Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (11)
Texte législatif (11 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
Jeudi, 27 Juin 1907.
Donnerstag, 27. Juni 1907.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Das am 22. April / 2. Mai 1907 unterzeichnete Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und den Vereinigten Staaten von Amerika, welches am 1. Juli d. Is. in Kraft tritt, wird hiermit
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Luxemburg, den 20. Juni 1907.
Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Vom 22. April—2. Mai 1907
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,
im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Prä-
sident der Vereinigten Staaten von Amerika, andererseits,
von dem Wunsche geleitet, bis zum Zustandekommen
eines umfassenden Handelsvertrags die Handelsbeziehun-
gen zwischen beiden Ländern einstweilig zu regeln, haben
beschlossen, zu diesem Behuf eine vorläufige Vereinbar-
ung einzugehen, und zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,
Seine Exzellenz Herrn Freiherrn Speck von Sternburg,
Allerhöchstihren ausserordentlichen und bevollmachtigten
Botschafter bei den Vereinigten Staaten von Amerika ;
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,
Herrn Elihu Root, Staatssekretar der Vereinigten
Staaten,
Welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel
übereingekommen sind
In Uebereinstimmung mit der dem Präsidenten
durch Sektion 3 des Zolltarifgesetzes der Vereinigten
Staaten von Amerika vom 24. Juli 1897 erteilten Ermach-
tigung wird seitens der Vereinigten Staaten von Amerika
zugestanden, dass vom Tage des lnkraftretens dieses Ab-
kommens an die folgenden Boden- und Gewerbserzeug-
nisse Deutschlands bei ihrer Einfuhr nach den Vereinig-
ten Staaten von Amerika den in der gedachten Sektion 3
erwahnten ermässigten Zollsätzen unterworfen werden,
nämlich
Roher Weinstein und rohe Weinhefe fünf Prozent.
Branntwein oder andere aus Getreide oder anderen
Materialien hergestellte oder destillierte Spirituosen für
eine Gallone von Normalstärke ein Dollar und fünfund-
siebenzig Cent.
Champagner und alle anderen Schaumweine in Flaschen
von nicht mehr als 1 Quart, aber mehr als 1 Pint sechs
Dollar für das Dutzend ; in Flaschen von nicht mehr als
1 Pint, aber mehr als ½ Pint drei Dollar für das Dutzend;
in Flaschen von ½ Pint oder weniger ein Dollar fünfzig
Cent für das Dutzend; in Flaschen oder anderen Gefässen
von mehr als 1 Quart als Zuschlag zu den sechs Dollar
für das Dutzend Flaschen von der 1 Quart übersteigenden
Menge ein Dollar und neunzig Cent für die Gallone.
Nichtschäumende Weine und Wermut in Fässern für
eine Gallone fünfunddreissig Cent; desgleichen in Fla-
schen oder Krügen für die Kiste von einem Dutzend Fla-
schen oder Krügen von mehr als Pint- bis zu Quartgehalt
oder von vierundzwanzig Flaschen oder Krügen bis zu
Pintgehalt für eine Kiste ein Dollar und fünfundzwanzig
Cent. In solchen Flaschen oder Krügen gefundene grössere
Mengen sollen einem Zolle von vier Cent für ein Pint oder
einen Bruchteil davon unterworfen werden, jedoch soll
auf Flaschen oder Krüge kein besonderer oder Zuschlags-
zoll gelegt werden.
Gemälde in Oel- oder Wasserfarben, Pastellmalereien
DU
N° 34.
des
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Feder- und Tintenzeichnungen sowie Bildhauerarbeiten
fünfzehn Prozent vom Wert.
L'interdiction décrétée par l'arrêté
susvisé du 18 février 1898 est rendue applicable
à l'importation des marchandises et objets de
l'espèce y indiquée, provenant de
l'Australie.
Das durch den vorerwahnten Beschluß
vom 18. Februar 1898 erlassene Verbot findet
auf die Einfuhr von Waren und Gegenständen
der darin bezeichneten Art aus Australien An-
wendung.
Ferner wird seitens der Vereinigten Staaten
von Amerika zugesichert, dass die in der anliegenden
Note in Aussicht gestellten, die bestehenden Zoll- und Kon-
sularbestimmungen abändernden Verordnungen, welche
als Teil der amerikanischen Zugeständnisse anzusehen
sind, alsbald und spätestens am Tage des Inkrafttretens
dieses Abkommens in Wirksamkeit gesetzt werden sollen.
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui
entrera en vigueur le jour de sa publication.
Château de Berg, le 22 juin 1907.
GUILLAUME.
le Directeur général
des finances,
M .
MONGENAST.
Avis. — Règlement communal.
En séance du 5 avril 1907, le conseil com-
munal de Differdange a arrêté un règlement
relatif au commerce du lait. — Ce règlement a
été dûment publié.
Luxembourg, le 24 juin 1907.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Administration communale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
M. Conrad Knaf, propriétaire à Beaufort, a été
nommé échevin de la commune de Beaufort, en
remplacement de M. Lemmer, décédé.
Luxembourg, le 21 juin 1907.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Bourses d'études.
La vacance d'une des bourses d'études de la
fondation Heinen a été annoncée suivant avis
inséré p. 379 du Mémorial de l'année courante.
Nach Einsicht des Beschlusses vom 18. Februar
1898, betreffend die Einfuhr lebender
Pflanzen
und frischen Obstes aus Amerika;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors der
Finanzen und nach Beratung der Regierung im
Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General Direktor der Finanzen
ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der am
Tage seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, be-
auftragt.
Schloß-Berg, den 22. Juni 1907.
Wilhelm.
Der General-Direktor
der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Bekanntmachung — Gemeindereglement.
In
seiner
Sitzung vom 5. April 1907 hat der
Gemeinderat von Differdingen ein Reglement be-
treffend den Milchhandel erlassen. — Besagtes Re-
glement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 24. Juni 1907.
Der General-Direktor des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage ist Hr.
Konrad
Knaf,
Eigentümer zu
Befort, zum Schöffen der Gemeinde Befort er-
nannt worden, in Ersetzung des verstorbenen
Hrn. Lemmer.
Luxemburg, den 21. Juni 1907.
Der General-Direktor des Innern,
H Kirpach.
Bekanntmachung. — Studienbörsen.
Die Erledigung der Studienbörsen der Stiftung
Heinen
ist im Memorial v. lfd. Jahre, Seite
379, bekannt gemacht worden.
Le droit de collation appartient au Directeur
général chargé des affaires de
renseignement
supérieur et moyen et est exercé sur les propo-
sitions d'une commission, composée du plus
âgé des plus proches parents du testateur, rési-
dant à Ettelbrück, du bourgmestre et du premier
l'échevin de la commune d'Ettelbrück.
Les membres de la famille du fondateur qui
voudront participer à ces propositions, sont in-
vités à me faire parvenir leur demande à ce
sujet pour le 15 juillet prochain au plus tard.
Luxembourg, le 25 juin 1907.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Associations syndicales.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera procédé à une nouvelle
enquête sur le projet et les statuts d'une associa-
tion syndicale à créer pour l'établissement de
chemins d'exploitation à
Ospern,
commune
de Redange, lieux aus «Im Fahr», « Auf dem
Bichel», etc.
Les pièces prévues par l'art. 1er de l'arrêté
r. g.-d. du 21 janvier 1885 seront déposées,
pendant le délai indiqué, au secrétariat com-
munal intéressé.
Luxembourg, le 21 juin 1907.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Associations syndicales
Par arrête du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour l'établissement de
chemins d'exploitation à Boulaide, lieu dit «Im
Doihl», a été autorisée
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'as-
sociation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Boulaide.
Luxembourg, le 20 juin 1907.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Die Verleihung steht dem mit dem hobern und
Mittlern Unterrichtswesen betrauten Generaldirektor
zu und erfolgt auf Vorschlag einer Kommission
hin, welche aus dem ältesten, zu Ettelbrück wohnen
den Nächstverwandten des Stisters, dem Burger-
meister und dem ersten Schöffen der Gemeinde
Ettelbrück besteht
Diejenigen Familienaugehorigen des Stifters,
welche sich an diesen Vorschlägen zu beteiligen
wünschen, sind gebeten, ihr diesbezügliches Gesuch
für den 15. Juli spätestens an mich gelangen
zu lassen.
Luxemburg, den 25. Juni 1907
Der General-Direktor der Finanzen,
M
Mongenast.
Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaften.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember
1883 erfolgt eine neue Untersuchung über das
Projekt und die Statuten einer zu bildenden Ge-
nossenschaft für die Anlage von Feldwegen zu
Ospern, Gemeinde Redingen, Orte genannt „ I m
Fahr", „Auf dem Bichel" usw.
Die durch Art. 1 des Kgl. Großh. Beschlusses
vom 21. Januar 1885 bezeichneten Aktenstucke
werde
während obiger Frist auf dem betreffenden
Gemeindesekretariate offen liegen.
Luxemburg, den 21. Juni 1907.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für An-
lage von Feldwegen zu Bauschleiden, Ort ge-
nannt „Im Doihl", ermachtigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Ge-
nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem
Gemeindesekretariate von Bauschleiden hinterlegt.
Luxemburg, den 20. Juni 1907.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Luxembourg Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.
Als Gegenleistung sichert die Kaiserlich
Deutsche Regierung den in der anliegenden Liste aufge-
führten Erzeugnissen der Vereinigten Staaten bei der
Einfuhr nach Deutschland die daselbst angegebenen Zoll-
sätze zu.
Die Bestimmungen der Art. I und III finden
nicht nur auf solche Waren Anwendung, welche aus dem
Gebiete des einen vertragschliessenden Teiles in das des
anderen unmittelbar gelangen, sondern auch aut Waren,
welche über dritte Staaten eingeführt werden, ohne dass
sie daselbst eine Bearbeitung erfahren haben.
Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich
auch auf die mit einem der vertragschliessenden Teile
gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Lander oder Ge-
biete.
Das gegenwärtige Abkommen soll von Seiner
Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen, so-
bald als möglich ratifiziert werden, und der Präsident der
Vereinigten Staaten soll nach erfolgter amtlicher Mitteil-
ung hiervon seine Proklamation erlassen, durch welche
den betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens volle
Rechtskraft gegeben wird.
Das gegenwärtige Abkommen soll am 1 Juli 1907 in
Kraft treten und bis zum 30. Juni 1908 in Wirksamkeit
bleiben.
Im Falle keiner der vertragschliesenden Teile sechs
Monate vor diesem Termine seine Absicht, die Wirkungen
des Abkommens aufhoren zu lassen, kund gibt, soll das
letztere bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Tage
an in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der
andere der vertragschliessenden Teile es gekündigt haben
wird.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher
und englischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmachtigten an den
unter ihren Unterschriften angegebenen Orten und Daten
unterzeichnet.
STERNBURG
(L
S.)
Levico, den 2. Mai 1907.
ELIHU ROOT.
(L. S.)
Washington, April 22, 1907.
Das vorstehende Abkommen ist von Seiner Majestät
dem Deutschen Kaiser, König von Preussen ratifiziert
worden und die Aushändigung der Ratifikationsurkunde
hat in Washington stattgefunden.
(Uebersetzung.)
Staatsdepartement.
Washington, den 22. April 1907.
Euere Exzellenz beehre ich mich im Hinblick auf die
heute erfolgte Unterzeichnung eines deutsch-amerikani-
schen Handelsabkommens zu benachrichtigen, dass an die
Zoll- und Konsularbeamten der Vereinigten Staaten und
an die sonst beteiligten Stellen Verordnungen, welche die
nachstehenden Gegenstände regeln, erlassen werden und
bis zum Ablaul des vorbezeichneten Abkommens in Kraft
bleiben sollen
A. Der Begriff des Marktwertes, wie er in Abschnitt
19 des Zollverwaltungsgesetzes definiert ist, soll in allen
denjenigen Fallen den Exportpreis bedeuten, in denen
Waren ausschliesslich für den Export verkauft oder in
dem Inlandsmarkt nur in begrenzten Mengen abgegeben
werden, weil in diesen Fällen ein Marktwert, der sich auf
den Verkauf solcher Waren in den üblichen Grosshandels-
mengen, fertig verpackt für die Versendung nach den
Vereinigten Staaten, gründet, nicht festgestellt werden
kann.
B. Die in Abschnitt 8 des Zollverwaltungsgesetzes vor-
gesehenen Nachweisungen (Statements; sollen von den
Konsularbehörden nur auf Erfordern der Zollabschàtzungs-
behörden in den Vereinigten Staaten nach bewirkter De-
klaration der Waren zur Zollabfertigung verlangt werden.
§ 674 der Konsularverordnungen (Consular Regulations)
von 1896 ist entsprechend abzuändern.
C. In Fällen wiederholter Abschätzung (reappraisement
cases) soll die Verhandlung öffentlich und in Gegenwart
des Importeurs oder seines Vertreters stattfinden, es sei
denn, dass der Board of Appraisers dem Schatzsekretar
berichtet, dass das öffentliche Interesse dadurch gefahrdet
werde; in letzterem Falle soll dem Importeur eine kurze
Zusammenstellung der in dem nicht öffentlichen Verfah-
ren vorgebrachten Tatsachen gegeben werden, auf welche
die wiederholte Abschätzung sich gründet.
D. Die Handhabung der Konsularverordnungen, betref-
ffend «das personliche Erscheinen vor dem Konsul»,
« Originalfakturen», «Angabe des Namens des Schiffes»,
soll einheitlich geregelt werden, und zwar in folgendem
Sinne
1. Das personliche Erscheinen vor dem Konsularbeam-
ten soll nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen
besondere Gründe eine mündliche Aussprache erforder-
lich machen.
2. Die Vorlegung von Originalfakturen soll nur in
Fallen verlangt werden, in denen die dem Konsularbeam-
ten zur Beglaubigung vorgelegten Fakturen Waren man-
nigfacher Art umfassen, welche der Exporteur von ver-
schiedenen Fabrikanten an verschiedenen vom Sitze des
für die Legalisierung zustandigen Konsulats mehr oder
weniger entfernt gelegenen Plätzen gekauft hat ; diese
Fakturen sollen dem Exporteur nach Einsicht durch den
Konsularbeamten zurückgegeben werden.
3, Von der Angabe des Schiffes in der Faktura soll in
allen Fallen abgesehen werden, in denen der Exporteur
zu der Zeit, da er die Faktura zur Legalisierung vorlegt,
den Namen des Schiffes nicht angeben kann.
§ 678 der Konsularverordnungen von 1896 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. März 1906 soll abgeän-
dert werden
1. durch Streichen der folgenden Worte
« in allen Fällen, wo die Faktura zur konsularischen Be-
glaubigung in einem anderen Lande vorgelegt wird, als
in demjenigen, von dem die Ware direkt nach den Ver-
einigten Staaten ausgeführt wird ».
2 durch Einschalten der nachstehenden Bestimmung
hinter den ersten Salz: «Als Kaufort soll der Ort angesehen
werden, wo der Vertrag abgeschlossen worden ist, sofern
der Exporteur daselbst seinen Geschaftssitz hat ».
§ 681 der Konsularverordnungen von 1896, betreffend
Beeidigung der Faktura, soll aufgehoben werden.
E. Die Agenten des Schatzamts, insbesondere die Spe-
cial Agents und die Confidential Agents, die von dem
Schatzamt nach Deutschland entsandt werden, um Erheb-
ungen über die Zollverwaltung betreffende Fragen anzu-
stellen, sollen der Deutschen Regierung durch Vermittel-
ung des Staatsdepartements in Washington und des Aus-
wartigen Amts in Berlin angemeldet werden ; diese
Agenten sollen mit den verschiedenen Handelskammern
ihres Bezirks zusammenarbeiten. Es besteht Einverständ-
nis darüber, dass der allgemeine Grundsatz, betreffend
personae gratae, auf diese Beamten Anwendung findet.
F. Zeugnisse, die von deutschen Handelskammern über
den Wert ausgestellt werden, sollen von den Zollabschät-
zern als taugliches Beweismaterial zugelassen und von
ihnen zusammen mit anderen beigebrachten Beweismit-
teln berücksichtigt werden.
Genehmigen Euere Exzellenz die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
An
Seine Exzellenz den Kaiserlich Deutschen Botschafter
Herrn Freiherrn Speck von Sternburg.
Zölle bei der Einfuhr in Deutschland.
Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte deutsche allge-
meine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 in
seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen
Tage bestimmten Fassung,
1. Roggen
1 Doppelztr. Mk.
2. Weizen und
Spelz............
id.
5,50
3. Gerste
Malzgerste
Doppelz. Mk. 4
andere Gerste
id.
1,30
4. Hafer
jd.
7. Mais und Dari
id.
10. Reis, unpoliert
id.
11. Speisebohnen
id.
Erbsen, Linsen
id.
1,50
12. Futter- (Pferde- usw.) Bohnen, Lupinen,
Wicken
id.
1,50
15. Leinsaat, Hanfsaat
frei
18. Rotkleesaat, Weisskleesaat, und andere Klee-
saaten
frei
19. Grassaat aller Art
frei
aus 45 Weintrauben (Weinbeeren)
frisch
zum Tafelgenuss, auf andere Weise als in Post-
sendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm
einschliesslich eingehend
id.
andere
id.
aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife (grüne) oder
reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert
oder einfach zubereitet
id.
(aus 47|9) Anderes Obst
aus 47 frisch
Aepfel, Birnen, Quitten
in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilo-
gramm einschliesslich eingehend ............ frei
auf andere Weise eingehend
unverpackt oder nur in Sacken bei mindestens 50
Kilogramm Rohgewicht
vom 1. September bis 30. November............ frei
vom 1. Dezember bis 31. August
id.
in anderer Verpackung
in einfacher Umschliessung
id.
3,20
in mehrfacher Umsehliessung
id.
(Noch Nr. 47|9.
Anderes Obs.)
(Noch Nr. 47, frisch.)
Aprikosen
frei
Pfirsiche
in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilo-
gramm einschliesslich eingehend
frei
auf andere Weise eingehend
id.
Mispeln
frei
Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichseln
in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilo-
gramm einschliesslich eingehend
frei
auf andere Weise eingehend
Hauszwetschgen
vom 1. September bis
30.
November............
frei
vom 1. Dezember bis 31. August
id.
andere Pflaumen
id.
Kirschen zur Branntweinbereitung, auf Erlaubnisschein
unter Ueberwachung der Verwendung
frei
andere Kirschen; Weichsein .
1 Doppelz. Mk.
Hagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehend
nicht genanntes Stein- und Kernobst
frei
Erdbeeren
in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilo-
gramm einschliesslich eingehend
frei
auf andere Weise eingehend
id.
(Noch Nr. 47/49. Anderes Obst)
(Noch Nr. 47. frisch)
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren,
Brom-
beeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren, Wachholder-
beeren und sonstige Beeren zum Genuss, mit Aus-
nahme der Preiselbeeren
frei
Anmerkung: Aepfel, Birnen und Quitten frisch, wer-
den als unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in
Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in
Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Ab-
teilungen versehen sind.
In gleicher Weise sind als unverpackt zu behan-
deln Aepfel, Birnen und Quitten, frisch, wenn sie
lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilegramm
Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen
eingehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung
mindestens 6 Kubikmeter beträgt.
Die Wagen- oder Schiffhabteilungen dürfen mit
Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder
Stroh ausgeschlagen sein und konnen auch durch
Strohlagen hergestellt werden.
48. getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält)
Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer Ab-
tälle
id.
Aprikosen,
Pfirsische............
id.
Pflaumen aller Art
unverpackt oder nur in Fässern oder Sacken bei
mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht id.
in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Roh-
gewicht
id.
in anderer Verpackung
id.
anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst
id.
49. gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger
Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker einge-
kocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegoren
id.
aus 51. Apfelsinen,
frisch............
id.
3,25
aus 59. Säfte von Obst (mit Ausnahme der Weintrauben),
ungegoren, nicht ather- oder weingeisthaltig, uneinge-
kocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt
(sterilisiert)
id.
(74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht
besonders genannt ;
74. unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit
der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde
hart
. 1 Doppelz. Mk. 0,12 od. 1 Festm. Mk. 1,08
weich .
. 1 Doppelz. Mk. 0,12 od. 1 Festm. Mk. 0 72
75. in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit
mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch geris-
sene Späne und in anderer Weise als durch Reissen her-
gestellte Klärspäne
hart .
. 1 Doppelz. Mk. 0,24 od. 1 Festm. Mk. 1,92
weich .
. 1 Doppelz. Mk. 0,24 od. 1 Festm. Mk, 1,44
76. in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise
vorgerichtet, nicht gehobelt
hart
. 1 Doppelz, Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk. 5,76
(Noch Nr, 74/6. Bau- und Nutzholz usw.)
(Noch Nr. 76. in der Längsrichtung gesägt usw.)
weich .
. 1 Doppelz. Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk. 4,32
Anmerkung zu Nr. 75 und 76. Durch blosses Sägen ge-
nutete Schindelbretter sind wie bloss gesägte Schin-
delbretter nach Nr. 76 zu verzollen.
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in
anderer Weise vorgerichtete, nicht gehobelte Kant-
hölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche nur
mit Zapfenlöchern, Zapfen. Schlitzen, Falzen oder
Bohrlöchern versehen sind, werden nach den ver-
tragsmassigen Satzen der Nr. 75 und 76 mit einem
Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Dop-
zentner Mk. 0,20,
im Falle der Verzollung nach Raummass für 1
Festmeter
hartes Holz, Mk. 1,60.
weiches Holz, Mk. 1,20.
Anmerkungen zu Nr. 74 bis 76. 1. Bloss gedämpftes
(nicht zugleich gefärbtes), sowie zur Erhöhung der
Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur zu
diesem Zweck auf chemischem Wege behandeltes
Bau- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den
vertragsmassigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt.
Gefarbtes oder zum Zwecke der Färbung auf che-
mischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz unter-
liegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt
im Falle der Verzollung nach Raummass fur 1 Fest-
meter, Mk. 2,40.
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Dop-
pelzentner
hartes Holz, Mk. 0,30.
weiches Holz, Mk. 0,40.
2. Die Verzollung des in diesen Nummern ge-
nannten Holzes kann nach Wahl des Einbringers nach
Gewicht für 1 Doppelzentner oder nach Mass für den
Festmeter erfolgen.
81. Holzpflasterklötze;
aus hartem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder für
1 Festmeter Mk. 5,76.
aus weichem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder für
1 Festmeter Mk. 4,32.
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder
sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflaster-
klötze werden ohne Zollzuschlag zu den vertragsmäs-
sigen Sätzen der Nr. 81 verzollt.
82. Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegen-
stände erkennbar vorgearbeitete Hölzer
von hartem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1 Fest-
meter Mk. 5,76.
von weichem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder
1 Festmeter Mk. 4.32.
83. Fassholz (Fassdauben und Fassbodenteile), auch zu
solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), un-
gefärbt, nicht gehobelt
von Eichenholz 1 Doppelzentner Mk. 0,20 oder 1 Fest-
meter Mk. 1,60.
von anderem harten Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,30
oder 1 Festmeter Mk. 2,40.
von weichem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,30 oder
1 Festmeter Mk. 1,80.
Anmerkung. Die blosse Behandlung mit dem Reifmesser
oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung
bleibt auf die Verzollung des Fassholzes ohne Ein-
fluss.
(aus 100/107) Vieh, lebend
104.
Schafe...........
1 Doppelz. Lebendgewicht Mk. 8
105. Ziegen
frei
106. Schweine .
. 1 Doppelz. Lebendgewicht Mk. 9
107. Federvieh
Gänse
frei
Hühner aller Art und sonstiges Federvieh .
1 Dop-
. pelzentner Reingewicht Mk. 4
108. Fleisch, ausschliesslich des Schweinespecks, und
geniessbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Feder-
vieh)
frisch, auch
gekühlt
1 Doppelz. Mk. 35
gefroren
id.
Mk. 35
Anmerkung. Zum ermässigten Satze von 35 Mark wer-
den auch zerlegte Schweine einschliesslich des daran
haftenden Schweinespecks verzollt.
einfach zubereitet
1 Doppelz. Mk. 35
zum feineren Tafelgenuss zubereitet
id.
Mk. 75
Anmerkungen. 1. Nicht lebendes Vieh, zum Genuss
verwendbar, unterliegt der Verzollung als frisches
Fleisch von Vieh.
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies
Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht geniessbare Ein-
geweide) unterliegt einem Zollzuschlage von 10 vom
Hundert.
Gepökelte oder geräucherte
Schweineschinken
(Vorder- und Hinterschinken) werden nach dem ver-
tragsmässigen Satze für einfach zubereitetes Fleisch
ohne Zollzuschlag verzollt.
aus 110. Federvieh
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet.
1 Doppelz. Mk. 14
gespickt od. sonst einfach zubereitet
id.
Mk. 20
aus 126. Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz
von Schweinen u. Gänsen, Rindsmark u. andere schmalz-
artige Fette) ausgenommen
Oleomargarin
id. Mk. 10
127. Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen,
unausgepresst), mit Ausnahme des Schweinespecks und
der Flomen (Fliesen, Liesen) ; ferner Grieben zum
Genuss
id. Mk. 5
aus 162. Mehl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer,
auch gebrannt oder
geröstet...........
id. Mk. 10,20
aus 180. Wein und frischer Most von Trauben, auch
entkeimt (sterilisiert), in Fässern oder Kesselwagen, mit
einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 14 Gewichts-
teilen in
id. Mk. 20
aus 185. Obstwein (auch in Gährung begriffener Obst-
most) in Fässern
id. Mk. 3
198. Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern,
Fett, Gewürzen, Zucker oder dergl.)
. id. Mk. 10,20
aus 219. Nahrungs- und Genussmittel aller Art (mit
Ausnahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Be-
hältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze
fallen
Aprikosenmus ohne Zusatz von Zucker oder Sirup, in
Blechgefässen von mindestens 5 Kg. Gewicht id. Mk. 5
Tomatenkonserven ; Oliven, auch in Essig, Oel oder
Salzwasser eingelegt
id.
Mk. 30
andere Nahrungs- und Genussmittel, ausgenommen
Milch und Rahm, in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen.
id.
Mk. 60
225. Bimsstein, Schmirgel, Polier- oder Putzkalk
(Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische Schleif-,
Polier- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlämmt
in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den
Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen.
id. Mk. 2
in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt. frei
233. Schiefer
rohe Schieferblöcke
frei
rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer 1 Doppz. Mk. 1
Dachschiefer
1 Doppelz. Mk. 0,65
Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Zentimeter
Stärke sind als Schieferblöcke zu
behandeln.
aus 239. Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Berg-
teer (Erdleer), Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl,
Oel aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und
sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte
Mineralöle, roh oder gereinigt
Schmieröle ; auch teerartige, paraffinhaltige und im
Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstände von
der Destillation der Mineralöle ; Harzol. 1 Doppelz. Mk. 6
Schwerbenzin mit einem spezifischen Gewicht von mehr
als 0,750 bis 0,770 einschliesslich bei 15° C, zur Ver-
wendung zum Betriebe von Motoren, in inländischen Be-
triebsanstalten gewonnen oder aus dem Ausland ein-
gehend, unter Ueberwachung der Verwendung. id. Mk. 2
Gasöl mit einem spezifischen Gewicht von mehr als
0,830 bis 0,880 einschliesslich bei 15° C, zur Verwen-
dung zum Betriebe von Motoren oder zur Karburierung
von Wassergas, in inländischen Betriebsanstalten ge-
wonnen oder aus dem Ausland eingehend, unter Ueber-
wachung der Verwendung. .
. 1 Doppelz. Mk. Mk. 3
Anmerkung. Die Verzollung von Petroleum und anderen
gereinigten, nicht besonders genannten, zu Beleuch-
tungszwecken geeigneten Mineralölen kann nach Wahl
des Einbringers nach Gewicht unter Zugrundelegung
von 1 Doppelzentner oder nach dem Raumgehalt mit
der Massgabe zugelassen werden, dass dabei für 125
Liter bei einer Temperatur von 15° C. 1 Doppel-
zentner reines Flüssigkeitsgewicht gerechnet wird.
249. Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin (aus
Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), in
Blocken, Täfelchen oder Kugeln ; Wachsstumpfe von ge-
reinigtem Erdwachs und von Ceresin 1 Doppelz. Mk. 10
aus 250. Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter
u. s. w.) oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichpa-
raffins
id. Mk. 10
251. Weichparaffin
id. Mk. 8
aus 258. Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht
wohlriechend) ........... 1 Doppelz. Rohgewicht. Mk. 10
259. Wagenschmiere
1 Doppelz. Mk. 6
260. Andere Schmiermittel, unter Verwendung von
Feiten oder Oelen hergestellt, flüssig oder fest, auch ge-
formt
1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 7,50
aus 316. Calciumkarbid
frei
373. Kasestoff (Kasein), Käsestoffgummi und ähnliche
Zubereitungen, soweit sie nicht unter Nr, 206 des allge-
meinen Tarifs fallen
1 Doppetz. Mk. 6
374. Rohleim (entkalkte Knochen)
id. Mk. 3
375. Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweissleims),
fest oder flüssig ; Gelatine, auch gefärbt.
id. Mk. 3
aus 385. Süssholzsaft
mit Zucker. Honig, Anisöl, Salmiak und sonstigen Ge-
schmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Auf-
machungen für den Kleinverkauf
id
Mk. 60
anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kisten
oder in andere unmittelbar zum Versand dienende grössere
Umschliessungen verpackten Stangen
frei
(aus 545|7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zuge-
richtet, anderweit im allgemeinen Tarif nicht ge-
nannt;
545. bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als
3 Kilogramm
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Halsen, Bäuchen
und Klauen, auch in Hälften ; Kopf-, Hals-, Bauchteile
und Klauen sowie Rossschilder ohne Rücksicht auf das
Gewicht des Stückes
1 Doppelz. Mk. 30
Schweinsleder, ohne Rücksicht auf das Gewicht des
Stuckes
id.
Kernstücke
id.
Anmerkung.
Leder, einschliesslich der Kernstücke,
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als
3 Kilogramm, zur Herstellung von Treibriemen, auf
Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwen-
dung
id.
aus 546. bei einem Reingewichts des Stückes von 1
bis 3 Kilogramm
Kalbleder,
naturfarbig...........
id.
anderes Kalbleder
id.
(aus 555|6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus be-
haarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder
Kriechtieren
556 mit anderen Sohlen als Holzsohlen
das Paar im Gewichte von mehr als
1200 Gramm
id.
das Paar im Gewichle von mehr als 600 bis 1200
Gramm ; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art mit
elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das
Gewicht
id.
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder
darunter
id.
Pantoffel und Hausschuhe ohne Rucksicht auf das Ge-
wicht
id.
Anmerkungen. — 1. Ausfütterungen, Besätze, Zierate
und Zutaten aller Art (Schnallen, Maschen, Quasten,
Stickereien, Schnürriemen usw.) aus anderen Stoffen,
einschliesslich Seide, jedoch ausgenommen Pelz-
werk, bleiben ohne Einfluss auf die Verzollung.
2. Als Pantoffel und Hausschuhe sind solche Schuhe
anzusehen, die weder Riststellung noch Fersenstell-
ung haben noch in anderer Weise (z. B. durch Zug-
schnüre, Verschlussknöpfe oder elastische Einsatze)
zur festen Umschliessung des Fusses eingerichtet
sind.
Der vertragsmässige Zollsatz ist auch auf
Pantoffel und Hausschuhe mit einem Absalzfleck, je-
doch nicht auf solche mit Absatzen (Stockeln) anzu-
wenden.
557. Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder
aller Art sowie aus rohen enthaarten Hauten, auch mit
Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinst-
waren oder Filz
id.
aus 560. Sattler- und Täschnerwaren sowie andere im
allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Waren aus
Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten,
Pergament, tierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder
Häuten von Fischen oder Kriechtieren, oder damit ganz
oder teilweise überzogen ; auch Sattler- und Täschner-
waren aus groben Gespinstwaren von pflanzlichen Spinn-
stoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des
allgemeinen Tarifs, oder damit ganz oder zum grösseren
Teile überzogen ; alle diese, soweit sie nicht durch die
Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
fallen oder zu den mit Leder ganz oder teilweise über-
zogenen Papier- und Pappwaren der Nr. 667 bis 669 des
allgemeinen Tarifs gehören
Schlagriemen. Nähriemen , Florteilriemen , Leder-
schnüre für Spinnerei und Weberei, Bindriemen,
Webervögel, ohne Rücksicht auf das Gewicht des
Stückes
1 Doppelz. Mk. 50
im übrigen
bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm
und darüber
Pferdegeschirr; Kratzenrücken, Kratzenbänder; Blätter
für Flugwalzen (Volantblätter) ; Streifen und Blätter
für Schützentreiber ; Nitschelhosen (Laufleder, Man-
chons)
id.
andere............................................
id.
bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als
2 Kilogramm
Pferdegeschirr; Kratzenrücken, Kratzenbänder; Blätter
für Flugwalzen (Volantblätter); Streifen und Blätter
für Schützentreiber ; Nitschelhosen (Laufleder, Man-
chons
id.
andere; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das
Gewicht des Stückes
id.
561. Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten
oder gestanzt
id.
578. Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch
Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern
bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk
getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von
Kautschuk
verbunden...........
id.
aus 580. Gespinstwaren, auch Filz, mit Kautschuk ge-
tränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus
Kautschuk verbunden; Kautschukwaren, mit Gespinst-
waren überzogen oder mit Gespinsten umsponnen : alle
diese, wenn die Gespinstware oder das Gespinst aus an-
deren Spinnstoffen als aus solchen ganz oder teilweise aus
Seide besteht
id.
Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden ; Ge-
webe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Ge-
spinsten ; alle diese, wenn die Gespinstware oder
das Gespinst ganz oder teilweise aus Seide oder aus
anderen Spinnstoffen besteht
id.
585. Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bear-
beitung
id.
586. Andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders
genannte Hartkautschukwaren, auch in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere
Zollsätze fallen
Doppelz. Mk.
(aus 649/50 Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und
Pappeubereitung), breiartig oder in fester Form,
auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen
Stoffen, Leim usw. versetzt
650. aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflan-
zenfasern
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holz-
schliff)
id.
1,25
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose);
Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff
id.
1,25
aus 651. Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft)
oder gegautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen
hergestellt
Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holz-
stoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, fest-
gewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe),
Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im
allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch
in der Masse
gefärbt...........
id.
1,50
653. Gelbes Strohpapier
id.
Ganz grobes graues Löschpapier
id.
654. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer
Seite glatt
id.
655. Papier, nicht unter andere Nummern des allge-
meinen Tarifs fallend, einschliesslich des Kartonpapiers,
auch liniert, pergamentiert oder gekörnt
Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend id.
anderes hierher gehöriges Papier
id.
656. Buntpapier einschliesslich des mit Kreide, Blei-
weiss oder dergleichen überstrichenen oder mit Metall-
druck versehenen Papiers ; lackiertes Papier ; mit Glimmer-
oder Glassschuppen, Streupulver oder Wollstaub über-
zogenes Papier; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem
oder galvanoplastischem Metallüberzuge, sowie mit Gold-
oder Silberschnitt versehenes Papier
id.
657. Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter
den zwölften Abschnitt des allgemeinen Tarifs fallen, auch
Bilderpapier, einschliesslich des Kopierverfahrens auf
Papier und Pappe ; auch farbig oder schwarz geränderte,
oder sonst auf irgend eine Weise verzierte Papiere oder
Pappen
einfarbig
id.
mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in
Farben, Gold oder anderen Metallen id.
aus 660. Tapeten und Tapetenborten aller Art aus
Papier, weder vergoldet noch versilbert, bronziert, ge-
presst oder
sammetartig...........
id.
aus 694. Schleif- und Wetzsteine, ganz oder teilweise
aus Karborund
id.
(aus 737/40) Hohlglas
737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abge-
rieben, geschnitten, geätzt oder gemustert
naturfarbig
1 Doppelz. Mk. 3
weiss (auch halbweiss) durchsichtig, auch mit einzelnen
Ringen von massivem weissen (auch halbweissen)
Glase...........
1 Doppelztr. Rohgewicht Mk. 8
(Noch Nr. 737. Hohlglas, weder gepresst noch ge-
schliffen u. s. w.)
gefarbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem
oder mit weissem undurchsichtigen Glas überfangen
Milch-, Alabaster- u. Beinglas, weiss 1 Doppelz. Mk. 10
anderes hierher gehoriges Hohlglas
id.
Mk. 15
738. bloss mit gepressten Boden oder durch Schleifen,
Pressen u. s. w. gestalteten oder verzierten Stöpseln
gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem
oder mit weissem undurchsichtigen Glas überfangen.
1 Doppelz. Mk. 15
anderes
id.
Mk. 12
739. in anderer Weise gepresst, geschliffen, poliert,
abgerieben, geschnitten, geatzt oder gemustert
gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem
oder mit weissem undurchsichtigen Glas ùberfangen.
1 Doppelz. Mk 15
anderes
id.
Mk. 12
(aus 741/2). Spiegel- und Tafelglas, anderweit im all-
gemeinen Tarif nicht genannt, weder geschliffen noch
poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, ge-
bogen, mattiert, geätzt, überfangen, gefeldert (facettiert)
oder belegt
741. nicht gefarbt, nicht undurchsichtig
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes ; sogenanntes
Rohglas (rohe gegossene Platten), mehr als 5 Millimeter
stark, auch gerippt
1 Doppelz. Mk. 3
Tafelglas einschliesslich des 5 Millimeter oder weniger
starken Rohglases, letzteres auch gerippt, wenn die ein-
fache Hohe und die einfache Breite zusammen betragen
120 Zentimeter oder darunter
1 Doppelz. Mk. 6
mehr als 120 bis 200 Zentimeter 1 Doppelz. Rohgewicht
Mk. 8
mehr als 200 Zentimeter. 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 10
aus 742. Butzenscheiben.
id.
Mk. 12
758. Glasbehange zu Leuchtern ; Glasknöpfe; alle diese
auch gefarbt oder mit Oesen.
1 Doppelz. Mk. 12
Anmerkung. Bemalte, vergoldete oder versilberte Glas-
knöpfe werden nach Nr. 763 verzollt.
759. Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glas-
schuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung
und Versendung auf Gespinstfäden gereiht ; Glastropfen
(Glastränen, Springglaser); Glaskörner (Glaskugelchen,
massive Glastropfen)
weiss, auch gefärbt
Doppelz. Mk. 2
bemalt, vergoldet oder versilbert .
id.
Mk. 15
760. Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder
bleifrei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auch
lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung
auf Gespinstfäden gereiht
roh
Glasflüsse und Glassteine . . .
1 Doppelz. Mk. 20
Glaskorallen
id.
Mk. 15
bearbeitet (geschliffen u. s. w. .
id.
Mk. 25
763. Glas, anderweit im allgemeinen Tarif nicht ge-
nannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt oder
geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geatzt ge-
mustert ; Glasgespinst und Glaswolle
nicht gefarbt, nicht undurchsichtig 1 Doppelz. Mk. 12
gefarbt oder undurchsichtig.
id.
Mk. 15
bemalt , vergoldet oder versilbert, auch durch Auftraget
oder Einbrennen von Farben gemustert
id.
Mk. 20
aus 777/843. Eisen und Eisenlegierungen ;
782 Nicht schmiedbarer Guss, anderweit im allge-
meinen Tarif nicht genannt, roh
bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als
1 Doppelzentner
1 Doppelz. Mk. 2,50
bei einem Reingewicht des Stückes von mehr als 40
Kilogramm bis 1 Doppelzentner...........
id.
Mk. 3
bei einem Reingewichte des Stuckes von 40 Kilogramm
oder darunter
id.
Mk. 3,50
797. Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben), Rad
reifen, Radgestelle, Radkranze), Eisenbahnrader, Eisen
bahnradsatze
id.
Mk. 2,50
800. Eisenbauteile (Eisenkonstruktionen) aus schmied-
barem Eisen, auch mit Anstrich versehen
id. Mk. 4,50
aus 820. Eisenhahnlaschenschrauben, Schwellenschrau-
ben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel, Isolator-
stützen : roh
id.
Mk. 3
Schrauben und Niete von mehr als 13 Millimeter Stift-
starke ; Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für
Schrauben ; Hufeisen, Schraub- und Steckstollen
roh
id.
Mk. 5
aus 821. Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnweichen-
und Signalteile, roh
id.
Mk. 6
Eisenbahnpuffer, roh
id.
Mk. 3
829. Ketten (mit Ausnahme der Fahrradkelten) und
Teile von solchen
roh
zur Kettenschleppschiffahrt ........... id. Mk. 1,50
andere
id. Mk.
bearbeitet
id. Mk. 15
aus 839. Federn, anderweit im allgemeinen Tarif nicht
genannt ;
an sich feine (Perrucken-, Handschuh-, Hut- und ähn-
liche Federn) sowie alle polierten, vernickelten, lackierten,
vernierten oder sonst weiter als durch blosses Abschleifen
bearbeiteten Federn
id. Mk. 20
andere
roh
id. Mk. 6
blos abgeschliffen
id. Mk. 10
(aus 869 bis 880). Kupfer und Kupferlegierungen
875. Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, ins-
besondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in
Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinstein-
lagen; Vordruckwalzen (Egoutteure), glatt oder gerippt,
mit oder ohne Wasserzeichen .
1 Doppelz. Mk. 18
aus 891. Sprechmaschinen (Phonographen) einschliess-
lich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elek-
trischen Maschinen
id. Mk. 40
aus 894. Verbrennungsmotoren und Explosionsmotoren,
für Motorfahrräder, bei einem Reingewichte der Maschine
von 40 Kilogramm oder darunter
id. Mk. 75
(Noch aus Nr. 894.)
Dampfmaschinen, Dampfturbinen , Wasserturbinen;
Verbrennungs- und Explosionsmotoren , Kraft- (Antriebs-)
Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren) in Ver-
bindung mit Pumpen (einschliesslich der Wasserhaltungs-
maschinen) oder mit Kältemaschinen ; Kranen
bei einem Reingewichte der Maschine
von mehr als 5 bis 10 Doppelzentner
1 Doppelz. Mk. 11
von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner
id.
7,50
von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner
id.
von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner
id.
VON mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner
id.
4,50
von mehr als 1000 Doppelzentner
id.
3,50
Wassersäuleumaschinen
bei einem Reingewichte der Maschine
von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner
kl.
von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner
id.
6,50
von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner
id.
5,50
von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner
id.
Dampfmaschinen in Verbindung mit Hämmern, Ge-
bläsemaschinen (einschliesslich der Ventilationsmaschinen)
oder mit Fördermaschinen
bei einem Reingewichte der Maschine
von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner
id.
von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner
id.
4,50
Andere hierher gehörige Maschinen
bei einem Reingewichte der Maschine
von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner
id.
von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner
id.
von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner
id.
von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner
id.
Anmerkung. Dampfmaschinen zur Verwendung beim
Schiffbau werden einschliesslich der zugehörigen
Schaufelräder und Schiffsschrauben zollfrei zugelas-
sen.
(aus 913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengelei-
sen bestimmt
aus 914. ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen
Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt
id.
aus 915. Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienen-
gleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in
Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Mo-
torfahrräder)
Motorfahrräder
bei einem Reingewichte des Stückes
von 59 Kilogramm oder darunter .
1 Doppelz. Mk. 100
von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelz, id.
von mehr als 1 Doppelz. bis 2,5 Doppelz.
id.
Motorwagen und Motorfahrräder
bei einem Reingewichte des Stückes
von mehr als 2,5 Doppelz, bis 5 Doppelz,
id.
von mehr als 5 Doppelz. bis 10 Doppelz.
id.
von mehr als 10 Doppelzentner .
id.
(aus 916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienen-
gleisen bestimmt (ansgenommen Wasserfahrzeuge), ohne
Verbindung mit Antriebsmaschinen
aus 917. Personenwagen
vierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen
ohne Dach
bei einem Reingewichte des Wagens
von 1,5 Doppelzentner oder darunter für 1 Stück Mk. 60
von mehr als 1,5 Doppelzentner .
,
id.
mit Dach
id.
(Noch aus 917. Personenwagen)
vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen
ohne Dach
id.
mit Dach
id.
Anmerkungen
1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der
Bocksitz (Kutschersitz) ist in die Zahl der festen
Sitze nicht einzurechnen.
2. Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit
Eisenbeschlag, sind je nach ihrer Beschaffenheit als
Holzwaren zu behandeln und bleiben von der Ver-
zollung als Personenwagen auch dann ausgenommen,
wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen
und das mit den eisernen Spangen, die den Wagen-
kasten durchziehen, fest verbundene, schief anstei-
gende Fussgestell vor dem Kutschbock bereits ange-
bracht oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung
oder zur Verhinderung des Reissens mit groben
Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit Eisenblech
bekleidet sind.
3. Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen
im Rohbau ist ein Viertel der Sätze für Personen-
wagen zu entrichten. Als Personenwagen im Rohbau
sind solche anzusehen, welche zwar die zum Gebrauch
notwendigen Zubehörteile und Einrichtungen (Fe-
dern, Achsen, Räder, Vordergestell, Brems- und
Anspannvorrichtungen usw.) aufweisen, jedoch weder
angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt noch mit
Leder oder Polsterarbeit (einschliesslich lose einge-
legter Polster) ausgestattet sind.
4. Fussdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche
34a
Gegenstände, welche mit fertigen Personenwagen
eingehen und dazu bestimmt sind, mit ihnen in feste
Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusam-
mengesetzt zu werden, sind als Bestandteile der
Wagen anzusehen und nicht besonders zu verzollen.
5. Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte, ohne
Gestellrahmen (Chassis), Motor und Räder eingehende
Personenwagen werden wie vierrädrige Personen-
wagen behandelt und in fertigem Zustande nach den
vertragsmässigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbau mit
einem Viertel dieser Sätze verzollt.
aus 926. Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metal-
len oder aus Legierungen unedler Metalle, mit Ausnahme
von Kriegswalten
1 Doppelz. Mk. 60
927. Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von
solchen, sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausge-
nommen Schlösser und Verschlussstücke), aus unedlen
Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle
roh
id.
bearbeitet
Läufe, nur gebohrt und abgedreht oder grob abge-
schliffen
id.
andere hierher gehörige Waren .
id.
928. Schlösser und Verschlussstücke., auch Teile von
solchen, zu Handfeuerwaffen
roh vorgearbeitet
id.
andere..........................
id.
Anmerkung zu Nr. 927 und 928. Läufe und Schäfte zu
Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten
Schlössern, Schlosskasten oder Verschlussstücken
sind nach Nr. 926 zu verzollen.
929. Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk
in Gehäusen
aus Gold
1 Stück Mk. 0,80
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rän-
dern, Bügeln oder Knöpfen versehen .
id.
0.60
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler
Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergol-
deten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen
versehen ; aus anderen Stoffen .
id.
0,40
Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Ta-
schenuhren zu verzollen.
930. Uhrgehäuse zu Taschenuhren
aus Gold
für 1 Stück Mk. 0,40
Arrêté grand-ducal du 22 juin 1907, concernant
l'importation de plantes vivantes et de fruits
frais venant d'Australie.
Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc.,.etc., etc. ;
Vu la loi du 12 août 1875;
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Le-
gierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder
mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen
versehen; aus anderen Stoffen
1 Stück Mk. 0,40
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu
Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig
zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit
der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und
Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolls für das
zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während
Staubdeckel sowie andere Teile der Verzollung nach
Beschaffenheit des Stoffes unterliegen.
Anmerkung zu Nr. 929 und 930. Mit Gold oder Silber
belegte (plattierte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu
Taschenuhren werden wie vergoldete oder versilberte
verzollt.
931. Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Roh-
werke
id.
0,40
Triebe und Unruhen (Balancen) aus Stahl für
Taschenuhren .......................... für 1 Doppelz. Mk. 60
933. Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder
aus Legierungen unedler Metalle, in den vorhergehenden
Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt;
Uhrfedern aus Stahl; Unruhen (Balancen) aus Bronce
oder Messing
id.
andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder
Silber belegt (plattiert) oder in Verbindung mit an-
deren Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere
Zollsätze
fallen..........................
id.
Anmerkung.
Bügel, Bügelringe und Aufziehkronen
werden, sofern ihre Bestimmung zu Taschenuhren ausser
Zweifel steht, nach Nr. 933 verzollt.
937.
Pfeifenorgeln..........................
id.
943. Mechanische Spielwerke
Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte
des Stückes von 500 Gramm oder darunter id. 20
andere mechanische Spielwerke
id.
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von
Tonstücken..........................
id.
Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden
auch Teile derselben verzollt, die als solche erkeun-
bar sind, ferner auch Spielwerke ohne Laufwerk für
Weckeruhren.
Großh. Beschluß vom 22. Juni 1907, betr. die
Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes
aus Australien.
Wir
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau,
u.,
u.,
u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 12. August 1875;
Vu l'arrêté grand-ducal du 18 février 1898,
concernant l'importation de plantes vivantes et
de fruits frais venant d'Amérique ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances et après délibération du Gouvernement
en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons;