des Großherzogthums Luxemburg.
Texte législatif (1 Articles)
Nummer 16.
( 157 )
Jahr 1845.
Verordnungs- und Verwaltungsblatt
des Großherzogthums Luxemburg.
Akte der Verwaltung.
Circular-Verfügung
Im die Communal-Behörden des Groß-
herzogthums, die Ausführung des Han-
dels- u. Schifffahrts-Vertrages zwischen
dem Zollverein und Belgien betreffend.
(N° 2368. — 2395 von 1844. — 3. Abthl.)
Luxemburg, am 3. März 1845.
Die Behörden der Städte und Gemeinden
des Großherzogthums werden auf die Bestim-
mung des §. 5. des nachstehenden Regulativs
aufmerksam gemacht, nach welcher die Beglau-
bigung
des Ursprungs der nach Belgien zu
Versendenden Waaren, die zufolge des Handels-
und Schifffahrts-Vertrages vom 1. September
1844 einer Zollermäßigung fähig sind, an Or-
ten, wo ein Zoll- oder Steueramt nicht vor-
handen ist, durch die Ortsbehörde erfolgen kann
und der letztern zu diesem Behufe die Anmel-
dung
vorgelegt werden muß, auch werden die-
selben ersucht, sich mit den übrigen Bestimmun-
Actes Administratifs.
CIRCULAIRE
aux
administrations
communales
du
Grand-Duché concernant l'exécution
du traité de commerce et de naviga-
tion entre le Zollverein et la Belgique.
(N° 2368. — 2395 de 1844. — 3e Div.)
Luxembourg, le 3 mars 1845.
On fixe l'attention des administrations des villes et
des communes du Grand-Duché, sur le § 5 du règle-
ment ci-après, d'après lequel le certificat d'origine des
marchandises à expédier pour la Belgique, qui,
suivant le traité de commerce et de navigation du
1er septembre 1844, sont susceptibles d'une modé-
ration de droits, peut être délivré, dans les localités
où il n'existe point de bureau de douanes ou de
bureau de recette de contributions, par l'autorité
communale du lieu, à laquelle la déclaration à faire
à ce sujet doit être soumise.
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
( 158 )
gen des gedachten Regulativs vertraut zu ma-
chen. Von der Anmeldung der Waaren, sowie
von der Beglaubigung des Ursprungs und der
Bescheinigung des Ausgangs sind zur völligen
Verständlichkeit der mehrgedachten Bestimmun-
gen, unter dem Regulativ die nöthigen Formu-
lare angebracht.
Der Gouverneur,
De la Fontaine.
On invite en même temps lesdites administrations
se familiariser aussi avec les autres dispositions de ce
règlement.
Pour la complète intelligence de ces dispositions
on a ajouté à la suite du règlement les modèles né-
cessaires pour la déclaration des marchandises, le
certificat d'origine et le certificat de sortie.
Le Gouverneur du Grand-Duché.
DE LA FONTAINE.
Regulativ
über das Verfahren bei Versendungen nach Belgien, in Beziehung auf welche
die in dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage vom 1. September 1844 ver-
einbarten Erleichterungen in Anspruch genommen werden.
A. Versendung von Wein, seidenen Waaren, Nürnberger Waaren u.
§. 1.
Werden, bei der Versendung nachstehend genannter vereinsländischer Erzeugnisse und Fa-
brikate, als
Weine,
seidene Waaren,
Nürnberger Waaren,
Mode-Waaren,
Werkzeuge und Instrumente von Eisen und Stahl,
baumwollene Waaren aller Art,
Mineral-Wasser,
westphälisches oder braunschweigisches Leinengarn,
nach Belgien, die in den Artikeln 22, 24 und 25 des mit diesem Staate unter dem 1. Sep-
tember v . I . abgeschlossenen Handels- und Schifffahrts-Vertrages vereinbarten Eingangs-
Erleichterungen in Anspruch genommen, so muß, vorerst jedoch mit Ausnahme der nicht mous-
sirenden Weine, der vereinsländische Ursprung der zu versendenden Gegenstände nachgewiesen
werden.
§. 2.
Zu dem Ende hat der Versender dem Zoll- oder Steuer-Amte seines Wohnorts oder dem
diesem Orte zunächst gelegenen, unter gleichzeitiger Vorführung der zu versendenden Gegen-
stände zur Revision, eine Anmeldung nach dem beifolgenden Muster vorzulegen.
Diese Anmeldung muß enthalten
a) den Namen, Stand und Wohnort des Versenders,
b) die Gattung der Waaren nach den im Ursprungs lande gebräuchlichen Benennungen
und die Menge derselben nach den landesüblichen und gewerblichen Maaßstäben,
c) die Zahl der Colli, so wie deren Zeichen und Nummern,
d) das Bruttogewicht eines jeden einzelnen Collo,
e) das Zoll-Amt im Vereinsgebiete, über welches die Waaren ausgeführt werden sollen,
f) die Versicherung des Versenders, daß die zu versendenden Gegenstände in Erzeug-
nissen oder Fabrikaten der Zollvereins-Staaten bestehen, und
g) den Absendungs-Ort, so wie Datum und Unterschrift des Anmeldenden.
§. 3.
Das Zoll- oder Steuer-Amt prüft die Richtigkeit der Anmeldung, und beglaubigt dieselbe,
wenn sich nichts zu erinnern findet, dahin, daß die bezeichneten Gegenstände aus dem freten
Nr 16.
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Verkehr des Zollvereins abstammen und gegen deren vereinsländischen Ursprung kein Zwei-
fel obwalte.
Wenn die Beschaffenheit der Waare und deren Verpackungs-Art es gestattet, und wenn
der Absender es zur Erleichterung bei der Ausgangs-Abfertigung wünscht, kann bei dem
Zoll- oder Steuer-Amte auch der Colloverschluß der Waaren eintreten.
Mit dem Ursprungs-Zeugnisse gelangen die Waaren zum Grenz-Ausgangs-Amte.
§. 4.
Von letzterem wird der an den Colli befindliche Verschluß rekognoszirt, bei richtigem Be-
funde desselben der demnächst zu controlirende Ausgang der Waaren über die Grenze in dem
Ursprungs.Zeugnisse bescheinigt und dieses sodann dem Waarenführer, zum Ausweise gegen
die Belgischen Zoll-Behörden und zur Begründung des Anspruchs auf die vertragsmäßigen
Erleichterungen, wieder zugestellt.
Bei Sendungen, welche ohne oder mit verletztem Verschlusse eintreffen, muß vor Erthei-
lung der Ausgangs - Bescheinigung eine Vergleichung der Waaren mit dem Ursprungs-Zeug-
nisse Statt finden.
§. 5.
Ist in dem Orte der Versendung ein Zoll- oder Steuer-Amt nicht vorhanden, so kann die
Beglaubigung der Anmeldung (§. 3.) auch durch die Orts-Behörde erfolgen und der letzte-
ren zu diesem Behufe die Anmeldung vorgelegt werden.
Die Anlegung eines Verschlusses an die Waaren findet in solchen Fällen nicht Statt und
es sind daher die hierauf bezüglichen Worte des Musters zu den Ursprungs -Zeugnissen resp.
wegzulassen oder im Vordrucke zu durchstreichen.
Bei der Ausgangs-Abfertigung wird dann in gleicher Art verfahren, wie im §. 4. wegen
der ohne Verschluß ankommenden Waaren vorgeschrieben ist.
§. 6.
Gegenstände der im §. 1. genannten Art, welche mit den Fahrposten nach Belgien versen-
det werden sollen, müssen vor der Ablieferung an die Post-Behörde in der §. 1. vorgeschrie-
benen Art angemeldet und mit einem Ursprungs Zeugnisse versehen werden, daher die Ver-
sendungen nur von solchen Orten aus geschehen können, in welchen ein zu dergleichen Abfer-
tigungen befugtes Zoll- oder Steuer-Amt seinen Sitz hat. Nach bewirkter Revision der Waa-
ren wird das Collo unter Verschluß gesetzt und sodann mit dem ausgefertigten Ursprungs-
Zeugnisse zur Post befördert.
B.
Versendungen
von
Wolle.
§.7.
Wird Wolle aus dem freien Verkehr des Zollvereins nach Belgien mit dem Anspruche ge-
sendet, daß davon nur der nach Artikel 20 des Vertrages vom 1. September
v.I.
ermäßigte
Ausgangs-Zoll von 1 Thaler pro Centner zur Erhebung komme, so hat der Versender das
hierauf gerichtete Verlangen in der, dem Ausgangs-Zoll-Amte oder dem zur Erhebung des
(
)
Ausgangs-Zolles befugten Amte im Innern zu übergebenden Zoll-Deklaration (§. 34. der
Zoll-Ordnung) auszudrücken und zugleich in der letzteren den Namen, Stand und Wohnort
des Empfängers in Belgien anzugeben. In solchem Falle ist der Ausgangs-Zoll nur nach
dem vertragsmäßig geringern Satze zu entrichten, für den Differenz-Betrag zwischen diesem
und dem tarifmäßigen Zoll-Satze jedoch Sicherheit zu leisten. Daß und wie letzteres gesche-
hen sei, wird in der Zoll-Deklaration außer der zu ertheilenden Quittung über die Zoll-Ent-
richtung, von dem abfertigenden Amte bekundet, daher das dem Waarenführer zu behändi-
gende Exemplar der Deklaration zugleich als Depositenschein dient.
§. 8.
Erfolgt die Zoll-Entrichtung bei dem Grenz-Zoll-Amte, über welches die Wolle aus dem
Zoll-Vereins-Gebiete ausgeht, so hat das Amt in der Deklaration, vor deren Aushändigung
an den Waarenführer, den Ausgang der Wolle zu bescheinigen. Hat die Zoll-Entrichtung
schon bei einem Amte im Innern Staat gefunden, so ist der Waarenführer, nach §. 35 der
Zoll-Ordnung, verpflichtet, seine Ladung, unter Vorlegung der quittirten Deklaration, dem
Grenz-Zoll-Amte anzumelden, welches den Ausgang der Wolle in der Deklaration bescheinigt,
und diese dem Waarenführer zurückgibt.
§. 9.
In Belgien wird der Eingang der Wolle über die Grenze von dem Grenz-Zoll-Amte und
deren Ankunft im Bestimmungs-Orte von dem daselbst befindlichen Zoll-Amte oder, in Ermange-
lung eines solchen, von der Communal-Behörde in der mitgekommenen Deklaration bescheinigt.
Diese Bescheinigung wird, falls der Empfänger der Wolle ein Fabrikant ist, dahin ertheilt
„Daß die Wolle wirklich in den Besitz des angemeldeten Empfängers gelangt, und von
„letzterem, seiner vor der Behörde abgegebenen schriftlichen Versicherung zufolge, für den
„Bedarf des Belgischen Gewerb-Fleißes angekauft worden sei."
Ist die Wolle an einen Händler gelangt, so wird die zu ertheilende Bescheinigung dahin
lauten
„Daß die Wolle wirklich in den Besitz des angemeldeten Empfängers gelangt und von
„letzterem, seiner vor der Behörde abgegebenen schriftlichen Versicherung zufolge, für den
„Bedarf des Belgischen Gewerb-Fleißes. bestimmt, so wie, daß jede für den gedachten Em-
„pfänger eingegangene Sendung Wolle zum Conto angeschrieben werde, und ein Miß-
„brauch bisher nicht constatirt worden sei."
§. 10.
Sobald die mit diesen Bescheinigungen versehene Deklaration an dasjenige Amt im Zoll-
vereine, bei welchem nach §. 7. Sicherheit bestellt worden, zurückgelangt, wirb letztere durch
Erstattung des baar eingelegten Depositums oder durch Entlassung des Bürgen aufgehoben.
C. Versendungen über See.
§. 11.
Bei directen Waaren-Versendungen aus Häfen des Zollvereins nach Belgischen Häfen auf
Schiffen eines der Zollvereins-Staaten oder auf Belgischen Schiffen kommt es, nach Artikel
Nr. 16.
( 161 )
5 des Vertrages vom 1. September
v.I.,
auf den Nachweis des Ursprungs der Waaren
nicht an.
Werden dagegen zur See nach Belgien vereinsländische Erzeugnisse des Bodens oder des
Gewerb-Fleißes versendet, welche
a) entweder in einem der Häfen an den Mündungen der Ströme von der Elbe bis zu
Maas verladen werden, um von dort direkt nach einem Belgischen Hafen zu ge-
langen (Artikel 6 des Vertrages, Alinea 1) oder
b) welche, sei es in vereinsländischen Häfen oder in den diesen gleichgestellten, unter-
bezeichneten Häfen, verladen werden, um zunächst nach einem der den Belgischen
Häfen gleichgestellten Häfen an der Maas zu gelangen (ibid. Alinea 3),
so muß der Ursprung der Waaren, falls auf die vertragsmäßige Behandlung derselben in
Belgien Anspruch gemacht wird, durch ein Ursprungs-Zeugniß nach H.H. 2 und 3 oder 5 die-
ses Regulativs nachgewiesen und das in den folgenden Paragraphen vorgeschriebene Verfah-
ren beobachtet werden.
§.
12.
In dem Falle unter a des §. 11., wenn nämlich die nach Belgien bestimmten vereinslän-
dischen Erzeugnisse in einem der Häfen zwischen Elbe und Maas geladen werden sollen, sind die
Waaren dem Grenz-Zoll-Amte im Zollvereine, über welches der Transport nach dem vorge-
dachten fremden Hafen Statt findet, unter Vorlegung des Ursprungs-Zeugnisses, anzumelden.
Von dem Grenz-Zoll-Amte wird nach vorgängiger Recognition und bei gutem Befunde
des Verschlusses, in sofern ein solcher überhaupt angelegt worden, der Ausgang der Waaren
aus dem Zoll-Vereins-Gebiete auf dem Ursprungs-Zeugnisse bescheinigt und letzteres dem
Waarensührer zurückgegeben.
Treffen bei dem Grenz-Zoll-Amte Waaren ohne oder mit verletztem Verschlusse ein, so muß
bevor der Ausgang bescheinigt wird, nicht nur die Revision der Waaren und deren Verglei-
chung mit dem Ursprungs-Zeugnisse, sondern auch bei unverschlossen abgelassenen Waaren
(§. 5.), so weit dieselben verschlußfähig sind, die Anlegung, und bei Waaren mit verletz-
tem Verschlusse die Erneuerung des Verschlusses Statt finden.
§. 13.
Erfolgt in dem, im §. 11. unter b. gedachten Falle die Verladung der nach Belgien
bestimmten Waaren in einem Hafen zwischen Elbe und Maas, so ist nach Vorschrift des
§. 12. zu verfahren.
Geschieht die Verladung in einem Hafen des Zollvereins, so sind die
zu verladenden Gegenstände mit Vorlegung des Ursprungs -Zeugnisses, dem in dem Hafen.
Orte befindlichen Zoll-Amte anzumelden und es wird von letzterem in gleicher Art verfah-
ren. wie im §. 12. für das Grenz-Zoll-Amt vorgeschrieben ist. Bei der. Ankunft in dem,
den Belgischen Häfen gleichgestellten Hafen an der Maas (Rotterdam) hat der Führer des
Schiffs , wenn dieses ein Preußisches ist, dem Preußischen Consul, und wenn solches ein Belgi-
sches ist, dem Belgischen Consul, die über die Gegenstände seiner Ladung vorhandenen Ur-
sprungs-Zeugnisse vorzulegen und darauf anzutragen, daß jedes der letzteren von dem be-
treffenden Consul mit einer Bescheinigung dahin versehen werde,
(
)
daß und mit welchem Preußischen resp. Belgischen Schiffe die in den Ursprungs-Zeugnis-
sen angegebenen Waaren eingeführt worden seien.
Zur Ertheilung solcher Bescheinigungen werden die Consuln Anweisung erhalten.
Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß.
A.
Anmeldung.
Der unterzeichnete (Stand und Namen des Versenders) wohnhaft zu
im (Großherzogthum Luxemburg) erklärt hiermit, die nachstehend genannten Waaren als
von hier über das Haupt-Zoll-Amt zu
nach dem Königreiche Belgien
senden zu wollen.
Zugleich versichert derselbe, daß diese Waaren-Erzeugnisse (Fabrikate) der Zollvereins-
Staaten sind.
N.
den
ten
Unterschrift.
B.
Beglaubigung
des U r s p r u n g s .
Daß die vorstehend angemeldeten Gegenstände, welche hier in folgender Art, nämlich
unter Verschluß gesetzt worden sind, aus dem freien Verkehr der Zollvereins-Staaten ab-
stammen und gegen den vereinsländischen Ursprung derselben kein Zweifel obwaltet, wird
hiermit bescheinigt.
N.
den
ten
(Stempel) Firma des Amts oder der Ortsbehörde.
Unterschrift.
Nr. 16.
( 163 )
C. B e s c h e i n i g u n g des Ausgangs.
Den richtigen Ausgang der umstehend verzeichneten Gegenstände, welche mit richtigem
Eingetragen unter
N.
des Notizbuches.
Vianden. — Polizei-Reglement.
(Nr. 2331. — 2019 von 1844. — 1te Abth.).
Luxemburg, am 28. Februar 1845.
In seiner Sitzung vom 3. November v . I .
hat der Gemeinderath von Vianden ein Polizei-
Reglement festgestellt.
Der Gouverneur,
de la Fontaine.
VIANDEN. — Règlement de police.
N° 2331. — 2019 de 1844. — 1re Div.)
Luxembourg, le 28 février 1845.
Dans sa séance du 3 novembre dernier le Conseil
communal de Vianden a arrêté un règlement de
police.
Le Gouverneur,
DE LA FONTAINE.
( 164 )
Verschlusse hier eingetroffen sind (oder ohne Verschluss [mit verletztem Verschlusse] hier eingetroffen
und bei der hier vorgenommenen Revision mit dem Ursprungs-Zeugnisse übereinstimmend befunden,
Fund wie folgt, anderweit unter Verschluss gesetzt] worden sind),
bescheinigt das unterzeichnete Amt mit dem Bemerken, daß die gedachten Gegenstände einer
Durchgangs-Abfertigung in den Zollvereins-Staaten nicht unterlegen haben.
N.
den
ten
(Stempel)
Firma des Amts.
Unterschrift.