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Großherzogthums Luxemburg.

9 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (9)

Texte législatif (9 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Erster Theil.

A c t e der Gesetzgebung

und der allgemeinen Verwaltung.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

PREMIERE PARTIE.

ACTES

LÉGISLATIFS

ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE

Dinstag, 9. September 1873.

MARDI, 9 septembre 1873.

Königl. Großh. Beschluß vom 4. September

1873,

betreffend die Veröffentlichung des

deutschen Reichsgesetzes über die Brausteuer.

Wir

Wilhelm I I I , von Gottes Gnaden,

König der Niederlande. Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.;

Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom I .

December 1854 (Mem. I , S. 132);

Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 4. Octo-

1871 (Mem. I, S. 149);

I n der Absicht die Gesetzgebung des Großher-

zogthums über die Brausteuer mit dem deutschen

Reichsgesetze vom 31. Mai 1872, welches seit

dem 1. Januar 1873 in allen jenen Staaten des

deutschen Zollvereins executorisch ist, mit denen

das Großherzogthum in Betreff des Bieres in

freiem Handelsverkehr steht, in Ubereinstimmung

zu bringen;

Auf den Bericht Unseres prov. mit der Gene-

raI-Direction der Finanzen beauftragten Regie-

rungsrathes und nach Berathung im Regierungs-

Conseil;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté royal grand-ducal du 4 septembre 1873,

concernant la publication de la loi de l'Empire

allemand relative à l'accise sur la bière.

Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu l'art. 31 de la loi du 1er décembre 1854

(Mém. I p. 132);

Revu Notre arrêté du 4 octobre 1871 (Mém.

Ip. 149);

Voulant mettre la législation du Grand-Duché,

concernant l'accise sur la bière, en concordance

avec la loi de l'Empire germanique du 31 mai

1872, exécutoire depuis le 1er janvier 1873 dans

tous ceux des États de l'Union douanière alle-

mande avec lesquels le Grand-Duché est, pour ce

qui regarde là bière, en libres relations de com-

merce;

Sur le rapport de Notre Conseiller de Gouver-

nement chargé provisoirement de la Direction

générale des finances, et après délibération du;

Gouvernement en conseil ;

Notre Conseil d'État entendu ;

Avons arrêté et arrêtons

N° 23.

I

Die Regierung ist jedoch ermächtigt, für andere als die unter Nr. 1 bis 6 bezeichneten Stoffe

nach Maßgabe ihres Brauwerthes den Steuersatz von einem Thlr. 10 Sgr. zu ermäßigen.

Gemische verschieden besteuerter Stoffe, welche als solche zur Verwiegung (§ 3) gestellt werden,

unterliegen dem Steuersatze des darin enthaltenen höchstbesteuerten Stoffes.

Besteuerung der Essigbrauereien.

§ 2. — Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Vier zugleich eine Essigbereitung verbunden,

oder wird Essig aus den im § 1 benannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen zum

Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von dem zur Essig-

bereitung verwendeten Material entrichtet werden.

Steuerpflichtiges Gewicht.

§ 3. — Die Versteuerung der im § 1 genannten Stoffe erfolgt nach dem Nettogewicht; ein.

Uebergewicht an der für ein Gebräude bestimmten Gesammtmenge, von welcher die Steuer

weniger als einen halben Groschen beträgt, bleibt dabei außer Betracht.

Die für Ermittelung des Nettogewichts erforderlichen Vorschriften werden von der Regie-

rung erlassen.

Gesetz wegen Erhebung der Bransteuer.

Erhebungsweise und Erhebungssätze der Brausteuer.

§. 1. — Die Brausteuer wird von den nachbenannten Stoffen, wenn sie zur Bereitung von

Bier verwendet werden, zu den folgenden Sätzen erhoben

1)

2)

3)

4)

5)

6)

7)

von Getreide (Malz, Schrot u. s. w.),

mit...

von Reis (gemahlen oder ungemahlen u. s. w.),

mit...

von grüner Stärke, d. h. von solcher, die mindestens 30 Prozent Wasser

enthält,

mit...

von Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kartoffelmehls) und Stärke-

gummi (Dextrin),

mit...

von Zucker aller Art (Stärke-, Trauben- u. s. w. Zucker), sowie von Zucker-

auflösungen.

mit...

von Syrup aller Art,

mit...

von allen andern Malzsurrogaten,

mit...

für jeden Zentner.

20 Sgr.

20 Sgr.

20 Sgr.

1 Thlr.

1 „

1 „

1 „

10 Sgr

10 „

Arrêté royal grand-ducal du 4 septembre 1873, concernant la publication de la loi de l'Empire allemand relative à l'accise sur la bière.

Unser Beschluß vom 4. October 1871, betref-

fend die Accisengebühren von der Bierfabrikation

ist aufgehoben.

Die Artikel 1 bis 30 des Gesetzes vom 1. De-

cember 1854 über denselben Gegenstand, werden

durch folgende Bestimmungen ersetzt

Arrêté royal grand-ducal du 4 septembre 1873, concernant la publication de la loi de l'Empire allemand relative à l'accise sur la bière.

Noire arrêté du 4 octobre 1871, concernant les

droits d'accise sur la bière, est abrogé.

Les articles de 1 à 30 de la loi du 1er décembre

1854, sur le même objet, sont remplacés par les

dispositions suivantes

F i x a t i o n .

§ 4. — Die Versteuerung kann nach Ubereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von

derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimm-

ten Zeitraum erfolgen.

Die in Ansehung dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen Grundsätze werden von der

Regierung vorgeschrieben.

S t e u e r f r e i e r H a u s t r u n k .

§ 5. — Die Bereitung von Bier als Haustrunk ohne besondere Brauanlagen ist von der

Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Haushalte

von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht.

Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor

anmelden und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen.

Ein jedes Ablassen des Haustrunks an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt

ist untersagt.

I m Falls einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit

geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugniß zur steuerfreien Haustrunkbereitung

nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden.

Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunks keinen Anspruch.

Erstattung der Steuer.

§ 6. — Eine Erstattung der erlegten Brausteuer darf, mit Genehmigung der Direktinbehörde

dann gewährt werden, wenn vollständig erwiesen ist, daß

1) entweder die zur Einmaifchung bestimmten Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung

durch Zufall vernichtet oder der Art beschädigt worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbe-

reitung nicht möglich erscheint, oder

2) sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bierbereitung nicht hat statt-

finden können,

und wenn der Anspruch auf Erstattung binnen 24 Stunden nach der deklarirten Einmaischungs-

zeit (§ 15) bei der Hebestelle angemeldet ist.

V e r j ä h r u n g der Abgabe.

§ 7. — Alle Forderungen und Nachforderungen von Braustener, desgleichen die Ansprüche

auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist,

von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.

Auf das Negreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung

hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.

Anzeige der Brauereiräume und Gefäße.

§ 8. — Wer, ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen will, hat der Steuerhebestelle.

insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist

bestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachmeisung nach einem besonders vorzu

benden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung

Geräthe und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gährungsräume, die Maisch-, Koch-,

Kühl- und Gährgefäße, ingleichen der in Litern ausgedrückte Rauminhalt jedes einzelnen dieser

Gefäße, soweit die Beschaffenheit derselben dies gestattet, genau und vollständig angegeben sein

müssen.

Ingleichen hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße der vorer-

wähnten Art angeschafft, oder die vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal

gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage hiervon Anzeige zu machen.

Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, welche, ohne von der

Steuer befreit zu sein, nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushaltes ohne beson-

dere Brauanlage Bier bereiten.

§ 9. — Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Braupfannen verfertigen oder

Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, bevor sie es der

Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten

haben.

Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße.

§ 10. — Die nach § 8 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuerbehörde

numerirt und, soweit thunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuer-

behörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- und Kühlgefäße, sowie der Bier-Sammel- (s. g.

Stell- und dergleichen) Bottige anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Rauminhalt und die

Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen.

Für die Zeit, wo die Brauereigeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, können die Geräthe, auch

nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, an Ort und Stelle unter amtlichen Ver-

schluß gesetzt werden.

E r f o r d e r n i ß einer Waage.

§ 11. — Jede Brauerei soll mit einer geaichten Waage und den erforderlichen geaichten Gewich-

ten versehen sein. Die Waage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn dieselben das

Gewicht von 5 Zentnern nicht erreichen, auf einmal, sonst aber mindestens 5 Zentner zusammen

zu verwiegen.

Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden.

Der Aufstellungsort der Waage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt.

A u f b e w a h r u n g der V o r r ä t h e an Braustoffen.

§ 12. — Jeder Brauer ist verbunden, Vorräthe an Malzschrot und den im § 1 unter Nr.

2 bis 7 bezeichneten Stoffen, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des

eigenen Haushaltes übersteigen, nur an bestimmten, ein- für allemal vorher anzuzeigenden

geeigneten Orten aufzubewahren.

Die unter Nr. 5 und 6 im § 1 genannten Stoffe dürfen nur in Räumen, welche von der

Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden.

Der Vorrath an Malzschrot darf, sobald Brau-Einmaischungen angemeldet sind (§ 15), die

längstens für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen.

Will der Brauer von dem im § 1 unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Stoffen Vorräthe halten,

welche nicht zur Vierbereitung bestimmt sind, so muß er dieselben getrennt von den zur Bier-

bereitung bestimmten Vorrächen in anderen, ein- für allemal anzuzeigenden Räumen aufbe-

wahren, auch sich den nach Bedürfniß von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen

der Buchführung über solche Vorräthe und wegen des Verschlusses derselben, insbesondere zur

Zeit des Brauens unterwerfen.

Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.

Buchführung i n Ansehung der zuckerhaltigen Surrogatstoffe.

§ 13. — 1. Ueber die zur Vierbereitung bestimmten Vorräthe von den im § 1 unter 5 und

6 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der

letzteren geliefertes Buch zu führen, in welches jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter

Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Kollizahl und Verpackungsart, des Bezugsorts,

des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme,

jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der versteuerten Menge in die Braustätte (§ 19) unter

Angabe der Gattung und Menge, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzu-

tragen ist.

. Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungspapieren (Fakturen, Fracht-

briefen u. s. w.) belogt sein.

2. Die Entnahme van Braustoffen aus dem Aufbewahrungsraums zu anderen Zwecken, als

zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuho-

lender Genehmigung der Steuerbehörde zulässig.

3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1, zu führende Buch den Steuer-

beamten jeder Zeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buchs

und amtliche Bestandsaufnahmen der Vorräthe sich gefallen zu lassen.

Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der

Brauerei verwendet angesehen und, wenn derselbe zwei Prozent des Sollbestandes übersteigt,

nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestände zugeschrieben werden.

Vorschriften f ü r den gemeinschaflichen Betrieb der B r a u e r e i und B r e n n e r e i .

§ 14. — Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die

letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist (§ 4), reines Malz-

schrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf

der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird

neben der Brauerei Branntwein ans Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Ge-

brauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und

aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.

Brauanzeige und Steuerentrichtung; Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.

§ 15. — Wer, abgesehen von den in den §§ 4 und 5 gedachten Fällen, brauen will, ist

Verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im § 1

genannten Stoffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er

einmaischen wird und wieviel Bier er aus dem angegebenen Braumaterial Ziehen will. Es steht

dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im Voraus für

einen bestimmten Zeitraum. I m ersteren Falle ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Steuer

zu entrichten, im letzteren Falle kann die Steuer nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder

für den ganzen Zeitraum im voraus oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt

bezahlt werden.

Nebengebühren insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden

nicht erhoben.

Z e i t der A n m e l d u n g und Berichtigung der letzteren.

§ 16. — Die Anmeldung (§ 15) muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spä-

testens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden

soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch

während der Dienststunden erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der

für die letzteren selbst vorstehend festgesetzten Frist zulässig.

Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so

wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet.

Soll ein Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuer-

pflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung.

General-Declaration für die Verwendung von M a l z s u r r o g a t e n .

§ 17. — Wer Stoffe der im § 1 unter 2 bis 7 genannten Gattungen zum Brauen verwenden

will, hat hierüber, abgesehen von den Anmeldungen für die einzelnen Gebräude (§ 15), min-

destens drei Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhedestelle eine schriftliche

Generaldeklaration in doppelter Ausfertigung zu übergeben, darin die Art und Weise der beab-

sichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedesmal

erfolgen soll, auch, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem besonderen Raume

(§ 12) erfolgen darf, letzteren näher zu beschreiben und bei dem Betriebe selbst diese Erklärung

genau zu befolgen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen binnen gleicher Frist vorher

schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte dieser Deklaration, von welcher das eine Exemplar

demnächst in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne

bestimmte Einmaischungen abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 15 abzuge-

benden Versteuerungsanmeldung anzuzeigen.

Die Verwendung der im § 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe darf jedoch der Regel nach

nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis zur Beendigung des Kochens

der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon sind nur unter den von der Direktivbehörde an-

zuordnenden Kontrolen zulässig.

Z e i t der Einmaischungen.

§ 18. — Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den

Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den

übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.

Ausnahmen hiervon können nach Bedürfniß bewilligt und dürfen bei kontinuirlichem Betriebe

nicht versagt werden.

M s Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, mit welchem das Ablassen der Würze zum

Zwecke des Kochens begonnen wird.

E r w a r t e n der Steuerbeamten.

§ 19. — Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten

Stunde des Einmaischens (§ 15) abzuwarten.

Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich in dessen Gegenwart das Braumaterial

abgewogen und mit der Einmaischung begonnen werden; der Brauer darf aber die Einmaischung

erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne des Beamten Gegenwart verrichten.

Ist das in Gemäßheit des § 15 für mehrere Einmaischungen zugleich versteuerte Braumaterial

am Aufbewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die spä-

teren Beschickungen bestimmten Vorräthe bis zur Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese

Vorräthe selbst am deklarirten Orte unter amtlichen Verschluß nehmen.

Die im § 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe dürfen nicht früher, als mit Beginn desjenigen

Abschnittes der Vierbereitung, bei welchem deklarationsmäßig (§ 15) ihre Verwendung statt-

finden soll, und in nicht größerer, als der für das betreffende Gebraude versteuerten Menge in

die Braustätte eingebracht werden.

Nachmaischen.

§ 20. — I n der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß

keine Nachmaischung stattfinden darf.

Wird aber eins Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal

angezeigt werden, in wieviel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung

gemaischt werden soll.

Revisionsbefugniß der Steuerbeamten.— a) Besuch der Gewerbsräume.

§ 21. — Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur Auf-

bewahrung der steuerpflichtigen Braumaterialien und zur Kühlung und Gährung der Gebräude

dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betriebs ist, nur von Morgens 6 bis

Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der Revision besucht und muß ihnen zu dem Be-

Hufe sogleich geöffnet werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist die Revision

zu jeder Zeit zulässig und muß die Brauerei alsdann unverschlossen und der Zutritt unbehindert

sein.

Die Revisionsbefugniß erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei anstoßenden, mit derselben

in Verbindung stehenden Räumlichkeiten.

Innerhalb der der Revision unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden,

welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht verhindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist

befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in der Braustätte, welche zu unbemerkten Zumaischungen

benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.

b) Haussuchungen.

§ 22. — Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefrauden begangen sind und des-

halb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben,

oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorge-

schriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschieds oder

Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.

c) Verhalten derjenigen, bei welchen r e v i d i r t w i r d .

§ 23. —Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den

revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich

sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmes-

sung der Gerüche, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Materialvorräthen oder Fest-

stellung des Thatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen

Grenzen zu vollziehen. Dieselben haben die zu diesem Zweck erforderlichen Materialien zu be-

schaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.

Strafbestimmungen.—Begriff der D e f r a u d a t i o n .

§ 24. — Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe zum Brauen verwendet (einmaischt, nachmaischt,

zusetzt), ohne die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung der Brausteuer bewirkt zu haben, macht

sich der Brausteuer-Defraudation schuldig.

§. 25. — Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen

1) wenn mit der Verwendung (§ 24) solcher steuerpflichtiger Stoffe auch nur begonnen ist,

welche der Steuerbehörde nicht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen ge-

ringeren Steuerbetrag bedingender Beschaffenheit oder Menge angemeldet sind;

2) wenn die Verwendung der im § 1 unter 5 bis 7. aufgeführten Braustoffe bei einem ande-

ren als dem in der Declaration (§ 17) angegebenen Abschnitte der Vierbereitung erfolgt.

§. 26. — Der Defraudation wird gleichmachtet

1) wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung von Brau- Einmaischungen, sei es an

dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, in einer Menge vorgefunden wird,

welche die gesetzlich zulässige Menge (§ 12, Absatz 3) um mehr als 10 Procent übersteigt;

2) wenn Stoffe der in § 1 unter 5 bis 7 genannten Gattung, der Vorschrift im letzten Ab-

satz des § 19 entgegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als fünf

Procent über die versteuerte Menge, oder der Vorschrift im § 12 entgegen außerhalb der be-

stimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden werden;

3) wenn sich in dem Falle des § 13 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervor-

räthe Geimichtsabweichungen von mehr als zehn Prozent zwischen der vorgefundenen Menge und

dem buchmäßigen Süllbestand ergeben.

Strafe der Defraudation.

§ 27. — Wer die Brausteuer defraudirt, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen

Abgabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger

als 10 Thaler betragen.

Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§§ 24 und 26) den Thatbestand der De-

fraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrugs von dem Gewichtsunterschiede be-

messen.

Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

§ 28. — Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist

derselbe, falls sich die begangene Defraudation nicht blos auf eine Nachmaischung, oder die zu-

sätzliche Verwendung eines Surrogatstoffs (§ 1 unter 2 bis 7) bezieht, nach Maßgabe desje-

nigen zu bemessen, was an Material zu einem vollen Gebräude in der betreffenden Brauerei

genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen, oder ist die Defraudation nur in

Bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung eines Surrogatstoffs begangen, so tritt statt

des vierfachen Betrages der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein.

§ 29. — Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben

können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen fei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach

Vorschrift des § 32 statt.

S t r a f e des Rückfalls.

§ 30. — I m Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung

wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt.

Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 20 Thaler betragen.

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrase bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach

richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der voraus-

gegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten

Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

§ 31. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen

nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind.

Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten

Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit

als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.

Ordnungsstrafen.

§ 32. — Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu erlassenen

Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrase verwirkt ist, mit einer Or-

dnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet.

Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter 5 Thaler und bei

Wiederholungen nicht unter 10 Thaler betragen

1) wenn, den Vorschriften in den §§ 8 und 17 dieses Gesetzes entgegen, die Anzeige der

Brauereiräume und Gefäße oder die Einreichung der General-Declaration unterblieben ist;

2) wenn Stoffe der im § 1 unter 1 bis 4 genannten Gattungen, entgegen der Vorschrift

im § 1 2 , an einem anderen als den dazu angezeigten Orten bei dem Brauer vorgefunden

werden;

3) wenn zu einer andern Tageszeit, als der angemeldeten (§ 15) oder vor Ablauf der Stunde,

welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§ 19), eingemaischt worden ist;

4) wenn die zu einem Gebräude gehörige Biermenge um mehr als 10 Prozent von dem de-

klarirten Bierzuge (§ 15) abweicht;

1.

23a

5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (§ 20) vorgenommen worden sind, insoweit da-

durch nicht etwa die Defraudationsstrase nach § 25 verwirkt ist

6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes verstattet ist (§ 5), Bier an

nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt.

§ 33.— Mit Ordnungsstrafe (§ 32 Absatz 1) wird außerdem belegt

1) wer einen: zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen

Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen

amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet,

verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung vorliegt;

2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein

solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf die Brausteuer

verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit vorliegt.

Zusammentreffen mehrerer Z u w i d e r h a n d l u n g e n gegen die Gesetze.

§ 34.— Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere

strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung beson-

derer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen der allgemeinen Lan-

desgesetze Anwendung.

I m Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht

in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleich-

zeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Thäter

und Theilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrags festgesetzt werden.

V e r t r e t u n g s v e r b i n d l i c h k e i t f ü r v e r w i r k t e Geldstrafen,

§ 35. — I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes

verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen,

sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß

zu üben, wenn

1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben

werden können, und zugleich

2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der

Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeich-

neten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

zu Werke gegangen ist.

Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibe-

haltung eines wegen Brausteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsge-

hülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines

solchen genehmigt hat.

Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in An-

spruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der

Steuerverkürzung begangenen Brausteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung

fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung be-

ziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines

ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.

II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes

vorenthaltenen Steuer haftet der Brausreitreibende für die unter I bezeichneten Personen mit

seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht

beigetrieben werden kann.

III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der

Vorschriften zu I kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt wer-

den.

IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, Patt der Einziehung der Geldbuße von den sub-

sidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der

Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu

lassen.

Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.

§ 36. — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt

gemäß den Allgemeinen Strafgesetzen, jedoch darf die Freiheitsstrafe

im ersten Falle der Defraudation sechs Monate,

im ersten Rückfalle ein Jahr,

im ferneren Rückfalle zwei Jahre

nicht überschreiten.

Verjährung.

§ 37. — Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Brausteuer (§§ 24 bis 26)

verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche

mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahr, von dem Tage an gerechnet, an, welchem sie

begangen sind.

Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren.

§ 38. — I n Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuervergehen,

sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die

Vorschriften in Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zoll-

gesetze bestimmt.

Schlußbestimmungen.

§ 39. — Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von der

Regierung erlassen.

Arrêté royal grand-ducal du 4 septembre 1873, concernant la publication de la loi de l'Empire allemand relative à l'accise sur la bière.

Gegenwärtiger Beschluß wird mit dem 1. Octo-

ber 1873 in Wirksamkeit treten.

Arrêté royal grand-ducal du 4 septembre 1873, concernant la publication de la loi de l'Empire allemand relative à l'accise sur la bière.

Le présent arrêté courra son effet à partir du

1er octobre 1873.

Loi du 4 septembre 1873, portent prorogation des délais stipulés dans la convention — loi du 11 février — 14 avril 1869, relative à l'alié- nation du bâtiment des anciennes prisons au

Le Gouvernement est autorisé

1° à proroger, aux conditions à convenir, les

termes et délais stipulés dans la convention pré-

rappelée en faveur de M. Salberg ;

2° à consentir à la cession que M. Salberg

pourra faire de tout ou partie des droits résultant

pour lui de la dite convention.

Mandons et ordonnons que la présente loi soit

insérée au Mémorial, pour être exécutée et ob-

servée par tous ceux que la chose concerne.

Weimar, le 4 septembre 1875.

Pour le Roi Grand-Duc

Son

Lieutenant-Représentant

Le Conseiller de Gouvt dans le Grand-Duché,

chargé prov de la Direction

HENRI,

générale des

finances,

PRINCE DES PAYS-BAS.

V. DE ROEBE.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

Der mit der General-

Direction der Finanzen

proo. beauftragte Regie-

rungsrath,

V. v. Robe.

Arrêté royal grand-ducal du 4 septembre 1873, concernant la publication de la loi de l'Empire allemand relative à l'accise sur la bière.

Unser obgenannter Regierungsrath ist mit der

Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Weimar den 4. September 1873.

Für den König-Großherzog

Der mit der General-

Dessen Statthalter

Direction der Finanzen

im Großherzogthum,

prov. beauftr.

Regierungsrath,

Heinrich,

V. v. Noede.

Prinz der Niederlande.

Gesetz vom 30. August 1873, wodurch ein

Credit von 20,000 Fr. zu Gunsten der Er-

weiterung der Staats-Straße zwischen der

Brücke über die Schwarzernz und derjeni-

gen von Bollelidorf bewilligt wird.

Wir Wilhelm l l l , von Gottes Gnaden,

König der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeor-

dnetenkammer vom 19. August 1873 und der-

jenigen des Staatsrathes vom 22. desselben Mo-

nats, gemäß; welchen eine zweite Abstimmung

nicht stattfinden wird;

Haben verordnet und verordnen

Vor General-Direction der Justiz ist zur Er-

weiterung der Staatsstraße zwischen der Brücke

Uber die Schwarzeruz und derjenigen von Vol-

lendorf ein Credit von zwanzigtausend Franken

bewilligt. (...) Dieser .Credit gehört zu Nr. 81bis

Büdgets von 1873.

esehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins

Memorial" eingerückt werde, um von allen, die

betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.

Weiman den 30. August 1873.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Loi du 30 août 1873, portant allocation d'un cré-

dit de 20,000 francs en faveur de l'élargissement

de la route entre le pont de l'Ernz notre et celui

de Bollendorf.

Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc, etc. ;

Notre Conseil d'État entendu ;

Do l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la décision de la Chambre des députés du

19 août 1873 et celle du Conseil d'État du 22 du

même mois, portant qu'il n'y a pas lieu, à second

vote;

Avons ordonné et ordonnons

II est alloué à la Direction-générale de la jus«

tice an crédit de vingt mille francs pour l'élargis-

sement de Ja route de l'État entre le pont de

PKrnz noire et celui (Je Bottendorf. — Ce crédit

sera rattaché au budget de 1873 sous le N° 81bis,

Mandons et ordonnons que la présente loi soit

insérée au Mémorial, pour être exécutée et obser-

vée par tous ceux que la chose concerne,

Weimar, le 30 août 1873.

Pour le Roi Grand-Duc

Son

Lieutenant-Représentant

dann le Grand-Duché,

HENRI,

Prince des Pays-bas

Loi du 30 août 1873, portant allocation d'un cré- dit de 20,000 francs en faveur de l'élargissement de la route entre le pont de l'Ernz notre et celui de Bollendorf.

Notre Conseiller do Gouvernement susdit est

chargé de l'exécution du présent arrêté.

Weimar, le 4 septembre 1873.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

le Conseiller de Gouvt dans le Grand-Duché,

chargé prov, de la direction

HENRI,

générale des finances,

PRINCE

DES PAYS-BAS,

V . de Roebe.

Für den General-Director

der Justiz

Der General-Director

des Innern,

N. Salentiny.

Pr le Directeur général

de la justice

Le Directeur-général

de l'intérieur,

N.

SALENTINY.

Gesetz vom 4. September 1873, betreffend die

Ernennung eines zweiten Regierungs-Com-

missars behufs Ausübung des Rechtes der

Controle und Aufficht über die Eisenbahnen

des Großherzogthums.

Wir

Wilhelm I I I , von Gottes

Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg u., u., u.;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordne-

ten-Kammer vom 12. August 1873 und derjeni-

gen des Staatsrathes vom 22. desselben Monats,

gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht

stattfinden wird;

Haben verordnet und verordnen

Einziger Artikel.

Es soll ein zweiter Regierungs-Commissar er-

nannt werden, um mit dem bereits ernannten

Commissar und mit den durch die bestehenden

Verfügungen bezeichneten Behörden und Agenten

zur Ausübung des Control- und Beaufsichtigungs-

Rechtes der Eisenbahnen des Großherzogthums

mitzuwirken.

Dieser Commissar wird ein Gehalt von 4000

bis 4300 Franken beziehen.

Ein Königlich-Großherzoglicher Beschluß wird

dN Befugnisse beider Commissarien regeln.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins

„Memorial" eingerückt werde, um von allen, die

es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.

Weimar den 4. September 1873.

Für den König Großherzog

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Loi du 4 septembre 1873, concernant la nomina-

tion d'un second commissaire du Gouvernement

pour concourir à l'exercice du droit de contrôle

et de surveillance des chemins de fer du Grand-

Duché.

Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la décision de la Chambre des députés du

12 août 1873 et celle du Conseil d'État du 22 du

même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à se-

cond vote ;

Avons ordonné et ordonnons

Loi du 4 septembre 1873, concernant la nomina- tion d'un second commissaire du Gouvernement pour concourir à l'exercice du droit de contrôle et de surveillance des chemins de fer du Grand-

Il sera nommé un second commissaire du Gou-

vernement pour concourir, avec le commissaire

déjà nommé et les autorités et agents désignés

par les dispositions en vigueur, à l'exercice du

droit de contrôle et de surveillance des chemins

de fer du Grand-Duché,

Ce commissaire jouira d'un traitement de 4000

à 4500 francs.

Un arrêté royal grand-ducal réglera les attri-

butions des deux commissaires.

Mandons et ordonnons que la présente loi soit

insérée, au Mémorial, pour être exécutée et ob-

servée par tous ceux que la chose concerne.

Weimar, le 4 septembre 1875.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

dans le Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

Der Staatsminister,

Präsident de Regierung,

L.J.E.

Servais.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvt

L.-J.-E. SERVAIS.

Gesetz vom 4. September 1873, wodurch die

in dem Vertrage und Gesetz vom 11. Fe-

bruar — 14. April 1869, die Veräußerung

des ehemaligen Gefängnisgebäudes im Grund

betreffend, festgesetzten Termine verlängert

werden.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 14. April

1869, wodurch der zwischen dem Staate und Hrn.

Salberg wegen Vermiethung des Gefängnisge-

bäudes im Grund zu Luxemburg abgeschlossene

Vertrag genehmigt wird;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeor-

dneten-Kammer vom 14. August 1873 und der-

jenigen des Staatsrathes vom 22. desselben Mo-

nats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung

nicht stattfinden wird;

Haben verordnet und verordnen

Einziger Artikel.

Die Regierung ist ermächtigt

1. unter den zu verabredenden Bedingungen

die in dem vorbezogenen Vertrage zu Gunsten

des Hrn. S a l b e r g stipulirten Termine und

Fristen zu verlängern;

2. zu der gänzlichen oder theilmeisen Abtretung

welche Hr. S a l b e r g von den ihm gemäß jenem

Vertrage zustehenden Rechten machen kann, seine

Zustimmung zu geben.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz

ins „Memorial" eingerückt werde, um von allen,

die es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.

Weimar den 4. September 1873.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter,

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande

Loi du 4 septembre 1873, portent prorogation des

délais stipulés dans la convention — loi du

11 février — 14 avril 1869, relative à l'alié-

nation du bâtiment des anciennes prisons au

Grund à Luxembourg.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu la loi du 14 avril 1869, portant approbation

de la convention conclue entre l'État et M. Sal-

berg, concernant la location des bâtiments des

prisons du Grund de Luxembourg ;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la décision de la Chambre des députés d u

14 août 1873 et celle du Conseil d'État du 22 d u

même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second

voie ;

Avons ordonné et ordonnons

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