
\on längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschä-
digung vom ersten Tage ab.
A r t . 30. Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-
ständig beglichen haben.
A r t . 31. Das Mitglied hat erst sechs Monate nach seiner
Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft.
A r t . 32. Bei Krankheilen, die auf Ausschweifung oder
Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen,
welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es
erwiesenermaszen der Angreifer war, oder bei Verwun-
dungen, die es in einem Aufstand, woran es sich freiwil-
lig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen, besteht
kein Recht auf Unterstützung.
A r t . 33. Jedem Kranken , welcher ausser dem Hause
betroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein,
oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Ver-
ordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher
Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Geld-
entschädigung entzogen. Desgleichen hört die Baarunter-
stützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung seines
Berufes oder über jeder anderen mit seinem Gesundheits-
zustand unerträglichen Arbeit betroffen wird.
A r t . 34. Das Mitglied, welches als unheilbar oder
kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige
Unterstützung geniessen, deren Betrag jedes Jahr durch
den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln
festgesetzt wird.
53a
KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage.
Das Gesellschaftskapital besteht aus
1° den Einzahlungen der aktiven Mitglieder ;
2° den Eintrittsgeldern ;
3° den freiwilligen Beiträgen der Ehrenmitglieder ;
4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ;
3° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;
6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
A r t . 31. Der Verein besitzt einen Reservefonds von
wenigstens 5,000 Franken.
So lange diese Summe nicht erreicht ist, bezahlen die
Mitglieder bei jedem Sterbefall einen aussergewöhnlichen
Beitrag von 1 Franken 50 Cts. Dieser aussergewöhnliche
Beitrag wird ebenfalls jedesmal erhoben, wenn der Re-
servefonds unter 5,000 Fr. heruntersinkt. Die ausserge-
wöhnlichen Einnahmen werden zum Reservefonds hinzu-
gefügt, falls die Geber nichts anders bestimmen.
Der Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen kann zum
Reservefonds beigefügt werden.
Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimm-
ung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der Gene-
ralversammlung angegriffen werden. Der Verkauf von
Rententiteln oder die Erhebung hinterlegtet Gelder, welche
zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Ver-
waltungsrath gutgeheissen werden , dessen Entscheidung
von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.
Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich
in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüg-
lich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder,
je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze
gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am
erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in luxemburger
Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in
andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von
Gemeindeanleihen.
Vorkommenden Falls werden die
Obligationen, sowie sie angekauft werden, bei der Ge-
neral-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der
luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung
gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende No-
minativbescheinigung aufgenommen.
A r t . 33. Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut
angewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statut-Abänderung. Auflösung und Li-
quidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen.
A r t . 34. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts
oder Reglements muss dem Verwaltungsrath unterbreitet
werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine
Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen
Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schrift-
liche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied
oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der
Tagesordnung zusammenberufen sein muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-
nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben
ist.
Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck
wenigstens schon zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
zugegen sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
General-Versammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hilfsmittel beratschlagt hat und muss mit wenigs-
tens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-
fasst sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde
giltig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Das Gesellschaftskapital besteht aus
1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;
2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;
3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;
4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;
5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;
6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Alle Schwierigkeilen oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Partheien zu ernennenden
Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-
schaft dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,
einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung endgiltig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-
ressirt, so hat, statt des Vorsitzenden der Gesellschaft,
der Präsident der höheren Commission zur Förderung der
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den
beiden vorstehenden Abschuitten vorgesehenen Schieds-
richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Der
Verwaltungsrath.
(Folgen die Unterschritten.)
Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de
l'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à
Esch-sur-l'Alzette.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société de secours mutuels dite
«Escher Handwerker- Unterstützungsverein»,
ensemble les statuts de cette société;
Vu l'avis émis le 29 juillet 1893 par l'admi-
nistration communale d'Esch-sur-l'Alzette, siège
de ladite société;
Vu lavis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 16 octobre 1893 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société sont suffisantes pour faire face à ses
dépenses obligatoires ;
Arrête
Von den bei der Sparkasse deponirten
Geldern des Vereins sind sofort tausend Franken als
Reservefonds angewiesen. Die Zinsen dieser Summe sowie
zehn Prozent sämmtlicher Einnahmen werden in Zukunft
ebenfalls diesem Reservefonds überwiesen, bis derselbe
vierzig Franken pro wirkliches Mitglied des Vereins be-
trägt.
Die Gesellschaft entscheidet alsdann, ob diese Abzüge
fortgesetzt werden sollen.
Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zu-
stimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der
General-Versammlung angegriffen werden. Der Verkauf
von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder,
welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch
den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Ent-
scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-
schreiben ist.
Sobald der Reservefonds angegriffen werden muss, ist
der monatliche Beitrag der wirklichen Mitglieder auf
fünfundsiebenzig Centimes fetzgesetzt, bis derselbe wieder
die Summe von vierzig Franken pro Mitglied erreicht
haben wird.
A r t . 37. Wenn über tausend Franken Vereinsgelder
sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unver-
züglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen oder,
je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze ge-
mäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am er-
spriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer
Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in
andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von
Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obli-
gationen , so wie sie angekauft werden, bei der General-
Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxem-
burgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen
eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativ-
bescheinigung aufgenommen.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Fall zu einem anderen, als dem ausdrücklich in dem Sta-
tut angewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und
Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Reglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet
werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine
Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen
Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schrift-
liche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied
oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Ta-
gesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens
drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen
muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-
nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Ge-
genseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.
A r t . 40. Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe
mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufe-
nen Versammlung beschlossen werden, in welcher we-
nigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
zugegen sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen , nachdem dieselbe
Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigs-
tens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-
fasst sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde
giltig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Pariheien zu ernennenden
Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-
schaft dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,
einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung endgiltig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-
ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der
Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden
vorstehenden Abschnitten vorgeseheneu Schiedsrichter
und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
KAPITEL IX. — Vorübergehende Bestimmung.
Der Verwaltungsrath ist ermächtigt die von
der Oberbehörde für gut befundenen Abänderungen an
diesen Statuten vorzunehmen und gibt die General-Ver-
sammlung hierzu im Voraus ihre gänzliche Zustimmung.
Also beschlossen zu Esch an der Alzett, am 25. März
1893.
Der Präsident,
(Gz.)
J.
WEBER.
Avis. — Élections pour la Chambre des députés.
Les bureaux du collège électoral du canton
de Grevenmacher, convoqué au samedi, 4 no-
vembre prochain, pour l'élection d'un député,
ont été composés, selon le prescrit de l'art. 69
de la loi électorale, de la manière suivante
Bureau principal : Président, M. Prosper
Petry, juge de paix à Grevenmacher ; — scruta-
teurs, MM. Félix Putz, bourgmestre à Bourg-
linter ; Math. Dühr-Zimmer, échevin à Ahn;
Math. Schütz, échevin à Manternach, et Nic.
Neierburg, conseiller communal à Junglinster ;
— scrutateurs suppléants, MM. P.-N. Toussaint,
conseiller communal à Machtum ; P. Hoffmann,
conseiller communal à Munschecker ; Fr. Hoff-
mann, échevin à Olingen, et Nic. Faber, con-
seiller communal à Biver ; — secrétaire, M. Jos.
Dupont, greffier de la justice de paix à Greven-
macher.
Deuxième section: Président, M. O.-J.-M.
Feyder, premier suppléant de la justice de paix
à Grevenmacher; — scrutateurs, MM. J.-Paul
Bech, conseiller communal à Grevenmacher ;
Guill. Birong, conseiller communal à Greven-
macher ; H. Hirt, échevin à Lellig, et P. Pier,
conseiller communal à Imbringen ; — scruta-
teurs suppléants, MM. Math. Bast, conseiller
communal à Wasserbillig ; J. Schwartz, con-
seiller communal à Wasserbillig; J. Weiter,
conseiller communal à Mensdorf, et P. Wirtz-
Hansen, conseiller communal à Eschweiler ; —
secrétaire, M. Ed. Faber, secrétaire de district
à Grevenmacher.
Troisième section : Président, M. Ern. Wurth,
second suppléant de la justice de paix a Wor-
meldange ; — scrutateurs,
MM. J.
Kirsch,
conseiller communal à Grevenmacher ; André
Duchscher, échevin à Wecker ; J. Molitor, éche-
Bekanntmachung —Wahlen zur Abgeordneten-
Kammer.
Die Büreaux des zur Wahl eines Deputirten
auf Samstag, den 4. November künftig, einbe-
rufenen Wahlcollegiums des Cantons Greven-
macher sind, gemäß Art. 69 des Wahlgesetzes,
zusammengesetzt wie folgt
Hauptbüreau
Präsident,
Hr.
Prosper
Petry, Friedensrichter zu Grevenmacher; —
Scrutatoren, die HH. Felix Pütz, Bürgermeister
zu Burglinster, Math. Dühr-Zimmer, Schöffe
zu Ahn, Math. Schiltz, Schöffe zu Manternach,
und Nikolaus Neierburg, Gemeinderath zu
Junglinster; — stellvertretende Scrutatoren, die
HH.P. N. Toussaint, Gemeinderath zu Mach-
thum, P. Hoffmann, Gemeinderath zu Münsch-
ecker, Franz Hoffmann, Schöffe zu Olingen,
uno Nik. Faber, Gemeinderath zu Biver; —
Sekretär, Hr. Joseph Düpont, Friedensgerichts-
schreiber zu Grevenmacher.
Zweite Sektion : Präsident, Hr. O.J.M.
Feyder, 1. stellvertretender Friedensrichter zu
Grevenmacher; — Scrutatoren, die HH. Joh.
Paul Bech, Gemeinderath zu Grevenmacher, W.
Birong, Gemeinderath zu Grevenmacher, Heinr.
Hirt, Schöffe zu Lellig, und Peter Pier, Ge-
meinderath zu Imbringen;— stellvertretende Scru-
tatoren, die HH. Math. Bast, Gemeinderath zu
Wasserbillig, Joh. Schwartz, Gemeinderath zu
Wasserbillig, Joh. Welter, Gemeinderath zu Mens-
dorf, und P. Wirtz-Hansen, Gemeinderath zu
Eschweiler; -
Sekretär, Hr. Ed. Faber, Di-
strikts-Sekretär zu Grevenmacher.
Dritte Sektion : Präsident, Hr. E. Würth,
zweiter stellvertretender Friedensrichter zu Wor-
meldingen; —Scrutatoren, die HH. Joh. Kirsch,
Gemeinderath zu Grevenmacher, A. Duchscher,
Schöffe zu Wecker,
Joh. Molitor, Schöffe zu
vin à Oberdonven, et Ch. Schergen, échevin à
Godbrange ; — scrutateurs suppléants, MM. N.
Steimes, échevin à Gonderange; N. Konert,
conseiller communal à Wormeldange ; N.
Huberty, conseiller communal à Flaxweiler, et
Ch. Meyers, conseiller communal à Berbourg ;
— secrétaire, M. Léon Federmeyer, instituteur
en chef à Grevenmacher.
Quatrième section : Président, M. Théodore
Waldbillig, bourgmestre à Grevenmacher ; —
scrutateurs, MM. J.-P. Flammant, échevin à
Junglinster ; N. Pundel-Mousel, échevin à Wor-
meldange ; Ad. Musquar, bourgmestre à Buch-
holtz, et Math. Paulus-Bamberg, bourgmestre à
Mertert ; — scrutateurs suppléants, MM. Bern.
Fischer, échevin à Wasserbillig ; Hub. Scholtes,
conseiller communal à Berbourg; Mich. Steichen,
conseiller communal à Gonderange, et Mich.
Schmit-Reichling, conseiller communal à Gos-
tingen ; — secrétaire, M. Jean Wagner, secré-
taire communal à Grevenmacher.
Luxembourg, le 28 octobre 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Ecole normale.
Par arrêté grand-ducal en date du 27 octobre
courant, M. J.-A. Blaise a obtenu démission
honorable de ses fonctions de professeur à
l'école normale avec le titre de professeur ho-
noraire, et M. Jean-Pierre Kauder de Niederan-
ven, docteur en philosophie et lettres, a été
nommé professeur de deuxième classe au même
établissement.
Luxembourg, le 30 octobre 1893.
Le Directeur général de l'intérieur,
H . KlRPACH.
Avis. — Notarial.
Par arrêté grand-ducal en date du 22 octobre
courant, M. Alphonse Majerus, juge et candi-
dat-notaire à Luxembourg, a été nommé notaire
dans le canton de Remich, à la résidence de
Oberdonven, und K. Schergen, Schöffe zu God-
bringen; — stellvertretende Scrutatoren, die HH.
Nikolas S t e i m e s , Schöffe zu Gonderingen, Nik.
Konert, Gemeinderath zu Wormeldingen, N. Hu-
b e r t y , Gemeinderath zu Flaxweiler, und Karl
M e y e r s , Gemeinderath zu Berburg; — Sekre-
tär, Hr. Leon Federmeyer, Oberlehrer zu
Grevenmacher.
Vierte Sektion: Präsident,
Hr. Th. Wald-
billig,
Bürgermeister zu Grevenmacher;—Scru-
tatoren, die HH. J . P . F l a m m a n t , Schöffe zu
Junglinster, Nik. Pündel-Mousel.. Schösse zu
Wormeldingen,
Ad.
Musquar,
Bürgermeister
zu Buchholtz, und Math. P a u l u s - B a m b e r g ,
Bürgermeister zu Mertert;—stellvertretende Scru-
tatoren, die HH Bern. Fischer, Schöffe zu Was-
ferbillig,
Hubert Scholtes, Gemeinderath zu
Berburg, Michel Steichen, Gemeinderath zu
Gonderingen, und Mich. Schmit- Reichling, Ge-
meinderath zu Gostingen; — Sekretär, Hr. Joh.
Wagner, Gemeindesekretär zu Grevenmacher.
Luxemburg, den 28. Oktober 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Notariat.
Durch Großh. Beschluß vom 22. Oktober 1893
ist Hr. Alphons
Majerus,
Richter
und No-
tariatskandidat zu Luxemburg, zum Notar im
Kanton Remich, mit dem Amtswohnsitze zu Bad-
Bekanntmachung. — Normalschule.
Durch Großh. Beschluß vom 27. d. Mts. ist
Hrn.
J.A.
B l a i s e ehrenvolle Entlassung als
Professor an der Nomalschule sowie demselben
der Ehrentitel eines Professoren verliehen worden.
Durch Großh. Beschluß selben Datums ist Hr.
Joh. Peter Kauder aus Niederanven, Doctor
der Philosophie und Philologie, zum Professor
2. Klasse an derselben Anstalt ernannt worden.
Luxemburg, den 30. Oktober 1893.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Mondorf-les-Bains, en remplacement de M. Th.
Kirpach, décédé.
Par arrêté grand-ducal en date du même
jour, M. Nicolas Meyers, candidat-notaire à Gre-
venmacher, a été nommé notaire dans le can-
ton et à la résidence de Mersch, en remplace-
ment de M. Ruth, démissionnaire.
Luxembourg, le 25 octobre 1893.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Vétérinaires du Gouvernement.
Par arrêté de ce jour, M. Charles Siegen,
médecin-vétérinaire à Luxembourg, a été nom-
mé provisoirement et pour un terme de trois
années, vétérinaire du Gouvernement à la rési-
dence de Luxembourg, pour exercer ces fonc-
tions dans le ressort du canton de ce nom, en
remplacement de M. Eugène Fischer.
Luxembourg, le 25 octobre 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Bourses d'études.
Une des bourses d'études de la fondation
Putz-d'Adlersthurm est vacante depuis le 1er oc-
tobre courant.
Le droit de conférer cette bourse a été
reconnu, conformément a l'acte de fondation,
à MM. Georges Guillaume,
né et demeurant
à Beggen le 13 nivôse an VIII, et Mathias
Schmit, né et demeurant à Berdorf le 19
mars 1809.
Luxembourg, le 9 octobre 1893.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Bekanntmachung. — Staatsthierärzte.
Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr.
Karl Siegen, Thierarzt zu Luxemburg, provi-
sorisch auf eine Dauer von drei Jahren zum
Staatsthierarzt mit dem Wohnsitz zu Luxemburg
ernannt worden, um dieses Amt im Kanton
gleichen Namens, in Ersetzung des Hrn. Eugen
Fischer, zu versehen.
Luxemburg, den 25. Oktober 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Autorisation de résider.
Par arrêté grand-ducal du 20 octobre 1893,
M. Jean Palgen, cultivateur, demeurant actuel-
lement à Steinheim, commune de Rosport, né
à Godesdorf, cercle et régence de Trèves, le 4
Bekanntmachung. — Wohnsitz.
Durch Großh. Beschluß vom 20. Oktober 1893
ist Hr.
Joh.
Palgen.
Ackerer,
gegenwärtig
wohnhaft zu Steinheim, Gemeinde Rosport, ge-
boren am 4. April 1858 zu Godesdorf, Kreis
Bekanntmachung. — Studienbörsen.
Eine der Studienbörsen der Stiftung Pütz-
d'Adlersthurm
ist
seit
dem
1. Oktober
d. I. erledigt.
Das Verleihungsrecht bes. Studienbörse ist
zufolge Stiftungsurkunde dem HH. Georg
Guil-
laume,
geboren und wohnhaft zu Beggen den
13. Nivose Jahr VIII, und Mathias Schmit,
geboren und wohnhaft zu Berdorf den 19. März
1809, zuerkannt worden.
Luxemburg, den 9. Oktober 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Mondorf, in Ersetzung des verstorbenen Hrn.
Th. Kirpach, ernannt worden.
Durch Großh. Beschluß selben Datums ist Hr.
Nik.
Meyers,
Notariatskandidat
zu Greven-
macher, zum Notar im Kanton und mit dem
Amtswohnsitze zu Mersch, in Ersetzung des Hrn.
Ruth, ernannt worden.
Luxemburg, den 25. Oktober 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
avril 1858, a été autorisé à établir sa résidence
dans le Grand-Duché.
Luxembourg, le 25 octobre 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Autorisation de résider.
Par arrêté grand-ducal du 20 octobre 1893,
M. Mathias Clemens, cultivateur, né à Oberste-
den, commune de Wolsfeld, cercle de Bitbourg
(Prusse rhénane), le 16 novembre 1866, de-
meurant actuellement à Rosport, a été autorisé
à établir sa résidence dans le Grand-Duché.
Luxembourg, le 25 octobre 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Wohnsitz.
Durch Großh. Beschluß vom 20. Oktober 1893
ist Hr. Math. Clemens, Ackerer, geboren zu
Obersteden, Gemeinde Wolsfeld, Kreis Bitburg,
Rheinpreußen, den 16. November 1866, gegen-
wärtig wohnhaft zu Rosport, ermächtigt worden,
seinen Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen.
Luxemburg, den 25. Oktober 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Relevé des personnes qui ont fait la déclaration prévue pour acquérir la qualité de Luxembourgeois. *)
N°
Noms et prénoms
des déclarants.
Maisch, Aug.-Ed.
Bins, Jean-Pierre.
Dominick, Antoine.
Thinnes, Pierre.
Spoo, Mathias.
Backes, Mathias.
Bazard, Pierre.
Scheidweiler, Pierre.
de Maringh, L.-F.-Em.
Schæffer, G.-Ch.-H.
Klasen, Théodore.
Bidinger, Charles.
Jæger, Henri.
Jæger, Nicolas.
Steichen, Antoine.
Bazard, Joseph.
Profession.
Employé de com.
Cultivateur.
Journalier.
Tisserand.
Cultivateur.
Journalier.
Ouvrier-mineur.
Employé de com.
Marchand.
Lithographe.
Tailleur de pierres.
Charcutier.
Journalier.
Sellier.
Cultivateur.
Ouvrier-mineur.
Domicile.
Schleifmuhl.
Junglinster.
Luxembourg.
Untereisenbach
Rodershausen
Hosingen.
Differdange.
Steinfort.
Remich.
Luxembourg.
Vianden.
Esch-s.-l'Alz.
Bertrange.
Bertrange.
Tuntange.
Differdange.
Date
de la naissance.
18 sept. 1872.
21 mai 1872.
7 juillet 1872.
10 oct. 1871.
21 juin 1872.
14 mars 1872.
24 déc. 1872.
26 fév. 1872.
2 avril 1872.
10 juillet 1872.
23 février 1872.
23 sept. 1864.
er juillet 1850.
22 juillet 1852.
er août 1844.
9 mars 1867.
Date
des déclarations.
25 sept. 1893.
26 sept. 1893.
6 août 1803.
16 juillet 1893.
16 juillet 1893.
16 juillet 1893.
5 août 1893.
26 juin 1893.
17 juillet 1893.
21 août 1893.
11 sept. 1893.
11 juillet 1893.
6 juillet 1893.
6 juillet 1893.
22 août 1893.
5 août 1893.
und Regierungsbezirk Trier, ermächtigt worden,
seinen Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen.
Luxemburg, den 25. Oktober 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
*) Les onze premiers ont fait la déclaration en vertu de l'art. 9 du Code civil, et les cinq suivants celle
prévue à l'art. 10 du même Code.
Luxembourg, le 20 octobre 1893.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats Juli 1893.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen...
Mischelfrucht...
Roggen...
Gerste...
Spelz...
Heidekorn...
Hafer...
Erbsen...
Bohnen...
Linsen...
Kartoffeln...
Weizen-Mehl...
Mischel-Mehl...
Roggen-Mehl...
Geschälte Gerste .
Butter...
Eier...
Heu...
Stroh
Buchenholz...
Eichenholz...
Weichholz...
Ochsenfleisch...
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch...
Hammelfleisch...
Schweinefleisch.
id.
geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise
der
verkauften
Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
17 00
16 00
14 00
14 00
12 50
18 00
15 00
25 00
5 00
0 60
0 50
0 40
0 70
2 80
0 80
20 00
11 00
14 00
10 00
1 60
1 20
1 20
1 60
1 80
2 00
Die-
kirch.
17 25
16 00
15 00
11 00
0 40
0 32
2 50
0 65
1 30
1 20
1 00
1 30
1 30
Wiltz.
10 50
3 00
0 40
0 38
0 34
3 00
0 75
1 00
1 00
0 90
1 70
1 40
Ettel-
brück.
17 00
16 00
14 00
12 00
11 00
16 00
3 75
0 45
0 37
0 30
2 30
0 70
1 20
0 90
1 10
1 40
1 60
Echter-
nach.
18 00
17 00
0 33
0 32
2 20
0 75
1 00
0 85
1 69
1 40
Remich
16 25
14 75
12 25
15 00
3 00
0 38
0 34
2 30
0 80
12 00
9 00
1 20
1 20
1 50
1 50
Mersch.
2 50
0 85
1 20
1 10
1 00
Greven
macher.
5 00
0 40
0 34
1 00
1 00
1 20
1 20
Esch-
a. d. A.
3 75
0 50
0 40
2 65
0 90
1 50
1 05
1 10
1 15
1 35
1 75
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen...
Mischelfrucht...
Roggen...
Gerste...
Spelz...
Herdekorn...
Hafer...
Erbsen...
Bohnen...
Linsen...
Kartoffeln...
Weizen-Mehl...
Mischel-Mehl...
Roggen-Mehl...
Geschälte Gerst...
Butter...
Eier...
Heu...
Stroh...
Buchenholz...
Eichenholz...
Weichholz...
Ochsenfleisch...
Kuh-od. Rindfleisch'
Kalbfleisch...
Hammelfleisch...
Schweinefleisch.
id. geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
100 Kllo.
Stere.
Kilogr.
vder
verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
17 00
16 00
14 00
14 00
12 00
18 00
15 00
25 00
4 50
0 60
0 50
0 40
0 70
2 50
0 80
20 00
11 00
14 00
10 00
1 60
1 20
1 20
1 80
1 80
2 00
Die-
kirch.
17 00
15 50
14 50
10 50
0 40
0 32
2 60
0 70
1 30
1 20
1 00
1 30
1 30
Wiltz.
10 50
3 45
0 40
0 36
0 34
2 30
0 64
1 00
1 00
1 00
1 50
1 35
Ettel-
brück.
18 00
16 50
11 25
4 50
0 45
0 37
0 30
2 50
0 70
1 40
0 90
1 20
1 60
1 60
Echter-
nach.
17 40
16 65
11 00
0 40
0 36
2 20
0 80
0 82
0 92
1 60
1 38
Remich
16 25
14 75
12 25
15 00
5 00
0 38
0 34
2 50
0 80
42 00
9 00
1 20
1 20
1 50
1 50
Mersch.
2 20
0 85
1 40
1 30
1 20
Greven
macher.
5 00
0 40
0 34
1 00
1 00
1 20
1 40
Esch-
a. d. A.
4 00
0 50
0 40
2 70
0 95
1 35
1 10
1 15
1 20
1 40
1 80
Luxbg Impr. Lib. d.l. C.V. Bück, L Bück, Succ
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats Juli 1893.