Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.
Table des dispositions (49)
Texte législatif (49 Articles)
Memorial
Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940.
N° 51
Beschluß vom 29. August 1940, betreffend Fest-
setzung von Höchstpreisen für Brotgetreide.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September
1938 und 29. August 1939, über die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Mai
1866, betreffend die Einrichtung des Staatsrates,
und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Der Erzeuger-Höchstpreis für Roggen ist
auf 150 Fr. je 100 Kg. Doppelzentner festgesetzt.
Dieser Preis erhöht sich ab 1. November auf 152 Fr.,
ab 1. Dezember auf 154 Fr., ab 1. Januar auf
156 Fr., ab 1. Februar auf 158 Fr., ab 1. März auf
160 Fr.
Die im In- oder Ausland evakuierten
sowie die seit dem 10. Mai 1940 von Hause abwesen-
den Personen, welche nachweislich, infolge des
Krieges, in der Unmöglichkeit waren ihre Rechte in
zivil-, Handels-, verwaltungs-, fiskal- oder strafrecht-
licher Hinsicht, vor Ablauf der gesetzlichen, bei Strafe
der Nichtigkeit, des Verfalls oder Unzulässigkeit vor-
gesehenen Termine wahrzunehmen,
können von
deren Verlust entbunden werden.
In
Rekursangelegenheiten
können
verfallene
Rechte von den vorerwähnten Personen während
vollen 30 Tagen seit ihrer Heimkehr ausgeübt werden,
wobei der Richter vor Untersuchung der Rechtsfrage
über die Zulässigkeit des Rekurses zu befinden hat.
Bei allen andern Rechtsansprüchen soll das Ent-
lastungsgesuch innerhalb desselben Zeitraumes, bei
der, gegebenenfalls zur Lösung der Rechtsfrage zu-
ständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einge-
reicht werden.
1) Der Verkauf von Schlachtvieh hat unter Beach-
tung der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen.
Er unterliegt der Aufsicht des Wirtschaftsdepar-
tements. Dieses ist berechtigt, in die Erfassung und
Verteilung des Schlachtviehs durch geeignete Maß-
nahmen einzugreifen.
2) Sämtliches Schlachtvieh gilt als beschlagnahmt.
3) Dem Wirtschaftsdepartement wird die Befugnis
übertragen, von Eigentümern oder Besitzern von
Tieren die Ablieferung von Schlachtvieh zu verlangen.
Das Wirtschaftsdepartement kann besondere Beauf-
tragte bestimmen, welche die Ablieferung nach den
Weisungen des Wirtschaftsdepartements durchzu-
führen haben.
Das Jagdjahr 1940—1941 endet am 31.
März 1941.
Während des Jagdjahres 1940—1941 darf
die Jagd nur ausgeübt werden
1. auf den gemäß Art. 2 des Jagdgesetzes vom
20. Juli 1925 aus dem Jagdsnndikate ausgeschlossenen
Grundstücken;
2. auf den Gebieten der Sektionen, für die die
Jagdgenossenschaft sich durch einen definitiven Rechts-
kraft erlangten Entscheid gegen das Prinzip der
öffentlichen Verpachtung ausgesprochen hat;
3. auf dem Gebiete der Jagdlose, die in Ausführung
obenerwähnten Gesetzes durch die Genossenschaft
rechtskräftig verpachtet und deren Verträge geneh-
migt sind.
Das laufende Jagdjahr endet am 31. März
1941. Mit diesem Zeitpunkt erlöscht die Gültigkeit
der für dieses Jagdjahr ausgestellten Jagdscheine.
Der Beschluß vom 14. April 1934 über die
berufliche Ausbildung der jugendlichen Arbeitslosen
ist, mit Wirkung ab 1. September 1940, abgeschafft.
Art. 6 des Beschlusses vom 14. August 1934
erhält folgende Fassung
„Art. 6. — Die auf Grund dieses Beschlusses an
„Ausländer, mit Ausnahme der deutschen Staats-
angehörigen, erteilte Ermächtigung gilt nur für die
„Dauer eines Jahres.
„Sie ist als hinfällig und nichtig zu betrachten,
„wenn deren Erneuerung innerhalb der drei letzten,
„dem Ablauf des Jahres, für den sie erteilt war, vor-
hergehenden Monaten, nicht beantragt und erlangt
„wurde."
Der Erzeuger-Höchstpreis für Weizen ist
auf 185 Fr. je Doppelzentner festgesetzt.
Dieser Preis erhöht sich ab 1. November auf
187 Fr., ab 1. Dezember auf 189 Fr., ab 1. Januar
auf 191 Fr., ab 1. Februar auf 193 Fr., ab 1. März
auf 195 Fr.
Das Erneuerungsgesuch einer Hypothekar-
eintragung gemäß Art. 1 muß außerdem in das Re-
gister des Hypothekenbewahrers, innerhalb
drei
Tagen, von der Zustellung an, eingeschrieben werden.
1) Als Schlachtvieh im Sinne dieser Verordnung
gelten Rinder, Schweine, Kälber und Schafe.
2) Als Rinder gelten: Ochsen, Bullen (Stiere),
Färsen und Kühe.
3) Als Kälber gelten alle Rinder unter 125 Kg.,
sowie Doppellender-Kälber.
4) Als Schweine gelten alle Schweine einschließlich
Sauen, Altschneider (kastrierte Eber) und Eber.
5) Als Schafe gelten Lämmer, Hammel und
Schafe.
6) Als Fleisch im Sinne dieser Anordnung gilt
alles frische, angesalzene und gepöckelte Fleisch von
Rindern, Schweinen, Kälbern und Schafen, das sich
zum Genuß für Menschen eignet.
7) Als Innereien im Sinne dieser Anordnung gilt
die bei der Schlachtung anfallende Nebenausbeute.
Ausgenommen sind hiervon das Blut, die Därme,
sowie Sehnen und Flexen.
II. Bestimmungen über den Handel mit Schlacht-
vieh.
Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-
öffentlicht und überdies in allen Gemeinden bekannt
gemacht werden.
Luxemburg, den 3. September 1940.
Der Regierungsrat für Inneres,
Johann Metzdorff.
Beschluß vom 6. September 1940 über die Herab-
setzung der
Jagdpachtpreise
pro
Jagdjahr
1940—1941.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939 über die Ausdehnung der Exe-
kutivgewalt;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 20. Juli 1925 über
die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für
Wildschaden, und die Ausführungsbeschlüsse vom
26. Juli 1927;
Nach Anhörung des Staatsrates;
Beschließt
Die für das Jagdjahr 1940—1941 geschul-
deten Jagdpachtpreise nebst Aufgeld sind einheitlich
um ein Drittel gekürzt.
Gegen diese Kürzung steht den
Jagdgenossen-
schaften und den Jagdpächtern ein Einspruchsrecht zu.
Der Einspruch hat unter Strafe des Rechtsverlustes vor
dem 1. Oktober 1940 bei der Kanzlei des Friedens-
gerichtes desjenigen Kantons, wo das Jagdgebiet
belegen ist, zu erfolgen.
Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memo-
rial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 6. September 1940.
Der Regierungsrat für Inneres,
Johann Metzdorff.
Beschluß vom 6. September 1940 über die vorläufige
Regelung der Jagd in Luxemburg.
Der Regierungsrat für Inneres,
Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. Mai 1885 über
die Jagd und des Gesetzes vom 20. Juli 1925 über
die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für
Wildschäden;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 24. Februar 1928
über den Vogelschutz und der Ausführungsbeschlüsse
vom 8. August 1928 und 6. August 1930;
Beschließ
Bis zum 31. März 1941 darf die Jagd aus-
geübt werden auf
1. männliches Rehwild bis zum 20.9.40.
2. Weibliches Rehwild und Rehkälber vom 1.11.40
bis 31.12.40.
3.Hasen vom 1.10.40 bis 15.1.41.
4.Dachse bis 15.1.41.
5. Edel- und Steinmarder vom 1.12.40 bis
31.1.41.
6. Haselhühner vom 1.9.40 bis 30.11.40.
7.
Rebhühner vom 7.9.40 bis 30.11.40.
8. Fasanen vom 1.10.40 bis 31.12.40.
9. Ringeltauben bis zum 13.4.41.
10. Waldschnepfen vom 1.9.40 bis 31.3.41.
11. Wildenten bis zum 31.12.40.
12. Wilde Gänse bis 31.3.41.
13. Mäuse- und Rauhfußbussard und Säger bis
31.3.41.
Keine Schonzeit genießen
1. Wilde Kaninchen.
2. Schwarzwild, Füchse und Iltisse, jedoch dürfen
führende weibliche Stücke dieser Wildarten in der
Zeit vom 16. bis 31.3.41 nicht erlegt werden.
3. Bläßhühner, Rohrweihen, Sperber, Hühner-
habichte, Fischreiher und Taubentaucher.
Alle übrigen, nicht genannten jagdbaren Tiere
sind mit der Jagd zu verschonen. Die Regelung des
Abschusses von Rotwild bleibt vorbehalten.
Für die bis zu diesem Datum in Gemäß-
heit des Art. 6 des vorerwähnten Beschlusses vom
14. April 1934, durch Vermitltung des Arbeitsamtes,
erfolgten Einstellungen in der Landwirtschaft und im
Weinbau, wird die in Art. 9 desselben Beschlusses
vorgesehene Beihilfe nach Ablauf des Lehrjahres
ausbezahlt.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-
öffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 10. September 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Sparkasse. — Verlusterklärungen von Sparbüchern. — Am 22. und 30. August 1940 sind die Sparbücher
Nr. 42305 und 369071 als verlustig erklärt worden.
Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im
Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 31. August 1940.
— Am 3. und 5. September 1940 sind die Sparbücher Nr. 308212, 317301, 327030, 351950, 353775, 363102
und 197747 als verlustig erklärt worden.
Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im
Zentralemte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 6. September 1940.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Durch Beschluß vom 4. September 1940, ist die Syndi-
katsgenossenschaft für Wiesendrainage im Ort genannt „Koempchen", „Unter Zerepesch" zu Säul, Gemeinde
Säul, ermächtigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind bei der Verwaltungskommission in
Luxemburg und dem Gemeindesekretariate von Säul hinterlegt. — 4. September 1940.
Bekanntmachung. —Notariat. — Gemäß Art. 74 der Kgl. Großh. Ordonnanz vom 3. Oktober 1841 über
das Notariat, hat die Ratskammer des Bezirksgerichtes von und zu Luxemburg am 23. August 1949 bestimmt
daß die Herrn Heinrich
Schreiber,
Notar zu Niederkerschen, als vorläufigem Verwahrer anvertrauten
Akten des Herrn Paul
Manternach,
Notar zu Cap, letzterem als definitivem Verwahrer zurückzuerstatten
sind.
Mitteilung. —Krankenversicherung. — Die vom Ausschuß der Bezirkskrankenkasse Clerf, in dessen Sitzung
vom 4. August 1940 vorgenommenen Satzungsänderungen, sind durch Beschluß des Hrn. Regierungsrats für
Arbeit und soziale Fürsorge vom 6. September 1940 genehmigt worden
Nachstehend der Text der vorgenommenen Änderungen
Art. 13, Ziffer 3. — Die gemäß Art. 5 S . V . O . als freiwillige Mitglieder aufgenommenen, sowie dieje-
nigen weiterversicherten Mitglieder, die infolge Invalidität, Alter oder Üvernahme einer selbstständigen
Berufstätigkeit dauernd aus einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, haben auf alle satzungs-
mäßigen Leistungen der Kasse, mit Ausnahme des Krankengeldes, Anspruch.
Art. 16, Schlußabsatz. — Die gemäß Art. 5 S . V . O . als freiwillige Mitglieder aufgenommenen, sowie
diejenigen weiterversicherten Mitglieder, die infolge Invalidität, Alter oder Übernahme einer selbstständigen
Berufstätigkeit dauernd aus einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden sind der Grundlohn-
klasse 3 zugeteilt.
Mitteilung. — Krankenversicherung. — Die vom Ausschuß der Betriebskrankenkasse Hadir, Differdingen,
in dessen Sitzung vom 22. August 1940 vorgenommene Satzungsänderung ist durch Beschluß des Hrn. Re-
gierungsrats für Arbeit und soziale Fürsorge vom 6. September 1940 genehmigt worden.
Text der vorgenommenen Änderung
Der Erzeuger-Höchstpreis für Kleie ist auf
110 Fr. je 100 Kg. festgesetzt.
Bis auf Abruf der gegenwärtigen Ver-
fügung ist der Hypothekenbewahrer gehalten, die seit
dem 10. Mai 1940 verjährten Hypotheken in die von
ihm ausgestellte Bescheinigung bündig zu vermerken.
1) Der Kauf von Schlachtvieh sowie der Kauf von
Fleisch nebst Innereien beim Erzeuger darf nur durch
besonders vom Wirtschaftsdepartement zugelassene
Viehhändler vorgenommen werden. Das Gleiche
gilt bei einer Verkaufsvermittlung von Schlachtvieh
und Fleisch nebst den Innereien im Auftrage des
Erzeugers.
2) Die Namen der zugelassenen Viehhändler
werden vom Wirtschaftsdepartement bekanntgegeben.
Bei Einspruch wird gemäß den Bestim-
mungen des Großh. Beschlusses vom 30. September
1939 über die Einsetzung von Schiedsgerichten über
Mietsstreitigkeiten verfahren.
Das
Schiedsgericht
besteht aus dem Friedensrichter oder seinem Ergän-
zungsrichter und zwei Beisitzern, von denen der eine
vom Regierungsrat für Inneres unter den Präsi-
denten oder Mitgliedern der Jagdgenossenschaftsvor-
stände und der andere unter den Jagdpächtern, die
im Kanton wohnen, bezeichnet wird.
Das Schiedsgericht kann den Pachtpreis um mehr
oder weniger als ein Drittel kürzen. Namentlich kann
der Pachtpreis um mehr als ein Drittel gekürzt wer-
den, wenn
a) die Jagd in einer Gegend liegt, wo der Wild-
bestand infolge der Kriegsereignisse, Truppendurch-
züge oder andere durch den Krieg oder die Besetzung
des Landes hervorgerufene Umstände starke Einbuße
erlitten hat;
b) die Pachtsumme in keinem angemessenen Ver-
hältnis zur Güte der Jagd steht.
Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist unanfecht-
bar.
Der Schrot- und Postenschuß und der
Schuh mit gehacktem Blei, auch als Fangschuß, ist
auf Rot-, Reh- und Schwarzwild verboten.
Der Abschuß von Rot- und Rehwild ist auf schwache
Stücke zu beschränken.
Die Brackenjagd ist nur in der Zeit vom 1.10.40
bis 15.1.41 gestattet.
Dieser Beschluß wird im „Memorial" ver-
öffentlicht.
Luxemburg, den 6. September 1940.
Der Regierungsrat
für Arbeit und soziale Fürsorge,
Johann Metzdorff.
Beschluß
vom
10. September
1940, betreffend
Abänderung des Beschlusses vom 14. August
1934 über die Ausübung gewisser Berufe.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 18. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 14. August 1934
über die Ausübung gewisser Berufe;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 betreffend die Einrichtung des Staats-
rates und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Die obengenannten Preise gelten bei Bar-
zahlung Lieferung franko Mühle, Händlerlager oder
nächste Eisenbahnstation und verstehen sich für ein-
wandfreie, marktgängige Ware.
Zahlungsforderungen, sowie Zwangsvoll-
streckungen auf Grund von vor dem 10. Mai 1940
noch nicht vollstreckbaren Urkunden, gegen die in
Art. 1 erwähnten Personen, welche noch nicht ins
Land zurückgekehrt sind und keine Vertreter zurück-
gelassen haben, ruhen, bis zur Bestellung, eines in
Ausführung des diesbezüglichen Beschlusses vom
25. Juni 1940, vorgesehenen Güterverwalters.
1) Sämtlichen Metzgern ist der Einkauf von
Schlachtvieh, Fleisch und Innereien beim Erzeuger
verboten.
2) Die Metzger dürfen das von ihnen benötigte
Schlachtvieh, Fleisch und Innereien nur von den
gemäß Art. 3 zugelassenen Viehhändlern bezw.
Viehkommissionären beziehen.
3) Soweit die Metzger ihre Schlachtungen in einem
öffentlichen Schlachthof vornehmen müssen oder
bisher regelmäßig vorgenommen haben, kann das
Wirtschaftsdepartement anordnen, daß der Einkauf
von Schlachtvieh, Fleisch und Innereien nur am
Schlachthof zu erfolgen hat.
4) Das Wirtschaftsdepartement kann weiterhin
anordnen, daß Metzger, die am Schlachthof ihr
Schlachtvieh kaufen müssen, bei bestimmten, besonders
zugelassenen Viehkommissionären sowie der Viehver-
wertungszentrale ihren Bedarf decken.
5) Die Metzger sind zur Abnahme des ihnen zuge-
teilten Schlachtviehes, Fleisches und der Innereien
verpflichtet. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe
der anfallenden Mengen an Schlachtvieh, Fleisch
sowie Innereien.
Ein Anspruch auf Zuteilungen
bestimmter Arten an Schlachtvieh, Fleisch und In-
nereien besteht nicht.
Der Regierungsrat für Inneres ist mit der
Ausführung
gegenwärtigen
Beschlusses, der
im
„Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt.
Luxemburg, den 6. September 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Ludwig Simmer,
Mathias Pütz.
Beschluß vom 6. September 1940 über die Aus-
übung der Jagd.
Der Regierungsrat für Inneres,
Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. Mai 1885 über
die Jagd und des Gesetzes vom 20. Juli 1925 über
die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für
Wildschäden;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 24. Februar 1928
über den Vogelschutz und der Ausführungsbeschlüsse
vom 8. August 1928 und 6. August 1930;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß wird im „Me-
morial" veröffentlicht.
Luxemburg, den 6. September 1940.
Der Regierungsrat für Inneres,
Johann Metzdorff.
Beschluß vom 6. September 1940, betreffend die
Abschaffung des Beschlusses vom 14. April
1934 über
die berufliche Ausbildung der
jugendlichen Arbeitslosen.
Der Regierungsrat
für Arbeit und soziale Fürsorge,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 5. März
1934, wodurch der Art. 15 des Großh. Beschlusses
vom 20. April 1933 über die wertschaffende Gestal-
tung der Arbeitslosenfürsorge ergänzt wird;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 14. April 1934
über die berufliche Ausbildung der jugendlichen
Arbeitslosen;
Beschließt
Das Verfüttern von Weizen und Roggen
ist verboten.
Die Verfütterung von Weizen und
Roggen, die nicht zur Mehlbereitung geeignet sind,
unterliegt einer Ermächtigung seitens des Regierungs-
rates für Wirtschaftsangelegenheiten. Das Verfütte-
rungsverbot erstreckt sich nicht auf das bei der Reini-
gung abfallende Hintergetreide.
Diese Verordnung tritt am Tage der Ver-
öffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 30. August 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 3. September 1940, betreffend die
Regelung des
Schlachtviehverkehrs.
Die VerwaItungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September
1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung
der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866, über die Organisation des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Um eine gleichmäßige Versorgung der Bevöl-
kerung mit Fleisch zu gewährleisten, wird für den
Handel mit Schlachtvieh Folgendes angeordnet;
I. Allgemeine Bestimmungen.
1) Die an den Schlachthöfen zugelassenen Vieh-
kommissionäre bezw. die
Viehverwertungszentrale
dürfen den Verkauf von Schlachtvieh nur auf dem
Wege der Verkaufsvermittlung vornehmen.
2) Der Provisionssatz für diese Viehkommissionäre
darf bei Rindern 1,5% bei Schweinen, Kälbern und
Schafen 2% nicht übersteigen.
