Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.
Table des dispositions (30)
Texte législatif (30 Articles)
Memorial
Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.
N° 53
Beschluß vom 19. September 1940 zur Regelung
der
an Kriegsgeschädigte zum Zwecke der
Wiederherstellung von Gebäuden oder Wieder-
anschaffung von Vieh, Maschinen, Waren und
Hausrat gewährten Darlehen.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Gutachtens des Staatsrates vom
5. September 1940 ;
Beschließt
Die Verwaltungskommission ist ermächtigt
Darlehen zu gewähren
1) an juristische und physische Personen, falls die-
selben außerstande sind, die Reparaturen an den
kriegsbeschädigten Gebäuden aus eignen Mitteln
vorzunehmen ;
2) an Evakuierte oder sonstige kriegsgeschädigte
Bauern, Kaufleute oder Handwerker zwecks Anschaf-
fung von Vieh, Waren, Werkzeug oder Materialien.
Die in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen
vorgestreckten oder zur Verfügung gestellten Geld-
beträge sind unabtretbar und unpfändbar.
Die Darlehensgesuche sind an die Finanzabteilung
der Verwaltungskommission zu richten, welche die-
selben nach erfolgter Prüfung der Verwaltungskom-
mission zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten
hat.
Die Rückzahlungsbedingungen der Darlehen wer-
den von der Verwaltungskommission festgesetzt.
Die nötigen Gelder können auch durch den staat-
lichen
Emissionsdienst
zur
Verfügung
gestellt
werden.
Weinbauerzeugnisse dürfen
aus dem
Betriebe des Erzeugers nur auf Grund des von der
Verwaltungskommission
Abteilung
Ernährungs-
wirtschaft (Weinbewirtschaftung) genehmigten Schluß-
scheines verkauft und eingekauft werden.
Als Verkäufe aus dem Betriebe des Erzeugers
gelten auch Verkaufe
auf
Weinversteigerungen,
Weinmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.
Weinbauerzeugnisse im Sinne dieses Beschlusses
sind Weintrauben, Maische, Most und Wein.
Die Ausfuhr von Pferden über und aus
Luxemburg ist bis auf weiteres verboten.
Der Großh. Beschluß vom 14. April 1934,
wodurch die Beschäftigung von Pensionierten und
Rentenempfängern, sowie die Beschäftigung bzw.
Weiterbeschäftigung von weiblichen Büroangestellten
einer besonderen Ermächtigung unterworfen wird,
ist abgeschafft.
Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette
dürfen nur gegen rechtsgültige
Bedarfsnachweise
(Kartenabschnitte,
Bezugscheine
usw.)
abgegeben
und bezogen werden.
Die Abgabe und der Bezug hat Zug um Zug in
voller Höhe der sich aus den einzelnen Bedarfsnach-
weisen ergebenden Gewichtsmengen zu erfolgen.
Können die entsprechenden Mengen nicht sofort in
voller Höhe abgegeben werden, so darf eine Annahme
der Bedarfsnachweise erfolgen, wenn die Restmengen
während des Zeitabschnittes, für den die Bedarfs-
nachweise gelten, nachgeliefert werden.
Ladenschlächter haben bei der Lieferung von Fleisch
oder Fleischwaren an Wiederverkäufer (z. B. Gast-
stätten, Einzelhandelsgeschäften und ähnliche Be-
triebe) für Hau- und Schwundverlust eine Mehrbe-
lieferung von 5% auf die sich aus den Bedarfsnach-
weisen ergebende Gewichtsmenge vorzunehmen.
In Abweichung des Art. 1 des Großh. Be-
schlusses von: 7. Dezember 1927 wird der Effektiv-
bestand der Militärkapelle bestehen aus
1 Unteradjutant, Kapellmeister,
1 Unteradjutant, Unter-Kapellmeister,
19 Musikanten 1. Klasse, Feldwebel,
12 Musikanten 2. Klasse, Sergeanten,
7 Musikanten 3. Klasse, Korporale,
6 Hornisten.
Die Verwaltungskommission ist ermäch-
tigt, die Rückzahlung der von Dritten in den durch
Art. 1 vorgesehenen Fällen gewährten Darlehen
durch ein Garantieversprechen sicherzustellen. Wird
das Versprechen eingelöst, so erwirbt der Staat sämt-
liche Rechte des Darlehensgebers.
Der Schlußschein ist von der Verwaltungs-
kommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Wein-
bewirtschaftung) zu beziehen und durch den Käufer
oder Geschäftsvermittler auszustellen und von dem
Erzeuger bezw. Verkäufer mit zu unterzeichnen.
Der Käufer oder der Geschäftsvermittler sowie
bei schlußscheinpflichtigen Verkäufen an den Ver-
braucher der Verkäufer, sind verpflichtet, innerhalb
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefäng-
nisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit
einer Geldstrafe van 51 bis 10.000 Franken oder nur
mit einer dieser Strafen geahndet.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-
öffentlichung im „Memorial" in Kraft.
Luxemburg, den 24. September 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorf, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 24. September 1940, über den Fleisch-
verkauf in den Metzgereien.
Der Regierungsrat
für Wirtschaftsangelegenheiten,
Nach Einsicht des Beschlusses vom 18. September
1940, betreffend die Neuordnung der Lebensmittel-
bewirtschaftung;
Beschließt
Fleisch ist grundsätzlich mit eingewachsenen
Knochen abzugeben.
Bei der Abgabe von Fleisch, das handelsüblich
ohne Knochen verkauft wird (z. B. Schnitzel, Filet,
Roastbeef, Gulasch, Rouladen, Hackfleisch, Gehacktes,
Schabefleisch) ist auf Verlangen des Käufers eine
Knochenbeilage, die gesondert zu wiegen und zum
Knochenpreis zu berechnen ist, hinzuzufügen. Diese
darf
bei Schweinefleisch
20%
bei Rindfleisch
25%
bei Kalbfleisch
30%
der auf den Kartenabschnitt oder Bezugsschein abzu-
gebenden Fleischmengen nicht übersteigen. Wird die
Abgabe von knochenlosem Fleisch ohne Knochenbei-
lage verlangt, so vermindert sich die für den einzelnen
Abschnitt oder Bezugschein festgesetzte
Gewichts-
menge um den angegebenen Hundertsatz.
Hammelfleisch ist nur mit eingewachsenen Knochen
abzugeben.
Der Präsident der Verwaltungskommission
ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut,
welcher im „Memorial" veröffentlicht wird und mit
dem 1. Oktober 1940 in Kraft tritt.
Luxemburg, den 26. September 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff ; Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen.
25 September 1940.
Bekanntmachung. — Landwirtschaftlicher Lokalverein. — In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom
27. März 1900, hat der „Landwirtschaftliche Lokalverein von Wecker" ein Duplikat seiner gehörig einregi-
strierten Gründungsurkunde, sowie eine Liste enthaltend Namen, Stand und Wohnort des Vorstands und
aller Mitglieder auf dem Gemeindesekretariate von Biwer hinterlegt. — 26. September 1940.
Gemeinden
und Sektionen.
Kayl
Mersch (Beringen)
Mersch
Bezeichnung
der Anleihe.
700.000 Frk.
4½%
von 1935
260.000 Frk.
3,75%
von 1939
172.000 Frk.
4% von 1936.
Erfalltag
1. Oktober
id.
id.
Gezogene Nummern.
29, 98, 124, 134, 137, 225,
268, 270, 291, 320, 367, 406,
554, 571, 593, 628, 638, 655,
671.
80, 87, 129, 190, 200, 229,
239.
36, 56, 69. 93, 122.
Kasse welche die
Auszahlung
vornimmt.
Generalbank
in Luxemburg
id.
id.
Bekanntmachung. — Inhaberwertpapiere. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Peter
Konz
aus Luxemburg vom 18. September 1940 Zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Aus-
zahlung der ab 1. März 1940 (Zinsscheine Nr. 79 und 80) erfallenen Zinsen sowie gegen die Aushändigung
eines neuen Zinsscheinbogens der 3%igen Schuldverschreibung der Aktiengesellschaft Prinz Heinrich Nr. 25310
mit einem Nominalwert von 500 Franken.
Der Opponent erklärt, daß ihm der dem Wertpapier beigebene Zinsscheinbogen abhanden gekommen ist,
ohne die Ursache des Verlustes angeben zu können.
Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Art. 4 des Gesetzes vom
16. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 20. September 1940.
Sparkasse. —
Verlusterklärung
von
Sparbüchern.
— Am 16. und 18. September 1940
sind die Sparbücher Nr. 142.107, 369.020, 22.530, 305.275, 341.252 als verlustig erklärt worden.
Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im
Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 24. September 1940.
Buchdruckern Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.
Der Darlehensgeber erwirbt ohne weiteres
bis zur Höhe der vorgestreckten Beträge nebst Ak-
zessorien den Schadenersatzanspruch des Darlehens-
nehmers. Der Anspruch des Darlehensnehmers darf
ohne Einverständnis des Darlehensgebers weder
abgetreten noch verpfändet werden.
Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem
Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 19. September 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
6 Tagen nach Kaufabschluß den ordnungsgemäß
ausgestellten Schlußschein der Verwaltungskommis-
sion Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirt-
schaftung)
zur
Genehmigung
des
Kaufvertrages
Vorzulegen.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Veiwal-
tungskommission den Schlußschein nicht innerhalb
8 Tagen nach Einreichung gegenüber dem Käufer
oder Geschäftsvermittler — bei schlußscheinpflichtigen
Verkäufen an den Verbraucher gegenüber dem Ver-
käufer — beanstandet.
Will die Verwaltungskommission den Inhalt des
Schlußscheines wegen grober Verstöße gegen die zur
Durchführung der Marktregelung erlassenen Anord-
nungen beanstanden, so hat sie hiervon dem Käufer
oder Geschäftsvermittler — bei schlußscheinpflichtigen
Verkäufen an den Verbraucher dem Verkäufer —
innerhalb der genannten Frist Mitteilung zu machen.
Zur Deckung der durch die Absatzregelung
entstehenden Kosten wird beim Verkauf von Wein-
bauerzeugnissen gemäß Art. 1 ein Zuschlag von
0.8% des Verkaufswertes erhoben.
Der Zuschlag ist für die in einem Monat abge-
schlossenen Verkäufe gesammelt bis zum 8. des
nächsten Monats vom Aussteller des Schlußscheines
zu zahlen. Soweit jedoch der Erzeuger schlußschein-
pflichtige Verkäufe mit dem Verbraucher unmittelbar
abschließt, ist der Verkäufer oder Geschäftsvermittler
für die Überweisung des Zuschlages verantwortlich.
Bedient sich der Käufer eines Geschäftsvermittlers,
so ist dieser für die Ausstellung und
Überweisung
neben dem Käufer verantwortlich.
Der Zuschlag ist stets vom Käufer zu tragen. Er
darf nicht auf den Verkäufer oder auf einen Geschäfts-
vermittler abgewälzt werden.
Die ausgestellten Schlußscheine sind sowohl vom
Verkäufer als auch vom Käufer oder Geschäftsver-
mittler 2 Jahre aufzubewahren.
Dem Inhaber
eines Schlußscheinbuches ist es
untersagt, das Schlußscheinbuch oder einzelne Schluß-
scheine an dritte Personen zur Verwendung bei
Kaufabschlüssen auszuhändigen.
Von der Vorschrift des Art. 1 gelten fol-
gende Ausnahmen
a) in der doppelten Menge der festgesetzten Ge-
wichtsmenge sind abzugeben
Echweineköpfe (mit Ohr ohne Fettbacke), Eis-
beine, Kalbshaien, Ochsenmaulsalat, Rinderschwänze,
Lungen, Euter, Brägen (Hirn), Herz, einfache Blut-
wurst (Treipen) und einfache Leberwurst ;
b) in vierfacher Menge der festgesetzten Gewichts-
menge sind abzugeben
Fleischsalat, Innereiensülze, Konsumsülze, Schwei-
nekannknochen (Rückgratknochen) und Bauchrippen,
die unmittelbar am Knochen ausgeschält und nicht
nachgeputzt sind, Rinderköpfe, Kalbsköpfe und Schafs-
köpfe, Spitzbeine (unmittelbar hinter dem Dickbein
oder dem Sprunggelenk abgehauen) und Schweine-
schwänze, Rindermarkknochen, Fleck und Schwarten,
Leberkäse;
c) Mischkonserven werden in der Höhe der ge-
wichtsmäßigen Fleischanlage angerechnet;
d) nachgeputzte Knochen können mit Ausnahme
der Rindermarkknochen ohne Abschnitte abgegeben
werden.
Die von der Finanzabteilung zu errich-
tenden Darlehensurkunden sind von Stempel- und
Registrierungsgebühren frei.
Erzeugerbetriebe sind diejenigen Betriebe,
die ausschließlich Weinbauerzeugnisse aus eigenem
Anbau in den Verkehr bringen.
Betriebe, die zu der eigenen Erzeugung noch
Weinbauerzeugnisse zukaufen, gelten als Erzeuger-
betriebe, wenn ihre Zukaufe an Trauben und Maische
20% der Eigenerzeugung im Durchschnitt der Jahre
(etwa 5 Jahre) nicht übersteigen. Alle Verkäufe
aus diesen Betrieben sind schlußscheinpflichtig. Zu-
käufe aus fremder Erzeugung sind zwar schlußschein-
pflichtig, aber von der Entrichtung des Zuschlages
(Art. 3) befreit, wenn die für die Zukaufe einzu-
reichenden Schlußscheine mit dem deutlichen Vermerk
versehen sind: „Zukaufe zuschlagfrei".
Alle anderen Betriebe, deren Zukäufe an Trauben
und Maische 20% der Eigenerzeugung im Durchschnitt
der Jahre (etwa 5 Jahre) übersteigen, sind als
Weinverteilerbetriebe
anzusehen, deren
Verkäufe
der
Schlußscheinpflicht
nicht
unterliegen.
Diese
Betriebe
sind jedoch verpflichtet,
bis
spätestens
15. Dezember jeden Jahres ihre eigene Erzeugung
an Most oder Wein bei der Verwaltungskommission
Abteilung: Ernährungswirtschaft
(Weinbewirtschaf-
tung) unter Ausfüllung eines Schlußscheines anzu-
melden.
Der Schlußschein ist mit dem Vermerk
zu versehen: „Schlußscheinpflichtige Eigenerzeugung".
Als Verkaufspreis ist in dem Schlußschein der orts-
übliche Herbstpreis für
gleichwertige
Erzeugnisse
einzusetzen. Der sich aus dem Gesamtwert ergebende
Zuschlag ist vom Verteilerbetrieb an die Verwaltungs-
kommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Wein-
bewirtschaftung) zu überweisen.
Die Verwendung von Mehl in der Wurst-
herstellung ist verboten, mit Ausnahme für die Her-
stellung von Leberkäse.
Der Darlehensnehmer, der zur Erlangung
eines Darlehens oder Kredites wissentlich falsche oder
unvollständige Angaben abgegeben, zum Nachteil
des erstberechtigten Darlehensgebers über den Ent-
schädigungsanspruch wegen Kriegsschäden verfügt
oder die vorgestreckten Beträge zu andern als den
vertragsmäßigen Zwecken verwandt hat, wird mit
Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren und
mit Geldstrafe von 51 bis 10.000 Franken oder mit
einer dieser Strafen bestraft. Die Schuldigen können
zur Aberkennung der Rechte gemäß Art. 33 des
Strafgesetzbuches verurteilt werden. Das erste Buch
des Strafgesetzes und das Gesetz vom 18. Juni 1879
über die mildernden Umstände, abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Mai 1904 über denselben Gegen-
stand, sind anwendbar.
Betriebe, die für die Herstellung von
Traubensüßmost,
Schaumwein,
Weinbrand
oder
Wermutwein und Kräuterwein Weinbauerzeugnisse
aus eigenem Anbau verwenden, haben diesen Teil
der Eigenerzeugung an Most und Wein nach erfolgter
Herstellung unter Ausfüllung eines Schlußscheines
mit dem Vermerk: „Schlußscheinpflichtige
Eigen-
erzeugung zur Herstellung von
" der Verwal-
tungskommission
Abteilung
Ernährungswirtschaft
(Weinbewirtschaftung) zu melden; sie haben den
Zuschlag nach den Bestimmungen des Art. 4, Abs. 2
zu überweisen.
Soweit gemäß Art. 4 Abs. 2 die gesamte Erzeugung
bereits schlußscheinpflichtig angemeldet ist, sind die
Betriebe jedoch von der Abführung des Zuschlages
befreit. Der Schlußschein ist in diesem Falle mit dem
Vermerk „zuschlagfrei" zu versehen.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-
öffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 24. September 1940.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten,
Mathias Pütz.
Beschluß vom 26. September 1940 betreffend die
Eierrationierung.
Der Regierungsrat
für Wirtschaftsangelegenheiten,
Nach Einsicht des Beschlusses vom 18. September
1940 ;
Beschließt
Einziger Artikel. Der Bezug von Eiern erfolgt auf
Grund der Kundenlifte und ist auf 2 Stück wöchent-
lich je Verbraucher beschränkt.
Luxemburg, den 26. September 1940.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten,
Mathias Pütz.
Beschluß vom 26. September 1940, betreffend die
Organisation der Militärmusik.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 16. Februar 1881,
über die Organisation der bewaffneten Macht, ins-
besondere der Art. 4, Abs. 5 und Art. 6, Abs. 5 und 6,
die Militärmusik betreffend ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 22. April 1897, die
Organisation der Militärmusik betreffend ;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 3. Juli 1897, die
Organisation der Militärmusik, in Ausführung des
Gesetzes vom 22. April 1897 betreffend ;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 28. De-
zember 1898, wodurch derjenige vom 3. Juli 1897,
über die Organisation der Militärmusik abgeändert
wird ;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 7. De-
zember 1927, betreffend die Organisation der Mili-
tärkapelle ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates, und
in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt
Der Beschluß vom 4. Juli 1940 durch den
die Verwaltungskommission ermächtigt wird, Dar-
lehen zu gewähren, ist abgeschafft.
Luxemburg, den 19. September 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 19. September 1940, über die Ausfuhr
und Durchfuhr von Pferden.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entscheidungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und
in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Beschluß vom 23. September 1940 betr. Einführung
der Schlußscheinpflicht bei Ein- und Verkauf
von Weinbauerzeugnissen in Luxemburg.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung
der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16.
Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Erzeugerbetriebe, die Wein und Most aus
eigener
Erzeugung
ausschenken
(Ausschankstätten
jeglicher Art) haben diesen Teil der Erzeugung unter
Ausfüllung eines Schlußscheines mit dem Vermerk
„Schlußscheinpflichtige
Eigenerzeugung" der
Ver-
waltungskommission
Abteilung
Ernährungswirt-
schaft (Weinbewirtschaftung) zu melden. Die Mel-
dung hat monatlich zu erfolgen ; als Verkaufspreis ist
in dem Schlußschein der Ausschankpreis einzusetzen
und von diesem der Zuschlag zu berechnen und abzu-
führen.
Die Abgabe von Eßtrauben zum unmittelbaren
Frischverzehr vom Erzeuger an den Verbraucher ist
schlußscheinfrei, wenn die angegebene Menge im
Einzelfall 5 kg nicht übersteigt. Bei Abgabe größerer
Mengen von Eßtrauben zum unmittelbaren Frisch-
verzehr vom Erzeuger an den Verbraucher
gilt
Abs. 1 entsprechend.
Als Erzeuger im Sinne der Schlußschein-
regelung gelten auch Keltergenossenschaften ; das
sind
solche Winzergenossenschaften
oder
Winzer-
vereine, welche die von ihren Mitgliedern geernteten
Trauben im gemeinsamen Betriebe keltern und die
daraus gewonnenen Erzeugnisse auf gemeinsame
Rechnung verkaufen, sowie solche Genossenschaften,
die von ihren Mitgliedern gewonnenen Most oder
Wein gemeinsam einlagern und auf gemeinsame
Rechnung verkaufen.
Als Verbraucher im Sinne der Schlußscheinrege-
lung gelten auch Krankenhäuser, Kasinos, Gaststätten
und
ähnliche Betriebe, soweit ein regelmäßiger
Verkauf an Dritte außerhalb des Betriebes nicht
stattfindet.
Als Verbraucher gelten ferner solche
Weinverteilerbetriebe, insbesondere des Einzelhan-
dels, die nichtim Besitze eines Schlußscheinbuches sind.
Zur Erleichterung des Herbstgeschäftes ist
es gestattet, über die an einem Tage abgeschlossenen
Einzelläufe von Trauben und Traubenmaische in
kleinen Mengen — bei Trauben für jeden Einzelfall
bis Zu 750 kg, bei Maische für jeden Einzelfall bis
zu 750 Liter — einen Schlußschein auszustellen.
Der Käufer oder Geschäftsvermittler hat in diesem
Fall dem Schlußschein eine Aufstellung beizufügen,
aus der für jeden Einzellauf der Name und Wohnort
des Verkäufers sowie die gekaufte Menge — Trauben
in Kilogramm, Maische in Liter — und der Kaufpreis
ersichtlich sind. Die Aufstellung ist für jeden Tag,
an dem Käufe abgeschlossen wurden, anzufertigen.
Der Schlußschein und die Aufstellung sind spä-
testens innerhalb 6 Tagen nach Abschluß des Kaufes
der Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungs-
wirtschaft (Weinbewirtschaftung) einzusenden.
Zur Erleichterung des Flaschengeschäftes,
Faßweinverkaufes in kleinen Gebinden und des
eigenen Ausschanks kann die Verwaltungskommission
Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaf-
tung) gestatten, daß Erzeuger, die Wein in Flaschen
und Faßwein in Gebinden bis zu 55 Liter, unmittel-
bar an Verbraucher abgeben, über die innerhalb
Beschluß vom 24. September 1940 betreffend Ab-
schaffung des Großh. Beschlusses vom 14. April
1934, wodurch die Beschäftigung von Pen-
sionierten und Rentenempfängern, sowie die
Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung von
weiblichen Büroangestellten einer besonderen
Ermächtigung unterworfen sind.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 14. April
1934, wodurch die Beschäftigung von Pensionierten
und Rentenempfängern, sowie die Beschäftigung
bzw.
Weiterbeschäftigung von weiblichen
Büro-
angestellten einer besonderen Ermächtigung unter-
worfen wird ;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. Juli 1940
über die Neuregelung der Rechtsgrundlage und der
Organisation der Arbeitsvermittlung ;
In Anbetracht, daß auf Grund des Art. 4 des vor-
eines Monats getätigten Einzelverkäufe nur einen
Schlußschein ausstellen.
In diesem Fall hat der Verkäufer dem Schlußschein
eine Aufstellung beizufügen, aus der der Name des
Käufers, die Menge und der Preis der Einzellieferung
sowie der Tag des Kaufabschlusses zu ersehen sind.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestim-
mungen des gegenwärtigen Beschlusses oder die
Verfügungen, die in Ausführung dieses Beschlusses
getroffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe
von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geld-
strafe von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer dieser
Strafen geahndet.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsan-
gelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Be-
schlusses betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung
in Kraft tritt.
Luxemburg, den 23. September 1940.
Die Verwlaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
stehenden Beschlusses vom 13. Juli 1940 die Ein-
stellung von Personal, soweit sie nicht durch Vermitt-
lung des Arbeitsamtes erfolgt, grundsätzlich der Zu-
stimmung dieses Amtes unterworfen ist ; daß mithin
das durch den vorerwähnten Beschluß vom 14. April
1934 vorgesehene Ermächtigungsverfahren zwecklos
geworden ist ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Organisation des Staatsrates und
in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt