Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto- risant l'expropriation forcée de plusieurs par- celles de terrain nécessaires à l'agrandissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.
Table des dispositions (40)
Texte législatif (40 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Jeudi, 22 novembre 1900.
Donnerstag, 22. November 1900.
Arrêté grand-ducal du 13 novembre 1900, auto-
risant l'expropriation forcée de plusieurs par-
celles de terrain nécessaires à l'agrandissement
du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu une délibération du conseil communal
d'Esch-sur-l'Alzette, en date du 9 avril 1900,
tendant à faire déclarer d'utilité publique l'agran-
dissement du cimetière d'Esch-sur-l'Alzette ;
Vu le projet des travaux à exécuter ainsi que
les plan et tableau des emprises à incorporer
dans le dit cimetière ;
Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Nos Directeurs généraux
de l'intérieur et des travaux publics et après
délibération du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
L'agrandissement du cimetière d'Esch-
sur-l'Alzette, d'après le plan approuvé par le
conseil communal d'Esch-s.-l'Alzette en séance
du 9 avril 1900, est déclaré d'utilité publique.
Die Vergrößerung des Kirchhofes von
Esch a. d. Alzette, gemäß dem vom Gemeinderath
von Esch a. d. Alzette, in seiner Sitzung vom
9. April 1900, genehmigten Plane, ist zum Ge-
genstand öffentlichen Nutzens erklärt.
La société de secours mutuels dite
« Luxemburger Schreinerbund » à Luxembourg
est légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Der Unterstützungsverein „Luxem-
burger Schreinerbund" in Luxemburg wird hier-
mit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut
genehmigt.
Die am 1. October 1871 zu Luxemburg unter
der Benennung «Luxemburger Schreinerbund » gegrun-
dete, auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse, deren
Bezirk die Stadt Luxemburg und die angrenzenden Ort-
schaften umfasst, hat zum Zweck
1° ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern arzt-
liche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ;
2° ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfähigkeit
eine zeitweilige Entschädigung zu gewahren.
KAPITEL I I . — Zusammensetzung der Hilfskasse.
L'administration communale d'Esch-
sur-l'Alzette est autorisée à acquérir les im-
meubles nécessaires pour l'exécution de l'ou-
vrage projeté et à procéder à cette fin, au besoin
par voie d'expropriation forcée, conformément
Großh. Beschluß vom 13. November 1900, be-
treffend die Zwangsenteignung mehrerer
durch die Vergrößerung des Kirchhofes von
Esch a. d. Alzette benöthigter Bodenparzellen.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von
Nassau,
u.,
u.,
u.;
Nach Einsicht einer Berathung des Gemeinde-
rathes von Esch a. d. Alzette, dahinzielend, die
Vergrößerung des Kirchhofes von Esch a. d. Alz.
zum Gegenstand öffentlichen Nutzens zu erklären;
Nach Einsicht des Projektes der auszuführenden
Arbeiten, sowie des Planes und des Verzeich-
nisses der benöthigten Parzellen;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember
1859 über die Enteignungen wegen öffentlichen
Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unserer General-Directoren
des Innern und der öffentlichen Arbeiten und
nach Berathung der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Die Gemeindeverwaltung von Esch a.
d. Alzette ist ermächtigt, die für die Ausführung
des Projektes benöthigten Parzellen zu erstehen
und hierbei nöthigenfalls das Verfahren der
Zwangsenteignung, gemäß den durch das vorer-
N° 58.
aux règles prescrites par la loi prévisée du 17
décembre 1859.
Les actes d'acquisition resteront soumis à
l'approbation de Notre Directeur général de
l'intérieur.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 15 novembre 1900.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Luxemburg, den 14. November 1900.
Der General-Director der Finanzen,.
M. Mongenast.
Beschluß vom 15. November 1900, die gesetz-
liche Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten des Unterstützungsvereins «Luxem-
burger Schreinerbund» in Luxemburg be-
treffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereins „Luxemburger
Schreinerbund", wegen
gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung dessen
Statuts;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Hilfskassen, vom 12. Nov. 1900;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 15. November 1990.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Arrivée à
Rodershausen.
à
Hosingen.
5 45 s.
4 50 s.
Ankunft in Rudershausen . . . . .
i n
H o s i n g e n .
3 45 Nm.
4 30 Nm
ANNEXE.
Statuten des Unterstützungsvereins « Luxemburger Schreinerbund »
KAPITEL I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft.
Die Hilfskasse besieht aus wirklichen und
Ehrenmitgliedern.
Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen
Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Betrag der
täglichen Unterstützung erreicht.
Nos Directeurs généraux de l'intérieur
et des travaux publics sont chargés de l'exécu-
tion du présent arrêté, qui sera inséré au
Mémorial
Château de Hohenbourg, le 13 novembre 1900.
ADOLPHE.
Le Directeur général
de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Le Directeur général
des travaux publics,
GH. RISCHARD.
Avis. — Huissiers.
La commission instituée par l'art. 6 de l'or-
donnance royale grand-ducale du 21 septembre
1841, sur l'organisation du service des huissiers,
se réunira au palais de justice à Luxembourg,
le jeudi, 10 janvier 1901, à 9 heures du matin,
pour procéder à l'examen des candidats qui
désirent obtenir le certificat de capacité prévu
par le dit article.
Les candidats devront faire parvenir leurs
demandes, avant le 1er janvier, au président
du tribunal d'arrondissement de Luxembourg.
Luxembourg, le 15 novembre 1900.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
A vis. — Administration communale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
ont été nommés échevins de la commune d'Assel-
born : MM. Jean-Henri Schmitz, cultivateur à
Biwisch, et Dominique Reiners, cultivateur à
Rumlange.
Luxembourg, le 10 novembre 1900.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
wähnte Gesetz vom 17. Dezember 1859 vorge-
schriebenen Regeln, anzuwenden.
Die Ankaufsurkunden unterliegen der Geneh-
migung Unseres Generaldirectors des Innern.
Unsere General-Directoren des Innern
und der offentlichen Arbeiten sind mit der Aus-
führung gegenwärtigen Beschlusses, welcher im
„Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 13. November 1900
Adolph.
Der General-Director
des Innern,
H. Kirpach.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K.
Rischard.
Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher
Die durch Art. 6 der Kgl.-Großh. Verordnung
vom 21. September 1841 über die Organisation
des Gerichtsvollzieherdrenstes vorgesehene Com-
mision wird im Gerichtsgebäude zu Luxemburg,
am Donnerstag, den 10 Januar 1901, um 9
Uhr Morgens zusammentreten, behufs Prüfung
der Candidaten, welche das in vorgenanntem
Artikel vorgesehene Fähigkeitszeugniß beanspruchen.
Die Candidaten haben ihre Gesuche vor dem
1. Januar k an den Präsidenten des Bezirks-
gerichtes zu Luxemburg einzureichen.
Luxemburg, den 15. November 1900.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage sind zu Schöffen der Gemeinde Asselborn
ernannt worden: Hr. Johann Heinrich Schmitz,
Landwirth zu Biwisch, und Hr. Dominik
Rei-
ners,
Landwirth zu Rümelingen.
Luxemburg, den 10. November 1900.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Administration communale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
démission honorable a été accordée à M. Jean-
Pierre Schmit, sur sa demande, de ses fonctions
d'échevin de la commune de Mondercange.
Luxembourg, le 16 novembre 1900.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Règlements communaux.
En séance du 21 octobre dernier, le conseil
communal d'Eschweiler a décrété des règle-
ments de police concernant l'usage des lavoirs,
abreuvoirs et fontaines d'Eschweiler et de Sel-
scheid. — Ces règlements ont été dûment pu-
bliés et affichés.
Luxembourg, le 10 novembre 1900.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Postes.
Les services de postes nouvellement créés
entre Weiswampach-Hosingen, Hosingen-Weis-
wampach et Lieler-Clervaux sont mis en exploi-
tation à partir du 15 novembre courant.
A partir de la même date, le service Clervaux
Dasbourg est converti en un service Dasbourg-
Clervaux et le service Weiswampach-Clervaux
est supprimé.
Les heures de départ et d'arrivée de ces ser-
vices sont fixées comme suit
1. Weiswampach—Hosingen.
Bekanntmachung. - Gemeindeverwaltung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist Hrn. Joh. Peter
Schmit,
auf
sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung als Schöffe
der Gemeinde Monnerich bewilligt worden.
Luxemburg, den 16. November 1900.
Der General-Director des Innern,
H.
Kirpach.
Bekanntmachung. — Gemeindereglemente.
I n seiner Sitzung vom 21. Oktober d. J. hat
der Gemeinderall) von Eschweiler Polizeireglemente
über den Gebrauch der Waschbrunnen, Tränken
und Brunnen von Eschweiler und Selscheid erlassen.
— Besagte Reglements sind vorschriftsmäßig ver-
öffentlicht und angeschlagen worden.
Luxemburg, den 10. November 1900.
Der General-Director des Innern,
H.
Kirpach.
Bekanntmachung. — PostWesen.
Die neueingerichteten Postfuhrdienste zwischen
Weiswampach-Hosingen, Hosingen-Weiswampach
und Lieler-Clerf werden vom 15. November ab
in Betrieb gesetzt.
Vom selben Tage ab wird der Postdienst Clerf-
Dasburg in den Dienst Dasburg-Clerf umge-
wandelt und der Dienst Weiswampach-Clerf auf-
gehoben.
Die Abfahrts- und Ankunftsstunden dieser
Dienste sind festgesetzt wie folgt
1. Weiswampach—Hosingen.
Départ de
Weiswampach.
Arrivée à
Heinerscheid.
à
Fischbach.
à Marnach
a
Marbourg.
à
Hosingen.
Départ de
Hosingen.
Arrivée à
Marbourg.
à
Marnach.
à
Fischbach.
à
Heinerscheid.
à Weiswampach.
6 15 m .
7 00 m .
7 55 m.
8 25 m.
8 40 m .
9 20 m .
7 25 s.
8 10 s.
8 25 s.
8 35 s.
9 10 s.
10 10 s
Abfahrt von Weiswampach .
Ankunft in Heinerscheid .
in Fischbach.
in Marnach
in Marburg.
in Hosingen.
Abfahrt von Hosingen
Ankunft in Marburg.
in Marnach
in Fischbach.
in Heinerscheid.
in Weiswampach .
6 15
7 00
7 35
8 25
8 40
9 20
7 25
8 10
8 25
8 35
9 10
10 10
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
2. Hosingen—Weiswampach.
Départ de Hosingen
Arrivée à Marbourg .
à Marnach .
»
à Fischbach.
à Heinerscheid .
à Weiswampach.
Départ de Weiswampach
Arrivée à Heinerscheid .
à Fischbach .
a Marnach .
à Marbourg .
à Hosingen .
m.
m.
m.
m.
m.
m.
s.
s.
s.
s.
s.
s.
2. Hosingen — Weiswampach.
Abfahrt von Hosingen
Ankunft in Marburg. . .
in Marnach.
in Fischbach. .
in Heinerscheid .
in Weiswampach
Abfahrt von Weiswampach
Ankunft in Heinerscheid .
in Fischbach. .
in Marnach.
in Marburg.
in Hosingen.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
3. — Lieler—Clervaux.
3. Lieler —Clerf.
Départ de Lieler.
Arrivée à Heinerscheid .
à Hupperdange .
à Urspelt
à Clervaux .
Départ de Clervaux .
Arrivée à Urspelt
à Hupperdange.
»
a Heinerscheid .
a Lieler.
m.
m.
m.
m.
m.
s.
s.
s.
s.
s.
Abfahrt von Lieler
Ankunft in Hemerscheid .
in Hüpperdingen .
in Urspelt .
in Clerf.
Abfahrt von Clerf
Ankunft in Urspelt .
in Hüpperdingen .
in heinerscheid . .
in Lieler.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
4. —Dasbourg—Clervaux.
Départ de Dasbourg .
Arrivée à Dasburger- Brück.
à Marbourg. .
à Marnach .
à Clervaux-village .
à
gare .
Départ de Clervaux-gare
Arrivée à
village .
à Marnach
à Marbourg
à Dasburger-Brück.
à Dasbourg . .
m.
m.
m.
m.
m.
m.
s.
s.
s.
s.
s.
s.
4. D a s b u r g — Clerf.
Abfahrt von Dasburg
Ankunft in Dasburger-Brück
in Marburg.
in Marnach.
in Clerf-Dorf .
in Clerf-Bahnhof .
Abfahrt von Clerf-Bahnhof.
Ankunft in Clerf-Dorf
in Marnach.
in Marburg.
in Dasburger-Brück
in Dasburg.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Vm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
Nm.
Pour mettre la voiture Hosingen-Dasbourg
en correspondance avec la voiture Hosingen-
Wilwerwiltz, les heures de départ et d'arrivée
de la voiture prédésignée sont fixées, à partir
de la môme date, comme suit
Départ de Hosingen .
Arrivée à Rodershausen.
à Dasbourg .
Dépari de Dasbourg .
m.
m.
m.
s
Um den Postwagen Hosingen-Dasburg in
Verbindung zu setzen mit demjenigen von Hosingen-
Wilwerwiltz, sind die Abfahrts- und Ankunfts-
stunden desselben vom bezeichneten Zeitpunkt ab,
festgesetzt, wie folgt
Abfahrt von Hosingen
Ankunft in Rodershausen
in Dasburg.
Abfahrt von Dasburg .
Vm.
Vm.
Vm.
Nm.
Luxembourg, le 14 novembre 1900.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Arrêté du 15 novembre 1900, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
société de secours mutuels dite « Luxemburger
Schreinerbund » à Luxembourg.
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
«Luxemburger Schreinerbund» ensemble les
statuts de cette société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 12 novembre 1900 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de,la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung, sich gegenwartigem Statut zu fügen,
unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen
der Gesellschaft theilnehmen.
Art- 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Rathschlage und ihre Baarzeich-
nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne
an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind berech-
tigt den Sitzungen beizuwohnen und zwar mit Stimmen-
berechtigung.
KAPITEL. III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen.
Die Aufnahme, der wirklichen Mitglieder er-
folgt durch das Bureau mit Stimmenmehrheit. Um in
dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss man eine
ordentliche Aufführung haben und frei von Krankheit oder
heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Bescheini-
gung des von der Gesellschaft genehmigten Arztes nach-
zuweisen ist.
Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens
fünfzehn und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt ;
jedoch sind die Mitglieder erst von ihrem 18. Jahre ab
stimmberechtigt.
Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren können
der Gesellschaft nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 aufgestellten Bedingungen angehören.
Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-
führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-
nahmegesach mit folgenden Schriftstücken einzusenden.
a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde, oder ein
anderes authentisches Schriftstuck, wodurch das Alter
festgestellt wird ,*
b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-
migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-
heit oder geheimen Gebrechen ist.
Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-
waltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,
aufgenommen.
A r t . 8. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirk-
lichen Mitglieder, die seit zwei Monaten nach vorher ge-
gangener Aufforderung durch eingeschriebenen Brief ihren
Beitrag nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Ver-
waltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschie-
ben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne
eigenes Verschulden im Ruckstand befindet.
Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-
tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversamm-
lung und ohne Besprechung verhangt
1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder
zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die
Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit der Mitglieder wirft ;
2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Gesell-
schaftsinteressen ;
3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels.
Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer
Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-
tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die
ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden;
findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimm-
ten Stunde Dicht ein, so wird der Ausschluss in der Gene-
ralversammlung verhängt.
Art. 10, Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der
Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen,
geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch
bei seiner Rückkehr, wenn dieselbe vor erreichtem £0»
Lebensjahr erfolgt, ohne Zahlung einer nochmaligen Auf-
nahmegebuhr wieder erlangen, wenn es den laufenden
Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner
Entfernung
1° seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise be-
zahlt ;
2° seine Abreise dem Varwaltungsrathe schriftlich an-
gezeigt halte.
Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings
der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank
oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung
beanspruchen.
Die Entlassung, die Streichung und der Aus-
schluss geben auf keine Rückerstattung Recht.
KAPITEL IV. — Verwaltung, Arzt und Apotheke.
Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Präsidenten, einem Schriftführer-Kassirer und vier
Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mitglieder des
Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
durch die General-Versammlung in geheimer Abstim-
mung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zu-
sammenkunft ernannt, welche durch Art. 21 für die
Rechnungsablage anberaumt ist. feie werden unter den
wirklichen oder Ehrenmitgliedern erwählt.
Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes
findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbeneu
oder abdankenden Mitglieder jedes dritte Jahr zur Hälfte
statt. Die zuerst austretende starkere Serie wird ausgelost.
Die austretenden Mitglieder sind wieder wahlbar.
Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt
bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine
Abdankung folgt.
Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-
gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Prasidenten und
einen Schriftführer-Cassirer.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den offentlichen Behörden. Er erlässt
die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des
Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Ver-
sammlungen.
Art, 16. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsausübungen.
Der Schriftführer-Cassirer betraut sich mit
der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspon-
denz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des
Archives. Er führt das Mitglieder-Register und legt dem
Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter
Aufsicht des Präsidenten.
Er besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt
sie in ein durch den Präsidenten mit Seilenzahl und
Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder General-
Versammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab,
er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden.
Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vor-
sitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Ver-
waltungsrathes visirt sein müssen. Er behandigt den Mit-
gliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein,
worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er be-
werkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der
Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, die Hinterlegung
von solchen bei der Generaleinnahme und die Hinter-
legungs-Erklärung gegen Nominativbescheinigung auf den.
Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten und
einem durch den Verwaltungsrath hiermit betrauten Mit-
gliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig
zu hinterlegende Summe angegeben ist.
Die Verwaltungs -Commissäre haben die
Cassenoperationen und das Abstimmungs-Geschäft zu
überwachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung
in den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorge-
sehenen Visitoren zu controlliren und sich persönlich
über das Befinden des Kranken zu vergewissern. Die ein-
gezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des
Verwaltungsrathes mit.
Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die
Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu
besuchen,und sich über die Ausführung der Verpflichtungen
des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben.
Die Visitoren werden durch die General-Versammlung
bezeichnet.
Der Verwaltungsrath tritt am zweiten Sonn-
tage eines jeden Monats und ausserdem bei jedesmaliger
Einberufung durch den Präsidenten zusammen.
Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen
Sitzungen, über die innere Ordnung u. s. w. auf.
Die Anordnungen, welche sich auf Arzt und Apotheke
beziehen, werden durch den Verwaltungsrath getroffen.
Die Gesellschaft tritt periodisch nach Mass-
gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen
Zusammenkünften wird jedes Jahr eine General-Yer-
sammlung abgehalten, welche speziell für die Ablage und
Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Ge-
sellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie findet
statt im Monat Februar.
In der Generalversammlung des Monats Februar legt
der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätig-
keit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen.
Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene
Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor
der Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt
oder durch Anschlag mitgetheilt.
Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die
Versammlung gegebenen Falles zur gänzlichen oder theil-
weisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung
der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vor-
sitzende kann ausserdem die Generalversammlung ent-
weder eigenmächtig oder auf Verlangen des Verwaltungs-
rathes, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern
unterzeichnetes und «lie Gegenstände der Tagesordnung
enthaltendes Ersuchen einberufen.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-
lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben
wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anbe-
raumten Tage schriftlich angezeigt werden.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die
Gesellschaft.
A r t . 22. Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine je nach Alter verschiedene Aufnahmegebühr
zu entrichten und zwar die Zahlung dieser Gebühr muss
binnen längstens drei Monaten erfolgen.
Des Weiteren verpflichten sich die wirk-
lichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages
von Fr. 1,25 und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen
von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung über-
tragen werden.
Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die
Art der Beitragserhebung. Dem Mitglied steht es frei,
seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.
Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahres-
beitrag von mindestens Fr. 7.50.
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes muss
eine vom Vereinsvorstand zu bezeichnende Abordnung der
Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe einer
durch das Reglement über die innere Ordnung festzu-
setzenden Geldbusse.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-
gesehen sind.
KAPITEL VI. — Verpflichtungen des Gesellschaft gegen ihre
Mitglieder.
A r t . 2 7 . Das erkrankte oder von einem Unfall be-
troffene Mitglied erhält ärztliche Pflege und Arznei.
Die Arzneien begreifen auch Blutegel, Bäder und Ban-
dagen.
Wird ein Mitglied von einer Krankheit oder Unfall
irgend welcher Art befallen, während es in Arbeit eines
Unternehmers oder einer Gesellschaft steht, wo eine
Krankenkasse besteht, welche ihren Mitgliedern ärtztliche
Pflege und Medikamente gewährt, kann es keinen Anspruch
auf ärztliche Behandlung und Lieferung von Medikamenten
erheben.
Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall wird auf
Fr. 1,25 pro Tag festgesetzt.
Währt die Krankheit länger als drei Monate, so ent-
scheidet der Verwaltungsrath mit Rücksicht auf die Lage
der Vereinskasse, ob die Entschädigung sowie ärztliche
Pflege und Arznei auch ferner bezahlt, oder ob sie einge-
schränkt werden oder gänzlich wegfallen sollen, eventuell
stellt er deren Betrag und Dauer, welche letztere unter
keiner Bedingung über fünf Monate hinausgehen darf,
auf das zustimmende Gutachten einer eigens hierzu ein-
berufenen ausserordentlichen Generalversammlung hin
fest.
A r t . 2 8 . Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen
gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit
von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädi-
gung vom ersten Tage ab.
A r t . 2 9 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-
ständig beglichen haben.
A r t . 3 0 . Das Mitglied hat sofort nach seiner Aufnahme
Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft.
A r t . 3 1 . Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder
Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen,
welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es
erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwun-
dungen, die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig.
betheiligte oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein
Recht auf Unterstützung.
A r t . 3 2 . Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause
betroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein,
oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Ver-
ordnung des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher
Vom 15.
20.
25.
30.
35.
bis 20.
25.
30.
35.
40.
Jahr
Fr.
2,50
5,00
7,50
10,00
15,00
Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die
Geldentschädigung entzogen, desgleichen hört die Baar-
unterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung
seines Berufes oder über jeder anderen mit seinem Ge-
sundheitszustand unverträglichen Arbeit betroffen wird.
Das Mitglied, welches als unheilbar oder
kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige
Unterstützung gemessen. deren Betrag gegebenen Falles
jedes Jahr durch den Verwaltungsrath im Verhältniss zu
den Cassenmitteln festgesetzt wird.
Beim Tode eines Mitgliedes erhält dessen
Familie 25 Fr. zur Bestreitung der Begrübnisskosten.
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches keine
Familie hinterlässt, sorgt die Gesellschaft für ein an-
ständiges Begräbniss,
KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage.
Das Gesellschaftskapilal besteht aus
1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder;
2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;
3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder;
4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;
5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;
6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Von jeder Einnahme wird ein Abzug von
10 pCt. vorweggenommen,, bis zu einem Betrage von
Fr. 73 pro wirkliches Mitglied.
Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustim-
mung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der
General-Versammlung angegriffen werden. Der Verkauf
von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder,
welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch
den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Ent-
scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-
schreiben ist.
So lange der Reservefonds die statutenmässige Ziffe
von Fr. 75 pro wirkliches Mitglied nicht erreicht haben
Oder wieder unter diese Ziffer zurückgegangen sein wird,
wird zu dessen Vervollständigung resp. Wiedervervollstän-
digung eine monatliche Supplementargebühr resp. Beitrag
von 15 Centimes erhoben werden.
Wenn über Fr. 100 Vereinsgelder sich in der
Casse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich ent-
weder an die Staatssparkasse abzuführen oder je nach
Erachten des Verwaltungsrathes dem Gesetze gemäss und
wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten
ist, anzulegen, sei es in Luxemburgische Staatsrente, sei
es mit Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen
Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen.
Vorkommenden Falls werden die Obligationen so wie sie
angekauft werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt.
Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staats-
schuldentitel wird eine Erklärung gegen eine aut den
Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung
aufgenommen.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Falle zu einem anderen als dem ausdrücklich in dem Statut
angewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. Auflösung und
Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet
werden. welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statut-Abänderung ist nur durch
eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens
einen Monat im Voraus eigens zu diesem Zwecke, durch
schriftliche oder gedruckte Briefe au jedes einzelne Mit-
glied, oder durch Anschlag mit ausdrücklicher Angabe
der Tagesordnung zusammenberufen sein um aus min-
destens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder he-
stehen muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in (fer Form
genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegen
seitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.
Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
hei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit
ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen
Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen
sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit we-
nigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst sein.
Die Auflösung ist nur mit der Gutheissung der Ober-
behörde gültig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
58a
A r t
41. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrathe anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den hetheiliglen Partheren zu ernennenden
Schiedsrichter geschlichtet.
S\ßd die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
i vif. — Crédit foncier et Caisse d'épargne.
Par arrêté en date de ce jour ont été nommés
membres du conseil d'administration du Crédit
foncier et de la Caisse d'épargne, pour le terme
de trois ans
a) membres effectifs : MM Emile Faber, con-
seiller d'État et directeur de l'administration de
l'enregistrement et des domaines ; Constant
Leckre, inspecteur des contributions et ancien
membre du conseil d'administration de la Caisse
d'épargne; Auguste Bruch, chef de bureau du
département des finances et ancien membre du
conseil d'administration de la Caisse d'épargne,
et Joseph Neumann, avocat-avoué à Luxem-
bourg ;
b) membre suppléant: M. Emile Berchem,
membre de la Chambre de commerce et ancien
membre du conseil d'administration de la Caisse
d'épargne.
le 21 novembre 1900.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis — Conseil d'État.
Par arrêté grand-ducal du 13 novembre ct,
M. Léon Kauffman, chef de bureau au Gouver-
nement, a été nommé provisoirement secrétaire
adjoint du Conseil d'Etat en remplacement de
M. Leidenbach, qui, sur sa demande, a obtenu
démission honorable de ces mêmes fonctions.
Luxembourg, le 20 novembre 1900
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
ziehen sie einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat,
und dessen Entscheidung entgultig ist.
Also beschlossen in der Generalversammlung zu Luxem-
burg am 5. August 1900.
Der Vorsland
Folgen die Unterschriften )
Bekanntmachung. — Grund-Credit-Anstalt und
Spartasse
Durch Beschluß vom heutigen Tage sind zu
Mitgliedern des Verwaltungsrathes der Grund-
Credit-Anstalt und der Sparkasse für den Zeitraum
von drei Jahren ernannt worden
3) zu wirklichen Mitgliedern: die HH Emil
Faber,
Staatsrath
und Director der Einre-
gistrirungs. und Domänenverwaltung; Konstant
Leclerc,
Inspektor der Steuerverwaltung und
bisheriges Mitglied des Verwaltungsrathes der
Sparkasse; August Brück, Bureauvorsteher des
Finanzdepartements und bisheriges Mitglied des
Verwaltungsrathes der Sparkasse, und Joseph
Neumann,
Advokat-Anwalt zu Luxemburg;
b) zum Erganzungsmitglied,Hr. Emil Berchem,
Mitglied der Handelskammer und bisheriges Mit-
glied des Verwaltungsrathes der Sparkasse.
Luxemburg, den 21. November 1900.
Der General-Dnector der Finanzen,
M
Mongenast.
Bekanntmachung. — Staatsrath.
Durch Großh. Beschluß vom 13. l. Mts. ist
Hr. Leo
Kauffman,
Bureauchef an der Re-
gierung, provisorisch zum beigeordneten Sekretär
des Staatsrathes ernannt worden in Ersetzung
des Hrn.
Leidenbach,
dem auf sein Ersuchen
ehrenvolle Entlassung aus diesem Amte bewilligt
worden ist.
Luxemburg, den 20. November 1900.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Caisse d'épargne.
En vertu d'une autorisation du conseil d'ad-
ministration de la Caisse d'épargne du 12 no-
vembre c, le livret n° 70992 qui a été perdu,
est annulé et a été remplacé par un duplicata.
Avis. — Caisse d'épargne.
En vertu d'une autorisation du conseil d'ad-
ministration de la Caisse d'épargne du 20 no-
vembre c, le livret n° 48543 qui a été perdu,
est annulé et a été remplacé par un duplicata.
Avis. — Commission d'agriculture.
La Commission d'agriculture se réunira en
assemblée générale ordinaire le lundi, 3 dé-
cembre prochain, à 10 heures du matin, en son
local au palais de justice à Luxembourg. Les
personnes qui auraient des demandes ou des
communications à soumettre à ses délibérations,
sont invitées a les lui adresser avant la date
susvisée.
Luxembourg, le 22 novembre 1900.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Bourses d'études.
Une des bourses d'études de la fondation
Seyler, réservée aux étudiants sans fortune de
la ville de Luxembourg, est vacante depuis le
1er octobre dernier.
Les prétendants à la jouissance de cette bourse
sont invités à me faire parvenir leurs demandes,
accompagnées des pièces justificatives de leurs
droits, pour la fin du présent mois au plus tard.
Luxembourg, le 14 novembre 1900.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Infolge einer Ermächtigung des Verwaltungs-
rathes der Sparkasse vom 12. d. Mts. ist das ver-
loren gegangene Sparkassenbuch Nr. 70992 für
nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden.
Bekanntmachung» — Sparkasse.
Infolge einer Ermächtigung des Verwaltungs-
rathes der Sparkasse vom 20. November ist das
verloren gegangene Sparkassenbuch Nr. 48543 für
nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt
worden.
Bekanntmachung. — Ackerbancommission.
Die Ackerbau-Commission wird in ordentlicher
Generalversammlung am Montag, den 3. Dez. k.,
um 10 Uhr Vormittags, in ihrem Lokale im
Gerichtsgebäude zu Luxemburg, zusammentreten.
Etwaige Anträge und Mittheilungen sind an die-
selbe vor obenerwähntem Tage zu machen.
Luxemburg, den 22. November 1900.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Studienbörsen.
Eine Studienbörse der Stiftung
SeyIer
zu
Gunsten unbemittelter
Studenten der Stadt
Luxemburg ist seit dem 1. October
letzthin
fällig.
Bewerber um den Genuß dieser Börse sind
gebeten, mir ihre diesbezüglichen Gesuche nebst
Belegstücken für spätestens Ende dieses Monats
zukommen zu lassen.
Luxemburg, den 14. November 1900.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats September 1900.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u dgl
Weizen.
Mischelfrucht . .
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn . . .
Hafer
Erbsen
Bohnen. . . .
Linsen
Kartoffeln. . .
Weizen-Mehl . . .
Mischel-Mehl. .
Roggen-Mehl. .
Geschalte Gerste .
Butter
Eier.
Heu.
Stroh
Buchenholz. . .
Eichenholz. . .
Weichholz . . .
Ochsenfleisch . .
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch. . .
Hammelfleisch. .
Schweinefleisch .
id
gerauckert.
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
17 00
16 00
13 00
13 75
8 487
15 75
16 00
28 75
3 625
0 45
0 375
0 35
0 70
2 475
1 237
55 05
25 00
15 00
10 00
2 00
1 70
1 65
1 775
1 675
2 00
Die-
kirch.
17 375
16 00
14 75
8 25
3 675
0 40
0 36
2 20
1 05
1 60
1 50
1 40
1 80
1 60
Wiltz.
17 00
16 00
14 00
7 50
3 75
0 34
0 32
0 28
2 30
1 10
1 50
1 50
1 70
1 40
1 50
Ettel-
bruck.
3 25
0 48
0 40
0 25
2 20
1 20
35 00
18 00
12 50
7 00
1 50
1 50
1 70
1 80
1 60
2 00
Echter-
nach.
17 00
14 00
0 36
0 34
2 10
1 30
1 50
1 40
1 50
1 60
1 50
Remich
15 50
14 30
9 00
14 00
5 00
0 34
0 32
2 60
1 20
12 00
9 00
1 60
1 50
1 80
1 50
Mersch.
2 30
1 25
1 40
1 40
1 50
1 70
Greven-
macher.
6 25
0 40
0 36
2 20
1 50
1 50
1 50
1 60
1 60
1 50
Esch
a. d. A.
4 125
0 60
0 40
2 75
1 335
1 85
1 65
1 95
1 75
1 95
Luxbg Imp Lib d. I C V Bück. L Bück Succ