Arrêté grand ducal du 25 novembre 1896, por- tant modification du règlement du 1er octobre 1879 sur la franchise de port des correspon- dantes officielles.
Table des dispositions (70)
Texte législatif (70 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 28 novembre 1896.
Arrêté grand ducal du 25 novembre 1896, por-
tant modification du règlement du 1er octobre
1879 sur la franchise de port des correspon-
dantes officielles.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Revu l'arrêté r. g.-d. du 1er octobre 1879,
portant règlement sur la franchise de port des
correspondances officielles ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances, et après délibération du Gouverne-
ment en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Art. 1
er. La franchise de port est accordée
aux receveurs de l'administration des contribu-
tions pour la transmission de fonds tant au
bureau principal des douanes qu'à la Recette
générale.
A r t 2. Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Luxembourg, le 25 novembre 1896.
ADOLPHE.
le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Commissariat de district.
Par arrêté grand-ducal du 25 novembre ct.,
M. Georges Ulveling, avocat-avoué à Luxem-
Großh. Beschluß vom 25. November 1896, durch
welchen das Reglement vom 1. Oktober 1879
über die Portosreiheit der staatsdienstlichen
Postsendungen abgeändert wird.
Wir
Adolph,
von
Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u. ;
Nach Einsicht des Kgl-Großh. Beschlusses vom
1. Oktober 1879, betreffend das Reglement über die
Portofreiheit der staatsdienstlichen Postsendungen ;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der
Finanzen und nach Berathung der Regierung
im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Art.
1. Den Einnehmern der Steuerverwal-
tung ist die Portofreiheit für Geldsendungen,
sowohl an das Hauptzollamt als auch an die
General-Staatskasse gestattet.
La société de secours mutuels dite
«I. Luxemburger Unterstützungs-Verein für die
am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags,
etwaige Einsprüche im Echulsaale zu Oberpallen
entgegennehmen.
Luxemburg, den 25. November 1896.
Der Staatsminister, Präside«
der Regierung,
Eyschen.
Beschluß vom 23. November 1896, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des "I. Luxemburger Unterstützungs-
Verein für die Hinterbliebenen der Beamten
und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsaß-
Lothringen und Luxemburg" betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereines gen. „ I . Luxemburger Unterstützungs-
Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und
Arbeiter der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen
und Luxemburg" wegen gesetzlicher Anerkennung
sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Hollerich, Sitz des Vereines, vom
4. Mai 1896 ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 11. November 1896;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 23. dess. Mts ;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen ;
Beschließt
Der Unterstützungsverein gen. „ I . Luxem-
burger Unterstützungs- Verein für die Hinterblie-
Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der
Eisenbahnen in Elsass-Lothring und Luxem-
burg» est légalement reconnue et ses statuts
son! approuvés.
Vom 11. Juni 1877 ab ist auf Bahnhof Luxem-
burg unter der Benennung : « I . Luxemburger Unter-
stützungsverein für die Hinterbliebenen der Beamten und
Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und Lu-
xemburg» eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse
errichtet, deren Bezirk die innerhalb des Grossherzog-
thums belegenen
Strecken der Wilhelm-Luxemburg-
Bahnen umfasst.
La société de secours mutuels dite
«Echternacher Handwerkerverein» à Echter-
nach est légalement reconnue et ses statuts
sont approuvés.
Der Unterstützungsverein gen. „Echter-
nacher Handwerkervein" zu Echternach wird hier-
mit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut ge-
nehmigt.
Akt. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im "Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 23. November 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Echternacher Handwerkervereins.
KAPITEL I. — Bildung und Zweck des Vereins.
Seit dem Januar 1854 ab ist zu Echternach
unter der Benennung « Echternacher Handwerkerverein »
eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasee errichtet,
deren Bezirk die Stadt Echternach umfasst; sie hat zum
Zweck
1° Ihren Mitglieder infolge von Krankheit, Unfall oder
Verwundung während deren Arbeitsunfähigkeit eine zeit-
weilige Unterstützung zu gewähren ;
2« beim Tode eines ihrer Mitglieder der Famille des-
selben eine Entschädigung zu gewähren.
KAPITEL II. — Zusammensetzung des Vereins.
Unser General-Director der Finanzen ist
mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Luxemburg, den 25. November 1896.
Adolph.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Distriktskommissariate.
Durch Großh. Beschluß vom 25. I. M. ist Hr.
Georg Uveling, Advokat-Anwalt zu Luxem-
N°.67.
Samstag, 28. November 1896.
bourg, a été nommé commissaire de district à
Luxembourg, en remplacement de M. Wolff
appelé à d'autres fonctions.
Luxembourg, le 26 novembre 1896.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Conseil d'État.
Par arrêté grand-ducal du 25 novembre ct.,
M. Guillaume Leidenbach, chef de bureau au
Gouvernement, a été nommé provisoirement
secrétaire-adjoint du Conseil d'État.
Luxembourg, le 25 novembre 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. - Service médical.
MM. François Kintgen de Luxembourg et
André Gruber de Troisvierges sont autorisés à
exercer l'art dentaire dans le Grand-Duché.
Luxembourg, le 23 novembre 1896.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch.
RISCHARD.
Circulaire concernant le mouvement de la
population.
Les collèges des bourgmestre et échevins
établiront, dès le commencement de l'année pro-
chaine, un relevé en double constatant le mou-
vement que la population de leurs communes
respectives a subi pendant l'année 1896.
Les formulaires imprimés nécessaires à ces
fins leur parviendront incessamment.
Les administrations communales adresseront
un exemplaire des dits relevés» pour le 30 jan-
vier au plus tard, au commissaire de district
afférent, qui les vérifiera et les fera rectifier et
compléter, s'il y a lieu.
Luxembourg, le 27 novembre 1896.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
burg, zum Distriktskommissar in Luxemburg ernannt
worden, in Ersetzung des Hrn. Wolff, der zu
andern Funktionen berufen worden ist.
Luxemburg, den 26. November 1896.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung — Staatsrath.
Durch Großh. Beschluß vom 25. November ct.
ist Hr. Wilhelm Leidenbach, Büreauchef an
der Regierung, provisorisch zum beigeordneten
Sekretär des Staatsrathes ernannt worden.
Luxemburg, den 25. November 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Medizinaldienst.
Die HH. Franz Kintgen aus Luxemburg und
Andreas Gruber von Ulflingen sind ermächtigt,
die Zahnheilkunde im Großherzogthum auszuüben.
Luxemburg, den 23. November 1896.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K.
Rischard.
Rundschreiben über die Aufnahme der
Bevölkerung.
Gleich bei Beginn des nächsten Jahres haben
die Schöffen-Collegien zur Aufstellung eines in
duplo auszufertigenden Verzeichnisses in betreff
der Veränderungen, welche die Bevölkerung in
ihren resp. Gemeinden während 1896 erlitten
haben, zu schreiten.
Die dazu erforderlichen Druckformulare wer-
den ihnen unverzüglich zugehen.
Die Gemeindeverwaltungen sollen ein Exemplar
besagter Verzeichnisse spätestens bis zum 30. Ja-
nuar an den resp. Distriktscommissar einsenden,
welcher dieselben prüfen und nöthigenfalls berich-
tigen und vervollständigen lassen wird.
Luxemburg, den 27. November 1896.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Association syndicale,
Conformément a l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 26 novembre
au 10 décembre prochain, dans la commune de
Larochette une enquête sur le projet et les
statuts d'une association à créer pour l'établisse-
ment de neuf chemins d'exploitation à Laro-
chette.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
l'association sont déposés au secrétariat com-
munal de Larochette à partir du 26 novembre.
M. Souvignier, membre de la Commission
d'agriculture à Bissen, est nommé commissaire
à l'enquête. Il donnera les explications néces-
saires aux intéressés, sur le terrain, le 10 dé-
cembre, de 9 à 11 heures du matin, et. recevra
les réclamations le môme jour, de 2 à 4 heures
de relevée, à l'école de Larochette.
Luxembourg, le 25 novembre 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association •syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 30 novembre
au 14 décembre 1896, dans la commune de Bec-
kerich, une enquête sur le projet et les statuts
d'une association a créer pour l'établissement de
chemins d'exploitation à Oberpallen.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
l'association sont déposés au secrétariat commu-
nal de Beckerich, a partir du 30 novembre ct.
M. Orianne, membre de la Commission
d'agriculture à Elvange, est nommé commissaire
à l'enquête. Il donnera les explications néces-
saires aux intéressés, sur le terrain, le 14 dé-
cembre, de 9 à 11 heures du matin, et recevra
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 26. November auf den 10. De-
zember k. in der Gemeinde Fels eine Untersuchung
abgehalten über das Projekt und die Statuten
einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von
neun Feldwegen zu Fels.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Berzeichniß der betheiligten Eigen-
thümer, sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes
sind auf dem Gemeindesekretariat von Fels vom
26. November ab, hinterlegt.
Hr.
Souvignier,
Mitglied
der Ackerbaukom-
mission zu Bissen, ist zum Untersuchungskommissar
ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den
Interessenten, am 10. Dezember k. von 9—11
Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am
selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige
Einsprüche im Schulsaale zu Fels entgegennehmen.
Luxemburg, den 25. November 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 30. November auf den 14. De-
zember k., in der Gemeinde Beckerich eine Unter-
suchung abgehalten über das Projekt und die
Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für
Anlage von Feldwegen zu Oberpallen.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-
thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-
aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von
Beckerich vom 30. November ab, hinterlegt.
Hr.
Orianne,
Mitglied
der Ackerbaukom-
mission zu Elvingen, ist zum Untersuchungskom-
missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird
er den Interessenten, am 14. Dezember k., von
9— 11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und
les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures
de relevée, à l'école d'Oberpallen.
Luxembourg, le 25 novembre 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arrêté du 23 novembre 1896, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter-
stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der
Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in
Elsass-Lothringen und
Luxemburg.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
«I. Luxemburger Unterstützungs-Verein für
die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter
der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und
Luxemburg », ensemble les statuts de cette
société ;
Vu l'avis émis le 4 mai 1896 par l'adminis-
tration communale de Hollerich, siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 11 novembre 1896 ;
Vu ta loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
tes dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 novembre 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
denen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen
in Elsaß-Lothringen und Luxemburg" wird hier-
mit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut
genehmigt.
Sie hat zum Zweck, beim Ableben eines Mit-
gliedes oder der Ehefrau desselben den Hinterbliebenen
eine Unterstützung zu gewähren. Jede andere Verwendung
des Vereins-Vermögens ist ausgeschlossen.
KAPITEL II. — Theilnahme am Verein.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 novembre 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 23. November 1896, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
inten des "Echternacher Handwerkervereins "
betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereines gen. "Echternacher Handwerkerverein"
wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung
des Statuts dieses Vereines;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Echternach, Sitz des Vereines,
vom 15. Februar 1896;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 11. November 1896;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Verein besieht aus wirklichen Mitgliedern,
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im "Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 23. November 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des S. Luxemburger Unterstützungs-Vereins für die Hinterbliebenen der Beamten
und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und Luxemburg.
Festgestellt in der General-Versammlung vom 29. März 1896.
KAPITEL I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft.
Der Verein besteht nur aus wirklichen Mit-
gliedern. An demselben können die Beamten und Be-
diensteten der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen im
Grossberzogthum Luxemburg sich beiheiligen,
KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.
Art. 4, Jeder Beamte oder Arbeiter der Wilhelm-
Luxemburg-Eisenbahnen kann Mitglied des Vereins
werden, sofern er das 40. Lebensjahr noch nicht über-
schritten hat und durch ein ärztliches Zeugniss, nach dem
vom Vereine zu beziehenden Formular, nachweist, dass
sein Gesundheitszustand ein normaler ist. Treffen diese
Bedingungen, falls er verheirathet sein oder sich verhei-
rathen sollte, auch für seine Frau zu, so wird Sterbegeld
in der in § 20 vorgesehenen Höhe nicht nur bei seinem
Tode an seine Hinterbliebenen, sondern auch beim Tode
seiner Frau an ihn ausbezahlt.
Ueber das Aufnahme-Gesuch entscheidet der Vorstand.
Mitglieder sind Diejenigen, welche die Ver-
pflichtung, .sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unter-
schrieben haben und demgemäss an den Vortheilen des
Vereins theilnehmen.
KAPITEL III. — Aufnahme und Ausschluss.
Wer aufgenommen zu werden wünscht, muss
wahrend sechs Monaten im Wirkungskreis des Vereins
gelebt und eine gute Aufführung haben, frei von Krank-
heit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine
Bescheinigung des von dem Vereine genehmigten Arztes
nachzuweisen ist.
Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens
aebtzehn und auf höchstens vierzig Jahre festgestellt.
Der Austritt aus dem Verein kann zu allen
Zeiten durch einfache Anmeldung erfolgen. Wer vier
Wochen nach einem fälligen Termine seinen Beitrag nicht
entrichtet hat, gilt als vom Verein ausgeschlossen.
Beitrage, welche nicht innerhalb vier Wochen nach dem
Verfalltage zur Einzahlung gekommen sind, können auf
Kosten des säumigen Mitgliedes durch Post-Mandat er-
hoben werden. Es wird hierbei ausdrücklich bemerkt,
dass für den Verein keinerlei Verpflichtung besteht, au
die fälligen Einzahlungen zu erinnern, noch dieselben
durch Post-Mandat einzuziehen und dass es Sache der
Mitglieder ist. ihre Beiträge rechtzeitig und portofrei an
den Vorstand des Vereins zu senden, Ferner ist jedes
Mitglied verpflichtet, etwaige Aenderungen seines Sta-
tionsortes dem Vorstande alsbald schriftlich anzuzeigen.
Scheidet ein Mitglied aus dem Verbande der Eisenbahnen
von Elsass-Lothringen und Luxemburg freiwillig aus, so
kann dasselbe im Verein verbleiben. Wird ein Mitglied
entlassen, so entscheiden die sämmtlichen Vereinsmit-
glieder in den Fällen, in denen eine ehrenrührige Hand-
lung der Grund der Entlassung war, durch schriftliche
Abstimmung, ob dasselbe auch vom Vereine auszu-
schliessen sei oder nicht. Gerichtliche Bestrafung eines
Mitgliedes, mit welcher Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf kürzere oder längere Zeit verbunden ist,
zieht ohne Weiteres die Ausschliessung aus dem Vereine
nach sich.
Wer Mitglied werden will, hat an den Präsi-
denten des Vereins sein Aufnahmegesuch nebst Geburts-
schein und arzlichem Attest einzureichen,
A r t 6. Der Vorstand entscheidet darüber, ob das
Anfunahmengesuch der Generalversammlung vorzulegen sei.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt in der General-Ver-
sammlung mit absoluter Stimmenmehrheit.
Versetzung ausserhalb des Grossherzogthums,
Uebertritt in den Pensionsstand, oder in andere Dienste,
bebt die Mitgliedeigenschaft nicht auf.
Aus dem Verein ausgetretene Mitglieder
können nur dann wieder aufgenommen werden, wenn sie
die seit ihrem Austritt von den andern Mitgliedern ge-
Heisteten Beiträge nachzahlen. — Im Uebrigen unterliegen
sie einer vom Ausschuss besonders festzusetzenden ärzt-
lichen Untersuchung. Bezüglich der Leistungen der Kasse
werden diese Personen als neu eintretende Mitglieder be-
handelt.
Von rechtswegen ausgeschlossen sind die Mit-
glieder, die seit sechs Monaten ihren Beitrag nicht mehr
entrichtet haben, doch kann der Vorstand die Anwendung
dieser Vorschrift aufschiehen, wenn das Mitglied nach-
weist, dass es sich ohne, eigenes Vetschulden im Rück-
stande befindet.
Bei Austritt, Streichung \on der Mitglieder-
liste oder Ausschluss, haben die betreffenden Mitglieder
keinerlei Anspruch auf irgend welche Rückerstattung der
geleisteten Beiträge.
KAPITEL IV. — Verwaltung.
Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstan-
des, durch Abstimmen in der Generalversammlung und
ohne Besprechung verhangt
1° wegen Verurtbeilung zu einer Kriminalstrafe oder
zu einer Gefängnisstrafe. welche einen Makel auf die Sitt-
lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
2° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels ;
3° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereins-
interessen ; ausser dem oben unter Nr 1 vorgesehenen
Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Aus-
schluss beantragt ist, vor den Vorstand geladen, um
üher die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu
werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur
Bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in
der Generalversammlung verhängt.
Der Verein wird verwaltet durch einen Aus-
schuss, welcher aus einem Präsidenten, einem Kassirer-
Sekretär und drei weiteren Mitgliedern besteht.
A r t 10. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch
die General-Versammlung in geheimer Abstimmung, mit
absoluter Stimmenmehrheit ernannt. Dieselben müssen
ihren Wohnsitz im Grossherzogthum haben.
Das Mitglied, das den Bezirk der Hilfskasse
Verlässt, um sich anderswo niederzulassen, geht seiner
Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner
Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Aufnahme-
67 a
gebuhr wiedererlangen, wenn es den laufenden Monats-
beitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner Ent-
fernung
1° seine Beitrage bis zum Augenblick der Abreise
bezahlt;
2° seine Abreise dem Vorstande schriftlich angezeigt
hatte
Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings
der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es Krank
oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung
beanspruchen,
A r t 10. Die Entlassung, die Streichung und der
Ausschluss geben auf keine Rückerstattung Recht,
KAPITEL IV. — Vorstand und General-Versammlung,
Die Ausschuss-Mitglieder wählen aus ihrer
Mitte den Präsidenten und Kassirer-Sekretär auf ein Jahr.
Der Verein wird verwaltet durch einen Vor-
stand, welcher aus einem Präsidenten, Vice-Präsidenten,
einem Schuhführer, einem Kassirer und vier Beigeord-
neten besteht. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr
Amt unentgeltlich.
A r t 12, Die Mitglieder des Vorstandes werden durch
die General-Versammlung in geheimer Abstimmung und
mit absoluter Stimmenmehrheit erwählt.
Der Ausschuss wird jährlich erneuert. Die
ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar,
Der Ausschuss versammelt sich alljährlich im
Monat Januar zur Prüfung der Rechnungsablage des ver-
flossenen Jahres und sonst nach Bedürfniss auf Einberuf-
ung des Präsidenten. Ausserdem werden in der alljährlich
abzuhaltenden General-Versammlung aus den anwesenden
Mitgliedern für das folgende Jahr zwei Revisoren ge-
wählt, weiche die Geschäftsführung des Kassirers gleich-
falls zu prüfen haben.
Der Vorstand theilt sich in drei Serien ein.
wovon jedes Jahr eine Serie erneuert wird für die Dauer
von drei Jahren. Die austretenden Mitglieder sind wieder
wählbar.
Der Präsident überwacht und sichert die
Ausführung des Statutes. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt
die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des
Ausschusses und die. Einberufung der General-Versamm-
lungen.
Der Präsident und Vice-Präsident wird aas
den neun Vorstandsmitgliedern durch die General-Ver-
sammlung gewählt, und zwar für die Datier von drei
Jahren.
Die anderen Aemter vertheilt der Vorstand unter sich
jedes Jahr durch geheime Abstimmung.
Der Kassirer-Sekretär ist betraut mit der
Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz,
den Einberufungen zu den Sitzungen und der Aufbewah-
rung des Archivs. Er führt das Mitglieder-Register und
legt dem Ausschuss die Aufnahme-Gesuche vor, er besorgt
die Einnahmen und die Auszahlungen und haftet für die
Gelder die sich in der Kasse befinden. Er bewerkstelligt
die Anlage und Erhebung des Geldes bei der Sparkasse,
den Ankauf von Rententiteln und Hinterlegung von sol-
chen bei der General-Einnahme, auf eine vom Präsiden-
ten und einem Ausschussmitgliede unterzeichnete An-
weisung.
In der Ausschuss-Sitzung im Januar jedes Jahres legt
er Rechnung ab über die Geschäftsführung des verflosse-
nen Jahres.
Der Präsident überwacht und sichert die
Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den
General-Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden,
Beschlüsse und Berathungen und vertritt den, Verein in
ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet
die Zusammenkünfte des Vorstandes und die Einberufung
der General-Versammlung an.
Der Vorstand und die Mitglieder des Aus-
schusses beziehen keine Vergütung, hingegen wird dem
Kassirer-Sekretär eine jährliche Entschädigung von sechzig
Mark für seine besonderen Mühewaltungen u.s.w. zuer-
kannt.
Der Vice- Präsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann, er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsausubungen.
Der Verein tritt regelmassig im Monat März
jedes Jahres und sonst nach Bedürfniss zusammen. In der
regelmässigen General-Versammlung erhält er Mittheil-
ung über die Vermögenslage und den Mitgliederbestand,
und nimmt die Ersatzwahlen für die austretenden Aus-
schussmitglieder vor.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen
den Verein.
Art. 18 Au Eintrittsgeldern haben die neuaufzuneh-
menden Mitglieder zu entrichten
Bei einem Alter von 20 — 30 Jahren
. 3 Mark.
»
»
30—35
»
. 6
»
»
»
35—40
»
. 10
»
Zahlung des Eintrittsgeldes kann in Raten, jedoch nicht
unter Beträgen von 1 Mark geschehen. Jedes Mitglied be-
zahlt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes
Jahres einen Beitrag von 2 Mark.
Es werden keinerlei Beiträge erhoben für Zwecke die
nicht im gegenwärtigen Statut vorgesehen sind.
KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen
ihre Mitglieder.
Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas-
sung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er
föhrt das Mïtglieder-Register und legt dem Vorstande die
Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsi-
denten.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten
paraphirtes Kassenbuch ein. In der hierzu bestimmten
General-Versammlung legt er Rechnung über die Finanz-
lage ab. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche
vom Präsidenten visirt sein müssen, und haftet für alle
Gelder, die sich in der Kasse befinden,
Als gesetzliche Erben gelten in erster Linie
die Wittwe und sodann die Kinder des Verstorbenen. Sind
solche nicht vorhanden, so erkennt der Verein nur noch
die Eltern und Geschwister als gesetzliche Erben au.
Hinterlässt der Verstorbene keine gesetzlichen Erben im
Sinne des § 19 der Statuten, so ist der Verein nur ver-
pflichtet, die Beerdigungs- und letzten Verpflegungskosten
desselben, jedoch nur bis zu dem Betrage von 400 Mark
zu tragen.
Die Beigeordneten haben die Kassenopera-
tionen und das Abstimmungsgeschäft zu überwachen. Sie
sorgen für die Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitz-
ungen. Ausserdem haben sie wechselweise, auf Anordnung
des Präsidenten, die Kranken zu besuchen, und sich per-
sönlich über das Befinden der Kranken zu vergewissern.
Die eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den
Sitzungen des Vorstandes mit.
Der Unterstützungsbetrag kann unter keinen
Umständen und von keiner Seile mit Beschlag belegt oder
cedirt werden.
Stirbt ein Mitglied des Vereins, so erhalten dessen
gesetzlichen Erben sobald als möglich nach Beibringung
des amtlichen Todtenscheines einen einmaligen Betrag
von 400 Mark ausbezahlt, wofern der Verstorbene nicht
erst drei Jahre oder weniger dem Vereine angehörte.
Für diesen Fall ist die Höhe der auszuzahlenden Sum-
men nach folgender Tafel zu bemessen ;
Lebensalter
beim Eintritt
in den
Verein.
20-50
30—35
35 -40
Betrag des auszuzahlenden Sterbegeldes
im
I.
II.
III.
IV.
Jahr der Mitglied-
schaft,
Liegt Selbstmord eines Mitgliedes vor, so wird die fäl-
lige Unterstützungssumme nur dann vollständig ausbe-
zahlt, wenn dasselbe Frau und Kinder hinterlässt. Im an-
dern Fall werden die Beerdigungskosten, wofern sie 400
Mark nicht übersteigen, gedeckt. Beim Ableben der Ehe-
frau eines Mitgliedes wird demselben eine Unterstützung
von 100 Mark gewährt, wenn das betreffende Mitglied
beim Ableben der Frau dem Vereine mindestens drei
Jahre angehörte.
Mit dem Ableben des Ehemannes verlieren die Witt-
wen, nachdem ihnen die fällig gewordene Unterstützungs-
summe ausgezahlt ist, alle Ansprüche an den Verein und
können demzufolge auch nicht mehr Mitglied desselben
sein.
KAPITEL VII. — Vereinsvermögen.
In der General-Versammlung vom Januar
werden jedes Jahr zwei Mitglieder als Revisoren gewählt,
welchen zu jeder Zeit das Recht zusteht, Einsicht in die
Bücher des Schriftführers sowie des Kassirers zu nehmen,
jedoch gehört dieses Amt nicht zum Vorstand.
Das Vereinsvermögen wird bis auf ein zur
Deckung der laufenden Ausgaben und je einer Unter-
stützung bestimmtes Saldo bei der Staats-Sparkasse ange-
legt. Dieses Saldo darf den Betrag von 700 Mark nicht
übersteigen. Unter den im Grossherzoglichen Beschluss
vom 22. Juli 1891 vorgesehenen Bedingungen kann auch
ein Theil des Vermögens in Staats- oder Gemeinde-Pa-
pieren angelegt werden.
Der Verein tritt periodisch nach Maassgabe
der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen Zu-
sammenkünften wird jedes Jahr eine General-Versammlung
angehalten, welche speziell für die Erörterung der den
Verein interessirenden Fragen sowie für die Ablage und
Prüfung der Rechnungen bestimmt sind ; sie findet statt
im Monat Januar.
Aus den Vermögensbeständen des Vereins
wird ein Betrag von 3000 Mark ausgeschieden und als
Reservefonds behandelt. Diese Reserve darf nur im äus-
sersten Nothfalle angegriffen werden und wird dann sofort
wieder vervollständigt. Zu diesem Zwecke wird der im
Art. 18 vorgesehene vierteljährliche Beitrag auf 2,50 Mark
erhöht bis der Reservefonds in der vorgesehenen Höhe
wieder hergestellt ist.
KAPITEL VIII. — Abänderung des Statuts. — Auflösung
und Liquidirung des Vereins. — Schlichten etwaiger
Streitsachen,
Der Präsident hat die General-Versamm-
Iungen anzuberaumen, wenn die Tagesordnung es erfordert
und ist jedes Mitglied verpflichtet, denselben beizuwohnen
oder eine Strafe von fünfundzwanzig Centimes zu bezahlen.
Anträge auf Abänderung des Statutes werden
direkt vom Ausschuss oder auf schriftlichem Wege durch
die absolute Mehrheit der Mitglieder gestellt.
Nur diejenigen Mitglieder sind vom Straf-
gelde befreit, welche krank oder verreist sind, einen
Sterbefall im Hause haben, oder durch Krankheit einer
ihre(...) (...)ächsten Anverwandten verhindert sind zu er-
scheinen, und muss der Präsident dann vor der Versamm-
lung davon benachrichtigt werden,
Eine Statutabänderung ist nur durch eine
General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen
Monat im Voraus eigens zu diesem Zweck, durch beson-
dere Schreiben mit ausdrücklicher Angabe der Tages-
ordnung, einberufen sein muss. Die Beschlüsse dieser
Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel
Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der
Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch
Art. 2 des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli
1891 vorgeschrieben ist.
Bei gleicher Stimmenzahl über Angelegen-
heiten des Vereins entscheidet die des Präsidenten ; wenn
es sich um Personen handelt, wird durch das Loos ent-
schieden.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder.
Art. 2 5 . Die Mitglieder haben je nach ihrem Aller
bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten ;
die Zahlung dieser Gebühr muss binnen drei Monaten er-
folgen.
a) von 18 bis 25 Jahren, zehn Franken,
6) » 28 » 50
»
fünfzehn Frauken,
c) » 30 » 35 »
zwanzig Frauken,
d) » 35 » 40
»
fünfundzwanzig Franken.
Dabei tritt für die letzten vier Jahre eine jährliche
Steigerung von sechs Frauken ein, und es zahlt demgemäss
ein Mitglied
e) von 36 Jahren, 25 + 6 = 31 Franken
f) » 37
»
31 + 6 = 37
»
g) » 38
»
37 + 6 = 43
»
h) » 39
»
43 + 6 = 49
»
Die Gesellschaft kann sieh eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen.
Die Auflösung wird in einer speziell zu diesem Zweck
wenigstens zwei Monate im Voraus, durch Einzelbriefe,
einberufenen General-Versammlung, auf die Tagesord-
nung gesetzt. Nachdem diese General-Versammlung über
die event. Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat,
kann mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden, dass eine General-Abstimmung über
die Auflösung der Gesellschaft stattfinde. Die General-
Abstimmung erfolgt in der Weise, dass jedem Vereins-
mitglied ein Zettel mit der Frage, ob der Verein aufzu-
lösen sei, zugestellt und nach Beantwortung dieser Frage
dem Ausschuss eingesandt wird.
An der General-Abstimmung müssen wenigstens drei
Viertel der Vereins-Mitglieder theilnehmen, Der Beschluss
der Auflösung muss mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gut-
heissung der Regierung gültig. Im Falle der Auflösung wird
die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des
Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerk-
stelligt.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,.
welche im Schoosse der Gesellschaft entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Ausschuss anderseits, entstehen, werden durch zwei von
den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter
geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernenn-
ung, so kann der Präsident der Gesellschaft dieselbe vor-
nehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansieht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung, der Präsident,
einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung endgültig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-
ressirt, so hat statt des Präsidenten der Gesellschaft, der
Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden
vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter zu
ernennen.
Des Weiteren verpflichten sich die Mitglieder
zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von dreiund-
sechztg Centimen.
Jedes Mitglied erhält ein gedrucktes Exem-
plar dieses Statuts, ausserdem die Liste der Vereinsmit-
glieder und jedes Jahr die Anzeige der in letzterer einge-
tretenen Veränderungen.
Der Vorstand.
(Folgen die Unterschriften.
Arrêté du 23 novembre 1896, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
caisse de secours dite « Echternacher Hand-
werkervein ».
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu Sa demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
« Echternacher Handwerkervein »,
ensemble
les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 15 février 1896 par l'admi-
nistration communale d'Echternach, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de lu Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 11 novembre 1896 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Beim Tode eines Mitgliedes sind die Mit-
glieder des Vereins gehalten, dem Begräbnisse beizn-
wobnen, bei Strafe einer Geldbusse von fünfzig Centimes.
Ueber Entschuldigungsgründe hat der Vorstand zu ent-
scheiden.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-
gesehen sind.
KAPITEL VI. — Verpflichtung des Vereins gegen
die Mitglieder.
Jedes infolge von Krankheit, Unfall oder
Verwundung arbeitsunfähig gewordene Mitglied, hat wah-
rend der drei ersten Monate Recht auf eine tägliche Unter-
stützung von einem Franken 25 Centimes, während der
drei folgenden Monate auf die Hälfte, also dreiundsechzig
Centimen. Dauert die Krankheit mehr als sechs Monate,
so entscheidet der Vorstand ob eine Unterstützung noch
weiter ausbezahlt werden soll, und bestimmt deren Summe
und Dauer.
Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen
gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit
von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschä-
digung vom ersten Tage ab, an welchem dem Präsidenten
Anzeige gemacht wurde.
Um Recht auf die Vortheile des Vereins zu
haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollstän-
dig beglichen haben.
Das Mitglied bat sechs Monate nach seiner
Aufnahme Anspruch auf die Vortheile des Vereins.
Bei Krankheiten, die hervorgerufen sind
durch unsittlichen Lebenswandel, Trunkenheit oder Schlä-
gereien, bei welcher der Betroffene erwiesenermaassen,
der Angreifer war, besteht kein Recht auf Entschädigung
seitens der Vereinskasse.
Jedem Kranken, der es unterlässt in ernsten
Krankheitsfällen ärztliche Hilfe rechtzeitig nachzusuchen,
oder gegen die ärztlichen Vorschritten handelt, kann die
Unterstützung auf das Gutachten des Vorstandes hin ent-
zogen werden.
Beim Tode, eines Mitgliedes erhält die Fa-
milie desselben eine einmalige Unterstützung von dreissig
Franken.
KAPITEL VIl. — Das Vereinsvermögen und dessen Anlage.
Das Vereinsvermögen besteht aus
1° den Einzahlungen der Mitglieder;
2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;
3° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ;
4° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ,
5° den Zinsen der angelegten Gelder.
Von dem bestehenden Vereinsvermögen ist
die Summe von dreitausend Franken als unantastbare
Reserve zu betrachten.
Diese Reserve kann nur im
äussersten Nothfalle angegriffen werden, und wird sofort
wieder vervollständigt. Zu diesem Zwecke wird der im
Art. 26 vorgesehene monatliche. Beitrag auf neunzig Cen-
timen erhöbt, bis der Reservefonds in der vorgesehenen
Höhe wieder hergestellt ist.
Wenn über tausend Franken Vereinsgelder
sieh in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unver-
züglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder
je nach dem Erachten des Vorstandes, dem Gesetze gemäss
und wie es für die Vereinsinteressen am erspriesslichsten
ist, anzulegen.
Die zur Führung der Geschäfte des Vereins erforder-
lichen Ausgaben werden aus der Vereinskasse bestritten
und sind gegen Beleg zu rechtfertigen.
Die Vereinsgelder dürfen in keinem Fall zu
einem anderen, als dem ausdrücklich in dem Statut an-
gewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. Auflösung und
Liquidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen,
Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts
muss dem Vorstande unterbreitet werden, welcher be-
stimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht.
Eine Statuten-Abänderung ist nur durch eine General-
Versammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat
im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche
oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder
durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tages-
ordnung zusammenberufen worden ist.
Die Beschlüsse, dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-
nehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses
vom 2t. Juli 1891 vorgeschrieben Ist.
Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei
erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflöse». Die
Auflösung kann nur in einer, speziell zu diesem Zweck
zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrück-
licher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versamm-
lung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei
Viertel der stimm(...)tigten Mitglieder zugegen sein
müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
General-Versammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hilfsmittel berathem hat ; derselbe muss mit drei
Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissang der Oberbehörde
giltig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den
Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
22, Juli 1891 bewerkstelligt.
Art.
43.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse des Vereins, entweder zwischen Mit-
gliedern, oder zwischen Mitgliedern einer- oder dem Vor-
stände anderseits entstehen, werden immer durch zwei von
den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter
geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Er-
nennung, so kann der Präsident des Vereins dieselbe vor-
nehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen
dritten Schiedsrichter zu, welcher zu entscheiden hat und
dessen Entscheidung endgiltig ist.
Ist der Verein als solcher bei der Streitsache interessirt,
so hat statt des Vorsitzenden des Vereins, der Prasident
der höheren Kommission der auf Gegenseitigkeit beruhen-
den Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Ab-
schnitten vorgesehenen Schiedsrichter u. dritten Schieds-
richter zu ernennen.
Also beschlossen in der Generalversammlung zu Echter-
nach, am 11. Juni 1896.
Der Vorstand,
(Folgen die Unterschriften,)
Avis. — Caisse d'épargne.
Par arrêté ministériel de ce jour, le bureau
annexe de la Caisse-d'épargne à Diekirch a été,
converti en bureau auxiliaire, à partir du 1er jan-
vier 1897.
Le receveur de l'enregistrement et des do-
maines au dit lieu exercera les fonctions d'agent
comptable de ce bureau, conformément à l'art, 5
du l'arrêté r. g.-d. du 29 mai 1889.
Luxembourg, le 18 novembre 1896.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour la construction de
chemins d'exploitation à Oberfeulen, dans la
commune de Feulen, a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
ciation, sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Feulen.
Luxembourg, le 18 novembre 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Durch Ministerial-Beschluß vom heutigen Tage
ist das Hülfsamt der Sparkasse zu Diekirch vom
1. Januar 1897 ab in ein Nebenamt umgestaltet
worden.
Der Einregistrements und Domänen Empfänger
daselbst ist gemäß Art. 5 des Kgl.-Großh. Be-
schlusses vom 29. Mai 1889 mit den Funktionen
eines Rechnungsagenten bei diesem Amte betraut.
Luxemburg, den 28. November 1896.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für
Feldwegebau zu Oberfeulen, Gemeinde Feulen,
ermächtigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-
schaftsaktes sind auf der Regierung und dem Ge-
meindesekretariate zu Feulen hinter(...).
Luxemburg, den 18. November 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Caisse d'épargne. —Opérations effectuées du 1er au 15 novembre 1896.
Versements par 563 déposants, dont 133 nouveaux
Versements antérieurs et intérêts capitalisés
Total des versements.
Remboursements à 226 déposants, dont 75 pour solde
Remboursements depuis le 1er janvier, année cte., intérêts compris .
fr.
82,557 08
» 11,682,904 58
fr. 11,765,461 66
fr.
68,933 98
1,519,751 70
Total des remboursements .
Solde au 15 novembre 1896 .
fr. 1,588,685 68
fr. 10,176,775 98
Luxbg. Imp. Lib. d.l. C. V. Bück ; L. Bück. Succ