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Bekanntmachung.

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Texte législatif (1 Articles)

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Der Bundesrath des Deutschen Reiches hat die hiernach abgedruckten, auch für das Großher-

zogthum Luxemburg maßgebenden Ausführungsbestimmungen zu § 7 des Gesetzes vom 9. Juli

1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend (Memorial für 1887, Nr. 43), am 4. Juli letzthin

erlassen, welche hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden.

Luxemburg, den 2. August 1889.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes vom 9 Juli 1887, die Besteuerung

des Zuckers betreffend.

Für die nachbezeichneten Waaren, nämlich

I. Chokolade;

II. Konditorwaaren, und zwar

a) Dragées (überzuckerte Samen und Kerne unter Zusatz von Mehl),

b) Raffinadezeltchen (Zucker mit Zusatz von ätherischen Oelen oder Farbstoffen),

c) Santoninzeltchen (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, nebst einer

Zuthat von Santonin),

d) Dessertbonbons (Fondants, Pralinés, Chokoladebonbons u. aus Zucker und Einlagen von

Marmelade, Früchten oder Chokolade),

6) Marzipanmasse und Fabrikat (Zucker mit zerquetschten Mandeln),

f) Cakes und ähnliche Backwaaren,

g) verzuckerte Süd- und einheimische Früchte, glasirt oder kandirt; in Zuckerauflösungen ein-

gemachte Früchte (Marmelade, Pasten, Kompots, Gelées);

III. zuckerhaltige alkoholische Flüssigkeiten als

a) versüßte Spirituosen (Liköre),

b) mit Alkohol versetzte und mit Zucker eingekochte Fruchtsäfte (Fruchtsyrupe, sowie Frucht-

branntweine (z. B. Heidelbeerwein,

Blackberrybrandy),

wird, wenn zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker verwendet worden ist,

bei der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

MERCREDI, 7 août

1889.

N°. 36.

Mittwoch. 7. August 1889.

amtlichem Mitverschluß eine Vergütung der Zuckersteuer nach Maßgabe der folgenden näheren

Bestimmungen gewährt

1. Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur den Fabrikanten der Waaren, nicht auch

anderen Versendern zu.

Die Steuervergütung begreift die Vergütung

a) der Materialsteuer nach dem Satz c (§ 6 des Gesetzes) von 10 Mark für 100 kg,

b) der Verbrauchsabgabe von 12 Mark für 100 kg.

Die Vergütung erfolgt, soweit nicht bezüglich einzelner Arten von Waaren eine andere Be-

rechnung vorgeschrieben wird, für die Gesammtmenge des in den Fabrikaten nachweisbar vor-

handenen Zuckers mit Einschluß des invertirten, nicht aber für denjenigen Theil des verwendeten

Zuckers, der im Laufe der Fabrikation ausgeschieden oder verloren gegangen ist.

2. Die Vergütungsfähigkeit der Fabrikate ist dadurch bedingt, daß dieselben, abgesehen von

der Verwendung aus Stärkezucker bereiteter Couleur zum Färben der Waare ohne Mitverwen-

dung von Stärkezucker oder Honig hergestellt sind und mindestens 10 Prozent ihres Gewichts

an vergütungsfähigem Zucker enthalten.

Die Steuervergütung kann nur beansprucht werden, wenn

a) zuckerhaltige alkoholische Flüssigkeiten, für welche auch Vergütung der Branntweinverbrauchs-

abgabs und der Maischbottich- bezw. Materialsteuer in Anspruch genommen wird, in der die

Vergütung dieser Abgaben bedingenden Minimalmenge zur Abfertigung gestellt werden,

b) in den übrigen Fällen die in den gleichzeitig zur Ausfuhr oder Niederlegung angemeldeten

Fabrikaten enthaltene Zuckermenge mindestens 100 kg beträgt.

Die Direktivbehörden sind befugt, im Bedürfnißfalle Ausnahmen hiervon zuzulassen.

Für Fabrikate der unter II g und III b bezeichneten Arten wird mit Rücksicht auf den natür-

lichen Zuckergehalt der zur Herstellung der Waaren verwendeten Früchte die Steuervergütung

auf 90 Prozent der in dem Fabrikat vorhandenen Zuckermenge beschränkt.

3. Die Fabrikate, für welche Steuervergütung beansprucht wird, sind von dem Fabrikanten

bei einer zur unbeschränkten Abfertigung von Zucker aller Art ermächtigten Steuerstelle nach

Maßgabe des § 20 der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz schriftlich anzumelden.

Jedes Kollo darf nur Waaren gleicher Gattung und gleichen Zuckergehalts enthalten.

In der Anmeldung (Muster 2 der gedachten Ausführungsbestimmungen) hat der Versender

in Spalte 4 neben der Art der Fabrikate die Art und die Anzahl der inneren Umschließungen,

in welchen sich die Fabrikate innerhalb der einzelnen in Spalte 2 und 3 bezeichneten Kolli be-

finden, und den Gehalt der Fabrikate an Zucker in Prozenten des Nettogewichts derselben, bezw.

bei Spirituosen, für welche auch eine Vergütung an Branntweinsteuer beantragt wird, nach der

Anzahl von Grammen Zucker in einem Liter der Flüssigkeit,

in Spalte 6 das Nettogewicht der in dem einzelnen Kollo enthaltenen Fabrikate, d. h. das

Gewicht derselben ohne alle Umschließungen, bezw., sofern in Spalte 4 der Zuckergehalt nach

Litergrammen angegeben ist, die Menge der Flüssigkeit in Litern,

in Spalte 7 das Gewicht der Zuckermenge, für welche Steuervergütung beantragt wird,

anzugeben.

In Spalte 4 kann statt des wirklichen Gehalts der Waare an Zucker ein niedrigerer (Min-

destgehalt) und demgemäß auch in Spalte 7 eine entsprechende Zuckermenge angegeben werden.

4. Die amtliche Ermittelung des Nettogewichts der in einem Kollo enthaltenen Fabrikate

kann durch probeweise Verwiegung des Inhalts eines Theils der in dem Kollo enthaltenen

inneren Umschließungen erfolgen. Dabei kommen sinngemäß die Vorschriften in §§ 35 bis 37

der Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz in Anwendung.

Auch kann zur Erleichterung der Feststellung des Nettogewichts zugelassen werden, daß die zur

Ausfuhr angemeldeten Fabrikate auf Kosten des Versenders in dessen Räumen vor der Ver-

packung amtlich verwogen, unter amtlicher Aufsicht verpackt und zu der Abfertigungsstelle über-

geführt werden. In diesem Falle ersetzt die Bescheinigung der Kontrolbeamten über das Gewicht

der Fabrikate und die Art und Zahl der in einem Kollo enthaltenen inneren Umschließungen

die Ermittelungen der Abfertigungsstelle.

Bezüglich derjenigen Fabrikate, für welche neben der Zuckersteuervergütung auch eine Ver-

gütung an Branntweinsteuer beansprucht wird, sind die zu letzterem Zweck erfolgten amtlichen

Ermittelungen, soweit sie auch für die Zuckersteuervergütung in Betracht kommen, zu benutzen.

5. Der Gehalt der Fabrikate an Zucker und das Nichtvorhandensein von Stärkezucker oder

Honig in denselben wird durch eine Untersuchung von Mustern ermittelt, die von der Abferti-

gungsstelle unter Mitwirkung eines Oberbeamten und Zuziehung des Versenders zu entnehmen

sind. Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Versenders durch eine seitens der obersten

Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde zur Vornahme

solcher Untersuchungen bezeichnete Person oder Anstalt nach Maßgabe der dieserhalb ergehenden

Anweisung.

Es bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, demnächst die Feststellung des Zucker-

gehalts solcher Waaren, bei denen derselbe zufolge der gesammelten Erfahrungen mit Sicherheit

durch die Polarisation zu bestimmen ist, der Steuerstelle zu übertragen.

Die Untersuchung der Waare auf den Zuckergehalt braucht stets nur soweit ausgedehnt zu

werden, daß das Vorhandensein eines der Anmeldung entsprechenden Mindestgehalts von Zucker

in der Waare nachgewiesen wird.

Der festgestellte Gehalt an Zucker ist von der Abfertigungsstelle in Spalte 11 der vorstehend

unter Ziffer 3 bezeichneten Anmeldung (Muster 2) einzutragen. Demnächst erfolgt in Spalte 14

der Anmeldung gemäß den Ermittelungen in den Spalten 11 und 13 und eventuell unter An-

wendung der Bestimmung im letzten Absatz der obigen Ziffer 2 die Feststellung der der Berech-

nung der Steuervergütung zu Grunde zu legenden Zuckermenge. Statt des amtlich ermittelten

Zuckergehalts ist hierbei der deklarirte in Ansatz zu dringen, sofern der letztere geringer ist als

der erstere.

6. Bei der Entnahme der Muster ist die größte Sorgfalt anzuwenden. Von jeder Gattung

von Waaren, welche unter der nämlichen Benennung und mit dem nämlichen Zuckergehalt

angemeldet ist und, wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Waare Zweifel bestehen, von jedem

für nicht gleichartig erachteten Theile der Sendung, nach vorgängiger Feststellung des Gewichts

dieses Theiles, muß ein Muster von mindestens 55 g Gewicht entnommen, im Beisein des

Versenders gehörig verpackt und mit amtlichem Siegel verschlossen werden, welchem der Ver-

sender sein eigenes Siegel beifügen kann.

7. Bei Abfertigung von Waaren aus Fabriken, deren Inhaber das Vertrauen der Steuer-

verwaltung besitzen und sich schriftlich verpflichten, unter einer bestimmten Benennung stets nur

gleichartige Waaren von einer näher anzugebenden und durch Hinterlegung von Mustern festzu-

stellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Zuckergehalt zur Anmeldung zu bringen, kann mit

Genehmigung der obersten Landes Finanzbehörde, nachdem mindestens zweimal eine vorschrifts-

mäßige Untersuchung von Waarensendungen der bemusterten Art auf den Zuckergehalt stattge-

funden und ein mit der Anmeldung übereinstimmendes Ergebniß geliefert hat, von einer regel-

mäßigen Feststellung des Zuckergehalts der Waaren durch amtliche Untersuchung abgesehen und,

falls sich bei der Revision keine Abweichung der Waare von den Mustern ergibt, der in der

Anmeldung angegebene Zuckergehalt als richtig angenommen und der weiteren Behandlung der

Anmeldung zu Grunde gelegt werden. Die Steuerstelle ist jedoch verpflichtet, auch von an-

scheinend normalen Waaren ab und an Proben zu entnehmen und auf Kosten der Versender

untersuchen zu lassen.

8. Im übrigen kommen bezüglich der Abfertigung der mit Anspruch auf Steuervergütung

auszuführenden oder niederzulegenden Fabrikate, bezüglich der weiteren Behandlung der An-

meldungen, der Liquidation und Zahlung der Steuervsrgütung, sowie der Buchführung die zur

Ausführung des § 6 des Zuckersteuergesetzes gegebenen bezüglichen Vorschriften mit der Maß-

gabe zur Anwendung, daß in die Spalten 16 des Musters 3, 10 des Musters 4 und 8 des

Musters 6 der amtlich festgestellte Zuckergehalt der Fabrikate, bezw., sofern der deklarirte Zucker-

gehalt derselben geringer ist, der letztere, und in die Spalten 17 des Musters 3, 11 des

Musters 4 und 9 des Musters 6, sowie in den Text des Musters 5 die in Spalte 14 des

Musters 2 festgestellte Zuckermenge zu übernehmen ist.

Vorbemerkungen.

A. Bei den zu untersuchenden Waaren, namentlich bei Chokolade, Südfruchtschalen und

Likören, ist die Untersuchung zunächst auf das Vorhandensein von Stärkezucker oder Honig zu

richten.

B. Zur Bestimmung des Rohrzuckergehalts dient das Soleil-Ventzkesche Saccharimeter. Für

die Benutzung des Instruments sind die Vorschriften der den Ausführungsbestimmungen zum

Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887 als Anlage C beigegebenen Anleitung zur Ausführung der

Polarisation maßgebend.

Die sogenannte Ventzkesche Skala ist so eingerichtet, daß der hundertste Punkt erreicht wird,

wenn man eine 200 mm lange Röhre einlegt, gefüllt mit einer Zuckerlösung, welche in 100 ccm

26,048 g reinen Rohrzucker enthält.

Wiegt man von einem Material 26, 048 ab, stellt daraus 100 ccm Lösung dar und polarisirt

diese in der 200 mm-Röhre, so drückt die an der Skala abgelesene Anzahl Grade die Gewichts-

prozente Zucker in dem angewandlen Material aus.

Dasselbe ist der Fall, wenn das halbe Normalgewicht, d.h. 13,024 g, abgewogen und in

50 ccm Lösung übergeführt werden. Bei Herstellung von 100 ccm Lösung muß die Ablesung

am Saccharimeter verdoppelt werden.

Hat man irgend eine andere Gewichtsmenge (p. Gramm) der zuckerhaltigen Substanz abge-

wogen, zu 100 ccm gelöst und in der 200 mm-Röhre polarisirt, so gibt die abgelesene Anzahl,

Theilstriche (9), multiplizirt mit 0, 2 6 0 4 8, die Anzahl Gramme Rohrzucker an, welche in 100 ccm

der Lösung enthalten sind.

Instruktion zur Untersuchung von Chokolade, Konditorwaaren und Likören auf ihren

Gehalt an Rohrzucker.

Die Prozente Zucker in der angewandten Substanz findet man aus

Die Polarisation gibt in allen denjenigen Fällen ein ganz richtiges Resultat, wo die zu unter-

suchende Substanz außer Rohrzucker keine anderen optisch aktiven Körper enthält. Sind solche

vorhanden, wie z. B. Traubenzucker, Invertzucker, Maltose, Dextrin, Gummi, Pektinstoffe

u.s.w., so wird die Anwendung des Polarisationsapparats unsicher, und man kann nur in

gewissen Fällen, welche in der Folge angegeben sind, noch einigermaßen zuverlässige Bestim-

mungen erhalten.

Bezüglich der Herstellung der zu polarisirenden Lösungen ist Folgendes zu bemerken: Von

Fabrikaten, welche größtentheils nur aus Zucker bestehen und beim Behandeln mit Wasser wenig

Rückstand hinterlassen, kann die in einer Neusilberschale abgewogene Substanz in dieser selbst

gelöst werden, worauf man die Flüssigkeit in ein Meßkölbchen (gewöhnlich von 100 ccm) spült.

Bei Materialien dagegen, welche viel unlösliche Bestandtheile enthalten, dürfen die letzteren

nicht in das Meßkölbchen kommen, indem sonst das Volumen der entstehenden Zuckerlösung

nicht 100 ccm, wie es werden soll, sondern weniger betragen würde. Man hat in diesem Falle

die Flüssigkeit von dem Rückstand durch Filtration zu trennen und den letzteren auszuwaschen.

Die meisten der zuckerhaltigen Substanzen liefern beim Filtriren nicht sofort ganz durchsichtige

Flüssigkeiten, und es müssen diese daher mit Klärungsmitteln behandelt werden. Als solche

dienen

1. Bleiessig, von welchem man je nach Erforderniß 1 bis 10 ccm zusetzt, stark umschüttelt,

sodann ¼ bis ½ Stunde stehen läßt, worauf filtrirt wird.

2. Bleiessig mit nachherigem Zusatz einiger Tropfen einer Lösung von Alaun oder schwefel-

saurer Thonerde, wobei der entstehende Niederschlag von Bleisulfat die trübenden Theilchen

niederreißt.

3. Thonerdehydrat in Form eines dünnen Breies, von welchem einige Kubikcentimeter mittelst

eines Löffels zu der Flüssigkeit gebracht und damit stark geschüttelt werden.

4. Gerbsäurelösung behufs Ausfällung von Eiweißsubstanzen. Man hat vorher diefe Lösung

für sich allein im Polarisationsapparat zu prüfen, ob sie keine Ablenkung bewirkt.

5. Zur Entfernung von Farbstoffen dient am besten Blutkohle, von welcher ½ bis 1 g mit

der Flüssigkeit geschüttelt wird.

In manchen Fällen verursacht die Klärung Schwierigkeiten und es muß das zweckmäßigste

Verfahren durch einige Vorversuche ausfindig gemacht werden. Für die aus Zuckerwaaren

dargestellten Lösungen, welche oft schwer von trübenden Theilchen zu befreien sind, ist das in

breiartigem Zustande aufzubewahrende Thonerdehydrat das bewährteste Klärmittel. Von den im

Handel vorkommenden Arten von Blutkohle zeichnet sich die gegenwärtig von der chemischen

Fabrik von H. Flemming in Kalk bei Cöln hergestellte durch ein außergewöhnlich starkes

Entfärbungsvermögen aus.

Wenn, wie es bei den hier in Frage kommenden Materialien nicht selten der Fall ist, neben

Rohrzucker sich noch Invertzucker vorfindet, so würde wegen des Linksdrehungsvermögens des

letzteren das Resultat der Polarisation zu klein sich ergeben. Um den Rohrzuckergehalt richtig zu

finden, wendet man dann das sogenannte Clergetsche Inversionsverfahren an, welches auf

folgende Weise ausgeführt wird: Von dem zu untersuchenden Material werden 26,048 g abge-

wogen und ohne Zusatz von Klärmitteln in 100 ccm Lösung übergeführt. Sodann entnimmt

26,0

4 8

a

p

man von der Flüssigkeit mittelst einer 50 ccm Pipette die Hälfte und verwendet diese zur

direkten Polarisation, nöthigenfalls unter vorheriger Behandlung mit Klärmitteln im 50/55

ccm-Kölbchen. Zu der im 100 ccm-Kölbchen verbleibenden Lösung, welche nunmehr 13,024 g

Substanz enthält, spült man zunächst die in der Pipette haften gebliebenen Flüssigkeitstheilchen

mit etwas Wasser nach, versetzt hierauf mit 5 ccm konzentrirter Salzsäure (am besten von 38

Prozent, spezifisches Gewicht 1 , 1 8 8 bei 15° C.) und stellt sodann das Gefäß unter öfterem Um-

schwenken 15 Minuten lang in ein Wasserbad, dessen Temperatur auf 67 bis 70° C. erhalten

wird.

Eine Ueberschreitung der letzteren Grenze ist zu vermeiden. Schließlich kühlt man das

Kölbchen rasch auf gewöhnliche Temperatur ab und verdünnt mit Wasser auf 100 ccm. Zeigt

sich die Flüssigkeit gefärbt, so wird sie mit ½ bis 1 g Blutkohle geschüttelt und schließlich

durch ein doppeltes Filter gegossen. Zur Polarisation bringt man die stark saure Lösung in eine

200 mm lange Röhre, welche mit seitlichem Ansatz zum Einführen eines Thermometers versehen

ist. Da das Drehungsvermögen des Invertzuckers sehr von der Temperatur beeinflußt wird,

so muß diese berücksichtigt werden. Man hält sie am besten zwischen 18 und 22° C., liest aber

den Thermometerstand während der Polarisation genau ab. Die erhaltene Ablenkung, welche

jetzt nach links gerichtet ist, hat man der Verdünnung der Flüssigkeit wegen zu verdoppeln.

Zur Berechnung der Prozente Rohrzucker (R) wird die Polarisation der ursprünglichen

Lösung zu derjenigen nach der Inversion addirt, die Summe (S) mit 100 multiplizirt und durch

die Zahl 142,4 — ½ t getheilt, wobei t die Temperatur der invertirten Flüssigkeit bei der

Beobachtung bezeichnet. Es ist also

100 S

142,4 — ½ t.

Führt man die Polarisation bei der Temperatur von 20° C. aus, so kann in dieser Formel

statt der Zahl 142,4 noch etwas genauer 142,66 gesetzt werden, wodurch sich ergibt

100 S

142,66—20

— 100 S

132,66

— 0,7 5 3 8 S.

Enthält die Substanz viel Invertzucker, so muß die Polarisation der ursprünglichen Lösung

bei der nämlichen Temperatur vorgenommen werden, wie diejenige der invertirten.

I. Chokolade.

Man wiegt 13,024 g der geraspelten Chokolade in einer Neusilberschale ab, feuchtet zuerst

mit Alkohol an (um die nachherige Benetzung mit Wasser zu erleichtern), übergießt mit etwa

30 ccm Wasser und erwärmt 10 bis 15 Minuten auf dem Wasserbade. Sodann wird heiß

durch ein Faltenfilter in ein untergestelltes 100/110 ccm-Kölbchen filtrirt, wobei die Flüssigkeit

ohne Schaden trüb durchgehen kann. Den Rückstand auf dem Filter übergießt man unter voll-

ständiger Anfüllung des letzteren mehrmals mit heißem Wasser, bis etwa 100 ccm Filtrat sich

angesammelt haben. Nunmehr ist die Klärung vorzunehmen, welche auf folgende Weise sich

erreichen läßt: Man versetzt zuerst mit ungefähr 5 ccm Bleiessig, läßt ¼ Stunde stehen,

fügt sodann einige Tropfen Alaunlösung und etwas feuchtes Thonerdehydrat zu, verdünnt sodann

mit Wasser bis zur 100-Marke, schüttelt stark um und filtrirt schließlich durch ein Faltenfilter.

Das letztere kann behufs schnellen Durchgehens der Flüssigkeit vorher schwach angefeuchtet

werden; man muß dann aber die ersten 25 ccm Filtrat verloren geben.

Der Polarisationsbetrag ist um

1/10 zu vermehren und sodann zu verdoppeln.

II. Konditorwaaren.

a) Dragées (überzuckerte Samen und Kerne, unter Zusatz von Mehl).

26,048

werden in

einem Becherglase mit 40 bis 50 ccm kaltem Wasser übergossen und unter bisweiligem Um-

rühren stehen gelassen, bis die Masse sich vollkommen zertheilt hat. Zeigt die Flüssigkeit saure

Reaktion, so setzt man etwas gefällten kohlensauren Kalk oder auch ein paar Tropfen Ammoniak

hinzu. Nunmehr werden die gröberen Theilchen mittelst Durchgießens durch ein Filter von

Nesselzeug getrennt, wobei man das Filtrat in einem 100/110 ccm-Kolben auffängt. Der

Rückstand auf dem Filter wird mit kaltem Wasser gewaschen, bis ungefähr 100 com Filtrat

entstanden sind. Behufs Klärung setzt man sodann etwas Thonerdebrei zu, füllt mit Wasser zur

110=Marke auf, schüttet, im Falle der Flüssigkeit gefärbt ist, ungefähr ½ g Blurkohle hinzu

und läßt unter bisweiligem Umschütteln mindestens ½ Stunde stehen. Zuletzt wird durch ein

trockenes Faltenfilter

filtrirt.

Zunächst prüft man nun einen Theil der Flüssigkeit im Reagensrohr mittelst Kupfervitriol

und Natronlauge, ob blos Rohrzucker oder auch Invertzucker vorhanden ist. Im elfteren Falle

kann direkt polarisirt, im zweiten muß das Inversionsverfahren angewandt werden. Dragées

sind fast stets invertzuckerhaltig.

b) Raffinadezeltchen (Rohrzucker mit Zusatz von ätherischen Oelen oder Farbstoffen).

26,048 g Material werden in Wasser gelöst, die Flüssigkeit in einen 100 ccm-Kolben gebracht

und zur Marke mit Wasser verdünnt. Wenn nöthig entfärbt man mit Blutkohle.

Eine Probe des Filtrats prüft man zunächst mit Kupfervitriol und beschränkt sich je nach dem

Ergebniß entweder auf die einfache Polarisation oder führt noch die Inversion aus.

c) Santoninzeltchen (Wurmzeltchen, Gemenge von Rohrzucker mit einem Bindemittel, wie

Eiweiß, nebst einer Zuthat von Santonin). Man löst 13,024 g in Wasser mit 100 ccm-Kolben,

wobei das Santonin ungelöst bleibt, setzt etwa 5 ccm Bleiessig nebst einigen Tropfen Alaun

zu, läßt unter öfterem Umschütteln einige Zeit stehen, verdünnt schließlich zur Marke und

filtrirt.

Es folgt dann die Polarisatio.

d) Dessertbonbons (Fondants, Pralinés, Chokoladebonbons u., enthaltend Rohrzucker,

eventuell Invertzucker, und Einlagen von Marmelade, Früchten oder Chokolade).

13,024 g

werden mit Wasser unter Zusatz einiger Tropfen Ammoniak bis zur Lösung behandelt.

Bleibt

wenig Rückstand, so kann die ganze Masse in das 100 ccm-Kölbchen gebracht, anderenfalls muß

filtrirt

werden. Die eine Hälfte der Flüssigkeit verwendet man zur Inversion und klärt nachher

mit Blutkohle, die andere Hälfte wird direkt polarisirt, nachdem man zuerst im 50/55 ccm-

Kolben mit Thonerde geklärt hat.

e) Marzipanmasse und Fabrikat (Rohrzucker mit zerquetschten Mandeln).

13,024 g

Material werden mit kaltem Wasser im Porzellanmörser zerrieben, sodann in einem Kölbchen

mit 50 ccm Wasser und etwa 30 ccm Thonerdebrei versetzt, gut durchgeschüttelt und durch

ein Faltenfilter gegossen. Den Trichter setzt man auf einen 200 ccm-Kolben und wäscht die

Masse so lange mit Wasser, bis die Marke erreicht ist. Da in dem Marzipan sich kein Invert-

zucker vorfindet, so kann die Flüssigkeit direkt im 2 am Rohr polarisirt werden, worauf die

Ablesung wegen des angewandten halben Normalgewichts und der Verdünnung auf 200 ccm

mit 4 multiplizirt werden muß.

f) Cakes und ähnliche durch Zucker versüßte Backwaaren.

26,048

g

des

gepulverten Materials werden in einem Becherkolben mit etwa 75 com Alkohol von 85 bis

90 Volumenprozent mindestens ½ Stunde in der Wärme stehen gelassen, hierauf durch ein

Nesselfilter gegossen und der Rückstand mehrmals im Alkohol ausgewaschen. Das in einer

Porzellanschale aufgefangene Filtrat erwärmt man auf dem Wasserbade bis zum vollständigen

Verflüchtigen des Alkohols, zuletzt unter Zusatz von ½ g Blutkohle und filtrirt schließlich durch

ein Faltenfilter in einem 100 ccm-Kolben. Von der Flüssigkeit werden 50 ccm zur Inversion,

der Rest zur direkten Polarisation verwendet.

g)

Verzuckerte

Süd-

und

einheimische

Früchte

und

in

Zuckerauflösungen

eingemachte Früchte (Marmelade, Pasten, Kompots, Gelees). Dieselben enthalten neben

Rohrzucker eine erhebliche Menge Invertzucker und ferner Pektinstoffe. Die wässerige Lösung

der letzteren besitzt jedoch kein Drehungsvermögen.

Ist das Material fest, so werden von einer zerquetschten oder in dünne Scheiben geschnittenen

Durchschnittsprobe 13,024 g mit 30 bis 50 ccm Wasser nebst einigen Tropfen Ammoniak (zur

Bindung freier Fruchtsäuren) versetzt und mehrere Stunden stehen gelassen. Sodann filtrirt

man durch ein Nesselfilter in einen 100 oder 200 ccm-Kolben, wäscht den Rückstand wiederholt

mit heißem Wasser, setzt zu dem Filtrat etwa 10 ccm Thonerdebrei nebst ½ g Blutkohle, läßt

unter haufigem Umschütteln einige Zeit stehen und verdünnt schließlich bis zur Marke. Die

durch ein Faltenfilter gegossene Flüssigkeit muß nach dem Inversionsverfahren polarisirt werden.

In gleicher Weise werden Fruchtgelees und Marmeladen behandelt.

Würde man bei Waaren der Ziffer II g den Zuckergehalt nach der oben angegebenen Formel

berechnen, so würde man nur den zur Zeit der Untersuchung in den Waaren

noch vorhandenen Gehalt an Rohrzucker erhalten. Bei der Herstellung der Fabrikate ist ur-

sprünglich eine viel größere Menge Rohrzucker verwandt worden, von welcher aber ein erheb-

licher Theil durch die Säuren der Früchte in Invertzucker umgewandelt wurde.

Tiefer der Steuervergütung zu Grunde zu legende ursprüngliche Rohrzuckergehalt der Waare,

welcher vorhanden sein müßte, wenn keine Invertzuckerbildung stattgefunden hätte, läßt sich nun

berechnen aus der Linksablenkung, welche die durch Behandlung mit Salzsäure vollständig

invertirte Lösung des Fabrikats zeigt. Bezieht man diese Beobachtung auf 26,048 g angewandten

Materials, gelöst zu 100 com und auf die Rohrlänge von 2 dm, so hat man, wenn die

erhaltene Zahl B genannt wird, folgende Verhältnisse

Eine Losung von 26,048 g Rohrzucker zu 100 ccm gibt nach der Inversion bei der Tempe-

ratur 1° die Linksablenkung 42,4 — ½ t. Die der beobachteten Polarisation B entsprechende

Rohrzuckermenge folgt demnach aus der Proportion

und diese ist enthalten in 26,048 g angewandten Materials, d. h. den Zuckerfrüchten.

Somit

ergibt sich der ursprüngliche Prozentgehalt r an Rohrzucker in denselben aus der zweiten

Proportion

woraus folgt

100 S

142,4— ½ t

42,4 — ½ t 2 6 , 0 4 8 = B

26,048 . B

42,4 — ½ t'

26,04 8

26,0

B

42,4 — ½ t = 100 : r,

r =

100 B

42,4 — ½ t.

Hat man 13,024 g Substanz zu 100 ccm Lösung gebracht und bei der Temperatur von 20° C.

polarisirt, so läßt sich noch genauer setzen

III. Liköre.

Der Gehalt der Liköre an Zucker wird gewöhnlich so ausgedrückt, daß man die Anzahl

Gramme angibt, welche im Liter enthalten sind.

Jeder Likör ist zunächst darauf zu prüfen, ob er blos Rohrzucker allein oder außerdem noch

Invertzucker enthält; dies geschieht, wie schon erwähnt, dadurch, daß man einige Kubikcentimeter

des Likörs in ein Reagirrohr bringt, mit etwas Wasser verdünnt, ungefähr 5 Tropfen Kupfer-

Vitriollösung und schließlich soviel Natronlauge hinzusetzt, daß eine klare blaue Flüssigkeit entsteht.

Bleibt dieselbe beim nachherigen Erwärmen unverändert, so ist blos Rohrzucker vorhanden;

tritt dagegen ein gelber oder rother Niederschlag von Kupferoxydat auf, so ist damit die Gegen-

wart der anderen Zuckerarten dargethan.

Liköre, welche bei Anstellung der Kupferprobe sich als frei von Invertzucker erwiesen haben,

können (nöthigenfalls unter vorheriger Entfärbung mit Blutkohle) direkt im 2 dm-Rohr, oder

bei hohem Zuckergehalt im 1 dm-Rohr polarisirt werden, Das Vorhandensein von Alkohol ist

hierbei von keinem störenden Einfluß. Die ätherischen Oele, welche in den Likören vorkommen,

haben, obgleich sie drehend wirken, ihrer geringen Menge wegen keinen Einfluß auf die Zucker-

bestimmung. Die Anzahl Gramms Rohrzucker R im Liter findet man, wenn A die auf 2 dm

bezogene Ablenkung bedeutet, aus

R = 2,6048 A.

Ist der Likör invertzuckerhaltig, so muß vor allem der Alkohol entfernt werden, da dieser die

Drehung der genannten Zuckerart nicht unerheblich verändert. Man mißt ein bestimmtes Volumen

(am besten 50 ccm) Likör mit der Pipette ab, entleert in eine Porzellanschale und verdampft

auf dem Wasserbade nahezu die Hälfte der Flüssigkeit. Im Falle der Likör sauer reagiren

sollte, wird er vor dem Erwärmen mit einigen Tropfen Ammoniak neutralisirt. Den Rückstand

in der Schale spült man in einem 100 ccm Kolben und verdünnt mit Wasser zur Marke. Die

eine Hälfte der Flüssigkeit wird dann direkt polarisirt, die andere nach der Inversion mit

Salzsäure. Beide Portionen müssen nöthigenfalls mit Blutkohle entfärbt werden.

Bezeichnet

V die zur Analyse angewandte Anzahl Kubikcentimeter Likör,

A die Ablenkung der nicht invertirten Lösung,

B die Ablenkung der invertirten Lösung,

beide bezogen auf 2 dm Rohrlänge,

t die Temperatur der invertirten Lösung bei der Polarisation,

so berechnet sich die Anzahl Gramme Rohrzucker R, welche in 1 Liter des Likörs enthalten

sind, durch die Formel

wobei in den Fällen, wo die ursprüngliche Lösung rechtsdrehend ( + ) , die invertirte linksdrehend

(—) ist, die Differenz A.— B in die Summe A+B übergeht.

r =

100 B

42,66

- 1 0

= 3,062 B.

26 048 (A—B)

(142,4— ½ t ) V'

36 a

hält man die Temperatur t auf 20°, so wird

oder etwas genauer

Bei den Likören der Ziffer III b kann die ursprünglich angewandte Rohrzuckermenge in Folge

des Zusatzes der Fruchtsäfte durch Uebergang in Invertzucker abgenommen haben. Der der

Steuervergütung zu Grunde zu legende ursprüngliche Zuckergehalt derselben ist daher wie bei

den verzuckerten Früchten aus der Ablenkung B der invertirten Lösung zu berechnen. Die zu

1 Liter Likör verwandte Anzahl Gramme Zucker r findet man aus

und wird t = 20° genommen, so ist

Anweisung zur Feststellung des Bonifikationswerthes von Invertzuckersyrup.

Während oder vor dem Einfüllen des Invertzuckersyrups in die Fässer nimmt man Proben

von verschiedenen Stellen des betreffenden Syrup Postens, damit man ein Durchschnittsmuster

erhält. Dasselbe wird zunächst gut durchgerührt, dann werden 250 g davon in einem tarnten

Becherglase abgewogen. Nachdem diese 250 g mit destillirtem Wasser unter Umrühren gelöst

sind, wird das Glas abermals auf die Waage gebracht und so viel Wasser hinzugesetzt, daß das

Gewicht von Syrup und Wasser zusammen 1000 g beträgt; man hat alsdann den Syrup auf

das Vierfache seines ursprünglichen Gewichts verdünnt. Wenn man es schwierig findet, genau

250 g abzuwiegen, so kann man auch in anderer Weise verfahren; man füllt 250 bis 300 g

Syrup in das Glas und bestimmt das Gewicht, es sei 261 g, man ergänzt nun nicht mit

Wasser zu 1000 g, sondern wiegt 3 x 261 = 783 g Wasser hinzu, ergänzt das Gewicht also

und hat dann gleichfalls den Syrup auf das Vierfache verdünnt. Nach dem Zufügen

des Wassers rührt man den Inhalt des Becherglases mit einem Glasstab nochmals gut durch,

um ihn ordentlich zu vermischen, und füllt alsdann mit der Flüssigkeit einen Cylinder, welcher

die Spindel zur Bestimmung des Invertzuckergehalts aufnehmen soll. Diese Spindel ist eigens

für diesen Zweck angefertigt und mit der Aufschrift „Spindel zur Bestimmung von Invertzucker"

versehen. Die Benutzung derselben geschieht genau in gleicher Weise, wie die der Brixspindel

bei Feststellung des Gehalts der Syrupe, weshalb auf die betreffende Vorschrift hier verwiesen

werden kann. Bezüglich einer Abweichung der Temperatur von der Normaltemperatur von 17½ °C.,

welche ein an der Spindel angebrachtes Thermometer erkennen läßt, benutzt man zur Korrektion

der Ablesung folgende Tabelle

Man zieht von der Spindelanzeige ab

bei der Temperatur der Ablesung

nach Celsius

nach Celsius

R =

196,7

A + B

V

= 196,35

A + B

V

r =

26 048

B

(42,4 — ½ t) V '

r = 804 B

V oder etwas genauer — 26 048 B

32, 6 6 V

=

797, 5 5 B

V '

zu

10°

11°

12°

13°

0, 3 5

O, 2 9°

0,25°

0 , 2 2

Brix,

14°

15°

16°

17°

0,18°

0,14

0,10

0, 0 4

Brix,

18 °C.

19°

20°

21°

22°

23°

24°

0,03°

0,09°

0,17°

0,24 °

0,31°

0,38°

0,44°

Brir

25 °C.

26°

27°

28°

29°

30°

0,50°

0,57°

0,64

°

0,71°

0,79°

0,87°

Alsdann multiplizirt man das erhaltene Resultat mit 4, um den Invertzuckergehalt des unver-

dünnten Syrups zu erfahren. Die gefundene Zahl wird auf Zehntel abgerundet, und zwar stets

nach oben.

Beispiel: Die Spindelung ergebe 18,1 Prozent Invertzucker bei 20°, demnach wird nach der

Tabelle zuzuzählen sein 0,17°, also beträgt die Summe

Nachdem auf diese Weise der Gehalt des Syrups an Invertzucker bestimmt ist, berechnet man

durch Abzug von

1/20 und Multiplikation der gefundenen Zahl mit dem Gewicht des Invert-

zuckersyrups das Gewicht des zur Herstellung desselben verwendeten Rohrzuckers.

Arrêté du 3 août 1889,

concernant la déli-

vrance des permis de professions ambulantes

et de colportage.

LE MINISTRE D'ÉTAT , PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu l'art. 2 de la loi du 18 juin 1870, sur les

professions ambulantes ;

Arrête

M. Bourgeois, major-commandant de la force

armée, est délégué pour délivrer les permis

dont mention dans l'art. 1er de la susdite loi,

ainsi que ceux de colportage.

Le présent arrêté sera inséré au Mémo-

rial.

Luxembourg, le 3 août 1889.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 3. August 1889, betreffend die

Ausstellung der Erlaubnisscheine zur Betrei-

bung von Wandergewerben und Hausirhandel.

Der Staatsminister,

Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom

18. Juni 1870, über die Wandergewerbe;

Beschließt

Hr. B o u r g e o i s ,

Major-Kommandant

der

bewaffneten Macht, ist zur Ertheilung der im

Art. 1 des genannten Gesetzes erwähnten

Er-

laubniß, sowie derjenigen zur Betreibung des

Hausirhandels delegiert.

Gegenwärtiger Beschluß soll ins

„Memorial"

eingerückt werden.

Luxemburg, den 3. August 1889.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Man zählt zur Spindelablesung zu bei

18,1

0,17

18,27

x

4 = 73, 0 8, abgerundet = 73,1.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 15 au 29 août

et dans la commune de Fouhren une enquête

sur le projet et les statuts d'une association à

créer pour la construction d'un chemin d'ex-

ploitation sur le territoire de la dite commune.

Le plan de situation, le devis détaillé des

travaux, un relevé alphabétique des proprié-

taires intéressés, ainsi que le projet des statuts

de l'association sont déposés au secrétariat

communal de Fouhren à partir du 15 de ce mois.

M. Wolff, vétérinaire du Gouvernement à

Diekirch, est nommé commissaire à l'enquête.

Il donnera les explications nécessaires aux in-

téressés, sur le terrain, le 29 août prochain,

de 9 à 11 heures du matin, et recevra les récla-

mations le même jour, de 2 à 4 heures de

relevée, au secrétariat communal.

Luxembourg, le 7 août 1889.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezem-

ber 1883 wird vom 15. bis zum 29. August d.

I . in der Gemeinde Fouhren eine Untersuchung

über die Statuten einer behufs Feldwegebaues

in der betreffenden Gemeinde zu bildenden Ge-

nossenschaft angestellt werden.

Der Situationsplan, der Detailkostenanschlag

der Arbeiten, ein alphabetisches Verzeichniß der

betheiligten Eigenthümer, sowie der Entwurf des

Genossenschaftsstatuts liegen auf dem Gemeinde-

sekretariate von Fouhren vom 15. August an offen.

Hr. Wolff, Staatsthierarzt zu Diekirch, ist

zum Commissar der Untersuchung ernannt. Er

wird am 29. August, von 9 bis 11 Uhr Morgens,

auf dem Terrain den Eigenthümern die nöthigen

Aufschlüsse ertheilen und an demselben Tage, von

2 bis 4 Uhr Nachmittags, die erhobenen Ein-

sprüche zu Protokoll nehmen.

Luxemburg, den 7. August 1889.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette.

Longueur en exploitation : 41 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 30 avril

Du 1er Janvier au 31 mars..

Du 1er janvier au 30 avril..

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

6,340 45

15,786 55

22,127 00

23,935 35

1808 35

Marchandises.

fr.

4,031 00

9,819 60

13,850 60

10,075 95

3,774 65

Recettes diverses.

fr.

1107 00

1,476 00

1,488 30

12 30

Recettes totales.

fr.

10,740 45

26,713 15

37,453 60

35,499 60

1,954 00

Produit kilométrique correspondant à

Chemins de fer cantonaux — Ligne de Diekirch à Vianden : 14 kilom.

Luxembourg. Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.

1889 fr. 2,740 51.

1888 fr. 2,597 53.

RECETTES.

Du 9 avril au 30 juin 1889

fr.

Voyageurs.

5,376 37

Marchandises.

fr.

1,174 03

Recettes diverses.

Recettes totales.

6, 50 40

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