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Arrêté du 24 juin 1885, portant publication de la loi allemande sur le tarif douanier.

7 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (7)

Texte législatif (7 Articles)

Arrêté du 24 juin 1885, portant publication de la loi allemande sur le tarif douanier.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

SAMEDI, 27 Juin

1885.

N°. 39.

Samstag, 27. Juni 1885.

Arrêté du 24 juin 1885, portant publication de

la loi allemande sur le tarif douanier.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;

Vu les art. 2, 3 et 4 du traité du 8 février 1842,

le § 8 du protocole final du traité du 26-31 dé-

cembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23 jan-

vier 1854, ainsi que l'arrêté royal grand-ducal

du 1er mars 1854;

Après délibération du Gouvernement en

conseil ;

Arrête

Les dispositions de la loi allemande du 22

mai 1885, portant modification du tarif doua-

nier du 15 juillet 1879, seront publiées par la

voie du Mémorial, pour avoir force de loi dans

le Grand-Duché.

Luxembourg, le 24 juin 1885.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Beschluß vom 24. Juni 1885, wodurch die Ver-

öffentlichung des Reichsgesetzes in Betreff

des Zolltarifs verordnet wird.

Der

General-Director

der

Finanzen;

Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 4 des Ver-

trages vom 3. Februar 1842, des § 8 des Schluß-

protokolles zum Vertrage vom 26.- 31. Decem-

ber 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Ja-

nuar 1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses

vom 1. März 1854;

Nach vorheriger Berathung der Regierung im

Conseil;

Beschließt

Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes

vom 22. Mai d. Js., betreffend die Abänderung

des Zolltarifs vom 15. Juli 1879, sollen durch

das

Memorial

veröffentlicht werden, um im

Großherzogthum Gesetzeskraft zu erlangen.

Luxemburg den 24. Juni 1885.

Der General-Director der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

§ 1. -

Die folgenden Theils des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des

deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer (Reichs-Gesetzol. S. 207),

erhalten nachstehende Fassung

I. § 5 Ziffer 1 : Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der

Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und

Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn

die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1679 eine

Zubehör des inländischen Grundstücks bilden.

des

II- § 7 Ziffer 2 : Ebenso werden beziehungsweise können für das in Nr. 13 c des Tarifs

aufgeführte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitveischluß bewilligt werden. Dabei kann von

der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder

können die unter Nr. 13 c 1, 2 oder 3 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen

und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch welche sie unter Nr. c 2, 3 oder

als Hobelwaare oder als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fournire unter d oder e

fallen, in das Lager zurückgeführt werden.

Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern ent-

stehen, tritt, wenn die Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaß

an dem zur Last geschriebenen Zoll ein, welcher beträgt

a) für Säge- und Schnittwaaren, vier- und mehrseitig in der Längsachse geschnitten

a) in der ganzen Länge gleich stark und breit

' . .

ß) nicht gleich stark oder breit

b) für ungesäumte Bretter

c) für gesägte Fournire

d) für Hobelarbeit, wodurch Waaren der Klasse c 3 in solche der Klasse cl

veredelt werden

e) in allen übrigen Fällen

33½

Prozent,

Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf Begleitschein I weiter gesendet

wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungs-

formen anordnen.

IIl. Dem § 7 wird als Ziffer 3 a hinzugefügt: 3 a./ Den Inhabern von Oelmühlen wird für

die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oelfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß

ihnen der Gingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten

ausländischen unter Nr. 9 d & des Tarifs bezeichneten Oelfrüchts nachgelassen wird. Der Aus-

fuhr der Oelfabrikate steht die Niederlage derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem

Verschluß gleich, Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der

Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie auch

sonstigen Oelfrüchte, welche in die der Steuerbehörde zur Lagerung der erstbezeichneten Oelfrüchte

angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung

der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe

bis zu eintausend Mark geahndet.

§

2.— Der Zolltarif zu dem im § 1 bezeichneten Gesetze wird in nachstehender Weise ab-

geändert

I. Zu Nr. 2. Baumwolle und Baumwollenwaaren

3) An Stelle der Positionen 4 und 5 der Nr. 2 c (Baumwollengarn) treten folgende Be-

stimmungen

4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt

5. Fweidrahtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch accommo-

dirter, zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art . . . .

für 100 Kilogramm.

48 Mark,

b) Für Position d 6, Spitzen und alle Stickereien, wird der Eingangszoll erhöht von 250

Mark auf. . . . . .

für 100 Kilogramm.

350 Mark

c) Die Anmerkung 3 zu d erhält folgende Fassung:.

Schmirgeltuch.

für 100 Kilogramm,

2. I n Nr. 5 treten an Stelle der Positionen b bis e folgende Bestimmungen

b) Ultramann.

c) Wachholderöl, Rosmarinöl

d) Zündhölzer und Zündkerzchen

e) Oxalsäure und oxalsaures Kali;. gelbes, weißes und rothes blausames Kali.

f) Oelfirniß

g) Aetzkali, Aetznatron

h) Alaun; Barytweiß; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbhohextrakte; Gela-

tine; Kitte; Leim; Nuß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver;

Wagenschmiere; Zündwaaren mit Ausnahme der Zündhölzer, und Zündkerzchen,.

für 100 Kilogramm.

Die Bestimmungen der bisherigen Positionen f bis i treten unter i bis m.

Als neue Nummern sind einzustellen

n) Strontianpräparats

o) Kreide, geschlemmte

für 100 Kilogramm.

6 Mark

15 Mark,

Mark,

0,30

3. I n Nr. 6 e 3 y sind die Worte "Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen"

Zu ersetzen durch die Worte: „Uhrwerke zu anderen als Thurm und Taschenuhren, sowie Uhr-

fournituren aus. unedlen Metallen".

4. Die Nr. 7 erhält folgende Fassung

7. Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren

a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen

Erze, auch auf bereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen

sind; edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch, Asbestfiber, auch gereinigt; Asbestkitt und

Asbestanstrichmafss

b) Pappe und Papier aus Asbest in Bogen, Vollen oder Platte

1. ungeformt

2 . g e f o r m t ,

auch

durchlocht . . . . . . . . . .

c) Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in, Ver-

bindung

mit

anderen

Spinnmaterialien

d) Asbestgewebe, auch

in

Verbindung

mit

anderen

Spinnmaterialien

e) Asbestwaaren, anderweit nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen

Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen

für 100 Kilogramm.

5. Die Nr. 9 erhält folgende Fassung

a) Weizen

b)

&)

Roggen

ß) Hafer

y) Buchweizen

(...))

Hülsenfrüchte.

(...)) andere nicht besonders genannte Getreidearten

frei.

Mark,

Mark,

1,50

e) Gerste

d) &)

Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte

Oelfrüchte

ß) Leinsaat, Baumwollensamen, Ricinussamen, Palmkerne und Koprah .

e) Mais und syrischer D a n

f) Malz

g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel

h) Weinbeeren, frische

i) Cichorien, Rüben, getrocknet (gedarrt)

für 100 Kilogramm.

k) Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt

6. Der Eingangszoll für zugerichtete Schmuckfedern, Nr. 11 g, wird erhöht von

auf

für 100 Kilogramm.

7. I n Nr. 12 erhält die Position a folgende Fassung

1,50

frei.

Mach

frei,

l 300 Mark

900 Mark

a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene), zur Lederbereitung, auch

enthaart.

8. I n Nr. 13 treten an Stelle der Positionen a und c folgende Bestimmungen

frei.

a) Brennholz; Schleifholz, Holz zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 Meter lang und nicht

über 18 Centimeter am schwächeren Ende stark; Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen;

Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);

vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt

e) Bau- und Nutzholz

frei.

1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewald-

rechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben

100 Kilogramm

oder

1 Festmeter.

0,20 Mark

1,20

Anmerkung zu c 1 : Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden

Aufhebung oder Beschränkung,

a) Bau- und Nutzholz für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren ge-

fahren, sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder

Bahnhof gefahren wird

frei,

b) Bau- und Nutzholz in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm, nicht mit der Eisenbahn

eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks

frei.

2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewald-

rechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte

Korbweiden und Reisenstäde; Naben; Felgen und Speichen

100 Kilogramm .

oder

1 Festmeter

0,40 Mark

2.40

Anmerkung zu c 1. und 2: Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni

100 Kilogramm

oder

1 Festmeter. . . .

0,10 Mark

0,60

3. in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und

andere Säge- und Schnittwaaren

100 Kilogramm

oder

1 Festmeter

Anmerkungen zu c 2 und 3: 1. geschnittenes Holz von Cedern

für 100 Kilogramm.

2. Bruyère- (Erika-) Holz in geschnittenen Stücken

Mark

0,25

frei.

Hinter Nr. 13 g wird folgende Anmerkung angefügt

Anmerkungen zu g: 1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern, geebnete, glatte

oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtete

2. gepreßte

Hornknöpfe

für 100 Kilogramm.

40 Mark,

9. I n Nr. 16 treten an Stelle der Positionen a, b und g folgende Bestimmungen

a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und Spitzen-

kleider.

b) von Halbseide

g) künstliche Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren allein oder i n Ver-

bindung m i t anderen Stoffen; Pestandtheile künstlicher Blumen,d. i.. einzelne

Blätter, Stiele u . s . w . , ohne Verbindung unter einander

für 100 Kilogramm.

1200 Mark,

10. I n Nr. 20 wird in Position a das Wort „Taschenuhren" gestrichen und als Position d

folgende Bestimmung eingefügt

d) Taschenuhren, Werks und Gehäuse zu solchen

1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen

2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten oder mit vergoldeten

oder plaltirten Rändern, Bügeln und Knöpfen, Werke ohne Gehäuse . . . . .

3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen

4. goldene Gehäuse ohne Werk

5. andere Gehäuse ohne Werk

für 1 Stück.

Mark,

1,50

0,50

1,50

0,50

11. Die Nr. 22 erhält folgende Fassung

22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirk-

waaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle

a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder

Manillahanf

1. bis Nr. 6 englisch.

2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch

3. „

„ 20 „

„

4.

„

„ 35 englisch

Anmerkung zu a: Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht (Kokosgarn),

für Fabriken von Decken und ähnlicher Gegenstände, auf Erlaubnißschem unter Kontrole

b) Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute,

oder Manillachanf

5 Mark,

frei.

1. bis zur Nr. 20 englisch

2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch.

3.

35 englisch

c) accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter 2, b und d nicht genannt.

d) accommodirter Nähzwirn

,.

6) Seilerwaaren

1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert

2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten

f) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht

1. bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische

Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute-

und ähnlichen Fasern, ungefärbt.

2. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine qua-

dratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-,

Jute- und ähnlichen Fasern, gefärbt

3. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eins qua-

dratische Gewebeflächs von 4 Quadratcentimeter.

4. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine

quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter

g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem,

bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt

1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische

Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter

2. mit mehr als 120 Fäoen in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine

quadratische Gewebestäche von 4 Quadratcentimeter

3. Damast aller Art

A n m e r k u n g zu f und g: Verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug aus

leinenen, nicht unter g 2 und 3 fallenden Geweben, sowie dergleichen Kittel .

h) Bänder, Vorten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren;

Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden

j) Stickereien

k) Zwirnspitzen.

für 100 Kilogramm.

12 Mark,

12. Für Lichte, Nr. 23, wird der Eingangszoll erhöht von 15 Mark auf 18 Mark für

100 Kilogramm.

13. I n Nr. 24 kommen die Bestimmungen unter b

gestochene Metallplatten, geschnittene Holzslöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen,

Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier

in Wegfall; die Bestimmungen unter e treten unter b.

. . frei.

14. Zu Nr. 25

a) Für Branntwein aller Art, auch Arrak, Num, Franzbranntwein und versetzte Branntweine

in Fässern und Flaschen, Position b, wird der Eingangszoll erhöht von 48 Mark auf 80 Mark

für 100 Kilogramm.

b) Die Position e 2 erhält folgende Fassung

2. in Flaschen eingehend

&)

Schaumweine...

ß)

andere...

für 100 Kilogramm.

e) Die Position g wird abgeändert wie folgt

g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, Fleischsxtrakt und Tafel-

bouillon...

für 100 Kilogramm.

80 Mark,

20 Mark

A n m e r k u n g zu g1: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches

in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des

Grenzbezirks, vorbehaltlich der im Falle eines Mibrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung

oder Beschränkung dieser

Begünstigung...

2. Fische

&)

frische...

. . frei.

. . frei.

ß) gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern eingehend; getrocknete, geräucherte,

geröstete, blos abgekochte (abgesottene)

y) mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, in Fässern eingehend. . . .

(...)) zubereitete, andere; Fische aller Art, in hermetisch verschlossenen Gefäßen

e

i

n

g

e

h

e

n

d

für 100 Kilogramm.

3. Geflügel, Wild aller Art, nicht

lebend...

für 100 Kilogramm.

3 Mark,

60 Mark

30 Mark

d) Die Anmerkung zu i ist folgendermaßen zu fassen

Anmerkung

zu

i

Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele, sowie Muskatnüsse zur Darstellung von Muskat-

balsam (ol. nucislae expr.) auf Erlaubnißschein unter Kontrole

e) Für Honig, Position 1, wird der Eingangszoll erhöht von 3 Mark auf . . .

für 100 Kilogramm.

f) An Stelle der Position m 3 tritt folgende Bestimmung

3. Kakao in Bohnen

&)

roher...

ß)gebrannter....

für 100 Kilogramm.

g) Für Kaviar und Kaviarsurrogate, Position n, wird der Eingangszoll erhöht von

auf

für 100 Kilogramm.

frei.

20 Mark

35 Mark

100 Mark

h) I n der Position p fallen unter Nr. 1 die Worte „Kakaomasse, gemahlener Kakao, Choko-

lade und Chokoladesurrogate", sowie „zubereitete Fische" fort; unter neuer Nummer wird

folgende Bestimmung hinzugefügt

3. Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate

für 100 Kilogramm.

80 Mark

i) Die Position q 1 erhält folgende Fassung

&) Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrowroot, Sago und Sagosurro-

gate, Tapioka

ß) Nudeln, Maccaroni

für 100 Kilogramm.

9 Mark,

k) Für Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte

Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Position q 2,

wird der Eingängszoll erhöht von 3 Mark auf .

für 100 Kilogramm.

l) Die Position r erhält folgende Fassung

r) 1. Muscheln oder Schaalthiere aus der See, mit Ausnahme der unter r 2

genannten

2. Austern, Hummern und Schildkröten

für 100 Kilogramm brutto.

7 50 Mark

24 Mark,

m) Für Reis, zur Stärkefabrikation, Anmerkung zu Position s, wird der Eingangszoll erhöht

von 1.20 Mark auf

für 100 Kilogramm.,

3 Mark

n) Der Position w „ Thee" ist folgende Anmerkung hinzuzufügen

„Theo" zur Themfabrikation amtlich denaturirt unter Zollkontrole auf Erlaubnißschein frei.

15. Die Nr. 26 erhält folgende Fassung

26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette

a) Oel aller Art in Flaschen und Krügen

b) Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnen-

blumenöl in Fässern

c) Leinöl, Baumwollensamenöl in Fässern, Oelsäure

d) Oliven- und Ricinusöl in Fässern, amtlich denaturirt

e) Palm- und Kokosnußöl

s) anderes Oel in Fässern

für 100 Kilogramm.

g) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oels, auch gemahlen. . . . ,.

20 Mark,

frei.

h) Schmalz von Schweinen und Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als: Oleomarssarin,

Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow). .

10 Mark,

A n m e r k u n g zu h

Schmalz und schmalzartige Fette für Seifen- oder Lichtefabriken auf Erlaubnißschein unter

Kontrole...

2 Mark,

i) Stearinsäure, Palmitinsaure, Paraffin, Wallrath und ähnliche Kerzenstoffe, anderweit

nicht

genannt...

k) Fischspeck,

Fischthran...

10 Mark,

„

l) Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett, und sonstiges Thierfett, anderweit nicht

g e n a n n t

2 Mark,

m) Bienbnwachs, einschließlich sonstigen Insektenwachses; Pflanzenwachs (aus Palmen, Palm-

blättern u.); Erdwachs,

gereinigt...

für 100 Kilogramm.

15 Mark

16. Die Nr. 29 erhält folgende Fassung

a) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt.

ausgenommen mineralische Schmieröle

b) Mineralische Schmieröle

für 100 Kilogramm.

6 Mark,

10 Mark

Anmerkungen

1. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für anders gewerbliche Zwecke, als die

Schmieröl oder Leuchtölfabritation bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom Eingangs-

zoll freizulassen.

2. Der Bundesrach ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde

(Barrels) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüdlichen

Gebinde entspricht, zuzulassen.

3. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für die Reinigung, Raffinirung oder

Destillirung in inländischen Betriebsanstalten bestimmt ist, unter Kontrole mit der Maßgabe

vom Eingangszoll freizulassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin

und Petroleumäther, soweit dieselben nicht zu Schmier- oder Beleuchtungszwecken Verwendung

finden, unter Kontrole der Verwendung, auf Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber

wie ausländische zu behandeln sind.

17. I n Nr. 30 treten an Stelle der Positionen d, e und f folgende Bestimmungen

d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide u.) gefärbt und ungefärbt.

200 Mark,

e) 1. Maaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Maaren

aus Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metall-

fäden

2. Spitzen, Blonden, und Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide

3. Gaze, Crèpe und Flor ganz oder theilweise aus Seide

für 100 Kilogramm.

Anmerkung zu e 1

Tülls, roh oder gefärbt, ungemustert

800 Mark,

250 Mark.

f) alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baum-

wolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen .

für 100 Kilogramm.

450 Mark

Anmerkungen

1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von

grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen verwendet werden, auch in Ver-

bindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden . . . .

10 Mark.

2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung

des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gowebefadens sich zu

ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.

18. Die Nr. 33 erhält folgende Fassung

33. Steine und Steinwaaren

a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen.

frei.

39a

Anmerkung zu a

Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr

als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen,

b) Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Flintensteine, gehauen oder geschnitten; Schleif-

und Wetzsteine aller Art

c) roher Tafelschiefer

0.25 Mark,

0.50

d) gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von

schlichter, nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster

oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit — écossines — petit, granit -

nicht gehört

1 Mark.

Anmerkung zu d

Gesägte Blöcke und grobe Steinmetzarbeiten, soweit sie unter d fallen, seewärts eingehend frei.

e) Dachschiefer und rohe Schiefsrplatten

für 100 Kilogramm.

Anmerkung zu e

Dachschiofer und rohe Schieferplatten seewärts eingehend für 100 Kilogramm .

1.50 Mark

0.50 Mark.

f) geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten,

soweit sie nicht unter d begriffen sind, ungeschliffen

3, Mark.

Anmerkung zu e und e

Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind als Blöcke zu behandeln,

g) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet; Perlen; alle diese Waaren ohne

Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20

fallen

60 Mark.

h), andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und der Waaren aus Edel-

steinen und Lava

1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen

ohne Politur und Lack

&) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steine

ß) aus anderen Steinen; auch Schiefertafeln in polirten oder lackirten Holzrahm,

3. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen.

für 100 Kilogramm.

en 15 Mach

en 6

19. I n Nr. 35 werden die Positionen a und c durch folgende Bestimmungen ersetzt

a) grobe

1. Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen,

ordinäre, gefärbt und ungefärbt .

3 Mark,

2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen: Körbe,

ungefütterte, Flaschenumhüllungen und Schuhs aus Bast, Stroh oder Palmblatt, ordinäre;

Bast- und Strohsitze; Strohsitze; alle diese ungefärbt . . . . .

10 Mark

c) feine, sowie alle nicht unter a, d und d begriffene Waaren aus Bast, Stroh, Schilf u,

auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen.

für 100 Kilogramm.

20. In Nr 87 sind in Position a die Worts „frische Fische" zu streichen.

24 Mark

21. I n Nr. 38 treten an Stelle der Positionen a und b folgende Bestimmungen

2) gewöhnliche Mauersteine; gebrannte grobe Pflastersteine (Klinker); gewöhnliche Dachziegel-

frei.

b) feuerfeste Steine

0.50 Mark,

c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen; architektonische Ver-

zierungen, auch aus Terracotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus

gemeinem Stewzeuge; genieine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr

d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln,, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten .

für 100 Kilogramm.

1 Mark,

*) Auf die Abfertigung des harten Kammgarns aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge findet § 3 des

Zolltarifgesetezes vom 15 Juni 1879 (...) (...)

§ 3. — Der im § 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1885, betreffend die vorläufige Ein-

führung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15), vorgesehene Nachweis für Ein-

fuhren in Folge von Verträgen, welche vor dem 15. Januar d. I . abgeschlossen morden sind,

kann durch alle in der deutschen Civilprozeßordnung zugelassenen Beweismittel erbracht werden.

Die Bestimmungen des Absatzes 2 § 1 des erwähnten Gesetzes finden auch auf solche Maaren

Anwendung, welche über Häfen des Zollauslandes eingeführt werden, wenn der Nachweis

Die Bestimmungen der bisherigen Positionen c und d treten unter e und f.

22. Die Nr. 39 erbält folgende Fassung

a) 1. Pferde

2. Maulesel, Maulthiere und Esel

1 Stück 20 Mark,

„ 1 0

„

Anmerkung zu a 1 und 2

Füllen, welche der Mutter folgen

b) Stiere und Kühe

e) Ochsen

frei.

1 Stück

9 Mark,

„

„

Anmerkung zu c

Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden beson-

deren Kontrolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück

eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.

d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren

e) Kälber unter 6 Wochen

f) Schweine

g) Spanferkel unter 10 Kilogramm

. ,

h) Schafvieh

i) Lämmer.

k) Ziegen

1 Stück

6 Mark,

0.50,

frei

23. An Stelle der Nr. 41 e 2 des Tarifs tritt folgende Bestimmung

2. Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge, nicht gemischt mit anderen

Spinnmaterialien; Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn

&) einfach, ungefärbt oder gefärbt; dublirt ungefärbt

ß) dublirt gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirnt, ungefärbt oder gefärbt .

für 100 Kilogramm.

3 Mark,*)

erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem 13. Januar d. J. Thatsachen vorliegen, aus welchen

hervorgeht, daß die Maaren schon damals zur Einfuhr in das Zollinland bestimmt waren.

Wird der im Absatz 1 beziehungsweise 2 geforderte Nachweis erbracht, so sind diejenigen

Mehrbeträge zurückzuerstatten, welche in Folge des bezeichneten Gesetzes vom 20. Februar 1885

erhoben worden sind.

Die betreffenden Ansprüche sind innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten des gegen-

wärtigen Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die Waare zur Eingangsabfertigung angemeldet

wird, geltend zu machen.

§ 4. — Dieses Gesetz tritt für die Tarifpositionen des § 2 in Kraft

a) Nr. 11 a, Anmerkung (Kokosfasern u),

14 a (Branntwein u.),

i

&

und ß (Kraftmehl u. Nudeln u.)

vom 29. Mai 1885 ab;

b) bezüglich der in Nr. 5 d & enthaltenen Artikel mit Ausnahme von Raps und Nübsaat,

der Nr. 8 c 1 (Bau- und Nutzholz u.),

ferner bezüglich des in Nr. 23 enthaltenen Artikels hartes Kammgarn u.

am 1. Oktober 1885;

c) bezüglich der Nr. 5 i (Cichorien u.)

am 1. Januar 1886;

d) bezüglich sämmtlicher übrigen, im Tarif aufgeführten Gegenstände, einschließlich Raps und

Rübsaat,

am 1. Juli 1885.

I n Betreff derjenigen Positionen des Zolltarifs, welche auf Grund des § 1 des Gesetzes,

betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, vom 20. Februar 1885

(Reichs-Gesetzbl. S. 15.) durch Anordnung des Reichskanzlers bereits in vorläufige Hebung gesetzt

sind, bleibt diese Anordnung bis zum I. Juli d. J. in Kraft.

Für diejenigen in Spanien oder einem der vertragsmäßig meistbegünstigten Staaten nach-

weislich produzirten Roggen, welcher auf Grund von nachweislich vor dem 12. Mai 1885

abgeschlossenen Verträgen eingeführt wird, kommt der Zollsatz von 1 Mark für 100 Kilogramm

zur Anwendung, sofern die Einfuhr der Maare bis zum 1. August 1885 erfolgt.

Bezüglich der Führung des Nachweises über den Vertragsabschluß, sowie bezüglich der Einfuhr

solchen Roggens über Häfen des Zollauslandes, finden die Bestimmungen des § 3 dieses Gesetzes

analoge Anwendung.

§ 5. — Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879,

wie er sich aus den Aenderungen ergibt, welche in diesem Gesetze und den Gesetzen vom

6. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 120), 19. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 119), 21. Juni

1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 121) und 23. Juni 1832 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) festgestellt find,

durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Nach § 4 des vorstehenden deutschen Gesetzes vom 22. Mai d. Js, betreffend die Abänderung

des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, bleibt in Betreff derjenigen Positionen des Zolltarifs,

welche auf Grund des § 1 des deutschen Gesetzes, betreffend die vorläufige Einführung von

Aenderungen des Zolltarifs vom 30. Februar d. Js. — Memorial Seite 218 — durch die

Beschlüsse vom 23. und 26. Februar c. — Memorial Seite 212 und 214 — bereits in vor-

läufige Hebung gesetzt sind. Diese Anordnung bleibt bis zum 1. Juli d. Js. in Kraft. Es

tritt daher mit diesem Zeitpunkte die nur auf solche vorläufige Anordnungen bezüglichen

Bestimmungen im § 1 Absatz 2 des gedachten deutschen Gesetzes vom 20. Februar d. Js.

außer Kraft und kommen ausschließlich die im Gesetze vom 22. Mai d. Js. festgesetzten

Zollsätze für die im § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Februar d. Js. genannten Gegen-

stände in Geltung, ohne Rücksicht darauf, ob diese Gegenstände in Folge von Verträgen

eingeführt werden, welche nachweislich vor dem 15. Januar d. Js. abgeschlossen worden sind,

oder nicht. Die Vorschrift des § 4 des Gesetzes vom 22. Mai d. Js., bezüglich des eingehenden,

in Spanien oder einem der vertragsmäßig meist begünstigten Staaten nachweislich produzirten

Roggens, wird hierdurch nicht berührt.

Luxemburg, den 27. Juni 1885.

Der General-Director der Finanzen,

M.

M o n g e n a s t .

Bekanntmachung. - Zollwesen.

Mit Bezug auf § 4 vorletztes Alinea des deutschen Gesetzes vom 22. Mai 1885, betreffend

die Abänderung des Zolltarifs vom 15. Juli 1879, wird bekannt gemacht, daß vom 25. d. Mts,

ab nur für denjenigen in Spanien oder einem der vertragsmäßig meist begünstigten Staaten

nachweislich produzirten Roggen, welcher auf Grund von nachweislich vor dem 12. Mai 1885

abgeschlossenen Verträgen bis zum 1. August 1885 eingeführt wird, der Zollsatz von 1 Mark

für 100 Kilogramm in Anwendung kommt, für allen übrigen aus Spanien u. s. w. eingehenden

Roggen dagegen vom 25. d. Mts. der Zoll mit 3 Mark für 100 Kilogramm zu erheben,

resp. nachzufordern ist.

Luxemburg den 27. Juni 1885.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Beschluß vom 23. Juni 1885, die Ernennung

der Mitglieder der Prüfungsjury für Lehrer

und Lehrerinnen betreffend.

Der

General-Director

des

Innern;

Nach Einsicht des Art. 54 des Gesetzes vom

20. April 1881, über die Organisation des Pri-

märunterrichtes ;

Arrêté du 25 juin 1885, portant nomination des

membres du jury d'examen pour les institu-

teurs et les institutrices.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR

Vu l'art. 54 de la loi du 20 avril 1881. sur

l'organistion de l'enseignement primaire;

Arrête ;

Arrêté du 25 juin 1885, portant nomination des membres du jury d'examen pour les institu- teurs et les institutrices.

Sont nommés membres du jury

devant lequel auront lieu, l'année courante, les

examens prévus par l'art. 53 de la loi du 20

avril 1881, préalables à la collation des brevets

de capacité aux membres du personnel enseig-

nant des écoles primaires MM. : 1° Witry, ins-

pecteur principal des écoles primaires; 2° de

Waha, secrétaire de la Commission d'instruc-

tion ; 3° Breisch, inspecteur d'écoles du 4ear-

rondissement ; 4° Faber, inspecteur d'écoles du

3e arrondissement; 5° Meyers, directeur de

l'école normale; 6° Einigen, professeur à l'école

normale ; 7° Stein, professeur au même établis-

sement.

partie de la commission chargée de procéder à l'examen de passage des élèves de la IVe gymnasiale de l'Athénée, en remplacement de M. le professeur Schaack dûment empêché.

Zu Mitgliedern der Jury, vor welcher

die während des laufenden Jahres behufs Ver-

leihung von Fähigkeitsbrevets an das Lehrer-

personal der Primärschulen durch Art. 53 des

Gesetzes vom 20. April 1381 vorgesehenen Prü-

fungen stattzufinden haben, sind ernannt die HH.

1°

Witry,

Oberinspektor der Primarschulen;

2° de

Waha,

Sekretär der Uuterrichts-Com-

mission; 3° Breisch, Schulinspektor des 4. Be-

zirkes; 4° Faber, Schulinspektor des 3. Bezirkes;

5° Meyers, Direktor der Normalschule; 6° Kint-

gen, Professor an der Normalschule, und 7° Stein,

Professor an derselben Anstalt.

Arrêté du 25 juin 1885, portant nomination des membres du jury d'examen pour les institu- teurs et les institutrices.

Sont nommés membres supplé-

ants

a) en remplacement de l'un ou de l'autre

des membres sub nis 1, 2, 3 et 4, MM. Dühr et

Urbany, inspecteurs d'écoles ;

b) en remplacement de Tun des trois autres

membres du jury, M. Blaise, professeur à l'école

normale.

partie de la commission chargée de procéder à l'examen de passage des élèves de la IVe gymnasiale de l'Athénée, en remplacement de M. le professeur Schaack dûment empêché.

Zu Ergänzungsmitgliedern sind er-

nannt

a) in Ersetzung' irgend eines der Mitglieder

sub 1, 2, 3 und 4, die HH. D ü h r und Urbany,

Schulinspektoren;

b) in Ersetzung eines der brei andern Mit-

glieder, Hr. Blaise, Professor an der Normal-

schule.

Arrêté du 25 juin 1885, portant nomination des membres du jury d'examen pour les institu- teurs et les institutrices.

Le présent arrêté sera inséré au

Mémorial, et un exemplaire en sera transmis

aux membres et aux membres suppléants du

jury d'examen pour leur servir de litre.

Luxembourg, le 25 juin 1885.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Enseignement supérieur et moyen.

Par arrêté du 26 juin 1885, M: Van Werveké,

professeur à l'Athénée, a été désigné pour faire

partie de la commission chargée de procéder

à l'examen de passage des élèves de la IVe

gymnasiale de l'Athénée, en remplacement de

M. le professeur Schaack dûment empêché.

Luxembourg, le 27 juin 1885.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Beschließt

partie de la commission chargée de procéder à l'examen de passage des élèves de la IVe gymnasiale de l'Athénée, en remplacement de M. le professeur Schaack dûment empêché.

Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-

morial" eingerückt und ein Exemplar desselben

einem jeden der wirklichen und ergänzenden Mit-

glieder als Ernennungsurkunde zugestellt werden.

Luxemburg den 25. Juni 1885.

Der General-Director. des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer

Unterricht.

Infolge Beschluß vom 26. Juni 1885 ist Hr.

V a n Werveke, Professor am Athenäum, zum

Mitglied der Versetzungsprüfungs-Kommission für

die IV. Gymnasialklasse des Athenäums in Er-

setzung des rechtmäßig behinderten Mitgliedes,

Hrn. Professors Schaack, bezeichnet worden.

Luxemburg den 27. Juni 1885.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Circulaire relative à l'organisation des écoles

primaires pour l'exercice scolaire 1885—86.

Les administrations communales viennent

de recevoir les imprimés nécessaires à la ré-

daction des délibérations organiques des écoles

pour l'année scolaire 1885—86.

Elles voudront s'occuper de cet objet dès le

commencement du prochain mois et y vouer

tous les soins que comporte l'importance de la

matière. Je les engage surtout à revoir les cir-

culaires qui ont été publiées sur la matière

depuis la mise en vigueur de la nouvelle loi

sur l'enseignement primaire, notamment l'ins-

truction du 2 juin 1881. Elles y trouveront des

indications utiles sur l'application de toutes les

dispositions légales relatives à la délibération

organique. Pour le surplus, elles se conforme-

ront aux avis spéciaux que leur adresseront

MM. les inspecteurs d'écoles en exécution de

l'art. 90 de la loi du 20 avril 1881.

Je me borne cette année à donner quelques

instructions sur la manière de déterminer l'âge

obligatoire des enfants fréquentant les écoles

primaires. Jusqu'ici l'enfant âgé de cinq ans et

six mois, admis à fréquenter l'école en confor-

mité de l'art. 31 de la loi, était considéré comme

élève de l'âge obligatoire. Comme corollaire de

ce principe, les enfants âgés de douze ans et

ayant fréquenté l'école pendant six années

consécutives, pouvaient être dispensés de la

fréquentation de l'école, même dans le courant

d'un exercice scolaire. Cette interprétation de

la loi présente des inconvénients tant sous le

rapport de l'instruction des enfants qu'au point

de vue de la comptabilité communale.

Les administrations communales auront donc

soin de ne porter à l'avenir sur la liste des

élèves de l'âge obligatoire que les enfants âgés

de six ans au commencement de l'année sco-

laire. De même, aucun enfant ne sera plus dis-

pensé de fréquenter l'école, si avant le com-

mencement de l'année scolaire il n'a achevé sa

douzième année.

Luxembourg, le 20 juin 1885.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Rundschreiben über die Einrichtung der Pri-

märschulen für's Schuljahr 1885—86,

Den Gemeindebehörden sind kürzlich die Druck-

formulare zum Eintragen der Beratungen über

die Schulorganisation fürs Schuljahr 1885-1886

zugegangen.

Genannte Verwaltungen wollen mit Anfang

Juli diese Angelegenheit in Angriff nehmen und

alle Sorgfalt darauf verwenden, welche deren

Wichtigkeit erheischt. Zuvörderst ersuche ich sie,

alle unter dem neuen Gesetz über den Primärunter-

richt veröffentlichten Rundschreiben, namentlich

die Unterweisung vom 2. Juni 1881 wieder

vorzunehmen. Dieselben enthalten nützliche Finger-

zeige betreffs der Handhabung aller gesetzlichen

auf die organische Berathung bezüglichen Bestim-

mungen. Im Uebrigen richte man sich nach dem

besondern Gutachten, welche die HH. Schul-

inspectoren zufolge Art. 90 des Gesetzes vom 20.

April 1881 an die Gemeinden abzugeben haben.

Ich werde mich dieses Jahr auf eine kurze

Klarlegung der Art und Weife, wie für die

Elementarschulen das schulpflichtige Alter der

Kinder zu bestimmen ist, beschränken. Ein Kind,

welches im Alter von 5 Jahren und 6 Monaten

gemäß Art. 31 des Gesetzes zum Schulbesuch

zugelassen war, galt nach bisheriger Auffassung

für schulpflichtig. In Folge dessen kam es vor, daß

Kinder, die während sechs aufeinander folgenden

Jahren die Schule besucht und das Alter von 12

Jahren erreicht hatten, mitten im Schuljahre

entlassen wurden. Eine derartige Auslegung des

Gesetzes wäre sowohl für den Unterricht der

Jugend, als für das Rechnungswesen der Ge-

meinden von Nachtheil.

Die betreffenden Verwaltungen

haben also

darauf zu achten, daß auf die Liste der schulpflich-

tigen Kinder nur solche gebracht werden, welche

zu Anfang des Schuljahres sechs Jahre alt sind.

Desgleichen sind vom Schulbesuche nur diejenigen

Kinder zu entbinden, welche vor Ablauf des

Schuljahres ihr zwölftes Jahr zurückgelegt haben.

Luxemburg den 20. Juni 1885.

Der General-Director des Innern,

(...)

Avis. — Règlement de police.

Dans sa séance du 5 mai dernier, le conseil

communal de Lintgen a arrêté un règlement de

police concernant ta salubrité publique.

Ce règlement a-été dûment publié.

Luxembourg, le 24 juin 1885.

Le Directeur général de la justice,

P. EYSCHEN.

Avis. — Assurances.

Il est porté à la connaissance du public que

le cautionnement déposé par la compagnie

d'assurances contre l'incendie et le chômage

«La Foncière», établie à Paris, ne sera pas

restitué tant que celle compagnie aura à rem-

plir un engagement dans le Grand-Duché.

L'avis du 25 mars dernier est à considérer

comme non avenu.

Luxembourg, le 27 juin 1885.

Le Directeur générai des finances,

M . MONGENAST.

Avis. — Cadastre.

Par arrêté royal grand-ducal du 19 juin cou-

rant, M. François Mullenherger de Luxembourg

a été nommé surnuméraire du cadastre.

Luxembourg, le 27 juin 1885.

le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Bekanntmachung — Polizeireglement.

In seiner Sitzung vom 5. Mai 1885 hat der

Gemeinderath von Lintgen ein Polizeireglement

über die öffentliche Gesundheitspflege beschlossen.

Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig ver-

öffentlicht worden.

Luxemburg den 24. Juni 1885.

Der General-Director der Justiz,

P. Eyschen.

Bekanntmachung. — Versicherungswesen.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-

bracht, daß die Rückerstattung der durch die Ver-

sicherungsgesellschaft gegen Feuersgefahr und Be-

triebsunterbrechung "La Foncière", mit dem Sitze

zu Paris, hinterlegte Caution erst nach Aufhörung

ihrer Verbindlichkeiten im Großherzogthum er-

folgen wird.

Die Bekanntmachung vom 25. März letzthin

ist als nichtig zu betrachten.

Luxemburg den 27. Juni 1885.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Luxembourg, — Imp. de la Cour, V. Bück.

Bekanntmachung. - Kataster.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 19. Juni

c. ist Hr. Franz Müllenberger zum Super-

numerar des Katasters ernannt worden.

Luxemburg den 27. Juni 1885.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

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