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Avis. — Administration des travaux publics.

39 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (39)

Texte législatif (39 Articles)

Avis. — Administration des travaux publics.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Mardi, 30 septembre 1902.

Dienstag, 30.

September

Avis. — Administration des travaux publics.

Par arrêté grand-ducal du 26 septembre ct.

ont été nommés dans l'administration des tra-

vaux publics : conducteur de 1re classe, M. G.

Manternach, conducteur de 2° classe à Luxem-

bourg; conducteur de 2e classe, M. Vic. Fonck,

conducteur de 3e classe à Luxembourg ; et con-

ducteur de 3e classe, M. N. Schmitz, conduc-

teur auxiliaire à Luxembourg.

Luxembourg, le 30 septembre 1902.

Le Directeur général des travaux publics,

Ch. RISCHARD.

Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por-

tant approbation et publication de l'arrangement

conclu le 10 septembre 1902 entre le Grand-

Duché et la France, pour régulariser le mouve-

ment des alcools et spiritueux à la frontière des

deux pays.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc ;

Vu l'arrangement signé à Luxembourg, le

10 septembre 1902, entre le Grand-Duché de

Luxembourg et la France, pour régulariser le

mouvement des alcools et spiritueux à la fron-

tière des deux pays ;

Sur le rapport de Notre Ministre d'État, pré-

sident du Gouvernement, et de Notre Directeur

général des finances, et après délibération du

Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Bekanntmachung, — Bauverwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 26. September

ct. sind in der Bauverwaltung ernannt worden

zum Conducteur 1. Classe, Hr. G. Manternach,

Conducteur 2. Classe zu Luxemburg, zum Con-

ducteur 2. Classe, Hr. V. Fonck, Conducteur

3. Klasse zu Luxemburg, und zum Conducteur 3.

Classe, Hr. N. Schmitz,

zu Luxemburg.

Luxemburg, den 30. September 1902.

Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Großherzogthums Luxemburg.

N° 71.

Großh Beschluß vom 15 September 1902, wo-

durch die am 10. September 1902 zwischen

dem Großherzogthum und Frankreich getrof-

fene Vereinbarung zur Regelung des Ver-

kehrs mit Branntwein und

Spirituosen

der Grenze genehmigt und veröffentlicht wird.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

Nach Einsicht der am 10. September ct. zu

Luxemburg unterzeichneten Vereinbarung zwischen

dem Großherzogthum und Frankreich zur Rege-

lung des Verkehrs mit Branntwein und Spiri-

tuosen an der Grenze zwischen beiden Ländern;

Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-

sidenten der Regierung, und Unseres General-Direc-

tors der Finanzen, und nach Berathung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por- tant approbation et publication de l'arrangement conclu le 10 septembre 1902 entre le Grand- Duché et la France, pour régulariser le mouve-

L'arrangement prémentionné est

approuvé et sera publié au Mémorial, pour être

exécuté et observé dans le Grand-Duché à partir

du 1er octobre prochain.

Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por- tant approbation et publication de l'arrangement conclu le 10 septembre 1902 entre le Grand- Duché et la France, pour régulariser le mouve-

Vorerwähnte Vereinbarung ist geneh-

migt und soll durchs „Memorial" veröffentlicht

werden, um im Großherzogthum vom 1. October

ab ausgeführt und befolgt zu werden.

Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por- tant approbation et publication de l'arrangement conclu le 10 septembre 1902 entre le Grand- Duché et la France, pour régulariser le mouve-

— La décharge des droits pour les alcools et spiritueux exportés par les bureaux

de douane qui sont ou seront ouverts, à cet effet, sur les frontières limitrophes du Luxem-

bourg

et de la France, est subordonnée à la condition que l'exportateur produise au bureau

de sortie une attestation constatant que les marchandises ont été régulièrement déclarées à

la douane du pays d'importation pour l'expédition douanière.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Les statuts de la caisse de secours

en cas de maladie établie par la maison F.

Majerus & Schœller de Colmar-Berg sont ap-

prouvés.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Das Statut der Krankenkasse der

Firma F. Majerus & Schoeller zu Colmar-Berg

wird hiermit genehmigt.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Die Firma Fr. Majerus & Schoeller zu Colmar-

Berg errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom

31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen

„Krankenkasse der Eisenhütte Colmar-Berg" führt und

ihren Sitz zu Colmar-Berg hat.

Die bisherige Krankenkasse der Eisenhütte Colmar-Berg,

welche unterm 15. September 1864 gegründet worden,

hört demnach mit dem 1. Dezember 1902 auf zu bestehen.

Versicherungspflicht.

Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por- tant approbation et publication de l'arrangement conclu le 10 septembre 1902 entre le Grand- Duché et la France, pour régulariser le mouve-

Notre Ministre d'État, président du

Gouvernement, et Notre Directeur général des

finances sont chargés, chacun en ce qui le con-

cerne, de l'exécution du présent arrêté.

Château de Hohenbourg, le 15 septembre 1902.

Pour le Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant,

GUILLAUME,

Grand-Duc Héréditaire.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Le Directeur général

des finances,

M. MONGENAST.

Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por- tant approbation et publication de l'arrangement conclu le 10 septembre 1902 entre le Grand- Duché et la France, pour régulariser le mouve-

Unser Staatsminister, Präsident der

Regierung, und Unser General-Director der

Finanzen sind, ein Jeder insofern es ihn betrifft,

mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Schloß Hohenburg, den 15. September 1902.

Für den Großherzog

Dessen Statthalter,

Wilhelm,

Erbgroßherzog.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Der General-Director

der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Arrangement.

En vue de régulariser le mouvement des alcools et spiritueux à la frontière entre le Luxem-

bourg

France, les soussignés, le Ministre d'État, Président du Gouvernement grand-

ducal, et l'Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de la République Française, sont

convenus, sous la réserve du consentement de leurs Gouvernements, de ce qui suit

Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por- tant approbation et publication de l'arrangement conclu le 10 septembre 1902 entre le Grand- Duché et la France, pour régulariser le mouve-

— La disposition de l'art. 1er ne s'applique pas aux parfumeries liquides, aux eaux

pour la chevelure et aux eaux dentifrices ou de gargarisme, à base d'alcool, qui sont expé-

diées à l'étranger par la poste.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Le présent arrêté avec les statuts y

annexés sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 22 septembre 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 22 September 1902. die Geneh-

migung der Statuten der Krankenkasse der

Firma F. Majerus & Schoeller zu Colmar-

Berg betreffend

Der

Staatsminister,

Präsident

der R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,

die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;

In Erwägung, daß die Firma F. Majerus &

Schoeller zu Colmar-Berg, welche die gesetzlichen

Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für ihre

Arbeiter eine besondere Krankenkasse errichten zu

wollen;

In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,

welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-

gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-

ordnungen entspricht;

Beschließt

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 22. September 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Einregistrirungs- und

Domänen-Verwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 26. September ct.

ist Hrn. Alfred de la

Fontaine,

Supernumerar

der Einregistrirungs- und Domänen-Verwaltung,

auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung bewil-

ligt worden.

Luxemburg, den 29. September 1902.

Der General-Director der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Statuten der Krankenkasse der Eisenhütte Colmar-Berg.

Name und Sitz der Kasse.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Alle in der Fabrik der Firma F. Majerus &

Schœller gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen

gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung

der Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, so-

fern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen-

standes nur vorübergehend oder im Voraus durch den

Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer

Woche beschränkt ist.

Befreit von dieser Versicherungspflicht sind

a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst oder Lohn

10 Franken für den Arbeitstag oder 3000 Franken für das

Jahr übersteigt ;

b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,

dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen

auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3 a

des Gesetzes.)

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Na-

turalbezüge.

Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-

sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der

Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens drei-

zehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-

haltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen des

Art. 14 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende

oder gleichwerthige Unterstützung zusteht,

Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätes-

tens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein

Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse

bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,

können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres aus-

treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-

her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem

Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-

glieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Kran-

kenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden

sind.

Freiwillige

Mitgliedschaft.

Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por- tant approbation et publication de l'arrangement conclu le 10 septembre 1902 entre le Grand- Duché et la France, pour régulariser le mouve-

— Le Gouvernement de chacun des deux pays restera libre de résilier, à chaque

instant le présent arrangement.

Fait

à

Luxembourg, en double exemplaire, le 10 septembre 1902.

(L.S.) EYSCHEN.

(L.S.) DENAUT.

Bekanntmachung. — Großh. Staatsanlehen

von 1894.

Die Verlosung der am 1. November 1902

resp. 1. Mai 1903 heimzuzahlenden Obligationen

Avis. — Emprunt grand-ducal de 1894.

Le tirage au sort des obligations de l'emprunt

grand-ducal de 1894, remboursables les 1er

(...)

Lit. B. — Nos 3628, 3679.

Lit G. — Nos 730, 3114, 4287.

Lit. D. — Nos 524, 2053, 2174, 3992, 4550, 5992, 7142, 7249, 7704, 7756, 8161,8214,

8235, 8848, 9476, 9523, 9655.

Le remboursement se fera sans frais entre les

mains du porteur

à Luxembourg, par la Banque Internationale,

en monnaie légale du pays ;

à Francfort s/M , par MM. von Erlanger et

fils, en mark à 80 ;

à Bruxelles, par la Banque de Bruxelles, au

cours du jour des Reichsmark.

Les intérêts cesseront de courir du jour où

le remboursement sera échu.

Les obligations suivantes, sorties aux tirages

antérieurs, n'ont pas encore été présentées au

remboursement

Die Heimzahlung geschieht ohne Kosten, zu

Händen des Inhabers

zu Luxemburg, durch die Internationale Bank,

in der gesetzlichen Landeswährung ;

zu Frankfurt a. M., bei den HH. von Erlanger

und Sohn, in Mark à 80;

zu Brüssel, durch die Banque de Bruxelles,

zum Tageskurs der Reichsmark.

Die Zinsen hören auf vom Tage der Fällig-

keit ab.

Folgende, bei den früheren Verloosungen ge-

zogene Obligationen sind noch nicht zur Heim-

zahlung präsentirt worden

Luxembourg, le 25 septembre 1902.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Luxemburg, den 25. September 1902.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

des Großh. Anlehens von 1894 hat folgendes

Ergebnis geliefert

novembre 1902 et 1er mai 1903, a donné le

résultat suivant ;

I. — Echéance du 1er novembre 1902, — I. Fälligkeit vom 1. November 1902

Lit. A. —Nos 252, 716, 1119, 1176, 1409, 1480, 1721, 1741.

Lit. B. —Nos 1029, 1040, 1272, 1518, 1822, 2109, 2252, 2271, 2431, 2564, 3097, 3236,

3298, 3455, 3591, 3682.

Lit. C. - Nos 61, 115, 179, 376, 549, 634, 724, 942, 1015, 1113, 1143, 1317, 1447,

1518, 1621, 2000, 2991, 3247, 3910, 3942, 4701, 5244, 5366, 5403.

Lit. D. - Nos 92, 163, 361, 418, 439, 716, 774, 993, 2044, 2087, 2152, 2404, 2525,

2709, 2803, 3002, 3045, 3336, 3440, 4033, 4241, 4305, 4735, 4821, 5290, 5370, 6007,

6085, 6275, 6580, 6769, 7225, 7572, 7597, 7745, 7784, 8294, 8470, 8493, 8862, 9056,

9163, 9383.

II. — Échéance du 1er mai 1903. —

I I . F ä l l i g k e i t vom 1. Mai 1903

Lit. A. — Nos 1280, 1355, 1379, 1390, 1406, 1469, 1720, 1770.

Lit. B. — Nos 1077, 1129; 1363, 1689, 1722, 1807, 1916, 2116, 2337, 2559, 2950 ,3009,

3020, 3149, 3869, 3928.

Lit. C. — Nos 8, 339, 367, 465, 808, 1076, 1539, 1679, 1686, 1732, 1923, 2439, 2444,

2907, 3008, 3434, 3500, 3642, 3705, 3738, 3902, 3991, 3994, 4145, 4990.

Lit. D. — Nos 533, 576, 639, 1081, 1390, 1742, 1923, 1951, 2101, 2643, 2894, 3003,

3243, 3436, 3454, 3910, 3940, 3977, 4239, 4549, 4677, 5005, 5063, 5068, 5097, 5244,

5302, 5793, 5869, 6355, 6454, 6671, 7051, 7082, 7123, 7183, 7228, 7563, 7568, 8141,

8377, 8554, 9229, 9280, 9439, 9841.

Avis. — Administration de l'enregistrement

et des domaines.

Par arrêté grand-ducal du 26 septembre ct.,

démission honorable a été accordée, sur sa de-

mande à M. Alfred de la Fontaine, surnumé-

raire de l'administration de l'enregistrement et

des domaines.

Luxembourg, le 29 septembre 1902.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation

des statuts de la caisse de fabrique de la maison

F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

LE

MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-

surance obligatoire des ouvriers contre les

maladies ;

Attendu que la maison F. Majerus & Schœller

de Colmar-Berg, qui se trouve dans les condi-

tions prévues par la loi, a manifesté l'intention

d'instituer une caisse spéciale de secours en cas

de maladie ;

Attendu que les statuts de cette caisse, établis

conformément aux dispositions légales, sont en

concordance avec les lois et règlements ;

Arrête

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen,

welche in der Fabrik beschäftigt sind, können der Kasse

durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem

Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen An-

spruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit

dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.

Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand sol-

cher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen lassen.

Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene

Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand,

so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach

Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufnahme ab

erworben.

Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-

vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach be-

wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über, dieselbe mit

einem Exemplar dieses Statuts.

2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung

in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschafti-

gung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer

andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse

werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie

im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassen-

beiträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber

entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei

dem Vorstande anderweitige Absichten

bekunden

Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse

verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben,

noch Kassenamter bekleiden.

Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige

Personen erlischt

a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung

au den Kassenvorstand ;

b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen

nicht die vollen Beitrage geleistet werden.

Ausschluss aus der

Krankenkasse.

A r t . 4 . Freiwillige Kassenmitglieder, welche wieder-

holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet

haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen

werden.

Krankenunterstützung

für die in der

Fabrik

beschäftigten Mitglieder,

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse

den im Dienste der Eisenhütte Colmar-Berg beschäftigten

Mitgliedern

I . Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand-

lung, freie Arznei; sowie Brillen, Bruchbänder und ähn-

liche Heilmittel.

Orte sich begeben, wo erkrankte Mitglieder sich befinden,

so hat der Kassenvorstand die daraus entstehenden Reise-

unkosten für Rechnung der Kasse ihnen au erstatten

Krankenunterstatzung für nicht im Betriebe

beschäftigte Mitglieder.

Art

7. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden

aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2),

erhalten als Krankenunterstutzung, so lange sie sich im

Bezirke der Krankenkasse aufhalten, die Unterstutzung

nach Art. 5 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten

drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der

Fabrik.

Verpflegung im Krankenhause,

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Der Vorstand kann an Stelle der Krankenun-

terstutzung der Art. 5 und 7 freie Kur und Verpflegung

im Krankenhause gewahren, und zwar

1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind

oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der

Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung

oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-

heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung

stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt

werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende

ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17

Nr. 2 d. G. erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat,

oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortge-

setzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde

Arzt entscheidet ;

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-

hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus

seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der

freien Kur und Verpflegung die Halfte des in den Art. 5

und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewahren,

Unterstützung erkrankter Familienangehöviger,

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Die nicht selbst dem Versicherungszwange

unterliegenden Familienangehörigen der Kassenmitglieder

erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung.

Arznei und sonstige Heilmittel werden nur bis zur Halfte

bewilligt.

Als Familienangehörige der Kassenmitglieder sind die

in demselben Hause mit dem Versicherten wohnenden und

mit ihrem Unterhalte ganz oder grosstentheils auf dieselben

angewiesenen Ehegatten, Eltern und noch nicht erwerbs-

fähigen Kinder derselben anzusehen.

Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei

Krankheitsfällen.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Der Arzt darf nicht, ausser dringenden

Fällen, direkt von den einzelnen Mitgliedern zu Kranken

Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den

Apothekern

und,

wenn thunlich, mit Kranken-

hausenn, nach Anhoren des Medizinalkollegiums, schrift-

liche Vertrage abzuschliessen und zwar in doppelter Aus-

fertigung und höchstens für die Dauer von drei Jahren.

II Im, Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage

nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag,

ein Krankengeld in Hohe der Halfte des wirklichen

Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf

Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mit-

glieder, deren Lohnung nach Akkordsatzen oder in wech-

selnder Hohe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der

drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohn-

zahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während

dieser ganzen -Zeit im Betriebe beschäftigt war, der

Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäfti-

gung; stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststel-

lung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassen-

vorstand.

Das Krankengeld wird bei jeder regelmassigen Lohnung

gezahlt, doch, können auch Abschlagszahlungen, sowie

Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden.

Die Krankenunterstutzung wird für die Dauer der

Krankheit gewahrt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf

der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im

Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätes-

tens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des

Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes

erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem

Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des

Krankengeldes auch zugleich der Anspruch auf die im

Absatz 1 bezeichnetën Leistungen.

Unter die Bezeichnung von "Krankheiten" fallen auch

die Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt

der Tag der Anmeldung derselben, es Sei denn, dass ihr

früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.

Mitglieder, welche überfuhrt werden, dass sie durch

Scheinkrankheit die Krankenkasse hintergangen, können

durch den Vorstand gezwungen werden, die in diesem

Falle-bezogenen Krankengelder vollständig zu erstatten,

abgeschen von der Verhängung aller anderen Strafen, die

dem Betruge am Kassenvermögen gegenüber durch das

Gesetz vorgesehen sind.

Art.

6.

Der

Krankenkassen-Vorstand

ist befugt, im

Falle er es für nothwendig erachtet, einen Krankenüber-

wachungsdienst zu organisieren, dessen Vorschriften die

Aerzte, die kranken Kassenmitglieder sowie die mit deren

Ueberwachung betrauten Kassenmitglieder gewissenhaft

zu befolgen haben. Müssen letztere zur Erfüllung ihrer

Aufgabe nach, einem, von ihrer Wohnung entlegenen

gerufen werden ; jede Erkrankung muss alsbald dem Vor-

sitzenden des Vorstandes oder der von ihm bezeichneten

Person angemeldet werden.

Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausge-

stellt, welche als Legitimationsschein bei dem behandeln-

den Arzte dient.

Auf diesem Schein wird vermerkt

A. durch den behandelnden Arzt

1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit,

2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in

seiner Wohnung,

3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der

Arbeitsfähigkeit.

B. durch den Vorgesetzten

1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit,

2° Lohnsatz,

3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gear-

beitet wurde oder nicht.

lieber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem

behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betref-

fenden Bemerkungen zu führen.

Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das

Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer,

welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken-

lohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf

das Mitglied auf demselben Scheine quittirt. Arbeitete das

Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese

Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen.

Erkrankte und in Folge von Krankheit, erwerbsunfähige

Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behan-

delnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbeson-

dere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behandelnden

Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Verordnung

des Arztes geniessen, kein öffentliches Lokal besuchen

keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung

hindernde Handlung vornehmen, die Arbeit nicht aufnehmen

bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat.

Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Vorschriften,

insoweit als dieselben durch Art. 17 Nr. 1 und 2 des

Gesetzes vom 31 Juli 1901 vorgesehen sind, werden die

Krankengelder nicht ausbezahlt.

Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen

Mitglieder in Krankheitsfällen.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) be-

zeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes

gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines

von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Kranken-

scheines, in welchem die Zahl der Tage, wahrend welcher

der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch

der Tag der Erkrankung angegeben sein muss.

Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung

der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu-

fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen

Beschäftigung gesetzlich einer andern Krankenkasse zuge-

hört, oder dass er nicht thatsachlich einer andern Kasse

beigetreten ist.

Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch

einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied

nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-

dung durch Postanweisung auf seine Kosten

beantragt.

Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik

ausgeschiedenen Mitglieder besondere

Ueberwachungs-

vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbe-

achtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.

verhangen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur

Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.

Kürzung der Krankenunterstutzung wegen

Doppelversicherung.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Mitglieder, welche ausser bei der Fabrik-

kasse noch anderweitig gegen Krankheit versichert sind,

haben hiervon unverzüglich dem Kassenvorstande Anzeige

zu erstatten und demselben auf alle hierauf bezüglichen

Fragen gewissenhaft zu antworten. Thun sie dies nicht,

so ist der Vorstand berechtigt, für jeden einzelnen Fall,

die Betreffenden bis zum Betrag von 20 Franken zu be-

strafen.

Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen

Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 5 und 7 test-

gesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusam-

men mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen

Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen

Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welcher

das Mitglied angehört, übersteigen wurde.

Die Kassenmitglieder dürfen nicht zugleich einer an-

deren Fabrikkrankenkasse oder einer Bezirkskrandenkasse

zugehören.

Nichtgewahrung und zeitweilige Aufhebung der

Krankenunterstutzungen.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-

sätzlich oder durch schuldhafte Betheilung, bei Schlage-

reien oder Raufhandeln, durch Trunkenhol(...) oder ge-

schlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die

in Art. 5 und 7 vorgesehene.

Krankenunterstutzung vom

Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten worden.

Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmassigen

Unterstutzungen ununterbrochen oder im (...) eines

Kalenderjahres für 13 Wochen bezogen hat, wird im Falle

einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Min-

destbetrag der Krankenunterstutzung gewahrt, Dasselbe

Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von

wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Un-

terstützungszuwendung: ab bis zum Eintritt der neuen Er-

krankung die Vollen statutarischen Unterstutzungsbeitrage

wieder beziehen,

Sterbegeld.

A r t . 14. Fur den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt

die lasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des

für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen

Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken

übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann.

Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.

Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehn-

jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls dieze Personen

nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ein

Sterbegeld, und zwar für die ersteren im Betrage von zwei

Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das

Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewahrt.

Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an

dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein

Begräbniss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder

des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar

binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den

Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen

Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsre-

gister.

Unterstützung bei

Erwerbslosigkeit

nach dem

Ausscheiden aus der

Fabrik.

Axt. 15, Personen, welche nach dem Ausscheiden aus

der Mitgliedschaft der Fabrikkrankenkasse erwerbslos wer-

den, behalten wahrend der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit

ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen,

jedoch nicht für einen lange(...)en Zeitraum als sie der Kasse

angehört haben und höchstens für drei Wochen

Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte

ausserhalb dös Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53

des Gesetzes Vom 31. Juli 1901 anwendbar.

Beitrage.

Art. 16, Die Beitrage zur Krankenkasse werden fest-

gesetzt auf 3 Prozent des gemass Art. 5 Nr. 2 festgesetz-

ten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 5 Fr.

für den Arbeitstag nicht übersteigt,

Die Beiträge sind an Jedem Lohnungstage für die abge-

laufene Lohnungsperiode für die in der Fabrik beschäf-

tigten versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Ar-

beitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder

haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei

dem Kassenführer einzuzahlen.

Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge

nicht entrichtet.

Bei Feststellung der zu leistenden Beitrage wird für

jede Woche eine Lohnungsperiode mit sechs Arbeitstagen

gewöhnlicher Zeitdauer, eventuelle Feiertage mit einbe-

griffen, verrechnet.

Arbeitstage, an denen die Fabrik ruhte, sind nicht in

Anrechnung zu bringen, wahrend Wochentage, an wel-

chen einzelne Mitglieder wegen Blaumachen, Urlaub

oder beliebig anderer Ursachen der Berufsarbeit in der

Fabrik fernbleiben, unbedingt mitverrechnet weiden.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Loh-

nungstage seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern zwei

Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beitrage,

soweit ihr Antheil auf die Lohnungsperiode entfällt, vom

Lohne abzuhalten.

Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von

ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und die

Anrechnung der Beitrage der letzteren werden von der

Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 d, G.)

Sonstige Einnahmen der Kasse.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Ausser den etwaigen freiwilligen Zuwendungen

und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden

Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf

Grund des Statuts verhangten Strafgelder, sowie diejenigen,

welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung

vorgesehen sind, mit Ausnahme derjenigen Geldstrafen,

die zur Deckung des der Fabrik zugefügten Schadens

erfolgt sind.

Besondere Rechte der Kasse.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt

öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des

Gesetzes zugestandenen Rechte.

Fur alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten

haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben.

Die den Unterstutzungsberechtigten gegen die Kasse

zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung

weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch

anderweit als auf ruckständige Beitrage

aufgerechnet

werden.

Kassenführung und Rechnungslage,

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verant-

wortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,

welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung

wahrzunehmen hat.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen

den Zwecken der Kasse fremden Veremnahmungen und

Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestande sind

gesondert zu verwahren.

Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in

das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen

sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten

sein so dass zu jeder Zeit der Kassenbestand festgestellt

werden kann.

Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-

Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über

die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefalle, über die

vereinnahmten Beitrage und die geleisteten Unterstütz-

ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und

festgestellt und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht

werden.

Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte

Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Re-

visionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen

und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die

Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversamm-

lung zu beantragen.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen

nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden

Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern

mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die

Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder herge-

stellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem

Vorstande der Unfall- Versicherungsgenossenschaft anzu-

zeigen.

Anlage der Kassengelder,

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

In der Kasse muss zur Deckung der laufen-

den Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vor-

handen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag

einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber

hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der

Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versiche-

rungsgesetzes angelegt werden.

Reichen die Bestande nicht aus, um die laufenden Aus-

gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die

erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus

etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.

Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur

Torübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-

triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem

Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-

gesetzes niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber

sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.

Reservefonds.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-

destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei

letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu

dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds

diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein

Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.

Der Reservefonds der bisherigen und nunmehr aufge-

lösten Krankenkasse wird mit Einverständniss der General

Versammlung der betheiligten Mitglieder als Reservefonds

der gegenwärtigen Fabrik-Krankenkasse angesetzt werden.

Erhöhung der Beitrage und Ermässigung der

Kassenleistungen.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,

einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen

die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14

des Gesetzes gemindert und die Beitrage zu Lasten der

Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes

erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)

Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-

wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeit-

geber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse

aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie

auch später bei besserem Stand der Kasse keine Rücker-

stattung fordern können.

Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der

Kassenleistungen.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so

ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen

Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Er

mässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassen-

leistungen herbeizuführen.

Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und

Kassenleistungen.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber

lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen

verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht er-

hoben werden.

Zu anderen Zwecken als den Statuten massigen Unter-

stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal-

tungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht

erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen

der Kasse nicht erfolgen.

Organe der Kasse.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Organe der Kasse sind der Kassenvorstand

und die Generalversammlung.

Zusammensetzung des Kassenvorstandes.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Der Kassen-Vorstand besteht

a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,

als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich

71a

Vizepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf

die Dauer von zwei Jahren genannt ;

b) aus funk, von der Generalversammlung ohne Mit-

wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte

der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer

von zwei Jahren gewählten Beisitzern.

Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden

Beitrage funk Siebentel der Gesammtbeitrage übersteigen,

ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-

bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer

zu wählen.

Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-

folgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein

Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und

erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass

jeder Wahlende so viele Namen aufschreibt, als Vorstands-

mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche

die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht

Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeich-

nen werden nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit ent-

scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.

Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder

von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.

Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie

spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden

ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde

geleitet.

Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei Bei-

sitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten

Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos be-

stimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Ge-

wahlten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres

an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden

ihr Amt weiter zu fuhren.

Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer

Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung

zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen

werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit

dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen

Beisitzer erloschen sein wurde.

Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-

nehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-

sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der

Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.

Wird die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung

dritten Personen gegenuber nur dann entgegengesetzt wer-

den, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich.

und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf

diejenigen Geschafte und Rechtshandlungen, für welche

nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist

Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-

sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.

Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen ver-

tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legi-

timation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei

allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung

der Aufsichtsbehörde bewirkt.

Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,

soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-

lich der Generalversammlung übertragen sind.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die

Lage der Geschafte erfordert. Er muss den Vorstand

binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies bean-

tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-

stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der

Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend

sind Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-

heit gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-

sitzende. Die Beschlusse sind in einem besondern Buche

zu protokolliren.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.

Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung

gemass Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes,

Zusammensetzung der

Generalversammlung.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Die Generalversammlung besteht

Aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche grossjahrig

und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit

Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des

Art. 3, Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des

Arbeitgebers. (Vgl. Art. 28 des Statuts, § 3.)

Jedes Kassenmitglied fuhrt eine Stimme. Die Vertreter

des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der

Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimmbe-

rechtigte Mitglieder der Generalversammlung.

Geschäftsordnung

der

Generalversammlung.

Art. 3 1 . Die Generalversammlung wird vom Vorstande

unter Angabe der Verhandlungsgegenstande durch einen

mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in

den Fabrikräumen berufen.

Ordentliche Generalversammlungen finden statt

1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl

des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen

für den Vorstand ;

2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die

Abnahme der Jahresrechnung.

Ausserordentliche Generalversammlungen

beruft der

Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalver-

sammlung muss binnen drei Wochen erfolgen, wenn der

zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.

Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung

ist beschlussfähig.

Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-

treter des Arbeitgebers zu.

Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für

einzelne Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas an

deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der

in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen

zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob

1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines

Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht

Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der

Jahresrechnung ;

2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen,

welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren

Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu be-

auftragenden Personen ;

3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der

freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-

zinalkollegiums ;

4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts,

namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen

und der Beitrage, soweit sie nicht statutenmässig in Form

einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen

Tagelöhne

eintreten ;

5. Beschlussnahme über Antrage des Arbeitgebers auf

Auflösung der Kasse.

Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2

ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die

Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des

Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus

ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-

gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestim-

mungen im Art. 28 Anwendung.

Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der

vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Streitigkeiten und Beschwerden.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Alle Beschwerden über Unterstützungszu-

wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,

welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.

Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-

Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.

Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde

über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Be-

schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54

des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.

Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,

Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-

zulegen, Gebrauch zu machen (art. 26 § 3 und Art. 43 § 2

des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-

versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen

Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder

mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-

trauen.

Beaufsichtigung der Kasse und

Inkrafttretung.

Arrêté du 22 septembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la maison F. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg.

Die Aufsicht über die Kasse wird unter

Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegierten

Gewerbeinspektor wahrgenommen.

Gegenwärtiges Statut ist von der Firma Fr. Majerus

& Schœller zu Colmar-Berg, nach Anhörung der in ihrer

Fabrik zu Colmar-Berg beschäftigten Personen auf gestellt

worden.

Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember 1902

in Kraft.

Avis. — Enseignement

primaire.

Par arrêté grand-ducal du 27 et. MM. Ernest

Arendt, conseiller à la Cour supérieure de jus-

tice et conseiller d'Etat, Camille Velter, procu-

reur d'Etat près le tribunal d'arrondissement,

et Math de Waha, professeur à l'Athénée, tous

demeurant à Luxembourg, ont été nommés

membres de la Commission d'instruction pour la

durée de trois années, à partir du 1er octobre 1902.

Luxembourg, le 29 septembre 1902.

Le Directeur général de l'intérieur,

H .

KIRPACH.

Durch Großh. Beschluß vom 27. et. sind die

HH. Ernst

Arendt,

Obergerichtsrath

und

Mitglied des Staatsrates,

Camille Velter

Staatsanwalt am Bezirksgerichte, und Mathias

de Waha,

Professor

am Athenäum, alle zu

Luxemburg, zu Mitgliedern der Unterrichtskom-

mission für die Dauer von drei Jahren, von

1. Oktober k. ab, ernannt worden.

Luxemburg, den 29. September 1902.

Der General-Director des Innern,

Avis. — Enseignement primaire.

Par arrêté en date de ce jour, MM. Ernest

Arendt, conseiller à la Cour supérieure de jus-

tice et conseiller d'Etat, et Mathias de Waha,

professeur à l'Athénée à Luxembourg, ont été

désignés pour remplir, pendant trois années, à

partir du 1er octobre 1902, le premier les fonc-

tions de vice-président, et le second celles de

secrétaire de la Commission d'instruction.

Luxembourg, le 29 septembre 1902.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Règlement communal.

Dans sa séance du 10 septembre ct., le con-

seil communal de Grosbous a édicté un règle-

ment de police concernant l'usage de la con-

duite d'eau de Grosbous. — Ce règlement a été

dûment publié.

Luxembourg, le 29 septembre 1902.

Le Directeur général de l'intérieur,

K.

KIRPACH.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 10. September ct. hat

der Gemeinderath von Grosbous ein Polizei-

Reglement erlassen, betreffend den Gebrauch der

Wasserleitung von Grosbous. Dieses Reglement

ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 29. September 1902.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances

pendant le mois de septembre 1902.

Noms et domicile des agents.

Ollinger, Chr., coiffeur à Echter-

nach.

Huby, Eugène, fabricant de cha-

peaux de paille à Echternach.

Hardt, Joseph, négociant à Hespe-

range.

Rech, J-P.. comptable à Mersch.

Kremer, Edmond, boulanger à

Remerschen.

Krier-Thilges, Jacques, aubergiste

à Troisvierges.

Qualités.

Agent.

id.

id.

id.

id.

id.

Compagnie d'assurances.

Preussische National Feuer-Ver-

sicherungs-GeselIschaft, à Stettin.

1) Gladbacher Feuer-Versicherungs-

Gesellschaft à M. Gladbach (in-

cendie et bris de glaces).

2) «Zürich » (accidents).

1) Gladbacher Feuer - Versicher-

ungs-Gesellschaft à M. Gladbach

(incendie et bris de glaces).

2) « Zurich » (accidents).

3) Magdeburger Hagel Versiche-

rungs-Gesellschaft.

Mêmes compagnies.

«Victoria»

(vie et accidents), à

Berlin.

Magdeburger Feuer-Versicherungs-

Gesellschaft.

Date

de l'agréation.

9 septembre.

id.

id.

id.

12 id.

17 id.

Luxembourg le 30 septembre 1902.

Luxembourg Imprimerie de la Cour V. BÜCK.

Bekanntmachung. — Primärunterricht

Durch Beschluß vom heutigen Tage sind die

HH

Ernst

Arendt,

Obergerichtsrath und

Mitglied des Staatsrathes, und Math, de Waha,

Professor am Athenäum zu Luxemburg, zum

Vice Präsidenten resp. Secretär der Unterrichts-

kommission für die Dauer von drei Jahren, vom

1. Oktober k. ab, ernannt worden.

Luxemburg, den 29. September 1902.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

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