Legislator Jurisprudence & Législation
memorial_e4663907719d LU

Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto- risant l'expropriation forcée de plusieurs par- celles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.

40 Articles / Dispositions · Luxembourg
Ouvrir la source officielle Version Markdown lisible par machine (.md)

Table des dispositions (40)

Texte législatif (40 Articles)

Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto- risant l'expropriation forcée de plusieurs par- celles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Jeudi, 22 novembre 1900.

Donnerstag, 22. November 1900.

Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto-

risant l'expropriation forcée de plusieurs par-

celles de terrain nécessaires à l'agrandissement

du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Vu une délibération du conseil communal

d'Esch-sur-l'Alzette, en date du 9 avril 1900,

tendant à faire déclarer d'utilité publique l'agran-

dissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette ;

Vu le projet des travaux à exécuter ainsi que

les plan et tableau des emprises à incorporer

dans le dit cimetière ;

Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expro-

priation pour cause d'utilité publique ;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport de Nos Directeurs généraux

de l'intérieur et des travaux publics et après

délibération du Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto- risant l'expropriation forcée de plusieurs par- celles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.

L'agrandissement du cimetière d'Esch-

sur-l'Alzette, d'après le plan approuvé par le

conseil communal d'Esch-s.-l'Alzette en séance

du 9 avril 1900, est déclaré d'utilité publique.

Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto- risant l'expropriation forcée de plusieurs par- celles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.

Die Vergrößerung des Kirchhofes von

Esch a. d. Alzette, gemäß dem vom Gemeinderath

von Esch a. d. Alzette, in seiner Sitzung vom

9. April 1900, genehmigten Plane, ist zum Ge-

genstand öffentlichen Nutzens erklärt.

statuts de cette société ;

La société de secours mutuels dite

« Luxemburger Schreinerbund » à Luxembourg

est légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

statuts de cette société ;

Der Unterstützungsverein „Luxem-

burger Schreinerbund" in Luxemburg wird hier-

mit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut

genehmigt.

statuts de cette société ;

Die am 1. October 1871 zu Luxemburg unter

der Benennung «Luxemburger Schreinerbund » gegrun-

dete, auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse, deren

Bezirk die Stadt Luxemburg und die angrenzenden Ort-

schaften umfasst, hat zum Zweck

1° ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern arzt-

liche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ;

2° ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfähigkeit

eine zeitweilige Entschädigung zu gewahren.

KAPITEL I I . — Zusammensetzung der Hilfskasse.

Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto- risant l'expropriation forcée de plusieurs par- celles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.

L'administration communale d'Esch-

sur-l'Alzette est autorisée à acquérir les im-

meubles nécessaires pour l'exécution de l'ou-

vrage projeté et à procéder à cette fin, au besoin

par voie d'expropriation forcée, conformément

Großh. Beschluß vom 13. November 1900, be-

treffend die Zwangsenteignung mehrerer

durch die Vergrößerung des Kirchhofes von

Esch a. d. Alzette benöthigter Bodenparzellen.

Wir

Adolph,

von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von

Nassau,

u.,

u.,

u.;

Nach Einsicht einer Berathung des Gemeinde-

rathes von Esch a. d. Alzette, dahinzielend, die

Vergrößerung des Kirchhofes von Esch a. d. Alz.

zum Gegenstand öffentlichen Nutzens zu erklären;

Nach Einsicht des Projektes der auszuführenden

Arbeiten, sowie des Planes und des Verzeich-

nisses der benöthigten Parzellen;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember

1859 über die Enteignungen wegen öffentlichen

Nutzens;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unserer General-Directoren

des Innern und der öffentlichen Arbeiten und

nach Berathung der Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto- risant l'expropriation forcée de plusieurs par- celles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.

Die Gemeindeverwaltung von Esch a.

d. Alzette ist ermächtigt, die für die Ausführung

des Projektes benöthigten Parzellen zu erstehen

und hierbei nöthigenfalls das Verfahren der

Zwangsenteignung, gemäß den durch das vorer-

N° 58.

aux règles prescrites par la loi prévisée du 17

décembre 1859.

Les actes d'acquisition resteront soumis à

l'approbation de Notre Directeur général de

l'intérieur.

statuts de cette société ;

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 15 novembre 1900.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Luxemburg, den 14. November 1900.

Der General-Director der Finanzen,.

M. Mongenast.

Beschluß vom 15. November 1900, die gesetz-

liche Anerkennung und die Genehmigung der

Statuten des Unterstützungsvereins «Luxem-

burger Schreinerbund» in Luxemburg be-

treffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-

vereins „Luxemburger

Schreinerbund", wegen

gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung dessen

Statuts;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Hilfskassen, vom 12. Nov. 1900;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

I n Anbetracht, daß das Statut des genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

statuts de cette société ;

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 15. November 1990.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Arrivée à

Rodershausen.

à

Hosingen.

5 45 s.

4 50 s.

Ankunft in Rudershausen . . . . .

i n

H o s i n g e n .

3 45 Nm.

4 30 Nm

ANNEXE.

Statuten des Unterstützungsvereins « Luxemburger Schreinerbund »

KAPITEL I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft.

statuts de cette société ;

Die Hilfskasse besieht aus wirklichen und

Ehrenmitgliedern.

Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen

Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Betrag der

täglichen Unterstützung erreicht.

Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto- risant l'expropriation forcée de plusieurs par- celles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.

Nos Directeurs généraux de l'intérieur

et des travaux publics sont chargés de l'exécu-

tion du présent arrêté, qui sera inséré au

Mémorial

Château de Hohenbourg, le 13 novembre 1900.

ADOLPHE.

Le Directeur général

de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Le Directeur général

des travaux publics,

GH. RISCHARD.

Avis. — Huissiers.

La commission instituée par l'art. 6 de l'or-

donnance royale grand-ducale du 21 septembre

1841, sur l'organisation du service des huissiers,

se réunira au palais de justice à Luxembourg,

le jeudi, 10 janvier 1901, à 9 heures du matin,

pour procéder à l'examen des candidats qui

désirent obtenir le certificat de capacité prévu

par le dit article.

Les candidats devront faire parvenir leurs

demandes, avant le 1er janvier, au président

du tribunal d'arrondissement de Luxembourg.

Luxembourg, le 15 novembre 1900.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

A vis. — Administration communale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

ont été nommés échevins de la commune d'Assel-

born : MM. Jean-Henri Schmitz, cultivateur à

Biwisch, et Dominique Reiners, cultivateur à

Rumlange.

Luxembourg, le 10 novembre 1900.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

wähnte Gesetz vom 17. Dezember 1859 vorge-

schriebenen Regeln, anzuwenden.

Die Ankaufsurkunden unterliegen der Geneh-

migung Unseres Generaldirectors des Innern.

Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto- risant l'expropriation forcée de plusieurs par- celles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.

Unsere General-Directoren des Innern

und der offentlichen Arbeiten sind mit der Aus-

führung gegenwärtigen Beschlusses, welcher im

„Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt.

Schloß Hohenburg, den 13. November 1900

Adolph.

Der General-Director

des Innern,

H. Kirpach.

Der General-Director

der öffentlichen Arbeiten,

K.

Rischard.

Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher

Die durch Art. 6 der Kgl.-Großh. Verordnung

vom 21. September 1841 über die Organisation

des Gerichtsvollzieherdrenstes vorgesehene Com-

mision wird im Gerichtsgebäude zu Luxemburg,

am Donnerstag, den 10 Januar 1901, um 9

Uhr Morgens zusammentreten, behufs Prüfung

der Candidaten, welche das in vorgenanntem

Artikel vorgesehene Fähigkeitszeugniß beanspruchen.

Die Candidaten haben ihre Gesuche vor dem

1. Januar k an den Präsidenten des Bezirks-

gerichtes zu Luxemburg einzureichen.

Luxemburg, den 15. November 1900.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage sind zu Schöffen der Gemeinde Asselborn

ernannt worden: Hr. Johann Heinrich Schmitz,

Landwirth zu Biwisch, und Hr. Dominik

Rei-

ners,

Landwirth zu Rümelingen.

Luxemburg, den 10. November 1900.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

démission honorable a été accordée à M. Jean-

Pierre Schmit, sur sa demande, de ses fonctions

d'échevin de la commune de Mondercange.

Luxembourg, le 16 novembre 1900.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Règlements communaux.

En séance du 21 octobre dernier, le conseil

communal d'Eschweiler a décrété des règle-

ments de police concernant l'usage des lavoirs,

abreuvoirs et fontaines d'Eschweiler et de Sel-

scheid. — Ces règlements ont été dûment pu-

bliés et affichés.

Luxembourg, le 10 novembre 1900.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Postes.

Les services de postes nouvellement créés

entre Weiswampach-Hosingen, Hosingen-Weis-

wampach et Lieler-Clervaux sont mis en exploi-

tation à partir du 15 novembre courant.

A partir de la même date, le service Clervaux

Dasbourg est converti en un service Dasbourg-

Clervaux et le service Weiswampach-Clervaux

est supprimé.

Les heures de départ et d'arrivée de ces ser-

vices sont fixées comme suit

1. Weiswampach—Hosingen.

Bekanntmachung. - Gemeindeverwaltung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist Hrn. Joh. Peter

Schmit,

auf

sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung als Schöffe

der Gemeinde Monnerich bewilligt worden.

Luxemburg, den 16. November 1900.

Der General-Director des Innern,

H.

Kirpach.

Bekanntmachung. — Gemeindereglemente.

I n seiner Sitzung vom 21. Oktober d. J. hat

der Gemeinderall) von Eschweiler Polizeireglemente

über den Gebrauch der Waschbrunnen, Tränken

und Brunnen von Eschweiler und Selscheid erlassen.

— Besagte Reglements sind vorschriftsmäßig ver-

öffentlicht und angeschlagen worden.

Luxemburg, den 10. November 1900.

Der General-Director des Innern,

H.

Kirpach.

Bekanntmachung. — PostWesen.

Die neueingerichteten Postfuhrdienste zwischen

Weiswampach-Hosingen, Hosingen-Weiswampach

und Lieler-Clerf werden vom 15. November ab

in Betrieb gesetzt.

Vom selben Tage ab wird der Postdienst Clerf-

Dasburg in den Dienst Dasburg-Clerf umge-

wandelt und der Dienst Weiswampach-Clerf auf-

gehoben.

Die Abfahrts- und Ankunftsstunden dieser

Dienste sind festgesetzt wie folgt

1. Weiswampach—Hosingen.

Départ de

Weiswampach.

Arrivée à

Heinerscheid.

à

Fischbach.

à Marnach

a

Marbourg.

à

Hosingen.

Départ de

Hosingen.

Arrivée à

Marbourg.

à

Marnach.

à

Fischbach.

à

Heinerscheid.

à Weiswampach.

6 15 m .

7 00 m .

7 55 m.

8 25 m.

8 40 m .

9 20 m .

7 25 s.

8 10 s.

8 25 s.

8 35 s.

9 10 s.

10 10 s

Abfahrt von Weiswampach .

Ankunft in Heinerscheid .

in Fischbach.

in Marnach

in Marburg.

in Hosingen.

Abfahrt von Hosingen

Ankunft in Marburg.

in Marnach

in Fischbach.

in Heinerscheid.

in Weiswampach .

6 15

7 00

7 35

8 25

8 40

9 20

7 25

8 10

8 25

8 35

9 10

10 10

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

2. Hosingen—Weiswampach.

Départ de Hosingen

Arrivée à Marbourg .

à Marnach .

»

à Fischbach.

à Heinerscheid .

à Weiswampach.

Départ de Weiswampach

Arrivée à Heinerscheid .

à Fischbach .

a Marnach .

à Marbourg .

à Hosingen .

m.

m.

m.

m.

m.

m.

s.

s.

s.

s.

s.

s.

2. Hosingen — Weiswampach.

Abfahrt von Hosingen

Ankunft in Marburg. . .

in Marnach.

in Fischbach. .

in Heinerscheid .

in Weiswampach

Abfahrt von Weiswampach

Ankunft in Heinerscheid .

in Fischbach. .

in Marnach.

in Marburg.

in Hosingen.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

3. — Lieler—Clervaux.

3. Lieler —Clerf.

Départ de Lieler.

Arrivée à Heinerscheid .

à Hupperdange .

à Urspelt

à Clervaux .

Départ de Clervaux .

Arrivée à Urspelt

à Hupperdange.

»

a Heinerscheid .

a Lieler.

m.

m.

m.

m.

m.

s.

s.

s.

s.

s.

Abfahrt von Lieler

Ankunft in Hemerscheid .

in Hüpperdingen .

in Urspelt .

in Clerf.

Abfahrt von Clerf

Ankunft in Urspelt .

in Hüpperdingen .

in heinerscheid . .

in Lieler.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

4. —Dasbourg—Clervaux.

Départ de Dasbourg .

Arrivée à Dasburger- Brück.

à Marbourg. .

à Marnach .

à Clervaux-village .

à

gare .

Départ de Clervaux-gare

Arrivée à

village .

à Marnach

à Marbourg

à Dasburger-Brück.

à Dasbourg . .

m.

m.

m.

m.

m.

m.

s.

s.

s.

s.

s.

s.

4. D a s b u r g — Clerf.

Abfahrt von Dasburg

Ankunft in Dasburger-Brück

in Marburg.

in Marnach.

in Clerf-Dorf .

in Clerf-Bahnhof .

Abfahrt von Clerf-Bahnhof.

Ankunft in Clerf-Dorf

in Marnach.

in Marburg.

in Dasburger-Brück

in Dasburg.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Vm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

Nm.

Pour mettre la voiture Hosingen-Dasbourg

en correspondance avec la voiture Hosingen-

Wilwerwiltz, les heures de départ et d'arrivée

de la voiture prédésignée sont fixées, à partir

de la môme date, comme suit

Départ de Hosingen .

Arrivée à Rodershausen.

à Dasbourg .

Dépari de Dasbourg .

m.

m.

m.

s

Um den Postwagen Hosingen-Dasburg in

Verbindung zu setzen mit demjenigen von Hosingen-

Wilwerwiltz, sind die Abfahrts- und Ankunfts-

stunden desselben vom bezeichneten Zeitpunkt ab,

festgesetzt, wie folgt

Abfahrt von Hosingen

Ankunft in Rodershausen

in Dasburg.

Abfahrt von Dasburg .

Vm.

Vm.

Vm.

Nm.

Luxembourg, le 14 novembre 1900.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Arrêté du 15 novembre 1900, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

société de secours mutuels dite « Luxemburger

Schreinerbund » à Luxembourg.

LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT,

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels dite

«Luxemburger Schreinerbund» ensemble les

statuts de cette société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 12 novembre 1900 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de,la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

statuts de cette société ;

Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche

die Verpflichtung, sich gegenwartigem Statut zu fügen,

unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen

der Gesellschaft theilnehmen.

Art- 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch

ihre Wohlthaten, ihre Rathschlage und ihre Baarzeich-

nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne

an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind berech-

tigt den Sitzungen beizuwohnen und zwar mit Stimmen-

berechtigung.

KAPITEL. III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.

statuts de cette société ;

Die Aufnahme, der wirklichen Mitglieder er-

folgt durch das Bureau mit Stimmenmehrheit. Um in

dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss man eine

ordentliche Aufführung haben und frei von Krankheit oder

heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Bescheini-

gung des von der Gesellschaft genehmigten Arztes nach-

zuweisen ist.

Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens

fünfzehn und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt ;

jedoch sind die Mitglieder erst von ihrem 18. Jahre ab

stimmberechtigt.

Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren können

der Gesellschaft nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 aufgestellten Bedingungen angehören.

statuts de cette société ;

Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-

führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-

nahmegesach mit folgenden Schriftstücken einzusenden.

a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde, oder ein

anderes authentisches Schriftstuck, wodurch das Alter

festgestellt wird ,*

b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-

migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-

heit oder geheimen Gebrechen ist.

statuts de cette société ;

Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-

waltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,

aufgenommen.

A r t . 8. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirk-

lichen Mitglieder, die seit zwei Monaten nach vorher ge-

gangener Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ihren

Beitrag nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Ver-

waltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschie-

ben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne

eigenes Verschulden im Ruckstand befindet.

statuts de cette société ;

Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-

tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversamm-

lung und ohne Besprechung verhangt

1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder

zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die

Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit der Mitglieder wirft ;

2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Gesell-

schaftsinteressen ;

3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-

losen Lebenswandels.

Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer

Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-

tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die

ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden;

findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimm-

ten Stunde Dicht ein, so wird der Ausschluss in der Gene-

ralversammlung verhängt.

Art. 10, Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der

Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen,

geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch

bei seiner Rückkehr, wenn dieselbe vor erreichtem £0»

Lebensjahr erfolgt, ohne Zahlung einer nochmaligen Auf-

nahmegebuhr wieder erlangen, wenn es den laufenden

Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner

Entfernung

1° seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise be-

zahlt ;

2° seine Abreise dem Varwaltungsrathe schriftlich an-

gezeigt halte.

Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings

der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank

oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung

beanspruchen.

statuts de cette société ;

Die Entlassung, die Streichung und der Aus-

schluss geben auf keine Rückerstattung Recht.

KAPITEL IV. — Verwaltung, Arzt und Apotheke.

statuts de cette société ;

Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Präsidenten, einem Schriftführer-Kassirer und vier

Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mitglieder des

Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.

statuts de cette société ;

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden

durch die General-Versammlung in geheimer Abstim-

mung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zu-

sammenkunft ernannt, welche durch Art. 21 für die

Rechnungsablage anberaumt ist. feie werden unter den

wirklichen oder Ehrenmitgliedern erwählt.

Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes

findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbeneu

oder abdankenden Mitglieder jedes dritte Jahr zur Hälfte

statt. Die zuerst austretende starkere Serie wird ausgelost.

Die austretenden Mitglieder sind wieder wahlbar.

Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt

bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine

Abdankung folgt.

statuts de cette société ;

Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-

gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Prasidenten und

einen Schriftführer-Cassirer.

statuts de cette société ;

Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-

schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in

ihrem Verkehr mit den offentlichen Behörden. Er erlässt

die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des

Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Ver-

sammlungen.

Art, 16. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den

Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen

kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen

Amtsausübungen.

statuts de cette société ;

Der Schriftführer-Cassirer betraut sich mit

der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspon-

denz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des

Archives. Er führt das Mitglieder-Register und legt dem

Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter

Aufsicht des Präsidenten.

Er besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt

sie in ein durch den Präsidenten mit Seilenzahl und

Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder General-

Versammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab,

er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden.

Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vor-

sitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Ver-

waltungsrathes visirt sein müssen. Er behandigt den Mit-

gliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein,

worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er be-

werkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der

Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, die Hinterlegung

von solchen bei der Generaleinnahme und die Hinter-

legungs-Erklärung gegen Nominativbescheinigung auf den.

Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten und

einem durch den Verwaltungsrath hiermit betrauten Mit-

gliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig

zu hinterlegende Summe angegeben ist.

statuts de cette société ;

Die Verwaltungs -Commissäre haben die

Cassenoperationen und das Abstimmungs-Geschäft zu

überwachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung

in den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorge-

sehenen Visitoren zu controlliren und sich persönlich

über das Befinden des Kranken zu vergewissern. Die ein-

gezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des

Verwaltungsrathes mit.

statuts de cette société ;

Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die

Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu

besuchen,und sich über die Ausführung der Verpflichtungen

des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben.

Die Visitoren werden durch die General-Versammlung

bezeichnet.

statuts de cette société ;

Der Verwaltungsrath tritt am zweiten Sonn-

tage eines jeden Monats und ausserdem bei jedesmaliger

Einberufung durch den Präsidenten zusammen.

Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen

Sitzungen, über die innere Ordnung u. s. w. auf.

Die Anordnungen, welche sich auf Arzt und Apotheke

beziehen, werden durch den Verwaltungsrath getroffen.

statuts de cette société ;

Die Gesellschaft tritt periodisch nach Mass-

gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen

Zusammenkünften wird jedes Jahr eine General-Yer-

sammlung abgehalten, welche speziell für die Ablage und

Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Ge-

sellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie findet

statt im Monat Februar.

In der Generalversammlung des Monats Februar legt

der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig-

keit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen.

Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene

Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor

der Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt

oder durch Anschlag mitgetheilt.

Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die

Versammlung gegebenen Falles zur gänzlichen oder theil-

weisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung

der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vor-

sitzende kann ausserdem die Generalversammlung ent-

weder eigenmächtig oder auf Verlangen des Verwaltungs-

rathes, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern

unterzeichnetes und «lie Gegenstände der Tagesordnung

enthaltendes Ersuchen einberufen.

Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-

lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben

wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anbe-

raumten Tage schriftlich angezeigt werden.

KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die

Gesellschaft.

A r t . 22. Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem

Eintritt eine je nach Alter verschiedene Aufnahmegebühr

zu entrichten und zwar die Zahlung dieser Gebühr muss

binnen längstens drei Monaten erfolgen.

statuts de cette société ;

Des Weiteren verpflichten sich die wirk-

lichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages

von Fr. 1,25 und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen

von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung über-

tragen werden.

Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die

Art der Beitragserhebung. Dem Mitglied steht es frei,

seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.

statuts de cette société ;

Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahres-

beitrag von mindestens Fr. 7.50.

statuts de cette société ;

Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes muss

eine vom Vereinsvorstand zu bezeichnende Abordnung der

Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe einer

durch das Reglement über die innere Ordnung festzu-

setzenden Geldbusse.

statuts de cette société ;

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-

trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-

gesehen sind.

KAPITEL VI. — Verpflichtungen des Gesellschaft gegen ihre

Mitglieder.

A r t . 2 7 . Das erkrankte oder von einem Unfall be-

troffene Mitglied erhält ärztliche Pflege und Arznei.

Die Arzneien begreifen auch Blutegel, Bäder und Ban-

dagen.

Wird ein Mitglied von einer Krankheit oder Unfall

irgend welcher Art befallen, während es in Arbeit eines

Unternehmers oder einer Gesellschaft steht, wo eine

Krankenkasse besteht, welche ihren Mitgliedern ärtztliche

Pflege und Medikamente gewährt, kann es keinen Anspruch

auf ärztliche Behandlung und Lieferung von Medikamenten

erheben.

Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall wird auf

Fr. 1,25 pro Tag festgesetzt.

Währt die Krankheit länger als drei Monate, so ent-

scheidet der Verwaltungsrath mit Rücksicht auf die Lage

der Vereinskasse, ob die Entschädigung sowie ärztliche

Pflege und Arznei auch ferner bezahlt, oder ob sie einge-

schränkt werden oder gänzlich wegfallen sollen, eventuell

stellt er deren Betrag und Dauer, welche letztere unter

keiner Bedingung über fünf Monate hinausgehen darf,

auf das zustimmende Gutachten einer eigens hierzu ein-

berufenen ausserordentlichen Generalversammlung hin

fest.

A r t . 2 8 . Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen

gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit

von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädi-

gung vom ersten Tage ab.

A r t . 2 9 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft

zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-

ständig beglichen haben.

A r t . 3 0 . Das Mitglied hat sofort nach seiner Aufnahme

Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft.

A r t . 3 1 . Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder

Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen,

welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es

erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwun-

dungen, die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig.

betheiligte oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein

Recht auf Unterstützung.

A r t . 3 2 . Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause

betroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein,

oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Ver-

ordnung des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher

Vom 15.

20.

25.

30.

35.

bis 20.

25.

30.

35.

40.

Jahr

Fr.

2,50

5,00

7,50

10,00

15,00

Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die

Geldentschädigung entzogen, desgleichen hört die Baar-

unterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung

seines Berufes oder über jeder anderen mit seinem Ge-

sundheitszustand unverträglichen Arbeit betroffen wird.

statuts de cette société ;

Das Mitglied, welches als unheilbar oder

kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige

Unterstützung gemessen. deren Betrag gegebenen Falles

jedes Jahr durch den Verwaltungsrath im Verhältniss zu

den Cassenmitteln festgesetzt wird.

statuts de cette société ;

Beim Tode eines Mitgliedes erhält dessen

Familie 25 Fr. zur Bestreitung der Begrübnisskosten.

Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches keine

Familie hinterlässt, sorgt die Gesellschaft für ein an-

ständiges Begräbniss,

KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage.

statuts de cette société ;

Das Gesellschaftskapilal besteht aus

1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder;

2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;

3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder;

4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;

5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;

6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.

statuts de cette société ;

Von jeder Einnahme wird ein Abzug von

10 pCt. vorweggenommen,, bis zu einem Betrage von

Fr. 73 pro wirkliches Mitglied.

Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustim-

mung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der

General-Versammlung angegriffen werden. Der Verkauf

von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder,

welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch

den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Ent-

scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-

schreiben ist.

So lange der Reservefonds die statutenmässige Ziffe

von Fr. 75 pro wirkliches Mitglied nicht erreicht haben

Oder wieder unter diese Ziffer zurückgegangen sein wird,

wird zu dessen Vervollständigung resp. Wiedervervollstän-

digung eine monatliche Supplementargebühr resp. Beitrag

von 15 Centimes erhoben werden.

statuts de cette société ;

Wenn über Fr. 100 Vereinsgelder sich in der

Casse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich ent-

weder an die Staatssparkasse abzuführen oder je nach

Erachten des Verwaltungsrathes dem Gesetze gemäss und

wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten

ist, anzulegen, sei es in Luxemburgische Staatsrente, sei

es mit Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen

Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen.

Vorkommenden Falls werden die Obligationen so wie sie

angekauft werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt.

Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staats-

schuldentitel wird eine Erklärung gegen eine aut den

Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung

aufgenommen.

statuts de cette société ;

Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem

Falle zu einem anderen als dem ausdrücklich in dem Statut

angewiesenen Zweck verwendet werden.

KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. Auflösung und

Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen.

statuts de cette société ;

Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet

werden. welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben

ist oder nicht. Eine Statut-Abänderung ist nur durch

eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens

einen Monat im Voraus eigens zu diesem Zwecke, durch

schriftliche oder gedruckte Briefe au jedes einzelne Mit-

glied, oder durch Anschlag mit ausdrücklicher Angabe

der Tagesordnung zusammenberufen sein um aus min-

destens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder he-

stehen muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig

zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung in (fer Form

genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegen

seitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.

statuts de cette société ;

Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

hei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die

Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke

wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit

ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen

Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens

drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen

sein müssen.

Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung

neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit we-

nigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder

gefasst sein.

Die Auflösung ist nur mit der Gutheissung der Ober-

behörde gültig.

Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge

der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

58a

A r t

41. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen

Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem

Verwaltungsrathe anderseits entstehen, werden immer

durch zwei von den hetheiliglen Partheren zu ernennenden

Schiedsrichter geschlichtet.

S\ßd die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so

i vif. — Crédit foncier et Caisse d'épargne.

Par arrêté en date de ce jour ont été nommés

membres du conseil d'administration du Crédit

foncier et de la Caisse d'épargne, pour le terme

de trois ans

a) membres effectifs : MM Emile Faber, con-

seiller d'État et directeur de l'administration de

l'enregistrement et des domaines ; Constant

Leckre, inspecteur des contributions et ancien

membre du conseil d'administration de la Caisse

d'épargne; Auguste Bruch, chef de bureau du

département des finances et ancien membre du

conseil d'administration de la Caisse d'épargne,

et Joseph Neumann, avocat-avoué à Luxem-

bourg ;

b) membre suppléant: M. Emile Berchem,

membre de la Chambre de commerce et ancien

membre du conseil d'administration de la Caisse

d'épargne.

le 21 novembre 1900.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Avis — Conseil d'État.

Par arrêté grand-ducal du 13 novembre ct,

M. Léon Kauffman, chef de bureau au Gouver-

nement, a été nommé provisoirement secrétaire

adjoint du Conseil d'Etat en remplacement de

M. Leidenbach, qui, sur sa demande, a obtenu

démission honorable de ces mêmes fonctions.

Luxembourg, le 20 novembre 1900

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

ziehen sie einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat,

und dessen Entscheidung entgultig ist.

Also beschlossen in der Generalversammlung zu Luxem-

burg am 5. August 1900.

Der Vorsland

Folgen die Unterschriften )

Bekanntmachung. — Grund-Credit-Anstalt und

Spartasse

Durch Beschluß vom heutigen Tage sind zu

Mitgliedern des Verwaltungsrathes der Grund-

Credit-Anstalt und der Sparkasse für den Zeitraum

von drei Jahren ernannt worden

3) zu wirklichen Mitgliedern: die HH Emil

Faber,

Staatsrath

und Director der Einre-

gistrirungs. und Domänenverwaltung; Konstant

Leclerc,

Inspektor der Steuerverwaltung und

bisheriges Mitglied des Verwaltungsrathes der

Sparkasse; August Brück, Bureauvorsteher des

Finanzdepartements und bisheriges Mitglied des

Verwaltungsrathes der Sparkasse, und Joseph

Neumann,

Advokat-Anwalt zu Luxemburg;

b) zum Erganzungsmitglied,Hr. Emil Berchem,

Mitglied der Handelskammer und bisheriges Mit-

glied des Verwaltungsrathes der Sparkasse.

Luxemburg, den 21. November 1900.

Der General-Dnector der Finanzen,

M

Mongenast.

Bekanntmachung. — Staatsrath.

Durch Großh. Beschluß vom 13. l. Mts. ist

Hr. Leo

Kauffman,

Bureauchef an der Re-

gierung, provisorisch zum beigeordneten Sekretär

des Staatsrathes ernannt worden in Ersetzung

des Hrn.

Leidenbach,

dem auf sein Ersuchen

ehrenvolle Entlassung aus diesem Amte bewilligt

worden ist.

Luxemburg, den 20. November 1900.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Caisse d'épargne.

En vertu d'une autorisation du conseil d'ad-

ministration de la Caisse d'épargne du 12 no-

vembre c, le livret n° 70992 qui a été perdu,

est annulé et a été remplacé par un duplicata.

Avis. — Caisse d'épargne.

En vertu d'une autorisation du conseil d'ad-

ministration de la Caisse d'épargne du 20 no-

vembre c, le livret n° 48543 qui a été perdu,

est annulé et a été remplacé par un duplicata.

Avis. — Commission d'agriculture.

La Commission d'agriculture se réunira en

assemblée générale ordinaire le lundi, 3 dé-

cembre prochain, à 10 heures du matin, en son

local au palais de justice à Luxembourg. Les

personnes qui auraient des demandes ou des

communications à soumettre à ses délibérations,

sont invitées a les lui adresser avant la date

susvisée.

Luxembourg, le 22 novembre 1900.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Bourses d'études.

Une des bourses d'études de la fondation

Seyler, réservée aux étudiants sans fortune de

la ville de Luxembourg, est vacante depuis le

1er octobre dernier.

Les prétendants à la jouissance de cette bourse

sont invités à me faire parvenir leurs demandes,

accompagnées des pièces justificatives de leurs

droits, pour la fin du présent mois au plus tard.

Luxembourg, le 14 novembre 1900.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Bekanntmachung. — Sparkasse.

Infolge einer Ermächtigung des Verwaltungs-

rathes der Sparkasse vom 12. d. Mts. ist das ver-

loren gegangene Sparkassenbuch Nr. 70992 für

nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden.

Bekanntmachung» — Sparkasse.

Infolge einer Ermächtigung des Verwaltungs-

rathes der Sparkasse vom 20. November ist das

verloren gegangene Sparkassenbuch Nr. 48543 für

nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt

worden.

Bekanntmachung. — Ackerbancommission.

Die Ackerbau-Commission wird in ordentlicher

Generalversammlung am Montag, den 3. Dez. k.,

um 10 Uhr Vormittags, in ihrem Lokale im

Gerichtsgebäude zu Luxemburg, zusammentreten.

Etwaige Anträge und Mittheilungen sind an die-

selbe vor obenerwähntem Tage zu machen.

Luxemburg, den 22. November 1900.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Studienbörsen.

Eine Studienbörse der Stiftung

SeyIer

zu

Gunsten unbemittelter

Studenten der Stadt

Luxemburg ist seit dem 1. October

letzthin

fällig.

Bewerber um den Genuß dieser Börse sind

gebeten, mir ihre diesbezüglichen Gesuche nebst

Belegstücken für spätestens Ende dieses Monats

zukommen zu lassen.

Luxemburg, den 14. November 1900.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats September 1900.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u dgl

Weizen.

Mischelfrucht . .

Roggen

Gerste

Spelz

Heidekorn . . .

Hafer

Erbsen

Bohnen. . . .

Linsen

Kartoffeln. . .

Weizen-Mehl . . .

Mischel-Mehl. .

Roggen-Mehl. .

Geschalte Gerste .

Butter

Eier.

Heu.

Stroh

Buchenholz. . .

Eichenholz. . .

Weichholz . . .

Ochsenfleisch . .

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch. . .

Hammelfleisch. .

Schweinefleisch .

id

gerauckert.

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

17 00

16 00

13 00

13 75

8 487

15 75

16 00

28 75

3 625

0 45

0 375

0 35

0 70

2 475

1 237

55 05

25 00

15 00

10 00

2 00

1 70

1 65

1 775

1 675

2 00

Die-

kirch.

17 375

16 00

14 75

8 25

3 675

0 40

0 36

2 20

1 05

1 60

1 50

1 40

1 80

1 60

Wiltz.

17 00

16 00

14 00

7 50

3 75

0 34

0 32

0 28

2 30

1 10

1 50

1 50

1 70

1 40

1 50

Ettel-

bruck.

3 25

0 48

0 40

0 25

2 20

1 20

35 00

18 00

12 50

7 00

1 50

1 50

1 70

1 80

1 60

2 00

Echter-

nach.

17 00

14 00

0 36

0 34

2 10

1 30

1 50

1 40

1 50

1 60

1 50

Remich

15 50

14 30

9 00

14 00

5 00

0 34

0 32

2 60

1 20

12 00

9 00

1 60

1 50

1 80

1 50

Mersch.

2 30

1 25

1 40

1 40

1 50

1 70

Greven-

macher.

6 25

0 40

0 36

2 20

1 50

1 50

1 50

1 60

1 60

1 50

Esch

a. d. A.

4 125

0 60

0 40

2 75

1 335

1 85

1 65

1 95

1 75

1 95

Luxbg Imp Lib d. I C V Bück. L Bück Succ

Vous souhaitez savoir comment cette disposition s'applique à votre dossier ?

Analysez ce texte législatif avec la jurisprudence, la doctrine et les dispositions connexes dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →