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Beschluß vom 22. August 1914, betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen I vom 7.

7 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (7)

Texte législatif (7 Articles)

Beschluß vom 22. August 1914, betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen I vom 7.

Mémorial

du

Grand-Duché de Luxemburg.

Beschluß vom 22. August 1914, betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen I vom 7.

August 1908 zu dem Gesetze über die Kontrolle des aus dem Zollausland eingehenden Fleisches vom

28. März 1903.

Der General-Direktor

der

Finanzen,

und der General-Direktor

der

öffentlichen

Arbeiten;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 28. März 1903, betreffend die Kontrolle des aus dem Zoll-

auslande eingeführten Fleisches, der Ausführungsbestimmungen I vom 7. August 1908, sowie

des Vertrags zwischen dem Großherzogtum und dem Deutschen Reiche vom 14, Mai 1904,

wegen gegenseitiger Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien

Verkehr;

Beschließen

Beschluß vom 22. August 1914, betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen I vom 7.

Die nachstehenden Änderungen der Ausführungsbestimmungen I vom 7. August 1908

(Memorial 1908, S. 618) treten am 1. September 1914 in Kraft.

I. Der § 29 wird wie folgt geändert

I m Abs. 2b sind die Worte „oder Rosmarinöl" und im Abs. 3 die Worte „1 kg Rosma-

rinöl" zu streichen;

hinter dem Worte „(Birkenteer)" ist hinzuzufügen

a) im Abs. 2 b

„stark riechendem oder tief dunkel gefärbtem Maschinenschmieröl (Zylinderöl) oder mit flüs-

sigem Terpineol von der Dichte 0,938 bis 0,940 bei 15 ° C und dem Siedepunkt unter gewöhn-

lichem Drucke bei 216 bis 219° 0";

b ) i m Abs. 3

„5 kg stark riechendes oder tief dunkel gefärbtes Maschinenschmieröl (Zylinderöl), 1 kg flüs-

siges Terpineol von den in Abs. 2 b angegebenen Eigenschaften".

II. Die auf die Trischinenschau bezüglichen Vorschriften werden geändert wie folgt

Memorial

des

Großherzogtums Luxemburg.

Jeudi, 27 août 1914.

N°60.

Donnerstag, 27. August 1914.

Erratum. — L'arrêté concernant le repos

hebdomadaire — Mém. du 22 août 1914,

n° 59, p. 941 — art. 11, vise erronément

l'art. 10: il faut lire 9 (16e ligne).

Berichtigung. — Der Beschluß über den

wöchentlichen Ruhetag — Mem. vom 22. August

1914, S. 941 — erwähnt in Art. 11 (9. Seite)

irrtümlich den Art. 10 anstatt Art. 9.

Im § 18 Abs. 1 unter IB erhält der bisherige Wortlaut von „an Stelle" bis zum Schlusse

folgende Fassung

„an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten die

Wiederausfuhr solcher trichinösen Schweine zu gestatten, bei welchen durch die Untersuchung

von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, beim Vorhandemein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem

entnommenen Präparaten in weniger als 6 Präparaten oder durch die Untersuchung von 28

aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in

weniger als 12 Präparaten Trichinen festgestellt sind, wenn das Fleisch vorher der für schwach

trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inland vorgeschriebenen Behandlung

unterworfen ist;"

Anlage b zu den

I (Anweisung für die Untersuchung des Fleisches

auf Trichinen und Finnen),

1. Im § 1 ist zwischen Abs. 1 und 2 folgender neue Absatz einzufügen

„Zulässig ist auch die Anwendung eines Trichinoskops, das bei 70 — 80 facher Vergrößerung

ein Gesichtsfeld von mindestens 110—115 cm, Durchmesser gibt und gleichfalls die Objekte

klar und deutlich erkennen lätzt".

2. Im § 2 werden die Worte „18 Minuten" ersetzt durch die Worte „10 Minuten"; außer-

dem erhält der § 2 die nachstehenden Zusätze

„Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder aus den Bauch-

muskeln bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2)

sind auf die mikroskopische Untersuchung, einschließlich der Herstellung der Präparate, mindestens

20 Minuten zu verwenden.

Erfolgt die Untersuchung mit dem Trichinoskop, so sind auf die Untersuchung der Proben

eines Schweines oder eines halben zubereiteten Schweines, einschließlich der Herstellung der

Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme aufgewendeten Zeit,, mindestens

6 Minuten, bei Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder aus

den Bauchmuskeln mindestens 12 Minuten, auf die Untersuchung eines einzelnen Stückes Speck

mindestens 5 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 8 Minuten

zu verwenden."

3. Im § 4 werden Abs. 1 und 2 gefaßt wie folgt

„Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen je in. der

Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen) am Übergang

in den sehnigen Teil zu entnehmen.

In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen sind, sind zwei gleich

große Pioben aus dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln

zu entnehmen. In Fällen, in denen nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden ist, ist aus diesem eine

doppelthaselnußgroße Probe zu entnehmen";

ferner wird im Abs. 3 hinter „Proben" eingeschaltet

„ je in der Mindestgröße einer Bohne".

4, Im § 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder" bis „auszuschneiden" zu setzen

„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei Speck 4. mithin im

ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im ganzen 18, bei ganzen Schweinen oder

halben zubereiteten Schweinen beim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mithin im ganzen

14, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße Stückchen aus ver-

schiedenen Stellen möglichst am Übergang in sehnige Teile auszuschneiden;"

ferner ist nachstehender Abs. 2 anzufügen

„Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen der Rippenteil des

Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probeentnahme verwendet werden (§ 4 Abs. 2,, so

sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden"

5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4

„Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen, daß jedes Präparat

bei 70- bis 80 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird.

Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige Stellen, deren Natur

mit Hilfe des Trichinoskop nicht sicher festzustellen ist, so sind sie mit dem Mikroskop nachzuprüfen."

6. Im § 7 wird Abs. 2 gestrichen und dem Abs. 1 folgende Bestimmung hinzugefügt

„Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den Jungen- und Kehlkopf-

muskeln zu entnehmen und zu untersuchen Ist nach Lage der Sache, namentlich bei gemein-

schaftlicher Untersuchung oder Aufbewahrung mehrerer Schweine, eine Verwechselung der Ge-

schlinge der verdächtigen Schweine mit denen unverdächtiger Schweine möglich, so sind die

bezeichneten Proben von sämtlichen hiernach in Betracht kommenden Schweinen zu entnehmen

und zu untersuchen. Auch diese Proben sind mit Befundbericht dem zuständigen Tierarzt zu

übergeben.

Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme noch weiterer Proben,

nachzuprüfen"

7. Der § 9 wird gefaßt wie folgt

„ I m allgemeinen dürfen, von einem Trichinenschauer an einem Tage mit dem Mikroskop

nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviel halbe zubereitete Schweine oder 40 Speck- oder

26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 45

Schweine, oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 50 Speck- oder 32 sonstige Fleisch-

stücke untersucht werden,

Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im allgemeinen an einem Tage

nicht mehrmals 60 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 72 Speck- oder

45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise jedoch bis 75 Schweine oder ebensoviel halbe zube-

reitete Schweine oder 90 Speck- oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden."

8. Im § 10 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz

„Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind besondere Schaubücher zu

führen";

ferner ist an Stelk des, Abs. 2 zu setzen

„Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schaubücher für frisches und

für zubereitetes Fleisch erfolgen."

Luxemburg, den 22. August 1914.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten

K. de Waha.

Arrêté ministériel du 22 août 1914, modifiant

l'arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant

l'examen du bétail de boucherie et l'inspection

des viandes.

L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS;

Revu son arrêté du 27 août 1903, concer-

nant l'examen du bétail de boucherie et l'ins-

pection des viandes, et l'arrêté du 27 octobre

1906, portant modification de cet arrêté;

Vu l'art. 15 de l'arrêté grand-ducal du 16

août 1903, sur l'inspection et le commerce

des viandes;

Après délibération du Gouvernement en

conseil;

Arrête

Arrêté ministériel du 22 août 1914, modifiant l'arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant l'examen du bétail de boucherie et l'inspection des viandes.

L'art. 34, 4° du règlement sus-

indiqué sera rédigé comme suit

4° Trichinose du porc. Si l'examen de 14

préparations prélevées dans les piliers du dia-

phragme, ou au besoin dans un seul, fait

constater des trichines dans 6 ou plus de ces

préparations; ou bien si l'examen de 28 pré-

parations prélevées dans la partie costale du

diaphragme ou dans les muscles abdominaux

fait constater des trichines dans 12 ou plus

de

ces

préparations

Arrêté ministériel du 22 août 1914, modifiant l'arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant l'examen du bétail de boucherie et l'inspection des viandes.

Art. 34, Nr. 4 des vorgenannten

Reglementes wird wie folgt abgeändert;

„4. Trichinen bei Schweinen. Wenn durch die

Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfleilern,

beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers

aus diesem, entnommenen Präparaten,in 6

oder mehr Präparaten- oder durch die Unter-

suchung von 28 aus dem Rippenteil des Zwerch-

fells- oder den Bauchuntskeln entnommenen

Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Tri-

chnen festgestellt sind ."

"Art.2.

Die Anweisung für nicht tierärztliche

Fleischbeschauer (Anlage B des Ministerialbe-

schlusses. vom 27 August 1903) wird folgender-

maßen geändert

I m zweiten Abschnitt unter II (Invasionskrankheiten) Ziffer 22 ist im ersten Absatz vor dem

letzten Wort „erforderlich" einzuschalten : „oder eine Untersuchung mit dem Trichinoskop"; ferner

ist im zweiten Absatz an Stelle des zweiten Satzes zu setzen

Nummer des

Zolltarifs.

1 Roggen,

2 Weizen und Spelz,

3 Gerste,

4 Hafer,

5 Buchweizen,

6 Hirse (Panicum, Italienische

Hirse)

7 Mais und Dari,

10 Reis, unpoliert,

11 Speisebohnen, Erbsen,Linsen,

12 Futter- Pferde- usw.), Bohnen, Lupinen Wicken,

Kartoffeln,frisch,

aus 24 Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldruben, getrockner (gedarrt),

aus 25 Zuckerrüben, gerrocknet, auch zerkleinert,

27 Grunfutter; Heu, auch getrockneter Klee und anderweit nicht gennante getrocknete

Futtergewachse;

Stroh und Spren (Kaff),auch Schaben; Häckerling (Häcksel),

aus 33 Rotkohl, Weißkohl,

Wirsingkohl,

frisch,

aus 37 Kuchengewächse,

einschließlich der als solche dienenden Feldrüben

gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfacht zubereitet soweit sie nicht

unter Nr. 34 bis 36 fallen; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, gerrocknet;

Speisebohnen und Erbsen (reise und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet;

Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen Graupen und Grieß aus solchen), gadarrt,

gebacken oder sonst einfach zubereitet,

Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern

beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Präparaten in 6

oder mehr Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerch-

fells oder den Bauchmuskeln entwommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Trichinen

festgestellt sind."

Arrêté ministériel du 22 août 1914, modifiant l'arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant l'examen du bétail de boucherie et l'inspection des viandes.

L'instruction à l'usage des inspec-

teurs des viandes non-vétérinaires (annexe B

de l'arrêté ministériel du 27 août 1903) est

modifiée comme suit

Ministerialbeschluß vom 22. August 1914, wodurch

der Beschluß vom 27. August 1903, enthaltend

Ausführungsbestimmungen über Schlachtvieh- und

Fleischbeschau, abgeändert wird.

Der General-Direktor

der

öffentlichen

Arbeiten;

Nach Wiedereinsicht seines Beschlusses vom

27. August 1903, enthaltend Ansführungsbe-

stimmungen über Schlachtvieh- und Fleischbeschau

und den Beschluß vom 27. Oktober 1906, be-

treffend Abänderung dieses Beschlusses;

Nach Einsicht des Art. 15 des Großh. Be-

schlusses vom 16. August 1903, über die Fleisch-

beschau und den Fleischhandel;

Nach Beratung der Regierung im Konseil;

Beschließt

Arrêté ministériel du 22 août 1914, modifiant l'arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant l'examen du bétail de boucherie et l'inspection des viandes.

Le présent arrêté sera publié au

Mémorial

Luxembourg, le 22 août 1914.

Le Directeur général des travaux publics,

Ch, DE WAHA.

Arrêté ministériel du 22 août 1914, modifiant l'arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant l'examen du bétail de boucherie et l'inspection des viandes.

Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-

morial" eingerückt werden.

Luxemburg, den 22. August 1914.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß bis auf weiteres die nachstehend

aufgeführten Waren, soweit sie sich nicht in deutschen Zollausschlußgebieten (Freihäfen), Freibe-

zirken oder Zollagern befinden, bei der Enfuhr zollfrei bleiben,

Luxemburg, den 24. August 1914.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

100 Pferde,

101 Maulesel, Maultiere,

103 Rindvieh,

104 Schafe,

106 Schweine

107 Federvieh (Gänse, Hühner aller Art und sonstiges Federvieh),

108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh

(ausgenommen Federvieh), frisch, auch gefroren, einfach zubereitet und zum feineren

Tafelgenuß zubereitet,

109 Schweinespeck,

113 Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln; Suppentafeln; flüssige und eingedickte Fleisch-

brühe; Fleischpepton,

114 Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder Wild,

116 Gesalzene Heringe, unzerteilt,

aus 117 Fische, einfach zubereitet,

126 Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rinds-

mark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette),

127 Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Ausnahme

des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner Grieben zum Genuß,

128 Flomen (Fliesen, Liesen); Premier jus,

129 Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinderfett, Schaffet:) oder geschmolzen;

auch Preßtalg,

134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz),

135 Käse,

aus 136 Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht,

162 Mehl, auch gebrannt oder geröstet,

163 Reis, poliert,

164 Graupen, Grieß und Grütze aus Getreide; auch Reisgrieß,

165 Sonstige Müllereierzeugnisse,

171 Palmöl, Palmkernöl, Kokosnußöl und anderer pflanzlicher Talg, z. B. Schibutter,

Vateriatalg, zum Genuß nicht geeignet,

aus 195 Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßte, getrocknet (gedarrt),

198 Gewöhnliches-Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergl.),

205 Margarine (der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitungen, deren

Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt),

206 Margarinekäse (kaseartige Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der

Milch entstammt),

207 Kunstspeisefett,

208 Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz von Zucker,

218 Nahrungs- und, Genußmittel, anderweit nicht genannt, frisch, getrocknet oder zubereitet,

219 Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in luftdicht

verschlossen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen,

239 Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braunkohlenteeröl, Torföl,

Schieferöl, Ol aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit

nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt.

Bekanntmachung. — Zolwesen.

Durch Verfügung der Zentralbehörde der Zollverwaltung ist Folgendes angeordnet worden

Die deutschen Handelsverträge mit Rußland, Belgien, Serbien, sowie Art. 11 des Friedens-

Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich vom 10. Mai 1871, sind infolge der

Kriegserklärungen erloschen. Außerdem ist deutscherseits Großbritannien sowie den britischen

Kolonien und auswärtigen Besitzungen die Meistbegünstigung, die ihnen autonom eingeräumt

worden war, wieder entzogen worden.

Die Erzeugnisse dieser Staaten sind daher den Sätzen

des autonomen Tarifs unterworfen, und es sind alle vertragsmäßigen Begünstigungen bezgl.

der Zollbehandlung, z. B. Zeugnisse für Wein- und Gerbstoffauszüge, Muster der Handlungs-

reisenden, diesen Staaten gegenüber außer Kraft getreten. Diese Maßregel bleibt ohne Einfluß

auf die Zollbehandlung solcher Waren, die aus andern Ländern, welche meistbegünstigt sind,

stammen, oder die auf luxemburgische oder deutsche Rechnung sich in deutschen Zollausschluß-

gebieten, Freibezirken oder Zollagern befinden.

Betreffs des Nachweises, daß eine Ware nicht aus Rußland, Belgien, Serbien, Frankreich

öder Großbritannien stammt bezw. sie nicht für zollausländische fondern für luxemburgische oder

deutsche Rechnung lagert, gelten bis auf weiteres die allgemeinen Bestimmungen über die

Erklärung und den Nachweis des Herstellungslandes, Teil II Nr. 24 der Anleitung für die

Zollabfertigung.

Luxemburg, den 26. August 1914.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Avis. — Indigénat.

Par arrêté grand-ducal du 14 août 1914,

M. Albrecht Albert, né à Stadtbredimus le

17 février 1876 et y demeurant, a été auto-

risé à rentrer dans le Grand-Duché de Lu-

xembourg, et le 3 de ce mois il a fait devant

le bourgmestre de la commune de Stadtbre-

dimus la déclaration prévue par l'art. 18 du

Code civil. En conséquence M. Albert Albrecht

a recouvré la qualité de Luxembourgeois.

Luxembourg, le 26 août 1914.

Le Ministre

d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Staatsangehörigkeit.

Durch Großh. Beschluß vom 14. August 1914

ist Hr. Albrecht

Albert,

geboren zu Stadt-

bredimus am 17. Februar 1876 und dort wohn-

Haft, zur Rückkehr in das Großherzogtum er-

mächtigt worden. Derselbe hat am 23. ds. Mts.

vor dem Bürgermeister der Gemeinde Stadt-

bredimus die durch Art. 18 des Zivilgesetzbuches

vorgesehene Erklärung abgegeben und sonnt

die Eigenschaft als Luxemburger wiedererlangt.

Luxemburg, den 26. August 1914.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Communes et sections

intéressées.

Heiderscheid.

Lintgen.

Steinfort (Kleinbettingen,

Hagen et Steinfort.)

Bech (Rippig).

Heiderscheid (Eschdorf).

Hollerich.

Mertert (Wasserbillig).

Luxembourg.

Esch-sur-Alzette.

Esch-sur-Alzette.

Wormeldange (Ehnen).

Désigna-

tion des

emprunts.

20 000

8 000

32 000

6 000

8 600

400 000

25 000

4 000 000

230 800

284 000

10 000

Date

de

l'échéance.

1er sept. 1914.

id.

id.

1er oct. 1914.

id.

id.

id.

id.

1er déc. 1914.

id.

id.

Numéros sortis au tirage à

15, 98, 148,

157.

46.

33.

22, 24.

55, 65, 67, 92.

20, 101.

Lit.B. 18.21,

89, 94, 129,

134,156, 192,

261, 268,288,

350, 373.

24, 28.

121, 182.

341,473,1401,1653,

2287,

2318, 2717,

3086, 3157, 3171,

3237, 3305,

3310,

3345, 3506,

3690,

3866, 3927.

Lit. A. 89, 107, 110,

140, 173, 175, 201,

203, 245, 277, 324,

345, 350, 360, 367.

26, 31, 60.

51, 197.

562, 897, 903, 910,

1018,

1354, 1372,

1538, 1642, 1772.

161, 185, 195, 198.

Caisse chargée

du

remboursement.

Werling, Lambert & Cie.

id.

Caisse communale.

Werling, Lambert & Cie.

id.

id.

id.

Caisse communale.

Banque Internationale.

Werling, Lambert & Cie.

Banque Internationale.

NB. L'échéance de l'emprunt ci-dessus de Steinfort (Kleinbettingen, Hagen et Steinfort) de 32.000 fr. a été fixée par l'avis du

26 mai 1914, Mém. n° 34, p. 574, erronnément au 1er juillet 1914.

Luxembourg, le 22 août 1914.

Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.

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