Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (9)
Texte législatif (9 Articles)
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Erster Theil.
A c t e der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung.
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
PREMIERE PARTIE.
ACTES
LÉGISLATIFS
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE
Dinstag, 9. September 1873.
MARDI, 9 septembre 1873.
Königl. Großh. Beschluß vom 4. September
1873,
betreffend die Veröffentlichung des
deutschen Reichsgesetzes über die Brausteuer.
Wir
Wilhelm I I I , von Gottes Gnaden,
König der Niederlande. Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom I .
December 1854 (Mem. I , S. 132);
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 4. Octo-
1871 (Mem. I, S. 149);
I n der Absicht die Gesetzgebung des Großher-
zogthums über die Brausteuer mit dem deutschen
Reichsgesetze vom 31. Mai 1872, welches seit
dem 1. Januar 1873 in allen jenen Staaten des
deutschen Zollvereins executorisch ist, mit denen
das Großherzogthum in Betreff des Bieres in
freiem Handelsverkehr steht, in Ubereinstimmung
zu bringen;
Auf den Bericht Unseres prov. mit der Gene-
raI-Direction der Finanzen beauftragten Regie-
rungsrathes und nach Berathung im Regierungs-
Conseil;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ;
Haben beschlossen und beschließen
Arrêté royal grand-ducal du 4 septembre 1873,
concernant la publication de la loi de l'Empire
allemand relative à l'accise sur la bière.
Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 31 de la loi du 1er décembre 1854
(Mém. I p. 132);
Revu Notre arrêté du 4 octobre 1871 (Mém.
Ip. 149);
Voulant mettre la législation du Grand-Duché,
concernant l'accise sur la bière, en concordance
avec la loi de l'Empire germanique du 31 mai
1872, exécutoire depuis le 1er janvier 1873 dans
tous ceux des États de l'Union douanière alle-
mande avec lesquels le Grand-Duché est, pour ce
qui regarde là bière, en libres relations de com-
merce;
Sur le rapport de Notre Conseiller de Gouver-
nement chargé provisoirement de la Direction
générale des finances, et après délibération du;
Gouvernement en conseil ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Avons arrêté et arrêtons
N° 23.
I
Die Regierung ist jedoch ermächtigt, für andere als die unter Nr. 1 bis 6 bezeichneten Stoffe
nach Maßgabe ihres Brauwerthes den Steuersatz von einem Thlr. 10 Sgr. zu ermäßigen.
Gemische verschieden besteuerter Stoffe, welche als solche zur Verwiegung (§ 3) gestellt werden,
unterliegen dem Steuersatze des darin enthaltenen höchstbesteuerten Stoffes.
Besteuerung der Essigbrauereien.
§ 2. — Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Vier zugleich eine Essigbereitung verbunden,
oder wird Essig aus den im § 1 benannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen zum
Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von dem zur Essig-
bereitung verwendeten Material entrichtet werden.
Steuerpflichtiges Gewicht.
§ 3. — Die Versteuerung der im § 1 genannten Stoffe erfolgt nach dem Nettogewicht; ein.
Uebergewicht an der für ein Gebräude bestimmten Gesammtmenge, von welcher die Steuer
weniger als einen halben Groschen beträgt, bleibt dabei außer Betracht.
Die für Ermittelung des Nettogewichts erforderlichen Vorschriften werden von der Regie-
rung erlassen.
Gesetz wegen Erhebung der Bransteuer.
Erhebungsweise und Erhebungssätze der Brausteuer.
§. 1. — Die Brausteuer wird von den nachbenannten Stoffen, wenn sie zur Bereitung von
Bier verwendet werden, zu den folgenden Sätzen erhoben
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
von Getreide (Malz, Schrot u. s. w.),
mit...
von Reis (gemahlen oder ungemahlen u. s. w.),
mit...
von grüner Stärke, d. h. von solcher, die mindestens 30 Prozent Wasser
enthält,
mit...
von Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kartoffelmehls) und Stärke-
gummi (Dextrin),
mit...
von Zucker aller Art (Stärke-, Trauben- u. s. w. Zucker), sowie von Zucker-
auflösungen.
mit...
von Syrup aller Art,
mit...
von allen andern Malzsurrogaten,
mit...
für jeden Zentner.
20 Sgr.
20 Sgr.
20 Sgr.
1 Thlr.
1 „
1 „
1 „
10 Sgr
10 „
Unser Beschluß vom 4. October 1871, betref-
fend die Accisengebühren von der Bierfabrikation
ist aufgehoben.
Die Artikel 1 bis 30 des Gesetzes vom 1. De-
cember 1854 über denselben Gegenstand, werden
durch folgende Bestimmungen ersetzt
Noire arrêté du 4 octobre 1871, concernant les
droits d'accise sur la bière, est abrogé.
Les articles de 1 à 30 de la loi du 1er décembre
1854, sur le même objet, sont remplacés par les
dispositions suivantes
F i x a t i o n .
§ 4. — Die Versteuerung kann nach Ubereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von
derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimm-
ten Zeitraum erfolgen.
Die in Ansehung dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen Grundsätze werden von der
Regierung vorgeschrieben.
S t e u e r f r e i e r H a u s t r u n k .
§ 5. — Die Bereitung von Bier als Haustrunk ohne besondere Brauanlagen ist von der
Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Haushalte
von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht.
Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor
anmelden und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen.
Ein jedes Ablassen des Haustrunks an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt
ist untersagt.
I m Falls einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit
geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugniß zur steuerfreien Haustrunkbereitung
nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden.
Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunks keinen Anspruch.
Erstattung der Steuer.
§ 6. — Eine Erstattung der erlegten Brausteuer darf, mit Genehmigung der Direktinbehörde
dann gewährt werden, wenn vollständig erwiesen ist, daß
1) entweder die zur Einmaifchung bestimmten Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung
durch Zufall vernichtet oder der Art beschädigt worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbe-
reitung nicht möglich erscheint, oder
2) sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die deklarirte Bierbereitung nicht hat statt-
finden können,
und wenn der Anspruch auf Erstattung binnen 24 Stunden nach der deklarirten Einmaischungs-
zeit (§ 15) bei der Hebestelle angemeldet ist.
V e r j ä h r u n g der Abgabe.
§ 7. — Alle Forderungen und Nachforderungen von Braustener, desgleichen die Ansprüche
auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist,
von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.
Auf das Negreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung
hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.
Anzeige der Brauereiräume und Gefäße.
§ 8. — Wer, ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen will, hat der Steuerhebestelle.
insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist
bestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachmeisung nach einem besonders vorzu
benden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung
Geräthe und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gährungsräume, die Maisch-, Koch-,
Kühl- und Gährgefäße, ingleichen der in Litern ausgedrückte Rauminhalt jedes einzelnen dieser
Gefäße, soweit die Beschaffenheit derselben dies gestattet, genau und vollständig angegeben sein
müssen.
Ingleichen hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße der vorer-
wähnten Art angeschafft, oder die vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal
gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage hiervon Anzeige zu machen.
Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, welche, ohne von der
Steuer befreit zu sein, nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushaltes ohne beson-
dere Brauanlage Bier bereiten.
§ 9. — Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Braupfannen verfertigen oder
Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, bevor sie es der
Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten
haben.
Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße.
§ 10. — Die nach § 8 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuerbehörde
numerirt und, soweit thunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuer-
behörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- und Kühlgefäße, sowie der Bier-Sammel- (s. g.
Stell- und dergleichen) Bottige anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Rauminhalt und die
Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen.
Für die Zeit, wo die Brauereigeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, können die Geräthe, auch
nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, an Ort und Stelle unter amtlichen Ver-
schluß gesetzt werden.
E r f o r d e r n i ß einer Waage.
§ 11. — Jede Brauerei soll mit einer geaichten Waage und den erforderlichen geaichten Gewich-
ten versehen sein. Die Waage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn dieselben das
Gewicht von 5 Zentnern nicht erreichen, auf einmal, sonst aber mindestens 5 Zentner zusammen
zu verwiegen.
Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden.
Der Aufstellungsort der Waage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt.
A u f b e w a h r u n g der V o r r ä t h e an Braustoffen.
§ 12. — Jeder Brauer ist verbunden, Vorräthe an Malzschrot und den im § 1 unter Nr.
2 bis 7 bezeichneten Stoffen, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des
eigenen Haushaltes übersteigen, nur an bestimmten, ein- für allemal vorher anzuzeigenden
geeigneten Orten aufzubewahren.
Die unter Nr. 5 und 6 im § 1 genannten Stoffe dürfen nur in Räumen, welche von der
Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden.
Der Vorrath an Malzschrot darf, sobald Brau-Einmaischungen angemeldet sind (§ 15), die
längstens für den folgenden Tag deklarirte Menge nicht übersteigen.
Will der Brauer von dem im § 1 unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Stoffen Vorräthe halten,
welche nicht zur Vierbereitung bestimmt sind, so muß er dieselben getrennt von den zur Bier-
bereitung bestimmten Vorrächen in anderen, ein- für allemal anzuzeigenden Räumen aufbe-
wahren, auch sich den nach Bedürfniß von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen
der Buchführung über solche Vorräthe und wegen des Verschlusses derselben, insbesondere zur
Zeit des Brauens unterwerfen.
Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.
Buchführung i n Ansehung der zuckerhaltigen Surrogatstoffe.
§ 13. — 1. Ueber die zur Vierbereitung bestimmten Vorräthe von den im § 1 unter 5 und
6 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der
letzteren geliefertes Buch zu führen, in welches jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter
Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Kollizahl und Verpackungsart, des Bezugsorts,
des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme,
jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der versteuerten Menge in die Braustätte (§ 19) unter
Angabe der Gattung und Menge, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzu-
tragen ist.
. Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Versendungspapieren (Fakturen, Fracht-
briefen u. s. w.) belogt sein.
2. Die Entnahme van Braustoffen aus dem Aufbewahrungsraums zu anderen Zwecken, als
zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuho-
lender Genehmigung der Steuerbehörde zulässig.
3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1, zu führende Buch den Steuer-
beamten jeder Zeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buchs
und amtliche Bestandsaufnahmen der Vorräthe sich gefallen zu lassen.
Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der
Brauerei verwendet angesehen und, wenn derselbe zwei Prozent des Sollbestandes übersteigt,
nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestände zugeschrieben werden.
Vorschriften f ü r den gemeinschaflichen Betrieb der B r a u e r e i und B r e n n e r e i .
§ 14. — Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die
letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist (§ 4), reines Malz-
schrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf
der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird
neben der Brauerei Branntwein ans Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Ge-
brauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und
aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.
Brauanzeige und Steuerentrichtung; Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.
§ 15. — Wer, abgesehen von den in den §§ 4 und 5 gedachten Fällen, brauen will, ist
Verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im § 1
genannten Stoffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er
einmaischen wird und wieviel Bier er aus dem angegebenen Braumaterial Ziehen will. Es steht
dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im Voraus für
einen bestimmten Zeitraum. I m ersteren Falle ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Steuer
zu entrichten, im letzteren Falle kann die Steuer nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder
für den ganzen Zeitraum im voraus oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt
bezahlt werden.
Nebengebühren insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden
nicht erhoben.
Z e i t der A n m e l d u n g und Berichtigung der letzteren.
§ 16. — Die Anmeldung (§ 15) muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spä-
testens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden
soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch
während der Dienststunden erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der
für die letzteren selbst vorstehend festgesetzten Frist zulässig.
Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so
wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet.
Soll ein Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuer-
pflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung.
General-Declaration für die Verwendung von M a l z s u r r o g a t e n .
§ 17. — Wer Stoffe der im § 1 unter 2 bis 7 genannten Gattungen zum Brauen verwenden
will, hat hierüber, abgesehen von den Anmeldungen für die einzelnen Gebräude (§ 15), min-
destens drei Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhedestelle eine schriftliche
Generaldeklaration in doppelter Ausfertigung zu übergeben, darin die Art und Weise der beab-
sichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedesmal
erfolgen soll, auch, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem besonderen Raume
(§ 12) erfolgen darf, letzteren näher zu beschreiben und bei dem Betriebe selbst diese Erklärung
genau zu befolgen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen binnen gleicher Frist vorher
schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte dieser Deklaration, von welcher das eine Exemplar
demnächst in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne
bestimmte Einmaischungen abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 15 abzuge-
benden Versteuerungsanmeldung anzuzeigen.
Die Verwendung der im § 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe darf jedoch der Regel nach
nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis zur Beendigung des Kochens
der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon sind nur unter den von der Direktivbehörde an-
zuordnenden Kontrolen zulässig.
Z e i t der Einmaischungen.
§ 18. — Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den
Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den
übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
Ausnahmen hiervon können nach Bedürfniß bewilligt und dürfen bei kontinuirlichem Betriebe
nicht versagt werden.
M s Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, mit welchem das Ablassen der Würze zum
Zwecke des Kochens begonnen wird.
E r w a r t e n der Steuerbeamten.
§ 19. — Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten
Stunde des Einmaischens (§ 15) abzuwarten.
Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich in dessen Gegenwart das Braumaterial
abgewogen und mit der Einmaischung begonnen werden; der Brauer darf aber die Einmaischung
erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne des Beamten Gegenwart verrichten.
Ist das in Gemäßheit des § 15 für mehrere Einmaischungen zugleich versteuerte Braumaterial
am Aufbewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die spä-
teren Beschickungen bestimmten Vorräthe bis zur Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese
Vorräthe selbst am deklarirten Orte unter amtlichen Verschluß nehmen.
Die im § 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe dürfen nicht früher, als mit Beginn desjenigen
Abschnittes der Vierbereitung, bei welchem deklarationsmäßig (§ 15) ihre Verwendung statt-
finden soll, und in nicht größerer, als der für das betreffende Gebraude versteuerten Menge in
die Braustätte eingebracht werden.
Nachmaischen.
§ 20. — I n der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß
keine Nachmaischung stattfinden darf.
Wird aber eins Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal
angezeigt werden, in wieviel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung
gemaischt werden soll.
Revisionsbefugniß der Steuerbeamten.— a) Besuch der Gewerbsräume.
§ 21. — Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur Auf-
bewahrung der steuerpflichtigen Braumaterialien und zur Kühlung und Gährung der Gebräude
dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betriebs ist, nur von Morgens 6 bis
Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der Revision besucht und muß ihnen zu dem Be-
Hufe sogleich geöffnet werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist die Revision
zu jeder Zeit zulässig und muß die Brauerei alsdann unverschlossen und der Zutritt unbehindert
sein.
Die Revisionsbefugniß erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei anstoßenden, mit derselben
in Verbindung stehenden Räumlichkeiten.
Innerhalb der der Revision unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden,
welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht verhindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist
befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in der Braustätte, welche zu unbemerkten Zumaischungen
benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.
b) Haussuchungen.
§ 22. — Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefrauden begangen sind und des-
halb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben,
oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorge-
schriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschieds oder
Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.
c) Verhalten derjenigen, bei welchen r e v i d i r t w i r d .
§ 23. —Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den
revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich
sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmes-
sung der Gerüche, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Materialvorräthen oder Fest-
stellung des Thatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen
Grenzen zu vollziehen. Dieselben haben die zu diesem Zweck erforderlichen Materialien zu be-
schaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.
Strafbestimmungen.—Begriff der D e f r a u d a t i o n .
§ 24. — Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe zum Brauen verwendet (einmaischt, nachmaischt,
zusetzt), ohne die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung der Brausteuer bewirkt zu haben, macht
sich der Brausteuer-Defraudation schuldig.
§. 25. — Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen
1) wenn mit der Verwendung (§ 24) solcher steuerpflichtiger Stoffe auch nur begonnen ist,
welche der Steuerbehörde nicht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen ge-
ringeren Steuerbetrag bedingender Beschaffenheit oder Menge angemeldet sind;
2) wenn die Verwendung der im § 1 unter 5 bis 7. aufgeführten Braustoffe bei einem ande-
ren als dem in der Declaration (§ 17) angegebenen Abschnitte der Vierbereitung erfolgt.
§. 26. — Der Defraudation wird gleichmachtet
1) wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung von Brau- Einmaischungen, sei es an
dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, in einer Menge vorgefunden wird,
welche die gesetzlich zulässige Menge (§ 12, Absatz 3) um mehr als 10 Procent übersteigt;
2) wenn Stoffe der in § 1 unter 5 bis 7 genannten Gattung, der Vorschrift im letzten Ab-
satz des § 19 entgegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als fünf
Procent über die versteuerte Menge, oder der Vorschrift im § 12 entgegen außerhalb der be-
stimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden werden;
3) wenn sich in dem Falle des § 13 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervor-
räthe Geimichtsabweichungen von mehr als zehn Prozent zwischen der vorgefundenen Menge und
dem buchmäßigen Süllbestand ergeben.
Strafe der Defraudation.
§ 27. — Wer die Brausteuer defraudirt, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen
Abgabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger
als 10 Thaler betragen.
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§§ 24 und 26) den Thatbestand der De-
fraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrugs von dem Gewichtsunterschiede be-
messen.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
§ 28. — Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist
derselbe, falls sich die begangene Defraudation nicht blos auf eine Nachmaischung, oder die zu-
sätzliche Verwendung eines Surrogatstoffs (§ 1 unter 2 bis 7) bezieht, nach Maßgabe desje-
nigen zu bemessen, was an Material zu einem vollen Gebräude in der betreffenden Brauerei
genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen, oder ist die Defraudation nur in
Bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung eines Surrogatstoffs begangen, so tritt statt
des vierfachen Betrages der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein.
§ 29. — Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben
können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen fei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach
Vorschrift des § 32 statt.
S t r a f e des Rückfalls.
§ 30. — I m Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung
wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt.
Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 20 Thaler betragen.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrase bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach
richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der voraus-
gegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten
Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.
§ 31. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen
nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten
Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit
als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
Ordnungsstrafen.
§ 32. — Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrase verwirkt ist, mit einer Or-
dnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet.
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter 5 Thaler und bei
Wiederholungen nicht unter 10 Thaler betragen
1) wenn, den Vorschriften in den §§ 8 und 17 dieses Gesetzes entgegen, die Anzeige der
Brauereiräume und Gefäße oder die Einreichung der General-Declaration unterblieben ist;
2) wenn Stoffe der im § 1 unter 1 bis 4 genannten Gattungen, entgegen der Vorschrift
im § 1 2 , an einem anderen als den dazu angezeigten Orten bei dem Brauer vorgefunden
werden;
3) wenn zu einer andern Tageszeit, als der angemeldeten (§ 15) oder vor Ablauf der Stunde,
welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§ 19), eingemaischt worden ist;
4) wenn die zu einem Gebräude gehörige Biermenge um mehr als 10 Prozent von dem de-
klarirten Bierzuge (§ 15) abweicht;
1.
23a
5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (§ 20) vorgenommen worden sind, insoweit da-
durch nicht etwa die Defraudationsstrase nach § 25 verwirkt ist
6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes verstattet ist (§ 5), Bier an
nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt.
§ 33.— Mit Ordnungsstrafe (§ 32 Absatz 1) wird außerdem belegt
1) wer einen: zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen
Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen
amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet,
verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung vorliegt;
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein
solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf die Brausteuer
verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit vorliegt.
Zusammentreffen mehrerer Z u w i d e r h a n d l u n g e n gegen die Gesetze.
§ 34.— Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere
strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung beson-
derer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen der allgemeinen Lan-
desgesetze Anwendung.
I m Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht
in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleich-
zeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Thäter
und Theilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrags festgesetzt werden.
V e r t r e t u n g s v e r b i n d l i c h k e i t f ü r v e r w i r k t e Geldstrafen,
§ 35. — I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes
verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen,
sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß
zu üben, wenn
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben
werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der
Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeich-
neten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibe-
haltung eines wegen Brausteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsge-
hülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines
solchen genehmigt hat.
Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in An-
spruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der
Steuerverkürzung begangenen Brausteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung
fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung be-
ziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
vorenthaltenen Steuer haftet der Brausreitreibende für die unter I bezeichneten Personen mit
seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht
beigetrieben werden kann.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der
Vorschriften zu I kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt wer-
den.
IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, Patt der Einziehung der Geldbuße von den sub-
sidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der
Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu
lassen.
Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.
§ 36. — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt
gemäß den Allgemeinen Strafgesetzen, jedoch darf die Freiheitsstrafe
im ersten Falle der Defraudation sechs Monate,
im ersten Rückfalle ein Jahr,
im ferneren Rückfalle zwei Jahre
nicht überschreiten.
Verjährung.
§ 37. — Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Brausteuer (§§ 24 bis 26)
verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche
mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahr, von dem Tage an gerechnet, an, welchem sie
begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren.
§ 38. — I n Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuervergehen,
sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die
Vorschriften in Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zoll-
gesetze bestimmt.
Schlußbestimmungen.
§ 39. — Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von der
Regierung erlassen.
Gegenwärtiger Beschluß wird mit dem 1. Octo-
ber 1873 in Wirksamkeit treten.
Le présent arrêté courra son effet à partir du
1er octobre 1873.
Le Gouvernement est autorisé
1° à proroger, aux conditions à convenir, les
termes et délais stipulés dans la convention pré-
rappelée en faveur de M. Salberg ;
2° à consentir à la cession que M. Salberg
pourra faire de tout ou partie des droits résultant
pour lui de la dite convention.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée au Mémorial, pour être exécutée et ob-
servée par tous ceux que la chose concerne.
Weimar, le 4 septembre 1875.
Pour le Roi Grand-Duc
Son
Lieutenant-Représentant
Le Conseiller de Gouvt dans le Grand-Duché,
chargé prov de la Direction
HENRI,
générale des
finances,
PRINCE DES PAYS-BAS.
V. DE ROEBE.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
Der mit der General-
Direction der Finanzen
proo. beauftragte Regie-
rungsrath,
V. v. Robe.
Unser obgenannter Regierungsrath ist mit der
Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Weimar den 4. September 1873.
Für den König-Großherzog
Der mit der General-
Dessen Statthalter
Direction der Finanzen
im Großherzogthum,
prov. beauftr.
Regierungsrath,
Heinrich,
V. v. Noede.
Prinz der Niederlande.
Gesetz vom 30. August 1873, wodurch ein
Credit von 20,000 Fr. zu Gunsten der Er-
weiterung der Staats-Straße zwischen der
Brücke über die Schwarzernz und derjeni-
gen von Bollelidorf bewilligt wird.
Wir Wilhelm l l l , von Gottes Gnaden,
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeor-
dnetenkammer vom 19. August 1873 und der-
jenigen des Staatsrathes vom 22. desselben Mo-
nats, gemäß; welchen eine zweite Abstimmung
nicht stattfinden wird;
Haben verordnet und verordnen
Vor General-Direction der Justiz ist zur Er-
weiterung der Staatsstraße zwischen der Brücke
Uber die Schwarzeruz und derjenigen von Vol-
lendorf ein Credit von zwanzigtausend Franken
bewilligt. (...) Dieser .Credit gehört zu Nr. 81bis
Büdgets von 1873.
esehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
Memorial" eingerückt werde, um von allen, die
betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.
Weiman den 30. August 1873.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter
im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Loi du 30 août 1873, portant allocation d'un cré-
dit de 20,000 francs en faveur de l'élargissement
de la route entre le pont de l'Ernz notre et celui
de Bollendorf.
Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc, etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Do l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
19 août 1873 et celle du Conseil d'État du 22 du
même mois, portant qu'il n'y a pas lieu, à second
vote;
Avons ordonné et ordonnons
II est alloué à la Direction-générale de la jus«
tice an crédit de vingt mille francs pour l'élargis-
sement de Ja route de l'État entre le pont de
PKrnz noire et celui (Je Bottendorf. — Ce crédit
sera rattaché au budget de 1873 sous le N° 81bis,
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée au Mémorial, pour être exécutée et obser-
vée par tous ceux que la chose concerne,
Weimar, le 30 août 1873.
Pour le Roi Grand-Duc
Son
Lieutenant-Représentant
dann le Grand-Duché,
HENRI,
Prince des Pays-bas
Notre Conseiller do Gouvernement susdit est
chargé de l'exécution du présent arrêté.
Weimar, le 4 septembre 1873.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
le Conseiller de Gouvt dans le Grand-Duché,
chargé prov, de la direction
HENRI,
générale des finances,
PRINCE
DES PAYS-BAS,
V . de Roebe.
Für den General-Director
der Justiz
Der General-Director
des Innern,
N. Salentiny.
Pr le Directeur général
de la justice
Le Directeur-général
de l'intérieur,
N.
SALENTINY.
Gesetz vom 4. September 1873, betreffend die
Ernennung eines zweiten Regierungs-Com-
missars behufs Ausübung des Rechtes der
Controle und Aufficht über die Eisenbahnen
des Großherzogthums.
Wir
Wilhelm I I I , von Gottes
Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg u., u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordne-
ten-Kammer vom 12. August 1873 und derjeni-
gen des Staatsrathes vom 22. desselben Monats,
gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht
stattfinden wird;
Haben verordnet und verordnen
Einziger Artikel.
Es soll ein zweiter Regierungs-Commissar er-
nannt werden, um mit dem bereits ernannten
Commissar und mit den durch die bestehenden
Verfügungen bezeichneten Behörden und Agenten
zur Ausübung des Control- und Beaufsichtigungs-
Rechtes der Eisenbahnen des Großherzogthums
mitzuwirken.
Dieser Commissar wird ein Gehalt von 4000
bis 4300 Franken beziehen.
Ein Königlich-Großherzoglicher Beschluß wird
dN Befugnisse beider Commissarien regeln.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
„Memorial" eingerückt werde, um von allen, die
es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.
Weimar den 4. September 1873.
Für den König Großherzog
Dessen Statthalter
im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Loi du 4 septembre 1873, concernant la nomina-
tion d'un second commissaire du Gouvernement
pour concourir à l'exercice du droit de contrôle
et de surveillance des chemins de fer du Grand-
Duché.
Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
12 août 1873 et celle du Conseil d'État du 22 du
même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à se-
cond vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Il sera nommé un second commissaire du Gou-
vernement pour concourir, avec le commissaire
déjà nommé et les autorités et agents désignés
par les dispositions en vigueur, à l'exercice du
droit de contrôle et de surveillance des chemins
de fer du Grand-Duché,
Ce commissaire jouira d'un traitement de 4000
à 4500 francs.
Un arrêté royal grand-ducal réglera les attri-
butions des deux commissaires.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée, au Mémorial, pour être exécutée et ob-
servée par tous ceux que la chose concerne.
Weimar, le 4 septembre 1875.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Der Staatsminister,
Präsident de Regierung,
L.J.E.
Servais.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvt
L.-J.-E. SERVAIS.
Gesetz vom 4. September 1873, wodurch die
in dem Vertrage und Gesetz vom 11. Fe-
bruar — 14. April 1869, die Veräußerung
des ehemaligen Gefängnisgebäudes im Grund
betreffend, festgesetzten Termine verlängert
werden.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 14. April
1869, wodurch der zwischen dem Staate und Hrn.
Salberg wegen Vermiethung des Gefängnisge-
bäudes im Grund zu Luxemburg abgeschlossene
Vertrag genehmigt wird;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeor-
dneten-Kammer vom 14. August 1873 und der-
jenigen des Staatsrathes vom 22. desselben Mo-
nats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung
nicht stattfinden wird;
Haben verordnet und verordnen
Einziger Artikel.
Die Regierung ist ermächtigt
1. unter den zu verabredenden Bedingungen
die in dem vorbezogenen Vertrage zu Gunsten
des Hrn. S a l b e r g stipulirten Termine und
Fristen zu verlängern;
2. zu der gänzlichen oder theilmeisen Abtretung
welche Hr. S a l b e r g von den ihm gemäß jenem
Vertrage zustehenden Rechten machen kann, seine
Zustimmung zu geben.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz
ins „Memorial" eingerückt werde, um von allen,
die es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.
Weimar den 4. September 1873.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter,
im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande
Loi du 4 septembre 1873, portent prorogation des
délais stipulés dans la convention — loi du
11 février — 14 avril 1869, relative à l'alié-
nation du bâtiment des anciennes prisons au
Grund à Luxembourg.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 14 avril 1869, portant approbation
de la convention conclue entre l'État et M. Sal-
berg, concernant la location des bâtiments des
prisons du Grund de Luxembourg ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés d u
14 août 1873 et celle du Conseil d'État du 22 d u
même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second
voie ;
Avons ordonné et ordonnons