Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance légale et approbation, des statuts de la société de secours mutuels dite «Sterbekassenverein der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-
Table des dispositions (61)
Texte législatif (61 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Vendredi, 22 mars 1901.
Freitag, 32. März 1901.
Arrêté du 8 mars 1901, portant reconnaissance
légale et approbation, des statuts de la société
de secours mutuels dite «Sterbekassenverein
der Feldlhuter des Grossherzogthums Luxem-
burg »
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
« Sterbekassenverein der Feldhüter des Gross-
herzogthums Luxemburg », ensemble les statuts
de cette société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 24 février 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent su suffisantes pour faire l'ace à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
La société de secours mutuels dite
« Sterbekassenverein der Feldhüter des Gross-
herzothums Luxemburg» est légalement recon-
nue et ses statuts sont approuvés.
Der Viehversicherungs-Verein von
Luxemburg wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Grosbous est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Beschluß vom 13. März 1901, die gesetzliche;
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Grosbous betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Grosbous wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Grosbous, Sitz des Vereins vom
10. Februar 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren
Commission zur Förderung der auf
Gegeseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 24 Februar 1901
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 32. dess. Mts. ;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreicheud erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungsverein von Gros-
bous wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
16c
A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 15 mars 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Der
Unterstützungsverein
„Sterbe-
kassenverein der Feldhüter des Großherzogthums
Luxemburg" wird
hiermit gesetzlich anerkannt
und ist dessen Statut genehmigt.
Vom 8. März 1901 ab ist unter der Benennung
« Sterbekassenverein der Feldhüter » eine auf Gegensei-
tigkeit beruhende Hilfskasse errichtet.
Der Sparverein „Biene" in Fels wird
hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut
genehmigt.
A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 8 mars 1901.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Mertert est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Beschluß vom 13. März 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehverficherungs-Vereins von
Mertert betreffend
Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehveriche-
rungs-Vereins von Mertert
wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Mertert, Sitz des Vereins, vom
10. Januar 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 24. Februar 1901
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend ersche inen;
Beschließt
Der Viehversicherungsverein von Mer-
tert wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh
Beschlusses vom 22. Juli 1891.
Der Vorstand des Sparvereins « Biene » in Fels.
(Folgen die Unterschiiften.)
Art. 2 Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 13 mars 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de la commune
d'Eich est légalement reconnue et ses statuts
sont approuvés.
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitgliedervertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung genfäss den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 21 Juli 1891
statizufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Mertert, am 1. Januar
1901.
(Folgen die Überschriften.)
Beschluß vom 13. März 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins
der
Gemeinde Eich betreffend.
Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversichee-
rungs Vereins der Gemeinde Eich, wegen gesetz-
licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-
tuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
Verwaltung von Eich, Sitz des Vereins, vom
3. Februar 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 24. Februar 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein der
Gemeinde Eich wird hiermit gesetzlich anerkannt
und ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité au bétail de Luxembourg.
est légalement reconnue et ses statuts sont
approuvés.
wenigstens drei Viertel dei Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
dei anwesenden Stimmen gefasst sein — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestim-
mungen des Art 9 des Grossh Beschlusses vom 23 Juli
1891 stattzufinden
§ -40 — Durch Beschluss des Vorst in des konnen gegen-
wartige Statuten gedruck und zum Kostempreise an die
Mitglieder überlassenwerden in derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden
§ 41 — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind
liche Erklarung der Geselschaft beitreten zu wollen
Berathen und angenommen zu Lich, am 16 Juli 1899
Beschluß vom 13. Marz 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs Vereins von
Luxemburg betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Nach Einsicht des Gefaches des Biechversiche-
rungs Vereins von Luxemburg wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts.
dieses Vereins,
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereins
vom 6 Marz 1901,
Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren
Commission zur Forderung der auf
Gegensitig
keit beruhenden Vereine, vom 12 August 1900
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11 Juli 1891
und des Großh Beschlusses vom 22 dess M t s ;
I n
Anbetracht, daß das Statuts genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht,
In Anbettacht, baß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen
Beschließt
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 8 mars 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Beschluß vom 8. März 1901, biß gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung des Sta-
tuts des Anterstutzungsvereins
„Sterbe-
kassenverein der Feldhüter des Großherzog-
thums Luxemburg" betreffend.
Der
Staatsminister,
P r ä s i d e n t
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereins „Sterbekassenverein der Feldhüter des
Großherzogthums Luxemburg", wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung dessen Statuts;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf
Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 24. Februar 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu geho-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 18. März 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Grosbous,
KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen.
— Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viebversicherungs-Verein von
Grosbous wird ein Verein gegründet, Welcher bezweckt,
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Grosbous und er-
strecke sich auf die Ortschaft Grosbous.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. -- Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Enitrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammking und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage wahrend einem Monat oder fur die ausser
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschlags aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dent
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7, — Der freiwillige austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden,
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses,
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz,
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem audern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
ZU versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gebenden § 9 verfahren,
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer hieb sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
n) Durch Feuersbrunst oder Hitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund Jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier im Folge eines redhibitorischen
Fehlers wahrend der Zeit, verendet, in welcher der Be-
sitzer Auspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug aut die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereins vorstände
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
pjober Misshandlong seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
4) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
b£lrü,genseher Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
t) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.;
/) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
$ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
ratung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
BäeseMdigtH) gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Eot,schàdiguiiggbetra,g, — Die Entschädigung
eine« verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
ttejr laxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigentümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle,
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Rçocent des Wertbes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Baten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Milglieder des Vereins, welche
sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben« ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
kr eine Kuh. Fr. 1,2S Ct., für die folgende Fr. 0,62J Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,28 Ct.
"§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
*§ f9 behandelt. Etwaige Büeksfände früherer Beiträge
Sind jedoch vorher zu entrichten.
— Sçbald die Verwnsmittel den Betrag von fünf-
hundert Pranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden,
§ ?i. — Die Vereinskasse muss för einen Reservefonds
«orgen, welcher miudeM^ns ein Fronken von 1000 Franken
des Weribes der versicherten Tbiore bettägt. Dieser Satz
Wird auf ein Yiertf I ermä sigl von dem T»g<* an, W0 der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Re,chA be-
flchi-ndeii prisyereinen des Landes etwa später fcw grün-
denden Ootralverhande beigetreten sein wird. D^rsfelbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus d,em Çe^ral«
verbände freiwillig austreten oder aus demselben aufge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlicjiea
Beitrages im Betrag« von nicht über Fr. 0,25 Ct, von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lang^ anzuordnen, bis der Reservefonds die statuton|sch.
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke vetwa^dt
werden. Auch hat die Vercin-.kasse für sämmtliehe, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöihigten Autogen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § â2 erwähnten Gentralverband an diesen léu-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserga-
wöhnliettet) Prämien,
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, —
Not/i Schlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh etkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigentümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote hti-hcndei) Mittel zu (Jessen
Herstellung anzuwenden. Auch muws derselbe dem Vor-
stande innctbalb '/.s\ô"lf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmäßigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschließt der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werben die Kurkosten, mit Aus-
nahme jHoi;b der Arzneikosten, welche in alle» fällen
dem Eigentümer y,u Lasten bleiben, von der Vereln>
kasse bestritten.
§ 28, — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall Hues versicherten Stû^k Viebeg
sofort dem Vorstände des Vereine» anzuzeigen. TiiiFt den
Bigenthümer kein Verschulden uu/i ist die Identität de«
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt^ ^>
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinbkasse.
§ 27. — Erweisen sich Tblftre einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den VerHnsausscbnss die
alsbaldig« Hcblacbtnng um Thleres angeordnet werden.
In diesein Fall« kann die Ewtschldiguiigs&umme auf drei
Viertel des WerihH,sf«btg«M*izt werden, dem Ëigenthilinér
hleiln hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
aw«i Miiglieüetn des Vorstand«« m be*iimnn»-uderi Taie
behalte« oder so lehn« d^m Vereine belassen will.
In letalerem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig i«t» mn md Mitgliedern de» Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigi mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal stall und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschälz-
ungssumme gilt als diejenige, aal welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt, auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle. und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorsland.
§ 32.— General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltende» Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. – Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
tes Verbändes abgestimmt werden soll.
§ 33.— Befugnisse, — Die ordenntlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt
öder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch, nur wenn, mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, Welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers;
einem Rechnungsführer ; und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen,
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird.
Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenweben.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt,
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereinig dieselbe vornahmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheide« hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäß vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Vierlei der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
Avis. — Service sanitaire.
Pour l'année courante, l'institut vaccinal four-
nira le cowpox nécessaire pour les vaccinations
dans les différents cantons, aux dates suivantes
Canton de Capellen, du 10 mai au 22 mai ;
»
d'Echternach, du 10 mai au 22 mai ;
»
de Grevenmacher, du 15 mai au 26 mai ;
»
de Remich, du 15 mai au 26 mai ;
»
de Redange, du 20 mai au 31 mai ;
»
de Wiltz, du 23 mai au 2 juin ;
»
de Clervaux, du 23 mai au 2 juin ;
»
de Diekirch, du 28 mai au 10 juin ;
»
de Vianden, du 28 mai au 10 juin ;
d'Esch-s.-l'Alz., du 1er juin au 10 juin ;
»
de Mersch, du 4 juin au 22 juin ;
»
de Luxembourg, du 6 juin au 20 juin.
Les vaccinateurs informeront les bourgmestres
et les médecins de canton respectifs des jours
et heures où ils procéderont à là vaccination et
à la seconde visite. Ils prieront les bourgmestres
de désigner le local approprié pour les vacci-
nations et d'être présents à la seconde visite,
afin de signer avec eux les certificats à délivrer
à chacun des enfants vaccinés avec succès.
Les vaccinateurs feront savoir à M. Siegen,
directeur de l'institut vaccinogène, le nombre
exact des enfants à vacciner dans leur ressort.
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens dreiviertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschaßt werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft, beitreten zu wollen
Berathen und angenommen zu Grosbous, am 19. De-
zember 1900.
(Folgen die Unterschriften.)
Bekanntmachung. — Sanitätsdienst.
Für das laufende Jahr wird das Vaccinal-
Institut die Lymphe für die verschiedenen Cantone
an nachbezeichneten Tagen abgeben
Canton Capellen, vom 10. bis zum 22. Mai;
„
Echternach, vom 10. bis zum 22. Mai;
„
Grevenmacher, vom 15. bis zum 26. Mai;
„
Remich,
vom 15. bis zum 26. Mai;
„
Redingen,
vom 20. bis zum 31. Mai;
„
Wiltz, vom 23. Mai bis zum 2. Juni;
„
Clerf, vom 23. Mai bis zum 2. Juni;
„
Diekirch, vom 25. Mai bis zum 10. Juni;
„
Vianden, vom 25. Mai bis zum 10. Juni;
„
Esch a. d. Alz., vom 1. bis zum 15. Juni;
„
Mersch,
vom 4. bis zum 22. Juni;
„
Luxemburg, vom 6. bis zum 20. Juni.
Die Vaccinatoren theilen den betreffenden
Bürgermeistern und Cantonalärzten Tag und
Stunde mit, an welchen die Impfung und die
Revision stattfinden. Sie ersuchen die Bürger-
meister, das zur Impfung bestimmte Lokal zu be-
zeichnen, sowie beim zweiten Erscheinen gegen-
wärtig Zu sein, um mit ihnen die Scheine zu
unterzeichnen, welche für jedes mit Erfolg geimpfte
Kind ausgehändigt werden.
Die Vaccinatoren werden dem Director des
Vaccinal-Institutes, Hrn. Siegen, die genaue
Zahl der in ihrem Ressort zu impfenden Kinder
mittheilen.
Ils adresseront au Collée médical le résumé
synoptique de leurs opérations, immédiatement
après les vaccinations, d'après les formulaires
à fournir par le Gouvernement.
Luxembourg, le 16 mars 1901.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch. Rischard.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre. 1883, il sera ouvert du 28 mars au 11
avril 1901, dans la commune de Remich, une
enquête sur le projet et les statuts d'une asso-
ciation à créer pour la construction d'un chemin
d'exploitation aux lieux dits « Kurzenbechel »
etc à Remich et à Bous.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
l'association sont déposés au secrétariat com-
munal de Remich, à partir du 28 mars,
M. Neyen, vétérinaire du Gouvernement à
Remich, est nommé commissaire à l'enquête.
Il donnera les explications nécessaires aux in-
téressés, sur le terrain, le 11 avril prochain,
de 9 à 11 heures du matin, et recevra les récla-
mations le môme jour, de 2 à 4 heures de re-
levée, à l'école communale de Remich.
Luxembourg, le 16 mars 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Conformément a l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 11 au 23 avril
1901, dans la commune de Heinerscheid, une
enquête sur le projet et les statuts d'une asso-
ciation à créer pour l'établissement de chemins
d'exploitation à Hupperdange et Binsfeld.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
Dem Medizinal Collegium übersenden sie gleich
nach vorgenommener Impfung ein übersichtliches
Verzeichnis ihrer Operationen gemäß den ihnen
seitens der Regierung zugehenden Druckformularen.
Luxemburg, den 16. März 1901.
Der General-Director der öffentlichen-Arbeiten,
K. R I s c h a r d .
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 28. März auf den 11. April k.
in der Gemeinde Remich eine Untersuchung abge-
halten über das Projekt und die Statuten einer
zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feld-
weges im Ort genannt „ Kurzenbechel" u. zu
Remich und Bous.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-
thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-
aktes sind auf
dem Gemeindesekretariat
von
Remich, vom 28. März ab, hinterlegt.
Hr. N e y e n , Staatsthierarzt zu Remich, ist
zum Untersuchungscommissar ernannt. Die nöthi-
gen Erklärungen wird er den Interessenten am
11. April k, von 9—11 Uhr Morgens, an Ort
und Stelle geben, und am selben Tage, von 2—4
Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schlu-
saale zu Remich entgegennehmen.
Luxemburg, de 16 März 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 11. auf den 25 April 1901 in der
Gemeinde Heinerscheid eine Untersuchung abge-
halten über das Projekt und die Statuten einer
zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feld-
wegen zu Hüpperdingen und Binsfeld.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-
thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-
l'association sont déposes au secrétariat com-
munal de Heinerscheid, à partir du 11 avril.
M, Thinnes, membre de la Commission d'agri-
culture à Binsfeld, est nommé commissaire
à l'enquête. Il donnera les explications néces-
saires aux intéressés, sur le terrain, le 28 avril,
de 9 a 11 heures du malin, et recevra les récla-
mations le même jour, du 2 à 4 heures de rele-
vée, à l'école communale de Hupperdange.
Luxembourg, le 19 mars 1901.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28
décembre 1883, il sera ouvert du 12 au 26
avril 1901, dans la commune de Heinerscheid,
une enquête sur le projet et les statuts d'une
association à créer pour l'établissement de che-
mins d'exploitation à, Heinerscheid et Kalborn.
Le plan de situation le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
l'association sont* déposés au secrétariat commu-
nal de Heinerscheid, à partir du 12 avril.
M. Thinnes, membre de la Commission d'agri-
culture à Binsfeld, est nommé commissaire à
l'enquête. I l donnera les explications nécessaires
aux intéressés, sur le terrain, le 26 avril,
de 9 à 11 heures du matin, et recevra les récla-
mations le même jour, de 2 à 4 heures de rele-
vée, à l'école communale de Heinerscheid.
Luxembourg, le 19 mars 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicats,
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour l'établissement de
aktes sind im Gemeindesekretariat von Heiner-
scheid, vom 11. April ab, hinterlegt.
Hr. Thinnes, Mitglied der Ackerbau-Commis-
sion zu Ainsfeld, ist zum Untersuchungscommissar
ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den
Interessenten am 25. April, von 9—11 Uhr
Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben
Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Ein-
sprüche im Schulsaale zu Hüpperdingen entgegen-
nehmen.
Luxemburg, den 19 März 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
E y s c h e n .
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 12. auf den 26. April 1901 in der
Gemeinde Heinerscheid eine Untersuchung abgehalten
über das Projekt und die Stawten einer zu bil-
denden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen
zu Heinerscheid und Kalborn.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-
thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-
attes sind im Gemeindesekretariat von Heiner-
scheid, vom 12. April ab, hinterlegt.
Hr. T h i n n e s , Mitglied der Ackerbau-Com-
mission zu Binsfeld, ist zum Untersuchungscom-
missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird
er den Interessenten am 26. April, von 9—11
Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am
selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige
Einsprüche im Schulsaale zu Heinerscheid ent-
gegennehmen.
Luxemburg, den 19. März 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschey.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für An-
chemins d'exploitation à Nocher, dans la com- läge üon $etbtoegen $u Stotfer, ©emeinbe №«
noune de Gœsdorf, a été autorisée.
borf, ermächtigt iüorben.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
tiefer 8ef#lufj fotoie ein SDuptifat bef @e«offens
dation sont déposés au Gouvernement et au
fdmftéafteë finb bei ber Regierung unb im ®e*
secrétariat communal de Gœsdorf.
metnbefeïretariaie p (Psborf ÇUiierlegi
Luxembourg, le 16 mars 1901.
iîu£emt>urg, bert 16. äJtarj 190i.
Le Minisire d'État, Président
®et ©tactiSminifter, ^rdftbenf
du Gouvernement,
ber dteqmnnq,
HASCHEN.
(Sçf^en,
Avis. — Banque Internationale.
®etanntut*tyunQ — ^ntc«natl»ttate «kmC
Par arrêté grand-ducal en date du 7 du mois
2>ur<$ @rof#. Soefôlujs com 7. b. S/tt8. ifâfe ^»rn.
•courant il a été accordé à M. Lambert Monbrun,
Sambert SDlonbrun, auf fein 2lnfu$eit, e^ren«
sur sa demande, démission honorable de ses ttoîle ©ntlaffmig aU 9legierim{$commiffar bei ber
fonctions de commissaire de Gouvernement près
^nterncrfionaten 39anE ju Suyemburg betoiEtg't
la Banque Internationale à Luxembourg.
toorben.
Luxembourg, le 20 mars 1901.
Sugem&urg, bcn 20. SKârs 1901.
Le Directeur général des
finances,
£)er ©eneral*S)trector ber ginangen,
M. MONGENASÏ.
M. W o n g e n a ft.
4 ws. — Expropriation pour cause d'utilité publique.
Il résulte d'un exploit de l'huissier, Dominique Kremei de Diqkircb, en riaie $u 20 mars 1001, à ce commis,
qu'à la requêle de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, représenté par son Directeur gënéral des tr<äyiuxf
publics, M. Charles Rischnrd, demeurant à Luxembourg, poi)r lequel est donstitué et 'continuera d'aoeap^r
M" Pierre Pemmers, avocat-avoué, demeurant à Diekirch, et en vertn d'un jugement rendu par le tribunal d'ar-
rondissement de Diekirch, siégeant en matière d'expropriation forcée pour cause d'utilité publique, entre iê
requérant demandeur et les signifiés ci-après qualifiés défendeurs défaillants et en présence dp§ autres d|l'êri%
deurs y qualifiés ayant constitué avoué,
réasôignation a été donnée à : 1° Nicolas Irmeyer, agent des postes et commerçant, demeurant à WelscbbiUîg,
cercle de Trêves, agissant comme tuteur datif de Pierre Huberty, enfant mineur de Jean Huberty, aubergiste^
décédé au dit Welschbillig ; 2° Louis Semmelroth, greffier près le tribunal de Trêves (Kanzleirath), demeurant à
Trêves, en sa qualité de curateur à la succession vacante de Jean Huberty* vivant ati'bfergiste à WeJschbillig7à
•comparaître jeudi, le 28 mars 1901, à neuf heures du matin, devant le iHbuüal d'arrondissement de Diejkirch,
siégeant en matière d'expropriation forcée pour cause d'utilité publique, au Parlais de justice à Diekirch, pour par
les faits et considérants indiqués au dit exploit, les réassignés avec les codéfendears y qualifiés voir №tè qfué les
formalités prescrites par la loi du 17 décembre 18S9 sur l'expropriation forcé© pour cause d'utilité publique pour
parvenu* à l'expropriation d'une parcelle de 31 ares 84 centiares à emprendre dans un pré situé commune de
Bech, au lieu dit « Heckeschgrund », porté au cadastre sous le n' 231, section B, 1/2, 2, 3 classe, ayant une dùn-
tenance totale de 1 hectare 1 aro 40 centiares, ont été remplies ; voir donner acte au requérant qu'il offre aux
réassigriés et les aubes défendeurs en caute la somme de 80 fr. par are, soit celle de 2S47 ff. 20 centimes* ; ittfift
indemnité de l'emprise ci-dessus, plun: ff) une indemnité de 150fr. pour enlèvement de 6 arbres fruitiers et
b) une autre de 83 fr. pour enlèvement de 53 mètres d'une haie de clôture ; en cas de refus d'accepter l'offre,
voir procéder conformément a la loi au règlement des indemnités auxquelles les défendeurs ont droit ; voir
ordonner |a mise en possession du "requérant de la parcelle dotft s'agit, ä charge par le requérant de consigner
préalablement les sommes ci-dessui? offertes et s'entendre tous les assignés en cas de contestation condamner aux
dépens.
Pour extrait conforme, JKRKMER.
I6d
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats Dezember 1900.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u dgl
W e i z e n . . .
Mischlfrucht .
R o g g e n . . .
Gersie
Spelz
Heidekorn .
Hafer
Erbsen
Bohnen.
Linsen
Kartoffeln.
Weizen-Mehl.
Mischel-Mehl.
Roggen-Mehl.
Geschälte Gerste .
Butter
Eier...
H e u .
Stroh
Buchenholz.
Eichenholz.
Weichholz .
Ochsensfleisch
Kuh-od. Rindfleisch
Kalbfleisch.
Hammelfleisch.
Schweinefleisch
id.
geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo
Stere.
Kilogr.
M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
16 00
13 00
14 00
9 00
15 00
14 00
20 00
4 00
0 48
0 376
0 38
0 70
2 80
1 65
66 28
26 25
15 00
10 00
2 00
1 60
1 55
1 80
2 00
Die-
kirch.
17 00
6 00
14 75
8 28
8 25
3 50
0 40
0 36
2 50
1 45
1 60
1 50
1 40
1 70
1 60
Wiltz.
18 75
16 50
13 00
7 50
3 00
0 40
0 36
0 30
2 60
1 50
1 50
1 50
1 70
1 40
1 60
Ettel-
bruck.
8 00
3 28
0 48
0 38
0 32
2 80
1 35
80 00
25 00
12 50
7 80
1 60
1 40
1 50
1 50
1 60
2 00
Echter-
nach.
17 00
15 50
0 38
0 32
2 30
1 38
1 40
1 50
1 40
1 50
Remich
18 80
14 80
9 00
14 00
5 00
0 34
0 32
3 00
1 80
12 00
9 00
1 40
1 40
1 80
1 40
Mersch.
2 30
1 10
1 40
1 30
1 50
1 50
1 40
Greven-
macher.
0 40
0 36
2 50
1 80
1 50
1 50
1 50
1 50
Esch
a . d . A .
5 00
0 80
0 40
3 40
1 70
1 60
1 50
1 75
1 10
1 65
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen.
Mischelfrucht.
Roggen
G e r s t e . . .
Spelz...
Heidekorn.
Hafer
Erbsen.
Bohnen
L i n s e n . . .
Kartoffeln.
Weizen-Mehl.
Mischel-Mehl.
Roggen-Mehl.
Geschälte Gerste.
Butter.
Eier...
Heu...
Stroh
Buchenholz.
Eichenholz.
Weichholz.
Ochsenfleisch
Kuh-od. Rindfleisch
Kalbfleisch.
Hammelfleisch.
Schweinefleisch
id.
geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo
Stere.
Kilogr.
M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
16 00
15 00
13 00
14 00
9 00
16 00
14 00
20 00
4 00
0 45
0 375
0 35
0 70
2 675
1 575
65 00
25 00
15 00
10 00
2 00
1 16
1 60
1 50
1 80
2 00
Die-
kirch.
17 25
16 25
14 00
8 00
0 40
0 36
2 40
1 55
1 60
1 46
1 60
1 25
1 40
Wiltz.
18 75
16 50
13 00
7 60
3 00
0 40
0 36
0 30
2 60
4 40
1 80
1 50
1 70
1 40
1 60
Ettel-
brück.
16 50
16 00
14 60
18 00
11 00
8 25
3 50
0 48
0 38
0 32
2 16
1 25
15 00
27 00
42 60
7 60
1 60
1 40
1 50
1 60
1 60
Echter-
nach.
15 00
0 36
0 32
2 19
1 40
1 50
1 40
1 60
1 50
1 50
Remich
46 00
15 00
9 00
14 00
5 00
0 34
0 32
3 00
1 50
12 00
9 00
1 40
1 40
1 60
1 30
Mersch.
2 30
0 96
1 40
1 40
1 50
1 40
1 40
Greven-
macher.
0 40
0 36
2 20
1 25
1 50
1 50
1 80
Esch
a. d. A.
4 873
0 50
0 40
3 40
1 076
1 50
1 50
1 70
1 25
1 80
Marktpreise. — 1 . Hälfte des M o n a t s J a n u a r 1901.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
W e i z e n . . .
Mischelfrucht .
Roggen.
Gerste
Spelz
Heidekorn .
Hafer
Erbsen
Bohnen.
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl.
Mischel-Mehl.
Roggen-Mehl.
Geschälte Gerste .
Butter
E i e r . . .
Heu...
Stroh
Buchenholz.
Eichenholz.
Weichholz .
Ochsonfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch.
Hammelfleisch.
Schweinefleisch
id.
geräuchert.
Mitt
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo
Stere.
Kilogr.
Luxem-
burg.
!6 00
18 00
13 00
14 00
9 40
15 00
14 00
20 00
4 00
0 48
0 375
0 36
0 70
2 34
1 41
63 00
29 00
15 00
14 00
2 00
1 60
1 60
1 50
1 76
2 00
e l p r e i s e der
Die-
kirch.
17 00
16 125
14 125
8 00
0 40
0 33
2 40
1 48
1 50
1 425
1 60
1 28
1 40
Wiltz.
18 78
16 80
13 00
7 50
3 00
0 40
0 36
0 30
2 30
1 28
1 50
1 50
1 70
1 40
1 60
verkauften
Ettel-
brück.
16 80
18 00
14 80
11 00
8 25
3 50
0 48
0 38
0 32
2 20
1 22
50 00
30 00
12 50
7 80
1 80
1 40
1 50
1 80
1 60
2 00
Lebensmittel,
Echter-
nach.
15 50
0 3b
0 32
2 00
1 12
1 80
1 40
1 80
1 70
1 60
Remich
16 00
18 00
9 00
14 00
5 00
0 34
0 32
3 00
1 50
12 00
9 00
1 40
1 40
1 60
1 50
auf den
Mersch.
2 49
1 28
1 40
1 40
1 50
1 50
1 40
Märkte,
Greven-
macher.
0 40
0 36
2 80
1 80
1 50
4 80
1 50
von
Esch
a. d. A.
4 75
0 50
0 40
3 15
1 65
1 80
1 8h
1 70
1 25
1 80
Luxbg Imp. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 8. März 1901..
Der Staatsminister., Präsident
der Regierung,
Eyschen.
N°. 16.
Statut des Sterbekassenvereins der Feldhüter des Grossherzogthums Luxemburg.
KAPITEL I . — Bildung und Zweck des Vereins.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 8. März 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
ANNEXE.
Statuten des Sparvereins « Biene » i n Fels.
I . Zweck des Vereines.
Art.
1.
Der Sparverein «Biene» mit dem Sitze
Fels ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke hat,
unter Vermittelung bequemer Gelegenheit, von den Mit-
gliedern kleine wöchentliche Ersparnisse zu sammeln und
bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen.
II. Mitgliedschaft.
Jegliche im Grossherzogthum ansässige Person,
die über 18 Jahre alt ist, kann jederzeit dem Vereine bei-
treten.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 13. März 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mertert.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. —Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von
Mertert wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
sätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewähren.
§ 2.
Der Sitz des Vereins ist in Mertert und er-
strecktsich auf die Ortschaft Mertert.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; 6) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt am dem
Verein. -- Einschreibung der Thiere.
§ 4. __ Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigentümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesilzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5 — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheine«, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden..
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fälen kann von den
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abdeichen
in das Taxationsverzeichrtiss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Vieh-
bestandes,
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
vörkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12 — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicharungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig pin-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Machnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verbat
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über
gebt, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Re-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstände von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall, der Entschadigung, — Entschä-
digimgsbetrag. — Beiträge. — Ein rittsgeld.
§ 15. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigs
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben aufgrund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeitichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erhehen oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fah-
Iers bekannt war.
§ 14, — Die Epischadigung kann durch den Vorstand
vertagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenan Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkraukten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
hetrugerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : aufgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen. z. B. bei Blähangen durch den Trokarstich u.s.w. ;
f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-
lich ist..
§ 15 — Ueberdie Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
ratung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Besshluss
des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Entscnadigangsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthumer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle.
§ 17. — Beiträge, — Jedes Mitglied ist verpflichte),
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jahrigen Baten als Beitrag zu zahlen.
§ 18 — Eintrittsgeld, — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später etntretende Mitglieder haben, ausser
dar jährliehen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
fur eine Kuh. Fr. 1,28 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. -- Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Vietrtel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem, zwischen den verschienenen zu Recht be-
stehenden ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wind, Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höbe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben abge-
schlossen werden sollte,
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines
aussergewöhlichen
Beitrages im Betrag« von nicht uber Fr, 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versieherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsanstlagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem, vorher-
gehenden § 22 erwähntem Centralverband an diesem letz-
tern in entriebtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wöhnlichen Prämien.
KAPITEL V, — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtel, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
staude innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. ~ Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trafft den
Eigenthumer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus dur
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthesfostgeset7A werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
bebalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit
Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI — Beginn des Versicherunsgsjahres,
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abscbätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins veriheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL Vll. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereins vorstand.
§32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
der von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheilen beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und
zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmiighedern
unter-
schrieben werden.
§ 34
Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer; und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt,
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird.
Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung Dach Vorschrift des Réglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gulgeneissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Augabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de la commune d'Eich.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de la commune
d'Eich, ensemble les statuts de celte société;
Vu l'avis émis le 3 février 1901 par l'admi-
nistration, communale d'Eich, siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 24 février 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 13 mars 1901.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN,
Dieser Beschluß nebst dem dazu geho-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 13. März 1901.
Der Staastminister, Präsident
der
Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins der Gemeinde Mob.
KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ I , — Unter dem Namen Viehversicherungsverein der
Gemeinde Eich wird ein Verein gegründet, welcher
bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwartigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsalze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestände zu gewahren.
§ 2 — Der Sitz; des Vereins ist in Eich und erstreckt
sich auf die Ortschaften Eich, Weimerskirch, Dommel-
dingen, Beggen, Mühlenbach, Kirchberg und Neudorf.
§ 5, — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen ünd Stiere ; bei Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens1 einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Enischieibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sielt der Verein erstreckt — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 jahren, sowie die verheirätheten Weibspersonen
werden jedoch mir unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen ;
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, Sündern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes auf geschlossen werden ;
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben.
b) Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen beitrage während drei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Bück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand
erhalten zu haben
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen , werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen,
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem, Vorstaude eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserbalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschafleu verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Anfgabe des Betriebes
erfolt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8, — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlüsses
sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolg.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverin durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fallen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der W e r t h des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen, Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle .setzen, |ür welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet,
KAPITEL III. — Begind und Aufhüren der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegehen.
2) Im Fakke der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbzierkes verlegt, mit dem Tage, au
welchem die thiere anderwärts eingestellt,
0) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
gebt, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue B e s i t z e r sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind ;
la den drei Fallen ist dem Vorstände von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind ;
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ausleckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Enischäligung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschäligung nicht eintreten kann.
Eine Enischa ligung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be-
Sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ .14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehfresitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bririgt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlüssigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
16 b
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w.
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Ent-
schädigung beschhessl der Vorstand in gemeinsamer Be-
tathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschadigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche
sieb bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct, für die folgende Fr, 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
nen sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorder zu entrichten.
§ 21. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22 — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds
sorgen, welchermindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermassigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Hecht beste-
henden Ortsvereinen des Laudes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Fille der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben aasgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewohnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0 25 Ct, von hundert
Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an
zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-
setzte Hohe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt,
werden. Auch hat die Vereinskasse fur sammtliche, zur
Fuhrung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
autzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnlichen
Prämien.
KAPITEL V, — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stuck Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuv\enden. Auch muss derselbe dein Vor-
stände innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthürner zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsaussehuss die
atsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse not
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinbausschusses
vornehmen,
dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschluss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mil dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh, versichert ist. Die hierbei ermittelte Abscbätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheill werden.
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versichrungsroll und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31 _ Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. __ Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung stall.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Vorlangen von 3 Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht Worden und solche nicht den Statuten zuwider-
lanfen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausseiordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der, Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie.
ben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers;
einem Rechnungsführer, und
zehn Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenami. Die Remuneration des Rechnungsführets da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht
Viehbesitzer sein.
§ 38. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesehäfts
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. S des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen drutten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist
§ 39, — We Abänderung gegenwartiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zasammenberufung und Verhandlungen in der statuten
gemass vorgeschnebenen Form stauttzunden haben
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Vierlet dei inwesenden
Stimmen sien dafür aussprechen und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Réglementes fur die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22 Juli 1891
gutgeheissen werden
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate un Votaus durch Einzel-
briefe mit ausdruckhaher Abgabe der lagegordnung ein
berufenen Versammlung beschlossen werden, m welcher
Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance
legale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
Utah de Luxembourg.
LE MlNISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT
Vu la demande en reconnaissance legale pre-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Luxembourg,
ensemble les statuts de cette société ,
Vu l'avis émis le 6 mars 1901 par l'admi-
nistration communale de Luxembourg siège
de ladite société,
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 12 août 1900 ;
Vu la loi du 11 Juillet 1891 et l'arrête grand-
ducal du 22 du même mois ,
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements,
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires,
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexée, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 13 mars 1901.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Luxemburg, den 13. Marz 1901,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
E y s c h e n .
Statiten
des Viehversicherungs-Vereins von Luxembourg.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1.
Unter dein Namen Viehversicherungs-Verein
von Luxemburg wird ein Verein gegründet,
welcher
bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statüten Entsehädigungen nach dem Grund-
sätze der Gegenseitigkeit fur Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewahren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Luxemburg und
erstreckt sich auf die Ortschaften Luxemburg, Limperts-
berg und Rollingengrund.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Külte, Rinder,
Ochsen und Silere; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter Von wehigslens einem jahre.
KAPITEL II.- Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, öfter welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Alter von
15 bis 18 Jahrën, sowie die verhetratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unser den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehbändler und Eigenthumer oder Halter von so-
genanntem Leihivieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den ïnteressen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierqualer oder solche, die ihr Vieh un-
gebuhrlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-
eins nicht nachkommen
d) Diejenigen welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge wahrend sechs Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beitrage während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhallen zu haben.
§ 6. Die Mitglieder fur welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen
um dieselben über Ursachen des Ausschlusses zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unter worfen
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Varstande eingereicht, werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihrer Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb eufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebs
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Falln wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatz-verbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den,
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserdentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gesen-
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu Seinen Gunsten
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
ein Theil der bezahlten Beilrage dem audern Versicherungs-
verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meltenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines, Thierarztes auf Kosten des Versicher-
ten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte. Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dein Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10.— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössein, sind veriffichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gebenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn lind Aufhören der Versicherung.
§ 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
balb des Viehversichemngsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges au den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
6) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt.
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind;
In den drei Fällen ist dem Vorstände von der erfolgten
Veränderung Keuntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung geballen ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Einschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,
§13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewahrt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er,
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
Fehler bestimmt ist, vorübergehen làsst, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer
Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle
Hilfeleistung vorgenommen worden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarslich,
U . s . w . ;
f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15.
Ueber die Gewährung oder Versagung der
Enischädigung hescbliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-
gericht zulässig.
§16. — Entschädigungsbetrag. — Die Enischädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18.—Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,6:2½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Weithes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verhande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen weiden sollte.
Der Generalveisammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausergewÖhnlichen Bei-
trages im betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder duften zu keinem anderen,
als dem in dein Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtlihche, zur
Führung dar Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsaulagenzählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher gehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu
entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viches. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellnug anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten,
§ 26. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Ide(...) des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sieh Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es. polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlö fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Vesicherungsjahres.
§ 28. — Das Vursicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal stau und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behüfe behindigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungsumme gilt als diejenige, aufweiche die Beitrage und
Umlagen des Vereins venheilt werden.
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherüngsrolle und fertigt die von dem Vorstände
festzusetzende Heberolle fur die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Dis Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorstand,
§ 32.— General-Versammlung. —Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung
eigenmachtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichneties und die, Gegenwände der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen.— Die Beschlusse der Ge-
neral Verssammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit de Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Antrage auf Abanderungder Statuten oder auflosung des
Verbandes abgstimmt werden soll.
|§ 33. — Befugnisse, — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behüfe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen
Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung' während des ver-
flossenen Vereinsjahres einen, Rechenschaftsbericht zu er-
statten
Ausserordentliche Versammlungen können nur uber
solche Angelegenheiten beschliessen die bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit \on dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
drei Mitgliedern.
Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-
ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-
führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-
gesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfls-
fuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen fallen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36, — Der Rechnungssfuhrer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Aufgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen, und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen,
§ 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allerahm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38 — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5
des Gesetzes vom 11, Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet,
Ünterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins, dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§39 _ Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verbandlungen in der statuten-
gemäß vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert., dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22,
Juli 1891 gurgebeissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Summen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestim-
mungen des Art, 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kosten preise an die
Mitglieder überlassen werden, in derselben Weise können.
Quittungs- und Nutationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben and als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Luxemburg, am 14
Januar 1900.
(Folgen die Unterschriften.)
Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
détail de Grosbous.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
Du GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Grosbous, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 10 février 1901 par l'admi-
nistration communale de Grosbous, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 24 février 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in
Luxemburg.
A r t . 3. Zweck des Vereins ist : Beim Ableben eines
Mitgliedes oder dessen Ehegattin, wenn dieselbe vor dem
Maune stirbt, den Hinterbliebenen zur Bestreitung der
durch den Todesfall entstehenden Kosten aus gemein-
schaftlichen Mitteln eine sofort zahlbare einmalige Geld-
unterstützung zu gewähren.
KAPITEL I I . — Zusammensetzung des Vereins.
Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der Vor-
stand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar aller
Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr mündliches
oder schriftliches Begehren mit Ausnahme der verheira-
theten Frauen, welche der Ermächtigung ihres Ehemannes
bedürfen, eventuell der Ermächtigung des Friedensrich-
ters, falls der Ehemann sich weigert, abwesend ist oder
im Unvermögen seinen Willen gesetzmäßig zu äussern.
Der Verein besteht, aus wirklichen Mitglie-
dern und Ehrenmitgliedern.
Jedes Mitglied erhalt einen auf seinen Namen
lautenden Antheilschein und ein Quittungsbuch, in wel-
ches die gemachten Einzahlungen eingetragen werden,
welches ausserdem die Statuten enthält, und hat als Auf-
nahmegebühr 50 Centimes zu entrichten. Verloren gegang-
ene Antheilscheine und Quittungsbücher werden nach ge-
höriger Feststellung und gegen eine Vergütung von 50 cts.
durch Duplicate ersetzt.
Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
sich allen durch das Statut oder durch Beschluss der
Generalversammlung festgesetzten Bestimmungen unter-
warfen haben und demgemäss an den Vortheilen des
Vereins theilnehmen.
Der Besitz eines Antheilscheines auf den
Sparverein «Biene» schliesst den Beitritt in den Verein
und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich.
III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohltbaten, ihre Rathschläge, oder durch beliebige
Geldspenden zur Wohlfahrt des Vereins beitragen, ohne
an dessen Unterstützungen theilzunehmen. Sie haben das
Recht, den Sitzungen beizuwohnen, sind jedoch nicht
stimmberechtigt.
KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.
Die Einlagen müssen wöchentlich an einem
vom Vorstände zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort
und zwar zum Voraus gemacht werden zu. Händen eines
bestellten Einnehmers, welcher darüber quittiert, dem
Verein gegenüber haftbar und verflichtet ist, die erhobe-
nen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen.
Art, 7. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das
einzelne Mitglied beim Eintritt in den Verein sich ver-
pflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der
Ersparnisse stets der gleiche.
A r t , 8. Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10
Gentimes ; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von
diesem Minimum sein.
Aufnahmefähig als wirkliche Mitglieder sind
alle Feldhüter bis zum 50. Lebensjahre einschliesslich.
Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand ver-
mittelst Abstimmen, mit Stimmenmehrheit, auf Sicht
eines schriftlichen Gesuches, welchem ein Gesundheits-
attest und ein authentisches stempetfreies Schriftstück
über das Alter des Betreffenden beizufügen sind. Die
jetzt im Dienst stehenden über 50 Jahre alten Feldhüter
können ausnahmsweise, jedoch nur binnen einem Jahre
nach. Bildung des Vereines und gegen Entrichtung der in
Art. 27, 28 und 54 vorgesehenen Gebühren aufgenommen
werden. Dieselbe Ausnahme gilt für diejenigen, welche
etwa erst nach Ablauf des 50. Lebensjahres in den Dienst
treten.
A r t . 8. Die Ehrenmitglieder werden ebenfalls durch
den Vorstand aufgenommen und sind obigen Bestim-
mungen nicht unterworfen.
