Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.
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Memorial
Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.
N° 4 5
Beschluß vom 12. Juli 1940 über die Einsetzung
eines staatlichen Kriegsschädenamtes.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Anhörung des Staatsrates;
Beschließt
Für die Feststellung und Abschätzung der
auf luxemburgischem Gebiete verursachten Krieg-
schäden wird in Luxemburg ein staatliches Kriegs-
schädenamt eingesetzt.
Die Dienststellen des Amtes gehören zum Amts-
bereich des Regierungsrates für Inneres, unter dessen
Befehle und dessen allgemeine Kontrolle sie gestellt
werden.
Die Leitung und Verwaltung des Amtes wird von
einer Kommission geführt, die nötigenfalls aus meh-
reren Sektionen von je drei Mitgliedern besteht.
Der Regierungsrat für Inneres wird die Mit-
glieder dieser Kommission ernennen und unter diesen
einen Vorsitzenden bezeichnen, der Doktor der Rechte
sein muß.
Die in Art. 1 Abs. 3 und 4 des vorerwähn-
ten Beschlusses vom 13. Juli 1940 vorgesehene Ver-
teilung der Gemeinden der Kantone Kapellen und
Esch a. d. AIz. auf die angrenzenden Nebenstellen
wird wie folgt geregelt
a) die Nebenstelle Esch a. d. Alz. begreift die
Gemeinden Esch, Kayl, Monnerich, Rümelingen und
Schifflingen;
d) die Nebenstelle Differdingen begreift die Ge-
meinden Differdingen, Petingen und Sassenheim;
c) die Nebenstelle Düdelingen begreift die Ge-
meinden Bettemburg und Düdelingen;
d ) für die Gemeinden Frisingen, Leudelingen,
Röser und Reckingen a. d. M. ist das Arbeitsamt
zu Luxemburg zuständig;
e) für die Gemeinden Garnich, Küntzig, Nieder-
kerschen und Steinfort ist die Nebenstelle Differ-
dingen, für die übrigen Gemeinden des Kantons
Kapellen das Arbeitsamt zu Luxemburg, zuständig.
Die Arbeitgeber sind gehalten, alle bei
ihnen am 19. Juli 1940 beschäftigten Arbeitnehmer
beim Arbeitsamt zu Luxemburg oder dessen Neben-
stellen zu melden.
Der Großh. Beschluß vom 16. Oktober
1939 betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit
ist abgeschafft.
Die Inbetriebnahme einer Erzgrube oder
Wiederinbetriebnahme
einer
stillgelegten
Grube,
sowie der Versand der Erze unterliegen der vor-
herigen
Genehmigung
des
Regierungsrates
für
Arbeit, soziale Fürsorge und Bergbau.
Bei der Genehmigung wird gleichzeitig die zu
fördernde und zu versendende Höchstmenge fest-
gelegt.
Jedermann ist gehalten von Sonnenunter-
gang bis Sonnenaufgang zu verdunkeln.
Die Jagd auf den Rehbock ist ab 1. August
1940 erlaubt.
Der Rehbock darf nur mit der Kugel geschossen
werden.
Die Erhöhung von Preisen für Güter und
Leistungen jeder Art, insbesondere für alle Bedürf-
nisse des täglichen Lebens, für die gesamte landwirt-
schaftliche, gewerbliche und industrielle Erzeugung
und für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder
Art sowie für sonstige Entgelte ist verboten.
Maßgebend ist der Stand der Preise und sonstiger
Entgelte vom 9. Mai 1940.
Als eine Erhöhung von Preisen und Entgelten ist
es auch anzusehen, wenn die Zahlungs- und Liefe-
rungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer ver-
ändert werden.
Jeder durch die Kriegsereignisse verur-
sachte Schaden ist schriftlich bei dem Kriegsschäden-
amt anzumelden. Das Amt schreitet zur Feststellung
und Abschätzung des gemeldeten Schadens durch
einen von ihm bestellten Sachverständigen, sowohl
im Untersuchungs- als auch in jedem anderen Er-
mittlungsverfahren. Dem Geschädigten steht das
Recht zu, dem Sachverständigenverfahren in Per-
son oder durch einen von der Kriegsschädenkommission
anerkannten Beauftragten beizuwohnen. Die Ge-
meinde des Ortes, wo der Schaden geschehen ist,
wird sich desgleichen bei dem Verfahren durch einen
Delegierten vertreten lassen.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-
öffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 19. Juli 1940.
Der Regierungsrat für Arbeit
und soziale Fürsorge,
Jean Metzdorff.
Beschluß vom 20. Juli 1940 betreffend die Anmelde-
pflicht der am 19. Juli 1940 beschäftigten
Arbeitnehmer.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. Juli 1940
betreffend Neuregelung der Rechtsgrundlage und
der Organisation der Arbeitsvermittlung;
Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 betreffend die Einrichtung des Staats-
rates und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Die Meldefrist beträgt 14 Tage ab Ver-
öffentlichung gegenwärtigen Beschlusses.
Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage
seiner Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 20. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 25. Juli 1940 gemäß dem die Inbe-
triebnahme der Erzgruben sowie der Abtrans-
port der Erze unter Genehmigung gestellt
werden.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und
in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen gegenwärtigen Beschlusses werden mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr
und einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Fr. oder mit
nur einer dieser Strafen belegt. Außerdem kann
die Grube von amtswegen stillgelegt werden.
Alle Gebäude sind so zu verdunkeln, daß
kein Lichtstrahl nach Außen dringt.
Dieser Beschluß soll im
„Memorial"
veröffentlicht und außerdem in allen Gemeinden
des Landes angeschlagen werden.
Luxemburg, den 26. Juli 1940.
Der Regierungsrat für Inneres,
Jean Metzdorff.
Beschluß vom 27. Juli 1940, betreffend das Verbot
von Preiserhöhungen.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung
der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Organisation des Staatsrates,
und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Für Waren, welche aus dem Zollausland
nach Luxemburg eingeführt und ohne vorherige
Umwandlung, vorherigen Zusatz oder irgendwelche
Beimischung zum Verkauf gelangen, darf im inlän-
dischen Geschäftsverkehr höchstens der Preis gefordert,
versprochen oder gewährt werden, der dem tatsäch-
lichen Einkaufspreis zuzüglich der volkswirtschaftlich
gerechtfertigten Kosten- und Gewinnaufschläge ent-
spricht.
Bis zu einer anderweitigen Regelung dürfen als
Kosten- und Gewinnaufschläge die absoluten Beträge
eingesetzt werden, die im Jahre 1939 bei vergleich-
baren Geschäften durchschnittlich erzielt worden sind.
Der Verkäufer ist verpflichtet, Preiserhöhungen
gegenüber dem Stand vom 9. Mai 1940 in der
Rechnung
gesondert
aufzuzeichnen,
soweit
nach
Handelsbrauch bisher Rechnungen ausgestellt wur-
den.
Die Kommission befindet über die Fest-
stellung und Abschätzung der Schäden nach Anhörung
oder Ladung der Beteiligten. In Sonderfällen kann
die Kommission eine oder zwei sachkundige Per-
sonen hinzuziehen.
Diese
haben nur
beratende
Stimme.
Die nach alphabetischer Ordnung aufzu-
stellenden Meldelisten enthalten folgende Angaben
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Wohnort und Wohnung, Beruf,
Zivilstand (ob ledig oder verheiratet), Zahl der
Kinder unter 16 Jahren, sowie das Einstellungs-
datum.
Der Regierungsrat für Arbeit, soziale
Fürsorge und Bergbau ist mit der Ausführung dieses
Beschlusses, der am Tage seiner Veröffentlichung
in Kraft tritt, betraut.
Luxemburg, den 25. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltungen. —
Durch Beschluß der Verwaltungskommission
vom
18. Juli 1940 ist Hrn. Peter
Brandenburger
stellvertretendem Schöffen der Gemeinde Frisingen
ehrenvolle Entlassung bewilligt worden.
— Durch Beschluß der Verwaltungskommission
vom 20. Juli 1940 ist Hrn. Marcel
Feller,
stell-
vertretendem
Schöffen der
Gemeinde
Petingen
ehrenvolle Entlassung bewilligt worden.
— Durch denselben Beschluß ist Km. Dominik
Schiltz,
stellvertretendem
Schöffen der Gemeinde
Rümelingen ehrenvolle Entlassung bewilligt worden.
— Durch denselben Beschluß ist Hrn. Arthur Zeimes,
stellvertretendem Bürgermeister und Hrn. Mathias
Frantzen,
stellvertretendem Schöffen der Ge-
meinde Frisingen ehrenvolle Entlassung bewilligt
worden.
— Durch Beschluß der Verwaltungskommission
vom 23. Juli 1940, ist Hrn. Adolf
Ewald,
stell-
vertretendem Schöffen der Gemeinde Rümelingen,
ehrenvolle Entlassung bewilligt worden.
Beschluß vom 22. Juli 1940 betreffend
die Verdunkelung.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 22. August 1936,
wodurch die Regierung ermächtigt wird, die geeig-
neten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bevölkerung
gegen die Gefahren eines internationalen Krieges,
besonders gegen die Gefahren von Fliegerangriffen
zu schützen, und des Großh. Beschlusses vom 27.
September 1938, betreffend die Vorbereitung und
Ausführung
von
geeigneten
Maßnahmen
zum
Schutz der Bevölkerung und des Eigentums gegen
die Gefahren eines bewaffneten
internationalen
Konfliktes, und hauptsächlich gegen die Luftgefahren;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der
Exekutivgewalt;
Beschließt
Jede Außenbeleuchtung ist so zu verdunkeln,
daß aus 500 Meter Höhe in senkrechter und schräger
Blickrichtung Lichterscheinungen nicht mehr wahr-
genommen werden können. Alle entbehrlichen Licht-
quellen sind außer Betrieb zu setzen. Lichtreklame
und Schaufensterbeleuchtung sind auszuschalten.
Es ist verboten,
Handlungen vorzu-
nehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die
Vorschriften der Art. 1 und 2 umgangen werden
oder umgangen werden sollen.
Gegen die Beschlüsse der Kommission über
Gesuche, deren Sachwert hauptsächlichst 50.000 Fr.
übersteigt, steht Berufung bei einer zweiten Kom-
mission der sogenannten „Obersten Kriegsschäden-
kommission" offen, die aus fünf Mitgliedern zusam-
mengesetzt ist und deren Vorsitzender Doktor der
Rechte ist.
Die Berufung muß unter Strafe des Verfalls in
der Frist von 40 Tagen nach der Zustellung der Kom-
missionsentscheidung
eingeleitet werden und hat
auf Ansuchen der Regierung oder der beteiligten
Parteien durch bei der Post eingeschriebenen Brief
zu geschehen.
Der Regierungsrat für Arbeit und soziale
Fürsorge ist mit der Ausführung dieses Beschlusses,
der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt,
betraut.
Luxemburg, den 20. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 20. Juli 1940 betreffend Abschaffung
des Großh. Beschlusses vom 16. Oktober 1939
über die Begrenzung der Arbeitszeit.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 16. Okto-
ber 1939 betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit;
In
Anbetracht, daß die wirtschaftlichen Umstände
die dem vorerwähnten Beschluß zugrunde lagen
nicht mehr bestehen und daß es angezeigt ist die
normale Arbeitszeit wieder herzustellen;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und
in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Bei allen Verkehrsmitteln (Kraftfahr-
zeugen, Eisenbahn, Straßenbahn, Schiffen usw.)
ist die Innenbeleuchtung nach außen hin völlig
abzudunkeln. Die Scheinwerfer der Fahrzeuge sind
so abzudecken, daß nur ein wagerechter 5—8 cm
langer und 1,5 cm hoher Ausschnitt das Licht aus-
treten läßt. Kraftfahrzeuge fahren auf freier Land-
straße mit abgedecktem Scheinwerfer und Fernlicht.
Bei Gegenverkehr und in geschlossenen Ortschaften
sind die Scheinwerfer auf Nahlicht abzublenden.
Schluß- und Bremslichter sind abgedeckt beizube-
halten.
Fahrtrichtungsanzeiger
sind
weiter
zu
benutzen. Parkende Fahrzeuge sind nach vorn und
hinten durch abgedeckte Lichtquellen kenntlich zu
machen.
Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen
oder zur Vermeidung besonderer Härten eine Aus-
nahme dringend erforderlich
erscheint, kann das
Wirtschaftsministerium oder die von ihm beauftragte
Stelle Ausnahmen zulassen oder anordnen.
Alle Anträge, Anmeldungen, Einberuf-
ungen und Zustellungen haben durch bei der Post
eingeschriebenen Brief zu geschehen.
Abschaltung der öffentlichen Elektrizitäts-
und Gasversorgung aus Gründen der Verdunkelung
ist strengstens verboten.
Von dem Verbot des Art. 1 dieses Be-
schlusses bleiben unberührt die Preise, welche nach
dem 9. Mai 1940 von der Verwaltungskommission
durch besondere Beschlüsse festgesetzt oder genehmigt
worden sind.
Durch Beschluß des Regierungsrates für
Inneres werden die Einrichtung und die Arbeits-
ordnung des Kriegsschädenamtes geregelt werden.
Derselbe wird die bei der Anmeldung, Feststellung
und Abschätzung der Schaden zu befolgende Prozeß-
ordnung bestimmen und zugleich den Kosten- und
Honorartarif für den von der Kommission bestellten
Sachverständigen festsetzen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefäng-
nisstrafe von 8 Tagen bis zu 1 Jahr und einer Geld-
buße von 51 bis 3.000 Fr., oder bloß mit einer dieser
Strafen belegt.
Die vom Wirtschaftsministerium besonders
beauftragten Beamten, sowie die Agenten der all-
gemeinen und Lokalpolizei sind mit der Überwachung
der Anwendung des vorliegenden Beschlusses beauf-
tragt.
Sie haben insbesondere das Recht, Einsicht
in die Buchführung, die Rechnungen und andere
Belege zu nehmen. Sie sind ermächtigt, Protokoll
zu errichten.
Die im Feststellungs- und Abschätzungs-
verfahren von den Kommissionen ausgelegten sowie
die aus der Geschäftstätigkeit der Kommissionen sich
ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-
öffentlichung im „Memorial" in Kraft.
Luxemburg, den 22. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 26. Juli 1940, betreffend die Eröff-
nung der Jagd auf den Rehbock.
Der
Regierungsrat
für
Inneres,
Nach Einsicht des Jagdgesetzes vom 19. Mai 1885
und des Reglementes vom 25. August 1893, zur
Ausführung dieses Gesetzes;
Beschließt
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen dieses Beschlusses werden mit einer Ge-
fängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Jahren und mit
einer Geldstrafe von 51 bis 20.000 Fr. oder mit nur
einer dieser Strafen bestraft. Außerdem wird die
Einziehung
des
Deliktobjektes
angeordnet.
Die
Befugnis des Regierungsrates für Wirtschaftsange-
legenheiten, die
Handelsermächtigungen
zu ent-
ziehen, bleibt unberührt.
Der Regierungsrat für Inneres ist mit
der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der
am Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in
Kraft tritt.
Luxemburg, den 12. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 19. Juli 1940, in Ausführung des
Art. 1, Abs. 3 und 4, des Beschlusses vom
13.
Juli 1940 über die Neuregelung der
Rechtsgrundlage und der Organisation der
Arbeitsvermittlung.
Der Regierungsrat für Arbeit
und soziale Fürsorge,
Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. Juli 1940
betreffend Neuregelung der Rechtsgrundlage und
der Organisation der Arbeitsvermittlung;
Beschließt
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner
Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 27. Juli 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Bekanntmachung. — Sitzungen des Obergerichts-
hofes und der beiden Bezirksgerichte während
der Gerichtsferien von 1940 und während des
Gerichtsjahres 1940—1941.
Feriensitzungen.
Obergerichts-
hof.
— Die Feriensitzungen des laufenden Jahres
sind auf Montag, den 19. August und auf Montag,
den 9. September, jedesmal um 9½ Uhr vormittags,
festgesetzt für sämtliche Gerichtssachen.
Bezirksgericht
zu
Luxemburg.
Die
Feriensitzungen des laufenden Jahres sind
festgesetzt wie folgt
A. Für Zivil- und Handelssachen auf Montag,
den 12. August, um 9 Uhr vormittags; für Zucht-
polizeisachen, auf Dienstag, den 13. August und
Mittwoch den 14. August, jedesmal um 9 Uhr vor-
mittags und um 3 Uhr nachmittags.
B. Für Zivil- und Handelssachen, auf Donnerstag,
den 29. August, um 9 Uhr vormittags; für Zucht-
Polizeisachen auf Freitag, den 30. August und auf
Samstag, den 31. August, jedesmal um 9 Uhr vor-
mittags und 3 Uhr nachmittags.
C. Für Zivil- und Handelssachen, auf Donnerstag,
den 12. September, um 9 Uhr vormittags; für
Zuchtpolizeisachen, auf Freitag, den 13. September
und Samstag, den 14. September jedesmal um
9 Uhr vormittags und um 3 Uhr nachmittags.
Das Gericht wird gegebenenfalls die Zuchtpolizei-
sitzungen auf die Erledigung der auf die Feriensitz-
ungen vom 12. und 29. August und 12. September
anberaumten Zivil- und Handelssachen verwenden.
Bezirksgericht
zu
Diekirch.
Die
Feriensitzungen des laufenden Jahres sind für alle
Gerichtssachen festgesetzt, auf Dienstag, den 20.
August, Mittwoch, den 21. August, Freitag, den
13. September und Samstag, den 14. September
jedesmal um 9½ Uhr vormittags.
Ordentliche Sitzungen während des Gerichtsjahres
1940—1941.
Obergerichtshof.
— Die Sitzungen wäh-
rend des Gerichtsjahres 1940—1941 sind festgesetzt
für die Berufungen in Zivil- und Handelssachen und
nötigenfalls für Kassationssachen, auf
Dienstags
und Mittwochs jeder Woche, um 9½ Uhr morgens;
für Kassations- und nötigenfalls für Zivil- und
Handelssachen auf Donnerstags jeder Woche, um
9½ Uhr morgens; für Berufungen in Zuchtpolizei-
sachen auf Freitags und Samstags, um 9½ Uhr
vormittags und nötigenfalls um 3½ Uhr nachmit-
tags. Die Sitzung von Freitags um 3½ Uhr nach-
mittags kann auch für Erledigung der Berufungen
in Zivil- und Handelssachen vorbehalten werden.
Bezirksgericht
zu
Luxemburg.
— Die
Sitzungen während des Gerichtsjahres 1940—1941
sind festgesetzt wie folgt
Die Sitzungen der 1. Kammer von Montags,
Dienstags und Mittwochs, jedesmal um 9 Uhr
morgens sind vor allem der Erledigung der gewöhn-
lichen Zivilsachen bestimmt, während die Mittwochs-
sitzungen außerdem der Erledigung
der
Diszi-
plinarsachen gewidmet ist.
Die Sitzungen der 2. Kammer von Donnerstags,
Freitags und Samstags jedesmal um 9 Uhr morgens,
sind vor allem der Erledigung der Handelssachen
gewidmet.
Die Sitzungen der 3. Kammer von Montags,
9 Uhr morgens, von Dienstag, 9 Uhr morgens und
3 Uhr nachmittags, von Mittwochs, 9 Uhr morgens,
von Freitags, 9 Uhr morgens und 3 Uhr nachmittags,
sowie von Samstag, 9 Uhr morgens sind vor allem
der Erledigung von Zuchtpolizeisachen bestimmt.
Die Sitzungen der 4. Kammer von Montags,
3 Uhr nachmittags und von Donnerstags, 9 Uhr
morgens sind vor allem der Erledigung der gewöhn-
lichen Zivilsachen, sowie der Ehescheidungsklagen,
der Domanialsachen, der Klagen betreffend
Immo-
biliarpfändung,
Pro
Drogesuche
gewidmet;
die
Sitzungen von Mittwochs und Freitags, jedesmal
um 3 Uhr nachmittags sind vor allem der Erledigung
von Zuchtpolizeisachen bestimmt.
Die Referatssitzungen sind auf Dienstags, um
3 Uhr nachmittags oder auf jeden andern vom Hrn.
Präsidenten bestimmten Tag und Stunde festgesetzt.
Das Jugendgericht hält seine Sitzungen Donners-
tags um 3 Uhr nachmittags oder auf jeden andern,
vom Hrn. Jugendrichter bestimmten Tage.
Der Dienst der 4. Kammer
wird
probeweise
folgendermaßen versehen
Die der 4. Kammer bis jetzt zuerteilten Zucht-
polizeisitzungen von Mittwochs und Freitags finden
gegenwärtig nicht statt; die, auf die Zivilsitzungen
von
Donnerstags
anberaumten
Angelegenheiten
werden wie bis jetzt durch die 1. und die 2. Kammer
erledigt.
Die Montagssitzung (Ehescheidungen usw.) wird
abwechselnd von jeder der drei Kammern über-
nommen.
Bezirksgericht
zu
Diekirch.
— Das
Gericht hält seine Sitzungen für alle Angelegenheiten
(Zivil-, Handels- und Zuchtpolizeisachen) Dienstags,
Mittwochs, Freitags und Samstags jeder Woche um
9½ Uhr morgens, sowie Freitags um
2½ Uhr
nachmittags.
Die Sitzungen von Dienstags und Mittwochs sind
vor allem der Erledigung der Zivil- und Handels-
sachen vorbehalten; jene von Freitags
9½ Uhr
morgens und 2½ Uhr nachmittags und jene von
Samstags, 9½ Uhr morgens für Zuchtpolizeisachen.
Die
Referatssitzungen
sind auf
Dienstags jeder
Woche, um 9 Uhr morgens oder auf jeder anderen
vom Hrn. Präsidenten zu bestimmenden Tag, fest-
gesetzt; jene des Jugendrichters auf jeden ersten
Donnerstag im Monat um 9½ Uhr morgens und bei
Dringlichkeit auf einen beliebigen Tag in der Woche.
— 27. Juli 1940.
Bekanntmachung. — Prüfungsjurys. — Durch
Beschluß der Landesverwaltungskommission
vom
25. Juli 1940 sind zu Mitgliedern der Prüfungsjurys
für die Verleihung der Grade für das Jahr 1940—
1941 ernannt worden
I. Für die Philosophie und Philologie
a) zu Mitgliedern: 1. für die Kandidatur in der
Philosophie und Philologie als Vorbereitung auf das
Rechtsstudium: die HH. Eduard
Oster,
Direktor
des Mädchenlyzeums zu Luxemburg, Johann Peter
Erpelding,
Josef
Meyers
Cognioul,
Peter
Frieden
und
Johann
Peter
Sold,
Professuren am Gymnasium zu Luxemburg; 2. für
die Kandidatur in der Philosophie und Philologie
als Vorbereitung auf das Doktorat und für das
Doktorat in der Philosophie und Philologie: die-
selben, sowie die HH. Johann Peter Dupung,
Professor
am Gymnasium
zu Luxemburg
(für
Griechisch) und Johann
FeItes,
Professor an der
Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg (für
Englisch);
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Edmund
W a m p a c h ,
Professor
am Mädchenlyzeum zu
Luxemburg, Johann
Peter
Thibeau,
Professor
am Gymnasium zu Diekirch und
Leo
Thyes,
Professur am Gymnasium zu Luxemburg.
II. Für die physikalischen und mathematischen
Wissenschaften
a) zu Mitgliedern: die HH. Josef
Merten,
Direktor des Gymnasiums zu Diekirch, Paul Andre
Thibeau,
Direktor der Industrie- und Handels-
schule zu Esch a. d. Alz., Johann
Peter
Stein,
Professor
am
Mädchenlyzeum
zu
Luxemburg,
Albert
Gloden,
Professor am Gymnasium zu
Luxemburg und Heinrich
ThiIl,
Professor an der
Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg;
b) zu
Ergänzungsmitgliedern
die HH. Josef
Müller,
Professor am Gymnasium zu Diekirch,
Nikolaus
Koemptgen,
Professor am Gymna-
sium zu Luxemburg und Mathias
W a g n e r ,
Professor am Gymnasium zu Diekirch.
III. Für die Naturwissenschaften
a) zu Mitgliedern: die HH. Felix
Heuertz,
Professor am Gymnasium zu Luxemburg, Eugen
Bisenius,
Professor an der Industrie- und
Handelsschule zu Luxemburg, Johann
Koppes,
Professor am Gymnasium zu Luxemburg, Antun
Stein,
Professor an der Industrie- und Handels-
schule zu Luxemburg und Oskar
Stümper,
Professor am Gymnasium zu Luxemburg;
d) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Eugen
Lahr,
Professor am Mädchenlyzeum zu Luxem-
burg, Eugen Beck, Professor an der Industrie- und
Handelsschule zu Luxemburg und
Alfons
WilIems,
Professor am Mädchenlyzeum zu Luxemburg.
I V. Für das Rechtsstudium
a) zu Mitgliedern: die HH. Friedrich
Gillissen,
Präsident des Obergerichtshofes, Heinrich Nocké,
Vize-Präsident des Obergerichtshofes, Karl Kioes,
Staatsanwalt zu Luxemburg,
Eugen
Roden-
bourg,
Generaladvokat zu Luxemburg und Emil
Reuter,
Advokat-Anwalt zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Johann
Peter Wester, Josef KoIbach, Obergerichts-
räte
und
Moritz
Neumann,
Advokat-Anwalt
zu Luxemburg.
V. Für das Notariat
a) zu Mitgliedern: die HH. Franz
Mauritius,
Ehrenpräsident des Obergerichtshofes, Julius
Sa-
lentiny,
Obergerichtsrat, Paul
Cravat,
Ju-
lius
HaméIius,
Notare zu Luxemburg und Emil
Schlesser, Advokat-Anwalt zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Robert
Als,
Generaladvokat
zu Luxemburg,
Philipp
Dupont,
Notar zu Junglinster und Karl Mersch,
Notar zu Luxemburg.
VI.
Für
die
Medizin
a) zu Mitgliedern: die HH. Dr. Josef
Forman,
Präsident des Medizinalkollegiums zu Luxemburg,
Peter
S c h m o l ,
Direktor
des bakteriologischen
Instituts zu Luxemburg, Felix Hetz. Arzt zu Differ-
dingen,
Anton
Wagner
und
Camille
Glae-
sener, Arzte zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Dr. Leo
MoIitor,
Josef
Molitor
und Josef
Linster,
Arzte zu Luxemburg.
VII. Für die Zahnheilkunde
a) zu Mitgliedern: die HH. Dr. Josef
Forman.
Präsident des Medizinalkollegiums zu Luxemburg,
Dr. Josef
Molitor,
Arzt zu Luxemburg, Aloys
Decker, Ernst
Schneider
und Alfred Weber,
Zahnärzte zu Luxemburg
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Dr. Alfred
Wirolle,
Arzt zu Luxemburg, Johann Peter
Calteux
und
Robert Leesch, Zahnärzte zu
Luxemburg.
VIIl. Für die Tierarzneikunde
a) zu Mitgliedern: die HH. Johann Nikolaus
Ries,
Tierarzt zu Diekirch, Leander
S p a r t z ,
Direktor des städtischen Schlachthofes zu Luxemburg,
Edouard Loutsch, Tierarzt zu Luxemburg, Jakob
Schiltz, Tierarzt zu Echternach und Karl K r o m -
bach, Tierarzt zu Düdelingen;
d) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Martin
Peters,
Tierarzt zu Bad Mondorf, Leo
Prott,
Tierarzt zu Echternach und Johann Baptist
FeIler,
Tierarzt zu Rümelingen.
I X. Für die Pharmazeutik
a) zu Mitgliedern: die HH.
Willibrord
Palgen,
Apotheker zu Junglinster, Nikolaus Prost, Apo-
theker zu Grevenmacher, Aloys
Kuborn,
Apo-
theker zu Hesperingen Howald, Joses
Meisch,
Apotheker zu Mersch und Nikolaus
Watry,
Apo-
theker zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Johann
Knaff,
Apotheker
zu Luxemburg- Bonneweg,
August
Hippert
und
Eduard
Widung,
Apo-
theker zu Luxemburg.
Die Prüfungsjurys
werden am Freitag, den
6. September 1940 um 4 Uhr nachmiltags im Re-
gierungsgebäude zu Luxemburg behufs ihrer
In
stallierung zusammentreten, wo dieselben Mitteilung
der von den Rezipienden für die ordentliche Tagung
eingereichten Schriftstücke erhalten werden.
Die Rezipienden in den verschiedenen Fächern
haben vor dem 25. August künftig ihre Gesuche nebst
folgenden Belegstücken an das Unterrichts departement
einzureichen
1. die Quittung des Steuereinnehmers über die
Entrichtung der durch Ar!. 5 des allgemeinen Re-
glementes vom 3. Februar 1940 festgesetzten Ge-
bühren;
2. die Zeugnisse und Diplome, welche bekunden,
daß
sie die
vorgängigen
gesetzlichen Prüsungen
bestanden haben;
3. die Studienzeugnisse über die durch daß Gesetz
vorgesehenen Gegenstände.
Die Rezipienden für die Prüfungen in der Medizin,
der Zahnheilkunde und der
Pharmazeutik müssen
außerdem einen Heimatschein beifügen.
Die Rezipienden sind gebeten, in den Zulassungs-
gesuchen Ort und Datum ihrer Geburt, sowie Stand
oder Gewerbe und genaue Adresse ihrer Eltern
anzugeben.
26. Juli 1940.
Bekanntmachung.
Gemeindereglement.
In
seiner Sitzung vom 27. April 1940 hat der Ge-
meinderat von Sassenheim ein Reglement über die
Wasserläufe erlassen. Vesagtes Reglement ist vor-
schriftsmäßig veröffentlicht worden.
19.
Juli 1940.
Bekanntmachung.
Syndikatsgenossenschaft.
In Gemäßheit des Art. 6 des Gesetzes vom 28. De-
zember 1883, hat die Freie Syndikatsgenossenschaft
für den Bau einer
Wasserleitung
für
Bichparke
Ort genannt
„Brouchheck
Jenkenstrachen
Über
die Hoecht" usw. zu
Schouweller-Niederkerschen,
Gemeinde Dippach, ein Duplikat der
Grundungs
Urkunde in der Regierung und auf dem Gemeinde
sekretariate von Dippach hinterlegt. 25. Juli 1940.
Hofbuchdruckerei Viktor Büch, G.m.b.H., Luxemburg.