Beschluß vom 22. August 1914, betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen I vom 7.
Table des dispositions (7)
Texte législatif (7 Articles)
Mémorial
du
Grand-Duché de Luxemburg.
Beschluß vom 22. August 1914, betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen I vom 7.
August 1908 zu dem Gesetze über die Kontrolle des aus dem Zollausland eingehenden Fleisches vom
28. März 1903.
Der General-Direktor
der
Finanzen,
und der General-Direktor
der
öffentlichen
Arbeiten;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 28. März 1903, betreffend die Kontrolle des aus dem Zoll-
auslande eingeführten Fleisches, der Ausführungsbestimmungen I vom 7. August 1908, sowie
des Vertrags zwischen dem Großherzogtum und dem Deutschen Reiche vom 14, Mai 1904,
wegen gegenseitiger Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien
Verkehr;
Beschließen
Die nachstehenden Änderungen der Ausführungsbestimmungen I vom 7. August 1908
(Memorial 1908, S. 618) treten am 1. September 1914 in Kraft.
I. Der § 29 wird wie folgt geändert
I m Abs. 2b sind die Worte „oder Rosmarinöl" und im Abs. 3 die Worte „1 kg Rosma-
rinöl" zu streichen;
hinter dem Worte „(Birkenteer)" ist hinzuzufügen
a) im Abs. 2 b
„stark riechendem oder tief dunkel gefärbtem Maschinenschmieröl (Zylinderöl) oder mit flüs-
sigem Terpineol von der Dichte 0,938 bis 0,940 bei 15 ° C und dem Siedepunkt unter gewöhn-
lichem Drucke bei 216 bis 219° 0";
b ) i m Abs. 3
„5 kg stark riechendes oder tief dunkel gefärbtes Maschinenschmieröl (Zylinderöl), 1 kg flüs-
siges Terpineol von den in Abs. 2 b angegebenen Eigenschaften".
II. Die auf die Trischinenschau bezüglichen Vorschriften werden geändert wie folgt
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Jeudi, 27 août 1914.
N°60.
Donnerstag, 27. August 1914.
Erratum. — L'arrêté concernant le repos
hebdomadaire — Mém. du 22 août 1914,
n° 59, p. 941 — art. 11, vise erronément
l'art. 10: il faut lire 9 (16e ligne).
Berichtigung. — Der Beschluß über den
wöchentlichen Ruhetag — Mem. vom 22. August
1914, S. 941 — erwähnt in Art. 11 (9. Seite)
irrtümlich den Art. 10 anstatt Art. 9.
Im § 18 Abs. 1 unter IB erhält der bisherige Wortlaut von „an Stelle" bis zum Schlusse
folgende Fassung
„an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten die
Wiederausfuhr solcher trichinösen Schweine zu gestatten, bei welchen durch die Untersuchung
von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, beim Vorhandemein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem
entnommenen Präparaten in weniger als 6 Präparaten oder durch die Untersuchung von 28
aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in
weniger als 12 Präparaten Trichinen festgestellt sind, wenn das Fleisch vorher der für schwach
trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inland vorgeschriebenen Behandlung
unterworfen ist;"
Anlage b zu den
I (Anweisung für die Untersuchung des Fleisches
auf Trichinen und Finnen),
1. Im § 1 ist zwischen Abs. 1 und 2 folgender neue Absatz einzufügen
„Zulässig ist auch die Anwendung eines Trichinoskops, das bei 70 — 80 facher Vergrößerung
ein Gesichtsfeld von mindestens 110—115 cm, Durchmesser gibt und gleichfalls die Objekte
klar und deutlich erkennen lätzt".
2. Im § 2 werden die Worte „18 Minuten" ersetzt durch die Worte „10 Minuten"; außer-
dem erhält der § 2 die nachstehenden Zusätze
„Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder aus den Bauch-
muskeln bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2)
sind auf die mikroskopische Untersuchung, einschließlich der Herstellung der Präparate, mindestens
20 Minuten zu verwenden.
Erfolgt die Untersuchung mit dem Trichinoskop, so sind auf die Untersuchung der Proben
eines Schweines oder eines halben zubereiteten Schweines, einschließlich der Herstellung der
Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme aufgewendeten Zeit,, mindestens
6 Minuten, bei Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder aus
den Bauchmuskeln mindestens 12 Minuten, auf die Untersuchung eines einzelnen Stückes Speck
mindestens 5 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 8 Minuten
zu verwenden."
3. Im § 4 werden Abs. 1 und 2 gefaßt wie folgt
„Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen je in. der
Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen) am Übergang
in den sehnigen Teil zu entnehmen.
In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen sind, sind zwei gleich
große Pioben aus dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln
zu entnehmen. In Fällen, in denen nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden ist, ist aus diesem eine
doppelthaselnußgroße Probe zu entnehmen";
ferner wird im Abs. 3 hinter „Proben" eingeschaltet
„ je in der Mindestgröße einer Bohne".
4, Im § 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder" bis „auszuschneiden" zu setzen
„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei Speck 4. mithin im
ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im ganzen 18, bei ganzen Schweinen oder
halben zubereiteten Schweinen beim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mithin im ganzen
14, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße Stückchen aus ver-
schiedenen Stellen möglichst am Übergang in sehnige Teile auszuschneiden;"
ferner ist nachstehender Abs. 2 anzufügen
„Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen der Rippenteil des
Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probeentnahme verwendet werden (§ 4 Abs. 2,, so
sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden"
5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4
„Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen, daß jedes Präparat
bei 70- bis 80 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird.
Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige Stellen, deren Natur
mit Hilfe des Trichinoskop nicht sicher festzustellen ist, so sind sie mit dem Mikroskop nachzuprüfen."
6. Im § 7 wird Abs. 2 gestrichen und dem Abs. 1 folgende Bestimmung hinzugefügt
„Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den Jungen- und Kehlkopf-
muskeln zu entnehmen und zu untersuchen Ist nach Lage der Sache, namentlich bei gemein-
schaftlicher Untersuchung oder Aufbewahrung mehrerer Schweine, eine Verwechselung der Ge-
schlinge der verdächtigen Schweine mit denen unverdächtiger Schweine möglich, so sind die
bezeichneten Proben von sämtlichen hiernach in Betracht kommenden Schweinen zu entnehmen
und zu untersuchen. Auch diese Proben sind mit Befundbericht dem zuständigen Tierarzt zu
übergeben.
Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme noch weiterer Proben,
nachzuprüfen"
7. Der § 9 wird gefaßt wie folgt
„ I m allgemeinen dürfen, von einem Trichinenschauer an einem Tage mit dem Mikroskop
nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviel halbe zubereitete Schweine oder 40 Speck- oder
26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 45
Schweine, oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 50 Speck- oder 32 sonstige Fleisch-
stücke untersucht werden,
Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im allgemeinen an einem Tage
nicht mehrmals 60 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 72 Speck- oder
45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise jedoch bis 75 Schweine oder ebensoviel halbe zube-
reitete Schweine oder 90 Speck- oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden."
8. Im § 10 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz
„Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind besondere Schaubücher zu
führen";
ferner ist an Stelk des, Abs. 2 zu setzen
„Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schaubücher für frisches und
für zubereitetes Fleisch erfolgen."
Luxemburg, den 22. August 1914.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten
K. de Waha.
Arrêté ministériel du 22 août 1914, modifiant
l'arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant
l'examen du bétail de boucherie et l'inspection
des viandes.
L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS;
Revu son arrêté du 27 août 1903, concer-
nant l'examen du bétail de boucherie et l'ins-
pection des viandes, et l'arrêté du 27 octobre
1906, portant modification de cet arrêté;
Vu l'art. 15 de l'arrêté grand-ducal du 16
août 1903, sur l'inspection et le commerce
des viandes;
Après délibération du Gouvernement en
conseil;
Arrête
L'art. 34, 4° du règlement sus-
indiqué sera rédigé comme suit
4° Trichinose du porc. Si l'examen de 14
préparations prélevées dans les piliers du dia-
phragme, ou au besoin dans un seul, fait
constater des trichines dans 6 ou plus de ces
préparations; ou bien si l'examen de 28 pré-
parations prélevées dans la partie costale du
diaphragme ou dans les muscles abdominaux
fait constater des trichines dans 12 ou plus
de
ces
préparations
Art. 34, Nr. 4 des vorgenannten
Reglementes wird wie folgt abgeändert;
„4. Trichinen bei Schweinen. Wenn durch die
Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfleilern,
beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers
aus diesem, entnommenen Präparaten,in 6
oder mehr Präparaten- oder durch die Unter-
suchung von 28 aus dem Rippenteil des Zwerch-
fells- oder den Bauchuntskeln entnommenen
Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Tri-
chnen festgestellt sind ."
"Art.2.
Die Anweisung für nicht tierärztliche
Fleischbeschauer (Anlage B des Ministerialbe-
schlusses. vom 27 August 1903) wird folgender-
maßen geändert
I m zweiten Abschnitt unter II (Invasionskrankheiten) Ziffer 22 ist im ersten Absatz vor dem
letzten Wort „erforderlich" einzuschalten : „oder eine Untersuchung mit dem Trichinoskop"; ferner
ist im zweiten Absatz an Stelle des zweiten Satzes zu setzen
Nummer des
Zolltarifs.
1 Roggen,
2 Weizen und Spelz,
3 Gerste,
4 Hafer,
5 Buchweizen,
6 Hirse (Panicum, Italienische
Hirse)
7 Mais und Dari,
10 Reis, unpoliert,
11 Speisebohnen, Erbsen,Linsen,
12 Futter- Pferde- usw.), Bohnen, Lupinen Wicken,
Kartoffeln,frisch,
aus 24 Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldruben, getrockner (gedarrt),
aus 25 Zuckerrüben, gerrocknet, auch zerkleinert,
27 Grunfutter; Heu, auch getrockneter Klee und anderweit nicht gennante getrocknete
Futtergewachse;
Stroh und Spren (Kaff),auch Schaben; Häckerling (Häcksel),
aus 33 Rotkohl, Weißkohl,
Wirsingkohl,
frisch,
aus 37 Kuchengewächse,
einschließlich der als solche dienenden Feldrüben
gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfacht zubereitet soweit sie nicht
unter Nr. 34 bis 36 fallen; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, gerrocknet;
Speisebohnen und Erbsen (reise und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet;
Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen Graupen und Grieß aus solchen), gadarrt,
gebacken oder sonst einfach zubereitet,
Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern
beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Präparaten in 6
oder mehr Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerch-
fells oder den Bauchmuskeln entwommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Trichinen
festgestellt sind."
L'instruction à l'usage des inspec-
teurs des viandes non-vétérinaires (annexe B
de l'arrêté ministériel du 27 août 1903) est
modifiée comme suit
Ministerialbeschluß vom 22. August 1914, wodurch
der Beschluß vom 27. August 1903, enthaltend
Ausführungsbestimmungen über Schlachtvieh- und
Fleischbeschau, abgeändert wird.
Der General-Direktor
der
öffentlichen
Arbeiten;
Nach Wiedereinsicht seines Beschlusses vom
27. August 1903, enthaltend Ansführungsbe-
stimmungen über Schlachtvieh- und Fleischbeschau
und den Beschluß vom 27. Oktober 1906, be-
treffend Abänderung dieses Beschlusses;
Nach Einsicht des Art. 15 des Großh. Be-
schlusses vom 16. August 1903, über die Fleisch-
beschau und den Fleischhandel;
Nach Beratung der Regierung im Konseil;
Beschließt
Le présent arrêté sera publié au
Mémorial
Luxembourg, le 22 août 1914.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch, DE WAHA.
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 22. August 1914.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß bis auf weiteres die nachstehend
aufgeführten Waren, soweit sie sich nicht in deutschen Zollausschlußgebieten (Freihäfen), Freibe-
zirken oder Zollagern befinden, bei der Enfuhr zollfrei bleiben,
Luxemburg, den 24. August 1914.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
100 Pferde,
101 Maulesel, Maultiere,
103 Rindvieh,
104 Schafe,
106 Schweine
107 Federvieh (Gänse, Hühner aller Art und sonstiges Federvieh),
108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh
(ausgenommen Federvieh), frisch, auch gefroren, einfach zubereitet und zum feineren
Tafelgenuß zubereitet,
109 Schweinespeck,
113 Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln; Suppentafeln; flüssige und eingedickte Fleisch-
brühe; Fleischpepton,
114 Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder Wild,
116 Gesalzene Heringe, unzerteilt,
aus 117 Fische, einfach zubereitet,
126 Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rinds-
mark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette),
127 Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Ausnahme
des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner Grieben zum Genuß,
128 Flomen (Fliesen, Liesen); Premier jus,
129 Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinderfett, Schaffet:) oder geschmolzen;
auch Preßtalg,
134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz),
135 Käse,
aus 136 Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht,
162 Mehl, auch gebrannt oder geröstet,
163 Reis, poliert,
164 Graupen, Grieß und Grütze aus Getreide; auch Reisgrieß,
165 Sonstige Müllereierzeugnisse,
171 Palmöl, Palmkernöl, Kokosnußöl und anderer pflanzlicher Talg, z. B. Schibutter,
Vateriatalg, zum Genuß nicht geeignet,
aus 195 Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßte, getrocknet (gedarrt),
198 Gewöhnliches-Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergl.),
205 Margarine (der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitungen, deren
Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt),
206 Margarinekäse (kaseartige Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der
Milch entstammt),
207 Kunstspeisefett,
208 Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz von Zucker,
218 Nahrungs- und, Genußmittel, anderweit nicht genannt, frisch, getrocknet oder zubereitet,
219 Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in luftdicht
verschlossen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen,
239 Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braunkohlenteeröl, Torföl,
Schieferöl, Ol aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit
nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt.
Bekanntmachung. — Zolwesen.
Durch Verfügung der Zentralbehörde der Zollverwaltung ist Folgendes angeordnet worden
Die deutschen Handelsverträge mit Rußland, Belgien, Serbien, sowie Art. 11 des Friedens-
Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich vom 10. Mai 1871, sind infolge der
Kriegserklärungen erloschen. Außerdem ist deutscherseits Großbritannien sowie den britischen
Kolonien und auswärtigen Besitzungen die Meistbegünstigung, die ihnen autonom eingeräumt
worden war, wieder entzogen worden.
Die Erzeugnisse dieser Staaten sind daher den Sätzen
des autonomen Tarifs unterworfen, und es sind alle vertragsmäßigen Begünstigungen bezgl.
der Zollbehandlung, z. B. Zeugnisse für Wein- und Gerbstoffauszüge, Muster der Handlungs-
reisenden, diesen Staaten gegenüber außer Kraft getreten. Diese Maßregel bleibt ohne Einfluß
auf die Zollbehandlung solcher Waren, die aus andern Ländern, welche meistbegünstigt sind,
stammen, oder die auf luxemburgische oder deutsche Rechnung sich in deutschen Zollausschluß-
gebieten, Freibezirken oder Zollagern befinden.
Betreffs des Nachweises, daß eine Ware nicht aus Rußland, Belgien, Serbien, Frankreich
öder Großbritannien stammt bezw. sie nicht für zollausländische fondern für luxemburgische oder
deutsche Rechnung lagert, gelten bis auf weiteres die allgemeinen Bestimmungen über die
Erklärung und den Nachweis des Herstellungslandes, Teil II Nr. 24 der Anleitung für die
Zollabfertigung.
Luxemburg, den 26. August 1914.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Avis. — Indigénat.
Par arrêté grand-ducal du 14 août 1914,
M. Albrecht Albert, né à Stadtbredimus le
17 février 1876 et y demeurant, a été auto-
risé à rentrer dans le Grand-Duché de Lu-
xembourg, et le 3 de ce mois il a fait devant
le bourgmestre de la commune de Stadtbre-
dimus la déclaration prévue par l'art. 18 du
Code civil. En conséquence M. Albert Albrecht
a recouvré la qualité de Luxembourgeois.
Luxembourg, le 26 août 1914.
Le Ministre
d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Staatsangehörigkeit.
Durch Großh. Beschluß vom 14. August 1914
ist Hr. Albrecht
Albert,
geboren zu Stadt-
bredimus am 17. Februar 1876 und dort wohn-
Haft, zur Rückkehr in das Großherzogtum er-
mächtigt worden. Derselbe hat am 23. ds. Mts.
vor dem Bürgermeister der Gemeinde Stadt-
bredimus die durch Art. 18 des Zivilgesetzbuches
vorgesehene Erklärung abgegeben und sonnt
die Eigenschaft als Luxemburger wiedererlangt.
Luxemburg, den 26. August 1914.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Communes et sections
intéressées.
Heiderscheid.
Lintgen.
Steinfort (Kleinbettingen,
Hagen et Steinfort.)
Bech (Rippig).
Heiderscheid (Eschdorf).
Hollerich.
Mertert (Wasserbillig).
Luxembourg.
Esch-sur-Alzette.
Esch-sur-Alzette.
Wormeldange (Ehnen).
Désigna-
tion des
emprunts.
20 000
8 000
32 000
6 000
8 600
400 000
25 000
4 000 000
230 800
284 000
10 000
Date
de
l'échéance.
1er sept. 1914.
id.
id.
1er oct. 1914.
id.
id.
id.
id.
1er déc. 1914.
id.
id.
Numéros sortis au tirage à
15, 98, 148,
157.
46.
33.
22, 24.
55, 65, 67, 92.
20, 101.
Lit.B. 18.21,
89, 94, 129,
134,156, 192,
261, 268,288,
350, 373.
24, 28.
121, 182.
341,473,1401,1653,
2287,
2318, 2717,
3086, 3157, 3171,
3237, 3305,
3310,
3345, 3506,
3690,
3866, 3927.
Lit. A. 89, 107, 110,
140, 173, 175, 201,
203, 245, 277, 324,
345, 350, 360, 367.
26, 31, 60.
51, 197.
562, 897, 903, 910,
1018,
1354, 1372,
1538, 1642, 1772.
161, 185, 195, 198.
Caisse chargée
du
remboursement.
Werling, Lambert & Cie.
id.
Caisse communale.
Werling, Lambert & Cie.
id.
id.
id.
Caisse communale.
Banque Internationale.
Werling, Lambert & Cie.
Banque Internationale.
NB. L'échéance de l'emprunt ci-dessus de Steinfort (Kleinbettingen, Hagen et Steinfort) de 32.000 fr. a été fixée par l'avis du
26 mai 1914, Mém. n° 34, p. 574, erronnément au 1er juillet 1914.
Luxembourg, le 22 août 1914.
Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.