A r t . 9.Von Rechtswegen ausgeschlossen sind die wirk-
liehen Mitglieder, die innerhalb drei Monaten nach
schriftlicher Aufforderung des
Vereinskassirers ihren
Beitrag nicht entrichtet haben; doch kaun der Verwal-
tungsrath die Anwendung dieser Vorschrift verschieben
wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes
Verschulden im Rückstand befindet.
A r t
10. Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer
dienstlichen Stellung entlassen worden sind, werden
ebenfalls von der Liste des Vereins gestrichen.
Ist jedoch die unfreiwillige Entlassung erfolgt wegen
Altersschwäche, andauernder Krankheit oder Unglücks-
fall , so kann der Betreffende Mitglied des Vereins
bleiben.
A r t 11. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-
tunghrathes, durch Abstimmen in der Generalversamm-
lung und ohne Besprechung verhängt
1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder
zu einer Gelängoissstrafe, welche einen Makel auf die
Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;
2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-
schaftsinteressen ;
3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels.
Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der
Mitglieder. Jedoch können Väter und Vormünder zu Guns-
ten ihrer Kinder oder Mündel unter 18 Jahren die betref-
fenden Einzahlungen vornehmen.
A r t . 10. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes
Ganze und werden so lange zusammengetragen bis das
gesammelte Kapital nebst Zinz- und Zinseszinsen mit
Einschluss von sonstigen statutenmässig zulässigen Zu-
wendungen dem tausenfachen Bstrag einer Wochenein-
lage, gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an
die Mitglieder erfolgt.
Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10
festgesetzten Termin austreten will, erhält gegen Rück-
gabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Be-
trag seiner eingezahlten Wocheneinlagen binnen Monats-
frist zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochen
eingezahlt und belaufen sieh seine Einlagen auf min-
destens 30 Franken, so werden ihm mit dem Kapital zu-
gleich die Zinsen ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
festgesetzten Zinsfusse.
A r t . 12. Wer nachträglich dem Sparverein beitreten
will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Centimes
sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen
und Zinseszinsen zu entrichten.
A r t . 13. Geschehen seitens eines Mitgliedes die Ein-
lagen aufnaglich zu Gunsten einer minderjährigen Person
unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablaut ihres, 18.
Jahres und auf Antrag des ersteren gebührenfrei als
Mitglied aufgenommen werden und selbständig die Ein-
zahlungen fortsetzen, während das früher zahlende Mit-
glied ohne weheren. Anspruch an den Verein, gegen
Rückgabe des Anhertschenines und Quittungsbuches aus-
scheidet.
Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mit-
gliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausge-
stellt, sowie das Quittungsbuch zu weiteren Sparein-
lagen ansgeliefert.
A r t . 14. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech-
tigten gegen Rückgabe des Antheilscheins und Quittungs-
buches das dahaben ausbezahlt gemass den Bestim-
mungen des Art. 11.
Art. 15 Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungs-
tage mehrere Wochenbeitrage zum Voraus zu ent-
richten.
A r t . 16. Befindet sich Jemand mit seinen Einlagen
vier Wochen im Rückstande, so wird er gemahnt und hat
hierfür 30 Centimes Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt
keine Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so
wird dem betreffenden Mitglied für jede rückständige
Woche 40 Prozent seines wöchentlichen Beitrages ange-
rechnet. Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnungkeine
Beiträge bezahlt bat, geht seiner Mitgliedschaft ohne
Weiteres verlustig und erhält seine Einlagen ohne Zin-
sentsehädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück.
Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen
Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Aus-
schluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen,
um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen
zu werden; findet dasselbe sieh am bestimmten Tag und
zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss.
in der Generalversammlung verhängt.
Die Entlassung, der freiwillige Austritt, die
Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rück-
erstattung Recht. Doch können, kraft eines Beschlusses
der Generalversammlung, die eingezahlten Beträge dem
austretenden Mitgliede heimgezahlt werden, falls dasselbe
zu einer andern anerkannten Hilfskasse übertritt und es
sich um eine einfache Uebertragung der Gelder von einer
Kasse auf die andere handelt.
Aus dem Verein freiwillig einmal ausgetre-
tene Mitglieder können unter den durch Art. 7 vorge-
ANNEXE.
schriebenen Bedingungen wieder aufgenommen werden,
wenn selbe alle seit ihrem Austritt nicht geleisteten Be-
träge nachzahlen.
KAPITEL IV. — Verwaltung.
Der Verein wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, welcher zugleich
das Kassenwesen besorgt, und zwei Verwaltungskom-
missaren besieht.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
durch die Generalversammlung in geheimer Abstim-
mung und mit absoluter Stimmenwehrheit ernannt. Sie
werden unter den wirklichen Mitgliedern oder den Eh-
renmitgliedern erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des
Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung
einzelner verstorbenen oder abdankenden Mitglieder alle
drei Jahre zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie
wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder
wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt
im Amte bis zum Monate, welcher auf seine Ersetzung
folgt.
Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit, Um beschlussfähig zu sein, müssen
wenigstens drei Mitglieder anwesend sein.
Hat ein Mitglied 52 Wochen eingezahlt, so
kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheius
nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche ein-
fache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Ein-
lagen, sofern letztere 50 Branken erreicht haben. Hierfür
wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss
plus ein Prozent gerechnet.
A H . 18. Findet sich zu gegebener Zeit eine weitere
Anzahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abthei-
lung gegründet, unter Einhaltung dieser nämlichen Sta-
tuten. Jede Abtheilang bildet für sich ein Ganzes mit
gesonderter Rochnungsührung, untersteht aber wie alle
frühem derselben Verwaltung.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben
ihr Amt unentgeltlich aus. Jedoch kann demjenigen Mit-
gliede, welches das Amt des Schriftführers und Kassirers
versieht, eine Entschädigung durch Beschluss der Gene-
ralversammlung zuerkannt worden, welche jedoch fünfzig
Franken nicht übersteigen darf.
Den Mitgliedern des
Verwaltungsrathes und den Revisoren werden ab Reise-
kosten die Auslagen für ein Retourbillet 5. Klasse ver-
gütet.
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft
es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Präsident
benachrichtigt die Mitglieder wenigstens drei Tage vor
der Zusammenkunft.
Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes
einer ganzen Abtheilung kann nur stattfinden aufschrift-
liche Zustimmung oder auf mündliche vor dein Delegir-
ten des Vereins im Beisein von zwei Zeugen abgegebenen
zustimmenden Erklärung sammtlicher Mitglieder dieser
Abtheilung, nachdem dieselben zwei Monate Vörher
schriftlich von diesem Antrag benachrichtigt worden.
A r t 20. Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und
Urkunden haben unter dem Titel Sparverein « Biene» in
Fels zu geschehen.
A r t 21. Der Kassenvorrath darf in der Regel die Summe
von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfugbaren
Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzu-
führen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger
Staatsobligationen und sonstigen durch die Regierung
gutgeheissenen Wertpapiere verbleiben. Jede Kapital-
anlage anderer Alt ist ausgeschlossen,
A r t . 22. Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe
sich ergebenden Gewinne und Verluste Werden den Mit-
gliedern im Verbaltniss ihrer respektiven Einlagen abge-
rechnet, Die Verwaltungs und Kontrollmitglieder können
nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Ver-
luste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter
Aufsicht zuzuschreiben sind.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den öffentliche« Behörden. Er ordnet
die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die
Einberufung der Generalversammlungen an.
Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsübungen.
A r t . 32. Der Schriftführer ist betrant mit der Ab-
fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz,
den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs.
Er führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwal-
tungsrath die Aufnahmegi-suche und sonstige Mitthei-
lungen vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten,
Derselbe besorgt die Einnahmen und Aus-
zahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch
ein In jeder Generalversammlung legt er einen detaillir-
ten schriftlichen Rochnungsbericht über die Finanztage
ab. Er haftet für die, Gelder, die sich in der Kasse befinden.
Er bezahlt aufsieht von Anweisungen, welche vom Vor-
sitzenden oder dem hierzu delegirten Mitglied des Ver-
waltungsrathes visirt sein müssen. Er behändigt den Mit-
gliedern bei deren Aufnahme ein Exemplar des Statuts,
worauf die Zahlung der Aufnahmegebühr vermerkt wird.
Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei
der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren
Hinterlegung bei der Generaleinnahme und die Hinter-
legungs-Erklarung gegen Nominativbescheinigung auf den
Namen der Gesellschaft, auf Grund einer vom Präsidenten
und einem hierzu delegirten Mitgliede des Verwaltungs-
rathes unterzeichnete Anweisung, worin die gesetsunässig
zu hinterlegende Summe, angegeben ist.
A r t . 24.
Die Verwaltungskommissare haben die,
Kassenoperationen zu überwachen, alle Rechnungen und
Bücher, sowie die Rechnungsberichtedes mit dem Kassen-
wesen betrauten Verwaltungsmitgliedes genau zu prüfen
und wenigstens zweimal im Jahre die Kasse zu revidiren.
Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der
nächsten Generalversammlung verlesen wird. Sie haben
ausserdern das Abstimmungsgeschäft zu überwachen und
für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen zu
sorgen. Die eingegangenen Erkundigungen theilen sie in
den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit.
A r t . 25, Der Verein tritt periodisch nach Massgabe
der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Der Vorsitzende
kann die Generalversammlung entweder eigenmächtig
oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein
von 15 wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die
Gegenstände der Tagesordnung einbauendes Ersuchen
einberufen. Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes
Jahr im Monat Januar eine Generalversammlung abge-
halten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der
Rechnungen, die Erörterung der die Gesellschaft interessi-
erenden Fragen, eventuell die Erneuerung des Verwaltungs-
rathes bestimmt ist. In dieser Generalversammlung legt
der, Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig-
keit, die gesammten Geschäfte des vergangenen Jahres
und Ober die am 31. Dezember abgeschlossene Finanz-
lage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der
Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder
durch Anschlag rnilgetheilt.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-
lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben
wenigstens fünf Tage vor dem für die Versammlung an-
beraumten Tage schriftlich angezeigt werden.
Es wird ein unantastbarer Reservefonds
gebildet, welchem mindestens 20 Prozent von allen Pri-
vatschenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeinde-
zuschüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht aus-
drücklich anders bestimmen.
Die Zinsen dieses Reservefonds dienen zur Deckung
etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueber-
schuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhältniss
ihrer Wocheneinlagen überlassen.
Es dürfen von den Mitgliedern keine andere
Beiträge erhoben werden, noch darf eine andere Ver-
wendung der Vereinsgelder stattfinden als in diesen Sta-
tuten vorgesehen ist.
IV. — Geschäftsleitimg.
Die Generalversammlung, zu der sämmt-
liche Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen
Entscheidungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine
Stimme und ist wählbar,
A H , 26. Die Generalversammlung beruft der Vor-
stand und zwar
1. jährlich einmal in der Zeit vom Juli bis Oktober be-
hufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme der
Haupt- und Ersatzwahlen ;
2. wenn besondere Umstände eine solche erbeischen;
3. wenn ein mindestens von 15 Mitgliedern Unterzeich-
neter und begründeter Antrag im Interesse des Vereins
eine solche fordert.
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse der Ver-
sammlungen ist die Anwesenheit von wenigstens 20 Mit-
gliedern erforderlich. Jedoch ist eine zweite neu einbe-
rufene Versammlung über eine schon vorgelegte Tages-
ordnung in allen Fällen beschlussfähig. Die Beschlüsse
der Generalversammlung werden durch Stimmenmehrheit
der anwesenden wirklichen Vereinsmitglieder gefasst.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Prä-
sident.
Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung
(Stimmzettel) vollzogen.
Findet Stimmengleichheit bei Ernennungen statt, so hat
der Aelteste der Gewählten den Vorrang.
KAPITEL V.
Verpflichtungen
der Mitglieder gegen die
Gesellschaß.
Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt folgende Aufnahmegebühr zu entrichten
Die Zahlung der Aufnahmegebühr muss binnen läng-
stens drei Monaten erfolgen.
Quittung über die erfolgte Zahlung ist zugleich Auf-
nahme-Urkunde, deren Datum den Beginn der Unter-
stützungsberechtigung feststellt.
Der Generalversammlung stehen folgende
Befugnisse zu
1. Sie wählt in der ordentlichen Generalversammlung
zwischen Juli und Oktober für die Dauer von drei Jahren
a) mit relativer Mehrheit, einen Vorstand von 7 Mit-
gliedern;
b) aus diesem Vorstand in besonderem Wahlgang und
mit absoluter Stimmenmehreit den Präsidenten ;
c) ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehrheit die
aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungscommission,
welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuert wird.
2 Sie nimmt in der ordentlichen Generalversammlung
die vom Vorstande auf den 50. Juni abgelegte und von
der Rechnungscommission geprüfte Jahresrechnung ent-
3. Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwablen die
Bürgschaftsleistung des Kassirers und der Einnehmer.
4. Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen in
Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinsfuss fest.
8. Sie besthfiesst über Statuntenabänderung.
Art. 2 8 . Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die
Generalversammlung stets beschlussfähig ohne Ansehen
der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Des Weilern verpflichten sich die wirklichen
Mitglieder
1° einen jährlichen Beitrag von 5 Franken zu zahlen-
2° die in Art. 34 vorgesehenen aussergewöhnlichen
Beiträge behufs Bildung und Erhaltung eines Reservefonds
zu leisten ;
3) die Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath
oder von der Versammlung übertragen werden, auszur-
uhen.
Denjenigen, welche erst nach Ablauf eines Jahres seit
der Bildung des Vereins, resp. nach einem vollendeten
Dienstjahre oder später ihr Aufnahmegesuch einreichet!,
kann der Eintritt in den Verein nur unter der Bedingung
gestattet weiden, dass dieselben ausser der Aufnahme-
gebühr alle seit der Bildung des Vereins resp. seit ihrem
Amtsantritt von den Mitgliedern des Vereins geleisteten
gewöhnliche und aussergewöhnliche Beiträge nachzahlen.
Der Verwaltungsrath bestimmt die Art der
Beitragserhebung. Dem Mitgliede steht es frei, seine Bei-
träge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.
A r t . 30. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorge-
sehen bind.
KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre
Mitglieder.
Bei Statutenabänderung (Punkt 5 des Art. 27)
muss der diesbezügliche vom Vorstande zur Abstimmung
zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder gedruck-
ter Briefe jedem einzelnen Mitgliede mitgelheilt werden,
welches alsdann innerhalb zehn Tagen, je nach Wür-
digung des Antrages dem Vereinspräsidenten seine Zu-
sage entweder erteilt oder verweigert. Die Abänderung
ist nur dann gültig, wenn wenigstens drei Viertel der
Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt haben, und näch-
dem die Regierung dieselbe genehmigt in der Form,
Welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 vorgesehen ist.
Art. 3 0 . Dem Vorstände sind folgende
Geschäfte
übertragen
a) Er Wacht über strenge Beobachtung der Statuten,
trifft die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine kor-
rekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder
und die Aufbewahrung der Werthschriften.
b) Er wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und
den Schriftführer.
c) Er wählt in oder ausser seiner Mille den Kassirer
und bestimmt dessen Jahresgehalt.
d) Er wählt die Einnehmer und Bestimmt deren Funk-
tionen und Gehalt.
e) Er beruft die Generalversammlung and stellt die zur
erledigende Tagesordnung auf.
A r t . 3 t . Der Präsident oder dessen Stellvertreter
leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat
störendes Benehmen zu verweisen, persönliche Angriffe
und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Diskus-
sionen fernzuhalten. Er beruft den Vorstand ein, wenn er
es für nützlich erachtet. Er vertritt den Verein im Verkehr
mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden, er unter-
zeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen
und Urkunden, in Geldangelegenheiten über 1000 Fran-
ken mit dem Kassirer, in allen übrigen nicht geldlichen
Angelegenheiten mit dem Schriftführer collectiv.
A r t . 3 2 . Der Schriftführer besorgt die Korrespan-
denz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten
mit dein Präsidenten kollectiv, führt Protokoll über die
Verhandlungen in den Versammlungen in einem hiezu
bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versamm-
lung wird stets vorgelesen und ev. gutgetreissen.
A r t . 39.
Der Kassirer, als Vertreter des Vereins in
jeglichen Geldangelegenheiten, besorgt alle Kassenge-
schäfte, er führt seine Bücher in der Weise, dass er jeder-
zeit genane Auskunft über den Vermögensbestand des Ver-
eins geben kann. Ër ist verantwortlich für die ihm anver-
trauten Gelder und Depositen. Er führt Namens des Vereins
alleinig die recthsverbindliche Unterschrift bis zum Höchst-
betrage von 1000 Franken, lieber diese Summe hinaus
unterzeichnet er oder im Unvermögensfalle sein vom
Vorstand ernannter Steifvertreter mit dem Präsidenten
kollektiv.
A r t . 3 4 . Die Rechnungskommission hat steh ausser
der Rechnungsprüfung am Schlüsse des Geschäftsjahres
jährlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassen-
kontrolle und Revision der Vereinsregister und des Ver-
einsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vor-
stande schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungs-
kommission wählt alljährlich unter sien einen Präsidenten,
der die Zusammenberufung besorgt.
A r t . 3 5 . Alle Veröffuntlichungen und Einberufungen,
den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder
gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt.
A r t . 3 6 . Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu erle-
digen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je
ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten
Schiedsrichter getheiker Ausicht, so ziehen sie ein drittes
16a
Mitglied zu, dessen Entscheidung endgillig ist. Bei Nicht-
einigung über die Wahl dieses Dritten endscbeidet der
Friedensrichter des Kantons Mersch.
V. — Auflösung.
Die in Art. 5 erwähnte Unterstützung ist vor-
läufig festgesetzt auf den resp. Betrag von
1° 200 Franken, oder
2° 300 Franken, oder
3° 400 Franken,
je nachdem das betreffende Mitglied entweder
1° weniger als 4 volle Jähre; oder
2° 4 aber weniger als 6 volle Jahre, oder
3° wenigstens 6 volle Jahre dem Verein angehört hat.
Die Summe wird ausbezahlt beim Tode ;
Bei einem Alter von 25 bis 30 Jahren
»
»
» 31 » 35
»
»
»
» 36 » 40
»
»
»
» 41 » 45
»
»
»
» 46 » 50
»
»
»
» 51 » 55
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»
» 56 » 60
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»
«
» 61 » 65
»
»
»
» 66 » 70
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» 71 » 75
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»
»
» 76 » 80 »
»
»
» 81 und darüber
=
=
=
= 5
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Fr.
»
»
»
»
2.50
5.00
7. 50
40.00
12.75
17.50
21.25
26.25
31,25
37.50
43.75
50,00
Nach Ablauf eines Jahres von dem Datum der Bildung
des Vereins an gerechnet, ist die Aulnahmegebühr für
die jetzt im Dienst stehenden, nicht über 50 Jahre alten
Feldhüter nach dem Alter folgendermassen festgestellt
Bei einem Alter von 25 bis 50 Jahren
»
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31 » 35
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41 » 45
»
»
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46 » 50
»
=
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=
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Fr.
»
»
»
20.00
30,00
40,00
50,00
60,00
1° des wirklichen Mitgliedes,
2° dessen Ehegattin, sofern der Gatte noch lebt.
Nach dem Tode des Gatten kann die Wittwe Mitglied
des Vereins werden, aber ohne Stimmberechtigung Sie
zahlt die Halfte des in Art. 28 vorgesehenen jährlichen
Beitrages und es wird nach ihrem Tode eine Unterstützung
in flöhe der Hälfte der oben festgestellten Sätze an ihre
Erben ausbezahlt. Bei Wiederverheirathung geht sie ihres
Rechtes verluftig und erhält die eingezahlten Gelder
zurück. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt gleich
nach dem Todesfall an die Empfangsberechtigten, und
haben letztere zu dem Zwecke einen vom Bürgermeister
ausgestellten stempelfreien Todteuschein mit Angabe der
Erbberechtigten an den Präsidenten des Vereins einzu-
senden.
Als Empfangsberechtigte werden angesehen
der Wittwer, die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister,
Eltern und Grossehern des resp. der Verstorbenen oder
eine von diesen testamentarisch bezeichnete Person,
sofern solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist.
Diejenige Person, welche die Untertsützungssumme in
Empfang nimmt und hierfür quittirt, hall sich stark für
die übrigen Erbberechtigten und hat sich mit diesen über
den ihnen zukommenden Theil zu verständigen, sowie
denselben auszuzahlen.
Sind keine Bezugsberechtigten vorbanden, so fällt die
Unterstützung, nach Abzug der Kosten für Arzt, Medi-
kamente, Pflege und Begräbnisskosten, an den Verein
zurück.
KAPITEL VII. — Bas Gesellschaftskapital und seine AnIage,
Das Gesellschaftskapital besteht aus
1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder;
2° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;
3° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;
4° den Staats- oder Gemeindezuhchüssen ;
5° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Es wird ein Reservefonds gebildet, dessen
Betrag vorläufig auf 20,000 Fr. festgelegt ist. So lange
dieser Betrag nicht erreicht ist, bezahlen die wirk-
lichen Mitglieder monatlich einen außergewöhnlichen Bei-
trag von Fr. 0,10. Dieser aussergewöhnliche Beitrag wird
ebenfalls jedesmal erhoben, wenn der Reservefonds unter
20,000 Fr. heruntersinkt. Die außergewöhnlichen Ein-
nahmen werden dem Reservefonds beigelügt, falls die
Geber nicht anders bestimmen. Der Ueberschuss an ge-
wöhnlichen Einnahmen kann ebenfalls dem Reservefonds
beigefügt werden. Der also gebildete Reservefonds darf
nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem|
Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der
Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterfegter
Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, hat der
Verwaltungsrath gatzuheissen und ist dessen Entschei-
dung von allen anwesenden
Mitgliedern zu unter-»
schreiben.
A r t . 35 Wenn über 400 Fr. Vereinsgelder sich in der
Kasse belinden, so ist der Ueberschuss von wenigstens
25 Fr. unverzüglich entweder an die Staassparkasse
abzuführen oder je nach Erachten des Verwaltungsrathes,
dem Gesetze gemäss und wie es für die
Gesellschafts-
interessen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in
Luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Genehmigung der
Regierung in andern öffentlichen Wertpapieren oder
Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden
Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft
werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt. Ueber die
Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel
wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Ge-
sellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen.
A r t . 36. Die Vereinsgelder dürfen in keinem Fall zu
einem andern als dem ausdrücklich in dem Statut ange-
wiesenen Zwecke verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statut Abänderung, Auflösung und
Liquidirung, Schlichten etwaiger Streitsachen.
A r t . 37. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts oder
der Réglemente muss dem Verwaltungsrat unterbreitet
werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statutahänderung ist nur durch
eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens
einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch
schriftlich« oder gedruckte Briefe au jedes einzelne Mit-
glied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe
der Tagesordnung zusammeuberufen sein und aus min-
destens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder be-
stehen muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gütig
zu sein, mit drei Viertel Stämmen der anwesenden Mit-
gleder gefasst und von der Regierung in der Form geneh-
migt werden, die durch Art. 2. des Grossherzoglichen
Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben
ist.
A r t . 38. Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speciell zu diesem Zweck
wenigstens drei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit
ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen
Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen
sein, müssen.
Dieser Beschlusse kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hilfsmittel berathen hat ; dieselbe muss mit wenigs-
tens drei Viertel Summen der anwesenden Mitglieder ge-
fasst sein.
Die Auflegung ist nur mit Gutheissung der Oberbehorde
gütig.
Im Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
A r t
39. Alte Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende
Arrêté du 8 mars 1901 portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la société
d'épargne « Biene » à Larochette.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société d'épargne «Bienen à Laro-
chette, ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 24 février 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par
celle du 14 février 1900 et l'arrêté grand-ducal
du 22 juillet 1891, complété par celui du 48
décembre 1900 ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Arrête
Art
1er. La société d'épargne « Biene » à
Larochette est légalement reconnue et ses sta-
tuts sont approuvés.
Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Parteien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft
dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen
dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Ent-
scheidung endgiltig ist Ist die Gesellschaft als solche bei
der Streufrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden
der Gesellschaft, der Präsident der höheren Commission
zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfs-
kassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vor-
gesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu
ernennen.
Also beschlossen in der Generalversammlung zu Ettel-
brück, am 22. April 1900, und, gemass Auftrag der Gene-
ralversammlung, in den Sitzungen des Verwaltungsrathes
zu Mersch am 13 Mai und 9. Dezember 1900 und 20. Ja-
nuar 1901.
Der Vorstand
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 8. März 1901, die gesetzliche An-
erkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Sparvereins „Biene" in Fels be-
treffend.
Nach Einsicht des Gesuches des Sparvereins
„Biene" in Fels, wegen gesetzlicher Anerkennung
sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 24. Februar 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891,
ergänzt
durch
dasjenige
vom 14. Februar
1900 und des Großh. Beschlusses vom 22. Juli
1891,
ergänzt durch denjenigen vom 15. De-
zember 1900;
I n Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente im Einklang steht;
Beschließt
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen
Arrêté du 13 mars 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Mertert.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée, par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Mertert, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 10 janvier 1901 par l'admi-
nistration communale de Mertert, siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 24 février 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête