Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, décla- rant d'utilité publique l'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbruck.
Table des dispositions (49)
Texte législatif (49 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 6 décembre 1902.
N° 87.
Samstag, 6. Dezember 1902.
Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, décla-
rant d'utilité publique l'agrandissement de la
Maison de santé d'Ettelbruck.
Nous ADOLPHE,
par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 25 mars 1902, décrétant l'agran-
dissement de la Maison de santé d'Ettelbrück ;
Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics et après délibération du Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
L'agrandissement de la Maison de
santé d'Ettelbrück est déclaré d'utilité publique.
En conséquence, les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront con-
formément à la loi du 17 décembre 1859 sur l'ex-
propriation pour cause d'utilité publique.
Die Erweiterung der Heilanstalt in
Ettelbrück ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens
erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
Gesetze vom 17. Dezember 1859 über die Ent-
eignung wegen öffentlichen Nutzens erworben.
Les. statuts de la caisse de secours
en cas de maladie, établie par la direction
des minières Carl Lueg et Steinberg pour sa
minière du « Steinberg» a Rumelange, sont ap-
prouvés.
Das Statut der Krankenkasse der Direk-
tion der Gruben Carl Lueg und Steinberg für
ihre Grube „Steinberg" zu Rümelingen wird hier-
mit genehmigt.
Die Gewerkschaft Steinberg errichtet für die
auf ihrer Grube Steinberg bei Rümelingen und in den
damit verbundenen Nebenbetrieben beschäftigten Per-
sonen auf Grund des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine
Krankenkasse, welche den Namen Krankenkasse der Ge-
werkschaft Steinberg führt und ihren Sitz in Rüme-
lingen bat.
Mitgliedschaft.
a) Gezwungene.
Die Errichtung einer öffentlichen Kasse
für landwirttschaftlichen und gewerblichen Credit
zu Kehlen ist genehmigt.
Der Bezirk dieser Kasse umfaßt das ganze
Gebiet der Gemeinde Kehlen.
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Großh. Beschluß vom 3. Dezember 1902, wo-
durch die Erweiterung
der
Heilanstalt
in Ettelbrück zum Gegenstand öffentlichen
Nutzens erklärt wird.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 25. März 1902,
betreffend die Erweiterung der Heilanstalt in
Ettelbrück
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember
1859 über die Enteignung wegen öffentlichen
Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Memorial
Château de Hohenbourg, le 3 décembre 1902.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH.
RICHARD.
Schloß Hohenburg, den 3. Dezember 1902.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der General-Director der
öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Avis. — Indigénat.
Par arrêté grand-ducal en date du 10 novem-
bre dernier, la dame Anne Bartholomé ou Bar-
tholomy, veuve de feu le Dr Louis-Joel Manget,
en son vivant médecin à Paris, a été autorisée
à rentrer dans le Grand-Duché et, le 1er décem-
bre courant, elle a fait devant le bourgmestre
de la ville de Luxembourg la déclaration prévue
par l'art. 19 du Code civil. En conséquence, la
veuve Manget a recouvré la qualité de Luxem-
bourgeoise.
Luxembourg, le 6 décembre 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arrêté du 29 novembre 1902, portant approbation
des statuts de la caisse de maladie de la
minière du « Steinberg » à Rumelange.
LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assu-
rance obligatoire des ouvriers contre les ma-
ladies ;
Attendis que la direction des minières Carl
Lueg et Steinberg établie a Fentsch (Lorraine),
qui se trouve dans les conditions prévues par
la loi, a manifesté l'intention d'instituer une
caisse spéciale de secours en cas de maladie
pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ;
Attendu que les statuts de cette caisse, établis
conformément aux dispositions légales, sont en
concordance avec les lois et règlements ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Memorial.
Luxembourg, le 29 novembre 1902.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung — Indigenat.
Durch Großh. Beschluß vom 10. November letzt-
hin, ist Anna
Bartholomé
oder
Bartho-
lomy,
Wittwe des verstorbenen Dr. Ludwig
Joël
Manget,
zeitlebens Arzt zu Paris, zur
Rückkehr ins Großherzogthum LuxemburG ermäch-
tigt worden, und hat dieselbe am 1. Dezember c.
dem Burgermeister der Stadt Luxemburg die durch
Art. 19 des Civilgesetzbuches vorgesehene Erklärung
abgegeben Demzufolge hat die Wittwe Manget
die Eigenschaft als Luxemburgerin wieder erlangt
Luxemburg, den 6. Dezember 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Beschluß vom 29. November 1902, die Geneh-
migung der Statuten der Krankenkasse der
Grube „Steinberg" zu Rümelingen betref-
fend.
D e r
Staatsminist
er, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901.
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
In
Erwägung, daß die Direktion der Gruben
Carl Lueg und Steinberg zu Fentsch (Lothringen),
welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu er-
füllt, erklärt hat, für die Arbeiter ihrer Grube
„Steinberg" zu Rümelingen eine besondere Kran-
kenkasse errichten zu wollen;
In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,
welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß
aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und
Verordnungen entspricht;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem,
dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" ver-
öffentlich: werden.
