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Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

37 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (37)

Texte législatif (37 Articles)

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Memorial

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

N° 4 5

Beschluß vom 12. Juli 1940 über die Einsetzung

eines staatlichen Kriegsschädenamtes.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Anhörung des Staatsrates;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Für die Feststellung und Abschätzung der

auf luxemburgischem Gebiete verursachten Krieg-

schäden wird in Luxemburg ein staatliches Kriegs-

schädenamt eingesetzt.

Die Dienststellen des Amtes gehören zum Amts-

bereich des Regierungsrates für Inneres, unter dessen

Befehle und dessen allgemeine Kontrolle sie gestellt

werden.

Die Leitung und Verwaltung des Amtes wird von

einer Kommission geführt, die nötigenfalls aus meh-

reren Sektionen von je drei Mitgliedern besteht.

Der Regierungsrat für Inneres wird die Mit-

glieder dieser Kommission ernennen und unter diesen

einen Vorsitzenden bezeichnen, der Doktor der Rechte

sein muß.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die in Art. 1 Abs. 3 und 4 des vorerwähn-

ten Beschlusses vom 13. Juli 1940 vorgesehene Ver-

teilung der Gemeinden der Kantone Kapellen und

Esch a. d. AIz. auf die angrenzenden Nebenstellen

wird wie folgt geregelt

a) die Nebenstelle Esch a. d. Alz. begreift die

Gemeinden Esch, Kayl, Monnerich, Rümelingen und

Schifflingen;

d) die Nebenstelle Differdingen begreift die Ge-

meinden Differdingen, Petingen und Sassenheim;

c) die Nebenstelle Düdelingen begreift die Ge-

meinden Bettemburg und Düdelingen;

d ) für die Gemeinden Frisingen, Leudelingen,

Röser und Reckingen a. d. M. ist das Arbeitsamt

zu Luxemburg zuständig;

e) für die Gemeinden Garnich, Küntzig, Nieder-

kerschen und Steinfort ist die Nebenstelle Differ-

dingen, für die übrigen Gemeinden des Kantons

Kapellen das Arbeitsamt zu Luxemburg, zuständig.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die Arbeitgeber sind gehalten, alle bei

ihnen am 19. Juli 1940 beschäftigten Arbeitnehmer

beim Arbeitsamt zu Luxemburg oder dessen Neben-

stellen zu melden.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Der Großh. Beschluß vom 16. Oktober

1939 betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit

ist abgeschafft.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die Inbetriebnahme einer Erzgrube oder

Wiederinbetriebnahme

einer

stillgelegten

Grube,

sowie der Versand der Erze unterliegen der vor-

herigen

Genehmigung

des

Regierungsrates

für

Arbeit, soziale Fürsorge und Bergbau.

Bei der Genehmigung wird gleichzeitig die zu

fördernde und zu versendende Höchstmenge fest-

gelegt.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Jedermann ist gehalten von Sonnenunter-

gang bis Sonnenaufgang zu verdunkeln.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die Jagd auf den Rehbock ist ab 1. August

1940 erlaubt.

Der Rehbock darf nur mit der Kugel geschossen

werden.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die Erhöhung von Preisen für Güter und

Leistungen jeder Art, insbesondere für alle Bedürf-

nisse des täglichen Lebens, für die gesamte landwirt-

schaftliche, gewerbliche und industrielle Erzeugung

und für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder

Art sowie für sonstige Entgelte ist verboten.

Maßgebend ist der Stand der Preise und sonstiger

Entgelte vom 9. Mai 1940.

Als eine Erhöhung von Preisen und Entgelten ist

es auch anzusehen, wenn die Zahlungs- und Liefe-

rungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer ver-

ändert werden.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Jeder durch die Kriegsereignisse verur-

sachte Schaden ist schriftlich bei dem Kriegsschäden-

amt anzumelden. Das Amt schreitet zur Feststellung

und Abschätzung des gemeldeten Schadens durch

einen von ihm bestellten Sachverständigen, sowohl

im Untersuchungs- als auch in jedem anderen Er-

mittlungsverfahren. Dem Geschädigten steht das

Recht zu, dem Sachverständigenverfahren in Per-

son oder durch einen von der Kriegsschädenkommission

anerkannten Beauftragten beizuwohnen. Die Ge-

meinde des Ortes, wo der Schaden geschehen ist,

wird sich desgleichen bei dem Verfahren durch einen

Delegierten vertreten lassen.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-

öffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 19. Juli 1940.

Der Regierungsrat für Arbeit

und soziale Fürsorge,

Jean Metzdorff.

Beschluß vom 20. Juli 1940 betreffend die Anmelde-

pflicht der am 19. Juli 1940 beschäftigten

Arbeitnehmer.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. Juli 1940

betreffend Neuregelung der Rechtsgrundlage und

der Organisation der Arbeitsvermittlung;

Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 betreffend die Einrichtung des Staats-

rates und in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die Meldefrist beträgt 14 Tage ab Ver-

öffentlichung gegenwärtigen Beschlusses.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage

seiner Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 20. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 25. Juli 1940 gemäß dem die Inbe-

triebnahme der Erzgruben sowie der Abtrans-

port der Erze unter Genehmigung gestellt

werden.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und

in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-

mungen gegenwärtigen Beschlusses werden mit einer

Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr

und einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Fr. oder mit

nur einer dieser Strafen belegt. Außerdem kann

die Grube von amtswegen stillgelegt werden.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Alle Gebäude sind so zu verdunkeln, daß

kein Lichtstrahl nach Außen dringt.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Dieser Beschluß soll im

„Memorial"

veröffentlicht und außerdem in allen Gemeinden

des Landes angeschlagen werden.

Luxemburg, den 26. Juli 1940.

Der Regierungsrat für Inneres,

Jean Metzdorff.

Beschluß vom 27. Juli 1940, betreffend das Verbot

von Preiserhöhungen.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung

der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Organisation des Staatsrates,

und in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Für Waren, welche aus dem Zollausland

nach Luxemburg eingeführt und ohne vorherige

Umwandlung, vorherigen Zusatz oder irgendwelche

Beimischung zum Verkauf gelangen, darf im inlän-

dischen Geschäftsverkehr höchstens der Preis gefordert,

versprochen oder gewährt werden, der dem tatsäch-

lichen Einkaufspreis zuzüglich der volkswirtschaftlich

gerechtfertigten Kosten- und Gewinnaufschläge ent-

spricht.

Bis zu einer anderweitigen Regelung dürfen als

Kosten- und Gewinnaufschläge die absoluten Beträge

eingesetzt werden, die im Jahre 1939 bei vergleich-

baren Geschäften durchschnittlich erzielt worden sind.

Der Verkäufer ist verpflichtet, Preiserhöhungen

gegenüber dem Stand vom 9. Mai 1940 in der

Rechnung

gesondert

aufzuzeichnen,

soweit

nach

Handelsbrauch bisher Rechnungen ausgestellt wur-

den.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die Kommission befindet über die Fest-

stellung und Abschätzung der Schäden nach Anhörung

oder Ladung der Beteiligten. In Sonderfällen kann

die Kommission eine oder zwei sachkundige Per-

sonen hinzuziehen.

Diese

haben nur

beratende

Stimme.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die nach alphabetischer Ordnung aufzu-

stellenden Meldelisten enthalten folgende Angaben

Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort,

Staatsangehörigkeit, Wohnort und Wohnung, Beruf,

Zivilstand (ob ledig oder verheiratet), Zahl der

Kinder unter 16 Jahren, sowie das Einstellungs-

datum.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Der Regierungsrat für Arbeit, soziale

Fürsorge und Bergbau ist mit der Ausführung dieses

Beschlusses, der am Tage seiner Veröffentlichung

in Kraft tritt, betraut.

Luxemburg, den 25. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltungen. —

Durch Beschluß der Verwaltungskommission

vom

18. Juli 1940 ist Hrn. Peter

Brandenburger

stellvertretendem Schöffen der Gemeinde Frisingen

ehrenvolle Entlassung bewilligt worden.

— Durch Beschluß der Verwaltungskommission

vom 20. Juli 1940 ist Hrn. Marcel

Feller,

stell-

vertretendem

Schöffen der

Gemeinde

Petingen

ehrenvolle Entlassung bewilligt worden.

— Durch denselben Beschluß ist Km. Dominik

Schiltz,

stellvertretendem

Schöffen der Gemeinde

Rümelingen ehrenvolle Entlassung bewilligt worden.

— Durch denselben Beschluß ist Hrn. Arthur Zeimes,

stellvertretendem Bürgermeister und Hrn. Mathias

Frantzen,

stellvertretendem Schöffen der Ge-

meinde Frisingen ehrenvolle Entlassung bewilligt

worden.

— Durch Beschluß der Verwaltungskommission

vom 23. Juli 1940, ist Hrn. Adolf

Ewald,

stell-

vertretendem Schöffen der Gemeinde Rümelingen,

ehrenvolle Entlassung bewilligt worden.

Beschluß vom 22. Juli 1940 betreffend

die Verdunkelung.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 22. August 1936,

wodurch die Regierung ermächtigt wird, die geeig-

neten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bevölkerung

gegen die Gefahren eines internationalen Krieges,

besonders gegen die Gefahren von Fliegerangriffen

zu schützen, und des Großh. Beschlusses vom 27.

September 1938, betreffend die Vorbereitung und

Ausführung

von

geeigneten

Maßnahmen

zum

Schutz der Bevölkerung und des Eigentums gegen

die Gefahren eines bewaffneten

internationalen

Konfliktes, und hauptsächlich gegen die Luftgefahren;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der

Exekutivgewalt;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Jede Außenbeleuchtung ist so zu verdunkeln,

daß aus 500 Meter Höhe in senkrechter und schräger

Blickrichtung Lichterscheinungen nicht mehr wahr-

genommen werden können. Alle entbehrlichen Licht-

quellen sind außer Betrieb zu setzen. Lichtreklame

und Schaufensterbeleuchtung sind auszuschalten.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Es ist verboten,

Handlungen vorzu-

nehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die

Vorschriften der Art. 1 und 2 umgangen werden

oder umgangen werden sollen.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Gegen die Beschlüsse der Kommission über

Gesuche, deren Sachwert hauptsächlichst 50.000 Fr.

übersteigt, steht Berufung bei einer zweiten Kom-

mission der sogenannten „Obersten Kriegsschäden-

kommission" offen, die aus fünf Mitgliedern zusam-

mengesetzt ist und deren Vorsitzender Doktor der

Rechte ist.

Die Berufung muß unter Strafe des Verfalls in

der Frist von 40 Tagen nach der Zustellung der Kom-

missionsentscheidung

eingeleitet werden und hat

auf Ansuchen der Regierung oder der beteiligten

Parteien durch bei der Post eingeschriebenen Brief

zu geschehen.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Der Regierungsrat für Arbeit und soziale

Fürsorge ist mit der Ausführung dieses Beschlusses,

der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt,

betraut.

Luxemburg, den 20. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 20. Juli 1940 betreffend Abschaffung

des Großh. Beschlusses vom 16. Oktober 1939

über die Begrenzung der Arbeitszeit.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 16. Okto-

ber 1939 betreffend die Begrenzung der Arbeitszeit;

In

Anbetracht, daß die wirtschaftlichen Umstände

die dem vorerwähnten Beschluß zugrunde lagen

nicht mehr bestehen und daß es angezeigt ist die

normale Arbeitszeit wieder herzustellen;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und

in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Bei allen Verkehrsmitteln (Kraftfahr-

zeugen, Eisenbahn, Straßenbahn, Schiffen usw.)

ist die Innenbeleuchtung nach außen hin völlig

abzudunkeln. Die Scheinwerfer der Fahrzeuge sind

so abzudecken, daß nur ein wagerechter 5—8 cm

langer und 1,5 cm hoher Ausschnitt das Licht aus-

treten läßt. Kraftfahrzeuge fahren auf freier Land-

straße mit abgedecktem Scheinwerfer und Fernlicht.

Bei Gegenverkehr und in geschlossenen Ortschaften

sind die Scheinwerfer auf Nahlicht abzublenden.

Schluß- und Bremslichter sind abgedeckt beizube-

halten.

Fahrtrichtungsanzeiger

sind

weiter

zu

benutzen. Parkende Fahrzeuge sind nach vorn und

hinten durch abgedeckte Lichtquellen kenntlich zu

machen.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen

oder zur Vermeidung besonderer Härten eine Aus-

nahme dringend erforderlich

erscheint, kann das

Wirtschaftsministerium oder die von ihm beauftragte

Stelle Ausnahmen zulassen oder anordnen.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Alle Anträge, Anmeldungen, Einberuf-

ungen und Zustellungen haben durch bei der Post

eingeschriebenen Brief zu geschehen.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Abschaltung der öffentlichen Elektrizitäts-

und Gasversorgung aus Gründen der Verdunkelung

ist strengstens verboten.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Von dem Verbot des Art. 1 dieses Be-

schlusses bleiben unberührt die Preise, welche nach

dem 9. Mai 1940 von der Verwaltungskommission

durch besondere Beschlüsse festgesetzt oder genehmigt

worden sind.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Durch Beschluß des Regierungsrates für

Inneres werden die Einrichtung und die Arbeits-

ordnung des Kriegsschädenamtes geregelt werden.

Derselbe wird die bei der Anmeldung, Feststellung

und Abschätzung der Schaden zu befolgende Prozeß-

ordnung bestimmen und zugleich den Kosten- und

Honorartarif für den von der Kommission bestellten

Sachverständigen festsetzen.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-

mungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefäng-

nisstrafe von 8 Tagen bis zu 1 Jahr und einer Geld-

buße von 51 bis 3.000 Fr., oder bloß mit einer dieser

Strafen belegt.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die vom Wirtschaftsministerium besonders

beauftragten Beamten, sowie die Agenten der all-

gemeinen und Lokalpolizei sind mit der Überwachung

der Anwendung des vorliegenden Beschlusses beauf-

tragt.

Sie haben insbesondere das Recht, Einsicht

in die Buchführung, die Rechnungen und andere

Belege zu nehmen. Sie sind ermächtigt, Protokoll

zu errichten.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Die im Feststellungs- und Abschätzungs-

verfahren von den Kommissionen ausgelegten sowie

die aus der Geschäftstätigkeit der Kommissionen sich

ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-

öffentlichung im „Memorial" in Kraft.

Luxemburg, den 22. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 26. Juli 1940, betreffend die Eröff-

nung der Jagd auf den Rehbock.

Der

Regierungsrat

für

Inneres,

Nach Einsicht des Jagdgesetzes vom 19. Mai 1885

und des Reglementes vom 25. August 1893, zur

Ausführung dieses Gesetzes;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-

mungen dieses Beschlusses werden mit einer Ge-

fängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Jahren und mit

einer Geldstrafe von 51 bis 20.000 Fr. oder mit nur

einer dieser Strafen bestraft. Außerdem wird die

Einziehung

des

Deliktobjektes

angeordnet.

Die

Befugnis des Regierungsrates für Wirtschaftsange-

legenheiten, die

Handelsermächtigungen

zu ent-

ziehen, bleibt unberührt.

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Der Regierungsrat für Inneres ist mit

der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der

am Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in

Kraft tritt.

Luxemburg, den 12. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 19. Juli 1940, in Ausführung des

Art. 1, Abs. 3 und 4, des Beschlusses vom

13.

Juli 1940 über die Neuregelung der

Rechtsgrundlage und der Organisation der

Arbeitsvermittlung.

Der Regierungsrat für Arbeit

und soziale Fürsorge,

Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. Juli 1940

betreffend Neuregelung der Rechtsgrundlage und

der Organisation der Arbeitsvermittlung;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 27. Juli 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner

Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 27. Juli 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Bekanntmachung. — Sitzungen des Obergerichts-

hofes und der beiden Bezirksgerichte während

der Gerichtsferien von 1940 und während des

Gerichtsjahres 1940—1941.

Feriensitzungen.

Obergerichts-

hof.

— Die Feriensitzungen des laufenden Jahres

sind auf Montag, den 19. August und auf Montag,

den 9. September, jedesmal um 9½ Uhr vormittags,

festgesetzt für sämtliche Gerichtssachen.

Bezirksgericht

zu

Luxemburg.

Die

Feriensitzungen des laufenden Jahres sind

festgesetzt wie folgt

A. Für Zivil- und Handelssachen auf Montag,

den 12. August, um 9 Uhr vormittags; für Zucht-

polizeisachen, auf Dienstag, den 13. August und

Mittwoch den 14. August, jedesmal um 9 Uhr vor-

mittags und um 3 Uhr nachmittags.

B. Für Zivil- und Handelssachen, auf Donnerstag,

den 29. August, um 9 Uhr vormittags; für Zucht-

Polizeisachen auf Freitag, den 30. August und auf

Samstag, den 31. August, jedesmal um 9 Uhr vor-

mittags und 3 Uhr nachmittags.

C. Für Zivil- und Handelssachen, auf Donnerstag,

den 12. September, um 9 Uhr vormittags; für

Zuchtpolizeisachen, auf Freitag, den 13. September

und Samstag, den 14. September jedesmal um

9 Uhr vormittags und um 3 Uhr nachmittags.

Das Gericht wird gegebenenfalls die Zuchtpolizei-

sitzungen auf die Erledigung der auf die Feriensitz-

ungen vom 12. und 29. August und 12. September

anberaumten Zivil- und Handelssachen verwenden.

Bezirksgericht

zu

Diekirch.

Die

Feriensitzungen des laufenden Jahres sind für alle

Gerichtssachen festgesetzt, auf Dienstag, den 20.

August, Mittwoch, den 21. August, Freitag, den

13. September und Samstag, den 14. September

jedesmal um 9½ Uhr vormittags.

Ordentliche Sitzungen während des Gerichtsjahres

1940—1941.

Obergerichtshof.

— Die Sitzungen wäh-

rend des Gerichtsjahres 1940—1941 sind festgesetzt

für die Berufungen in Zivil- und Handelssachen und

nötigenfalls für Kassationssachen, auf

Dienstags

und Mittwochs jeder Woche, um 9½ Uhr morgens;

für Kassations- und nötigenfalls für Zivil- und

Handelssachen auf Donnerstags jeder Woche, um

9½ Uhr morgens; für Berufungen in Zuchtpolizei-

sachen auf Freitags und Samstags, um 9½ Uhr

vormittags und nötigenfalls um 3½ Uhr nachmit-

tags. Die Sitzung von Freitags um 3½ Uhr nach-

mittags kann auch für Erledigung der Berufungen

in Zivil- und Handelssachen vorbehalten werden.

Bezirksgericht

zu

Luxemburg.

— Die

Sitzungen während des Gerichtsjahres 1940—1941

sind festgesetzt wie folgt

Die Sitzungen der 1. Kammer von Montags,

Dienstags und Mittwochs, jedesmal um 9 Uhr

morgens sind vor allem der Erledigung der gewöhn-

lichen Zivilsachen bestimmt, während die Mittwochs-

sitzungen außerdem der Erledigung

der

Diszi-

plinarsachen gewidmet ist.

Die Sitzungen der 2. Kammer von Donnerstags,

Freitags und Samstags jedesmal um 9 Uhr morgens,

sind vor allem der Erledigung der Handelssachen

gewidmet.

Die Sitzungen der 3. Kammer von Montags,

9 Uhr morgens, von Dienstag, 9 Uhr morgens und

3 Uhr nachmittags, von Mittwochs, 9 Uhr morgens,

von Freitags, 9 Uhr morgens und 3 Uhr nachmittags,

sowie von Samstag, 9 Uhr morgens sind vor allem

der Erledigung von Zuchtpolizeisachen bestimmt.

Die Sitzungen der 4. Kammer von Montags,

3 Uhr nachmittags und von Donnerstags, 9 Uhr

morgens sind vor allem der Erledigung der gewöhn-

lichen Zivilsachen, sowie der Ehescheidungsklagen,

der Domanialsachen, der Klagen betreffend

Immo-

biliarpfändung,

Pro

Drogesuche

gewidmet;

die

Sitzungen von Mittwochs und Freitags, jedesmal

um 3 Uhr nachmittags sind vor allem der Erledigung

von Zuchtpolizeisachen bestimmt.

Die Referatssitzungen sind auf Dienstags, um

3 Uhr nachmittags oder auf jeden andern vom Hrn.

Präsidenten bestimmten Tag und Stunde festgesetzt.

Das Jugendgericht hält seine Sitzungen Donners-

tags um 3 Uhr nachmittags oder auf jeden andern,

vom Hrn. Jugendrichter bestimmten Tage.

Der Dienst der 4. Kammer

wird

probeweise

folgendermaßen versehen

Die der 4. Kammer bis jetzt zuerteilten Zucht-

polizeisitzungen von Mittwochs und Freitags finden

gegenwärtig nicht statt; die, auf die Zivilsitzungen

von

Donnerstags

anberaumten

Angelegenheiten

werden wie bis jetzt durch die 1. und die 2. Kammer

erledigt.

Die Montagssitzung (Ehescheidungen usw.) wird

abwechselnd von jeder der drei Kammern über-

nommen.

Bezirksgericht

zu

Diekirch.

— Das

Gericht hält seine Sitzungen für alle Angelegenheiten

(Zivil-, Handels- und Zuchtpolizeisachen) Dienstags,

Mittwochs, Freitags und Samstags jeder Woche um

9½ Uhr morgens, sowie Freitags um

2½ Uhr

nachmittags.

Die Sitzungen von Dienstags und Mittwochs sind

vor allem der Erledigung der Zivil- und Handels-

sachen vorbehalten; jene von Freitags

9½ Uhr

morgens und 2½ Uhr nachmittags und jene von

Samstags, 9½ Uhr morgens für Zuchtpolizeisachen.

Die

Referatssitzungen

sind auf

Dienstags jeder

Woche, um 9 Uhr morgens oder auf jeder anderen

vom Hrn. Präsidenten zu bestimmenden Tag, fest-

gesetzt; jene des Jugendrichters auf jeden ersten

Donnerstag im Monat um 9½ Uhr morgens und bei

Dringlichkeit auf einen beliebigen Tag in der Woche.

— 27. Juli 1940.

Bekanntmachung. — Prüfungsjurys. — Durch

Beschluß der Landesverwaltungskommission

vom

25. Juli 1940 sind zu Mitgliedern der Prüfungsjurys

für die Verleihung der Grade für das Jahr 1940—

1941 ernannt worden

I. Für die Philosophie und Philologie

a) zu Mitgliedern: 1. für die Kandidatur in der

Philosophie und Philologie als Vorbereitung auf das

Rechtsstudium: die HH. Eduard

Oster,

Direktor

des Mädchenlyzeums zu Luxemburg, Johann Peter

Erpelding,

Josef

Meyers

Cognioul,

Peter

Frieden

und

Johann

Peter

Sold,

Professuren am Gymnasium zu Luxemburg; 2. für

die Kandidatur in der Philosophie und Philologie

als Vorbereitung auf das Doktorat und für das

Doktorat in der Philosophie und Philologie: die-

selben, sowie die HH. Johann Peter Dupung,

Professor

am Gymnasium

zu Luxemburg

(für

Griechisch) und Johann

FeItes,

Professor an der

Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg (für

Englisch);

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Edmund

W a m p a c h ,

Professor

am Mädchenlyzeum zu

Luxemburg, Johann

Peter

Thibeau,

Professor

am Gymnasium zu Diekirch und

Leo

Thyes,

Professur am Gymnasium zu Luxemburg.

II. Für die physikalischen und mathematischen

Wissenschaften

a) zu Mitgliedern: die HH. Josef

Merten,

Direktor des Gymnasiums zu Diekirch, Paul Andre

Thibeau,

Direktor der Industrie- und Handels-

schule zu Esch a. d. Alz., Johann

Peter

Stein,

Professor

am

Mädchenlyzeum

zu

Luxemburg,

Albert

Gloden,

Professor am Gymnasium zu

Luxemburg und Heinrich

ThiIl,

Professor an der

Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg;

b) zu

Ergänzungsmitgliedern

die HH. Josef

Müller,

Professor am Gymnasium zu Diekirch,

Nikolaus

Koemptgen,

Professor am Gymna-

sium zu Luxemburg und Mathias

W a g n e r ,

Professor am Gymnasium zu Diekirch.

III. Für die Naturwissenschaften

a) zu Mitgliedern: die HH. Felix

Heuertz,

Professor am Gymnasium zu Luxemburg, Eugen

Bisenius,

Professor an der Industrie- und

Handelsschule zu Luxemburg, Johann

Koppes,

Professor am Gymnasium zu Luxemburg, Antun

Stein,

Professor an der Industrie- und Handels-

schule zu Luxemburg und Oskar

Stümper,

Professor am Gymnasium zu Luxemburg;

d) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Eugen

Lahr,

Professor am Mädchenlyzeum zu Luxem-

burg, Eugen Beck, Professor an der Industrie- und

Handelsschule zu Luxemburg und

Alfons

WilIems,

Professor am Mädchenlyzeum zu Luxemburg.

I V. Für das Rechtsstudium

a) zu Mitgliedern: die HH. Friedrich

Gillissen,

Präsident des Obergerichtshofes, Heinrich Nocké,

Vize-Präsident des Obergerichtshofes, Karl Kioes,

Staatsanwalt zu Luxemburg,

Eugen

Roden-

bourg,

Generaladvokat zu Luxemburg und Emil

Reuter,

Advokat-Anwalt zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Johann

Peter Wester, Josef KoIbach, Obergerichts-

räte

und

Moritz

Neumann,

Advokat-Anwalt

zu Luxemburg.

V. Für das Notariat

a) zu Mitgliedern: die HH. Franz

Mauritius,

Ehrenpräsident des Obergerichtshofes, Julius

Sa-

lentiny,

Obergerichtsrat, Paul

Cravat,

Ju-

lius

HaméIius,

Notare zu Luxemburg und Emil

Schlesser, Advokat-Anwalt zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Robert

Als,

Generaladvokat

zu Luxemburg,

Philipp

Dupont,

Notar zu Junglinster und Karl Mersch,

Notar zu Luxemburg.

VI.

Für

die

Medizin

a) zu Mitgliedern: die HH. Dr. Josef

Forman,

Präsident des Medizinalkollegiums zu Luxemburg,

Peter

S c h m o l ,

Direktor

des bakteriologischen

Instituts zu Luxemburg, Felix Hetz. Arzt zu Differ-

dingen,

Anton

Wagner

und

Camille

Glae-

sener, Arzte zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Dr. Leo

MoIitor,

Josef

Molitor

und Josef

Linster,

Arzte zu Luxemburg.

VII. Für die Zahnheilkunde

a) zu Mitgliedern: die HH. Dr. Josef

Forman.

Präsident des Medizinalkollegiums zu Luxemburg,

Dr. Josef

Molitor,

Arzt zu Luxemburg, Aloys

Decker, Ernst

Schneider

und Alfred Weber,

Zahnärzte zu Luxemburg

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Dr. Alfred

Wirolle,

Arzt zu Luxemburg, Johann Peter

Calteux

und

Robert Leesch, Zahnärzte zu

Luxemburg.

VIIl. Für die Tierarzneikunde

a) zu Mitgliedern: die HH. Johann Nikolaus

Ries,

Tierarzt zu Diekirch, Leander

S p a r t z ,

Direktor des städtischen Schlachthofes zu Luxemburg,

Edouard Loutsch, Tierarzt zu Luxemburg, Jakob

Schiltz, Tierarzt zu Echternach und Karl K r o m -

bach, Tierarzt zu Düdelingen;

d) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Martin

Peters,

Tierarzt zu Bad Mondorf, Leo

Prott,

Tierarzt zu Echternach und Johann Baptist

FeIler,

Tierarzt zu Rümelingen.

I X. Für die Pharmazeutik

a) zu Mitgliedern: die HH.

Willibrord

Palgen,

Apotheker zu Junglinster, Nikolaus Prost, Apo-

theker zu Grevenmacher, Aloys

Kuborn,

Apo-

theker zu Hesperingen Howald, Joses

Meisch,

Apotheker zu Mersch und Nikolaus

Watry,

Apo-

theker zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Johann

Knaff,

Apotheker

zu Luxemburg- Bonneweg,

August

Hippert

und

Eduard

Widung,

Apo-

theker zu Luxemburg.

Die Prüfungsjurys

werden am Freitag, den

6. September 1940 um 4 Uhr nachmiltags im Re-

gierungsgebäude zu Luxemburg behufs ihrer

In

stallierung zusammentreten, wo dieselben Mitteilung

der von den Rezipienden für die ordentliche Tagung

eingereichten Schriftstücke erhalten werden.

Die Rezipienden in den verschiedenen Fächern

haben vor dem 25. August künftig ihre Gesuche nebst

folgenden Belegstücken an das Unterrichts departement

einzureichen

1. die Quittung des Steuereinnehmers über die

Entrichtung der durch Ar!. 5 des allgemeinen Re-

glementes vom 3. Februar 1940 festgesetzten Ge-

bühren;

2. die Zeugnisse und Diplome, welche bekunden,

daß

sie die

vorgängigen

gesetzlichen Prüsungen

bestanden haben;

3. die Studienzeugnisse über die durch daß Gesetz

vorgesehenen Gegenstände.

Die Rezipienden für die Prüfungen in der Medizin,

der Zahnheilkunde und der

Pharmazeutik müssen

außerdem einen Heimatschein beifügen.

Die Rezipienden sind gebeten, in den Zulassungs-

gesuchen Ort und Datum ihrer Geburt, sowie Stand

oder Gewerbe und genaue Adresse ihrer Eltern

anzugeben.

26. Juli 1940.

Bekanntmachung.

Gemeindereglement.

In

seiner Sitzung vom 27. April 1940 hat der Ge-

meinderat von Sassenheim ein Reglement über die

Wasserläufe erlassen. Vesagtes Reglement ist vor-

schriftsmäßig veröffentlicht worden.

19.

Juli 1940.

Bekanntmachung.

Syndikatsgenossenschaft.

In Gemäßheit des Art. 6 des Gesetzes vom 28. De-

zember 1883, hat die Freie Syndikatsgenossenschaft

für den Bau einer

Wasserleitung

für

Bichparke

Ort genannt

„Brouchheck

Jenkenstrachen

Über

die Hoecht" usw. zu

Schouweller-Niederkerschen,

Gemeinde Dippach, ein Duplikat der

Grundungs

Urkunde in der Regierung und auf dem Gemeinde

sekretariate von Dippach hinterlegt. 25. Juli 1940.

Hofbuchdruckerei Viktor Büch, G.m.b.H., Luxemburg.

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