Règlement grand-ducal du 25 août 1971 modifiant et complétant les articles 1, 2 et 3 de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 fixant le montant de la taxe et les modalités d´application de l´avertissement taxé en matière de circulation routière 1689 Règlement grand-ducal du 31 août 1971 déterminant les conditions d´admission, de
Table des dispositions (37)
Texte législatif (37 Articles)
Règlement grand-ducal du 25 août 1971 modifiant et complétant les articles 1, 2 et 3
de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 fixant le montant de la taxe et les
modalités d´application de l´avertissement taxé en matière de circulation routière 1689
Règlement grand-ducal du 31 août 1971 déterminant les conditions d´admission, de
nomination et de promotion des appariteurs au Laboratoire de médecine vétérinaire
Règlement grand-ducal du 15 août 1971 portant déclaration d´obligation générale du contrat
collectif pour le métier de couvreur conclu le 1er mars 1971 entre la fédération des maîtres-
couvreurs d´une part et la commission syndicale des contrats d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions
et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi
du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur la proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des
représentations professionnelles légales intéressées;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il
y a urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale et après délibération du Gou-
vernement en Conseil;
Arrêtons
Le contrat collectif pour le métier de couvreur conclu le 1er mars 1971 entre la fédération
des maîtres-couvreurs d´une part et la commission syndicale des contrats d´autre part est déclaré d´obliga-
tion générale pour l´ensemble de la profession pour laquelle il a été établi.
Vertragszweck.
1) Durch diesen Kollektivvertrag werden die Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmer des
Dachdeckergewerbes geregelt zwecks Wahrung des sozialen Friedens in Beruf und Betrieb. Er erstrebt
desweiteren die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Unterbindung der Schwarzarbeit.
2) Inbezug auf die besondere Situation des Dachdeckergewerbes infolge der Witterungseinflüsse,
erstrebt dieser Vertrag die bestmöglichste Anpassung der Arbeitszeit an die diesbezüglichen Gesetzes-
bestimmungen und zwar unter Berücksichtigung einer entsprechenden Verteilung nach Perioden,
welche sich über das gesamte Kalenderjahr erstrecken.
3) Dasselbe gilt für die Regelung des Erholungsurlaubs, welcher durch diesen Vertrag festgelegt
wird und welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1971 über die Schlechtwetter-
geidregelung Rechnung trägt.
L´article 1er de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 fixant le montant de la taxe et les
modalités d´application de l´avertissement taxé en matière de circulation routière, est remplacé par le
texte suivant
« Les montants de la taxe à percevoir pour l´avertissement taxé prévu par l´article 15 modifié de la
loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques, sont
fixés à cent, trois cents ou cinq cents francs, selon la gravité de l´infraction constatée. Le catalogue grou-
pant les contraventions suivant les différents montants de la taxe à percevoir est annexé au présent
règlement et en fait partie intégrante. »
Les candidats à la fonction d´appariteur doivent être détenteurs, soit du certificat de fin
d´études de l´école des arts et métiers ou d´une école similaire, soit du certificat d´aptitude profession-
nelle d´une branche artisanale.
Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exécution du présent règle-
ment qui sera publié au Mémorial avec le contrat collectif prémentionné.
Cabasson, le 15 août 1971
Le Ministre du Travail
Jean
et de la Sécurité sociale,
Jean Dupong
KOLLEKTIVVERTRAG
FUR DAS DACHDECKERGEWERBE
abgeschlossen zwischen der
FEDERATION DES MAITRES-COUVREURS DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
einerseits,
und der
GEWERKSCHAFTLICHEN VERTRAGSKOMMISSION
bestehend aus dem
« Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond » L.C.G.B.
und dem
« Letzeburger Arbechter-Verband » L.A.V.
andererseits.
Geltungsbereich
a) räumlich
für das gesamte Grossherzogtum Luxemburg; sowohl für inländische als auch aus-
làndische Dachdecker-Unternehmen.
b) fachlich
für alle ausgeführten Dachdeckerarbeiten in Bezug auf die Aktivität diesbezüglicher
Betriebe.
c) personlich: für die in den vorgenannten Unternehmen als gelernte, oder angelernte Arbeiter,
als Hilfsarbeiter, Lehrlinge oder Jungarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.
L´article 2 de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 précité est remplacé par le texte
suivant
« Les taxes perçues par les membres de la gendarmerie et de la police habilités à cet effet seront versées
sans retard, déduction faite des frais de versement, à un compte-chèque postal déterminé de l´Admi-
nistration de l´Enregistrement et des Domaines à Luxembourg. »
Pour être admis au stage d´appariteur, les candidats à cette fonction doivent avoir subi avec
succès l´examen d´admission portant sur les matières suivantes
1. langues française et allemande
dictée en langue française; reproduction en langue allemande;
2. arithmétique;
3. géographie générale du pays;
4. pratique professionnelle;
Einstellung und Probezeit.
1) Die Einstellung von Arbeitskräften erfolgt gemäss den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen.
2) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen über die Regelung des Arbeits-
verhältnisses, gelten diejenigen des Gesetzes vom 24. Juni 1970 über den Arbeitsvertrag und den
Kündigungsschutz für Lohnempfänger, welches ein integraler Bestandteil dieses Vertrages bildet.
3) Die erste Woche nach der Einstellung gilt als Probezeit. Erfolgt während der Probezeit keine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen der beiden Partner, gilt dasselbe als definitiv vom Tag
der provisorischen Einstellung an.
4) Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt einen Tag und die Einstellung auf Probe
kann nicht erneuert werden.
