Loi du 23 décembre 1899, autorisant la percep- tion des impôts budgetaires pour 1900 et allouant un crédit provisoire pour les dé- penses courantes de l'Etat des mois de jan-
Table des dispositions (83)
Texte législatif (83 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg
Samedi, 23 décembre 1899.
Samstag, 23. Dezember 1899.
Loi du 23 décembre 1899, autorisant la percep-
tion des impôts budgetaires pour 1900 et
allouant un crédit provisoire pour les dé-
penses courantes de l'Etat des mois de jan-
vier et février de la même année.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu ]a décision de la Chambre des députés du
22 décembre courant et celle du Conseil d'Etat
du même jour, portant qu'il n'y a pas lieu à
second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Les impôts directs et indirects exis-
tant au 31 decembre 1899 seront recouvrés
pendant l'année 1900 d'après les lois et les tarifs
qui en règlent l'assiette et la perception.
La construction d'une ligne de che-
min de fer à petite section de Luxembourg à
Echternach, partie située sur le territoire de la
commune de Niederanven, d'après les plans
dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'ad-
ministration des travaux publics, est déclarée
d'utilité publique.
En conséquence les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront con-
formément à la loi du 17 décembre 1859, sur
l'expropriation pour cause d'utilité publique.
Der Bau einer Schmalspurbahn von
Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der
Gemeinde Niederanven, gemäß den durch die Bau-
verwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899
eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand offent-
lichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Ent-
eignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
La société de secours mutuels dite
« Unterstützungsverein für die Angestellten und
Arbeiter der Tricolfabrik von und zu Pulver-
muhl » est légalement reconnue et ses statuts
sont approuvés.
Der Unterstützungsverein für die An-
gestellten und Arbeiter der Tricotfabrik von und
zu Pulvermühl wird hiermit gesetzlich anerkannt
und ist dessen Statut genehmigt.
Seit 1868 besteht zu Pulvermühl, unter der
Benennung « Unterstutzungs-Verein für die Angestellten
und Arbeiter der Tricotfabrik von und zu Pulvermühl »
eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse (Caisse de
secours des employés et ouvriers de la fabrique de tricots
à Pulvermühl).
Derselbe hat den Zweck
1° seinen kranken oder verwundeten Mitgliedern ärzt-
liche Behandlung und Arzneien unentgeltlich zu ver-
schaffen ;
2° seinen Mitgliedern während deren Arbeitsunfähig-
keit eine zeitweilige Geldentschädigung zu gewähren ;
3° für die Begräbnisskosten seiner Mitglieder theil-
weise aufzukommen ;
4° benn Tode eines seiner Mitglieder den Angehorigen
eine Geldentschädigung zuzuwenden ;
5° den an Alter oder Gebrechen leidenden Mitgliedern
zeitweilige und ausserordentliche Geldunterstützungen
zu gewähren ;
6° in Fällen von unverschuldetem Arbeitsmangel ausser-
ordentliche Geldunterstützungen zu bewilligen ;
7° die Angehörigen der Mitglieder zu den, dem Verein
seitens der Aerzte und Apotheker gewährten Vergünstig-
ungen der reduzirten Gebühren zu berechtigen.
Aufnahme,
Art. 2, Alle Angestellten, Arbeiter und Arbeitet innen,
welche das 15. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebens-
jahr nicht überschritten haben, sind verpflichtet dem
Unterstützungsverein beizutreten.
Das Eintrittsgeld ist festgesetzt
auf 2 Franken bei täglichem Verdienst bis inclusive
2 Franken ;
auf 3 Franken bei taglichem Verdienst uber 2 Franken.
Die am Art. 19 der Statuten des
Unterstutzungs - Vereins, genannt „Sterbekassen-
Verein der Zollbeamten des Großherzogthums
Luxemburg", durch Beschluß der Generalversamm-
lung vom 20. August 1899 vorgenommenen Aen-
derungen sind genehmigt.
Les subsides suivants, au montant
total de 46,200 fr., sont accordés aux communes
ci-après désignées dans l'intérêt de la bienfai-
sance publique.
Ces subsides seront liquidés au profit des
collèges des bourgmestre et échevins des com-
munes intéressées.
Bekanntmachung
Prüfungsjury.
Die Prufungsjury für Zahnbeilkunde wird vom
28. bis zum 30. Dezember 1899. in dem Sitzungs-
saal des Medizinalkollegiums behufs Prüfung
des Hrn.
Franz
Wirton
aus Luxemburg..
Zahnarztaspirant, zusammentreten.
Die Prüfungen finden statt wie folgt; Don-
nerstag den 28 Dezember, von 2½ bis 6½ Uhr,
schriftliches Examen; Freitag, den 29. Dezember,
Herstellung durch den Kandidaten eines zahntech-
niscken Präparates; Samstag, um 2½ Uhr,
mündliches Examen.
Luxemburg, den 18 Dezember 1899.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In feiner Sitzung vom 15. November letzthin
hat der Gemeinderath von Burscheld ein Poltzei-
reglement über die Benutzung der Wasserleitung
und der öffentlichen Behälter zu Burscheid er-
lassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig
veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Der General Director des Innern,
H. Kirpach.
Beschluß vom 18. Dezember 1899, betreffend
die Wertheilung der den Gemeinden
im In-
teresse der öffentlichen Wohlthätigkeit
bewil-
ligten Subsidien.
Der General-Director der öffentlichen
Arbeiten;
Nach Einsicht des Art. 224 des Ausgaben-
büdgets für 1899
Beschließt
Nachstehende Subsidien, im Gesammt-
betrage von 46,200 Fr., sind den nachbezeichneten
Gemeinden im Interesse der öffentlichen Wohl-
thätigkeit bewilligt.
Diese Sudsidien werden zu Gunsten der Schös-
sencollegien der betreffenden Gemeinden liquidirt.
N° d'ordre.
COMMUNES.
Luxembourg-ville...
District de Luxembourg.
Bascharage
Clemency...
Dippach
Garnich...
Hobscheid...
Kehlen...
Kœrich...
Kopstal...
Marner
Septfontaines...
Steinfort...
Bettembourg...
Differdange...
Dadelange...
Esch-sur-l'Allzette...
Frisange...
Kayl...
Leudelange...
Mondercange...
Petange...
Reckange...
Rœser...
Rumelange
Sanem...
Schofflange...
Bertrange...
Contern...
Eich...
Hamm..
Hesperange
Holleriche
Niederanven...
Rollingergrund
Sandweiler..
Schuttrange..
Steinsel
Strassen
Walferdange
Weiler-la-Tour
Berg...
Bissen
Montant
du
subside.
N° d'ordre.
COMMUNES.
Bœvange...
Fischbach...
Heffingen.
Larochette...
Lintgen
Lorentzweiler...
Mersch...
Nommern.
Tuntingen...
District de Diekirch.
Asselborn..
Basbellain...
Bœvange..
Clervaux
Consthum...
Hachiville..
Heinerscheid..
Hosipgen..
Munshausen...
Weiswampach..
Bastendorf..
Bettendorf...
Bourscheid...
Diekirch...
Ermsdorf..
Erpeldange
Ettelbruck..
Feulen
Hoscheid...
Medernach..
Mertzig..
Reisdorf
Schieren...
Arsdorf...
Beckerich..
Bettborn...
Bigonville...
Ell...
Folschette...
Grosbous
Perlé...
Redange
Sæul...
Montant
du
subside.
Sont nommés membres de la com-
mission susdite, deuxième série de sortie, pour
un terme de deux ans, à partir du 1er janvier
1900 : MM. Eug. Fischer, président de la Commis-
sion d'agriculture à Luxembourg ; J.-P.-J. Koltz,
ancien inspecteur des eaux et forêts à Luxem-
bourg; J.-A. Neyen, vétérinaire du Gouverne-
ment à Remich, et Mathias Thill, professeur à
l'école industrielle et commerciale à Luxem-
bourg;.
M. Eug. Fischer continuera à remplir les fonc-
tions de président de la Commission.
Zu Mitgliedern obengenannter Com-
mission (zweite Austrittsserie) sind, auf eine Dauer
von zwei Jabren, vom 1. Januar 1900 ab, er-
nannt worden, die HH. Eug. Fischer, Präsident
der Ackerbaucommission zu Luxemburg; I. P. I.
Koltz, ebemaliger
Inspector der Gewässer und
Forsten zu Luxemburg; I. A. Neyen, Staats-
thierazt zu Remich, und Mathias
Thill,
Pro-
fessor an der Industrie- und Handelsschule zu
Luxemburg.
Hr. Eug. Fischer wird fortfahren, als Prä-
sident der Commission zu fungiren.
Die am 31. Dezember 1899 bestehenden
direkten und indirekten Steuern werden wahrend
des Jahres 1900 gemäß den Gesetzen und Tarifen
erhoben, welche deren Veranlagung und Erhebung
festsetzen.
Le règlement susvisé, avec ses an-
nexes, sera publié au Mémorial,1) pour être exé-
cuté et observé sur les chemins de fer Guillaume-
Luxembourg dans toutes ses dispositions, en
tant qu'elles sont conformes au traité du 11 juin
1872, et ce à partir du 1er janvier 1900, sans
préjudice à l'application de la convention inter-
nationale de Berne du 14 octobre 1890, relative
au transport de marchandises par chemin de fer.
Obiges Reglement nebst seinen Anlagen
soll im „Memorial" 1) verössentlicht werden, um
vom 1. Januar 1900 ab in allen seinen Be-
stimmungen, insofern dieselben mit dem Vertrage
vom 11. Juni 1872 in Einklang stehen, auf den
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen in Wirksamkeit
zu treten, unbeschadet der Anwendung des Berner
Vertrags vom 14. Oktober 1890 über den inter-
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr.
Der Bau einer Schmalspurbahn von
Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der
Gemeinde Junglinster, gemäß den durch die Bau-
verwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899
eingereichten Plänen, ist Zum Gegenstand öffent-
lichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
Gesetz vom 17. Dezember 1859, uber die Ent-
eignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
La construction d'une ligne de che-
min de fer à petite section de Luxembourg à
Echternach, partie située sur le territoire de la
commune de Rodenbourg, d'après les plans
dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'ad-
ministration des travaux publics, est déclarée
d'utilité publique.
En conséquence, les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront confor-
mément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'ex-
propriation pour cause d'utilité publique.
Der Bau einer Schmalspurbahn von
Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der
Gemeinde Rodenburg, gemäß den durch die Bau-
verwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899
eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand öffent-
lichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Ent-
eignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
La construction d'une ligne de che-
min de fer à petite section de Luxembourg à
Echternach, partie située sur le territoire de la
commune de Bech, d'après les plans dressés et
présentés le 26 juillet 1899 par l'administration
des travaux publics, est déclarée d'utilité pu-
blique.
En conséquence, les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront confor-
mément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'ex-
propriation pour cause d'utilité publique.
Der Bau einer Schmalspurbahn von
Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der
Gemeinde Bech, gemäß den durch die Bauver-
waltung aufgestellten und am 26. Juli 1899 ein-
gereichten Plänen, ist zum Gegenstand öffent-
lichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Ent-
eignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
Il est ouvert au Gouvernement un
crédit provisoire de 1,900,000 fr. pour couvrir
les dépenses à effectuer pendant les mois de
janvier et février 1900, conformément au projet
de budget pour cet exercice.
Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
Adolph.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla-
rant d'utilité publique la construction de la
ligne de chemin de fer à petite section de Luxem-
bourg à Echternach sur le territoire de la com-
mune de Niederanven.
NOUS ADOLPHE,
par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 20 juin 1897, décrétant la cons-
truction d'une ligne de chemin de fer à petite
section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des travaux publics et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch.
RISCHARD.
Avis. — Caisse d'épargne.
Il est porté à la connaissance du public qu'en
vertu d'une autorisation du conseil d'adminis-
tration de la Caisse d'épargne du 18 décembre
ct., les livrets nos 57135 et 69217 qui ont été
Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wo-
durch der Ban der Schmalspurbahn vom Luxem-
bürg nach Echternach aus dem Gebiete der
Gemeinde
Niederanven zum
Gegenstand
fentlichen Nutzens erklärt wird.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u.,
u,
u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897,
den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg
nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859,
über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
Adolph.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß infolge einer Ermächtigung des Ver-
waltungsrathes der Sparkasse vom 18. d. Mts. die
verloren gegangenen Livrets Nrn. 57135 u. 69217
für nichtig erklärt und durch Duplikate ersetzt
worden sind.
Luxemburg, den 19. Dezember 1839.
Arrêté du 20 décembre 1899, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
société de secours mutuels dite « Unterstutzungs-
verein fur die Angestellten und Arbeiter der
Tricotfabrik von und zu Pulvermuhl. »
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels des
employés et ouvriers de la fabrique de tricots
de et à Pulvermuhl, ensemble les statuts de
cette société ;
Vu l'avis émis le 4 juillet 1899 par l'adminis-
tration communale de Hamm, siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission superieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 6 décembre 1899 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
les dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN
Beschluß vom 20. Dezember 1899, die gesetz-
liche Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten des Unterstützungsvereins für die
Angestellten und Arbeiter der Tricotfabrik
von und zu Pulvermühl betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereins für die Angestellten und Arbeiter der
Tricotfabrik von und zu Pulvermühl, wegen
gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des
Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Hamm, Sitz des Vereines, vom
4. Juli 1899;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 6. Dezember 1899;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der
Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen
Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
perdus, sont annulés et ont été remplacés par
des duplicata.
Luxembourg, le 19 décembre 1899.
Zweck des Vereins.
Le présent arrêté, avec le texte de
la disposition modiffiée, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 6 Dezember 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22.
dess. Mts.;
Beschließt
Dieser Beschluß, nebst dem Wortlaut
der abgeänderten Bestimmung, soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
ANNEXE.
Sterbekassenverein der Zollbeamten des Grossherzogthums Luxemburg.
Abanderung des Art. 19 der Statuten, beschlossen in der General-Versammlung vom 20. August 1899.
pro Monat.
Hat das Vereinsvermogen die Hohe von 20,000 Fr. er-
reicht, so kann der Verwaltungsrath eine Ermässigung in
monatlich zu entrichten haben.
Wenn es spater die Verhaltnisse gestatten, so können
nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes auch die Bei-
träge der Verheiratheten und Wittwer auf 0,73 Fr. mo-
natlich reduzirt werden.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date du 19 décem-
bre ct, M, Thomas-Michel Leidenbach, greffier
près la justice de paix du canton de Wiltz, a été
nommé aux mêmes fonctions près la justice de
paix du canton de Redange.
Luxembourg, le 21 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 19. Dezember ct,
ist Hr. Thomas Michel Leidenbach, Gerichts-
schreiber beim Friedensgerichte des Kantons Wiltz,
zu denselben Functionen beim Friedensgerichte
des Kantons Redingen ernannt worden.
Luxemburg, den 21. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Der Art. 19 der Statuten erhalt folgende Fassung
«Die Mitglieder zahlen einen fortlaufenden Beitrag und
zwar
unverheirathete
Beamten...
W
i
t
t
w
e
n
verheirathete Beamten und Wittwen.
1,00
0,25
1,25
Fr.
der Weise eintreten lassen, dass
Unverheirathete
noch....
Verheirathete und Wittwer
0,75
1,00
Fr.
Avis. — Jury d'examen.
Le jury d'examen pour l'art dentaire se réunira
du 38 au 30 decembre 1899, dans la salle des
séances du Collège médical, à l'effet de procéder
à l'examen de M. François Wirion de Luxem-
bourg, récipiendaire pour le grade de dentiste.
L'ordre des examens est fixé comme suit
jeudi, 28 décembre, de 2½ à 6½ heures de re-
levée, examen écrit ; vendredi, 29 décembre,
confection d'une pièce par le candidat ; samedi,
30 décembre, à 2½ heures de relevée, examen
oral.
Luxembourg, le 18 décembre 1899.
Le Directeur général des travaux publies,
Ch. RlSCHARD.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 15 novembre dernier, le
conseil communal de Bourscheid a arrêté un
règlement de police concernant l'usage de la
conduite d'eau et des réservoirs publics à Bour-
scheid. — Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
" Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
Arrêté du 18 décembre 1899, relatif à la réparti-
tion des subsides alloués aux communes dans
l'intérêt de la bienfaisance publique.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX
PUBLICS ;
Vu l'art. 224 du budget des dépenses de
l'exercice 1899 ;
Arrête
Des subsides ci-dessus accordés, les
sommes ci-après renseignées sont attribuées
aux sections de commune, à raison de l'imposi-
tion communale dont elles sont grevées.
Ces sommes seront portées en recette au
profit des sections, mais comprises dans le
mandat a émettre à charge de la commune en
général au profit du bureau de bienfaisance.
N° d'ordre
COMMUNES.
SECTIONS.
District de Luxembourg.
Bascharage.
Garnich.
id.
Kehlen.
id.
id.
Linger
Garnich...
Hivange...
Keblen
Nospelt...
Olm
Montant
des
subsides.
N° d'ordre
COMMUNES,
Kopstal.
Septfontaines.
id
Steinfort.
id.
id.
id
Bettembourg.
SECTIONS.
Fermes
Greiscn
Septfontaines
Klein-Bettingen
Gras
Hagen
Steinfort ...
Abweiler ...
Montant
des
subsides,
64 b
Von den vorbenannten Subsidien
werden die nachzeichneten Summen den Ge-
meindesectionen nach Maßgabe ihrer Gemeinde
besteuerung zuerkannt.
Diese Beträge werden als Einnahmen zu
Gunsten der Sektionen gebracht,sind jedoch in den
Zahlungsanweisungen einbegriffen, welche zu Last
der Gemeinde überhaupt zu Gunsten des Wohl-
thätigeiktsbüreaus ausgestellt werden müsset!.
Useldange
Vichten
Wahl..
Alscheid...
Boulaide...
Esch
sur-Sûre...
Eschweiler...
Gœsdorf...
Harlange
Heidrscheid....
Mecher...
Neunhausen
Oberwampach...
Wiltz...
Wilwerwiltz...
Winseier...
Fouhren
Putscheid...
Vianden
District de Grevmmacher
Beaufort
Bech...
Berdorf
1S5
1 2 7
Consdof...
Echternach
Mompach...
Rosport
Waldhillig
Betzdorf..
Biver...
Flaxweiler...
Grevenmacher...
Junglinster...
Manternach...
Mertert
Rodenbourg....
Wormeldange
Bous
Barmerange
Dalheim...
Lenningen
Mondarf-Ies-Bains...
Remerschen .
Remich
Stadtbredimus
Waldbredims...
Wellenstein...
Bettembourg.
id.
id.
Differdange.
id.
Esch-sur-I'Alzette.
id.
Frisange
id.
id.
Kayl.
id.
Mondercange.
id.
Petange.
id.
Reckauge.
id.
id.
id.
id.
Sanem.
id.
id.
id.
Contern.
id.
id.
id.
id.
Hamm.
id.
Resperange.
id.
Hollerich.
id.
id.
id.
Niederanven.
id.
Sandweiler.
Schuttrange.
Steinsel.
Weiler-Ia-Tour.
id.
Berg.
id.
id.
Fennange .
Huncherange
Nœrtzange .
Lasauvage
Obercorn ...
Esch
Lallange
Aspelt
Frisange
Heilange
Kayl...
Tetange....
Bergem.
Pontpierre.
Petange.
Rodange
Ehlange....
Limpach
Pissange
Reckange
Rœdgen
Belvaux.
Ehlerange .
Sanem
Soleuvre
Brücherhof.
Brüchermühl .
Contern....
Milhach
Oetrange
Hamm
Pulfermühl.
Alzingen
Hesperange
Cessingen
Gasperich .
,
Hollerich
Merl
Ernster....
Oberanven .
Fermes
Seh rassig
Heisdorf
Syren
Weiler-la-Tour.
Berg
Colmar
Fermes.
Berg.
Bœvange.
id.
Fischbach.
id.
Heffingen.
id.
id.
id.
id.
Larochette.
id.
id.
id.
id.
Lorentzweiler.
id.
Mersch.
id.
Nommern.
id.
Tuntingen.
id.
id.
id.
Carlshof.
Bœvange
Brouch
Angelsberg.
Schoos
Heffingen
Reuland
Steinborn .
Scherfenbof
Scherbach .
Larochette .
Ernzen
Meysembourg .
Leidenbach.
Weydert
Hunsdorf
Lorentzweiler .
Pettingen
Schœnfels .
Cruchten
Niederglabach .
Ansembourg
Bour
Hollenfels .
Marienthal .
District de Diekirch.
Asselborn.
id.
id.
id.
id.
id.
Basbellain.
id.
id.
id.
id.
id.
Bœvange.
id.
id.
id.
id.
Clervaux.
id.
id.
Asselborn
Bivisch
Boxhorn
Rumlange .
Sassel
Stockem
Basbellain .
Drincklange
Hautbellain.
Huldange
Troisvierges
Wilwerdange .
Bœvange
Donnange
Hamiville
Lullauge
Troine-Crendal.
Clervaux
Eselborn
Renier
11.
Clervaux.
id.
Consthum.
id.
Hachiville.
id.
Heinerscheid.
id.
id.
id.
id.
id.
Hosingen.
id.
Id.
id.
id.
id.
id.
Munshausen.
id.
id.
id.
id.
Weiswampach.
id.
id.
id.
id.
Bastendorf.
id
Bettendorf.
id.
id.
Bourscheid.
id.
id.
id.
id.
id.
Ermsdorf.
id.
Erpeldange.
Ettelbruck.
id.
id.
id.
Feulen.
Urspelt
Weicherdange .
Consthum .
Holzthum .
Hachiville .
Hoffelt
Fischbach .
Grindhausen
Heinerscheid
Hupperdange .
Kalborn.
Lieler
Hosingen
Bockholtz .
Dorscheid .
Eisenbach .
Neidhausen.
Rodershausen
Walhausen...
Drauffelt
Marnach
Munshausen
Roder
Siebenaler .
Weiswampach .
Beiler
Lertum . . . .
Holler
Binsfeld. .
Brandenbourg .
Laudscheid.
Bettendorf
Gilsdorf.
Mœstroft
Bourscheid.
Kehmen.
Lipperscheid
Michelau
Schlindermanderscheid
Welscheid .
Eppeldorf .
Ermsdorf
Erpeldange.
Ettelbruck .
Burden....
Grenzingen.
Warken.
Niederfeulen
Feulen.
Medernach.
id.
Reisdorf.
Arsdort.
id.
Beckerich.
id.
id.
id.
id.
Bettborn.
id.
Ell.
id.
id.
id.
Folschette.
id.
id.
id.
Grosbous.
id.
Perlé.
id.
Redauge.
id.
id.
id.
id.
id.
Useldange.
id.
id.
id.
Vichten.
id.
Wahl.
id.
id.
Alscheid.
id.
id.
Boulaide.
id.
id.
Eschweiler,
id.
Oberfeulen .
Pletschette .
Savelborn .
Bigelbach
Arsdorf.
Bilsdorf.
Beckerich .
Huttange
Levetange .
Nœrdange .
Oberpallen .
Bettborn-Platen. .
Reimberg .
Ell
Niedercolpach ...
Obercolpach ...
Petit-Nobressart..
Esc bette
Folschette .
Hostert
Rambrouch.
Dellen
Grosbous
Wolwelange
Martelange-Rombach
Lannen
Nagern
Niederpallen
Redange
Ospern
Reichlange.
Everlange .
Ripweiler .
Schandel
Useldange .
Michelbuch.
Vichten.
Buschrodt .
Rindschleiden .
Wahl
Alscheid
Kantenbach.
Merkolz.
Baschleiden.
Boulaide
Sorré
Erpeldange..
Eschweiter.
74,
Eschweiler.
id.
Gœsdorf,
id.
id.
id.
id.
Harlange.
Heiderscheid,
id.
id.
id.
id.
Mecher.
id.
id.
id.
id.
Oberwampach.
id.
id.
id.
id.
Wilwerwiltz.
id.
id.
id.
Winseler.
id.
id.
id.
id.
Fouhren.
id.
id.
Patscheid.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Knaphoscheid .
Seischeid .
Bockolz.
Buderscheid
Dahl...
Cœsdort
Nocher .
Tarchamps-Watrange
Eschdorf
Heiderscheid
Merscheid .
Tadler....
Ringel
Bavigne.
Kaundorf
Liefrange...
Mecher
Nothum.
Allerborn
Brachtenbach
Derenbach .
Niederwampach.
Oberwampach .
Enscherange
Leitungen
Pintsch
Wilwerwiltz
Berle
Doncols-Soulez.
Grümelscheid .
Nœrtrange ....
Winseier ...
Bettel
Longsdorf .
Walsdorf
Bivels
Gralingen .
Merscheid .
Nachtmanderscheid
Putscheid ...
Stolzembourg..
Weiler
District de Grevenmacher.
Beaufort.
Bech.
id.
id.
id.
Beaufort
Geiershof
Hemsthal-Zittig ..
Altrier-Hersberg
Marscherwald ..
Bech.
Berdorf.
Consdorf.
Mompach.
id.
Rosport.
id.
id .
id.
id.
id.
Waldbillig.
id.
Beizdorf.
id.
Biver.
id.
id.
id.
Flaxweiler.
id.
id.
id.
Junglinster.
id.
id.
id.
Manternach.
id.
id.
id.
Mertert.
id.
Rodenbourg.
id.
id.
id.
Wormeldange.
id.
id.
Burmerange.
id.
Mondorf-les-Bains.
id.
id.
Remerschen.
Stadtbredimus.
id.
Waldbredimus.
Rippig
Bottendorf ....
Colbette
Born
Givenich
Dickweiter ...
Girst
Hinkel
Osweiler...
Rosport.
Steinheim ...
Haller
Wahlbillig
Betzdorf
Roodt...
Biver
Boudler...
Brouch
Wecker...
Beyern
Buchholtz...
Gostingen ...
Niederdonven...
Altlinster...
Bourglinster ...
Godbrange ...
Junglinster.
Berbourg ...
Lellig...
Manternach....
Munschecker ..
Wasserbillig ...
Mertert...
Berdweiler .
Eschweiler...
Gonderange...
Rodenbourg...
Ahn..
Machthum
Wormeldange...
Burmerange
Einerange ...
Ellange...
Altwies...
Mondorf-les-Bains ..
Schengen ....
Greiveldange ..
Stadtbredimus...
Waldbredimus..
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial et un exemplaire en sera transmis à cha-
cun des intéressés pour lui servir de titre.
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Chambre de commerce.
Par arrêté grand-ducal du 20 décembre ct.,
ont été nommés membres de la Chambre de
commerce pour un terme de six ans, à partir du
er janvier 1900
Beschluß vom 20. November 1899. die theilweise
Erneuerung der Reblauscommission betreffend.
Der staatsminister, Präsident
der Regierung
Nach Emsicht des Gesetzes vom 11. April 1886,
die Beaussichtigung der Reden und die Ausrottung
der Reblaus betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 7. Juli 1886,
die Einsetzung einer Centralcommission gegen Ein-
schleppung und Verbreitung der Reblaus betreffend;
Beschließt
Der Regierung ist ein provisorischer
Credit von 1,900,000 Fr. zur Deckung der während
der Monate Januar und Februar 1900 nach
Maßgabe des Büdget-Entwurfes für besagtes
Dienstjahr zu bewirkenden Ausgaben eröffnet.
Gegenwärtiger Beschluß soll im „Me-
morial" veröffentlicht und ein Exemplar des-
selben einem jeden der Interessenten als Ernen-
nungsurkunde übermittelt werden.
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Ledit règlement remplace celui qui a
été publié en vertu de l'arrêté grand-ducal
du 20 décembre 1892, ensemble les modifica-
tions et ajoutes y apportées par Nos arrêtés
subséquents.
Dieses Reglement ersetzt dasjenige,
welches durch Großh. Beschluß vom 20. Dezem-
ber 1892 zur Veröffentlichung gelangt ist, sowie
die an demselben durch nachfolgende Beschlüsse
vorgenommenen Abänderungen und Zusätze.
Notre Directeur général des travaux
Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wo-
durch der Van der Schmalspurbahn von Luxem-
. burg nach Echternach auf dem Gebiete der
Gemeinde Junglinster zum Gegenstand öf-
fentlichen Nutzens erklärt wird.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897,.
den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg
nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859,
über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens ;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors-
der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Director der öffentlichen
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. RISCHARD.
Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla-
rant d'utilité publique la construction de la
ligne de chemin de fer à petite section de Luxem-
bourg à Echternach sur le territoire de la com-
mune de Rodembourg.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la cons-
truction d'une ligne de chemin de fer a petite
section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1889, sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics et après délibération du Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. RISCHARD.
Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wo-
durch der Bau der Schmalspurbahn von Luxem-
burg nach Echternach auf dem Gebiete der
Gemeinde Rodenburg zum Gegenstand össent-
lichen Nutzens erklärt wird.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von
Nassau,
u., u, u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897,
den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg
nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859,
über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
Adolph.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
Adolph.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. R i s c h a r d
Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla-
rant d'utilité publique la construction de la
ligne de chemin de fer à petite section de Luxem-
bourg à Echternach sur le territoire de la com-
mune de Bech.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la cons-
truction d'une ligne de chemin de ter à petite
section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics et après délibération du Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. RlSCHARD.
Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wo-
durch der Bau der Schmalspurbahn von Luxem-
bürg nach Echternach auf dem Gebiete der
Gemeinde Bech zum Gegenstand öffentlichen
Nutzens erklärt wird.
Wir Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897,
den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg
nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859,
über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
L'exécution de la présente loi sera
réglée par arrêté grand-ducal.
Mandons et ordonnons que la présente loi
Gesetz vom 23. Dezember 1899, wodurch die
Erhebung der Steuern für das Jahr 1900
ermächtigt und ein provisorischer Credit zur
Deckung der laufenden Ausgaben während
der Monate Januar und Februar derselben
Jahres bewilligt wird.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u,
u.,
u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-
kammer vom 22. Dezember 1899 und derjenigen
des Staatsrathes vom selben Tage, wonach eine
zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnen
Die Ausführung gegenwärtigen Ge-
setzes wird durch Großh. Beschluß geregelt.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
N° 64.
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
ADOLPHE.
Les Membres du Gouvernement,
EYSCHEN.
KIRPACH.
MONGENAST.
Ch. RlSCHARD.
Arrêté grand-ducal du 23 décembre 1899, con-
cernant l'exécution de l'art. 2 de la loi qui
précède.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 2 de la loi en date de ce jour, qui
ouvre au Gouvernement un crédit provisoire
de 1,900,000 fr. pour les dépenses courantes à
effectuer pendant les mois de janvier et février
1900, conformément au projet de budget pour
cet exercice ;
Sur le rapport de Notre Gouvernement en
conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Großh Beschluß vom 23. Dezember 1899, wo-
durch ein neues Betriebs-Reglement für die
Wilhelm -Luxemburg- Eisenbahnen Veröffent-
licht wird.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u ;
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom
11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12.
Juli desselben Jahres, den Betrieb der Wilhelm-
Luxemburg Eisenbahnen betreffend;
Nach Ansicht des vom Deutschen Bundesrath
erlassenen neuen Betriebs-Reglements (Verkehrs-
Ordnung), welches vom 1. Januar 1900 ab auf
den Eisendahnen in Alsaß-Lotringen zur Anwen-
dung gelangen soll;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung
der Regierung im Consell;
Haben beschlossen und beschließen
Die Bestimmung über die Altersgrenze von 45
Jahren, sowie die unter Art. 4 erforderten Bedingungen
des Freisems von körperlichen Gebrechen, finden jedoch
keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder, welche blos
auf die sub 4 Art. 1 vorgesehenen Sterbefall-Entscbätigung
ein Anrecht haben. Ueber die Aufnahme der Mitglieder
dieser Gattung entscheidet der Verwaltungsrath auf ein
an den Präsidenten zu richtendes schriftliches Gesuch hin.
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial
Luxembourg, le 18 décembre 1899.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Arrête du 20 décembre 1899, portant renouvelle-
ment partiel de la Commission du phylloxéra.
LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la loi du 14 avril 1886, concernant la sur-
veillance des vignes et la destruction du phyl-
loxéra ;
Vu l'arrêté du 7 juillet 1886, portant institu-
tion d'une commission centrale contre l'invasion
et la propagation du phylloxéra ;
Arrête
Gegenwartiger Peschluß soll in's „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 7. Dezember 1899.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K Rischard.
Bekantmachung. — Handelskammer.
Durch Großh. Beschluß vom 20. d. Mts. sind
zu Mitgliedern der Handelskammer auf die Dauer
von sechs Jahren vom 1. Januar 1900 ab, er-
nannt worden
Pour le commerce en général : M. Jean Soupert,
rosiériste à Limpertsberg,
Pour les filatures : M. Jean Knaff, industriel
à Larochette.
Pour la tannerie : MM. Georges Faber, tan-
neur à Wiltz, et Jules Mongenast, tanneur à
Ettelbrück.
Pour la papeterie : M. Léon Buch, imprimeur-
libraire à Luxembourg.
Pour la ganterie : M, Albert Reinhard, fabri-
cant de gants à Luxembourg.
Pour la draperie : M. Victor Conrot, directeur
de fabrique à Pulvermühl.
Par arrêté grand-ducal du 23 décembre ct,
MM. Emile Metz, maître de forges à Beggen, et
Emile Berchem, négociant à Luxembourg, ont
été confirmés pour un nouveau terme de deux
ans, à partir du 1er janvier 1900, dans les fonc-
tions de président et vice-président de la Chambre
de commerce.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Reboisement de terres vaines.
Je suis informé que la réussite des travaux de
boisement, entrepris par les particuliers, laisse,
dans bien des cas, a désirer par suite de l'igno-
rance dans laquelle ils se trouvent quant au
choix des essences, à l'âge et à la qualité des
plants, ainsi qu'aux bonnes méthodes culturales.
Pour remédier à cette situation fâcheuse,
les gardes-généraux, ainsi que l'accessiste fores-
tier qui réside à Wiltz, ont été engagés à se
tenir à la disposition du public pour prêter leur
concours dans les opérations de mise en valeur
des terrains incultes.
Pour que ces mesures portent tout leur fruit,
je recommande à MM. les propriétaires qui vou-
draient exécuter des travaux de boisement, de
profiter aussi largement que possible des avan-
tages qu'ils pourront retirer des
conseils
d'hommes spéciaux.
F ü r den Handel im Allgemeinen: Hr.
Ich. S o u p e r t , Rosenzüchter zu Limpertsberg.
F ü r die Weberei: Hr.Joh.Knaff. In-
dustriell zu Fels.
Für die
Gerberet
HH. Georg Faber,
Gerber zu Wiltz, und Jul. Mongenast, Gerber
zu Ettelbrück.
Für die
Papierfabrikation
Hr. Leon
Bück, Buchdrucker u. Buchhändler zu Luxemburg.
F ü r die
Handschuhfabrikation
Hr.
A. Reinhard, Handschuhfabrikant zu Luxemburg.
F ü r die
Tuchfabrikation
Hr. Viktor
Conrot, Fabrikdirektor zu Pulvermühl.
Durch Großh. Beschluß vom 23. d. Mts. sind
die HH. Emil Metz, Hüttenherr zu Beggen,
und Emil Berchem, Kaufmann zu Luxemburg,
neuerdings auf die Dauer von zwei Jahren, vom
1. Januar 1900 ab, zum Präsidenten bezw. Vice-
Präsidenten der Handelskammer ernannt worden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Zu diesem Behufe rathe ich den Eigenthümern,
welche Aufforstungen vornehmen wollen, sich die
Nachschlage von Fachleuten so viel wie möglich
zu Nutzen zu machen.
Bekanntmachung. — Wiederaufforstung von
Dedland
Ich habe in Erfahrung gebracht, daß die von
den Privatleuten unternommenen Aufforstungen
in vielen Fallen wegen Unkenntniß in der Wahl
der Holzarten, des Alters und der Qualität der
Pflänzlinge, sowie guter Kulturmethoden, sehr zu
wünschen übrig lassen.
Um diesem Mißstande abzuhelfen, sind die Ober-
förster und der zu Wiltz refidirende Forstaccessift
angewiesen worden, dem Publikum bei der Nutz-
barmachung der Dedländereien behilflich zu sein.
Je tiens encore à les informer que, pour pou-
voir participer aux crédits votés par la Chambre
dans l'intérêt des reboisements et de la trans-
formation des haies à écorces, ils auront à
l'avenir à donner connaissance préalable et par
écrit au garde-général de leur cantonnement
des travaux auxquels ils auraient l'intention de
se livrer, en ajoutant les renseignements voulus
sur la situation et l'étendue des parcelles et le
nombre des plants exigés.
Cette mesure est jugée nécessaire pour que
les intéressés reçoivent, en temps opportun, et,
le cas échéant, sur les lieux mêmes, par les
agents forestiers toutes les indications désirables
sur le choix de l'essence et les opérations cul-
turales appropriées aux conditions spéciales du
lieu de situation.
L'information préalable est encore néces-
saire pour pouvoir juger, à l'ouverture de chaque
campagne, de l'importance des besoins en vue
de la répartition des plants disponibles dans les
pépinières de l'État, suivant l'ordre d'arrivée
des commandes et le nombre des plants ré-
clamés.
Luxembourg, le 21 décembre 1899.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Ich theile denselben ferner mit, daß, um auf
die von der Kammer, im Interesse der Auf-
forstung und Umwandlung von Lobhecken votirten
Credite subsidirt werden zu können, sie dem Be-
zirksoberförster vorher schriftlich über die vorzu-
nehmenden Arbeiten alle Aufschlüsse in Betreff der
Lage, Ausdehnung der Ländereien, sowie der
erforderlichen Zahl Pflänzlinge zu geben haben.
Diese Maßnahme ist bedingt, damit die Inte-
ressenten zur richtigen Zeit und gegebenenfalls
an Ort und Stelle selbst durch die Forstagenten
alle wünschenswrthen Angaben über die Wahl
der Holzart und die der jeweiligen Bodenbe-
schaffenbeit entsprechenden Kulturarbeiten erbalten.
Auch ist die vorherige Benachrichtigung noth-
wendig, um bei Jahresbeginn die Höhe des Be-
darfs zu ermessen; und zwar im Interesse der
Versendung, in der Reihenfolge der Gesuche und
im Verhältniß zu der Höbe der Bestellungen, der
in den Staatsbaumschulen verfügbaren Pflänz-
lingen.
Luxemburg, den 21. Dezember 1899.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand- Duché: 170 kilom.*)
RECETTES.
Du 1er au 30 juin...
Du 1er janvier au 31 mai
Du 1er janvier au 30 juin...
Différence en faveur
de...
Voyageurs.
fr.
132,500 00
632,500 00
fr.
765,000 00
732,500 00
32,500 00
Marchandises.
fr. 962,300 00
4,971,250 00
fr. 5,933,750 00
5,728,750 00
203,000 00
Recettes diverses.
fr.
110,000 00
407,300 00
fr. 517.500 00
441,875 00
75,625 00
Recettes totales.
fr. 1.205,000 06
6,011,250 00
fr. 7,216,250 00
6,903,125 00
313,125 00
Produit kilométrique correspondant à
. 1898
fr.
fr.
84,887 06.
81,213 23.
*) Les produits, des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des
lignes d'Esch-Redange et de Trois.-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-
Duché, ne sont pas compris dans les recettes.
Chemins, de fer Prince Henri. — Recettes des lignes (1er et 2e réseau.)
Longueur en exploitation : 167 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 30 juin...
Du 1er janvier au 31 mai*)...
Du 1er janvier au 30 juin....
Différence en faveur de..
Voyageurs.
fr.
33,949 71
195,120 21
fr. 229,009 92
211,682 04
17,387 88
Marchandises.
fr. 335,049 17
1,490,008 14
fr. 1,825,057 31
1,684,893 03
140,164 28
Recettes diverses.
fr.
2,242 25
12,520 68
fr.
14,762 93
18,321 83
3,558 90
Recettes totales.
fr. 371,241 13
1,697,649 03
fr. 2,068,890 16
1,914,896 90
153,993 26
Produit kilométrique correspondant à
fr. 24,982 43,
23,122 93,
soit par jour-kilomètre fr.
fr.
68,45
63,35.
*) Recettes arrêtées au 31 mars.
Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette.
Longueur en exploitation : 41 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 30 juin...
Du 1er janvier au 31 mai....
Du 1er janvier au 30 juin .,.
Différence en faveur de ....
Voyageurs.
fr.
10,173 55
46,608 15
fr.
56,781 70
55,715 70
fr.
1,066 00
Marchandises.
fr.
12,600 95
35,358 95
fr.
47,959 90
28,177 55
fr.
19,782 35
Recettes diverses.
fr.
369 00
1,857 30
fr.
2,226 30
2,226 30
Recettes toutes.
fr.
23,143 50
83,824 40
fr. 106,967 90
86,119 55
fr.
20,848 35
Produit kilométrique correspondant à
. 1898
fr.
fr.
5,217 94.
4,200 95.
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
RECETTES.
Du 1er au 30 juin...
Du 1 janvier au 31 mai...
Du 1er janvier au 30 juin
Différence en faveur
de...
Voyageurs.
fr.
4,544 10
22,704 75
fr.
27,248 85
23,719 90
fr.
3,528 95
Marchandises.
fr.
8,368 50
32,687 12
fr.
41,055 62
36,631 72
fr.
4,423 90
Recettes diverses.
fr.
428 95
3,775 26
fr.
4,204 21
2,584 27
fr.
1,619 94
Recettes totales.
fr.
13,341 55
59,167 13
fr.
72,508 68
62,935 89
fr.
9,572 79
Produit kilométrique correspondant à 1899
fr.
fr.
3,295 85.
2,860 72.
Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V. Bück; L. Bück, Succ.
Memorial
Samedi, 23 décembre 1899.
Verkehrs-Ordnung für die i m Grossherzogthum Luxemburg gelegenen Strecken
der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
I. Eingangs-Bestimmungen
II. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. — Pflichten der Eisenbahnbedienstelen. — 1) Die Bediensteten] der Eisenbahnen haben im Verkehre mit
dem Publikum ein entschiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten und sich innerhalb der Grenzen ihrer
Dienstpflichten gefallig zu bezeigen.
2) Die Annahme von Vergütungen oder Geschenken für dienstliche Verrichtungen ist ihnen untersagt.
3) Den Bediensteten ist das Bauchen während des dienstlichen Verkehrs mit dem Publikum verboten.
§ 2. — Anordnungen der Bediensteten. — Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen, oder mit
Dienstabzeichen oder mit einer Legitimation versehenen Bediensteten ist das Publikum Folge zu leisten ver-
pflichtet.
§ 3. — Entscheidung der Streitigheiten. — Streitigkeiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entschei-
det auf den Stationen der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer.
§ 4. — Beschwerdeführung. — 1) Beschwerden konnen bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich
angebracht, auch in das auf Jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen werdet».
2) Die Verwaltung hat baldmöglichst auf alle Beschwerden zu antworten, welche unter Angabe des Namens
und des Wohnorts des Beschwerdeführenden erhoben werden. Beschwerden über einen Bediensteten müsset)
dessen thunlichst genaue, Bezeichnung nach dem Namen oder der Nummer oder einem Uniform-Merkmal ent-
halten.
§5. — Betreten der Bahnhofe und der Bahn. — Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn ausserhalb der
bestimmungsmassig dem Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jedermann, mit Ausnahme
der dazu nach den bahnpolizeilichen Vorschriften befugten Personen, untersagt.
§ 6. — Verpflichtung zum Transporte. — 1) Die Beforderung von Personen und Sachen einschliesslich lebender
Thiere kann nicht verweigert werden, sofern
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn
entsprochen wird,
2. die Beförderung mit den regelmassigen Transportmitteln möglich ist,
3. nicht Umstände, welche als höhere Gewalt zu betrachten sind, die Beförderung verhindern.
2) Gegenstände, deren Ein- und Ausladen besondere Vorrichtungen nothig macht, ist die Eisenbahn nur auf
und nach solchen Stationen anzunehmen verpflichtet, wo derartige Vorrichlungen bestehen.
DU
Grand-Duché de Luxembourg,
des
Großherzogthums Luxemburg
(ANNEXE AU N° 64)
Samstag, 23. Dezember 1899.
§ 7. — Transportpreise. Tarife, — 1) Die Berechnung der Transportpreise erfolgt nach Massgabe der zu Recht
bestehenden, gehörig veröffentlichten Tarife. Diese sind bei Erfüllung der gleichen Bedingungen für Jedermann
in derselben Weise anzuwenden.
2) Tariferhöhungen oder sonstige Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten nicht vor Ablauf von
sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit in Geltung
gesetzt war.
3) Jede Preisermassigung oder sonstige Begünstigung gegenuber den Tarifen ist verboten und nichtig.
4) Begünstigungen bei Transporten für milde und für Öffentliche Zwecke sowie solche im dienstlichen Interesse
der Eisenbahnen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig.
§ 8. — Zahlungsmittel. — Ausser den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfniss vorhanden , auch
das auf den ausländischen Nachbarbahnen gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld —jedoch mit Aus-
schluss der Scheidemünze — zu dem von der Verwaltung festzusetzenden und bei der betreffenden Abfertigungs-
slelle durch Anschlag zu veröffentlichenden Kurse anzunehmen, insoweit nicht der Anaahme ein gesetzliches
Verbot entgegensteht.
§ 9. — Haftung der Elsenbahn für ihre Leute, — Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen
deren sie sich hei Ausführung der Beförderung bedient.
III. Beförderung von Personen.
§ 10. - Fahrplane, Sonderfahrten, Abfahrtszeit. — 1) Die regelmässige Personenbeförderung findet nach
Massgabe der Fahrplane statt, welche vordem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen und rechtzeitig auf
den Stationen auszuhangen sind. Aus ihnen müssen die Wagenklassen, mit denen die einzelnen Züge fahren,
sowie die Gattung des Zuges zu ersehen sein. Die Fahrpläne der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den
Stationen des eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche zum Aushang auf
anderen Bahnen bestimmt sind, aul weissein Papiere zu drucken. Ausser Krall getretene Fahrpläne sind sofort
zu entferneu.
2) Sonderfahrten weiden nach dem Ermessen der Verwaltung gewahrt.
5) Für den Abgang der Züge sind die Stationsnhren massgebend.
§ 11, — Fahrpreise. Ermässigung für Kinder. — \) Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt (§ 7).
Auf jeder Station ist an geeigneter Stelle ein Tarif-Auszug auszuhängen oder auszulegen, aus dem die Fahrpreise
nach solchen Stationen, für welche direkte Fahrkarten verkauft werden, ersichtlich sind.
2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welche ein besonderer Platz nicht beansprucht wird,
sind frei zu befördern. Kinder vom vollendeten vierten bis zum sollendeten zehnten Lebensjahre sowie jüngere
Binder, falls für letztere ein Platz beansprucht wird, werden zu ermassigten Fahrpreisen befördert. Finden
Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet einstweilen der dienstlich anwesende höchste Beamte.
§ 12. — Inhalt der Fahrkarten. — Die Fahrkarte muss die Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung
des Zuges, die Wagenklasse sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valutaschwankungen unterliegt,
enthalten.
§ 13. — Lösung der Fahrkarten. — 1) Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringerem Ver-
kehre nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit grösserem Verkehr innerhalb einer Stunde vor
Abgang, desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende befordert sein will, verlangt werden. Liegt jedoch
zwischen zwei nach derselben Richtung abgehenden Zügen eine kürzere Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der
Fahrkarten für den spater abgehenden Zug frühestens eine halbe Stunde vor dessen Abfahrtszeit gefordert
werden. Fünf Minuten vor Abgang des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
2) Es kann verlangt werden, dass das zu entrichtende Fahrgeld abgezählt bereitgehalten wird.
3) Auf der Allgangsstation ist bis spätestens 30 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges die Bestellung
ganzer Wagenabtheilungen gegen Bezahlung hochstens so vieler Fahikarten der betreffenden Klasse, als die
Wagenabtheilung Platze enthalt, zulässig. Der Bestellung ist unter Ausfertigung eines Scheines stattzugeben,
soweit die Zugsbelastung es erlaubt. Auf Zwischenstationen können ganze Abtheilungen nur dann beansprucht
werden, wenn solche unbesetzt in dem aufkommenden Zuge vorhanden sind, ln die Abtheilung durfen nicht
mehr Personen aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Abtheilungen mussen als solche
mittelst einer Aufschrift erkennbar gemacht werden,
§ 14. — Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten. — 1) Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in
der entsprechenden Wagenklasse, soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisenden ein seiner Fahrkarte
entsprechender Platz nicht angewiesen werden kann, ihm auch nicht ein Platz in einer höheren Klasse zeitweilig
eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte gegen eine solche der niedrigeren Klasse, in welcher noch
Plätze vorhanden sind, unter Erstattung des Preisunterschieds umzuwechseln, oder die Fahrt zu unterlassen und
das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen.
2) Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder niedrigerer Klassen oder nach einer anderen
Station ist den Reisen Jen auf der Abgangsstation bis 5 Minuten vor Abfahrt des Zuges, soweit noch Platze vor-
handen sind, unter Ausgleich des Preisunterschieds gestattet, sotern die Fahrkarte noch nicht durchlocht ist oder
nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt wurde.
3) Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Flaue einer höheren Klasse gegen Entrichtung eines im Tarife
festzusetzenden Preiszuschlags sowohl auf der Abgangsstation als auf Zvvischeustationen ertolgen.
§ 15. — Warteräume. — Die Warteräume sin 1 spätestens 1 Stunde vor Abgang eines jeden Zuges zu öffnen.
Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehemler Fahrkarte ankommenden Reisenden ist gestattet, sich in
dem Warteraume derjenigen Bahn, auf welcher er die Reise loritsetzt, bis zum Abgange des von ihm zu benu-
tzenden nächsten Zuges aufzuhalten, in der Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch nur, soweit dar
Warteraum während dieser Zeit ohnedies geöffnet sein muss.
§ 16. — Ein- und Aussteigen. — 1) Die Auflorrderung zum Einsteigen in die Wagen erfolgt durch Abrufen
oder Abläuten in den Warteraumen oder auf den Bahassteigen.
2) Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein- und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung
dazu sowie das eigenmachtige Octtnen der Wagenthüren verboten.
3) Gleise durfen vom Publikum nur an den hiertuc bestimmien Stelen betreten oder überschritten werden.
Bei dem Verlassen der Station ist der dazu bestimmte Ausgang zu benutzen.
§ 17. — Anweisung der Platze, Frauen-Abtheilungen. — 1) einzelne bestimmte Plalze werden nicht verkauft.
Eine Ausnahme ist nur fur bestimmte Zuge mit besonderen Einrichtungen und lur besonders ausgestattete Wagen
zulassig. Beim Einsteigen ist es. dem
Reisen
gestattet, fur sich und mitreisende Angehorige je einen Platz
zu belegen.
2) Die berdiensteten sind berechtigt und auf Verlaugen der Reisenden verpflichtet, denselben ihre Plätze
anzuweisen.
3) Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisenden haben den Vorzug vor neu hinzutretenden.
4) Allein reidende Frauen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Frauen zusammen in eine Abtheilung gesetzt
Werden, lu jedem Zuge muss mindestens je eine Krauen-Abtheilung für die Reifenden der zweiten und der
dritten Wagenklasse vorhinden sein, sotern in dem Zoge wenigstens 3 Abtheilungen der betreffenden Wagen-
klassen sich befinden. Auch in Zügen, in welchen sieh Wagen mit geschlossenen Abtheilungen nicht befinden,
ist thunlichst eine besondere Abtheilung fur Frauen einzurichten.
§ 18. — Tabackranchen in den Wagen. — 10 In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung al'er iu der-
selben Abtheilung mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch Abtheilungen erster
Klasse für Raucher und für Nichtraucher einsteilen, welche als solche zu bezeichnen sind.
2) In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet. In jedem Personenzuge müssen jedoch. Abtheilungen
zweiler und, vorausgesetzt dass die Beschaffenheit der Wagen es gestallet, auch dritter Klasse für Nichtraucher
vorhanden sein.
3j In den Nichtraucher- und in den Frauen-Abtheilungen ist das Rauchen selbst mit Zustimmung der Mit-
reisenden nicht gestattet.
Auch dürfen solche Abtheilungen nicht mit brennenden Cigarren oder Pfeifen
betreten werden.
4) Brennende Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein.
§ 19. — Versaumung der Abfahrt. — 1) Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife
der Lokomotive oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand mehr zur Mtreiso zugelassen.
2) Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt, steht ein Anspruch weder auf Rückerstattung des Fahr-
geldes, noch auf irgend eine andere Entschädigung zu.
3) Lautet die Fahrkarte auf einen bestimmten Zug, so kann sich der Reisende auch eines anderen, am näm-
tkhen oder am folgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgebenden Zuges bedienen, sofern er seine Fahr-
larte ohne Verzug dem Stationsvorsteher vorlegt und mit einem Vermerk Ober die Gültigkeit versehen lässt. Der
gleiche Vermerk ist erforderlich, wenn die Fahrkarte auf einen bestimmten Tag lautet und der Reisende erst am
folgenden Tage die Fahrt antreten will. Bei Benutzung eines höher tarifirten Zuges ist die Fahrkarte gegen Ent-
richtung des Preisunterschieds umzutauschen. Bei Benutzung eines niedriger tariflrten Zuges ist der Preisunter-
schied zu erstatten.
4) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten Frist wird hierdurch,
nicht herbeigeführt.
§ 20. — Ausschluss von der Fahrt. — 1) Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen
Gründen die Mitreisenden vorausbichtlich belästigen würden, sind von der Mitfahrt auszuschliessen , wenn nicht
für sie eine besondere Abiheilung bezahlt wird und bereitgestellt werden kann. Wird die Mitfahrt nicht gestaltet,
so ist das etwa bezahlte Fahrgeld einschliesslich der Gepäckfracht zurückzugeben. Wird erst unterwegs wahrge-
nommen, dass ein Reisender zu den vorhezeichneten Personen gehört, so erfolgt der Ausschluss auf der nächsten
Station. Das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen.
2) Personen, die an Pocken, Flecktyphus, Diphterie, Scharlach, Cholera oder Lepra leiden, sind in besonderen
Wagen, solche, die an Ruhr, Masern oder Keuchhusten leiden, in abgeschlossenen Wagenabiheilungen mit ge-
trenntem Abort zu befördern. Die Beforderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. Bei Personen, die einer der
vorgenannten Krankheiten verdächtig sind, kann die Beförderung von der Beibringung eines ärztlichen Attestes
abhängig gemacht werden, aus dem die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderen-
Wagen und Wagenabiheilungen sind die tarifmässigen Gebühren zu bezahlen.
3) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügt oder
den Anstand verlezt, wird ohne Anspruch auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrtausgeschlossen.
Namentlich dürfen trunkene Personen zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht zugelassen
werden und sind, falls die Zulassung dennoch stattgefunden hat, auszuweisen.
4) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die beireffenden Personen zurückgewiesen, nachdem sie
ihr Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben haben, so haben sie keinen Anspruch darauf, dass ihnen dasselbe
anderswo, als auf der Station, wohin es abgefertigt worden, wieder verabfolgt wird.
§ 21. — Kontrole der Fahrkarten. Bahnsleigkarten. — 1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt, in
den Warteraum, beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen sowie jeder-
zeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Einrichtungen kurz
vor oder nach der Beendigung der Fahrt auf Erfordern abzugeben.
2) Wer ohne gültige Fahrkarte im Zuge Platz nimmt, hat für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und,
wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird , für die ganze vom Zuge zurückgelegte
Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Der-
letztere Betrag ist auch für den Fall zu bezahlen, dass der Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Derje-
nige Reisende jedoch, welcher unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, dass er wegen Verspätung
keine Fahrkarle habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit einem Zuschlage von 1 Mark, keines-
falls jedoch mehr als den doppelten Fahrpreis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine Zuschlagskarle
oder sonstige Bescheinigung zu verabfolgen.
3) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden.
4) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle, in denen von einem Zuschlag aus Billigkeits-
gründen abzusehen ist oder andere Zuschläge als die im Abs. 2 erwähnten erhoben werden sollen, mit Geneh-
migung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts durch den Tarif einheitlich
zu regeln.
5) Auf Stationen mil Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte beim Betraten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei
dessen Verlassen abzugeben. Wer unbefugter Weise die abgesperrten Theile eines Bahnhofs betritt, hat den Be-
trag von 1 Mark und wenn festgestellt wird, dass er ohne gültige Fahrkarte einen Zug benutzt bat, die im Abs. 2
vorgesehenen Beträge zu bezahlen.
§ 22. — Verhalten während der Fahrt. — 1) Während der Fahrt darf sich Niemand seitwarts aus dem Wagen
beugen oder gegen die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt ant den etwa an den Wagen befindlichen Platt-
formen nicht gestattet.
2) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Ahtheilung mitreisenden Personen aut beiden
Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im Uehrigen entscheidet, soweit die Reisenden sich über das Oeffnen
und Schliessen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner.
3) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt worden können, aus dem
Wagen zu werfen.
§ 23. — Beschädigung der Wagen. — Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wägen oder ihrer Aus-
rüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherstellung
zu verlangen. Die Entschädigung erfolgt, soweit hierfür ein Tarif besteht, nach Massgabe desselhen. Der Tarif
ist aut Verlangen vorzuzeigen.
§ 24. — Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. — 1) Bei Ankunft aut einer Station ist der
Name derselben , die Dauer des Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen. Sobald der
Zug stillsteht, haben die Bahubediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen
Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen.
2) Wer auf den Zwiseheustationen seineu Platz verlässt, ohne ihn zu belegen, geht seines Anspruchs auf diese
Platz verlustig.
3) Wird ausnahmsweise ausserhalb einer Station längere Zeit angehalten , so ist den Reisenden das Aussteige»
nur mit ausdrüeklicher Bewilligung des Zugführers gestaltet. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem
Bahngeleise entfernen, auch auf das erste mit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene Zeichen ihre-
Plätze wieder einnehmen.
4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampfpteile gegeben. Wer beim
drillen Ertönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs aut die Mitreise-
verlustig.
§ 25. — Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. — 1) Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender,
von der Eisenbahn bewilligter Vergünstigungen, gestaltet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrkarten auf dem Hin-
und Rückwege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach der
Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter zu reisen. Solche Reisende, haben auf der Zwischenstation sofort
nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzulegen und dieselbe mit dem Vermerke
der Gültigkeit versehen zu lassen ; Ausnahmen konnen in den Tarifen zugelassen werden. Falls der Zug, welchen
sie zur Weiterfahrt benutzen wollen, höher tarifirt ist als derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben,
so ist eine den Preisunterschied mindestens deckende Zuschlagkarte zu lösen.
2) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten Frist wird durch die
Unterbrechung der Fahrt nicht herbeigeführt. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Unterbrechung
der Fahrt von besonderen, in die Tarife, aufzunehmenden Bedingungen abhängig gemacht oder für gewisse Fahr-
karten ganz ausgeschlossen werden.
§ 26. — Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen. — 1) Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie
der Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eisenbahn.
2) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, so ist dem mit durchge-
hender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur-
Abgangsstation zuittokgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin- und Rückreise in der auf der Hinreise benutztem
Wagenklasse zu erstatten.
3) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich).
nach Ankauft des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vor-
steher der letzteren auzumelden. lieber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu er-
teilen.
4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisen Jen berechtigt, entweder das Fahrgeld
für die nicht durchfahrene Strecke zurückzufordern oder die Beförderung mit dem nachsten, auf der gleichen
oder auf einer um nicht mehr als ein Vieriheil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem Bestimmungsorte
führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Be-
triebseinrichtungen möglich ist und der Zug auf der betreffenden Unlerwegsstation fahrplanmässig hält.
5) Wenn Naturereignisse oder andere Uinstänte die Fahrt auf einer Strecke der Bahn verhindern, so muss für
die Weilerbeförderung bis zur fahrbaren Strecke mittelst auderer Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt werden.
Die hierdurch entstandenen Kasten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes, für die nicht durchfahrene
Eisenbahnstrecke, zu erstatten.
6) Den Eiseöbahuverwaltungen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit Genehmigung der Landes-
aufsiehts>behörden nach Zustimmung des Reichs Eisenbahn-Amts durch den Tarif einheitlich festzusetzen.
7) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer dem Publikum leicht zuganglichen
Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort bekannt zu machen.
§ 27, — Mitnahme vom Hunden. — 1) Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt
werden.
3) Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schosse getragen werden, solern gegen deren Mitnahme
von den Mitreisenden derselben Abtheilung Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme von grosseren Hunden,
insbesondere Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Belör-
derung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur
Zahlung der tarifmassigen Gebühr für Beforderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt.
3) Die Beförderung anderer von Reisen len mitgenommener Hunde erfolgt in abgesonderten Behaltnissen.
Soweit solche in den Personenzügen nicht vorhinden oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt
werden. Bei Aufgabe des Hundes muss ein Boforderungssehein (Hundekaite) gelöst werden. Gegen Rückgabe
dieses Scheines wird der Hund nach been ieter Fahrt verablolgt. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde,
welche nach Ankunft auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren.
4) Wer einen Hund ohne Betorderungsschein (Hundekarte) mitfühct, hat die nachstehenden Betrage zu bezah-
len ; a) bei rechtzeinger Meldung (vergleiche § 21 Abs. 2) den Zuschlag von i Mark zu dem tarifmassigen Preise,
jedoch nicht über das Doppelte des letzteren, b, ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch min-
destens 6 Mark. In anderen als den im Abs. 2 erwahnten Fallen ist der Hun i ausserdem aus dem Personen-
wagen zu entfernen. Die Bestimmung unter § -21 (4) findet siungemasse Anwendung.
5) Wegen sonstiger Beforderung von Hunden siehe § 50 Abs. 3 und §§ 44 ff.
§28. — Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. — 1) Kleine, leicht tragbare Gegenstände können,
sofern sie die Mitreisenden nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, Steuer-
oder Polizeivorschriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt werden. Für solche in den Wagen
mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht ausgegeben ; sie sind von den Reisenden selbst zu
beaufsichtigen.
2) Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die Mitführung von Handwerkszeug,
Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken und Kiepen sowie von ähnlichen Gegenständen, welche Fussgänger
mit sich, fuhren, gestattet.
3) In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden nur der über und unter seinem Sitz-
platze befindliche Raum zur Unterbringung von Handgepäck zur Verfügung. Die Sitzplätze dürfen hierzu nicht
verwendet werden.
§ 29. — Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. — 1) Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die
auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schiesspulver, leicht
entzündliehe Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
2) Die Eiseubahubediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaflenheit der mitgenommenen Gegenstände
zu überzeugen.
3) Der Zuwiderhandelude haftet für allen ans der Uebertrelung des obigen Verbots entstehenden Schaden und
verfällt ausserdem in die durch die bahupolizeilichen Vorschriften bestimmte Strafe.
4) Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung von Haudmuuition gestattet.
Auch ist Begleitern von Gefangenentransporten die Mitfiihrung geladener Schusswaffen unter der Voraussetzung
gestattet, dass die Beförderung in besonderen Wagen oder Wagenabtheilungen erfolgt.
5) Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muss nach oben gerichtet sein.
IV. Beförderung von Reisegepäck.
§ 30. — Begriff des Reisegepäcks. — 1) Als Reisegepäck kann in der Regel nur das. was der Reisende zu seiner
Reise hedarf, namentlich Koffer, Mantel- und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen aufge-
geben werden.
2) Doch können auch grössere kaufmännisch verpackte Kisten. Tonnen sowie Fahrzeuge und andere nicht zum
Reisebedarf zu rechnende Gegenstände, sofern sie zur Beorderung mit Personenzügen geeignet sind, ausnahms-
weise als Reisegepäck zugelassen werden. Wegen der Fahrzeuge vergleiche auch § 6 Abs. 2.
3) Ebenso können kleine Thiere sowie Jagdhunde in Käfigen, Kisten, Säcken und dergleichen zur Beförderung
als Reisegepäck angenommen werden.
4) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, sowie solche, welche nach § 29 von der Mitnahme
in die Personenwagen ausgeschlossen sind, dürfen, bei Vermeidung der im § 53 Abs. 8 festgesetzten Folgen
auch als Reisegepäck nicht aufgegeben werden.
5) Ob und unter welchen Bedingungen die im § 50 B 2 bezeichneten Gegenstände zur Beförderung als Reise-
gepäck angenommen werden, bestimmen die Tarite. Wegen Beschränkung der Höbe des Schadensersatzes finden
§ 81 Abs. t und 3 und § 84 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
§ 31, — Art der Verpackung. Entfernung allerer Befôrderutigszeichen — 1) Das Reisegepäck muss sicher und
dauerhaft verpackt sein. Bei mangelnder oder ungenügender Verpackung kann es zurückgewiesen werden.
Wird derartiges Gepäck zur Beförderung angenommen, so ist die Eisenbahn bereihtigt, auf dem Gepäckschein,
einen entsprechende» Vermerk zu machen.
Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Aner-
kenntniss dieses Zustandes durch den Reisenden.
2) Auf den Gepackstucken durfen allere Eisenbahn-, Post und andere Beförderungszeichen sieh nicht befin-
den.
Wird in Folge der Nichtbeachtung dieser Vorschrift das Gepäck verschleppt, so haftet die Eisenbahn nicht
für den daraus erwachsenen Schaden.
§ 32 -
Auf
den
Gepäcks. Gepäckscheine. — 1) Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb»
der im § 13 Absatz I fur den Verkauf der Fabrikarten festgesetzten Zeit.
2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges bei der Gepäck-
Abfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht beansprucht werden. Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reise-
gepäck zugelassen werden (§ 30 Abs. 2), müssen zwei S'unden vor Abgang des Zuges angemeldet und spätestens
eine Stunde vorher zur Abfertigung aulgeliefert werden ; auf Zwischeustationen kann auf eine Beforderung der-
selben mit dem vom Absender gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher an-
gemeldet worden sind.
3) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen.
4) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten.
5) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt späterer Abfertigung unabgeferligt zur
Beförderung zugelassen, so wird es bis zum Zeitpunkte der Abfertigung als zum Transport aufgegeben nicht an-
gesehen.
6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne Gepäckabfertigung.
7) Für die Abferltgung von Fahrrädern können durch die Tarife besondere Vorschriften gegeben werden.
§ 33. — Auslieferung des Gepäcks. — 1) Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgelie-
fert. Die Eisenbahu ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen.
2) Der Innaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die sofortige Auslieferung des Gepäcks
an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde,
die zur ordnungsmässigen Ausladung und Ausgabe sowie zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung
erfordtsrliche Zeit abgelaufen ist.
3) Werden Gepäckslücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb zwei Stunden nach Aukunft des Zuges
nicht abgeholt, so ist das tarifmässige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr
Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet.
4) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung des Gepäcks nur nach voll-
ständigem Nachweise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umstäuden gegen
Sicherheit verpflichtet.
5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt ist. Das Gepäck kann je-
tloch auf Verlangen des Reisenden, sofern Zeit und Umstände sowie Zoll- und Steuervorschriften es gestalten,
auch auf einer vorliegenden Station zuruckgegeben werden. In einem solchen Falle hat der Reisende bei der
Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zuruckzugeben und die Fahrkarle vorzuzeigen.
6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen, brauchen erst mit dem nächstfol-
genden Personenzug am Bestimmungsort einzutreffen.
§ 34. _ Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck. — 1) Für das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck
haftet die Eisenbahn nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII geltenden Bestimmungen, soweit
solche auf die Beförderung von Reisegepäck sinngemasse Anwendung finden können und sich nicht Abweichungen
aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts ergeben.
2) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung ist spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges,
mit welchem die Beförderung geschehen, soll, bei der Gepack-Abtertigungsstelle unter Zahlung des taritmässigen
Frachtzuschlags (§ 84 Abs, 5) zu bewirken ; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungs-
stelle im Gepäckscheine vermerkt ist.
3) Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, haftet die Eisenbahu nur, wenn, das
Gepäck binnen 8 Tagen nach der Aukunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist (§ 33 Abs. 2), auf der Be-
stimmungsstation abgefordert wird.
4) Der Ersatz für den Verlust, die Minderung oder die Beschädigung von Reisegepäck, das zur Beförderung*
aufgegeben ist, kann mit Rücksicht auf besondere Betnebsverhältnisse mit Genehmigung der Landesaufsichtsbe-
ttöfden unter Zustimmung des Reichs-Eiseubahn-Amts im Tarif auf einen Hochstbetrag beschrankt werden. Die,
Torschrift des § 88 findet entsprechende Anwendung.
5) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäck-
scheine Tag und Stunde der geschehenen Abforderung bescheinigt werde.
8} Für den Verlust, die Minderung und die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur Beförderung aufge-
geben ist (§§ 28 und 33), sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind (§ 30 Abs. 2),
haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
§ 35. — In Verlust gerathene Gepäckstücke. — 1) Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von drei Tagen
nach Ankunft des Zuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen betrachtet.
2) Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, sofern sein Aufenthalt sich ermitteln
lasst, auch wenn er bereits Entschädigung erhalten hat, zu benachrichtigen. Derselbe kann innerhalh 30 Tagen
nach Empfang der Nachricht verlangen, dass ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadens-
ersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am Bestimmungsort oder kosten- und frachtfrei am
Aufgabeort, verabfolgt wird.
§ 36. — Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks. — i) Die Eisenbahn haftet für den
Schaden, welcher durch verspätete Auslieferung des Reisegepäcks (§ 33 Abs. 2) entsteht, es sei denn, dass die
Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
2) Ist auf Grund der vorstehenden Bestimmung für Versäumung der Lieferzeit Ersatz zu leisten, so ist der
nachweislich entstandene Schaden zu vergüten und zwar
a) bei stattgehabter Angabe des Interesses an der Lieferung : bis zur Höhe des angegebenen Betrags;
b) in Ermangelung einer solchen Angabe für je angefangene 24 Stunden der Versämung : hüchstens 20 Pfennig
für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeuge« (§ 30) höchstens 30 Mark für jedes aus-
gebliebene Fahrzeug
3) Der § 88 findet entsprechende Anwendung.
§ 37, — Gepäckträger. — Auf den Stationen sind, soweit ein Bedürfniss besteht, Gepäckträger zu bestellen,
die unter Verantwortlichkeit der Eisenbahnverwaltung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 4 dieser Ordnung auf Ver-
langen der Reisenden deren Reise- and Handgepäck un Stationsbereiche nach und von den Wagen, Ahterligungs-
stellen u. s. w. zu schaffen haben. Die Gepa-kträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar und mit einer
gedruckten Dienstanweisung nebst Gebuhreutarif versehen sein. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen,
auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten Orte der
Abfertigungsstelle und der Ausgabestelle auszuhängen.
§ 38. — Aufhevahrung des Gepäcks. — Aufgösseren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es
dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung
niederzulegen. Die Verwaltung haftet in diesem Falle als Verwahrer.
V. Beförderung v o n Expressgut.
§ 39. — Begriff des Expressguts. — Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, dass der Transport
von Gütern, welche sich zur Beförderung in Packwagen eignen, auch wenn sie nicht als Reisegepäck (§ 30) zur
Aufgabe gelangen, auf Gepäckschein oder auf besonderen Beförderungsschein zulässig ist (Expressgut).
§ 40. — Aufgabe und Auslieferung des Expressguts, — 1) Bei Abfertigung des Espressguts mit Gepäckschein
ist solcher in der Regel dem Absender auszuhändigen. In diesem Falle erfolgt die Auslieferung des Gutes am
Bestimmungsorte gegen Rückgabe des Gepäckscheins. Jedoch kann auf Verlangen des Absenders der Gepäck-
schein auch der Sendung beigegeben werden, wenn diese mitder vollen Adresse des Empfäugers versehen ist.
In diesem Falle erfolgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jeder Verwaltung.
2) Bei Abfertigung des Expressguts mit Beförderungsschein muss dieser die Sendung stets begleiten
und das Gut mit der vollen Adresse des Empfängers versehen sein. Die Auslieferung erfolgt am Bestimmungsorte
nach den in den Tarifen enthaltenen Vorschriften.
§ 41. — Anwendharkeit der Bestimmungen für Reisegepäck. — Im Uebrigen finden auf die Beförderung von
Expressgut die Bestimmungen des Abschnitts IV sinngemässe Anwendung, soweit nicht durch die Tarife die
Anwendung des Abschnitts VIII vorgesehen ist.
V I . Beförderung von Leichen.
§ 42. — Beförderungs-Bedingungen. — i Der Transport einer Leiche muss. wenn er von der Ausgangsstation
des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn er von einer Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens
i2 Stunden vorher angemeldet werden
2) Die Leiche muss in einem hinläuglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen and letzterer
von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, dass jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Um-
hüllung verhindert wird.
3) Die Leiche muss von einer Person begleitet sein, welche eine Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu be-
nutzen hat, in dem die Leiche, belördert wird.
4) Bei der Aufgabe muss der vorsebriftsmässige, nach anliegendem Formular ausgefertigte Leichenpass beige-
bracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zuiückstellt. Die Behörden,
welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekauut gemacht. Der von der zustän-
digen Behörde ausgefertigte Leichenpass hat für den ganzen darin bezeichneten Transportweg Gellung. Die tarif-
mässigen Transportgehühren müssen bei dei Aufgabe entrichtet werden. Bei Leichentransporten, welche aus
ausländischen Staaten kommen, mit welchen eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichen-
pässe abgeschlossen ist, genügt die Beibiingung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses der nach
dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde.
5) Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten Güterwagen zu erfolgen. Mehrere
Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsorte nach dem nämlichen Bestimmungsort aufgegeben
werden, können in einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem riugsum-
schlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein offener Güterwagen benutzt werden.
6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Beförderung muss möglichst schnell
und ununterbrochen bewirkt werden. Lässt sich ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist
der Güterwagen mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Gleise zu schieben.
7) Wer unter unrichtiger Bezeichnung Leichen zur Beförderung bringt, hat ausser der Nachzahlung der ver-
kürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort einen Frachtzuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu
entrichten.
8} Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s. w. an
öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn
solche Leichen in dicht verschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güter-
wagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz,
Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen
sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste ver-
mieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen : Nahrungs- oder Genussmittel, einschliesslich der
Rohstoffe, aus welchen Nahrungs- oder Genussmittel hergestellt werden, sowie die in der Anlage B zu § SO der
Verkehrsordnung aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden
kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhaib ergehenden Bestimmungen.
9) Auf die Regelung der Beforderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Sterbeorts finden die vor-
stehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
§ 43. — Art der Abfertigung und der Auslieferung. — 1) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vor-
schrift des Tarifs auf Grund von Beförderuugsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender
auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (§ 51).
2) Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert werden, kann in der für Gepäck be-
stimmten Frist (§ 33 Abs. 2) verlangt werden. Die Auslieferung der Leichen erfolgt, sofern die Beförderung auf
Beförderungsschein stattgefunden hat, gegen Rückgabe des letzteren.
3) Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muss die Leiche abgeholt werden,
widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends
an, so wird die Abholuugsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrist
ist die Eisenhahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben.
VII. Beförderung von lebenden Thieren.
§ 44. — Besondere Beförderungsbedingungen. — 1) Lebende Thiere werden nur unter der im § 6 Abs. 2 auf-
geführten Voraussetzung zur Beförderung angenommen.
2) Die Beförderung kranker Thiere kann abgelehnt werden. luwiefern der Transport von Thieren wegen der
Gefahr einer Verschleppung von Seuchen ausgeschlossen ist, richtet sich nach den bestehenden gesundheitspoli-
zeilichen Vorschriften.
3) Zum Transporte wilder Thiere ist die Eisenbahn nur bei Beachtung der von ihr im Interesse der Sicherheit
vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet.
4) Bei der Beförderung lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung Begleitung zu fordern berechtigt. Die
Begleiter haben, sofern nicht der Stationsvorsteher Ausnahmen zulasst, ihren Platz in den betreffenden Vieh-
wagen zu nehmen und das Vieh wahrend des Transports zu beaufsichtigen. Wenn sich Stroh, Heu oder andere
leicht brennbare Stoffe in den Wagen befinden, so ist das Rauchen darin verboten, auch dürfen brennende Ci-
garren oder Tabackspfeifen beim Einsteigen nicht mitgenommen werden. Bei kleinen Thieren, insbesondere Ge-
flügel, bedarf es der Begleitung nicht, wenn sie in tragbaren, gehörig verschlossenen Käfigen aufgegeben werden.
Die Käfige mussen luftig und geräumig sein.
5) Der Absender muss das Einladen der Thiere in die Wagen sowie deren sichere Befestigung selbst besorgen
und die erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen, Das Ausladen liegt dem Empfanger ob.
6) Vorausbezahlung des Transportpreises kann gefordert werden.
§ 45. — Art der Abfertigung. — Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Bestimmungen der
§§ 27 und 30 Abs. 3 — nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von Beforderungsscheinen, welche von der
Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhandigen sind, oder auf Grund von Frachtbriefen (§
51).
§ 46. — An- und Abnahme. — 1) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Beförderung
von Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung hängt davon ab, ob geeigneter Raum vor-
handen ist.
2) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, dass die Annahme von lebenden Thieren mit Ausnahme von
Hunden an Sonn- und Festlagen ausgeschlossen oder auf bestimmte Stunden beschränkt wird.
3) Die Thiere mussen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges, auf den Bahn-
hof gebracht werden. Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe des Beför-
derungsscheins oder nach Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung ausge-
liefert. Das Ausladen und Abtreiben muss spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablaufe der
zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist
die Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in Verpflegung zu geben oder, falls sie
deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhofe gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld
zu erheben.
§ 47. — Lieferfrist für Thiere. — 1) Die Lieferfrist setzt sich aus Expeditions- und Transportfrist zusammen
und darf nicht mehr betragen als
1. an
Expeditionsfrist...
2. an Transportfrist für je auch nur angefangene 300
Kilometer...
1 Tag.
1 Tag.
2) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs oder Aushändigung des Beförderangsscheins
folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Vieh auf der Bestimmungsstation zur Ab-
nahme bereitgestellt ist.
3) Der Lauf der Lieferfristen ruht ausser den Fällen des § 63 Abs. 6 auch für die Dauer des Aufenthalts des
Viehes auf den Tränkestationen sowie für die Dauer der arztlichen Viehbeschauung.
4) Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen befördert werden, kann in der im
§ 33 Abs. 2 und 6 bestimmten Frist verlangt werden.
§ 48. — Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter. — 1) Im Uebrigen finden auf die Beförderung von
Thieren die Bestimmungen des Abschnitts VIII sinngemässe Anwendung.
2) Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Beförderungssehein abgefertigten Thieren nur
dann eine rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beförderungsscheine
vermerkt ist.
VIII. Beförderung von Gütern.
§ 49. — Direkte Beförderung. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen für
den Güterverkehr eingerichteten Stationen anzunehmen, ohne dass es für den Uebergang von einer Bahn auf die
andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
§ 50. — Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände. — A. Von der
Beförderung sind ausgeschlossen
1) diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwang unterworfen sind ;
2) diejenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umfanges, ihres Gewichts oder ihrer sonstigen Beschaffenheit
nach der Anlage und dem Betrieb auch nur einer der Bahnen, welche an der Ausführung des Transports Theil
zu nehmen haben, sich zur Beförderung nicht eignen ;
3) diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist ;
4) alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, soweit nicht die Bestimmungen in
Anlage B Anwendung finden, insbesondere
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen ;
b) nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen au sich nicht explosiven Stoffen (Dynamit
und ähnliche Präparate) in loser Masse ;
c) pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, die pikrinsaure oder chlorsaure Salze enthalten ;
d) Knaltquecksilber, Knallsilber und Knallgold sowie die damit dargestellten Präparate ;
e) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten ;
f) geladene Schusswaffen.
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen
1. Die in Anlage B verzeichneten Gegenstände.
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen näheren Bestimmungen massgebend.
2. Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte
Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguss,
Antiquitäten.
Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung angenommen werden, bestimmen die Tarife.
Wegen Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes siehe § 81 Abs. 2.
Als geldwerthe Papiere sind nicht anzusehen: gestempelte Postkarten, Postanweisungs-Formulare,
Brief-
umschläge und Streifhänder, Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie ähnliche amtliche Werth-
zeichen.
3. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage und dem Betrieb einer der
betheiligten Bahnen aussergewöhnliche Schwierigkeit verursacht.
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu vereinbarenden besonderen Bedingungen abhängig
gemacht werden
4. Eisenbahnfahrzeuge, sofern sie auf eigenen Rädern laufen. Sie müssen sich in lauffähigem Zustande be-
finden. Lokomotiven, Tender und Dampfwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders
begleitet sein.
C. Die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände dürfen nicht bahnlagernd gestellt werden.
§ 51. — Inhalt des Frachtbriefs. — 1) Jede Sendung muss von einem Frachtbriefe begleitet sein, welcher fol-
gende Angaben enthält
a) Ort und Tag der Ausstellung.
b) Die Bezeichnung der Versandstation.
c) Die Bezeichnung der Bestimmungsstation und der Bestimmungsbahn, den Namen und den Wohnort des
Empfängers sowie die etwaige Angabe, dass das Gut bahnlagernd gestellt ist. Bei Versendung von Gütern nach
Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gelegen oder nach Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr nicht
eingerichtet sind, ist vom Absender die Eisenbahnstation zu bezeichnen, bis zu welcher das Gut befördert werden
soll ; der Empfänger hat den Weitertransport zu besorgen , sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Einrich-
tungen getroffen sind (§ 68 Abs. 3).
d) Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe des Gewichts oder statt dessen eine den be-
sonderen Vorschriften der Versandbahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der Ver-
packung, Zeichen uni Nummer der Frachtstücke. Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, die letzteren Angaben
auch bei Gütern in Wagenladungen zu verlangen , sofern die diese bildenden Frachtstücke derartige Bezeich-
nungen zulassen (§ 58 Absatz 4). Die in Anlage B aufgeführten Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten
Bezeichnung in den Frachtbrief aufzunehmen.
e) Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im § 81 für zulässig erklärten Bedingungen zur An-
wendung zu bringen.
f) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung (§ 84 ff.).
g) Die Angabe, ob die Sendung als Eilgut oder als Frachtgut zu befördern ist (§ 56).
h) Das genaue Verzeichniss der für die zoll- oder steueramtliche Behandlung oder die polizeiliche Prüfung
nöthigen Begleitpapiere (§ 59).
j) Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinterlegung eines Frankatur-
vorschusses (§ 61).
k) Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl die erst nach Eingang auszuzahlenden, als auch
die von der Eisenbahn geleisteten Baarvorschüsse (§ 62).
l) Bei Sendungen, welche einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen , die zu berührende Abfer-
tigungsstelle, falls der Absender eine solche zu bezeichnen wünscht. Die Eisenbahn hat eine derartige Vorschrift
zu befolgen.
Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportwegs ausschliesstich dem Ermessen der Eisenbahn überlassen, letz-
tere ist jedoch verpflichtet, das Gut auf demjenigen Wege zu befördern , welcher nach den Tarifen den billigsten
Frachtsatz und die günstigsten Transportbedingungen darbietet.
m) Die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma sowie Angabe seiner Wohnung. Die
Unterschrift kann durch eine gedruckte oder gestempelte Zeichnung ersetzt werden.
n) Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief Duplikats oder eines Aufnahmescheins (§ 54).
2) Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung anderer Urkunden anstatt des Fracht-
briefs sowie die Beifügung anderer Schriftstücke zum Frachtbrief ist unzulässig, sofern dieselben nicht durch
die Verkehrsordnung für statthaft erklärt sind.
§ 52. — Form des Frachtbriefs. — Zur Ausstellung des Frachtbriefs sind Formulare nach Massgabe der Anlage
C und D zu verwenden, welche auf allen Stationen zu den im Tarife festzusetzenden Preisen käuflich zu haben
sind. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht auf weisses Papier, für Eilfracht gleichfalls auf weisses Papier,
jedoch mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und unten am Rande anzubringenden karminrothen Streifen,
gedruckt sein. Für die Frachtbriefe ist Schreibpapier zu verwenden, welches die von dem Reichs-Eisenbahn-
Amte festzusetzende Beschaffenheit besitzt.
2) Es können jedoch durch die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts für regel-
massig wiederkehrende Trausporte zwischen bestimmten Orten sowie für Sendungen, welche zur Weiterbeför-
derung über See bestimmt sind, Abweichungen von den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen werden.
3) Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit den desfallsigen Vorschriften den
Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung erfolgt bei den nicht für Rechnung der
Eisenbahn gedruckten Frachtbriefen gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert werden,
sofern nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden.
4) Sofern der auf dem Frachtbriefformulare für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum sich als unzu-
reichend erweist, hat dieselbe auf der Rückseile der für die Adresse bestimmten Hälfte des Formulars nach
Massgabe der Spalten des Frachtbriefs zu erfolgen. Reicht auch dieser Raum nicht aus, so sind dem Frachtbriefe
besondere, die. Beschreibung enthaltende und vom Absender zu unterzeichnende Blatter im Formate des Fracht-
briefs fest anzuheften, auf weiche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten Fällen ist in den vor-
gedruckten Spalten des Frachtbriefs das Gesammtgewicht der Sendung unter Angabe der für die Tarifirung mass-
gebenden Bezeichnung der Transportgegenstände, nöthigenfalls unter Scheidung derselben nach den Taritklassen,
anzugeben. Den beigegebenen Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation aufzudrücken.
5) Es ist gestattet, auf der Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Frachtbriefs die Firma des
Ausstellers aufzudrucken. Ebendaselbst können auch — jedoch ohne Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit für
die Eisenbahn — die folgenden nachrichtlichen Vermerke angebracht werden : «von Sendung des N. N. », «im
Auftrage des N. N. », « zur Verfügung des N. N. », « zur Weiterbeförderung an N. N. », « versichert bei N. N. ».
Diese Vermerke können sich nur auf die ganze Sendung beziehen.
6) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, die übrigen durch den Absender aus-
zufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche der Absender zu verladen hat, sind von diesem auch die Nummer und
die Eigenthumsmerkmale des Wagens an der vorgeschriebenen Stelle einzutragen.
7) Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselben Frachtbrief aufgenommen werden, wenn das
Zusammenladen derselben nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann und Zoll-, Steuer oder Po-
lizeivorschriften nicht entgegenstehen. Den laut § 50 B bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegen-
ständen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungs-
weise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, für welche die Vereinigung mit anderen Gegenständen in ein
Frachtstück nach Anlage B Nr. XXXV gestattet ist, mit anderen Gütern zusammen zur Beförderung in Wagen-
ladungen aufgegeben, so bedarf es der Beigabe eines besonderen Frachtbriefs für diese Gegenstände nicht. Für
derartige Wagenladungen genügt ein Frachtbrief, in welchem jedoch die nur bedingungsweise zugelassenen
Güter als solche durch Hinzufügung des Wortes « (bedingungsweise) » ausdrücklich bezeichnet werden müssen.
Den nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Absender
aufzuladenden oder vom Empfänger abzuladenden Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende
Frachtbriefe beizugeben
8) Die Versandstation kann verlangen, dass für jeden Wagen ein besonderer Frachtbrief beigegeben wird.
§ 53. — Haftung für die Angaben im Frachtbriefe, Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge. — 1) Der
Absender haftet für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Frachtbrief aufgenommenen Angaben
and Eiklärungen und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen
entspringen.
2. Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts der Sendungen mit den Angaben
des Frachtbriefs zu prüfen und das Ergebniss festzustellen Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zu-
gegen zu sein, vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Massregeln, die der Staat im
Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Be-
rechtigte nicht, so sind zwei Zeugen beizuziehen.
3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen
des Absenders auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen
eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine
derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen.
Einem Antrag auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es in allen Fällen, wo die Fraeht tarifmässig nach dem
Gewichte berechnet wird, gleichzuachten, wenn der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat.
4) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der
Absender, nachdem die Feststellung seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Guter eine
nochmalige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt,
auch dafür die tarifmässige Gebühr zu erheben.
5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den Wägestempel auf dem Frachtbriefe
bescheinigt,
6) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht massgebend. Eine stärkere Belastung
ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit insoweit zulassig, als nach der natürlichen Be-
schaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, dass in Folge von Witterungheinflüssen während des Transports
die Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende
Belastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen ausserdeutschen Wagen, die nur
eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Auf-
schrift tragen, darf das angeschriebene «Ladegewicht« oder die angeschriebene «Tragfähigkeit» bei der
Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent überschritten werden.
7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagen-
ladung sowie bei Ueberlastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen von der Nach-
zahlung des etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersätze des entstandenen Schadens sowie den durch straf-
gesetzliehe oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte
betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird
8) Wenn die im § 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger oder unge-
nauer Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der
Aufgabe ausser Acht gelassen werden, so betragt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes Brutto-Kilogramm des
ganzen Versandstücks.
9) In alten anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, sofern die unrichtige Inhalts-
angabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, 1 Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte
des Unterschieds zwischen der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und
der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Mark.
10) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte
des Unterschieds zwischen der Fracht, welche für das angegebene und für das ermittelte Gewicht von der Auf-
gabe- bis zur Bestimmungsstation zu entrichten ist.
11) Im Falle der Ueberlastung (Abs. 6) eines vom Absender selbst beladenen Wagens beträgt der Fracht-
zuschlag das Sechsfache der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für das die zulässige Belastung
übersteigende Gewicht. Diese Bestimmung ist auch auf solche Gegenstände, deren Fracht tarifmässig nicht nach
dem Gewichte berechnet wird, sinngemäss anzuwenden. Ist insbesondere die Fracht nach der Ladeflache zu
berechnen, so erfolgt die Ermittelung des Frachtzuschlags in der Weise, dass zunächst die nach der Ladefläche
des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das im einzelnen Faite zulässige höchste Belastungs-
gewicht angesehen, der sich hiernach für das höchste Belastungsgewicht ergebende Frachtbetrag sodann verhält-
nissmässig auf das Uebergewicht übertragen und der für das Uebergewicht gefundene Frachtbetrag sechsfach
genommen wird.
12) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der
Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe (Abs. 10), als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Abs. 11)
erhoben.
13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der Absender im Frachtbriefe die Verwiegung
verlangt hat,
b) bei einer während des Transports in Folge von Witterungseinflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der
Absender nachweist, dass er bei der Beladung des Wagens das daran vermerkte Ladegewicht nicht über-
schritten hat.
§ 54. — Abschlags des Frachtvertrags,
— 1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem
Frachtbriefe von der Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen der Annahme wird dem
Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufgedrückt.
2) Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe verzeich-
neten Gutes und auf Verlangen des Absenders in dessen Gegenwart zu erfolgen.
3) Der mit dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über den Frachtvertrag.
4) Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des
Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefs über
das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung oder
Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist.
5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang des Frachtguts, unter Angabe
des Tages der Annahme zur Beförderung, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden, als solches zu
bezeichnenden Duplikat des Frachtbriefs zu bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist vom Ab-
sender auf dem Frachtbriefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat durch Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen,
dass dem Antrag entsprochen ist.
6) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Original-Frachtbriefs und ebensowenig diejenige eines Konnos-
sements (Ladescheins).
7) Bei solchen Gütern, welche nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, kann mit Zustimmung des
Absenders an Stelle des Duplikats ein als solcher zu bezeichnender Aufnahmeschein ausgestellt werden, welcher
dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat.
8) Auf Wunsch des Absenders kann der Empfang des Gutes auch in anderer Form, insbesondere mittelst Ein-
trags in ein Quittungsbuch u. s. w. bescheinigt werden. Eine derartige Bescheinigung hat nicht die Bedeutung
eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins.
§ 55. — Vorläufige Einlagerung des Gutes. — 1) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Güter zum Transport
anzunehmen, soweit die Beförderung derselben sofort erfolgen kann,
2) Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, die ihr zugeführten Güter. deren Beförderung nicht sofort erfolgen
kann, soweit die Räumlichkeiten es gestatten, gegen Empfangsbescheinigung mit dem Vorbehalt in einstweilige
Verwahrung zunehmen, dass die Annahme zur Beförderung und die Aufdrückung des Abfertigungsstempels auf den
Frachtbrief (§ 54 Abs. 1) erst dann erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist. Der Absender hat im Frachtbriefe
sein Einverstän miss mit diesem Verfahren zu erklären. ln diesem Falle haftet die Eisenbahn bis zum Abschlüsse
des Frachtvertrags als Verwahrer.
3) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Eisenbahn berechtigt, im Falle sie Wagenladungsgüter, deren
sofortige Beförderung nicht möglich ist, gleichwohl zum Transport annimmt, mit dem Absender zu vereinbaren,
dass für die Sendung die Liederfrist von dem Tage au zu rechnen ist, an welchem die Absendung thatsachlich
erfolgt
Der Absender hat sein Einverständniss auf dem Frachtbriefe zu erklaren und auf dem Frachtbrief-
Duplikate zu wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe
durch Aufdrückung eines besonderen Stempels ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne
Verzug mitzutheilen.
§ 56. — Auflieferung und Beförderung des Gutes. — 1) Das Gut muss in den von der Eisenbahn festzusetzenden
Dienststunden aufgeheitert und, falls die Verladung nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder
nach besonderer Vereinbarung dem Absender obliegt, innerhalb derselben verladen werden. Bei einer nach und
nach stattfindenden Auflieferung der mit demselben Frachtbrief aufgegebenen, von der Eisenbahn zu verladenden
Sendung ist, sofern die Auflieferung durch den Absender über 24 Stunden verzögert wird, die Eisenbahn berech-
tigt, ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld zu erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn von der Eisenbahn
zu verladende Güter mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbrief aufgeliefert sind und die Berichtigung
nicht binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. Wegen der Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer
der Eisenbahn siehe § 68.
2) Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbrief, als Eilgut oder als Frachtgut.
3) Au Sonn-und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen und am Bestimmungsorte dem
Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in den ein für allemal bestimmten,
durch Aushang an den Abfertigungsstellen sowie in einem Lokalblaue bekannt zu machenden Tageszeiten ange-
nommen und ausgeliefert.
4) Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zur Beförderung angenommen
worden sind, sotern nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse eine Aus-
nahme rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz des
daraus einstehenden Schadens.
5) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche die Reihenfolge der Güterabfer-
tigung festgestellt werden kann.
6) Die Bereitste lung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absender selbst zu besorgen hat ("siehe
Abs 1), muss für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Auflieferung und Verladung in der von der Eisenbahn
zu bestimmenden Frist vollendet werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den Abfertigungsstellen sowie in
einem Lokalblatte bekannt zu machen.
7) Er folgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist, so hat der Absender nach deren Ab-
laufe das im Tarife festzusetzende Wagenstandgeld zu bezahlen. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn Güter, die von
dem Absender zu verladen sind (siehe Abs. 1), mit unrichtigem oder unvollständigem Frachtbrief aufgeliefert
werden und die Berichtigung nicht innerhalb der festgesetzten Ladefrist erfolgt. Auch ist die Eisenhahn berech-
tigt, den Wagen auf Kosten des Bestellers zu entladen und das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu
nehmen. Bei Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn eine den Betrag einer Tagesversäumniss
deckende Sicherheit zu bestellen. Wenn die Eisenbahn fest zugesagte Wagen nicht rechtzeitig stellt, so hat sie dem
Besteller eine dem Wagenstandgeld entsprechende Entschädigung zu zahlen
8} Dar Lauf der in den Abs. 1 und 7 vorgesehenen Fristen ruht an Sonn- und Festtagen sowie für die Dauer
einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung, sofern diese nicht durch den Absender verzögert wird. Der Ab-
sender hat die Dauer der Abfertigung nachzuweisen.
§ 57. — Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen. — 1) Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung
der Verkehrsordnung, oder Zoll-, Steuer- und polizeiliche Vorschriften oder zwingende Gründe des Betriebs ent-
gegenstehen, berechtigt, durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe zu vertaugen
1. dass bei denjenigen Gütern , welche nach dem Tarif in offen gebauten Wagen befördert werden , die Beför-
derung in gedeckt gebauten Wagen erfolge,
2. dass bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarif in gedeckt gebauten Wagen befördert werden , die Be-
förderung in offen gebauten Wagen stattfinde.
2) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarife festzusetzenden Zuschlag zur Fracht erbeben.
3) Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen auf den im Frachtbriefe zu stellenden Antrag des
Absenders Decken für offen gebaute Wagen miethweise überlassen werden.
§ 58. — Verpackung und Bezeichnung des Gutes. — 1) Soweit die Natur des Frachtguts zum Schulze gegen
Verlust, Minderung oder Beschädigung auf dem Transport eine Verpackung nöthig macht, liegt die gehörige Be-
sorgung derselben dem Absender ob.
2) Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme
des Gutes verweigert, berechtigt zu verlangen, dass der Absender auf dem Frachtbriefe das Fehlen oder die
Mängel der Verpackung unter spezieller Bezeichnung anerkennt und der Versandstation hierüber ausserdem eine
besondere Erklärung nach Massgabe des vorgeschriebenen Formulars (Anlage F.) ausstellt. Sofern ein Absender
gleichartige der Verpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit denselben Mängeln der Verpackung auf der
gleichen Station aufzugeben pflegt , kann er an Stelle der besonderen Eklärung für jede Sendung ein für
allemal eine allgemeine Erklärung nach dem in der Anlage F vorgeschriebenen Formular abgeben. In diesem
Falle muss der Frachtbrief ausser der oben vorgesehenen Anerkennung einen Hinweis auf die der Versandstation
abgegebene allgemeine Erklärung enthalten. Solche Formulare sind von der Abfertigungsstelle bereit zu halten.
3) Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Verpackung, welche äusserlich nicht erkennbar sind,
hat der Absender zu haften und jeden daraus entstehenden Schaden zu tragen beziehungsweise der Bahnverwal-
tung zu ersetzen. Ist die Ausstellung der gedachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet der Absender für äusserlich
erkennbare Mängel der Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges Verfahren zur Last fällt.
4) Die Stückgüter sind in haltbarer, deutlicher und Verwechselungen ausschliessender Weise, genau überein-
stimmend mit den Angaben im Frachtbrief, äusserlich zu bezeichnen (signiren).
5) Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen, dass Stückgüter vom Absender mit der Bezeichnung der Bestim-
mungsstation in dauerhafter Weise versehen werden, sofern deren Beschaffenheit dies ohne besondere Schwierig-
keit gestattet.
§ 59. — Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften. — 1) Der Absender ist verpflichtet, dem Fracht-
briefe diejenigen Begleitpapiere beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Zoll-, Steuer- oder Po-
lizeivorschriften vor der Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern der-
selben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, welche aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder
Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen.
2) Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben nicht ob.
3) Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften werden, solange das Gut sieh auf dem Wege befindet, von der
Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem. Spediteur übertragen
oder gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungen
eines Spediteurs.
4) Falls der Absender eine Art der Abfertigung beantragt hat, welche im gegebenen Falle nicht zulässig ist, so
hat die Eisenbahn diejenige Abfertigung zu veranlassen, welche sie für das Interesse des Absenders am vortheil-
haftesten erachtet. Der Absender ist hiervon zu benachrichtigen.
5) Der Verfügungsberechtigte kann der Zollbehandlung entweder selbst oder durch einen im Frachtbriefe be-
zeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen
und seine Bemerkungen beizufügen. Diese Befugniss begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen
oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen.
6) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger das Recht zu, die zoll- und steuer-
amtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbrief etwas Anderes festgesetzt ist.
1) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus- oder durchgeführt
werden, sind die reichsgesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, und die dazu
erlassenen Ausführungsvorschriften zu beachten. Die Beschaffung der nach diesem Gesetz erforderlichen Au-
meldescheine in Betreff der Ein-, Aus- und Durchfahr liegt dem Absender beziehungsweise Empfänger ob. So-
fern solche eisenbahnseitig bewirkt wird, kommen dafür die im Tarife festzusetzenden Gebühren zur Erhebung.
Anmeldescheine welche mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht versehen sind, unterliegen
behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen Formulare der zuvorigen Abstempelung
seitens der Eisenbahn gegen die im Tarife festzusetzende Gebühr.
§ 60. — Berechnung der Fracht, — 1) Die Grundsätze für die Frachtberechnung sind im Tarif (§ 7) anzugeben.
2) Ausser den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für besondere im Tarife vorgesehene Leis-
tungen dürfen nur baare Auslagen erhoben werden, insbesondere Aus-, Ein- und Durchgangsabgaben, nicht in-
den Tarif aufgenommene Kosten für Ueberführung und Auslagen für Ausbesserungen an den Gütern, welche in
Folge ihrer äusseren oder inneren Beschaffenheit zu ihrer Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind
gehörig festzustellen und in dem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizugeben sind.
3) Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Absenders abholen oder aus Schiffen löschen lässt,
oder an die Behausung des Empfängers oder an einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revi-
sionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen lässt, so sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den Ab-
fertigungsstellen bekannt zu machenden Gebuhren hierfür zu entrichten. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebühren-
tarif bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 61. — Zahlung der Fracht. Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Verjährung solcher Ansprüche. —
1) Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Beförderung berichtigt, so gelten sie als auf
den Empfänger angewiesen. Die Versandstation hat im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats auch in
diesem die frankirten Gebühren, welche von ihr in den Frachtbrief eingetragen wurden, zu spezifiziren.
2) Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn schnellem Verderben unterliegen oder
wegen ihres geringen Werthes die Fracht nicht sicher decken, kann die Vorausbezahlung der Frachtgelder ge-
fordert werden.
3) Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht beim Versand nicht genau bestimmt werden
kann, so kann die Versandbahn die Hinterlegung des ungefähren Frachtbetrags fordern.
4) Wurde der Tarif unrichtig [angewendet oder sind Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Fracht und der
Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten und zu
diesem Zwecke dem Berechtigten thunlichst bald Nachricht zu geben. Zur Geltendmachung von Frachterstattungs-
ansprüchen ist der Absender oder Empfänger berechtigt, je nachdem der eine oder der andere die Mehrzahlung
an die Eisenbahn geleistet hat. Zur Nachbezahlung zu wenig erhobener Frachtbeträge ist nach Auslieferung des
Gutes derjenige verpflichtet, welcher die Fracht bezahlt oder nach Abs. 3 hinterlegt hat. § 90 Abs. 1 findet auf
die in diesem Absatz erwähnten Ansprüche keine Anwendung.
5) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht oder Gebühren sowie Ansprüche
gegen die Eisenbahn [auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren (Abs. 4) verjähren in einem
Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, au welchem die Zahlung erfolgt ist.
6) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren wird durch die
schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger
Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Ablaufe desjenigen Tages, au welchem die
Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa
angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Be-
hörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.
7) Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 62. — Nachnahme. — 1) Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes desselben mit Nach-
nahme zu belasten. Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisenbahn Vorausbezahlung der Fracht zu verlangen
berechtigt ist .§ 61 Abs. 2), kann die Belastung mit Nachnahme verweigert werden.
2) Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmässige Provision berechnet. Die Berechnung von Provision
ist auch für baare Auslagen der Eisenbahn gestattet. Provisionsfrei sind die von den Eisenbahnen nachgenom-
menen Frachtgelder, die tarifmässigen Nebengebühren, als: Frachtbrief-, Wäge-, Signir-, Lade-, Krahngelder,
Zollabfertigungsgebuhren u. s. w., ferner die statistische Gebühr des Waarenverkehrs sowie Portoauslagen und
die Rollgelder der von der Bahnverwallung bestellten Fuhrunternehmer.
2) Wenn der Transport aus dem Bereich einer Eisenbahnverwaltung in den Bereich einer anderen anschliessen-
den Verwaltung übergeht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Auf-
gabe- und Bestimmungsstation, wahrend die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch den
Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Berechnung kommen.
5) Den Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Zuschlagsfristen für fol-
gende Fälle festzusetzen
1. Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits von der Bahn gelegenen Orten (Güterneben-
stellen) die Eisenbahn übernommen hat.
2. Für aussergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig ist, die Zuschlagsfristen ausnahmsweise vor-
behaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festzusetzen.
3. Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite.
Die Zuschlagsfristen sind gehörig zu veröffentlichen. Aus der Bekanntmachung muss zu ersehen sein, ob und
durch welche Behörde die Genehmigung ertheilt, oder ob eine solche vorbehalten ist. Im letzleren Falle muss
die nachträglich erfolgte Genehmigung innerhalb 8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffentlicht
werden. Die Festsetztung von Zuschlagsfristen ist wirkungslos, wenn die nachträgliche Genehmigung von der
Aufsichtsbehörde versagt, oder die ertheilte Genehmigung nicht rechtzeitig veröffentlicht wird.
4) Die Lieferfrist beginnt, abgesehen \on dem Falle des § 55 Abs. 3, mit der auf die Annahme des Gutes nebst
Frachbrief (§ 54 Abs. 1) folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger
oder derjenigen Person, an welche die Ablieferung gültig geschehet) kann, an die Behausung oder an das Geschäfts-
lokal zugeführt ist oder, falls eine solche Zuführung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist (§ 68 Abs. 5),
wenn innerhalb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft für den Empfänger zur Post
gegeben oder solche ihm auf andere Weise wirklich zugestellt ist.
5) Für Güter, welche bahnlagernd gestellt sind, sowie für solche Güter, deren Empfänger sich die Benachrich-
tigung schriftlich verbeten haben, ist die Lieferzeit gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestim-
mungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist.
6) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die. Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung
sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der An-
tritt oder die Fortsetzung des Bahntransports zeitweilig verhindert wird.
7) Ist der auf aie Auflieferung des Gutes zur Beförderung folgende Tag ein Sonntag oder Festtag, so beginnt
bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist 24 Standen später.
3) Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen dient der abgestempelte Frachtbrief, das Fracht-
brief-Duplikat oder die anderweit gestattete Bescheinigung über Aufgabe von Gütern. Auf Verlangen werden
ausserdem besondere Nachnahmescheine, und zwar gebührenfrei ertheilt.
4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, sobald der Betrag der Nachnahme von dem Empfänger bezahlt ist, den Ab-
sender hiervon zu benachrichtigen und demselben die Nachnahme auszuzahlen. Dies findet auch Anwendung auf
Auslagen, welche vor der Aufgabe für das Frachtgut gemacht worden sind. Ist im Tarife die Auszahlung der
Nachnahme vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig gemacht, so entfällt die Nothwendigkeit einer beson-
deren Benachrichtigung.
5) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert worden, so haftet die Eisenbahn für den Schaden
bis zum Betrage der Nachnahme und hat denselben dem Absender sofort zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rück-
griffs gegen den Empfänger.
6) Baarvorschüsse können zugelassen werden, wenn dieselben nach dem Ermessen des abfertigenden Beamten
durch den Werth des Gutes sicher gedeckt sind.
§ 63. — Lieferfrist. — 1) Die Lieferfristen sind durch die Tarife zu veröffentlichen und dürfen die nachste-
henden Maximalfristen nicht überschreiten
a) für Eilgüter: 1.
Expeditionsfrist...
2. Transportfrist für je auch nur angefangene 300
Kilometer...
b) für Frachtgüter : 1.
Expeditionsfrist...
2. Transportfrist bei einer Entfernung bis zu 100
Kilometer...
bei grösseren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 200 Kilometer
1 Tag,
1 Tag;
2 Tage,
1 Tag,
1 Tag,
8) Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag ist, so läuft bei gewöhnlichem Frachtgute die
Lieferfrist erst au dem darauf folgenden Werktag ab.
§ 64. — Verfügungrecht des Absenders. — 1) Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, dass
das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen, als den im Fracht-
briefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsort oder auf einer Zwischenstation oder auf einer über die Be-
stimmungsstation hinaus oder seitwärts gelegeneu Station abgeliefert werde. Anweisungen des Absenders wegen
nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder Zurückziehung von Nachnahmen sowie wegen nachträglicher
Frankirung können nach dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden. Nachträgliche Verfügungen oder An-
weisungen anderen als des angegebenen Inhalts sind unzulässig.
2) Dieses Recht steht indess im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins
(§ 54 Abs. 5 und 7) dem Absender nur dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorlegt. Befolgt
die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorlegung zu verlangen , so ist sie für den daraus ent-
stehenden Schaden dem Empfänger, welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar.
3) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten nur verpflichtet, wenn sie ihr durch
Vermittelung der Versandstation zugekommen sind.
4) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Frachtbrief-Duplikat oder den Aufnahme-
schein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief dem Empfänger übergeben
oder die von dem letzteren nach Massgabe des § 66 erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist dies
geschehen, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls
sie demselben für das Gut haftbar wird.
5) Die Eisenbahn darf, unbeschadet des ihr bei Nachnahmen und Frankaturen zustehenden Ermessens, die
Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Anweisungen nur dann verweigern oder verzögern, oder solche Anwei-
sungen in veränderter Weise ausführen, wenn durch die Befolgung derselben der regelmässige Trausportverkehr
gestört würde.
6) Die im ersten Absatze dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen müssen mittelst schriftlicher und vom
Absender unterzeichneter Erklärung nach dem Formular (Anlage G) erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der
Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins auf der betreffenden Urkunde zu wieder-
holen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und von dieser dem Absender zurückzugeben ist.
7) Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig.
8) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die Ausführung der im Abs. i vorge-
sehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes Verschulden veran-
lasst worden sind. Diese Kosten sind im Tarif ein für allemal festzusetzen.
§ 65. — Transporthindernisse. — 1) Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Eisenbahntransports ohne Ver-
schulden des Absenders zeitweilig verhindert, so hat— abgesehen von dem Falle des Abs. 3 dieses Paragraphen
— die Eisenbahn den Absender um anderweitige Verfügung über das Gut anzugehen.
2) Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muss aber die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschul-
den zur Last fällt, für die Kosten der Vorbereitung des Transports, die Kosten der Wiederausladung und die
Ansprüche in Beziehung auf den etwa bereits zurückgelegten Transportweg durch Zahlung der in den Tarifen
festzusetzenden Gebühren entschädigen.
3) Wenn die Fortsetzung des Transports auf einem anderen Wege stattfinden kann , so ist, unbeschadet der
aus Rücksichten des allgemeinen Verkehrs ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde, der Eisenbahn die
Entscheidung überlassen, ob es dem Interesse des Absenders entspricht, das Gut, auf einem anderen Wege dem
Bestimmungsorte zuzuführen oder es anzuhalten und den Absender um anderweitige Anweisung anzugehen.
4) Ist ein Frachtbrief-Duplikat oder Aufnahmeschein ausgestellt worden und befindet sich der Absender nicht
im Besitze der ausgestellten Urkunde, so dürfen die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verfügungen weder die
Person des Empfängers, noch den Bestimmungsort abändern.
§ 66. — Ablieferung des Gutes. — 1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten
Empfänger gegen Bezahlung ihrer durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen und gegen Bescheinigung
des Empfanges (§ 68 Abs. 7 den Frachtbrief und das Gut auszuhändigen.
2) Der Empfänger Ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte berechtigt, die durch den Frachtvertrag
begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die
Eisenbahn geltend zu machen, sei es, dass er hierbei im eigenen oder im fremden Interesse handle. Er ist insbe-
sondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des Frachtbriefs and die Auslieferung des Gutes zu ver-
langen. Dieses Recht erlischt, wenn der Absender der Eisenbahn eine nach Massgabe des §64 zulässige entgegen-
stehende Anweisung ertheill hat.
3) Als Ort der Ablieferung gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im § 68, Abs. 1 bis 3, die vom Absender
bezeichnete Bestimmungsstation. Soll nach der Vorschrift des Frachtbriefs das Gut an einem an der Eisenbahn
gelegenen Orte abgegeben werden oder liegen bleiben, so gilt, auch wenn im Frachtbrief ein anderweiter
Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren, an der Bahn liegenden Orte
übernommen, und die Ablieferung hat an diesem zu erfolgen.
4) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen,
insbesondere Fracht und Nebengebühren, Zollgelder und andere zum Zwecke der Ausführung des Transports
gehabte Auslagen sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen und sonstigen Beträge einzuziehen, und
zwar sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung der vorhergehenden Eisenbahnen und sonstiger
Berechtigter. Die Empfangsbahn hat gegebenenfalls das Pfandrecht der Eisenbahn an dem Gute (H. G. B.
§§ 440 ff.) geltend zu machen.
§ 67. — Verpflichtung des Empfängers durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs. — Durch Annahme
des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn nach Massgabe des Fracht-
briefs Zahlung zu leisten. Vergleiche jedoch § 61 Abs. 4 wegen Berichtigung der Frachtansätze,
§ 68. — Verfahren bei Ablieferung des Gutes. — 1) Soweit das Abladen der Güter nach den Vorschriften dieser
Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung der Eisenbahn obliegt, hat diese zu bestimmen, ob
die Güter dem Empfänger an seine Behausung zuzuführen sind oder ob ihm über die Ankunft Nachricht zu geben
ist. Auf den Stationen, wo hiernach die Güter dem Empfänger zugeführt werden sollen, ist dies durch Aushang
an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen, lieber die Ankunft der vom Empfänger abzuladenden Güter ist
diesem auf seine Kosten, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, stets Nachricht zu geben. Sie erfolgt nach
Wahl der Eisenbahn schriftlich durch die Post oder besonderen Boten, unter Angabe der Frist, innerhalb welcher
nach § 69 Abs. 2 das Gut abzunehmen ist, soweit nicht eine andere Art der Benachrichtigung zwischen dem
Empfänger und der Eisenbahn schriftlich vereinhart worden ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der
Empfänger sich dieselbe verbeten hat, sowie bei bahnlagernd gestellten Gütern. Für die Ausfertigung der Be-
nachrichtigung darf eine Gebühr nicht berechnet werden.
2) Die Benachrichtigung hat bei gewöhnlichem Gute spätestens nach Ankunft und Bereitstellung des Gutes zu
erfolgen. Bei Eilgut muss, sofern nicht aussergewöhnliche Verhältnisse eine längere Frist unvermeidlich machen,
die Benachrichtigung binnen 2 Stunden, die Zuführung an die Behausung des Empfängers binnen 6 Stunden
nach Ankunft erfolgen. Diese Fristen ruhen an Sonn- und Festtagen von 12 Uhr Mittags. an Werktagen von 6 Uhr
Abends bis zum Anfange der Dienststunden des folgenden Tages. Die Festsetzungen über die Lieferfrist (§ 63)
werden hierdurch nicht berührt.
5) Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhrunternehmer zum An- und Abfahren der
Güter innerhalb des Stationnons oder von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften bestellen, auch an letzteren
Güternebenstellen einrichten. Die Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 9 der
Verkehrsordnung. Vergleiche § 60 Abs. 5.
4) Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen oder eine nicht für den Güterverkehr
eingerichtete Station ist, seitens der Verwaltungen Einrichtungen zum Weitertransporte nicht getroffen, so hat
die Eisenbahn, wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung vom Absender oder Empfänger Verfügung ge-
troffen ist, entweder den Empfänger nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen zu benachrichtigen oder
die Güter mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsort auf Gefahr und
Kosten des Absenders weiter befördern zu lassen.
5) Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen oder sich anderer als der von der Eisenbahn be-
stellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies der Güter-Abfertigungsstelle rechtzeitig vorher, jedenfalls
noch vor Ankunft des Gutes, auf Erfordern der Abfertigungsstelle unter glaubhafter Bescheinigung ihrer Unter-
schrift, schriftlich anzuzeigen. Die Befugniss der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als
von der Eisenbahn bestellte Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im allgemeinen Ver-
kehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder aufgehoben werden.
6) Müssen Güter den bestehenden Vorschriften zufolge nach den Abfertigungsräumen oder nach Niederlagen
der Zoll- oder Steuerverwaltung oder nach sonstigen in den Vorschriften bezeichneten Raumen verbracht werden,
so geschieht dies durch die Eisenbahn, auch wenn der Empfänger sich die Selbstabholung vorbehaltet) hat. es sei
denn, dass die Eisenbahn ihm die Vorführung überlässt.
7) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen Zahlung der etwa darauf haftenden Fracht- und sonstigen Beträge
und gegen Ausstellung der Empfangsbescheinigung. Letztere hat sich auf die einfache Anerkennung des Empfanges
zu beschränken ; weitere Erklärungen, namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen Empfang, durfen nicht ge-
fordert werden. Güter, welche nicht durch die Eisenbahn zuzuführen sind, werden dem Empfanger auf Vorzeigung
des seitens der Eisenbahn quittirten Frachtbriefs zur Vertilgung gestellt, und zwar die vom Empfänger auszu-
ladenden auf den Entladeplatzen, die übrigen Güter in den Abfertigungsräumen (auf den Guterbösten).
8) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern deren Nachwagung in seiner Gegenwart auf
dem Bahnhofe zu verlangen. Diesem Verlangen muss die Eisenbahn bei Stückgütern stets. bei Wagenladungs-
gütern insoweit, als die vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen. Gestatten die Wage-
vorrichtungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagenladungsgütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem
Empfinger überlassen, die Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur Verfügung stehen»
in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellenden Bevollmachtigten vornehmen zu lassen. Ergiebt die Nach-
wägung kein von der Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht, so hat der Empfänger die durch die Verwiegung
entstandenen Kosten oder die tarifmässigen Gebühren sowie die Entschädigung für den etwa bestellten Bevoll-
mächtigten zu tragen. Dagegen hat die Eisenbahn, falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits anerkanntes
Mindergewicht festgestellt wird, dem Empfanger die ihm durch die Nachwagung verursachten Kosten zu erstatten.
§ 69. — Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. — 1) Die nach den Vorschriften dieser Ordnung
oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung durch die Eisenbahn auszuladenden Güter sind binnen der
im Tarife festzustellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 24 Stunden nach Absendung beziehungs-
weise Empfang (vergleiche § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 4) der Benachrichtigung betragen darf,
während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen.
2) Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfanger abzuladenden Güter durch denselben auszuladen und
abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und sind, sofern sie für
deren ganzes Gebiet gleichmässig erlassen werden , durch den Tarif, anderenfalls auf jeder Station durch Aus-
hang an den Abfertigungsstellen sowie durch Bekanntmachung in einem Lokalblatte zur öffentlichen Kenntniss
zu bringen. Erfolgt die Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes durch die Post, so beginnen diese Fristen
frühestens 3 Stunden nach der Aufgabe des Benachrichtigungsschreibens zur Post.
3) Für bahnlagernd gestellte sowie für solche Güter, deren Empfänger sich die Benachrichtigung schriftlich
verbeten haben, beginnt der Lauf der im Abs. 1 und 2 erwähnten Fristen mit Ankunft des Gutes.
4) Der Lauf der Entlade- und Abholungsfristen (Abs. 2) ruht während der Sonn- und Festtage sowie für die
Dauer einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung, sofern diese nicht durch den Absender oder den Empfänger
verzögert wird. Seitens der letzteren ist die Dauer der Abfertigung nachzuweisen.
5) Wer das Gut nicht innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Fristen abnimmt, hat ein in den Tarifen
festzusetzendes Lagergeld oder Wagenstandgeld zu bezahlen. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, die Ausladung
der nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Empfänger
auszuladenden Güter auf dessen Gefahr und Kosten zu besorgen.
6) Dagegen ist die Eisenbahn zum Ersatze der nachgewiesenen Kosten der zwar rechtzeitig, aber vergeblich
versuchten Abholung eines Gutes in dem Falle verpflichtet, wenn das Gut auf Benachrichtigung des Empfängers
von der Ankunft nicht spätestens innerhalb 1 Stunde nach dem Eintreffen des Abholers zur Entladung oder Ab-
gabe bereitgestellt ist.
7) Wenn der geregelte Verkehr durch grosse Güteranhäufungen gefährdet wird , so ist die Eisenbahn zur Er-
höhung der Lagergelder und der Wagenstandgelder und, wenn diese Massregel nicht ausreichen sollte, auch zur
Verkürzung der Ladetristen und zur Beschränkung der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer der Anhäufung der
Güter, und zwar alles dieses unter Beachtung der für die Festsetzung von Zuschlagslieferfristen im § 63 Abs, 5
Ziffer 2 gegebenen Vorschriften berechtigt.
§ 70. — Ablieferungshindernisse. — 1) Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert oder verzö-
gert er die Annahme oder die Abnahme oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniss, so hat die Em-
pfangsstation den Absender durch Vermittelung der Versandstation von der Ursache des Hindernisses unverzüg-
lich in Kenntniss zu setzen und dessen Anweisung einzuholen, In keinem Falle darf das Gut ohne ausdrückliches
Einverständniss des Absenders zurückgesendet werden.
2) Ist die Benachrichtigung des Absenders den Umständen nach nicht thunlich oder ist der Absender mit der
Ertheilung der Anweisung saumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so hat die Eisenbahn das Gut auf Gefahr
und Kosten des, Absenders auf Lager zu nehmen und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwen-
den. Sie ist jedoch nach ihrem Ermessen auch berechtigt, solche Güter unter Nachnahme der darauf haftenden
Kosten und Auslagen bei einem öffentlichen Lagerhaus oder einem Spediteur für Rechnung und Gefahr dessen,
den es angeht, zu hinterlegen.
3) Die Eisenbahn ist ferner befugt
a) Güter der im ersten Absatz erwähnten Art, wenn sie dem schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder wenn
sie nach den ortlichen Verhaltnissen weder eingelagert noch einem Spediteur übergeben werden können, sofort,
b) Güter, welche weder vom Empfänger abgenommen noch vom Absender zurückgenommen werden, frühestens
4 Wochen nach Ablauf der lagerzinsfreien Zeit, falls aber deren Werth durch tätigere Lagerung oder durch die
daraus entstehenden Kosten unverhältnissmässig vermindert würde, auch schon früher,
ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden Verkauf ist der Absender womög-
lich zu benachrichtigen, auch ist ihm der Erlös nach Abzug der Kosten zur Verfügung zu stellen.
4) Von der Hinterlegung und dem vollzogenen Verkaufe des Gutes ist der Absender und der Empfänger unver-
züglich zu benachrichtigen, es sei denn, dass dies unthunlich ist. Im Falle der Unterlassung ist die Eisenbahn
zum Schadensersatze verpflichtet.
§ 71. — Feststellung von Verlust und Beschä ligung des Gutes seitens der Eisenbahn. — 1) In allen Verlust-,
Minderungs- und Beschädigungsfällen haben die Eisenbahnverwaltungen sofort eine eingehende Untersuchung
vorzunehmen, das Ergebniss schriftlich festzustellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Verlangen mitzutheilen.
2) Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder ver-
muthet oder seitens des Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den
Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädi-
gung ohne Verzug protokollarisch festzustellen. Eine protokollarische Feststellung hat auch im Falle des Ver-
lustes stattzufinden.
3) Zur Feststellung in Minderungs- und Beschädigungsfallen sind unbetheiligte Zeugen oder, soweit dies die
Umstände des Falles erfordern, Sachverstandige, auch womöglich der Verfügungsberechtigte beizuziehen.
§ 72. — Feststellung von Mängeln des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige oder durch die Gerichte. —
Jedem Betheiligten steht, unbeschadet des in dem § 71 vorgesehenen Verfahrens, das Recht zu, die Feststellung
einer Beschadigung oder Minderung des Gutes durch Sachverständige, welche von dem Gericht oder einer an-
deren zuständigen Behorde ernannt sind, vornehmen zu lassen. Bei diesem Verfahren ist auch dann, wenn die
Sachverständigen nicht durch das Gericht ernannt sind, die Eisenbahn zuzuziehen.
§73. — Aktivlegitimation. Reklamationen. — 1) Zur Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage
gegenüber der Eisenbahn entspringenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem das Verfügungsrecht über
das Frachtgut zusteht. Bezüglich der Berechtigung zur Erhebung von Frachterstattungsanträgen vergleiche § 61
Abs. 4.
2) Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefs, den Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der
Versandstation, dass eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht beizubringen, so kann er seinen Auspruch
nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen, es wäre denn, dass er den Nachweis beibringt, dass der
Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat.
3) Aussergerichtliche Ansprüche (Reklamationen) sind mit einer Bescheinigung über den Werth des Gutes und,
wenn dem Empfänger der Frachtbrief übergeben ist, mit diesem schriftlich anzubringen. Die Eisenbahnen habet»
derartige Ansprüche mit thunlichster Bechleunigung zu untersuchen und, sofern nicht eine gütliche Verständigung
erfolgt, mittelst schriftlichen Bescheids zu erledigen.
§ 74 — Haftpflicht mehrerer an der Beförderung betheiligter Eisenbahnen. — 1) Diejenige Bahn, welche das
Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat, haftet fur die Ausführung der Beförderung auch
auf den folgenden Bahnen bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfanger.
2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, dass sie das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem
gemäss in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem In-
halte des Frachtbriefs auszuführen.
3) Die Ansprüche ans dem Frachtvertrage können jedoch, — unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen unter ein-
ander — im Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem
Frachtbrief übernommen hat oder gegen diejenige, auf deren Betriebsstrecke sich der Schaden ereignet hat, ge-
richtet werden. Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Klager die Wahl zu. Das Wahlrecht erlischt mit
Erhebung der Klage.
4) Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch gegen
eine andere als die bezeichneten Bahnen geltend gemacht werden, wenn die Klage sich auf denselben Fracht-
vertrag gründet.
5) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der betheiligten Bahnen Schadensersatz geleistet, so steht ihr der
Rückgriff gegen diejenige Bahn zu, welche den Schaden verschuldet hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so
haben die betheiligten Bahnen den Schaden nach dem Verhältniss ihrer Antheile an der Fracht gemeinsam zu
tragen, soweit nicht festgestellt wird, dass der Schaden nicht auf ihrer Beförderungsstrecke entstanden ist. Die
Befugniss der Eisenbahnen, über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle andere Vereinbarungen zu
treffen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§ 75. — Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im Allgemeinen. —
1) Die Eisenbahn haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen, für den Schaden,
welcher durch Verlust, Minderung oder Beschadigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisen-
bahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch hohere Gewalt, durch äusserlich nicht erkenn-
bare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Ver-
derb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist.
2) Der Ablieferung an den Empfänger steht die Ablieferung an Zoll- und Revisionsschuppen nach Ankunft des
Gutes auf der Bestimmungsstation sowie die »ach Massgabe der Verkehrsordnung stattfindende Ab(...)terung des
Gutes an Lagerhäuser oder an einen Spediteur gleich.
§ 76. — Beschränkung der Haftung bezüglich des Bestimmungsorts. — 1) Ist auf dem Frachtbrief als Ort der
Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als
Frachtführer nur bis zur letzten Eisenbahnstation. In Bezug auf die Weiterbeforderung treten die Verpflichtungen
des Spediteurs ein.
2) Für Sendungen nach solchen seitwärts gelegenen Orten jedoch, nach welchen die Eisenbahn Einrichtungen
für die Weiterbeförderung getroffen hat (§ 68 Abs. 5), erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn als Fracht-
führer auf den ganzen Transport.
§ 77. — Beschränkung der Haftpflicht bei besonderen Gefahren. — 1) Die Eisenbahn haftet nicht
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den
Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert werden, für den
Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart verbundenen Gefahr entsteht ; hierunter ist auffallender
Gewichtsabgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen ;
2. in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen gänzlichen oder
theilweisen Verlust oder Beschadigung wahrend der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders
auf dem Frachtbriefe (§ 38) unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben sind.
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung
verbundenen Gefahr entsteht ;
3. in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach der Bestimmung dieser Ordnung oder des Tarifs
oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von
dem Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit einer
mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht ;
4. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen
Gefahr ausgesetzt sind, ganzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschadigung, namentlich Bruch, Kost, inneren
Verderb, aussergewohnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, fur den Schaden, welcher
aus dieser Gefahr entsteht ;
3, in Ansehung lebender Thiere, für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung verbun-
deneu besonderen Gefahr entsteht ;
6. in Ansehung derjenigen Güter, einschliesslich der Thiere, welchen nach dieser Ordnung, dem Tarif oder
einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, für
den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
2) Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der im Ab«. 1 bezeichneten Gefahren
entstehen, so wird vermuthet, dass er aus dieser Gefahr entstanden sei.
5) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriften nicht geltend gemacht werden,
wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstandest ist.
§ 78. — Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. — 1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen
Beschaffenheit bei der Beförderung regelmässig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn
für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen.
2) Der Normalsatz beträgt 2 Prozent bei flüssigen und feuchten sowie bei nachstehen den trockenen Gütern
geraspelte und gemahlene Farbhölzer, Rinden, Wurzeln, Süssholz, geschnittener Tabak, Fettwaaren, Seifen und
harte Oele, frische Früchte, frische Tabacksblätter, Schafwolle, Häute, Felle, Leder, getrocknetes und
gebackenes Obst, Thierflechsen, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrocknete Fische,
Hopfen, frische Kitte.
3) Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Abs. 1 bezeichneten Art beträgt der Normalsatz 1 Prozent.
4) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück
besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst
festgestellt werden kann.
5) Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der Verlust den Umständen nach nicht in Folge
der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder soweit der angenommene Salz dieser Beschaffen-
heit oder den sonstigen Umstanden des Falles nicht entspricht.
6) Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust nicht statt.
§ 79. — Vermuthung für den Verlust des Gutes. — Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren
Nachweis als in Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr als 30 Tage nach Ablauf
der Lieferfrist (§ 63) verzögert.
§ 80. — Höhe des Schadensersatzes bei Verlust oder Minderung des Gutes. — Muss auf Grund des Frachtvertrags
von der Eisenbahn für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine
Handelswerth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Be-
schaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeilpunkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurech-
nung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist. Vergleiche jedoch § 88.
§ 81. — Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch die Tarife. — 1) Die Eisenbahnen können in
besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung
zu erstattenden Höchstbetrag festsetzen, sofern diese Ausnahmetarife eine Preisermässigung für die ganze Be-
förderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten und der gleiche Höchstbetrag auf die
ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet.
2) Den Eisenbahnen ist ferner gestattet, die im Falle des ganzlichen oder theilweisen Verlustes oder der Be-
schadigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenstanden, Geld und Werthpapieren zu leistende Entschädigung in den
Tarifen auf einen Höchstbetrag zu beschränken.
3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 88.
§ 82. — Wiederauffinden des Chiles. — i) Der Entschädigungsberechtigte kann, wenn er die Entschädigung für
das in Verlust gerathene Gut in Empfang nimmt, in der Quittung den Vorbehalt machen, dass er, für den Fall,
als das Gut binnen 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, hiervon seitens der Eisen-
bahnverwaltung sofort benachrichtigt werde. Ueber den Vorbehalt ist eine Bescheinigung zu ertheilen.
2) In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht ver-
langen, dass ihm das Gut nach seiner Wahl an dem Versand- oder an dem im Frachtbrief angegebenen Bestim-
mungsorte kostenfrei gegen Rückerstattung der ihm bezahlten Entschadigung ausgeliefert werde.
3} Wenn der im ersten Absatz erwahnte Vorbehalt nicht gemacht worden ist, oder wenn der Entschadigungs-
berechtigte in der im zweiten Absatze bezeichneten dreissigtägigen Frist das dort vorgesehene Begehren nicht
gestellt hat, oder endlich, wenn das Gut erst nach 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden
wird, so kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut frei verfügen.
§ 83. — Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des Gutes. — Im Falle der Beschadigung des Gutes ist für
die Minderung des im $ 80 bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten. Ist für den zu ersetzenden Werth des Gutes
auf Grund der Bestimmungen des § 81 im Tarif ein Höchstbetrag festgesetzt, so wird der für die Beschädigung zu
leistende Ersatz verhältnissmüssig gekürzt. Vergleiche jedoch § 88.
§ 84. — Angabe des Interesses an der Lieferung. Ihre Voraussetzungen. — 1) Der Absender kann das Interesse
an der Lieferung mit den in den §§ 85 und 87 vorgesehenen Rechtswirkungen im Frachtbrief angeben; in diesem
Falle ist ein im Tarife festzusetzender Frachtzuschlag zu entrichten.
2) Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung angegeben wird, muss im Frachtbrief au der dafür
vorgesehenen Stelle mit Buchstaben eingetragen werden.
3) Der Frachtzuschlag ist für untheilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Kilometer zu berechnen und darf
2,5 Pfennig für 1 Kilometer und für je 1000 Mark des als Interesse angegebenen Betrags nicht übersteigen. Der
geringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlag beträgt für den ganzen Durchlauf 40 Pfennig. Ueberschiessende
Beträge werden auf 10 Pfennig abgerundet.
4) Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des § 81 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe
des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt.
§ 85. — Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der
Lieferung. — Hat eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden (§ 84), so kann im Falle des Ver-
lustes, der Minderung oder der Beschädigung des Gutes ausser der in den §§ 80 und 83 bezeichneten Entschä-
digung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.
§ 86. — Haftung für Versäumung der Lieferfrist. — Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch
Versäumung der Lieferfrist (§ 63} entstanden ist, es sei denn, dass die Verspätung von einem Ereignisse herrührt,
welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
§ 87. — Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der Lieferfrist. — 1) Wenn auf Grund des vorhergehenden
Paragraphen für Versäumung der Lieferfrist Ersatz zu leisten ist, so konnen folgende Vergutungen beansprucht»
werden
I. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht stattgefunden hat
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspatung 12 Stunden ubersteigt
bei einer Verspätung bis einschliesslich 1 Tag 1/10 der Fracht,
2 Tage 3/10
3/10
4/10
von
langerer Dauer 5/10
3. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens bis zur Höhe der ganzen
Fracht beansprucht werden.
II. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden hat
1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 15 Stunden übersteigt
hei einer Verspätung bis einschliesslich 1 Tag 2/10 der Fracht,
2 Tage 4/10
5 6/10
8/10
von längerer Dauer die ganze Fracht.
2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens beansprucht werden.
In beiden Fällen darf die Vergütung den angegebenen Betrag des Interesses nient übersteigen.
2) Beweist die Eisenbahn, dass kein Schaden entstanden ist, so ist keine Vergütung zu leisten.
3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 88.
§ 88. — Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. — Ist der Schaden durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann in allen Fallen Ersatz des vollen Schadens ge-
fordert werden.
§89. — Verwirkung der Ersatzansprüche, -- Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen
oder zur Beförderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer Bezeichnung auf-
gegeben, oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmassregeln von dem Absender unter-
lassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.
§ 90. — Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Annahme des Gutes. — 1) Ist die Fracht nebst
den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen
die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag erloschen.
2) Hiervon sind jedoch ausgenommen
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbei-
geführt worden sind ;
2. Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage» den Tag der An-
nahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach § 74 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht
werden ;
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäss § 71 oder 72 festgestellt worden sind, bevor der
Empfänger das Gut angenommen hat, oder deren Feststellung nach § 71 hätte erfolgen sollen und durch Ver-
schulden der Eisenbahn unterblieben ist ;
4. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Annahme äusserlich nicht erkennbar waren,
jedoch nur unter nachstehenden Voraussetzungen
a) es muss unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels und spätestens binnen einer Woche nach der An-
nahme zu dessen Feststellung entweder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige oder
schriftlich bei der Eisenbahn eine gemäss § 71 vorzunehmende Untersuchung des Gutes beantragt werden ;
6) der Berechtigte muss beweisen, dass der Mangel während der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung
und der Ablieferung entstanden ist.
3) Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch nach Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung
der Fracht, insolange zu verweigern, als nicht seinem Antrag auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel
stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zustimmung der
Eisenbahn erfolgt sind.
4) Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einzelne bei der Ablieferung fehlen,
so kann der Empfänger in der Empfangsbescheinigung die nicht abgelieferten Gegenstände unter spezieller Be-
zeichnung derselben ausschliessen.
§ 91. — Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder Ver-
spätung des Gutes. — 1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder
verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre.
2) Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem
die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des gänzlichen Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem
Ablaufe der Lieferfrist.
3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht
auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Tage, an,
welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmel-
dung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vor-
gesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.
4) Für die Unterbrechung der Verjahrung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
5) Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Verjahrung nur aufgerechnet wer-
den, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung der Eisenbahn
angezeigt oder die Anzeige an sie abgesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen dem Absender und
dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung
oder der verspäteten Ablieferung anhangigen Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit verkündet wird.
6} Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Eisenbahn den Verlust, die Min-
derung, die Beschädigung oder die verspatete Ablielerung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie finden
ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen unter einander.
Die nach Vorschritt eingesargte Leiche de
am...
ten
zu (Ort)
an
(Todesursache)
verstorbenen (Alter) ..jährigen (Stand, Vor- und Zuname des Verstorbenen,
bei Kindern Stand der Eltern)
soll mittelst Eisenbahn von
über
nach
zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu
dieser Ueberführung dem Begleiter der Leiche (Stand und Name)
die Geneh-
migung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt
werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.
, den .... ten
(Siegel.)
(Unterschrift.)
Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände
1). (§ 30, B 1.)
I. — 1) Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder
Gips verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegen sein, dass die Blechkapseln sich weder selbst
unter einander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht,
müssen von mindestens 26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusam-
mengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein ; dabei darf die äussere
Kiste keinen grösseren Raum als 0,06 Kubikmeter haben.
2) Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung
über die vorschriftsmässig ausgeführte Verpackung versehen sind.
1) Anmerkung, Die nachstehenden Vorschriften sind, soweit sie mit der Anlage 1 der Ausführungsbestim-
mungen zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr — in der Fassung der Zusatzver-
einbarung vom 16. Juli 1885 (Memorial 1895, n° 56, S. 651) und des Zusatzübereinkommens vom 16. Juni 1898.
— übereinstimmen, in lateinischer Schrift gedruckt.
ANLAGE A.
Leichen-Pass.
ANLAGE B,
II. — Zündhütchen für Schusswaffen und für Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige Zündungen und
Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen missen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo
muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung « Zündhütchen » oder « Zündspiegel » etc.
tragenden Zettel beklebt sein. Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb.
III. — 1) Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen
in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Grösse sorg-
fältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum der Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Be-
haltnisse sind ausserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
2) Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten,
darf der Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige an chlorsaurem Kali 40
Prozent nicht, übersteigen. Jeder derartigen Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung,
dass diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden,
IV. — Sicherbeitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche be-
stehen, in dessen Innerem eine verhältnissmässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den
unter Nr. III (Abs. 1.) gegebenen Vorschriften. Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr, XXXV a Ziffer 3.
V. — Buchersehe Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden
Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten grösseren Kisten ein-
geschlossen sind, zum Transporte zugelassen.
VI. — 1) Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche
höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöshet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen ausser-
dem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als
« gewöhnlichen gelben (weissen) Phosphor enthaltend » und mit « Oben » bezeichnet sein.
2) Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen
eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen ausserlich als
« rothen Phosphor enthaltend » bezeichnet sein. Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Be-
förderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten : « Phosphorcalcium enthaltend ».
VII. — 1) Robes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, kristalli-
sirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt zur Beförderung
übernommen.
i) Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter
verpackt zur Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht
mit feslschliessenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so präparirt
sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet werden, vollständig einzudecken. Der
Absender und der Empfänger hat das Auf- beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der Absender
auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen.
3) Unier gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefelnatrium, werden Natronkokes (ein bei der
Bereitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) zur Beförderung übernommen.
VIII. — Celloïdin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols hergestelltes,
seifenartig aussehendes, im Wesentlichen aus Kollodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung
angenommen, wenn die einzelnen Celloïdinplatten so verpackt sind, dass das Vertrocknen derselben vollständig
verhindert wird.
VIIIa. — 1) Schwefeläther wird nur befördert entweder
1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweisstem Eisenbleche mit höchstens 500
Kilogramm Inhalt, oder
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefässen aus Metall oder Glas von höchstens 60 Kilogramm Brutto-
gewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht
a) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh,
Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
6) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie
mit Handhaben verschenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zu-
lässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm oder
Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein.
2) Bei Blech- und Metallgefässen beträgt die höchste zulässige Füllung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,55
Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter Wasser fasst,
nicht mehr als 10 Kilogramm Schwefeläther enthalten.
3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
IX, — 1) Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in grösseren Quantitäten enthalten (Hoffmaunstropfen und
Kollodium), sowie Lösungen von Kollodiumwolle in Amylacetat dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen
Gefässen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muss
1. Werden mehrere Gelässe mit diesen Präparaten in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in
starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest ver-
packt sein.
3. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke
sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder
Kübeln zulässig; die Schulzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stolle unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto-
gewicht des einzeluen en Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen.
2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche. Nr. XXXV.
3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht be-
nutzt werden.
X. — 1) Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschliesslich auf offenen Wagen ohne Decken befördert
und nur entweder
1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenbleche bis zu 500 Kilogramm Inhalt, oder
2. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch eiserne Bänder ver-
stärkt sind. Derartige Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in
Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen verpackt sein, oder
3. in Glasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen
lockeren Stoffen eingefüttert sind.
Bei Blechgefässen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fas-
sungsraum des Behälters.
2) Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit anderen bedingungslos zur Eisen-
bahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu einem Frachtstücke vereinigt werden, wenn der Schwefel-
kohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks
in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. Das
Frachtstück darf nur iß offenen Wagen ohne Decken befördert werden, und auf dem Frachtbriefe muss besonders
bemerkt sein, dass das Frachtstück Schwefelkohlenstoff enthält.
XI. — 1) Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustand und Aceton werden — sofern sie nicht in besonders
dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Metall- oder Glas-
gefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefässe müssen in der unter Nr. IX vorgeschriebenen Weise
verpackt sein.
2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
XI a. — Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin versetzter Holzgeist) wird unter folgenden
Bedingungen befördert : 1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kesselwagen) oder
Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall- oder Glasgefässen aufgegeben werden, deren Verpackung nach-
stehenden Vorschriften entspricht
a) Werden mehrere Gefässe mit diesem Stoffe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen sie in starke Hotz-
kisten mit Stroh, Heu. Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke
sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder
Kübeln zulässig ; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mît
Lehm- oder Kalkmich unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf
75 Kilogramm nicht übersteigen.
2. 1) Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt.
2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in denen das Denaturirungsmittel
befördert worden ist. Derartige Gefasse sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmung unter Nr. XXXV.
XII. — Grünkalk, das heisst der gebrannte Kalk, welcher in den Gaswerken zur Reinigung des Leuchtgases
gedient hat, wird nur in offenen Wagen befördert,
XIII — Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfältig in dichte, mit Papier ausgeklebte
Fässer oder Kisten verpackt sein.
XIV. — 1) Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf dem Frachtbrief auszustellende
Bescheinigung über die Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche § 50 A 4 c.)
2) Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und nicht mit Pikrinsäure zusammen in demselben
Wagen verladen werden. Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Beförderung nicht
verwendet werden.
3) Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitrotoluol in Pulverform) wird nur gegen
eine ebenso auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert.
XV. — Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure,
Salpetersäure,
Scheidewasser — mit Ausnahme von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) —,
sowie Chlorschwefel unterliegen nachstehenden Vorschriften
1. 1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht
verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene
Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
2) Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die Behälter voll-
kommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen diese Stoffe stets getrennt verladen und dürfen
namentlich mit anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.
3. Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Gefässe, in welchen die genannten Gegenstände
transportât worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.
4. Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als
75 Kilogramm befindet, ist vom Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen.
Die Eisenbahn ist nicht
verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu
leisten.
5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Empfänger nicht binnen 3 Tagen nach der
Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahn-
verwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung der Bestimmungen im § 70 Abs. 2 der Verkehrsordnung
in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die
Sendungen ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen.
XVa. — Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie
nach einer von dem Fabrikanten auf dem Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden
ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter XV Anwendung,
XVI. — 1) Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge, Aetzkalilauge, Pottascbenlauge), ferner Oelsatz (Rückstände
von der Oelraffinerie) unterliegen den Vorschriften unter Nr. XV, 1 und 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen
Bestimmung unter 2), 4 und 5, Die gleichen Vorschriften finden auch auf Brom, jedoch rail der Massgabe An-
wendung, dass seine Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat und dass die damit gefüllten Glasgefasse
in festen Holz- oder Melallkisten bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieseiguhr eingebettet werden müssen.
2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
XVII.. — Auf den Transport von rother, rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XV gegebenen Vor-
schriften mit der Massgabe Anwendung, dass die Ballons und Flaschen in den Gefässen mit einem mindestens
ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger
Stoffe umgehen sein müssen.
XVIII. — 1) Wasserfreie Schwefelsaure (Auhydrid, sogenanntes festes Oleum) darf nur befördert werden
entweder
1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, oder
2. in Marken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies mit einer
Hülle von Thon versehen sind.
2) Die Büchsen und Flaschen müssen von einem fein zertheilten anorganischen Stoffe wie Schlackenwolle,
Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein.
3) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2 und 3, 4 und 5 Anwendung.
XIX. — 1) Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner ätherische und fette Gele, sowie für sammt-
liche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefelälber (vergleiche Nr. Villa) und von Petroleumatber (vergleiche
Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI nicht genannte Spirituosen
sowie für Amylacetat sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vor-
schriften unter Nr. XV, 1 Abs. 1 massgebend,
2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
XX. — 1) Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von min-
destens 0,780 hat, oder bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meereshohe reduzirt) im Abel-
schen Apparate nicht unter 21 Grad Celsius entzündliche Dämpfe gibt (Testpetroleum) ;
2) die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, Torf- und Schieferöle, Asphaltuaphta und Destillate aus solchen,
sofern dieselben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen, etc.) ;
3) ferner Steinkohlentheeröle, die bei 17,5 Grad Celsius ein geringeres spezifisches Gewicht als 1,0 haben
(Benzol, Toluol, Xylol, Cumol, etc.), sowie Mirbanol (Nitrohenzol) ;
4) Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens
0,830 haben, unierliegen nachstehenden Bestimmungen
1. Diese Gegenstande dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung
kommen, nur befördert werden : entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, oder
c) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug ; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut befestigten Schulzdecke
sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln
zulassig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm-
oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht
des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von Glasgefässen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Gefässen aus
Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen.
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch
vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche
eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht
übernommen.
4. Die Besthimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fasser und sonstigen Gelasse, in welchen
diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gelasse sind stets als solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpaukung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV,
6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1 und 2 dieser Nummer aufgeführtes Gegen-
stände ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 haben oder dass das Petrole um der im Eingange angeführten
Bestimmung, betreffend den Entklammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so finden
die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.
XXI. — 1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheeröle, ferner Torf- und Schieferole, Aspbaltnaphta
sowie Destillate aus solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX fallen und hei 17,5
Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,681) haben,
2) Petroleumnaphta un 1 Destillate aus Petroleum und Petroleutnnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u.s.w.)
sowie Lösungen von Kantschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese
Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mehr als 0,680 haben, unterliegen nachstehenden
Bestimmungen
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen} zur Verwendung
kommen, nur befördert werden : entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder
b) in dichten widerstandsfähigen Metallgefüssen, oder
c) in Gelassen aus Glas oder Steinzeug ; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften
na) Werden mehrere Gelasse in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl. Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mît einer gut befestigten Schutzdecke
sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Küheln
zulässig ; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm-
oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht
des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen,
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch,
vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche
eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht
übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gellen auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen
diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren .
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren,
noch auf der Schuller oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Hand-
haben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die
Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde gedruckten Aufschritt « Feuergefährlich »
zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser dem noch die Aufschrift « mit
der Hand zu tragen » zu erhalten. Au den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift « Vorsichtig rangiren »
anzubringen.
9. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die. im Abs. 1 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände
bei 17,3 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben. Fehlt im Fracht-
brief eine solche Angabe, so linden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther
etc.) Anwendung.
XXII. — Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleumnaphta oder Braunkohlenthper be-
reitete, leicht entzündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht \on 0,680
oder weniger haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden : entweder
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, oder
b) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften
aa) Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück \ereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefasse in soliden, mit einer gut befestigten Schlatzdecke
sowie mit Handhabe» versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder
Kübeln zulässig ; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ahnlichem Materiale besteht, mit
Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttoge-
wicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen.
c) in luftdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen.
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefasse werden sofort ausgeladen und mit dem noch
vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmoglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche
eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht
übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 5 gelten auch für die Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert
worden sind. Derartige Gefasse sind stets als solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren,
noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Hand-
haben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die
Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde gedruckten Aufschrift « Feuergefährlich »
zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Aufschrift « Mit
der Hand zu tragen » zu erhalten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift « Vorsichtig rangiren »
anzubringen.
9. Ausserdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung,
XXIII. — 1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen von Salmiak-
geist, von Blutlausgift (einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl) sowie von Formalin (einem
Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) findet nur in offenen Wagen statt.
2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden
sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.
3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
XXIV. — Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb,
Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein), etc. werden nur dann zum Transport
angenommen, wenn
1. auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte «Arsenik (Gift)» an-
gebracht sind, und
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist : entweder
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit
Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze
gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind,
oder
c) in verlötbeten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden
mit Einlagereifen gesichert sind.
XXV. — Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensaure, unterliegen den Bestimmungen unter Nr. XXIV, 1
und Nr. XV, 1 und 3 (mil Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen noter 2), 4 und 5.
XXVI. — Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsatze, etc.), wohin insbesondere Queck-
silberpraparate, als Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Prazipitat, Zinnober, ferner Kupfersatze und Kupfer-
farben, als Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als Bleiglätte,
(Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisatze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstanb sowie
Zink- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichte», von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlage-
reifen beziehungsweise Umfassungsbandern versehenen Fässern oder Kisten zum Transport aufgegeben werden.
Die Umschliessungen rnüssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transport universmeidlichen Erschütter-
ungen, Stösse, etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.
XXVII. — 1) Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefassen, welche nicht luftdicht geschlossen sind, zur Be-
förderung aufzugeben. Falls die Eisenbahuverwaltung die Aufgabe in anderen Gefässen gestattet, ist dieselbe
berechtigt, von dem Absender zu verlangen, dass er sich verpflichtet
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlussbahnen zurückgewiesen
werden ;
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material in Folge dieser Transportart
erwächst und zwar gegen Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung ein für
allemal zum voraus anerkannt wird ;
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an den Gefassen oder an deren Inhalt
entstehenden Beschädigungen oder Abgänge zu erheben.
2) Auf Presshefe finden obige Transportbeschränkungen keine Anwendung.
XXVIII. — 1) Kienruss und andere pulverförmige Arten von Russ werden nur in dichten, gegen Durchstäuben
Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken, Fassern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung
zugelassen.
2) Befindet sich der Russ in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe
verpackte Tönnchen oder Gefässe zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen
dicht verklebt sind.
3) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob der Russ sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder
nicht, anderenfalls wird er als frisch geglüht behandelt.
XXIX. — 1) Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen.
2) Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden : entweder
a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder
b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr star-ken und steifen, gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (soge-
nannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus star-
kem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen mit
Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind.
3) Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu er-
sehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche An-
gabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.
XXX. — 1) Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie und Chappe-Seiden in Strängen werden
nur in Kisten zum Transporte zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin
befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese
Bohlraume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 Centimeter Seile im Ab-
slande von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In des
Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume
zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die
Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen au den Rand jeder Seite zwei
Leisten anzunageln.
2) Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbe-
zeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und
die Beförderung nur in der vorgeschriebeneu Verpackung zugelassen.
XXXI. — 1) Wolle, Haare, Kunstvolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute, in rohem Zustand, in Form VOR
Abfällen vom Verspinnen und Verwehen, als Lumpen oder Putzlappen ; ferner Seilerwaaren, Treibriemen aus
Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Abs. 5}
werden, wenn sie gefettet oder gefirnisst sind, nur in bedekt gebauten oder in offenen Wagen unter Decken-
vesehluss befördert. Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 4, nur in trockenem
Zustand aufgeliefert werden, auch dürfen die Abfalle vom Verspinnen und Verweben nicht in Italien gepresst
sein.
2) Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gefirnisst behandelt, wenn nicht das Gegentheil
aus dem Frachtbriefe hervorgeht.
3} Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, Kisten oder sonstigen Gefassen zum
Transporte zugelassen.
4) Gefettete oder gefirnisste Putzlappen (Putztücher) werden in der unter Abs. 3 vorgesehenen Verpackung auch
in nassem oder feuchtem Zustande zur Beförderung zugelassen.
XXXII. — Fäulnissfahige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Feite, Flechsen, Knochen, Hörner,
Klauen, nicht gekalktes frisches Leimleder sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende
Gegenstände, jedoch mit Ausschluss der unter Nr. LlI und LIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden
Bedingungen angenommen und befördert
1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepresstes Talg, Hörner ohne Schlauch, das heisst ohne den
Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande, Klauen, das heisst die Hornschuhe der Wiederkäuer und
Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen.
2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in
feste, dicht verschlossene Fasser, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Einzelsendungen ungesalzener frischer
Häute dürfen jedoch während der Monate November, Dezember, Januar und Februar auch in gut verschlossene,
nicht schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Säcke derart mit
Karbolsäure angefeuchtet sind, dass der üble Geruch des Inhalts nicht "wahrnehmbar wird. Die Frachtbriefe
müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Gegenstande ent-
halten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen.
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene
frische Häute sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleischfasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aulgabe in
Wagenladungen folgenden Bestimmungen
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen diese Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke
verpackt sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, dass der faulige Geruch des Inhalts nicht
wahrnehmbar ist. Jede Sendung muss mit einer Decke aus starkem Gewebe (sogenanntem Hopfenluche), die mit
verdünnter Karbolsäure getränkt ist, und diese wieder mit einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagen-
plane vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
b) In den Monaten November, Dezember, Januar und, Februar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich»
Die Sendung muss jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit
einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist nöthi-
genfalls derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, dass ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die
Bedeckung hat der Absender zu stellen.
c) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden
kann, müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, dass sich der Inhalt des
Gefasses nicht durch Geruch bemerklich macht.
4. Trockene oder ausgepresste feuchte Kesselrückstande von der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse
oder Leimdünger) müssen mit zwei über einander liegenden grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagen-
planen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, dass ein.
fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu steilenden Decken ist eine Schicht
von trockenem, gekochtem Kalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen.
Nicht ausgepresste, nasse derartige Rückstände müssen in feste, dicht verschlossene Fasser oder Kübel derart
verpackt werden, dass sieh der Inhalt der Gefässe nicht durch Geruch bernerklich macht,
5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht genannten Gegenstände dieser Art in Wagen-
ladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
6. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen.
7. Die Säcke, Gefasse und Decken, in und unter denen Gegenstande dieser Art befördert worden sind, werden
nur dann zum Transporte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbolsäure den fauligen
Geruch verloren haben.
8. Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstande dieser Art nach Massgäbe der Be-
stimmungen unter Ziffer 3b und Ziffer 5 in losem Zustande befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauch
in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeforderungen auf
Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfection) zu unterwerfe», das geeignet ist, die
den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungstoffe vollständig zu beseitigen.
9. Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Desinfektion der Güter fallen dem Absender
beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
10. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der An- und Abfuhr, ungleichen
die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
XXXIII. — Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert«
XXXIV. — Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Heu,,
Stroh (auch Mais-, Reis- und Flachsstroh), Ruhr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, Tort (mit Ausnahme
ton sogenanntem Maschinen- oder Presstorfe), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vege-
tabilische Spinnstoffe und deren Abfalle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspahne etc. sowie durch
Vermischung von Petroleumrückständen, Hauen und dergleichen Stoßen mit lockeren brennbaren Körpern her-
gestellte Waaren; desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass werden in unverpacktem Zustande nur vollständig be-
decki und unter der weiteren Bedingung zum Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfanger
das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung
dieser Gegenstande selbst zu beschaffen.
XXXV. — Falls die unter Villa, IX, XI, XIa, XV, XVI, XIX bis XXIII einschliesslich sowie unter Laufgeführten
Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, die unter
Villa, IX, XI, Xla, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXIII einschliesslich sowie unter Laufgeführten Körper
einerseits und die unter XV (mit Einsehluss ton Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm) andererseits sowohl
mit einander als mit anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransporte zugelassenen Gegenständen in ein Fracht-
stück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder Blechflaschen mit Stroh, Heu,
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen in starke Kiste» fest eingebettet und im Fracht-
briefe namentlich aufgeführt sein.
XXXVa. — 1. Fertige (das heisst mindestens mit dem Schiessmittel geladene) Patronen für Handfeuerwaffen,
jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten Patronen ;
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 50 A 4 lit. a bis e (einschliesslich)
von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen
Gemischen siehe Nr. XXXVIIl und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XLIl) ;
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe Nr. IV) ;
4. Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle (auch Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier,
sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepressier
(gemahlener) Schiessbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepressier Schiessbaumwolle mit mindestens
15 Prozent Wassergehalt und wegen Schiessbaumwolle in Flockenform sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit
mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL) ;
5. Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie Lithotrit und der sogenannte
brennbare Salpeter ; Holzpulver, das heisst ein Gemenge von nitrirtem Hulze, welches durch die Nitrirung eine
Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat, und Salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von
schwefelsauren Salzen, unter Ausschluss der chlorsauren Salze ; gekörntes Pulver, das aus einem Gemenge von
Dinitrocellulose und Barytsalpeter besteht ; Bautzener Sicherheilspulver (ein Gemenge aus Ammooniaksalpeter und
Natronseife); ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose);
"Würfelpulver (Pulver aus warm abgepresster Sprenggelatine) sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus
gelatinirter Schiessbaumwolle ohne Zusatz anderer Explosivstoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein aus
Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen hergestelltes Pulver): sämmtlich auch
in Form von Kartuschen ;
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine
(einer gelatinösen Auflösung von Kollodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Meganit und Gelatinedynamit
(einem Gemische von durch Kollodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Ge-
mischen, das heisst Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Korpern, mit oder ohne Schwefel) ; ferner
Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, in welches unter Ausschluss anderer
Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus
einer für die Herstellung des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Verwendung des-
selben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen, unterliegen nachstehenden Vor-
schriften
A. Verpackung. — Zu 1. — 1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI
aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, dass ein Ver-
schieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die cinzeluen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben und
über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren
Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen
Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte amerikanische Fässer) ver-
wendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nagel erfolgen.
2) Das Gewicht der in einem Bebalter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Be-
hälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift « Patronen fur Hand-
feuerwaffen » versehen sein.
Zu 2. — 1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht
mit eisernen Reifen oder Bandern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fasser (soge-
nannte amerikanische Fasser) verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nagel
erfolgen,
2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
3) Die Behalter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift « Feuerwerkskorper »
versehen sein.
Zu 3. — 1) Zündschnüre (ausschliesslich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, halthare und dem Gewichte des
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht statt-
finden kann, und welche nicht mit eiserneu Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der
hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Papp-
deckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf
nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines
Behalters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift « Zündschnüre» ver-
sehen sein.
Zu 4. — 1) Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle (auch Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyro-
papier — soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransport ausgeschlossen
sind — sin 1 in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonne», welche
nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, dass eine Reibung des Inhalts nicht
stau finden kann. Statt der holzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und
steifen gefirnissien Pappdeckeis gefertigte Fasser (sogenannte amerikianische Fässer) verwendet werden, Der Ver-
schluss der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nagel erfolgen.
2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepresster (gemahlener) Schiessbaumwolle sind
vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen.
3) Diese Patronen sowie Schiessbaumwolle. und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zundungen versehen,
noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werde». Schiessbamnwolle sowie
andere Nitrocellulose muss in wasserdichte Behälter verpackt sein.
4) Das Bruttogewicht eines mit Schiessbaumwolle oder anderer Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Ki-
logramm, das Bruttogewicht eines Schiessbaumwollepatronen enthaltenden Behalters 35 Kilogramm aient über-
steigen.
5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder schahlonirten Aufschrift
«Schiessbaumwolle» oder «Schiessbaumwollepatronen» u. s. w. versehen sein.
Zu 5. — 1) Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen oben unter Ziffer 5 bezeichneten
Pulverarten, auch in Form von Kartuschen, sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend
starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche
nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fasser (soge-
nannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verwendet werden.
Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der
Verpackung in Tonnen oder Kisten muss loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehlpulver
in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von prismatischem Pulver in einzelnen Stücken sind Kasten
zu .verwenden, welche aus Bretteru von gesundeui Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens
25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die Seitenwande der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel
durch genügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein, lnnerhalb jedes
Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von einem ähnlichen elastischen
Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die andere unter dem Deckel befinden.
2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift «Pulver» versehen sein..
Zu 6. — 1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes,
wohl aber paraffinirtes Papier verwendet sein darf, sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete
zu vereinigen, die Packete sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche
nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst
eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche Patronen nur .in den ursprünglichen Behältern und nur in der
Originalverpackung zum Eisenbahntransporte zugelassen.
2) Das Bruttogewicht der Behälter darf 35 Kilogramm nicht übersteigen.
3) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mil der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift
« Dynamitpatronen » u.s.w. sowie mit der Bezeichnung des Ursprungsorts (Fabrikmarke) versehen sein.
B. Aufgabe. — 1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
2) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf denen die Beförderung explo-
siver Gegenstande ausgeschlossen ist, ist unstatthaft.
3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Sonderzugen bewirkt wird, von vorn-
herein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschrankt werden. Die Bestimmung der Tage und Zuge
unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Landesautsichtsbehörde.
4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bezeichnung des
Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen
und Nummer der Gefasse auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose
abgesondert auszufertigen.
5) Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein,
dass die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften
entspricht. Ausserdem muss jede Sendung, welche Patronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangs-
bestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoßen enthält, von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem
Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugnisse begleitet sein. Auch muss jeder derartigen Sendung die Beschei-
nigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmässige Verpackung beigegeben werden.
6) Die Frachtgebübren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind vom
Transport ausgeschlossen. Auch ist die Angabe des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.
7} Jeder Transport muss — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisenbahnverwaltungen
im Einzelfalle —,
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 1 Tag ;
sofern er zwar auf der Autgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen bestimmt ist, min-
destens 2 Tage ;
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, mindestens 4 Tage
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungs-
stelle angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden.
8) Transporte, in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung
des Transportwegs anzukündigen.
C. Transportmittel. — 1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoss- und Zug-
apparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schliessenden Thüren, in der Regel ohne
Bremsvorrichtung verwendet werden.
2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u.s.w. hervorstehen, dürfen zur Beför-
derung nicht verwendet werden.
3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluss zu halten und zu dichten.
Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden sind, noch solche,
welche demnächst zur Revision in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen.
5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf unterwegs nur im Falle unabweis-
licher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahoverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, dass
solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation befördert werden.
6) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äusserlich durch viereckige schwarze Flaggen mit
einem weissen «P» erkennbar sein, welche oben auf der Vorder- oder Hinterwand oder an den beiden Längs-
seiten angebracht werden.
D. Verladen. — 1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu lagern, dass sie
gegen Scheuern, Rütteln, Stossen, Umkamen und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbe-
sondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, paralell mit den Längsseiten
des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt
werden.
2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittherlen ihres Ladegewichts beladen werden. Auch dürfen nicht
wehr als drei Schichten über einander gelagert werden.
3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern und auch nur dann verladen
werden, wenn die letzteren nicht leichtentzündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegenstände zur
Ausladung kommen sollen.
4) Es ist untersagt, in den mit Schiessbaumwolle oder anderer Nitrocellulose, sowie mit Patronen aas Dynamit.
und den übrigen in. der Eingangsbestimmung unter Zitier 6 aufgeführten Stoffen befrachteten Wagen zugleich die
unter den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II and XXXV b) unterzubringen.
(Wegen nasser, gepresster Schiessbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.)
5) Die Verladung darf niemals von den Guterboden oder Gutersteigen aus geschehen, muss vielmehr auf mög-
lichst abgelegenen Seitensträgen und thunlichst kurz, vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung ge-
schehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu.
erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe und Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergleichen) sind vom Ab-
sender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das
Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten.
7) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangsbestimmung
unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen sind Erschütterungen sorgfaltig zu vermerden. Die Behälter (Kisten, Tonnen)
dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden,
E. Vorsichtsmassregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. — 1) Weder bei dem Verladen noch während
des Transports darf in oder an den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht ge-
halten oder geraucht werden.
2) Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit explosiven Gegen-
ständen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen und darf das Blaserohr
nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen ge-
halten und muss der ausserhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher
geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen
der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten.
3) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs und, auf der Bestimmungsstation
mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit
leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im
Sinne dieser und der Bestimmung unter F Abs. 3 sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu be-
trachten.
4) Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestossen werden und sind auch zum Verkuppelu mit
grösster Vorsicht anzuschieben.
5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in
möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erfor-
derlich erscheinenden Vorsichtsmassregeln zu, treffen.
F. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in die Züge. —
1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da erfolgen, wo keine Güter-
züge gefahren werden.
2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Eingangsbestimmung unter
Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen beladene Achsen beigegeben werden. Grössere Mengen dürfen nur in
Sonderzügen befördert werden.
3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive,
jedoch so einzureihen, dass ihnen noch 5 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen
sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorangehen.
Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die
gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestaltet, einer sorgfältigen Revision zu
unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Brutto-
gewicht oder andere explosive Gegenstände in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen
sind, ist die Einstellung bosonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen
Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt
werden. Dagegen muss der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese be-
dient sein.
G. Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände, — Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von
dem Absender Begleitung mitzugehen, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen
während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen nehmen.
H, Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen. — 1) Die
sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie das Personal der Zöge, mit denen unterwegs Kreuzung
oder Ueberholung stattfindet, sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgang und dem Eintreffen der Sendungen
rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahn-
betriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde.
2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Verwaltung sobald als moglich von
der Zuführung der Sendung in Kenntniss zu setzen.
J. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. — 1) Die Sendungen sind dem Adres-
saten durch die Empfangsstation, der von einer der nächsthegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges
von dem Eintreffen der Ladung Kenntniss zu geben ist, im voraus, ausserdem aber sofort nach Ankunft am Be-
stimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer
9 Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.
2) Begleitete Sendungen(vergleiche G, die der Empfänger nicht innerhalb der vorgeschriebenen 3 Stunden
übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen.
3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist es der Ortspolizeibehörde zur weiteren
Verfügung zu übergeben und durch diese ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist
befugt, die Vernichtung anzuordnen.
4) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.
5) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen oder in den Güterböden, sondern nur
auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig
anderen Zwecken dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenen Bestimmungen erfolgen,
XXXVb. — Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche
durch Elektrizitat oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterlieget) nachstehenden Bestimmungen
a, Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) 1. 1) Sprengkapseln (Sprengzündhutchen) sind neben einander mit
der Oeffnung nach oben in starke Blechbebalter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, der-
gestalt zu verpacken, dass eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen
ausgeschlossen ist.
2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit trockenem Sägemehl oder einem ahn-
lichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung
der Kapseln, z. B. durch eine, den Sprengsatz sicher abschliessende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet,
dass der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird.
3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die
inneren Seitenwunde der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, dass eine unmittelbare Berührung
der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. 1) Die so gefüllten Blechbehalter sind Stück für Stück mit einem haltbaren Papierstreifen derart zu um-
kleben, dass dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepresst wird, dass sich beim Schütteln kein Geräusch von
locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen lässt. Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlage aus
starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen.
2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder
in eine starke Blechkiste derart einzuschliessen, dass Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen
und den Kistenwanden moglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder
Schicht mindestens, ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, dass das betreffende Packet mittelst
dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann.
3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packele zulassen konnten, sind mit Papierstuckchen, Stroh,
Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen - alles vollig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste,
sofern diese aus Blech besteht, aufgelothet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter
Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den Kistenwanden schon vor dem Fullen
der Kiste vorgebohrt werden müssen.
3. 1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, dass ein Schottern des letzteren nicht ein-
treten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messingsehrauben oder verzinnter Holzschrauben zu ver-
schliessende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzu-
legen.
2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muss mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sagespähnen,
Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspahnen ausgefüllt sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten hat, wird der
äussere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte «Sprengkapseln — nicht sturzen» auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten ; Kisten, deren Gewicht 10
Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muss eine vom Absender und von einem vereideten Chemiker ausgestellte
Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten.
b. Elektrische Minenzündungen, — 1.1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe
sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt wo.
verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Materiale vollständig auszufüllen.
2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung
kommen. Die gefüllten Behälter sind in eine Holz- oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne
Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Hotzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueber-
kiste nicht unter 25 Millimeter betragen.
2. 1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrahten oder Bändern sind, hochstens 10 Stück
zusammengebunden, in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten
darf. Die Zünder müssen abwechselnd au das eine und an das andere Ende des Packeis zu liegen kommen. Von
diesen Packelen sind je hochstens 10 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine
Holz- oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ahnlichem Material auszufüllen ist. Diese
Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf.
2) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-,
Boden- und Seitenwandstärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Länge um 8 Centimeter grösser
ist, als die der Zünder, derart zu verpacken, dass die Kiste höchstens 100 Zünder enthält, und dass an jeder Stirn-
wand die Halfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so dass kein Zünder einen anderen oder die Wan-
dungen berühren und ein Schlottern nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne
Ueberkiste zu verpacken.
3. Im Uebrigen linden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 sinngemäss Anwendung.
c. Friktionssünder sind in nachstehender Weise zu verpacken
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papierverklebung derart zu versehen, dass
dieselbe über die Reiberdrahtose greift.
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. Diese Bündel sind am Zünderkopf-
ende in Holzwolle (Wollin) und darüber in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdrahtenden
zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen
sind. Hierbei muss jedoch genau darauf gesehen werden, dass in keinem Falle die Holzwolle in direkte Be-
rührung mit den Reiherdrahten kommen kann, um ein Hangenbleiben oder Herausreissen des Reiberdrahtes beim
Herausnehmen der Zunder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhuten,
3. Mehrere auf diese An hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste zu legen, deren Bruttogewicht
SO Kilogramm nicht übersteigen darf.
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfallen oder Holzwolle mit grosser Sorgfall dicht auszufüllen.
5. Die Kiste selbst. deren Länge sich nach der Lange der Friktionszünder richtet, muss mindestens aus 22 Mit-
Umeter starken Bretterwänden bestehen, welche weder Risse noch Astlocher aufweisen, und welche zur Erzielung
der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu verbinden sind.
6. Ueber Deckel und Seitenwinde der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke enthaltendes Fabrikzeichen zu
kleben.
XXXV c, — Patronen aus folgenden Sicherheitsssprengstoffen
Bautzener Sicherheitspulver (Geraenge von Ammoniaksalpeter und Natronseife),
Dahmenit (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und Naphtalin),
Dahmenit A (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, doppeltchromsaurem Kali und Naphtalin),
Dahmenit B (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, Dinitrobenzol oder Dinitronaphtalin oder Dinitrotoluol
und Essigsaure),
Favierschem Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono oder Dinitronaphtalin),
Petroklastit und Haloklastit (Gemenge von Salpeter, Schwefel, Steinkohlenpech und Kaliumbichromat),
Progressit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin, mit oder ohne Zusatz von schwelelsaurem
Ammoniak),
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphtalin),
Roburit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol und übermangansaurem Kali), mit oder ohne
Ammonsulfat,
Röburit I T oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemenge von Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniaksalpeter
und übermangansaurem Kahl,
Ruborit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol),
Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol),
Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler Pulverfabriken (Gemenge von einer neutral reagiren-
den Salpeterart— Ammoniumsalpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem Zusatze von doppeltkohlensaurem
Ammonium oder Baryum — und einem pflanzlichen oder thierischen Oele, das im Wesentlichen aus Kohlenstoß,
Wasserstoff und Sauerstoff besieht, mit oder ohne Schwefel),
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammonsalpeter überzogen mit Plasto-
menitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist,
Voswinkelschen Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten
und Lacken),
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs und Hexenmehl — Lykopodium —),
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerolen, mit oder ohne Zusatz von Lacken
und Firnissen, mit oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat)
werden unter nachstehenden Bedingungen befordert
1. 1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke Holzkisten zu verpacken.
2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen konnen auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Packele
vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getrankt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in
Packete vereinigt werden, die durch einen Ueberzug von Ceresin und Harz vollig von der Luft abgeschlossen
sind. Die Packete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Aus-
streuen nicht stattfinden kaun, fest zu verpacken.
3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens. 50 Kilogramm Patronen enthalten.
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein.
3. 1) Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und von einem vererdeten Chemiker ausgestellte Bescheini-
gung über die Art des Sprengstoffs und über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften
beigegeben werden.
2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der
Unterschrift auszustellen.
XXXVI. — A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar : 1. Metallpatronen mit ausschliesslich aus
Metall bestehenden Hulsen, 2 Patronen, deren Hulsen nur zum Theil aus Metall bestehen und 3. Patronen
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger
als 7 Millimeter vermindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfallen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles
völlig trocken — derart fest auszufüllen, dass ein Schlottern in der Kiste während des Transports ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen.
d) Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut versänkt sind. Die
Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Ausserdem sind sie mit einem
Plombenverschluss, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder
Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwinde der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen
zu versehe».
et) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen
der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten
« Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Frachtbrief angegebene, mit dem Zeichen
ver-
schlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrsordnung unter
Nr. XXXVI lit. A getroffenen Bestimmungen entspricht.
B. Proben von Schiessmitteln in Metallhülsen werden unter folgenden Bedingungen befördert
a) Die Proben von Schiessmitteln sind in seidene Beutel zu füllen, so dass kein Ausstreuen stattfinden kann.
Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, die durch Holzpfropfen vollständig verschlossen werden. Die Menge
des Schiessmittels in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilogramm , die damit beschickte Hülse nicht mehr als
1,5 Kilogramm wiegen.
6) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke
nach folgenden Stufen zu bemessen ist
Bruttogewicht der Kiste
geringste Wandstärke
bis 3 Kilogramm einschliesslich
7 Millimeter,
über
5 Kilogramm
mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen eingelegt sind, (wegen anderer Patronen ver-
gleiche Nr. XXXVa Ziffer 1) werden unter folgenden Bedingungen befordert
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, dass ein
Ablösen der Geschosse und ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfinden kann, Patronen, deren Hülsen aus Pappe
und einem metallenen äusseren oder inneren Mantel hergestellt sind, mussen derart beschaffen sein, dies die
ganze Menge des Pulvers sieh in dem metallenen Patronenuntertheile befindet, und durch einen Pfropfen oder
Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muss von solcher Beschaffenheit .sein, dass ein Brechen beim
Transport ausgeschlossen ist.
b) Die Patronen sind zunachst in Blechbebalter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest zu verpacken,
dass sie sich darin nicht verschieben konnen. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben und uber
einander in gut gearbeitete leste Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen
zu bemessen ist
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als
7 Millimeter vermindert werden.
Etwa leer bleibende Raume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — älles
völlig trocken — derart fest auszufullen, dass ein Schlottern in der Kiste während des Transports ausge-
schlossen ist.
Bruttogewicht der Kiste
geringste Wandstärke
bis
5 Kilogramm einschliesslich
1 Millimeter,
über
5 Kilogramm
c) Das Gewicht einer mil Proben von Schiessmitteln in Metallhülsen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht
übersteige«.
d) Der Verschluss der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die
Kisten sind mit einer den Inhall deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Ausserdem sind sie mit einem
Plombenverschluss, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder
Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen
zu versehen,
e) Der Absendet hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen
der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten
« Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Frachtbrief angegebene, mit dem Zeichen
ver-
schlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrsordnung unter
Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen entspricht. »
XXXVII. Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert-Munition)
1. Kugelzündhutchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, Holzkästchen oder starke Leinensackchen zu
verpacken.
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehalter, Holzkistchen oder steife Kartons derartig fest zu verpacken, dass
sie sich darin nicht verschieben können.
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütchen müssen sorgfältig in feste Kisten
oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung «Kugel-
sündhütehen » oder « Schrotzündhütchen » tragenden Zettel beklebt sein.
Für Flobert-Zündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben Verpackungsbedingungen wie für Schrof-
zündhütchen.
XXXVIII. Feuerwerkskörper, welche aus gepresstem Mehlpulver und ahnlichen Gemischen bestehen, werden
unter folgenden Bedingungen befördert
1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel und Salpetersauren Salzen, ferner
von chlorsaurem Kali und Blutlaugensalz sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen
Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung, Druck oder
Schlag leicht ZUT Entzündung gebracht werden können, oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen
vielmehr nur aus gepresstem Mehlpulver oder aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle beste-
henden Mischungen, ebenfalls in gepresstem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulver darf der einzelne Feuer-
werkskörper nur höchstens 50 Gramm enthalten.
2. Das Gesammtgewicht des Salzgemenges der Feuerwerkskörper, welche zu einem Frachtstücke verpackt sind,
darf 20 Kilogramm, das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht übersteigen.
3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem Papier umhüllte Kartons oder in
Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun
überklebt sein, und zwar derart, dass jedes Stauben der Feuerwerkssatze ausgeschlossen erscheint. Die zur Ver-
packung dienenden Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papierspä-
nen oder dergleichen so ausgestopft sein, dass eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausge-
schlossen ist. Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein; es darf daher z. B. frisches Heu
oder fettes Werg zur Festlagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuerwerks-
körper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt werden.
4. Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern gefertigt, die Seitenwande durch Zinken
mit einander verbunden, Boden und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein ; im Innern
sind die Kisten mit zähem, festem Papiere vollständig auszukleben. Die Aussenwände der Kisten müssen voll-
ständig frei von anhaftenden Säuen und Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der Fassungsraum einer Kiste
darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeusserlich sind die Kisten mit der
deutlichen Aufschrift « Feuerwerkskörper aus Mehlpulver » und dem Namen des Absenders zu versehen. Auch
sind die Sendungen mit der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen, wie Raketen,
Feuerrader. Salonfeuerwerk u. s. w.
5, Jeder Sendung muss eine vom Absender ausgestellte, amtlich beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung
der oben unter 1 bis 4 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
XXXIX. — Gepresste Schiessbaumwolle mit mindestens 13 Prozent Wassergehalt wird unter folgenden Be-
dingungen helördert
1. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu verpacken. Diese Behälter müssen mit
der deutlichen Aufschrift « Nasse, gepresste Schiessbaumwolle » versehen sein. Das Bruttogewicht eines Kollo
darf 90 Kilogramm nicht überschreiten.
2. Die Aufgabe und Beforderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Beforderung darf niemals ont Personen-
zügen, mit gemischten Zügen aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge verkehre».
3. Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein,
dass die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Schiessbaumwolle den oben getroffenen Be-
stimmungen entspricht,
4. Die Schiessbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen verladen werden, welche nicht
leicht entzündlich sind.
5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVa Ziffer 1, 2, 3, 5 und 0 aufgeführten Gegenstände sowie von Zünd-
ungen (Nr. 11 und XXXVb) mit Schiessbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uebrigen dürfen die
unter Nr. XXXVa augeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Beding-
ungen mit Schiessbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schiessbaumwolle gleichzeitig
mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schiessbaumwolle nicht mit eisernen
Bändern versehen sind.
6. Zur Beförderung von Schiessbaumwolle verwendete offene Wagen sind mit Decken zu versehen.
XL. — 1) Schiessbaumwolle in Flockentorm und Kollodiumwolle werden, sofern sie mit mindestens 35 Prozent
Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten Gefässen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförder-
ung angenommen.
2; Aut dem Frachtbriefe muss vom Absender und von einem vereideten Chemiker unter amtlicher Beglaubig-
ung der Unterschriften bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vor-
schriften entspricht.
3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften
unter Nr. XXXVa Ziffer 4 Anwendung.
XLI. — Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 8 bis 12 Stück in Kartons liegen,
welche dann in Holzkisten zusammengepackt sind.
XLll. — Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungs-
hölzchen, Leuchtstangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisenblech
oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein,
dass der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die Behälter sind äusserlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
XIIIa. — Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse
enthalten dürfen — in Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu verei-
nigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packete mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht
über 1,2 Kubikmeter Grösse, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, dass zwischen dem
Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg
oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterungen
ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fa-
brik tragen.
4. Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung
über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften heigegeben werden.
XLII. — Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert
1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr als 0,5 Gramm Knallsilber ent-
halten dürfen, in mit Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sagemehl zu verpacken.
2. Die Schachteln sind in Behalter von starkem Eisenblech oder in feste hölzerne Kisten, beide von nicht über
0,5 Kubikmeter Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, dass zwischen den Wanden
des Behälters and seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sagemehl, Stroh, Werg oder ahn-
lichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausge-
schlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fa-
brik tragen.
4. Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung
über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
XLIV. — Verflussigte Gase — Kohlensäure, Stickoxidul, Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Saure und
Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — unterliegen nachstehenden Bestimmungen,
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweisseisen, Flusseisen oder Gussstahl, Chlorkohlenoxyd
(Phosgen), ausserdem auch in kupfernen Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter mussen
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxidul und Ammoniak alle 5 Jahre, für Chlor, schweflige Säure und
Chlorkohlenoxyd jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe unter 2 naher ange-
geben ist, ohne bleibende Veranderung ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben ;
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das
Gewicht des leeren Behalters, einschliesslich des Ventils nebst Schutzkappe oder des Stopfens, sowie die zuläs-
sige Füllung in Kilogramm nach Massgabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druckprobe
angiebt ;
c) 1) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte und fest aufgeschraubte Kappen zum
Schulze der Ventile tragen.
2) Bei den kupfernen Versandgefässen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) konnen jedoch auch schmiedeeiserne
Schulzkappen verwendet werden.
3) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche das Rollen derselben verhindert.
4) Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) austatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten
Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht verschliessen, dass sich der Inhalt
des Gefässes nicht durch Geruch bemerklich macht.
5) Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile
sowie von Bollkränzen nicht erforderlich.
2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen
a) für Kohlensaure und Stickoxydul : 250 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,38 Liter Fassungs-
raum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 13,40 Liter fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm
flüssiger Kohlensäure oder Stickoxydul enthalten ;
b) für Ammoniak : 100 Atmosphären und 1 Kilogramm Flussigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum des Behälters
c) für Chlor : 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,9 Liter Fassungsraum ;
d) für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmospharen und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je
0,8 Liter Fassungsraum.
5, Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden und sind weder der Einwir-
kung der Sonnenstrahlen noch der Ofenwarme auszusetzen
4, Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu eingerichtete Kesselwagen, welch©
mit einem holzernen Ueberkasten versehen sein müssen, zu verwenden.
Die vorstehend für flüssige Kohlensaure und für Stickoxydul erlassenen Vorschriften finden auch auf flüssiges
Acetylen, jedoch mit folgenden Zusätzen Anwendung
Zu 1 —Au den Behaltern dürfen Theile irgend welcher Art aus Kupfer, Messing oder sonstigen kupferhaltigen
Legirungen nicht verwendet werden. Die Ventile müssen aus Stahl bestehen.
Zu 2 a. — Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulassige Fullung
betragen für Acetylen : 250 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 3,0 Liter Fassungsraum des-
Behälters.
XLIVa. — Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur daun angenommen, wem ihr
Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in Behaltern aus Schweisseisen, Flusseisen oder
Gussstahl aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahrestrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen
Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten
haben, unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen, Jeder Behälter muss
mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem
Wasserablasshahn, einem Füll- beziehungsweise Ablassventile sowie mit einem Manometer versehen sein und
muss alljährlich auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle ange-
brachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muss deutlich erkennen lassen, wann und auf weichen Druck die
Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, dass der Druck der aufgelieferten
Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Gra 1 Celsius den Druck von
20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vorstehender Vor-
schriften und insbesondere durch Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon zu.
überzeugen, dass die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Masse stattgefunden hat.
XLV. — Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes Leuchtgas werden unter folgenden
Bedingungen befördert ;
1. Diese Stoße dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein und müssen in nahtlosen Cylindern aas
Stahl oder Schmiedeeisen von höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem Durchmesser zur Beförderung
aufgeliefert werden. Die Behälter müssen
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne bleibende Aenderung der Form und ohne
Undichtigkeit zu zeigen, das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die Gase bei der Auflieferung
zur Beförderung stehen ;
6) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des
zulässigen Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angiebt ;
c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschenhalses angebracht sind, durch einen aufge-
schraubten, nicht über den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel von mindestens 25 Milli-
meter Höhe oder, wenn sie sich ausserhalb des Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter unverpack
aufgeliefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte
Kappen zu schützen sind ;
d) 1) falls sie in Wagenladungen unverpackt autgeliefert werden, so verladen sein, dass ein Rollen unmöglich
ist. Nicht in Wagenladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen wirksam verhindernden Vor-
richtung versehen sein.
2) Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche Aufschrift « Verdichteter Sauerstoff »,
« Verdichteter Wasserstoff» oder « Verdichtetes Leuchtgas» tragen.
2. Jede Sendung muss durch eine mit einem richtig zeigenden Manometer ausgerüstete und mit dessen Hand-
habung vertraute Person aufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer an jedem aufge-
lieferten Behälter anzubringen, so dass der annehmende Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich davon
überzeugen kann, dass der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. lieber die vorgenommene
Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen.
3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen, auch der Einwirkung der Sonnen-
strahlen oder der Ofenwärme nicht ausgesetzt werden.
4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden ; die Verladung in offene Wagen ist nur dann
zulässig, wenn die Auflieferung in zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Planen
bedeckten Fahrzeugen erfolgt.
5. Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasserstoffe dürfen statt der gemäss
Ziffer 1 litt, a und b geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach den
für die Militärverwaltung bestehenden besonderen Vorschriften amtlich geprüft und innerhalb der letzten
drei Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase jedoch auf höchstens 21 Atmosphären verdichtet
sein. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter 1 bis 4 Anwendung.
XLVI. — Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefassen und auf
offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschliesslich sind derartige Sendungen von dem
Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefasse in Holzkisten verpackt sind.
XLVII. — Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Acetylchlorid dürfen nur befördert werden, entweder
1. in Gefässen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind ; oder
2. in Gefässen aus Glas ; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung folgender Vorschriften
a) Zur Beförderung dürfen nur stark wandige Glasflaschen verwendet werden, welche mit gut enigeschliffenen.
Glasstöpseln verschlossen sind. Die Glasstopsel sind mit Paraffin zu umgiessen ; auch ist zum Schutze dieser
Verkittung ein Hut von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden.
b) Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm Inhalt haben, in metallene, mit Handhaben versehene
Behälter zu verpacken und darin so einzusetzen, dass sie 30 Millimeter von den Wanden abstehen ; die Zwischen-
räume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollstandig auszustopfen, dass jede Bewegung der Flaschen
ausgeschlossen ist.
c) Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, mit Handhaben versehenen Holzkisten zur
Beförderung zugelassen, welche durch Zwischenwände in so viele Abtheilungen getheilt sind, als Flaschen ver-
sandt werden. Nicht mehr als vier Flaschen dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzu-
setzen, dass sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen ; die Zwischenraume sind mit getrockneter Infusorien-
erde dergestalt vollständig auszustopfen, dass jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.
d) Auf den Deckel der unter b und c erwähnten Behälter ist neben der Angabe des Inhalts das Glaszeichen
anzubringen.
XLVIII. — Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt den vorstehend unter Nr. XLVII gegebenen
Vorschriften mit der Massgabe, dass die unter 2 b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als
S Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2 c.
XLIX. — 1) Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefassen, welche nicht luftdicht verschlossen sind, aufzugeben und
wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen Wagen mit Deckenverschluss befordert.
2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behalter wohl verpackt
und in besondere, mit Handhaben versehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.
XLlXa. — Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, die in eine mit verlothetem
Blecheinsatz ausgestattete, starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben.
XLIXb. — Calciumcarbid rnuss in luftdicht verschlossene eiserne Gefässe verpackt sein. Andere Stoffe dürfen
in die Gefässe nicht beigepackt werden.
L.— Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oder anderen leicht entzundlichen Flussigkeiten, wie
Petroleumnaphta, einerseits und Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen den
nachstehenden Vorschriften
1. 1) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behalter dicht
verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene
Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
2) Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern erfolgt, so müssen die Behalter vollkommen
dicht und mit guten Verschlussen versehen sein.
2. Die aus Terpentinöl oder Petroleumnaphta und Harz bereiteten übelriechenden Präparate dürfen nur in
offenen Wagen befördert werden.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
La. — 1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh , Bohr- und dergleichen Spahne) und Rückstände von der
Reduktion des Nitrobenzol aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behaltern aus
starkem Eisenbleche verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenver-
schluss befördert.
2) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob die Eisen- oder Stahlspähne gefettet sind oder nicht, an-
d renfalls werden sie als gefettet behandelt.
LI. — 1) Mit Fett oder Oel getränktes Papier sowie Hülsen aus solchem werden nur in bedeckt gebauten oder
in offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert.
2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muss der Frachtbrief eine Erklarung des Absenders enthalten, dass die
Hülsen nach der Tränkung erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.
LIl, — 1) Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nach-
stehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige
Reinigung der Ladestellen nach Massgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt.
2. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit Deckenverschluss befördert, welchen
der Absender zu beschaffen hat.
3. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, solern nicht hesondere Einrichtungen für deren Transport be-
stehen, nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefässen und auf offenen Wagen, oder in Kesselwagen befördert
werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit
verhindern und die Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Beladung
und Entladung Bedacht zu nehmen.
4. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft,
5. Die Eisenbahn. kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
6. Die Eisenbahn ist verpflichtet, die zur Beförderung verwendeten Eisenbahnwagen, sofern sie nicht bestim-
mungsgemäss ausschliesslich zum Transporte der im Eingange bezeichneten Gegenstände diene», nach jedesma-
ligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbe-
förderungen auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu unterwersen, das
geeignet ist, die den Wagen anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.
7. Die Kosten der Desinkektion der Wagen sowie etwa nöthiger Desinfektion des Inhalts fallen dem Absender
beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
8. Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der An- und Abfuhr, imglei-
chen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
2) Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen
1. Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen beschlagene Holzgesässe zu verwenden,
die mit Handhaben versehen und äusserlich rein sein müssen.
2. Die Gelässe sind aufrecht stehend zu belördern; sie dürfen nicht gerollt, sondern müssen getragen werden.
3. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.
4. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
5. Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.
LUI. — 1) Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und unter folgenden Beding-
ungen zur Beförderung angenommen
1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, dass auf jeden Magen 15 bis 10
Gramm Kochsalz verwendet ist.
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefässes sowie auf die oberste Magenschicht je eine etwa 1
Centimeter hohe Schicht Salz zu streuen.
3. Im Frachtbrief ist von dem Absender zu bescheinigen, dass die Vorschriften unter 1 und 2 beobachtet sind.
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
2) Während der Monate Oktober, November. Dezember, Januar, Februar und März werden auch ungesalzene
frische Kälbermagen, sofern sie von allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht verschlossenen Fässern
oder Kübeln und unter Beachtung der Bestimmungen im Abs. 1 Ziffer 4 und 3 zur Beförderung zugelassen. Die
Deckel der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein.
Besondere Erklärung über die Verpackung des Gutes.
Frachtbrief vom heutigen Tage in nachstehender Weise bezeichnet sind, zur Eisenbahn-Beförderung nach
von mir (uns) angenommen, nämlich
Ich (Wir) erkenne(n) {hierbei ausdrücklich an, dass diese Güter
unverpackt
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung *)
usgegeben sind, und dass dieses auf dem Frachtbriefe von mir (uns) anerkannt ist.
........................................... den
19......
(Unterachrift.)
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendung ist entweder das Wort « unverpackt » oder die Worte « in nachbe-
schriebener mangelhafter Verpackung » zu streichen.
Das Anerkenntniss ist ,bei Sendungen, die aus mehreren Stücken bestehen, auf diejenigen Stücke zu be-
schränken, welche anverpackt sind oder Mängel in der Verpackung zeigen.
Anlage E.
Die Güter-Ahfertigungsstelle der
Eisenbahn
zu
hat auf mein (unser) Ersuchen folgende Güter, welche laut
Allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes.
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung *)
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort «unverpackt» oder die Worte-
in nacbbeschriebener mangelhafter Verpackung» zu streichen.
Anlage F.
Die Güter-Abfertigungsstelle der
,
Eisenbahn
zu.......
übernimmt auf mein (unser) Ersuchen alle nachbezeichneten Güter, welche
vom heutigen Tage ab von mir (uns) zur Eisenbahn-Beförderung aufgegeben werden, nämlich
Ich (wir) erkenne(n) hierbei ausdrücklich an, dass diese Güter
unverpackt
aufgegeben sind, sofern in dem betretenden Frachtbrief auf diese Erklärung Bezug genommen ist.
den....................ten
(Unterschrift.)
Nachträgliche Anweisung.
Anlage G.
Eisenbahn
nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfanger abzuliefern, sondern
der
4. nicht gegen Bezahlung des im Frachtbrief angegebenen, sondera des Nachnahmebetrags von
den— t e n
(Unterschrift )
Anmerkung. Diejenigen Theile des Formulars, welche auf den einzelnen Fall nicht passen, sind zu
durchstreichen.
Luxembourg Imprimerie de la Cour, V BUCK
(mit Worten)
abzuliefern.
Die Güter-Abferligungsstelle der
zu
ersuche(n) ich (wir) die mittelst Frachtbriefs d. d.
an
zu
aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung
Zeichen
und Nummer.
Anzahl.
Art der
Verpackung.
Inhalt.
Gewicht.
Kilogramm
den - ten
zur Beforderung
1. an meine (unsere) Adresse dahier zuruckzuliefern.
2. an
in
Station
.....-Eisenbahn
zu senden.
3. nur gegen Bezahlung des Nachnahmebetrags von
(mit Worten)
abzuliefern.
5. ohne Erhebung einer Nachnahme abzuliefern.
6. frachtfrei abzuliefern.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme
zur Arbeit, nachdem der Arbeiter hezw. die Arbeiterin
durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, dass sie mit
keinerlei körperlichen Gebrechen behaftet sind, welche
auf Kosten der Kranken-Kasse eine spätere Arbeitsein-
stellung bedingen könnten.
Ueber die Aufnahme der Ehrenmitglieder ent-
scheidet der Vorstand, ohne Röcksicht auf Alter, Ge-
schlecht und Wohnsitz. Die Ehrenmitglieder, welche
einen Jahresbeitrag von wenigstens 10 Fr. zahlen müssen,
sind stimm- und wahlberechtigt.
Austritt und Ausshluss.
Der Austritt aus der Fabrik sieht im Prinzip
den Verlust der Mitgliedschaft nach sieh, jedoch verbleibt
dem aus der Fabrik ausgetretenen Milgliede das Recht, die
statutenmässig festgesetzte Unterstützung zu verlangen,
so lange dasselbe die Berträge regelmassig entrichtet, in
der Gemeinde sesshatt ist und keiner andern Unter-
stützungskasse augehört, die Sterbekasse ausgenommen.
Das betreffende Mitglied ist in dem Falle als Controleur
nicht mehr wählbar, verliert die in Art. 1 al. 5, 6, 7 den
übrigen Mitgliedern gewährten Vergünstigungen, sowie
sein aktives und passives Stimmrecht.
Art, 7. Ausgeschlossen können werden
1° Diejenigen, welche sich eines schweren und ent-
ehrenden Vergehens schuldig machen ;
2° Diejenigen, welche die Interessen des Vereins schä-
digen ;
3° Diejenigen, welche Krankheiten verheimlicht, deren
Bekanntsein die Aufnahme beeinträchtigt hätte ;
4° Widersetzlichkeiten gegen die Krankenkontrole oder
grobe Zuwiderhandlungen gegen die ordnungsmässige
Ausführung der Statuten haben ebenfalls sofortigen Aus-
schluss zur Folge,
Ueber den event. Aussehluss entscheidet in diesen Fällen
der Vorstand.
Verwaltung.
Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 23. Dezember 1399.
Adolph.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
1) Le règlement dont s'agit, avec ses annexes, forme
Annexe au présent numéro du Mémorial.
1) Besagtes Reglement (Verkehrs-Ordnung) nebst An-
lagen sind als Beilage zur gegenwärtigen Nummer des
„Memorials" abgedruckt.
Bekanntmachung. — Eisenbahnen.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 80. Juni 1893 („Memorial", Seite 323)
erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend,
kommen die in der Anlage B zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen
Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im luxemburgisch-
deutschen Wechselverkehr inr Anwendung.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla-
rant d'utilité publique la construction de la
ligne de chemin de fer à petite section de Luxem-
bourg à Echternach sur le territoire de la com-
mune de Junglinster.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la cons-
truction d'une ligne de chemin de fer à petite
section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1959, sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics et après délibération du Gouver-
nement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Art. 1er, La construction d'une ligne de che-
min de fer à petite section de Luxembourg à
Echternach, partie située sur Ie territoire de la
commune de Junglinster, d'après les plans dres-
sés et présentés le 26 juillet 1899 par l'adminis-
tration des travaux publics, est déclarée d'utilité
publique.
En conséquence, les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront con-
formément à la loi du 17 décembre 1859, sur
l'expropriation pour cause d'utilité publique.
Die Angelegenheiten des Vereins werden un-
entgeltlich durch einen Verwaltungsrath besorgt. Der-
selbe besteht aus dem Präsidenten (Fabriksherrn,) und
den Controleurs, deren Zahl nicht unter 6 und nicht über
là betragen kann und derart berechnet wird, dass auf je
15 Mitglieder ein Controleur entfällt, ohne dass jedoch
die angegebene Zahl überschritten werden darf. — Es
dürfen nur Luxemburger Mitglieder des Verwaltungsrathes
sein.
Bei wichtigen Angelegenheiten wird die Zahl aus den
ältesten Arbeitern um 12 erhöht.
Der Verwaltungsrath wählt seinen Sekretär
und Kassirer entweder unter den Controleurs oder ausser-
halb derselben; im letzteren Falle haben dieselben kei-
nerlei Stimme im Verwaltungsrath.
Um als Controleur gewählt zu werden, muss
man 2 Jahre aktives Mitglied des Vereins sein.
Der Vorstand ist jedes Jahr zur Hälfte zu er-
(ANNEXE.)
Statuten des « Unterstützungs-Vereins der Trïcotfabrik von und zu Pulvermühl».
64a
neuem. Austretende Mitglieder sind wieder wählbar. Die
Wahl ist geheim.
Ausgeschiedene oder verstorbene Controleurs
werden innerhalb 14 Tagen ersetzt..
Monatlich wird unter dem Vorsitze des Präsi-
denten eine Sitzung des Vorstandes anberaumt, zu welcher
sämmtliche Controleurs unter Mittheilung der Tagesord-
nung zusammenberufen werden.
Jedes Jahr sinden zwei ordentliche General-
versammlungen statt und zwar im Februar und August.
In der Februarsitzung werden sämmtliche Rechnungen
und Belegstücke von der Generalversammlung durchge-
sehen und begutachtet.
Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungs-
rathes ist die Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern,
einschliesslich des Präsidenten, erfordert Die Beschlüsse
werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst ; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
Art. 16 Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, welches
ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund einer Versamm-
lung fernbleibt, wird mit einer Geldstrafe von 1 Fr. be-
legt.
Art, 17. Im Falle der Erkrankung eines Vereinsmit-
gliedes ist dem Controleur derjenigen Sektion, welcher
der Erkrankte angehört, sofort Anzeige zu erstatten, um
von demselben einen Krankenschein in Empfang zu neh-
men, welche letzterer, mit dem Vereinsstempel versehen,
vorläufig zur freien ärtlichen Behandlung und unentgelt-
lichen Empfangnahme der Arzneien berechtigt. Für
jede Entnahme eines Krankenscheines sind Fr. 0.10 zu
zahlen.
Der Kranke ist verpflichtet, sein Statuten-
buch d m Arzte zu verabfolgen. Wenn der Kranke zu-
gleich arbeitsunfähig ist, so bleibt das Statutenbuch in
Händen des Arztes bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.
Das Datum, sowohl der Krankenmeldung als der Ge-
sundmeldung, wird vom Arzte und einem Controleur be-
scheinigt ; bez. Formulare befinden sich am Ende eines
jeden Statutenbuches und bildet solches die Grundlage
zur Berechnung des Krankengeldes. — Demgemäss muss
jedes Mitglied sich bei seinem Eintritt in den Besitz eines
Statutenbuches setzen.
Nur mit den Unterschriften des Präsidenten
und eines Controleurs versehene Formulare geben Berech-
tigung zur Auszahlung der Gelder.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes sind
streng verpflichtet, durch persönlichen Besuch in der
Wohnung des erkrankten Mitgliedes sich von der Rich-
c) den Beiträgen bei Sterbefällen.
Zru Feststellung der Kategorien wird Ende jedes Jahres
die officielle Lohnliste als Basis genommen, und diejenigen
Mitglieder, deren Monatsverdienst 50 Franken übersteigt,
in die erste Kategorie, diejenigen unter 30 Franken Mo-
natsverdienst in die zweite Kategorie eingetheilt.
Die Bestimmung der Zahlung eines laufenden Beitrages
findet auf die sub Art. 3 rubrizirten Mitglieder keine
Anwendung ;
5° den Strafen ; diese Gelder dienen in erster Linie zur
Gewährung von ausserordentlichen Unterstützungen ;
4° den Vermächtnissen und Schenkungen, sowie aus
den Zinsen des Reservefonds und sonstiger Kapitalbe-
stände.
A r t 23. Von den heute vorhandenen Vereinsgeldern
wird die Summe von 5000 Franken als Reservefonds fest-
gesetzt. Der Reservefonds muss wenigstens 20 Franken
pro wirkliches Mitglied betragen, bis zu dem Augenblick
wo der Reservefonds diese Höhe erreicht, resp. nach ge-
schehener Inanspruchnahme, wieder erreicht haben wird,
wird derselbe durch Erhebung eines monatlichen Supple-
mentheitrags in der Höhe des gewöhnlichen Monatsbei-
trags auf die statutenmässige Höhe, gebracht.
Der Reservefonds darf nur durch Beschluss einer Gene
ralversammlung und unter Zustimmung von zwei Drittel
und eine Stimme der erschienen wirklichen Mitglieder
angetastet werden,
A r t 24. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-
gesehen sind, und dürfen die Gesellschaftsgelder in kei-
nem Falle zu einem andern, als dem ausdrücklich in den
Statuten angeführten Zwecke verwendet werden,
Die Fabrik besorgt, unentgeltich die Ein-
ziehung der Mitgliederbeitrage und die Auszahlung der-
selben zu Händen des Kassirers. Ein, die Bilanz der Kasse
enthaltender Rechnungsbericht wird alljährlich durch
Anschlag oder .sonstige zweckentsprechende Veröffent-
lichung zur allgemeinen Kenutniss gebracht.
Vermögen und Einkünfte.
Das Vermögen und die Einkünfte der Kasse
bestellen aus
1° dem Eintrittsgeld der Mitglieder (Art. 2) ;
2° den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Diese un-
terscheiden sich in drei Kategorien
in der Kasse besinden, so ist der Ueberschuss unverzüg-
lich entweder au die Sparkasse abzuführen, oder je nach
Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemass,
und wie es für die Gesellschaftsintereshen am erspriess-
lichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburger Staatsrente,
sei es mil Genehmigung der Regierung in andern öffent-
lichen Werthpapieren oder in Obligationen von Gemeinde-
anleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen,
so wie sie angekauft werden, hei der Generaleinnahme
hinterlegt, lieber die Hinterlegung des Luxemburgischen
Staats-Schuldentitels wird eine Erklärung gegen eine, auf
den Namen der Gesellschaft lautenden Nominativbesehei-
nigung aufgenommen.
Verpflichtungen der Kusse gegen ihre Mitglieder.
A r t . 26. Die Unterstützungskasse verbindet sich den
Vereinsmitgliedern gegenüber zu folgenden Leistungen
1° Es werden durch den Verwaltungsrath mehrere Me-
dezin-Aerzte, Zahn- und Augenarzt, sowie Masseur enga-
girt, die auf Grund der vorzulegenden Rechnungen ihr
Honorar aus der Kasse beziehen.
Die Aerzte haben sowohl die Untersuchung der ihnen
vorgestellten Arbeiter, als auch in Krankheitsfällen die
ärztliche Behandlung für die Vereinsmitglieder zu über-
nehmen, gleichviel ob die Krankheit Arbeitseinstellung
nach sich zieht oder nicht.
Im äussersten Nothfalle kann ohne Weiteres ein fremder
Arzt herbeigerufen werden, und wird derselbe, dann für
den ersten Akt der Hilfeleistung aus der Kasse bezahlt.
Ist es jedoch einem Kranken daran gelegen, sich von
einem andern approbirten Arzte als den Vereinsärzten
behandeln zu lassen, so steht ihm solches frei. In diesem
Falle hat der Kranke die Kosten für ärztliche Behandlung
selbst zu tragen, und werden die Arzneikosleu nur dann
vergütet, wenn die bez. Rezepte mit dem Vereinsstempel
und der Unterschrift des Präsidenten versehen sind.
2° Die vom Arzte verordneten Arzneien werden aus
der Kasse bezahlt, worüber die betreffenden Apotheker
halbjährlich spezifizirte Rechnung vorzulegen haben ; aus-
genommen sind : Weine, Spirituosen, mineralische Tafel-
wasser und sogenannte Spezialitäten.
3° Für die ersten drei Monate, während welcher ein
Mitglied auf der Fabrik in Arbeit steht, hat dasselbe kei-
nerlei Anspruch an die Kasse ; mit Beginn des vierten
Monats erhält jedes Mitglied bei Erkrankungen, infolge
deren es länger als fünf Tage arbeitsunfähig ist, ein täg-
liches Krankengeld. Dasselbe ist je nach den gezahlten
Beiträgen (Art. 22) verschieden, und zwar
a) bei monatlichem Beitrag von Fr. 0,70 tägliches
Krankengeld Fr. 0,50 ;
b) bei monatlichem Beitrag von Fr. 1,00 tägliches
Krankengeld 1 Fr.
Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich
a) Fr. 0,50 )
6) Fr. 0,35 ) für jede Lohnperiode (quinzaine) ;
tigkeit des augegebenenen Krankheitsfalles Ueberzeugung
zu verschaffen, sowie überhaupt darüber zu wachen, dass
die Kasse nicht durch simulirte Krankheit geschädigt wird,
In Krankheitsfallen, welch weniger als funf
Tage danern, wird ein Kraukengeld nicht .Dauert
die Krankheit aber langer als zehn Tage, so werden die
ersten funf Tage mit vergütet ; z. B. bei stebentägiger
Krankheit werden nur zwei Tage, und bei elf Tage Krank-
sein elf Tage entrichten.
Der erste Sonn oder Festlag bleibt bei Berechnung des
Krankengeldes ausgeschlossen, dagegen werden alle sol-
genden Sonn- und Festtage mitbezahlt, doch darf der dem
Mitgliede durch seine Krankheit verloren gehende Lohn
nicht erreicht werden.
Die Beiträge müssen auch während des Dauer
der Krankheit entrichtet werden.
Im Falle der Verbeirathung eines weiblichen
Mitgliedes verliert dasselbe das Anrecht auf die in Art. 26
unter 3 vorgesehene tägliche Geld-Unterstützung. Dem-
selben wird aber freie ärztliche Behandlung und der Bezug
von Arzneimitteln in allen Krankheitsfällen gewählt.
Bei Entbindungen wird demselben noch ausser freiem
Arzt und Apotheker eine Unterstützung von 10 Franken
zu. Theil.
Alle Frauen und Wittwen, welche nicht schon als Mäd-
chen Mitglied der Kasse waren, müssen den vorschrifts-
mässigen Eintrittssatz zahlen, geniessen aber nur die in
diesem Artikel unter Alinea 1 und 2 angeführten Ver-
günstigungen.
Ueber Gewährung und Höhe der an Altar
und Gebrechen leidenden Mitglieder, oder in Fällen von
nicht selbst verschuldetem Arbeitsmangel zu leistenden
zeitweiligen und ausserordentlichen Unterstützungen, ent-
scheidet ev. jedes Mal der Vorstand nach Maassgabe der
jeweiligen Kassenmittel
Bei eintretendem Sterbefalle wird den An-
gehörigen eine Beisteuer von 15 Franken, und falls der
Verstorbene Familienhaupt war, eine solche von 25 Fr.
zuerkannt.
Der Beerdigung eines Mitgliedes sind alle
Mitglieder unter Strafe von Fr. 0,15 beizuwohnen ver-
pflichtet.
Beim Sterbefalle eines Mitgliedes wird so-
fort, spätestens an dem naehfolgenden Zahltage (quin-
zaine) ein Beitrag erhoben, welcher folgendermaassen
festgesetzt ist
Für die sub Art. 2 bezeichneten Mitglieder
Fr. 0,50 bei monatlichem Beitrag von i Franken ;
Fr. 0.3S bei monatlichem Beitrag von Fr. 0.70.
Für die sub Art. 5 bezeichneten Mitglieder ; ohne Unter-
schied Fr. 0.30.
Die Sterbegelder sind
a) von einem Mitgliede, welches Fr. 0,35 pro Sterbe-
fall Beitrag gezahlt, erhallen die Bezugsberechtigten Fr.
0.35 pro wirkliche Milgliederzaht ;
b) von einem Mitgliede, welches 0.50 pro Sterbefall
gezahlt, die ganz« eingegangene Summe der Beitrage.
Nach Beibringung der Todesbescheinigung
und Eingang der Beitrage wird die festgesetzte Summe
sub Art. 34 gegen Quittung an die Bezugsberechtigten
entrichtet. Als solche gelten in nachfolgender Reihen-
folge : Wittwer-Wittwe, Kinder, Enkel, Eltern, Gross-
eltern und Geschwister, und zwar kommen in erster Reihe
diejenigen unter den Bezugsberechtigten, mit welchen
der Verstorbene gemeinsamen Haushalt fuhrte und von
welchen er verpflegt wurde. Sind keine nahen Verwandten
vorhanden, resp. nicht leicht ausfindig zu machen, so
wird das Sterbegeld für die Beerdigung, Errichtung eines
Grabsteins u. s. w. verwandt, soweit dasselbe zur Deckung
dieser Kosten hinreicht. Etwaiger Ueberschuss wird dem
Kassenbestand des Unterstützungs-Vereins überwiesen.
Die Todesursache übt keinen Einfluss auf die
Auszahlung der Sterbegelder.
Der Verwaltungsrath entscheidet über alle
Streitfragen seitens derjenigen, welche bezugsberechtigt
sind oder es zu sein glauben. In dergleichen Fallen tritt
die Bestimmung von Art. 8 hinsichtlich der Hinzuziehung
der zwölf altesten Mitglieder in Kraft. Die Beschlüsse
Werden durch Stimmenmehrheit gefasst ; bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das Sterbegeld ist mit Rücksicht auf den
Zweck der Kasse nicht als Erbtheil zu betrachten und
übernimmt der Verein Erbschaftsansprüchen gegenüber
keinerlei Verbindlichkeit.
Bei Ausbruch einer Epidemie, wodurch
mehrere rasch aufeinander folgende Todesfalle statt-
finden, wird der Betrag der Sterbegelder durch rien Un-
terstützungsverein vorgeschossen, insoweit dessen Kasse
es gestaltet, und werden die Beiträge nicht auf einmal,
sondern nach und nach an den darauffolgenden Zahltagen
entrichtet.
In allen Fällen bleiben aber die Angehörigen bezugs-
berechtigt und werden die Sterbegelder der Reihenfolge
nach ausgezahlt.
Allgemeine Bestimmungen, Schlichten etwaiger Streit-
sachen.
Statuten-Abänderung.
Freie ärztliche Behandlung der Vereinsmit-
glieder, desgleichen die Uebernahme der Medizinkosten
(mit dem in Art. 26 al. 2 gemachten Vorbehalt) und das
nach Art. 26 al. 3 zu zahlende Krankengeld werden bis
zur ärztlich bescheinigten Genesung, längstens aber auf
die Dauer von neun Monaten gewährt und beschränkt sich
vom dritten bis sechsten Monat die Geldunterstützung auf
die Halfte, und vom sechsten bis neunten Monat auf ein
Drittel.
Bei körperlichen Verletzungen, die in Aus-
übung der Arbeit entstanden sind, sowie in Fällen un-
verschuldeter Noth, kann eine Unterstützung von Seiten
der Kasse auch über den vorgedachten Zeitraum hinaus
bewilligt werden, worüber der Verwaltungsrath zu be-
stimmen hat, nach Massgabe der Kassenmittel. In keinem
Falle und unter keiner Bedingung darf jedoch eine der-
artige ausserordentliche Unterstützung über die Dauer
von drei Monaten hinaus ausgedehnt werden.
Bei Unterleibsbrüchen, welche während der Beschafti-
gung in der Fabrik entstanden sind und das Tragen eines
Bruchbandes nöthig machen, werden die Kosten zur Be-
schaffung dieses Bruchbandes durch die Vereinskasse be-
stritten.
Brillen und Bandagen werden auf ärtzliche Verordnung
ebenfalls von der Kasse geliefert, und zwar durch Ver-
mittlung des Vorstandes.
Nach überstandener Krankheit von neunund-
dreissig Wochen (9 Monate) können nur nach dreizehn
Wochen ununterbrochener Wiederaufnahme der Arbeit
aufs Neue Ansprüche an die Vereinskasse gemacht werden.
Bei Fortdauer der Krankheit nach neununddreissig Wochen
können, durch Beschluss des Verwaltungsrathes, einem
Mitgliede, welches zehn Jahre dem Vereine angehört hat,
nach Massgabe der Kassenmiltel und von Art. 41, zeit-
weilige Geldunterstützungen gewährt werden.
Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung
oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei chronischen
Krankheiten, bei Verwundungen, welche das Mitglied in
einer Schlägerei empfangen wo es erwiesenermassen der
Angreifer war, oder bei Verwundungen , die es in einem
Aufstand woran es sich freiwillig belheiligte, oder im
Wirtshaus empfangen, oder bei Ausübung von Sport, wie
Velociped, Turnen, Kraftübungen oder sonstigen, nicht
zum Beruf gehörenden Manipulationen erhaltener Ver-
letzungen, besteht kein Recht auf Unterstützung.
Art
44. Stellt es sich heraus, dass ein Mitglied
unter Vorschützung von Krankheit Hülfe begehrt und
erhalten hat, so wird dieser Betrug mit einer Geldbusse
vom doppelten Betrage der gewahrten Unterstützung
geahndet.
Dem entgegen verfallen in eine Geldstrafe von einem
Franken alle diejenigen, welche einem Mitgliede für eine
ihm rechtmässig zugekommene Unterstützung Vorwürfe
machen.
Art.
45. Der Verein verpflichtet sich, nach Art. 12
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 über die Hilfskassen, seine
Bücher, Register, Protokolle und sämmtliche Schrift-
stücke dem zuständigen Regierungsmitgliede oder dessen
Spezialdelegierten auf Wunsch zu unterbreiten.
Art.
46. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrathe anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden
Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-
schaft diese vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,
einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen
Entscheidung entgültig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage in-
teressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft,
der Präsident der höheren Kommission zur Förderung
der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in
den beiden bevorstehenden Abschnitten vorgesehenen
Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
A r t . 47. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
muss dem Verwaltungsrathe unterbreitet werden. Eine
Statuten-Abanderung ist nur durch eine Generalversamm-
lung zulässig, welche vierzehn Tage im Voraus eigens zu
diesem Zwecke, durch schriftliche oder gedruckte Briefe
an jedes Mitglied, oder durch Anschlag einberufen, von
Arrêté du 20 décembre 1899, portant approbation
de modifications aux statuts de la caisse de
décès des employés de la douane du Grand-
Duché de Luxembourg.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande de la société de secours
mutuels dite Caisse de décès des employés de
la douane du Grand-Duché de Luxembourg,
sollicitant l'approbation de modifications appor-
tées à l'art. 19 de ses statuts ;
Vu notre arrêté du 13 décembre 1894, portant
reconnaissance légale et approbation des statuts
de la dite mutualité ;
Vu l'avis de l'administration municipale de
Luxembourg, en date du 29 août 1899, et celui
de M. le commissaire de district de Luxembourg
du 1er septembre 1899 ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
drei Viertel der wirklichen Mitglieder besucht sein und
von drei Viertel der anwesenden Mitglieder nestätigt
werden, und von der Regierung in der Form genebmig
werden muss, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.
Auflosung
und
Liquidierung.
Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei
erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflosen.
Diese Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durcis Einzel-
briefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der stimmberechtigtes Mitglie-
der zugegen sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über die Beschaffung neuer Hilfs-
mittel berathschlagt hat, und muss mit wenigstens drei
Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst
sein.
Die Auflösung ist nur mit der Zustimmung der Ober-
behörde gültig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Der Vorstand.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 20 Dezember 1899, wodurch Aen-
derungen an den Statuten des Sterbekassen-
Vereins der Zollbeamten des Großherzog-
thums Luxemburg genehmigt werden
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereins, genannt „Sterbekassen-Verein der Zoll-
beamten des Großherzogthums Luxemburg" um
Genehmigung von Aenderungen an Art. 19 seiner
Statuten;
Nach Einsicht unseres Beschlusses vom 13.
Dezember 1894, wodurch dieser Verein
gesetzlich
anerkannt und dessen Statut genehmigt wird;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung der Stadt Luxemburg, vom 29. August
1899, und desjenigen des Distrikts-Commissars
von Luxemburg, vom 1. September 1899;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
couragement des sociétés de secours mutuels,
en date du 6 décembre 1899 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de
l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ;
Arrête
A r t 1er. Les modifications apportées à l'art.
19 des statuts de la société de secours mu-
tuels dite Caisse de décès des employés de la
douane du Grand-Duché de Luxembourg, par
décision de l'assemblée générale du 20 août 1899,
sont approuvées.
Les dispositions de l'arrêté
royal grand-ducal du 21 décembre 1875, qui
règle l'exécution de la loi du même jour con-
cernant l'allocation d'un crédit provisoire pour
les dépenses du mois de janvier 1876, sont
rendues applicables à l'art. 2 de la loi susvisée.
L'autorisation de disposer des crédits portés
au projet de budget pour 1900 cessera lorsque
las ordonnancements et régularisations de dé-
penses auront atteint le chiffre global de
1,900,000 fr.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
ADOLPHE.
Les Membres du Gouvernement,
EYSCHEN.
KIRPACH.
MONGENAST.
Ch. RlSCHARD.
Großh Beschluß vom 23. Dezember 1899, be-
treffend die Ausführung des Art. 2 vor-
stehenden Gesetzes.
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u.,
u,
u.;
Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom
heutigen Tage, welches einen provisorischen Credit
von 1,900,000 Fr. zur Deckung der laufenden Aus-
gaben der Monate Januar und Februar 1900
nach Maßgabe des Büdget-Entwurfes für be-
sagtes Dienstjahr eröffnet;
Auf den Bericht Unserer Regierung im Con-
seil;
Haben beschlossen und beschließen
Einziger Artikel. Die Bestimmungen des Kgl.-
Großh. Beschlusses vom 21. Dezember
1875,
wodurch die Ausfuhrung des Gesetzes vom näm-
lichen Tage, betreffend die Bewilligung eines
provisorischen Credits zur Deckung der Ausgaben
des Monats Januar 1876 geregelt wird, sind-
auf Art. 2 obenbezogenen Gesetzes anwendbar.
Die Befugniß, über die im
Büdget-Entwurf
für 1900 eingetragenen Credite zu verfügen, wird
aufhören, sobald die Zahlungsbefehle und Regu-
lirungen von Ausgaben den Gesammtdetrag von.
1,900.000 Fr. erreicht haben werden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
Adolph.
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen.
Kirpach.
Mongenast.
K. Rischard.
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
Adolph.
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen.
Kirpach
Mongenast
K. Rischard.
Arrêté grand-ducal du 23 décembre 1899, partant
publication d'un nouveau règlement d'exploi-
tation pour les chemins de fer Guillaume-
Luxembourg.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc , etc., etc. ;
Vu l'art. 7 du traité du 11 juin 1872, approuvé
par la loi du 12 juillet suivant, concernant l'ex-
ploitation des chemins de fer Guillaume-Luxem-
bourg ;
Vu le nouveau règlement d'exploitation dé-
crété par le Conseil fédéral allemand dans sa
séance du 26 octobre 1899 et qui sera appliqué
aux chemins de fer d'Alsace-Lorraine a partir
du 1er janvier 1900;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics, et après délibération du Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons