Arrêté du 24 juin 1885, portant publication de la loi allemande sur le tarif douanier.
Table des dispositions (7)
Texte législatif (7 Articles)
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
SAMEDI, 27 Juin
1885.
N°. 39.
Samstag, 27. Juni 1885.
Arrêté du 24 juin 1885, portant publication de
la loi allemande sur le tarif douanier.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Vu les art. 2, 3 et 4 du traité du 8 février 1842,
le § 8 du protocole final du traité du 26-31 dé-
cembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23 jan-
vier 1854, ainsi que l'arrêté royal grand-ducal
du 1er mars 1854;
Après délibération du Gouvernement en
conseil ;
Arrête
Les dispositions de la loi allemande du 22
mai 1885, portant modification du tarif doua-
nier du 15 juillet 1879, seront publiées par la
voie du Mémorial, pour avoir force de loi dans
le Grand-Duché.
Luxembourg, le 24 juin 1885.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Beschluß vom 24. Juni 1885, wodurch die Ver-
öffentlichung des Reichsgesetzes in Betreff
des Zolltarifs verordnet wird.
Der
General-Director
der
Finanzen;
Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 4 des Ver-
trages vom 3. Februar 1842, des § 8 des Schluß-
protokolles zum Vertrage vom 26.- 31. Decem-
ber 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Ja-
nuar 1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses
vom 1. März 1854;
Nach vorheriger Berathung der Regierung im
Conseil;
Beschließt
Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes
vom 22. Mai d. Js., betreffend die Abänderung
des Zolltarifs vom 15. Juli 1879, sollen durch
das
Memorial
veröffentlicht werden, um im
Großherzogthum Gesetzeskraft zu erlangen.
Luxemburg den 24. Juni 1885.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
§ 1. -
Die folgenden Theils des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des
deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer (Reichs-Gesetzol. S. 207),
erhalten nachstehende Fassung
I. § 5 Ziffer 1 : Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der
Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und
Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn
die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1679 eine
Zubehör des inländischen Grundstücks bilden.
des
II- § 7 Ziffer 2 : Ebenso werden beziehungsweise können für das in Nr. 13 c des Tarifs
aufgeführte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitveischluß bewilligt werden. Dabei kann von
der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder
können die unter Nr. 13 c 1, 2 oder 3 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen
und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch welche sie unter Nr. c 2, 3 oder
als Hobelwaare oder als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fournire unter d oder e
fallen, in das Lager zurückgeführt werden.
Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern ent-
stehen, tritt, wenn die Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaß
an dem zur Last geschriebenen Zoll ein, welcher beträgt
a) für Säge- und Schnittwaaren, vier- und mehrseitig in der Längsachse geschnitten
a) in der ganzen Länge gleich stark und breit
' . .
ß) nicht gleich stark oder breit
b) für ungesäumte Bretter
c) für gesägte Fournire
d) für Hobelarbeit, wodurch Waaren der Klasse c 3 in solche der Klasse cl
veredelt werden
e) in allen übrigen Fällen
33½
Prozent,
Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf Begleitschein I weiter gesendet
wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungs-
formen anordnen.
IIl. Dem § 7 wird als Ziffer 3 a hinzugefügt: 3 a./ Den Inhabern von Oelmühlen wird für
die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oelfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß
ihnen der Gingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten
ausländischen unter Nr. 9 d & des Tarifs bezeichneten Oelfrüchts nachgelassen wird. Der Aus-
fuhr der Oelfabrikate steht die Niederlage derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem
Verschluß gleich, Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der
Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie auch
sonstigen Oelfrüchte, welche in die der Steuerbehörde zur Lagerung der erstbezeichneten Oelfrüchte
angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung
der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe
bis zu eintausend Mark geahndet.
§
2.— Der Zolltarif zu dem im § 1 bezeichneten Gesetze wird in nachstehender Weise ab-
geändert
I. Zu Nr. 2. Baumwolle und Baumwollenwaaren
3) An Stelle der Positionen 4 und 5 der Nr. 2 c (Baumwollengarn) treten folgende Be-
stimmungen
4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt
5. Fweidrahtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch accommo-
dirter, zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art . . . .
für 100 Kilogramm.
48 Mark,
b) Für Position d 6, Spitzen und alle Stickereien, wird der Eingangszoll erhöht von 250
Mark auf. . . . . .
für 100 Kilogramm.
350 Mark
c) Die Anmerkung 3 zu d erhält folgende Fassung:.
Schmirgeltuch.
für 100 Kilogramm,
2. I n Nr. 5 treten an Stelle der Positionen b bis e folgende Bestimmungen
b) Ultramann.
c) Wachholderöl, Rosmarinöl
d) Zündhölzer und Zündkerzchen
e) Oxalsäure und oxalsaures Kali;. gelbes, weißes und rothes blausames Kali.
f) Oelfirniß
g) Aetzkali, Aetznatron
h) Alaun; Barytweiß; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbhohextrakte; Gela-
tine; Kitte; Leim; Nuß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver;
Wagenschmiere; Zündwaaren mit Ausnahme der Zündhölzer, und Zündkerzchen,.
für 100 Kilogramm.
Die Bestimmungen der bisherigen Positionen f bis i treten unter i bis m.
Als neue Nummern sind einzustellen
n) Strontianpräparats
o) Kreide, geschlemmte
für 100 Kilogramm.
6 Mark
15 Mark,
Mark,
0,30
3. I n Nr. 6 e 3 y sind die Worte "Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen"
Zu ersetzen durch die Worte: „Uhrwerke zu anderen als Thurm und Taschenuhren, sowie Uhr-
fournituren aus. unedlen Metallen".
4. Die Nr. 7 erhält folgende Fassung
7. Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren
a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen
Erze, auch auf bereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen
sind; edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch, Asbestfiber, auch gereinigt; Asbestkitt und
Asbestanstrichmafss
b) Pappe und Papier aus Asbest in Bogen, Vollen oder Platte
1. ungeformt
2 . g e f o r m t ,
auch
durchlocht . . . . . . . . . .
c) Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in, Ver-
bindung
mit
anderen
Spinnmaterialien
d) Asbestgewebe, auch
in
Verbindung
mit
anderen
Spinnmaterialien
e) Asbestwaaren, anderweit nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
für 100 Kilogramm.
5. Die Nr. 9 erhält folgende Fassung
a) Weizen
b)
&)
Roggen
ß) Hafer
y) Buchweizen
(...))
Hülsenfrüchte.
(...)) andere nicht besonders genannte Getreidearten
frei.
Mark,
Mark,
1,50
e) Gerste
d) &)
Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte
Oelfrüchte
ß) Leinsaat, Baumwollensamen, Ricinussamen, Palmkerne und Koprah .
e) Mais und syrischer D a n
f) Malz
g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel
h) Weinbeeren, frische
i) Cichorien, Rüben, getrocknet (gedarrt)
für 100 Kilogramm.
k) Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt
6. Der Eingangszoll für zugerichtete Schmuckfedern, Nr. 11 g, wird erhöht von
auf
für 100 Kilogramm.
7. I n Nr. 12 erhält die Position a folgende Fassung
1,50
frei.
Mach
frei,
l 300 Mark
900 Mark
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene), zur Lederbereitung, auch
enthaart.
8. I n Nr. 13 treten an Stelle der Positionen a und c folgende Bestimmungen
frei.
a) Brennholz; Schleifholz, Holz zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 Meter lang und nicht
über 18 Centimeter am schwächeren Ende stark; Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen;
Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt
e) Bau- und Nutzholz
frei.
1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewald-
rechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben
100 Kilogramm
oder
1 Festmeter.
0,20 Mark
1,20
Anmerkung zu c 1 : Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden
Aufhebung oder Beschränkung,
a) Bau- und Nutzholz für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren ge-
fahren, sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder
Bahnhof gefahren wird
frei,
b) Bau- und Nutzholz in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm, nicht mit der Eisenbahn
eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks
frei.
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewald-
rechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte
Korbweiden und Reisenstäde; Naben; Felgen und Speichen
100 Kilogramm .
oder
1 Festmeter
0,40 Mark
2.40
Anmerkung zu c 1. und 2: Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni
100 Kilogramm
oder
1 Festmeter. . . .
0,10 Mark
0,60
3. in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und
andere Säge- und Schnittwaaren
100 Kilogramm
oder
1 Festmeter
Anmerkungen zu c 2 und 3: 1. geschnittenes Holz von Cedern
für 100 Kilogramm.
2. Bruyère- (Erika-) Holz in geschnittenen Stücken
Mark
0,25
frei.
Hinter Nr. 13 g wird folgende Anmerkung angefügt
Anmerkungen zu g: 1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern, geebnete, glatte
oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtete
2. gepreßte
Hornknöpfe
für 100 Kilogramm.
40 Mark,
9. I n Nr. 16 treten an Stelle der Positionen a, b und g folgende Bestimmungen
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und Spitzen-
kleider.
b) von Halbseide
g) künstliche Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren allein oder i n Ver-
bindung m i t anderen Stoffen; Pestandtheile künstlicher Blumen,d. i.. einzelne
Blätter, Stiele u . s . w . , ohne Verbindung unter einander
für 100 Kilogramm.
1200 Mark,
10. I n Nr. 20 wird in Position a das Wort „Taschenuhren" gestrichen und als Position d
folgende Bestimmung eingefügt
d) Taschenuhren, Werks und Gehäuse zu solchen
1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen
2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten oder mit vergoldeten
oder plaltirten Rändern, Bügeln und Knöpfen, Werke ohne Gehäuse . . . . .
3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen
4. goldene Gehäuse ohne Werk
5. andere Gehäuse ohne Werk
für 1 Stück.
Mark,
1,50
0,50
1,50
0,50
11. Die Nr. 22 erhält folgende Fassung
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirk-
waaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle
a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder
Manillahanf
1. bis Nr. 6 englisch.
2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch
3. „
„ 20 „
„
4.
„
„ 35 englisch
Anmerkung zu a: Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht (Kokosgarn),
für Fabriken von Decken und ähnlicher Gegenstände, auf Erlaubnißschem unter Kontrole
b) Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute,
oder Manillachanf
5 Mark,
frei.
1. bis zur Nr. 20 englisch
2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch.
3.
35 englisch
c) accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter 2, b und d nicht genannt.
d) accommodirter Nähzwirn
,.
6) Seilerwaaren
1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert
2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht
1. bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische
Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute-
und ähnlichen Fasern, ungefärbt.
2. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine qua-
dratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-,
Jute- und ähnlichen Fasern, gefärbt
3. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eins qua-
dratische Gewebeflächs von 4 Quadratcentimeter.
4. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine
quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem,
bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt
1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische
Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter
2. mit mehr als 120 Fäoen in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine
quadratische Gewebestäche von 4 Quadratcentimeter
3. Damast aller Art
A n m e r k u n g zu f und g: Verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug aus
leinenen, nicht unter g 2 und 3 fallenden Geweben, sowie dergleichen Kittel .
h) Bänder, Vorten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren;
Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden
j) Stickereien
k) Zwirnspitzen.
für 100 Kilogramm.
12 Mark,
12. Für Lichte, Nr. 23, wird der Eingangszoll erhöht von 15 Mark auf 18 Mark für
100 Kilogramm.
13. I n Nr. 24 kommen die Bestimmungen unter b
gestochene Metallplatten, geschnittene Holzslöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen,
Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier
in Wegfall; die Bestimmungen unter e treten unter b.
. . frei.
14. Zu Nr. 25
a) Für Branntwein aller Art, auch Arrak, Num, Franzbranntwein und versetzte Branntweine
in Fässern und Flaschen, Position b, wird der Eingangszoll erhöht von 48 Mark auf 80 Mark
für 100 Kilogramm.
b) Die Position e 2 erhält folgende Fassung
2. in Flaschen eingehend
&)
Schaumweine...
ß)
andere...
für 100 Kilogramm.
e) Die Position g wird abgeändert wie folgt
g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, Fleischsxtrakt und Tafel-
bouillon...
für 100 Kilogramm.
80 Mark,
20 Mark
A n m e r k u n g zu g1: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches
in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des
Grenzbezirks, vorbehaltlich der im Falle eines Mibrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung
oder Beschränkung dieser
Begünstigung...
2. Fische
&)
frische...
. . frei.
. . frei.
ß) gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern eingehend; getrocknete, geräucherte,
geröstete, blos abgekochte (abgesottene)
y) mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, in Fässern eingehend. . . .
(...)) zubereitete, andere; Fische aller Art, in hermetisch verschlossenen Gefäßen
e
i
n
g
e
h
e
n
d
für 100 Kilogramm.
3. Geflügel, Wild aller Art, nicht
lebend...
für 100 Kilogramm.
3 Mark,
60 Mark
30 Mark
d) Die Anmerkung zu i ist folgendermaßen zu fassen
Anmerkung
zu
i
Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele, sowie Muskatnüsse zur Darstellung von Muskat-
balsam (ol. nucislae expr.) auf Erlaubnißschein unter Kontrole
e) Für Honig, Position 1, wird der Eingangszoll erhöht von 3 Mark auf . . .
für 100 Kilogramm.
f) An Stelle der Position m 3 tritt folgende Bestimmung
3. Kakao in Bohnen
&)
roher...
ß)gebrannter....
für 100 Kilogramm.
g) Für Kaviar und Kaviarsurrogate, Position n, wird der Eingangszoll erhöht von
auf
für 100 Kilogramm.
frei.
20 Mark
35 Mark
100 Mark
h) I n der Position p fallen unter Nr. 1 die Worte „Kakaomasse, gemahlener Kakao, Choko-
lade und Chokoladesurrogate", sowie „zubereitete Fische" fort; unter neuer Nummer wird
folgende Bestimmung hinzugefügt
3. Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate
für 100 Kilogramm.
80 Mark
i) Die Position q 1 erhält folgende Fassung
&) Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrowroot, Sago und Sagosurro-
gate, Tapioka
ß) Nudeln, Maccaroni
für 100 Kilogramm.
9 Mark,
k) Für Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte
Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Position q 2,
wird der Eingängszoll erhöht von 3 Mark auf .
für 100 Kilogramm.
l) Die Position r erhält folgende Fassung
r) 1. Muscheln oder Schaalthiere aus der See, mit Ausnahme der unter r 2
genannten
2. Austern, Hummern und Schildkröten
für 100 Kilogramm brutto.
7 50 Mark
24 Mark,
m) Für Reis, zur Stärkefabrikation, Anmerkung zu Position s, wird der Eingangszoll erhöht
von 1.20 Mark auf
für 100 Kilogramm.,
3 Mark
n) Der Position w „ Thee" ist folgende Anmerkung hinzuzufügen
„Theo" zur Themfabrikation amtlich denaturirt unter Zollkontrole auf Erlaubnißschein frei.
15. Die Nr. 26 erhält folgende Fassung
26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette
a) Oel aller Art in Flaschen und Krügen
b) Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnen-
blumenöl in Fässern
c) Leinöl, Baumwollensamenöl in Fässern, Oelsäure
d) Oliven- und Ricinusöl in Fässern, amtlich denaturirt
e) Palm- und Kokosnußöl
s) anderes Oel in Fässern
für 100 Kilogramm.
g) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oels, auch gemahlen. . . . ,.
20 Mark,
frei.
h) Schmalz von Schweinen und Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als: Oleomarssarin,
Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow). .
10 Mark,
A n m e r k u n g zu h
Schmalz und schmalzartige Fette für Seifen- oder Lichtefabriken auf Erlaubnißschein unter
Kontrole...
2 Mark,
i) Stearinsäure, Palmitinsaure, Paraffin, Wallrath und ähnliche Kerzenstoffe, anderweit
nicht
genannt...
k) Fischspeck,
Fischthran...
10 Mark,
„
l) Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett, und sonstiges Thierfett, anderweit nicht
g e n a n n t
2 Mark,
m) Bienbnwachs, einschließlich sonstigen Insektenwachses; Pflanzenwachs (aus Palmen, Palm-
blättern u.); Erdwachs,
gereinigt...
für 100 Kilogramm.
15 Mark
16. Die Nr. 29 erhält folgende Fassung
a) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt.
ausgenommen mineralische Schmieröle
b) Mineralische Schmieröle
für 100 Kilogramm.
6 Mark,
10 Mark
Anmerkungen
1. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für anders gewerbliche Zwecke, als die
Schmieröl oder Leuchtölfabritation bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom Eingangs-
zoll freizulassen.
2. Der Bundesrach ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde
(Barrels) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüdlichen
Gebinde entspricht, zuzulassen.
3. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für die Reinigung, Raffinirung oder
Destillirung in inländischen Betriebsanstalten bestimmt ist, unter Kontrole mit der Maßgabe
vom Eingangszoll freizulassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin
und Petroleumäther, soweit dieselben nicht zu Schmier- oder Beleuchtungszwecken Verwendung
finden, unter Kontrole der Verwendung, auf Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber
wie ausländische zu behandeln sind.
17. I n Nr. 30 treten an Stelle der Positionen d, e und f folgende Bestimmungen
d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide u.) gefärbt und ungefärbt.
200 Mark,
e) 1. Maaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Maaren
aus Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metall-
fäden
2. Spitzen, Blonden, und Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide
3. Gaze, Crèpe und Flor ganz oder theilweise aus Seide
für 100 Kilogramm.
Anmerkung zu e 1
Tülls, roh oder gefärbt, ungemustert
800 Mark,
250 Mark.
f) alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baum-
wolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen .
für 100 Kilogramm.
450 Mark
Anmerkungen
1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von
grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen verwendet werden, auch in Ver-
bindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden . . . .
10 Mark.
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung
des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gowebefadens sich zu
ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.
18. Die Nr. 33 erhält folgende Fassung
33. Steine und Steinwaaren
a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen.
frei.
39a
Anmerkung zu a
Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr
als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen,
b) Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Flintensteine, gehauen oder geschnitten; Schleif-
und Wetzsteine aller Art
c) roher Tafelschiefer
0.25 Mark,
0.50
d) gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von
schlichter, nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster
oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit — écossines — petit, granit -
nicht gehört
1 Mark.
Anmerkung zu d
Gesägte Blöcke und grobe Steinmetzarbeiten, soweit sie unter d fallen, seewärts eingehend frei.
e) Dachschiefer und rohe Schiefsrplatten
für 100 Kilogramm.
Anmerkung zu e
Dachschiofer und rohe Schieferplatten seewärts eingehend für 100 Kilogramm .
1.50 Mark
0.50 Mark.
f) geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten,
soweit sie nicht unter d begriffen sind, ungeschliffen
3, Mark.
Anmerkung zu e und e
Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind als Blöcke zu behandeln,
g) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet; Perlen; alle diese Waaren ohne
Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20
fallen
60 Mark.
h), andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und der Waaren aus Edel-
steinen und Lava
1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen
ohne Politur und Lack
&) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steine
ß) aus anderen Steinen; auch Schiefertafeln in polirten oder lackirten Holzrahm,
3. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen.
für 100 Kilogramm.
en 15 Mach
en 6
19. I n Nr. 35 werden die Positionen a und c durch folgende Bestimmungen ersetzt
a) grobe
1. Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen,
ordinäre, gefärbt und ungefärbt .
3 Mark,
2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen: Körbe,
ungefütterte, Flaschenumhüllungen und Schuhs aus Bast, Stroh oder Palmblatt, ordinäre;
Bast- und Strohsitze; Strohsitze; alle diese ungefärbt . . . . .
10 Mark
c) feine, sowie alle nicht unter a, d und d begriffene Waaren aus Bast, Stroh, Schilf u,
auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen.
für 100 Kilogramm.
20. In Nr 87 sind in Position a die Worts „frische Fische" zu streichen.
24 Mark
21. I n Nr. 38 treten an Stelle der Positionen a und b folgende Bestimmungen
2) gewöhnliche Mauersteine; gebrannte grobe Pflastersteine (Klinker); gewöhnliche Dachziegel-
frei.
b) feuerfeste Steine
0.50 Mark,
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen; architektonische Ver-
zierungen, auch aus Terracotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus
gemeinem Stewzeuge; genieine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln,, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten .
für 100 Kilogramm.
1 Mark,
*) Auf die Abfertigung des harten Kammgarns aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge findet § 3 des
Zolltarifgesetezes vom 15 Juni 1879 (...) (...)
§ 3. — Der im § 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1885, betreffend die vorläufige Ein-
führung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15), vorgesehene Nachweis für Ein-
fuhren in Folge von Verträgen, welche vor dem 15. Januar d. I . abgeschlossen morden sind,
kann durch alle in der deutschen Civilprozeßordnung zugelassenen Beweismittel erbracht werden.
Die Bestimmungen des Absatzes 2 § 1 des erwähnten Gesetzes finden auch auf solche Maaren
Anwendung, welche über Häfen des Zollauslandes eingeführt werden, wenn der Nachweis
Die Bestimmungen der bisherigen Positionen c und d treten unter e und f.
22. Die Nr. 39 erbält folgende Fassung
a) 1. Pferde
2. Maulesel, Maulthiere und Esel
1 Stück 20 Mark,
„ 1 0
„
Anmerkung zu a 1 und 2
Füllen, welche der Mutter folgen
b) Stiere und Kühe
e) Ochsen
frei.
1 Stück
9 Mark,
„
„
Anmerkung zu c
Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden beson-
deren Kontrolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück
eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.
d) Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren
e) Kälber unter 6 Wochen
f) Schweine
g) Spanferkel unter 10 Kilogramm
. ,
h) Schafvieh
i) Lämmer.
k) Ziegen
1 Stück
6 Mark,
0.50,
frei
23. An Stelle der Nr. 41 e 2 des Tarifs tritt folgende Bestimmung
2. Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge, nicht gemischt mit anderen
Spinnmaterialien; Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn
&) einfach, ungefärbt oder gefärbt; dublirt ungefärbt
ß) dublirt gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirnt, ungefärbt oder gefärbt .
für 100 Kilogramm.
3 Mark,*)
erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem 13. Januar d. J. Thatsachen vorliegen, aus welchen
hervorgeht, daß die Maaren schon damals zur Einfuhr in das Zollinland bestimmt waren.
Wird der im Absatz 1 beziehungsweise 2 geforderte Nachweis erbracht, so sind diejenigen
Mehrbeträge zurückzuerstatten, welche in Folge des bezeichneten Gesetzes vom 20. Februar 1885
erhoben worden sind.
Die betreffenden Ansprüche sind innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die Waare zur Eingangsabfertigung angemeldet
wird, geltend zu machen.
§ 4. — Dieses Gesetz tritt für die Tarifpositionen des § 2 in Kraft
a) Nr. 11 a, Anmerkung (Kokosfasern u),
14 a (Branntwein u.),
i
&
und ß (Kraftmehl u. Nudeln u.)
vom 29. Mai 1885 ab;
b) bezüglich der in Nr. 5 d & enthaltenen Artikel mit Ausnahme von Raps und Nübsaat,
der Nr. 8 c 1 (Bau- und Nutzholz u.),
ferner bezüglich des in Nr. 23 enthaltenen Artikels hartes Kammgarn u.
am 1. Oktober 1885;
c) bezüglich der Nr. 5 i (Cichorien u.)
am 1. Januar 1886;
d) bezüglich sämmtlicher übrigen, im Tarif aufgeführten Gegenstände, einschließlich Raps und
Rübsaat,
am 1. Juli 1885.
I n Betreff derjenigen Positionen des Zolltarifs, welche auf Grund des § 1 des Gesetzes,
betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, vom 20. Februar 1885
(Reichs-Gesetzbl. S. 15.) durch Anordnung des Reichskanzlers bereits in vorläufige Hebung gesetzt
sind, bleibt diese Anordnung bis zum I. Juli d. J. in Kraft.
Für diejenigen in Spanien oder einem der vertragsmäßig meistbegünstigten Staaten nach-
weislich produzirten Roggen, welcher auf Grund von nachweislich vor dem 12. Mai 1885
abgeschlossenen Verträgen eingeführt wird, kommt der Zollsatz von 1 Mark für 100 Kilogramm
zur Anwendung, sofern die Einfuhr der Maare bis zum 1. August 1885 erfolgt.
Bezüglich der Führung des Nachweises über den Vertragsabschluß, sowie bezüglich der Einfuhr
solchen Roggens über Häfen des Zollauslandes, finden die Bestimmungen des § 3 dieses Gesetzes
analoge Anwendung.
§ 5. — Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879,
wie er sich aus den Aenderungen ergibt, welche in diesem Gesetze und den Gesetzen vom
6. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 120), 19. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 119), 21. Juni
1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 121) und 23. Juni 1832 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) festgestellt find,
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Nach § 4 des vorstehenden deutschen Gesetzes vom 22. Mai d. Js, betreffend die Abänderung
des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, bleibt in Betreff derjenigen Positionen des Zolltarifs,
welche auf Grund des § 1 des deutschen Gesetzes, betreffend die vorläufige Einführung von
Aenderungen des Zolltarifs vom 30. Februar d. Js. — Memorial Seite 218 — durch die
Beschlüsse vom 23. und 26. Februar c. — Memorial Seite 212 und 214 — bereits in vor-
läufige Hebung gesetzt sind. Diese Anordnung bleibt bis zum 1. Juli d. Js. in Kraft. Es
tritt daher mit diesem Zeitpunkte die nur auf solche vorläufige Anordnungen bezüglichen
Bestimmungen im § 1 Absatz 2 des gedachten deutschen Gesetzes vom 20. Februar d. Js.
außer Kraft und kommen ausschließlich die im Gesetze vom 22. Mai d. Js. festgesetzten
Zollsätze für die im § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Februar d. Js. genannten Gegen-
stände in Geltung, ohne Rücksicht darauf, ob diese Gegenstände in Folge von Verträgen
eingeführt werden, welche nachweislich vor dem 15. Januar d. Js. abgeschlossen worden sind,
oder nicht. Die Vorschrift des § 4 des Gesetzes vom 22. Mai d. Js., bezüglich des eingehenden,
in Spanien oder einem der vertragsmäßig meist begünstigten Staaten nachweislich produzirten
Roggens, wird hierdurch nicht berührt.
Luxemburg, den 27. Juni 1885.
Der General-Director der Finanzen,
M.
M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. - Zollwesen.
Mit Bezug auf § 4 vorletztes Alinea des deutschen Gesetzes vom 22. Mai 1885, betreffend
die Abänderung des Zolltarifs vom 15. Juli 1879, wird bekannt gemacht, daß vom 25. d. Mts,
ab nur für denjenigen in Spanien oder einem der vertragsmäßig meist begünstigten Staaten
nachweislich produzirten Roggen, welcher auf Grund von nachweislich vor dem 12. Mai 1885
abgeschlossenen Verträgen bis zum 1. August 1885 eingeführt wird, der Zollsatz von 1 Mark
für 100 Kilogramm in Anwendung kommt, für allen übrigen aus Spanien u. s. w. eingehenden
Roggen dagegen vom 25. d. Mts. der Zoll mit 3 Mark für 100 Kilogramm zu erheben,
resp. nachzufordern ist.
Luxemburg den 27. Juni 1885.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Beschluß vom 23. Juni 1885, die Ernennung
der Mitglieder der Prüfungsjury für Lehrer
und Lehrerinnen betreffend.
Der
General-Director
des
Innern;
Nach Einsicht des Art. 54 des Gesetzes vom
20. April 1881, über die Organisation des Pri-
märunterrichtes ;
Arrêté du 25 juin 1885, portant nomination des
membres du jury d'examen pour les institu-
teurs et les institutrices.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR
Vu l'art. 54 de la loi du 20 avril 1881. sur
l'organistion de l'enseignement primaire;
Arrête ;
Sont nommés membres du jury
devant lequel auront lieu, l'année courante, les
examens prévus par l'art. 53 de la loi du 20
avril 1881, préalables à la collation des brevets
de capacité aux membres du personnel enseig-
nant des écoles primaires MM. : 1° Witry, ins-
pecteur principal des écoles primaires; 2° de
Waha, secrétaire de la Commission d'instruc-
tion ; 3° Breisch, inspecteur d'écoles du 4ear-
rondissement ; 4° Faber, inspecteur d'écoles du
3e arrondissement; 5° Meyers, directeur de
l'école normale; 6° Einigen, professeur à l'école
normale ; 7° Stein, professeur au même établis-
sement.
Zu Mitgliedern der Jury, vor welcher
die während des laufenden Jahres behufs Ver-
leihung von Fähigkeitsbrevets an das Lehrer-
personal der Primärschulen durch Art. 53 des
Gesetzes vom 20. April 1381 vorgesehenen Prü-
fungen stattzufinden haben, sind ernannt die HH.
1°
Witry,
Oberinspektor der Primarschulen;
2° de
Waha,
Sekretär der Uuterrichts-Com-
mission; 3° Breisch, Schulinspektor des 4. Be-
zirkes; 4° Faber, Schulinspektor des 3. Bezirkes;
5° Meyers, Direktor der Normalschule; 6° Kint-
gen, Professor an der Normalschule, und 7° Stein,
Professor an derselben Anstalt.
Sont nommés membres supplé-
ants
a) en remplacement de l'un ou de l'autre
des membres sub nis 1, 2, 3 et 4, MM. Dühr et
Urbany, inspecteurs d'écoles ;
b) en remplacement de Tun des trois autres
membres du jury, M. Blaise, professeur à l'école
normale.
Zu Ergänzungsmitgliedern sind er-
nannt
a) in Ersetzung' irgend eines der Mitglieder
sub 1, 2, 3 und 4, die HH. D ü h r und Urbany,
Schulinspektoren;
b) in Ersetzung eines der brei andern Mit-
glieder, Hr. Blaise, Professor an der Normal-
schule.
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial, et un exemplaire en sera transmis
aux membres et aux membres suppléants du
jury d'examen pour leur servir de litre.
Luxembourg, le 25 juin 1885.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Enseignement supérieur et moyen.
Par arrêté du 26 juin 1885, M: Van Werveké,
professeur à l'Athénée, a été désigné pour faire
partie de la commission chargée de procéder
à l'examen de passage des élèves de la IVe
gymnasiale de l'Athénée, en remplacement de
M. le professeur Schaack dûment empêché.
Luxembourg, le 27 juin 1885.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt und ein Exemplar desselben
einem jeden der wirklichen und ergänzenden Mit-
glieder als Ernennungsurkunde zugestellt werden.
Luxemburg den 25. Juni 1885.
Der General-Director. des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer
Unterricht.
Infolge Beschluß vom 26. Juni 1885 ist Hr.
V a n Werveke, Professor am Athenäum, zum
Mitglied der Versetzungsprüfungs-Kommission für
die IV. Gymnasialklasse des Athenäums in Er-
setzung des rechtmäßig behinderten Mitgliedes,
Hrn. Professors Schaack, bezeichnet worden.
Luxemburg den 27. Juni 1885.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Circulaire relative à l'organisation des écoles
primaires pour l'exercice scolaire 1885—86.
Les administrations communales viennent
de recevoir les imprimés nécessaires à la ré-
daction des délibérations organiques des écoles
pour l'année scolaire 1885—86.
Elles voudront s'occuper de cet objet dès le
commencement du prochain mois et y vouer
tous les soins que comporte l'importance de la
matière. Je les engage surtout à revoir les cir-
culaires qui ont été publiées sur la matière
depuis la mise en vigueur de la nouvelle loi
sur l'enseignement primaire, notamment l'ins-
truction du 2 juin 1881. Elles y trouveront des
indications utiles sur l'application de toutes les
dispositions légales relatives à la délibération
organique. Pour le surplus, elles se conforme-
ront aux avis spéciaux que leur adresseront
MM. les inspecteurs d'écoles en exécution de
l'art. 90 de la loi du 20 avril 1881.
Je me borne cette année à donner quelques
instructions sur la manière de déterminer l'âge
obligatoire des enfants fréquentant les écoles
primaires. Jusqu'ici l'enfant âgé de cinq ans et
six mois, admis à fréquenter l'école en confor-
mité de l'art. 31 de la loi, était considéré comme
élève de l'âge obligatoire. Comme corollaire de
ce principe, les enfants âgés de douze ans et
ayant fréquenté l'école pendant six années
consécutives, pouvaient être dispensés de la
fréquentation de l'école, même dans le courant
d'un exercice scolaire. Cette interprétation de
la loi présente des inconvénients tant sous le
rapport de l'instruction des enfants qu'au point
de vue de la comptabilité communale.
Les administrations communales auront donc
soin de ne porter à l'avenir sur la liste des
élèves de l'âge obligatoire que les enfants âgés
de six ans au commencement de l'année sco-
laire. De même, aucun enfant ne sera plus dis-
pensé de fréquenter l'école, si avant le com-
mencement de l'année scolaire il n'a achevé sa
douzième année.
Luxembourg, le 20 juin 1885.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Rundschreiben über die Einrichtung der Pri-
märschulen für's Schuljahr 1885—86,
Den Gemeindebehörden sind kürzlich die Druck-
formulare zum Eintragen der Beratungen über
die Schulorganisation fürs Schuljahr 1885-1886
zugegangen.
Genannte Verwaltungen wollen mit Anfang
Juli diese Angelegenheit in Angriff nehmen und
alle Sorgfalt darauf verwenden, welche deren
Wichtigkeit erheischt. Zuvörderst ersuche ich sie,
alle unter dem neuen Gesetz über den Primärunter-
richt veröffentlichten Rundschreiben, namentlich
die Unterweisung vom 2. Juni 1881 wieder
vorzunehmen. Dieselben enthalten nützliche Finger-
zeige betreffs der Handhabung aller gesetzlichen
auf die organische Berathung bezüglichen Bestim-
mungen. Im Uebrigen richte man sich nach dem
besondern Gutachten, welche die HH. Schul-
inspectoren zufolge Art. 90 des Gesetzes vom 20.
April 1881 an die Gemeinden abzugeben haben.
Ich werde mich dieses Jahr auf eine kurze
Klarlegung der Art und Weife, wie für die
Elementarschulen das schulpflichtige Alter der
Kinder zu bestimmen ist, beschränken. Ein Kind,
welches im Alter von 5 Jahren und 6 Monaten
gemäß Art. 31 des Gesetzes zum Schulbesuch
zugelassen war, galt nach bisheriger Auffassung
für schulpflichtig. In Folge dessen kam es vor, daß
Kinder, die während sechs aufeinander folgenden
Jahren die Schule besucht und das Alter von 12
Jahren erreicht hatten, mitten im Schuljahre
entlassen wurden. Eine derartige Auslegung des
Gesetzes wäre sowohl für den Unterricht der
Jugend, als für das Rechnungswesen der Ge-
meinden von Nachtheil.
Die betreffenden Verwaltungen
haben also
darauf zu achten, daß auf die Liste der schulpflich-
tigen Kinder nur solche gebracht werden, welche
zu Anfang des Schuljahres sechs Jahre alt sind.
Desgleichen sind vom Schulbesuche nur diejenigen
Kinder zu entbinden, welche vor Ablauf des
Schuljahres ihr zwölftes Jahr zurückgelegt haben.
Luxemburg den 20. Juni 1885.
Der General-Director des Innern,
(...)
Avis. — Règlement de police.
Dans sa séance du 5 mai dernier, le conseil
communal de Lintgen a arrêté un règlement de
police concernant ta salubrité publique.
Ce règlement a-été dûment publié.
Luxembourg, le 24 juin 1885.
Le Directeur général de la justice,
P. EYSCHEN.
Avis. — Assurances.
Il est porté à la connaissance du public que
le cautionnement déposé par la compagnie
d'assurances contre l'incendie et le chômage
«La Foncière», établie à Paris, ne sera pas
restitué tant que celle compagnie aura à rem-
plir un engagement dans le Grand-Duché.
L'avis du 25 mars dernier est à considérer
comme non avenu.
Luxembourg, le 27 juin 1885.
Le Directeur générai des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Cadastre.
Par arrêté royal grand-ducal du 19 juin cou-
rant, M. François Mullenherger de Luxembourg
a été nommé surnuméraire du cadastre.
Luxembourg, le 27 juin 1885.
le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Bekanntmachung — Polizeireglement.
In seiner Sitzung vom 5. Mai 1885 hat der
Gemeinderath von Lintgen ein Polizeireglement
über die öffentliche Gesundheitspflege beschlossen.
Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig ver-
öffentlicht worden.
Luxemburg den 24. Juni 1885.
Der General-Director der Justiz,
P. Eyschen.
Bekanntmachung. — Versicherungswesen.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß die Rückerstattung der durch die Ver-
sicherungsgesellschaft gegen Feuersgefahr und Be-
triebsunterbrechung "La Foncière", mit dem Sitze
zu Paris, hinterlegte Caution erst nach Aufhörung
ihrer Verbindlichkeiten im Großherzogthum er-
folgen wird.
Die Bekanntmachung vom 25. März letzthin
ist als nichtig zu betrachten.
Luxemburg den 27. Juni 1885.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Luxembourg, — Imp. de la Cour, V. Bück.
Bekanntmachung. - Kataster.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 19. Juni
c. ist Hr. Franz Müllenberger zum Super-
numerar des Katasters ernannt worden.
Luxemburg den 27. Juni 1885.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.