modification des arrêtés grand-ducaux du 4 février 1899, réglant l'exercice de la pro- fession de sage-femme et l'organisation de l'école d'accouchement.
Table des dispositions (40)
Texte législatif (40 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 28 janvier 1905.
Samstag, 28. Januar 1905
Arrèté grand ducal du 28 janvier 1905, portant
modification des arrêtés grand-ducaux du
4 février 1899, réglant l'exercice de la pro-
fession de sage-femme et l'organisation de
l'école d'accouchement.
Nous ADOLPHE,
par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc, etc., etc.;
Vu l'arrêté grand-ducal du 4 février 1899,
réglant l'exercice de la profession de sage-
femme, ainsi que l'arrêté grand-ducal du même
jour, concernant l'organisation de l'école d'ac-
couchement ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des travaux publics et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Le premier alinéa de l'art. 4 de
l'arrêté grand-ducal du 4 février 1899, réglant
l'exercice de la profession de sage-femme, est
abrogé et remplacé par la disposition suivante
Pour être admise à l'examen de sage-femme,
la récipiendaire doit produire un certificat con-
statant qu'elle a suivi pendant neuf mois les
cours de l'école d'accouchement à Luxembourg
et assisté au moins à douze accouchements.
Der erste Absatz des Art. 4 des
Großh. Beschlusses vom 4. Februar 1899, die
Regelung der Hebammenpraxis betreffend, ist ab-
geschafft und wird durch folgende Bestimmung
ersetzt
Um zur Hebammenprüfung zugelassen zu werden,
müssen die Bewerberinnen ein Zeugnis vorlegen,
wodurch bestätigt wird, daß sie während neun
Monaten die Lehrkurse an der Hebammenlehr-
anstalt besucht und wenigstens bei zwölf Geburten
assistirt haben.
Art. 2
Der letzte Absatz des Art. 1 des
Großh. Beschlusses vom 4. Februar 1899. über
die Organisation der Hebammenlehranstalt, wird
durch folgende Bestimmung ersetzt
DU
N° 5.
La durée des études à l'école d'accouchement
est fixée à neuf mois au moins.
Der Verein bezwekt : a) im Falle des Todes
eines Mitgliedes den Hinterbliebenen eine Unterstützung
im Betrage von 100 bis 150 Mark zu gewähren ; b) im
Todesfalle der Gattin wird eine gleiche Unterstützung als
Beitrag zu den Begräbnisskosten gewährt. (Siehe Art. 13,
welcher die Unterstützung regelt.)
Mitgliedschaft.
L'alinéa final de l'art. 1er de l'arrêté
grand-ducal du 4 février 1899, concernant l'or-
ganisation de l'école d'accouchement, est rem-
placé par la disposition suivante
Großh. Veschluß vom 28 Januar 1905, wo-
durch die Großh. Beschlüsse vom 4. Februar
1899 über die Regelung der Hebammenpraxis
und die Organisation der Hebammen-Lehran-
statt abgeändert werden
Wir
A d o l p h ,
von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg,
Herzog von Nassau,
u.,
u.,
u.;
Nach Einsicht dos Großh. Beschlusses vom 4.
Februar 1899, betreffend die Regelung der Hebam-
menpraxis, sowie des Kroßh. Beschlusses vom
selbigen Tage, über die Organisation der He-
bammenlehranstalt;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf dm Bericht Unseres General-Directors der
öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Re-
gierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Mitglied des Vereins kann jeder bei der Ver-
waltung der Reichseisenbahn und Wilhelm-Luxemburg-
Bahn angestellter Rangiermeister, Rangiermeisterdiätar
und Hülfsrangiermeister, sowie jeder Bediensteter wer-
den, welcher die Prüfung für die Stelle eines Rangier-
meisters mil Erfolg abgelegt bat und das vierzigste Lebens-
jahr noch nicht zurückgelegt hat.
Aufnahmen.
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 28 janvier 1905.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. RISCHARD.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date du 24 janvier
ct, ont, été nommés juges-commissaires aux
ordres, pour la durée d'une année à partir du
10 février 1905
près le tribunal d'arrondissement de Luxem-
bourg, MM. G. Leidenbach et J. Delahaye, juges
près le même tribunal ;
près le tribunal d'arrondissement de Diekirch,
M. Eugène Faber, juge près le dit tribunal.
Luxembourg, le 25 janvier 1905,
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date du 20 janvier
ct., M. Eugène Feipel, avocat à Luxembourg, a
éte nomme second suppleant près la justice de
paix du canton de Luxembourg.
Luxembourg, le 21 janvier 1905.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — École d'accouchement
L'examen pour l'admission des élèves à l'école
d'accouchement aura lieu mercredi, le 1er février
Die Dauer der Studien an der Hebammen-
lehramstalt ist auf mindestens neun Monate fest-
gesetzt.
Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung gegenwärtigen
Beschlusses beauftragt.
Luxemburg, den 28. Januar 1905.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 24. Januar ct.
sind, auf die Dauer eines Jahres, vom 10. Februar
ab, zu Richter Commissaren bei dem Collocations-
verfahren ernannt worden
am Bezirksgericht zu Luxemburg, die HH. W.
Leidenbach und J. Delahaye, Richter am
selben Gericht;
am Bezirksgericht zu Diekirch, H. Eugen Faber,
Richter ebendaselbst.
Luxemburg, den 25. Januar 1905.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 20. Januar ct.,
ist Hr. Eugen
FeipeI,
Advokat zu Luxemburg,
zum zweiten Ergänzungsrichter beim Friedensge-
richt des Kantons Luxemburg ernannt worden.
Luxemburg, den 21. Januar 1905.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Hebammenlehranstalt.
Die Prüfung zur Aufnahme in die Hebammen-
lehranstalt findet am Mittwoch, den 1. Februar
prochain, à 10 heures du matin, dans les locaux
de la Maternité au Pfaffenthal.
Les personnes qui voudront prendre part à
cette épreuve, devront adresser sans retard à
M. l'adininistrateur-directeur de la Maternité
une demande accompagnée
1° d'un certificat de bonne conduite ;
2° d'un certificat du médecin de canton ;
3° d'un extrait de l'acte de naissance, et
4° d'une quittance constatant le versement
au bureau de M, le receveur des contributions
à Luxembourg d'une somme de 550 frs. à titre
de minerval et de frais d'entretien pour 9 mois.
Les cours commenceront jeudi, le 2 février
prochain.
Luxembourg, le 20 janvier 1905.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Avis. — Service sanitaire.
Par arrête grand-ducal en date de ce jour,
M. le Dr. François Baldauff, médecin à Luxem-
bourg, a été nommé secrétaire du Collège mé-
dical.
Luxembourg, le 20 janvier 1905.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
k., um 10 Uhr morgens in der Anstalt im Pfaffen-
thal statt.
Diejenigen, welche an dieser Prüfung theilzn-
nehmen wünschen, haben ohne Verzug dem Ver-
waltungs-Director ein Aufnahmegesuch mit folgen-
den Belegstücken zukommen zu lassen
1° einem Führungsattest;
2° einem Zeugnis des Kantonalarztes;
3° einem Auszug ihres Geburtsaktes;
4° einer Bescheinigung, daß sie bei dem Steuer-
einnehmer zu Luxemburg die Summe von 550 Fr.
hinterlegt haben für das Minerval und die Un-
terhaltskosten während neun Monaten.
Die Lehrkurse beginnen am Donnerstag, den 2.
Februar künftig.
Luxemburg, den 20 Januar 1905.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung. — Sanitätswesen.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist
Hr. Dr. Franz
Baldauff,
Arzt zn Luxemburg,
zum Sekretär des Medizinalkollegiums ernannt
worden.
Luxemburg, den 20. Januar 1905.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour
l'association syndicale pour l'établissement d'un
chemin d'exploitation au lieu dit «Oben der
Kirche» à Niederfeulen, dans la commune de
Feulen, a été autorisée. — Cet arrête ainsi
qu'un double de l'acte d'association sont déposés
au Gouvernement et au secrétariat communal
de Feulen.
Luxembourg, le 24 janvier 1905.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenoffenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage ist die Syndikatsgenosseuschaft für Anlage
eines Feldweges, Ort genannt „Oben der Kirche"
zu Niederfeulen, Gemeinde Feulen, ermächtigt
worden. — Dieser Beschluß sowie ein Duplikat
des Genossenschaftsactes sind auf der Regierung
und dem Gemeindesekretariate von Fenlen hinter-
legt.
Luxemburg, den 24. Januar 1905.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 26 novembre 1904, le con-
seil communal de Junglinster a arrêté un règle-
ment sur les fontaines publiques. — Ce règle-
ment a été dûment publié.
Luxembourg, le 27 janvier 1905.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIKPACH.
Avié. — Sociétés de secours mutuels.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
la société de secours mutuels dite « Eisenbahn-
Rangiermeister-Verein der Wilhelm Luxemburg-
Bahnen » à Luxembourg, a été reconnue légale-
ment et ses statuts ont été approuvés.
Les statuts approuvés sont de la teneur sui-
vante
Bekanntmachung. — Gemeindereglement
In der Sitzung vom 26. November 1904 hat
der Gemeinderath von Junglinster ein Polizei-
reglement über die öffentlichen Brunnen erlassen.
— Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig ver-
öffentlicht worden.
Luxemburg, den 27. Januar 1905.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. -
Hilfskassen
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage ist der Eisenbahn
Rangiermeister-
Verein der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen
zu Luxemburg gesetzlich anerkannt und deren Sta-
tuten genehmigt worden.
Die genehmigten Statuten sind folgender Fassung
Für Luxemburg hat sich ein Verein der Rangiermeister
gebildet, welcher den Namen « Eisenbahn-Rangiermeister-
Verein der Wilhelm-Luxemburg-Bahn » führt, seinen Sitz
zu Luxemburg hat und nach Maassgabe der nachstehenden
Satzungen verwaltet wird.
Zweck des Vereins.
Wer als Mitglied in den Verein aufgenommen
werden will, hat sich dieserhalb bei dem Vorsitzenden
oder einem Vertrauensmann anzumelden
Ueber die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand
durch einfache Stimmenmehrheit.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Vereinsvor-
stand nicht verpflichtet, die Gründe fur die Ablehnung
des Antrages dem Nachsuchenden mitzutheilen.
Erwerbung der Mitgliedschaft.
Jedem neu aufgenommenen Mitgliede wird
von dem Vereinsvorstande eine entsprechende schriftliche
Mittheilung unter Anschluss einer Eintrittskarte, die mit
dem Namen des Mitgliedes versehen, sowie der Vereins-
satzungen zugestellt.
Die Mitgliedschaft gilt erst nach Zahlung des Eintritts-
geldes und des ersten Vereinsbeitrages als erworben.
Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Ver-
pflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unter-
schrieben haben und demgemäss an den Vortheilen des
Vereins theilnehmen.
Weiterbestehen der Mitgliedschaft.
Wird ein Mitglied in den dauernden Ruhestand
oder auf Wartegeld gesetzt, so kann dasselbe dem Ver-
eine weiler angehören. Derartige Mitglieder haben die-
selben Rechte und Pflichten wie die im Dienst befind-
lichen, insbesondere haben sie auch die vollen Beiträge
zu leisten.
Auch ist die Ehefrau eines verstorbenen Mitgliedes, so-
lange sie Wittwe bleibt und einen ehrbaren Lebenswandel
führt, berechtigt, dem Verein anzugehören ; jedoch zahlen
Wittwen nur die Hälfte der Vereinsbeiträge. (S. Art. 11.)
Freiwilliger Austrittt.
Wer aus dem Verein austreten will, hat dies
dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen Der Austritt
ist nur bei Ablauf eines Kalendervierteljahres zulässig,
die bis dahin, d. i. bis zum Ablauf des betreffenden Ka-
Statuten des Eisenbahn-Rangirmeister-Vereins der Wilhelm-Luxemburg-Bahn.
lendervierteljahres, mit welchem der Austritt erfolgen
soll, fälligen Beiträge müssen eintrichtet werden.
Freiwilliges Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem
Eisenbahndienste bedingt nicht ohne Weiteres dessen
Austritt aus dem Verein, sondern bedarf erst hierzu einer
besonderen schriftlichen Erklärung; so lange diese nicht
erfolgt, bleibt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und
Pflichten bestehen.
Mil dem Austritt erlöschen alle Anrechte an den Verein,
insbesondere auch an das Vereinsvermögen.
Ausschluss.
II. Lire au lieu de «à partir du troisième
jour », « a partir du premier jour ».
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
wenn ein Mitglied
a) wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig
zu einer Geld-, Gefängniss- oder Zuchthausstrafe verur-
theilt wird ;
b) eine solche Handlung begeht, die zwar gerichtlich
weder verfolgt noch geahndet werden kann, jedoch das
Standesansehen herabzusetzen geeignet ist, oder gegen
das Vereinsinteresse und die Vereinszwecke (vergl Art. 1
der Satzungen) verstösst ;
c) dienstlich oder ausserdienstlich in gröblicher Weise
gegen den Anstand nnd gute Sitten verstösst und dadurch
Anlass zu einem allgemeinen Aergerniss gibt ;
d) länger als zwei Vierteljahre nach erfolgter schrift-
licher Mahnung, durch auf Kosten des Mitgliedes einge-
schriebenen Brief, mit der Zahlung der falligen Beiträge
rückständig bleibt.
Ueber den Auasschluss eines Mitgliedes be-
schliesst der Vereinsvorstand.
Zum Ausschluss aus Anlass der unter a und d im Art. 7
angeführten G ünde, hedarf es keines Antrages, liegt
dagegen eine der unter b und c desselben Artikels be-
zeichneten Verfehlungen vor, so ist ein von mindestens
fünf Vereinsmitgliedern unterzeichneter Ausschlussantrag
unter Auführung der Gründe bei dem Vereinsvorsitzenden
einzubringen. Bei der Berathung und
Beschlussfassung.
über den Ausschluss eines Mitgliedes müssen der Vor-
sitzende und mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes
anwesend sein, und sich mindestens zwei Drittel der an-
wesenden Stimmen für den Ausschluss aussprechen.
Wird der Ausschluss auf Grund von Art. 7 b oder c
beantragt, so soll das betreffende Vereinsmitglied vor den
Vorstand geladen werden, um in seinen Verteidigungs-
gründen angehört zu werden, der Beschlussfassung darf
das Mitglied nicht beiwohnen. Der gefasste Beschluss ist
mit Begründung dem ausgeschlossenen Mitgliede inner-
halb acht Tagen schriftlich mitzutheilen. Mit dem Tage
der Beschlussfasssung hört die Mitgliedschaft auf und er-
löschen alle Anrechte an d(..)n Verein und das Vereinsver-
mögen.
Ueber jeden Ausschluss ist ein Protokoll zu den Ver-
einsakte
aufzunehmen; dasselbe muss von allen Vor-
standsmitgliedern, welche der betreffenden Sitzung bei-
gewohnt haben, unterzeichnet werden.
Gegen den Ausschluss ist Berufung zulässig. Will ein
ausgeschlossenes Mitglied die Berufung an die General-
Versammlung einlegen, so hat es diese innerhalb einund-
zwanzig Tagen, vom Datum der Zuschrift an gerechnet,
dem Vereinsvorsitzenden zu übersenden.
Wird die gestellte Frist nicht eingehalten, so ist die
Berufung ungültig. Wird dieselbe rechtzeitig eingelegt,
so ruhen bis zur Beschlussfassung durch die General-
Versammlung alle Rechte und Pflichten des betreflendeu
Mitgliedes. Wird die Beschlüssfassung des Vorstandes
Ober den Ausschluss durch die Generalversammlung auf-
gehoben, so tritt das Mitglied, welchem von dem Ent-
scheide in möglichst kurzer Frist schriftliche Kenntniss
zu geben ist, ohne Weiteres in alle seine Rechte und
Pflichten wieder ein, hat aber die sämmtlichen inzwischen
von den Mitgliedern erhobenen Beiträge nachzuzahlen.
Mitgliedern, welche in Folge einer unverschuldeten
Nothlage mitder Zahlung der Vereinsbeiträge rückständig
bleiben, können dieselben nach dem Ermessen des Vor-
standes gestundet werden, ohne dass diese Stundung den
Ausschluss zur Folge haben soll.
Wiedereintritt freiwillig ausgeschiedener oder
ausgeschlossener Mitglieder.
Freiwillig ausgeschiedene oder wegen Nücht-
entrichtung der Vereinsbeiträge ausgeschlossene Mit-
glieder können die Mitgliedschaft wieder erwerben, wenn
dieselben sämmtliche vom Zeitponkte des Austrittes bis
zum Wiedereintritt fällig gewordenen Beiträge nach-
zahlen und ausserdem «eine» Mark zur Vereinskasse
entrichten.
Allen übrigen aus einem der in dem Art. 7 unter a., b.
und c. aufgeführten Gründe ausgeschlossenen Mitglie-
dern, wird der Wiedereintritt nicht gestaltet.
Theilnahme an den Versammlungen.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Ver-
sammlungen, sowie an den ordentlichen und ausseror-
dentlichen General-Versammlungen des Vereins mit vol-
lem Stimmrecht theilzunehmen.
Ehefrauen verstorbener Mitglieder dürfen den Vereins-
versammlungen nicht beiwohnen, wie auch kein Stimm-
recht haben.
Eintrittsgeld und Vereinsbeiträge.
Supprimé.
Jeder in den Verein als Mitglied Aufgenom-
mene hat ein Eintrittsgeld von 3 Mark zu zahlen, unter
der Voraussetzung, dass der Eintritt innerhalb des ersten
Jahres der gesetzlichen Anerkennung des Vereins erfolgt
beziehungsweise der Eintritt Nachsuchende zum Rangir-
meister oder zum Rangirmeisterdiätar ernannt worden ist.
Dagegen zahlen solche, welche erst spàter beitreten,
nachstehende Beiträge
Im Jahre 1904 am 1 Januar 5 Mark.
»
1905 » 1.
»
7 »
»
1906 » 1.
»
9 »
Nach diesen angeführten Zeitpunkten kann die Mitglied-
schaft nur durch Zahlung des gewöhnlichen Eintrittsgeldes
und durch Nachzahlung der von den übrigen Mitgliedern
geleisteten Beiträge erworben werden.
Jedes Mitglied hat für jedes Kalendervierte jahr im Vor-
aus eine Mark Vereinsbeitrag zu zahlen, wobei ein ange-
fangenes Vierteljahr für ein volles gerechnet wird
Ferner leistet je les Mitglied vierteljahrlich im Vo(...)aus
0,50 Mark Beitrag zu einem Reservefonds, und zwar so
lauge, bis dieser die Hohe von 1000 Mark erreicht hat.
Sinkt der Reservefonds z. B. durch viele Sterhefalle un-
ter vo.benaunte Ziffer herab, so wird der ausserordent-
liche Beitrag von 0,50 Mark so lange wieder erhoben bis
der Reservefonds die statutenmässige Ziffer von 1000 Mk.
wieder erreicht haben wird.
Beide Beiträge werden zusammen erhoben. Ehefrauen
verstorbener Vereinsmitglieder zahlen vierteljährlich 0,50
Mark Vereinsbeitrag.
Sämmtliche Eintrittsgelder und die Beiträge resp. Stra-
fen fliessen in die Vereinskasse.
Ueber die Ausgaben für Sehreibmaterialien, Porto etc.
ist Buch zu führen und dem Vereinsvorstande jedes Jahr
durch Angabe der Verausgabung des Geldes Rechnung
abzulegen.
Die Hilfrangirmester zahlen ein Eintrittsgeld von
1 Mark, einen vierteljährlichen Beitrag von 0,50 Mark und
einen ebensolchen aussergewöhnlichen für Reservefonds,
bis, zu ihrer Diätar- oder etatsmässigen Anstellung, wo sie
dann die vollen Beiträge zu entrichten haben.
Später aus dem Vereine austretende Mitglieder haben
kein Anrecht auf Rückerstattung der bereits von ihnen
gezahlten Beiträge.
Es wird keinerlei Beitrag von den Mitgliedern
erhoben für Zwecke, welche nicht ausdrücklich in den
Statuten vorgesehen sind.
Desgleichen dürfen die Vereinsmittel nur zu den aus-
drücklich durch die Statuten bestimmten Zwecken Ver-
wendung finden.
Pflichten des Vereins gegen die Mitglieder.
Man muss zwei Jahre Vereinsmitglied sein um
Anspruch auf eine Unterstützung zu haben.
Im dritten Jahre der Mitgliedschaft zahlt der Verein
beim Tode eines Mitgliedes oder dessen Gattin, eine Unter-
stützung bezw. einen Beitrag zu den Begräbnisskosten an
die Hinterbliebenen von 100 Mark.
Im vierten Jahre und darüber hinaus, steigt obiger Be-
trag auf 150 Mark.
Vereinsleitung.
An der Spitze des Vereins steht der Vorstand,
welcher alljährlich nach Massgabe nachstehender Bestim-
mungen von der ordentlichen General-Versammlung ge-
wählt bezw. erneuert wird.
Derselbe besteht aus : dem I. Vorsitzenden, dem II. Vor-
sitzenden als Vertreter, dem Schriftführer und einem
Kassierer, welche den engern Vorstand bilden, sowie aus
zwei Beisitzern und drei Vertrauensmännern
Ausserdem
ist durch die ordentliche Generalversammlung ein Vereins-
mitglied als, Kassenprüfer für das laufende Jahr zu wählen.
Von den Mitgliedern des engern Vorstandes scheiden
alljahrlich alle aus. Die ausgeschiedenen Vorstandsmit-
glieder sind wieder wahlbar, die Beisitzer und Vertrauens-
männer werden jedes Jahr neu bezw. wiedergewählt.
Auch hier ist eine Wiederwahl gestattet. Der engere
Vorstand ist jedoch auch allein berechtigt, einen gültigen
Beschluss zu fassen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden stets mit Stim-
menmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Ueberall wo in den nachstehenden Artikeln die Rede
von dem ersten Vorsitzenden ist, gehen desssn Rechte
und Pflichten im Behinderungsfalle ohne Weiteres auf
den Vertreter über.
Die Mitglieder des engeren Vorstandes müssen nach
Möglichkeit in Luxemburg stationirt sein, sowie die Bei-
sitzer auch.
Die Vertrauensmänner sind von andern Stationen zu
wählen.
Vorsitzender.
Art. 15 Dem eisten Vorsitzenden liegt die Leitung
und Beaufsichtigung der gesammten Vereinsgeschäfte, die
Vertretung des Vereins nach Innen und Aussen, sowie die
Leitungen in den Versammlungen ob. Er hat die General-
versammlungen einzuberufen, den Tagungstag und die
Tagesordnung festzustellen, für deren rechtzeitige Be-
kanntgabe an die Mitglieder zu sorgen und den Jahres-
bericht zu erstatten.
Sollte der Fall eintreten, dass zu einer Versammlung
beide Vorsitzende verhindert sind, so führt das nächste
Vorstandsmitglied nach der im Art. 14 aufgestellten
Reihenfolge den Vorsitz, eventuel bezeichnet der Vorstand
einen der Beisitzer als "Schriftführer für die betreffende
Versammlung.
Schriftführer.
Art. 16 Der Schriftführer hat die sämmtlichen schrift-
lichen Arbeiten des Vereins und das Protokoll in jeder
Versammlung zu führen, dasselbe ist bei der nächstfol-
genden Versammlung zu verlesen und nach Genehmigung
durch dieselbe, von dem Vorsitzenden und dem Schrift-
führer zu unterschreiben, Ueber sämmtliche Mitglieder
hat er eine L ste aufzustellen und zu führen sowie dieselbe
auf dem Laufenden zu halten.
Kassirer.
Zu lesen anstatt «sechzig» « hundert ».
Dem Kassirer liegt die ordnungsmässige und
gesicherte Verwaltung des Vereinsvermögens und der
Kassengelder ob. Er hat den rechtzeitigen Eingang der
von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden und von
Vertrauensmännern an ihn abzuliefernden Eintrittsgelder
und Beiträge nach der von dem Schriftführer geführten
Mitgliederliste zu üherwachen, sämmtliche Beiträge ord-
nungsmässig zu verbuchen und die Zahlungen nach An-
weisungen zu leisten.
Jeder vereinnahmte oder verausgabte Betrag muss be-
legt sein. Auf jedem Einnahmebetrag muss die Richtigkeit
des Betrages durch den Vorsitzenden und Schriftführer
bescheinigt sein. Jeder Ausgabebetrag ist vor der Aus-
zahlung durch dieselben Vorstandsmitglieder anzuweisen
und muss die Quittung des Empfängers tragen, ausge-
nommen von der vorherigen Anweisung zur Zahlung sollen
Beirage bis zu fünf Mark sein, doch ist dann die Anwei-
sung nachträglich zu vollziehen.
Der Kassirer soll nicht mehr als 50 Mark nebst einem
Betrag von nicht über 10 Mark für kleinere Ausgaben in
Händen haben. Die überschiessenden in zehn therlbaren
Beträge sind ber der Sparkasse auf den Namen des Ver-
eins zu hinterlegen.
Abhebung aus der Sparkasse, deren Bestimmungen
über die Ein- und Auszahlung von Geldern im Allgemeinen
massgebend sind, dürfen nur gegen Empfangsbescheini-
gung von drei Mitgliedern des engeren Vorstandes erfol-
gen, zu welchen Zwecken der Sparkasse der engere Vor-
stand, sowie jeder Wechsel in demselben mitzutheilen ist.
Der Kassirer hat bis zum 1. Januar jeden Jahres eine
Zusammenstellung sämmtticher Einnahmen und Ausgaben
des laufenden Jahres aufzustellen und mit den zugehö-
rigen Belegen dem Kassenprüfer zu übergeben, bezw. zu
dessen Einsichtnahme und Prüfung bereit zu halten, In
der General Versammlung hat er den Kassenbericht zu
erstatten.
Beisitzer.
Le premier alinéa de cet article est remplacé
par la disposition suivante
Les cotisations sont fixées à 2 pCt. du salaire réel dé-
terminé conformement a l'art 6 II. en tant que ce salaire
ne dépasse pas 5 fr. par jour ouvrable ; 1 pCt. de ces co-
Luxembourg, le 24 janvier 1905.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour l'établissement d'un
chemin d'exploitation au lieu dit «Maulbüsch»
à Siebenaler, dans la commune de Munshausen,
a été autorisée, — Cet arrêté ainsi qu'un double
de l'acte d'association sont déposés au Gouver-
nement et au secretariat communal de Muns-
hausen.
Luxembourg, le 28 janvier 1905.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
tisations est à verser par le patron et 1 pCt. par les
assurés.
Art.
18. Le premier alinéa de cet article est remplacé
par le texte qui suit
La direction de la société est autorisée à retenir, à
chaque jour de paye ordinaire, sur le salaire de ses em-
ployés et ouvriers soumis à l'assurance obligatoire, la
fraction des cotisations qui est a leur charge et qui cor-
respond à la période de paye.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenoffenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für
Anlage eines Feldweges, Ort genannt
„Maul-
büsch" zu Siebenaler, Gemeinde Munshausen, er-
mächtigt worden. — Dieser Beschluß sowie ein
Duplicat des Genossenschaftsactes sind auf der
Regierung und dem Gemeindesekretariate von
Munshausen hinterlegt.
Luxemburg, den 28. Januar 1905.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Caisse d'épargne. — Situation au 1er janvier 1905.
Dépôts effectués durant le mois de décembre 1904
Remboursements effectués
»
»
fr. 1,023,069 79
»
578,809 08
Excédent des dépôts
Dépôts effectués depuis le 1er janvier 1904 au 1er décembre 1904
Remboursements effectués
»
fr. 10,114,003 70
»
7 029,515 75
Excédent des dépôts
Avoir des déposants au 1er janvier 1904. les intérêts de 1903 compris
Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1er janvier 1904
Nombre de livrets existants au 1er janvier 1904
Livrets nouveaux ouverts depuis
le
»
Livrets soldés depuis le
»
Excédent des livrets nouveaux
Total des livrets en
Cours
Total des dépôts
48,970
fr.
444,260 71
fr. 3,084,487 95
» 34,950,491 50
»
27,249 19
fr. 38,506,489 35
bahnen zu Diekirch vorgenommenen Aenderungen
genehmigt worden.
Besagte Aenderungen sind folgende
Luxemburg, den 24. Januar 1905.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Caisse d'épargne. — Par décision du Directeur général des finances en date du 19 janvier 1903, le livret
n° 74746 a éte annulé et remplacé par un nouveuu.
Luxembourg, le 23 janvier 1905.
Caisse d'épargne. — A la date du 23 janvier 1905, les livrets nos 67201 et 78128 ont eté declares perdus. Les
porteurs des dits livrets sont invites à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau cen-
tral, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'epargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les
porteurs de ce faire dans le dit delai, les livrets en question seront déclarés annules et remplacés par de nouveaux.
Luxembourg, le 26 janvier 1905.
Luxembourg, le 23 janvier 1905.
Luxembourg — Imprimerie V. Bück
Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.
Communes et sections
intéressees
Bettemburg
Bettendorf (Gilsdorf)
id.
(Moestroff)
Ell
Manternach Berbourg
Betzdorf
Koerich
Goetzingen)
Frisange (Hellinge)
Frisange (Frisange)
Esch-sur-Alzette
Biwer Wecker)
Désignation
des
emprunts
2.000,000
id.
90,000
10 000
8,000
12,000
30,000
5 000
6,300
10 000
4,500
6,800
7,000
Date
de l'échéance.
1er févr.1905.
1er août 1905.
1er avril 1905.
1er janv 1905.
id.
1er fevr. 1905.
1er mars 1905.
id.
1er avril 1905.
îd.
id.
id.
id.
Numeros sortis au tirage à
1000 fr.
2, 444, 600,
1042, 1089,
1356, 1473,
1560, 1814.
17, 425, 436,
862. 1011,
1165, 1240,
1582, 1713.
250 fr.
100 fr.
20, 122.
16, 80,
110.
38, 88,
159, 169,
190, 200.
36, 97.
1, 69.
31, 107.
19, 46.
54.
72.
3, 43.
14.
28.
Caisse chargée
du
remboursement.
Banque Werling,
Lambert & Cie
id.
Caisse communale.
id.
id.
id.
Banque Werling,
Lambert & Cie.
id.
Caisse communale.
id.
id.
id.
id.
Die Beisitzer haben die Pflicht, die Mitglieder
des engeren Vorstandes in jeder Beziehung zu unter-
stützen und sie erforderlichenfalls in ihren Aemtern vor-
übergehend zu vertreten. Im Falle des Ausscheidens eines
Mitgliedes des engeren Vorstandes tritt bis zu dessen Er-
setzung durch die General-Versammlung in dessen Stelle
der lebensälteste von den Beisitzern ein, jedoch mit der
Einschränkung, dass be m Ausscheiden eines ersten Vor-
standsmitgliedes das zweite in die Stelle des ersten ein-
tritt und der Beisitzer das Amt des zweiten Vorstandsmit-
gliedes übernimmt,
Das neugewählte Mitglied vollendet die Amtsdauer
seines Vorgängers.
Vertrauensmänner.
Die Vertrauensmänner ziehen von den aus-
wärtigen Mitgliedern die fälligen Beträge ein und führen
dieselben an den Kassirer des Vorstandes mit einer
namentlichen Nachweisung bis zum 20. eines jeden ersten
Quartalsmonats ab. Der Kassirer hat jedesmal innerhalb
14 Tagen nach Eingang des Geldes, dem Vertrauensmann
die Quittungen über den eingegangenen Betrag zu über-
senden, bis zu welchem Zeitpunkte der Postannahme-
schein die Stelle der Empfangsbescheinigung vertritt.
Bis zum 15. Dezember jeden Jahres haben die Vertrauens-
männer eine Zusammenstellung über alle in dem laufen-
den Jahre erhobenen Beträge, geleisteten Ablieferungen
und Zahlungen an den Kassirer einzureichen, dieser hat
die Zusammenstellungen mit seinen Eintragungen zu ver-
gleichen, Unstimmigkeiten im Benehmen mit den Ver-
trauensmännern aufzuklären und dann dem Kassenprüfer
zur Prüfung zu übergeben. Nach geschehener Prüfung
gehen die Zusammenstellungen mit den Belegen an die
Vertrauensmänner zurück.
Kassenprüfer,
Zu lesen anstatt « 400 » « 500 »
Art. 20 erhält folgende Fassung
Der Unters(...)üzung-betrag kann unter keinen Umständen
und von keiner S(...)ite mit Beschlag belegt oder cedirt
Bekanntmachung. — Hilfskaffen.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage sind die an Art. 4, 16, 19, 20 und 22 der
Statuten des I. Luxemburger
Unterstütz-.
ungs-Vereines für die Hinterbliebenen der
Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen
in Elsaß-Lothringen und Luxemburg zu
Luxemburg vorgenommenen Aenderungen geneh-
migt worden.
Die vorgenommenen Aenderungen sind folgende
Lebensalter
beim Eintritt in den Verein.
20—30
30—35
35—40
Betrag des auszuzahlenden Sterbegeldes im
I.
II.
III.
IV.
Jahre der Mitgliedschaft.
Liegt Selbstmord eines Mitgliedes vor, so wird die
fallige Untersrützungssumme nur dann vollständig ausbe-
zahlt, wenn dasselbe Frau und Kinder hinterlässt. Im
anderen Fall werden die Bee(...)digungskosten, wo(...)ern sie
500 Mark nicht übersteigen, ge teckt. Beim Ableben der
Ehefrau eines Mitgliedes wird demselben eine Unterstüt-
zung von 200 Mark gewahrt, wenn das betreffende Mit-
glied beim Ableben der Frau dem Vereine mindestens
drei Jahre angehörte. Die bei dem To Je der Ehefrau eines
Luxembourg, le 15 janvier 1905.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Mitgliedes diesem bereits gezahlten Unterstützungssum-
men werden heim Ableben des Mitgliedes von der Unter-
stützungssumme in Höhe von 500 Mark in Abzug gebracht.
Mit dem Ableben des Ehemannes verlieren die Witwen,
nachdem ihnen die fällig gewordene Unterstüizungs-
summe ausgezahlt ist, alle Ausprüche an den Verein und
können demzufolge auch nicht mehr Mitglied desselben
sein.
Der Kassenprüfer hat alljährlich eine unver-
mulhete und nach dem 1. Januar, jedoch vor der General-
versammlung eine den Vorstandsmitgliedern vorher an-
gesagte Kassenprüfung vorzunehmen, wobei die Beträge
und die Bestände der Kasse zu prüfen bzw. nachzuzählen
sind. Ueber dic erfolgte Prüfung hat er ein Protokoll auf-
zunehmen, in welchem die etwa aufgefundenen Unregel-
mässigkeiten aufzuführen sind. Das Protokoll der letzteren
Prüfung muss angeben, dass die bei der vorhergehenden
Kassenprüfung gefundenen Unregelmässigkeiten beseitigt
sind, bezw. in wic weit dies noch fehlt, und ist vor der
Richtigsprechung der Jahresrechnung der Generalver-
sammlung vorzulesen.
Geschäftsplan, Beschlussfähigkeit und Verwaltung der
Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist berechtigt, seine Obliegen-
heiten auf die einzelnen Mitglieder desengern Vorstandes
nach einem besondern Geschäftsplan, welcher jedoch
seiner Genehmigung durch den Gesammtverein bedarf,
zu vertheilen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Mitglieder des Gesammtvorstandes, soweit keine andere
Zahl für besondere Fälle vorgesehen ist, und von welchem
mindestens zwei dem engern Vorstau(..)e angehören müssen,
an der Berathung und Abstimmung theiluchmen.
Alle Vorstandsämter sind als Ehrenämter unentgeltlich
zu verwalten, jedoch sollen die im Interesse des Vereins
gemachten baaren Auslagen aus Vereinsmitteln ersetzt
Werden. Ueber derartige Auslagen ist ordnungsmässige
Rechnung abzulegen.
Vérpflichtung zur Annahne eines Amtes.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine auf das-
selbe fallende Wahl für das Amt eines Vorstandsmitglie-
des oder eines Kassenprüfers anzunehmen, jedoch nul
der Beschränkung, dass ein Mitglied, welches ein Vor-
standsamt drei Jahre hintereinander bekleidet hat, die
Wuhl für das vierte Jahr ablehnen kann, nach Verlauf
desselben aber wieder annehmen muss.
Wer die Annahme eines Vorstandsamts mit der vor-
stehenden Beschränkung verweigert, verlallt in eine
Busse von zwei Mark, welcher Betrag zur Vereinskasse
fliesst.
Ordentliche Generalversammlung.
Zu lesen anstatt « 3000 » « 20,000 ».
Avis. — Assurance-maladie.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
les modifications apportées aux art 6, 10 et 17
des statuts de la caisse de maladie de la Société
Bekanntmachung — Krankenversicherung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage sind die an Art. 6, 10 und 17 des Statuts
der Krankenkasse der Luxemburger Kantonal
werden. Stirbt ein Mitglied des Vereins, so erhalten
dessen gesetzliche Erben sobald als möglich nach Bei-
bringung des amtlichen Todtenscheines einen einmaligen
Betrag von 500 Mark ausbez hlt, wofern der Verstorbene
nicht erst drei Jahre oder weniger dem Vereine angehörte.
Für diesen Fall ist die Höhe der auszuzahlenden,
Summen nach folgender Tafel zu bemessen
Luxemburg, den 15. Januar 1905.
Der Staatsmimster, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
anonyme des chemins de fer cantonaux luxem-
bourgeais à Diekirch ont été approuvées.
Les modifications dont s'agit sont les suivantes
Der Vorstand beruft alljährlich im Monat
Februar eine ordentliche Generalversammlung ein. Die
Bekanntgabe des Tages und des Ortes sowie der Tages-
ordnung muss mindestens einundzwanzig Tage vorher
schriftlich an jedes Mitglied erfolgen.
Anträge von Mitgliedern, welche auf die Tagesordnung
gesetzt werden sollen, müssen mindestens zehn Unter-
schrillen tragen.
Ausdrücklich und um jedem Zweifel vorzubeugen, wird
hervorgehoben, dass die Anträge des Vorstandes keiner
Unterschriften bedürfen, wohl aber nur nach Beschluss-
fassung desselben auf die Tagesordnung gesetzt werden
können.
Anträge der Mitglieder müssen bis zum 1. Januar bei
dem Vorstande eingebracht sein, andernfalls kein Wider-
spruch erhoben werden kann, wenn sie nicht auf der
Tagesordnung für die nächste General-Versammlung Auf-
nahme gefunden haben.
Später eingehende und dringende Anträge können zur
Berathung gestellt werden wenn dieselben spätestens vor
der Sitzung den an derselben theilnehmenden Mitgliedern
mitgeiheilt worden sind. In jedem Fall sind sie als letzter
Gegenstand zu berathen.
Wahrend der Tagung eingebrachte Anträge, welche
keinen Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung
selbst haben, dürfen wohl berathen, aber es darf über
dieselben kein Beschluss gefast werden.
Vor Beginn der Berathungen ist die Beschlussfähigkeit
der General-Versammlung festzustellen. Die Letztere ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Halfte der Vereins-
mitglieder, einschliesslich des Vorstandes anwesend ist.
Ist dies nicht der Fall, so ist vom Vorstand eine neue
Versammlung einzuberufen, welche spätestens nach vier
Wochen zu lagen hat und ohne Beschrankung in Bezug
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlusssfahig
ist. Nach Festsetzung der Beschlussfähigkeit wird in die
Berathung eingetreten.
Die Reihenfolge der Tagesordnung ist folgende
1° Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes, Bekannt-
gabe des Revisionsprotokolls des Kassenprüfers, Richtig-
sprechung der Jahresrechnung ;
2° Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers ;
3° Anträge des Vorstandes ;
4° Anträge von Mitgliedern ;
5° Wahl des Ortes für die nachste ordentliche General-
Versammlung ;
6° Sonstiges.
Die Beschlussfassung über jeden Gegenstand der Tages-
ordnung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In diesem Fall
darf der Gegenstand erst wieder der nächsten General-
versammlung unterbreitet werden. Die Wahl der Vor-
standsmitglieder, der Vertrauensmänner und des Kassen-
prüfers erfolgt durch Stimmzettel mit einfacher Stim-
menmehrheit, die Zettel sind deutlich zu schreiben, zwei-
mal zu falten und dann dem Vorsitzenden einzuhändigen.
Ergibt die Abstimmung bei der Wahl eines Mitgliedes für
den Vorstand oder als Kassenprüter Stimmengleichheit,
so wird zu einer Stichwahl geschritten. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit ist das ältere Mitglied gewählt. Ueber
die Beratung der Generalversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist ein moglichst eingehend gehaltenes Pro-
tokoll durch den Schrifdührer zu fuhren und dies thun-
lichst bald allen Mitgliedern auf die geeigneteste Weise
bekannt zu geben. (Siehe Art. 31.)
Ausserordentliche Generalversammlungen.
A r t . 24. Ausserordentliche Generalversammlungen
sind für solche dringende Gegenstände, welche im In-
teresse der Allgemeinheit liegen, nach dem Ermessen des
Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mit Angabe der
Tagesordnung von mindestens zehn Vereinsmitgliedern
einzuberufen. Die Einberufung auf Antrag hat in thun-
lichst kürzester Frist nach Einbringung desselben zu er-
folgen, wobei jedoch zu beachten bleibt, dass die Gegen-
stände, welche zur Berathung kommen sollen, mindestens
zehn Tage vor der Tagung den Mitgliedern bekannt ge-
geben sind.
Alle ausserordentlichen Generalversammlungen sollen
stets in Luxemburg am Sitze des Vereinsvorstandes abge-
halten werden. Im Uebrigen gelten bezüglich der Beschluss-
fassung die in Art für die ordentlichen Generalver-
sammlungen gegebenen Bestimmungen.
Redeordnung für die Versammlungen.
Jedes Mitglied, welches während den Vor-
lesungen bei den Versammlungen sprechen will, hat sich
unter Angabe seines Namens und Stationsortes zum Wort
zu melden, welches der Vorsitzende nach der Reihen-
folge der Anmeldungen ertheilt. Der Vorsitzende selbst
kann so oft es ihm erforderlich erscheint, das Wort er.
greifen. Es darf (...)nr immer zu dem in Berathung befind-
lichen Gegenstand der Tagesordnung gesprochen werden;
wer biergegen oder gegen die durch Austand und gute
Sitte gezogenen Grenzen verstö(...)l. dem gegenüber hat
der Vortsitzende das Recht der Wortentziehung Wergegen
die Redeordnung wiederho(...) fehlt, kann durch Beschluss
der Versammlung
von der weitern Theilnahme an der
Sitzung ausgeschlossen werden.
Aenderungen der Satzungen
Anträge auf Abänderung der Vereinsstatuten,
werden direkt vom Vorstande oder auf schrif(...)ichem Wege
durch die absolute Mehrheit der Mirgheder gestellt.
Eine Statutenabänderung ist nur durch eine GeneraI-
versammtung zulässig, welche mindestens einen Monat
im voraus, eigens zu diesem Zweek, durch besondere
Schreiben an die Verinsmuglieder mit ausdrücklicher
Angabe derTagesornung ernberufen worden; die Be-
schlüsse dieser Generalversammtung müssen, um gü(…)ig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Ver-
eins(...)itglieder gefasst, und von der Regierung in der
form genehmigt werden, weIche durch Art. 2 des Gross-
herzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrie-
ben ist.
Auflösung des Vereins.
Der Verein Kaun sich nur bei erwiesener Un-
zuläügIichkeit, seiner Mittel auflösen.
In diesem Falle wird in einer speziell zudiesem Zweck,
wenigstens drei Monate durch Einzeelbriefe einberufene
Generalversammlung. über die eventl- Beschhaffung neder
Hülfsmittel berathschlagt.
In dieser Generalversammtung kann mit drei Viertel
Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden,
dass eine General-Abstimmung über die Auflösung des
Vereins stattfinde. Die General Abstimmung erfolgt in der
Weise,dass jedemVereinsm(...)gliede ein Zettel mit der
Frage oh der Verein aufzulösen sei. zugesrellt wird. Au
der General Abstimmung müssen wenigstens drei Viertel
der Vereinsmitgieder theilnehmen. Der Beshluss muss
mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst sein,
und die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung
gültig.
lm Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossherzoglichen Be-
schlusses vom 22. .Juli 1891 bewerkstelligt.
Luxembourg, le 10 janvier 1905.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement
EYSCHEN.
Schélichten elwaiger Streitsachen.
Alle Schwierigketten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoose des Vereins en(...)weiter zwischen Mit-
gliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und den Vor-
standsmitgliedern andrerseits entsteheu. werden durch
zwei von den betherligten
Partein
zu
ernennende
Schiedsrichter geschrichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsitzende des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie,
oder in ihrer Ermangtung der Vorsitzende, einen dritten
zu, welcher zu eu(...)scherden hat, und dessen Entscheidung
endgülug ist.
Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage interes-
sirt, so hat statt des Vorsitzenden des Vereins. der Prä-
sident der höheren Commission zur Förderung der auf
Gegenseitigkeit heruhenden Hilfskassen. die in den bei-
den vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter
und dritten Schiedsrichter zu erneunen.
Die Bezugsberechtigten eines verstorbenen Mitgkiedes.
Als Bezugsberechtigre werden der Manu oder
die Frau event. die Kinder angesehen.
Ist das Vereinsmitglied legig, dann erhalten die Eltern
event. die Gescshwister die Unterstützung.
Sind solche Bezungsberechtigte nicht vorhanden, do sorgt
der Verein für ein abständiges Begräbniss.
Die Ettern beziehungsweise Geschwister bezeichnen
dem Kassirer des Vereins einen zur Empfangnahme des
Betrages bevollmächtigten Man tatar, welcher allein befugt
ist, deren Ansprüche gelten zu machen.
Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar
und endigt mit dem 3. Dezember jeden jahres.
Bekanntgabe der Vereinsangelegenheiten.
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs
und wirksameren Verfolgung der Vereinszwecke werden
in Esch, Bettemburg und Ettelbrück je ein Vertraueus-
mann gewâhlt.
Die Zugehörigkeit der Stationen zu dem Vertrauens-
mann regelt der Vorstand.
Von besonders eitigen und wichtigen Vorkommnisen,
erhalten die Muglieder Kenntniss durch den Vertrauens-
mann ihrer Ortsgruppe.
(Folgen die Unterschritten.)
5a
Luxemburg, den 10. Januar 1905.
Der Staatsmmister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Sociétés de secours mutuels.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
les modifications apportees aux art. 4, 16, 10,
20 et 22 des statuts de la société de secours
mutuels dite « I. Luxemburger Unterstutzungs-
verein fur die Hinteroliebenen dér Beamten und
Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen
und Luxemburg », a Luxembourg, ont été ap-
prouvées.
Les modifications donr s'agit sont les suivantes
A r t 4. Der Satz «Treffen diese Bedingungen u.s. w.»
fällt weg.