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des Großherzogthums Luxemburg.

1 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (1 Articles)

des Großherzogthums Luxemburg.

Nummer 16.

( 157 )

Jahr 1845.

Verordnungs- und Verwaltungsblatt

des Großherzogthums Luxemburg.

Akte der Verwaltung.

Circular-Verfügung

Im die Communal-Behörden des Groß-

herzogthums, die Ausführung des Han-

dels- u. Schifffahrts-Vertrages zwischen

dem Zollverein und Belgien betreffend.

(N° 2368. — 2395 von 1844. — 3. Abthl.)

Luxemburg, am 3. März 1845.

Die Behörden der Städte und Gemeinden

des Großherzogthums werden auf die Bestim-

mung des §. 5. des nachstehenden Regulativs

aufmerksam gemacht, nach welcher die Beglau-

bigung

des Ursprungs der nach Belgien zu

Versendenden Waaren, die zufolge des Handels-

und Schifffahrts-Vertrages vom 1. September

1844 einer Zollermäßigung fähig sind, an Or-

ten, wo ein Zoll- oder Steueramt nicht vor-

handen ist, durch die Ortsbehörde erfolgen kann

und der letztern zu diesem Behufe die Anmel-

dung

vorgelegt werden muß, auch werden die-

selben ersucht, sich mit den übrigen Bestimmun-

Actes Administratifs.

CIRCULAIRE

aux

administrations

communales

du

Grand-Duché concernant l'exécution

du traité de commerce et de naviga-

tion entre le Zollverein et la Belgique.

(N° 2368. — 2395 de 1844. — 3e Div.)

Luxembourg, le 3 mars 1845.

On fixe l'attention des administrations des villes et

des communes du Grand-Duché, sur le § 5 du règle-

ment ci-après, d'après lequel le certificat d'origine des

marchandises à expédier pour la Belgique, qui,

suivant le traité de commerce et de navigation du

1er septembre 1844, sont susceptibles d'une modé-

ration de droits, peut être délivré, dans les localités

où il n'existe point de bureau de douanes ou de

bureau de recette de contributions, par l'autorité

communale du lieu, à laquelle la déclaration à faire

à ce sujet doit être soumise.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

( 158 )

gen des gedachten Regulativs vertraut zu ma-

chen. Von der Anmeldung der Waaren, sowie

von der Beglaubigung des Ursprungs und der

Bescheinigung des Ausgangs sind zur völligen

Verständlichkeit der mehrgedachten Bestimmun-

gen, unter dem Regulativ die nöthigen Formu-

lare angebracht.

Der Gouverneur,

De la Fontaine.

On invite en même temps lesdites administrations

se familiariser aussi avec les autres dispositions de ce

règlement.

Pour la complète intelligence de ces dispositions

on a ajouté à la suite du règlement les modèles né-

cessaires pour la déclaration des marchandises, le

certificat d'origine et le certificat de sortie.

Le Gouverneur du Grand-Duché.

DE LA FONTAINE.

Regulativ

über das Verfahren bei Versendungen nach Belgien, in Beziehung auf welche

die in dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage vom 1. September 1844 ver-

einbarten Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

A. Versendung von Wein, seidenen Waaren, Nürnberger Waaren u.

§. 1.

Werden, bei der Versendung nachstehend genannter vereinsländischer Erzeugnisse und Fa-

brikate, als

Weine,

seidene Waaren,

Nürnberger Waaren,

Mode-Waaren,

Werkzeuge und Instrumente von Eisen und Stahl,

baumwollene Waaren aller Art,

Mineral-Wasser,

westphälisches oder braunschweigisches Leinengarn,

nach Belgien, die in den Artikeln 22, 24 und 25 des mit diesem Staate unter dem 1. Sep-

tember v . I . abgeschlossenen Handels- und Schifffahrts-Vertrages vereinbarten Eingangs-

Erleichterungen in Anspruch genommen, so muß, vorerst jedoch mit Ausnahme der nicht mous-

sirenden Weine, der vereinsländische Ursprung der zu versendenden Gegenstände nachgewiesen

werden.

§. 2.

Zu dem Ende hat der Versender dem Zoll- oder Steuer-Amte seines Wohnorts oder dem

diesem Orte zunächst gelegenen, unter gleichzeitiger Vorführung der zu versendenden Gegen-

stände zur Revision, eine Anmeldung nach dem beifolgenden Muster vorzulegen.

Diese Anmeldung muß enthalten

a) den Namen, Stand und Wohnort des Versenders,

b) die Gattung der Waaren nach den im Ursprungs lande gebräuchlichen Benennungen

und die Menge derselben nach den landesüblichen und gewerblichen Maaßstäben,

c) die Zahl der Colli, so wie deren Zeichen und Nummern,

d) das Bruttogewicht eines jeden einzelnen Collo,

e) das Zoll-Amt im Vereinsgebiete, über welches die Waaren ausgeführt werden sollen,

f) die Versicherung des Versenders, daß die zu versendenden Gegenstände in Erzeug-

nissen oder Fabrikaten der Zollvereins-Staaten bestehen, und

g) den Absendungs-Ort, so wie Datum und Unterschrift des Anmeldenden.

§. 3.

Das Zoll- oder Steuer-Amt prüft die Richtigkeit der Anmeldung, und beglaubigt dieselbe,

wenn sich nichts zu erinnern findet, dahin, daß die bezeichneten Gegenstände aus dem freten

Nr 16.

( 159 )

Verkehr des Zollvereins abstammen und gegen deren vereinsländischen Ursprung kein Zwei-

fel obwalte.

Wenn die Beschaffenheit der Waare und deren Verpackungs-Art es gestattet, und wenn

der Absender es zur Erleichterung bei der Ausgangs-Abfertigung wünscht, kann bei dem

Zoll- oder Steuer-Amte auch der Colloverschluß der Waaren eintreten.

Mit dem Ursprungs-Zeugnisse gelangen die Waaren zum Grenz-Ausgangs-Amte.

§. 4.

Von letzterem wird der an den Colli befindliche Verschluß rekognoszirt, bei richtigem Be-

funde desselben der demnächst zu controlirende Ausgang der Waaren über die Grenze in dem

Ursprungs.Zeugnisse bescheinigt und dieses sodann dem Waarenführer, zum Ausweise gegen

die Belgischen Zoll-Behörden und zur Begründung des Anspruchs auf die vertragsmäßigen

Erleichterungen, wieder zugestellt.

Bei Sendungen, welche ohne oder mit verletztem Verschlusse eintreffen, muß vor Erthei-

lung der Ausgangs - Bescheinigung eine Vergleichung der Waaren mit dem Ursprungs-Zeug-

nisse Statt finden.

§. 5.

Ist in dem Orte der Versendung ein Zoll- oder Steuer-Amt nicht vorhanden, so kann die

Beglaubigung der Anmeldung (§. 3.) auch durch die Orts-Behörde erfolgen und der letzte-

ren zu diesem Behufe die Anmeldung vorgelegt werden.

Die Anlegung eines Verschlusses an die Waaren findet in solchen Fällen nicht Statt und

es sind daher die hierauf bezüglichen Worte des Musters zu den Ursprungs -Zeugnissen resp.

wegzulassen oder im Vordrucke zu durchstreichen.

Bei der Ausgangs-Abfertigung wird dann in gleicher Art verfahren, wie im §. 4. wegen

der ohne Verschluß ankommenden Waaren vorgeschrieben ist.

§. 6.

Gegenstände der im §. 1. genannten Art, welche mit den Fahrposten nach Belgien versen-

det werden sollen, müssen vor der Ablieferung an die Post-Behörde in der §. 1. vorgeschrie-

benen Art angemeldet und mit einem Ursprungs Zeugnisse versehen werden, daher die Ver-

sendungen nur von solchen Orten aus geschehen können, in welchen ein zu dergleichen Abfer-

tigungen befugtes Zoll- oder Steuer-Amt seinen Sitz hat. Nach bewirkter Revision der Waa-

ren wird das Collo unter Verschluß gesetzt und sodann mit dem ausgefertigten Ursprungs-

Zeugnisse zur Post befördert.

B.

Versendungen

von

Wolle.

§.7.

Wird Wolle aus dem freien Verkehr des Zollvereins nach Belgien mit dem Anspruche ge-

sendet, daß davon nur der nach Artikel 20 des Vertrages vom 1. September

v.I.

ermäßigte

Ausgangs-Zoll von 1 Thaler pro Centner zur Erhebung komme, so hat der Versender das

hierauf gerichtete Verlangen in der, dem Ausgangs-Zoll-Amte oder dem zur Erhebung des

(

)

Ausgangs-Zolles befugten Amte im Innern zu übergebenden Zoll-Deklaration (§. 34. der

Zoll-Ordnung) auszudrücken und zugleich in der letzteren den Namen, Stand und Wohnort

des Empfängers in Belgien anzugeben. In solchem Falle ist der Ausgangs-Zoll nur nach

dem vertragsmäßig geringern Satze zu entrichten, für den Differenz-Betrag zwischen diesem

und dem tarifmäßigen Zoll-Satze jedoch Sicherheit zu leisten. Daß und wie letzteres gesche-

hen sei, wird in der Zoll-Deklaration außer der zu ertheilenden Quittung über die Zoll-Ent-

richtung, von dem abfertigenden Amte bekundet, daher das dem Waarenführer zu behändi-

gende Exemplar der Deklaration zugleich als Depositenschein dient.

§. 8.

Erfolgt die Zoll-Entrichtung bei dem Grenz-Zoll-Amte, über welches die Wolle aus dem

Zoll-Vereins-Gebiete ausgeht, so hat das Amt in der Deklaration, vor deren Aushändigung

an den Waarenführer, den Ausgang der Wolle zu bescheinigen. Hat die Zoll-Entrichtung

schon bei einem Amte im Innern Staat gefunden, so ist der Waarenführer, nach §. 35 der

Zoll-Ordnung, verpflichtet, seine Ladung, unter Vorlegung der quittirten Deklaration, dem

Grenz-Zoll-Amte anzumelden, welches den Ausgang der Wolle in der Deklaration bescheinigt,

und diese dem Waarenführer zurückgibt.

§. 9.

In Belgien wird der Eingang der Wolle über die Grenze von dem Grenz-Zoll-Amte und

deren Ankunft im Bestimmungs-Orte von dem daselbst befindlichen Zoll-Amte oder, in Ermange-

lung eines solchen, von der Communal-Behörde in der mitgekommenen Deklaration bescheinigt.

Diese Bescheinigung wird, falls der Empfänger der Wolle ein Fabrikant ist, dahin ertheilt

„Daß die Wolle wirklich in den Besitz des angemeldeten Empfängers gelangt, und von

„letzterem, seiner vor der Behörde abgegebenen schriftlichen Versicherung zufolge, für den

„Bedarf des Belgischen Gewerb-Fleißes angekauft worden sei."

Ist die Wolle an einen Händler gelangt, so wird die zu ertheilende Bescheinigung dahin

lauten

„Daß die Wolle wirklich in den Besitz des angemeldeten Empfängers gelangt und von

„letzterem, seiner vor der Behörde abgegebenen schriftlichen Versicherung zufolge, für den

„Bedarf des Belgischen Gewerb-Fleißes. bestimmt, so wie, daß jede für den gedachten Em-

„pfänger eingegangene Sendung Wolle zum Conto angeschrieben werde, und ein Miß-

„brauch bisher nicht constatirt worden sei."

§. 10.

Sobald die mit diesen Bescheinigungen versehene Deklaration an dasjenige Amt im Zoll-

vereine, bei welchem nach §. 7. Sicherheit bestellt worden, zurückgelangt, wirb letztere durch

Erstattung des baar eingelegten Depositums oder durch Entlassung des Bürgen aufgehoben.

C. Versendungen über See.

§. 11.

Bei directen Waaren-Versendungen aus Häfen des Zollvereins nach Belgischen Häfen auf

Schiffen eines der Zollvereins-Staaten oder auf Belgischen Schiffen kommt es, nach Artikel

Nr. 16.

( 161 )

5 des Vertrages vom 1. September

v.I.,

auf den Nachweis des Ursprungs der Waaren

nicht an.

Werden dagegen zur See nach Belgien vereinsländische Erzeugnisse des Bodens oder des

Gewerb-Fleißes versendet, welche

a) entweder in einem der Häfen an den Mündungen der Ströme von der Elbe bis zu

Maas verladen werden, um von dort direkt nach einem Belgischen Hafen zu ge-

langen (Artikel 6 des Vertrages, Alinea 1) oder

b) welche, sei es in vereinsländischen Häfen oder in den diesen gleichgestellten, unter-

bezeichneten Häfen, verladen werden, um zunächst nach einem der den Belgischen

Häfen gleichgestellten Häfen an der Maas zu gelangen (ibid. Alinea 3),

so muß der Ursprung der Waaren, falls auf die vertragsmäßige Behandlung derselben in

Belgien Anspruch gemacht wird, durch ein Ursprungs-Zeugniß nach H.H. 2 und 3 oder 5 die-

ses Regulativs nachgewiesen und das in den folgenden Paragraphen vorgeschriebene Verfah-

ren beobachtet werden.

§.

12.

In dem Falle unter a des §. 11., wenn nämlich die nach Belgien bestimmten vereinslän-

dischen Erzeugnisse in einem der Häfen zwischen Elbe und Maas geladen werden sollen, sind die

Waaren dem Grenz-Zoll-Amte im Zollvereine, über welches der Transport nach dem vorge-

dachten fremden Hafen Statt findet, unter Vorlegung des Ursprungs-Zeugnisses, anzumelden.

Von dem Grenz-Zoll-Amte wird nach vorgängiger Recognition und bei gutem Befunde

des Verschlusses, in sofern ein solcher überhaupt angelegt worden, der Ausgang der Waaren

aus dem Zoll-Vereins-Gebiete auf dem Ursprungs-Zeugnisse bescheinigt und letzteres dem

Waarensührer zurückgegeben.

Treffen bei dem Grenz-Zoll-Amte Waaren ohne oder mit verletztem Verschlusse ein, so muß

bevor der Ausgang bescheinigt wird, nicht nur die Revision der Waaren und deren Verglei-

chung mit dem Ursprungs-Zeugnisse, sondern auch bei unverschlossen abgelassenen Waaren

(§. 5.), so weit dieselben verschlußfähig sind, die Anlegung, und bei Waaren mit verletz-

tem Verschlusse die Erneuerung des Verschlusses Statt finden.

§. 13.

Erfolgt in dem, im §. 11. unter b. gedachten Falle die Verladung der nach Belgien

bestimmten Waaren in einem Hafen zwischen Elbe und Maas, so ist nach Vorschrift des

§. 12. zu verfahren.

Geschieht die Verladung in einem Hafen des Zollvereins, so sind die

zu verladenden Gegenstände mit Vorlegung des Ursprungs -Zeugnisses, dem in dem Hafen.

Orte befindlichen Zoll-Amte anzumelden und es wird von letzterem in gleicher Art verfah-

ren. wie im §. 12. für das Grenz-Zoll-Amt vorgeschrieben ist. Bei der. Ankunft in dem,

den Belgischen Häfen gleichgestellten Hafen an der Maas (Rotterdam) hat der Führer des

Schiffs , wenn dieses ein Preußisches ist, dem Preußischen Consul, und wenn solches ein Belgi-

sches ist, dem Belgischen Consul, die über die Gegenstände seiner Ladung vorhandenen Ur-

sprungs-Zeugnisse vorzulegen und darauf anzutragen, daß jedes der letzteren von dem be-

treffenden Consul mit einer Bescheinigung dahin versehen werde,

(

)

daß und mit welchem Preußischen resp. Belgischen Schiffe die in den Ursprungs-Zeugnis-

sen angegebenen Waaren eingeführt worden seien.

Zur Ertheilung solcher Bescheinigungen werden die Consuln Anweisung erhalten.

Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß.

A.

Anmeldung.

Der unterzeichnete (Stand und Namen des Versenders) wohnhaft zu

im (Großherzogthum Luxemburg) erklärt hiermit, die nachstehend genannten Waaren als

von hier über das Haupt-Zoll-Amt zu

nach dem Königreiche Belgien

senden zu wollen.

Zugleich versichert derselbe, daß diese Waaren-Erzeugnisse (Fabrikate) der Zollvereins-

Staaten sind.

N.

den

ten

Unterschrift.

B.

Beglaubigung

des U r s p r u n g s .

Daß die vorstehend angemeldeten Gegenstände, welche hier in folgender Art, nämlich

unter Verschluß gesetzt worden sind, aus dem freien Verkehr der Zollvereins-Staaten ab-

stammen und gegen den vereinsländischen Ursprung derselben kein Zweifel obwaltet, wird

hiermit bescheinigt.

N.

den

ten

(Stempel) Firma des Amts oder der Ortsbehörde.

Unterschrift.

Nr. 16.

( 163 )

C. B e s c h e i n i g u n g des Ausgangs.

Den richtigen Ausgang der umstehend verzeichneten Gegenstände, welche mit richtigem

Eingetragen unter

N.

des Notizbuches.

Vianden. — Polizei-Reglement.

(Nr. 2331. — 2019 von 1844. — 1te Abth.).

Luxemburg, am 28. Februar 1845.

In seiner Sitzung vom 3. November v . I .

hat der Gemeinderath von Vianden ein Polizei-

Reglement festgestellt.

Der Gouverneur,

de la Fontaine.

VIANDEN. — Règlement de police.

N° 2331. — 2019 de 1844. — 1re Div.)

Luxembourg, le 28 février 1845.

Dans sa séance du 3 novembre dernier le Conseil

communal de Vianden a arrêté un règlement de

police.

Le Gouverneur,

DE LA FONTAINE.

( 164 )

Verschlusse hier eingetroffen sind (oder ohne Verschluss [mit verletztem Verschlusse] hier eingetroffen

und bei der hier vorgenommenen Revision mit dem Ursprungs-Zeugnisse übereinstimmend befunden,

Fund wie folgt, anderweit unter Verschluss gesetzt] worden sind),

bescheinigt das unterzeichnete Amt mit dem Bemerken, daß die gedachten Gegenstände einer

Durchgangs-Abfertigung in den Zollvereins-Staaten nicht unterlegen haben.

N.

den

ten

(Stempel)

Firma des Amts.

Unterschrift.

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