Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (26)
Texte législatif (26 Articles)
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Donnerstag, 11. April 1878.
Lundi, 11 avril 1878.
Post-Uebereinkunft
zwischen Luxemburg und Deutschland, enthaltend die auf Grund der Artikel 13 und 20
des am 9. October 1874 zu Bern abgeschlossenen Agemeinen Postvertrages beson-
deren Bestimmungen.
Die Unterzeichneten: für Luxemburg, der General-Director der Finanzen, Herr von
Roebe; für Deutschland, der Director des General-Postamts, Herr W i e b e , sind über
folgende Artikel übereingekommen.
Austausch der Postsachen.
1. Zwischen den beiden Postverwaltungen soll ein geregelter Austausch der im gegenseitigen
Verkehr, wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpostsendungen stattfinden.
2. Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung
der zwischen ihnen auszuwechselnden Briefpostsendungen Sorge zu tragen.
3. Zwischen welchen Postanstalten und Bahnposten directe Briefkartenschlüsse behufs des gere-
gelten
Austausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maßgabe des veränder-
lichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der beiderseitigen Postverwaltungen
vorbehalten.
Vom 1. Mai d. I. ab sind die Post-
taxen im Post-Verkehr mit Deutschland festgesetzt
wie folgt
A. a) für frankirte Briefe für je 15 Gramm
oder Bruchtheil von 15 Gramm, 25 Centimen;
b) für unfrankirte oder unzureichend frankirte
Briefe für je 15 Gramm oder Bruchtheil von
15 Gramm, 50 Centimen;
c) für einfache Postkarten, 12 ½ Centimen;
d) für Postkarten mit bezahlter Rückantwort,
25 Centimen;
e) für Geschäftspapiere, Waarenproben, Zei-
tungen, Drucksachen, für je 50 Gramm, 5 Cent.
B. Die Taxe für Einschreibegebühr ist auf 20
Centimen, und die Taxe für Beschaffung eines
Rückscheines auf 10 Centimen festgefetzt.
C. Die Taxe für Sendungen mit Werthan-
gabe setzt sich, wie folgt, zusammen
a) aus dem gewöhnlichen Porto nebst der Ein-
schreibegebühr,
b) aus der Versicherungsgebühr von 25 Cent.
für je 500 Franken oder einen Theil dieser Summe
D. Die Gebühr für Postanweisungen beträgt
a) für Summen von nicht mehr als 125 Fran-
ken, 25 Centimen;
b) für Summen über 125 Franken bis 250
Franken, 37 ½ Centimen;
c) für Summen über 250 Franken bis 375
Franken, 50 Centimen.
E. Die Auszahlung von Postanweisungen kann
auf telegraphischem Wege gefordert werden. In
diesem Falle hat der Absender nebst der sub D
angeführten Taxe und der Gebühr für das Tele-
gramm, das etwaige Eilbestellgeld zu entrichten.
avec l'Allemagne, conformément aux disposi-
tions du traité de Berne et à celles de la con-
vention nouvelle;
Le Conseil d'État entendu et après délibération
du Gouvernement en conseil ;
Arrête
A partir du 1er mai prochain, les
taxes applicables à l'échange dès correspondances
postales avec l'Allemagne sont fixées comme suit
A. a) pour la lettre affranchie, par 15 grammes
ou fraction de 15 grammes, 25 centimes;
b) pour la lettre non affranchie ou insuffisam-
ment affranchie, par 15 grammes ou fraction de
15 grammes, 50 centimes;
c) pour la carte-correspondance simple, 12½
centimes;
d) pour la carte-correspondance avec réponse
payée, 25 centimes;
e) pour les papiers d'affaires, échantillons, jour-
naux, imprimés, par 50 grammes, 5 centimes.
B. Le droit supplémentaire de recommandation
est fixé à 20 centimes, et la taxe des avis de
réception à 10 centimes.
C. Le port d'un envoi à valeur déclarée se
compose
a) du port ordinaire majoré du droit de recom-
mandation,
b) d'une prime d'assurance de 25 centimes
par 500 francs ou fraction de 500 francs.
D. La taxe des mandats de poste est fixée
a) pour toute somme ne dépassant pas 125
francs, à 25 centimes;
b) pour toute somme dépassant 125 francs jus-
qu'à 250 francs à 37½ centimes;
c) pour toute somme dépassant 250 francs jus-
qu'à 375 francs, à 50 centimes.
E. Le paiement des mandats de poste peut être
requis par voie télégraphique. Dans ce cas, l'ex-
péditeur aura à payer, outre la taxe prévue sub
litt. D et la taxe du télégramme, les frais d'ex-
près s'il y a lieu.
24a
Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen.
1. Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den
beiderseitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maßgabe bestehender besonderer
Einrichtungen und örtlicher Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allge-
meinen
von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförde-
rung der Postsendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenz-Postanstalt des
anderen Gebiets zu sorgen hat.
2. Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen gilt im Allge-
meinen als Grundsatz, daß eins jede Postverwaltung für die Beförderung der Postsendungen bis
zur Grenze ihres Gebiets zu sorgen hat, vorbehaltlich der etwaigen abweichenden Bestimmungen
der besonderen Staatsverträge bez. der Spezial-Vereinbarungen.
N° 24
Die Sendungen mit Einschreibung oder
Werthangabe, so wie die Postanweisungen, müssen
zum Voraus frankirt sein.
Les envois expédiés avec recomman-
dation ou déclaration de valeur, ainsi que les
mandats de poste, doivent être préalablement
affranchis.
Briefe mit Werthangabe.
1. Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich, wie folgt, zusammen
a) aus dem Vereinsporto für einen Einschreibbrief von gleichem Gewichte;
b) aus der Versicherungs gebühr von 20 Pf. für je 400 Mark oder einen Theil dieser
Summe.
2. Die Taxe ist vom Absender im Voraus zu entrichten.
3. Das Vereinsporto und eintretenden Falls die Rückscheingebühr, sowie die Versicherungs-
gebühr, werden ungetheilt von der Verwaltung des Aufgabegebiets bezogen.
4. Beiden Verwaltungen bleibt freigestellt, je nach den betreffenden für den innern Verkehr
bestehenden Vorschriften, entweder blos den Geld-Ablieferungsschein, oder auch den Brief mit
Werthangabe selbst dem Empfänger bestellen und im letzteren Falle eine entsprechende Bestellge-
bühr erheben zu lassen.
Im Falle einer unzureichenden Fran-
kirung werden dem Adressaten die verwendeten
Postwertzeichen, wenn dieselben im Aufgabe-
Gebiete gültig sind, in Rechnung gebracht.
Luxemburg den 6. April 1878.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Röbe.
Avis. — Postes.
Un bureau temporaire de poste et télégraphe sera établi pendant la durée de l'Exposition uni-
verselle internationale qui doit avoir lieu à Paris, du 1er mai au 31 octobre 1878, pour le service
intérieur de celte Exposition.
Il sera installé, dans l'enceinte fermée du Champ-de-Mars, dans le bâtiment affecté aux services
administratifs, avenue de La Bourdonnaye, au débouché de l'avenue Rapp.
Le public ne pourra y accéder que par une des portes payantes de l'enceinte.
Ce bureau sera désigné sous le nom de Bureau de poste et télégraphe du palais de l'Exposition
universelle internationale de 1878, à Paris.
Il effectuera toutes les opérations des bureaux de poste et des bureaux télégraphiques de plein
exercice. Il débitera des timbres-poste de toutes les catégories, recevra des valeurs déclarées et
des objets recommandés, délivrera et payera les mandats d'articles d'argent à destination ou
provenant tant des bureaux français que des bureaux étrangers avec lesquels les conventions
internationales autorisent l'échange de ces mandats. Il y sera mis en vente des tickets d'entrée
à l'Exposition.
Les exposants installés dans le palais et les parcs du Champ-de-Mars, du Trocadéro et du quai
d'Orsay pourront se faire adresser des lettres et des télégrammes au bureau de l'Exposition, soit
poste restante, soit à la place de leur installation. Les correspondances portant cette dernière
indication leur seront remises par l'intermédiaire des facteurs attachés au bureau de l'Exposition ;
les autres devront être retirées au guichet de ce bureau.
Les correspondances et les télégrammes adressés aux exposants installés à l'Exposition spéciale
des animaux, sur l'esplanade des Invalides, seront compris dans le service ordinaire de la dis-
tribution à Paris.
Luxembourg, le 9 avril 1878.
Le Directeur général des finances,
V. DE ROEBÉ.
En cas d'affranchissement insuffisant,
il est tenu compte au destinataire de la valeur des
timbres-poste employés, s'ils ont cours dans le
pays d'origine.
Luxembourg, le 6 avril 1878.
Le Directeur général des finances,
V. DE RŒBÉ.
Bekanntmachung. — Versicherungswesen.
Hr. Nikolaus Laux zu Schouweiler ist als Agent
der Feuerversicherungsgesellschaft La Paternelle
bestätigv
Luxemburg den 9. April 1878.
Der Regierungsrath,
M. Müllendorff.
Avis. — Assurances.
M. Nicolas Laux à Schouweiler a été agréé
comme agent de la Compagnie d'assurances contre
l'incendie
La Paternelle.
Luxembourg, le 9 avril 1877.
Le Conseiller de Gouvernement,
M. MULLENDORFF.
Erratum. — Ackerbau.
I n dem Beschlusse vom 3. April 1878, die Un-
tersuchung der zur Bespringung bestimmten Stiere
und Eber betreffend, hat sich ein Irrthum hin-
sichtlich des Vornamens des Hrn. Welbes, wel-
cher zum stellvertretenden Mitglieds der für d.n
Canton Diekirch eingesetzten Schau Commission er-
nannt worden ist, eingeschlichen. Es ist Hr. Michel
Welbes, welcher für besagte Functionen bei die-
ser Commission ernannt ist.
Erratum. — Agriculture.
Dans l'arrêté du 3 avril 1878 relatif à l'examen
des taureaux et des verrats destinés à la saillie
des animaux d'autrui, il s'est glissé une erreur
quant au prénom de M. Welbes, nommé membre -
suppléant de la Commission d'examen instituée
pour le canton de Diekirch, c'est M. Michel Wel-
bes , propriétaire à Bastendorf, qui a été désigné
pour remplir les dites fonctions auprès de cette
Commission.
BANQUE NATIONALE DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
État mensuel. — Situation au 31 mars 1878.
Actif.
Versements restant à appeler
Portefeuille
Fonds publics
Dépôts volontaires de titres
Divers
frs.
7,500,000
837,633 25
10,294,032 49
52,449 93
21,955,-250
173,760 61
frs. 40,813.126 28
*) Les billets de la Banque Nationale sont admis en paiement
dans les caisses de l'État,
Traites acceptées
non acceptées
Avances sur dépôts d'effets publics ou d'autres valeurs garanties par des Étals.
Dépôts des communes ou d'autres établissements publics
Dépôts des particuliers avec faculté de retrait après 3 jours de préavis
id.
id.
id.
id. après 6 mois de préavis
4½ pCt.
5 pCt.
5 pCt.
4 pCt.
3 pCt.
4 pCt.
Passif.
Capital
Billets en circulation
*)
Comptes courants
Dépôts d'espèces
Divers
Déposants
frs. 15,000,000
2,308,954 38
373,025 92
773,291 93
402,604 05
21,955,250
frs. 40,813,126 28
Taux d'escompte et d'intérêt
Bezeichnung
der Lebensmittel
u.
v
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
20 07
16 00
15 50
8 81
21 00
6 50
0 55
0 43
0 33
0 80
2 80
0 70
8 00
6 00
14 00
11 00
1 80
1 60
1 50
1 90
1 90
Die-
kirch.
22 00
20 00
13 30
14 23
14 00
6 30
18 00
6 00
0 30
0 40
2 90
0 63
1 30
1 40
1 20
1 70
1 80
Wiltz.
13 62
6 30
0 30
0 40
0 30
2 40
0 60
1 30
1 40
1 30
1 60
Ettel-
brück.
22 00
20 00
15 00
13 00
14 00
7 00
19 00
3 73
0 30
0 40
0 36
0 70
1 30
1 30
1 60
1 30
1 30
Echter
nach.
22 77
20 63
16 37
13 30
6 87
19 30
19 30
20 73
0 30
0 40
2 69
0 69
1 32
1 40
1 30
Remich
22 73
21 73
9 23
9 00
0 48
0 44
3 00
0 63
16 00
1 40
1 10
1 60
Mersch
2 40
0 80
1 80
1 70
1 60
Greven-
macher
7 30
0 30
0 40
2 60
0 90
1 60
1 50
1 40
1 50
1 60
Esch-
a.d.A.
22 00
20 00
15 00
8 00
7 30
0 60
0 30
2 80
0 90
1 70
1 60
1 60
1 70
2 00
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
Marktpreise — 1. Hälfte des Monats März 1878.
Aeußere Beschaffenheit der Briefe mit Werthangabe.
1. Die Werthangabe muß auf der Adresse in Buchstaben und in Zahlen deutlich und ohne
Rasur oder sonstige Aenderung vermerkt sein. Die Werthangabe ist seitens der Postanstalt des
Aufgabeorts mit Rothstift in die Augen fallend zu unterstreichen. Der Werthinhalt muß sich
unter einem, wenigstens mit zwei Siegeln verschlossenen haltbaren Umschlage befinden. Die
Siegel müssen übereinstimmend und mit einem ordentlichen Petschaft hergestellt und so ange-
bracht sein, daß sie alle Klappen des Umschlags umschließen.
2. Die Einlieferungs-Postanstalt hat das Gewicht eines jeden Briefes mit Werthangabe in
Gramm in der linken oberen Ecke der Aufschrift zu vermerken.
3. Der angegebene Werth eines Briefes darf nicht höher fein als 8000 Mark.
Austausch der Briefe mit Werthangabe.
1. Der Austausch der Briefe mit Werthangabe wird durch die Großherzoglich-Luxemburgische
Postanstalt in Luxemburg einerseits, und durch die deutschen Bahnposten Nr. 12 Metz,
Luxemburg, Trier andererseits, mittelst der gewöhnlichen Briefkartenschlüsse bewirkt.
2. Bei der Absendung werden die Briefe mit Werthangabe in eine Geldkarte eingetragen,
welche dem anliegenden Formular A entspricht. Wenn Briefe mit Werthangabe nicht vorhanden
sind, so unterbleibt die Anfertigung einer Geldkarte. In diesem Falle ist in der Briefkarte am
Schlusse des namentlichen Verzeichnisses der Einschreibsendungen der Vermerk einzutragen
Briefe mit Werthangabe nicht vorhanden.
3. Die Briefe mit Werthangabe werden mit der zugehörigen Geldkarte in ein besonderes Bund
mit gutem Packpapier fest verpackt. Dieses Bund wird innerlich und äußerlich fest umschnürt
auf allen Klappen mittelst Siegellacks dergestalt versiegelt, daß dem Inhalte ohne Verletzung
des Verschlusses nicht beigekommen werden kann und mit dem gedruckten Zettel
Geldbriefpacket
von
nach
versehen. Das Geldbriefpacket wird demnächst gewogen und
das Gewicht auf die Zettel und außerdem in die Geldkarte deutlich notirt. Das Vorhandensein
des Geldbriefpacketes wird in der Briefkarte am Schlusse des namentlichen Verzeichnisses der
Einschreibsendungen mit dem Vermerk ersichtlich gemacht
Ein Geldbriefpacket.
4. Bei der schließlichen Verpackung wird das Geldbriefpacket mit dem die Einschreibsendungen
enthaltenden Bunde kreuzweise zusammengebunden.
5. Fehlt der vorstehend unter 2 bz. 3 vorgeschriebene Vermerk in der Briefkarte, so ist bei
der Bestimmungs-Postanstalt eine Verhandlung in zweifacher Ausfertigung in der im folgenden
Artikel angegebenen Weise aufzunehmen.
Feststellung der Geldbriefpackete.
1. Nachdem das Geldbriefpacket bei der Bestimmungs-Postanstalt in Bezug auf seine äußere
Beschaffenheit geprüft und nachgewogen worden ist, findet die Eröffnung desselben statt, wo-
nächst der Inhalt mit den Eintragungen verglichen und jeder einzelne Brief besichtigt, nach-
gewogen und in Bezug auf den Verschluß geprüft werden muß. Die vorgedachten Dienstver-
richtungen müssen im Beisein eines zweiten Beamten oder eines Zeugen stattfinden.
2. Wenn einer der Briefe mit Werthangabe fehlt, beschädigt ist, eine Gewichtsdifferenz von
mindestens einem Gramm ergiebt, oder uneingetragen eingeht, so muß auf der Stelle eine
bezügliche Verhandlung in zweifacher Ausfertigung aufgenommen werden, abgesehen von den
etwaigen Sicherheitsmaßnahmen, welche in Gemäßheit der für den innern Verkehr bestehenden
Vorschriften derjenigen Verwaltung zu befolgen sind, in deren Gebiet der Befund festgestellt wird.
3. Von diesen beiden Ausfertigungen der Verhandlung, welche die bei der Eröffnung und
Feststellung des Geldbriefpackets betheiligten Beamten oder Zeugen mit zu unterzeichnen haben,
wird mit umgehender Post unter amtlicher Einschreibung ein Exemplar an den
Vorsteher der Postanstalt übersandt, welche das betreffende Geldbriefpacket angefertigt hatte.
Das zweite Exemplar ist unter Beifügung der Umhüllung nebst dem benutzten Bindfaden und
den Siegeln des betreffenden Geldbriefpackets der vorgesetzten Behörde derjenigen Postanstalt
einzureichen, auf welche das Geldbriefpacket gerichtet war.
4. In Fällen von erheblicher Wichtigkeit soll, nach dem Ermessen der betreffenden Postanstalt
und unbeschadet des vorstehenden Verfahrens, auch eine telegraphische Meldung, soweit Ge-
legenheit dazu vorhanden ist, erfolgen. Die sonstigen in der Geldkarte etwa vorzunehmenden
Berichtigungen werden der Absendungs-Postanstalt durch Rückmeldungen mitgetheilt.
5. Bis zur Führung des Gegenbeweises ist diejenige Verwaltung, welche der anderen einen
Brief mit Werthangabe überliefert hat, jeder Verantwortlichkeit für denselben enthoben, wenn
die empfangende Auswechselungs-Postanstalt den Brief unbeanstandet übernommen hat.
Nach- und Rücksendung der Briefe mit Werthangabe.
1. Für Briefe mit Werthangabe, welche in Folge von Wohnungsveränderungen der Adressaten
zur Nachsendung kommen, soll ein Nachsendungsporto von derjenigen Verwaltung nicht erhoben
werden, für deren Gebiet die betreffenden Sendungen frankirt worden sind. Hat die Frankirung
für das Gebiet derjenigen Verwaltung, in deren Bezirk der neue Bestimmungsort belegen ist,
noch nicht stattgefunden, so kommt das inländische Porto des betreffenden Landes zur Berechnung.
2. Briefe mit Werthangabe, deren Empfänger nach fremden Ländern abgereist sind, sollen
als unbestellbar behandelt werden, sofern die Nachsendung des Briefes nach dem neuen Auf-
enthaltsorte des Empfängers nicht unter Gewähr des Werthbetrages geschehen kann. Der Grund
der Rücksendung ist auf der Rückseite des Briefes ersichtlich zu machen.
3. So lange die Behändigung eines Briefes mit Werthangabe an den Empfänger nicht statt-
gefunden hat, kann der Absender über den Brief verfügen und denselben zurücknehmen oder die
Adresse abändern lassen.
4. Unbestellbare Briefe mit Werthangabe sollen gegenseitig sobald als möglich mittelst der
gewöhnlichen Geldbriefpakete zurückgesandt und in den Geldkarten nachrichtlich eingetragen werden.
Gemährleistung für Briefe mit Werthangabe.
Im Falle ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines Inhaltes beraubt werden
sollte, sei es auf Luxemburgischem Gebiete unter Umständen, welche für die Luxemburgische
Postverwaltung nach Luxemburgischen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, oder
auf deutschem Gebiete unter Umständen, welche für die Deutsche Postverwaltung nach Deutschen
Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, hat die verantwortliche Verwaltung dem
Absender, oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von zwei Monaten,
vom Tage der gehaltenen Nachfrage an gerechnet, den angegebenen Werth zu zahlen oder zahlen
zu lassen, und zwar im Falle des Verlustes der ganzen Sendung den vollen Werthbetrag und
im Falle der Beraubung den abhanden gekommenen Theil des Werthbetrages.
Der Ersatzanspruch ist jedoch nur zulässig, wenn derselbe innerhalb sechs Monate, vom Tage
der Aufgabe des betreffenden Briefes an gerechnet, erhoben wird. Nach Ablauf dieses Zeit-
raums steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu.
Postanweisungen.
1. Im Verkehr zwischen Luxemburg und Deutschland kann die Uebermittelung von Geldbe-
trägen im Wege der Postanweisung bis zum Betrage von 300 Mark einschließlich stattfinden.
Zu den Postanweisungen kommen die in beiden Ländern für den Verkehr mit dem Auslande im
Gebrauche befindlichen Formulare in Anwendung. Der Abschnitt der Postanweisung darf Seitens
des Absenders zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden.
2. Die Gebühr beträgt
3. Die Gebühr soll vom Absender im Voraus bezahlt und zwischen der Verwaltung des Auf-
gabe- und der Verwaltung des Bestimmungsgebietes halbscheidlich getheilt werden.
4. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die
Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungs-
orte zur Auszahlung überwiesen werden. In diesem Falle hat der Absender, neben der Postan-
weisungsgebühr und neben der Gebühr für das Telegramm, das Eilbestellgeld für Besorgung
der Depesche im Aufgabeorte von der Postanstalt bis zur Telegraphenanstalt, wenn letztere sich
Nicht im Postgebäude mitbefindet, nach dem am Aufgabeorte üblichen Satze zu Gunsten der
Aufgabe-Postanstalt zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, sind
für die Abtragung des Postanweisungs-Telegramms an den Adressaten, welche von der Aus-
zahlungs-Postanstalt durch einen Eilboten erfolgt, die für die Eilbestellung von Briefpostsendungen
festgesetzten Gebühren (Art. 10) einzuziehen.
a) für Summen bis 100 Mark
b)
über 100 Mark bis 200 Mark
c)
20 Pfg.
5. Die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge sind dem Absender gewährleistet.
Postan-
weisungs-Beträge, welche weder dem Empfänger ausgezahlt, noch an den Absender zurückgegeben
werden können, unterliegen der Verjährung zu Gunsten der Postverwaltung des Aufgabegebiets
nach Maßgabe der in letzterem geltenden Gesetze oder Verwaltungsvorschriften.
6. In Bezug auf den Austausch und die Versendung werden die Postanweisungen den ge-
wöhnlichen Briefsendungen gleichgeachtet, bei der Auslieferung aber mit den Einschreibesendungen
zusammen verpackt.
Eilbestellung.
1. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt werden
sollen, müssen auf der Adresse den Vermerk
durch Eilboten tragen. Dieser Vermerk ist von
der Postanstalt des Aufgabeorts mit Rothstift in die Augen fallend zu unterstreichen.
2. Die Gebühr für die Eilbestellung innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Postan-
stalt soll betragen
in Luxemburg 30 Centimen,
in Deutschland 25 Pfennige.
Diese Gebühr ist vom Absender stets im Voraus zu entrichten, und verbleibt dieselbe unge-
theilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets.
3. Bei der Bestellung außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Postanstalt kann die
Verwaltung des Bestimmungsgebiets außerdem noch eine Gebühr nach Maßgabe der betreffenden,
für den innern Verkehr bestehenden Vorschriften, jedoch unter Abzug des vom Absender bereits
gezahlten Betrages, vom Empfänger einziehen.
4. Sendungen, welche durch Eilboten bestellt werden sollen, müssen — abgesehen von der
unter 3 gedachten Zuschlaggebühr — vollständig frankirt sein. Unzureichend frankirte Gegenstände
werden wie gewöhnliche Sendungen behandelt.
5. Beiden Verwaltungen bleibt freigestellt, je nach den für den innern Verkehr bestehenden
Vorschriften, bei Briefen mit Werthangabe bloß den Geld-Ablieferungsschein, oder auch den Brief
mit Werthangabe, und bei Postanweisungen die Anweisung ohne oder mit dem zugehörigen Geld-
betrage dem Empfänger mittelst besonderen Boten zustellen zu lassen. Insofern der Eilbote
Briefe mit Werthangabe oder Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die
Gebühr für die Eilbestellung das Doppelte des Satzes für die Eilbestellung gewöhnlicher Brief-
sendungen betragen.
6. Eilsendungen werden stets in das Briefpacket verpackt, welches die Einschreibsendungen enthält.
Abrechnung über den Postanweisungs-Verkehr.
1. Die Luxemburgische Postverwaltung und die Deutsche Postverwaltung stellen beiderseits für
jeden Monat ein Verzeichniß aller von ihren betreffenden Postanstalten ausgezahlten Postan-
weisungsbeträge auf. Diese Verzeichnisse, welche den der gegenwärtigen Uebereinkunft beigefügten
Anlagen B und C zu entsprechen haben, müssen im Einzelnen ergeben
a) die betreffenden von jeder Verwaltung ausgezahlten Postanweisungen, welche nach Maßgabe
des Aufgabestempels aus dem betreffenden Monat herrühren. Postanweisungen, welche noch aus
früheren Monaten herrühren, sind am Schlüsse dieses Verzeichnisses nachzutragen
b) den halbscheidlichen Antheil an den für diese Postanweisungen erhobenen Gebühren.
2. Die Postanweisungsbeträge und die Gebühren werden in deutscher Währung eingetragen.
3. Die gedachten Verzeichnisse, durch die vollzogenen Postanweisungen belegt, werden der
betreffenden anderen Verwaltung in allen Fällen spätestens bis zum Schlusse des auf den betref-
fenden Monat nächstfolgenden Monats zur Prüfung übersandt und dienen demnächst zugleich als
Grundlage für die Abrechnung über den Antheil an den Postanweisungs-Gebühren. Diese Abrech-
nung findet durch die gewöhnliche General-Abrechnung über Porto u.s.w. statt, so daß die
Abrechnung über die beiderseits ausgezahlten Postanweisungsbeträge für sich erfolgt.
4. Die Saldirung hat nach Prüfung der Verzeichnisse monatlich in deutscher Währung zu erfolgen.
5. Ergibt sich im Laufe des Monats, in welchem die Ein- und Auszahlungen stattfinden, oder
vor endgültiger Feststellung der betreffenden Monatsrechnung, für eine der beiden Verwaltungen
ein Guthaben von mehr als 30,000 Mark, so ist dieselbe berechtigt, eine Abschlagszahlung bis
zur Höhe von drei Viertheilen der Forderung in Anspruch zu nehmen. Einem derartigen Ver-
langen ist, eintretenden Falls, innerhalb 14 Tage Folge zu geben.
v. Zeitweise Einstellung des Austausches von Postanweisungen
und Briefen mit Werthangabe.
Jeder der beiden Verwaltungen steht das Recht zu, den Austausch von Postanweisungen und
von Briefen mit Werthangabe unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche eine solche Maß-
nahme rechtfertigen, vorübergehend aufzuheben, sowohl in Ansehung der Absendung, als auch
der Empfangnahme, jedoch unter der Bedingung, daß die andere Verwaltung davon unverzüglich
auf telegraphischem Wege in Kenntniß gesetzt werde.
Zeitungsvertrieb.
1. Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellungen auf Zei-
tungen
und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Besteller. Für die Bestel-
lung sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend.
2. Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern und Ankündigungen findet nicht statt.
Zeitungsgebühr und Bestellgeld.
1. Die Gebühr für den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Procent des
Preises, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-
Einkaufspreis).
Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich viermal erscheinen, wird die Zeitungsgebühr
auf 12 ½ Procent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt. In allen Fällen ist jedoch mindestens der
Betrag von 40 Pfennig jährlich für jede Zeitung oder Zeitschrift zu erheben.
2. Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen wird von der Postverwaltung des Bestim-
mungsgebiets festgesetzt.
Bezug der Zeitungsgebühr.
Die Zeitungsgebühr (Art. 14 unter 1) wird zwischen der bestellenden und der absendenden
Postanstalt halbscheidlich getheilt.
Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen (Art. 14 unter 2) bezieht die Postverwaltung
des Bestimmungsgebiets.
Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
1. Für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen wird eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von
¼ Pfennig für jedes einzelne Beilage-Exemplar berechnet, wobei der Gesammtbetrag nöthigen
Falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet wird.
2. Jede Verwaltung bezieht die Gebühr für die aus ihrem Gebiet abgehenden Zeitungsbei-
lagen ungetheilt.
Nachsendung von Zeitungen.
1. Verlangt ein Besteller die Nachsendung einer Zeitung an einen andern Ort, so hat derselbe
für die Ueberweisung der Zeitung bis zum Schlusse der Bezugszeit eine zwischen den beiden
Postanstalten gleichmäßig zu theilende Gebühr von 1 Mark zu entrichten.
2. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe der
Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung
wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für
die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
3. Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern unmit-
telbar beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist dafür die Gebühr nach Art. 14
vom Verleger zu entrichten. Die Theilung erfolgt nach Art. 15. In gleicher Weise werden die
zwischen den Zeitungs-Redaktionen zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt.
Unentgeltlicher Transit.
1. Die Großherzoglich-Luxemburgische Postverwaltung gestattet der Deutschen Postverwaltung
den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche
a) zwischen Postanstalten des Deutschen Postgebiets und fremden Postanstalten gewechselt
werden und durch das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg transitiren;
b) zwischen Postanstalten des Deutschen Postgebiets untereinander ausgewechselt und im
Transit durch das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg befördert werden.
2. Die Deutsche Postverwaltung gestattet der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung
den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche
a) zwischen Postanstalten des Großherzoglich-Luxemburgischen Postgebiets und fremden Post-
anstalten ausgetauscht und im Transit durch das Deutsche Postgebiet befördert werden;
b) zwischen den Großherzoglich - Luxemburgischen Postanstalten untereinander ausgewechselt
werden und durch das Deutsche Postgebiet transitiren.
3. Die bisherige Einrichtung, wonach interne Briefpostsendungen auch im Einzeltransit gegen-
seitig frei von Transitporto zu befördern sind, bleibt bestehen.
Laufschreiben.
Der Absender kann den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich solcher zur Post eingelieferten
Sendungen beanspruchen, für welche vertragsmäßig eine Gewährleistung übernommen ist. Der-
gleichen Laufschreiben müssen pünktlich erledigt werden. Die dafür von dem Gesuchsteller bei der
Absendung zu entrichtende Gebühr soll dem Porto eines einfachen gewöhnlichen frankirten Briefes
gleich sein. Diese Gebühr wird jedoch, falls bei den Postanstalten eine Unregelmäßigkeit vorge-
kommen ist, Seitens derjenigen Postverwaltung, in deren Bezirk solche stattgefunden hat, dem
Absender auf Verlangen zurückerstattet. Die Rücksendung der Laufschreiben erfolgt in allen Fällen
unter der Bezeichnung Postsache. Die Laufschreiben werden in die Karten wie Einschreibsen-
dungen eingetragen.
Ausführung der Uebereinkunft.
1. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zum 1. Mai 1878 in Kraft treten. Dieselbe stellt im
Zusammenhange mit dem allgemeinen Postvertrage vom 9. October 1874 und der dazu ge-
hörigen Ausführungs-Uebereinkunft die gesammten, im Brief-Postverkehr zwischen Luxemburg
und Deutschland zu beobachtenden Bestimmungen dar, und erlöschen in Folge dessen vom 1.
Mai 1878 ab alle früher getroffenen Bestimmungen, soweit es sich um die Behandlung und
den Austausch von Brief-Postsendungen handelt. Die Gültigkeit des Uebereinkommens vom 4.
April 1873 zwischen der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung und der Kaiserlich-
Deutschen Reichs-Postverwaltung, betreffend den gegenseitigen Austausch von Packeten mit und
ohne Werthangabe, wird durch die gegenwärtige Uebereinkunft nicht berührt.
2. Jeder der beiden Verwaltungen steht das Recht zu, die gegenwärtige Uebereinkunft zu
kündigen. Erfolgt die Kündigung, so gilt die Uebereinkunft von dem Tage an gerechnet, an
welchem dieselbe ausgesprochen wird, noch auf ein Jahr.
So geschehen in doppelter Ausfertigung, und unterzeichnet zu
Luxemburg am 23. Februar
1878.
Berlin am 15. Februar 1878.
(gez.) V. v.
Nöbe.
(gez) Wiebe.
Beschluß vom 6. April 1878, wodurch die
Posttaxen im Verkehr mit Deutschland fest-
gesetzt werden.
Der General-Director der Finanzen;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 12. Mai 1875,
wodurch der Berner Postvertrag vom 9. Oktober
1874 genehmigt wird;
Nach Einsicht der Art. 3 u. 4 dieses Vertrages;
Nach Einsicht der am 15/23. Februar 1878
zwischen der Großherzoglichen und der Kaiserl.
Deutschen Postverwaltung abgeschlossenen Überein-
kunft;
In Erwägung, daß in Folge der Kündigung des
am 19. Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum
und Deutschland abgeschlossenen Postvertrages,
welcher vom 1. Mai d.I. ab außer Kraft tritt,
die Posttaxen im Verkehr mit Deutschland gemäß
Arrêté du 6 avril 1878, qui détermine les taxes
postales pour les correspondances en destina-
tion de l'Allemagne.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES;
Vu la loi du 12 mai 1875, portant approbation
du traité postal de Berne du 9 octobre 1874;
Vu les art. 3 et 4 de ce traité;
Vu la convention postale arrêtée entre l'admi-
nistration grand-ducale et l'administration impé-
riale d'Allemagne, sous la date du 15/23 février
1878;
Considérant que par suite de la dénonciation
du traité postal, conclu entre le Grand-Duché et
l'Allemagne le 19 juin 1872, lequel cesse ses effets
avec le 1er mai prochain, il y a lieu de déterminer
le tarif des correspondances postales échangées
den Bestimmungen des Berner-Vertrages und der
neuen Übereinkunft festzusetzen sind;
Nach Anhörung des Staatsrathes und nach
Berathung der Regierung im Conseil;
Beschließt