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Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

49 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (49)

Texte législatif (49 Articles)

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Memorial

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

N° 51

Beschluß vom 29. August 1940, betreffend Fest-

setzung von Höchstpreisen für Brotgetreide.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September

1938 und 29. August 1939, über die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Mai

1866, betreffend die Einrichtung des Staatsrates,

und in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Der Erzeuger-Höchstpreis für Roggen ist

auf 150 Fr. je 100 Kg. Doppelzentner festgesetzt.

Dieser Preis erhöht sich ab 1. November auf 152 Fr.,

ab 1. Dezember auf 154 Fr., ab 1. Januar auf

156 Fr., ab 1. Februar auf 158 Fr., ab 1. März auf

160 Fr.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die im In- oder Ausland evakuierten

sowie die seit dem 10. Mai 1940 von Hause abwesen-

den Personen, welche nachweislich, infolge des

Krieges, in der Unmöglichkeit waren ihre Rechte in

zivil-, Handels-, verwaltungs-, fiskal- oder strafrecht-

licher Hinsicht, vor Ablauf der gesetzlichen, bei Strafe

der Nichtigkeit, des Verfalls oder Unzulässigkeit vor-

gesehenen Termine wahrzunehmen,

können von

deren Verlust entbunden werden.

In

Rekursangelegenheiten

können

verfallene

Rechte von den vorerwähnten Personen während

vollen 30 Tagen seit ihrer Heimkehr ausgeübt werden,

wobei der Richter vor Untersuchung der Rechtsfrage

über die Zulässigkeit des Rekurses zu befinden hat.

Bei allen andern Rechtsansprüchen soll das Ent-

lastungsgesuch innerhalb desselben Zeitraumes, bei

der, gegebenenfalls zur Lösung der Rechtsfrage zu-

ständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einge-

reicht werden.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

1) Der Verkauf von Schlachtvieh hat unter Beach-

tung der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen.

Er unterliegt der Aufsicht des Wirtschaftsdepar-

tements. Dieses ist berechtigt, in die Erfassung und

Verteilung des Schlachtviehs durch geeignete Maß-

nahmen einzugreifen.

2) Sämtliches Schlachtvieh gilt als beschlagnahmt.

3) Dem Wirtschaftsdepartement wird die Befugnis

übertragen, von Eigentümern oder Besitzern von

Tieren die Ablieferung von Schlachtvieh zu verlangen.

Das Wirtschaftsdepartement kann besondere Beauf-

tragte bestimmen, welche die Ablieferung nach den

Weisungen des Wirtschaftsdepartements durchzu-

führen haben.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Das Jagdjahr 1940—1941 endet am 31.

März 1941.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Während des Jagdjahres 1940—1941 darf

die Jagd nur ausgeübt werden

1. auf den gemäß Art. 2 des Jagdgesetzes vom

20. Juli 1925 aus dem Jagdsnndikate ausgeschlossenen

Grundstücken;

2. auf den Gebieten der Sektionen, für die die

Jagdgenossenschaft sich durch einen definitiven Rechts-

kraft erlangten Entscheid gegen das Prinzip der

öffentlichen Verpachtung ausgesprochen hat;

3. auf dem Gebiete der Jagdlose, die in Ausführung

obenerwähnten Gesetzes durch die Genossenschaft

rechtskräftig verpachtet und deren Verträge geneh-

migt sind.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Das laufende Jagdjahr endet am 31. März

1941. Mit diesem Zeitpunkt erlöscht die Gültigkeit

der für dieses Jagdjahr ausgestellten Jagdscheine.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Der Beschluß vom 14. April 1934 über die

berufliche Ausbildung der jugendlichen Arbeitslosen

ist, mit Wirkung ab 1. September 1940, abgeschafft.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Art. 6 des Beschlusses vom 14. August 1934

erhält folgende Fassung

„Art. 6. — Die auf Grund dieses Beschlusses an

„Ausländer, mit Ausnahme der deutschen Staats-

angehörigen, erteilte Ermächtigung gilt nur für die

„Dauer eines Jahres.

„Sie ist als hinfällig und nichtig zu betrachten,

„wenn deren Erneuerung innerhalb der drei letzten,

„dem Ablauf des Jahres, für den sie erteilt war, vor-

hergehenden Monaten, nicht beantragt und erlangt

„wurde."

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Der Erzeuger-Höchstpreis für Weizen ist

auf 185 Fr. je Doppelzentner festgesetzt.

Dieser Preis erhöht sich ab 1. November auf

187 Fr., ab 1. Dezember auf 189 Fr., ab 1. Januar

auf 191 Fr., ab 1. Februar auf 193 Fr., ab 1. März

auf 195 Fr.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Das Erneuerungsgesuch einer Hypothekar-

eintragung gemäß Art. 1 muß außerdem in das Re-

gister des Hypothekenbewahrers, innerhalb

drei

Tagen, von der Zustellung an, eingeschrieben werden.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

1) Als Schlachtvieh im Sinne dieser Verordnung

gelten Rinder, Schweine, Kälber und Schafe.

2) Als Rinder gelten: Ochsen, Bullen (Stiere),

Färsen und Kühe.

3) Als Kälber gelten alle Rinder unter 125 Kg.,

sowie Doppellender-Kälber.

4) Als Schweine gelten alle Schweine einschließlich

Sauen, Altschneider (kastrierte Eber) und Eber.

5) Als Schafe gelten Lämmer, Hammel und

Schafe.

6) Als Fleisch im Sinne dieser Anordnung gilt

alles frische, angesalzene und gepöckelte Fleisch von

Rindern, Schweinen, Kälbern und Schafen, das sich

zum Genuß für Menschen eignet.

7) Als Innereien im Sinne dieser Anordnung gilt

die bei der Schlachtung anfallende Nebenausbeute.

Ausgenommen sind hiervon das Blut, die Därme,

sowie Sehnen und Flexen.

II. Bestimmungen über den Handel mit Schlacht-

vieh.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-

öffentlicht und überdies in allen Gemeinden bekannt

gemacht werden.

Luxemburg, den 3. September 1940.

Der Regierungsrat für Inneres,

Johann Metzdorff.

Beschluß vom 6. September 1940 über die Herab-

setzung der

Jagdpachtpreise

pro

Jagdjahr

1940—1941.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939 über die Ausdehnung der Exe-

kutivgewalt;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 20. Juli 1925 über

die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für

Wildschaden, und die Ausführungsbeschlüsse vom

26. Juli 1927;

Nach Anhörung des Staatsrates;

Beschließt

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die für das Jagdjahr 1940—1941 geschul-

deten Jagdpachtpreise nebst Aufgeld sind einheitlich

um ein Drittel gekürzt.

Gegen diese Kürzung steht den

Jagdgenossen-

schaften und den Jagdpächtern ein Einspruchsrecht zu.

Der Einspruch hat unter Strafe des Rechtsverlustes vor

dem 1. Oktober 1940 bei der Kanzlei des Friedens-

gerichtes desjenigen Kantons, wo das Jagdgebiet

belegen ist, zu erfolgen.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memo-

rial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 6. September 1940.

Der Regierungsrat für Inneres,

Johann Metzdorff.

Beschluß vom 6. September 1940 über die vorläufige

Regelung der Jagd in Luxemburg.

Der Regierungsrat für Inneres,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. Mai 1885 über

die Jagd und des Gesetzes vom 20. Juli 1925 über

die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für

Wildschäden;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 24. Februar 1928

über den Vogelschutz und der Ausführungsbeschlüsse

vom 8. August 1928 und 6. August 1930;

Beschließ

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Bis zum 31. März 1941 darf die Jagd aus-

geübt werden auf

1. männliches Rehwild bis zum 20.9.40.

2. Weibliches Rehwild und Rehkälber vom 1.11.40

bis 31.12.40.

3.Hasen vom 1.10.40 bis 15.1.41.

4.Dachse bis 15.1.41.

5. Edel- und Steinmarder vom 1.12.40 bis

31.1.41.

6. Haselhühner vom 1.9.40 bis 30.11.40.

7.

Rebhühner vom 7.9.40 bis 30.11.40.

8. Fasanen vom 1.10.40 bis 31.12.40.

9. Ringeltauben bis zum 13.4.41.

10. Waldschnepfen vom 1.9.40 bis 31.3.41.

11. Wildenten bis zum 31.12.40.

12. Wilde Gänse bis 31.3.41.

13. Mäuse- und Rauhfußbussard und Säger bis

31.3.41.

Keine Schonzeit genießen

1. Wilde Kaninchen.

2. Schwarzwild, Füchse und Iltisse, jedoch dürfen

führende weibliche Stücke dieser Wildarten in der

Zeit vom 16. bis 31.3.41 nicht erlegt werden.

3. Bläßhühner, Rohrweihen, Sperber, Hühner-

habichte, Fischreiher und Taubentaucher.

Alle übrigen, nicht genannten jagdbaren Tiere

sind mit der Jagd zu verschonen. Die Regelung des

Abschusses von Rotwild bleibt vorbehalten.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Für die bis zu diesem Datum in Gemäß-

heit des Art. 6 des vorerwähnten Beschlusses vom

14. April 1934, durch Vermitltung des Arbeitsamtes,

erfolgten Einstellungen in der Landwirtschaft und im

Weinbau, wird die in Art. 9 desselben Beschlusses

vorgesehene Beihilfe nach Ablauf des Lehrjahres

ausbezahlt.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-

öffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 10. September 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Sparkasse. — Verlusterklärungen von Sparbüchern. — Am 22. und 30. August 1940 sind die Sparbücher

Nr. 42305 und 369071 als verlustig erklärt worden.

Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im

Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 31. August 1940.

— Am 3. und 5. September 1940 sind die Sparbücher Nr. 308212, 317301, 327030, 351950, 353775, 363102

und 197747 als verlustig erklärt worden.

Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im

Zentralemte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 6. September 1940.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Durch Beschluß vom 4. September 1940, ist die Syndi-

katsgenossenschaft für Wiesendrainage im Ort genannt „Koempchen", „Unter Zerepesch" zu Säul, Gemeinde

Säul, ermächtigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind bei der Verwaltungskommission in

Luxemburg und dem Gemeindesekretariate von Säul hinterlegt. — 4. September 1940.

Bekanntmachung. —Notariat. — Gemäß Art. 74 der Kgl. Großh. Ordonnanz vom 3. Oktober 1841 über

das Notariat, hat die Ratskammer des Bezirksgerichtes von und zu Luxemburg am 23. August 1949 bestimmt

daß die Herrn Heinrich

Schreiber,

Notar zu Niederkerschen, als vorläufigem Verwahrer anvertrauten

Akten des Herrn Paul

Manternach,

Notar zu Cap, letzterem als definitivem Verwahrer zurückzuerstatten

sind.

Mitteilung. —Krankenversicherung. — Die vom Ausschuß der Bezirkskrankenkasse Clerf, in dessen Sitzung

vom 4. August 1940 vorgenommenen Satzungsänderungen, sind durch Beschluß des Hrn. Regierungsrats für

Arbeit und soziale Fürsorge vom 6. September 1940 genehmigt worden

Nachstehend der Text der vorgenommenen Änderungen

Art. 13, Ziffer 3. — Die gemäß Art. 5 S . V . O . als freiwillige Mitglieder aufgenommenen, sowie dieje-

nigen weiterversicherten Mitglieder, die infolge Invalidität, Alter oder Üvernahme einer selbstständigen

Berufstätigkeit dauernd aus einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, haben auf alle satzungs-

mäßigen Leistungen der Kasse, mit Ausnahme des Krankengeldes, Anspruch.

Art. 16, Schlußabsatz. — Die gemäß Art. 5 S . V . O . als freiwillige Mitglieder aufgenommenen, sowie

diejenigen weiterversicherten Mitglieder, die infolge Invalidität, Alter oder Übernahme einer selbstständigen

Berufstätigkeit dauernd aus einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden sind der Grundlohn-

klasse 3 zugeteilt.

Mitteilung. — Krankenversicherung. — Die vom Ausschuß der Betriebskrankenkasse Hadir, Differdingen,

in dessen Sitzung vom 22. August 1940 vorgenommene Satzungsänderung ist durch Beschluß des Hrn. Re-

gierungsrats für Arbeit und soziale Fürsorge vom 6. September 1940 genehmigt worden.

Text der vorgenommenen Änderung

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Der Erzeuger-Höchstpreis für Kleie ist auf

110 Fr. je 100 Kg. festgesetzt.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Bis auf Abruf der gegenwärtigen Ver-

fügung ist der Hypothekenbewahrer gehalten, die seit

dem 10. Mai 1940 verjährten Hypotheken in die von

ihm ausgestellte Bescheinigung bündig zu vermerken.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

1) Der Kauf von Schlachtvieh sowie der Kauf von

Fleisch nebst Innereien beim Erzeuger darf nur durch

besonders vom Wirtschaftsdepartement zugelassene

Viehhändler vorgenommen werden. Das Gleiche

gilt bei einer Verkaufsvermittlung von Schlachtvieh

und Fleisch nebst den Innereien im Auftrage des

Erzeugers.

2) Die Namen der zugelassenen Viehhändler

werden vom Wirtschaftsdepartement bekanntgegeben.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Bei Einspruch wird gemäß den Bestim-

mungen des Großh. Beschlusses vom 30. September

1939 über die Einsetzung von Schiedsgerichten über

Mietsstreitigkeiten verfahren.

Das

Schiedsgericht

besteht aus dem Friedensrichter oder seinem Ergän-

zungsrichter und zwei Beisitzern, von denen der eine

vom Regierungsrat für Inneres unter den Präsi-

denten oder Mitgliedern der Jagdgenossenschaftsvor-

stände und der andere unter den Jagdpächtern, die

im Kanton wohnen, bezeichnet wird.

Das Schiedsgericht kann den Pachtpreis um mehr

oder weniger als ein Drittel kürzen. Namentlich kann

der Pachtpreis um mehr als ein Drittel gekürzt wer-

den, wenn

a) die Jagd in einer Gegend liegt, wo der Wild-

bestand infolge der Kriegsereignisse, Truppendurch-

züge oder andere durch den Krieg oder die Besetzung

des Landes hervorgerufene Umstände starke Einbuße

erlitten hat;

b) die Pachtsumme in keinem angemessenen Ver-

hältnis zur Güte der Jagd steht.

Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist unanfecht-

bar.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Der Schrot- und Postenschuß und der

Schuh mit gehacktem Blei, auch als Fangschuß, ist

auf Rot-, Reh- und Schwarzwild verboten.

Der Abschuß von Rot- und Rehwild ist auf schwache

Stücke zu beschränken.

Die Brackenjagd ist nur in der Zeit vom 1.10.40

bis 15.1.41 gestattet.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Dieser Beschluß wird im „Memorial" ver-

öffentlicht.

Luxemburg, den 6. September 1940.

Der Regierungsrat

für Arbeit und soziale Fürsorge,

Johann Metzdorff.

Beschluß

vom

10. September

1940, betreffend

Abänderung des Beschlusses vom 14. August

1934 über die Ausübung gewisser Berufe.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 18. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 14. August 1934

über die Ausübung gewisser Berufe;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 betreffend die Einrichtung des Staats-

rates und in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die obengenannten Preise gelten bei Bar-

zahlung Lieferung franko Mühle, Händlerlager oder

nächste Eisenbahnstation und verstehen sich für ein-

wandfreie, marktgängige Ware.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Zahlungsforderungen, sowie Zwangsvoll-

streckungen auf Grund von vor dem 10. Mai 1940

noch nicht vollstreckbaren Urkunden, gegen die in

Art. 1 erwähnten Personen, welche noch nicht ins

Land zurückgekehrt sind und keine Vertreter zurück-

gelassen haben, ruhen, bis zur Bestellung, eines in

Ausführung des diesbezüglichen Beschlusses vom

25. Juni 1940, vorgesehenen Güterverwalters.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

1) Sämtlichen Metzgern ist der Einkauf von

Schlachtvieh, Fleisch und Innereien beim Erzeuger

verboten.

2) Die Metzger dürfen das von ihnen benötigte

Schlachtvieh, Fleisch und Innereien nur von den

gemäß Art. 3 zugelassenen Viehhändlern bezw.

Viehkommissionären beziehen.

3) Soweit die Metzger ihre Schlachtungen in einem

öffentlichen Schlachthof vornehmen müssen oder

bisher regelmäßig vorgenommen haben, kann das

Wirtschaftsdepartement anordnen, daß der Einkauf

von Schlachtvieh, Fleisch und Innereien nur am

Schlachthof zu erfolgen hat.

4) Das Wirtschaftsdepartement kann weiterhin

anordnen, daß Metzger, die am Schlachthof ihr

Schlachtvieh kaufen müssen, bei bestimmten, besonders

zugelassenen Viehkommissionären sowie der Viehver-

wertungszentrale ihren Bedarf decken.

5) Die Metzger sind zur Abnahme des ihnen zuge-

teilten Schlachtviehes, Fleisches und der Innereien

verpflichtet. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe

der anfallenden Mengen an Schlachtvieh, Fleisch

sowie Innereien.

Ein Anspruch auf Zuteilungen

bestimmter Arten an Schlachtvieh, Fleisch und In-

nereien besteht nicht.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Der Regierungsrat für Inneres ist mit der

Ausführung

gegenwärtigen

Beschlusses, der

im

„Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt.

Luxemburg, den 6. September 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Ludwig Simmer,

Mathias Pütz.

Beschluß vom 6. September 1940 über die Aus-

übung der Jagd.

Der Regierungsrat für Inneres,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. Mai 1885 über

die Jagd und des Gesetzes vom 20. Juli 1925 über

die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für

Wildschäden;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 24. Februar 1928

über den Vogelschutz und der Ausführungsbeschlüsse

vom 8. August 1928 und 6. August 1930;

Beschließt

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Gegenwärtiger Beschluß wird im „Me-

morial" veröffentlicht.

Luxemburg, den 6. September 1940.

Der Regierungsrat für Inneres,

Johann Metzdorff.

Beschluß vom 6. September 1940, betreffend die

Abschaffung des Beschlusses vom 14. April

1934 über

die berufliche Ausbildung der

jugendlichen Arbeitslosen.

Der Regierungsrat

für Arbeit und soziale Fürsorge,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 5. März

1934, wodurch der Art. 15 des Großh. Beschlusses

vom 20. April 1933 über die wertschaffende Gestal-

tung der Arbeitslosenfürsorge ergänzt wird;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 14. April 1934

über die berufliche Ausbildung der jugendlichen

Arbeitslosen;

Beschließt

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Das Verfüttern von Weizen und Roggen

ist verboten.

Die Verfütterung von Weizen und

Roggen, die nicht zur Mehlbereitung geeignet sind,

unterliegt einer Ermächtigung seitens des Regierungs-

rates für Wirtschaftsangelegenheiten. Das Verfütte-

rungsverbot erstreckt sich nicht auf das bei der Reini-

gung abfallende Hintergetreide.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Diese Verordnung tritt am Tage der Ver-

öffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 30. August 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 3. September 1940, betreffend die

Regelung des

Schlachtviehverkehrs.

Die VerwaItungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September

1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung

der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866, über die Organisation des Staatsrates

und in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Um eine gleichmäßige Versorgung der Bevöl-

kerung mit Fleisch zu gewährleisten, wird für den

Handel mit Schlachtvieh Folgendes angeordnet;

I. Allgemeine Bestimmungen.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

1) Die an den Schlachthöfen zugelassenen Vieh-

kommissionäre bezw. die

Viehverwertungszentrale

dürfen den Verkauf von Schlachtvieh nur auf dem

Wege der Verkaufsvermittlung vornehmen.

2) Der Provisionssatz für diese Viehkommissionäre

darf bei Rindern 1,5% bei Schweinen, Kälbern und

Schafen 2% nicht übersteigen.

3)

Bei

kommissionsweiser

Verwertung

von

Schlachtvieh durch den Landhändler ist die Provision

für den Viehhändler zwischen diesem und dem

Erzeuger zu vereinbaren.

III. Zuteilung von Schlachtvieh.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die Ge amterntemenge ist nach Abzug der

für den persönlichen Bedarf des Haushaltes der Pro-

duzenten und für die Neueinsaat benötigten Mengen

für den Verkauf bereit zu halten und innerhalb be-

stimmter Fristen abzuliefern. Die Fristen, innerhalb

deren die Ablieferung zu erfolgen hat, werden noch

bestimmt.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Der Verkauf von Schlachtvieh an den öffentlichen

Schlachthöfen durch die Viehkommissionäre bezw.

Viehverwertungszentrale an die Metzger, ist an die

Zustimmung des Wirtschaftsdepartementes (Vieh-

bewirtschaftungsamt) gebunden. Er ist nur gestattet

wenn der Viehkommissionär bezw. die Viehver-

wertungszentrale

eine schriftliche Anweisung des

Wirtschaftsdepartements

(Verkaufsanweisung)

er-

halten hat.

In

dieser Verkaufsanweisung ist festgelegt: 1.

Art der Tiere; 2. die Stückzahl der Tiere; 3. der zum

Verkauf berechtigte Metzger.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Brotgetreide darf von den Erzeugern für

die menschliche Ernährung nur im Rahmen der gel-

tenden Rationssätze für Brot und Mehl verwendet

werden.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Verkaufs-

regelung durch das Wirtschaftsdepartement müssen

die Viehhändler bezw. Viehkommissionäre sowie die

Viehverwertungszentrale nachstehende Vorschriften

innehalten

1. Der Viehhändler oder der Erzeuger hat einem

der zugelassenen Viehkommissionäre wöchentlich zu

einem bestimmten Termin zu melden, wieviel Stück

Vieh er zum Verkauf anliefert. Bei der Meldung

ist die Viehart (Rinder, Schweine, Kälber, Schafe)

anzugeben.

2. Die Viehkommissionäre bezw. die Viehver-

wertungszentrale haben die Anmeldungen der

Viehhändler bezw. Erzeuger zusammenzustellen und

ihrerseits eine Meldung an das Wirtschaftsdepar-

tement (Viehbewirtschaftungsamt) bis zu einem fest-

gesetzten Zeitpunkt auf vorgeschriebenen Melde-

bogen (Anlage 1) einzureichen.

3. Viehhändler, welche Metzger außerhalb der

Schlachthöfe beliefern, müssen ebenfalls eine Mel-

dung wie die Viehkommissionäre an das Wirtschafts-

departement erstatten.

Bezüglich des Verkaufes sind die Viehkommis-

sionäre sowie die Viehhändler außerhalb der Schlacht-

höfe an die Weisungen des Wirtschaftsdepartements

gemäß Art. 6 dieser Anordnung gebunden.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die dem Wirtschaftsdepartement zuge-

teilten Kontrollbeamten sowie die Beamten der all-

gemeinen und der lokalen Polizei sind mit der Über-

wachung der Ausführung des vorliegenden Be-

schlusses beauftragt und haben das Recht Protokoll

zu errichten.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die Verkaufsanweisungen des Wirtschaftsdepar-

tements (Anlage 2) an die Viehhändler bezw. Vieh-

kommissionäre sind beim Verkauf des Tieres nach

Ausfüllung der Verkaufsbestätigung, dem Metzger

auszuhändigen. Dieser hat die Verkaufsanweisung

dem Fleischbeschau-Tierarzt zu übergeben.

Die

Tätigkeit der Fleischbeschau-Tierärzte wird durch

besonderen Erlaß geregelt.

I V. Preis- und Güteklassen für Schlachtvieh.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-

mungen des vorliegenden Beschlusses werden mit

einer Geldstrafe von 51 bis 2.000 Fr. und mit einer

Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren

oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Außer-

dem kann die Einziehung der Deliktware verfügt

werden.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die Preise für Schlachtvieh sind durch Beschluß

der Verwaltungskommission vom 10.7. 1940 fest-

gesetzt. Sie sind Abgabepreise an die Metzger.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem

Tage der Verkündung, die Preiserhöhung mit dem

15. September 1940 in Kraft.

Luxemburg, den 29. August 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 30. August 1940, betreffend Aufschub

der gesetzlichen Termine, Zahlungsstundung,

sowie Auspfändungseinstellung im Interesse

evakuierter oder abwesender Personen.

Die VerwaItungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1338

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Exekutivgewalt;

Nach Wiedereinsicht der Beschlüsse vom 29. Mai,

28. Juni und 12. Juli 1940, betreffend Verlängerung

der Erfalltermine der Zahlungsverpflichtungen und

der unter Strafe der Nichtigkeit vorgesehenen Fristen

Nach Anhörung des Staatsrats;

Beschließt

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die Qualitätsklassen bei Schlachtvieh sind durch

Beschluß der Verwaltungskommission vom 9.7.1940

festgelegt. Die Einteilung der Tiere an die Quali-

tätsklassen hat jedoch in Abänderung des Beschlusses

vom 9.7.1940 nicht nach den Preisen, sondern nach

den Richtlinien gemäß Anlage 3 dieses Beschlusses

zu erfolgen. Sie obliegt den zugelassenen Vieh-

kommissionären, Viehhändlern sowie der Vieh-

verwertungszentrale.

Erkennt der Einsender oder

der Metzger die Einreihung des Tieres in eine

bestimmte Qualitätsklasse nicht an, so entscheidet

der Fleischbeschau-Tierarzt endgültig über die Qua-

litätsklasse.

V. Bedarfsfeststellung bei Metzgereibetrieben.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die Bedarfsfeststellung für die Metzger erfolgt

durch das Wirtschaftsdepartement (Viehbewirtschaf-

tungsamt) an Hand der Kundenlisten bezw. der

abgegebenen

Bedarfsnachweise.

Sie

bildet

die

Grundlage für die Zuteilung von Schlachtvieh,

Fleisch und Innereien an die einzelnen Metzgerei-

betriebe.

VI. Verkaufsscheine.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom

9.7.1940 betreffend die Regelung des Schlacht-

viehhandels ist die Ausstellung eines Verkaufsscheines

bei Verkauf von Schlachtvieh vorgeschrieben. Diese

Bestimmungen haben weiterhin Gültigkeit, jedoch

mit der Maßgabe, daß bei Verkäufen von Schlacht-

vieh auf den Schlachthöfen durch die Viehkommis-

sionäre und außerhalb der Schlachthöfe durch die

zugelassenen Viehhändler der vom Metzger gezahlte

Preis in dem das Tier begleitenden Verkaufsschein

einzutragen ist.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Zuwiderhandlungen

gegen die

Bestimmungen

dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe

von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geld-

strafe von 100 bis 50.000 Franken oder mit nur einer

dieser Strafen geahndet.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten

ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffent-

lichung in Kraft.

Luxemburg, den 3. September 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer. Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer. Mathias Pütz.

Beschluß vom 3. September 1940, betreffend die

Eröffnung der Hühnerjagd.

Der Regierungsrat für Inneres,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. Mai 1885 über

die Jagd und des Gesetzes vom 20. Juli 1925 über

die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für

Wildschäden;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 24. Februar 1928

über den Vogelschutz und der Beschlüsse vom 8. August

1928 und 6. August 1930, zur Ausführung dieses

Gesetzes

Beschließt

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Der Beitragssatz beträgt ab 1. Juli 1940 für ein weiteres Jahr 4,20%, des Grundlohnes.

Liste der im Laufe des Monats August 1940 genehmigten Versicherungsagenten.

— 3. September

1940.

Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.

1.

2.

Name und Wohnort

Antony Josef, Kayl

Lamesch Arthur, Kehlen

Versicherungsgesellschaft

Winterthur

La Luxembourgeoise

Datum

29.

1.

Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.

Die Eröffnung der Hühnerjagd ist auf

Samstag, den 7. September festgesetzt.

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