L´article 6 de l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 précité est remplacé par le texte
suivant
« Le reçu sera immédiatement remis au contrevenant contre paiement de la somme de respective-
ment cent, trois cents ou cinq cents francs. »
Pour obtenir une nomination définitive, les candidats appariteurs-stagiaires au service du
Laboratoire de médecine vétérinaire, doivent avoir subi avec succès l´examen d´admission définitive
portant sur les matières suivantes
1. langues française et allemande (rapports de service);
2. technologie professionnelle;
3. pratique professionnelle;
4. notions élémentaires de la législation vétérinaire;
5. notions de droit administratif; droits et devoirs des fonctionnaires de l´Etat.
Kündigungsfristen / Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 2
Wochen gekündigt werden.
2) Vom Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis nur mit folgenden Kündigungsfristen gelöst werden
4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren;
8 Wochen von 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren;
12 Wochen vom 10. Dienstjahr an.
3) Treten die Fälle des vorhergehenden Absatzes ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht
auf nachfolgende Abgangsentschädigungen
1 Monatslohn bei 5 bis 10 Dienstjahren;
2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren;
3 Monatslöhne bei mehr als 15 Dienstjahren.
4) Abweichend von diesen Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3), kann der Arbeitgeber
in den Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, entweder für die erwähnten Abgangs-
entschädigungen oder für die in Absatz 2) festgelegten Kündigungsfristen optieren, die jedoch in diesem
Fall verlängert werden müssen und demzufolge betragen
12 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen 5 und 10 Jahren;
20 Wochen für eine Arbeitsdauer zwischen 10 und 15 Jahren;
24 Wochen ab 15 Jahren Arbeitsdauer.
5) Derjenige Partner, welcher das Arbeitsverhältnis auflöst, ohne durch die Bestimmungen dieses
Vertrages resp. durch diejenigen des entsprechenden Gesetzes dazu ermächtigt zu sein, oder im Fall
eines unbegrenzten Arbeitsverhältnisses, ohne die vorerwähnten Kündigungsfristen einzuhalten,
schuldet dem anderen eine Entschädigung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht.
6) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss durch eingeschriebenen
Brief erfolgen. Binnen 14 Tagen kann der Arbeitnehmer eine Begründung für seine Entlassung verlangen.
Der Arbeitgeber seinerseits muss die Begründung innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorbringen.
7) Bei einer unberechtigten Entlassung kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen,
unbeschadet der in Absatz 3) vorgesehenen Abgangsentschädigungen.
8) Die Klage wegen unberechtigter Entlassung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Die wegen
Arbeitsmangel entlassenen Arbeitnehmer behalten während eines Jahres den Vorrang zur Wieder-
einstellung.
9) Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden Urlaub zur Suche eines
neuen Arbeitsplatzes beantragen. Wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, bleibt die
Entlöhnung dieser Stunden zu Lasten des Arbeitgebers, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer sich als
Arbeitsuchender beim Nationalen Arbeitsamt eingeschrieben hat.
Nos Ministres des Transports, des Finances, de la Justice et de la Force Publique sont chargés,
chacun en ce qui le concerne, de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial.
Motril, le 25 août 1971
Le Ministre des Transports,
Jean
Marcel Mart
Pour le Ministre des Finances,
le Ministre de l´Education Nationale,
Jean Dupong
Le Ministre de la Justice et de la
Force Publique,
Eugène Schaus
CATALOGUE
annexé au règlement grand-ducal du 25 août 1971 modifiant et complétant l´arrêté grand-ducal du
23 décembre 1955 fixant l´avertissement taxé en matière de circulation routière, avec référence aux
articles de l´arrêté grand-ducal du 23 novembre 1955 portant règlement de la circulation sur toutes
les voies publiques, tel qu´il a été modifié dans la suite.
Références aux
articles de
Montants
l´arrêté grand-
Nature de l´infraction
de la taxe
ducal du
23 novembre 1955
Fr.
Fr.
Fr.
Dépassent de la largeur maximum autorisée
4, 4bis
Dépassement de la longueur maximum autorisée
Dépassement de la hauteur maximum autorisée
5, 8, 10
Chargement non réglementaire
21, 23
Pneumatiques défectueux ou non réglementaires
Fumée incomode
Bruit gênant
51, 52, 53
Transport non réglementaire de personnes
70, 173
Défaut de présentation de papiers de bord valables
Inobservation d´un signal « Arrêt à l´intersection »
Inobservation d´un signal « Circulation interdite »
Inobservation d´un signal « Accès interdit à tous véhicules »
Inobservation d´un signal « Dépassement interdit »
Inobservation d´un signal « Priorité à la circulation venant en sens
inverse » . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Inobservation d´un signal lumineux rouge par un conducteur de
véhicule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Inobservation d´un signal lumineux rouge par un piéton
Chevauchement sur une ligne de sécurité
Franchissement d´une ligne de sécurité
Défaut de suivre les flèches tracées sur la chaussée
115, 116
Défaut d´obtempérer aux injonctions des agents
Défaut de circuler en marche normale sur le côté droit de la
chaussée
Défaut de serrer la droite de la chaussée
122, 123
Changement de direction non réglementaire
Croisement non réglementaire
125, 126
Dépassement non réglementaire
125, 126
Tentative de dépassement non réglementaire
Contournement non réglementaire
131, 132, 133
Usage abusif d´un appareil avertisseur sonore
133, 134
Défaut d´avertir en temps utile les autres usagers au moment
d´un dépassement
d´un changement de direction
d´un arrêt
d´une mise en marche
136, 137
Violation de la priorité
Références aux
articles de
Montants
l´arrêté grand-
Nature de l´infraction
de la taxe
ducal du
23 novembre 1955
Fr.
Fr.
Fr.
