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Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

30 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (30)

Texte législatif (30 Articles)

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Memorial

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

N° 53

Beschluß vom 19. September 1940 zur Regelung

der

an Kriegsgeschädigte zum Zwecke der

Wiederherstellung von Gebäuden oder Wieder-

anschaffung von Vieh, Maschinen, Waren und

Hausrat gewährten Darlehen.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Gutachtens des Staatsrates vom

5. September 1940 ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Die Verwaltungskommission ist ermächtigt

Darlehen zu gewähren

1) an juristische und physische Personen, falls die-

selben außerstande sind, die Reparaturen an den

kriegsbeschädigten Gebäuden aus eignen Mitteln

vorzunehmen ;

2) an Evakuierte oder sonstige kriegsgeschädigte

Bauern, Kaufleute oder Handwerker zwecks Anschaf-

fung von Vieh, Waren, Werkzeug oder Materialien.

Die in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen

vorgestreckten oder zur Verfügung gestellten Geld-

beträge sind unabtretbar und unpfändbar.

Die Darlehensgesuche sind an die Finanzabteilung

der Verwaltungskommission zu richten, welche die-

selben nach erfolgter Prüfung der Verwaltungskom-

mission zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten

hat.

Die Rückzahlungsbedingungen der Darlehen wer-

den von der Verwaltungskommission festgesetzt.

Die nötigen Gelder können auch durch den staat-

lichen

Emissionsdienst

zur

Verfügung

gestellt

werden.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Weinbauerzeugnisse dürfen

aus dem

Betriebe des Erzeugers nur auf Grund des von der

Verwaltungskommission

Abteilung

Ernährungs-

wirtschaft (Weinbewirtschaftung) genehmigten Schluß-

scheines verkauft und eingekauft werden.

Als Verkäufe aus dem Betriebe des Erzeugers

gelten auch Verkaufe

auf

Weinversteigerungen,

Weinmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.

Weinbauerzeugnisse im Sinne dieses Beschlusses

sind Weintrauben, Maische, Most und Wein.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Die Ausfuhr von Pferden über und aus

Luxemburg ist bis auf weiteres verboten.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Der Großh. Beschluß vom 14. April 1934,

wodurch die Beschäftigung von Pensionierten und

Rentenempfängern, sowie die Beschäftigung bzw.

Weiterbeschäftigung von weiblichen Büroangestellten

einer besonderen Ermächtigung unterworfen wird,

ist abgeschafft.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Fleisch, Fleischwaren und Schlachtfette

dürfen nur gegen rechtsgültige

Bedarfsnachweise

(Kartenabschnitte,

Bezugscheine

usw.)

abgegeben

und bezogen werden.

Die Abgabe und der Bezug hat Zug um Zug in

voller Höhe der sich aus den einzelnen Bedarfsnach-

weisen ergebenden Gewichtsmengen zu erfolgen.

Können die entsprechenden Mengen nicht sofort in

voller Höhe abgegeben werden, so darf eine Annahme

der Bedarfsnachweise erfolgen, wenn die Restmengen

während des Zeitabschnittes, für den die Bedarfs-

nachweise gelten, nachgeliefert werden.

Ladenschlächter haben bei der Lieferung von Fleisch

oder Fleischwaren an Wiederverkäufer (z. B. Gast-

stätten, Einzelhandelsgeschäften und ähnliche Be-

triebe) für Hau- und Schwundverlust eine Mehrbe-

lieferung von 5% auf die sich aus den Bedarfsnach-

weisen ergebende Gewichtsmenge vorzunehmen.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

In Abweichung des Art. 1 des Großh. Be-

schlusses von: 7. Dezember 1927 wird der Effektiv-

bestand der Militärkapelle bestehen aus

1 Unteradjutant, Kapellmeister,

1 Unteradjutant, Unter-Kapellmeister,

19 Musikanten 1. Klasse, Feldwebel,

12 Musikanten 2. Klasse, Sergeanten,

7 Musikanten 3. Klasse, Korporale,

6 Hornisten.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Die Verwaltungskommission ist ermäch-

tigt, die Rückzahlung der von Dritten in den durch

Art. 1 vorgesehenen Fällen gewährten Darlehen

durch ein Garantieversprechen sicherzustellen. Wird

das Versprechen eingelöst, so erwirbt der Staat sämt-

liche Rechte des Darlehensgebers.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Der Schlußschein ist von der Verwaltungs-

kommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Wein-

bewirtschaftung) zu beziehen und durch den Käufer

oder Geschäftsvermittler auszustellen und von dem

Erzeuger bezw. Verkäufer mit zu unterzeichnen.

Der Käufer oder der Geschäftsvermittler sowie

bei schlußscheinpflichtigen Verkäufen an den Ver-

braucher der Verkäufer, sind verpflichtet, innerhalb

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-

mungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefäng-

nisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit

einer Geldstrafe van 51 bis 10.000 Franken oder nur

mit einer dieser Strafen geahndet.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-

öffentlichung im „Memorial" in Kraft.

Luxemburg, den 24. September 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorf, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 24. September 1940, über den Fleisch-

verkauf in den Metzgereien.

Der Regierungsrat

für Wirtschaftsangelegenheiten,

Nach Einsicht des Beschlusses vom 18. September

1940, betreffend die Neuordnung der Lebensmittel-

bewirtschaftung;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Fleisch ist grundsätzlich mit eingewachsenen

Knochen abzugeben.

Bei der Abgabe von Fleisch, das handelsüblich

ohne Knochen verkauft wird (z. B. Schnitzel, Filet,

Roastbeef, Gulasch, Rouladen, Hackfleisch, Gehacktes,

Schabefleisch) ist auf Verlangen des Käufers eine

Knochenbeilage, die gesondert zu wiegen und zum

Knochenpreis zu berechnen ist, hinzuzufügen. Diese

darf

bei Schweinefleisch

20%

bei Rindfleisch

25%

bei Kalbfleisch

30%

der auf den Kartenabschnitt oder Bezugsschein abzu-

gebenden Fleischmengen nicht übersteigen. Wird die

Abgabe von knochenlosem Fleisch ohne Knochenbei-

lage verlangt, so vermindert sich die für den einzelnen

Abschnitt oder Bezugschein festgesetzte

Gewichts-

menge um den angegebenen Hundertsatz.

Hammelfleisch ist nur mit eingewachsenen Knochen

abzugeben.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Der Präsident der Verwaltungskommission

ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut,

welcher im „Memorial" veröffentlicht wird und mit

dem 1. Oktober 1940 in Kraft tritt.

Luxemburg, den 26. September 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff ; Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen.

25 September 1940.

Bekanntmachung. — Landwirtschaftlicher Lokalverein. — In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom

27. März 1900, hat der „Landwirtschaftliche Lokalverein von Wecker" ein Duplikat seiner gehörig einregi-

strierten Gründungsurkunde, sowie eine Liste enthaltend Namen, Stand und Wohnort des Vorstands und

aller Mitglieder auf dem Gemeindesekretariate von Biwer hinterlegt. — 26. September 1940.

Gemeinden

und Sektionen.

Kayl

Mersch (Beringen)

Mersch

Bezeichnung

der Anleihe.

700.000 Frk.

4½%

von 1935

260.000 Frk.

3,75%

von 1939

172.000 Frk.

4% von 1936.

Erfalltag

1. Oktober

id.

id.

Gezogene Nummern.

29, 98, 124, 134, 137, 225,

268, 270, 291, 320, 367, 406,

554, 571, 593, 628, 638, 655,

671.

80, 87, 129, 190, 200, 229,

239.

36, 56, 69. 93, 122.

Kasse welche die

Auszahlung

vornimmt.

Generalbank

in Luxemburg

id.

id.

Bekanntmachung. — Inhaberwertpapiere. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Peter

Konz

aus Luxemburg vom 18. September 1940 Zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Aus-

zahlung der ab 1. März 1940 (Zinsscheine Nr. 79 und 80) erfallenen Zinsen sowie gegen die Aushändigung

eines neuen Zinsscheinbogens der 3%igen Schuldverschreibung der Aktiengesellschaft Prinz Heinrich Nr. 25310

mit einem Nominalwert von 500 Franken.

Der Opponent erklärt, daß ihm der dem Wertpapier beigebene Zinsscheinbogen abhanden gekommen ist,

ohne die Ursache des Verlustes angeben zu können.

Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Art. 4 des Gesetzes vom

16. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 20. September 1940.

Sparkasse. —

Verlusterklärung

von

Sparbüchern.

— Am 16. und 18. September 1940

sind die Sparbücher Nr. 142.107, 369.020, 22.530, 305.275, 341.252 als verlustig erklärt worden.

Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im

Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 24. September 1940.

Buchdruckern Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Der Darlehensgeber erwirbt ohne weiteres

bis zur Höhe der vorgestreckten Beträge nebst Ak-

zessorien den Schadenersatzanspruch des Darlehens-

nehmers. Der Anspruch des Darlehensnehmers darf

ohne Einverständnis des Darlehensgebers weder

abgetreten noch verpfändet werden.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem

Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 19. September 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

6 Tagen nach Kaufabschluß den ordnungsgemäß

ausgestellten Schlußschein der Verwaltungskommis-

sion Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirt-

schaftung)

zur

Genehmigung

des

Kaufvertrages

Vorzulegen.

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Veiwal-

tungskommission den Schlußschein nicht innerhalb

8 Tagen nach Einreichung gegenüber dem Käufer

oder Geschäftsvermittler — bei schlußscheinpflichtigen

Verkäufen an den Verbraucher gegenüber dem Ver-

käufer — beanstandet.

Will die Verwaltungskommission den Inhalt des

Schlußscheines wegen grober Verstöße gegen die zur

Durchführung der Marktregelung erlassenen Anord-

nungen beanstanden, so hat sie hiervon dem Käufer

oder Geschäftsvermittler — bei schlußscheinpflichtigen

Verkäufen an den Verbraucher dem Verkäufer —

innerhalb der genannten Frist Mitteilung zu machen.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Zur Deckung der durch die Absatzregelung

entstehenden Kosten wird beim Verkauf von Wein-

bauerzeugnissen gemäß Art. 1 ein Zuschlag von

0.8% des Verkaufswertes erhoben.

Der Zuschlag ist für die in einem Monat abge-

schlossenen Verkäufe gesammelt bis zum 8. des

nächsten Monats vom Aussteller des Schlußscheines

zu zahlen. Soweit jedoch der Erzeuger schlußschein-

pflichtige Verkäufe mit dem Verbraucher unmittelbar

abschließt, ist der Verkäufer oder Geschäftsvermittler

für die Überweisung des Zuschlages verantwortlich.

Bedient sich der Käufer eines Geschäftsvermittlers,

so ist dieser für die Ausstellung und

Überweisung

neben dem Käufer verantwortlich.

Der Zuschlag ist stets vom Käufer zu tragen. Er

darf nicht auf den Verkäufer oder auf einen Geschäfts-

vermittler abgewälzt werden.

Die ausgestellten Schlußscheine sind sowohl vom

Verkäufer als auch vom Käufer oder Geschäftsver-

mittler 2 Jahre aufzubewahren.

Dem Inhaber

eines Schlußscheinbuches ist es

untersagt, das Schlußscheinbuch oder einzelne Schluß-

scheine an dritte Personen zur Verwendung bei

Kaufabschlüssen auszuhändigen.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Von der Vorschrift des Art. 1 gelten fol-

gende Ausnahmen

a) in der doppelten Menge der festgesetzten Ge-

wichtsmenge sind abzugeben

Echweineköpfe (mit Ohr ohne Fettbacke), Eis-

beine, Kalbshaien, Ochsenmaulsalat, Rinderschwänze,

Lungen, Euter, Brägen (Hirn), Herz, einfache Blut-

wurst (Treipen) und einfache Leberwurst ;

b) in vierfacher Menge der festgesetzten Gewichts-

menge sind abzugeben

Fleischsalat, Innereiensülze, Konsumsülze, Schwei-

nekannknochen (Rückgratknochen) und Bauchrippen,

die unmittelbar am Knochen ausgeschält und nicht

nachgeputzt sind, Rinderköpfe, Kalbsköpfe und Schafs-

köpfe, Spitzbeine (unmittelbar hinter dem Dickbein

oder dem Sprunggelenk abgehauen) und Schweine-

schwänze, Rindermarkknochen, Fleck und Schwarten,

Leberkäse;

c) Mischkonserven werden in der Höhe der ge-

wichtsmäßigen Fleischanlage angerechnet;

d) nachgeputzte Knochen können mit Ausnahme

der Rindermarkknochen ohne Abschnitte abgegeben

werden.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Die von der Finanzabteilung zu errich-

tenden Darlehensurkunden sind von Stempel- und

Registrierungsgebühren frei.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Erzeugerbetriebe sind diejenigen Betriebe,

die ausschließlich Weinbauerzeugnisse aus eigenem

Anbau in den Verkehr bringen.

Betriebe, die zu der eigenen Erzeugung noch

Weinbauerzeugnisse zukaufen, gelten als Erzeuger-

betriebe, wenn ihre Zukaufe an Trauben und Maische

20% der Eigenerzeugung im Durchschnitt der Jahre

(etwa 5 Jahre) nicht übersteigen. Alle Verkäufe

aus diesen Betrieben sind schlußscheinpflichtig. Zu-

käufe aus fremder Erzeugung sind zwar schlußschein-

pflichtig, aber von der Entrichtung des Zuschlages

(Art. 3) befreit, wenn die für die Zukaufe einzu-

reichenden Schlußscheine mit dem deutlichen Vermerk

versehen sind: „Zukaufe zuschlagfrei".

Alle anderen Betriebe, deren Zukäufe an Trauben

und Maische 20% der Eigenerzeugung im Durchschnitt

der Jahre (etwa 5 Jahre) übersteigen, sind als

Weinverteilerbetriebe

anzusehen, deren

Verkäufe

der

Schlußscheinpflicht

nicht

unterliegen.

Diese

Betriebe

sind jedoch verpflichtet,

bis

spätestens

15. Dezember jeden Jahres ihre eigene Erzeugung

an Most oder Wein bei der Verwaltungskommission

Abteilung: Ernährungswirtschaft

(Weinbewirtschaf-

tung) unter Ausfüllung eines Schlußscheines anzu-

melden.

Der Schlußschein ist mit dem Vermerk

zu versehen: „Schlußscheinpflichtige Eigenerzeugung".

Als Verkaufspreis ist in dem Schlußschein der orts-

übliche Herbstpreis für

gleichwertige

Erzeugnisse

einzusetzen. Der sich aus dem Gesamtwert ergebende

Zuschlag ist vom Verteilerbetrieb an die Verwaltungs-

kommission Abteilung: Ernährungswirtschaft (Wein-

bewirtschaftung) zu überweisen.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Die Verwendung von Mehl in der Wurst-

herstellung ist verboten, mit Ausnahme für die Her-

stellung von Leberkäse.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Der Darlehensnehmer, der zur Erlangung

eines Darlehens oder Kredites wissentlich falsche oder

unvollständige Angaben abgegeben, zum Nachteil

des erstberechtigten Darlehensgebers über den Ent-

schädigungsanspruch wegen Kriegsschäden verfügt

oder die vorgestreckten Beträge zu andern als den

vertragsmäßigen Zwecken verwandt hat, wird mit

Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren und

mit Geldstrafe von 51 bis 10.000 Franken oder mit

einer dieser Strafen bestraft. Die Schuldigen können

zur Aberkennung der Rechte gemäß Art. 33 des

Strafgesetzbuches verurteilt werden. Das erste Buch

des Strafgesetzes und das Gesetz vom 18. Juni 1879

über die mildernden Umstände, abgeändert durch das

Gesetz vom 16. Mai 1904 über denselben Gegen-

stand, sind anwendbar.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Betriebe, die für die Herstellung von

Traubensüßmost,

Schaumwein,

Weinbrand

oder

Wermutwein und Kräuterwein Weinbauerzeugnisse

aus eigenem Anbau verwenden, haben diesen Teil

der Eigenerzeugung an Most und Wein nach erfolgter

Herstellung unter Ausfüllung eines Schlußscheines

mit dem Vermerk: „Schlußscheinpflichtige

Eigen-

erzeugung zur Herstellung von

" der Verwal-

tungskommission

Abteilung

Ernährungswirtschaft

(Weinbewirtschaftung) zu melden; sie haben den

Zuschlag nach den Bestimmungen des Art. 4, Abs. 2

zu überweisen.

Soweit gemäß Art. 4 Abs. 2 die gesamte Erzeugung

bereits schlußscheinpflichtig angemeldet ist, sind die

Betriebe jedoch von der Abführung des Zuschlages

befreit. Der Schlußschein ist in diesem Falle mit dem

Vermerk „zuschlagfrei" zu versehen.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-

öffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 24. September 1940.

Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten,

Mathias Pütz.

Beschluß vom 26. September 1940 betreffend die

Eierrationierung.

Der Regierungsrat

für Wirtschaftsangelegenheiten,

Nach Einsicht des Beschlusses vom 18. September

1940 ;

Beschließt

Einziger Artikel. Der Bezug von Eiern erfolgt auf

Grund der Kundenlifte und ist auf 2 Stück wöchent-

lich je Verbraucher beschränkt.

Luxemburg, den 26. September 1940.

Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten,

Mathias Pütz.

Beschluß vom 26. September 1940, betreffend die

Organisation der Militärmusik.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 16. Februar 1881,

über die Organisation der bewaffneten Macht, ins-

besondere der Art. 4, Abs. 5 und Art. 6, Abs. 5 und 6,

die Militärmusik betreffend ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 22. April 1897, die

Organisation der Militärmusik betreffend ;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 3. Juli 1897, die

Organisation der Militärmusik, in Ausführung des

Gesetzes vom 22. April 1897 betreffend ;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 28. De-

zember 1898, wodurch derjenige vom 3. Juli 1897,

über die Organisation der Militärmusik abgeändert

wird ;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 7. De-

zember 1927, betreffend die Organisation der Mili-

tärkapelle ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates, und

in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Der Beschluß vom 4. Juli 1940 durch den

die Verwaltungskommission ermächtigt wird, Dar-

lehen zu gewähren, ist abgeschafft.

Luxemburg, den 19. September 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 19. September 1940, über die Ausfuhr

und Durchfuhr von Pferden.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entscheidungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und

in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Beschluß vom 23. September 1940 betr. Einführung

der Schlußscheinpflicht bei Ein- und Verkauf

von Weinbauerzeugnissen in Luxemburg.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung

der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates

und in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Erzeugerbetriebe, die Wein und Most aus

eigener

Erzeugung

ausschenken

(Ausschankstätten

jeglicher Art) haben diesen Teil der Erzeugung unter

Ausfüllung eines Schlußscheines mit dem Vermerk

„Schlußscheinpflichtige

Eigenerzeugung" der

Ver-

waltungskommission

Abteilung

Ernährungswirt-

schaft (Weinbewirtschaftung) zu melden. Die Mel-

dung hat monatlich zu erfolgen ; als Verkaufspreis ist

in dem Schlußschein der Ausschankpreis einzusetzen

und von diesem der Zuschlag zu berechnen und abzu-

führen.

Die Abgabe von Eßtrauben zum unmittelbaren

Frischverzehr vom Erzeuger an den Verbraucher ist

schlußscheinfrei, wenn die angegebene Menge im

Einzelfall 5 kg nicht übersteigt. Bei Abgabe größerer

Mengen von Eßtrauben zum unmittelbaren Frisch-

verzehr vom Erzeuger an den Verbraucher

gilt

Abs. 1 entsprechend.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Als Erzeuger im Sinne der Schlußschein-

regelung gelten auch Keltergenossenschaften ; das

sind

solche Winzergenossenschaften

oder

Winzer-

vereine, welche die von ihren Mitgliedern geernteten

Trauben im gemeinsamen Betriebe keltern und die

daraus gewonnenen Erzeugnisse auf gemeinsame

Rechnung verkaufen, sowie solche Genossenschaften,

die von ihren Mitgliedern gewonnenen Most oder

Wein gemeinsam einlagern und auf gemeinsame

Rechnung verkaufen.

Als Verbraucher im Sinne der Schlußscheinrege-

lung gelten auch Krankenhäuser, Kasinos, Gaststätten

und

ähnliche Betriebe, soweit ein regelmäßiger

Verkauf an Dritte außerhalb des Betriebes nicht

stattfindet.

Als Verbraucher gelten ferner solche

Weinverteilerbetriebe, insbesondere des Einzelhan-

dels, die nichtim Besitze eines Schlußscheinbuches sind.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Zur Erleichterung des Herbstgeschäftes ist

es gestattet, über die an einem Tage abgeschlossenen

Einzelläufe von Trauben und Traubenmaische in

kleinen Mengen — bei Trauben für jeden Einzelfall

bis Zu 750 kg, bei Maische für jeden Einzelfall bis

zu 750 Liter — einen Schlußschein auszustellen.

Der Käufer oder Geschäftsvermittler hat in diesem

Fall dem Schlußschein eine Aufstellung beizufügen,

aus der für jeden Einzellauf der Name und Wohnort

des Verkäufers sowie die gekaufte Menge — Trauben

in Kilogramm, Maische in Liter — und der Kaufpreis

ersichtlich sind. Die Aufstellung ist für jeden Tag,

an dem Käufe abgeschlossen wurden, anzufertigen.

Der Schlußschein und die Aufstellung sind spä-

testens innerhalb 6 Tagen nach Abschluß des Kaufes

der Verwaltungskommission Abteilung: Ernährungs-

wirtschaft (Weinbewirtschaftung) einzusenden.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Zur Erleichterung des Flaschengeschäftes,

Faßweinverkaufes in kleinen Gebinden und des

eigenen Ausschanks kann die Verwaltungskommission

Abteilung: Ernährungswirtschaft (Weinbewirtschaf-

tung) gestatten, daß Erzeuger, die Wein in Flaschen

und Faßwein in Gebinden bis zu 55 Liter, unmittel-

bar an Verbraucher abgeben, über die innerhalb

Beschluß vom 24. September 1940 betreffend Ab-

schaffung des Großh. Beschlusses vom 14. April

1934, wodurch die Beschäftigung von Pen-

sionierten und Rentenempfängern, sowie die

Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung von

weiblichen Büroangestellten einer besonderen

Ermächtigung unterworfen sind.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 14. April

1934, wodurch die Beschäftigung von Pensionierten

und Rentenempfängern, sowie die Beschäftigung

bzw.

Weiterbeschäftigung von weiblichen

Büro-

angestellten einer besonderen Ermächtigung unter-

worfen wird ;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. Juli 1940

über die Neuregelung der Rechtsgrundlage und der

Organisation der Arbeitsvermittlung ;

In Anbetracht, daß auf Grund des Art. 4 des vor-

eines Monats getätigten Einzelverkäufe nur einen

Schlußschein ausstellen.

In diesem Fall hat der Verkäufer dem Schlußschein

eine Aufstellung beizufügen, aus der der Name des

Käufers, die Menge und der Preis der Einzellieferung

sowie der Tag des Kaufabschlusses zu ersehen sind.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestim-

mungen des gegenwärtigen Beschlusses oder die

Verfügungen, die in Ausführung dieses Beschlusses

getroffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe

von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geld-

strafe von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer dieser

Strafen geahndet.

Luxemburg, Donnerstag, den 26. September 1940.

Der Regierungsrat für Wirtschaftsan-

gelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Be-

schlusses betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung

in Kraft tritt.

Luxemburg, den 23. September 1940.

Die Verwlaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

stehenden Beschlusses vom 13. Juli 1940 die Ein-

stellung von Personal, soweit sie nicht durch Vermitt-

lung des Arbeitsamtes erfolgt, grundsätzlich der Zu-

stimmung dieses Amtes unterworfen ist ; daß mithin

das durch den vorerwähnten Beschluß vom 14. April

1934 vorgesehene Ermächtigungsverfahren zwecklos

geworden ist ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Organisation des Staatsrates und

in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

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