3)
Bei
kommissionsweiser
Verwertung
von
Schlachtvieh durch den Landhändler ist die Provision
für den Viehhändler zwischen diesem und dem
Erzeuger zu vereinbaren.
III. Zuteilung von Schlachtvieh.
Die Ge amterntemenge ist nach Abzug der
für den persönlichen Bedarf des Haushaltes der Pro-
duzenten und für die Neueinsaat benötigten Mengen
für den Verkauf bereit zu halten und innerhalb be-
stimmter Fristen abzuliefern. Die Fristen, innerhalb
deren die Ablieferung zu erfolgen hat, werden noch
bestimmt.
Der Verkauf von Schlachtvieh an den öffentlichen
Schlachthöfen durch die Viehkommissionäre bezw.
Viehverwertungszentrale an die Metzger, ist an die
Zustimmung des Wirtschaftsdepartementes (Vieh-
bewirtschaftungsamt) gebunden. Er ist nur gestattet
wenn der Viehkommissionär bezw. die Viehver-
wertungszentrale
eine schriftliche Anweisung des
Wirtschaftsdepartements
(Verkaufsanweisung)
er-
halten hat.
In
dieser Verkaufsanweisung ist festgelegt: 1.
Art der Tiere; 2. die Stückzahl der Tiere; 3. der zum
Verkauf berechtigte Metzger.
Brotgetreide darf von den Erzeugern für
die menschliche Ernährung nur im Rahmen der gel-
tenden Rationssätze für Brot und Mehl verwendet
werden.
Zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Verkaufs-
regelung durch das Wirtschaftsdepartement müssen
die Viehhändler bezw. Viehkommissionäre sowie die
Viehverwertungszentrale nachstehende Vorschriften
innehalten
1. Der Viehhändler oder der Erzeuger hat einem
der zugelassenen Viehkommissionäre wöchentlich zu
einem bestimmten Termin zu melden, wieviel Stück
Vieh er zum Verkauf anliefert. Bei der Meldung
ist die Viehart (Rinder, Schweine, Kälber, Schafe)
anzugeben.
2. Die Viehkommissionäre bezw. die Viehver-
wertungszentrale haben die Anmeldungen der
Viehhändler bezw. Erzeuger zusammenzustellen und
ihrerseits eine Meldung an das Wirtschaftsdepar-
tement (Viehbewirtschaftungsamt) bis zu einem fest-
gesetzten Zeitpunkt auf vorgeschriebenen Melde-
bogen (Anlage 1) einzureichen.
3. Viehhändler, welche Metzger außerhalb der
Schlachthöfe beliefern, müssen ebenfalls eine Mel-
dung wie die Viehkommissionäre an das Wirtschafts-
departement erstatten.
Bezüglich des Verkaufes sind die Viehkommis-
sionäre sowie die Viehhändler außerhalb der Schlacht-
höfe an die Weisungen des Wirtschaftsdepartements
gemäß Art. 6 dieser Anordnung gebunden.
Die dem Wirtschaftsdepartement zuge-
teilten Kontrollbeamten sowie die Beamten der all-
gemeinen und der lokalen Polizei sind mit der Über-
wachung der Ausführung des vorliegenden Be-
schlusses beauftragt und haben das Recht Protokoll
zu errichten.
Die Verkaufsanweisungen des Wirtschaftsdepar-
tements (Anlage 2) an die Viehhändler bezw. Vieh-
kommissionäre sind beim Verkauf des Tieres nach
Ausfüllung der Verkaufsbestätigung, dem Metzger
auszuhändigen. Dieser hat die Verkaufsanweisung
dem Fleischbeschau-Tierarzt zu übergeben.
Die
Tätigkeit der Fleischbeschau-Tierärzte wird durch
besonderen Erlaß geregelt.
I V. Preis- und Güteklassen für Schlachtvieh.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen des vorliegenden Beschlusses werden mit
einer Geldstrafe von 51 bis 2.000 Fr. und mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren
oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Außer-
dem kann die Einziehung der Deliktware verfügt
werden.
Die Preise für Schlachtvieh sind durch Beschluß
der Verwaltungskommission vom 10.7. 1940 fest-
gesetzt. Sie sind Abgabepreise an die Metzger.
Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem
Tage der Verkündung, die Preiserhöhung mit dem
15. September 1940 in Kraft.
Luxemburg, den 29. August 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 30. August 1940, betreffend Aufschub
der gesetzlichen Termine, Zahlungsstundung,
sowie Auspfändungseinstellung im Interesse
evakuierter oder abwesender Personen.
Die VerwaItungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1338
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Exekutivgewalt;
Nach Wiedereinsicht der Beschlüsse vom 29. Mai,
28. Juni und 12. Juli 1940, betreffend Verlängerung
der Erfalltermine der Zahlungsverpflichtungen und
der unter Strafe der Nichtigkeit vorgesehenen Fristen
Nach Anhörung des Staatsrats;
Beschließt
Die Qualitätsklassen bei Schlachtvieh sind durch
Beschluß der Verwaltungskommission vom 9.7.1940
festgelegt. Die Einteilung der Tiere an die Quali-
tätsklassen hat jedoch in Abänderung des Beschlusses
vom 9.7.1940 nicht nach den Preisen, sondern nach
den Richtlinien gemäß Anlage 3 dieses Beschlusses
zu erfolgen. Sie obliegt den zugelassenen Vieh-
kommissionären, Viehhändlern sowie der Vieh-
verwertungszentrale.
Erkennt der Einsender oder
der Metzger die Einreihung des Tieres in eine
bestimmte Qualitätsklasse nicht an, so entscheidet
der Fleischbeschau-Tierarzt endgültig über die Qua-
litätsklasse.
V. Bedarfsfeststellung bei Metzgereibetrieben.
Die Bedarfsfeststellung für die Metzger erfolgt
durch das Wirtschaftsdepartement (Viehbewirtschaf-
tungsamt) an Hand der Kundenlisten bezw. der
abgegebenen
Bedarfsnachweise.
Sie
bildet
die
Grundlage für die Zuteilung von Schlachtvieh,
Fleisch und Innereien an die einzelnen Metzgerei-
betriebe.
VI. Verkaufsscheine.
Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom
9.7.1940 betreffend die Regelung des Schlacht-
viehhandels ist die Ausstellung eines Verkaufsscheines
bei Verkauf von Schlachtvieh vorgeschrieben. Diese
Bestimmungen haben weiterhin Gültigkeit, jedoch
mit der Maßgabe, daß bei Verkäufen von Schlacht-
vieh auf den Schlachthöfen durch die Viehkommis-
sionäre und außerhalb der Schlachthöfe durch die
zugelassenen Viehhändler der vom Metzger gezahlte
Preis in dem das Tier begleitenden Verkaufsschein
einzutragen ist.
Zuwiderhandlungen
gegen die
Bestimmungen
dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe
von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geld-
strafe von 100 bis 50.000 Franken oder mit nur einer
dieser Strafen geahndet.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten
ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffent-
lichung in Kraft.
Luxemburg, den 3. September 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer. Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer. Mathias Pütz.
Beschluß vom 3. September 1940, betreffend die
Eröffnung der Hühnerjagd.
Der Regierungsrat für Inneres,
Nach Einsicht des Gesetzes vom 19. Mai 1885 über
die Jagd und des Gesetzes vom 20. Juli 1925 über
die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für
Wildschäden;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 24. Februar 1928
über den Vogelschutz und der Beschlüsse vom 8. August
1928 und 6. August 1930, zur Ausführung dieses
Gesetzes
Beschließt
Der Beitragssatz beträgt ab 1. Juli 1940 für ein weiteres Jahr 4,20%, des Grundlohnes.
Liste der im Laufe des Monats August 1940 genehmigten Versicherungsagenten.
— 3. September
1940.
Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.
1.
2.
Name und Wohnort
Antony Josef, Kayl
Lamesch Arthur, Kehlen
Versicherungsgesellschaft
Winterthur
La Luxembourgeoise
Datum
29.
1.
Die Eröffnung der Hühnerjagd ist auf
Samstag, den 7. September festgesetzt.