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modification des arrêtés grand-ducaux du 4 février 1899, réglant l'exercice de la pro- fession de sage-femme et l'organisation de l'école d'accouchement.

40 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (40)

Texte législatif (40 Articles)

modification des arrêtés grand-ducaux du 4 février 1899, réglant l'exercice de la pro- fession de sage-femme et l'organisation de l'école d'accouchement.

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 28 janvier 1905.

Samstag, 28. Januar 1905

Arrèté grand ducal du 28 janvier 1905, portant

modification des arrêtés grand-ducaux du

4 février 1899, réglant l'exercice de la pro-

fession de sage-femme et l'organisation de

l'école d'accouchement.

Nous ADOLPHE,

par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc, etc., etc.;

Vu l'arrêté grand-ducal du 4 février 1899,

réglant l'exercice de la profession de sage-

femme, ainsi que l'arrêté grand-ducal du même

jour, concernant l'organisation de l'école d'ac-

couchement ;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport de Notre Directeur général

des travaux publics et après délibération du

Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

modification des arrêtés grand-ducaux du 4 février 1899, réglant l'exercice de la pro- fession de sage-femme et l'organisation de l'école d'accouchement.

Le premier alinéa de l'art. 4 de

l'arrêté grand-ducal du 4 février 1899, réglant

l'exercice de la profession de sage-femme, est

abrogé et remplacé par la disposition suivante

Pour être admise à l'examen de sage-femme,

la récipiendaire doit produire un certificat con-

statant qu'elle a suivi pendant neuf mois les

cours de l'école d'accouchement à Luxembourg

et assisté au moins à douze accouchements.

modification des arrêtés grand-ducaux du 4 février 1899, réglant l'exercice de la pro- fession de sage-femme et l'organisation de l'école d'accouchement.

Der erste Absatz des Art. 4 des

Großh. Beschlusses vom 4. Februar 1899, die

Regelung der Hebammenpraxis betreffend, ist ab-

geschafft und wird durch folgende Bestimmung

ersetzt

Um zur Hebammenprüfung zugelassen zu werden,

müssen die Bewerberinnen ein Zeugnis vorlegen,

wodurch bestätigt wird, daß sie während neun

Monaten die Lehrkurse an der Hebammenlehr-

anstalt besucht und wenigstens bei zwölf Geburten

assistirt haben.

Art. 2

Der letzte Absatz des Art. 1 des

Großh. Beschlusses vom 4. Februar 1899. über

die Organisation der Hebammenlehranstalt, wird

durch folgende Bestimmung ersetzt

DU

N° 5.

La durée des études à l'école d'accouchement

est fixée à neuf mois au moins.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Der Verein bezwekt : a) im Falle des Todes

eines Mitgliedes den Hinterbliebenen eine Unterstützung

im Betrage von 100 bis 150 Mark zu gewähren ; b) im

Todesfalle der Gattin wird eine gleiche Unterstützung als

Beitrag zu den Begräbnisskosten gewährt. (Siehe Art. 13,

welcher die Unterstützung regelt.)

Mitgliedschaft.

modification des arrêtés grand-ducaux du 4 février 1899, réglant l'exercice de la pro- fession de sage-femme et l'organisation de l'école d'accouchement.

L'alinéa final de l'art. 1er de l'arrêté

grand-ducal du 4 février 1899, concernant l'or-

ganisation de l'école d'accouchement, est rem-

placé par la disposition suivante

Großh. Veschluß vom 28 Januar 1905, wo-

durch die Großh. Beschlüsse vom 4. Februar

1899 über die Regelung der Hebammenpraxis

und die Organisation der Hebammen-Lehran-

statt abgeändert werden

Wir

A d o l p h ,

von Gottes Gnaden Groß-

herzog von Luxemburg,

Herzog von Nassau,

u.,

u.,

u.;

Nach Einsicht dos Großh. Beschlusses vom 4.

Februar 1899, betreffend die Regelung der Hebam-

menpraxis, sowie des Kroßh. Beschlusses vom

selbigen Tage, über die Organisation der He-

bammenlehranstalt;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf dm Bericht Unseres General-Directors der

öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Re-

gierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Mitglied des Vereins kann jeder bei der Ver-

waltung der Reichseisenbahn und Wilhelm-Luxemburg-

Bahn angestellter Rangiermeister, Rangiermeisterdiätar

und Hülfsrangiermeister, sowie jeder Bediensteter wer-

den, welcher die Prüfung für die Stelle eines Rangier-

meisters mil Erfolg abgelegt bat und das vierzigste Lebens-

jahr noch nicht zurückgelegt hat.

Aufnahmen.

modification des arrêtés grand-ducaux du 4 février 1899, réglant l'exercice de la pro- fession de sage-femme et l'organisation de l'école d'accouchement.

Notre Directeur général des travaux

publics est chargé de l'exécution du présent

arrêté.

Luxembourg, le 28 janvier 1905.

Pour le Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant,

GUILLAUME,

Grand-Duc Héréditaire.

Le Directeur général

des travaux publics,

Ch. RISCHARD.

Avis. — Justice.

Par arrêté grand-ducal en date du 24 janvier

ct, ont, été nommés juges-commissaires aux

ordres, pour la durée d'une année à partir du

10 février 1905

près le tribunal d'arrondissement de Luxem-

bourg, MM. G. Leidenbach et J. Delahaye, juges

près le même tribunal ;

près le tribunal d'arrondissement de Diekirch,

M. Eugène Faber, juge près le dit tribunal.

Luxembourg, le 25 janvier 1905,

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Justice.

Par arrêté grand-ducal en date du 20 janvier

ct., M. Eugène Feipel, avocat à Luxembourg, a

éte nomme second suppleant près la justice de

paix du canton de Luxembourg.

Luxembourg, le 21 janvier 1905.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — École d'accouchement

L'examen pour l'admission des élèves à l'école

d'accouchement aura lieu mercredi, le 1er février

Die Dauer der Studien an der Hebammen-

lehramstalt ist auf mindestens neun Monate fest-

gesetzt.

Avis. — École d'accouchement L'examen pour l'admission des élèves à l'école d'accouchement aura lieu mercredi, le 1er février Die Dauer der Studien an der Hebammen-

Unser General-Director der öffentlichen

Arbeiten ist mit der Ausführung gegenwärtigen

Beschlusses beauftragt.

Luxemburg, den 28. Januar 1905.

Für den Großherzog

Dessen Statthalter,

Wilhelm,

Erbgroßherzog.

Der General-Director

der öffentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Bekanntmachung. — Justiz.

Durch Großh. Beschluß vom 24. Januar ct.

sind, auf die Dauer eines Jahres, vom 10. Februar

ab, zu Richter Commissaren bei dem Collocations-

verfahren ernannt worden

am Bezirksgericht zu Luxemburg, die HH. W.

Leidenbach und J. Delahaye, Richter am

selben Gericht;

am Bezirksgericht zu Diekirch, H. Eugen Faber,

Richter ebendaselbst.

Luxemburg, den 25. Januar 1905.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Justiz.

Durch Großh. Beschluß vom 20. Januar ct.,

ist Hr. Eugen

FeipeI,

Advokat zu Luxemburg,

zum zweiten Ergänzungsrichter beim Friedensge-

richt des Kantons Luxemburg ernannt worden.

Luxemburg, den 21. Januar 1905.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Hebammenlehranstalt.

Die Prüfung zur Aufnahme in die Hebammen-

lehranstalt findet am Mittwoch, den 1. Februar

prochain, à 10 heures du matin, dans les locaux

de la Maternité au Pfaffenthal.

Les personnes qui voudront prendre part à

cette épreuve, devront adresser sans retard à

M. l'adininistrateur-directeur de la Maternité

une demande accompagnée

1° d'un certificat de bonne conduite ;

2° d'un certificat du médecin de canton ;

3° d'un extrait de l'acte de naissance, et

4° d'une quittance constatant le versement

au bureau de M, le receveur des contributions

à Luxembourg d'une somme de 550 frs. à titre

de minerval et de frais d'entretien pour 9 mois.

Les cours commenceront jeudi, le 2 février

prochain.

Luxembourg, le 20 janvier 1905.

Le Directeur général des travaux publics,

CH. RISCHARD.

Avis. — Service sanitaire.

Par arrête grand-ducal en date de ce jour,

M. le Dr. François Baldauff, médecin à Luxem-

bourg, a été nommé secrétaire du Collège mé-

dical.

Luxembourg, le 20 janvier 1905.

Le Directeur général des travaux publics,

CH. RISCHARD.

k., um 10 Uhr morgens in der Anstalt im Pfaffen-

thal statt.

Diejenigen, welche an dieser Prüfung theilzn-

nehmen wünschen, haben ohne Verzug dem Ver-

waltungs-Director ein Aufnahmegesuch mit folgen-

den Belegstücken zukommen zu lassen

1° einem Führungsattest;

2° einem Zeugnis des Kantonalarztes;

3° einem Auszug ihres Geburtsaktes;

4° einer Bescheinigung, daß sie bei dem Steuer-

einnehmer zu Luxemburg die Summe von 550 Fr.

hinterlegt haben für das Minerval und die Un-

terhaltskosten während neun Monaten.

Die Lehrkurse beginnen am Donnerstag, den 2.

Februar künftig.

Luxemburg, den 20 Januar 1905.

Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Bekanntmachung. — Sanitätswesen.

Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist

Hr. Dr. Franz

Baldauff,

Arzt zn Luxemburg,

zum Sekretär des Medizinalkollegiums ernannt

worden.

Luxemburg, den 20. Januar 1905.

Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour

l'association syndicale pour l'établissement d'un

chemin d'exploitation au lieu dit «Oben der

Kirche» à Niederfeulen, dans la commune de

Feulen, a été autorisée. — Cet arrête ainsi

qu'un double de l'acte d'association sont déposés

au Gouvernement et au secrétariat communal

de Feulen.

Luxembourg, le 24 janvier 1905.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenoffenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage ist die Syndikatsgenosseuschaft für Anlage

eines Feldweges, Ort genannt „Oben der Kirche"

zu Niederfeulen, Gemeinde Feulen, ermächtigt

worden. — Dieser Beschluß sowie ein Duplikat

des Genossenschaftsactes sind auf der Regierung

und dem Gemeindesekretariate von Fenlen hinter-

legt.

Luxemburg, den 24. Januar 1905.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Règlement communal.

Dans sa séance du 26 novembre 1904, le con-

seil communal de Junglinster a arrêté un règle-

ment sur les fontaines publiques. — Ce règle-

ment a été dûment publié.

Luxembourg, le 27 janvier 1905.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIKPACH.

Avié. — Sociétés de secours mutuels.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

la société de secours mutuels dite « Eisenbahn-

Rangiermeister-Verein der Wilhelm Luxemburg-

Bahnen » à Luxembourg, a été reconnue légale-

ment et ses statuts ont été approuvés.

Les statuts approuvés sont de la teneur sui-

vante

Bekanntmachung. — Gemeindereglement

In der Sitzung vom 26. November 1904 hat

der Gemeinderath von Junglinster ein Polizei-

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

— Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig ver-

öffentlicht worden.

Luxemburg, den 27. Januar 1905.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. -

Hilfskassen

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage ist der Eisenbahn

Rangiermeister-

Verein der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen

zu Luxemburg gesetzlich anerkannt und deren Sta-

tuten genehmigt worden.

Die genehmigten Statuten sind folgender Fassung

Für Luxemburg hat sich ein Verein der Rangiermeister

gebildet, welcher den Namen « Eisenbahn-Rangiermeister-

Verein der Wilhelm-Luxemburg-Bahn » führt, seinen Sitz

zu Luxemburg hat und nach Maassgabe der nachstehenden

Satzungen verwaltet wird.

Zweck des Vereins.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Wer als Mitglied in den Verein aufgenommen

werden will, hat sich dieserhalb bei dem Vorsitzenden

oder einem Vertrauensmann anzumelden

Ueber die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand

durch einfache Stimmenmehrheit.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Vereinsvor-

stand nicht verpflichtet, die Gründe fur die Ablehnung

des Antrages dem Nachsuchenden mitzutheilen.

Erwerbung der Mitgliedschaft.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Jedem neu aufgenommenen Mitgliede wird

von dem Vereinsvorstande eine entsprechende schriftliche

Mittheilung unter Anschluss einer Eintrittskarte, die mit

dem Namen des Mitgliedes versehen, sowie der Vereins-

satzungen zugestellt.

Die Mitgliedschaft gilt erst nach Zahlung des Eintritts-

geldes und des ersten Vereinsbeitrages als erworben.

Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Ver-

pflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unter-

schrieben haben und demgemäss an den Vortheilen des

Vereins theilnehmen.

Weiterbestehen der Mitgliedschaft.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Wird ein Mitglied in den dauernden Ruhestand

oder auf Wartegeld gesetzt, so kann dasselbe dem Ver-

eine weiler angehören. Derartige Mitglieder haben die-

selben Rechte und Pflichten wie die im Dienst befind-

lichen, insbesondere haben sie auch die vollen Beiträge

zu leisten.

Auch ist die Ehefrau eines verstorbenen Mitgliedes, so-

lange sie Wittwe bleibt und einen ehrbaren Lebenswandel

führt, berechtigt, dem Verein anzugehören ; jedoch zahlen

Wittwen nur die Hälfte der Vereinsbeiträge. (S. Art. 11.)

Freiwilliger Austrittt.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Wer aus dem Verein austreten will, hat dies

dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen Der Austritt

ist nur bei Ablauf eines Kalendervierteljahres zulässig,

die bis dahin, d. i. bis zum Ablauf des betreffenden Ka-

Statuten des Eisenbahn-Rangirmeister-Vereins der Wilhelm-Luxemburg-Bahn.

lendervierteljahres, mit welchem der Austritt erfolgen

soll, fälligen Beiträge müssen eintrichtet werden.

Freiwilliges Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem

Eisenbahndienste bedingt nicht ohne Weiteres dessen

Austritt aus dem Verein, sondern bedarf erst hierzu einer

besonderen schriftlichen Erklärung; so lange diese nicht

erfolgt, bleibt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und

Pflichten bestehen.

Mil dem Austritt erlöschen alle Anrechte an den Verein,

insbesondere auch an das Vereinsvermögen.

Ausschluss.

Avis. — Assurance-maladie.

II. Lire au lieu de «à partir du troisième

jour », « a partir du premier jour ».

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,

wenn ein Mitglied

a) wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig

zu einer Geld-, Gefängniss- oder Zuchthausstrafe verur-

theilt wird ;

b) eine solche Handlung begeht, die zwar gerichtlich

weder verfolgt noch geahndet werden kann, jedoch das

Standesansehen herabzusetzen geeignet ist, oder gegen

das Vereinsinteresse und die Vereinszwecke (vergl Art. 1

der Satzungen) verstösst ;

c) dienstlich oder ausserdienstlich in gröblicher Weise

gegen den Anstand nnd gute Sitten verstösst und dadurch

Anlass zu einem allgemeinen Aergerniss gibt ;

d) länger als zwei Vierteljahre nach erfolgter schrift-

licher Mahnung, durch auf Kosten des Mitgliedes einge-

schriebenen Brief, mit der Zahlung der falligen Beiträge

rückständig bleibt.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Ueber den Auasschluss eines Mitgliedes be-

schliesst der Vereinsvorstand.

Zum Ausschluss aus Anlass der unter a und d im Art. 7

angeführten G ünde, hedarf es keines Antrages, liegt

dagegen eine der unter b und c desselben Artikels be-

zeichneten Verfehlungen vor, so ist ein von mindestens

fünf Vereinsmitgliedern unterzeichneter Ausschlussantrag

unter Auführung der Gründe bei dem Vereinsvorsitzenden

einzubringen. Bei der Berathung und

Beschlussfassung.

über den Ausschluss eines Mitgliedes müssen der Vor-

sitzende und mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes

anwesend sein, und sich mindestens zwei Drittel der an-

wesenden Stimmen für den Ausschluss aussprechen.

Wird der Ausschluss auf Grund von Art. 7 b oder c

beantragt, so soll das betreffende Vereinsmitglied vor den

Vorstand geladen werden, um in seinen Verteidigungs-

gründen angehört zu werden, der Beschlussfassung darf

das Mitglied nicht beiwohnen. Der gefasste Beschluss ist

mit Begründung dem ausgeschlossenen Mitgliede inner-

halb acht Tagen schriftlich mitzutheilen. Mit dem Tage

der Beschlussfasssung hört die Mitgliedschaft auf und er-

löschen alle Anrechte an d(..)n Verein und das Vereinsver-

mögen.

Ueber jeden Ausschluss ist ein Protokoll zu den Ver-

einsakte

aufzunehmen; dasselbe muss von allen Vor-

standsmitgliedern, welche der betreffenden Sitzung bei-

gewohnt haben, unterzeichnet werden.

Gegen den Ausschluss ist Berufung zulässig. Will ein

ausgeschlossenes Mitglied die Berufung an die General-

Versammlung einlegen, so hat es diese innerhalb einund-

zwanzig Tagen, vom Datum der Zuschrift an gerechnet,

dem Vereinsvorsitzenden zu übersenden.

Wird die gestellte Frist nicht eingehalten, so ist die

Berufung ungültig. Wird dieselbe rechtzeitig eingelegt,

so ruhen bis zur Beschlussfassung durch die General-

Versammlung alle Rechte und Pflichten des betreflendeu

Mitgliedes. Wird die Beschlüssfassung des Vorstandes

Ober den Ausschluss durch die Generalversammlung auf-

gehoben, so tritt das Mitglied, welchem von dem Ent-

scheide in möglichst kurzer Frist schriftliche Kenntniss

zu geben ist, ohne Weiteres in alle seine Rechte und

Pflichten wieder ein, hat aber die sämmtlichen inzwischen

von den Mitgliedern erhobenen Beiträge nachzuzahlen.

Mitgliedern, welche in Folge einer unverschuldeten

Nothlage mitder Zahlung der Vereinsbeiträge rückständig

bleiben, können dieselben nach dem Ermessen des Vor-

standes gestundet werden, ohne dass diese Stundung den

Ausschluss zur Folge haben soll.

Wiedereintritt freiwillig ausgeschiedener oder

ausgeschlossener Mitglieder.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Freiwillig ausgeschiedene oder wegen Nücht-

entrichtung der Vereinsbeiträge ausgeschlossene Mit-

glieder können die Mitgliedschaft wieder erwerben, wenn

dieselben sämmtliche vom Zeitponkte des Austrittes bis

zum Wiedereintritt fällig gewordenen Beiträge nach-

zahlen und ausserdem «eine» Mark zur Vereinskasse

entrichten.

Allen übrigen aus einem der in dem Art. 7 unter a., b.

und c. aufgeführten Gründe ausgeschlossenen Mitglie-

dern, wird der Wiedereintritt nicht gestaltet.

Theilnahme an den Versammlungen.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Ver-

sammlungen, sowie an den ordentlichen und ausseror-

dentlichen General-Versammlungen des Vereins mit vol-

lem Stimmrecht theilzunehmen.

Ehefrauen verstorbener Mitglieder dürfen den Vereins-

versammlungen nicht beiwohnen, wie auch kein Stimm-

recht haben.

Eintrittsgeld und Vereinsbeiträge.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Jeder in den Verein als Mitglied Aufgenom-

mene hat ein Eintrittsgeld von 3 Mark zu zahlen, unter

der Voraussetzung, dass der Eintritt innerhalb des ersten

Jahres der gesetzlichen Anerkennung des Vereins erfolgt

beziehungsweise der Eintritt Nachsuchende zum Rangir-

meister oder zum Rangirmeisterdiätar ernannt worden ist.

Dagegen zahlen solche, welche erst spàter beitreten,

nachstehende Beiträge

Im Jahre 1904 am 1 Januar 5 Mark.

»

1905 » 1.

»

7 »

»

1906 » 1.

»

9 »

Nach diesen angeführten Zeitpunkten kann die Mitglied-

schaft nur durch Zahlung des gewöhnlichen Eintrittsgeldes

und durch Nachzahlung der von den übrigen Mitgliedern

geleisteten Beiträge erworben werden.

Jedes Mitglied hat für jedes Kalendervierte jahr im Vor-

aus eine Mark Vereinsbeitrag zu zahlen, wobei ein ange-

fangenes Vierteljahr für ein volles gerechnet wird

Ferner leistet je les Mitglied vierteljahrlich im Vo(...)aus

0,50 Mark Beitrag zu einem Reservefonds, und zwar so

lauge, bis dieser die Hohe von 1000 Mark erreicht hat.

Sinkt der Reservefonds z. B. durch viele Sterhefalle un-

ter vo.benaunte Ziffer herab, so wird der ausserordent-

liche Beitrag von 0,50 Mark so lange wieder erhoben bis

der Reservefonds die statutenmässige Ziffer von 1000 Mk.

wieder erreicht haben wird.

Beide Beiträge werden zusammen erhoben. Ehefrauen

verstorbener Vereinsmitglieder zahlen vierteljährlich 0,50

Mark Vereinsbeitrag.

Sämmtliche Eintrittsgelder und die Beiträge resp. Stra-

fen fliessen in die Vereinskasse.

Ueber die Ausgaben für Sehreibmaterialien, Porto etc.

ist Buch zu führen und dem Vereinsvorstande jedes Jahr

durch Angabe der Verausgabung des Geldes Rechnung

abzulegen.

Die Hilfrangirmester zahlen ein Eintrittsgeld von

1 Mark, einen vierteljährlichen Beitrag von 0,50 Mark und

einen ebensolchen aussergewöhnlichen für Reservefonds,

bis, zu ihrer Diätar- oder etatsmässigen Anstellung, wo sie

dann die vollen Beiträge zu entrichten haben.

Später aus dem Vereine austretende Mitglieder haben

kein Anrecht auf Rückerstattung der bereits von ihnen

gezahlten Beiträge.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Es wird keinerlei Beitrag von den Mitgliedern

erhoben für Zwecke, welche nicht ausdrücklich in den

Statuten vorgesehen sind.

Desgleichen dürfen die Vereinsmittel nur zu den aus-

drücklich durch die Statuten bestimmten Zwecken Ver-

wendung finden.

Pflichten des Vereins gegen die Mitglieder.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Man muss zwei Jahre Vereinsmitglied sein um

Anspruch auf eine Unterstützung zu haben.

Im dritten Jahre der Mitgliedschaft zahlt der Verein

beim Tode eines Mitgliedes oder dessen Gattin, eine Unter-

stützung bezw. einen Beitrag zu den Begräbnisskosten an

die Hinterbliebenen von 100 Mark.

Im vierten Jahre und darüber hinaus, steigt obiger Be-

trag auf 150 Mark.

Vereinsleitung.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

An der Spitze des Vereins steht der Vorstand,

welcher alljährlich nach Massgabe nachstehender Bestim-

mungen von der ordentlichen General-Versammlung ge-

wählt bezw. erneuert wird.

Derselbe besteht aus : dem I. Vorsitzenden, dem II. Vor-

sitzenden als Vertreter, dem Schriftführer und einem

Kassierer, welche den engern Vorstand bilden, sowie aus

zwei Beisitzern und drei Vertrauensmännern

Ausserdem

ist durch die ordentliche Generalversammlung ein Vereins-

mitglied als, Kassenprüfer für das laufende Jahr zu wählen.

Von den Mitgliedern des engern Vorstandes scheiden

alljahrlich alle aus. Die ausgeschiedenen Vorstandsmit-

glieder sind wieder wahlbar, die Beisitzer und Vertrauens-

männer werden jedes Jahr neu bezw. wiedergewählt.

Auch hier ist eine Wiederwahl gestattet. Der engere

Vorstand ist jedoch auch allein berechtigt, einen gültigen

Beschluss zu fassen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden stets mit Stim-

menmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Ueberall wo in den nachstehenden Artikeln die Rede

von dem ersten Vorsitzenden ist, gehen desssn Rechte

und Pflichten im Behinderungsfalle ohne Weiteres auf

den Vertreter über.

Die Mitglieder des engeren Vorstandes müssen nach

Möglichkeit in Luxemburg stationirt sein, sowie die Bei-

sitzer auch.

Die Vertrauensmänner sind von andern Stationen zu

wählen.

Vorsitzender.

Art. 15 Dem eisten Vorsitzenden liegt die Leitung

und Beaufsichtigung der gesammten Vereinsgeschäfte, die

Vertretung des Vereins nach Innen und Aussen, sowie die

Leitungen in den Versammlungen ob. Er hat die General-

versammlungen einzuberufen, den Tagungstag und die

Tagesordnung festzustellen, für deren rechtzeitige Be-

kanntgabe an die Mitglieder zu sorgen und den Jahres-

bericht zu erstatten.

Sollte der Fall eintreten, dass zu einer Versammlung

beide Vorsitzende verhindert sind, so führt das nächste

Vorstandsmitglied nach der im Art. 14 aufgestellten

Reihenfolge den Vorsitz, eventuel bezeichnet der Vorstand

einen der Beisitzer als "Schriftführer für die betreffende

Versammlung.

Schriftführer.

Art. 16 Der Schriftführer hat die sämmtlichen schrift-

lichen Arbeiten des Vereins und das Protokoll in jeder

Versammlung zu führen, dasselbe ist bei der nächstfol-

genden Versammlung zu verlesen und nach Genehmigung

durch dieselbe, von dem Vorsitzenden und dem Schrift-

führer zu unterschreiben, Ueber sämmtliche Mitglieder

hat er eine L ste aufzustellen und zu führen sowie dieselbe

auf dem Laufenden zu halten.

Kassirer.

Avis. — Sociétés de secours mutuels.

Zu lesen anstatt «sechzig» « hundert ».

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Dem Kassirer liegt die ordnungsmässige und

gesicherte Verwaltung des Vereinsvermögens und der

Kassengelder ob. Er hat den rechtzeitigen Eingang der

von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden und von

Vertrauensmännern an ihn abzuliefernden Eintrittsgelder

und Beiträge nach der von dem Schriftführer geführten

Mitgliederliste zu üherwachen, sämmtliche Beiträge ord-

nungsmässig zu verbuchen und die Zahlungen nach An-

weisungen zu leisten.

Jeder vereinnahmte oder verausgabte Betrag muss be-

legt sein. Auf jedem Einnahmebetrag muss die Richtigkeit

des Betrages durch den Vorsitzenden und Schriftführer

bescheinigt sein. Jeder Ausgabebetrag ist vor der Aus-

zahlung durch dieselben Vorstandsmitglieder anzuweisen

und muss die Quittung des Empfängers tragen, ausge-

nommen von der vorherigen Anweisung zur Zahlung sollen

Beirage bis zu fünf Mark sein, doch ist dann die Anwei-

sung nachträglich zu vollziehen.

Der Kassirer soll nicht mehr als 50 Mark nebst einem

Betrag von nicht über 10 Mark für kleinere Ausgaben in

Händen haben. Die überschiessenden in zehn therlbaren

Beträge sind ber der Sparkasse auf den Namen des Ver-

eins zu hinterlegen.

Abhebung aus der Sparkasse, deren Bestimmungen

über die Ein- und Auszahlung von Geldern im Allgemeinen

massgebend sind, dürfen nur gegen Empfangsbescheini-

gung von drei Mitgliedern des engeren Vorstandes erfol-

gen, zu welchen Zwecken der Sparkasse der engere Vor-

stand, sowie jeder Wechsel in demselben mitzutheilen ist.

Der Kassirer hat bis zum 1. Januar jeden Jahres eine

Zusammenstellung sämmtticher Einnahmen und Ausgaben

des laufenden Jahres aufzustellen und mit den zugehö-

rigen Belegen dem Kassenprüfer zu übergeben, bezw. zu

dessen Einsichtnahme und Prüfung bereit zu halten, In

der General Versammlung hat er den Kassenbericht zu

erstatten.

Beisitzer.

Avis. — Assurance-maladie.

Le premier alinéa de cet article est remplacé

par la disposition suivante

Les cotisations sont fixées à 2 pCt. du salaire réel dé-

terminé conformement a l'art 6 II. en tant que ce salaire

ne dépasse pas 5 fr. par jour ouvrable ; 1 pCt. de ces co-

Luxembourg, le 24 janvier 1905.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

l'association syndicale pour l'établissement d'un

chemin d'exploitation au lieu dit «Maulbüsch»

à Siebenaler, dans la commune de Munshausen,

a été autorisée, — Cet arrêté ainsi qu'un double

de l'acte d'association sont déposés au Gouver-

nement et au secretariat communal de Muns-

hausen.

Luxembourg, le 28 janvier 1905.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

tisations est à verser par le patron et 1 pCt. par les

assurés.

Art.

18. Le premier alinéa de cet article est remplacé

par le texte qui suit

La direction de la société est autorisée à retenir, à

chaque jour de paye ordinaire, sur le salaire de ses em-

ployés et ouvriers soumis à l'assurance obligatoire, la

fraction des cotisations qui est a leur charge et qui cor-

respond à la période de paye.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenoffenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für

Anlage eines Feldweges, Ort genannt

„Maul-

büsch" zu Siebenaler, Gemeinde Munshausen, er-

mächtigt worden. — Dieser Beschluß sowie ein

Duplicat des Genossenschaftsactes sind auf der

Regierung und dem Gemeindesekretariate von

Munshausen hinterlegt.

Luxemburg, den 28. Januar 1905.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Caisse d'épargne. — Situation au 1er janvier 1905.

Dépôts effectués durant le mois de décembre 1904

Remboursements effectués

»

»

fr. 1,023,069 79

»

578,809 08

Excédent des dépôts

Dépôts effectués depuis le 1er janvier 1904 au 1er décembre 1904

Remboursements effectués

»

fr. 10,114,003 70

»

7 029,515 75

Excédent des dépôts

Avoir des déposants au 1er janvier 1904. les intérêts de 1903 compris

Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1er janvier 1904

Nombre de livrets existants au 1er janvier 1904

Livrets nouveaux ouverts depuis

le

»

Livrets soldés depuis le

»

Excédent des livrets nouveaux

Total des livrets en

Cours

Total des dépôts

48,970

fr.

444,260 71

fr. 3,084,487 95

» 34,950,491 50

»

27,249 19

fr. 38,506,489 35

bahnen zu Diekirch vorgenommenen Aenderungen

genehmigt worden.

Besagte Aenderungen sind folgende

Luxemburg, den 24. Januar 1905.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Caisse d'épargne. — Par décision du Directeur général des finances en date du 19 janvier 1903, le livret

n° 74746 a éte annulé et remplacé par un nouveuu.

Luxembourg, le 23 janvier 1905.

Caisse d'épargne. — A la date du 23 janvier 1905, les livrets nos 67201 et 78128 ont eté declares perdus. Les

porteurs des dits livrets sont invites à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau cen-

tral, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'epargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les

porteurs de ce faire dans le dit delai, les livrets en question seront déclarés annules et remplacés par de nouveaux.

Luxembourg, le 26 janvier 1905.

Luxembourg, le 23 janvier 1905.

Luxembourg — Imprimerie V. Bück

Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.

Communes et sections

intéressees

Bettemburg

Bettendorf (Gilsdorf)

id.

(Moestroff)

Ell

Manternach Berbourg

Betzdorf

Koerich

Goetzingen)

Frisange (Hellinge)

Frisange (Frisange)

Esch-sur-Alzette

Biwer Wecker)

Désignation

des

emprunts

2.000,000

id.

90,000

10 000

8,000

12,000

30,000

5 000

6,300

10 000

4,500

6,800

7,000

Date

de l'échéance.

1er févr.1905.

1er août 1905.

1er avril 1905.

1er janv 1905.

id.

1er fevr. 1905.

1er mars 1905.

id.

1er avril 1905.

îd.

id.

id.

id.

Numeros sortis au tirage à

1000 fr.

2, 444, 600,

1042, 1089,

1356, 1473,

1560, 1814.

17, 425, 436,

862. 1011,

1165, 1240,

1582, 1713.

250 fr.

100 fr.

20, 122.

16, 80,

110.

38, 88,

159, 169,

190, 200.

36, 97.

1, 69.

31, 107.

19, 46.

54.

72.

3, 43.

14.

28.

Caisse chargée

du

remboursement.

Banque Werling,

Lambert & Cie

id.

Caisse communale.

id.

id.

id.

Banque Werling,

Lambert & Cie.

id.

Caisse communale.

id.

id.

id.

id.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Die Beisitzer haben die Pflicht, die Mitglieder

des engeren Vorstandes in jeder Beziehung zu unter-

stützen und sie erforderlichenfalls in ihren Aemtern vor-

übergehend zu vertreten. Im Falle des Ausscheidens eines

Mitgliedes des engeren Vorstandes tritt bis zu dessen Er-

setzung durch die General-Versammlung in dessen Stelle

der lebensälteste von den Beisitzern ein, jedoch mit der

Einschränkung, dass be m Ausscheiden eines ersten Vor-

standsmitgliedes das zweite in die Stelle des ersten ein-

tritt und der Beisitzer das Amt des zweiten Vorstandsmit-

gliedes übernimmt,

Das neugewählte Mitglied vollendet die Amtsdauer

seines Vorgängers.

Vertrauensmänner.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Die Vertrauensmänner ziehen von den aus-

wärtigen Mitgliedern die fälligen Beträge ein und führen

dieselben an den Kassirer des Vorstandes mit einer

namentlichen Nachweisung bis zum 20. eines jeden ersten

Quartalsmonats ab. Der Kassirer hat jedesmal innerhalb

14 Tagen nach Eingang des Geldes, dem Vertrauensmann

die Quittungen über den eingegangenen Betrag zu über-

senden, bis zu welchem Zeitpunkte der Postannahme-

schein die Stelle der Empfangsbescheinigung vertritt.

Bis zum 15. Dezember jeden Jahres haben die Vertrauens-

männer eine Zusammenstellung über alle in dem laufen-

den Jahre erhobenen Beträge, geleisteten Ablieferungen

und Zahlungen an den Kassirer einzureichen, dieser hat

die Zusammenstellungen mit seinen Eintragungen zu ver-

gleichen, Unstimmigkeiten im Benehmen mit den Ver-

trauensmännern aufzuklären und dann dem Kassenprüfer

zur Prüfung zu übergeben. Nach geschehener Prüfung

gehen die Zusammenstellungen mit den Belegen an die

Vertrauensmänner zurück.

Kassenprüfer,

Avis. — Sociétés de secours mutuels.

Zu lesen anstatt « 400 » « 500 »

Art. 20 erhält folgende Fassung

Der Unters(...)üzung-betrag kann unter keinen Umständen

und von keiner S(...)ite mit Beschlag belegt oder cedirt

Bekanntmachung. — Hilfskaffen.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage sind die an Art. 4, 16, 19, 20 und 22 der

Statuten des I. Luxemburger

Unterstütz-.

ungs-Vereines für die Hinterbliebenen der

Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen

in Elsaß-Lothringen und Luxemburg zu

Luxemburg vorgenommenen Aenderungen geneh-

migt worden.

Die vorgenommenen Aenderungen sind folgende

Lebensalter

beim Eintritt in den Verein.

20—30

30—35

35—40

Betrag des auszuzahlenden Sterbegeldes im

I.

II.

III.

IV.

Jahre der Mitgliedschaft.

Liegt Selbstmord eines Mitgliedes vor, so wird die

fallige Untersrützungssumme nur dann vollständig ausbe-

zahlt, wenn dasselbe Frau und Kinder hinterlässt. Im

anderen Fall werden die Bee(...)digungskosten, wo(...)ern sie

500 Mark nicht übersteigen, ge teckt. Beim Ableben der

Ehefrau eines Mitgliedes wird demselben eine Unterstüt-

zung von 200 Mark gewahrt, wenn das betreffende Mit-

glied beim Ableben der Frau dem Vereine mindestens

drei Jahre angehörte. Die bei dem To Je der Ehefrau eines

Luxembourg, le 15 janvier 1905.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Mitgliedes diesem bereits gezahlten Unterstützungssum-

men werden heim Ableben des Mitgliedes von der Unter-

stützungssumme in Höhe von 500 Mark in Abzug gebracht.

Mit dem Ableben des Ehemannes verlieren die Witwen,

nachdem ihnen die fällig gewordene Unterstüizungs-

summe ausgezahlt ist, alle Ausprüche an den Verein und

können demzufolge auch nicht mehr Mitglied desselben

sein.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Der Kassenprüfer hat alljährlich eine unver-

mulhete und nach dem 1. Januar, jedoch vor der General-

versammlung eine den Vorstandsmitgliedern vorher an-

gesagte Kassenprüfung vorzunehmen, wobei die Beträge

und die Bestände der Kasse zu prüfen bzw. nachzuzählen

sind. Ueber dic erfolgte Prüfung hat er ein Protokoll auf-

zunehmen, in welchem die etwa aufgefundenen Unregel-

mässigkeiten aufzuführen sind. Das Protokoll der letzteren

Prüfung muss angeben, dass die bei der vorhergehenden

Kassenprüfung gefundenen Unregelmässigkeiten beseitigt

sind, bezw. in wic weit dies noch fehlt, und ist vor der

Richtigsprechung der Jahresrechnung der Generalver-

sammlung vorzulesen.

Geschäftsplan, Beschlussfähigkeit und Verwaltung der

Vorstandsmitglieder.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Der Vorstand ist berechtigt, seine Obliegen-

heiten auf die einzelnen Mitglieder desengern Vorstandes

nach einem besondern Geschäftsplan, welcher jedoch

seiner Genehmigung durch den Gesammtverein bedarf,

zu vertheilen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf

Mitglieder des Gesammtvorstandes, soweit keine andere

Zahl für besondere Fälle vorgesehen ist, und von welchem

mindestens zwei dem engern Vorstau(..)e angehören müssen,

an der Berathung und Abstimmung theiluchmen.

Alle Vorstandsämter sind als Ehrenämter unentgeltlich

zu verwalten, jedoch sollen die im Interesse des Vereins

gemachten baaren Auslagen aus Vereinsmitteln ersetzt

Werden. Ueber derartige Auslagen ist ordnungsmässige

Rechnung abzulegen.

Vérpflichtung zur Annahne eines Amtes.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine auf das-

selbe fallende Wahl für das Amt eines Vorstandsmitglie-

des oder eines Kassenprüfers anzunehmen, jedoch nul

der Beschränkung, dass ein Mitglied, welches ein Vor-

standsamt drei Jahre hintereinander bekleidet hat, die

Wuhl für das vierte Jahr ablehnen kann, nach Verlauf

desselben aber wieder annehmen muss.

Wer die Annahme eines Vorstandsamts mit der vor-

stehenden Beschränkung verweigert, verlallt in eine

Busse von zwei Mark, welcher Betrag zur Vereinskasse

fliesst.

Ordentliche Generalversammlung.

Avis. — Sociétés de secours mutuels.

Zu lesen anstatt « 3000 » « 20,000 ».

Avis. — Assurance-maladie.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

les modifications apportées aux art 6, 10 et 17

des statuts de la caisse de maladie de la Société

Bekanntmachung — Krankenversicherung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage sind die an Art. 6, 10 und 17 des Statuts

der Krankenkasse der Luxemburger Kantonal

werden. Stirbt ein Mitglied des Vereins, so erhalten

dessen gesetzliche Erben sobald als möglich nach Bei-

bringung des amtlichen Todtenscheines einen einmaligen

Betrag von 500 Mark ausbez hlt, wofern der Verstorbene

nicht erst drei Jahre oder weniger dem Vereine angehörte.

Für diesen Fall ist die Höhe der auszuzahlenden,

Summen nach folgender Tafel zu bemessen

Luxemburg, den 15. Januar 1905.

Der Staatsmimster, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

anonyme des chemins de fer cantonaux luxem-

bourgeais à Diekirch ont été approuvées.

Les modifications dont s'agit sont les suivantes

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Der Vorstand beruft alljährlich im Monat

Februar eine ordentliche Generalversammlung ein. Die

Bekanntgabe des Tages und des Ortes sowie der Tages-

ordnung muss mindestens einundzwanzig Tage vorher

schriftlich an jedes Mitglied erfolgen.

Anträge von Mitgliedern, welche auf die Tagesordnung

gesetzt werden sollen, müssen mindestens zehn Unter-

schrillen tragen.

Ausdrücklich und um jedem Zweifel vorzubeugen, wird

hervorgehoben, dass die Anträge des Vorstandes keiner

Unterschriften bedürfen, wohl aber nur nach Beschluss-

fassung desselben auf die Tagesordnung gesetzt werden

können.

Anträge der Mitglieder müssen bis zum 1. Januar bei

dem Vorstande eingebracht sein, andernfalls kein Wider-

spruch erhoben werden kann, wenn sie nicht auf der

Tagesordnung für die nächste General-Versammlung Auf-

nahme gefunden haben.

Später eingehende und dringende Anträge können zur

Berathung gestellt werden wenn dieselben spätestens vor

der Sitzung den an derselben theilnehmenden Mitgliedern

mitgeiheilt worden sind. In jedem Fall sind sie als letzter

Gegenstand zu berathen.

Wahrend der Tagung eingebrachte Anträge, welche

keinen Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung

selbst haben, dürfen wohl berathen, aber es darf über

dieselben kein Beschluss gefast werden.

Vor Beginn der Berathungen ist die Beschlussfähigkeit

der General-Versammlung festzustellen. Die Letztere ist

beschlussfähig, wenn mindestens die Halfte der Vereins-

mitglieder, einschliesslich des Vorstandes anwesend ist.

Ist dies nicht der Fall, so ist vom Vorstand eine neue

Versammlung einzuberufen, welche spätestens nach vier

Wochen zu lagen hat und ohne Beschrankung in Bezug

auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlusssfahig

ist. Nach Festsetzung der Beschlussfähigkeit wird in die

Berathung eingetreten.

Die Reihenfolge der Tagesordnung ist folgende

1° Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes, Bekannt-

gabe des Revisionsprotokolls des Kassenprüfers, Richtig-

sprechung der Jahresrechnung ;

2° Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers ;

3° Anträge des Vorstandes ;

4° Anträge von Mitgliedern ;

5° Wahl des Ortes für die nachste ordentliche General-

Versammlung ;

6° Sonstiges.

Die Beschlussfassung über jeden Gegenstand der Tages-

ordnung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In diesem Fall

darf der Gegenstand erst wieder der nächsten General-

versammlung unterbreitet werden. Die Wahl der Vor-

standsmitglieder, der Vertrauensmänner und des Kassen-

prüfers erfolgt durch Stimmzettel mit einfacher Stim-

menmehrheit, die Zettel sind deutlich zu schreiben, zwei-

mal zu falten und dann dem Vorsitzenden einzuhändigen.

Ergibt die Abstimmung bei der Wahl eines Mitgliedes für

den Vorstand oder als Kassenprüter Stimmengleichheit,

so wird zu einer Stichwahl geschritten. Bei nochmaliger

Stimmengleichheit ist das ältere Mitglied gewählt. Ueber

die Beratung der Generalversammlung und die gefassten

Beschlüsse ist ein moglichst eingehend gehaltenes Pro-

tokoll durch den Schrifdührer zu fuhren und dies thun-

lichst bald allen Mitgliedern auf die geeigneteste Weise

bekannt zu geben. (Siehe Art. 31.)

Ausserordentliche Generalversammlungen.

A r t . 24. Ausserordentliche Generalversammlungen

sind für solche dringende Gegenstände, welche im In-

teresse der Allgemeinheit liegen, nach dem Ermessen des

Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mit Angabe der

Tagesordnung von mindestens zehn Vereinsmitgliedern

einzuberufen. Die Einberufung auf Antrag hat in thun-

lichst kürzester Frist nach Einbringung desselben zu er-

folgen, wobei jedoch zu beachten bleibt, dass die Gegen-

stände, welche zur Berathung kommen sollen, mindestens

zehn Tage vor der Tagung den Mitgliedern bekannt ge-

geben sind.

Alle ausserordentlichen Generalversammlungen sollen

stets in Luxemburg am Sitze des Vereinsvorstandes abge-

halten werden. Im Uebrigen gelten bezüglich der Beschluss-

fassung die in Art für die ordentlichen Generalver-

sammlungen gegebenen Bestimmungen.

Redeordnung für die Versammlungen.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Jedes Mitglied, welches während den Vor-

lesungen bei den Versammlungen sprechen will, hat sich

unter Angabe seines Namens und Stationsortes zum Wort

zu melden, welches der Vorsitzende nach der Reihen-

folge der Anmeldungen ertheilt. Der Vorsitzende selbst

kann so oft es ihm erforderlich erscheint, das Wort er.

greifen. Es darf (...)nr immer zu dem in Berathung befind-

lichen Gegenstand der Tagesordnung gesprochen werden;

wer biergegen oder gegen die durch Austand und gute

Sitte gezogenen Grenzen verstö(...)l. dem gegenüber hat

der Vortsitzende das Recht der Wortentziehung Wergegen

die Redeordnung wiederho(...) fehlt, kann durch Beschluss

der Versammlung

von der weitern Theilnahme an der

Sitzung ausgeschlossen werden.

Aenderungen der Satzungen

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Anträge auf Abänderung der Vereinsstatuten,

werden direkt vom Vorstande oder auf schrif(...)ichem Wege

durch die absolute Mehrheit der Mirgheder gestellt.

Eine Statutenabänderung ist nur durch eine GeneraI-

versammtung zulässig, welche mindestens einen Monat

im voraus, eigens zu diesem Zweek, durch besondere

Schreiben an die Verinsmuglieder mit ausdrücklicher

Angabe derTagesornung ernberufen worden; die Be-

schlüsse dieser Generalversammtung müssen, um gü(…)ig

zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Ver-

eins(...)itglieder gefasst, und von der Regierung in der

form genehmigt werden, weIche durch Art. 2 des Gross-

herzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrie-

ben ist.

Auflösung des Vereins.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Der Verein Kaun sich nur bei erwiesener Un-

zuläügIichkeit, seiner Mittel auflösen.

In diesem Falle wird in einer speziell zudiesem Zweck,

wenigstens drei Monate durch Einzeelbriefe einberufene

Generalversammlung. über die eventl- Beschhaffung neder

Hülfsmittel berathschlagt.

In dieser Generalversammtung kann mit drei Viertel

Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden,

dass eine General-Abstimmung über die Auflösung des

Vereins stattfinde. Die General Abstimmung erfolgt in der

Weise,dass jedemVereinsm(...)gliede ein Zettel mit der

Frage oh der Verein aufzulösen sei. zugesrellt wird. Au

der General Abstimmung müssen wenigstens drei Viertel

der Vereinsmitgieder theilnehmen. Der Beshluss muss

mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst sein,

und die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung

gültig.

lm Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge

den Bestimmungen des Art. 9 des Grossherzoglichen Be-

schlusses vom 22. .Juli 1891 bewerkstelligt.

Luxembourg, le 10 janvier 1905.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement

EYSCHEN.

Schélichten elwaiger Streitsachen.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Alle Schwierigketten oder Zwistigkeiten,

welche im Schoose des Vereins en(...)weiter zwischen Mit-

gliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und den Vor-

standsmitgliedern andrerseits entsteheu. werden durch

zwei von den betherligten

Partein

zu

ernennende

Schiedsrichter geschrichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsitzende des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie,

oder in ihrer Ermangtung der Vorsitzende, einen dritten

zu, welcher zu eu(...)scherden hat, und dessen Entscheidung

endgülug ist.

Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage interes-

sirt, so hat statt des Vorsitzenden des Vereins. der Prä-

sident der höheren Commission zur Förderung der auf

Gegenseitigkeit heruhenden Hilfskassen. die in den bei-

den vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter

und dritten Schiedsrichter zu erneunen.

Die Bezugsberechtigten eines verstorbenen Mitgkiedes.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Als Bezugsberechtigre werden der Manu oder

die Frau event. die Kinder angesehen.

Ist das Vereinsmitglied legig, dann erhalten die Eltern

event. die Gescshwister die Unterstützung.

Sind solche Bezungsberechtigte nicht vorhanden, do sorgt

der Verein für ein abständiges Begräbniss.

Die Ettern beziehungsweise Geschwister bezeichnen

dem Kassirer des Vereins einen zur Empfangnahme des

Betrages bevollmächtigten Man tatar, welcher allein befugt

ist, deren Ansprüche gelten zu machen.

Geschäftsjahr.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar

und endigt mit dem 3. Dezember jeden jahres.

Bekanntgabe der Vereinsangelegenheiten.

reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.

Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs

und wirksameren Verfolgung der Vereinszwecke werden

in Esch, Bettemburg und Ettelbrück je ein Vertraueus-

mann gewâhlt.

Die Zugehörigkeit der Stationen zu dem Vertrauens-

mann regelt der Vorstand.

Von besonders eitigen und wichtigen Vorkommnisen,

erhalten die Muglieder Kenntniss durch den Vertrauens-

mann ihrer Ortsgruppe.

(Folgen die Unterschritten.)

5a

Luxemburg, den 10. Januar 1905.

Der Staatsmmister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Sociétés de secours mutuels.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

les modifications apportees aux art. 4, 16, 10,

20 et 22 des statuts de la société de secours

mutuels dite « I. Luxemburger Unterstutzungs-

verein fur die Hinteroliebenen dér Beamten und

Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen

und Luxemburg », a Luxembourg, ont été ap-

prouvées.

Les modifications donr s'agit sont les suivantes

A r t 4. Der Satz «Treffen diese Bedingungen u.s. w.»

fällt weg.

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