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Arrêté grand ducal du 25 novembre 1896, por- tant modification du règlement du 1er octobre 1879 sur la franchise de port des correspon- dantes officielles.

70 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (70)

Texte législatif (70 Articles)

Arrêté grand ducal du 25 novembre 1896, por- tant modification du règlement du 1er octobre 1879 sur la franchise de port des correspon- dantes officielles.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 28 novembre 1896.

Arrêté grand ducal du 25 novembre 1896, por-

tant modification du règlement du 1er octobre

1879 sur la franchise de port des correspon-

dantes officielles.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Revu l'arrêté r. g.-d. du 1er octobre 1879,

portant règlement sur la franchise de port des

correspondances officielles ;

Sur le rapport de Notre Directeur général des

finances, et après délibération du Gouverne-

ment en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Art. 1

er. La franchise de port est accordée

aux receveurs de l'administration des contribu-

tions pour la transmission de fonds tant au

bureau principal des douanes qu'à la Recette

générale.

A r t 2. Notre Directeur général des finances

est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Luxembourg, le 25 novembre 1896.

ADOLPHE.

le Directeur général

des finances,

M . MONGENAST.

Avis. — Commissariat de district.

Par arrêté grand-ducal du 25 novembre ct.,

M. Georges Ulveling, avocat-avoué à Luxem-

Großh. Beschluß vom 25. November 1896, durch

welchen das Reglement vom 1. Oktober 1879

über die Portosreiheit der staatsdienstlichen

Postsendungen abgeändert wird.

Wir

Adolph,

von

Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u, u., u. ;

Nach Einsicht des Kgl-Großh. Beschlusses vom

1. Oktober 1879, betreffend das Reglement über die

Portofreiheit der staatsdienstlichen Postsendungen ;

Auf den Bericht Unseres General-Directors der

Finanzen und nach Berathung der Regierung

im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Art.

1. Den Einnehmern der Steuerverwal-

tung ist die Portofreiheit für Geldsendungen,

sowohl an das Hauptzollamt als auch an die

General-Staatskasse gestattet.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

La société de secours mutuels dite

«I. Luxemburger Unterstützungs-Verein für die

am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags,

etwaige Einsprüche im Echulsaale zu Oberpallen

entgegennehmen.

Luxemburg, den 25. November 1896.

Der Staatsminister, Präside«

der Regierung,

Eyschen.

Beschluß vom 23. November 1896, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des "I. Luxemburger Unterstützungs-

Verein für die Hinterbliebenen der Beamten

und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsaß-

Lothringen und Luxemburg" betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-

vereines gen. „ I . Luxemburger Unterstützungs-

Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und

Arbeiter der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen

und Luxemburg" wegen gesetzlicher Anerkennung

sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Hollerich, Sitz des Vereines, vom

4. Mai 1896 ;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 11. November 1896;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 23. dess. Mts ;

I n Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen ;

Beschließt

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Unterstützungsverein gen. „ I . Luxem-

burger Unterstützungs- Verein für die Hinterblie-

Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der

Eisenbahnen in Elsass-Lothring und Luxem-

burg» est légalement reconnue et ses statuts

son! approuvés.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Vom 11. Juni 1877 ab ist auf Bahnhof Luxem-

burg unter der Benennung : « I . Luxemburger Unter-

stützungsverein für die Hinterbliebenen der Beamten und

Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und Lu-

xemburg» eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse

errichtet, deren Bezirk die innerhalb des Grossherzog-

thums belegenen

Strecken der Wilhelm-Luxemburg-

Bahnen umfasst.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

La société de secours mutuels dite

«Echternacher Handwerkerverein» à Echter-

nach est légalement reconnue et ses statuts

sont approuvés.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Unterstützungsverein gen. „Echter-

nacher Handwerkervein" zu Echternach wird hier-

mit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut ge-

nehmigt.

Akt. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen

Statut soll im "Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 23. November 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Echternacher Handwerkervereins.

KAPITEL I. — Bildung und Zweck des Vereins.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Seit dem Januar 1854 ab ist zu Echternach

unter der Benennung « Echternacher Handwerkerverein »

eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasee errichtet,

deren Bezirk die Stadt Echternach umfasst; sie hat zum

Zweck

1° Ihren Mitglieder infolge von Krankheit, Unfall oder

Verwundung während deren Arbeitsunfähigkeit eine zeit-

weilige Unterstützung zu gewähren ;

2« beim Tode eines ihrer Mitglieder der Famille des-

selben eine Entschädigung zu gewähren.

KAPITEL II. — Zusammensetzung des Vereins.

Avis. — Commissariat de district.

Unser General-Director der Finanzen ist

mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Luxemburg, den 25. November 1896.

Adolph.

Der General-Director

der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung. — Distriktskommissariate.

Durch Großh. Beschluß vom 25. I. M. ist Hr.

Georg Uveling, Advokat-Anwalt zu Luxem-

N°.67.

Samstag, 28. November 1896.

bourg, a été nommé commissaire de district à

Luxembourg, en remplacement de M. Wolff

appelé à d'autres fonctions.

Luxembourg, le 26 novembre 1896.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Conseil d'État.

Par arrêté grand-ducal du 25 novembre ct.,

M. Guillaume Leidenbach, chef de bureau au

Gouvernement, a été nommé provisoirement

secrétaire-adjoint du Conseil d'État.

Luxembourg, le 25 novembre 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. - Service médical.

MM. François Kintgen de Luxembourg et

André Gruber de Troisvierges sont autorisés à

exercer l'art dentaire dans le Grand-Duché.

Luxembourg, le 23 novembre 1896.

Le Directeur général des travaux publics,

Ch.

RISCHARD.

Circulaire concernant le mouvement de la

population.

Les collèges des bourgmestre et échevins

établiront, dès le commencement de l'année pro-

chaine, un relevé en double constatant le mou-

vement que la population de leurs communes

respectives a subi pendant l'année 1896.

Les formulaires imprimés nécessaires à ces

fins leur parviendront incessamment.

Les administrations communales adresseront

un exemplaire des dits relevés» pour le 30 jan-

vier au plus tard, au commissaire de district

afférent, qui les vérifiera et les fera rectifier et

compléter, s'il y a lieu.

Luxembourg, le 27 novembre 1896.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KlRPACH.

burg, zum Distriktskommissar in Luxemburg ernannt

worden, in Ersetzung des Hrn. Wolff, der zu

andern Funktionen berufen worden ist.

Luxemburg, den 26. November 1896.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung — Staatsrath.

Durch Großh. Beschluß vom 25. November ct.

ist Hr. Wilhelm Leidenbach, Büreauchef an

der Regierung, provisorisch zum beigeordneten

Sekretär des Staatsrathes ernannt worden.

Luxemburg, den 25. November 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Medizinaldienst.

Die HH. Franz Kintgen aus Luxemburg und

Andreas Gruber von Ulflingen sind ermächtigt,

die Zahnheilkunde im Großherzogthum auszuüben.

Luxemburg, den 23. November 1896.

Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,

K.

Rischard.

Rundschreiben über die Aufnahme der

Bevölkerung.

Gleich bei Beginn des nächsten Jahres haben

die Schöffen-Collegien zur Aufstellung eines in

duplo auszufertigenden Verzeichnisses in betreff

der Veränderungen, welche die Bevölkerung in

ihren resp. Gemeinden während 1896 erlitten

haben, zu schreiten.

Die dazu erforderlichen Druckformulare wer-

den ihnen unverzüglich zugehen.

Die Gemeindeverwaltungen sollen ein Exemplar

besagter Verzeichnisse spätestens bis zum 30. Ja-

nuar an den resp. Distriktscommissar einsenden,

welcher dieselben prüfen und nöthigenfalls berich-

tigen und vervollständigen lassen wird.

Luxemburg, den 27. November 1896.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Avis. — Association syndicale,

Conformément a l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 26 novembre

au 10 décembre prochain, dans la commune de

Larochette une enquête sur le projet et les

statuts d'une association à créer pour l'établisse-

ment de neuf chemins d'exploitation à Laro-

chette.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposés au secrétariat com-

munal de Larochette à partir du 26 novembre.

M. Souvignier, membre de la Commission

d'agriculture à Bissen, est nommé commissaire

à l'enquête. Il donnera les explications néces-

saires aux intéressés, sur le terrain, le 10 dé-

cembre, de 9 à 11 heures du matin, et. recevra

les réclamations le môme jour, de 2 à 4 heures

de relevée, à l'école de Larochette.

Luxembourg, le 25 novembre 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association •syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 30 novembre

au 14 décembre 1896, dans la commune de Bec-

kerich, une enquête sur le projet et les statuts

d'une association a créer pour l'établissement de

chemins d'exploitation à Oberpallen.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposés au secrétariat commu-

nal de Beckerich, a partir du 30 novembre ct.

M. Orianne, membre de la Commission

d'agriculture à Elvange, est nommé commissaire

à l'enquête. Il donnera les explications néces-

saires aux intéressés, sur le terrain, le 14 dé-

cembre, de 9 à 11 heures du matin, et recevra

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 26. November auf den 10. De-

zember k. in der Gemeinde Fels eine Untersuchung

abgehalten über das Projekt und die Statuten

einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von

neun Feldwegen zu Fels.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Berzeichniß der betheiligten Eigen-

thümer, sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes

sind auf dem Gemeindesekretariat von Fels vom

26. November ab, hinterlegt.

Hr.

Souvignier,

Mitglied

der Ackerbaukom-

mission zu Bissen, ist zum Untersuchungskommissar

ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den

Interessenten, am 10. Dezember k. von 9—11

Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am

selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige

Einsprüche im Schulsaale zu Fels entgegennehmen.

Luxemburg, den 25. November 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 30. November auf den 14. De-

zember k., in der Gemeinde Beckerich eine Unter-

suchung abgehalten über das Projekt und die

Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für

Anlage von Feldwegen zu Oberpallen.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von

Beckerich vom 30. November ab, hinterlegt.

Hr.

Orianne,

Mitglied

der Ackerbaukom-

mission zu Elvingen, ist zum Untersuchungskom-

missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird

er den Interessenten, am 14. Dezember k., von

9— 11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und

les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures

de relevée, à l'école d'Oberpallen.

Luxembourg, le 25 novembre 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 23 novembre 1896, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter-

stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der

Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in

Elsass-Lothringen und

Luxemburg.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels dite

«I. Luxemburger Unterstützungs-Verein für

die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter

der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Luxemburg », ensemble les statuts de cette

société ;

Vu l'avis émis le 4 mai 1896 par l'adminis-

tration communale de Hollerich, siège de ladite

société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 11 novembre 1896 ;

Vu ta loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

tes dépenses obligatoires ;

Arrête

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 novembre 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

denen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen

in Elsaß-Lothringen und Luxemburg" wird hier-

mit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut

genehmigt.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Sie hat zum Zweck, beim Ableben eines Mit-

gliedes oder der Ehefrau desselben den Hinterbliebenen

eine Unterstützung zu gewähren. Jede andere Verwendung

des Vereins-Vermögens ist ausgeschlossen.

KAPITEL II. — Theilnahme am Verein.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 novembre 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 23. November 1896, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

inten des "Echternacher Handwerkervereins "

betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-

vereines gen. "Echternacher Handwerkerverein"

wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung

des Statuts dieses Vereines;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Echternach, Sitz des Vereines,

vom 15. Februar 1896;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 11. November 1896;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

I n

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen;

Beschließt

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Verein besieht aus wirklichen Mitgliedern,

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen

Statut soll im "Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 23. November 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des S. Luxemburger Unterstützungs-Vereins für die Hinterbliebenen der Beamten

und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und Luxemburg.

Festgestellt in der General-Versammlung vom 29. März 1896.

KAPITEL I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Verein besteht nur aus wirklichen Mit-

gliedern. An demselben können die Beamten und Be-

diensteten der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen im

Grossberzogthum Luxemburg sich beiheiligen,

KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.

Art. 4, Jeder Beamte oder Arbeiter der Wilhelm-

Luxemburg-Eisenbahnen kann Mitglied des Vereins

werden, sofern er das 40. Lebensjahr noch nicht über-

schritten hat und durch ein ärztliches Zeugniss, nach dem

vom Vereine zu beziehenden Formular, nachweist, dass

sein Gesundheitszustand ein normaler ist. Treffen diese

Bedingungen, falls er verheirathet sein oder sich verhei-

rathen sollte, auch für seine Frau zu, so wird Sterbegeld

in der in § 20 vorgesehenen Höhe nicht nur bei seinem

Tode an seine Hinterbliebenen, sondern auch beim Tode

seiner Frau an ihn ausbezahlt.

Ueber das Aufnahme-Gesuch entscheidet der Vorstand.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Mitglieder sind Diejenigen, welche die Ver-

pflichtung, .sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unter-

schrieben haben und demgemäss an den Vortheilen des

Vereins theilnehmen.

KAPITEL III. — Aufnahme und Ausschluss.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Wer aufgenommen zu werden wünscht, muss

wahrend sechs Monaten im Wirkungskreis des Vereins

gelebt und eine gute Aufführung haben, frei von Krank-

heit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine

Bescheinigung des von dem Vereine genehmigten Arztes

nachzuweisen ist.

Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens

aebtzehn und auf höchstens vierzig Jahre festgestellt.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Austritt aus dem Verein kann zu allen

Zeiten durch einfache Anmeldung erfolgen. Wer vier

Wochen nach einem fälligen Termine seinen Beitrag nicht

entrichtet hat, gilt als vom Verein ausgeschlossen.

Beitrage, welche nicht innerhalb vier Wochen nach dem

Verfalltage zur Einzahlung gekommen sind, können auf

Kosten des säumigen Mitgliedes durch Post-Mandat er-

hoben werden. Es wird hierbei ausdrücklich bemerkt,

dass für den Verein keinerlei Verpflichtung besteht, au

die fälligen Einzahlungen zu erinnern, noch dieselben

durch Post-Mandat einzuziehen und dass es Sache der

Mitglieder ist. ihre Beiträge rechtzeitig und portofrei an

den Vorstand des Vereins zu senden, Ferner ist jedes

Mitglied verpflichtet, etwaige Aenderungen seines Sta-

tionsortes dem Vorstande alsbald schriftlich anzuzeigen.

Scheidet ein Mitglied aus dem Verbande der Eisenbahnen

von Elsass-Lothringen und Luxemburg freiwillig aus, so

kann dasselbe im Verein verbleiben. Wird ein Mitglied

entlassen, so entscheiden die sämmtlichen Vereinsmit-

glieder in den Fällen, in denen eine ehrenrührige Hand-

lung der Grund der Entlassung war, durch schriftliche

Abstimmung, ob dasselbe auch vom Vereine auszu-

schliessen sei oder nicht. Gerichtliche Bestrafung eines

Mitgliedes, mit welcher Aberkennung der bürgerlichen

Ehrenrechte auf kürzere oder längere Zeit verbunden ist,

zieht ohne Weiteres die Ausschliessung aus dem Vereine

nach sich.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Wer Mitglied werden will, hat an den Präsi-

denten des Vereins sein Aufnahmegesuch nebst Geburts-

schein und arzlichem Attest einzureichen,

A r t 6. Der Vorstand entscheidet darüber, ob das

Anfunahmengesuch der Generalversammlung vorzulegen sei.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt in der General-Ver-

sammlung mit absoluter Stimmenmehrheit.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Versetzung ausserhalb des Grossherzogthums,

Uebertritt in den Pensionsstand, oder in andere Dienste,

bebt die Mitgliedeigenschaft nicht auf.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Aus dem Verein ausgetretene Mitglieder

können nur dann wieder aufgenommen werden, wenn sie

die seit ihrem Austritt von den andern Mitgliedern ge-

Heisteten Beiträge nachzahlen. — Im Uebrigen unterliegen

sie einer vom Ausschuss besonders festzusetzenden ärzt-

lichen Untersuchung. Bezüglich der Leistungen der Kasse

werden diese Personen als neu eintretende Mitglieder be-

handelt.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Von rechtswegen ausgeschlossen sind die Mit-

glieder, die seit sechs Monaten ihren Beitrag nicht mehr

entrichtet haben, doch kann der Vorstand die Anwendung

dieser Vorschrift aufschiehen, wenn das Mitglied nach-

weist, dass es sich ohne, eigenes Vetschulden im Rück-

stande befindet.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Bei Austritt, Streichung \on der Mitglieder-

liste oder Ausschluss, haben die betreffenden Mitglieder

keinerlei Anspruch auf irgend welche Rückerstattung der

geleisteten Beiträge.

KAPITEL IV. — Verwaltung.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstan-

des, durch Abstimmen in der Generalversammlung und

ohne Besprechung verhangt

1° wegen Verurtbeilung zu einer Kriminalstrafe oder

zu einer Gefängnisstrafe. welche einen Makel auf die Sitt-

lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;

2° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-

losen Lebenswandels ;

3° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereins-

interessen ; ausser dem oben unter Nr 1 vorgesehenen

Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Aus-

schluss beantragt ist, vor den Vorstand geladen, um

üher die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu

werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur

Bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in

der Generalversammlung verhängt.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Verein wird verwaltet durch einen Aus-

schuss, welcher aus einem Präsidenten, einem Kassirer-

Sekretär und drei weiteren Mitgliedern besteht.

A r t 10. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch

die General-Versammlung in geheimer Abstimmung, mit

absoluter Stimmenmehrheit ernannt. Dieselben müssen

ihren Wohnsitz im Grossherzogthum haben.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Das Mitglied, das den Bezirk der Hilfskasse

Verlässt, um sich anderswo niederzulassen, geht seiner

Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner

Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Aufnahme-

67 a

gebuhr wiedererlangen, wenn es den laufenden Monats-

beitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner Ent-

fernung

1° seine Beitrage bis zum Augenblick der Abreise

bezahlt;

2° seine Abreise dem Vorstande schriftlich angezeigt

hatte

Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings

der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es Krank

oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung

beanspruchen,

A r t 10. Die Entlassung, die Streichung und der

Ausschluss geben auf keine Rückerstattung Recht,

KAPITEL IV. — Vorstand und General-Versammlung,

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Die Ausschuss-Mitglieder wählen aus ihrer

Mitte den Präsidenten und Kassirer-Sekretär auf ein Jahr.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Verein wird verwaltet durch einen Vor-

stand, welcher aus einem Präsidenten, Vice-Präsidenten,

einem Schuhführer, einem Kassirer und vier Beigeord-

neten besteht. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr

Amt unentgeltlich.

A r t 12, Die Mitglieder des Vorstandes werden durch

die General-Versammlung in geheimer Abstimmung und

mit absoluter Stimmenmehrheit erwählt.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Ausschuss wird jährlich erneuert. Die

ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar,

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Ausschuss versammelt sich alljährlich im

Monat Januar zur Prüfung der Rechnungsablage des ver-

flossenen Jahres und sonst nach Bedürfniss auf Einberuf-

ung des Präsidenten. Ausserdem werden in der alljährlich

abzuhaltenden General-Versammlung aus den anwesenden

Mitgliedern für das folgende Jahr zwei Revisoren ge-

wählt, weiche die Geschäftsführung des Kassirers gleich-

falls zu prüfen haben.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Vorstand theilt sich in drei Serien ein.

wovon jedes Jahr eine Serie erneuert wird für die Dauer

von drei Jahren. Die austretenden Mitglieder sind wieder

wählbar.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Präsident überwacht und sichert die

Ausführung des Statutes. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-

schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in

ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt

die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des

Ausschusses und die. Einberufung der General-Versamm-

lungen.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Präsident und Vice-Präsident wird aas

den neun Vorstandsmitgliedern durch die General-Ver-

sammlung gewählt, und zwar für die Datier von drei

Jahren.

Die anderen Aemter vertheilt der Vorstand unter sich

jedes Jahr durch geheime Abstimmung.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Kassirer-Sekretär ist betraut mit der

Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz,

den Einberufungen zu den Sitzungen und der Aufbewah-

rung des Archivs. Er führt das Mitglieder-Register und

legt dem Ausschuss die Aufnahme-Gesuche vor, er besorgt

die Einnahmen und die Auszahlungen und haftet für die

Gelder die sich in der Kasse befinden. Er bewerkstelligt

die Anlage und Erhebung des Geldes bei der Sparkasse,

den Ankauf von Rententiteln und Hinterlegung von sol-

chen bei der General-Einnahme, auf eine vom Präsiden-

ten und einem Ausschussmitgliede unterzeichnete An-

weisung.

In der Ausschuss-Sitzung im Januar jedes Jahres legt

er Rechnung ab über die Geschäftsführung des verflosse-

nen Jahres.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Präsident überwacht und sichert die

Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den

General-Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden,

Beschlüsse und Berathungen und vertritt den, Verein in

ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet

die Zusammenkünfte des Vorstandes und die Einberufung

der General-Versammlung an.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Vorstand und die Mitglieder des Aus-

schusses beziehen keine Vergütung, hingegen wird dem

Kassirer-Sekretär eine jährliche Entschädigung von sechzig

Mark für seine besonderen Mühewaltungen u.s.w. zuer-

kannt.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Vice- Präsident vertritt nöthigenfalls den

Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen

kann, er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen

Amtsausubungen.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Verein tritt regelmassig im Monat März

jedes Jahres und sonst nach Bedürfniss zusammen. In der

regelmässigen General-Versammlung erhält er Mittheil-

ung über die Vermögenslage und den Mitgliederbestand,

und nimmt die Ersatzwahlen für die austretenden Aus-

schussmitglieder vor.

KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen

den Verein.

Art. 18 Au Eintrittsgeldern haben die neuaufzuneh-

menden Mitglieder zu entrichten

Bei einem Alter von 20 — 30 Jahren

. 3 Mark.

»

»

30—35

»

. 6

»

»

»

35—40

»

. 10

»

Zahlung des Eintrittsgeldes kann in Raten, jedoch nicht

unter Beträgen von 1 Mark geschehen. Jedes Mitglied be-

zahlt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes

Jahres einen Beitrag von 2 Mark.

Es werden keinerlei Beiträge erhoben für Zwecke die

nicht im gegenwärtigen Statut vorgesehen sind.

KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen

ihre Mitglieder.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas-

sung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den

Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er

föhrt das Mïtglieder-Register und legt dem Vorstande die

Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsi-

denten.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten

paraphirtes Kassenbuch ein. In der hierzu bestimmten

General-Versammlung legt er Rechnung über die Finanz-

lage ab. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche

vom Präsidenten visirt sein müssen, und haftet für alle

Gelder, die sich in der Kasse befinden,

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Als gesetzliche Erben gelten in erster Linie

die Wittwe und sodann die Kinder des Verstorbenen. Sind

solche nicht vorhanden, so erkennt der Verein nur noch

die Eltern und Geschwister als gesetzliche Erben au.

Hinterlässt der Verstorbene keine gesetzlichen Erben im

Sinne des § 19 der Statuten, so ist der Verein nur ver-

pflichtet, die Beerdigungs- und letzten Verpflegungskosten

desselben, jedoch nur bis zu dem Betrage von 400 Mark

zu tragen.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Die Beigeordneten haben die Kassenopera-

tionen und das Abstimmungsgeschäft zu überwachen. Sie

sorgen für die Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitz-

ungen. Ausserdem haben sie wechselweise, auf Anordnung

des Präsidenten, die Kranken zu besuchen, und sich per-

sönlich über das Befinden der Kranken zu vergewissern.

Die eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den

Sitzungen des Vorstandes mit.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Der Unterstützungsbetrag kann unter keinen

Umständen und von keiner Seile mit Beschlag belegt oder

cedirt werden.

Stirbt ein Mitglied des Vereins, so erhalten dessen

gesetzlichen Erben sobald als möglich nach Beibringung

des amtlichen Todtenscheines einen einmaligen Betrag

von 400 Mark ausbezahlt, wofern der Verstorbene nicht

erst drei Jahre oder weniger dem Vereine angehörte.

Für diesen Fall ist die Höhe der auszuzahlenden Sum-

men nach folgender Tafel zu bemessen ;

Lebensalter

beim Eintritt

in den

Verein.

20-50

30—35

35 -40

Betrag des auszuzahlenden Sterbegeldes

im

I.

II.

III.

IV.

Jahr der Mitglied-

schaft,

Liegt Selbstmord eines Mitgliedes vor, so wird die fäl-

lige Unterstützungssumme nur dann vollständig ausbe-

zahlt, wenn dasselbe Frau und Kinder hinterlässt. Im an-

dern Fall werden die Beerdigungskosten, wofern sie 400

Mark nicht übersteigen, gedeckt. Beim Ableben der Ehe-

frau eines Mitgliedes wird demselben eine Unterstützung

von 100 Mark gewährt, wenn das betreffende Mitglied

beim Ableben der Frau dem Vereine mindestens drei

Jahre angehörte.

Mit dem Ableben des Ehemannes verlieren die Witt-

wen, nachdem ihnen die fällig gewordene Unterstützungs-

summe ausgezahlt ist, alle Ansprüche an den Verein und

können demzufolge auch nicht mehr Mitglied desselben

sein.

KAPITEL VII. — Vereinsvermögen.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

In der General-Versammlung vom Januar

werden jedes Jahr zwei Mitglieder als Revisoren gewählt,

welchen zu jeder Zeit das Recht zusteht, Einsicht in die

Bücher des Schriftführers sowie des Kassirers zu nehmen,

jedoch gehört dieses Amt nicht zum Vorstand.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Das Vereinsvermögen wird bis auf ein zur

Deckung der laufenden Ausgaben und je einer Unter-

stützung bestimmtes Saldo bei der Staats-Sparkasse ange-

legt. Dieses Saldo darf den Betrag von 700 Mark nicht

übersteigen. Unter den im Grossherzoglichen Beschluss

vom 22. Juli 1891 vorgesehenen Bedingungen kann auch

ein Theil des Vermögens in Staats- oder Gemeinde-Pa-

pieren angelegt werden.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Verein tritt periodisch nach Maassgabe

der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen Zu-

sammenkünften wird jedes Jahr eine General-Versammlung

angehalten, welche speziell für die Erörterung der den

Verein interessirenden Fragen sowie für die Ablage und

Prüfung der Rechnungen bestimmt sind ; sie findet statt

im Monat Januar.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Aus den Vermögensbeständen des Vereins

wird ein Betrag von 3000 Mark ausgeschieden und als

Reservefonds behandelt. Diese Reserve darf nur im äus-

sersten Nothfalle angegriffen werden und wird dann sofort

wieder vervollständigt. Zu diesem Zwecke wird der im

Art. 18 vorgesehene vierteljährliche Beitrag auf 2,50 Mark

erhöht bis der Reservefonds in der vorgesehenen Höhe

wieder hergestellt ist.

KAPITEL VIII. — Abänderung des Statuts. — Auflösung

und Liquidirung des Vereins. — Schlichten etwaiger

Streitsachen,

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Präsident hat die General-Versamm-

Iungen anzuberaumen, wenn die Tagesordnung es erfordert

und ist jedes Mitglied verpflichtet, denselben beizuwohnen

oder eine Strafe von fünfundzwanzig Centimes zu bezahlen.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Anträge auf Abänderung des Statutes werden

direkt vom Ausschuss oder auf schriftlichem Wege durch

die absolute Mehrheit der Mitglieder gestellt.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Nur diejenigen Mitglieder sind vom Straf-

gelde befreit, welche krank oder verreist sind, einen

Sterbefall im Hause haben, oder durch Krankheit einer

ihre(...) (...)ächsten Anverwandten verhindert sind zu er-

scheinen, und muss der Präsident dann vor der Versamm-

lung davon benachrichtigt werden,

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Eine Statutabänderung ist nur durch eine

General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen

Monat im Voraus eigens zu diesem Zweck, durch beson-

dere Schreiben mit ausdrücklicher Angabe der Tages-

ordnung, einberufen sein muss. Die Beschlüsse dieser

Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel

Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der

Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch

Art. 2 des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli

1891 vorgeschrieben ist.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Bei gleicher Stimmenzahl über Angelegen-

heiten des Vereins entscheidet die des Präsidenten ; wenn

es sich um Personen handelt, wird durch das Loos ent-

schieden.

KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder.

Art. 2 5 . Die Mitglieder haben je nach ihrem Aller

bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten ;

die Zahlung dieser Gebühr muss binnen drei Monaten er-

folgen.

a) von 18 bis 25 Jahren, zehn Franken,

6) » 28 » 50

»

fünfzehn Frauken,

c) » 30 » 35 »

zwanzig Frauken,

d) » 35 » 40

»

fünfundzwanzig Franken.

Dabei tritt für die letzten vier Jahre eine jährliche

Steigerung von sechs Frauken ein, und es zahlt demgemäss

ein Mitglied

e) von 36 Jahren, 25 + 6 = 31 Franken

f) » 37

»

31 + 6 = 37

»

g) » 38

»

37 + 6 = 43

»

h) » 39

»

43 + 6 = 49

»

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Die Gesellschaft kann sieh eigenmächtig nur

bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen.

Die Auflösung wird in einer speziell zu diesem Zweck

wenigstens zwei Monate im Voraus, durch Einzelbriefe,

einberufenen General-Versammlung, auf die Tagesord-

nung gesetzt. Nachdem diese General-Versammlung über

die event. Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat,

kann mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder

beschlossen werden, dass eine General-Abstimmung über

die Auflösung der Gesellschaft stattfinde. Die General-

Abstimmung erfolgt in der Weise, dass jedem Vereins-

mitglied ein Zettel mit der Frage, ob der Verein aufzu-

lösen sei, zugestellt und nach Beantwortung dieser Frage

dem Ausschuss eingesandt wird.

An der General-Abstimmung müssen wenigstens drei

Viertel der Vereins-Mitglieder theilnehmen, Der Beschluss

der Auflösung muss mit drei Viertel der abgegebenen

Stimmen gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gut-

heissung der Regierung gültig. Im Falle der Auflösung wird

die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des

Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerk-

stelligt.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,.

welche im Schoosse der Gesellschaft entweder zwischen

Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem

Ausschuss anderseits, entstehen, werden durch zwei von

den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter

geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernenn-

ung, so kann der Präsident der Gesellschaft dieselbe vor-

nehmen.

Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansieht, so

ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung, der Präsident,

einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung endgültig ist.

Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-

ressirt, so hat statt des Präsidenten der Gesellschaft, der

Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden

vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter zu

ernennen.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Des Weiteren verpflichten sich die Mitglieder

zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von dreiund-

sechztg Centimen.

caisse de recours dite « /. Luxemburger Unter- stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und

Jedes Mitglied erhält ein gedrucktes Exem-

plar dieses Statuts, ausserdem die Liste der Vereinsmit-

glieder und jedes Jahr die Anzeige der in letzterer einge-

tretenen Veränderungen.

Der Vorstand.

(Folgen die Unterschriften.

Arrêté du 23 novembre 1896, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

caisse de secours dite « Echternacher Hand-

werkervein ».

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu Sa demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels dite

« Echternacher Handwerkervein »,

ensemble

les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 15 février 1896 par l'admi-

nistration communale d'Echternach, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de lu Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 11 novembre 1896 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Beim Tode eines Mitgliedes sind die Mit-

glieder des Vereins gehalten, dem Begräbnisse beizn-

wobnen, bei Strafe einer Geldbusse von fünfzig Centimes.

Ueber Entschuldigungsgründe hat der Vorstand zu ent-

scheiden.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-

trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-

gesehen sind.

KAPITEL VI. — Verpflichtung des Vereins gegen

die Mitglieder.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Jedes infolge von Krankheit, Unfall oder

Verwundung arbeitsunfähig gewordene Mitglied, hat wah-

rend der drei ersten Monate Recht auf eine tägliche Unter-

stützung von einem Franken 25 Centimes, während der

drei folgenden Monate auf die Hälfte, also dreiundsechzig

Centimen. Dauert die Krankheit mehr als sechs Monate,

so entscheidet der Vorstand ob eine Unterstützung noch

weiter ausbezahlt werden soll, und bestimmt deren Summe

und Dauer.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen

gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit

von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschä-

digung vom ersten Tage ab, an welchem dem Präsidenten

Anzeige gemacht wurde.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Um Recht auf die Vortheile des Vereins zu

haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollstän-

dig beglichen haben.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Das Mitglied bat sechs Monate nach seiner

Aufnahme Anspruch auf die Vortheile des Vereins.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Bei Krankheiten, die hervorgerufen sind

durch unsittlichen Lebenswandel, Trunkenheit oder Schlä-

gereien, bei welcher der Betroffene erwiesenermaassen,

der Angreifer war, besteht kein Recht auf Entschädigung

seitens der Vereinskasse.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Jedem Kranken, der es unterlässt in ernsten

Krankheitsfällen ärztliche Hilfe rechtzeitig nachzusuchen,

oder gegen die ärztlichen Vorschritten handelt, kann die

Unterstützung auf das Gutachten des Vorstandes hin ent-

zogen werden.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Beim Tode, eines Mitgliedes erhält die Fa-

milie desselben eine einmalige Unterstützung von dreissig

Franken.

KAPITEL VIl. — Das Vereinsvermögen und dessen Anlage.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Das Vereinsvermögen besteht aus

1° den Einzahlungen der Mitglieder;

2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;

3° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ;

4° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ,

5° den Zinsen der angelegten Gelder.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Von dem bestehenden Vereinsvermögen ist

die Summe von dreitausend Franken als unantastbare

Reserve zu betrachten.

Diese Reserve kann nur im

äussersten Nothfalle angegriffen werden, und wird sofort

wieder vervollständigt. Zu diesem Zwecke wird der im

Art. 26 vorgesehene monatliche. Beitrag auf neunzig Cen-

timen erhöbt, bis der Reservefonds in der vorgesehenen

Höhe wieder hergestellt ist.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Wenn über tausend Franken Vereinsgelder

sieh in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unver-

züglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder

je nach dem Erachten des Vorstandes, dem Gesetze gemäss

und wie es für die Vereinsinteressen am erspriesslichsten

ist, anzulegen.

Die zur Führung der Geschäfte des Vereins erforder-

lichen Ausgaben werden aus der Vereinskasse bestritten

und sind gegen Beleg zu rechtfertigen.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Die Vereinsgelder dürfen in keinem Fall zu

einem anderen, als dem ausdrücklich in dem Statut an-

gewiesenen Zweck verwendet werden.

KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. Auflösung und

Liquidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen,

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts

muss dem Vorstande unterbreitet werden, welcher be-

stimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht.

Eine Statuten-Abänderung ist nur durch eine General-

Versammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat

im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche

oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder

durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tages-

ordnung zusammenberufen worden ist.

Die Beschlüsse, dieser Versammlung müssen, um giltig

zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-

nehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses

vom 2t. Juli 1891 vorgeschrieben Ist.

caisse de secours dite « Echternacher Hand- werkervein ».

Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei

erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflöse». Die

Auflösung kann nur in einer, speziell zu diesem Zweck

zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrück-

licher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versamm-

lung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei

Viertel der stimm(...)tigten Mitglieder zugegen sein

müssen.

Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

General-Versammlung über die eventuelle Beschaffung

neuer Hilfsmittel berathem hat ; derselbe muss mit drei

Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein.

Die Auflösung ist nur mit Gutheissang der Oberbehörde

giltig.

Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den

Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom

22, Juli 1891 bewerkstelligt.

Art.

43.

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

welche im Schoosse des Vereins, entweder zwischen Mit-

gliedern, oder zwischen Mitgliedern einer- oder dem Vor-

stände anderseits entstehen, werden immer durch zwei von

den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter

geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Er-

nennung, so kann der Präsident des Vereins dieselbe vor-

nehmen.

Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so

ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen

dritten Schiedsrichter zu, welcher zu entscheiden hat und

dessen Entscheidung endgiltig ist.

Ist der Verein als solcher bei der Streitsache interessirt,

so hat statt des Vorsitzenden des Vereins, der Prasident

der höheren Kommission der auf Gegenseitigkeit beruhen-

den Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Ab-

schnitten vorgesehenen Schiedsrichter u. dritten Schieds-

richter zu ernennen.

Also beschlossen in der Generalversammlung zu Echter-

nach, am 11. Juni 1896.

Der Vorstand,

(Folgen die Unterschriften,)

Avis. — Caisse d'épargne.

Par arrêté ministériel de ce jour, le bureau

annexe de la Caisse-d'épargne à Diekirch a été,

converti en bureau auxiliaire, à partir du 1er jan-

vier 1897.

Le receveur de l'enregistrement et des do-

maines au dit lieu exercera les fonctions d'agent

comptable de ce bureau, conformément à l'art, 5

du l'arrêté r. g.-d. du 29 mai 1889.

Luxembourg, le 18 novembre 1896.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

l'association syndicale pour la construction de

chemins d'exploitation à Oberfeulen, dans la

commune de Feulen, a été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-

ciation, sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal de Feulen.

Luxembourg, le 18 novembre 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Sparkasse.

Durch Ministerial-Beschluß vom heutigen Tage

ist das Hülfsamt der Sparkasse zu Diekirch vom

1. Januar 1897 ab in ein Nebenamt umgestaltet

worden.

Der Einregistrements und Domänen Empfänger

daselbst ist gemäß Art. 5 des Kgl.-Großh. Be-

schlusses vom 29. Mai 1889 mit den Funktionen

eines Rechnungsagenten bei diesem Amte betraut.

Luxemburg, den 28. November 1896.

Der General-Director der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für

Feldwegebau zu Oberfeulen, Gemeinde Feulen,

ermächtigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-

schaftsaktes sind auf der Regierung und dem Ge-

meindesekretariate zu Feulen hinter(...).

Luxemburg, den 18. November 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Caisse d'épargne. —Opérations effectuées du 1er au 15 novembre 1896.

Versements par 563 déposants, dont 133 nouveaux

Versements antérieurs et intérêts capitalisés

Total des versements.

Remboursements à 226 déposants, dont 75 pour solde

Remboursements depuis le 1er janvier, année cte., intérêts compris .

fr.

82,557 08

» 11,682,904 58

fr. 11,765,461 66

fr.

68,933 98

1,519,751 70

Total des remboursements .

Solde au 15 novembre 1896 .

fr. 1,588,685 68

fr. 10,176,775 98

Luxbg. Imp. Lib. d.l. C. V. Bück ; L. Bück. Succ

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