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Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

61 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (61)

Texte législatif (61 Articles)

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Vendredi, 22 mars 1901.

Freitag, 32. März 1901.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance

légale et approbation, des statuts de la société

de secours mutuels dite «Sterbekassenverein

der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

burg »

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels dite

« Sterbekassenverein der Feldhüter des Gross-

herzogthums Luxemburg », ensemble les statuts

de cette société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 24 février 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent su suffisantes pour faire l'ace à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

La société de secours mutuels dite

« Sterbekassenverein der Feldhüter des Gross-

herzothums Luxemburg» est légalement recon-

nue et ses statuts sont approuvés.

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du Utah de Luxembourg.

Der Viehversicherungs-Verein von

Luxemburg wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du détail de Grosbous.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Grosbous est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

Beschluß vom 13. März 1901, die gesetzliche;

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins von

Grosbous betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins von Grosbous wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Grosbous, Sitz des Vereins vom

10. Februar 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren

Commission zur Förderung der auf

Gegeseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 24 Februar 1901

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 32. dess. Mts. ;

I n

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreicheud erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du détail de Grosbous.

Der Viehversicherungsverein von Gros-

bous wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

16c

A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 15 mars 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Der

Unterstützungsverein

„Sterbe-

kassenverein der Feldhüter des Großherzogthums

Luxemburg" wird

hiermit gesetzlich anerkannt

und ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Vom 8. März 1901 ab ist unter der Benennung

« Sterbekassenverein der Feldhüter » eine auf Gegensei-

tigkeit beruhende Hilfskasse errichtet.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Der Sparverein „Biene" in Fels wird

hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut

genehmigt.

A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 8 mars 1901.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertert.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Mertert est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

Beschluß vom 13. März 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehverficherungs-Vereins von

Mertert betreffend

Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident

der R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehveriche-

rungs-Vereins von Mertert

wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Mertert, Sitz des Vereins, vom

10. Januar 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 24. Februar 1901

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

I n

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend ersche inen;

Beschließt

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertert.

Der Viehversicherungsverein von Mer-

tert wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh

Beschlusses vom 22. Juli 1891.

Der Vorstand des Sparvereins « Biene » in Fels.

(Folgen die Unterschiiften.)

Art. 2 Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 13 mars 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de la commune

d'Eich est légalement reconnue et ses statuts

sont approuvés.

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitgliedervertreten sein

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung genfäss den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 21 Juli 1891

statizufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Mertert, am 1. Januar

1901.

(Folgen die Überschriften.)

Beschluß vom 13. März 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins

der

Gemeinde Eich betreffend.

Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversichee-

rungs Vereins der Gemeinde Eich, wegen gesetz-

licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-

tuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

Verwaltung von Eich, Sitz des Vereins, vom

3. Februar 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens

der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 24. Februar 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;

I n Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich.

Der Viehversicherungs - Verein der

Gemeinde Eich wird hiermit gesetzlich anerkannt

und ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du Utah de Luxembourg.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité au bétail de Luxembourg.

est légalement reconnue et ses statuts sont

approuvés.

wenigstens drei Viertel dei Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

dei anwesenden Stimmen gefasst sein — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestim-

mungen des Art 9 des Grossh Beschlusses vom 23 Juli

1891 stattzufinden

§ -40 — Durch Beschluss des Vorst in des konnen gegen-

wartige Statuten gedruck und zum Kostempreise an die

Mitglieder überlassenwerden in derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden

§ 41 — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind

liche Erklarung der Geselschaft beitreten zu wollen

Berathen und angenommen zu Lich, am 16 Juli 1899

Beschluß vom 13. Marz 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs Vereins von

Luxemburg betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Nach Einsicht des Gefaches des Biechversiche-

rungs Vereins von Luxemburg wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts.

dieses Vereins,

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereins

vom 6 Marz 1901,

Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren

Commission zur Forderung der auf

Gegensitig

keit beruhenden Vereine, vom 12 August 1900

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11 Juli 1891

und des Großh Beschlusses vom 22 dess M t s ;

I n

Anbetracht, daß das Statuts genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht,

In Anbettacht, baß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen

Beschließt

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 8 mars 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN.

Beschluß vom 8. März 1901, biß gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung des Sta-

tuts des Anterstutzungsvereins

„Sterbe-

kassenverein der Feldhüter des Großherzog-

thums Luxemburg" betreffend.

Der

Staatsminister,

P r ä s i d e n t

der R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-

vereins „Sterbekassenverein der Feldhüter des

Großherzogthums Luxemburg", wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf

Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 24. Februar 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

I n Anbetracht, daß das Statut des genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du détail de Grosbous.

Dieser Beschluß nebst dem dazu geho-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 18. März 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Grosbous,

KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen.

— Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viebversicherungs-Verein von

Grosbous wird ein Verein gegründet, Welcher bezweckt,

seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Grosbous und er-

strecke sich auf die Ortschaft Grosbous.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. -- Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Enitrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammking und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben.

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage wahrend einem Monat oder fur die ausser

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschlags aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dent

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses

zu hören.

Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7, — Der freiwillige austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden,

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses,

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz,

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem audern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem

Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

ZU versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gebenden § 9 verfahren,

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer hieb sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

n) Durch Feuersbrunst oder Hitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund Jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier im Folge eines redhibitorischen

Fehlers wahrend der Zeit, verendet, in welcher der Be-

sitzer Auspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug aut die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereins vorstände

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

pjober Misshandlong seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

4) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

b£lrü,genseher Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

t) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.;

/) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

$ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

ratung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

BäeseMdigtH) gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Eot,schàdiguiiggbetra,g, — Die Entschädigung

eine« verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

ttejr laxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigentümer zu,

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle,

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Rçocent des Wertbes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Baten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Milglieder des Vereins, welche

sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben« ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

kr eine Kuh. Fr. 1,2S Ct., für die folgende Fr. 0,62J Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,28 Ct.

"§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

*§ f9 behandelt. Etwaige Büeksfände früherer Beiträge

Sind jedoch vorher zu entrichten.

— Sçbald die Verwnsmittel den Betrag von fünf-

hundert Pranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden,

§ ?i. — Die Vereinskasse muss för einen Reservefonds

«orgen, welcher miudeM^ns ein Fronken von 1000 Franken

des Weribes der versicherten Tbiore bettägt. Dieser Satz

Wird auf ein Yiertf I ermä sigl von dem T»g<* an, W0 der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Re,chA be-

flchi-ndeii prisyereinen des Landes etwa später fcw grün-

denden Ootralverhande beigetreten sein wird. D^rsfelbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus d,em Çe^ral«

verbände freiwillig austreten oder aus demselben aufge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlicjiea

Beitrages im Betrag« von nicht über Fr. 0,25 Ct, von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lang^ anzuordnen, bis der Reservefonds die statuton|sch.

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke vetwa^dt

werden. Auch hat die Vercin-.kasse für sämmtliehe, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöihigten Autogen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-

gehenden § â2 erwähnten Gentralverband an diesen léu-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserga-

wöhnliettet) Prämien,

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, —

Not/i Schlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh etkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigentümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote hti-hcndei) Mittel zu (Jessen

Herstellung anzuwenden. Auch muws derselbe dem Vor-

stande innctbalb '/.s\ô"lf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmäßigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschließt der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werben die Kurkosten, mit Aus-

nahme jHoi;b der Arzneikosten, welche in alle» fällen

dem Eigentümer y,u Lasten bleiben, von der Vereln>

kasse bestritten.

§ 28, — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall Hues versicherten Stû^k Viebeg

sofort dem Vorstände des Vereine» anzuzeigen. TiiiFt den

Bigenthümer kein Verschulden uu/i ist die Identität de«

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt^ ^>

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinbkasse.

§ 27. — Erweisen sich Tblftre einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den VerHnsausscbnss die

alsbaldig« Hcblacbtnng um Thleres angeordnet werden.

In diesein Fall« kann die Ewtschldiguiigs&umme auf drei

Viertel des WerihH,sf«btg«M*izt werden, dem Ëigenthilinér

hleiln hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

aw«i Miiglieüetn des Vorstand«« m be*iimnn»-uderi Taie

behalte« oder so lehn« d^m Vereine belassen will.

In letalerem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig i«t» mn md Mitgliedern de» Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigi mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal stall und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschälz-

ungssumme gilt als diejenige, aal welche die Beiträge

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt, auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle. und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorsland.

§ 32.— General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltende» Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. – Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

tes Verbändes abgestimmt werden soll.

§ 33.— Befugnisse, — Die ordenntlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt

öder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch, nur wenn, mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, Welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers;

einem Rechnungsführer ; und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen,

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird.

Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenweben.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt,

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereinig dieselbe vornahmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheide« hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäß vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Vierlei der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

Avis. — Service sanitaire.

Pour l'année courante, l'institut vaccinal four-

nira le cowpox nécessaire pour les vaccinations

dans les différents cantons, aux dates suivantes

Canton de Capellen, du 10 mai au 22 mai ;

»

d'Echternach, du 10 mai au 22 mai ;

»

de Grevenmacher, du 15 mai au 26 mai ;

»

de Remich, du 15 mai au 26 mai ;

»

de Redange, du 20 mai au 31 mai ;

»

de Wiltz, du 23 mai au 2 juin ;

»

de Clervaux, du 23 mai au 2 juin ;

»

de Diekirch, du 28 mai au 10 juin ;

»

de Vianden, du 28 mai au 10 juin ;

d'Esch-s.-l'Alz., du 1er juin au 10 juin ;

»

de Mersch, du 4 juin au 22 juin ;

»

de Luxembourg, du 6 juin au 20 juin.

Les vaccinateurs informeront les bourgmestres

et les médecins de canton respectifs des jours

et heures où ils procéderont à là vaccination et

à la seconde visite. Ils prieront les bourgmestres

de désigner le local approprié pour les vacci-

nations et d'être présents à la seconde visite,

afin de signer avec eux les certificats à délivrer

à chacun des enfants vaccinés avec succès.

Les vaccinateurs feront savoir à M. Siegen,

directeur de l'institut vaccinogène, le nombre

exact des enfants à vacciner dans leur ressort.

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens dreiviertel der Vereinsmitglieder vertreten sein

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschaßt werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft, beitreten zu wollen

Berathen und angenommen zu Grosbous, am 19. De-

zember 1900.

(Folgen die Unterschriften.)

Bekanntmachung. — Sanitätsdienst.

Für das laufende Jahr wird das Vaccinal-

Institut die Lymphe für die verschiedenen Cantone

an nachbezeichneten Tagen abgeben

Canton Capellen, vom 10. bis zum 22. Mai;

„

Echternach, vom 10. bis zum 22. Mai;

„

Grevenmacher, vom 15. bis zum 26. Mai;

„

Remich,

vom 15. bis zum 26. Mai;

„

Redingen,

vom 20. bis zum 31. Mai;

„

Wiltz, vom 23. Mai bis zum 2. Juni;

„

Clerf, vom 23. Mai bis zum 2. Juni;

„

Diekirch, vom 25. Mai bis zum 10. Juni;

„

Vianden, vom 25. Mai bis zum 10. Juni;

„

Esch a. d. Alz., vom 1. bis zum 15. Juni;

„

Mersch,

vom 4. bis zum 22. Juni;

„

Luxemburg, vom 6. bis zum 20. Juni.

Die Vaccinatoren theilen den betreffenden

Bürgermeistern und Cantonalärzten Tag und

Stunde mit, an welchen die Impfung und die

Revision stattfinden. Sie ersuchen die Bürger-

meister, das zur Impfung bestimmte Lokal zu be-

zeichnen, sowie beim zweiten Erscheinen gegen-

wärtig Zu sein, um mit ihnen die Scheine zu

unterzeichnen, welche für jedes mit Erfolg geimpfte

Kind ausgehändigt werden.

Die Vaccinatoren werden dem Director des

Vaccinal-Institutes, Hrn. Siegen, die genaue

Zahl der in ihrem Ressort zu impfenden Kinder

mittheilen.

Ils adresseront au Collée médical le résumé

synoptique de leurs opérations, immédiatement

après les vaccinations, d'après les formulaires

à fournir par le Gouvernement.

Luxembourg, le 16 mars 1901.

Le Directeur général des travaux publics,

Ch. Rischard.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre. 1883, il sera ouvert du 28 mars au 11

avril 1901, dans la commune de Remich, une

enquête sur le projet et les statuts d'une asso-

ciation à créer pour la construction d'un chemin

d'exploitation aux lieux dits « Kurzenbechel »

etc à Remich et à Bous.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposés au secrétariat com-

munal de Remich, à partir du 28 mars,

M. Neyen, vétérinaire du Gouvernement à

Remich, est nommé commissaire à l'enquête.

Il donnera les explications nécessaires aux in-

téressés, sur le terrain, le 11 avril prochain,

de 9 à 11 heures du matin, et recevra les récla-

mations le môme jour, de 2 à 4 heures de re-

levée, à l'école communale de Remich.

Luxembourg, le 16 mars 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Conformément a l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 11 au 23 avril

1901, dans la commune de Heinerscheid, une

enquête sur le projet et les statuts d'une asso-

ciation à créer pour l'établissement de chemins

d'exploitation à Hupperdange et Binsfeld.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

Dem Medizinal Collegium übersenden sie gleich

nach vorgenommener Impfung ein übersichtliches

Verzeichnis ihrer Operationen gemäß den ihnen

seitens der Regierung zugehenden Druckformularen.

Luxemburg, den 16. März 1901.

Der General-Director der öffentlichen-Arbeiten,

K. R I s c h a r d .

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 28. März auf den 11. April k.

in der Gemeinde Remich eine Untersuchung abge-

halten über das Projekt und die Statuten einer

zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feld-

weges im Ort genannt „ Kurzenbechel" u. zu

Remich und Bous.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

aktes sind auf

dem Gemeindesekretariat

von

Remich, vom 28. März ab, hinterlegt.

Hr. N e y e n , Staatsthierarzt zu Remich, ist

zum Untersuchungscommissar ernannt. Die nöthi-

gen Erklärungen wird er den Interessenten am

11. April k, von 9—11 Uhr Morgens, an Ort

und Stelle geben, und am selben Tage, von 2—4

Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schlu-

saale zu Remich entgegennehmen.

Luxemburg, de 16 März 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 11. auf den 25 April 1901 in der

Gemeinde Heinerscheid eine Untersuchung abge-

halten über das Projekt und die Statuten einer

zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feld-

wegen zu Hüpperdingen und Binsfeld.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

l'association sont déposes au secrétariat com-

munal de Heinerscheid, à partir du 11 avril.

M, Thinnes, membre de la Commission d'agri-

culture à Binsfeld, est nommé commissaire

à l'enquête. Il donnera les explications néces-

saires aux intéressés, sur le terrain, le 28 avril,

de 9 a 11 heures du malin, et recevra les récla-

mations le même jour, du 2 à 4 heures de rele-

vée, à l'école communale de Hupperdange.

Luxembourg, le 19 mars 1901.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28

décembre 1883, il sera ouvert du 12 au 26

avril 1901, dans la commune de Heinerscheid,

une enquête sur le projet et les statuts d'une

association à créer pour l'établissement de che-

mins d'exploitation à, Heinerscheid et Kalborn.

Le plan de situation le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont* déposés au secrétariat commu-

nal de Heinerscheid, à partir du 12 avril.

M. Thinnes, membre de la Commission d'agri-

culture à Binsfeld, est nommé commissaire à

l'enquête. I l donnera les explications nécessaires

aux intéressés, sur le terrain, le 26 avril,

de 9 à 11 heures du matin, et recevra les récla-

mations le même jour, de 2 à 4 heures de rele-

vée, à l'école communale de Heinerscheid.

Luxembourg, le 19 mars 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicats,

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

l'association syndicale pour l'établissement de

aktes sind im Gemeindesekretariat von Heiner-

scheid, vom 11. April ab, hinterlegt.

Hr. Thinnes, Mitglied der Ackerbau-Commis-

sion zu Ainsfeld, ist zum Untersuchungscommissar

ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den

Interessenten am 25. April, von 9—11 Uhr

Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben

Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Ein-

sprüche im Schulsaale zu Hüpperdingen entgegen-

nehmen.

Luxemburg, den 19 März 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

E y s c h e n .

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 12. auf den 26. April 1901 in der

Gemeinde Heinerscheid eine Untersuchung abgehalten

über das Projekt und die Stawten einer zu bil-

denden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen

zu Heinerscheid und Kalborn.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

attes sind im Gemeindesekretariat von Heiner-

scheid, vom 12. April ab, hinterlegt.

Hr. T h i n n e s , Mitglied der Ackerbau-Com-

mission zu Binsfeld, ist zum Untersuchungscom-

missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird

er den Interessenten am 26. April, von 9—11

Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am

selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige

Einsprüche im Schulsaale zu Heinerscheid ent-

gegennehmen.

Luxemburg, den 19. März 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschey.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für An-

chemins d'exploitation à Nocher, dans la com- läge üon $etbtoegen $u Stotfer, ©emeinbe №«

noune de Gœsdorf, a été autorisée.

borf, ermächtigt iüorben.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-

tiefer 8ef#lufj fotoie ein SDuptifat bef @e«offens

dation sont déposés au Gouvernement et au

fdmftéafteë finb bei ber Regierung unb im ®e*

secrétariat communal de Gœsdorf.

metnbefeïretariaie p (Psborf ÇUiierlegi

Luxembourg, le 16 mars 1901.

iîu£emt>urg, bert 16. äJtarj 190i.

Le Minisire d'État, Président

®et ©tactiSminifter, ^rdftbenf

du Gouvernement,

ber dteqmnnq,

HASCHEN.

(Sçf^en,

Avis. — Banque Internationale.

®etanntut*tyunQ — ^ntc«natl»ttate «kmC

Par arrêté grand-ducal en date du 7 du mois

2>ur<$ @rof#. Soefôlujs com 7. b. S/tt8. ifâfe ^»rn.

•courant il a été accordé à M. Lambert Monbrun,

Sambert SDlonbrun, auf fein 2lnfu$eit, e^ren«

sur sa demande, démission honorable de ses ttoîle ©ntlaffmig aU 9legierim{$commiffar bei ber

fonctions de commissaire de Gouvernement près

^nterncrfionaten 39anE ju Suyemburg betoiEtg't

la Banque Internationale à Luxembourg.

toorben.

Luxembourg, le 20 mars 1901.

Sugem&urg, bcn 20. SKârs 1901.

Le Directeur général des

finances,

£)er ©eneral*S)trector ber ginangen,

M. MONGENASÏ.

M. W o n g e n a ft.

4 ws. — Expropriation pour cause d'utilité publique.

Il résulte d'un exploit de l'huissier, Dominique Kremei de Diqkircb, en riaie $u 20 mars 1001, à ce commis,

qu'à la requêle de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, représenté par son Directeur gënéral des tr<äyiuxf

publics, M. Charles Rischnrd, demeurant à Luxembourg, poi)r lequel est donstitué et 'continuera d'aoeap^r

M" Pierre Pemmers, avocat-avoué, demeurant à Diekirch, et en vertn d'un jugement rendu par le tribunal d'ar-

rondissement de Diekirch, siégeant en matière d'expropriation forcée pour cause d'utilité publique, entre iê

requérant demandeur et les signifiés ci-après qualifiés défendeurs défaillants et en présence dp§ autres d|l'êri%

deurs y qualifiés ayant constitué avoué,

réasôignation a été donnée à : 1° Nicolas Irmeyer, agent des postes et commerçant, demeurant à WelscbbiUîg,

cercle de Trêves, agissant comme tuteur datif de Pierre Huberty, enfant mineur de Jean Huberty, aubergiste^

décédé au dit Welschbillig ; 2° Louis Semmelroth, greffier près le tribunal de Trêves (Kanzleirath), demeurant à

Trêves, en sa qualité de curateur à la succession vacante de Jean Huberty* vivant ati'bfergiste à WeJschbillig7à

•comparaître jeudi, le 28 mars 1901, à neuf heures du matin, devant le iHbuüal d'arrondissement de Diejkirch,

siégeant en matière d'expropriation forcée pour cause d'utilité publique, au Parlais de justice à Diekirch, pour par

les faits et considérants indiqués au dit exploit, les réassignés avec les codéfendears y qualifiés voir №tè qfué les

formalités prescrites par la loi du 17 décembre 18S9 sur l'expropriation forcé© pour cause d'utilité publique pour

parvenu* à l'expropriation d'une parcelle de 31 ares 84 centiares à emprendre dans un pré situé commune de

Bech, au lieu dit « Heckeschgrund », porté au cadastre sous le n' 231, section B, 1/2, 2, 3 classe, ayant une dùn-

tenance totale de 1 hectare 1 aro 40 centiares, ont été remplies ; voir donner acte au requérant qu'il offre aux

réassigriés et les aubes défendeurs en caute la somme de 80 fr. par are, soit celle de 2S47 ff. 20 centimes* ; ittfift

indemnité de l'emprise ci-dessus, plun: ff) une indemnité de 150fr. pour enlèvement de 6 arbres fruitiers et

b) une autre de 83 fr. pour enlèvement de 53 mètres d'une haie de clôture ; en cas de refus d'accepter l'offre,

voir procéder conformément a la loi au règlement des indemnités auxquelles les défendeurs ont droit ; voir

ordonner |a mise en possession du "requérant de la parcelle dotft s'agit, ä charge par le requérant de consigner

préalablement les sommes ci-dessui? offertes et s'entendre tous les assignés en cas de contestation condamner aux

dépens.

Pour extrait conforme, JKRKMER.

I6d

Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats Dezember 1900.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u dgl

W e i z e n . . .

Mischlfrucht .

R o g g e n . . .

Gersie

Spelz

Heidekorn .

Hafer

Erbsen

Bohnen.

Linsen

Kartoffeln.

Weizen-Mehl.

Mischel-Mehl.

Roggen-Mehl.

Geschälte Gerste .

Butter

Eier...

H e u .

Stroh

Buchenholz.

Eichenholz.

Weichholz .

Ochsensfleisch

Kuh-od. Rindfleisch

Kalbfleisch.

Hammelfleisch.

Schweinefleisch

id.

geräuchert.

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo

Stere.

Kilogr.

M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

16 00

13 00

14 00

9 00

15 00

14 00

20 00

4 00

0 48

0 376

0 38

0 70

2 80

1 65

66 28

26 25

15 00

10 00

2 00

1 60

1 55

1 80

2 00

Die-

kirch.

17 00

6 00

14 75

8 28

8 25

3 50

0 40

0 36

2 50

1 45

1 60

1 50

1 40

1 70

1 60

Wiltz.

18 75

16 50

13 00

7 50

3 00

0 40

0 36

0 30

2 60

1 50

1 50

1 50

1 70

1 40

1 60

Ettel-

bruck.

8 00

3 28

0 48

0 38

0 32

2 80

1 35

80 00

25 00

12 50

7 80

1 60

1 40

1 50

1 50

1 60

2 00

Echter-

nach.

17 00

15 50

0 38

0 32

2 30

1 38

1 40

1 50

1 40

1 50

Remich

18 80

14 80

9 00

14 00

5 00

0 34

0 32

3 00

1 80

12 00

9 00

1 40

1 40

1 80

1 40

Mersch.

2 30

1 10

1 40

1 30

1 50

1 50

1 40

Greven-

macher.

0 40

0 36

2 50

1 80

1 50

1 50

1 50

1 50

Esch

a . d . A .

5 00

0 80

0 40

3 40

1 70

1 60

1 50

1 75

1 10

1 65

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen.

Mischelfrucht.

Roggen

G e r s t e . . .

Spelz...

Heidekorn.

Hafer

Erbsen.

Bohnen

L i n s e n . . .

Kartoffeln.

Weizen-Mehl.

Mischel-Mehl.

Roggen-Mehl.

Geschälte Gerste.

Butter.

Eier...

Heu...

Stroh

Buchenholz.

Eichenholz.

Weichholz.

Ochsenfleisch

Kuh-od. Rindfleisch

Kalbfleisch.

Hammelfleisch.

Schweinefleisch

id.

geräuchert.

Maße

oder

Gewicht.

Hectoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo

Stere.

Kilogr.

M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

16 00

15 00

13 00

14 00

9 00

16 00

14 00

20 00

4 00

0 45

0 375

0 35

0 70

2 675

1 575

65 00

25 00

15 00

10 00

2 00

1 16

1 60

1 50

1 80

2 00

Die-

kirch.

17 25

16 25

14 00

8 00

0 40

0 36

2 40

1 55

1 60

1 46

1 60

1 25

1 40

Wiltz.

18 75

16 50

13 00

7 60

3 00

0 40

0 36

0 30

2 60

4 40

1 80

1 50

1 70

1 40

1 60

Ettel-

brück.

16 50

16 00

14 60

18 00

11 00

8 25

3 50

0 48

0 38

0 32

2 16

1 25

15 00

27 00

42 60

7 60

1 60

1 40

1 50

1 60

1 60

Echter-

nach.

15 00

0 36

0 32

2 19

1 40

1 50

1 40

1 60

1 50

1 50

Remich

46 00

15 00

9 00

14 00

5 00

0 34

0 32

3 00

1 50

12 00

9 00

1 40

1 40

1 60

1 30

Mersch.

2 30

0 96

1 40

1 40

1 50

1 40

1 40

Greven-

macher.

0 40

0 36

2 20

1 25

1 50

1 50

1 80

Esch

a. d. A.

4 873

0 50

0 40

3 40

1 076

1 50

1 50

1 70

1 25

1 80

Marktpreise. — 1 . Hälfte des M o n a t s J a n u a r 1901.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

W e i z e n . . .

Mischelfrucht .

Roggen.

Gerste

Spelz

Heidekorn .

Hafer

Erbsen

Bohnen.

Linsen

Kartoffeln

Weizen-Mehl.

Mischel-Mehl.

Roggen-Mehl.

Geschälte Gerste .

Butter

E i e r . . .

Heu...

Stroh

Buchenholz.

Eichenholz.

Weichholz .

Ochsonfleisch

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch.

Hammelfleisch.

Schweinefleisch

id.

geräuchert.

Mitt

Maße

oder

Gewicht.

Hectoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo

Stere.

Kilogr.

Luxem-

burg.

!6 00

18 00

13 00

14 00

9 40

15 00

14 00

20 00

4 00

0 48

0 375

0 36

0 70

2 34

1 41

63 00

29 00

15 00

14 00

2 00

1 60

1 60

1 50

1 76

2 00

e l p r e i s e der

Die-

kirch.

17 00

16 125

14 125

8 00

0 40

0 33

2 40

1 48

1 50

1 425

1 60

1 28

1 40

Wiltz.

18 78

16 80

13 00

7 50

3 00

0 40

0 36

0 30

2 30

1 28

1 50

1 50

1 70

1 40

1 60

verkauften

Ettel-

brück.

16 80

18 00

14 80

11 00

8 25

3 50

0 48

0 38

0 32

2 20

1 22

50 00

30 00

12 50

7 80

1 80

1 40

1 50

1 80

1 60

2 00

Lebensmittel,

Echter-

nach.

15 50

0 3b

0 32

2 00

1 12

1 80

1 40

1 80

1 70

1 60

Remich

16 00

18 00

9 00

14 00

5 00

0 34

0 32

3 00

1 50

12 00

9 00

1 40

1 40

1 60

1 50

auf den

Mersch.

2 49

1 28

1 40

1 40

1 50

1 50

1 40

Märkte,

Greven-

macher.

0 40

0 36

2 80

1 80

1 50

4 80

1 50

von

Esch

a. d. A.

4 75

0 50

0 40

3 15

1 65

1 80

1 8h

1 70

1 25

1 80

Luxbg Imp. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen

Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 8. März 1901..

Der Staatsminister., Präsident

der Regierung,

Eyschen.

N°. 16.

Statut des Sterbekassenvereins der Feldhüter des Grossherzogthums Luxemburg.

KAPITEL I . — Bildung und Zweck des Vereins.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen

Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 8. März 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

ANNEXE.

Statuten des Sparvereins « Biene » i n Fels.

I . Zweck des Vereines.

Art.

1.

Der Sparverein «Biene» mit dem Sitze

Fels ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke hat,

unter Vermittelung bequemer Gelegenheit, von den Mit-

gliedern kleine wöchentliche Ersparnisse zu sammeln und

bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen.

II. Mitgliedschaft.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Jegliche im Grossherzogthum ansässige Person,

die über 18 Jahre alt ist, kann jederzeit dem Vereine bei-

treten.

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertert.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 13. März 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mertert.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. —Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von

Mertert wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,

seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

sätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewähren.

§ 2.

Der Sitz des Vereins ist in Mertert und er-

strecktsich auf die Ortschaft Mertert.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; 6) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt am dem

Verein. -- Einschreibung der Thiere.

§ 4. __ Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigentümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesilzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5 — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben.

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses

zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheine«, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden..

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhaften Fälen kann von den

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abdeichen

in das Taxationsverzeichrtiss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Vieh-

bestandes,

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

vörkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12 — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicharungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig pin-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Machnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verbat

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über

gebt, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Re-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstände von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall, der Entschadigung, — Entschä-

digimgsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld.

§ 15. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigs

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben aufgrund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeitichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erhehen oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fah-

Iers bekannt war.

§ 14, — Die Epischadigung kann durch den Vorstand

vertagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenan Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkraukten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

hetrugerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : aufgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen. z. B. bei Blähangen durch den Trokarstich u.s.w. ;

f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-

lich ist..

§ 15 — Ueberdie Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

ratung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Besshluss

des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Entscnadigangsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthumer zu,

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle.

§ 17. — Beiträge, — Jedes Mitglied ist verpflichte),

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jahrigen Baten als Beitrag zu zahlen.

§ 18 — Eintrittsgeld, — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später etntretende Mitglieder haben, ausser

dar jährliehen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

fur eine Kuh. Fr. 1,28 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. -- Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Vietrtel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem, zwischen den verschienenen zu Recht be-

stehenden ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wind, Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höbe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben abge-

schlossen werden sollte,

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines

aussergewöhlichen

Beitrages im Betrag« von nicht uber Fr, 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versieherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsanstlagen zählen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem, vorher-

gehenden § 22 erwähntem Centralverband an diesem letz-

tern in entriebtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-

wöhnlichen Prämien.

KAPITEL V, — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtel, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

staude innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. ~ Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trafft den

Eigenthumer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus dur

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthesfostgeset7A werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

bebalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit

Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI — Beginn des Versicherunsgsjahres,

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abscbätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge

und Umlagen des Vereins veriheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL Vll. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereins vorstand.

§32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

der von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheilen beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und

zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmiighedern

unter-

schrieben werden.

§ 34

Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer; und

vier Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt,

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird.

Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung Dach Vorschrift des Réglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gulgeneissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Augabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de la commune d'Eich.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de la commune

d'Eich, ensemble les statuts de celte société;

Vu l'avis émis le 3 février 1901 par l'admi-

nistration, communale d'Eich, siège de ladite

société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 24 février 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 13 mars 1901.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN,

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de la commune d'Eich.

Dieser Beschluß nebst dem dazu geho-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 13. März 1901.

Der Staastminister, Präsident

der

Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins der Gemeinde Mob.

KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ I , — Unter dem Namen Viehversicherungsverein der

Gemeinde Eich wird ein Verein gegründet, welcher

bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwartigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsalze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestände zu gewahren.

§ 2 — Der Sitz; des Vereins ist in Eich und erstreckt

sich auf die Ortschaften Eich, Weimerskirch, Dommel-

dingen, Beggen, Mühlenbach, Kirchberg und Neudorf.

§ 5, — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen ünd Stiere ; bei Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens1 einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Enischieibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sielt der Verein erstreckt — Minderjährige im Alter von

15 bis 18 jahren, sowie die verheirätheten Weibspersonen

werden jedoch mir unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen ;

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, Sündern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes auf geschlossen werden ;

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben.

b) Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen beitrage während drei Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Bück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand

erhalten zu haben

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen , werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen,

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem, Vorstaude eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserbalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschafleu verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Anfgabe des Betriebes

erfolt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8, — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlüsses

sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolg.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverin durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fallen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der W e r t h des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen, Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle .setzen, |ür welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet,

KAPITEL III. — Begind und Aufhüren der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegehen.

2) Im Fakke der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbzierkes verlegt, mit dem Tage, au

welchem die thiere anderwärts eingestellt,

0) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

gebt, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue B e s i t z e r sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind ;

la den drei Fallen ist dem Vorstände von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben.

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind ;

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ausleckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Enischäligung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschäligung nicht eintreten kann.

Eine Enischa ligung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be-

Sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ .14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehfresitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bririgt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlüssigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

16 b

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z B.

bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Ent-

schädigung beschhessl der Vorstand in gemeinsamer Be-

tathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschadigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig

§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche

sieb bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct, für die folgende Fr, 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

nen sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorder zu entrichten.

§ 21. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22 — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds

sorgen, welchermindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermassigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Hecht beste-

henden Ortsvereinen des Laudes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Fille der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben aasgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussergewohnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0 25 Ct, von hundert

Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an

zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-

setzte Hohe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt,

werden. Auch hat die Vereinskasse fur sammtliche, zur

Fuhrung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

autzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnlichen

Prämien.

KAPITEL V, — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stuck Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuv\enden. Auch muss derselbe dein Vor-

stände innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem

Eigenthürner zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsaussehuss die

atsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse not

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinbausschusses

vornehmen,

dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins

ausschluss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mil dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh, versichert ist. Die hierbei ermittelte Abscbätzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheill werden.

§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versichrungsroll und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31 _ Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. __ Generalversammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung stall.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Vorlangen von 3 Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht Worden und solche nicht den Statuten zuwider-

lanfen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausseiordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der, Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie.

ben werden.

§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers;

einem Rechnungsführer, und

zehn Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenami. Die Remuneration des Rechnungsführets da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht

Viehbesitzer sein.

§ 38. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesehäfts

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. S des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen drutten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist

§ 39, — We Abänderung gegenwartiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zasammenberufung und Verhandlungen in der statuten

gemass vorgeschnebenen Form stauttzunden haben

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Vierlet dei inwesenden

Stimmen sien dafür aussprechen und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Réglementes fur die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22 Juli 1891

gutgeheissen werden

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate un Votaus durch Einzel-

briefe mit ausdruckhaher Abgabe der lagegordnung ein

berufenen Versammlung beschlossen werden, m welcher

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance

legale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

Utah de Luxembourg.

LE MlNISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT

Vu la demande en reconnaissance legale pre-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Luxembourg,

ensemble les statuts de cette société ,

Vu l'avis émis le 6 mars 1901 par l'admi-

nistration communale de Luxembourg siège

de ladite société,

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 12 août 1900 ;

Vu la loi du 11 Juillet 1891 et l'arrête grand-

ducal du 22 du même mois ,

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements,

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires,

Arrête

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du Utah de Luxembourg.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexée, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 13 mars 1901.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Luxemburg, den 13. Marz 1901,

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

E y s c h e n .

Statiten

des Viehversicherungs-Vereins von Luxembourg.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1.

Unter dein Namen Viehversicherungs-Verein

von Luxemburg wird ein Verein gegründet,

welcher

bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen Statüten Entsehädigungen nach dem Grund-

sätze der Gegenseitigkeit fur Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewahren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Luxemburg und

erstreckt sich auf die Ortschaften Luxemburg, Limperts-

berg und Rollingengrund.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Külte, Rinder,

Ochsen und Silere; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter Von wehigslens einem jahre.

KAPITEL II.- Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Vereine. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, öfter welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Alter von

15 bis 18 Jahrën, sowie die verhetratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unser den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-

glieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehbändler und Eigenthumer oder Halter von so-

genanntem Leihivieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den ïnteressen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben.

b) Notorische Thierqualer oder solche, die ihr Vieh un-

gebuhrlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-

eins nicht nachkommen

d) Diejenigen welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge wahrend sechs Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beitrage während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhallen zu haben.

§ 6. Die Mitglieder fur welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen

um dieselben über Ursachen des Ausschlusses zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unter worfen

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Varstande eingereicht, werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihrer Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb eufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebs

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Falln wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatz-verbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den,

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserdentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gesen-

tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-

ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu Seinen Gunsten

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du Utah de Luxembourg.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

ein Theil der bezahlten Beilrage dem audern Versicherungs-

verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meltenden die Statuten, die derselbe

zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-

tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines, Thierarztes auf Kosten des Versicher-

ten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte. Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dein Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10.— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössein, sind veriffichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gebenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn lind Aufhören der Versicherung.

§ 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-

balb des Viehversichemngsbezirkes verlegt, mit dem Tage,

an welchem die Thiere anderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges au den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

6) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt.

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-

gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind;

In den drei Fällen ist dem Vorstände von der erfolgten

Veränderung Keuntniss zu geben.

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung geballen ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Einschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,

§13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze

wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen

eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewahrt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer

Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er,

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden

Fehler bestimmt ist, vorübergehen làsst, sofern nachge-

wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-

kannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-

ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer

Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die

durch schnelle

Hilfeleistung vorgenommen worden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarslich,

U . s . w . ;

f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15.

Ueber die Gewährung oder Versagung der

Enischädigung hescbliesst der Vorstand in gemeinsamer

Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid

dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-

schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-

gericht zulässig.

§16. — Entschädigungsbetrag. — Die Enischädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-

rigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18.—Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,6:2½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Weithes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verhande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen weiden sollte.

Der Generalveisammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines ausergewÖhnlichen Bei-

trages im betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange

anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder duften zu keinem anderen,

als dem in dein Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtlihche, zur

Führung dar Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsaulagenzählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher gehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu

entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viches. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellnug anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten,

§ 26. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Ide(...) des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sieh Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es. polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlö fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Vesicherungsjahres.

§ 28. — Das Vursicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal stau und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behüfe behindigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, de-

ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungsumme gilt als diejenige, aufweiche die Beitrage und

Umlagen des Vereins venheilt werden.

§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherüngsrolle und fertigt die von dem Vorstände

festzusetzende Heberolle fur die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Dis Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorstand,

§ 32.— General-Versammlung. —Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung

eigenmachtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichneties und die, Gegenwände der Ta-

gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen.— Die Beschlusse der Ge-

neral Verssammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit de Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Antrage auf Abanderungder Statuten oder auflosung des

Verbandes abgstimmt werden soll.

|§ 33. — Befugnisse, — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behüfe von dem Vorstande vorge-

legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-

rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage

vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen

Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-

tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-

Versammlung über seine Verwaltung' während des ver-

flossenen Vereinsjahres einen, Rechenschaftsbericht zu er-

statten

Ausserordentliche Versammlungen können nur uber

solche Angelegenheiten beschliessen die bei der Einlad-

ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit \on dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer ; und

drei Mitgliedern.

Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-

ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt

ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-

führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-

gesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfls-

fuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen fallen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36, — Der Rechnungssfuhrer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Aufgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen, und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen,

§ 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allerahm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch

die blosse Wahl berechtigt.

§ 38 — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-

sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5

des Gesetzes vom 11, Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet,

Ünterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins, dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§39 _ Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verbandlungen in der statuten-

gemäß vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert., dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22,

Juli 1891 gurgebeissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestim-

mungen des Art, 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kosten preise an die

Mitglieder überlassen werden, in derselben Weise können.

Quittungs- und Nutationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben and als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Luxemburg, am 14

Januar 1900.

(Folgen die Unterschriften.)

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

détail de Grosbous.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

Du GOUVERNEMENT,

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Grosbous, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 10 février 1901 par l'admi-

nistration communale de Grosbous, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 24 février 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in

Luxemburg.

A r t . 3. Zweck des Vereins ist : Beim Ableben eines

Mitgliedes oder dessen Ehegattin, wenn dieselbe vor dem

Maune stirbt, den Hinterbliebenen zur Bestreitung der

durch den Todesfall entstehenden Kosten aus gemein-

schaftlichen Mitteln eine sofort zahlbare einmalige Geld-

unterstützung zu gewähren.

KAPITEL I I . — Zusammensetzung des Vereins.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der Vor-

stand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar aller

Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr mündliches

oder schriftliches Begehren mit Ausnahme der verheira-

theten Frauen, welche der Ermächtigung ihres Ehemannes

bedürfen, eventuell der Ermächtigung des Friedensrich-

ters, falls der Ehemann sich weigert, abwesend ist oder

im Unvermögen seinen Willen gesetzmäßig zu äussern.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Der Verein besteht, aus wirklichen Mitglie-

dern und Ehrenmitgliedern.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Jedes Mitglied erhalt einen auf seinen Namen

lautenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in wel-

ches die gemachten Einzahlungen eingetragen werden,

welches ausserdem die Statuten enthält, und hat als Auf-

nahmegebühr 50 Centimes zu entrichten. Verloren gegang-

ene Antheilscheine und Quittungsbücher werden nach ge-

höriger Feststellung und gegen eine Vergütung von 50 cts.

durch Duplicate ersetzt.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche

sich allen durch das Statut oder durch Beschluss der

Generalversammlung festgesetzten Bestimmungen unter-

warfen haben und demgemäss an den Vortheilen des

Vereins theilnehmen.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Der Besitz eines Antheilscheines auf den

Sparverein «Biene» schliesst den Beitritt in den Verein

und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich.

III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch

ihre Wohltbaten, ihre Rathschläge, oder durch beliebige

Geldspenden zur Wohlfahrt des Vereins beitragen, ohne

an dessen Unterstützungen theilzunehmen. Sie haben das

Recht, den Sitzungen beizuwohnen, sind jedoch nicht

stimmberechtigt.

KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Die Einlagen müssen wöchentlich an einem

vom Vorstände zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort

und zwar zum Voraus gemacht werden zu. Händen eines

bestellten Einnehmers, welcher darüber quittiert, dem

Verein gegenüber haftbar und verflichtet ist, die erhobe-

nen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen.

Art, 7. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das

einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich ver-

pflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der

Ersparnisse stets der gleiche.

A r t , 8. Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10

Gentimes ; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von

diesem Minimum sein.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Aufnahmefähig als wirkliche Mitglieder sind

alle Feldhüter bis zum 50. Lebensjahre einschliesslich.

Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand ver-

mittelst Abstimmen, mit Stimmenmehrheit, auf Sicht

eines schriftlichen Gesuches, welchem ein Gesundheits-

attest und ein authentisches stempetfreies Schriftstück

über das Alter des Betreffenden beizufügen sind. Die

jetzt im Dienst stehenden über 50 Jahre alten Feldhüter

können ausnahmsweise, jedoch nur binnen einem Jahre

nach. Bildung des Vereines und gegen Entrichtung der in

Art. 27, 28 und 54 vorgesehenen Gebühren aufgenommen

werden. Dieselbe Ausnahme gilt für diejenigen, welche

etwa erst nach Ablauf des 50. Lebensjahres in den Dienst

treten.

A r t . 8. Die Ehrenmitglieder werden ebenfalls durch

den Vorstand aufgenommen und sind obigen Bestim-

mungen nicht unterworfen.

A r t . 9.Von Rechtswegen ausgeschlossen sind die wirk-

liehen Mitglieder, die innerhalb drei Monaten nach

schriftlicher Aufforderung des

Vereinskassirers ihren

Beitrag nicht entrichtet haben; doch kaun der Verwal-

tungsrath die Anwendung dieser Vorschrift verschieben

wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes

Verschulden im Rückstand befindet.

A r t

10. Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer

dienstlichen Stellung entlassen worden sind, werden

ebenfalls von der Liste des Vereins gestrichen.

Ist jedoch die unfreiwillige Entlassung erfolgt wegen

Altersschwäche, andauernder Krankheit oder Unglücks-

fall , so kann der Betreffende Mitglied des Vereins

bleiben.

A r t 11. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-

tunghrathes, durch Abstimmen in der Generalversamm-

lung und ohne Besprechung verhängt

1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder

zu einer Gelängoissstrafe, welche einen Makel auf die

Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;

2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-

schaftsinteressen ;

3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-

losen Lebenswandels.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der

Mitglieder. Jedoch können Väter und Vormünder zu Guns-

ten ihrer Kinder oder Mündel unter 18 Jahren die betref-

fenden Einzahlungen vornehmen.

A r t . 10. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes

Ganze und werden so lange zusammengetragen bis das

gesammelte Kapital nebst Zinz- und Zinseszinsen mit

Einschluss von sonstigen statutenmässig zulässigen Zu-

wendungen dem tausenfachen Bstrag einer Wochenein-

lage, gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an

die Mitglieder erfolgt.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10

festgesetzten Termin austreten will, erhält gegen Rück-

gabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Be-

trag seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monats-

frist zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen

eingezahlt und belaufen sieh seine Einlagen auf min-

destens 30 Franken, so werden ihm mit dem Kapital zu-

gleich die Zinsen ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf

Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung

festgesetzten Zinsfusse.

A r t . 12. Wer nachträglich dem Sparverein beitreten

will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Centimes

sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen

und Zinseszinsen zu entrichten.

A r t . 13. Geschehen seitens eines Mitgliedes die Ein-

lagen aufnaglich zu Gunsten einer minderjährigen Person

unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablaut ihres, 18.

Jahres und auf Antrag des ersteren gebührenfrei als

Mitglied aufgenommen werden und selbständig die Ein-

zahlungen fortsetzen, während das früher zahlende Mit-

glied ohne weheren. Anspruch an den Verein, gegen

Rückgabe des Anhertschenines und Quittungsbuches aus-

scheidet.

Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mit-

gliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausge-

stellt, sowie das Quittungsbuch zu weiteren Sparein-

lagen ansgeliefert.

A r t . 14. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-

tigten gegen Rückgabe des Antheilscheins und Quittungs-

buches das dahaben ausbezahlt gemass den Bestim-

mungen des Art. 11.

Art. 15 Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungs-

tage mehrere Wochenbeitrage zum Voraus zu ent-

richten.

A r t . 16. Befindet sich Jemand mit seinen Einlagen

vier Wochen im Rückstande, so wird er gemahnt und hat

hierfür 30 Centimes Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt

keine Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so

wird dem betreffenden Mitglied für jede rückständige

Woche 40 Prozent seines wöchentlichen Beitrages ange-

rechnet. Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnungkeine

Beiträge bezahlt bat, geht seiner Mitgliedschaft ohne

Weiteres verlustig und erhält seine Einlagen ohne Zin-

sentsehädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen

Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Aus-

schluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen,

um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen

zu werden; findet dasselbe sieh am bestimmten Tag und

zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss.

in der Generalversammlung verhängt.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Die Entlassung, der freiwillige Austritt, die

Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rück-

erstattung Recht. Doch können, kraft eines Beschlusses

der Generalversammlung, die eingezahlten Beträge dem

austretenden Mitgliede heimgezahlt werden, falls dasselbe

zu einer andern anerkannten Hilfskasse übertritt und es

sich um eine einfache Uebertragung der Gelder von einer

Kasse auf die andere handelt.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Aus dem Verein freiwillig einmal ausgetre-

tene Mitglieder können unter den durch Art. 7 vorge-

ANNEXE.

schriebenen Bedingungen wieder aufgenommen werden,

wenn selbe alle seit ihrem Austritt nicht geleisteten Be-

träge nachzahlen.

KAPITEL IV. — Verwaltung.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Der Verein wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, welcher zugleich

das Kassenwesen besorgt, und zwei Verwaltungskom-

missaren besieht.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden

durch die Generalversammlung in geheimer Abstim-

mung und mit absoluter Stimmenwehrheit ernannt. Sie

werden unter den wirklichen Mitgliedern oder den Eh-

renmitgliedern erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des

Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung

einzelner verstorbenen oder abdankenden Mitglieder alle

drei Jahre zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie

wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder

wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt

im Amte bis zum Monate, welcher auf seine Ersetzung

folgt.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit, Um beschlussfähig zu sein, müssen

wenigstens drei Mitglieder anwesend sein.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Hat ein Mitglied 52 Wochen eingezahlt, so

kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheius

nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche ein-

fache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Ein-

lagen, sofern letztere 50 Branken erreicht haben. Hierfür

wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss

plus ein Prozent gerechnet.

A H . 18. Findet sich zu gegebener Zeit eine weitere

Anzahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abthei-

lung gegründet, unter Einhaltung dieser nämlichen Sta-

tuten. Jede Abtheilang bildet für sich ein Ganzes mit

gesonderter Rochnungsührung, untersteht aber wie alle

frühem derselben Verwaltung.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben

ihr Amt unentgeltlich aus. Jedoch kann demjenigen Mit-

gliede, welches das Amt des Schriftführers und Kassirers

versieht, eine Entschädigung durch Beschluss der Gene-

ralversammlung zuerkannt worden, welche jedoch fünfzig

Franken nicht übersteigen darf.

Den Mitgliedern des

Verwaltungsrathes und den Revisoren werden ab Reise-

kosten die Auslagen für ein Retourbillet 5. Klasse ver-

gütet.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft

es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Präsident

benachrichtigt die Mitglieder wenigstens drei Tage vor

der Zusammenkunft.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes

einer ganzen Abtheilung kann nur stattfinden aufschrift-

liche Zustimmung oder auf mündliche vor dein Delegir-

ten des Vereins im Beisein von zwei Zeugen abgegebenen

zustimmenden Erklärung sammtlicher Mitglieder dieser

Abtheilung, nachdem dieselben zwei Monate Vörher

schriftlich von diesem Antrag benachrichtigt worden.

A r t 20. Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und

Urkunden haben unter dem Titel Sparverein « Biene» in

Fels zu geschehen.

A r t 21. Der Kassenvorrath darf in der Regel die Summe

von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfugbaren

Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzu-

führen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger

Staatsobligationen und sonstigen durch die Regierung

gutgeheissenen Wertpapiere verbleiben. Jede Kapital-

anlage anderer Alt ist ausgeschlossen,

A r t . 22. Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe

sich ergebenden Gewinne und Verluste Werden den Mit-

gliedern im Verbaltniss ihrer respektiven Einlagen abge-

rechnet, Die Verwaltungs und Kontrollmitglieder können

nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Ver-

luste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter

Aufsicht zuzuschreiben sind.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-

schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in

ihrem Verkehr mit den öffentliche« Behörden. Er ordnet

die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die

Einberufung der Generalversammlungen an.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den

Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen

kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen

Amtsübungen.

A r t . 32. Der Schriftführer ist betrant mit der Ab-

fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz,

den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs.

Er führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwal-

tungsrath die Aufnahmegi-suche und sonstige Mitthei-

lungen vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten,

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Derselbe besorgt die Einnahmen und Aus-

zahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten

mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch

ein In jeder Generalversammlung legt er einen detaillir-

ten schriftlichen Rochnungsbericht über die Finanztage

ab. Er haftet für die, Gelder, die sich in der Kasse befinden.

Er bezahlt aufsieht von Anweisungen, welche vom Vor-

sitzenden oder dem hierzu delegirten Mitglied des Ver-

waltungsrathes visirt sein müssen. Er behändigt den Mit-

gliedern bei deren Aufnahme ein Exemplar des Statuts,

worauf die Zahlung der Aufnahmegebühr vermerkt wird.

Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei

der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren

Hinterlegung bei der Generaleinnahme und die Hinter-

legungs-Erklarung gegen Nominativbescheinigung auf den

Namen der Gesellschaft, auf Grund einer vom Präsidenten

und einem hierzu delegirten Mitgliede des Verwaltungs-

rathes unterzeichnete Anweisung, worin die gesetsunässig

zu hinterlegende Summe, angegeben ist.

A r t . 24.

Die Verwaltungskommissare haben die,

Kassenoperationen zu überwachen, alle Rechnungen und

Bücher, sowie die Rechnungsberichtedes mit dem Kassen-

wesen betrauten Verwaltungsmitgliedes genau zu prüfen

und wenigstens zweimal im Jahre die Kasse zu revidiren.

Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der

nächsten Generalversammlung verlesen wird. Sie haben

ausserdern das Abstimmungsgeschäft zu überwachen und

für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen zu

sorgen. Die eingegangenen Erkundigungen theilen sie in

den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit.

A r t . 25, Der Verein tritt periodisch nach Massgabe

der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Der Vorsitzende

kann die Generalversammlung entweder eigenmächtig

oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein

von 15 wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die

Gegenstände der Tagesordnung einbauendes Ersuchen

einberufen. Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes

Jahr im Monat Januar eine Generalversammlung abge-

halten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der

Rechnungen, die Erörterung der die Gesellschaft interessi-

erenden Fragen, eventuell die Erneuerung des Verwaltungs-

rathes bestimmt ist. In dieser Generalversammlung legt

der, Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig-

keit, die gesammten Geschäfte des vergangenen Jahres

und Ober die am 31. Dezember abgeschlossene Finanz-

lage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der

Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder

durch Anschlag rnilgetheilt.

Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-

lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben

wenigstens fünf Tage vor dem für die Versammlung an-

beraumten Tage schriftlich angezeigt werden.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Es wird ein unantastbarer Reservefonds

gebildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Pri-

vatschenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeinde-

zuschüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht aus-

drücklich anders bestimmen.

Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung

etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueber-

schuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhältniss

ihrer Wocheneinlagen überlassen.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Es dürfen von den Mitgliedern keine andere

Beiträge erhoben werden, noch darf eine andere Ver-

wendung der Vereinsgelder stattfinden als in diesen Sta-

tuten vorgesehen ist.

IV. — Geschäftsleitimg.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Die Generalversammlung, zu der sämmt-

liche Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen

Entscheidungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine

Stimme und ist wählbar,

A H , 26. Die Generalversammlung beruft der Vor-

stand und zwar

1. jährlich einmal in der Zeit vom Juli bis Oktober be-

hufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme der

Haupt- und Ersatzwahlen ;

2. wenn besondere Umstände eine solche erbeischen;

3. wenn ein mindestens von 15 Mitgliedern Unterzeich-

neter und begründeter Antrag im Interesse des Vereins

eine solche fordert.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Zur Abfassung gültiger Beschlüsse der Ver-

sammlungen ist die Anwesenheit von wenigstens 20 Mit-

gliedern erforderlich. Jedoch ist eine zweite neu einbe-

rufene Versammlung über eine schon vorgelegte Tages-

ordnung in allen Fällen beschlussfähig. Die Beschlüsse

der Generalversammlung werden durch Stimmenmehrheit

der anwesenden wirklichen Vereinsmitglieder gefasst.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Prä-

sident.

Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung

(Stimmzettel) vollzogen.

Findet Stimmengleichheit bei Ernennungen statt, so hat

der Aelteste der Gewählten den Vorrang.

KAPITEL V.

Verpflichtungen

der Mitglieder gegen die

Gesellschaß.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem

Eintritt folgende Aufnahmegebühr zu entrichten

Die Zahlung der Aufnahmegebühr muss binnen läng-

stens drei Monaten erfolgen.

Quittung über die erfolgte Zahlung ist zugleich Auf-

nahme-Urkunde, deren Datum den Beginn der Unter-

stützungsberechtigung feststellt.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Der Generalversammlung stehen folgende

Befugnisse zu

1. Sie wählt in der ordentlichen Generalversammlung

zwischen Juli und Oktober für die Dauer von drei Jahren

a) mit relativer Mehrheit, einen Vorstand von 7 Mit-

gliedern;

b) aus diesem Vorstand in besonderem Wahlgang und

mit absoluter Stimmenmehreit den Präsidenten ;

c) ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehrheit die

aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungscommission,

welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuert wird.

2 Sie nimmt in der ordentlichen Generalversammlung

die vom Vorstande auf den 50. Juni abgelegte und von

der Rechnungscommission geprüfte Jahresrechnung ent-

3. Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwablen die

Bürgschaftsleistung des Kassirers und der Einnehmer.

4. Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen in

Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinsfuss fest.

8. Sie besthfiesst über Statuntenabänderung.

Art. 2 8 . Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die

Generalversammlung stets beschlussfähig ohne Ansehen

der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Des Weilern verpflichten sich die wirklichen

Mitglieder

1° einen jährlichen Beitrag von 5 Franken zu zahlen-

2° die in Art. 34 vorgesehenen aussergewöhnlichen

Beiträge behufs Bildung und Erhaltung eines Reservefonds

zu leisten ;

3) die Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath

oder von der Versammlung übertragen werden, auszur-

uhen.

Denjenigen, welche erst nach Ablauf eines Jahres seit

der Bildung des Vereins, resp. nach einem vollendeten

Dienstjahre oder später ihr Aufnahmegesuch einreichet!,

kann der Eintritt in den Verein nur unter der Bedingung

gestattet weiden, dass dieselben ausser der Aufnahme-

gebühr alle seit der Bildung des Vereins resp. seit ihrem

Amtsantritt von den Mitgliedern des Vereins geleisteten

gewöhnliche und aussergewöhnliche Beiträge nachzahlen.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Der Verwaltungsrath bestimmt die Art der

Beitragserhebung. Dem Mitgliede steht es frei, seine Bei-

träge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.

A r t . 30. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-

trag erhoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorge-

sehen bind.

KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre

Mitglieder.

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Bei Statutenabänderung (Punkt 5 des Art. 27)

muss der diesbezügliche vom Vorstande zur Abstimmung

zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder gedruck-

ter Briefe jedem einzelnen Mitgliede mitgelheilt werden,

welches alsdann innerhalb zehn Tagen, je nach Wür-

digung des Antrages dem Vereinspräsidenten seine Zu-

sage entweder erteilt oder verweigert. Die Abänderung

ist nur dann gültig, wenn wenigstens drei Viertel der

Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt haben, und näch-

dem die Regierung dieselbe genehmigt in der Form,

Welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 vorgesehen ist.

Art. 3 0 . Dem Vorstände sind folgende

Geschäfte

übertragen

a) Er Wacht über strenge Beobachtung der Statuten,

trifft die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine kor-

rekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder

und die Aufbewahrung der Werthschriften.

b) Er wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und

den Schriftführer.

c) Er wählt in oder ausser seiner Mille den Kassirer

und bestimmt dessen Jahresgehalt.

d) Er wählt die Einnehmer und Bestimmt deren Funk-

tionen und Gehalt.

e) Er beruft die Generalversammlung and stellt die zur

erledigende Tagesordnung auf.

A r t . 3 t . Der Präsident oder dessen Stellvertreter

leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat

störendes Benehmen zu verweisen, persönliche Angriffe

und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Diskus-

sionen fernzuhalten. Er beruft den Vorstand ein, wenn er

es für nützlich erachtet. Er vertritt den Verein im Verkehr

mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden, er unter-

zeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen

und Urkunden, in Geldangelegenheiten über 1000 Fran-

ken mit dem Kassirer, in allen übrigen nicht geldlichen

Angelegenheiten mit dem Schriftführer collectiv.

A r t . 3 2 . Der Schriftführer besorgt die Korrespan-

denz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten

mit dein Präsidenten kollectiv, führt Protokoll über die

Verhandlungen in den Versammlungen in einem hiezu

bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versamm-

lung wird stets vorgelesen und ev. gutgetreissen.

A r t . 39.

Der Kassirer, als Vertreter des Vereins in

jeglichen Geldangelegenheiten, besorgt alle Kassenge-

schäfte, er führt seine Bücher in der Weise, dass er jeder-

zeit genane Auskunft über den Vermögensbestand des Ver-

eins geben kann. Ër ist verantwortlich für die ihm anver-

trauten Gelder und Depositen. Er führt Namens des Vereins

alleinig die recthsverbindliche Unterschrift bis zum Höchst-

betrage von 1000 Franken, lieber diese Summe hinaus

unterzeichnet er oder im Unvermögensfalle sein vom

Vorstand ernannter Steifvertreter mit dem Präsidenten

kollektiv.

A r t . 3 4 . Die Rechnungskommission hat steh ausser

der Rechnungsprüfung am Schlüsse des Geschäftsjahres

jährlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassen-

kontrolle und Revision der Vereinsregister und des Ver-

einsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vor-

stande schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungs-

kommission wählt alljährlich unter sien einen Präsidenten,

der die Zusammenberufung besorgt.

A r t . 3 5 . Alle Veröffuntlichungen und Einberufungen,

den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder

gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt.

A r t . 3 6 . Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu erle-

digen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je

ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten

Schiedsrichter getheiker Ausicht, so ziehen sie ein drittes

16a

Mitglied zu, dessen Entscheidung endgillig ist. Bei Nicht-

einigung über die Wahl dieses Dritten endscbeidet der

Friedensrichter des Kantons Mersch.

V. — Auflösung.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Die in Art. 5 erwähnte Unterstützung ist vor-

läufig festgesetzt auf den resp. Betrag von

1° 200 Franken, oder

2° 300 Franken, oder

3° 400 Franken,

je nachdem das betreffende Mitglied entweder

1° weniger als 4 volle Jähre; oder

2° 4 aber weniger als 6 volle Jahre, oder

3° wenigstens 6 volle Jahre dem Verein angehört hat.

Die Summe wird ausbezahlt beim Tode ;

Bei einem Alter von 25 bis 30 Jahren

»

»

» 31 » 35

»

»

»

» 36 » 40

»

»

»

» 41 » 45

»

»

»

» 46 » 50

»

»

»

» 51 » 55

»

»

»

» 56 » 60

»

»

«

» 61 » 65

»

»

»

» 66 » 70

»

»

»

» 71 » 75

»

»

»

» 76 » 80 »

»

»

» 81 und darüber

=

=

=

= 5

=_

=

=

=

=

=

Fr.

»

»

»

»

2.50

5.00

7. 50

40.00

12.75

17.50

21.25

26.25

31,25

37.50

43.75

50,00

Nach Ablauf eines Jahres von dem Datum der Bildung

des Vereins an gerechnet, ist die Aulnahmegebühr für

die jetzt im Dienst stehenden, nicht über 50 Jahre alten

Feldhüter nach dem Alter folgendermassen festgestellt

Bei einem Alter von 25 bis 50 Jahren

»

»

31 » 35

»

»

»

» 40

»

»

»

41 » 45

»

»

»

46 » 50

»

=

=

=

=

Fr.

»

»

»

20.00

30,00

40,00

50,00

60,00

1° des wirklichen Mitgliedes,

2° dessen Ehegattin, sofern der Gatte noch lebt.

Nach dem Tode des Gatten kann die Wittwe Mitglied

des Vereins werden, aber ohne Stimmberechtigung Sie

zahlt die Halfte des in Art. 28 vorgesehenen jährlichen

Beitrages und es wird nach ihrem Tode eine Unterstützung

in flöhe der Hälfte der oben festgestellten Sätze an ihre

Erben ausbezahlt. Bei Wiederverheirathung geht sie ihres

Rechtes verluftig und erhält die eingezahlten Gelder

zurück. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt gleich

nach dem Todesfall an die Empfangsberechtigten, und

haben letztere zu dem Zwecke einen vom Bürgermeister

ausgestellten stempelfreien Todteuschein mit Angabe der

Erbberechtigten an den Präsidenten des Vereins einzu-

senden.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Als Empfangsberechtigte werden angesehen

der Wittwer, die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister,

Eltern und Grossehern des resp. der Verstorbenen oder

eine von diesen testamentarisch bezeichnete Person,

sofern solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist.

Diejenige Person, welche die Untertsützungssumme in

Empfang nimmt und hierfür quittirt, hall sich stark für

die übrigen Erbberechtigten und hat sich mit diesen über

den ihnen zukommenden Theil zu verständigen, sowie

denselben auszuzahlen.

Sind keine Bezugsberechtigten vorbanden, so fällt die

Unterstützung, nach Abzug der Kosten für Arzt, Medi-

kamente, Pflege und Begräbnisskosten, an den Verein

zurück.

KAPITEL VII. — Bas Gesellschaftskapital und seine AnIage,

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Das Gesellschaftskapital besteht aus

1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder;

2° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;

3° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;

4° den Staats- oder Gemeindezuhchüssen ;

5° den Zinsen der angelegten Kapitalien.

Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-

Es wird ein Reservefonds gebildet, dessen

Betrag vorläufig auf 20,000 Fr. festgelegt ist. So lange

dieser Betrag nicht erreicht ist, bezahlen die wirk-

lichen Mitglieder monatlich einen außergewöhnlichen Bei-

trag von Fr. 0,10. Dieser aussergewöhnliche Beitrag wird

ebenfalls jedesmal erhoben, wenn der Reservefonds unter

20,000 Fr. heruntersinkt. Die außergewöhnlichen Ein-

nahmen werden dem Reservefonds beigelügt, falls die

Geber nicht anders bestimmen. Der Ueberschuss an ge-

wöhnlichen Einnahmen kann ebenfalls dem Reservefonds

beigefügt werden. Der also gebildete Reservefonds darf

nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem|

Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der

Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterfegter

Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, hat der

Verwaltungsrath gatzuheissen und ist dessen Entschei-

dung von allen anwesenden

Mitgliedern zu unter-»

schreiben.

A r t . 35 Wenn über 400 Fr. Vereinsgelder sich in der

Kasse belinden, so ist der Ueberschuss von wenigstens

25 Fr. unverzüglich entweder an die Staassparkasse

abzuführen oder je nach Erachten des Verwaltungsrathes,

dem Gesetze gemäss und wie es für die

Gesellschafts-

interessen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in

Luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Genehmigung der

Regierung in andern öffentlichen Wertpapieren oder

Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden

Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft

werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt. Ueber die

Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel

wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Ge-

sellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen.

A r t . 36. Die Vereinsgelder dürfen in keinem Fall zu

einem andern als dem ausdrücklich in dem Statut ange-

wiesenen Zwecke verwendet werden.

KAPITEL VIII. — Statut Abänderung, Auflösung und

Liquidirung, Schlichten etwaiger Streitsachen.

A r t . 37. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts oder

der Réglemente muss dem Verwaltungsrat unterbreitet

werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben

ist oder nicht. Eine Statutahänderung ist nur durch

eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens

einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch

schriftlich« oder gedruckte Briefe au jedes einzelne Mit-

glied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe

der Tagesordnung zusammeuberufen sein und aus min-

destens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder be-

stehen muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gütig

zu sein, mit drei Viertel Stämmen der anwesenden Mit-

gleder gefasst und von der Regierung in der Form geneh-

migt werden, die durch Art. 2. des Grossherzoglichen

Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben

ist.

A r t . 38. Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die

Auflösung kann nur in einer speciell zu diesem Zweck

wenigstens drei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit

ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen

Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens

drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen

sein, müssen.

Dieser Beschlusse kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung

neuer Hilfsmittel berathen hat ; dieselbe muss mit wenigs-

tens drei Viertel Summen der anwesenden Mitglieder ge-

fasst sein.

Die Auflegung ist nur mit Gutheissung der Oberbehorde

gütig.

Im Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge

den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh Beschlusses

vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

A r t

39. Alte Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

welche im Schosse der Gesellschaft, entweder zwischen

Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem

Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer

durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la société

d'épargne « Biene » à Larochette.

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société d'épargne «Bienen à Laro-

chette, ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 24 février 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par

celle du 14 février 1900 et l'arrêté grand-ducal

du 22 juillet 1891, complété par celui du 48

décembre 1900 ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Arrête

Art

1er. La société d'épargne « Biene » à

Larochette est légalement reconnue et ses sta-

tuts sont approuvés.

Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Parteien

diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft

dieselbe vornehmen.

Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so

ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen

dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Ent-

scheidung endgiltig ist Ist die Gesellschaft als solche bei

der Streufrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden

der Gesellschaft, der Präsident der höheren Commission

zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfs-

kassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vor-

gesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu

ernennen.

Also beschlossen in der Generalversammlung zu Ettel-

brück, am 22. April 1900, und, gemass Auftrag der Gene-

ralversammlung, in den Sitzungen des Verwaltungsrathes

zu Mersch am 13 Mai und 9. Dezember 1900 und 20. Ja-

nuar 1901.

Der Vorstand

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 8. März 1901, die gesetzliche An-

erkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Sparvereins „Biene" in Fels be-

treffend.

Nach Einsicht des Gesuches des Sparvereins

„Biene" in Fels, wegen gesetzlicher Anerkennung

sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 24. Februar 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891,

ergänzt

durch

dasjenige

vom 14. Februar

1900 und des Großh. Beschlusses vom 22. Juli

1891,

ergänzt durch denjenigen vom 15. De-

zember 1900;

I n Anbetracht, daß das Statut des genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente im Einklang steht;

Beschließt

Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société d'épargne « Biene » à Larochette.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen

Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Mertert.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT,

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée, par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Mertert, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 10 janvier 1901 par l'admi-

nistration communale de Mertert, siège de ladite

société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 24 février 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

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