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loi du 29 juillet 1968 ayant pour objet l´amélioration structurelle des entreprises du commerce et de l´artisanat.

86 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (86)

Texte législatif (86 Articles)

loi du 29 juillet 1968 ayant pour objet l´amélioration structurelle des entreprises du commerce et de l´artisanat.

Règlement

grand-ducal du 27 juillet 1978 portant prorogation des articles 3, 4, 5, 7 et 9 de la

loi du 29 juillet 1968 ayant pour objet l´amélioration structurelle des entreprises du

commerce et de l´artisanat.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 10 de la loi du 29 juillet 1968 ayant pour objet l´amélioration structurelle des entreprises

du commerce et de l´artisanat;

Vu le règlement grand-ducal du 22 juin 1973 portant prorogation des articles 3, 4, 5, 7 et 9 de la loi

du 29 juillet 1968 ayant pour objet l´amélioration structurelle des entreprises du commerce et de

l´artisanat;

Vu les avis de la chambre des métiers et de la chambre de commerce;

Notre Conseil d´Etat entendu;

Sur le rapport de Notre ministre de l´économie nationale et des classes moyennes et de Notre mi-

nistre des finances et après délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

loi du 29 juillet 1968 ayant pour objet l´amélioration structurelle des entreprises du commerce et de l´artisanat.

Les aides gouvernementales sous forme de subvention en capital, de bonification d´intérêts,

de garantie de l´Etat, d´assistance technique et de prime d´épargne de premier établissement, prévues

respectivement aux articles 3, 4, 5, 7 et 9 de la loi-cadre des classes moyennes, sont prorogées aux mêmes

conditions au profit des opérations visées par l´article 2 de la loi susmentionnée et effectuées au cours

d´une nouvelle période de cinq ans à partir du 1er janvier 1978.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 déterminant les critères de sélection pour l´admission aux écoles d´infirmiers.

(1) Le ministre de la santé publique sur proposition des écoles d´infirmiers arrête chaque année

l´effectif maximum des élèves à admettre aux écoles d´infirmiers.

(2) Au cas où le nombre des places disponibles dans les écoles est inférieur au nombre des candidatures

présentées, la commission visée à l´article 4 alinéa 2 du règlement grand-ducal du 31 mai 1977

portant réglementation des études et des attributions de la profession d´infirmier opère suivant

les critères fixées ci-après.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

La convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

patrons-plafonneurs et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la commission syndicale

des contrats d´autre part, avec effet au 1er février 1978, est déclarée d´obligation générale pour l´en-

semble de la profession pour laquelle elle a été établie.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Vertragszweck.

Durch diesen Kollektivvertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des

Gipsergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erstrebt

desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

La convention collective pour le métier de couvreur conclue entre la Fédération des maîtres-

couvreurs du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la commission syndicale des contrats d´autre

part, avec effet au 1er mars 1978 est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble de la profession

pour laquelle elle a été établie.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Vertragszweck.

1) Durch diesen Kollektivvertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des

Dachdeckergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erstrebt

desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit.

2) Inbezug auf die besondere Situation des Dachdeckergewerbes infolge der Witterungseinflüsse,

erstrebt dieser Vertrag die bestmöglichste Anpassung der Arbeitszeit an die diesbezüglichen Gesetzes-

bestimmungen.

3) Dasselbe gilt für die Regelung des Erholungsurlaubs, welcher durch diesen Vertrag festgelegt

wird und welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1971 über die Schlechtwettergeld-

regelung Rechnung trägt.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

La convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal-

lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons-ferblantiers,

installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la commission syndicale des contrats

d´autre part avec effet au 1er janvier 1978, est déclarée d´obligation générale pour l´ensemble des pro-

fessions pour lequelles elle a été établie.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Vertragszweck

Der Vertrag bezweckt die Sicherung geordneter Lohn- und Arbeitsbedingungen und damit die

Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und der Schwarzarbeit, sowie die Wahrung des sozialen Friedens

in Betrieb und Beruf und zwar unter der Voraussetzung der von den Vertragsparteien anzustrebenden

Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

Le règlement modifié du Gouvernement en conseil du 1er mars 1974 fixant le régime des

indemnités des employés occupés dans les administrations et services de l´Etat est modifié et complété

comme suit

I. Le premier alinéa du paragraphe 2 de l´article 13 est remplacé comme suit

« 2. Les avancements d´échelon, dont la périodicité est réglée conformément à l´article 4 de la loi,

les avancements en grade et les avancements d´échelon supplémentaires sont alloués d´office, sauf le

cas de suspension. »

II. L´article 17 est complété par un deuxième alinéa ayant la teneur ci-après

« L´employé dont l´indemnité, établie conformément aux dispositions du présent règlement, est

inférieure à cent cinquante points indiciaires, bénéficie d´un supplément d´indemnité de sept points

indiciaires; toutefois, le supplément est réduit d´autant de points indiciaires que le total de ces deux

éléments dépasse la somme de cent cinquante points indiciaires. »

III. L´article 29 est remplacé comme suit

« Art. 29.1. Pour les employés de la carrière B1 du tableau I. annexé, qui ont réussi à l´examen de

carrière, le grade 6 est allongé de deux échelons ayant les indices 253 et 262.

Pour les employés de la carrière B1 du tableau I. annexé, qui n´ont pas réussi à l´examen de carrière,

le grade 5 est allongé d´un échelon ayant l´indice 240.

2. Pour les employés de la carrière C du tableau I. annexé, qui ont réussi à l´examen de carrière,

le grade 7 est allongé de quatre échelons ayant les indices 266, 275, 284 et 293. Toutefois, l´échelon 284

ne pourra être alloué qu´après 25 années de bons et loyaux services depuis l´engagement comme employé,

mais au plus tôt à l´âge de 55 ans, et l´échelon 293 après deux nouvelles années de bons et loyaux ser-

vices.

Pour les employés de la carrière C du tableau I. annexé qui n´ont pas réussi à l´examen de carrière,

le grade 7 est allongé d´un échelon ayant l´indice 266.

3. Pour les employés des carrières D et D1 du tableau I. annexé, le grade 10 est allongé de deux éche-

lons ayant les indices 350 et 362.

Pour les employés de la carrière D du tableau I. annexé, qui n´ont pas réussi à l´examen de carrière,

le grade 9 est allongé de deux échelons ayant les indices 326 et 338. Toutefois ,l´échelon 326 ne pourra

être alloué qu´après 25 années de bons et loyaux services depuis l´engagement comme employé, mais

au plus tôt à l´âge de 55 ans, et l´échelon 338 après deux nouvelles années de bons et loyaux services.

4. Pour l´employé technique de la carrière D du tableau I. annexé, l´indice 185 constitue le premier

échelon du grade 7. »

loi du 29 juillet 1968 ayant pour objet l´amélioration structurelle des entreprises du commerce et de l´artisanat.

Notre ministre de l´économie nationale et des classes moyennes et Notre ministre des

finances sont chargés de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial.

Cabasson, le 27 juillet 1978

Le Ministre de l´économie nationale

Jean

et des classes moyennes,

Gaston Thorn

Le Ministre des finances,

Jacques F. Poos

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 déterminant les critères de sélection pour l´admission

aux écoles d´infirmiers.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

Vu la loi du 18 novembre 1967 portant réglementation de certaines professions paramédicales;

Vu le règlement grand-ducal du 31 mai 1977 réglementant les études et les attributions de la profes-

sion d´infirmier;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il

y a urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre de la Santé Publique et de Notre Secrétaire d´Etat à l´Education

Nationale et après délibération du Gouvernement en conseil;

Arrêtons

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 déterminant les critères de sélection pour l´admission aux écoles d´infirmiers.

(1) La répartition des places réservées au total aux candidats en provenance des différents ordres

d´enseignement se fait proportionnellement aux demandes d´inscription reçues des ordres d´en-

seignement respectifs.

(2) La sélection entre les candidats en provenance du même ordre d´enseignement se fait par un

classement établi comme suit

a) pour les candidats ayant passé un examen de passage ou de fin d´études, le classement se fait

d´après le total des points obtenus dans les branches de l´examen, en tenant compte d´un

coefficient de 1,5 attribué aux notes dans les branches des quatre domaines éducatifs suivants

 anatomie/biologie,

 chimie/physique,

 langues,

 travaux pratiques de laboratoires.

b) pour les candidats de l´enseignement secondaire, le classement se fait d´après les notes obtenues

dans chaque branche au cours de l´année scolaire (moyenne pondérée des trois bulletins). Par

ailleurs les candidatures en provenance d´une classe de première ont la priorité vis-à-vis de ceux

d´une classe de deuxième et ceux-ci vis-à-vis d´une classe de troisième.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exé-

cution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Bruxelles, le 25 août 1978

Jean

Le Secrétaire d´Etat

au Ministère du Travail

et de la Sécurité sociale,

Maurice Thoss

KOLLEKTIVVERTRAG FUER DAS LUXEMBURGER GIPSERGEWERBE

abgeschlossen zwischen der

FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS & FACADIERS DU GRAND-DUCHE DE LUXEM-

BOURG

einerseits,

und der

GEWERKSCHAFTLICHEN VERTRAGSKOMMISSION

andererseits.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Geltungsbereich.

a) räumlich

für das gesamte Grossherzogtum Luxemburg; sowohl für inländische als auch aus-

ländische Gipser-Unternehmen.

b) fachlich

für alle ausgeführten Gipserarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher

Betriebe.

c) persönlich: für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte, oder angelernte Arbeiter,

als Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exé-

cution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Bruxelles, le 25 août 1978

Jean

Le Secrétaire d´Etat

au Ministère du Travail

et de la Sécurité sociale,

Maurice Thoss

KOLLEKTIVVERTRAG FUER DAS DACHDECKERGEWERBE

abgeschlossen zwischen der

FEDERATION DES MAITRES-COUVREURS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG

einerseits, und der

GEWERKSCHAFTLICHEN VERTRAGSKOMMISSION

bestehend aus dem

« Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond » L.C.G.B.

und dem

« Letzeburger Arbechter-Verband » L.A.V.

andererseits.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Geltungsbereich.

a) räumlich

b) fachlich

c) persönlich

für das gesamte Grossherzogtum Luxemburg; sowohl für inländische als auch aus-

ländische Dachdecker-Unternehmen.

für alle ausgeführten Dachdeckerarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüg-

licher Betriebe.

für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte, oder angelernte Arbeiter,

als Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exé-

cution du présent règlement qui sera publié au Mémorial avec la convention collective prémentionnée.

Bruxelles, le 25 août 1978

Jean

Le Secrétaire d´Etat

au Ministère du Travail

et de la Sécurité sociale,

Maurice Thoss

KOLLEKTIVVERTRAG

für das Klempner-, Sanitär- und Heizungsinstallateur-, sowie Isoliergewerbe

Abgeschlossen zwischen den

« Fédérations Réunies des Patrons Ferblantiers, Installateurs Sanitaires, Installateurs de Chauffage

et Calorifugeurs du Grand-Duché de Luxembourg »

einerseits

und der

« Gewerkschaftlichen Vertragskommission »

bestehend aus dem: Letzeburger Chröschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB)

Letzeburger Arbechterverband (LAV)

andererseits,

gültig ab 1. Januar 1978.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Geltungsbereich

Diser Vertrag ist gültig

1. räumlich

für das Grossherzogtum Luxemburg für alle in- und ausländische Betriebe des

Klempner-, Sanitär- und Heizungsinstallationshandwerks sowie des Isoliererhandwerks.

