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Grand-Duché de Luxembourg.

11 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (11)

Texte législatif (11 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

Jeudi, 27 Juin 1907.

Donnerstag, 27. Juni 1907.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Das am 22. April / 2. Mai 1907 unterzeichnete Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche

und den Vereinigten Staaten von Amerika, welches am 1. Juli d. Is. in Kraft tritt, wird hiermit

zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Luxemburg, den 20. Juni 1907.

Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche

und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Vom 22. April—2. Mai 1907

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,

im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Prä-

sident der Vereinigten Staaten von Amerika, andererseits,

von dem Wunsche geleitet, bis zum Zustandekommen

eines umfassenden Handelsvertrags die Handelsbeziehun-

gen zwischen beiden Ländern einstweilig zu regeln, haben

beschlossen, zu diesem Behuf eine vorläufige Vereinbar-

ung einzugehen, und zu Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,

Seine Exzellenz Herrn Freiherrn Speck von Sternburg,

Allerhöchstihren ausserordentlichen und bevollmachtigten

Botschafter bei den Vereinigten Staaten von Amerika ;

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,

Herrn Elihu Root, Staatssekretar der Vereinigten

Staaten,

Welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel

übereingekommen sind

Grand-Duché de Luxembourg.

In Uebereinstimmung mit der dem Präsidenten

durch Sektion 3 des Zolltarifgesetzes der Vereinigten

Staaten von Amerika vom 24. Juli 1897 erteilten Ermach-

tigung wird seitens der Vereinigten Staaten von Amerika

zugestanden, dass vom Tage des lnkraftretens dieses Ab-

kommens an die folgenden Boden- und Gewerbserzeug-

nisse Deutschlands bei ihrer Einfuhr nach den Vereinig-

ten Staaten von Amerika den in der gedachten Sektion 3

erwahnten ermässigten Zollsätzen unterworfen werden,

nämlich

Roher Weinstein und rohe Weinhefe fünf Prozent.

Branntwein oder andere aus Getreide oder anderen

Materialien hergestellte oder destillierte Spirituosen für

eine Gallone von Normalstärke ein Dollar und fünfund-

siebenzig Cent.

Champagner und alle anderen Schaumweine in Flaschen

von nicht mehr als 1 Quart, aber mehr als 1 Pint sechs

Dollar für das Dutzend ; in Flaschen von nicht mehr als

1 Pint, aber mehr als ½ Pint drei Dollar für das Dutzend;

in Flaschen von ½ Pint oder weniger ein Dollar fünfzig

Cent für das Dutzend; in Flaschen oder anderen Gefässen

von mehr als 1 Quart als Zuschlag zu den sechs Dollar

für das Dutzend Flaschen von der 1 Quart übersteigenden

Menge ein Dollar und neunzig Cent für die Gallone.

Nichtschäumende Weine und Wermut in Fässern für

eine Gallone fünfunddreissig Cent; desgleichen in Fla-

schen oder Krügen für die Kiste von einem Dutzend Fla-

schen oder Krügen von mehr als Pint- bis zu Quartgehalt

oder von vierundzwanzig Flaschen oder Krügen bis zu

Pintgehalt für eine Kiste ein Dollar und fünfundzwanzig

Cent. In solchen Flaschen oder Krügen gefundene grössere

Mengen sollen einem Zolle von vier Cent für ein Pint oder

einen Bruchteil davon unterworfen werden, jedoch soll

auf Flaschen oder Krüge kein besonderer oder Zuschlags-

zoll gelegt werden.

Gemälde in Oel- oder Wasserfarben, Pastellmalereien

DU

N° 34.

des

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Feder- und Tintenzeichnungen sowie Bildhauerarbeiten

fünfzehn Prozent vom Wert.

Arrêté grand-ducal du 22 juin 1907, concernant l'importation de plantes vivantes et de fruits frais venant d'Australie.

L'interdiction décrétée par l'arrêté

susvisé du 18 février 1898 est rendue applicable

à l'importation des marchandises et objets de

l'espèce y indiquée, provenant de

l'Australie.

Avis. — Bourses d'études.

Das durch den vorerwahnten Beschluß

vom 18. Februar 1898 erlassene Verbot findet

auf die Einfuhr von Waren und Gegenständen

der darin bezeichneten Art aus Australien An-

wendung.

Grand-Duché de Luxembourg.

Ferner wird seitens der Vereinigten Staaten

von Amerika zugesichert, dass die in der anliegenden

Note in Aussicht gestellten, die bestehenden Zoll- und Kon-

sularbestimmungen abändernden Verordnungen, welche

als Teil der amerikanischen Zugeständnisse anzusehen

sind, alsbald und spätestens am Tage des Inkrafttretens

dieses Abkommens in Wirksamkeit gesetzt werden sollen.

Arrêté grand-ducal du 22 juin 1907, concernant l'importation de plantes vivantes et de fruits frais venant d'Australie.

Notre Directeur général des finances

est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui

entrera en vigueur le jour de sa publication.

Château de Berg, le 22 juin 1907.

GUILLAUME.

le Directeur général

des finances,

M .

MONGENAST.

Avis. — Règlement communal.

En séance du 5 avril 1907, le conseil com-

munal de Differdange a arrêté un règlement

relatif au commerce du lait. — Ce règlement a

été dûment publié.

Luxembourg, le 24 juin 1907.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

M. Conrad Knaf, propriétaire à Beaufort, a été

nommé échevin de la commune de Beaufort, en

remplacement de M. Lemmer, décédé.

Luxembourg, le 21 juin 1907.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Bourses d'études.

La vacance d'une des bourses d'études de la

fondation Heinen a été annoncée suivant avis

inséré p. 379 du Mémorial de l'année courante.

Nach Einsicht des Beschlusses vom 18. Februar

1898, betreffend die Einfuhr lebender

Pflanzen

und frischen Obstes aus Amerika;

Auf den Bericht Unseres General-Direktors der

Finanzen und nach Beratung der Regierung im

Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Avis. — Bourses d'études.

Unser General Direktor der Finanzen

ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der am

Tage seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, be-

auftragt.

Schloß-Berg, den 22. Juni 1907.

Wilhelm.

Der General-Direktor

der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Bekanntmachung — Gemeindereglement.

In

seiner

Sitzung vom 5. April 1907 hat der

Gemeinderat von Differdingen ein Reglement be-

treffend den Milchhandel erlassen. — Besagtes Re-

glement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 24. Juni 1907.

Der General-Direktor des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage ist Hr.

Konrad

Knaf,

Eigentümer zu

Befort, zum Schöffen der Gemeinde Befort er-

nannt worden, in Ersetzung des verstorbenen

Hrn. Lemmer.

Luxemburg, den 21. Juni 1907.

Der General-Direktor des Innern,

H Kirpach.

Bekanntmachung. — Studienbörsen.

Die Erledigung der Studienbörsen der Stiftung

Heinen

ist im Memorial v. lfd. Jahre, Seite

379, bekannt gemacht worden.

Le droit de collation appartient au Directeur

général chargé des affaires de

renseignement

supérieur et moyen et est exercé sur les propo-

sitions d'une commission, composée du plus

âgé des plus proches parents du testateur, rési-

dant à Ettelbrück, du bourgmestre et du premier

l'échevin de la commune d'Ettelbrück.

Les membres de la famille du fondateur qui

voudront participer à ces propositions, sont in-

vités à me faire parvenir leur demande à ce

sujet pour le 15 juillet prochain au plus tard.

Luxembourg, le 25 juin 1907.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Avis. — Associations syndicales.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera procédé à une nouvelle

enquête sur le projet et les statuts d'une associa-

tion syndicale à créer pour l'établissement de

chemins d'exploitation à

Ospern,

commune

de Redange, lieux aus «Im Fahr», « Auf dem

Bichel», etc.

Les pièces prévues par l'art. 1er de l'arrêté

r. g.-d. du 21 janvier 1885 seront déposées,

pendant le délai indiqué, au secrétariat com-

munal intéressé.

Luxembourg, le 21 juin 1907.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Associations syndicales

Par arrête du soussigné en date de ce jour,

l'association syndicale pour l'établissement de

chemins d'exploitation à Boulaide, lieu dit «Im

Doihl», a été autorisée

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'as-

sociation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal de Boulaide.

Luxembourg, le 20 juin 1907.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Die Verleihung steht dem mit dem hobern und

Mittlern Unterrichtswesen betrauten Generaldirektor

zu und erfolgt auf Vorschlag einer Kommission

hin, welche aus dem ältesten, zu Ettelbrück wohnen

den Nächstverwandten des Stisters, dem Burger-

meister und dem ersten Schöffen der Gemeinde

Ettelbrück besteht

Diejenigen Familienaugehorigen des Stifters,

welche sich an diesen Vorschlägen zu beteiligen

wünschen, sind gebeten, ihr diesbezügliches Gesuch

für den 15. Juli spätestens an mich gelangen

zu lassen.

Luxemburg, den 25. Juni 1907

Der General-Direktor der Finanzen,

M

Mongenast.

Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaften.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember

1883 erfolgt eine neue Untersuchung über das

Projekt und die Statuten einer zu bildenden Ge-

nossenschaft für die Anlage von Feldwegen zu

Ospern, Gemeinde Redingen, Orte genannt „ I m

Fahr", „Auf dem Bichel" usw.

Die durch Art. 1 des Kgl. Großh. Beschlusses

vom 21. Januar 1885 bezeichneten Aktenstucke

werde

während obiger Frist auf dem betreffenden

Gemeindesekretariate offen liegen.

Luxemburg, den 21. Juni 1907.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für An-

lage von Feldwegen zu Bauschleiden, Ort ge-

nannt „Im Doihl", ermachtigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Ge-

nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem

Gemeindesekretariate von Bauschleiden hinterlegt.

Luxemburg, den 20. Juni 1907.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Luxembourg Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.

Grand-Duché de Luxembourg.

Als Gegenleistung sichert die Kaiserlich

Deutsche Regierung den in der anliegenden Liste aufge-

führten Erzeugnissen der Vereinigten Staaten bei der

Einfuhr nach Deutschland die daselbst angegebenen Zoll-

sätze zu.

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Bestimmungen der Art. I und III finden

nicht nur auf solche Waren Anwendung, welche aus dem

Gebiete des einen vertragschliessenden Teiles in das des

anderen unmittelbar gelangen, sondern auch aut Waren,

welche über dritte Staaten eingeführt werden, ohne dass

sie daselbst eine Bearbeitung erfahren haben.

Grand-Duché de Luxembourg.

Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich

auch auf die mit einem der vertragschliessenden Teile

gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Lander oder Ge-

biete.

Grand-Duché de Luxembourg.

Das gegenwärtige Abkommen soll von Seiner

Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen, so-

bald als möglich ratifiziert werden, und der Präsident der

Vereinigten Staaten soll nach erfolgter amtlicher Mitteil-

ung hiervon seine Proklamation erlassen, durch welche

den betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens volle

Rechtskraft gegeben wird.

Das gegenwärtige Abkommen soll am 1 Juli 1907 in

Kraft treten und bis zum 30. Juni 1908 in Wirksamkeit

bleiben.

Im Falle keiner der vertragschliesenden Teile sechs

Monate vor diesem Termine seine Absicht, die Wirkungen

des Abkommens aufhoren zu lassen, kund gibt, soll das

letztere bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Tage

an in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der

andere der vertragschliessenden Teile es gekündigt haben

wird.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher

und englischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmachtigten an den

unter ihren Unterschriften angegebenen Orten und Daten

unterzeichnet.

STERNBURG

(L

S.)

Levico, den 2. Mai 1907.

ELIHU ROOT.

(L. S.)

Washington, April 22, 1907.

Das vorstehende Abkommen ist von Seiner Majestät

dem Deutschen Kaiser, König von Preussen ratifiziert

worden und die Aushändigung der Ratifikationsurkunde

hat in Washington stattgefunden.

(Uebersetzung.)

Staatsdepartement.

Washington, den 22. April 1907.

Euere Exzellenz beehre ich mich im Hinblick auf die

heute erfolgte Unterzeichnung eines deutsch-amerikani-

schen Handelsabkommens zu benachrichtigen, dass an die

Zoll- und Konsularbeamten der Vereinigten Staaten und

an die sonst beteiligten Stellen Verordnungen, welche die

nachstehenden Gegenstände regeln, erlassen werden und

bis zum Ablaul des vorbezeichneten Abkommens in Kraft

bleiben sollen

A. Der Begriff des Marktwertes, wie er in Abschnitt

19 des Zollverwaltungsgesetzes definiert ist, soll in allen

denjenigen Fallen den Exportpreis bedeuten, in denen

Waren ausschliesslich für den Export verkauft oder in

dem Inlandsmarkt nur in begrenzten Mengen abgegeben

werden, weil in diesen Fällen ein Marktwert, der sich auf

den Verkauf solcher Waren in den üblichen Grosshandels-

mengen, fertig verpackt für die Versendung nach den

Vereinigten Staaten, gründet, nicht festgestellt werden

kann.

B. Die in Abschnitt 8 des Zollverwaltungsgesetzes vor-

gesehenen Nachweisungen (Statements; sollen von den

Konsularbehörden nur auf Erfordern der Zollabschàtzungs-

behörden in den Vereinigten Staaten nach bewirkter De-

klaration der Waren zur Zollabfertigung verlangt werden.

§ 674 der Konsularverordnungen (Consular Regulations)

von 1896 ist entsprechend abzuändern.

C. In Fällen wiederholter Abschätzung (reappraisement

cases) soll die Verhandlung öffentlich und in Gegenwart

des Importeurs oder seines Vertreters stattfinden, es sei

denn, dass der Board of Appraisers dem Schatzsekretar

berichtet, dass das öffentliche Interesse dadurch gefahrdet

werde; in letzterem Falle soll dem Importeur eine kurze

Zusammenstellung der in dem nicht öffentlichen Verfah-

ren vorgebrachten Tatsachen gegeben werden, auf welche

die wiederholte Abschätzung sich gründet.

D. Die Handhabung der Konsularverordnungen, betref-

ffend «das personliche Erscheinen vor dem Konsul»,

« Originalfakturen», «Angabe des Namens des Schiffes»,

soll einheitlich geregelt werden, und zwar in folgendem

Sinne

1. Das personliche Erscheinen vor dem Konsularbeam-

ten soll nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen

besondere Gründe eine mündliche Aussprache erforder-

lich machen.

2. Die Vorlegung von Originalfakturen soll nur in

Fallen verlangt werden, in denen die dem Konsularbeam-

ten zur Beglaubigung vorgelegten Fakturen Waren man-

nigfacher Art umfassen, welche der Exporteur von ver-

schiedenen Fabrikanten an verschiedenen vom Sitze des

für die Legalisierung zustandigen Konsulats mehr oder

weniger entfernt gelegenen Plätzen gekauft hat ; diese

Fakturen sollen dem Exporteur nach Einsicht durch den

Konsularbeamten zurückgegeben werden.

3, Von der Angabe des Schiffes in der Faktura soll in

allen Fallen abgesehen werden, in denen der Exporteur

zu der Zeit, da er die Faktura zur Legalisierung vorlegt,

den Namen des Schiffes nicht angeben kann.

§ 678 der Konsularverordnungen von 1896 in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 1. März 1906 soll abgeän-

dert werden

1. durch Streichen der folgenden Worte

« in allen Fällen, wo die Faktura zur konsularischen Be-

glaubigung in einem anderen Lande vorgelegt wird, als

in demjenigen, von dem die Ware direkt nach den Ver-

einigten Staaten ausgeführt wird ».

2 durch Einschalten der nachstehenden Bestimmung

hinter den ersten Salz: «Als Kaufort soll der Ort angesehen

werden, wo der Vertrag abgeschlossen worden ist, sofern

der Exporteur daselbst seinen Geschaftssitz hat ».

§ 681 der Konsularverordnungen von 1896, betreffend

Beeidigung der Faktura, soll aufgehoben werden.

E. Die Agenten des Schatzamts, insbesondere die Spe-

cial Agents und die Confidential Agents, die von dem

Schatzamt nach Deutschland entsandt werden, um Erheb-

ungen über die Zollverwaltung betreffende Fragen anzu-

stellen, sollen der Deutschen Regierung durch Vermittel-

ung des Staatsdepartements in Washington und des Aus-

wartigen Amts in Berlin angemeldet werden ; diese

Agenten sollen mit den verschiedenen Handelskammern

ihres Bezirks zusammenarbeiten. Es besteht Einverständ-

nis darüber, dass der allgemeine Grundsatz, betreffend

personae gratae, auf diese Beamten Anwendung findet.

F. Zeugnisse, die von deutschen Handelskammern über

den Wert ausgestellt werden, sollen von den Zollabschät-

zern als taugliches Beweismaterial zugelassen und von

ihnen zusammen mit anderen beigebrachten Beweismit-

teln berücksichtigt werden.

Genehmigen Euere Exzellenz die Versicherung meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

Seine Exzellenz den Kaiserlich Deutschen Botschafter

Herrn Freiherrn Speck von Sternburg.

Zölle bei der Einfuhr in Deutschland.

Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte deutsche allge-

meine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 in

seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen

Tage bestimmten Fassung,

1. Roggen

1 Doppelztr. Mk.

2. Weizen und

Spelz............

id.

5,50

3. Gerste

Malzgerste

Doppelz. Mk. 4

andere Gerste

id.

1,30

4. Hafer

jd.

7. Mais und Dari

id.

10. Reis, unpoliert

id.

11. Speisebohnen

id.

Erbsen, Linsen

id.

1,50

12. Futter- (Pferde- usw.) Bohnen, Lupinen,

Wicken

id.

1,50

15. Leinsaat, Hanfsaat

frei

18. Rotkleesaat, Weisskleesaat, und andere Klee-

saaten

frei

19. Grassaat aller Art

frei

aus 45 Weintrauben (Weinbeeren)

frisch

zum Tafelgenuss, auf andere Weise als in Post-

sendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm

einschliesslich eingehend

id.

andere

id.

aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife (grüne) oder

reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert

oder einfach zubereitet

id.

(aus 47|9) Anderes Obst

aus 47 frisch

Aepfel, Birnen, Quitten

in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilo-

gramm einschliesslich eingehend ............ frei

auf andere Weise eingehend

unverpackt oder nur in Sacken bei mindestens 50

Kilogramm Rohgewicht

vom 1. September bis 30. November............ frei

vom 1. Dezember bis 31. August

id.

in anderer Verpackung

in einfacher Umschliessung

id.

3,20

in mehrfacher Umsehliessung

id.

(Noch Nr. 47|9.

Anderes Obs.)

(Noch Nr. 47, frisch.)

Aprikosen

frei

Pfirsiche

in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilo-

gramm einschliesslich eingehend

frei

auf andere Weise eingehend

id.

Mispeln

frei

Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichseln

in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilo-

gramm einschliesslich eingehend

frei

auf andere Weise eingehend

Hauszwetschgen

vom 1. September bis

30.

November............

frei

vom 1. Dezember bis 31. August

id.

andere Pflaumen

id.

Kirschen zur Branntweinbereitung, auf Erlaubnisschein

unter Ueberwachung der Verwendung

frei

andere Kirschen; Weichsein .

1 Doppelz. Mk.

Hagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehend

nicht genanntes Stein- und Kernobst

frei

Erdbeeren

in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilo-

gramm einschliesslich eingehend

frei

auf andere Weise eingehend

id.

(Noch Nr. 47/49. Anderes Obst)

(Noch Nr. 47. frisch)

Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren,

Brom-

beeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren, Wachholder-

beeren und sonstige Beeren zum Genuss, mit Aus-

nahme der Preiselbeeren

frei

Anmerkung: Aepfel, Birnen und Quitten frisch, wer-

den als unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in

Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in

Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Ab-

teilungen versehen sind.

In gleicher Weise sind als unverpackt zu behan-

deln Aepfel, Birnen und Quitten, frisch, wenn sie

lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilegramm

Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen

eingehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung

mindestens 6 Kubikmeter beträgt.

Die Wagen- oder Schiffhabteilungen dürfen mit

Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder

Stroh ausgeschlagen sein und konnen auch durch

Strohlagen hergestellt werden.

48. getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält)

Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer Ab-

tälle

id.

Aprikosen,

Pfirsische............

id.

Pflaumen aller Art

unverpackt oder nur in Fässern oder Sacken bei

mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht id.

in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Roh-

gewicht

id.

in anderer Verpackung

id.

anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst

id.

49. gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger

Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker einge-

kocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegoren

id.

aus 51. Apfelsinen,

frisch............

id.

3,25

aus 59. Säfte von Obst (mit Ausnahme der Weintrauben),

ungegoren, nicht ather- oder weingeisthaltig, uneinge-

kocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt

(sterilisiert)

id.

(74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht

besonders genannt ;

74. unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit

der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde

hart

. 1 Doppelz. Mk. 0,12 od. 1 Festm. Mk. 1,08

weich .

. 1 Doppelz. Mk. 0,12 od. 1 Festm. Mk. 0 72

75. in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit

mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch geris-

sene Späne und in anderer Weise als durch Reissen her-

gestellte Klärspäne

hart .

. 1 Doppelz. Mk. 0,24 od. 1 Festm. Mk. 1,92

weich .

. 1 Doppelz. Mk. 0,24 od. 1 Festm. Mk, 1,44

76. in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise

vorgerichtet, nicht gehobelt

hart

. 1 Doppelz, Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk. 5,76

(Noch Nr, 74/6. Bau- und Nutzholz usw.)

(Noch Nr. 76. in der Längsrichtung gesägt usw.)

weich .

. 1 Doppelz. Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk. 4,32

Anmerkung zu Nr. 75 und 76. Durch blosses Sägen ge-

nutete Schindelbretter sind wie bloss gesägte Schin-

delbretter nach Nr. 76 zu verzollen.

In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in

anderer Weise vorgerichtete, nicht gehobelte Kant-

hölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche nur

mit Zapfenlöchern, Zapfen. Schlitzen, Falzen oder

Bohrlöchern versehen sind, werden nach den ver-

tragsmassigen Satzen der Nr. 75 und 76 mit einem

Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt

im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Dop-

zentner Mk. 0,20,

im Falle der Verzollung nach Raummass für 1

Festmeter

hartes Holz, Mk. 1,60.

weiches Holz, Mk. 1,20.

Anmerkungen zu Nr. 74 bis 76. 1. Bloss gedämpftes

(nicht zugleich gefärbtes), sowie zur Erhöhung der

Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur zu

diesem Zweck auf chemischem Wege behandeltes

Bau- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den

vertragsmassigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt.

Gefarbtes oder zum Zwecke der Färbung auf che-

mischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz unter-

liegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt

im Falle der Verzollung nach Raummass fur 1 Fest-

meter, Mk. 2,40.

im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Dop-

pelzentner

hartes Holz, Mk. 0,30.

weiches Holz, Mk. 0,40.

2. Die Verzollung des in diesen Nummern ge-

nannten Holzes kann nach Wahl des Einbringers nach

Gewicht für 1 Doppelzentner oder nach Mass für den

Festmeter erfolgen.

81. Holzpflasterklötze;

aus hartem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder für

1 Festmeter Mk. 5,76.

aus weichem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder für

1 Festmeter Mk. 4,32.

Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder

sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflaster-

klötze werden ohne Zollzuschlag zu den vertragsmäs-

sigen Sätzen der Nr. 81 verzollt.

82. Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegen-

stände erkennbar vorgearbeitete Hölzer

von hartem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1 Fest-

meter Mk. 5,76.

von weichem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder

1 Festmeter Mk. 4.32.

83. Fassholz (Fassdauben und Fassbodenteile), auch zu

solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), un-

gefärbt, nicht gehobelt

von Eichenholz 1 Doppelzentner Mk. 0,20 oder 1 Fest-

meter Mk. 1,60.

von anderem harten Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,30

oder 1 Festmeter Mk. 2,40.

von weichem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,30 oder

1 Festmeter Mk. 1,80.

Anmerkung. Die blosse Behandlung mit dem Reifmesser

oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung

bleibt auf die Verzollung des Fassholzes ohne Ein-

fluss.

(aus 100/107) Vieh, lebend

104.

Schafe...........

1 Doppelz. Lebendgewicht Mk. 8

105. Ziegen

frei

106. Schweine .

. 1 Doppelz. Lebendgewicht Mk. 9

107. Federvieh

Gänse

frei

Hühner aller Art und sonstiges Federvieh .

1 Dop-

. pelzentner Reingewicht Mk. 4

108. Fleisch, ausschliesslich des Schweinespecks, und

geniessbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Feder-

vieh)

frisch, auch

gekühlt

1 Doppelz. Mk. 35

gefroren

id.

Mk. 35

Anmerkung. Zum ermässigten Satze von 35 Mark wer-

den auch zerlegte Schweine einschliesslich des daran

haftenden Schweinespecks verzollt.

einfach zubereitet

1 Doppelz. Mk. 35

zum feineren Tafelgenuss zubereitet

id.

Mk. 75

Anmerkungen. 1. Nicht lebendes Vieh, zum Genuss

verwendbar, unterliegt der Verzollung als frisches

Fleisch von Vieh.

2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies

Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht geniessbare Ein-

geweide) unterliegt einem Zollzuschlage von 10 vom

Hundert.

Gepökelte oder geräucherte

Schweineschinken

(Vorder- und Hinterschinken) werden nach dem ver-

tragsmässigen Satze für einfach zubereitetes Fleisch

ohne Zollzuschlag verzollt.

aus 110. Federvieh

geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet.

1 Doppelz. Mk. 14

gespickt od. sonst einfach zubereitet

id.

Mk. 20

aus 126. Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz

von Schweinen u. Gänsen, Rindsmark u. andere schmalz-

artige Fette) ausgenommen

Oleomargarin

id. Mk. 10

127. Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen,

unausgepresst), mit Ausnahme des Schweinespecks und

der Flomen (Fliesen, Liesen) ; ferner Grieben zum

Genuss

id. Mk. 5

aus 162. Mehl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer,

auch gebrannt oder

geröstet...........

id. Mk. 10,20

aus 180. Wein und frischer Most von Trauben, auch

entkeimt (sterilisiert), in Fässern oder Kesselwagen, mit

einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 14 Gewichts-

teilen in

id. Mk. 20

aus 185. Obstwein (auch in Gährung begriffener Obst-

most) in Fässern

id. Mk. 3

198. Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern,

Fett, Gewürzen, Zucker oder dergl.)

. id. Mk. 10,20

aus 219. Nahrungs- und Genussmittel aller Art (mit

Ausnahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Be-

hältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze

fallen

Aprikosenmus ohne Zusatz von Zucker oder Sirup, in

Blechgefässen von mindestens 5 Kg. Gewicht id. Mk. 5

Tomatenkonserven ; Oliven, auch in Essig, Oel oder

Salzwasser eingelegt

id.

Mk. 30

andere Nahrungs- und Genussmittel, ausgenommen

Milch und Rahm, in luftdicht verschlossenen Behältnissen,

soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen.

id.

Mk. 60

225. Bimsstein, Schmirgel, Polier- oder Putzkalk

(Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische Schleif-,

Polier- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlämmt

in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den

Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen.

id. Mk. 2

in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt. frei

233. Schiefer

rohe Schieferblöcke

frei

rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer 1 Doppz. Mk. 1

Dachschiefer

1 Doppelz. Mk. 0,65

Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Zentimeter

Stärke sind als Schieferblöcke zu

behandeln.

aus 239. Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Berg-

teer (Erdleer), Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl,

Oel aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und

sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte

Mineralöle, roh oder gereinigt

Schmieröle ; auch teerartige, paraffinhaltige und im

Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstände von

der Destillation der Mineralöle ; Harzol. 1 Doppelz. Mk. 6

Schwerbenzin mit einem spezifischen Gewicht von mehr

als 0,750 bis 0,770 einschliesslich bei 15° C, zur Ver-

wendung zum Betriebe von Motoren, in inländischen Be-

triebsanstalten gewonnen oder aus dem Ausland ein-

gehend, unter Ueberwachung der Verwendung. id. Mk. 2

Gasöl mit einem spezifischen Gewicht von mehr als

0,830 bis 0,880 einschliesslich bei 15° C, zur Verwen-

dung zum Betriebe von Motoren oder zur Karburierung

von Wassergas, in inländischen Betriebsanstalten ge-

wonnen oder aus dem Ausland eingehend, unter Ueber-

wachung der Verwendung. .

. 1 Doppelz. Mk. Mk. 3

Anmerkung. Die Verzollung von Petroleum und anderen

gereinigten, nicht besonders genannten, zu Beleuch-

tungszwecken geeigneten Mineralölen kann nach Wahl

des Einbringers nach Gewicht unter Zugrundelegung

von 1 Doppelzentner oder nach dem Raumgehalt mit

der Massgabe zugelassen werden, dass dabei für 125

Liter bei einer Temperatur von 15° C. 1 Doppel-

zentner reines Flüssigkeitsgewicht gerechnet wird.

249. Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin (aus

Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), in

Blocken, Täfelchen oder Kugeln ; Wachsstumpfe von ge-

reinigtem Erdwachs und von Ceresin 1 Doppelz. Mk. 10

aus 250. Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter

u. s. w.) oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichpa-

raffins

id. Mk. 10

251. Weichparaffin

id. Mk. 8

aus 258. Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht

wohlriechend) ........... 1 Doppelz. Rohgewicht. Mk. 10

259. Wagenschmiere

1 Doppelz. Mk. 6

260. Andere Schmiermittel, unter Verwendung von

Feiten oder Oelen hergestellt, flüssig oder fest, auch ge-

formt

1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 7,50

aus 316. Calciumkarbid

frei

373. Kasestoff (Kasein), Käsestoffgummi und ähnliche

Zubereitungen, soweit sie nicht unter Nr, 206 des allge-

meinen Tarifs fallen

1 Doppetz. Mk. 6

374. Rohleim (entkalkte Knochen)

id. Mk. 3

375. Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweissleims),

fest oder flüssig ; Gelatine, auch gefärbt.

id. Mk. 3

aus 385. Süssholzsaft

mit Zucker. Honig, Anisöl, Salmiak und sonstigen Ge-

schmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Auf-

machungen für den Kleinverkauf

id

Mk. 60

anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kisten

oder in andere unmittelbar zum Versand dienende grössere

Umschliessungen verpackten Stangen

frei

(aus 545|7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zuge-

richtet, anderweit im allgemeinen Tarif nicht ge-

nannt;

545. bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als

3 Kilogramm

ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Halsen, Bäuchen

und Klauen, auch in Hälften ; Kopf-, Hals-, Bauchteile

und Klauen sowie Rossschilder ohne Rücksicht auf das

Gewicht des Stückes

1 Doppelz. Mk. 30

Schweinsleder, ohne Rücksicht auf das Gewicht des

Stuckes

id.

Kernstücke

id.

Anmerkung.

Leder, einschliesslich der Kernstücke,

bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als

3 Kilogramm, zur Herstellung von Treibriemen, auf

Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwen-

dung

id.

aus 546. bei einem Reingewichts des Stückes von 1

bis 3 Kilogramm

Kalbleder,

naturfarbig...........

id.

anderes Kalbleder

id.

(aus 555|6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus be-

haarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder

Kriechtieren

556 mit anderen Sohlen als Holzsohlen

das Paar im Gewichte von mehr als

1200 Gramm

id.

das Paar im Gewichle von mehr als 600 bis 1200

Gramm ; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art mit

elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das

Gewicht

id.

das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder

darunter

id.

Pantoffel und Hausschuhe ohne Rucksicht auf das Ge-

wicht

id.

Anmerkungen. — 1. Ausfütterungen, Besätze, Zierate

und Zutaten aller Art (Schnallen, Maschen, Quasten,

Stickereien, Schnürriemen usw.) aus anderen Stoffen,

einschliesslich Seide, jedoch ausgenommen Pelz-

werk, bleiben ohne Einfluss auf die Verzollung.

2. Als Pantoffel und Hausschuhe sind solche Schuhe

anzusehen, die weder Riststellung noch Fersenstell-

ung haben noch in anderer Weise (z. B. durch Zug-

schnüre, Verschlussknöpfe oder elastische Einsatze)

zur festen Umschliessung des Fusses eingerichtet

sind.

Der vertragsmässige Zollsatz ist auch auf

Pantoffel und Hausschuhe mit einem Absalzfleck, je-

doch nicht auf solche mit Absatzen (Stockeln) anzu-

wenden.

557. Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder

aller Art sowie aus rohen enthaarten Hauten, auch mit

Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinst-

waren oder Filz

id.

aus 560. Sattler- und Täschnerwaren sowie andere im

allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Waren aus

Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten,

Pergament, tierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder

Häuten von Fischen oder Kriechtieren, oder damit ganz

oder teilweise überzogen ; auch Sattler- und Täschner-

waren aus groben Gespinstwaren von pflanzlichen Spinn-

stoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des

allgemeinen Tarifs, oder damit ganz oder zum grösseren

Teile überzogen ; alle diese, soweit sie nicht durch die

Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze

fallen oder zu den mit Leder ganz oder teilweise über-

zogenen Papier- und Pappwaren der Nr. 667 bis 669 des

allgemeinen Tarifs gehören

Schlagriemen. Nähriemen , Florteilriemen , Leder-

schnüre für Spinnerei und Weberei, Bindriemen,

Webervögel, ohne Rücksicht auf das Gewicht des

Stückes

1 Doppelz. Mk. 50

im übrigen

bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm

und darüber

Pferdegeschirr; Kratzenrücken, Kratzenbänder; Blätter

für Flugwalzen (Volantblätter) ; Streifen und Blätter

für Schützentreiber ; Nitschelhosen (Laufleder, Man-

chons)

id.

andere............................................

id.

bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als

2 Kilogramm

Pferdegeschirr; Kratzenrücken, Kratzenbänder; Blätter

für Flugwalzen (Volantblätter); Streifen und Blätter

für Schützentreiber ; Nitschelhosen (Laufleder, Man-

chons

id.

andere; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das

Gewicht des Stückes

id.

561. Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten

oder gestanzt

id.

578. Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch

Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern

bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk

getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von

Kautschuk

verbunden...........

id.

aus 580. Gespinstwaren, auch Filz, mit Kautschuk ge-

tränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus

Kautschuk verbunden; Kautschukwaren, mit Gespinst-

waren überzogen oder mit Gespinsten umsponnen : alle

diese, wenn die Gespinstware oder das Gespinst aus an-

deren Spinnstoffen als aus solchen ganz oder teilweise aus

Seide besteht

id.

Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden ; Ge-

webe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Ge-

spinsten ; alle diese, wenn die Gespinstware oder

das Gespinst ganz oder teilweise aus Seide oder aus

anderen Spinnstoffen besteht

id.

585. Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bear-

beitung

id.

586. Andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders

genannte Hartkautschukwaren, auch in Verbindung mit

anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere

Zollsätze fallen

Doppelz. Mk.

(aus 649/50 Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und

Pappeubereitung), breiartig oder in fester Form,

auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen

Stoffen, Leim usw. versetzt

650. aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflan-

zenfasern

Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holz-

schliff)

id.

1,25

chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose);

Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff

id.

1,25

aus 651. Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft)

oder gegautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen

hergestellt

Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holz-

stoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, fest-

gewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe),

Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im

allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch

in der Masse

gefärbt...........

id.

1,50

653. Gelbes Strohpapier

id.

Ganz grobes graues Löschpapier

id.

654. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer

Seite glatt

id.

655. Papier, nicht unter andere Nummern des allge-

meinen Tarifs fallend, einschliesslich des Kartonpapiers,

auch liniert, pergamentiert oder gekörnt

Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend id.

anderes hierher gehöriges Papier

id.

656. Buntpapier einschliesslich des mit Kreide, Blei-

weiss oder dergleichen überstrichenen oder mit Metall-

druck versehenen Papiers ; lackiertes Papier ; mit Glimmer-

oder Glassschuppen, Streupulver oder Wollstaub über-

zogenes Papier; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem

oder galvanoplastischem Metallüberzuge, sowie mit Gold-

oder Silberschnitt versehenes Papier

id.

657. Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter

den zwölften Abschnitt des allgemeinen Tarifs fallen, auch

Bilderpapier, einschliesslich des Kopierverfahrens auf

Papier und Pappe ; auch farbig oder schwarz geränderte,

oder sonst auf irgend eine Weise verzierte Papiere oder

Pappen

einfarbig

id.

mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in

Farben, Gold oder anderen Metallen id.

aus 660. Tapeten und Tapetenborten aller Art aus

Papier, weder vergoldet noch versilbert, bronziert, ge-

presst oder

sammetartig...........

id.

aus 694. Schleif- und Wetzsteine, ganz oder teilweise

aus Karborund

id.

(aus 737/40) Hohlglas

737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abge-

rieben, geschnitten, geätzt oder gemustert

naturfarbig

1 Doppelz. Mk. 3

weiss (auch halbweiss) durchsichtig, auch mit einzelnen

Ringen von massivem weissen (auch halbweissen)

Glase...........

1 Doppelztr. Rohgewicht Mk. 8

(Noch Nr. 737. Hohlglas, weder gepresst noch ge-

schliffen u. s. w.)

gefarbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem

oder mit weissem undurchsichtigen Glas überfangen

Milch-, Alabaster- u. Beinglas, weiss 1 Doppelz. Mk. 10

anderes hierher gehoriges Hohlglas

id.

Mk. 15

738. bloss mit gepressten Boden oder durch Schleifen,

Pressen u. s. w. gestalteten oder verzierten Stöpseln

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem

oder mit weissem undurchsichtigen Glas überfangen.

1 Doppelz. Mk. 15

anderes

id.

Mk. 12

739. in anderer Weise gepresst, geschliffen, poliert,

abgerieben, geschnitten, geatzt oder gemustert

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem

oder mit weissem undurchsichtigen Glas ùberfangen.

1 Doppelz. Mk 15

anderes

id.

Mk. 12

(aus 741/2). Spiegel- und Tafelglas, anderweit im all-

gemeinen Tarif nicht genannt, weder geschliffen noch

poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, ge-

bogen, mattiert, geätzt, überfangen, gefeldert (facettiert)

oder belegt

741. nicht gefarbt, nicht undurchsichtig

Spiegelglas, gegossenes und geblasenes ; sogenanntes

Rohglas (rohe gegossene Platten), mehr als 5 Millimeter

stark, auch gerippt

1 Doppelz. Mk. 3

Tafelglas einschliesslich des 5 Millimeter oder weniger

starken Rohglases, letzteres auch gerippt, wenn die ein-

fache Hohe und die einfache Breite zusammen betragen

120 Zentimeter oder darunter

1 Doppelz. Mk. 6

mehr als 120 bis 200 Zentimeter 1 Doppelz. Rohgewicht

Mk. 8

mehr als 200 Zentimeter. 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 10

aus 742. Butzenscheiben.

id.

Mk. 12

758. Glasbehange zu Leuchtern ; Glasknöpfe; alle diese

auch gefarbt oder mit Oesen.

1 Doppelz. Mk. 12

Anmerkung. Bemalte, vergoldete oder versilberte Glas-

knöpfe werden nach Nr. 763 verzollt.

759. Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glas-

schuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung

und Versendung auf Gespinstfäden gereiht ; Glastropfen

(Glastränen, Springglaser); Glaskörner (Glaskugelchen,

massive Glastropfen)

weiss, auch gefärbt

Doppelz. Mk. 2

bemalt, vergoldet oder versilbert .

id.

Mk. 15

760. Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder

bleifrei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auch

lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung

auf Gespinstfäden gereiht

roh

Glasflüsse und Glassteine . . .

1 Doppelz. Mk. 20

Glaskorallen

id.

Mk. 15

bearbeitet (geschliffen u. s. w. .

id.

Mk. 25

763. Glas, anderweit im allgemeinen Tarif nicht ge-

nannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt oder

geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geatzt ge-

mustert ; Glasgespinst und Glaswolle

nicht gefarbt, nicht undurchsichtig 1 Doppelz. Mk. 12

gefarbt oder undurchsichtig.

id.

Mk. 15

bemalt , vergoldet oder versilbert, auch durch Auftraget

oder Einbrennen von Farben gemustert

id.

Mk. 20

aus 777/843. Eisen und Eisenlegierungen ;

782 Nicht schmiedbarer Guss, anderweit im allge-

meinen Tarif nicht genannt, roh

bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als

1 Doppelzentner

1 Doppelz. Mk. 2,50

bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 40

Kilogramm bis 1 Doppelzentner...........

id.

Mk. 3

bei einem Reingewichte des Stuckes von 40 Kilogramm

oder darunter

id.

Mk. 3,50

797. Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben), Rad

reifen, Radgestelle, Radkranze), Eisenbahnrader, Eisen

bahnradsatze

id.

Mk. 2,50

800. Eisenbauteile (Eisenkonstruktionen) aus schmied-

barem Eisen, auch mit Anstrich versehen

id. Mk. 4,50

aus 820. Eisenhahnlaschenschrauben, Schwellenschrau-

ben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel, Isolator-

stützen : roh

id.

Mk. 3

Schrauben und Niete von mehr als 13 Millimeter Stift-

starke ; Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für

Schrauben ; Hufeisen, Schraub- und Steckstollen

roh

id.

Mk. 5

aus 821. Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnweichen-

und Signalteile, roh

id.

Mk. 6

Eisenbahnpuffer, roh

id.

Mk. 3

829. Ketten (mit Ausnahme der Fahrradkelten) und

Teile von solchen

roh

zur Kettenschleppschiffahrt ........... id. Mk. 1,50

andere

id. Mk.

bearbeitet

id. Mk. 15

aus 839. Federn, anderweit im allgemeinen Tarif nicht

genannt ;

an sich feine (Perrucken-, Handschuh-, Hut- und ähn-

liche Federn) sowie alle polierten, vernickelten, lackierten,

vernierten oder sonst weiter als durch blosses Abschleifen

bearbeiteten Federn

id. Mk. 20

andere

roh

id. Mk. 6

blos abgeschliffen

id. Mk. 10

(aus 869 bis 880). Kupfer und Kupferlegierungen

875. Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, ins-

besondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in

Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinstein-

lagen; Vordruckwalzen (Egoutteure), glatt oder gerippt,

mit oder ohne Wasserzeichen .

1 Doppelz. Mk. 18

aus 891. Sprechmaschinen (Phonographen) einschliess-

lich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elek-

trischen Maschinen

id. Mk. 40

aus 894. Verbrennungsmotoren und Explosionsmotoren,

für Motorfahrräder, bei einem Reingewichte der Maschine

von 40 Kilogramm oder darunter

id. Mk. 75

(Noch aus Nr. 894.)

Dampfmaschinen, Dampfturbinen , Wasserturbinen;

Verbrennungs- und Explosionsmotoren , Kraft- (Antriebs-)

Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren) in Ver-

bindung mit Pumpen (einschliesslich der Wasserhaltungs-

maschinen) oder mit Kältemaschinen ; Kranen

bei einem Reingewichte der Maschine

von mehr als 5 bis 10 Doppelzentner

1 Doppelz. Mk. 11

von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner

id.

7,50

von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner

id.

von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner

id.

VON mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner

id.

4,50

von mehr als 1000 Doppelzentner

id.

3,50

Wassersäuleumaschinen

bei einem Reingewichte der Maschine

von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner

kl.

von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner

id.

6,50

von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner

id.

5,50

von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner

id.

Dampfmaschinen in Verbindung mit Hämmern, Ge-

bläsemaschinen (einschliesslich der Ventilationsmaschinen)

oder mit Fördermaschinen

bei einem Reingewichte der Maschine

von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner

id.

von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner

id.

4,50

Andere hierher gehörige Maschinen

bei einem Reingewichte der Maschine

von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner

id.

von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner

id.

von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner

id.

von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner

id.

Anmerkung. Dampfmaschinen zur Verwendung beim

Schiffbau werden einschliesslich der zugehörigen

Schaufelräder und Schiffsschrauben zollfrei zugelas-

sen.

(aus 913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengelei-

sen bestimmt

aus 914. ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen

Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt

id.

aus 915. Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienen-

gleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in

Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Mo-

torfahrräder)

Motorfahrräder

bei einem Reingewichte des Stückes

von 59 Kilogramm oder darunter .

1 Doppelz. Mk. 100

von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelz, id.

von mehr als 1 Doppelz. bis 2,5 Doppelz.

id.

Motorwagen und Motorfahrräder

bei einem Reingewichte des Stückes

von mehr als 2,5 Doppelz, bis 5 Doppelz,

id.

von mehr als 5 Doppelz. bis 10 Doppelz.

id.

von mehr als 10 Doppelzentner .

id.

(aus 916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienen-

gleisen bestimmt (ansgenommen Wasserfahrzeuge), ohne

Verbindung mit Antriebsmaschinen

aus 917. Personenwagen

vierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen

ohne Dach

bei einem Reingewichte des Wagens

von 1,5 Doppelzentner oder darunter für 1 Stück Mk. 60

von mehr als 1,5 Doppelzentner .

,

id.

mit Dach

id.

(Noch aus 917. Personenwagen)

vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen

ohne Dach

id.

mit Dach

id.

Anmerkungen

1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der

Bocksitz (Kutschersitz) ist in die Zahl der festen

Sitze nicht einzurechnen.

2. Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit

Eisenbeschlag, sind je nach ihrer Beschaffenheit als

Holzwaren zu behandeln und bleiben von der Ver-

zollung als Personenwagen auch dann ausgenommen,

wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen

und das mit den eisernen Spangen, die den Wagen-

kasten durchziehen, fest verbundene, schief anstei-

gende Fussgestell vor dem Kutschbock bereits ange-

bracht oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung

oder zur Verhinderung des Reissens mit groben

Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit Eisenblech

bekleidet sind.

3. Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen

im Rohbau ist ein Viertel der Sätze für Personen-

wagen zu entrichten. Als Personenwagen im Rohbau

sind solche anzusehen, welche zwar die zum Gebrauch

notwendigen Zubehörteile und Einrichtungen (Fe-

dern, Achsen, Räder, Vordergestell, Brems- und

Anspannvorrichtungen usw.) aufweisen, jedoch weder

angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt noch mit

Leder oder Polsterarbeit (einschliesslich lose einge-

legter Polster) ausgestattet sind.

4. Fussdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche

34a

Gegenstände, welche mit fertigen Personenwagen

eingehen und dazu bestimmt sind, mit ihnen in feste

Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusam-

mengesetzt zu werden, sind als Bestandteile der

Wagen anzusehen und nicht besonders zu verzollen.

5. Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte, ohne

Gestellrahmen (Chassis), Motor und Räder eingehende

Personenwagen werden wie vierrädrige Personen-

wagen behandelt und in fertigem Zustande nach den

vertragsmässigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbau mit

einem Viertel dieser Sätze verzollt.

aus 926. Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metal-

len oder aus Legierungen unedler Metalle, mit Ausnahme

von Kriegswalten

1 Doppelz. Mk. 60

927. Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von

solchen, sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausge-

nommen Schlösser und Verschlussstücke), aus unedlen

Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle

roh

id.

bearbeitet

Läufe, nur gebohrt und abgedreht oder grob abge-

schliffen

id.

andere hierher gehörige Waren .

id.

928. Schlösser und Verschlussstücke., auch Teile von

solchen, zu Handfeuerwaffen

roh vorgearbeitet

id.

andere..........................

id.

Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu

Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten

Schlössern, Schlosskasten oder Verschlussstücken

sind nach Nr. 926 zu verzollen.

929. Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk

in Gehäusen

aus Gold

1 Stück Mk. 0,80

aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rän-

dern, Bügeln oder Knöpfen versehen .

id.

0.60

aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler

Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergol-

deten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen

versehen ; aus anderen Stoffen .

id.

0,40

Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Ta-

schenuhren zu verzollen.

930. Uhrgehäuse zu Taschenuhren

aus Gold

für 1 Stück Mk. 0,40

Arrêté grand-ducal du 22 juin 1907, concernant

l'importation de plantes vivantes et de fruits

frais venant d'Australie.

Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc.,.etc., etc. ;

Vu la loi du 12 août 1875;

aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Le-

gierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder

mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen

versehen; aus anderen Stoffen

1 Stück Mk. 0,40

Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu

Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig

zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit

der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und

Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolls für das

zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während

Staubdeckel sowie andere Teile der Verzollung nach

Beschaffenheit des Stoffes unterliegen.

Anmerkung zu Nr. 929 und 930. Mit Gold oder Silber

belegte (plattierte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu

Taschenuhren werden wie vergoldete oder versilberte

verzollt.

931. Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Roh-

werke

id.

0,40

Triebe und Unruhen (Balancen) aus Stahl für

Taschenuhren .......................... für 1 Doppelz. Mk. 60

933. Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder

aus Legierungen unedler Metalle, in den vorhergehenden

Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt;

Uhrfedern aus Stahl; Unruhen (Balancen) aus Bronce

oder Messing

id.

andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder

Silber belegt (plattiert) oder in Verbindung mit an-

deren Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere

Zollsätze

fallen..........................

id.

Anmerkung.

Bügel, Bügelringe und Aufziehkronen

werden, sofern ihre Bestimmung zu Taschenuhren ausser

Zweifel steht, nach Nr. 933 verzollt.

937.

Pfeifenorgeln..........................

id.

943. Mechanische Spielwerke

Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte

des Stückes von 500 Gramm oder darunter id. 20

andere mechanische Spielwerke

id.

Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von

Tonstücken..........................

id.

Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden

auch Teile derselben verzollt, die als solche erkeun-

bar sind, ferner auch Spielwerke ohne Laufwerk für

Weckeruhren.

Großh. Beschluß vom 22. Juni 1907, betr. die

Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes

aus Australien.

Wir

Wilhelm,

von Gottes Gnaden Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau,

u.,

u.,

u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 12. August 1875;

Vu l'arrêté grand-ducal du 18 février 1898,

concernant l'importation de plantes vivantes et

de fruits frais venant d'Amérique ;

Sur le rapport de Notre Directeur général des

finances et après délibération du Gouvernement

en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons;

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