Der Hinweis auf den Buchstaben b) des Paragraphen 5 des Artikels 160bis, der im letzten Absatz des Paragraphen 7
Texte législatif (1 Articles)
Artikel IV
Der Hinweis auf den Buchstaben b) des Paragraphen 5 des Artikels 160bis, der im letzten Absatz des Paragraphen 7
des abgeänderten Artikels 24quater des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 vorge-
sehen ist, wird durch den Hinweis auf den Buchstaben b) des Paragraphen 6 desselben Artikels 160bis ersetzt.
ArtikelV
Der abgeänderte Artikel 25ter des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch
folgendenText ersetzt
«Art. 25ter. 1. Der Kohlenmonoxydgehalt der Auspuffgase, die im Leerlauf durch die mit Motoren mit gesteuerter
Zündanlage (Benzin) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge abgegeben werden, darf 4,5% des Abgasvolumens nicht übersteigen.
Ab dem 1. Januar 1994 darf der Kohlenmonoxydgehalt der Auspuffgase, die im Leerlauf durch die mit einem Motor
mit gesteuerter Zündanlage (Benzin) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge abgegeben werden, und welche zum erstenmal nach
dem 1. Oktober 1986 in denVerkehr gebracht wurden, 3,5% des Abgasvolumens nicht übersteigen.
Ab dem 1. Januar 1997 darf der Kohlenmonoxydgehalt der Auspuffgase der mit einem Motor mit gesteuerter Zündan-
lage (Benzin) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge, welche ein einwandfreies Regulierungssystem der Auspuffabgaben vom Typ
Dreiweg-Katalysator und eine Lambdasonde haben, dieWerte
von 0,5% des gesamten Abgasvolumens im Leerlauf,
von 0,3% des gesamten Abgasvolumens mit ausgekuppeltem Motor bei einer Drehzahl von 2000 Umdrehungen
pro Minute nicht übersteigen.
Ausserdem muss der Wert des Lambda-Faktors zwischen 0,97 und 1,03 liegen, wenn der ausgekuppelte Motor mit
wenigstens 2000 Umdrehungen pro Minute läuft.Wenn dieser Wert nicht eingehalten wird, muss er den Angaben des
Fahrzeugherstellers entsprechen, welcher mit den Anforderungen der Richtlinie 70/220/EWG vom 20. März 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren, sowie sie zum letztenmal durch die Richtlinie des Rates 91/441/EWG vom 26.
Juni 1991 abgeändert wurde, übereinstimmen.
Ab dem 1. Januar 1996 darf der Einsaugungskoeffizient (Undurchsichtigkeit) des Rauches welcher von Fahrzeugen, die
mit einem Motor versehen sind, der durch Selbstzündung (Diesel) in Gang gesetzt wird und nach dem 1. Januar 1980
zum erstenmal für denVerkehr zugelassen wurden,
– 2,5 m-l für Dieselmotoren mit natürlicher Einsaugung,
– 3,0 m-l für Dieselmotoren mitTurbokompression,
nicht übersteigen, wenn der Motor in ausgekuppeltem Zustand bei freier Leerlaufdrehzahl beschleunigt wird bis die
Brennstoffzufuhr unterbrochen wird.
Der Kohlenmonoxydgehalt der Auspuffgase, die im Leerlauf durch Motorräder abgegeben werden, darf 4,5% des
gesamten Abgasvolumens nicht übersteigen, unabhängig vom Datum an welchem diese Fahrzeuge zum erstenmal für den
Verkehr zugelassen wurden. Die Motocoupés, welche mit einem Motor versehen sind, der durch Selbstzündung (Diesel)
in Gang gesetzt wird, müssen dieWerte des vorhergehenden Absatzes beachten.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Paragraphen sind weder auf die landwirtschaftlichen Traktoren, noch auf die
Arbeitsmaschinen anwendbar.
2. Die Bestimmungen über die Auspuffabgaben, die Verdampfungsabgaben, die Abgaben der Ölwanne und über die
Dauerhaftigkeit der Vorrichtungen zur Bekämpfung der Verschmutzung, sowie sie in der vorerwähnten Richtlinie 70/
220/EWG vorgesehen sind, sind anwendbar für die Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge und Lieferwagen, welche mit
einem Motor versehen sind, der durch eine gesteuerte Zündanlage oder Selbstzündung in Gang gesetzt wird, sofern
diese Fahrzeuge nach dem 30. September 1992 zum erstenmal für den Verkehr zugelassen wurden. Jedoch für Liefer-
wagen, für welche die Abnahme gemäss der Richtlinie des Rates 88/77/EWG vom 3. Dezember 1987 zur Ausgleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend der zu ergreifenden Massnahmen zur Bekämpfung der Abgase,
welche von Dieselmotoren herstammen, die zum Antrieb von Fahrzeugen dienen, gelten die Bestimmungen dieses
Absatzes nicht.»
ArtikelVI
1. Der zweite Absatz des Paragraphen 2 des abgeänderten Artikels 43bis des vorerwähnten grossherzoglichen
Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch einen vierten Satz mit folgendenWorten ergänzt.
«An den Fahrrädern der Art «Mountainbike» kann die vordere weisse oder gelbe Leuchte durch einen weissen Rück-
strahler ersetzt werden und die rote Schlussleuchte ist fakultativ; jedoch sind vom Beginn der Abenddämmerung bis zur
Morgendämmerung sowie am Tage, wenn insbesondere die Witterung es erfordert, die vorderen und die hinteren
Leuchten obligatorisch.»
2. Der dritte Absatz des Paragraphen 2 des vorerwähnten Artikels 43bis wird durch einen zweiten Satz mit
folgendemWortlaut ergänzt
«Wenn diese Rückstrahler im Falle technischer Unmöglichkeit nicht an den Pedalen befestigt werden können, müssen
sie in Form von reflektierenden gelben oder weissen Streifen an der Rückseite der Schuhe des Radfahrers angebracht
sein».
3. Der vierte Absatz des Paragraphen 2 des vorerwähnten Artikels 43bis wird durch folgendenText ersetzt
«Die hinteren Kotflügel der Fahrräder müssen mit einem reflektierenden Streifen von gelber Farbe versehen sein, der
eine Höhe von 10 cm und eine Breite von 3 cm hat.Wenn kein hinterer Kotflügel vorhanden ist, muss dieser Streifen so
senkrecht wie möglich an einemTeil des Rahmens angebracht sein. Der Streifen muss von hinten sichtbar sein.»
ArtikelVII
Der zweite Absatz des Paragraphen 1. des abgeänderten Artikels 44 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses
vom 23. November 1955 wird durch folgendenText ersetzt
«Die Abschleppwagen, die Fahrzeuge, die zur Beförderung von liegengebliebenen oder verunfallten Fahrzeugen
bestimmt sind, sowie die industriellen und landwirtschaftlichen Traktoren müssen mit einem oder zwei nach allen Seiten
sichtbaren gelben Blinklichtern versehen sein. Fahrzeuge, die dem Strassen- und Hygiendienst zugeteilt sind,Arbeitsma-
schinen und Fahrzeuge, die mit oder ohne Ladung, die in den vorerwähnten Artikeln 3, 4, 5, 6 und 12 festgelegten
Höchstgewichte und Höchstausmasse überschreiten sowie Fahrzeuge, die die letztgenannten Fahrzeuge begleiten,
können mit einem oder zwei, nach allen Seiten sichtbaren, gelben Blinklichtern versehen sein.»
ArtikelVIII
Der abgeänderte Artikel 45 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird am
Schluss durch einen neuen Absatz mit folgendemWortlaut ergänzt
«Die nachgezogenen Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, welche die
Form eines Dreiecks haben, dessen Spitze nach oben gerichtet ist, und die denVorschriften des Artikels 42bis,2 unter c)
entsprechen. Auf den von einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit Hilfsmotor nachgezogenen Fahrzeugen genügt ein
Rückstrahler an der linken hinteren Seite.»
Artikel IX
Der erste Satz des siebten Absatzes des abgeänderten Artikels 45bis des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses
vom 23. November 1955 wird durch folgendenText ersetzt
«Desweiteren muss jedes Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der Motorräder, der Lastkraftwagen, der Sattelschlepper und
der Touristenbusse, welches zum praktischen Fahrunterricht und zur Abnahme der praktischen Prüfung dient, mit einer
nichtblendenden Leuchttafel versehen sein, die auf der Vorder- und der Rückseite auf weissem Grund in roter Farbe die
Aufschrift «AUTO-ECOLE» trägt.»
Artikel X
1. Der abgeänderte Artikel 49 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch
zwei neue Paragraphen F) und G) mit folgendemWortlaut ergänzt
«F) Fahrzeuge, die nach neuen Techniken oder nicht reglementierten Prinzipien entworfen sind, oder die von Natur
aus mit denVorschriften der Artikel 2 bis 54 unvereinbar sind, können zumVerkehr zugelassen werden unter der Bedin-
gung, dass sie vorne und hinten ein Unterscheidungszeichen mit der Aufschrift «Essai scientifique» tragen; der Gebrauch
dieses Unterscheidungszeichens unterliegt einer vomVerkehrsminister auszustellenden individuellen Genehmigung.
G) Die Lastkraftwagen, die Zugfahrzeuge von Sattelanhängern und Touristenbusse, die zum praktischen Fahrtunter-
richt und zur Abnahme der praktischen Prüfung dienen, müssen an der Rückseite des Fahrzeuges oder des angekup-
pelten Fahrzeuges mit einer nicht blendenden Tafel mit weissem Grund, die einen schwarzen Rand vom 2 cm Breite
aufweist, und die unter dem Verkehrszeichen A,21 des Artikels 107 in schwarzer Farbe die Aufschrift «AUTO-ECOLE»
trägt, versehen sein. Die Ausmasse der Tafel müssen wenigstens 50×50 cm betragen. Die addierte Höhe des Verkehrs-
zeichens und der Aufschrift muss wenigstens zwei Drittel derjenigen derTafel darstellen.
Wenn das Fahrzeug oder das gekuppelte Fahrzeug nicht zum Fahrunterricht oder zur Abnahme von praktischen
Prüfungen dient, muss dieTafel abgenommen oder verdeckt werden.»
2. Der jetztige Paragraph F) des erwähnten Artikels 49 nimmt den Buchstaben H) an.
Artikel XI
Der erste Absatz des abgeänderten Artikels 52 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November
1955 wird durch folgendenText ersetzt.
«Art. 52. Ein Motorrad darf nicht mehr Personen befördern als eigens hierzu hergerichtete Sitzgelegenheiten
vorhanden sind. Jeder Sitzgelegenheit müssen zwei Fussrasten entsprechen, deren Gebrauch obligatorisch ist. Bei einem
einfachen Motorrad ist die Zahl der zu befördernden Personen auf zwei, bei einem Motorrad mit Beiwagen auf drei
beschränkt. Ist jedoch die im Beiwagen sitzende Person wenigstens 16 Jahre alt, so kann sie ein Kind unter 8 Jahren
mitführen. Der Beifahrer, der den Platz hinter dem Führer des Motorrades belegt, muss wenigstens 12 Jahre alt sein und
seine Grösse muss ihm erlauben, einen geeigneten Gebrauch der Fussrasten, mit denen das Motorrad nach seiner Bauart
versehen ist, zu machen.»
Artikel XII
Der zweite Absatz des Paragraphen 6 des abgeänderten Artikels 59 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses
vom 23. November 1955 wird durch folgendenText ersetzt
«Die legale Dauer wird berechnet
a) vomTag der technischen Kontrolle an
falls es sich um eine Erstzulassung des Fahrzeugs in Luxemburg handelt,
im Falle einer Änderung des Eigentümers,
im Falle einer periodischen Kontrolle, die vor Ablauf der vorigen Kontrollbescheinigung ausgeführt wird, oder
im Falle einer zusätzlichen Kontrolle die nach der Reparatur, die sich durch das technische Gutachten aufdrängt,
das vor Ablauf der vorhergehenden Kontrollbescheinigung erstellt wurde, und das eine oder mehrere doppelte
Lochungen aufweist, ausgeführt wird, unter der Bedingung, dass das Fahrzeug während der Gültigkeitsdauer
einer Kontrollbescheinigung ohne doppelte Lochung wieder vorgeführt wird;
b) vom Tag des Ablaufs der alten Bescheinigung in allen Fällen, ohne dass die Gültigkeitsdauer der zu erstellenden
neuen Bescheinigung weniger als einen Monat betragen darf, im Falle wo die periodische Kontrolle halbjährlich ist;
sie beläuft sich auf drei Monate, im Falle wo diese Periodizität länger ist.»
Artikel XIII
Der erste Absatz des Paragraphen 1. des abgeänderten Artikels 74 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses
vom 23. November 1955 wird durch folgendenText ersetzt
«Art. 74.-1. Mit Ausnahme der Führer von Kraftfahrzeugen für Invaliden, die nach ihrer Bauart eine Geschwindigkeit
von 6 km/h nicht überschreiten, und der Führer von Zugtieren die zwei oder mehrere angekuppelte Fahrzeuge ziehen,
muss jeder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Aggregates von gekuppelten Fahrzeugen Inhaber eines gültigen Führer-
scheins sein, der der Art des gesteuerten Fahrzeugs und des nachgezogenen Anhängers entspricht. Dies trifft auch zu für
jeden Führer eines Fahrrads mit Hilfsmotor, der seinenWohnsitz in Luxemburg hat.»
Artikel XIV
Der dritte Absatz des Paragraphen 6 des abgeänderten Artikels 76 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses
vom 23. November 1955 wird durch folgendenText ersetzt
«An die Fahrzeuge, deren Führen den Besitz der Klasse F verlangt, kann ein Anhänger oder ein oder mehrere gezo-
gene Fahrzeuge angehängt werden.»
Artikel XV
Der Paragraph 3 des abgeänderten Artikels 95 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November
1955 wird durch einen neuen Buchstaben D) mit folgendemWortlaut ergänzt
«D) Hinsichtlich der Überprüfung der Eigentumsrechte des zu immatrikulierenden Fahrzeugs.
Die Eigentums- oder rechtmässige Halterechte einer Person auf eines auf ihren Namen zu immatrikulierenden Fahr-
zeugs werden überprüft und festgestellt aufgrund der Rechnung oder des Dokuments, das diese ersetzt, sowie sie unter
b) des vorstehenden Buchstabens B) vorgesehen sind.
Wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die zum ersten Mal in Betrieb genommen werden, muss dieses Dokument vom
Hersteller oder von seinem offiziellen Bevollmächtigten herstammen.
Wenn das Fahrzeug bereits auf den Namen eines andern Eigentümers oder Halters zugelassen war, muss dieses Doku-
ment vom Eigentümer zum Zeitpunkt der letzten Zulassung herstammen.
Wenn das Fahrzeug im Falle eines Neuwagens, zwischen dem Verkauf durch den Erbauer oder seines offiziellen
Bevollmächtigten Gegenstand einer oder mehrerer Eigentumsabtretungen war, oder, im Falle eines Gebrauchswagens,
durch die Person die zum Zeitpunkt der letzten vorhergegangenen Zulassung Eigentümer war und der Anschaffung
durch die Person, auf deren Namen die Zulassung beantragt wird, müssen alle Rechnungen in Bezug auf diese Eigentums-
abtretungen oder Dokumente, die diese ersetzen, beigebracht werden.
Wenn sich jedoch unter den vorigen Eigentümern, die keine Zulassung erwirkt haben, eine Person befindet, die in
einem Land der Europäischen Union oder in einem Drittland, wo die Handelsermächtigung im Automobilsektor, auf
Basis eines bi- oder multilateralen Abkommens, das durch die Europäische Union oder das Grossherzogtum Luxemburg
abgeschlossen wurde, anerkannt werden, ermächtigt ist, Handel mit Fahrzeugen zu betreiben, werden die Dokumente
über eventuelle vorhergegangenen Abtretungen nicht verlangt. Dies gilt ebenfalls, wenn das Fahrzeug gelegentlich eines
öffentlichenVerkaufs erstanden wurde.»
Die Verkehrsteilnehmer müssen insbesondere bei den nachstehend aufgezählten Anweisungen der mit der Verkehrs-
kontrolle beauftragten Agenten Folge leisten
1. Der senkrecht erhobene Arm bedeutet
«Anhalten für alle Verkehrsteilnehmer, mit Ausnahme derjenigen, die sich innerhalb einer Kreuzung befinden.
Diese müssen die Kreuzung freimachen».
2. Der oder die waagerecht ausgestreckten Arme bedeuten
«Anhalten für alle Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, welche die Richtung schneiden, die durch den
oder die ausgestreckten Arme angezeigt wird».
3. Der linke waagerecht ausgestreckte Arm, bei angewinkeltem rechten Arm, bedeutet
«Ingangsetzen desVerkehrs in der geöffneten Richtung».
4. Das waagerechte Schwenken des Armes bedeutet
«Beschleunigung der Gangart».
5. Das Auf- und Abbewegen der Hand bedeutet
«Verlangsamung der Gangart».
6. Wiederholte Pfeifsignale zeigen die Übertretung einer reglementarischenVorschrift an und bedeuten
«Obligatorisches Anhalten».
7. Das quer zur Fahrtrichtung ausgeführte Schwenken mittels eines roten Lichtes oder das Zeichen das mittels einer
Scheibe gegeben wird, welche die Aufschrift: «Halte Gendarmerie» oder «Halte Police» trägt, und nachts durch ein
rotes Licht beleuchtet ist, bedeutet
«Obligatorisches Anhalten für die Verkehrsteilnehmer, denen das Licht oder die Vorderseite der Scheibe zuge-
wandt ist».
Die Verkehrsteilnehmer müssen die Anweisungen unter 1, 6 und 7 der Agenten der Zoll und Akzisenverwaltung
befolgen, wenn diese im Rahmen der Bestimmungen des ersten Absatzes handeln; der Anhaltestab trägt die Aufschrift
«Halte Douane».
Als Polizeianweisungen gelten ferner die mündlich erteilten Befehle von den Agenten, die im ersten Absatz aufgezählt
sind.
Die Anweisungen haben den Vorrang vor den Verkehrsregeln und vor den Angaben der beleuchteten oder unbeleuch-
teten Fahrzeichen und derVerkehrszeichen.»
Artikel XX
Der abgeänderte Artikel 116 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch
folgendenText ersetzt
«Art. 116. Jeder Führer eines Fahrzeuges, das in Zuwiederhandlung zum gegenwärtigen Beschluss oder zu den
Gemeindereglementen steht, anhält, stationiert oder parkt, ist gehalten das Fahrzeug auf erstes Ersuchen eines mit der
Verkehrskontrolle betrauten Agenten zu entfernen.
Die Führer müssen diesbezüglichen mündlichen Anweisungen der Agenten Folge leisten.»
Artikel XXI
1. Die Ziffer 3) des ersten Absatzes des abgeänderten Artikels 150 des vorerwähnten grossherzoglichen Beschlusses
vom 23. Novembre 1955 wird durch folgendenText ersetzt
«3) dürfen die Anhänger, Jahrmarktfahrzeuge und Wohnwagen, die angekuppelt sind und sich in Bewegung befinden
und deren Breite 2 m übersteigt ohne 2,50 m zu übersteigen, ausserdem mit den im vorstehenden Artikel 44 vor-
gesehenen Begrenzungsleuchten beleuchtet sein; diese Beleuchtung ist obligatorisch, wenn die Breite dieser Fahrzeuge
2,50 m übersteigt;»
2. Die Ziffer 6) desselben ersten Abschnittes des Artikels 150 ist abgeschafft.
Artikel XXII
1. Der Buchstabe b) des Paragraphen 6) des abgeänderten Artikels 160bis des vorerwähnten grossherzoglichen
Beschlusses vom 23. November 1955 wird durch folgendenText ersetzt
«b) für Personen, die eine ernsthafte medezinische Gegenindikation zum Tragen eines Sicherheitsgurtes oder zum
Gebrauch einer gemäss den Bestimmungen des Paragraphen 3. vorgesehenen speziellen Rückhaltevorrichtung nach-
weisen, und zu diesem Zweck eine Genehmigung besitzen, die vomVerkehrsminister ausgestellt wurde.
Diese Genehmigung wird gegen Vorlage eines rezenten ärztlichen Attests ausgestellt, welches die Art und die Dauer
der medezinischen Gegenindikation angibt sowie auf das begründete Gutachten hin der in Artikel 90 vorgesehenen
Ärztekommission. Die Genehmigung muss auf Verlangen der mit der Verkehrskontrolle betrauten Agenten vorgezeigt
werden. Sie trägt das Zeichen, das im Artikel 5 der vorgenannten Richtlinie 91/671/EWG vorgesehen ist.»
2. Der Buchstabe e) desselben Paragraphen 6) wird durch folgendenText ersetzt
«e) für die Mitglieder der Gendarmerie und der Polizei bei der Ausübung besonderer kurz bevorstehender Einsatz-
oder Personenschutzaufträge, sowie bei Aufträgen, wo eine Ausrüstung oder eine spezielle Stellung das Tragen des
Sicherheitsgurtes unmöglich machen.»
Artikel XXIII
Unser Verkehrsminister, Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten, Unser Minister der Öffentlichen Macht, Unser
Justizminister und Unser Finanzminister sind, jeder soweit es ihn betrifft, mit der Ausführung des vorliegenden Regle-
ments betraut, das im Memorial veröffentlicht und am 1. Oktober 1994 in Kraft treten wird.
Schloss Berg, den 20. September 1994.
Jean
DieVerkehrsministerin,
Mady Delvaux-Stehres
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten,
Robert Goebbels
Der Minister der Öffentlichen Macht,
Alex Bodry
Der Justizminister,
Marc Fischbach
Der Finanzminister,
Jean-Claude Juncker
Règlement grand-ducal du 20 septembre 1994 portant modification du règlement grand-ducal du 26 août
1993 relatif aux avertissements taxés, aux consignations pour contrevenants non résidents et aux
mesures d’exécution de la législation sur la mise en fourrière des véhicules en matière de circulation
routière.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;
Vu l’article 15 modifié de la loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies
publiques;
Vu l’arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques, tel
qu’il a été modifié et complété dans la suite;
Vu le règlement grand-ducal du 26 août 1993 relatif aux avertissements taxés, aux consignations pour contrevenants
non résidents et aux mesures d’exécution de la législation sur la mise en fourrière des véhicules en matière de circulation
routière;
Vu l’avis de la Chambre de Commerce du 13 juillet 1994 et de la Chambre des Métiers du 14 juillet 1994;
Vu l’article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d’Etat et considérant qu’il y a urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre desTransports, de Notre Ministre desTravaux Publics, de Notre Ministre de la Force
Publique, de Notre Ministre de la Justice et de Notre Ministre des Finances et après délibération du Gouvernement en
Conseil;
Arrêtons
Article A
La partie A. «Arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes les voies publi-
ques» du catalogue des avertissements taxés qui figure en annexe du règlement grand-ducal du 26 août 1993 relatif aux
avertissements taxés, aux consignations pour contrevenants non résidents et aux mesures d’exécution de la législation
sur la mise en fourrière des véhicules en matière de circulation routière, est modifiée et complétée comme suit
1. La rubrique 25ter est complétée par une nouvelle infraction 02 à insérer avec le libellé suivant après l’infraction 01
«02 usage d’un véhicule automoteur dont le moteur diesel émet à l’état débrayé en accélération libre de la
vitesse de ralenti au régime de coupure de l’alimentation des fumées dont le coefficient d’absorption
dépasselesvaleursréglementaires . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500»
L’infraction 02 est à compléter par une note de bas de page avec le libellé suivant
«*****
Les présentes dispositions s’appliquent seulement à partir du 1er janvier 1966 aux véhicules mis en circulation
pour la première fois après le 1er janvier 1980.»
Les anciennes infractions 02 et 03 prennent les numéros 03 et 04.
II.1. La rubrique 43bis est complétée par cinq nouvelles infractions à insérer avec le libellé suivant, après l’infraction
11
«usage d’un cycle du genre v.t.t. qui n’est pas équipé
«12 - àl’avantd’unfeublancoujauneoud’uncatadioptreblancréglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500
- àl’arrièred’uncatadioptrerougeréglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500
usagedenuitainsiquedejourencasdemauvaisevisibilitéd’uncycledugenrev.t.t.quin’estpaséquipé
- d’uneinstallationd’éclairaged’unepuissancede3 W . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500
- àl’avantd’unfeublancoujauneréglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500
- àl’arrièred’unfeurougeetd’uncatadioptreréglementaires . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500»
Les anciennes infractions 12, 13 et 14 prennent les numéros 17, 18 et 19.
II.2. L’ancienne infraction 15 de la rubrique 43bis prend le numéro 20 et est remplacée par le libellé suivant
«20 usage d’un cycle non équipé de pédales réglementaires ou, à défaut, en l’absence de bandes réfléchis-
santessurlapartiearrièredeschaussuresduconducteur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.000»
L’ancienne infraction 16 prend le numéro 21 et est remplacée par le libellé suivant
«21 usaged’uncyclenonéquipédebandesréfléchissantesréglementairesvisiblesdel’arrière . . . . . . . . . . . .
1.000»
L’ancienne infraction 17 prend le numéro 22.
III. A la rubrique 44, la note de bas de page de l’infraction 01 est supprimée.
IV. La rubrique 45 est complétée par deux nouvelles infractions 05 et 06, libellées comme suit
«05 usaged’unvéhiculetraînénonéquipéàl’arrièrededeuxcatadioptresrougesréglementaires . . . . . . . . . .
1.500
usage d’un véhicule traîné par un cycle ou un cycle à moteur auxiliaire et qui n’est pas équipé d’un cata-
dioptreréglementairefixéàlafacearrièregauche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500»
V. La rubrique 49 est complétée par quatre nouvelles infractions 13, 14, 15 et 16 libellées comme suit
«13 défaut d’autorisation ou non respect des conditions de l’autorisation en relation avec la mise en circu-
lationd’unvéhiculeservantàdesessaistechniquesouscientifiques . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500
défaut de signalisation ou signalisation non conforme d’un véhicule servant à des essais techniques ou
scientifiques . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500
usage d’un camion, d’un tracteur de semi-remoque ou d’un autobus servant à l’instruction pratique et
à la réception de l’examen pratique et qui n’est pas équipé à l’arrière du véhicule ou de l’ensemble de
véhiculesd’unpanneau«AUTO-ECOLE»réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.000
usage abusif du panneau «AUTO-ECOLE» prescrit à l’arrière d’un camion, d’un tracteur de semi-
remorque, d’un autobus ou d’un ensemble de véhicules servant à l’instruction pratique et à la récep-
tiondel’examenpratique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.000»
VI.1. L’infraction 05 de la rubrique 52 est remplacée par le libellé suivant
«05 Transport sur un motocycle muni d’un side-car de plus de trois personnes, hormis le cas où un enfant
demoinsdehuitansoccupeleside-carensembleavecunepersonneâgéede16ansaumoins . . . . . . . . . .
1.500»
VI.2. La rubrique 52 est complétée par une nouvelle infraction 06 dont le libellé est inséré après l’infraction 05
«06 Transport sur la place derrière le conducteur d’un motocycle d’une personne âgée de moins de 12 ans
oudontlataillenepermetpasunusageadéquatdesrepose-pieds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.500»
L’actuelle infraction 06 prend le numéro 07.
VII. Les rubriques 75/76 à 78bis sont supprimées et remplacées par une rubrique 74-78bis avec le libellé suivant
«74-///
78bis»
VIII. Les rubriques 115 et 116 sont complétées par une nouvelle infraction 02 avec le libellé suivant
«02 défaut de suivre les injonctions des agents de l’administration des douanes et des accises opérant dans
lecadredeleursmissionslégalesenmatièredecirculationroutière . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.000»
IX. A la rubrique 150, l’infraction 05 est supprimée; les infractions 06 et 07 actuelles prennent les numéros 05 et 06.
Article B
Notre Ministre des Transports, Notre Ministre des Travaux Publics, Notre Ministre de la Force Publique, Notre
Ministre de la Justice et Notre Ministre des Finances sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l’exécution du
présent règlement qui sera publié au Mémorial et qui entrera en vigueur le 1er octobre 1994.
Château de Berg, le 20 septembre 1994.
Jean
La Ministre desTransports,
Mady Delvaux-Stehres
Le Ministre desTravaux Publics,
Robert Goebbels
Le Ministre de la Force Publique,
Alex Bodry
Le Ministre de la Justice,
Marc Fischbach
Le Ministre des Finances,
Jean-Claude Juncker
Règlement ministériel du 20 septembre 1994 modifiant le règlement ministériel du 16 avril 1963 fixant les
modalités de fonctionnement d’un système de contrôle pour les véhicules automoteurs et remorques
et le prix des contrôles.
La Ministre desTransports,
Vu l’article 4 modifié de la loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies
publiques;
Vu le règlement ministériel du 16 avril 1963 fixant les modalités de fonctionnement d’un système de contrôle pour les
véhicules automoteurs et leurs remorques et les prix de contrôles, tel qu’il a été modifié et complété dans la suite;
Vu la directive 92/54/CEE du Conseil du 22 juin 1992 modifiant la directive 77/143/CEE concernant le rapprochement
des législations des Etats membres relatives au contrôle technique des véhicules à moteur et de leurs remorques (freins);
Vu la directive 92/55/CEE du Conseil du 22 juin 1992 modifiant la directive 77/143/CEE concernant le rapprochement
des législations des Etats membres relatives au contrôle technique des véhicules à moteur et de leurs remorques (émis-
sions d’échappement);
Vu l’avis de la Chambre de Commerce du 13 juillet 1994 et de la Chambre des Métiers du 14 juillet 1994;
Arrête
Article I
L’article 2 modifié du règlement ministériel du 16 avril 1963 fixant les modalités de fonctionnement d’un système de
contrôle pour les véhicules automoteurs et leurs remorques et les prix des contrôles est remplacé par le texte suivant
«Art. 2. Le contrôle obligatoire porte sur les organes indiqués à l’annexe II de la directive 77/143/CEE concernant le
rapprochement des législations des Etats membres relatives au contrôle technique des véhicules à moteur et de leurs
remorques, telle qu’elle a été modifiée dans la suite, et en particulier sur
les dispositifs de freinage et notamment sur l’état mécanique, l’efficacité, l’équilibrage entre freins d’un même
essieu, les commandes des freins de service, de secours et de stationnement;
la direction et le volant et notamment l’état mécanique, le jeu des organes, la fixation du système, les roulements
des roues;
la visibilité et notamment le champ de visibilité, l’état des vitrages, les rétroviseurs, l’essuie-glace, le lave-glace;
les feux et les dispositifs réfléchissants et notamment l’intensité, le réglage, l’état et le fonctionnement, l’orienta-
tion,la commutation, l’efficacité visuelle, la couleur, l’emplacement des feux de route, de croisement, de position
et d’encombrement, des feux-stop et des indicateurs de direction, des feux-brouillard avant et arrière, des feux de
marche arrière, de l’éclairage de la plaque d’immatriculation arrière, des catadioptres et des témoins;
l’équipement électrique et notamment les liaisons électriques entre le véhicule tracteur et sa remorque, le câblage
électrique;
les essieux, les roues et les pneus, la suspension;
le châssis ou le cadre et notamment l’état général et les déformations;
les accessoires du châssis et notamment les cardans, les ressorts, les amortisseurs, les tuyaux d’échappement et les
silencieux, les réservoirs et les canalisations à carburant, le support de la roue de secours, le dispositif d’accouple-
ment des véhicules tracteurs, des remorques et semi-remorques;
la carrosserie et la cabine et notamment l’encombrement, l’état structurel, la fixation, les portières et serrures, le
plancher, la fixation du siège-conducteur, les marche-pieds;
d’autres équipements tels que le montage, l’état et le fonctionnement des ceintures de sécurité, la fixation de la
batterie, l’avertisseur sonore, l’indicateur de vitesse, le tachygraphe (présence et scellements);
les nuisances et notamment le bruit, les émissions d’échappement, l’opacité des fumées;
l’identification du véhicule et notamment les plaques d’immatriculation, le numéro de châssis, la plaque du
constructeur.
Le contrôle complémentaire effectué après la réparation imposée par un rapport technique antérieur comportant une
ou plusieurs perforations doubles porte essentiellement sur les défectuosités et non-conformités constatées par ce
rapport, lorsqu’il y a lieu endéans la durée de validité de 21 jours du certificat de contrôle technique émis sur base de ce
rapport.»
Article II
Le présent règlement sera publié au Mémorial et entrera en vigueur le 1er octobre 1994.
Luxembourg, le 20 septembre 1994.
La Ministre desTransports,
Mady Delvaux-Stehres
Editeur
Ministère d’Etat, Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg.
Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg