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Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, décla- rant d'utilité publique l'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbruck.

49 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (49)

Texte législatif (49 Articles)

Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, décla- rant d'utilité publique l'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbruck.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 6 décembre 1902.

N° 87.

Samstag, 6. Dezember 1902.

Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, décla-

rant d'utilité publique l'agrandissement de la

Maison de santé d'Ettelbruck.

Nous ADOLPHE,

par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Vu la loi du 25 mars 1902, décrétant l'agran-

dissement de la Maison de santé d'Ettelbrück ;

Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expro-

priation pour cause d'utilité publique ;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport de Notre Directeur général des

travaux publics et après délibération du Gou-

vernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, décla- rant d'utilité publique l'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbruck.

L'agrandissement de la Maison de

santé d'Ettelbrück est déclaré d'utilité publique.

En conséquence, les terrains à emprendre

pour l'exécution de ces travaux le seront con-

formément à la loi du 17 décembre 1859 sur l'ex-

propriation pour cause d'utilité publique.

Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, décla- rant d'utilité publique l'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbruck.

Die Erweiterung der Heilanstalt in

Ettelbrück ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens

erklärt.

Demzufolge werden die zur Ausführung dieser

Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem

Gesetze vom 17. Dezember 1859 über die Ent-

eignung wegen öffentlichen Nutzens erworben.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Les. statuts de la caisse de secours

en cas de maladie, établie par la direction

des minières Carl Lueg et Steinberg pour sa

minière du « Steinberg» a Rumelange, sont ap-

prouvés.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Das Statut der Krankenkasse der Direk-

tion der Gruben Carl Lueg und Steinberg für

ihre Grube „Steinberg" zu Rümelingen wird hier-

mit genehmigt.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Gewerkschaft Steinberg errichtet für die

auf ihrer Grube Steinberg bei Rümelingen und in den

damit verbundenen Nebenbetrieben beschäftigten Per-

sonen auf Grund des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine

Krankenkasse, welche den Namen Krankenkasse der Ge-

werkschaft Steinberg führt und ihren Sitz in Rüme-

lingen bat.

Mitgliedschaft.

a) Gezwungene.

Avis. — Déclaration d'absence.

Die Errichtung einer öffentlichen Kasse

für landwirttschaftlichen und gewerblichen Credit

zu Kehlen ist genehmigt.

Der Bezirk dieser Kasse umfaßt das ganze

Gebiet der Gemeinde Kehlen.

Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, décla- rant d'utilité publique l'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbruck.

Notre Directeur général des travaux

publics est chargé de l'exécution du présent

arrêté.

Großh. Beschluß vom 3. Dezember 1902, wo-

durch die Erweiterung

der

Heilanstalt

in Ettelbrück zum Gegenstand öffentlichen

Nutzens erklärt wird.

Wir

Adolph,

von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 25. März 1902,

betreffend die Erweiterung der Heilanstalt in

Ettelbrück

Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember

1859 über die Enteignung wegen öffentlichen

Nutzens;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres General-Directors

der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, décla- rant d'utilité publique l'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbruck.

Unser General-Director der öffentlichen

Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses

beauftragt.

Memorial

Château de Hohenbourg, le 3 décembre 1902.

Pour le Grand-Duc

Son Lieutenant Représentant,

GUILLAUME,

Grand-Duc Héréditaire.

Le Directeur général

des travaux publics,

CH.

RICHARD.

Schloß Hohenburg, den 3. Dezember 1902.

Für den Großherzog

Dessen Statthalter,

Wilhelm,

Erbgroßherzog.

Der General-Director der

öffentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Avis. — Indigénat.

Par arrêté grand-ducal en date du 10 novem-

bre dernier, la dame Anne Bartholomé ou Bar-

tholomy, veuve de feu le Dr Louis-Joel Manget,

en son vivant médecin à Paris, a été autorisée

à rentrer dans le Grand-Duché et, le 1er décem-

bre courant, elle a fait devant le bourgmestre

de la ville de Luxembourg la déclaration prévue

par l'art. 19 du Code civil. En conséquence, la

veuve Manget a recouvré la qualité de Luxem-

bourgeoise.

Luxembourg, le 6 décembre 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 29 novembre 1902, portant approbation

des statuts de la caisse de maladie de la

minière du « Steinberg » à Rumelange.

LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT;

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assu-

rance obligatoire des ouvriers contre les ma-

ladies ;

Attendis que la direction des minières Carl

Lueg et Steinberg établie a Fentsch (Lorraine),

qui se trouve dans les conditions prévues par

la loi, a manifesté l'intention d'instituer une

caisse spéciale de secours en cas de maladie

pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Attendu que les statuts de cette caisse, établis

conformément aux dispositions légales, sont en

concordance avec les lois et règlements ;

Arrête

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Memorial.

Luxembourg, le 29 novembre 1902.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung — Indigenat.

Durch Großh. Beschluß vom 10. November letzt-

hin, ist Anna

Bartholomé

oder

Bartho-

lomy,

Wittwe des verstorbenen Dr. Ludwig

Joël

Manget,

zeitlebens Arzt zu Paris, zur

Rückkehr ins Großherzogthum LuxemburG ermäch-

tigt worden, und hat dieselbe am 1. Dezember c.

dem Burgermeister der Stadt Luxemburg die durch

Art. 19 des Civilgesetzbuches vorgesehene Erklärung

abgegeben Demzufolge hat die Wittwe Manget

die Eigenschaft als Luxemburgerin wieder erlangt

Luxemburg, den 6. Dezember 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Beschluß vom 29. November 1902, die Geneh-

migung der Statuten der Krankenkasse der

Grube „Steinberg" zu Rümelingen betref-

fend.

D e r

Staatsminist

er, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901.

die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;

In

Erwägung, daß die Direktion der Gruben

Carl Lueg und Steinberg zu Fentsch (Lothringen),

welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu er-

füllt, erklärt hat, für die Arbeiter ihrer Grube

„Steinberg" zu Rümelingen eine besondere Kran-

kenkasse errichten zu wollen;

In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,

welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß

aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und

Verordnungen entspricht;

Beschließt

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem,

dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" ver-

öffentlich: werden.

Luxemburg, den 29. November 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten der Kronkenkasse der Gewerkschaft Steinberg zu Rümelingen.

Name und Sitz der Kasse.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Alle im genannten Betriebe gegen Gehalt oder

Lohn beschäftigten Personen werden mit dem Tage ihres

Eintritts in die Beschäftigung versicherungspflichtige

Mitglieder der Kasse, sofern die Beschäftigung nicht durch

die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den

Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer

Woche beschränkt ist.

Befreit von diesem Zwange sind

a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder

Gehalt 10 Franken für jeden Arbeitstag, oder 3000 Franken

fürs Jahr übersteigt;

b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,

dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen

auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse, sind.

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Na-

turalbezüge, für die letzteren wird der Durchschnittswerth

in Ansatz gebracht.

Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand die-

jenigen Personen von der Mitgliedschaft zu befreien,

welchen für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch

während wenigstens dreizehn Wochen entweder auf fort-

gesetzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung oder auf eine den

Bestimmungen des Art. 14 des Krankenversicherungsge-

setzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung

zusteht.

Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten späte-

stens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein

Exemplar dieser Satzung. Sie müssen bei der Kasse ver-

bleiben, so lange ihre Beschäftigung in den Gruben-

betrieben dauert, können aber mit dem Schlusse des

Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt späte-

stens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen

und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen,

dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3a

des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse

geworden sind.

b) Freiwillige.

caisse publique de crédit agricole et profession- nel à Kehlen.

Le présent arrêté sera publié au

Mémorial.

Luxembourg, le 4 décembre 1902.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Avis. — Déclaration d'absence.

Par jugement du tribunal d'arrondissement

de Diekirch, en date du 13 novembre 1902,

Jean-Baptiste Bissen, ayant eu son dernier do-

micile à Tarchamps, a été déclaré en état d'ab-

sence depuis 1876 ou 1877.

Le même jugement ordonne l'envoi en pos-

session provisoire des biens de l'absent au profit

de ses héritiers présomptifs après l'accomplis-

sement des formalités y énoncées, et nomme M.

le juge Erpelding pour recevoir la caution à

donner par ces derniers.

Luxembourg, le 6 décembre 1902.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 4. Dezember 1902, betreffend die

Errichtung einer öffentlichen Kasse für land-

wirtschaftlichen und gewerblichen Credit zu

Kehlen.

Der G e n e r a l - D i r e c t o r der Finanzen;

Nach Einsicht des Gesuches des Gemeinderathes

von Kehlen, bezweckend die Errichtung einer öffent-

lichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerb-

lichen Credit;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. März 1909

und des Ministerialbeschlusses vom 20. Juni 1902;

In Erwägung, daß die Errichtung einer Credit-

kasse zu Kehlen als im Interesse der Einwohner

dieser Gemeinde betrachtet werden kann;

Beschließt

Avis. — Déclaration d'absence.

Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Me-

morial" eingerückt werden.

Luxemburg, den 4. Dezember 1902.

Der General-Director der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Bekanntmachung. — Abwesenheitserklärung.

Gemäß Urtheil des Bezirksgerichtes zu Diekirch

vom 13. November 1902, ist Johann Baptist

Bissen,

zuletzt in Tarchamps (Heispelt) wohn-

haft, vom Jahre 1876 oder 1877 ad, als abwesend

erklärt worden

Dasselbe Urtheill ordnet die provisorische Bentz-

übertragunq der Güter des Abwesenden an dessen

muthmaßliche Erben an, nach Erfallung der in

demselben gestellten Bedingungen

Hr.

Richter

Erpelding

wird mit der Entge annahme der-

durch die Erben zu stellenden Kaution beordert

Luxemburg, den 6. Dezember 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Associations agricoles.

Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars

1900, les sociétés ci-après dénommées ont dé-

posé au secrétariat de la commune où se trouve

établi le siège social, l'un des doubles de l'acte

d'association sous seing-privé et enregistré,

ainsi qu'une liste indiquant les noms, profession

et domicile des administrateurs et de tous les

associés, à savoir

a) sociétés de laiterie de Consthum et de

Heffingen ;

b) sociétés locales agricoles de Eisenbach,

Niedercolpach et Weicherdange.

Luxembourg, le 6 décembre 1902.

Le Ministre d'Etal, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. -

Landwirtschaftliche

Genossenschaften

In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 27.

März 1900, haben nachstehende Genossenschaften

auf dem Sekretariate der Gemeinde, in welcher

sich ihr Sitz befindet, ein Duplikat der einregistrir-

ten Privaturkunde, nebst einem Verzeichnisse, wel-

ches Namen, Stand und Wohnort der Verwal-

tungsräthe, sowie sämmtlicher Mitglieder enthält,

hinterlegt

a) die Molkereigenossenschaften von Consthum

und Heffingen;

b) die landwirtschaftlichen Lokalvereine von

Eisenbach, Niedercolpach und Weicherdingen.

Luxemburg, den 6. Dezember 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Emprunts communaux. — Tirages d'obligations.

Luxembourg, le 5 décembre 1902.

Noms des communes.

Bissen

Bœvange Brouch

Boulaide

Bous

Flaxweiler

Hesperange

Mertert

Niederanven

Nommern-Cruchten

Nommern-Schrond-

weiler

Oberwampach

Vianden

Désignation

des

emprunts,

fr.

77,000

17,000

7,000

16,000

26.000

34.300

8,000

30,000

20,000

15,000

10,200

42,000

Date

de l'échéance.

1er déc. 1902.

1er nov. 1902.

1er janv. 1903.

id.

M.

1er nov. 1902.

1er janv. 1903.

15 oct. 1902.

1er janv. 1903.

1er déc. 1902.

1er janv. 1903.

15 nov. 1902.

Numéros sortis

à 100 fr.

44, 94

11, 90

251, 320

3, 80

77,110

à 200 fr.

à 300 fr.

à 500 fr.

13, 25

Caisse

chargée de faire

le remboursement.

Banque Werling,

Lambert et Cie.

Caisse communale.

Banque Werling,

Lambert et Cie.

id.

id.

id.

id.

Caisse communale.

Banque Werling,

Lambert et Cie.

id.

id.

Caisse communale

Assurances — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances

pendant le mois de novembre 1902.

N°

Noms et domicile des agents

Barmg, Jacques, cultivateur à Nos-

pelt

Grethen, Nicolas, clerv de notaire à

Dalheim.

Jaminet, Jean-Pierre, coiffeur à Nie-

dercorn

Schnerdesch, J -B Denis, à Basse-

Petrusse

Aurenz, Richard, fabricant de gants

à Limpertsberg

Peters Jean, clerc de notaire à Ho-

singen.

Molling, Jean, sans profession à Ro-

denburg

Colling, Joseph, cultivateur à Weiler-

la-Tour

Qualités

Agent.

id.

id

id.

id.

id.

id.

id.

Compagnie d'assurances

Vatertän fische Feuer Versicherungs-

Gesellschaft

Elberfeld

Gladbacher

Feuer - Versicherungs-

Gesellschaft a M Gladbach (incen-

die et bris de glaces)

«Victoria» à Berlin (vie et accidents)

Même compagnie.

Même compagnie

Compagnies belges d'assurances gé-

nérales sur la vie et contre l'in-

cendie

1) Gladbacher Feuer-Versicherungs-

Gesellschaft à M Gladbach (in-

cendie et bris de glaces).

2) «Zurich» (accidents)

1) Gladbacher Feuer Versicherungs-

Gesellschaft a M Gladbach (in-

cendie et bris de glaces)

2) «Zurich» (accidents)

3) Magdeburger

Hagel-Versicher-

ungs-Gesellschaft

Date

de l'agreation.

7 novembre.

id.

id

id.

id

id.

id

id.

Luxembourg, le 29 novembre 1902

Produit kilométrique correspondant à

1902 fr. 77,564 65

1901 fr. 89,024 78

*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des

lignes d'Esch Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-

Duché, ne sont pas compris dans les recettes.

Luxembourg Imprimerie de la Cour V BÜCK.

Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché . 174 kilom.*)

RECETTES.

Du 1er au 31 août

Da 1er janvier au 31 juillet

Du 1er janvier au 31 août

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr. 210,000 00

968,000 00

fr. 1,178,000 00

1,207,500 00

29,500 00

Marchandises.

fr

932 500 00

6,140,500 00

fr. 7,073,000 00

8,375,000 00

1,302,000 00

Recettes diverses

fr

91 250 00

655,250 00

fr.

746,500 00

744.375 00

2,125 00

Recettes totales.

fr 1,233.750 00

7,763,750 00

fr. 8 997,500 00

10,326,875 00

1.329 375 00

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Alle nicht Versicherungspflichtige Personen,

welche in den Betrieben der Grube beschäftigt sind, kön-

nen, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 3000 Fr.

nicht übersteigt, der Kasse durch schriftliche oder münd-

liche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten; sie

erhalten aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle

einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen

Erkrankung.

Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand sol-

cher Personen ärztlich untersuchen lassen und die Auf-

nahme ablehnen, wenn die Untersuchung eine bereits

bestehende Krankheit ergibt. Ergibt die Untersuchung

zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen

nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der An-

spruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von

sechs Wochen, von der bewirkten Anmeldung ab er-

worben.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Für die zum Beitritt berechtigten Personen

beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage des Eingangs der

schriftlichen oder mündlichen Anmeldung. Sofern aber

der Kassenvorstand binnen drei Tagen nach dem Ein-

gehen der Anmeldung erklärt, dass er die Aufnahme von

dem Ergebniss einer ärztlichen Untersuchung abhängig

machen will, oder sofern die Aufnahme an die Erfüllung

anderer Bedingungen geknüpft ist, beginnt die Mitglied-

schaft einer nicht versicherungspflichtigen Person erst mit

dem Tage, an welchem derselben die Entscheidung des

Kassenvorstandes zugestellt wird.

Ergeht eine Entscheidung nicht binnen zwei Wochen-

nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Aufnahme als

bewirkt.

Freiwillig beitretende Personen erhallen vom Vorstande

spätestens am ersten Löhnungstage nach dem Beginn der

Mitgliedschaft eine Bescheinigung über dieselbe mit einem

Exemplar dieser Satzung.

Verlust der Mitgliedschaft.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt aus

der dieselbe begründenden Beschäftigung. Diejenigen Kas-

senmitglieder jedoch, welche nicht zu einer Beschäftigung

übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern

Betriebs oder Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so

lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse

sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliess

lich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es sei

denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande

anderweitige Absichten bekunden.

Die nach dem Ausscheiden aus den Betrieben bei de

Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht

ausüben, noch Kassenämter bekleiden.

Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt

a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung

an den Kassenvorstand ;

b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen

nicht die vollen Beiträge geleistet sind.

Ferner gebt der Mitgliedschaft verlustig, wenn das

freiwillige Mitglied die Krankenkasse durch Betrug ge-

schädigt hat.

Eine Erstattung der geleisteten Beiträge soll niemals

erfolgen, mit Ausnahme von irrthümlich geleisteten Bei-

trägen. Mit dem Verluste der Mitgliedschaft erlöschen

sämmtliche Ansprüche des bisherigen Mitgliedes an die

Kasse.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Im Krankheitsfalle eines Mitgliedes, welches

ausserhalb der Gemeinde Rümelingen wohnt, ist der

Vorstand berechtigt, Gebrauch von Art. 53 des Gesetzes

zu machen, d. b. der Vorstand der Krankenkasse verlangt

von der Bezirkskasse des Wohnortes des Versicherten,

dass letztere dem Kranken die ihm zukommende Unter-

stützung gewährt.

Eintheilung der Mitglieder.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Für die Bemessung der Betträge und der Höhe

des Krankengeldes werden die Kassenmitglieder nach

ihrem durchschnittlichen Tagelohn in drei Klassen einge-

theilt.

Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres

estgesetzt

Für die erste Klasse

Fr. 5,00

zweite

4,00

dritte

3,00

Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse

finden bei verändertem Arbeitsverdienst, jedoch nur von

Vierteljahr zu Vierteljahr, statt.

Die Einreihung in die Klassen erfolgt auf Vorschlag der

Werksverwaltung durch den Krankenkassenvorstand und

wird in dem Quittungsbuche vermerkt.

Verpflichtungen der Mitglieder und Werksbesitzer.

Eintrittsgeld.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Eintretende Mitglieder haben ein Eintrittsgeld

zu zahlen, welches beträgt.

festgesetzt.

Von diesen Beiträgen entfallen zwei Drittel auf die ver-

sicherungspflichtigen Mitglieder, wahrend ein Drittel die

Gewerkschaft aus eigenen Mitteln zu leisten hat.

Einziehung der Beiträge.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die monatlichen Beiträge werden auf 3 pCt.

des Monatslohnes unter Zugrundelegung des durchschnitt-

B.) Im Besonderen.

1. Freie Kur und Arznei.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Gewerkschaft zahlt die von den kassen-

pflichtigen Mitgliedern und von ihr zu leistenden Beiträge

für den abgelaufenen Monat am Anfang des folgenden an

die Kasse und hält bei der Lohnzahlung den betreffenden

Mitgliedern, den auf sie entfallenden Antheil zurück.

Dasselbe geschieht bei denjenigen freiwilligen Mitglie-

dern, welchen die Gewerkschaft regelmässige Zahlungen

zu leisten hat.

Alle andern zur Kasse gehörenden Mitglieder haben ihre

Beiträge am ersten eines jeden Monates im Voraus und

kostenfrei an die Kasse abzuführen. Im Falle der Er-

werbsuntähigkeit werden für die Dauer der Krankenun-

terstützung Beiträge nicht entrichtet.

Die zu entrichtenden Beiträge dürfen,ohne dass dadurch

Mehrbelastungen der Kassenmitglieder herbeigeführt wer-

den, auf volle 10 C-s. abgerundet werden.

Sonstige Einnahmen der Kasee.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Ausser dem Eintrittsgeld und Beiträgen

fliessen in die Kasse

1. alle in Gemässheit der Art. 21, 22 und 25 verhängten

Ordnungsstrafen ;

2. alle sonstige auf Grund der Arbeitsordnung ver-

hängten Strafen, sofern das Werk keine besondere Ar-

beiterunterstützungskasse hat ;

3. die Zinsen der angelegten Kapitalien ;

4. freiwillige Geschenke und Vermächtnisse.

Für angerichteten Schaden zu zahlende Entschädigungs-

gelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.

Rechte und Ansprüche der Mitglieder.

A) Im Allgemeinen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Als Unterstützung gewährt die Kasse ihren

Mitgliedern

1. in Krankheitsfällen, worunter auch Verwundungen

begriffen sind, freie Kur und Arznei ;

2. ein Krankengeld

nach näheren Bestimmungen

dieser Satzungen.

3. einen Beitrag zu den Begräbnisskosten.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Alle Ansprüche an die Kasse verjähren nach.

Ablauf von zwei Jahren.

lichen Tagelohnes der im Art. 7 bezeichneten Mitglieder-

klassen, mithin Mir Mitglieder

1. der ersten Klasse

2.

zweiten

3.

dritten

3,75 Franken.

3,00

2,25

für die erste Klasse

zweite

dritte

Fr. 2,00

1,75

1,50

Von der Zahlung des Eintrittsgeldes sind solche Mit-

glieder befreit, welche nachweisen, dass sie in den letzten

dreizehn Wochen vor ihrem Eintrift bereits einer anderen

von der Regierung zugelassenen Krankenkasse angehört

haben.

Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflich-

teten Mitgliedern an deren Fälligkeitstermin des ersten

ordentlichen Beitrages zu entrichten.

Beiträge.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Mitglieder erhallen vom Beginn der

Krankheit ab : freie ärztliche Behandlung und Arznei, so-

wie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, soweit

letzlere von dem behandelnden Arzte verordnet und vom

Vorstande angewiesen sind.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Der Krankenkassen Vorstand hat einen Kran-

kenuberwachungsdrenst

zu organisiren, dessen Vor-

schriften sowohl die kranken Kassenmitglieder, als auch

die mit deren Ueberwachung betauten Kassenmitglieder

gewissenhaft zu befolgen haben. Müssen letztere zur Er-

füllung ihrer Aufgabe nach einem, von ihrer Wohnung

entlegenen Orte sieh begeben, wo erkrankte Mitglieder

sich befinden, so hat der Kassenvorstand die daraus ent-

stehenden Reiseunkosten für Rechnung der Kasse ihnen

zu erstatten.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Der Kurberechugte muss sich persönlich

oder durch eine beauftragte, zuverlässige Person bei der

Werksverwaltung als krank melden und den ihm ausge-

stellten Krankenschein dem zustandigen Arzte vorlegen,

von welchem die thathsachlichen Voraussetzungen der

Kurberechtigung zu bescheinigen sind. Ausnahmen hier-

von sind nur dann statthaft, wenn schwere Verletzungen

oder plötzliche Erkrankungen schleunige, Hütte erfordere.

Der Krankenschein muss alsdann innerhalb zwei Tagen

nachgebracht werden. Der Nachweis der Krankheit und

ihre Dauer muss durch ein dem Krankenkassenvorstande

genügendes Attest geführt werden.

Krankengeld.

Art. 17 Im Falle der Erwerbsunfähigkeit erhalten

die Kassenmitglieder für jeden Arbeitstag ein Krankengeld

von 50 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes

derjenigen Klasse, welcher der Kranke angehört

also von 2,30 Franken für Mitglieder der 1. Klasse

2,00

2.

1,50

3.

Das Krankengeld wird bei Beschädigung bei der Berufs-

arbeit von dem Tage, mit welchem die Lohnzahlung auf-

hört, in den sonstigen Erkrankungsfällen erst von dem

dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, aus der

Krankenkasse bezahlt.

Für den Sonntag wird ein Krankengeld nicht gezahlt.

Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines

vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausge-

zahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher

der Erkrankte erwerbsunfähig war, anzugeben ist.

A r t 18. Die Krankenunterstützung endet spätestens

mit dem Ablaufe der dreizehnten Woche nach Beginn

der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätes-

tens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des

Krankengeldbezuges. Endet des Bezug des Krankengeldes,

erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem

Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des

Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im

Art. 14 bezeichneten Leistungen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Der Vorstand kann an Stelle der Kranken-

unterstützung freie Kur und Verpflegung im Krankenhause

gewähren und zwar

1° für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind,

oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der

Haushaltung ihrer Familien sind, mit ihrer Zustirnmung;.

unabhängig von derselben aber auch dann, wenn die Art

der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder.

Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten

nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine.

ansteckende ist, oder wenn deren Zustand oder Ver-

hallen eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.

2° für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-

hörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeits-

verdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und

Verpflegung die Hälfte des in dem Art 17 als Kranken-

geld festgesetzten

Betrages für diese Angehörige zu

zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen

erfolgen.

Wenn ein erkranktes Mitglied, welchem der Vorstand

auf Grund der vorstehenden Bestimmungen freie Kur und

Verpflegung in einer Heilanstalt bewilligt hat. sich

weigert, in die von dem Vorstande bezeichnete Heitan-

stalt zu gehen, so verliert es für die Dauer der Weige-

rung die sämmtlichen Ansprüche aus der Krankenver-

sicherung einschliesslich des Krankengeldes.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Haben Kassenmitglieder die Kasse wieder-

holt durch Betrug geschädigt, indem sie z. B. nach dem

Unheile des Arztes wiederholt Krankheiten erdichtet,

vorsätzlich veranlasst, absichtlich in die Länge gezogen

haben oder haben Mitglieder die Krankheit durch schuld-

hafte Beteiligungen bei Schlägereien Oder Raufhändel,

durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschwei-

fungen veranlasst, so wird nicht allein das bereits em-

pfangene Krankengeld wieder eingezogen, sondern auch

der Schuldige geht für die Zukunft eines jeden Anspruchs

auf Krankengeld verlustig.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Mitglieder, welche gleichzeitig anderweit

gegen Krankheit versichert sind, erhalten Krankengeld

nur so weit als dasselbe mit dem anderweit bezogenen

Krankengeld zusammengerechnet den durchschnittlichen

Tagelohn der betreffenden Arbeiterklasse nicht über-

steigt.

Solche Mitglieder haben ihre anderweite Versicherung

vor Erhebung der ersten Krankengeldszahlung dem Vor-

stände unter Vorlegung des Statuts jener Versicherungs-

kasse anzuzeigen. Die Unterlassung dieser Anzeige zieht

eine vom Vorstande festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu

20 Fr. nach sich.

Art, 22. Mitglieder, welche den Anordnungen des

Arztes zuwiderhandeln und namentlich ohne Erlaubniss

desselben Feldarbeiten oder sonstige anstrengende Ar-

beiten verrichten, in Wirtshäusern oder bei öffentlichen

Belustigungen betroffen werden, haben Ordnungsstrafen

bis zu 20 Fr. zu erlegen.

Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht,

wieder erwerbsfähig wird, oder sobald der Arzt eine er-

krankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstand

hiervon Anzeige zu machen ; Zuwiderhandlungen können

vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Fr. bestraft

werden.

Auszahlung des Krankengeldes.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt

am Ende jeder Woche.

Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte

Mitglieder.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden

aus den Betrieben bei der Kasse verbleiben (Art. 5), er-

halten als Krankenunterstützung, so lange sie sieb im

Bezirke der Krankenkasse aushalten, die Unterstützung

gemäss Art. 14 und 17 nach demjenigen Durchschnitts-

verdienste, welcher zur Zeit des Ausscheidens für den

Krankengeldbezug massgebend war.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

An Kassenmitglieder der im Art. 3 bezeich-

neten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen

kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von

einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines,

in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Er-

krankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag

der Erkrankung angegeben sein muss.

Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder

durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mit-

glied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Ueber-

sendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.

Der Kassen vorstand ist befugt, für alle aus dem Be-

triebe ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwach-

ungsvorschriften su erlassen und kann derselbe für Nicht-

beachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.

verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur

Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.

Unterstützung

bei

Erwerbslosigkeit.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Mitglieder, welche in Folge eintretender Er-

werbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden, behalten wäh-

rend der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf

die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen

längeren Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben und

höchstens für drei Wochen.

Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte.

ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53

des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.

Sterbegeld.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Im Falle des Todes eines Mitgliedes gewährt

die Kasse ein Sterbegeld und zwar

für die 1. und 2. Klasse von

80 Fr.;

für die 3. Klasse von

Fr.

Das Sterbegeld ist sunächst zur Deckung der Kosten

des Begräbnisses bestimmt und wird gegen Einlieferung

eines Auszuges aus dem Civilstandesregister in dem auf-

gewendeten Betrage demjenigen ausgezahlt, welcher das

Begräbniss besorgt hat. Ein verbleibender Ueberschuss

wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder in Ermange-

lung eines solchen dem nächsten Erben ausgezahlt. Sind

solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueber-

schuss der Kasse.

Verwaltung und Verfassung der Kasse,

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Verwaltung der Kasse untersteht

1) dem Vorstande ;

2) der Hauptversammlung.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Der Vorstand der Kasse besteht

1) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter

als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher zugleich

stellvertretender Vorsitzender ist ;

2) aus vier von der Generalversammlung ohne Mit-

wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte

der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer

von drei Jahren gewählten Beisitzern

Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden

Beiträge zwei Drittel der Gesammtbeiträge übersteigen,

ist bei der nächsten Wahl ein fünfter Beisitzer und sobald

sie fünf Siebentel übersteigen, ein sechster Beisitzer zu

wählen.

Die Wahl der Beisitzer kann durch Zuruf erfolgen,

wenn dagegen in der Generalversammlung kein Einwand

erhoben wird. Andernfalls erfolgt sie durch verdeckte

Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählende soviel

Namen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen

sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stim-

men erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen

oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden

nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das

vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.

Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder

von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.

Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie

spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhan-

den ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbe-

hörde geleitet. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der ge-

wählten Vorstandsmitglieder aus. Diejenigen, welche am

Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden

durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezem-

ber statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1 Januar des

folgenden Jahres au. Bis zum Eintritt derselben haben die

Ausscheidenden ihr Amt weiterzuführen.

Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer

Amtsdauer aus. so muss alsbald eine Generalversammlung

zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer beru-

fen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit

dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen

Beisitzer erloschen sein würde.

Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzuneh-

men.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-

sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der

Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstat-

ten.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich

und aussergerichtlich. Die Vertretung erstreckt sich auf

diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen, für wel-

che nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforder-

lich ist.

Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzen-

den des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei

allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt

der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legiti-

mation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen

Rechtsgeschäften

wird durch eine Bescheinigung der

Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle

Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch

Gesetz oder Satzung ausdrücklich der Hauptversammlung

übertragen sind.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die

Lage der Geschäfte erfordert, oder wenn drei Beisitzer

dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch Rundschrei-

ben. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn der Vorsit-

zende oder dessen Stellvertreter und wenigstens zwei

Beisitzer anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-

zende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu

protokolliren.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-

sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche

bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand

Krankenaufseher bestellen.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentget-

lich, sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung

gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes.

Kassenverwaltung.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Gewerkschaft bestellt unter ihrer Verant-

wortlichkeit und auf ihre Kosten einen

Rechnungs- und

Kassenführer, welcher die gesammte Rechnungs- und

Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und

Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der

Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen

getrennt festzustellen und ihre Bestände gesondert auf-

zubewahren.

Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen,

in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzu-

tragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden ge-

halten sein, so dass jederzeit der Kassenbestand festge-

stellt werden kann. Er stellt den jährlichen Rechnungs-

abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über

die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über die

vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz-

ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstande gep(...)ült und

festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte

Jahresrechnung

festzustellen, mit allen Belägen dem

Kassenprüfungsausschuss

vorzulegen und die Abnahme

der Jahresrechnung bei der ordentlichen Hauptversamm-

lung des nächsten Jahres zu beantragen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen,

nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden.

Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern

mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Er-

werbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederherge-

stellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt

dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft

anzuzeigen.

Anlage der Kassengelder.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

In der Kasse muss zur Deckung der laufen-

den Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vor-

handen sein, welcher jedoch der Regel nach, den Betrage

einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber

hinausgehenden Bestände sind auf den Namen der Kasse

nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenversicherungs-

gesetzes anzulegen.

Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur-

vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-

triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei

dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Krankenversicherungs-

gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber

sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindest-

betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten

drei Jahre anzusammeln.

Solange der Reservefonds diesen Betrag nich erreicht,

ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages

der Kassenbeitrage zuzuführen.

Kassenärzte und Apotheker.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Der Kassenvorstand hat mit den im Bereiche

der Kasse wohnenden Aerzten. Apothekern, und wenn

thunlich, mit den Krankenhausern, nach Anhörung des

Medizinalcollegiums schriftliche Verträge abzuschliessen

und zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens für

die Dauer von drei Jahren.

Hauptversammlung.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Hauptversammlung besieht aus zwei

Vertretern der Gewerkschaft und sämmtlichen Kassenmit-

gliedern bezw. deren gewählten Vertretern, soweit sie

grossjährig sind und sich im Besitze der bürgerlichen

Ehrenrechte befinden.

Sobald die Zahl der Kassenmitglieder 300 und mehr

beträgt, nehmen dieselben nicht mehr persönlich, son-

dern durch Vertreter an den Hauptversammlungen theil.

Die Vertreter sind von den stimmberechtigten Kassenmit-

gliedern aus ihrer Mitte zu wahlen.

Auf 30 Mitglieder soll je ein Vertreter gewählt werden.

Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 30 theilbar, so

ist für die überschiessende Zahl, wenn dieselbe 15 oder

mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen.

Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Ver-

treter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche

drei Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag auf den

Arbeitsstätten erfolgen muss, anzugeben.

Die Wahl derselben erfolgt in der Hauptversammlung

nach Vorschrift der der Wahl des Vorstandes zu Grunde

gelegten Bedingungen.

Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre ; jedes Jahr scheidet

die Hallte der Vertreter aus. Von den zuerst Gewählten

werden die zuerst Ausscheidenden durch das Loos be-

stimmt.

Die Hauptversammlung hat

1) die aus den Kassenmitgliedern hervorgehenden Vor-

standsmitglieder zu wählen ;

2) die Jahresrechnung durch einen Ausschuss prüfen

und abnehmen zu lassen ;

3) Ansprüche, welche der Kasse gegen Vorstandsmit-

glieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauf-

tragte zu verfolgen ;

4) über Abänderungen

der Satzungen zu beschliessen ;

5) über Anträge des Arbeitsgebers auf Auflösung der

Kasse zu beschliessen.

Die Verminderung der Kassenleistungen findet auf die-

jenigen Mitglieder, welchen ein Unterstützungsanspruch

wegen eingetretener Krankheit bereits zusieht, während

der Dauer dieser Krankheit keine Anwendung.

Reichen die soweit er höhten Beiträge für die gesetz-

lichen Mindestleistungen der Kasse nicht aus, so hat die

Gewerkschaft die zur Deckung derselben erforderlichen

Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten.

Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der

Kassenleistungen.

Axt. 40. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so

ist, falls der Reservefonds das hoppelte des ungeschrie-

benen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäs-

sigung der Beiträge oder eine L(...)hohung der Kassen-

leistungen her beizuführen.

Streitigkeiten und Beschwerden.

Art. 4 1 . Alle Beschwerden über Unters(...)ützungszu-

wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,

welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.

Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-

Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.

Avis. — Enseignement primaire.

Par arrêté grand-ducal du 26 novembre der-

nier, M. Pierre Olinger, inspecteur d'écoles du

cinquième arrondissement à Wiltz, a été nommé

provisoirement inspecteur d'écoles du sixième

arrondissement, en remplacement de M. Breisch,

admis à l'aire valoir ses droits à la pension de

retraite.

Luxembourg, le 3 décembre 1902.

Le Directeur général de l'intérieur,

H .

KIRPACH.

Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde

über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Be-

schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art, 54

des Krankenversicherungsgesetzes zu behandeln.

Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,

Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-

zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2

des Krankenversicherungsgesetzes), so hat die General-

versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen

Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder

mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-

trauen.

Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafltreinng.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Die Hauptversammlung ist vom Vorstande

unter Angabe der Tagesordnung durch einen mindestens

drei Tage vorher auf den Arbeitsstätten zu machenden

Anschlug zu berufen.

Sie ist zu berufen

1° alle Jahre im Monat Dezember zur Vornahme der

erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand, wie zur

Wahl eines Kassenprüfungsausschusses von 3 Personen

zur Prüfung der Jahresrechnung ;

2° im Monat März zur Abnahme der Jahresrechnung;

3° ausserdem aber so oft. als es der Vorstand für notig

erachtet oder wenn es ein Viertel aller Kassenmitglieder

schriftlich beim Vorstand beantragt unter Angabe der

zu verhandelnden Gegensstande.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Jede ordnungsmässig berufene Hauptver-

sammlung ist besch ussla(...)g.

Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verhandlungen,

die Abstimmungen und ernennt die Stimmzahler. Der

Vorsitzende hat das Recht. Mitglieder der Generalver-

sammlung, welche seinen zur Leitung der Verhandlungen

getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem

Versammlungslokal auszuweisen. Die Beschlusse werden

mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um

eine Wahl handelt, das Loos, sonst die Stimme des Vor-

sitzenden. Nur wenn es sich um Abänderung der Statuten

handelt oder um Auflösung der Kasse, ist zwei Drittel

Mehrheit der Stimmen erforderlich. Jedes Kassenmitglied

führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeitgebers führen

eine Stimme für je zwei von der Gewerkschaft beschaltigte

versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder

der Hauptversammlung; desgleichen hat der Vertreter

der Gewerkschaft, wenn Vertreter der Kassenmitglieder

nach Art. 36 Abs. 2 an der Generalversammlung theil-

nehmen, für je zwei Arbeitervertreter eine Stimme. Eine

Uebertragung von Stimmen ist nicht zulässig.

Ueber jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu

führen und die darin gefassten Beschlüsse in ein beson-

deres Buch einzutragen und die Niederschriften von dem

Vorsitzenden und drei Kassenmitgliedern zu unterzeichnen.

Aenderungen der Beiträge und der kassenleislungen

Erhöhung

der Beiträge und

Ermässigung

der

Kassenleistungen.

caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;

Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben,

einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds (art. 34) nicht austerchen,

so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbe-

trag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge

zu Lasten der Versicherten bis auf drei Prozent des

durchschnittlichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47

des Gesetzes.)

Reservefonds.

Avis. — Enseignement primaire.

Die Aufsicht über die Kasse wird unter Ober-

aufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten Ge-

werbeinspector wahrgenommen.

Gegenwärtige Satzung ist von der Gewerkschaft « Stein-

berg « zu Rümelingen nach Anhörung der in ihrem Be-

triebe beschältigten Personen festgestellt worden Und

tritt am 1. Dezember 1902 in Kraft.

Bekanntmachung. — Primärunterricht.

Durch Großh. Beschluß vom 26. November

letzthin ist dem Hrn. Nik. Breisch, auf sein Er-

suchen, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte

als Schulinspektor zu Luxemburg vom 2. Dezember

ct. ab bewilligt worden.

Durch denselben Beschluß ist Hrn.

Breisch

der Titel von Ehren-Schulinspektor verliehen.

Luxemburg, den 2. Dezember 1902.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

87a

Axis — Enseignement primaire.

Par arrêté grand-ducal du 26 novembre der-

nier, il a été accordé à M. Nic. Breisch, sur sa

demande, démission honorable de ses fonctions

d'inspecteur d'écoles à Luxembourg, à partir du

2 décembre courant.

Par le même arrêté M. Breisch a été nommé

inspecteur d'écoles honoraire.

Luxembourg, le 2 décembre 1902.

Le Directeur général de l'intérieur,

H . KIRPACH.

Bekanntmachung. — Primärunterricht.

Durch Großh. Beschluß vom 26

November

letzthin ist Hr. P.

Olinger,

Schulinspektor des

5. Bezirks zu Wiltz, provisorisch zum Schulinspektor

des 6. Bezirks ernannt worden, in Ersetzung des

Herrn

Breisch,

welcher in den Ruhestand ge-

treten ist.

Luxemburg, den 3. Dezember 1902.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Arrêté du 4 décembre 1902, portant création d'une

caisse publique de crédit agricole et profession-

nel à Kehlen.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;

Vu la demande du conseil communal de

Kehlen, tendant à la création d'une caisse pu-

blique de crédit agricole et professionnel ;

Vu la loi organique du 27 mars 1900, et l'ar-

rêté ministériel du 20 juin 1902 ;

Attendu que la création d'une caisse de cré-

dit à Kehlen peut être considérée comme étant

dans l'intérêt des habitants de cette commune ;

Arrête

Art. 1er L'établissement d'une caisse publique

de crédit agricole et professionnel à Kehlen est

autorisé.

Le ressort de cette caisse comprendra tout le

territoire de la commune de Kehlen.

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