Avis. — Administration des travaux publics.
Table des dispositions (39)
Texte législatif (39 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Mardi, 30 septembre 1902.
Dienstag, 30.
September
Avis. — Administration des travaux publics.
Par arrêté grand-ducal du 26 septembre ct.
ont été nommés dans l'administration des tra-
vaux publics : conducteur de 1re classe, M. G.
Manternach, conducteur de 2° classe à Luxem-
bourg; conducteur de 2e classe, M. Vic. Fonck,
conducteur de 3e classe à Luxembourg ; et con-
ducteur de 3e classe, M. N. Schmitz, conduc-
teur auxiliaire à Luxembourg.
Luxembourg, le 30 septembre 1902.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch. RISCHARD.
Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por-
tant approbation et publication de l'arrangement
conclu le 10 septembre 1902 entre le Grand-
Duché et la France, pour régulariser le mouve-
ment des alcools et spiritueux à la frontière des
deux pays.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc ;
Vu l'arrangement signé à Luxembourg, le
10 septembre 1902, entre le Grand-Duché de
Luxembourg et la France, pour régulariser le
mouvement des alcools et spiritueux à la fron-
tière des deux pays ;
Sur le rapport de Notre Ministre d'État, pré-
sident du Gouvernement, et de Notre Directeur
général des finances, et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Bekanntmachung, — Bauverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 26. September
ct. sind in der Bauverwaltung ernannt worden
zum Conducteur 1. Classe, Hr. G. Manternach,
Conducteur 2. Classe zu Luxemburg, zum Con-
ducteur 2. Classe, Hr. V. Fonck, Conducteur
3. Klasse zu Luxemburg, und zum Conducteur 3.
Classe, Hr. N. Schmitz,
zu Luxemburg.
Luxemburg, den 30. September 1902.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Großherzogthums Luxemburg.
N° 71.
Großh Beschluß vom 15 September 1902, wo-
durch die am 10. September 1902 zwischen
dem Großherzogthum und Frankreich getrof-
fene Vereinbarung zur Regelung des Ver-
kehrs mit Branntwein und
Spirituosen
der Grenze genehmigt und veröffentlicht wird.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
Nach Einsicht der am 10. September ct. zu
Luxemburg unterzeichneten Vereinbarung zwischen
dem Großherzogthum und Frankreich zur Rege-
lung des Verkehrs mit Branntwein und Spiri-
tuosen an der Grenze zwischen beiden Ländern;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-
sidenten der Regierung, und Unseres General-Direc-
tors der Finanzen, und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
L'arrangement prémentionné est
approuvé et sera publié au Mémorial, pour être
exécuté et observé dans le Grand-Duché à partir
du 1er octobre prochain.
Vorerwähnte Vereinbarung ist geneh-
migt und soll durchs „Memorial" veröffentlicht
werden, um im Großherzogthum vom 1. October
ab ausgeführt und befolgt zu werden.
— La décharge des droits pour les alcools et spiritueux exportés par les bureaux
de douane qui sont ou seront ouverts, à cet effet, sur les frontières limitrophes du Luxem-
bourg
et de la France, est subordonnée à la condition que l'exportateur produise au bureau
de sortie une attestation constatant que les marchandises ont été régulièrement déclarées à
la douane du pays d'importation pour l'expédition douanière.
Les statuts de la caisse de secours
en cas de maladie établie par la maison F.
Majerus & Schœller de Colmar-Berg sont ap-
prouvés.
Das Statut der Krankenkasse der
Firma F. Majerus & Schoeller zu Colmar-Berg
wird hiermit genehmigt.
Die Firma Fr. Majerus & Schoeller zu Colmar-
Berg errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom
31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen
„Krankenkasse der Eisenhütte Colmar-Berg" führt und
ihren Sitz zu Colmar-Berg hat.
Die bisherige Krankenkasse der Eisenhütte Colmar-Berg,
welche unterm 15. September 1864 gegründet worden,
hört demnach mit dem 1. Dezember 1902 auf zu bestehen.
Versicherungspflicht.
Notre Ministre d'État, président du
Gouvernement, et Notre Directeur général des
finances sont chargés, chacun en ce qui le con-
cerne, de l'exécution du présent arrêté.
Château de Hohenbourg, le 15 septembre 1902.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Le Directeur général
des finances,
M. MONGENAST.
Unser Staatsminister, Präsident der
Regierung, und Unser General-Director der
Finanzen sind, ein Jeder insofern es ihn betrifft,
mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 15. September 1902.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Der General-Director
der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Arrangement.
En vue de régulariser le mouvement des alcools et spiritueux à la frontière entre le Luxem-
bourg
France, les soussignés, le Ministre d'État, Président du Gouvernement grand-
ducal, et l'Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de la République Française, sont
convenus, sous la réserve du consentement de leurs Gouvernements, de ce qui suit
— La disposition de l'art. 1er ne s'applique pas aux parfumeries liquides, aux eaux
pour la chevelure et aux eaux dentifrices ou de gargarisme, à base d'alcool, qui sont expé-
diées à l'étranger par la poste.
Le présent arrêté avec les statuts y
annexés sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 22 septembre 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 22 September 1902. die Geneh-
migung der Statuten der Krankenkasse der
Firma F. Majerus & Schoeller zu Colmar-
Berg betreffend
Der
Staatsminister,
Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
In Erwägung, daß die Firma F. Majerus &
Schoeller zu Colmar-Berg, welche die gesetzlichen
Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für ihre
Arbeiter eine besondere Krankenkasse errichten zu
wollen;
In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,
welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-
gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-
ordnungen entspricht;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 22. September 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Einregistrirungs- und
Domänen-Verwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 26. September ct.
ist Hrn. Alfred de la
Fontaine,
Supernumerar
der Einregistrirungs- und Domänen-Verwaltung,
auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung bewil-
ligt worden.
Luxemburg, den 29. September 1902.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Statuten der Krankenkasse der Eisenhütte Colmar-Berg.
Name und Sitz der Kasse.
Alle in der Fabrik der Firma F. Majerus &
Schœller gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen
gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung
der Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, so-
fern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen-
standes nur vorübergehend oder im Voraus durch den
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer
Woche beschränkt ist.
Befreit von dieser Versicherungspflicht sind
a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst oder Lohn
10 Franken für den Arbeitstag oder 3000 Franken für das
Jahr übersteigt ;
b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,
dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3 a
des Gesetzes.)
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Na-
turalbezüge.
Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-
sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der
Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens drei-
zehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-
haltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen des
Art. 14 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht,
Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätes-
tens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse
bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,
können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres aus-
treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-
her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem
Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-
glieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Kran-
kenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden
sind.
Freiwillige
Mitgliedschaft.
— Le Gouvernement de chacun des deux pays restera libre de résilier, à chaque
instant le présent arrangement.
Fait
à
Luxembourg, en double exemplaire, le 10 septembre 1902.
(L.S.) EYSCHEN.
(L.S.) DENAUT.
Bekanntmachung. — Großh. Staatsanlehen
von 1894.
Die Verlosung der am 1. November 1902
resp. 1. Mai 1903 heimzuzahlenden Obligationen
Avis. — Emprunt grand-ducal de 1894.
Le tirage au sort des obligations de l'emprunt
grand-ducal de 1894, remboursables les 1er
(...)
Lit. B. — Nos 3628, 3679.
Lit G. — Nos 730, 3114, 4287.
Lit. D. — Nos 524, 2053, 2174, 3992, 4550, 5992, 7142, 7249, 7704, 7756, 8161,8214,
8235, 8848, 9476, 9523, 9655.
Le remboursement se fera sans frais entre les
mains du porteur
à Luxembourg, par la Banque Internationale,
en monnaie légale du pays ;
à Francfort s/M , par MM. von Erlanger et
fils, en mark à 80 ;
à Bruxelles, par la Banque de Bruxelles, au
cours du jour des Reichsmark.
Les intérêts cesseront de courir du jour où
le remboursement sera échu.
Les obligations suivantes, sorties aux tirages
antérieurs, n'ont pas encore été présentées au
remboursement
Die Heimzahlung geschieht ohne Kosten, zu
Händen des Inhabers
zu Luxemburg, durch die Internationale Bank,
in der gesetzlichen Landeswährung ;
zu Frankfurt a. M., bei den HH. von Erlanger
und Sohn, in Mark à 80;
zu Brüssel, durch die Banque de Bruxelles,
zum Tageskurs der Reichsmark.
Die Zinsen hören auf vom Tage der Fällig-
keit ab.
Folgende, bei den früheren Verloosungen ge-
zogene Obligationen sind noch nicht zur Heim-
zahlung präsentirt worden
Luxembourg, le 25 septembre 1902.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Luxemburg, den 25. September 1902.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
des Großh. Anlehens von 1894 hat folgendes
Ergebnis geliefert
novembre 1902 et 1er mai 1903, a donné le
résultat suivant ;
I. — Echéance du 1er novembre 1902, — I. Fälligkeit vom 1. November 1902
Lit. A. —Nos 252, 716, 1119, 1176, 1409, 1480, 1721, 1741.
Lit. B. —Nos 1029, 1040, 1272, 1518, 1822, 2109, 2252, 2271, 2431, 2564, 3097, 3236,
3298, 3455, 3591, 3682.
Lit. C. - Nos 61, 115, 179, 376, 549, 634, 724, 942, 1015, 1113, 1143, 1317, 1447,
1518, 1621, 2000, 2991, 3247, 3910, 3942, 4701, 5244, 5366, 5403.
Lit. D. - Nos 92, 163, 361, 418, 439, 716, 774, 993, 2044, 2087, 2152, 2404, 2525,
2709, 2803, 3002, 3045, 3336, 3440, 4033, 4241, 4305, 4735, 4821, 5290, 5370, 6007,
6085, 6275, 6580, 6769, 7225, 7572, 7597, 7745, 7784, 8294, 8470, 8493, 8862, 9056,
9163, 9383.
II. — Échéance du 1er mai 1903. —
I I . F ä l l i g k e i t vom 1. Mai 1903
Lit. A. — Nos 1280, 1355, 1379, 1390, 1406, 1469, 1720, 1770.
Lit. B. — Nos 1077, 1129; 1363, 1689, 1722, 1807, 1916, 2116, 2337, 2559, 2950 ,3009,
3020, 3149, 3869, 3928.
Lit. C. — Nos 8, 339, 367, 465, 808, 1076, 1539, 1679, 1686, 1732, 1923, 2439, 2444,
2907, 3008, 3434, 3500, 3642, 3705, 3738, 3902, 3991, 3994, 4145, 4990.
Lit. D. — Nos 533, 576, 639, 1081, 1390, 1742, 1923, 1951, 2101, 2643, 2894, 3003,
3243, 3436, 3454, 3910, 3940, 3977, 4239, 4549, 4677, 5005, 5063, 5068, 5097, 5244,
5302, 5793, 5869, 6355, 6454, 6671, 7051, 7082, 7123, 7183, 7228, 7563, 7568, 8141,
8377, 8554, 9229, 9280, 9439, 9841.
Avis. — Administration de l'enregistrement
et des domaines.
Par arrêté grand-ducal du 26 septembre ct.,
démission honorable a été accordée, sur sa de-
mande à M. Alfred de la Fontaine, surnumé-
raire de l'administration de l'enregistrement et
des domaines.
Luxembourg, le 29 septembre 1902.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation
des statuts de la caisse de fabrique de la maison
F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.
LE
MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-
surance obligatoire des ouvriers contre les
maladies ;
Attendu que la maison F. Majerus & Schœller
de Colmar-Berg, qui se trouve dans les condi-
tions prévues par la loi, a manifesté l'intention
d'instituer une caisse spéciale de secours en cas
de maladie ;
Attendu que les statuts de cette caisse, établis
conformément aux dispositions légales, sont en
concordance avec les lois et règlements ;
Arrête
1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen,
welche in der Fabrik beschäftigt sind, können der Kasse
durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem
Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen An-
spruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit
dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand sol-
cher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen lassen.
Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene
Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand,
so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach
Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufnahme ab
erworben.
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-
vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach be-
wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über, dieselbe mit
einem Exemplar dieses Statuts.
2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung
in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschafti-
gung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer
andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse
werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie
im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassen-
beiträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber
entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei
dem Vorstande anderweitige Absichten
bekunden
Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse
verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben,
noch Kassenamter bekleiden.
Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige
Personen erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
au den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen
nicht die vollen Beitrage geleistet werden.
Ausschluss aus der
Krankenkasse.
A r t . 4 . Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-
holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet
haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen
werden.
Krankenunterstützung
für die in der
Fabrik
beschäftigten Mitglieder,
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse
den im Dienste der Eisenhütte Colmar-Berg beschäftigten
Mitgliedern
I . Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-
lung, freie Arznei; sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-
liche Heilmittel.
Orte sich begeben, wo erkrankte Mitglieder sich befinden,
so hat der Kassenvorstand die daraus entstehenden Reise-
unkosten für Rechnung der Kasse ihnen au erstatten
Krankenunterstatzung für nicht im Betriebe
beschäftigte Mitglieder.
Art
7. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden
aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2),
erhalten als Krankenunterstutzung, so lange sie sich im
Bezirke der Krankenkasse aufhalten, die Unterstutzung
nach Art. 5 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten
drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der
Fabrik.
Verpflegung im Krankenhause,
Der Vorstand kann an Stelle der Krankenun-
terstutzung der Art. 5 und 7 freie Kur und Verpflegung
im Krankenhause gewahren, und zwar
1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-
heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung
stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt
werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende
ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17
Nr. 2 d. G. erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat,
oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortge-
setzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde
Arzt entscheidet ;
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-
hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der
freien Kur und Verpflegung die Halfte des in den Art. 5
und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewahren,
Unterstützung erkrankter Familienangehöviger,
Die nicht selbst dem Versicherungszwange
unterliegenden Familienangehörigen der Kassenmitglieder
erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung.
Arznei und sonstige Heilmittel werden nur bis zur Halfte
bewilligt.
Als Familienangehörige der Kassenmitglieder sind die
in demselben Hause mit dem Versicherten wohnenden und
mit ihrem Unterhalte ganz oder grosstentheils auf dieselben
angewiesenen Ehegatten, Eltern und noch nicht erwerbs-
fähigen Kinder derselben anzusehen.
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei
Krankheitsfällen.
Der Arzt darf nicht, ausser dringenden
Fällen, direkt von den einzelnen Mitgliedern zu Kranken
Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den
Apothekern
und,
wenn thunlich, mit Kranken-
hausenn, nach Anhoren des Medizinalkollegiums, schrift-
liche Vertrage abzuschliessen und zwar in doppelter Aus-
fertigung und höchstens für die Dauer von drei Jahren.
II Im, Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage
nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag,
ein Krankengeld in Hohe der Halfte des wirklichen
Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf
Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mit-
glieder, deren Lohnung nach Akkordsatzen oder in wech-
selnder Hohe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der
drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohn-
zahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während
dieser ganzen -Zeit im Betriebe beschäftigt war, der
Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäfti-
gung; stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststel-
lung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassen-
vorstand.
Das Krankengeld wird bei jeder regelmassigen Lohnung
gezahlt, doch, können auch Abschlagszahlungen, sowie
Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.
Die Krankenunterstutzung wird für die Dauer der
Krankheit gewahrt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf
der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im
Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätes-
tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des
Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes
erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem
Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des
Krankengeldes auch zugleich der Anspruch auf die im
Absatz 1 bezeichnetën Leistungen.
Unter die Bezeichnung von "Krankheiten" fallen auch
die Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt
der Tag der Anmeldung derselben, es Sei denn, dass ihr
früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.
Mitglieder, welche überfuhrt werden, dass sie durch
Scheinkrankheit die Krankenkasse hintergangen, können
durch den Vorstand gezwungen werden, die in diesem
Falle-bezogenen Krankengelder vollständig zu erstatten,
abgeschen von der Verhängung aller anderen Strafen, die
dem Betruge am Kassenvermögen gegenüber durch das
Gesetz vorgesehen sind.
Art.
6.
Der
Krankenkassen-Vorstand
ist befugt, im
Falle er es für nothwendig erachtet, einen Krankenüber-
wachungsdienst zu organisieren, dessen Vorschriften die
Aerzte, die kranken Kassenmitglieder sowie die mit deren
Ueberwachung betrauten Kassenmitglieder gewissenhaft
zu befolgen haben. Müssen letztere zur Erfüllung ihrer
Aufgabe nach, einem, von ihrer Wohnung entlegenen
gerufen werden ; jede Erkrankung muss alsbald dem Vor-
sitzenden des Vorstandes oder der von ihm bezeichneten
Person angemeldet werden.
Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausge-
stellt, welche als Legitimationsschein bei dem behandeln-
den Arzte dient.
Auf diesem Schein wird vermerkt
A. durch den behandelnden Arzt
1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit,
2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in
seiner Wohnung,
3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der
Arbeitsfähigkeit.
B. durch den Vorgesetzten
1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit,
2° Lohnsatz,
3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gear-
beitet wurde oder nicht.
lieber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem
behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betref-
fenden Bemerkungen zu führen.
Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das
Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer,
welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken-
lohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf
das Mitglied auf demselben Scheine quittirt. Arbeitete das
Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese
Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen.
Erkrankte und in Folge von Krankheit, erwerbsunfähige
Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behan-
delnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbeson-
dere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behandelnden
Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Verordnung
des Arztes geniessen, kein öffentliches Lokal besuchen
keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung
hindernde Handlung vornehmen, die Arbeit nicht aufnehmen
bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat.
Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Vorschriften,
insoweit als dieselben durch Art. 17 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes vom 31 Juli 1901 vorgesehen sind, werden die
Krankengelder nicht ausbezahlt.
Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen
Mitglieder in Krankheitsfällen.
An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) be-
zeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes
gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines
von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Kranken-
scheines, in welchem die Zahl der Tage, wahrend welcher
der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch
der Tag der Erkrankung angegeben sein muss.
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung
der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu-
fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen
Beschäftigung gesetzlich einer andern Krankenkasse zuge-
hört, oder dass er nicht thatsachlich einer andern Kasse
beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch
einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied
nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-
dung durch Postanweisung auf seine Kosten
beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik
ausgeschiedenen Mitglieder besondere
Ueberwachungs-
vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbe-
achtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.
verhangen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur
Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.
Kürzung der Krankenunterstutzung wegen
Doppelversicherung.
Mitglieder, welche ausser bei der Fabrik-
kasse noch anderweitig gegen Krankheit versichert sind,
haben hiervon unverzüglich dem Kassenvorstande Anzeige
zu erstatten und demselben auf alle hierauf bezüglichen
Fragen gewissenhaft zu antworten. Thun sie dies nicht,
so ist der Vorstand berechtigt, für jeden einzelnen Fall,
die Betreffenden bis zum Betrag von 20 Franken zu be-
strafen.
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen
Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 5 und 7 test-
gesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusam-
men mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen
Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen
Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welcher
das Mitglied angehört, übersteigen wurde.
Die Kassenmitglieder dürfen nicht zugleich einer an-
deren Fabrikkrankenkasse oder einer Bezirkskrandenkasse
zugehören.
Nichtgewahrung und zeitweilige Aufhebung der
Krankenunterstutzungen.
Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-
sätzlich oder durch schuldhafte Betheilung, bei Schlage-
reien oder Raufhandeln, durch Trunkenhol(...) oder ge-
schlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die
in Art. 5 und 7 vorgesehene.
Krankenunterstutzung vom
Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten worden.
Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmassigen
Unterstutzungen ununterbrochen oder im (...) eines
Kalenderjahres für 13 Wochen bezogen hat, wird im Falle
einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Min-
destbetrag der Krankenunterstutzung gewahrt, Dasselbe
Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von
wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Un-
terstützungszuwendung: ab bis zum Eintritt der neuen Er-
krankung die Vollen statutarischen Unterstutzungsbeitrage
wieder beziehen,
Sterbegeld.
A r t . 14. Fur den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt
die lasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des
für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen
Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken
übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.
Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehn-
jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls dieze Personen
nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ein
Sterbegeld, und zwar für die ersteren im Betrage von zwei
Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das
Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewahrt.
Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an
dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein
Begräbniss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder
des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar
binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den
Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen
Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsre-
gister.
Unterstützung bei
Erwerbslosigkeit
nach dem
Ausscheiden aus der
Fabrik.
Axt. 15, Personen, welche nach dem Ausscheiden aus
der Mitgliedschaft der Fabrikkrankenkasse erwerbslos wer-
den, behalten wahrend der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit
ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen,
jedoch nicht für einen lange(...)en Zeitraum als sie der Kasse
angehört haben und höchstens für drei Wochen
Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte
ausserhalb dös Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53
des Gesetzes Vom 31. Juli 1901 anwendbar.
Beitrage.
Art. 16, Die Beitrage zur Krankenkasse werden fest-
gesetzt auf 3 Prozent des gemass Art. 5 Nr. 2 festgesetz-
ten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 5 Fr.
für den Arbeitstag nicht übersteigt,
Die Beiträge sind an Jedem Lohnungstage für die abge-
laufene Lohnungsperiode für die in der Fabrik beschäf-
tigten versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Ar-
beitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder
haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei
dem Kassenführer einzuzahlen.
Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge
nicht entrichtet.
Bei Feststellung der zu leistenden Beitrage wird für
jede Woche eine Lohnungsperiode mit sechs Arbeitstagen
gewöhnlicher Zeitdauer, eventuelle Feiertage mit einbe-
griffen, verrechnet.
Arbeitstage, an denen die Fabrik ruhte, sind nicht in
Anrechnung zu bringen, wahrend Wochentage, an wel-
chen einzelne Mitglieder wegen Blaumachen, Urlaub
oder beliebig anderer Ursachen der Berufsarbeit in der
Fabrik fernbleiben, unbedingt mitverrechnet weiden.
Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Loh-
nungstage seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern zwei
Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beitrage,
soweit ihr Antheil auf die Lohnungsperiode entfällt, vom
Lohne abzuhalten.
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von
ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und die
Anrechnung der Beitrage der letzteren werden von der
Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 d, G.)
Sonstige Einnahmen der Kasse.
Ausser den etwaigen freiwilligen Zuwendungen
und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden
Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf
Grund des Statuts verhangten Strafgelder, sowie diejenigen,
welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung
vorgesehen sind, mit Ausnahme derjenigen Geldstrafen,
die zur Deckung des der Fabrik zugefügten Schadens
erfolgt sind.
Besondere Rechte der Kasse.
Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt
öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des
Gesetzes zugestandenen Rechte.
Fur alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten
haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben.
Die den Unterstutzungsberechtigten gegen die Kasse
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung
weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch
anderweit als auf ruckständige Beitrage
aufgerechnet
werden.
Kassenführung und Rechnungslage,
Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verant-
wortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,
welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung
wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen
den Zwecken der Kasse fremden Veremnahmungen und
Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestande sind
gesondert zu verwahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in
das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen
sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten
sein so dass zu jeder Zeit der Kassenbestand festgestellt
werden kann.
Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-
Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über
die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefalle, über die
vereinnahmten Beitrage und die geleisteten Unterstütz-
ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und
festgestellt und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht
werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte
Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Re-
visionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen
und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die
Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-
lung zu beantragen.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden
Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern
mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die
Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder herge-
stellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem
Vorstande der Unfall- Versicherungsgenossenschaft anzu-
zeigen.
Anlage der Kassengelder,
In der Kasse muss zur Deckung der laufen-
den Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vor-
handen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag
einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber
hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der
Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versiche-
rungsgesetzes angelegt werden.
Reichen die Bestande nicht aus, um die laufenden Aus-
gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die
erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus
etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur
Torübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-
triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem
Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-
gesetzes niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber
sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.
Reservefonds.
Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-
destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei
letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu
dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds
diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein
Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.
Der Reservefonds der bisherigen und nunmehr aufge-
lösten Krankenkasse wird mit Einverständniss der General
Versammlung der betheiligten Mitglieder als Reservefonds
der gegenwärtigen Fabrik-Krankenkasse angesetzt werden.
Erhöhung der Beitrage und Ermässigung der
Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen
die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14
des Gesetzes gemindert und die Beitrage zu Lasten der
Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes
erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)
Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeit-
geber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse
aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie
auch später bei besserem Stand der Kasse keine Rücker-
stattung fordern können.
Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der
Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so
ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen
Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Er
mässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassen-
leistungen herbeizuführen.
Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und
Kassenleistungen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen
verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht er-
hoben werden.
Zu anderen Zwecken als den Statuten massigen Unter-
stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal-
tungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht
erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen
der Kasse nicht erfolgen.
Organe der Kasse.
Organe der Kasse sind der Kassenvorstand
und die Generalversammlung.
Zusammensetzung des Kassenvorstandes.
Der Kassen-Vorstand besteht
a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,
als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich
71a
Vizepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf
die Dauer von zwei Jahren genannt ;
b) aus funk, von der Generalversammlung ohne Mit-
wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte
der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer
von zwei Jahren gewählten Beisitzern.
Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beitrage funk Siebentel der Gesammtbeitrage übersteigen,
ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-
bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer
zu wählen.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-
folgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein
Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und
erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass
jeder Wahlende so viele Namen aufschreibt, als Vorstands-
mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche
die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht
Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeich-
nen werden nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden
ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde
geleitet.
Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei Bei-
sitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten
Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos be-
stimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Ge-
wahlten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres
an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden
ihr Amt weiter zu fuhren.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer
Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen
werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit
dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen
Beisitzer erloschen sein wurde.
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-
sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.
Wird die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung
dritten Personen gegenuber nur dann entgegengesetzt wer-
den, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich.
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf
diejenigen Geschafte und Rechtshandlungen, für welche
nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist
Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-
sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.
Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen ver-
tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legi-
timation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei
allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,
soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-
lich der Generalversammlung übertragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschafte erfordert. Er muss den Vorstand
binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies bean-
tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-
stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der
Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend
sind Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-
heit gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-
sitzende. Die Beschlusse sind in einem besondern Buche
zu protokolliren.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.
Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung
gemass Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes,
Zusammensetzung der
Generalversammlung.
Die Generalversammlung besteht
Aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche grossjahrig
und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit
Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des
Art. 3, Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des
Arbeitgebers. (Vgl. Art. 28 des Statuts, § 3.)
Jedes Kassenmitglied fuhrt eine Stimme. Die Vertreter
des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der
Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimmbe-
rechtigte Mitglieder der Generalversammlung.
Geschäftsordnung
der
Generalversammlung.
Art. 3 1 . Die Generalversammlung wird vom Vorstande
unter Angabe der Verhandlungsgegenstande durch einen
mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in
den Fabrikräumen berufen.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen
für den Vorstand ;
2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die
Abnahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen
beruft der
Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalver-
sammlung muss binnen drei Wochen erfolgen, wenn der
zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.
Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig.
Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-
treter des Arbeitgebers zu.
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für
einzelne Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas an
deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der
in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen
zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der
Jahresrechnung ;
2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen,
welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren
Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu be-
auftragenden Personen ;
3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der
freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-
zinalkollegiums ;
4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts,
namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen
und der Beitrage, soweit sie nicht statutenmässig in Form
einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen
Tagelöhne
eintreten ;
5. Beschlussnahme über Antrage des Arbeitgebers auf
Auflösung der Kasse.
Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2
ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die
Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des
Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus
ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-
gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestim-
mungen im Art. 28 Anwendung.
Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der
vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Alle Beschwerden über Unterstützungszu-
wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,
welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.
Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-
Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.
Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde
über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54
des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-
zulegen, Gebrauch zu machen (art. 26 § 3 und Art. 43 § 2
des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-
versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen
Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder
mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-
trauen.
Beaufsichtigung der Kasse und
Inkrafttretung.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter
Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegierten
Gewerbeinspektor wahrgenommen.
Gegenwärtiges Statut ist von der Firma Fr. Majerus
& Schœller zu Colmar-Berg, nach Anhörung der in ihrer
Fabrik zu Colmar-Berg beschäftigten Personen auf gestellt
worden.
Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember 1902
in Kraft.
Avis. — Enseignement
primaire.
Par arrêté grand-ducal du 27 et. MM. Ernest
Arendt, conseiller à la Cour supérieure de jus-
tice et conseiller d'Etat, Camille Velter, procu-
reur d'Etat près le tribunal d'arrondissement,
et Math de Waha, professeur à l'Athénée, tous
demeurant à Luxembourg, ont été nommés
membres de la Commission d'instruction pour la
durée de trois années, à partir du 1er octobre 1902.
Luxembourg, le 29 septembre 1902.
Le Directeur général de l'intérieur,
H .
KIRPACH.
Durch Großh. Beschluß vom 27. et. sind die
HH. Ernst
Arendt,
Obergerichtsrath
und
Mitglied des Staatsrates,
Camille Velter
Staatsanwalt am Bezirksgerichte, und Mathias
de Waha,
Professor
am Athenäum, alle zu
Luxemburg, zu Mitgliedern der Unterrichtskom-
mission für die Dauer von drei Jahren, von
1. Oktober k. ab, ernannt worden.
Luxemburg, den 29. September 1902.
Der General-Director des Innern,
Avis. — Enseignement primaire.
Par arrêté en date de ce jour, MM. Ernest
Arendt, conseiller à la Cour supérieure de jus-
tice et conseiller d'Etat, et Mathias de Waha,
professeur à l'Athénée à Luxembourg, ont été
désignés pour remplir, pendant trois années, à
partir du 1er octobre 1902, le premier les fonc-
tions de vice-président, et le second celles de
secrétaire de la Commission d'instruction.
Luxembourg, le 29 septembre 1902.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 10 septembre ct., le con-
seil communal de Grosbous a édicté un règle-
ment de police concernant l'usage de la con-
duite d'eau de Grosbous. — Ce règlement a été
dûment publié.
Luxembourg, le 29 septembre 1902.
Le Directeur général de l'intérieur,
K.
KIRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 10. September ct. hat
der Gemeinderath von Grosbous ein Polizei-
Reglement erlassen, betreffend den Gebrauch der
Wasserleitung von Grosbous. Dieses Reglement
ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 29. September 1902.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances
pendant le mois de septembre 1902.
Noms et domicile des agents.
Ollinger, Chr., coiffeur à Echter-
nach.
Huby, Eugène, fabricant de cha-
peaux de paille à Echternach.
Hardt, Joseph, négociant à Hespe-
range.
Rech, J-P.. comptable à Mersch.
Kremer, Edmond, boulanger à
Remerschen.
Krier-Thilges, Jacques, aubergiste
à Troisvierges.
Qualités.
Agent.
id.
id.
id.
id.
id.
Compagnie d'assurances.
Preussische National Feuer-Ver-
sicherungs-GeselIschaft, à Stettin.
1) Gladbacher Feuer-Versicherungs-
Gesellschaft à M. Gladbach (in-
cendie et bris de glaces).
2) «Zürich » (accidents).
1) Gladbacher Feuer - Versicher-
ungs-Gesellschaft à M. Gladbach
(incendie et bris de glaces).
2) « Zurich » (accidents).
3) Magdeburger Hagel Versiche-
rungs-Gesellschaft.
Mêmes compagnies.
«Victoria»
(vie et accidents), à
Berlin.
Magdeburger Feuer-Versicherungs-
Gesellschaft.
Date
de l'agréation.
9 septembre.
id.
id.
id.
12 id.
17 id.
Luxembourg le 30 septembre 1902.
Luxembourg Imprimerie de la Cour V. BÜCK.
Bekanntmachung. — Primärunterricht
Durch Beschluß vom heutigen Tage sind die
HH
Ernst
Arendt,
Obergerichtsrath und
Mitglied des Staatsrathes, und Math, de Waha,
Professor am Athenäum zu Luxemburg, zum
Vice Präsidenten resp. Secretär der Unterrichts-
kommission für die Dauer von drei Jahren, vom
1. Oktober k. ab, ernannt worden.
Luxemburg, den 29. September 1902.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.