2. fachlich

: für alle Betriebe der Handwerksberufe Klempner, Heizungs- und Sanitärinstallateure

sowie Isolierer.

3. persönlich: für alle in den vorgenannten Betrieben als Lohnempfänger beschäftigten Gesellen,

Hilfsarbeiter, Lehrlinge und Jungarbeiter, in der Folge « Arbeitnehmer » genannt.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

Les tableaux des carrières annexés sont modifiés et complétés comme suit

I. Au tableau I.  Carrière D  développement ultérieur de la carrière  le paragraphe A est

remplacé comme suit

« A) Si l´employé a réussi à l´examen de carrière

1. Avancement au grade 9 après 17 années de bons et loyaux services depuis l´engagement

comme employé et au plus tôt à l´âge de 38 ans.

2. Avancement au grade 10 dans les conditions suivantes

a) il faut que l´employé ait à son actif 22 années de bons et loyaux services depuis son en-

gagement comme employé et soit âgé de 50 ans;

b) il faut que l´employé soit chargé d´une tâche du niveau de celles des fonctionnaires du

grade 10.

3. Avancement au grade 11 dans les conditions suivantes

a) il faut que l´employé ait à son actif 25 années de bons et loyaux services depuis son en-

gagement comme employé et soit âgé de 55 ans;

b) il faut que l´employé soit chargé d´une tâche du niveau de celles des fonctionnaires du

grade 11. »

II. Au tableau II.  Secrétaires personnels des membres du Gouvernement 

développement

ultérieur de la carrière  le paragraphe A) est remplacé comme suit

A) Si le secrétaire a réussi à l´examen de carrière prévu pour la carrière D du Tableau I. ci-dessus

1. Avancement au grade 10 après 17 années de bons et loyaux services depuis l´engagement comme

secrétaire et au plus tôt à l´âge de 38 ans.

2. Avancement au grade 11 après 25 années de bons et loyaux services depuis l´engagement comme

secrétaire et au plus tôt à l´âge de 55 ans. »

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 déterminant les critères de sélection pour l´admission aux écoles d´infirmiers.

L´évaluation des travaux pratiques de laboratoire dans l´enseignement moyen et l´enseigne-

ment technique se fait au vu d´une fiche technique établie au cours de la dernière année et donnant une

appréciation des manipulations techniques aux laboratoires de physique, de chimie et de biologie par

les responsables des laboratoires en question.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Einstellung und Probezeit.

1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeits-

verhältnisses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 liber den Arbeitsvertrag und den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

3) Die ersten 6 Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit. Erfolgt während der Probezeit

keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, so gilt dasselbe als definitiv

vom Tag der provisorischen Einstellung an.

4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt sechs Tage und die Einstellung auf Probe

kann nicht erneuert werden.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Einstellung und Probezeit.

1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeits-

verhältnisses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 liber den Arbeitsvertrag und den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

3) Die Probezeit beträgt fünf Wochen, die Kündigungsfrist so viele Tage, wie die Probezeit Wochen

enthält. Die Einstellung auf Probe kann nicht erneuert werden. Erfolgt während der Probezeit keine

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitiv vom

Tag der provisorischen Einstellung an.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Einstellung und Probezeit

1. Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

2. Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeits-

verhältnisses gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den

Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

3. Die Einstellung auf Probe beträgt sechs (6) Wochen. Die Kündigungsfrist während der Probezeit

beträgt soviele Tage wie die Probezeit Wochen enthält. Die Probezeit kann nicht erneuert werden.

4. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden

Partner, so gilt dasselbe als definitiv vom Tage der provisorischen Einstellung an.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

Dispositions transitoires. Les indemnités des employés en activité de service à la date de

l´entrée en vigueur du présent règlement seront reconstituées selon les dispositions de l´article 1er

ci-dessus.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 déterminant les critères de sélection pour l´admission aux écoles d´infirmiers.

Au cas où un candidat, classé en rang utile d´après les résultats obtenus, est ajourné dans une

ou deux branches, sa place d´admission à l´école d´infirmiers lui est réservée jusqu´après l´examen

d´ajournement. S´il ne réussit pas à l´examen d´ajournement, son rang est occupé par le candidat classé

derrière lui.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Kündigungsfristen/Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2

Wochen gekündigt werden.

2) Vom Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden

 4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren;

 8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren;

 12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.

3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht

auf nachfolgende Abgangsentschädigungen

 1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren;

 2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren;

 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.

4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3), kann der Arbeitgeber

in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsent-

schàdigungen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem

Fall verlängert werden müssen und demzufolge betragen

 12 Wochen für eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren;

 20 Wochen für eine Betriebszugehörigkeit vom 10. bis 15. Dienstjahr;

 24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.

5) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses

Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gestzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall

eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten,

schuldet dem anderen eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht.

Bei unrechtmässiger Kündigung durch den Arbeitnehmer, kann diesem bis zu 1/10 der letzten Lohn-

periode d. h. einen Monat als Schadenersatz in Abzug gebracht werden.

6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen

Brief erfolgen.

Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung ver-

langen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen,

unbeschadet der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen

Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während eines Jahres den Vorrang zur Wieder-

einstellung.

8) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines

neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt

die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer

sich als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt eingeschrieben hat.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

1) Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich

oder mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.

2) Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit fol-

genden Kündigungsfristen gelöst werden

 4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren,

 8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren,

 12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.

3) Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht

auf nachfolgende Abgangsentschädigungen

 1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren,

 2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren,

 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.

4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber

in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangs-

entschädigungen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem

Fall verlängert werden müssen und demzufolge betragen

 12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren,

 20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,

 24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.

5) Derjenige Partner welcher das Arbeitsverhältnis auflöst ohne durch die Bestimmungen dieses

Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall

eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen

einzuhalten,

schuldet dem andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht. Bei

unrechtmässiger Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der letzten

Lohnperiode (siehe Artikel 13, Absatz 3) als Schadenersatz in Abzug gebracht werden.

6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen

Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung ver-

langen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen,

unbeschadet der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen

Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wieder-

einstellung.

9) Während der Kündigungsfrist entsprechend Absatz 1) und 2) kann der Arbeitnehmer bis zu

insgesamt 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung

seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers,

vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitssuchender beim Nationalen Arbeitsamt einge-

schrieben hat.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich

oder mündlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen gekündigt werden.

2. Vom Arbeitgeber kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis nur mit

folgenden Kündigungsfristen gelöst werden

 4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren,

 8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren,

 12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.

3. Treten die Fälle des vorgenannten Absatzes ein, so hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf

nachfolgende Abgangsentschädigungen

 1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren,

 2 Monatslöhne von 10 bis 15 Dienstjahren,

 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr.

4. Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 kann der Arbeitgeber in

den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangsent-

schädigungen oder für die in Absatz 2 festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem

Fall verlängert werden müssen und demzufolge betragen

 12 Wochen für eine Arbeitsdauer von mehr als 5 und weniger als 10 Jahren,

 20 Wochen für eine Arbeitsdauer von 10 bis 15 Dienstjahren,

 24 Wochen ab dem 15. Dienstjahr.

5. Derjenige Partner welcher das Arbeitsverhältnis auflöst ohne durch die Bestimmungen dieses

Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall

eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten,

schuldet dem andern eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht.

Bei unrechtmässiger Kündigung durch den Arbeitnehmer kann diesem ausserdem bis zu 1/10 der

letzten Lohnperiode, siehe Artikel 8, Absatz 2, als Schadenersatz in Abzug gebracht werden.

6. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen

Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung ver-

langen. Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.

7. Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen,

unbeschadet der in Absatz 3 vorgesehenen Abgangsentschädigungen.

8. Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen

Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während einem Jahr den Vorrang zur Wieder-

einstellung.

9. Während der Kündigungsfrist entsprechend Absatz 1 und 2 kann der Arbeitnehmer bis zu ins-

gesamt 8 Stunden Urlaub zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung

seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers,

vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt einge-

schrieben hat.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

Le présent règlement est mis en vigueur avec effet à partir du 1er avril 1978.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 déterminant les critères de sélection pour l´admission aux écoles d´infirmiers.

Les candidats qui n´ont pu se classer en rang utile pour l´admission à une école d´infirmiers

sont inscrits sur une liste d´attente et entreront l´année suivante en compétition avec les candidats

de la nouvelle promotion, tout en bénéficiant d´une cote d´attente de vingt-cinq points ajoutés au total

des points détenus l´année précédente.

Cette cote d´attente est de cinquante points, si pendant l´année d´attente le candidat a suivi les cours

pour aide-soignants, à l´admission desquels il bénéficie d´une priorité absolue, et obtenu le certificat

d´aide-soignant délivré par le ministre de la santé publique.

La bonification d´attente n´est valable que pour la première année d´attente.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Fristlose Kündigungen.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der

Arbeitnehmer

 bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt oder vorgelegt hat;

 seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines

Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

 böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet

oder anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;

 sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeits-

kollegen bezw. Vorgesetzten zu schulden kommen lässt;

 sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

 mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit bezw. unter Alkoholeinfluss dem Arbeit-

geber materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;

 während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinander-

folgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesen-

heiten schuldig macht;

 seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages ver-

stösst.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn

 er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;

 die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;

 er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden

Tagen oder mehr als drei Tage innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern

muss;

 ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;

 die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Fristlose Kündigungen.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der

Arbeitnehmer

 bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bezw. vorgelegt hat;

 seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsordnungen seines

Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

 böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet

oder anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;

 sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeits-

kollegen bezw. Vorgesetzten zu schulden kommen lässt;

 sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

 mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber

materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;

 während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinander-

folgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesen-

heiten schuldig macht;

 seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages ver-

stösst.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn

 er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;

 die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;

 er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden

Tagen oder mehr als drei Tagen innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern

muss;

 ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;

 die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Fristlose Kündigung

A) Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann erfolgen wenn der Arbeitnehmer

a) bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorgelegt hat oder ein ihn noch bindendes

Arbeitsverhältnis verschwiegen hat;

b) seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsanordnungen seines Vor-

gesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;

c) böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet

oder körperlichen oder materiellen Schaden zufügt;

d) sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber einem Arbeits-

kollegen oder Vorgesetzten zu Schulden kommen lässt;

e) sich unredlicher oder sittenwidriger Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;

f) mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber

materiellen Schaden zufügt oder hierzu die Absicht zum Ausdruck bringt;

g) ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während 3 (drei) aufeinanderfolgenden Tagen abwesend

war oder trotz Verwarnung sich wiederholter Abwesenheiten resp. Nichteinhaltung der betriebs-

internen Arbeitszeitregelung schuldig macht;

h) seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages ver-

stösst.

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bedingt durch vorerwähnte Fälle kann jedoch

nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Ursache dem Arbeitgeber länger als 3 Arbeits-

tage bekannt war.

Ist in einem Betrieb ein Arbeiterausschuss vorhanden, so sind alle Kündigungen und Entlassungen

demselben mitzuteilen und ist derselbe gegebenenfalls vorher anzuhören.

B) Ohne vorherige fristgemässe Kündigung, d.h. noch vor Ablauf des vertragsmässigen Termins,

kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Schichtschluss lösen wenn

a) er ohne eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;

b) ein Vorgesetzter sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig macht;

c) er wegen Arbeitsmangel oder Betriebsstôrungen während mehr als 2 (zwei) aufeinanderfolgenden

Tagen oder mehr als 3 (drei) Tagen innerhalb von vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen nicht

arbeiten kann d.h. feiern muss;

d) ihm der erfallene Lohn vorenthalten wird oder seine Rechte auf dem Gebiet der Sozialver-

versicherungen nicht gewahrt werden;

e) ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;

f) die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

Les Membres du Gouvernement sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l´exécution

du présent règlement qui sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 1er septembre 1978.

Les Membres du Gouvernement,

Gaston Thorn,

Benny Berg,

Emile Krieps,

Joseph Wohlfart,

Robert Krieps,

Jean Hamilius,

Jacques F. Poos,

Josy Barthel,

Albert Berchem,

Guy Linster,

Maurice Thoss.

Convention portant création d´un Conseil de Coopération Douanière et Annexe, signées à

Bruxelles, le 15 décembre 1950.  Adhésion du Bangladesh.

(Mémorial 1953, p. 367 et ss.

Mémorial 1975, A, pp. 431 et 432, pp. 1380, 1818

Mémorial 1976, A, pp. 300, 953

Mémorial 1977, A, p. 1962).

Il résulte d´une notification de l´Ambassade de Belgique qu´en date du 1er juillet 1978 le Bangladesh

a adhéré aux Actes désignés ci-dessus.

Conformément à l´article XVIII (c) de la Convention, ces Actes sont entrés en vigueur à l´égard du

Bangladesh le 1er juillet 1978.

Accord culturel entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouver-

nement de la République

Socialiste Tchécoslovaque, signé à Luxembourg, le 17 juin 1976.

 Entrée en vigueur.

Conformément à son article 4, alinéa 1er, l´Accord désigné ci-dessus, approuvé par la loi du 10 avril

1978 (Mémorial 1978, A, p. 378 et ss.), est entré en vigueur le 29 avril 1978.

Règlements communaux.

(Les mentions ci-après sont faites en vertu de l´article 4 de l´arrêté royal grand-ducal du 22 octobre

1843 réglant le mode de publication des lois.)

B u r m e r a n g e.  Règlement-taxes sur la chancellerie.

En séance du 3 mai 1978 le Conseil communal de Burmerange a pris une délibération aux termes

de laquelle ledit corps a introduit de nouvelles taxes de chancellerie.

Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 10 juillet 1978 et publiée en due forme.

E c h t e r n a c h.  Modification du règlement-taxes.

En séance du 2 décembre 1977 le Conseil communal d´Echternach a pris une délibération aux termes

de laquelle ledit corps a modifié son règlement-taxes.

Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 14 mars 1978 et publié en due forme.

F r i s a n g e.  Taxe à percevoir sur les élèves forains fréquentant l´école à Frisange.

En séance du 21 avril 1978 le Conseil communal de Frisange a pris une délibération aux termes de

laquelle ledit corps a nouvellement fixé la taxe à percevoir sur les élèves forains fréquentant l´école à

Frisange.

Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 3 juillet 1978 et publiée en due forme.

H e f f i n g e n.  Règlement-taxe sur la location des compteurs d´eau.

En séance du 10 mai 1978 le Conseil communal de Heffingen a pris une délibération aux termes de

laquelle ledit corps a nouvellement fixé les taxes annuelles à percevoir pour la location des compteurs

d´eau.

Ladite délibération a été approuvée par décision ministérielle du 30 mai 1978 et publiée en due forme.

H e s p e r a n g e.  Prix de l´eau.

En séance du 17 décembre 1977 le Conseil communal de Hesperange a pris une délibération aux termes

de laquelle ledit corps a fixé à 14, francs le prix du m3 d´eau.

Ladite délibération a été publiée en due forme et approuvée par décision ministérielle du 14 août

1978.

K o e r i c h.  Règlement-taxe sur l´utilisation des salles de fête communales.

En séance du 9 juin 1978 le Conseil communal de Kœrich a pris une délibération aux termes de

laquelle ledit corps a décidé de fixer une redevance pour l´utilisation des salles de fête communales.

Ladite délibération a été approuvée par décision ministérielle du 24 juillet 1978 et publiée en due

forme.

R e c k a n g e - s u r - M e s s. 

Règlement-taxe

sur la confection des tombes.

En séance du 13 juillet 1976 le Conseil communal de Reckange-sur-Mess a pris une délibération aux

termes de laquelle ledit corps a nouvellement fixé la taxe à percevoir du chef de la confection des

tombes.

Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 3 juillet 1978 et publiée en due forme.

S t e i n s e l.  Règlement-taxe sur la location des compteurs d´eau.

En séance du 20 juin 1978 le Conseil communal de Steinsel a pris une délibération aux termes de

laquelle ledit corps a décidé de modifier le chapitre I de la section II du règlement-taxe du 10 avril

1972 concernant la location des compteurs d´eau.

Ladite délibération a été publiée en due forme et approuvée par décision ministérielle du 11 août

1978.

W i n c r a n g e. Règlement sur les taxes d´eau.

En séance du 2 juin 1978 le Conseil communal de Wincrange a pris une délibération aux termes de

laquelle ledit corps a décidé de fixer nouvellement les taxes d´eau.

Ladite délibération a été approuvée par arrêté grand-ducal du 3 juillet 1978 et par décision minis-

térielle du 10 juillet 1978 et publiée en due forme.

V i l l e d e L u x e m b o u r g.  Règlement sur les bâtisses.

En séance du 14 juillet 1978 le conseil communal de la Ville de Luxembourg a pris une délibération

ayant pour objet la modification de différentes dispositions du règlement sur les bâtisses et concernant

les secteurs d´habitation de faible densité (article 2.5.).

Lesdites modifications ont été publiées en due forme et approuvées par Monsieur le Ministre de

l´Intérieur en date du 4 août 1978.

Règlement grand-ducal du 27 juin 1978 ayant pour objet d´assimiler les employés publics

statutaires des organismes de sécurité sociale aux fonctionnaires de l´Etat pour l´applica-

tion de la loi du 27 août 1977 concernant

le statut des fonctionnaires entrés au service

d´institutions internationales.

RECTIFICATIF

A la page 669 du Mémorial A  N° 35 du 28 juin 1978, il y a lieu d´inclure à l´article 1er entre « la

caisse de maladie des employés privés » et « l´office des assurances sociales »: « de la caisse de pension

des employés privés ».

Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 déterminant les critères de sélection pour l´admission aux écoles d´infirmiers.

A titre transitoire, et pour l´admission aux écoles d´infirmiers de l´année scolaire 1978/79,

les travaux pratiques de laboratoire ne seront pas pris en considération pour l´établissement de la note

de classement.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen

erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen

diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.

2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. 5,

Absatz 1 erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache

dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.

3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z.B. Aus-

schuss), oder aufgrund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das gleiche gilt

bei Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krank-

heit.

4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat er Anrecht auf die sofortige

Lohnzahlung, unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist.

5) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen vor Kündigung bezw. Auflösung

des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den

Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.

7) Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeits-

verhältnisses stehen, sind die Arbeitsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen des

Gesetzes vom 24. Juni 1970.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ur-

sachen erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw.

gegen diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.

2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Artikel 5

Absatz 1) erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigende Tatsache

dem Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.

3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandates (z. B. Aus-

schuss), oder auf Grund seiner Gewerkschaftszugehörigkeit, nicht entlassen werden. Das gleiche gilt

bei Teilnahme an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krank-

heit (nicht vor 26 Wochen).

4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die

sofortige Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der

Voraussetzung, dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorher-

gehenden Tages mitgeteilt hat.

5) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung

bezw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den

Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.

7) Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeits-

verhältnisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen

des Gesetzes vom 24. Juni 1970.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ur-

sachen erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bzw.

gegen diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.

2. Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandates (z.B. als Aus-

schussangehöriger) oder auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht entlassen werden. Das

gleiche gilt bei Teilnahme an einem rechtmässigen Streik sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall

oder Krankheit (nicht vor 26 Wochen).

3. Der fällige Lohn sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von gesetzmässiger Kündigung

bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

4. Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den

Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.

5. Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeits-

verhältnisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen

des Gesetzes vom 24. Juni 1970.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 déterminant les critères de sélection pour l´admission aux écoles d´infirmiers.

Notre Ministre de la Santé Publique est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera

publié au Mémorial.

Bruxelles, le 25 août 1978

Jean

Pr le Ministre de la Santé Publique

Le Ministre de l´Environnement,

Josy Barthel

Le Secrétaire d´Etat

à l´Education Nationale,

Guy Linster

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la

convention

collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération

des

patrons-plafonneurs

et façadiers du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la com-

mission syndicale des contrats d´autre part, avec effet au 1er février

1978.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau;

Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions

et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi

du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur la proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des

représentations professionnelles légales intéressées;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il

y a urgence;

Sur le rapport de Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale et après

délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Arbeitsbedingungen.

1) Für örtliche Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Bei auswärtigen Arbeiten beginnt die Arbeits-

zeit bei Abfahrt vom Betriebslager und endigt daselbst, falls sie nicht durch Verschulden des Arbeiters

unterbrochen wird. Arbeiter, die sich unter Benutzung öffentlicher Transportmittel vom Betriebs-

lager zu ihrem Arbeitsplatz begeben, erhalten den Preis der Fahrkarte zurückerstattet.

2) Bei auswärtigen Arbeiten wird die Fahrzeit zur Arbeitsstelle vom Arbeitgeber entschädigt und

zwar auf der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers. Diese Zeit

gilt jedoch nicht als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9. Dezember 1970 über die

Regelung der Arbeitszeit. Die Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt

aufzuführen.

3) Die Mittagspause wird im Einverständnis mit den Belegschaften festgesetzt. Sie soll eine Stunde,

muss aber mindestens eine halbe Stunde betragen. Sie gilt als Arbeitspause und wird nicht als zu der

Arbeitszeit gehörig vergütet. Den Arbeitern ist ausserdem während der Arbeitszeit, d.h. ohne dass

hierfür eine eigentliche Arbeitspause eingelegt wird, Gelegenheit zur Einnahme eines mitgebrachten

Imbisses zu geben. Die hierfür beanspruchte Zeit darf eine Viertelstunde täglich nicht überschreiten

und gilt als Arbeitszeit.

4) Der Arbeitnehmer ist gehalten seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und

dieselbe nicht vorzeitig zu beenden. Die für Waschung und Toilette benötigte Zeit liegt ausserhalb

der festgesetzten Arbeitszeit.

5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer alle

notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, dies-

bezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvor-

schriften. An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale

oder Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und Trocknen der Kleider.

6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter An-

wendung aller Sorgfalt auszuführen.

7) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen.

Etwaiges, vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug bleibt Eigentum des Arbeitgebers

und ist beim Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm überge-

benen Werkzeuge.

8) Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation keine

Nachteile erwachsen.

9) Bei Fernbleiben von der Arbeit (Arbeitsunterbrechung oder bei plötzlicher Erkrankung oder

einem sonstigen wichtigen Ereignis) ist möglich, vorher die Genehmigung des Arbeitgebers einzu-

holen bezw. hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber innerhalb eines Tages zu benachrichtigen.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Arbeitsbedingungen.

1) Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt

werden, wo sich der Betriebssitz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit.

2) Bei auswärtigen Arbeiten wird die Fahrzeit vom Betriebssitz zur Arbeitsstelle vom Arbeitgeber

entschädigt und zwar auf der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers.

Diese Zeit gilt jedoch nicht als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9. Dezember 1970

über die Regelung der Arbeitszeit.

Die Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen. Die Auslagen

für Hin- und Rückreise gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

3) Dem Arbeitnehmer steht täglich zwecks Einnahme eines Imbisses eine Ruhepause von 15 Minuten

zur Verfügung, die in der Arbeitszeit einbegriffen ist.

4) Der Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und

dieselbe nicht vorzeitig zu beenden. Er darf bei Arbeitsschluss seinen Arbeitsplatz nicht verlassen,

ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass eine ordnungsgemässe Sicherung der ausgeführten Arbeit

gewährleistet ist.

5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer alle

notwendigen Vosichtsmassnahmen zu treffen. Die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, dies-

bezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvor-

schriften. An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale

oder Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und zum Trocknen der Kleider.

6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter An-

wendung aller Sorgfalt auszuführen.

7) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges,

vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug, bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim

Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge.

8) Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeit-

nehmerorganisation keine Nachteile erwachsen.

9) Transport von Arbeitsmaterial ist durch den Arbeitgeber zu besorgen. Wird der Materialtransport

durch den Arbeitnehmer mit eigenem PKW angeordnet, so erhält er für die diesbezüglichen Hin-

und Rückfahrten zur Arbeitsstelle, die über 8 km vom Betriebssitz entfernt ist, eine zusätzliche Ent-

schädigung von 5. Franken pro gefahrenen Kilometer.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Arbeitszeit

1. Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

Alle über die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit ent-

sprechendem Zuschlag zu entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an Samstagen

gestattet sind.

2. Es steht den Arbeitgebern frei, die Arbeitszeit pro Woche so einzurichten, dass mit freien

Samstagen verfahren werden kann.

Dringende Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder Behebung von Pannen können auch ausserhalb

der festgesetzten Betriebszeit ausgeführt werden. (Vergleiche Art. 11).

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit ist geregelt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom 9. Dezember 1970.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Arbeitszeit.

Grundsätzlich ist die wöchentliche Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Alle

liber die festgelegte normale Arbeitszeit verfahrene Arbeit gilt als Mehrarbeit und ist mit entsprechen-

dem Zuschlag zu entschädigen, mit Ausnahme der Nachholstunden, welche auch an Samstagen gestattet

sind.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Entlöhung

1. Gemäss Art. 4 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12. Juni 1965 werden sowohl die Tarif- als auch

die Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst.

2. Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Es werden halbmonatige Vorschüsse gezahlt. Spätestens

am 10. eines jeden Monats muss die Endverrechnung des vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine

Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat sie am vorhergehenden Tag zu erfolgen.

3. Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit Angabe der Bezüge und

Abzüge auszuhändigen. Die Lohnabrechnung muss den Monat, das Auszahlungsdatum, Adresse des

Arbeitgebers und Name des Arbeitnehmers, die Zahl der gearbeiteten Stunden, den Stundenlohn,

die Zuschläge sowie die Abzüge so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn mit Leichtigkeit

nachrechnen kann. Die Abrechnung ist vom Arbeitnehmer unverzüglich zu prüfen. Etwaige Einwände

betr. ihre rechnerische Richtigkeit sind umgehend beim Arbeitgeber geltend zu machen.

4. Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen. Sie sind auf der Lohnabrechnung gesondert

aufzuführen.

5. Falls nicht anders gesetzlich geregelt, gilt die Berufsschulzeit als Arbeitszeit. Demgemäss dürfen

Lehrlingsentschädigungen wegen Schulbesuche nicht gekürzt werden. Für unberechtigte Abwesenheit

hingegen werden pro Stunde 1/173 der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht.

6. Minderleistungsfähige Arbeitnehmer können nur dann unter dem Tariflohn bezahlt werden,

wenn die entsprechenden Abzüge von der Gewerbeinspektion genehmigt sind, nachdem ein ent-

sprechender Nachweis der Minderleistung vorliegt. Die Anrechnung etwaiger Renten gleich welcher

Art ist bei der Lohnfestsetzung nicht statthaft.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Jugendarbeitsschutz.

Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den Be-

stimmungen der Gesetze vom 28. Oktober 1969 und 30. Juli 1972 und ihren Ausführungsbestimmungen

geregelt.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Jugendarbeitsschutz.

Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den Be-

stimmungen der Gesetze vom 28. Oktober 1969 und 30. Juli 1972 geregelt, bezw. gegebenenfalls durch

später eingeführte Ausführungsbestimmungen betreffend die ärztlichen Untersuchungen.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Lôhne

1. Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 10 angege-

benen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.

2. Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einer Anlage zu diesem Abkommen

aufgeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des Ar-

beitnehmers abgeändert werden.

3. Für jene Arbeitnehmer, die eine offensichtliche und erwiesene Minderleistung aufweisen, kann

auf Genehmigung der Gewerbeinspektion hin ein niedrigerer Lohn gezahlt werden, jedoch sollte die

vorgenommene Reduzierung des jeweils anfallenden Tarif- bzw. Effektivlohnes 15% nicht übersteigen

(Siehe Art. 8 Absatz 6).

4. Die Einstufung in die verschiedenen Gruppen sowie die Einreihung in die jeweils anfallenden

Lohnstufen erfolgt gemäss den zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen.

5. Arbeiter hingegen, die im selben Betrieb in den Qualifikationsgruppen steigen, fallen nicht unter

die vorgenannten Bestimmungen, d.h. der jeweilige Stufenlohn steht ihnen sofort zu.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Nachholstunden.

Das Nachholen von Ausfallstunden im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen vom

9. Dezember 1970 ist statthaft.

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Schlechtwettergeidregelung.

Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung (Gesetz vom 20.

Januar 1971).

1) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der

Zeit vom 16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten

und Neujahr. (siehe Art. 18.  Jahresurlaub).

2) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeits-

ausfall, welche 80% des normalen Brutto-Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180%

des gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf.

3) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden

als auch für ganze Arbeitstage. Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die Arbeits-

unterbrechnung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen Gesetzes

angeordnet wird.

4) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitgebers

zu halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anord-

nung des Arbeitgebers andere durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu lesiten.

5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der

normalen Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

6) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der vorgesehenen Schlechtwetter-

periode werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers. Dabei gilt die Periode

vom 16. November bis einschl. 30. November als voiler Kalendermonat.

7) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozial-

versicherungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter

gegen Unfall weiterversichert.

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 Einstufung und Qualifikation

1) Lehrlinge

2) Jungarbeiter

3) Ungelernte

Arbeiter

4) Angelernte

Arbeiter

5) Gesellen

6) Berufsarbeiter

7) Vollwertiger

Berufsarbeiter

Jugendliche, die auf Grund eines Lehrvertrages in einem anerkannten und von

diesem Vertrag erfassten Lehrberuf ausgebildet werden.

Arbeiter ohne Berufslehre, die als Hilfskräfte eingesetzt sind und das 18. Lebens-

jahr noch nicht vollendet haben.

Arbeiter mit vollendetem 18. Lebensjahr, die weder eine berufliche Qualifi-

kation noch sonstige Berufskenntnisse besitzen (Hilfsarbeiter, Handlanger).

Arbeiter, die zwar kein Fähigkeitszeugnis besitzen, jedoch Berufsarbeiten aus-

führen können, wozu sie im Betrieb besondere Kenntnisse erworben haben.

Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP in den ersten 2 Jahren nach der Lehre.

Arbeiter mit Lehrabschluss und CAP mit wenigstens 2 Gesellenjahren sowie

angelernte Arbeiter, die in diese Gruppe aufsteigen können, insofern sie we-

nigstens 6 Jahre Berufspraxis nachweisen können und entsprechende Berufs-

kenntnisse erworben haben.

In der Regel Berufsarbeiter, die alle anfallenden Berufsarbeiten in voiler Selbst-

ständigkeit ausführen, zusätzliche Verantwortung übernehmen sowie gegebenen-

falls die Führung von Arbeiten übernehmen können, z.B. solche die den Meister-

titel im jeweiligen Beruf besitzen.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Qualifikation und Einstufung.

1) Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehraus-

weises und entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

2) Demgemäss gelten als

a) Lehrlinge

Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Berufslehre

des Gipserhandwerks absolvieren.

b) Jugendliche

alle Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.

c) Handlanger

alle Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und

keine Berufskenntnisse besitzen.

d) Angelernte Arbeiter: Arbeiter, welche keinen anerkannten Befähigungsausweis besitzen, jedoch

durch ihre Beschäftigung im Beruf resp. Betrieb gewisse Grundkenntnisse

erworben haben.

e) Facharbeiter

Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben und im Besitz

eines ent. Fähigkeitszeugnisses sind (Gesellenzeugnis).

Ihnen gleichgestellt werden die Arbeiter der Gruppe d) insofern sie

wenigstens 3 Jahre im Beruf gearbeitet haben und in der Lage sind die

von ihnen geforderten Berufsarbeiten auszuführen.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Nachholstunden.

1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Dachdeckergewerbe, sowie die in

Bezug auf die besondere Situation dieses Berufes, indem die Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden

können, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft.

2) Dies betrifft Arbeitsstunden die durch Nässe, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgeführt werden

konnten.

3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht

werden, wobei die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

4) Infolge der Besonderheit des Dachdeckerhandwerks, sowie gemäss der Arbeitszeiteinteilung auf

der Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie

zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Arbeitstages ergeben, ebenfalls statt-

haft an einem Samstag.

5) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenz-

periode der Schlechtwettergeldregelung.

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 Zuschlàge für Mehrarbeit

1. Mehrarbeit ist jede über die festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und

geleistete Arbeit. Somit sind Ueberstunden, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen usw. nur statthaft in

dringenden und Ausnahmefällen und entsprechend den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.

Als dringend sind z.B. anzusehen

a) Im Heizungsfach: Reparaturen an Oel- und Gasbrenner, Umwälzpumpen, Steueranlagen, Beheben

von Rohrbrüchen usw.

b) im Sanitärfach : Rohrbrüche, Verstopfungen usw.

2. Für diesbezügliche Arbeiten sind nachfolgende Zuschläge auf die Stundenlöhne zu gewähren

Ueberstunden

Sonntagsarbeit : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Feiertagsarbeit

Nachtarbeit

: (von 22.00 bis 06.00)

Planmässige Nachtarbeit (Schicht)

25%

50%

100%

50%

15%

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Entlöhnung.

1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertraggesetzes vom 12. Juni 1965 werden sowohl die Tarif- als

auch Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst gem. den für die Gehälter und Pen-

sionen der Staatsbeamten geltenden bezw. gegebenenfalls später einzuführenden gesetzlichen Bestim-

mungen.

2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrech-

nung gesondert aufgeführt werden.

3) Die Vorschusszahlung erfolgt wenigstens jede 2. Woche auf der Basis des Lohnes bezw. Akkord-

tarifs, welcher einen festen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

Die Vorschüsse werden freitags vor Arbeitsschluss bezahlt. Die Abrechnung der Arbeit erfolgt

nach Fertigstellung. Fällt der Zahlungstermin auf einen freien Tag, so hat die Auszahlung am vorher-

gehenden Arbeitstag zu erfolgen.

4) Mit der Endverrechnung ist dem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der

Bezüge und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden,

Nachholstunden, den Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer

seinen Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse

des Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der laut Urlaubsverrechnung erzielte

Geldbetrag.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Qualifikation und Einstufung.

Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises

und entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

Demgemäss gelten als

a) Lehrlinge

b) Jugendliche

c) Hilfsarbeiter

d) Fachhilfsarbeiter

e) Geselle

f) Berufsarbeiter

sowie

g)) Vollwertiger

Berufsarbeiter

Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Berufslehre des

Dachdeckerhandwerks absolvieren.

Alle Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.

alle Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden und keine

Berufskenntnisse besitzen.

Alle Hilfsarbeiter, die mehr als 4 Jahre im Beruf gearbeitet haben und sich

besondere Kenntnisse im Dachdeckerhandwerk erworben haben, und zwar

im 5. und 6. Arbeitsjahr.

Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre im Dachdeckerhandwerk ab-

solviert haben, erwiesen durch das entsprechende Gesellenzeugnis, und zwar

im 1. und 2. Gesellenjahr nach der Lehre.

Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben (Handwerks-

geselle) und während zwei Jahren nach der Lehre im Beruf gearbeitet haben,

d.h. Gesellen im 3. Gesellenjahr.

Arbeiter ohne Berufslehre, jedoch während 6 Jahren als Dachdecker gear-

beitet haben und die anfallenden Arbeiten ausführen können, d.h. Hilfsarbeiter

im 3. Jahr als Fachhilfsarbeiter.

Berufsarbeiter der Gruppe f) die alle anfallenden Berufsarbeiten selbstständig

ausführen können.

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 Akkordarbeiten

Etwaige Akkordarbeit ist nur statthaft, wenn hierzu das Einverständnis des Arbeitnehmers vor-

liegt. Ein Zwang auf Annahme oder Nichtannahme eines Akkords darf von keiner Partei ausgeübt

werden.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Löhne.

1) Die Stundenlöhne richten sich nach den in Art. 11 Absatz 2) angegebenen Lohngruppen ent-

spechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.

2) Die also definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen angeführt und

stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeitnehmers

abgeändert werden.

3) Die angeführten Tariflôhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche und sind gemäss

Art. 12, Absatz 1) den Indexschwankungen anzupassen.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Entlöhnung.

1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertraggesetzes vom 12. Juni 1965 und im Sinne des Gesetzes vom

27. Mai 1975 liber die Verallgemeinerung der Indexsteigerung, werden sowohl die Tarif- als auch

Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst.

2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung

gesondert aufgeführt werden.

3) Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Halbmonatliche Vorschüsse müssen gezahlt werden´

wogegen wöchentliche oder zehntägige Vorschüsse gem. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer gezahlt werden können. Spätestens am 5. eines jeden Monats muss die Abrechnung des

vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat dieselbe

am vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen.

4) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der

Bezüge und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, den

Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen

Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des

Arbeitgebers und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut

Art. 18 Absatz 3) erzielte Geldbetrag.

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 Arbeitsbedingungen

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sowie

zur Verhütung von Unfällen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen, alle not-

wendigen Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen der unter diesen Vertrag fallenden Berufe

angemessen sind. Andererseits haben die Arbeitnehmer die Pflicht, allen diesbezüglichen Anordnungen

Folge zu leisten und mitzuhelfen, ein unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten.

2. In der Werkstatt ist ausreichendes Sanitätsmaterial in ständiger Bereitschaft zu halten sowie

dafür Sorge zu tragen, dass einwandfreie hygienische Bedingungen vorhanden sind (W.C. und Wasch-

gelegenheiten).

3. Der Arbeitnehmer haftet für das ihm anvertraute Arbeitsmaterial und Handwerkszeug und ist

für Bruchschäden oder Verlust desselben, insofern nachweislich persönliches oder vorsätzliches Ver-

schulden vorliegt, zum Selbstkostenpreis persönlich haftbar.

4. Für örtlich ausgeführte Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Für auswärtige Arbeiten wird die

Fahrzeit (Reisezeit) vom Betriebssitz nach der Arbeitsstelle und zurück wie die Arbeitszeit bezahlt,

jedoch nicht als effektiv verfahrene Arbeitsstunden angerechnet.

5. Als auswärtige Arbeiten gelten solche, die über 25 km vom Betriebssitz entfernt ausgeführt

werden. Zur Berechnung der Entfernung gelten die öffentlichen Verkehrsmittel. Ausgaben für Reise,

Kost und Wohnung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, falls Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tage

erfolgen können.

6. Für die vom Arbeitgeber angeordnete und vom Arbeitnehmer mit eigenem Pkw ausgeführten

Fahrten ist für jeden Tag, an dem solche Fahrten erfolgen, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von

4,50 Franken pro Wegkilometer zu gewähren. Zudem erhält er, wenn er selbst für den Transport

von umfangreichem Arbeitsmaterial Sorge trägt, eine monatliche Entschädigung von 200 Franken.

7. Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Bestim-

mungen. Jeder Arbeitnehmer ist gehalten, seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen

und dieselbe nicht vor der festgesetzten Zeit zu beenden.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Akkordarbeiten.

1) Akkordlöhne sind im Akkordtarif umschrieben, welcher einen integralen Bestandteil des Ver-

trages bildet.

2) Die anfallenden Akkordsätze sind gemäss Art. 12, Absatz 1) den Schwankungen des Lebenshal-

tungskostenindexes anzupassen.

3) Zur Festlegung der Definition « mit » resp. « ohne » Handlanger gelten folgende Richtlinien

a) « mit Handlanger » begreift das Mithandanlegen beim Abladen des Materials (Gips, Kalk, Zement,

Bretter usw.)

Gerüstholz auf Stockwerk befördern helfen: Mit Handanlegen beim Abnehmen des Gerüstes.

Einrichten der Baustelle.

b) « ohne Handlanger » begreift: Aufladen des Gerüstholzes, Auf- und Abladen des Materials,

sowie Abladen an der Baustelle und Beförderung auf die Stockwerke: das Einrichten der Bau-

stelle; Nach Fertigstellung der Arbeit: das Abnehmen des Gerüstholzes usw. das Reinigen der

Baustelle und die Beförderung des Schuttes vor die Baustelle.

Bei Arbeiten « ohne Handlanger » wird ein Zuschlag gewährt, der zwischen dem Gesellen

und dem Arbeitgeber vereinbart wird.

c) Beiputzarbeiten werden zum Stundenlohn ausgeführt.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Löhne.

1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach denen in Art. 12, Absatz

2) angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.

2) Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen

angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des Ar-

beitnehmers abgeändert werden.

3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 40-Stundenwoche und sind gemäss Art.

13, Absatz 1) den Indexschwankungen anzupassen.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Erschwerniszulagen

Bei schmutzigen Arbeiten und bei solchen, die unter erschwerenden Bedingungen sowie Gefahren

ausgeführt werden, haben die Arbeitnehmer Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25%.

Die einen Zuschlag beanspruchenden Arbeiten werden nur entschädigt für die Zeit, in der der Ar-

beitnehmer tatsächlich mit deren Ausführung beschäftigt war.

Die einzelnen Arbeiten, welche gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zuschlagberechtigt sind,

sind in der Anlage aufgeführt.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Zuschläge für Mehrarbeit.

1) Ueberzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen

Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich

genehmigten Ueberstunden (Arbeit an Sonn- und Feiertagen), zu leisten.

2) Für Ueberzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden

Stundenlôhnen zu gewähren

a) für geleistete Ueberstunden

b) für Sonn- und Feiertagsarbeit

c) für entlohnungspflichtige Feiertagsarbeit

d) für Nachtarbeit (zw. 22 und 6 Uhr)

25%

100%

100%

100%

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Akkordarbeiten.

1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fällen zulässig und können nur im Einverständnis mit

den Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle.

2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger

Arbeitszeit ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen

Stundenlohnes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der

Betreffende nicht auf 100% seiner Leistung kommt.

3) Als Abschlagszahlung wird der Stundenlohn gezahlt und die Abnahme der Akkordarbeit hat

spätestens am Tag nach der Fertigstellung der in Frage kommenden Arbeit zu erfolgen. Die Abrechnung

und Zahlung des Ueberschusses erfolgt bei der nächsten Lohnzahlung.

4) Akkordarbeiten sind für Lehrlinge nur im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen

statthaft und vorgenannte Bestimmungen im gleichen Sinne anwendbar.

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 Die gesetzlichen Feiertage

1. Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi Himmel-

fahrt, Grossherzogsgeburtstag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und die 2 Weihnachtstage bzw. die

entsprechenden Ersatzfeiertage.

2. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertage ohne vorherige gültige Ent-

schuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag

verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem

Feiertag vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben

ist.

3. Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen erfolgen gemäss den

Bestimmungen des biesbezüglichen Gesetzes vom 10. April 1976.

4. Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch dieses Gesetz

vorgesehenen Entschädigung, Anrecht auf Entlöhnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und

zwar mit einem Zuschlag von 100% (siehe Artikel 11 Absatz 2 des Vertrages).

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Gesetzliche Feiertage.

1) Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt,

National-Feiertag, Mariä-Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag.

2) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne vorherige gültige Ent-

schuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag

verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem am

Feiertag vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben

ist.

3) Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regeln sich nach den

Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10. April 1976.

4) Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch genanntes

Gesetz vorgesehenen Entschädigung Anrecht auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstun-

den und zwar mit einem Zuschlag von 100% gemäss Art. 15, Absatz 2) c) dieses Vertrags.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Zuschlàge.

1) Zuschlagberechtigt sind alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Ueberstunden sowie

unter Gefahr und erschwerten Bedingungen ausgeführt werden.

2) Ueberzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglich

Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich

genehmigten Ueberstunden, (Arbeit an Sonn- und Feiertagen) zu leisten.

3) Für Ueberzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden

Stundenlöhnen zu gewähren

a) Ueberstunden

25%

b) Sonn- und Feiertagsarbeit

100%

4) Für die Bezahlung der nichtgearbeiteten gesetzlichen Feiertage gelten die Bestimmungen der

diesbezüglichen Gesetzgebung.

5) Arbeiten, die wegen ihrer Schwere, bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt sind, sind ebenfalls

in einem Anhang zu diesem Vertrag angeführt und bilden zusammen mit dem in Art. 14 erwähnten

Lohnkatalog einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.

6) Weitere Zuschläge für diesbezügliche Arbeiten unterliegen der freien Vereinbarung zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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 Jahresurlaub und Sonderurlaub

1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 26. Juli

1975 geregelt, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.

Er beträgt für 1978: 24 Arbeitstage für Arbeitnehmer von 15 bis einschl. 65 Jahren.

Ab 1979 beträgt er 25 Arbeitstage für dieselbe Kategorie von Arbeitnehmern.

2. Um einen möglichst geregelten Arbeitsablauf zu gewährleisten sind die Arbeiter gehalten, ihren

Urlaub beizeiten anzumelden. Ein (1) Urlaubstag soll spätestens 48 Stunden vorher angefragt werden,

ein zweitägiger (2) Urlaub wenigstens zwei Wochen und ein Urlaub über einen längeren Zeitraum

wenigstens 4 Wochen im voraus.

Ein kollektiver Urlaub von 12 Urlaubstagen wird in den Betrieben durchgeführt, beginnend am 1.

Montag im August.

3. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen

Arbeitgeber erwirkt.

4. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten

ihm die zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.

5. Wenn der Arbeitnehmer wegen einer persönlichen Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend

sein muss, steht ihm ein gesetzlicher Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu

1 Tag

Im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwä-

gerin;

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes, oder beim nachweisbaren Um-

zug (ein einfacher Wechsel der Schlafstätte ohne das gesamte Mobiliar ist nicht einem Um-

zug gleichzustellen);

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn

oder Schwiegertochter;

6 Tage: bei der Heirat des Arbeitnehmers.

6. Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen hat der Arbeitnehmer

jährlich Anrecht auf 8 Stunden Freistellung von seiner Arbeit unter Fortzahlung seines Lohnes, d.h.

maximal 4 × 2 Stunden im Jahr.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Jahresurlaub.

1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt, nach den Bestimmungen des dies-

bezüglichen Gesetzes vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975,

welches einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen

angeführten Richtlinien.

2) Der jährliche Erholungsurlaub im Gipsergewerbe beträgt für 1978 einheitlich 24 Arbeitstage

und ohne Altersunterschied zu 5 Tagen pro Woche.

3) Die Urlaubsvergütung erfolgt in Form eines Lohnzuschlages von 10,10% bei 24 Arbeitstagen.

4) Die Bruttoverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss, und der erzielte Geldbetrag ist

auf dem, dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken.

5) Gundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der

Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende Aus-

zahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch

überlassen.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Gesetzliche Feiertage.

1) Als Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt,

National-Feiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag.

2) Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne vorherige gültige Ent-

schuldigung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag

verlorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem

Feiertag vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben

ist.

3) Die Entschädigung der Feiertage und die Gewährung von Ersatzfeiertagen regeln sich nach den

Bestimmungen des diesbezüglichen Gesetzes vom 10. April 1976.

4) Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit hat der Arbeitnehmer, neben der durch genanntes

Gesetz vorgesehenen Entschädigung Anrecht auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden

und zwar mit einem Zuschlag von 100% gem. Art. 16, Absatz 3) b) dieses Vertrages.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

Treueprâmie

1. Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende

vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis gewährte Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d.h. bestehende

günstigere Bestimmungen dürfen durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden.

2. Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens drei (3) Jahren inklusiv Lehrzeit angehört,

wird zum Jahresabschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der im ablaufenden Jahr verdiente Jahres-

bruttolohn als Berechnungsgrundlage dient.

3. Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderliche Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn

der Arbeiter am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens drei (3) Jahre im Betrieb be-

schäftigt war.

4. Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden als auch der

Verdienst aus geleisteter Mehrarbeit und sonstigen Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung zu

den Sozialversicherungen unterliegen.

5. Die Treueprämie beträgt

0,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 3 Jahren Betriebszugehôrigkeit;

1,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 4-6 Jahren Betriebszugehörigkeit;

1,5% des verdienten Gesamtlohnes nach 7-10 Jahren Betriebszugehörigkeit;

2,0% des verdienten Gesamtlohnes nach 10 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit.

6. Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 1. Dezember

ein voiles Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der

Zeitpunkt für die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.

7. Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall

oder durch Invalidität den Betrieb verlassen, erhalten die Treueprämie trotzdem, errechnet auf der

Basis des bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.

8. Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähig-

keit aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von drei Jahren nicht

verlustig, wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt.

9. Wenn nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeit-

geber dasselbe binnen drei (3) Monaten wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechung nicht als

Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, d.h. der Arbeitnehmer geht seiner bisher geleisteten

Dienstzeitanrechnung nicht verlustig.

10. Arbeitnehmer hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, ver-

lieren das Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt

bei gerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.

11. Bei unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr, drei (3) und mehr, kann gegebenenfalls die

gesamte Treueprämie in Wegfall kommen.

12. Es steht dem Arbeitgeber frei, bereits vor erfüllter dreijähriger Dienstzeit die Prämie auszu-

zahlen. Jedoch sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestimmungen vorliegenden Reglements unab-

dingbar, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert werden.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Sonderurlaub.

1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz

1 Tag

im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwäge-

rin.

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug.

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwieger-

sohn und Schwiegertochter.

6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.

2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des

durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.

3) Fällt ein Sonderurlaubstag auf einen Sonntag, Feiertag, freien Arbeitstag oder Ruhetag, so ist

der betr. Urlaubstag auf den erstfolgenden Arbeitstag welcher dem Ereignis oder der aussergewöhn-

lichen Urlaubsperiode folgt, zu verlegen.

4) Das Recht auf Sonderurlaub ist der Bedingung betr. die 3-monatige Wartezeit für den jährlichen

Erholungsurlaub nicht unterworfen.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Jahresurlaub.

1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen des dies-

bezüglichen Gesetzes vom 22. April 1966, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 26. Juli 1975,

welches einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen

angeführten Richtlinien.

2) Der jährliche Erholungsurlaub im Dachdeckerhandwerk beträgt für 1978 einheitlich 24 Arbeits-

tage und für 1979 einheitlich 25 Arbeitstage und ohne Altersunterschied zu 5 Tagen pro Woche.

3) Die Urlaubsvergütung erfolgt in Form eines Lohnzuschlages von 10,10% bei 24 Arbeitstagen

und 10,60% bei 25 Arbeitstagen.

4) Die Bruttoverrechnung erfolgt, jedes Mal beim Lohnabschluss, und der erzielte Geldbetrag ist

auf dem, dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken.

5) Grundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der

Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende Aus-

zahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch

überlassen.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Verbot der Schwarzarbeit

1. Nach Beendigung der Arbeitszeit und während der Urlaubs- und Feiertage darf keine Berufs-

arbeit für Drittpersonen ausgeführt werden. Berufsverwandte Arbeit fällt ebenfalls unter das Verbot

der Schwarzarbeit.

2. Arbeiter, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, können fristlos entlassen werden. Dem

Arbeitgeber steht es frei, gegebenenfalls noch andere legale Massnahmen zu ergreifen.

3. Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Art. 15 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966,

und die in Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur An-

wendung.

Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1977.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Arbeitsunterbrechungen.

Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen

 erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur

Folge hat, so ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet.

 bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb,

betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Ver-

dienstausfall vergütet für den betreffenden Tag.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Sonderurlaub.

1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz

1 Tag : im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwä-

gerin.

2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug.

3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn

und Schwiegertochter.

6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.

2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergeltung in Höhe des

durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.

3) Fällt ein Sonderurlaub auf einen Sonntag, Feiertag, freien Arbeitstag oder Ruhetag, so ist der

betr. Urlaubstag auf den erstfolgenden Arbeitstag welcher dem Ereignis oder der aussergewöhnlichen

Urlaubsperiode folgt, zu verlegen.

4) Das Recht auf Sonderurlaub ist der Bedingung betr. die 3-monatige Wartezeit für den jährlichen

Erholungsurlaub nicht unterworfen.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

Abschiussbestimmungen

1. Alle mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und

Arbeitnehmern oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, d. h.

Betriebsvereinbarungen, sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag

preisgeben oder die in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen zu ungunsten der Arbeitnehmer

abändern. Sonderabmachungen und Betriebsordnungen dürfen mit diesem Vertrag nicht in Wider-

spruch stehen und sind unzulässig, wenn sie gegenüber diesem Abkommen eine Verschlechterung

darstellen. Hingegen dürfen bestehende günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen durch vorliegenden

Vertrag nicht beeinträchtigt werden.

2. Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und nicht von den vertrag-

schliessenden Parteien beigelegt werden können, sind dem Nationalen Schlichtungsamt zu unter-

breiten. Bei Streitigkeiten jeder Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der gesetzlichen Schlich-

tungsinstanzen weder gestreikt noch ausgesperrt oder Entlassungen vorgenommen werden.

3. Die unterzeichneten Parteien vorliegenden Vertrages bilden eine paritätische Berufskommission,

der die Aufgabe zufällt, die loyale beiderseitige Einhaltung des Abkommens zu überwachen, mögliche

Differenzen friedlich beizulegen und zur Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz und der Preisschleuderei

Massnahmen zu erörtern und vorzubereiten. Sie verpflichten sich, alle Beschwerden objektiv zu prüfen.

4. Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die der Erhaltung der angestammten

Arbeitskraft für die von diesem Vertrag erfassten Berufe dienen, können auf Wunsch der einen oder

anderen Partei auch während der Vertragsdauer geprüft werden und zu Verhandlungen Anlass geben.

5. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, bessere und günstigere Arbeits- und Lohnbedingungen zu

gewähren. Eventuell beim Inkrafttreten dieses Vertrages bestehende bessere Lohn- und Arbeits-

bedingungen bleiben auch weiterhin bestehen.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Schwarzarbeit.

1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen.

Dies gilt für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen sowie an allen

anderen durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen wie u.a. die während der Schlecht-

wetterperiode entschädigten Ausfallstunden.

2) Arbeitnehmer, die sich dieses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung

gegebenenfalls fristlos entlassen werden.

3) Bei erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. August 1977 kommen die in Art. 15

des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 und die in Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12. Juni

1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Arbeitsunterbrechungen.

1) Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen

 bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat der Arbeit-

nehmer während der anfallenden Kündigungsfrist Anrecht auf bis zu acht Stunden Freistellung von

seiner Arbeit zwecks Arbeitssuche;

 für während der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf

jährlich insgesamt 8 Stunden (oder 4 × 2 Stunden) Freistellung von seiner Arbeit unter Fort-

zahlung des Lohnes;

 erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur

Folge hat, so ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet;

 bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb,

betreffend eines an der Arbeitsstelle verungückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienst-

ausfall vergütet für den betreffenden Tag.

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal- lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons- ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com- mission syndicale des contra

 Vertragsdauer und Kündigung

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft und ist auf unbestimmte

Dauer abgeschlossen.

2. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmalig am 1. Oktober 1978

gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so läuft dieses Abkommen stillschweigend weiter, ohne

dass jedoch die gesamte Vertragsdauer drei Jahre überschreiten darf. In diesem Fall kann er zum

ersten eines jeden Monats mit einer vorherigen Kündigung von drei Monaten gekündigt werden.

3. Verhandlungen zwecks Verbesserung dieses Abkommens sowie zu dessen Ergänzung können

auch ohne formelle Kündigung stattfinden, insofern diesbezügliche Gespräche unter Berücksichtigung

der Laufzeit bzw. der vorgenannten Fristen beantragt werden.

4. Eine Kündigung bzw. Verbesserungsvorschläge können sich auf die Gesamtheit sowie auf einzelne

Teile und Artikel dieses Vertrages beziehen. Erfolgt eine formelle Kündigung dieses Abkommens, so

sind spätestens 6 Wochen vor dessen Ablauf Verhandlungen aufzunehmen.

5. Die kündigende Partei hat der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine

Vertragserneuerung bzw. Verbesserung dieses Vertrages vorzulegen.

Luxemburg, Februar 1978.

GEWERKSCHAFTLICHE VERTRAGSKOMMISSION

Fr. Schweitzer (LCGB)

Armand Barnich (LAV)

FEDERATIONS REUNIES DES PATRONS

FERBLANTIERS, INSTALLATEURS SANITAIRES,

INSTALLATEURS DE CHAUFFAGE

ET CALORIFUGEURS

Alfred Reckinger, Zentralpräsident

Albert Trmata

Vorsitzender der Sektion Klempnermeister

Marcel Schr der

Vorsitzender der Sektion Sanitär Installateurmeister

Kieffer

Vorsitzender der Sektion Heizungsinstallateurmeister

Jacques Gœrgen

Delegierter der Sektion Calorifugeurs (Isolierer)

ANLAGE ZU ARTIKEL 14

Erschwerniszuschläge

1) Allgemeine Zuschläge

Sind als zuschlagberechtigte Arbeiten zu betrachten und mit einem Aufschlag von 25% zu vergüten

 Auswechseln von Gliedern und Nippeln an gebrauchten Kesseln sowie Reinigen von gebrauchten

Heizungsanlagen, Ausbauen von gebrauchten Klosetts und Abflussleitungen;

 Arbeiten in schmutzigen Kanälen und Klosetts, Beseitigung von Verstopfungen an WC- und Urinal-

anlagen sowie allgemein alle Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden.

 Demontage von isolierten Rohrleitungen;

 Alle Arbeiten im Sanitàr- und Heizungsfach über 6 m Höhe, ohne Gerüst auf Ausziehleitern,

sowie in der Regel alle Aussenarbeiten an Hochhäusern, Türmen und Arbeiten an Blitzableitern.

2) Zuschläge für das Isoliererhandwerk

Auf nachfolgenden Arbeiten wird ein Zuschlag von 25% gewährt

 Isolierarbeiten an Rohren über 6 m Höhe;

 Demontage alter Isolierungen.

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Prinzip keine Akkordarbeiten mehr durchzuführen.

Werden solche trotzdem, aus begründeten Ursachen und im Einverständnis mit dem betreffenden

Arbeitnehmer (s. Art. 12) betriebsintern durchgeführt, so unterliegen die jeweiligen Preise den Index-

schwankungen; d.h. bestehende Akkordpreise resp. festzulegende werden, wie die effektiven Stunden-

löhne gem. Art. 8 an den Index angepasst.

œ

ANLAGE ZU ARTIKEL 9

Ungelernte Arbeiter

im 1. Jahr

im 2. Jahr

im 3. Jahr

im 4. Jahr

im 5. Jahr

im 6. Jahr

Lohnkatalog

Index 281,76

97,75 Fr/Stunde

106,10 Fr/Stunde

111,75 Fr/Stunde

117,35 Fr/Stunde

125,05 Fr/Stunde

128,85 Fr/Stunde

Index 288,80 (ab 1.2.1978)

100,20 Fr

108,75 Fr

114,55 Fr

120,30 Fr

128,20 Fr

132,05 Fr

Jungarbeiter (in Prozenten des Stundenlohnes eines ungelernten Arbeiters)

bei vollendetem 15. Lebensjahr = 60% von 97,75 Fr =

bei vollendetem 16. Lebensjahr = 70% von 97,75 Fr =

bei vollendetem 17. Lebensjahr = 80% von 97,75 Fr =

Gesellen (im Besitz des C.A.P.)

Index 281,76

im 1. Jahr nach der Lehre

111,75 Fr

im 2. Jahr nach der Lehre

122,50 Fr

Index 281,76

58,65 Fr

68,45 Fr

78,20 Fr

Index 288,80

114,55 Fr

125,55 Fr

Index 288,80

60,10 Fr

70,15 Fr

80,15 Fr

Berufsarbeiter

im 3. Gesellenjahr

im 4. Gesellenjahr

im 5. Gesellenjahr

im 6. Gesellenjahr

Vollwertige Berufsarbeiter (selbständig)

132,60 Fr

140,15 Fr

149,65 Fr

157,25 Fr

161,05 Fr

135,90 Fr

143,65 Fr

153,40 Fr

161,20 Fr

165,10 Fr

Règlement

du Gouvernement en conseil du 1er septembre 1978 portant

modification du

règlement

modifié du Gouvernement en conseil du 1er mars 1974 fixant le régime des

indemnités des employés occupés dans les administrations et services de l´Etat.

Le Gouvernement en conseil,

Vu l´article 23 de la loi modifiée du 22 juin 1963 fixant le régime des traitements des fonctionnaires

de l´Etat;

Vu la loi du 27 janvier 1972 fixant le régime des employés de l´Etat;

Vu le règlement modifié du Gouvernement en conseil du 1er mars 1974 fixant le régime des indemnités

des employés occupés dans les administrations et services de l´Etat;

Vu l´arrêté grand-ducal du 17 juin 1974 portant constitution des départements ministériels;

Vu l´avis de la Chambre des fonctionnaires et employés publics;

Arrête

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Schlichtung  Sondervereinbarungen  Sonderverhandlungen.

1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen

und einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages ent-

stehen, durch die Vertragabschliessenden Parteien beiliegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem

Sinne möglich, wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet.

2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission welche paritätisch

zusammengesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu

überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutz-

konkurrenz, der Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie legt gegebenenfalls diesbezügliche Massnahmen

fest und überprüft alle Beschwerden objektiv.

3) Alle Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen

dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig,

soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen

getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern.

4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen

und werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.

5) Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen die an die Schlechtwetterregelung betreffen

oder solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Gipsergewerbe dienen, werden

während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz

der gebildeten Berufskommission übersteigen.

6) Auf ein begründetes Begehren einer oder der anderen Vertragspartei können auch während

der Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden und betreffen in der Regel

nur Fragen dieses Artikels.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Schwarzarbeit.

1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen.

Dies gilt für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen sowie an allen

anderen durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen wie u.a. die während der Schlecht-

wetterperiode entschädigten Ausfallstunden.

2) Arbeitnehmer, die sich dieses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung

fristlos entlassen werden.

3) Bei erwiesener Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. August 1977 kommen die in Art. 15

des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966 und die in Art. 13 des Kollektivvertragsgesetzes vom 12. Juni

1965 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Schlichtung  Sondervereinbarungen  Sonderverhandlungen.

1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und

einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen,

durch die vertragabschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne

möglich, wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet.

2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission welche paritätisch

zusammengesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu

überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutz-

konkurrenz, der Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie überprüft alle Beschwerden objektiv.

3) Alle Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen

dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig,

soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen ge-

troffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern.

4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen

und werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.

5) Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen welche die Schlechtwetterregelung be-

treffen oder solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Dachdeckergewerbe dienen,

werden während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die

Kompetenz der gebildeten Berufskommission übersteigen.

6) Auf ein begründetes Begehren der einen oder der anderen Vertragspartei können auch während

der Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de plafonneur conclue entre la fédération des

 Vertragsdauer und Kündigung.

1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1978 in Kraft und läuft bis zum

31. Dezember 1978.

2) Die von den Vertragsparteien angestrebte Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegenden

Abkommens wird mit Veröffentlichung desselben im Memorial wirksam.

3) Eine erstmalige Kündigung dieses Kollektivvertrages kann frühestens am 1. Oktober 1978 erfol-

gen d.h. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten.

4) Erfolgt eine rechtmässige Kündigung bezw. werden Verhandlungen zwecks Erneuerung des

Vertrages beantragt, so müssen entsprechende Gespräche spätestens sechs (6) Wochen vor dessen

Erfalldatum aufgenommen werden.

5) Erfolgt keine Kündigung bezw. Beantragung von Verhandlungen zum vorgesehenen Termin

des Absatzes 3), so läuft der Vertrag stillschweigend weiter und zwar kann er in der Folge zum ersten

eines jeden Monats unter Beobachtung der angegebenen Kündigungsfrist gekündigt bezw. Verhand-

lungen beantragt werden.

6) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt, bezw. künftig den Vertrag kündigt, hat der andern

Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten, die sowohl einzelne Vertragspunkte

als auch den gesamten Vertrag betreffen können.

Luxemburg, den 00 Februar 1978.

für die

FEDERATION DES PATRONS PLAFONNEURS ET FACADIERS DU GRAND-DUCHE

DE LUXEMBOURG

Jos. Haagen, Präsident

für die

GEWERKSCHAFTLICHE VERTRAGSKOMMISSION

E. Bausch, LAV

Fr. Schweitzer, LCGB

ANLAGE

Lohnkatalog

(Basis: 40-St/Woche  Index 288,80) ab 1. Februar 1978

a) Handlanger

bei der Einstellung: 110,90

b) Angelernte Arbeiter

im 1. Jahr: 131,15

im 2. Jahr: 138,25

c) Facharbeiter (Gesellen)

im 1. Jahr: 144,85

im 2. Jahr: 146,95

im 3. Jahr: 148,80

im 4. Jahr: 150,85

im 5. Jahr: 153,95

im 6. Jahr: 158,00

im 7. Jahr: 161,90

Akkordlöhne für Gipsergesellen (mit Handlanger)

anwendbar ab 1. Februar 1978 (Index 288,80)

1a Bauen von Leichtsteinwänden, 10 cm stark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1b Bauen von Leichtsteinwänden, 12 cm stark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Zuschlag für Bauen von Bögen

3a Bauen von Wänden aus Fertiggipselementen, 6 resp. 8 cm stark . . . .

3b Bauen von Wänden aus Fertiggipselementen, 10 cm stark

Posieren von Stahltürzargen als Zuschlag

5a Gipsverputz auf Eisenbetondecken, einschl. Zementanspritz

5b Gipsverputz auf Eisenbetondecken, ausgeführt in Maschinenputz

Falsche Decken

a) Unterziehen mit Kantholz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

b) Befestigen von Konterlatten (genagelt)

c) Befestigen von Konterlatten (geschossen)

d) Befestigen von Leichtbauplatten

e) Befestigen von Streckmetall

f) Gipsverputz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Herstellen von falschen Decken mit Eisenkonstruktion

Zuschlag für Dachneigung 45° . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

pro m2

pro m2

pro m1

pro m2

pro m2

pro Stück

pro m2

pro m2

pro m2

pro m2

pro m2

pro m2

pro m2

pro m2

pro m2

pro m2

131,20 Fr〈

154,80 Fr〈

164,00 Fr〈

139,40 Fr〈

172,20 Fr〈

180,40 Fr〈

76,90 Fr〈

66,65 Fr〈

83,05 Fr.

8,20 Fr.

24,60 Fr.

44,10 Fr.

44,10 Fr.

88,15 Fr.

335,70 Fr.

24,60 Fr.

9 Zuschlag für Herstellen von falschen Unterzügen

Zuschlag auf Deckenputz, wenn keine Mauern verputzt werden . . . . . .

11 Zuschlag auf Deckenputz für Ueberhöhen ab 3,50 m1

12 Herstellen von falschen Decken aus Gipsplatten

13 Posieren von Holzabschlussleisten

Vergipsen von Wendel- oder gradläufigen Treppenrücken einschl.

Zementanspritz

15 Winkelecken oder Hohlkehlen bis 15 cm Radius

Vorstehende Kanten

Hohlkehle (bis 15 cm Radius) mit einer Kante an Mauer

18a Eckgesimse bis 10 cm Abwicklung (für jede Verkröpfung der Gesimse

wird 1 cm Zuschlag vergütet)

18b Zuschlag für jeden cm Mehrabwicklung

19a Gipsverputz der Mauern und Wände (bis 2,50 m2 vollgemessen)

19b idem, in Maschinenputz

Zuschlag auf Gipsverputz der Mauern und Wände, wenn keine Decken

ausgeführt werden

Zuschlag auf Gipsverputz der Mauern und Wände, für Ueberhöhen ab

3,50 m1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Grundieren resp. Ausrichten von unebenen Mauern

Zementanspritz

Befestigen von Leichtbauplatten an Mauern und Fensternischen

Vergipsen von Bogen bis 1 m1 O

26a Herstellen von Rolladenschürzen (einfach oder vorgezogen)

26b Herstellen von Rolladenschürzen mit Rideaukasten

27a Vergipsen von Fenstertabletten mit Hohlkehle

27b Vergipsen von Fenstertabletten mit Hohlkehle, bis 50 cm Nischenhöhe.

Posieren von Eckleisten

29 Posieren von Gurtaufwicklerkasten

Posieren von Entlüftungen

Posieren von Kaminbüchsen

32 Befestigen von Drahtgeflecht, bis 25 cm Breite

Befestigen von Streckmetall

34 Nachträgliches Beiputzen von Fensterleibungen

pro m2

pro m2

pro m2

pro m2

pro m1

pro m2

pro m1

pro m1

pro m1

pro m1

pro cm/m1

pro m2

pro m2

pro m2

pro m1

pro m2

pro m2

pro m2

pro m1

pro m1

pro m1

pro m1

pro m1

pro m1

pro Stück

pro Stück

pro Stück

pro m1

pro m2

pro m1

25%

26,15 Fr.

11,30 Fr.

123,00 Fr.

16,40 Fr.

114,80 Fr.

24,60 Fr.

24,60 Fr.

65,60 Fr.

114,80 Fr.

6,65 Fr.

54,35 Fr.

66,65 Fr.

9,75 Fr.

11,30 Fr.

26,15 Fr.

14,85 Fr.

44,10 Fr.

152,20 Fr.

90,20 Fr.

147,60 Fr.

32,80 Fr.

65,60 Fr.

31,25 Fr.

27,70 Fr.

41,00 Fr.

16,40 Fr.

27,70 Fr.

44,10 Fr.

78,95 Fr.

Festlegung der Definition « mit » resp. « ohne » Handlanger

1) « mit Handlanger » begreift das Mithandanlegen beim Abladen des Materials (Gips, Kalk, Zement,

Bretter usw.)

Gerüstholz auf Stockwerk befördern helfen, Mithandanlegen beim Abnehmen des Gerüstes.

2) « ohne Handlanger » begreift: Aufladen des Gerüstholzes, Auf- und Abladen des Materials, sowie

Abladen an der Baustelle und Beförderung auf die Stockwerke, das Einrichten der Baustelle.

Nach Fertigstellung der Arbeit: das Abnehmen des Gerüstholzes usw. das Reinigen der Baustelle

und die Beförderung des Schuttes vor die Baustelle.

Beim Arbeiten « ohne Handlanger » wird ein Zuschlag bezahlt, der zwischen dem Gesellen und

Arbeitgeber vereinbart wird.

3) Beiputzarbeiten werden im Stundenlohn ausgeführt.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la

convention

collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des

maîtres-couvreurs

du Grand-Duché de Luxembourg d´une part et la commission syndi-

cale des contrats d´autre part, avec effet au 1er mars 1978.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions

et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi

du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des

représentations professionnelles légales intéressées;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il

y a urgence;

Sur le rapport de Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale et après

délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la convention collective pour le métier de couvreur, conclue entre la Fédération des maîtres-couvreurs

 Vertragsdauer

und Kündigung.

1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1978 in Kraft und ersetzt den-

jenigen vom 1. März 1971, sowie die entsprechenden Nachträge I, II und III vom 1. Mai 1972, 1. Mai

1974 und 1. März 1976.

2) Er ist abgeschlossen auf unbestimmte Dauer. Gemäss Uebereinkunft der unterzeichneten Parteien

erfolgt eine erstmalige Erneuerung desselben zum 31. Dezember 1979. Drei Monate vor diesem Datum

nehmen die Vertragspartner die hierzu erforderten Verhandlungen auf.

3) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bezw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen

schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten. Kündigungen betreffen sowohl einzelne Ver-

tragspunkte als auch den gesamten Vertrag.

Luxemburg, den 7. März 1978.

Für die

Für die

FEDERATION DES MAITRES COUVREURS

GEWERKSCHAFTLICHE

DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG

VERTRAGSKOMMISSION

Camille Leyers, Präsident

François Schweitzer, L.C.G.B.

René Putz, Generalsekretär

Eugène Bausch, L.A.V.

ANLAGE I

Lohnkatalog

40 Stundenwoche  Index 288,80

a) Jugendliche: (in Prozenten des Stundenlohns eines ungelenten Arbeiters)

bei vollendetem 15. Lebensjahr =

60% von 97,75 =

bei vollendetem 16. Lebensjahr =

70% von 97,75 =

bei vollendetem 17. Lebensjahr =

80% von 97,75 =

bei vollendetem 18. Lebensjahr = 100% von 97,75 =

b) Fachhilfsarbeiter

(nach 4 Jahren Berufspraxis): im 1. Jahr

im 2. Jahr

c) Dachdeckergeselle

(Arbeiter mit Lehrabschluss  CAP)

im 1. Jahr nach der Lehre

im 2. Jahr nach der Lehre

d) Berufsarbeiter

Arbeiter mit CAP nach 2 Gesellenjahren

im 3. und 4. Jahr

im 5. und 6. Jahr

oder Arbeiter ohne Berufslehre nach 6 Jahren, d.h. nach 4 Jahren

Berufspraxis + 2 Jahren als Fachhilfsarbeiter

im 7. und 8. Jahr

im 9. und 10. Jahr

ab dem 10. Jahr

ab 1.01.78

Index 281,76

58,65 Fr

68,45 Fr

78,20 Fr

97,75 Fr

125,80 Fr

134,65 Fr

129,50 Fr

138,20 Fr

143,50 Fr

147,00 Fr

152,40 Fr

155,85 Fr

164,65 Fr

ab 1.02.78

Index 288,80

60,10 Fr

70,15 Fr

80,15 Fr

100,20 Fr

128,95 Fr

138,00 Fr

132,75 Fr

141,65 Fr

147,10 Fr

150,70 Fr

156,20 Fr

159,75 Fr

168,75 Fr

e) Vollwertiger Berufsarbeiter

Berufsarbeiter der Gruppe d), der alle anfallenden Arbeiten aus-

führen kann

ANLAGE II

175,40 Fr

179,80 Fr

Gefahrenzulagen gemäss Art. 16, Absatz 5) und 6)

Zuschläge

Nachfolgende Arbeiten sind wegen ihrer Schwere, bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt. Der

entsprechende Zuschlag versteht sich in Prozenten des jeweils anfallenden und verdienten Stunden-

lohnes.

1) Turmarbeiten: a) ohne Gerüst mit Flaschenzug

b) mit Gerüst

2) Anbringen resp. Beseitigen von Hängegerüsten

an Mansardendächern über 15 m Hôhe

100%

30%

30%

Schutzkleidung

Für besonders schmutzige Arbeiten, wie z.B. sog. Isolierarbeiten mit Teer, Bitumen und dergleichen,

stellt der Betrieb die erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung, wie Arbeitsanzug, Handschuhe usw.

ANLAGE III

Treueprämie

1) Die nachfolgenden Bestimmungen beeinträchtigen in keiner Weise etwaige bereits bestehende,

vom Arbeitgeber auf freiwilligerweise Basis gewährten Leistungen dieser Art an den Arbeiter, d.h.

bestehende günstigere Bestimmungen dürfen durch dieses Reglement nicht beeinträchtigt werden.

2) Jedem Arbeiter, welcher dem Betrieb seit mindestens zwei (2) Jahren angehört, wird zum Jahres-

abschluss eine Treueprämie ausbezahlt, wozu der im ablaufenden Jahr verdiente Jahresbruttolohn als

Berechnungsgrundlage dient.

3) Im Sinne dieser Bestimmung zählt die erforderte Dienstzeit in der Regel für erreicht, wenn der

Arbeiter am 31. Dezember des zu berechnenden Jahres wenigstens zwei (2) Jahre im Betrieb be-

schäftigt war.

4) Diese Treueprämie beträgt mindestens 1% des im ablaufenden Referenzjahr verdienten Gesamt-

lohnes. Zum Jahresbruttoverdienst gehören sowohl der Lohn normaler Arbeitsstunden, als auch der

Verdienst aus geleisteter Mehrarbeit und sonstigen Zuwendungen, die der Beitragsentrichtung zu den

Sozialversicherungen unterliegen.

5) Tritt ein Arbeiter vor dem 1. Juli in den Dienst des Betriebes, so wird ihm zum 31. Dezember

ein voiles Dienstjahr angerechnet. Erfolgt der Eintritt nach dem vorgenannten Datum, so beginnt der

Zeitpunkt für die Verrechnung am darauffolgenden 1. Januar.

6) Arbeiter, die im Laufe des Jahres, sei es durch Erreichen der Altersgrenze, durch Arbeitsunfall

oder durch Invalidität den Betrieb verlassen, erhalten diese Treueprämie trotzdem, errechnet auf der

Basis des bis zum Betriebsaustritt verdienten Lohnes.

7) Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen einer länger als 26 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit

aufgelöst wird, gehen ihrer Rechte hinsichtlich der erforderten Dienstzeit von zwei Jahren nicht

verlustig, wenn die Wiedereinstellung innerhalb eines Jahres erfolgt.

8) Wenn nach Auflösen des Arbeitsverhältnisses infolge ordentlicher Kündigung durch den Arbeit-

geber, dasselbe binnen drei (3) Monaten wieder erneuert wird, ist diese Unterbrechnung nicht als

Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen und der Arbeiter geht seiner bisher geleisteten Dienst-

zeitanrechnung nicht verlustig.

9) Arbeiter hingegen, die ihren Arbeitgeber ohne gesetzmässige Kündigung verlassen, verlieren das

Recht auf die Auszahlung der für die bis zum Austritt anfallenden Prämie. Das gleiche gilt bei gerecht-

fertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber.

10) Bei drei und mehr unentschuldigten Fehlschichten im Referenzjahr kann ggfl. die gesamte Treue-

prämie in Wegfall kommen.

11) Es steht den Betrieben frei und es ist dem Arbeitgeber überlassen, bereits vor erfüllter zwei-

jähriger Dienstzeit diese Prämie auszuzahlen. Jedoch sind in allen Fällen die diesbezüglichen Bestim-

mungen vorliegenden Reglements unabdingbar, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeiters abgeändert

werden.

12) Die erstmalige Auszahlung der Treueprämie erfolgte zum 31. Dezember 1972. Die Bestim-

mungen vorliegenden Reglementes traten mit Wirkung vom 1. Mai 1972 in Kraft.

Règlement grand-ducal du 25 août 1978 portant déclaration d´obligation générale de la

convention collective pour les métiers de ferblantier, d´installateur sanitaire, d´instal-

lateur de chauffage et de calorifugeur conclue entre les fédérations réunies des patrons-

ferblantiers, installateurs sanitaires et installateurs de chauffage d´une part et la com-

mission syndicale des contrats d´autre part, avec effet au 1er janvier 1978.

Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions

et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi

du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;

Sur la proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des

représentations professionnelles légales intéressées;

Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il

y a urgence;

Sur le rapport de Notre Secrétaire d´Etat au Ministère du Travail et de la Sécurité sociale et après

délibération du Gouvernement en Conseil;

Arrêtons

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