139, 107
Dépassement de la limitation de vitesse prescrite
de moins de 20 km/heure
de plus de 20 km/heure
144 à 149
Eclairage non réglementaire
Circulation non réglementaire sur une autoroute
Divagation d´un animal sur la voie publique
Circulation non réglementaire sur la chaussée par un piéton . . . 100
Arrêt non réglementaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Arrêt dangereux ou gênant la circulation
165 à 167
Stationnement non réglementaire
Stationnement dangereux ou gênant la circulation
Règlement grand-ducal du 31 août 1971 déterminant les conditions d´admission, de nomination
et de promotion des appariteurs au Laboratoire de médecine vétérinaire.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu la loi du 8 mai 1872 modifiée et complétée par la loi du 14 juillet 1932 sur les droits et devoirs des
fonctionnaires de l´Etat;
Vu la loi du 7 juillet 1958 portant création du Service d´Inspection générale vétérinaire et du Labo-
ratoire de médecine vétérinaire;
Vu la loi du 22 juin 1963 fixant le régime des traitements des fonctionnaires de l´Etat;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il
y a urgence;
Sur le rapport de Notre Secrétaire d´Etat à l´Agriculture et à la Viticulture et de Notre Ministre
de la Fonction Publique et après délibération du Gouvernement en conseil;
Arrêtons
Pour obtenir une promotion à la fonction d´assistant technique, les appariteurs doivent avoir
subi avec succès l´examen de promotion qui peut avoir lieu au plus tôt trois ans après celui de l´admission
définitive; et qui porte sur les matières suivantes
1. langues française et allemande (rapports de service);
2. technologie professionnelle;
3. pratique professionnelle;
4. notions de législation vétérinaire;
5. notions de droit administratif; droits et devoirs des fonctionnaires de l´Etat.
Fristlose Kündigungen.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann erfolgen, wenn der
Arbeitnehmer
bei der Einstellung falsche oder gefälschte Papiere vorlegt bezw. vorgelegt hat;
seine Arbeit ohne triftigen Grund verlässt oder sich weigert, den Arbeitsordnungen seines
Vorgesetzten, insofern sie die auszuführenden Arbeiten betreffen, Folge zu leisten;
böswilligerweise die Sicherheit des Betriebes, die seiner Mitarbeiter oder seine eigene gefährdet
oder anderen körperlichen bezw. materiellen Schaden zufügt;
sich an der Arbeitsstelle Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegenüber seinen Arbeits-
kollegen bezw. Vorgesetzten zu schulden kommen lässt;
sich unredlicher oder unsittlicher Handlungen an der Arbeitsstelle schuldig macht;
mit Vorbedacht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit oder unter Alkoholeinfluss dem Arbeitgeber
materiellen Schaden zufügt oder die Absicht hierzu zum Ausdruck bringt;
während einer Lohnperiode ohne Erlaubnis und ohne triftigen Grund während drei aufeinander-
folgenden Tagen abwesend war oder trotz Verwarnung sich wiederholter unerlaubter Abwesen-
heiten schuldig macht;
seine Pflichten gröblich verletzt oder gegen die korrekte Erfüllung des Kollektivvertrages verstösst.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn
er ohne sein eigenes Verschulden zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig ist;
die Vorgesetzten sich ihm gegenüber Tätlichkeiten oder grober Beleidigungen schuldig machen;
er wegen Arbeitsmangel bezw. Betriebsstörungen während mehr als zwei aufeinanderfolgenden
Tagen oder mehr als drei Tage innerhalb von zwei Wochen nicht arbeiten kann bezw. feiern muss;
ihm eine unehrliche Handlung zugemutet wird;
die Bestimmungen des Kollektivvertrages an ihm nicht erfüllt werden.
Les examens prévus aux articles 2 à 4 auront lieu par écrit devant une commission d´au moins
trois membres, à nommer par le Membre de Gouvernement ayant dans son ressort le Laboratoire de
médecine vétérinaire.
Nul ne peut être membre d´une commission d´examen auquel participe un parent ou allié jusqu´au
quatrième degré inclusivement. La commission détermine le programme détaillé des matières des exa-
mens visés ci-dessus et statue sur l´admissibilité des candidats.
Grundsätze zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
1) Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber soll nur aus begründeten Ursachen
erfolgen oder bei Verstössen gegen die reglementarischen Bestimmungen des Betriebes bezw. gegen
diejenigen des vorliegenden Vertrages ausgesprochen werden.
2) Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durch die in Art. 5
sub 1) erwähnten Fälle kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn die hierzu berechtigte Tatsache dem
Arbeitgeber länger als drei Tage bekannt war.
3) Der Arbeitnehmer darf wegen Ausübens eines eventuellen Arbeitnehmermandats (z.B. Ausschuss),
oder aufgrund seiner Gewerkschaftsgehörigkeit, nicht entlassen werden. Das gleiche gilt bei Teilnahme
an einem rechtmässigen Streik, sowie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit (nicht vor
26 Wochen).
4) Fordert der Arbeitnehmer seine Entlassung vertragsmässig, so hat derselbe Anrecht auf die
sofortige Lohnzahlung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist und unter der
Voraussetzung, dass er sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens bis zum Arbeitsschluss des vorher-
gehenden Tages mitgeteilt hat.
5) Der fällige Lohn, sowie die Entlassungspapiere sind in allen Fällen von Kündigung bezw. Auflösung
des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
6) Der Entlassungsschein bescheinigt Art und Dauer der Beschäftigung und darf nicht etwaige den
Arbeitnehmer belastende Vermerke beinhalten.
7) Für alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Regelung des Arbeits-
verhältnisses stehen, sind die Arbeitsschiedsgerichte zuständig. Ansonsten gelten die Bestimmungen
des Gesetzes vom 24. Juni 1970.
La commission se prononce sur l´admission ou l´échec des candidats. Sont éliminés aux examens
prévus aux articles 2 à 4 ci-avant, les candidats qui n´ont pas obtenu les 3/5es du maximum total des
points. Les candidats qui ont obtenu les 3/5es du maximum total des points, sans avoir atteint les 5/10es
des points dans l´une ou l´autre des branches, subissent un examen oral ou écrit supplémentaire dans
cette branche, lequel décide de leur réussite.
En cas d´échec à l´examen d´admission définitive, la durée du stage peut être prolongée d´une année,
à l´expiration de laquelle le candidat devra se présenter une nouvelle fois à l´examen. Un nouvel échec
entraînera l´élimination définitive du candidat.
Arbeitsbedingungen.
1) Als örtliche Arbeiten gelten solche, die innerhalb einer Bannmeile von 8 km des Ortes ausgeführt
werden, wo sich der Betriebssitz befindet. Für diese Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit.
2) Bei auswärtigen Arbeiten wird die Fahrzeit zur Arbeitsstelle vom Arbeitgeber entschädigt und
zwar auf der Basis des jeweiligen Stundenverdienstes des betreffenden Arbeitnehmers. Diese Zeit gilt
jedoch nicht als produktive Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes vom 9.12.1970 über die Regelung der
Arbeitszeit.
Die Entschädigung der Arbeitszeit ist bei der Lohnabrechnung getrennt aufzuführen. Die Auslagen
für Hin- und Rückreise gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
3) Dem Arbeitnehmer steht täglich zwecks Einnahme eines Imbisses eine Ruhepause von 15 Minuten
zur Verfügung, die in der Arbeitszeit einbegriffen ist.
4) Der Arbeitnehmer ist gehalten seine Arbeit pünktlich zur festgesetzten Zeit zu beginnen und
dieselbe nicht vorzeitig zu beenden.
5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer allé
notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen und die Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, dies-
bezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Befolgung der Unfallvor-
schriften. An grösseren Arbeitsstätten ist dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls heizbare Lokale
oder Räumlichkeiten vorhanden sind zwecks Einnahme des Essens und Trocknen der Kleider.
6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet die ihm übertragenen Arbeiten fachgemäss und unter Anwen-
dung aller Sorgfalt auszuführen.
7) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für das notwendige Handwerkszeug Sorge zu tragen. Etwaiges,
vom Betrieb zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug, bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist beim
Verlassen des Betriebes zurückzugeben. Der Arbeitnehmer haftet für die ihm übergebenen Werkzeuge.
Es dürfen einem Arbeitnehmer aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeit-
nehmerorganisation keine Nachteile erwachsen.
8) Transport von Arbeitsmaterial ist durch den Arbeitgeber zu besorgen. Wird der Materialtransport
durch den Arbeitnehmer mit eigenem PKW gewährleistet, so erhält letzterer eine monatliche Ent-
schädigung von 125, Fr. und für die diesbezüglichen Hin- und Rückfahrten zur Arbeitsstelle, die über
8 km vom Betriebssitz entfernt ist, eine zuzügliche Entschädigung von 3 Franken pro gefahrenen Kilo-
meter.
Les décisions de la commission portant sur l´admission ou l´échec des candidats sont prises
à la majorité des voix; elles sont sans recours.
La commission dresse un procès-verbal de ses opérations qui est signé par tous les membres de la
commission et adressé avec les questions posées et les réponses données au Membre du Gouvernement
ayant dans ses attributions le Laboratoire de médecine vétérinaire.
Arbeitszeit.
1) Mit Rücksicht darauf, dass Dachdeckerarbeiten nur im Freien ausgeführt werden, können wir,
zwecks Erreichen einer jährlichen, durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden nach
einer Arbeitszeiteinteilung auf der Basis von Jahresperioden verfahren.
2) Die Arbeitszeit beträgt demnach (bei freiem Samstag) höchstens
vom 15. März bis 14. Oktober
10 Stunden pro Tag
vom 15. Oktober bis 30. Oktober
9 Stunden pro Tag
vom 1. März bis 14. März
9 Stunden pro Tag
in den Monaten Februar und November
8 Stunden pro Tag
in den Monaten Dezember und Januar
7 Stunden pro Tag
3) Die in den jeweils anfallenden Perioden über die entsprechende wöchentliche Arbeitszeit hinaus
geleistete Arbeit gilt als Mehrarbeit im Sinne von Ueberstunden und ist zuschlagsberechtigt, mit Aus-
nahme der Nachholstunden im Sinne von Art. 11 dieses Vertrages.
4) Mit Ausnahme der Nachholstunden gelten als Ueberstunden alle Arbeiten, die während der
jeweiligen Referenzperiode über die anfallende wöchentliche Arbeitszeit hinaus gemäss folgender
Aufstellung geleistet werden
in der Periode vom 15. März bis 14. Oktober
über 50 Stunden pro Woche
in der Periode vom 15.-30. Oktober, sowie 1.-14. März: über 45 Stunden pro Woche
in den Monaten Februar und November
über 40 Stunden pro Woche
in den Monaten Dezember und Januar
über 35 Stunden pro Woche
Notre Secrétaire d´Etat à l´Agriculture et à la Viticulture et Notre Ministre de la Fonction
Publique sont chargés de l´exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial.
Château de Berg, le 31 août 1971
Le Secrétaire d´Etat à l´Agriculture
Jean
et à la Viticulture,
Camille Ney
Le Ministre de la Fonction Publique,
Gaston Thorn
Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg
Jugendarbeitsschutz.
1) Die Arbeits- und Lohnbedingungen für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren sind gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes vom 28.10.1969 geregelt, bezw. gegebenenfalls durch später eingeführte
Ausführungsbestimmungen betreffend die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ueberstunden und
Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sowie die entspr. Zuschläge, Ruhepausen, ärztliche Untersuchungen
usw., insofern sie nicht gesondert in diesem Vertrag aufgeführt werden.
Schlechtwettergeldregelung.
1) Die im Kollektivvertrag vom 1. März 1970 festgehaltenen Grundsätze zur Schlechtwettergeld-
regelung, werden infolge der, während der Laufzeit des vorgenannten Vertrages eingeführten gesetz-
lichen Schlechtwetterentschadigung (Gesetz vom 20.1.1971) durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt
bezw. abgeändert.
2) Demzufolge streben die Vertragspartner vorliegenden Abkommens nach wie vor die maximale
Vollbeschäftigung der Arbeitnehmer des Dachdeckergewerbes an, um dieselben nach Möglichkeit vor
Lohnausfällen zu bewahren.
3) Hierzu dienen die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwettergeldentschädigung.
4) Die Bestimmungen der gesetzlichen Schlechtwetterregelung kommen zur Anwendung in der Zeit
vom 16. November bis einschl. 31. März, mit Ausnahme der beiden Wochen von Weihnachten und
Neujahr. (Siehe Art. 17. Urlaub)
5) Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Lohnentschädigung für den witterungsbedingten Arbeits-
ausfall, welche 80% des normalen Brutto- Stundenverdienstes beträgt, ohne dass jedoch dieselbe 180%
des gesetzlichen Minimalstundenlohnes eines unqualifizierten Arbeiters überschreiten darf.
6) Die Schlechtwetterentschädigung ist geschuldet sowohl für einzelne, ausgefallene Arbeitsstunden
als auch für ganze Arbeitstage. Der Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nur, wenn die Arbeits-
unterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter im Sinne des diesbezüglichen Gesetzes
angeordnet wird.
7) Der Arbeitnehmer hat sich während der Arbeitsunterbrechung zur Verfügung des Arbeitgebers
zu halten, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Desweiteren hat derselbe auf Anordnung
des Arbeitgebers andere, durch das Gesetz vorgesehene und zulässige Arbeiten zu leisten.
8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schlechtwetterentschädigung zu entrichten und mit der
normalen Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
9) Die ersten 8 Ausfallstunden eines Kalendermonats innerhalb der in Absatz 4) vorgesehenen
Schlechtwetterperiode werden nicht entschädigt und gehen somit zu Lasten des Arbeitnehmers.
Dabei gilt die Periode vom 16. November bis einschl. 30. November als voller Kalendermonat.
10) Die auszuzahlende Entschädigung unterliegt den normalen Beitragsbestimmungen für die Sozial-
versicherungen. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsunterbrechung durch Schlechtwetter gegen
Unfall weiterversichert.
11) Unbeschadet der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen, gelten diejenigen des dies-
bezüglichen Gesetzes (Schlechtwettergeldregelung) welches einen integralen Bestandteil dieses Ver-
trages bildet.
Nachholstunden.
1) Unter Berücksichtigung der Schlechtwettereinwirkungen im Dachdeckergewerbe, sowie die in
Bezug auf die besondere Situation dieses Berufes, dessen Arbeiten nur im Freien ausgeführt werden
können, ist ein Nachholen von Arbeitsstunden statthaft.
2) Dies betrifft Arbeitsstunden die durch Nässe, Kälte, Regen, Schnee, Frost usw. nicht ausgeführt
werden konnten.
3) Nachholstunden im Sinne dieses Artikels können innerhalb von 2 Monaten wieder eingebracht
werden, wobei die tägliche Arbeitszeit 11 Stunden nicht überschreiten darf.
4) Infolge der Besonderheit des Dachdeckerhandwerks, sowie gemäss der Arbeitszeiteinteilung auf
der Basis von Referenzperioden pro Kalenderjahr, ist das Nachholen von Ausfallstunden, insofern sie
zusammengezählt die anfallenden Arbeitsstunden eines normalen Arbeitstages ergeben, ebenfalls statt-
haft an einem ganzen oder halben Samstag.
5) Das Nachholen von Ausfallstunden im Sinne dieses Artikels gilt jedoch nicht für die Referenz-
periode der Schlechtwettergeldregelung.
Qualifikation
und Einstufung.
1) Die Einreihung in die verschiedenen Lohngruppen erfolgt auf Grund des vorgelegten Lehrausweises
und entsprechend der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.
2) Demgemäss gelten als
a) Lehrlinge
Jugendliche, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Berufs-
lehre des Dachdeckerhandwerks absolvieren.
b) Jugendliche
alle Arbeiter bis zum Alter von 18 Jahren, jedoch ohne Berufslehre.
c) Hilfsarbeiter
alle Arbeiter, die ohne Berufslehre im Betrieb eingestellt werden
und keine Berufskenntnisse besitzen.
d) Fachhilfsarbeiter
Alle Hilsarbeiter, die mehr als 4 Jahre im Beruf gearbeitet haben
und sich besondere Kenntnisse des Dachdeckerhandwerks erworben
haben und zwar im 5. u. 6. Arbeitsjahr.
e) Geselle
Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre im Dachdeckerhand-
werk absolviert haben, erwiesen durch das entsprechende Gesell-
zeugnis, und zwar im 1. und 2. Gesellenjahr nach der Lehre.
f) Berufsarbeiter
Alle Arbeiter, die eine ordentliche Berufslehre absolviert haben
(Handwerksgeselle) und während zwei Jahren nach der Lehre im
Beruf gearbeitet haben, d.h. Gesellen im 3. Gesellenjahr.
sowie
Arbeiter ohne Berufslehre, jedoch während 6 Jahren als Dachdecker
gearbeitet haben und die anfallenden Arbeiten ausführen können,
d.h. Hilfsarbeiter im 3. Jahr als Fachhilfsarbeiter.
g) Vollwertiger Berufsarbeiter: Berufsarbeiter der Gruppe f) die alle anfallenden Berufsarbeiten
selbständig ausführen können.
Entlöhnung.
1) Gemäss Artikel 4 des Kollektivvertaggesetzes vom 12.6.1965 werden sowohl die Tarif- als auch
Effektivlöhne an die Schwankungen des Indexes angepasst gem. den für die Gehälter und Pensionen des
Staatsbeamten geltenden bezw. ggfs später einzuführenden gesetzlichen Bestimmungen.
2) Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen vorgenommen und müssen auf der Lohnabrechnung
gesondert aufgeführt werden.
3) Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat. Halbmonatliche Vorschüsse müssen gezahlt werden,
wogegen wöchentliche oder zehntägige Vorschüsse gem. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer gezahlt werden können. Spätestens am 5. eines jeden Monats muss die Abrechnung des vorher-
gehenden Monats erfolgen. Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat dieselbe am vorher-
gehenden Arbeitstag zu erfolgen.
4) Mit der Endverrechnung ist jedem Arbeitnehmer eine Abrechnung mit getrennter Angabe der
Bezüge und Abzüge auszuhändigen, d.h. die Abrechnung muss die Zahl der gearbeiteten Stunden, den
Stundenlohn, Zuschläge, Abzüge, Nachholstunden usw. so beinhalten, dass der Arbeitnehmer seinen
Lohn mit Leichtigkeit feststellen und nachrechnen kann. Desweiteren sind Name und Adresse des Arbeit-
gebers und der entlohnte Monat aufzuführen, sowie der gemäss der Urlaubsverrechnung laut Art. 17
erzielte Geldbetrag.
Löhne.
1) Die gemäss diesem Vertrag angewandten Stundenlöhne richten sich nach denen in Art. 12, Abs. 2)
angegebenen Lohngruppen entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers.
2) Die durch diesen Vertrag definierten Stundenlöhne sind in einem Anhang zu diesem Abkommen
angeführt und stellen Mindestsätze dar, die unabdingbar sind, d.h. sie können nur zugunsten des Arbeit-
nehmers abgeändert werden.
3) Die angeführten Tariflöhne entsprechen der verfahrenen 44-Stundenwoche und sind gemäss
Art. 13, Abs. 1) den Indexschwankungen anzupassen.
Akkordarbeiten.
1) Akkordarbeiten sind nur in berechtigten Fä´len zulässig und können nur im Einverständnis mit den
Arbeitnehmern geleistet werden. Sie gelten in der Regel nur für Ausnahmefälle.
2) Die Akkordpreise sind so zu bemessen, dass bei vereinbarter Leistung und bei regelmässiger
Arbeitszeit ein Verdienst von mindestens 125% des dem betreffenden Arbeitnehmer zugestandenen
Stundenlohnes erzielt wird. In jedem Fall ist der vereinbarte Stundenlohn zu garantieren, wenn der
Betreffende nicht auf 100% seiner Leistung kommt.
3) Als Abschlagszahlung wird der Stundenlohn gezahlt und die Abnahme der Akkordarbeit hat
spätestens am Tag nach der Fertigstellung der in Frage kommenden Arbeit zu erfolgen. Die Abrechnung
und Zahlung des Ueberschusses erfolgt bei der nächsten Lohnzahlung.
4) Akkordarbeiten sind für Lehrlinge nur im Rahmen der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen
statthaft und vorgenannte Bestimmungen im gleichen Sinne anwendbar.
Zuschläge.
1) Zuschlagberechtigt sind alle Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen, als Ueberstunden sowie unter
Gefahr une erschwerten Bedingungen ausgeführt werden.
2) Ueberzeitarbeit ist nachweisbar nur in dringenden Fällen und im Rahmen der diesbezüglichen
Gesetzesbestimmungen erlaubt. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die diesbezüglichen behördlich
genehmigten Ueberstunden (Arbeit an Sonn- und Feiertagen), zu leisten.
3) Für Ueberzeitarbeit im Sinne dieses Vertrages sind nachfolgende Zuschläge zu den anfallenden
Stundenlöhnen zu gewähren
a) Ueberstunden
25%
b) Sonn- und Feiertagsarbeit
100%
4) Für die Bezahlung der nichtgearbeiteten gesetzlichen Feiertage gelten die Bestimmungen der dies-
bezüglichen Gesetzgebung.
5) Arbeiten, die wegen ihrer Schwere bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt sind, sind ebenfalls
in einem Anhang zu diesem Vertrag angeführt und bilden zusammen mit dem in Art. 14 erwähnten
Lohnkatalog einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.
6) Weitere Zuschläge für diesbezügliche Arbeiten unterliegen der freien Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Jahresurlaub.
1) Grundsätzlich wird der alljährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen des dies-
bezüglichen Gesetzes vom 22. April 1966, welches einen integralen Bestandteil dieses Abkommens
bildet, unbeschadet der in diesem Abkommen angeführten Richtlinien.
2) Der jährliche Erholungsurlaub im Dachdeckergewerbe beträgt
a) für Arbeitnehmer im Alter von 19 bis 29 Jahren: 16,5 Arbeitstage
b) für Arbeitnehmer im Alter von 30 bis 37 Jahren: 19,5 Arbeitstage
c) für Arbeitnehmer ab 38 Jahren
22 Arbeitstage
d) für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren
22 Arbeitstage
3) Der freie Samstag im Dachdeckergewerbe wird bei der Urlaubsverteilung nicht in Anrechnung
gebracht.
4) Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr, d.h. die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember.
5) Infolge der besonderen Verhältnisse im Dachdeckergewerbe erfolgt die Urlaubsvergütung in
Form eines Lohnzuschlages, der sich wie folgt staffelt
für die unter a) genannten Arbeitnehmer
6,5%
für die unter b) genannten Arbeitnehmer
7,5%
für die unter c) und d) genannten Arbeitnehmer: 9,0%
6) Im Einklang mit dem Urlaubsgesetz und dem Gesetz vom 20.1.1971 über die Schlechtwetterregelung
wird anempfohlen, zu Weihnachten die Betriebe für die Dauer von höchstens 10 Arbeitstagen zu
schliessen (Kollektivurlaub).
7) Die unterzeichneten Parteien sind übereingekommen, dass dieser im Zusammenhang mit der
Schlechtwetterregelung vorgesehene Kollektivurlaub der gegenseitigen Vereinbarung zwischen Arbeit-
nehmer und Arbeitgeber den einzelnen Betrieben überlassen bleibt; dieser gemeinsame Urlaub kann
so festgelegt werden, dass er auch weniger als zehn (10) Arbeitstage begreift.
8) Die genauen Daten eines derartigen Kollektivurlaubs werden alljährlich entsprechend dem
Urlaubsgesetz im ersten Trimester des Urlaubsjahres zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der
Betriebe festgelegt.
9) Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren
Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenen Urlaubs.
10) Die Bruttoverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss und der erzielte Geldbetrag ist
auf dem, dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnzettel zu vermerken. (Siehe Art. 13/Abs. 4)
11) Grundsätzlich geschieht die Zahlung der Urlaubsgelder anlässlich der Lohnabrechnung, die der
Urlaubsperiode folgt, bezw. beim Austritt des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Anderslautende Aus-
zahlungsmethoden sind der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch
überlassen.
Sonderurlaub.
1) Für persönliche Angelegenheiten beträgt der Sonderurlaub gemäss dem Urlaubsgesetz
1 Tag
im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und
Schwägerin.
2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug.
3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn
und Schwiegertochter.
6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.
2) Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des
durchschnittlichen Tageslohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.
Arbeitsunterbrechungen.
Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten nachfolgende Bestimmungen
bei ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer
während der anfallenden Kündigungsfrist Anrecht auf zwei Stunden Freistellung von seiner Arbeit
zwecks Arbeitssuche.
für während der Arbeit dringend notwendige Arztbesuche, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf
jährlich insgesamt 8 Stunden (oder 4 × 2 Stunden) Freistellung von seiner Arbeit unter Fort-
zahlung des Lohnes.
erleidet der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, welcher eine längere Arbeitsbehinderung zur
Folge hat, so ist der gesamte Tageslohn für den Unfalltag geschuldet.
bei Bergung und Transport, sowie bei örtlichen Erhebungen in Bezug auf Unglücksfälle im Betrieb,
betreffend eines an der Arbeitsstelle verunglückten Arbeitnehmers, wird der gesamte Verdienst-
ausfall vergütet für den betreffenden Tag.
Schwarzarbeit.
1) Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während der Freizeit Berufsarbeit für Dritte auszuführen.
Dies gilt für Arbeiten nach der üblichen Arbeitszeit, an Urlaubs-, Sonn- und Feiertagen sowie an allen
anderen durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelten freien Tagen wie u.a. die während der Schlecht-
wetterperiode entschädigten Ausfallstunden.
2) Arbeitnehmer, die sich dieses Vergehens schuldig machen, können nach einmaliger Verwarnung
fristlos entlassen werden.
3) Bei erwiesener Schwarzarbeit kommen die in Artikel 15 des Urlaubsgesetzes vom 22. April 1966
und die in Artikel 13 des Kollektivvertraggesetzes vom 12. Juni 1965 vorgesehenen Sanktionen zur
Anwendung.
Schlichtung - Sondervereinbarungen - Sonderverhandlungen.
1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gehalten, die vorliegenden Bestimmungen zu befolgen und
einzuhalten, sowie entstehende Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen,
durch die vertrag abschliessenden Parteien beilegen zu lassen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich,
wird der Streitfall der zustehenden Instanz unterbreitet.
2) Die unterzeichneten Parteien bilden eine gemeinsame Berufskommission, welche paritätisch
zusammengesetzt ist. Ihr fällt die Aufgabe zu, die loyale beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu
überwachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen und für die Bekämpfung der Schmutzkon-
kurrenz, der Schwarzarbeit usw. einzutreten. Sie überprüft alle Beschwerden objektiv.
3) Alle Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen
dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarungen) sind ungültig,
soweit sie irgendwelche Ansprüche aus diesem Vertrag preisgeben oder die in diesem Abkommen
getroffenen Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer umändern.
4) Bestehende günstigere Bedingungen und Vereinbarungen einzelner Betriebe bleiben bestehen
und werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
5) Probleme der Sicherung des Arbeitsplatzes und Fragen, die die Schlechtwetterregelung betreffen
oder solche, die der Erhaltung der angestammten Arbeitskraft im Dachdeckergewerbe dienen, werden
während der Vertragsdauer von den Vertragspartnern gemeinsam geprüft, insofern sie die Kompetenz
der gebildeten Berufskommission übersteigen.
6) Auf ein begründetes Begehren einer oder der anderen Vertragspartei können auch während der
Vertragsdauer Gespräche bezw. Sonderverhandlungen geführt werden und betreffen in der Regel nur
Fragen dieses Artikels.
Vertragsdauer und Kündigung.
1) Vorliegender Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1971 in Kraft und ersetzt denjenigen
vom 1. März 1970.
2) Er ist abgeschlossen auf unbestimmte Dauer. Gemäss Uebereinkunft der unterzeichneten Partien
erfolgt eine erstmalige Erneuerung desselben zum 1. Mai 1972. Fünf Monate vor diesem Datum nehmen
die Vertragspartner die hierzu erforderten Verhandlungen auf.
3) Die Partei, welche Verhandlungen beantragt bezw. künftig den Vertrag kündigt, hat der anderen
schriftlich ihre Abänderungsvorschläge zu unterbreiten. Kündigungen betreffen sowohl einzelne Ver-
tragspunkte als auch den gesamten Vertrag.
Luxemburg, den 1. März 1971.
für die
für die
FEDERATION DES MAITRES-COUVREURS
GEWERKSCHAFTLICHE VERTRAGSKOMMISSION
DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG
Camille LEYERS Präsident
François SCHWEITZER LCGB
Johny CASTEGNARO LAV
ZUM KOLLEKTIVVERTRAG DES DACHDECKERGEWERBES
abgeschlossen zum 1. März 1971
I) Mindestlöhne (Basis: 44-Stundenwoche/Index 172,5)
(gemäss Art. 14)
a) Lehrlinge
im 1. Lehrjahr
18,95 Fr./St.
im 2. Lehrjahr
22,25 Fr./St.
im 3. Lehrjahr
33,40 Fr./St.
b) Jugendliche
in Prozenten des gesetzlichen Mindestlohnes für
bei 15 bis 16 Jahren
60%
nichtqualifizierte Arbeiter
bei 16 bis 17 Jahren
70%
bei 17 bis 18 Jahren
80%
c) Fachhilfsarbeiter
Hilfsarbeiter mit 4 Jahren Berufspraxis
im 1. Jahr
54,75 Fr./St.
im 2. Jahr
59,60 Fr./St.
d) Dachdeckergeselle
Arbeiter mit Lehrabschluss (Gesellenzeugnis)
im 1. Jahr nach der Lehre: 57,05 Fr./St.
im 2. Jahr nach der Lehre: 62,00 Fr./St.
e) Berufsarbeiter
Arbeiter mit Lehrabschluss nach 2 Gesellenjahren
im 3. und 4. Jahr
64,40 Fr./St.
im 5. und 6. Jahr
66,95 Fr./St.
im 7. und 8. Jahr
69,30 Fr./St.
im 9. und 10. Jahr
71,65 Fr./St.
ab 10. Jahr
76,65 Fr./St.
f) Vollwertiger Berufsarbeiter
82,00 Fr./St.
II) Gefahrenzulagen
gemäss Art. 16 Abs. 5) und 6)
Nachfolgende Arbeiten sind wegen ihrer Schwere, bezw. Gefährlichkeit zuschlagsberechtigt Der
entsprechende Zuschlag versteht sich in Prozenten des jeweils anfallenden und verdienten Stunden-
lohnes
Turmarbeiten: a) ohne Gerüst mit Flaschenzug: 100%
b) mit Gerüst
30%
Der vorstehende Anhang gilt als Anhang zum Kollektivvertrag des Dachdeckergewerbes, ab-
geschlossen zum 1.3.1971 und ist als integraler Bestandteil zu betrachten
Seine Laufzeit und Erneuerung unterliegen den Bestimmungen des Artikels 22 des vorgenannten
Vertrages.
Luxemburg, den 1.3.1971
Réglementation au tarif des droits d´entrée.
Avis prévu à l´article 1er
de la loi belge du 17 février 1970 concernant les douanes et les accises, publiée au
Mémorial par règlement ministériel du 1er avril 1970 concernant les douanes et les accises.
En vertu du règlement C.E.E. n° 1578/71 du Conseil des Communautés européennes du 19 juillet
1971, paru au Journal officiel des Communautés européennes L 166 du 24 juillet 1971, la nomenclature
des positions 04.02, 04.03 et 04.04 du tarif des droits d´entrée, est modifiée, à partir du 16 août 1971,
conformément aux indications ci-après
a) aux sous-positions 04.02 A II a et 04.02 B I b 1, le poids de « 5 kg » est remplacé par celui de
« 2,5 kg »;
b) à la sous-position 04.03 A, le pourcentage « 84% » est remplacé par celui de « 85% »;
c) à la sous-position 04.04 E I, le libellé des subdivisions tarifaires est modifié comme suit
04.04 E. autres
I. (sans changement).
a et b (sans changement)
1. (sans changement);
2. Tilsit, Havarti et Esrom, d´une teneur en matières grasses en poids de
la matière sèche (a)
aa et bb. (sans changement).
3. Kashkaval (a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
P (23%)
4. Fromages de brebis ou de bufflesse, en récipients contenant de la
saumure ou en outre en peau de brebis ou de chèvres (a) . . . . . . . .
P (23%)
5. autres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
P (23%)
c) (sans changement).
(a): L´admission dans cette sous-position est subordonnée aux conditions à déterminer par le Ministre
des Finances.
Règlement grand-ducal du 25 août 1971 modifiant et complétant les articles 1er, 2 et 3 de l´arrêté
grand-ducal
du 23 décembre 1955 fixant le montant de la taxe et les modalités d´applica-
tion de l´avertissement taxé en matière de circulation routière.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu les articles 7 et 15 de la loi du 14 février 1955 concernant la réglementation de la circulation sur
toutes les voies publiques, modifiée et complétée par celles des 2 mars 1963, 17 avril 1970 et 1er août 1971;
Vu l´arrêté grand-ducal du 23 décembre 1955 fixant le montant de la taxe et les modalités d´application
de l´avertissement taxé en matière de circulation routière;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il
y a urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre des Transports, de Notre Ministre des Finances, de Notre Ministre
de la Justice et de Notre Ministre de la Force Publique et après délibération du Gouvernement en
Conseil;
Arrêtons