Luxemburg, den 29. November 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten der Kronkenkasse der Gewerkschaft Steinberg zu Rümelingen.
Name und Sitz der Kasse.
Alle im genannten Betriebe gegen Gehalt oder
Lohn beschäftigten Personen werden mit dem Tage ihres
Eintritts in die Beschäftigung versicherungspflichtige
Mitglieder der Kasse, sofern die Beschäftigung nicht durch
die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer
Woche beschränkt ist.
Befreit von diesem Zwange sind
a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt 10 Franken für jeden Arbeitstag, oder 3000 Franken
fürs Jahr übersteigt;
b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,
dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse, sind.
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Na-
turalbezüge, für die letzteren wird der Durchschnittswerth
in Ansatz gebracht.
Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand die-
jenigen Personen von der Mitgliedschaft zu befreien,
welchen für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch
während wenigstens dreizehn Wochen entweder auf fort-
gesetzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung oder auf eine den
Bestimmungen des Art. 14 des Krankenversicherungsge-
setzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung
zusteht.
Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten späte-
stens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieser Satzung. Sie müssen bei der Kasse ver-
bleiben, so lange ihre Beschäftigung in den Gruben-
betrieben dauert, können aber mit dem Schlusse des
Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt späte-
stens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen
und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen,
dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3a
des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse
geworden sind.
b) Freiwillige.
Le présent arrêté sera publié au
Mémorial.
Luxembourg, le 4 décembre 1902.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis. — Déclaration d'absence.
Par jugement du tribunal d'arrondissement
de Diekirch, en date du 13 novembre 1902,
Jean-Baptiste Bissen, ayant eu son dernier do-
micile à Tarchamps, a été déclaré en état d'ab-
sence depuis 1876 ou 1877.
Le même jugement ordonne l'envoi en pos-
session provisoire des biens de l'absent au profit
de ses héritiers présomptifs après l'accomplis-
sement des formalités y énoncées, et nomme M.
le juge Erpelding pour recevoir la caution à
donner par ces derniers.
Luxembourg, le 6 décembre 1902.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 4. Dezember 1902, betreffend die
Errichtung einer öffentlichen Kasse für land-
wirtschaftlichen und gewerblichen Credit zu
Kehlen.
Der G e n e r a l - D i r e c t o r der Finanzen;
Nach Einsicht des Gesuches des Gemeinderathes
von Kehlen, bezweckend die Errichtung einer öffent-
lichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerb-
lichen Credit;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. März 1909
und des Ministerialbeschlusses vom 20. Juni 1902;
In Erwägung, daß die Errichtung einer Credit-
kasse zu Kehlen als im Interesse der Einwohner
dieser Gemeinde betrachtet werden kann;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 4. Dezember 1902.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. — Abwesenheitserklärung.
Gemäß Urtheil des Bezirksgerichtes zu Diekirch
vom 13. November 1902, ist Johann Baptist
Bissen,
zuletzt in Tarchamps (Heispelt) wohn-
haft, vom Jahre 1876 oder 1877 ad, als abwesend
erklärt worden
Dasselbe Urtheill ordnet die provisorische Bentz-
übertragunq der Güter des Abwesenden an dessen
muthmaßliche Erben an, nach Erfallung der in
demselben gestellten Bedingungen
Hr.
Richter
Erpelding
wird mit der Entge annahme der-
durch die Erben zu stellenden Kaution beordert
Luxemburg, den 6. Dezember 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Associations agricoles.
Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars
1900, les sociétés ci-après dénommées ont dé-
posé au secrétariat de la commune où se trouve
établi le siège social, l'un des doubles de l'acte
d'association sous seing-privé et enregistré,
ainsi qu'une liste indiquant les noms, profession
et domicile des administrateurs et de tous les
associés, à savoir
a) sociétés de laiterie de Consthum et de
Heffingen ;
b) sociétés locales agricoles de Eisenbach,
Niedercolpach et Weicherdange.
Luxembourg, le 6 décembre 1902.
Le Ministre d'Etal, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. -
Landwirtschaftliche
Genossenschaften
In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 27.
März 1900, haben nachstehende Genossenschaften
auf dem Sekretariate der Gemeinde, in welcher
sich ihr Sitz befindet, ein Duplikat der einregistrir-
ten Privaturkunde, nebst einem Verzeichnisse, wel-
ches Namen, Stand und Wohnort der Verwal-
tungsräthe, sowie sämmtlicher Mitglieder enthält,
hinterlegt
a) die Molkereigenossenschaften von Consthum
und Heffingen;
b) die landwirtschaftlichen Lokalvereine von
Eisenbach, Niedercolpach und Weicherdingen.
Luxemburg, den 6. Dezember 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Emprunts communaux. — Tirages d'obligations.
Luxembourg, le 5 décembre 1902.
Noms des communes.
Bissen
Bœvange Brouch
Boulaide
Bous
Flaxweiler
Hesperange
Mertert
Niederanven
Nommern-Cruchten
Nommern-Schrond-
weiler
Oberwampach
Vianden
Désignation
des
emprunts,
fr.
77,000
17,000
7,000
16,000
26.000
34.300
8,000
30,000
20,000
15,000
10,200
42,000
Date
de l'échéance.
1er déc. 1902.
1er nov. 1902.
1er janv. 1903.
id.
M.
1er nov. 1902.
1er janv. 1903.
15 oct. 1902.
1er janv. 1903.
1er déc. 1902.
1er janv. 1903.
15 nov. 1902.
Numéros sortis
à 100 fr.
44, 94
11, 90
251, 320
3, 80
77,110
à 200 fr.
à 300 fr.
à 500 fr.
13, 25
Caisse
chargée de faire
le remboursement.
Banque Werling,
Lambert et Cie.
Caisse communale.
Banque Werling,
Lambert et Cie.
id.
id.
id.
id.
Caisse communale.
Banque Werling,
Lambert et Cie.
id.
id.
Caisse communale
Assurances — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances
pendant le mois de novembre 1902.
N°
Noms et domicile des agents
Barmg, Jacques, cultivateur à Nos-
pelt
Grethen, Nicolas, clerv de notaire à
Dalheim.
Jaminet, Jean-Pierre, coiffeur à Nie-
dercorn
Schnerdesch, J -B Denis, à Basse-
Petrusse
Aurenz, Richard, fabricant de gants
à Limpertsberg
Peters Jean, clerc de notaire à Ho-
singen.
Molling, Jean, sans profession à Ro-
denburg
Colling, Joseph, cultivateur à Weiler-
la-Tour
Qualités
Agent.
id.
id
id.
id.
id.
id.
id.
Compagnie d'assurances
Vatertän fische Feuer Versicherungs-
Gesellschaft
Elberfeld
Gladbacher
Feuer - Versicherungs-
Gesellschaft a M Gladbach (incen-
die et bris de glaces)
«Victoria» à Berlin (vie et accidents)
Même compagnie.
Même compagnie
Compagnies belges d'assurances gé-
nérales sur la vie et contre l'in-
cendie
1) Gladbacher Feuer-Versicherungs-
Gesellschaft à M Gladbach (in-
cendie et bris de glaces).
2) «Zurich» (accidents)
1) Gladbacher Feuer Versicherungs-
Gesellschaft a M Gladbach (in-
cendie et bris de glaces)
2) «Zurich» (accidents)
3) Magdeburger
Hagel-Versicher-
ungs-Gesellschaft
Date
de l'agreation.
7 novembre.
id.
id
id.
id
id.
id
id.
Luxembourg, le 29 novembre 1902
Produit kilométrique correspondant à
1902 fr. 77,564 65
1901 fr. 89,024 78
*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des
lignes d'Esch Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-
Duché, ne sont pas compris dans les recettes.
Luxembourg Imprimerie de la Cour V BÜCK.
Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché . 174 kilom.*)
RECETTES.
Du 1er au 31 août
Da 1er janvier au 31 juillet
Du 1er janvier au 31 août
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr. 210,000 00
968,000 00
fr. 1,178,000 00
1,207,500 00
29,500 00
Marchandises.
fr
932 500 00
6,140,500 00
fr. 7,073,000 00
8,375,000 00
1,302,000 00
Recettes diverses
fr
91 250 00
655,250 00
fr.
746,500 00
744.375 00
2,125 00
Recettes totales.
fr 1,233.750 00
7,763,750 00
fr. 8 997,500 00
10,326,875 00
1.329 375 00
Alle nicht Versicherungspflichtige Personen,
welche in den Betrieben der Grube beschäftigt sind, kön-
nen, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 3000 Fr.
nicht übersteigt, der Kasse durch schriftliche oder münd-
liche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten; sie
erhalten aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle
einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen
Erkrankung.
Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand sol-
cher Personen ärztlich untersuchen lassen und die Auf-
nahme ablehnen, wenn die Untersuchung eine bereits
bestehende Krankheit ergibt. Ergibt die Untersuchung
zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen
nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der An-
spruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von
sechs Wochen, von der bewirkten Anmeldung ab er-
worben.
Für die zum Beitritt berechtigten Personen
beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage des Eingangs der
schriftlichen oder mündlichen Anmeldung. Sofern aber
der Kassenvorstand binnen drei Tagen nach dem Ein-
gehen der Anmeldung erklärt, dass er die Aufnahme von
dem Ergebniss einer ärztlichen Untersuchung abhängig
machen will, oder sofern die Aufnahme an die Erfüllung
anderer Bedingungen geknüpft ist, beginnt die Mitglied-
schaft einer nicht versicherungspflichtigen Person erst mit
dem Tage, an welchem derselben die Entscheidung des
Kassenvorstandes zugestellt wird.
Ergeht eine Entscheidung nicht binnen zwei Wochen-
nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Aufnahme als
bewirkt.
Freiwillig beitretende Personen erhallen vom Vorstande
spätestens am ersten Löhnungstage nach dem Beginn der
Mitgliedschaft eine Bescheinigung über dieselbe mit einem
Exemplar dieser Satzung.
Verlust der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt aus
der dieselbe begründenden Beschäftigung. Diejenigen Kas-
senmitglieder jedoch, welche nicht zu einer Beschäftigung
übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern
Betriebs oder Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so
lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse
sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliess
lich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es sei
denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande
anderweitige Absichten bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus den Betrieben bei de
Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht
ausüben, noch Kassenämter bekleiden.
Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
an den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen
nicht die vollen Beiträge geleistet sind.
Ferner gebt der Mitgliedschaft verlustig, wenn das
freiwillige Mitglied die Krankenkasse durch Betrug ge-
schädigt hat.
Eine Erstattung der geleisteten Beiträge soll niemals
erfolgen, mit Ausnahme von irrthümlich geleisteten Bei-
trägen. Mit dem Verluste der Mitgliedschaft erlöschen
sämmtliche Ansprüche des bisherigen Mitgliedes an die
Kasse.
Im Krankheitsfalle eines Mitgliedes, welches
ausserhalb der Gemeinde Rümelingen wohnt, ist der
Vorstand berechtigt, Gebrauch von Art. 53 des Gesetzes
zu machen, d. b. der Vorstand der Krankenkasse verlangt
von der Bezirkskasse des Wohnortes des Versicherten,
dass letztere dem Kranken die ihm zukommende Unter-
stützung gewährt.
Eintheilung der Mitglieder.
Für die Bemessung der Betträge und der Höhe
des Krankengeldes werden die Kassenmitglieder nach
ihrem durchschnittlichen Tagelohn in drei Klassen einge-
theilt.
Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres
estgesetzt
Für die erste Klasse
Fr. 5,00
zweite
4,00
dritte
3,00
Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse
finden bei verändertem Arbeitsverdienst, jedoch nur von
Vierteljahr zu Vierteljahr, statt.
Die Einreihung in die Klassen erfolgt auf Vorschlag der
Werksverwaltung durch den Krankenkassenvorstand und
wird in dem Quittungsbuche vermerkt.
Verpflichtungen der Mitglieder und Werksbesitzer.
Eintrittsgeld.
Eintretende Mitglieder haben ein Eintrittsgeld
zu zahlen, welches beträgt.
festgesetzt.
Von diesen Beiträgen entfallen zwei Drittel auf die ver-
sicherungspflichtigen Mitglieder, wahrend ein Drittel die
Gewerkschaft aus eigenen Mitteln zu leisten hat.
Einziehung der Beiträge.
Die monatlichen Beiträge werden auf 3 pCt.
des Monatslohnes unter Zugrundelegung des durchschnitt-
B.) Im Besonderen.
1. Freie Kur und Arznei.
Die Gewerkschaft zahlt die von den kassen-
pflichtigen Mitgliedern und von ihr zu leistenden Beiträge
für den abgelaufenen Monat am Anfang des folgenden an
die Kasse und hält bei der Lohnzahlung den betreffenden
Mitgliedern, den auf sie entfallenden Antheil zurück.
Dasselbe geschieht bei denjenigen freiwilligen Mitglie-
dern, welchen die Gewerkschaft regelmässige Zahlungen
zu leisten hat.
Alle andern zur Kasse gehörenden Mitglieder haben ihre
Beiträge am ersten eines jeden Monates im Voraus und
kostenfrei an die Kasse abzuführen. Im Falle der Er-
werbsuntähigkeit werden für die Dauer der Krankenun-
terstützung Beiträge nicht entrichtet.
Die zu entrichtenden Beiträge dürfen,ohne dass dadurch
Mehrbelastungen der Kassenmitglieder herbeigeführt wer-
den, auf volle 10 C-s. abgerundet werden.
Sonstige Einnahmen der Kasee.
Ausser dem Eintrittsgeld und Beiträgen
fliessen in die Kasse
1. alle in Gemässheit der Art. 21, 22 und 25 verhängten
Ordnungsstrafen ;
2. alle sonstige auf Grund der Arbeitsordnung ver-
hängten Strafen, sofern das Werk keine besondere Ar-
beiterunterstützungskasse hat ;
3. die Zinsen der angelegten Kapitalien ;
4. freiwillige Geschenke und Vermächtnisse.
Für angerichteten Schaden zu zahlende Entschädigungs-
gelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.
Rechte und Ansprüche der Mitglieder.
A) Im Allgemeinen.
Als Unterstützung gewährt die Kasse ihren
Mitgliedern
1. in Krankheitsfällen, worunter auch Verwundungen
begriffen sind, freie Kur und Arznei ;
2. ein Krankengeld
nach näheren Bestimmungen
dieser Satzungen.
3. einen Beitrag zu den Begräbnisskosten.
Alle Ansprüche an die Kasse verjähren nach.
Ablauf von zwei Jahren.
lichen Tagelohnes der im Art. 7 bezeichneten Mitglieder-
klassen, mithin Mir Mitglieder
1. der ersten Klasse
2.
zweiten
3.
dritten
3,75 Franken.
3,00
2,25
für die erste Klasse
zweite
dritte
Fr. 2,00
1,75
1,50
Von der Zahlung des Eintrittsgeldes sind solche Mit-
glieder befreit, welche nachweisen, dass sie in den letzten
dreizehn Wochen vor ihrem Eintrift bereits einer anderen
von der Regierung zugelassenen Krankenkasse angehört
haben.
Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflich-
teten Mitgliedern an deren Fälligkeitstermin des ersten
ordentlichen Beitrages zu entrichten.
Beiträge.
Die Mitglieder erhallen vom Beginn der
Krankheit ab : freie ärztliche Behandlung und Arznei, so-
wie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, soweit
letzlere von dem behandelnden Arzte verordnet und vom
Vorstande angewiesen sind.
Der Krankenkassen Vorstand hat einen Kran-
kenuberwachungsdrenst
zu organisiren, dessen Vor-
schriften sowohl die kranken Kassenmitglieder, als auch
die mit deren Ueberwachung betauten Kassenmitglieder
gewissenhaft zu befolgen haben. Müssen letztere zur Er-
füllung ihrer Aufgabe nach einem, von ihrer Wohnung
entlegenen Orte sieh begeben, wo erkrankte Mitglieder
sich befinden, so hat der Kassenvorstand die daraus ent-
stehenden Reiseunkosten für Rechnung der Kasse ihnen
zu erstatten.
Der Kurberechugte muss sich persönlich
oder durch eine beauftragte, zuverlässige Person bei der
Werksverwaltung als krank melden und den ihm ausge-
stellten Krankenschein dem zustandigen Arzte vorlegen,
von welchem die thathsachlichen Voraussetzungen der
Kurberechtigung zu bescheinigen sind. Ausnahmen hier-
von sind nur dann statthaft, wenn schwere Verletzungen
oder plötzliche Erkrankungen schleunige, Hütte erfordere.
Der Krankenschein muss alsdann innerhalb zwei Tagen
nachgebracht werden. Der Nachweis der Krankheit und
ihre Dauer muss durch ein dem Krankenkassenvorstande
genügendes Attest geführt werden.
Krankengeld.
Art. 17 Im Falle der Erwerbsunfähigkeit erhalten
die Kassenmitglieder für jeden Arbeitstag ein Krankengeld
von 50 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
derjenigen Klasse, welcher der Kranke angehört
also von 2,30 Franken für Mitglieder der 1. Klasse
2,00
2.
1,50
3.
Das Krankengeld wird bei Beschädigung bei der Berufs-
arbeit von dem Tage, mit welchem die Lohnzahlung auf-
hört, in den sonstigen Erkrankungsfällen erst von dem
dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, aus der
Krankenkasse bezahlt.
Für den Sonntag wird ein Krankengeld nicht gezahlt.
Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines
vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausge-
zahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher
der Erkrankte erwerbsunfähig war, anzugeben ist.
A r t 18. Die Krankenunterstützung endet spätestens
mit dem Ablaufe der dreizehnten Woche nach Beginn
der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätes-
tens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des
Krankengeldbezuges. Endet des Bezug des Krankengeldes,
erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem
Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des
Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im
Art. 14 bezeichneten Leistungen.
Der Vorstand kann an Stelle der Kranken-
unterstützung freie Kur und Verpflegung im Krankenhause
gewähren und zwar
1° für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind,
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familien sind, mit ihrer Zustirnmung;.
unabhängig von derselben aber auch dann, wenn die Art
der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder.
Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten
nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine.
ansteckende ist, oder wenn deren Zustand oder Ver-
hallen eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.
2° für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-
hörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeits-
verdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und
Verpflegung die Hälfte des in dem Art 17 als Kranken-
geld festgesetzten
Betrages für diese Angehörige zu
zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen
erfolgen.
Wenn ein erkranktes Mitglied, welchem der Vorstand
auf Grund der vorstehenden Bestimmungen freie Kur und
Verpflegung in einer Heilanstalt bewilligt hat. sich
weigert, in die von dem Vorstande bezeichnete Heitan-
stalt zu gehen, so verliert es für die Dauer der Weige-
rung die sämmtlichen Ansprüche aus der Krankenver-
sicherung einschliesslich des Krankengeldes.
Haben Kassenmitglieder die Kasse wieder-
holt durch Betrug geschädigt, indem sie z. B. nach dem
Unheile des Arztes wiederholt Krankheiten erdichtet,
vorsätzlich veranlasst, absichtlich in die Länge gezogen
haben oder haben Mitglieder die Krankheit durch schuld-
hafte Beteiligungen bei Schlägereien Oder Raufhändel,
durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschwei-
fungen veranlasst, so wird nicht allein das bereits em-
pfangene Krankengeld wieder eingezogen, sondern auch
der Schuldige geht für die Zukunft eines jeden Anspruchs
auf Krankengeld verlustig.
Mitglieder, welche gleichzeitig anderweit
gegen Krankheit versichert sind, erhalten Krankengeld
nur so weit als dasselbe mit dem anderweit bezogenen
Krankengeld zusammengerechnet den durchschnittlichen
Tagelohn der betreffenden Arbeiterklasse nicht über-
steigt.
Solche Mitglieder haben ihre anderweite Versicherung
vor Erhebung der ersten Krankengeldszahlung dem Vor-
stände unter Vorlegung des Statuts jener Versicherungs-
kasse anzuzeigen. Die Unterlassung dieser Anzeige zieht
eine vom Vorstande festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu
20 Fr. nach sich.
Art, 22. Mitglieder, welche den Anordnungen des
Arztes zuwiderhandeln und namentlich ohne Erlaubniss
desselben Feldarbeiten oder sonstige anstrengende Ar-
beiten verrichten, in Wirtshäusern oder bei öffentlichen
Belustigungen betroffen werden, haben Ordnungsstrafen
bis zu 20 Fr. zu erlegen.
Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht,
wieder erwerbsfähig wird, oder sobald der Arzt eine er-
krankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstand
hiervon Anzeige zu machen ; Zuwiderhandlungen können
vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Fr. bestraft
werden.
Auszahlung des Krankengeldes.
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt
am Ende jeder Woche.
Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte
Mitglieder.
Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden
aus den Betrieben bei der Kasse verbleiben (Art. 5), er-
halten als Krankenunterstützung, so lange sie sieb im
Bezirke der Krankenkasse aushalten, die Unterstützung
gemäss Art. 14 und 17 nach demjenigen Durchschnitts-
verdienste, welcher zur Zeit des Ausscheidens für den
Krankengeldbezug massgebend war.
An Kassenmitglieder der im Art. 3 bezeich-
neten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen
kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von
einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines,
in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Er-
krankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag
der Erkrankung angegeben sein muss.
Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder
durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mit-
glied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Ueber-
sendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.
Der Kassen vorstand ist befugt, für alle aus dem Be-
triebe ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwach-
ungsvorschriften su erlassen und kann derselbe für Nicht-
beachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.
verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur
Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.
Unterstützung
bei
Erwerbslosigkeit.
Mitglieder, welche in Folge eintretender Er-
werbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden, behalten wäh-
rend der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf
die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen
längeren Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben und
höchstens für drei Wochen.
Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte.
ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53
des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.
Sterbegeld.
Im Falle des Todes eines Mitgliedes gewährt
die Kasse ein Sterbegeld und zwar
für die 1. und 2. Klasse von
80 Fr.;
für die 3. Klasse von
Fr.
Das Sterbegeld ist sunächst zur Deckung der Kosten
des Begräbnisses bestimmt und wird gegen Einlieferung
eines Auszuges aus dem Civilstandesregister in dem auf-
gewendeten Betrage demjenigen ausgezahlt, welcher das
Begräbniss besorgt hat. Ein verbleibender Ueberschuss
wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder in Ermange-
lung eines solchen dem nächsten Erben ausgezahlt. Sind
solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueber-
schuss der Kasse.
Verwaltung und Verfassung der Kasse,
Die Verwaltung der Kasse untersteht
1) dem Vorstande ;
2) der Hauptversammlung.
Der Vorstand der Kasse besteht
1) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter
als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher zugleich
stellvertretender Vorsitzender ist ;
2) aus vier von der Generalversammlung ohne Mit-
wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte
der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer
von drei Jahren gewählten Beisitzern
Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beiträge zwei Drittel der Gesammtbeiträge übersteigen,
ist bei der nächsten Wahl ein fünfter Beisitzer und sobald
sie fünf Siebentel übersteigen, ein sechster Beisitzer zu
wählen.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Zuruf erfolgen,
wenn dagegen in der Generalversammlung kein Einwand
erhoben wird. Andernfalls erfolgt sie durch verdeckte
Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählende soviel
Namen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen
sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stim-
men erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen
oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhan-
den ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbe-
hörde geleitet. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der ge-
wählten Vorstandsmitglieder aus. Diejenigen, welche am
Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden
durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezem-
ber statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1 Januar des
folgenden Jahres au. Bis zum Eintritt derselben haben die
Ausscheidenden ihr Amt weiterzuführen.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer
Amtsdauer aus. so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer beru-
fen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit
dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen
Beisitzer erloschen sein würde.
Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzuneh-
men.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-
sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstat-
ten.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Die Vertretung erstreckt sich auf
diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen, für wel-
che nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforder-
lich ist.
Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzen-
den des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei
allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt
der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legiti-
mation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen
Rechtsgeschäften
wird durch eine Bescheinigung der
Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle
Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch
Gesetz oder Satzung ausdrücklich der Hauptversammlung
übertragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschäfte erfordert, oder wenn drei Beisitzer
dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch Rundschrei-
ben. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn der Vorsit-
zende oder dessen Stellvertreter und wenigstens zwei
Beisitzer anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-
zende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu
protokolliren.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-
sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche
bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand
Krankenaufseher bestellen.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentget-
lich, sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung
gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes.
Kassenverwaltung.
Die Gewerkschaft bestellt unter ihrer Verant-
wortlichkeit und auf ihre Kosten einen
Rechnungs- und
Kassenführer, welcher die gesammte Rechnungs- und
Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und
Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der
Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen
getrennt festzustellen und ihre Bestände gesondert auf-
zubewahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen,
in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzu-
tragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden ge-
halten sein, so dass jederzeit der Kassenbestand festge-
stellt werden kann. Er stellt den jährlichen Rechnungs-
abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über
die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über die
vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstütz-
ungen auf, welche sämmtlich vom Vorstande gep(...)ült und
festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte
Jahresrechnung
festzustellen, mit allen Belägen dem
Kassenprüfungsausschuss
vorzulegen und die Abnahme
der Jahresrechnung bei der ordentlichen Hauptversamm-
lung des nächsten Jahres zu beantragen.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen,
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden.
Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern
mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Er-
werbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederherge-
stellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt
dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft
anzuzeigen.
Anlage der Kassengelder.
In der Kasse muss zur Deckung der laufen-
den Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vor-
handen sein, welcher jedoch der Regel nach, den Betrage
einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber
hinausgehenden Bestände sind auf den Namen der Kasse
nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenversicherungs-
gesetzes anzulegen.
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur-
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-
triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei
dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Krankenversicherungs-
gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber
sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.
Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindest-
betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten
drei Jahre anzusammeln.
Solange der Reservefonds diesen Betrag nich erreicht,
ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages
der Kassenbeitrage zuzuführen.
Kassenärzte und Apotheker.
Der Kassenvorstand hat mit den im Bereiche
der Kasse wohnenden Aerzten. Apothekern, und wenn
thunlich, mit den Krankenhausern, nach Anhörung des
Medizinalcollegiums schriftliche Verträge abzuschliessen
und zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens für
die Dauer von drei Jahren.
Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung besieht aus zwei
Vertretern der Gewerkschaft und sämmtlichen Kassenmit-
gliedern bezw. deren gewählten Vertretern, soweit sie
grossjährig sind und sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden.
Sobald die Zahl der Kassenmitglieder 300 und mehr
beträgt, nehmen dieselben nicht mehr persönlich, son-
dern durch Vertreter an den Hauptversammlungen theil.
Die Vertreter sind von den stimmberechtigten Kassenmit-
gliedern aus ihrer Mitte zu wahlen.
Auf 30 Mitglieder soll je ein Vertreter gewählt werden.
Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 30 theilbar, so
ist für die überschiessende Zahl, wenn dieselbe 15 oder
mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen.
Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Ver-
treter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche
drei Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag auf den
Arbeitsstätten erfolgen muss, anzugeben.
Die Wahl derselben erfolgt in der Hauptversammlung
nach Vorschrift der der Wahl des Vorstandes zu Grunde
gelegten Bedingungen.
Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre ; jedes Jahr scheidet
die Hallte der Vertreter aus. Von den zuerst Gewählten
werden die zuerst Ausscheidenden durch das Loos be-
stimmt.
Die Hauptversammlung hat
1) die aus den Kassenmitgliedern hervorgehenden Vor-
standsmitglieder zu wählen ;
2) die Jahresrechnung durch einen Ausschuss prüfen
und abnehmen zu lassen ;
3) Ansprüche, welche der Kasse gegen Vorstandsmit-
glieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauf-
tragte zu verfolgen ;
4) über Abänderungen
der Satzungen zu beschliessen ;
5) über Anträge des Arbeitsgebers auf Auflösung der
Kasse zu beschliessen.
Die Verminderung der Kassenleistungen findet auf die-
jenigen Mitglieder, welchen ein Unterstützungsanspruch
wegen eingetretener Krankheit bereits zusieht, während
der Dauer dieser Krankheit keine Anwendung.
Reichen die soweit er höhten Beiträge für die gesetz-
lichen Mindestleistungen der Kasse nicht aus, so hat die
Gewerkschaft die zur Deckung derselben erforderlichen
Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten.
Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der
Kassenleistungen.
Axt. 40. Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so
ist, falls der Reservefonds das hoppelte des ungeschrie-
benen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäs-
sigung der Beiträge oder eine L(...)hohung der Kassen-
leistungen her beizuführen.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Art. 4 1 . Alle Beschwerden über Unters(...)ützungszu-
wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,
welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.
Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-
Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.
Avis. — Enseignement primaire.
Par arrêté grand-ducal du 26 novembre der-
nier, M. Pierre Olinger, inspecteur d'écoles du
cinquième arrondissement à Wiltz, a été nommé
provisoirement inspecteur d'écoles du sixième
arrondissement, en remplacement de M. Breisch,
admis à l'aire valoir ses droits à la pension de
retraite.
Luxembourg, le 3 décembre 1902.
Le Directeur général de l'intérieur,
H .
KIRPACH.
Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde
über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art, 54
des Krankenversicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-
zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2
des Krankenversicherungsgesetzes), so hat die General-
versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen
Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder
mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-
trauen.
Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafltreinng.
Die Hauptversammlung ist vom Vorstande
unter Angabe der Tagesordnung durch einen mindestens
drei Tage vorher auf den Arbeitsstätten zu machenden
Anschlug zu berufen.
Sie ist zu berufen
1° alle Jahre im Monat Dezember zur Vornahme der
erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand, wie zur
Wahl eines Kassenprüfungsausschusses von 3 Personen
zur Prüfung der Jahresrechnung ;
2° im Monat März zur Abnahme der Jahresrechnung;
3° ausserdem aber so oft. als es der Vorstand für notig
erachtet oder wenn es ein Viertel aller Kassenmitglieder
schriftlich beim Vorstand beantragt unter Angabe der
zu verhandelnden Gegensstande.
Jede ordnungsmässig berufene Hauptver-
sammlung ist besch ussla(...)g.
Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verhandlungen,
die Abstimmungen und ernennt die Stimmzahler. Der
Vorsitzende hat das Recht. Mitglieder der Generalver-
sammlung, welche seinen zur Leitung der Verhandlungen
getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem
Versammlungslokal auszuweisen. Die Beschlusse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um
eine Wahl handelt, das Loos, sonst die Stimme des Vor-
sitzenden. Nur wenn es sich um Abänderung der Statuten
handelt oder um Auflösung der Kasse, ist zwei Drittel
Mehrheit der Stimmen erforderlich. Jedes Kassenmitglied
führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeitgebers führen
eine Stimme für je zwei von der Gewerkschaft beschaltigte
versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder
der Hauptversammlung; desgleichen hat der Vertreter
der Gewerkschaft, wenn Vertreter der Kassenmitglieder
nach Art. 36 Abs. 2 an der Generalversammlung theil-
nehmen, für je zwei Arbeitervertreter eine Stimme. Eine
Uebertragung von Stimmen ist nicht zulässig.
Ueber jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu
führen und die darin gefassten Beschlüsse in ein beson-
deres Buch einzutragen und die Niederschriften von dem
Vorsitzenden und drei Kassenmitgliedern zu unterzeichnen.
Aenderungen der Beiträge und der kassenleislungen
Erhöhung
der Beiträge und
Ermässigung
der
Kassenleistungen.
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds (art. 34) nicht austerchen,
so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbe-
trag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge
zu Lasten der Versicherten bis auf drei Prozent des
durchschnittlichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47
des Gesetzes.)
Reservefonds.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter Ober-
aufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten Ge-
werbeinspector wahrgenommen.
Gegenwärtige Satzung ist von der Gewerkschaft « Stein-
berg « zu Rümelingen nach Anhörung der in ihrem Be-
triebe beschältigten Personen festgestellt worden Und
tritt am 1. Dezember 1902 in Kraft.
Bekanntmachung. — Primärunterricht.
Durch Großh. Beschluß vom 26. November
letzthin ist dem Hrn. Nik. Breisch, auf sein Er-
suchen, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte
als Schulinspektor zu Luxemburg vom 2. Dezember
ct. ab bewilligt worden.
Durch denselben Beschluß ist Hrn.
Breisch
der Titel von Ehren-Schulinspektor verliehen.
Luxemburg, den 2. Dezember 1902.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
87a
Axis — Enseignement primaire.
Par arrêté grand-ducal du 26 novembre der-
nier, il a été accordé à M. Nic. Breisch, sur sa
demande, démission honorable de ses fonctions
d'inspecteur d'écoles à Luxembourg, à partir du
2 décembre courant.
Par le même arrêté M. Breisch a été nommé
inspecteur d'écoles honoraire.
Luxembourg, le 2 décembre 1902.
Le Directeur général de l'intérieur,
H . KIRPACH.
Bekanntmachung. — Primärunterricht.
Durch Großh. Beschluß vom 26
November
letzthin ist Hr. P.
Olinger,
Schulinspektor des
5. Bezirks zu Wiltz, provisorisch zum Schulinspektor
des 6. Bezirks ernannt worden, in Ersetzung des
Herrn
Breisch,
welcher in den Ruhestand ge-
treten ist.
Luxemburg, den 3. Dezember 1902.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Arrêté du 4 décembre 1902, portant création d'une
caisse publique de crédit agricole et profession-
nel à Kehlen.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Vu la demande du conseil communal de
Kehlen, tendant à la création d'une caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel ;
Vu la loi organique du 27 mars 1900, et l'ar-
rêté ministériel du 20 juin 1902 ;
Attendu que la création d'une caisse de cré-
dit à Kehlen peut être considérée comme étant
dans l'intérêt des habitants de cette commune ;
Arrête
Art. 1er L'établissement d'une caisse publique
de crédit agricole et professionnel à Kehlen est
autorisé.
Le ressort de cette caisse comprendra tout le
territoire de la commune de Kehlen.