Loi du 24 juillet 1909, sur le régime des vins et boissons similaires Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg,
Table des dispositions (80)
Texte législatif (80 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
Großherzogtums Luxemburg.
Vendredi, 27 août 1909
N° 52
Loi du 24 juillet 1909, sur le régime des vins
et boissons similaires
Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg,
Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré-
gente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
14 juillet 1909 et celle du Conseil d'État du 17
du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à se-
cond vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Le vin est la boisson obtenue par
la fermentation alcoolique du jus de raisins
frais.
Wein ist das durch alkoholische Gärung
aus dem Safte der frischen Weintraube hergestellte
Getränk.
Unter das Verbot des Art. 9. fällt
nicht die Herstellung von dem Weine ähnlichen
Getränken ans Fruchtsäften, Pflanzensäften oder
Malzauszügen
Durch allgemeines Verwaltungsreglement kann
die Verwendung bestimmter Stoffe bei der Her-
stellung solcher Getränke beschränkt oder untersagt
werden.
Die im Absah 1 bezeichneten Getränke dürfen
im Verkehr als Wein nur in solchen Wortver-
bindungen bezeichnet werden, welche die Stoffe
kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind.
Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, ist nach Maßgabe der bei-
gefügten Muster schriftlich anzuzeigen; die zuständige Behörde kann die Eintragung in Listen
gestatten, die diesen Mustern nachzubilden und an geeigneten Stellen aufzulegen sind.
Für die neue Ernte ist die Anzeige vor Beginn des Zuckerns nach Muster 1 zu erstatten;
dabei braucht die Menge der zu zuckernden Erzeugnisse, sowie der Zeitpunkt des Zuckerns für
die gesamte Ernte vom 1. September des betreffenden Jahres ab nicht angegeben zu werden.
Für Wein früherer Jahrgänge ist jeder einzelne Fall des Zuckerns spätestens eine Woche zuvor
nach Muster 2 anzuzeigen. (Zu Art. 3, Abs. 4 d. G.)
L'alinéa 2 de la disposition susdite
est modifié, en ce sens qu'il sera interdit d'oc-
cuper pendant l'année 1909, à la cueillette des
raisins dans les districts viticoles IIa, IIb, IIc,
IIIa, III b, des ouvriers demeurant ou résidant
en Prusse dans des localités viticoles.
Der Absatz 2 des vorerwähnten Be-
schlusses ist dahin abgeändert, daß es verboten
ist, bei der Traubenlese von 1909 in den Wein-
baubezirken II a, II b, II c, III a, III b, Ar-
beiter zu beschäftigen, welche in Preußen in
weinbautreibenden Ortschaften dauernd oder vor-
übergend wohnen.
Il est permis de faire du vin en mé-
langeant des produits d'origine ou d'années diffé-
rentes (coupage). Toutefois, le vin de dessert
(vin du midi, vin doux) ne peut être employé
au coupage de vin blanc d'autre espèce.
Es ist gestattet, Wein aus Erzeugnissen
verschiedener Herkunft oder Jahre herzustellen
(Verschnitt). Dessertwein (Sud-Süßwein) darf je-
doch zum Verschneiden von weißem Weine anderer
Art nicht verwendet werden.
Bei der Kellerbehandlung dürfen unbeschadet der nach Art. 3 des Gesetzes zulässi-
gen Zuckerung der Traubenmaische, dem Traubenmost oder dem Weine Stoffe irgend welcher
Art nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugesetzt werden.
Gestattet ist
A.
Allgemein
1. die Verwendung von frischer, gesunder, flüssiger Weinheft (Drusen) oder von Reichest, um
die Gärung einzuleiten oder zu fördern; die Reinhefe darf nur in Traubenmost gezüchtet sein.
Der Zusatz der flüssigen Weinhefe darf nicht mehr als zwanzig Raumteile auf eintausend Raum-
teile der zu vergärenden Flüssigkeit betragen; doch darf diese Hefemenge zuvor in einem Teile
des Mostes oder Weines vermehrt werden; dabei darf der Wein mit einer kleinen Menge Zucker
versetzt und von Alkohol befreit werden;
2. die Verwendung von frischer, gesunder, flüssiger Weinhefe (Drusen), um Mängel von Farhe
oder Geschmack des Weines zu beseitigen. Der Zusatz darf nicht mehr als einhundertundfünfzig
Raumteile auf eintaufend Raumteile Wein betragen; ein Zusatz von Zucker ist hierbei nicht
zulässig;
3. die Entsänerung mittels reinen, gefällten kohlensauren Kalkes;
4. das Schwefeln, sofern hierbei nur kleine Mengen von schwefliger Säure oder Schwefelsäure
in die Flüssigkeiten gelangen. Gewürzhaltiger Schwefel darf nicht verwendet werden;
5. die Verwendung von reiner, gasförmiger oder verdichteter Kohlensäure oder der bei der
Gärung von Wein entstehenden Kohlensäure, sofern hierbei nur kleine Mengen des Gases in den
Wein gelangen;
6. die Klärung (Schönung) mittels nachgenannter technisch reiner Stoffe
a) in Wein gelöster Hansen , Stör
oder Welsblase,
b) Gelatine,
c) Tannin bei gerbstoffarmem Weine bis zur Höchstmenge von 100 Gramm auf 1000 Liter
in Verbindung mit den unter a, b genannten Stoffen,
d) Eiweiß,
e) Käsestoff (Kasein), Milch,
f) spanischer Erde,
g) mechanisch wirkender Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose und dergleichen);
7. die Verwendung von ausgewaschener Holzkohle und gereinigter Knochenkohle;
8. das Behandeln der Korkstopfen und das Ausspülen der Aufbewahrungsgefäße mit aus
Wem gewonnenen: Alkohol oder reinem mindestens 90 Raumprozente Alkohol enthaltenden Sprit,
wobei jedoch der Alkohol nach der Anwendung wieder tunlichst zu entfernen ist; bei dem Versand
in Fässern nach tropischen Gegenden auch der Zusatz von solchem Alkohol bis zu einem Raumteil
auf einhundert Raumteile Wem zur Haltbarmachung.
B.
Bei
ausländischem
Dessertwein
(Süd-,
Süßwein)
9. der Zusatz von kleinen Mengen gebrannten Zuckers (Zuckercouleur);
10. der Zusatz von aus Wein gewonnenem Alkohol oder reinem mindestens 90 Raumprozente
Alkohol enthaltenden Sprit bis zu der im Ursprungslande gestatteten Alkoholmenge.
C.
Bei
der
Herstellung
von
Haustrunk
(Art. 11 des Gesetzes)
11. die Verwendung von Zitronensäure bei der Verarbeitung von getrockneten Weinbeeren
außerhalb solcher Betriebe aus denen Wem gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird. (Zu
Art. 4, 11, 12 d. G.)
La liste des localités prussiennes viti-
coles limitrophes sera publiée par les soins du
commissaire de district de Grevenmacher ; il
déterminera de plus les mesures de désinfection
auxquelles devront se soumettre avant leur re-
tour en Prusse les personnes employées dans
les districts susdits en exécution de l'article qui
précède. .
Die Liste der preußischen weinbautrei-
benden Grenzortschaften wird durch den Distrikts-
kommissär von Grevenmacher veröffentlicht werden;
derselbe wird zugleich die Desinfektionsmahregeln
bestimmen, welchen sich die in den obengenannten
Bezirken beschäftigten Arbeiter vor ihrer Heimkehr
nach Preußen zu unterwerfen haben.
Pour autant qu'il s'agit de raisins in-
digènes, il est permis d'ajouter au jus non fer-
menté ou au vin qui en proviennent, et, dans le
cas de la préparation de vin rouge, également
au moût complet, une quantité limitée de sucre,
pur ou dissous dans une eau pure, à l'effet de
suppléer à un manque naturel de sucre ou
d'alcool, ou de remédier à un excès d'acides,
dans la mesure indiquée par la constitution du
Gesetz vom 24. Juli 1909, betreffend den Wein
und die weinähnlichen Getränke
Im Namen S K. H.
Wilhelm,
von Gottes
Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u., u., u;
Wir
Maria-Anna,
Großherzogin, Regentin
des Großherzogtums Luxemburg;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-
Kammer vom 14. Juli 1909 und derjenigen des
Staatsrates vom 17. desselben Monats, wonach
eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnen
Dem aus inländischen Trauben ge-
wonnenen Traubenmost oder Wein, bei Herstellung
von Notwein auch der vollen Traubenmaische,
darf Zucker, auch in reinem Wasser gelöst, zugesetzt
werden, um einem natürlichen Mangel an Zucker
bezw. Alkohol oder einem Uebermaß an Säure inso-
weit abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des
ans Trauben gleicher Art und Herkunft in guten
Jahrgängen ohne Zusatz gewonnenen Erzeugnisses
DU
Freitag, 27. August 1909.
des
produit obtenu dans les bonnes années, sans
addition, au moyen de raisins de même espèce
et de même provenance. Toutefois, l'addition
d'eau sucrée ne devra, en aucun cas, dépasser
le cinquième du liquide total.
Il ne pourra être procédé au sucrage que
pendant le temps compris entre le début de la
vendange et le 31 décembre de la même année ;
si, toutefois, des circonstances extraordinaires
devaient l'exiger, le Gouvernement pourrait,
exceptionnellement et sous condition d'une sur-
veillance spéciale, proroger ce délai jusqu'au
31 janvier de l'année suivante. Les vins non
sucrés d'années précédentes pourront être sou-
mis à un sucrage subséquent, du 1er octobre
au 31 décembre de chaque année.
Le sucrage ne pourra avoir lieu qu'à l'inté-
rieur des régions du pays qui appartiennent à
la culture de la vigne.
L'intention de sucrer du moût complet, du
jus de raisins ou du vin devra être déclarée à
l'autorité compétente.
Les dispositions des al. 2 et 3 ne sont pas
applicables à la préparation de vins destinés à la
fabrication de vins mousseux dans les fabriques
de vins mousseux.
Dans tous les cas il ne pourra être employé
à la fabrication du vin que du sucre de canne,
de betteraves, ou inverti, ou de la glycose de
pureté technique et ne renfermant pas de prin-
cipe colorant.
Die nachbezeichneten Stoffe
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Ameisensäure, Baryumverbindungen, Benzoë-
säure, Borsäure, Eisencyanverbindungen (Blutlaugensalze), Farbstoffe mit Ausnahme von kleinen
Mengen gebrannten Zuckers (Zuckercouleur), Fluorverbindungen, Formaldehyd und solche Stoffe,
die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben, Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen,
Oxalsäure, Salizylsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner Stärkezucker,
Stärkesirup, Strontiumverbindungen, Wismutverbindungen, Zimtsäure, Zinksalze, Salze und
Verbindungen der vorbezeichneten Säuren sowie der schwefligen Säure (Sulfite, Metasulfite und
dergleichen) dürfen bei der Herstellung der im Art. 10 des Gesetzes bezeichneten dem Weine ähn-
lichen Getränke, von weinhaltigen Getränken, deren Bezeichnung die Verwendung von Wein
andeutet, von Schaumwein oder von Kognak nicht verwendet werden. (Zu Art. 10 und 16 d. G.)
Les contraventions au présent arrêté
seront punis des peines prévues par la loi du
12 mai 1905 sur |e phylloxéra.
Beschluß vom 25. August 1909, betreffend die
Bekämpfung der Reblaus.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 25. Sep-
tember 1908 der lautet, wie folgt
„Eigentümern oder Inhabern von in Preußen
gelegenen Weinbergen ist, sofern dieselben in
Preußen dauernd oder vorübergehend wohnen,
das Betreten der verseuchten Weinbaubezirke
erboten.
„desgleichen ist untersagt, in denselben Bezir-
ken Arbeiter zu beschäftigen, die in Preußen
dauernd oder vorübergehend wohnen";
Beschließt
Zuwiderhandlungen, gegen die Vor-,
schriften dieses Beschlusses werden mit den durch
das Gesetz vom' 12. Mai 1905, über die Be-
kämpfung der Reblaus, vorgesehenen Strafen
bestraft.
Sans préjudice des prescriptions de
l'art. 3, il n'est permis d'ajouter au vin, pen-
dant son traitement en cave, des substances de
nature quelconque, qu'en tant que ce traitement
l'exige. Un règlement d'administration publique
fixera les substances qui pourront être em-
ployées, et édictera les prescriptions concernant
leur emploi. Le traitement on cive comprend
toute l'activité appliquée à la préparation, à la
conservation et à l'apprétation du vin, depuis
la vendange jusqu'à la livraison au consomma-
teur,
Les expériences qui sont faites avec l'auto-
risation de l'autorité compétente ne sont pas
soumises à ces restrictions.
entspricht. Der Zusatz an Zuckerwasser darf jedoch
in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten
Flüssigkeit betragen.
Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Be-
ginne der Weinlese bis zum 31. Dezember des
Jahres vorgenommen werden; wenn jedoch außer-
ordentliche Umstände es erheischen sollten, könnte
die Regierung, ausnahmsweise und vorbehaltlich
einer speziellen Beaufsichtigung, diese Frist bis
zum 31. Januar des folgenden Jahres ausdehnen.
Bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge
darf die Zuckerung in der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 31. Dezember des Jahres nachgeholt
werden.
Die Zuckerung darf nur innerhalb der am Wein-
bau beteiligten Gebiete des Landes vorgenommen
werden.
Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein
zu zuckern, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Auf die Herstellung von Wein zur Schaum-
weinbereitung in den Schaumweinfabriken finden
die Vorschriften der Abs. 2, 3 kerne Anwendung.
In
allen Fällen darf zur Weinbereitung nur
technisch reiner nicht färbender Rüben-, Rohr-,
Invert- oder Stärkezucker verwendet werden.
Unbeschadet der Vorschriften des Art. 3
dürfen Stoffe irgendwelcher Art dem Weine bei
der Kellerbehandlung nur insoweit zugesetzt werden,
als diese es erfordert. Ein allgemeines Verwaltungs-
reglement wird die Stoffe bestimmen, welche ver-
wendet werden dürfen und Vorschriften über die
Verwendung erlassen. Die Kellerbehandlung umfaßt
die nach Gewinnung der Trauben auf die Her-
stellung, Erhaltung und Zurichtung des Weines
bis zur Abgabe an den Verbraucher gerichtete
Tätigkeit.
Versuche, die mit Genehmigung der zuständigen
Behörde angestellt werden, unterliegen diesen Be-
schränkungen nicht.
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein ausländischen Ursprunges, die den Vorschriften
des Art. 4 des Gesetzes nicht entsprechen, werden zum Verkehre zugelassen, wenn sie den für den
Verkehr innerhalb des Ursprungslandes geltenden Vorschriften genügen.
Vom Verkehr ausgeschlossen bleiben jedoch
a) roter Wein, mit Ausnahme von Dessertwein, desgleichen Traubenmost oder Traubenmaische
zu rotem Weine, deren Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als
zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums entspricht;
b) Traubenmaische, Traubenmost oder Weine, die einen Zusatz von Alkalikarbonaten (Pottasche
oder dergleichen), von organischen Säuren oder deren Salzen (Weinsäure, Zitronensäure, Wein-
stein, neutrales weinsaures Kalium oder dergleichen) oder eines der in den Bestimmungen zu
Art. 10 des Gesetzes genannten Stoffe erhalten haben. (Zu Art. 13 d. G.)
Art. 5 Traubenmaische, Traubenmost oder Wein dürfen nur über bestimmte Zollämter ein-
geführt werden. Der zuständige Generaldirektor bezeichnet die Aemter, sowie diejenigen Zollstellen,
bei welchen die Untersuchung von Traubenmaische, Traubenmost oder Wein stattfinden kann.
Die ans dem Ausland eingehenden Sendungen unterliegen bei der Einfuhr einer amtlichen
Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Die Kosten der Untersuchung einschließlich der
Versendung der Proben hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
Die Untersuchung ist staatlichen Fachanstalten oder besonders hierzu verpflichteten geprüften
Nahrungsmittelchemikern zu übertragen. Ausnahmsweise kann sie auch anderen Personen über-
tragen werden, welche genügend Kenntnisse und Erfahrung besitzen.
Bei der Untersuchung ist nach der Anweisung des zuständigen General-Direktors zur chemischen
Untersuchung des Weines zu verfahren; der Umfang der Untersuchung bleibt dem Ermessen des
untersuchenden Sachverständigen überlassen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mitzuteilen. Die etwaige
Beanstandung ist ausführlich zu begründen.
Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollbehörde von der Einfuhr zurück-
zuweisen. Dem Verfügungsberechtigten, der unter Angabe des Grundes alsbald zu benachrichtigen
ist, steht frei, innerhalb dreier Tage nach Empfang der Nachricht bei der die Zurückweisung ver-
fügenden Zollstelle die Entscheidung einer von der Regierung hierfür zu bezeichnenden höheren
Verwaltungsbehörde zu beantragen. Diese Behörde entscheidet endgültig.
Von der Untersuchung befreit sind,
a) Packstücke im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 Kilogramm;
52 c
b) Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm Rohgewicht, die im kleinen Grenzverkehr ein-
gehen ;
c) zur Verpflegung von Reisenden, Fuhrleuten oder Schiffern während der Reise mitgeführte
Mengen;
d) Erzeugnisse, die als Umzugsgut eingehen und nicht zum gewerbsmäßigen Absatze bestimmt sind;
e) zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Sendungen
Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn die Einfuhrfähigkeit einer Sendung durch das
Zeugnis einer wissenschaftlichen Anstalt des Ursprungslandes nachgewiesen wird, deren Berechti-
gung zur Ausstellung solcher Zeugnisse durch den zuständigen Generaldirektor anerkannt ist.
Auch ohne solches Zeugnis kann ausnahmsweise bei hochwertigen: Weine in Flaschen mit Ge-
nehmigung der von der Oberbehörde bestimmten Behörde von der Untersuchung abgesehen werden,
wenn die Beibringung des Zeugnisses ans Gründen, die nicht in der Beschaffenheit der Ware
liegen, untunlich ist und die Ginfuhrfähigkeit auf andere Weise glaubhaft gemacht wird.
Im Uebrigen wird das Verfahren bei der Einfuhr durch die Weinzollordnung geregelt. (Zu Art.
14 d. G.)
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial pour entrer immédiatement en vigueur.
Il sera publié et affiché de la manière usitée
dans toutes les communes qui peuvent être dans
le cas de l'observer.
Luxembourg, le 25 août 1909.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Règlement communal.
Dans leurs séances respectives des 4 octobre
1908 et 4 mars 1909, le conseil de la fabrique
d'église d'Eschweiler et le conseil communal de
Rodenbourg ont arrête, d'accord avec le bureau
des marguilliers et le curé de la paroisse, un
règlement de police sur l'usage du jubé de
l'église d'Eschweiler. — Ce règlement a été dû-
ment publié.
Luxembourg, le 27 août 1909.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Service sanitaire.
En séances des 10 décembre 1908, 30 janvier
et 8 mai 1909, le conseil communal de Contern
a arrêté un règlement sur la protection de la
santé publique. — Ce règlement a été dûment
publié.
Luxembourg, le 27 août 1909.
Le Directeur général des travaux publics,
Ch. DE WAHA.
Dieser Beschluß soll ins „Memorial"
eingerückt werden, unverzüglich in Kraft treten,
und überdies, wie üblich, durch Ausruf und Anschlag
in den betreffenden Gemeinden bekannt gemacht
werden.
Luxemburg, den 25. August 1909.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung — Gemeindereglement.
In ihren Sitzungen vom 4. Oktober 1908 und
4. März 1909 hat der Kirchenfabrikrat von Esch-
weiler und der Gemeinderat von Rodenburg, im
Einverständnis mit dem Kirchenvorsteheramt und
dem Pfarrer, ein Polizeireglement über den Ge-
brauch der Emporbühne der Kirche von Eschweiler
erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschrifts-
mäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 27. August 1909.
Der General-Direktor des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung — Sanitätswesen.
In seinen Sitzungen vom 10. Dezember 1998
30. Januar und 8. Mai 1909, hat der Gemeinde-
rat von Contern ein Reglement über den Schutz
der öffentlichen Gesundheit erlassen. — Besagtes
Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 27. August 1909.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de W a h a .
Berichtigung. — In Ziffer 5 a der Ausführungsbestimmungen zu dem Großh. Beschlüsse vom 19. August
1909, betreffend die Übergangsabgabe von Bier (Memorial 1909 Nr. 50. S. 721) ist statt „eine amtliche Ver-
messung der Nacheichung" zu lesen: eine amtliche Vermessung oder Nacheichung.
IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BUCK.
Il est interdit de vendre ou de mettre
en vente du vin sucré sous une désignation qui
vise à la pureté du vin ou à l'application de soins
particuliers pendant la vendange ; il est égale-
ment interdit d'indiquer ou de donner à entendre
dans la dénomination que le vin représente le
crû d'un propriétaire déterminé de vignobles.
Quiconque met du vin en circulation dans un
but de lucre est obligé de déclarer au preneur
sur sa demande, avant la livraison, si le vin
est sucré ; il est tenu en conséquence de se
procurer, lors de l'achat du vin, les renseigne
ments nécessaires pour lui permettre de faire
cette déclaration
Es ist verboten, gezuckerten Wein unter
einer Bezeichnung feilzuhalten oder zu verkaufen,
die auf Reinheit des Weines oder auf besondere
Sorgfalt bei der Gewinnung der Trauben deutet;
auch ist es verboten in der Benennung anzugeben
oder anzudeuten, daß der Wein Wachstum eines
bestimmten Weinbergsbesitzers sei.
Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt,
ist verpflichtet, dem Abnehmer auf Verlangen vor
der Uebergabe mitzuteilen, ob der Wem gezuckert
ist, und sich beim Erwerbe von Wem die zur Er-
teilung dieser Auskunft erforderliche Kenntnis zu
sichern.
Dans toutes les relations d'affaires
concernant le vin, les désignations géographi-
ques ne pourront être employées que pour
caractériser la provenance.
Il demeure cependant permis d'employer les
noms de certains bans ou lieux-dits apparte-
nant à plusieurs bans, pour désigner les pro-
duits de même nature et de même valeur pro-
venant de bans ou de lieux-dits voisins ou peu
distants les uns des autres.
Im gewerbsmäßigen Verkehre mit Wein
dürfen geographische Bezeichnungen nur zur Kenn-
zeichnung der Herkunft verwendet werden.
Gestattet bleibt jedoch, die Namen einzelner Ge-
markungen oder Weinbergslagen, die mehr als
einer Gemarkung angehören, zu benutzen, um
gleichwertige und gleichartige Erzeugnisse benach-
barter oder nahegelegener Gemarkungen oder Lagen
zu bezeichnen.
Schaumwein und ihm ähnliche Getränke, die gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten
werden, sind wie folgt, zu kennzeichnen
a) Bei Schaumwein muß das Land, in dem der Wein auf Flaschen gefullt ist, in der Weise
kenntlich gemacht werden, daß auf den Flaschen die Bezeichnung
In Deutschland auf Flaschen gefüllt,
In Frankreich auf Flaschen gefüllt,
In Luxemburg auf Flaschen gefüllt
usw. angebracht wird; ist der Schaumwein in demjenigen Lande, in welchem er auf Flaschen
gefüllt wurde, auch fertiggestellt, so kann an Stelle jener Bezeichnung die Bezeichnung
Deutscher (Französischer, Luxemburgischer usw. Schaumwein
oder
Deutsches, (Französisches, Luxemburgisches usw.) Erzeugnis
treten.
b) Beim Schaumwein, dessen Kuhlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatze fertiger
Kohlenfäure beruht, sind der unter a vorgeschriebenen Bezeichnung die Worte
Mit Zusatz von Kohlensäure
hinzuzufügen.
c) Bei den dem Schaumwein ähnlichen Getränken sind die zur Herstellung verwendeten, dem
Weine ähnlichen Getränke in der Weise kenntlich zu machen, daß auf den Flaschen in Verbindung
mit dem Worte Schaumwein eine die benutzte Fruchtart erkennbar machende Bezeichnung, wie
Apfel-Schaumwein, Johannisbeer-Schaumwein, angebracht wird.
An Stelle dieser Bezeichnung können die Worte Frucht-Schaumwein, Obst-Schaumwein,
Beeren-Schaumwein treten.
6) Die unter a, b, c vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen in schwarzer Farbe auf weißem
Grunde, deutlich und nicht verwischbar auf einem bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift
aufgedruckt sein. Die Schriftzeichen auf dem Streifen müffen bei Flaschen, welche einen Raum-
gehalt von 425 oder mehr Kubikzentimeter haben, mindestens 0,5 Zentimeter hoch und so breit
sein, daß im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von mindestens 3,5 Zentimeter Länge
einnehmen. Die Inschrift darf, falls sie einen Streifen von mehr als 10 Zentimeter Länge bean-
spruchen würde, auf zwei Zeilen verteilt werden. Die Worte „Mit Zusatz von Kohlensaure" sind
stets auf die zweite Zeile zu setzen. Der Streifen, der eine weitere Inschrift nicht tragen darf,
ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche, und zwar gegebenenfalls zwischen dem
den Flaschenkopf bedeckenden Ueberzug und der die Bezeichnung der Firma und der Weinsorte
enthaltenden Inschrift dauerhaft zu befestigen. Wird der Streifen im Zusammenhange mit dieser
oder einer anderen Inschrift hergestellt, so ist er gegen diese mindestens durch einen 1 Millimeter
breiten Strich deutlich abzugrenzen. (Zu Art. 17 d. G.)
Le coupage fait avec des produits
d'origine différente ne pourra être dénommé
d'après une seule des parties composantes que
dans le cas où celle-ci prédomine dans l'en-
semble de la masse et en détermine le carac-
tère ; la prescription de l'art. 6 al. 2 trouve son
application dans ce cas. L'indication d'un lieu-
dit n'est toutefois permise, abstraction faite du
cas prévu pur l'art. 6 al 2, que dans le cas où
la partie constituante, provenant de ce lieu-dit,
n'est pas sucrée.
Il est interdit de mentionner ou d'indiquer
dans la dénomination que le vin représente le
crû d'un propriétaire déterminé de vignoble.
Ces restrictions de la dénomination ne s'ap-
pliquent pas au coupage obtenu par le mélange
avec des raisins ou du moût de raisins de même
valeur provenant des mêmes bans ou de bans
limitrophes, ni à la restitution des pertes par
évaporation qui résultent du traitement du vin
pendant sa conservation en tonneau.
Ein Verschnitt aus Erzeugnissen ver-
schiedener Herkunft darf nur dann nach einem der
Anteile allein benannt werden, wenn dieser in der
Gesamtmenge überwiegt und die Art bestimmt;
dabei findet die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 An-
wendung. Die Angabe einer Weinbergslage ist jedoch,
von dem Falle des Art. 6 Abs. 2 abgesehen,
nur dann zulässig, wenn der aus der betreffenden
Lage stammende Anteil nicht gezuckert ist.
Es ist verboten in der Benennung anzugeben
oder anzudeuten, daß der Wein Wachstum eines
bestimmten Weinbergsbesitzers sei.
Die Beschränkungen der Bezeichnung treffen nicht
den Verschnitt durch Vermischung von Trauben
oder Traubenmost mit Trauben oder Traubenmost
gleichen Wertes derselben oder einer benachbarten
Gemarkung und den Ersatz der Abgänge, die sich
aus der Pflege des im Fasse lagernden Weines
ergeben.
Kognak, der in Flaschen gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, ist nach dem
Lande, in dem er fertiggestellt ist, als
Deutscher, Französischer usw. Kognak (Cognac)
zu bezeichnen.
Hat im Auslande hergestellter Kognak in Deutschland lediglich einen Zusatz von destilliertem
Wasser erhalten, um unbeschadet der Vorschrift des Art. 18, Abs. 3 des Gesetzes den Alkohol-
gehalt auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, so ist er als
Französischer usw. Kognak (Cognac) in Deutschland fertiggestellt
zu bezeichnen.
Die Bezeichnung muß in schwarzer Farbe auf weißem Grunde deutlich und nicht verwischbar
auf einem bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift aufgedruckt fein. Die Schriftzeichen müssen
bei Flaschen, welche einen Raumgehalt von 350 Kubikzentimeter oder mehr haben, mindestens
0,5 Zentimeter hoch und so breit sein, daß im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von
mindestens 3,5 Zentimeter Länge einnehmen. Die Inschrift darf, falls sie einen Streifen von mehr
als 10 Zentimeter Länge beanspruchen würde, auf zwei Zeilen verteilt werden. Der Streifen,
der eine weitere Inschrift nicht tragen darf, ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche,
und zwar gegebenenfalls zwischen dem den Flaschenkopf bedeckenden Ueberzug und der die Be-
zeichnung der Firma enthaltenden Inschrift dauerhaft zu befestigen. Wird der Streifen im Zu-
sammenhange mit dieser oder einer anderen Inschrift hergestellt, so ist er gegen diese mindestens
durch einen 1 Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen. (Zu Art. 18 d. G.)
Le mélange de vin blanc et de vin
rouge ne peut, dans un but de lucre, être mis
en circulation comme vin rouge que sous une
dénomination caracterisant le mélange.
Ein Gemisch von Weißwein und Rot-
wein darf, wenn es als Rotwein in den Verlehr
gebracht wird, nur unter einer die Mischung kenn-
zeichnenden Bezeichnung feilgehalten oder verkauft
werden.
Die nach Art. 19 zu führenden Bücher müssen gebunden und Blatt für Blatt oder
Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Die Zahl der Blätter oder Seiten ist
vor Beginn des Gebrauchs auf der ersten Seite des Buches anzugeben. Ein Blatt aus dem Buche
zu entfernen ist verboten.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen
werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht mittels Durchstreichens oder auf
andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Ein-
tragung oder erst später gemacht worden find.
Die Bücher und Belege sind sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit den nach
Art. 21 des Gesetzes zur Kontrolle berechtigten Beamten oder Sachverständigen vorzulegen. Sind
die Geschäftsräume von den Kellereien oder sonstigen Lagerräumen getrennt, so sind die Bücher
auf Verlangen auch in den zu kontrollierenden Räumen vorzulegen.
Im einzelnen ist den Vorschriften des Gesetzes nach den den Mustern A bis G beigefügten
Anweisungen mit folgender Maßgabe zu genügen
Es haben Buch zu führen
a) Winzer, die in der Hauptsache eigenes Gewächs in den Verkehr bringen, auch wenn sie nach
Erfordernis im Inlande gewonnene Trauben oder Traubenmaische zum Keltern zukaufen, nach
Muster A.
Winzer, die im Durchschnitte der Jahre bei einer Ernte mehr als 30,009 Liter Traubenmost
einlegen, daneben auch nach Muster C oder D, jedoch jedenfalls nach Muster C, wenn sie mehr
als 10,000 Liter Traubenmost oder Wein einer Ernte zuckern;
b) Schankwirte, die ausschließlich für den eigenen Bedarf oder Ausschank im Inlande gewon-
nene Trauben keltern, auch wenn sie nicht zu den Winzern gehören, sofern die im Durchschnitte
der Jahre hergestellte Menge 3000 Liter nicht übersteigt, nach Muster A;
c) Schankwirte, Lebensmittelhändler, Krämer und sonstige Kleinverkäufer, die Traubenmost
oder Wein nur in fertigem Zustande beziehen und unverändert wieder abgeben, nach Muster F;
d) Geschäftsvermittler über die von ihnen vermittelten Geschäfte nach Muster E.
Geschäftsvermittler die für Rechnung ihrer Auftraggeber Traubenmaische, Traubenmost oder
Wein einlegen oder behandeln, haben hierüber in gleicher Weise wie über eigene Geschäfte Buch
zu führen;
6) Weinhändler, Winzergenossenschaften oder andere Gesellschaften, auch wenn sie nur die
Erzeugnisse ihrer Mitglieder verwerten, endlich alle übrigen zur Buchführung Verpflichteten,
soweit nicht die Vorschriften unter a bis cl etwas anderes ergeben, nach Muster B und daneben
nach Muster C oder D, jedenfalls jedoch nach Muster C, wenn sie Traubenmaische, Traubenmost
oder Wein zuckern;
5) alle zur Buchführung Verpflichteten über den Bezug und die Verwendung von Zucker oder
anderen für die Kellerbehandlung des Weines oder zur Herstellung von Haustrunk bestimmten
Stoffen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes nach Muster G.
Die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Bestände sind langstens bis zum 1. Ok-
tober 1909 in den Büchern vorzutragen. Mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art 34 Abs. 3 des
Gesetzes ist bei Getränken, soweit sich dies nicht ans dem Eintrag ohne weiteres ergibt, in der
Spalte für Bemerkungen anzugeben, wann sie hergestellt sind.
Die Bücher sind den in der Regierung zu Luxemburg und auf dem Distriktskommissariat
Grevenmacher offenliegenden Druckformularen entsprechend zu gestalten.
Den zur Buchführung Verpflichteten ist gestattet, nach Bedarf ihrer Betriebe die Bücher auch
zu anderen, in dem Vordrucke der Muster nicht vorgesehenen geschäftlichen Auszeichnungen zu
benutzen und den Vordruck entsprechend zu ergänzen, soweit es unbeschadet der Uebersichtlichkeit
geschehen kann.
Für Lager unter Zollverschluß ersetzt die von der Zollbehörde angeordnete und überwachte
Buchführung die Buchführung nach Muster B. C, D
Die Verwendung der Muster A bis C darf außerdem unterbleiben, wenn die vorgeschriebenen
Angaben in Bücher anderer Form eingetragen werden, die nach den Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Buchführung geführt werden, doch sind die Muster zu verwenden, wenn die Aufsichts-
behörde festgestellt hat, daß die geführten Bücher keine genügende Uebersicht gewähren. Die Be-
hörde entscheidet hieruber auf Anrufen des Betriebsinhabers oder des nach Art. 21 Abs. 2 des
Gesetzes zur Kontrolle bestellten Sachverständigen endgültig. (Zu Art. 19 d. G.)
Il est interdit de contrefaire du vin.
Es ist verboten, Wein nachzumachen.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden dem Gesetze gemäß bestraft.
La fabrication au moyen de jus de
fruits, de sucs de plantes ou d'extraits de malt,
de boissons ressemblant au vin, ne tombe pas
sous l'interdiction de l'art. 9.
L'emploi de certaines substances à la fabri-
cation de pareilles boissons pourra être limité
ou interdit par un règlement d'administration
publique.
Les boissons indiquées à l'al. 1er ne pourront
être désignées comme vin dans le trafic des
vins, que sous des noms composés d'arrange-
ments de mots propres à faire connaître les
substances dont elles sont faites.
Art. 11* Les prescriptions de l'art. 2 al. 2
ainsi que des art 3 et 9 ne s'appliquent pas à
la fabrication de boissons de ménage à l'aide
de moût complet, de jus de raisins, de marcs
de la vinification ou de raisins secs
Les prescriptions de l'art. 4 s'appliquent à
la fabrication des boissons ménagères pour
autant qu'elles les concernent.
Tous ceux qui mettent du vin en circulation
dans un but de lucre sont obligés d'informer
l'autorité compétente de la préparation de bois-
sons domestiques, et d'indiquer, en même
temps, la quantité qu'ils ont l'intention de fabri-
quer, ainsi que les substances qui sont desti-
nées à l'élaboration ; la fabrication pourra être
limitée ou soumise à une surveillance spéciale
par décision de l'autorité compétente.
Les boissons fabriquées sous guise de bois-
sons de ménage ne pourront être consommées
que dans le ménage de celui qui les a fabriquées,
ou être données gratuitement aux personnes oc-
cupées dans son exploitation, pour leur propre
consommation. En cas de dissolution du ménage
ou de cessation de l'exploitation, l'autorité com-
pétente pourra autoriser la vente du stock éven-
tuellement existant en boissons de ménage.
Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Memorial" eingerückt werden.
Schloß Hohenburg, den 9 August 1909
Maria-Anna.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Château de Hohenbourg, le 9 août 1909.
MARIE-ANNE.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
A n l a g e I.
Zuckerungsanzeige für Traubenmaische, Mast, oder wein neuer Ernte.
Tag
der Anzeige-
erstattung.
26. 10. 1909.
Des Anzeigepflichtigen
Zu- und Vorname.
Beruf,
Nikolaus Schmitz,
Winzer
Wohnort,
Wohnung.
Ehnen,
Hauptstraße.
Es soll gezuckert
werden
eigenes
Gewächs.
Ia.
fremdes
Gewächs.
Die Räume, in denen
gezuckert werden soll,
befinden sich
Ort, Straße, Haus-
nummer.
Ehnen, Hauptstr.
Anlage
ll.
Zuckerungsanzeige für Wein früherer Jahrgänge.
Tag
der
Anzeige-
erstat-
tung.
16. 11.
1909.
Des Anzeigepflichtigen
Zu- und Vorname,
Stand, Beruf.
H. Leonhardt,
Weinhändler.
Wohnort,
Wohnung.
Grevenmacher
Es soll gezuckert
werden.
Menge
ltr.
Bezeichnung
des
Weines
nach
Jahrgang.
1908er
Riesling.
Der Wein ist
eigenes
Gewächs.
fremdes
Gewächs.
Ia,
Die Zuckerung soll
erfolgen.
Wann?
26. 11.
1909.
Wo ?
(Ort, Straße,
Haus-
nummer.)
Grevenmacher
gez. Heinrich Leonhardt.
*) Die Zuckerung darf nur bei ungezuckerten Weinen früherer
Jahrgänge nachgeholt werden (Art, 3 Abs. 2 des Gesetzes).
gez. Nikolaus Schmitz.
Muster II (zu Art. 3 Abs. 4).
Muster I (zu Art. 3 Abs. 4).
Weinzollordnung.
Abschnitt
I.
Vorschriften
ü b e r
die
Mitwirkung
d e r
Zollbehörden
b e i d e r
Untersuchung
von
Wein,
Traubenmost
u n d
Trauben-
maische
auf
die
Einfuhrfähigkeit.
§ 1. — Einlaßstellen. — Die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubenmaische darf nur
über die Zollstellen der vom Bundesrate bestimmten Orte erfolgen. Befinden sich an einem Orte
mehrere Zollstellen, so bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde, welche von diesen Zollstellen die
Befugnisse ausüben.
Die Einfuhrkeschränkung des Abs 1 findet keine Anwendung auf die Fälle des § 4 Abs. 1
und der §§ 14 und 16
§ 2. — Untersuchungsstellen. — Wein, Traubenmost und Traubenmaische, die in das Zoll-
inland eingeführt werden, unterliegen einer amtlichen Untersuchung auf ihre Einfuhrfähigkeit
unter Mitwirkung der Zollbehörden, auf deren Zuständigkeit der § 1 Abs. I entsprechende An-
wendung findet.
Die Untersuchung erfolgt durch die staatlichen Fachanstalten oder besonders verpflichteten
Sachverständigen, die von den Landesbehorden hierfur bestellt sind
§.3. — Kosten der Untersuchung,
Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versen-
dung der Proben sind von dem Verfugungsberechtigten zu tragen.
§ 4. — Befreiungen von der Untersuchung. — Von der Untersuchung befreit sind
1. Packstucke im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 Kilogramm;
2. Mengen von nicht Mehr als 10 Kilogramm Rohgewicht, die im kleinen Grenzverkehr eingehen;
3. Erzeugnisse, die aus Zollausschlüssen eingehen, wenn nachgewiesen wird, daß ihre Einfuhr-
fähigkeit bereits dort amtlich festgestellt worden ist;
4. zur Verpflegung von Reisenden, Fuhrleuten oder Schiffern wahrend der Reise mitgefühlte
Mengen;
5. Erzeugnisse, die als Umzugsgut eingehen und nicht zum gewerbsmäßigen Absatze bestimmt sind;
6. zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Sendungen.
Die unmittelbare Durchfuhr, welche im Zollpapier ausdrücklich zu beantragen ist, hat, soweit
nicht § 54 des Vereinszollgesetzes und § 18 der Postzollordnung Anwendung finden, auf Be
gleitschein I oder Begleitzettel und unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Möglichkeit unter
Raumverschluß, zu erfolgen. An Stelle des Verschlusses kann zollamtliche Begleitung treten. Die
Ger derartige Sendungen ausgestellten Begleitscheine oder Bealeitzettel erhalten am oberen Rande
der erstell Seite den mit Bundstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk „Wein-
Bekanntmachung. — Zollwesen
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Bundesrat in der Sitzung vom
15. Juli d. I . beschlossen hat, der nachstehend abgedruckten Weinzollordnung mit Wirkung vom
1. September 1909 ab und mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß von diesem Zeit-
punkte ab die Verschnittweinzollordnung (s. Memorial für 1900 S. 317) und die Bestimmungen
über die Überwachung des zur Kognakbereitung bestimmten Weines -Teil III Nr. 26 und 27
der Anleitung für die Zollabfertigung — außer Kraft treten.
Luxemburg, den 13 August 1909
Der General-Direktor der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Untersuchung". In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeig-
neter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen.
Bei hochwertigen Weinen in Flaschen kann die Untersuchung, auch abgesehen von dem Falle
des § 8, durch die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde erlassen werden.
§ 5. — Wahl der Untersuchungsstelle durch den Verfügungsberechtigten. — Bei der Einfuhr
Untersuchungspflichtiger Sendungen hat der Verfügungsberechtigte die Wahl, ob er die Unter-
suchung beim Eingangsamte, sofern dasselbe zuständig ist, oder bei einem anderen zuständigen
Amte vornehmen lassen will.
Er hat beim Eingange der Zollstelle schriftlich anzumelden, welchem Amte er die Herbeiführung
der Untersuchung zu übertragen wünscht. Wenn nach den zollrechtlichen Bestimmungen eine
schriftliche Warendeklaration zu erfolgen hat, so ist die Anmeldung in dieser zu bewirken.
Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb einer von dem Eingangsamt ein für allemal anzu-
ordnenden Frist, und wird nicht die Wiederausfuhr der Sendung oder ihre Aufnahme in die
öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse beantragt, so ist die
Untersuchung bei dem Eingangsamt oder, falls dieses nicht zuständig ist, bei einer benachbarten,
von dem Amte zu bestimmenden zuständigen Zollstelle von Amts wegen vorzunehmen.
§ 6 — Untersuchung beim Eingangsamt. — Findet die Untersuchung beim Eingangsamt statt,
so ist von dem Verfügungsberechtigten in der Anmeldung (§ 5 Abs. 2) das Erzengungsland der
Sendung zu erklären. Das Amt hat eine Prüfung der Sendung auf Zahl und Inhalt der
Kesselwagen oder Packstücke (Flaschen, Fässer, Kisten usw) vorzunehmen. Dabei ist insbesondere
festzustellen, inwieweit der Inhalt der zur Sendung gehörigen Kesselwagen oder Packstücke nach
Ausweis der vorgelegten Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente, Ladescheine
und dergleichen) sowie nach Farbe, Geruch, Geschmack usw. als gleichartig angesehen werden kann.
Aus jedem Kesselwagen sowie aus den Packstücken mit gleichartigem Inhalt insgesamt ist
mindestens e i n e Stichprobe zu entnehmen und der Untersuchungsstelle (§ 2 Abs. 2) zu über-
senden. Hierbei sind folgende Vorschriften zu beachten
1. Die Proben sind auf mindestens je 1 ½ Liter oder zwei 1/1 Flaschen zu bemessen. Bei der
Entnahme aus Kesselwagen und Fässern ist darauf zu achten, daß auch aus den tiefsten Schichten
der Flüssigkeiten Proben entnommen werden.
2. Die für die Proben aus Fässern und Kesselwagen zu verwendenden Flaschen und Korke
müssen vollkommen rein sein. Krüge oder undurchsichtige Flaschen, in welchen etwa vorhandene
Unreinlichkeiten nicht erkannt werden können, dürfen nicht verwendet werden.
3. Traubenmaische und Traubenmost sind vor dem Einfüllen in Flaschen durch ein reines
trockenes. Tuch zu seien und alsdann durch. ein doppeltes Faltenfilter von Papier zu filtrieren.
Die gefüllten Flaschen sind entweder vor dem Verkorken mit sechs Tropfen ätherischen Senföls
oder zehn Tropfen Formaldehyd (40 prozentige Lösung) auf 1 Liter Most, bei bereits eingetretener.
Gärung mit den doppelten Mengen zu versetzen, oder nach dem Verkorken zu sterilisiern, indem
sie in ein etwa 90° C heißes Wasserbad eingesetzt und darin eine halbe Stunde belassen werden.
4. Jede Flasche ist amtlich zu verschließen und mit einem anzuklebenden Zettel zu versehen,
auf welchem die zur Feststellung der Räumlichkeit notwendigen Vermerke angegeben sind. Ferner
ist gesondert anzugeben: das Erzeugungsland, die Art der unmittelbaren Umschließungen; bei
Fässern und Kesselwagen außerdem der Füllungsgrad; wie weit etwa Kahmbildung eingetreten
ist, ob die Proben etwa aus den tiefsten Schichten der Flüssigkeiten entnommen worden sind, und
bei Traubenmost und Traubenmaische, ob diese sich in alkoholischer Gärung befinden oder wegen
des Mangels an Gärung des Zusatzes gärungshemmender Stoffe verdächtig erscheinen.
5. Die Proben sind sofort nach der Entnahme an die Untersuchungsstelle zu befordern. Ist
eine alsbaldige Absendung nicht ausführbar, so sind die Flaschen an einem vor Sonnenlicht ge-
schützten kühlen Orte liegend aufzubewahren. Bei Jungwein, Traubenmost und Traubenmaische
ist wegen ihrer leichten Veränderlichkeit auf besonders schnelle Beforderung Bedacht zu nehmen.
Die Prüfung der Sendung und die Entnahme der Proben findet an ordentlicher Amtsstelle
statt. Sie kann auf Antrag mit Genehmigung des Amtsvorstandes auch an anderen Orten als
der ordentlichen Amtsstelle erfolgen, sofern an diesen Orten Räume zur Verfugung stehen, in
denen die Sendung bis zur Beendigung der Untersuchung in der im Abs. 4 vorgeschriebenen Weise
aufbewahrt werden kann.
Bis zur Beendigung der Untersuchung ist die Sendung derart unter amtlicher Aufsicht oder
unter amtlichem Verschluß aufzubewahren, daß eine Vertauschung oder Veränderung des Inhalts
der einzelnen Kesselwagen oder Packstucke ausgeschlossen ist.
§ 7. — Bei der Untersuchung von Wein ist nach der Anweisung des Bundesrats zur chemischen
Untersuchung des Weines, bei der Untersuchung von Traubenmost und Traubenmaische in sinn-
gemäßer Anwendung dieser Anweisung zu verfahren. Der Umfang der Untersuchung und erfor
derlichenfalls die Wahl des Untersuchungsverfahrens bei der Ermittelung solcher Stoffe, die in
der Anweisung nicht beruclsichtigt sind, bleibt dem Ermessen des untersuchenden Sachverstandigen
überlassen.
Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mitzuteilen. Die etwaige
Beanstandung ist ausführlich zu begründen
Hat die Untersuchung der Stichproben zu keiner Beanstandung geführt, so ist die ganze Sen-
dung zur Einfuhr zuzulassen. Im Falle der Beanstandung einer Stichprobe ist die Sendung
unbeschadet der weitergehenden, auf Grund der strafrechtlichen Bestimmungen des Vereinszoll-
gesetzes anzuordnenden Maßregeln, nach den Vorschriften in den §§ 10, II zu behandeln.
Auf Ersuchen der Zottstelle sind roter Wein und Most von Trauben zu solchem Mine auch
daraufhin zu untersuchen, daß sie einen Zuckerzusatz nicht erhalten haben (§ 22 Abs. 1).
§ 8. —
Anerkennung auslandischer Untersuchungszeugnisse.
- Wein, Traubenmost und
Traubenmaische italienischer und osterreschisch-ungarischer Erzeugung sind regelmäßig ohne Unter-
suchung zur Einfuhr zuzulassen, wenn die Sendung von einem Zeugnis über die Einfuhrfahigkeit
des Erzeugnisses begleitet ist, welches von einer der hierzu bestimmten wissenschaftlichen Anstalten
des Erzeugungslandes ausgestellt ist und nachweist, daß die Untersuchung unter Beobachtung der
Vorschriften vorgenommen worden ist, die hieruber im Erzengungsland im Einvernehmen mit
der Reichsverwaltung erlassen sind, und wenn sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des
Zeugnisses aus der Beschaffenheit des Erzeugnisses nach Farbe, Geruch, Geschmack usw. oder aus
anderen außergewöhnlichen Wahrnehmungen im einzelnen Falle ergeben.
Das Zeugnis muß ersehen lassen
a) Gewicht, Zeichen und Nummer jedes einzelnen Kesselwagens oder Packstucks;
b) die Art (Wein, Traubenmost, Traubenmaische) und Farbe des Erzeugnisses;
c) die Herkunft des Erzeugnisses (Gemarkung, Jahrgang usw.) und seine Bezeichnung;
d) bei rotem Meine sowie bei Traubenmost und Traubenmaische zu solchem Weine, ob ein
Verschnitt mit weißem Weine, weißem Traubenmost oder weißer Traubenmaische vorliegt;
e) ob das Erzeugnis einen Zuckerzusatz erhalten hat.
Der Untersuchungsbefund muß erkennen lassen
a) daß das Erzeugnis den für den Verkehr im Erzeugungslande geltenden gesetzlichen Vor-
schriften entspricht;
b) daß es nicht nach den vom Bundesrate zu § 13 des Weingesetzes vom 7. April 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 393) erlassenen Ausführungsbestimmungen vom Verkehr ausgeschlossen ist;
c) daß Proben aus jedem Kesselwagen oder Packstück entweder für sich oder nach Bildung
einer Durchschnittsprobe Mischprobe) untersucht worden sind. In letzterem Falle bedarf es der
weiteren Bescheinigung, daß in allen Packstücken, aus deren Inhalt die Durchschnittsprobe (Misch-
probe) gebildet wurde, ein gleichartiges Erzeugnis enthalten war.
Schließlich muß das Zeugnis einen Vermerk darüber enthalten, daß jeder Kesselwagen oder
jedes Packstück unmittelbar nach der Probeentnahme mit einem die spätere Vertauschung oder
Verfälschung des Inhalts ausschließenden Verschlusse versehen worden ist.
In der Regel soll das Zeugnis einschließlich der im Falle seiner Ausfertigung in fremder
Sprache ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen Übersetzung von der zuständigen
Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigt sein. Bei Zeugnissen, welche unter Benutzung eines mit
der Regierung des Ursprungslandes besonders vereinbarten, sowohl in der fremden wie in deut-
scher Sprache abgefaßten Vordrucks ausgestellt sind, ist jedoch eine besondere Beglaubigung der
Nichtigkeit der Übersetzung nicht erforderlich. Außerdem kann bei Zeugnissen, die neben der Unter-
schrift mit dem Amtssiegel des Ausstellers oder der Anstalt versehen sind, über das Fehlen der
konsularischen Beglaubigung der Unterschrift hinweggesehen werden, wenn die Abfertigungsstelle
zur Prüfung der Unterschrift auf Grund 'der ihr amtlich mitgeteilten Nachbildung ermächtigt ist
und die durch einen Oberbeamten auszuführende Vergleichung keinen Anlaß zu Bedenken bietet.
Liegen besondere Gründe zum Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses vor, so hat die Zoll-
stelle eine Nachuntersuchung desjenigen Teiles der Sendung, deren Inhalt ihr Anlaß zu Bedenken
gibt, durch eine der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen herbeizuführen. Die
Kosten der Nachuntersuchung einschließlich der Versendung der Proben hat der Verfügungs-
berechtigte zu tragen, sofern die Untersuchung zu seinen Ungunsten ausfällt.
Ist der amtliche Verschluß an den vorgeführten Kesselwagen oder Packstücken verletzt, so kann
von einer nochmaligen Untersuchung Abstand genommen werden, sofern nach der Üeberzeugung
der Zollstelle aus den Umständen hervorgeht, daß die Verschlußverletzung auf Zufall beruht und
eine Veränderung des Inhalts nicht stattgefunden hat.
Auf Erzeugnisse anderer Länder sind die vorstehenden Vorschriften insoweit anwendbar, als
die Zollstellen hierzu durch ausdrückliche Anweisung unter Bekanntgabe der zur Ausstellung der
Untersuchungszeugnisse befugten Anstalten ermächtigt werden.
§ 9. — Weitere Abfertigung der zur Einfuhr zugelassenen Sendungen. — Die auf Grund der
Untersuchung im Inland oder auf Grund ausländischer Zeugnisse zur Einfuhr zugelassenen Sen-
dungen können zollamtlich weiterbehandelt werden.
Die Mitteilungen über das Untersuchungsergebnis sowie die ausländischen Zeugnisse sind,
erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen, den über die Sendung vor-
handenen Zollpapieren anzustempeln oder als Belege zu den Zollregistern zu nehmen.
§ 10. — Verfahren bei Beanstandungen. — Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie
durch die Zollstelle von der Einfuhr zurückzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten, der von der
Zurückweisung unter Angabe des Grundes alsbald zu benachrichtigen ist, steht frei, innerhalb
dreier Tage nach Empfang dieser Benachrichtigung bei der die Zurückweisung verfügenden Zoll-
52 d
stelle die Entscheidung der von der Landeszentralbehörde bezeichneten höheren Verwaltungsbehörde
zu beantragen. Diese Behörde entscheidet endgültig.
Wird eine Stichprobe aus Packstücken mit gleichartigem Inhalte beanstandet, so sind auch die
nicht untersuchten Teile der Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen, sofern nicht der Verfugungs-
berechtigte innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist ihre. Untersuchung beantragt. Diese Unter-
suchung hat sich auf jedes einzelne Packstück zu erstrecken, kann aber nach dem Ermessen des
untersuchenden Sachverständigen auf den Beanstandungsgrund beschränkt bleiben.
§ 11. — Von der Einfuhr zuruckgewiesene oder freiwillig zurückgezogene Erzeugnisse sind unter
zollamtlicher Üeberwachung in das Zollausland zurückzuschaffen. An Stelle der Wiederausfuhr
hat die Vernichtung unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte mit
der Vernichtung einverstanden ist oder es ablehnt, für die Zurückschaffung in das Ausland zu sorgen.
§ 12. — Zollbehandlung der Proben. — Für die zum Zwecke der Untersuchung entnommenen
und dabei verbrauchten oder urbrauchbar gewordenen Proben kommt Zoll nicht zur Erhebung.
§ 13. — Untersuchung bei einem anderen Amte als dem Eingangsamt. — Findet die Unter-
suchung nicht beim Eingangsamt statt, so ist die Sendung an das Amt, bei dem die Untersuchung
vorgenommen werden soll, unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Möglichkeit unter Raum-
verschluß oder unter zollamtlicher Begleitung mit Begleitschein l oder Begleitzettel zu überweisen.
Die über derartige Sendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am oberen
Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirtenden Vermerk
„Weinuntersuchung". In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an
geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen.
Nach Ankunft der Sendung bei dem Amte, bei dem die Untersuchung vorzunehmen ist, findet
das in den §§ 5 bis 12 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung. Die zollamtliche Prüfung
(§ 6 Abs. 1) hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Warenführer seinen Verpflichtungen aus
dem Begleitschein oder Begleitzettel nachgekommen ist. Die zurückgewiesenen oder freiwillig zurück-
gezogenen Erzeugnisse sind im Falle ihrer Wiederausfuhr in dem Begleitpapier als solche zu
bezeichnen.
§ 14. — Postverkehr. — Untersuchungspflichtige Postsendungen sind von der Postbehörde
durch die Bezeichnung „Weinuntersuchung" kenntlich zu machen und einer für die Untersuchung
zuständigen Zollstelle an der Grenze oder im Innern vorzuführen. Dies gilt auch dann, wenn
eine Sendung erst bei der zollamtlichen Abfertigung (§ 9 ff. P.Z.O.) als untersuchungspflichtig
erkannt wird und die Zollstelle für die Untersuchung nicht zuständig ist. Die zollamtliche Ab-
fertigung ist in diesem Falle dem für die Untersuchung zuständigen Amte zu überlassen und die
Sendung der Postbehörde gegen Empfangsbescheinigung zurückzugeben. Auf Antrag des Empfängers
kann von der Weiterbeförderung abgesehen und die Sendung unter zollamtlicher Aufsicht ver-
nichtet werden.
Im übrigen finden auf den Postverkehr (Abs. 1) die Vorschriften der §§ 5 bis 12 mit der
Maßgabe Anwendung, daß bei der Wiederausfuhr zurückgewiesener oder freiwillig zurückgezogener
Sendungen die Ausstellung von Begleitscheinen und die Anlegung eines Zollverschlusses oder zoll-
amtliche Begleitung nicht erforderlich ist.
§ 15. — Nachträgliche Herbeiführung der Untersuchung. — Wird im Falle der Bestimmung
einer Sendung zur unmittelbaren Durchfuhr (§ 4 Abs. 1 Ziffer 6) diese Bestimmung nachträglich
geändert, so ist die Untersuchung alsbald nachzuholen. Dasselbe gilt für solche Sendungen, die
über nicht, zugelassene Grenzstellen in anderer Weise als mit der Post eingeführt und erst am
Bestimmungsort als untersuchungspflichtig erkannt werden. In beiden Fällen sind die Vorschriften
in §§ 5 bis 14 entsprechend anzuwenden.
§ 16. — Zwischenauslandsverkehr. — Wein, Traubenmost und Traubenmaische, welche auf
Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von Warensendungen aus dem Inlande
durch das Ausland nach dem Inlande betreffend, zur Versendung in das Ausland abgefertigt
werden, sind unter zollamtlichem Verschluß oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen.
Beim Wiedereingangsamte hat stets die Schlußabfertigung gemäß § 11 des bezeichneten Regu-
lativs einzutreten. Ergeben sich hierbei keine Bedenken hinsichtlich der Nämlichkeit der vorgeführten
mit den ausgeführten Waren, so findet der § 2 Abs. 1 und die §§ 5 bis 15 keine Anwendung.
Die genannten Bestimmungen finden ferner keine Anwendung auf Sendungen, die gemäß § 19
der Postzollordnung aus einem Orte des Zollgebiets durch das Zollausland nach einem anderen
Orte des Zollgebiets befördert werden.
§ 17. — Wein zur Kognakbereitung. — Zur Kognakbereitung bestimmter Wein darf ohne
vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, nachdem er mit fein zerriebenem Kochsalz
in Menge von 2 vom Hundert seines Reingewichts amtlich ungenießbar gemacht (denaturiert)
oder nachdem seine Verwendung zur Kognakbereitung gemäß den Bestimmungen in den §§ 40
bis 46 unter amtliche Üeberwachung genommen ist.
§ 18. — Schlußbestimmung. — Im übrigen finden auf die Einfuhr von Wein, Traubenmost
und Traubenmaische die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der dazu erlassenen Aus-
führungsvorschriften Anwendung.
Abschnitt
II.
Vorschriften
über
d i e
Zollbehandlung
von
Weinen
und
M o s t e n der
Tarifnummer
180.
a) Verschnittweine und Verschnittmoste.
§ 19. — Begriffsbestimmung und Zollsatz. — Im Sinne der vertragsmäßigen Vereinbarungen
gelten
A. als Verschnittweine solche rote Naturweine von Trauben, welche in 100 Gewichtsteilen
mindestens 9,5 und höchstens 20 Gewichtsteile Weingeist und im Liter Flüssigkeit bei 100 ° C
mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten,
B. als Verschnittmoste solche frische Moste von Trauben zu rotem Weine, welche eine dem
Mindestgehalte der Verschnittweine an Weingeist entsprechende Menge Fruchtzucker und
außerdem im Liter Flüssigkeit bei 100 ° C mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten.
Verschnittweine und Verschnittmoste, deren Erzeugung in Tarifvertrags- oder meistbegünstigten
Staaten außer Zweifel steht, unterliegen dem ermäßigten Zollsatze von 15 Mark für 1 Doppel-
zentner, sofern ihre Einfuhr in Fässern oder Kesselwagen unmittelbar aus dem Erzeugungsland
erfolgt ist und ihre Verwendung zum Verschneiden von Wein unter Erfüllung nachstehender
Bedingungen beantragt und unter zollamtlicher Üeberwachung vorgenommen wird.
A.
Verschnittweine.
§ 20. — Bedingung der unmittelbaren Einfuhr. — Die Bedingung der unmittelbaren Einfuhr
des Weines aus dem Erzeugungsland ist erfüllt, wenn keine zwischenzeitige Lagerung in einem
dritten Lande stattgefunden hat. Als zwischenzeitige Lagerung ist der lediglich durch Umladen
oder Erwarten einer geeigneten Beförderungsgelegenheit bedingte Aufenthalt nicht anzusehen.
Die zwischenzeitige Lagerung in einem deutschen Freihafengebiete hat die Ausschließung von
dem ermäßigten Zollsatze dann nicht zur Folge, wenn über die Weine während dieser Lagerung
eine zollamtliche Kontrolle ausgeübt worden ist und eine Bescheinigung hierüber bei der Einfuhr
in das Zollgebiet beigebracht wird.
Zum Nachweise der unmittelbaren Einfuhr aus dem ErzeugungsIande sind von dem Antrag-
steller die Frachtbriefe oder Schiffskonnossemente und auf Verlangen auch der geschäftliche Schrift-
wechsel über den Bezug der Sendung in Urschrift vorzulegen. Eine deutsche Üebersetzung des
Schriftwechsels ist auf Verlangen der Zollabfertigungsstelle zu beschaffen.
§ 21. — Beschränkung der Prüfungsbefugnis; Zeitpunkt der Erklärung als Verschnittwein. —
Die Prüfung der Verschnittweine auf das Vorhandensein der im § 19 angegebenen Eigenschaften
kann nur bei den gemäß § 2 Abs. 1 für die Untersuchung auf die Einfuhrfähigkeit zuständigen
Zollstellen erfolgen. Zuständig im einzelnen Falle ist diejenige Zollstelle, bei welcher die Unter-
suchung auf die Einfuhrfähigkeit stattfindet.
Die Absicht der Verwendung als Verschnittwein muß spätestens vor Beginn der gemäß § 6
vorzunehmenden zollamtlichen Prüfung erklärt werden.
§ 22. — Prüfung der Verschnittweine. 1. Untersuchung auf Naturreinheit. — Die Zollstelle
hat die nach der Vorschrift des § 6 entnommenen Stichproben von den im § 2 Abs. 2 bezeich-
neten Anstalten oder Personen außer auf die Einfuhrfähigkeit auch daraufhin. untersuchen zu
lassen, daß sie einen Zuckerzusatz nicht erhalten haben.
Hat die Untersuchung der Stichproben zu keiner Beanstandung geführt, so gilt ihr Ergebnis
auch für die nicht untersuchten Gefäße der Sendung. Ist nach dem Ergebnisse der Untersuchung
der Wein zwar einfuhrfähig, aber gezuckert, so hat die Zollstelle, sofern nicht der Antrag auf
Zulassung des Weines als Verschnittwein zurückgezogen wird, die Untersuchung der sämtlichen
Gefäße der Sendung auf Zuckerzusatz herbeizuführen.
Von der Untersuchung auf Zuckerzusatz ist mit den im § 8 bezeichneten Maßgaben abzusehen,
wenn inhaltlich des zum Nachweise der Ginfuhrfähigkeit beigebrachten ausländischen Zeugnisses
der Wein einen Zuckerzusatz nicht erhalten hat.
§ 23. — 2. Untersuchung auf Weingeist und Extraktgehalt. — Die Untersuchung der als
Verschnittweine erklärten Weine auf den Weingeist- und Extraktgehalt ist, falls sie nicht bereits
von der Untersuchungsstelle (§ 2 Abs. 2) mitbewirkt worden ist, durch die Zollstelle auf Grund
der aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens der Hälfte der zu einer Sendung gehörigen Fässer
zu entnehmenden Einzelproben nach der in der Anlage l abgedruckten Anweisung vorzunehmen.
'Falls die zollamtliche Untersuchung ergibt, daß bei der ganzen Sendung oder bei einem Teile
der Fässer der Weingeistgehalt nicht innerhalb der vertragsmäßig festgesetzten Grenzen liegt oder
der Extraktgehalt die festgesetzte Mindestgrenze nicht erreicht, so ist, sofern nicht der Antrag auf
Zulassung des Weines als Verschnittwein zurückgezogen wird, sofort von Amts wegen eine Unter-
suchung der Weinsendung durch die im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen herbei-
zuführen. Zu dem Zwecke werden unter Beachtung der Vorschrift in Ziffer 1 Abs. 1 der vorbe-
zeichneten Anweisung nochmals Proben entnommen und unter amtlichem Verschlusse der Unter-
suchungsstelle Versandt. Diese hat jede einzelne Probe für sich zu untersuchen und dabei nach
der im § 7 bezeichneten Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines mit der Maßgabe
zu verfahren, daß der Weingeistgehalt nach Gewichtsteilen in Hundert anzugeben ist. Eine wieder-
holte Vornahme dieser Untersuchung ist nicht zulässig.
Hat die Untersuchung der entnommenen Proben zu keiner Beanstandung geführt, so gilt ihr
Ergebnis auch für die nicht untersuchten Gefäße derselben Sendung. Muß dagegen auch nur für
ein einziges Gefäß die Anerkennung als Verschnittwein versagt werden, so sind sämtliche Gefäße
der Sendung auf den Weingeist- und Extraktgehalt zu untersuchen.
Hinsichtlich der Abstandnahme von der Untersuchung auf den Weingeist- und Extraktgehalt
findet die Vorschrift im § 22 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 24. — Bescheinigung der Prüfungsergebnisse. — Ueber das Ergebnis der Untersuchung auf
den Weingeist- und Extraktgehalt hat die untersuchende Stelle ein schriftliches Zeugnis auszu-
stellen, in welchem für jedes untersuchte Gefäß der Weingeist- und Extraktgehalt anzuführen ist.
Mit dem Zeugnis ist nach der Vorschrift im § 9 Abs. 2 zu verfahren.
Der Befund über die unmittelbare Einfuhr aus dem Erzeugungsland ist in dem Abfertigungs-
papier schriftlich niederzulegen.
§ 25. — Kosten der Untersuchung; Zollbehandlung der Proben. — Die Kosten der gemäß
der §§ 22, 23 vorgenommenen Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind von
dem Antragsteller zu tragen.
Für die zum Zwecke dieser Untersuchung entnommenen und dabei vernichteten oder zum Genuß
unbrauchbar gewordenen Proben kommt Zoll nicht zur Erhebung.
§ 26. — Aufbewahren bis zum Verschneiden. — Verschnittweine, welche nicht sofort nach der
Untersuchung zum Verschneiden verwendet oder weiter versendet werden, sind getrennt von den
sonstigen Weinen unter amtlicher Aufsicht oder Zollverschluß zu halten.
Tritt aus irgend einem Grunde vor der Durchführung des Verschneidens die Verpflichtung
zur Zollentrichtung ein, so ist der Zoll nicht nach dem vertragsmäßigen Satze für Verschnittweine,
sondern nach dem für andere Weine von gleichem Weingeistgehalte zutreffenden Satze der Nr. 180
des Zolltarifs zu erheben.
B.
Verschnittmoste.
§ 27. — Frische Moste von Trauben zu rotem Weine, die als Verschnittmoste angemeldet werden,
sind nach der in der Anlage 1 abgedruckten Anweisung auf ihren Gehalt an Fruchtzucker und trocke-
nem Extrakte zu untersuchen. Im übrigen finden alle vorstehenden Bestimmungen über die Ver-
schnittweine sinngemäß auf die Verschnittmoste Anwendung.
C.
Ausführung
des
Verschnitts.
§ 28. — Begriff. — Der Verschnitt besteht in der Zumischung der untersuchten Verschnittweine
oder Verschnittmoste zu Weißwein oder zu Rotwein in bestimmtem Mengenverhältnis und erfolgt
auf Anmeldung unter amtlicher Ueberwachung. Die Zumischung zu Most ist nicht als ein die
Anwendung des vertragsmäßigen Zollsatzes von 15 Mark für einen Doppelzentner begründender
Verschnitt anzusehen.
§ 29. — Zuständigkeit. — Der Verschnitt kann bei den zur Prüfung der Verschnittweine und
Verschnittmoste befugten Zollstellen (§ 21), ferner bei allen mit Niederlagebefugnis versehenen
Zollstellen und außerdem auch bei anderen, von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermäch-
tigten Zollstellen auf Antrag vorgenommen werden. Die amtliche Üeberwachung des Verschnitts
kann auf Antrag auch außerhalb der zuständigen Amtsstelle stattfinden. Hierfür hat der Antrag-
steller Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten.
§ 30. — Anmeldung zum Verschneiden. — Die Anmeldung zum Verschneiden hat außer den
sonstigen für die Zollabfertigung erforderlichen Angaben zu enthalten
a) Menge des zu verwendenden Verschnittweines oder Verschnittmostes in Liter und
b) Art (Weiß- oder Rotwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl
und Art der Gefäße sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weines.
Wird roter Wein aus dem freien Verkehr des Zollgebiets zum Verschneiden vorgeführt, so
bedarf es außerdem der Angabe, daß kein bereits unter amtlicher Üeberwachung verschnittener
Wein vorliegt.
§ 31. — Mindestmenge des Verschnittweins oder Verschnittmostes. — Die auf einmal zur
Abfertigung anzumeldende Mindestmenge des Verschnittweins oder Verschnittmostes wird auf 100
Liter festgesetzt.
§ 32 — Beschaffenheit der zu verschneidenden Weine. 1. Allgemeine Vorschrift. — Der zu
verschneidende Weiße oder rote Wein muß den Anforderungen entsprechen, welche für Wein im
Weingesetze vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) vorgesehen sind. Getränke, welche nach
§ 13 des genannten Gesetzes nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, sind zum Verschneiden
mit zollbegünstigtem Verschnittwein oder Verschnittmoste nicht zuzulassen. Die Zollstelle hat sich von
der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der zum Verschneiden vorgeführten Weine zu überzeugen
und in Zweifelsfällen Gutachten hierüber von einer der im § 2 Abs 2 bezeichneten Anstalten
oder Personen auf Kosten des Antragstellers einzuholen. Von dem Antragsteller vorgelegte Zeug-
nisse können nur dann als ausreichender Nachweis anerkannt werden, wenn sie von einem geprüften
Nahrungsmittelchemiker auf Grund eigener Untersuchung von Proben der zum Verschneiden vor-
geführten Weine nach Maßgabe der im § 7 bezeichneten Anweisung zur chemischen Untersuchung
des Weines ausgestellt sind und die Bescheinigung enthalten, daß die Gefäße unmittelbar nach
der Probenentnahme durch eine Gemeindebehörde oder durch den Zeugnisaussteller derart ver-
schlossen worden sind, daß jede Veränderung ihres Inhalts bis zur Vornahme des Verschnitts
verhindert wird.
§ 33. — Sonderbestimmungen für Rotwein. — Die Zumischung von Verschnittwein zu Rot-
wein gleicher oder gleichartiger Beschaffenheit ist nicht als Verschnitt im Sinne der vertrags-
mäßigen Abmachungen anzuerkennen. Mit Rücksicht hierauf hat die Zollstelle die zum Verschnei-
den vorgeführten Rotweine nach ihren allgemeinen Merkmalen (Farbe, Geschmack, Dichte, Alter
usw.) mit den beizumischenden Verschnittweinen zu vergleichen und in Zweifelsfällen einer Unter-
suchung durch eine der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen auf Kosten des
Antragstellers zu unterwerfen. Rotwein, dessen Gehalt an Weingeist oder an trockenem Extrakte
die für Verschnittwein vorgeschriebene Mindestgrenze erreicht, ist stets als ein dem Verschnitt-
weine gleichartiger Wein anzusehen'
Rotweine, die durch Verschneiden von Weißen oder roten Weinen mit zollbegünstigtem Ver-
schnittwein oder Verschnittmoste hergestellt sind, dürfen nach dem Übergange des Gemisches in
den freien Verkehr des Zollgebiets nicht wiederholt zum Verschneiden mit zollbegünstigtem Ver-
schnittwein oder Verschnittmoste zugelassen werden. Auf Erfordern der Zollstelle hat der Antrag-
steller durch Vorlegung der gemäß § 19 des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 393) etwa geführten Bücher oder in sonst geeigneter Weise darzutun, daß ein derartiger
Vorverschnitt noch nicht stattgefunden hat.
§ 34. — Mischungsverhältnis. — Der Zusatz von Verschnittwein oder Verschnittmost darf
bei dem Verschnitte von Weißwein nicht mehr als die eineinhalbfache Raummenge des zu ver-
schneidenden Weines (60 vom Hundert des ganzen Gemisches) und bei dem Verschnitte von
Rotwein nicht mehr als die Hälfte der Raummenge des zu verschneidenden Weines (33 1/3 vom
Hundert des ganzen Gemisches) betragen. Die Mindestmenge des Zusatzes unterliegt, abgesehen
von der Bestimmung im § 31, keiner Beschränkung.
Wenn der Zusatz von Verschnittwein oder Verschnittmost die den angegebenen Verhältniszahlen
entsprechende Menge nicht erreicht, so kann der Zusatz des an der zulässigen Höchstmenge noch
fehlenden Teiles nachträglich angemeldet und mit der Wirkung der Zollermäßigung vorgenommen
werden, solange das Gemisch nicht in den freien Verkehr des Zollgebiets übergegangen ist.
§ 35. — Verfahren. — Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnittweins oder
Verschnittmostes sowie des zu verschneidenden Weines hat in der Regel durch Vermessung mittels
geeichter Gefäße zu erfolgen. Soweit die Flüssigkeit sich in vollen Fässern der gewöhnlich zur
Versendung von Wein benutzten Art befindet, kann die Litermenge aus dem Gewichte des
gefüllten Fasses in der Weise berechnet werden, daß für jedes Kilogramm dieses Gewichtes
0,8547 Liter in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann die Litermenge bei nicht vollgefüllten
Fässern durch Umrechnung aus dem Eigengewichte des Weines nach Maßgabe des § 4 A 2 b
des Weinlagerregulativs ermittelt werden.
Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weines die Menge des Verschnittweins
oder Verschnittmostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Höchstmenge zurück und soll das
Gemisch sogleich in den freien Verkehr treten, so kann von der Ermittelung der Litermenge des
zu verschneidenden Weines abgesehen werden. .
§ 36. — Sonderbestimmungen für den Niederlageverkehr. — Die zum Verschnitt in öffent-
liche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem Mitverschluß eingebrachten inländischen
Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs bei, sind jedoch abgesondert zu
lagern.
Innerhalb desselben Teilungslagers können Verschnittweine und andere Faßweine gelagert
werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet
wird, wenn die Verschnittweine von den anderen Faßweinen durch räumliche Trennung oder
nach dem Ermessen der Zollstelle in sonst geeignet erscheinender Weise auseinaudergehalten
werden.
D.
Behandlung
d e r
verschnittenen
Weine.
§ 37. — Das durch Verschneiden von unverzolltem ausländischen Weine erhaltene Gemisch
ist, wenn es nicht sofort in den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten
Raume der öffentlichen Niederlage oder eines unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privat-
lagers "oder, in Ermangelung solcher Räume, auf Kosten des Antragstellers in einem anderweiten
geeigneten, unter amtlichen Mitverschluß zu nehmenden Raume aufzubewahren und bleibt auch
bei Versendung auf Begleitschein I sowie im Falle seiner Belassung in der öffentlichen Nieder-
lage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager nach dem anteiligen
Verhältnisse des darin enthaltenen ausländischen Verschnittweins oder Verschnittmostes und
anderen ausländischen Faßweins zollpflichtig. Das Gemisch ist im Niederlageregister unter An-
schreibung des Zollbetrags, welcher nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses auf dem Gemische
lastet, als „verschnittener Wein" festzuhalten.
Ebenso ist sinngemäß zu verfahren, wenn aus dem freien Verkehre des Zollgebiets zum
Verschneiden vorgeführten Weine nach Vornahme eines Teilverschnitts (§ 34 Abs. 2) in der
öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichen Mitverschlusse stehenden Privatlager belassen
oder auf Begleitschein I versendet werden, um die spätere Ergänzung des Zusatzes von Ver-
schnittwein oder Verschnittmost auf die zulässige Höchstmenge nicht auszuschließen.
Den obersten Landesfinanzbehörden bleibt überlassen, weitere für die Zollsicherheit erforderliche
Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weines auf den öffentlichen
Niederlagen sowie den unter amtlichen Mitverschlusse stehenden Privatlagern zu treffen sowie
auch die erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Buchführung usw. vorzuschreiben.
E.
Besondere
Erleichterungen.
§ 38. — Für Weinbauer. — Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, für die-
jenigen Weinbauer, welche nicht mehr als 1 Hektar Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen
Wein verschneiden und nicht zugleich Weinhändler sind, Erleichterungen bezüglich der Über-
wachung der Verwendung von Verschnittweinen eintreten zu lassen. Die Vornahme des Ver-
schnitts darf jedoch nur unter zollamtlicher Aufsicht stattfinden.
§ 39. -
Aus Billigkeitsrücksichten. — Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die
Anwendung des vertragsmäßigen Zollsatzes für Verschnittweine oder Verschnittmoste nach ihrer
Verwendung zum Verschneiden von Wein ausnahmsweise in denjenigen Fällen zu genehmigen,
in welchen den vorstehenden Bestimmungen versehentlich nicht völlig entsprochen worden ist. Die
hiernach gewährten Vergünstigungen sind in das von den obersten Landesfinauzbehörden dem
Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrat alljährlich mitzuteilende Verzeichnis der aus
Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligten Zollerlasse aufzunehmen.
b) Wein zur Kognakbereitung.
§ 40. — Voraussetzungen für die zollbegünstigte Behandlung; Untersuchung auf den Wein-
geistgehalt. — Zur Kognakbereitung bestimmte Weine in Fässern oder Kesselwagen mit einem
Weingeistgehalte von nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 unterliegen, wenn sie einen an-
deren Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist nicht enthalten und ihre Erzeugung in Tarif-
vertrags- oder meistbegünstigten Staaten außer Zweifel steht, dem ermäßigten Zollsatze von 10
Mark für 1 Doppelzentner, sofern sie mit fein zerriebenem Kochsalz in Menge von 2 vom
Hundert ihres Reingewichts amtlich ungenießbar gemacht (denaturiert) werden oder ihre Ver-
wendung zur Kognakbereitung unter Erfüllung der in den §§ 41 bis 45 vorgeschriebenen Be-
dingungen stattfindet.
Der Zollpflichtige hat durch Bescheinigungen der ausländischen Lieferer oder in anderer Weise
(Vorlegung von Rechnungen, kaufmännischem Schriftwechsel oder dergleichen) glaubhaft darzutun,
daß der Wein einen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist nicht enthält.
Die Untersuchung der zur Kognakbereitung bestimmten Weine auf den Weingeistgehalt ist durch
die Zollstelle nach der in der Anlage 2 abgedruckten Anweisung vorzunehmen.
§ 41. — Einrichtung eines Teilungslagers. — Wer Wein mit dem Anspruch auf den er-
mäßigten Zollsatz von 10 Mark zur Kognakbereitung zu verwenden beabsichtigt, hat — vorbe-
haltlich der in dm §§ 40 (Denaturierung) und 45 zugelassenen Ausnahmen — um die Bewilligung
eines Teilungslagers unter amtlichem Mitverschlusse (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Weinlagerregu-
lativs) für Faßweine einzukommen.
Das beantragte Weinteilungslager kann auch an Orten bewilligt werden, welche nicht der Sitz
einer Zoll- oder Steuerstelle sind (§ 2 Abs. 1 des Privatlagerregulativs). Von dem im § 2
Abs. 2 des Weinlagerregulativs vorgeschriebenen Erfordernis eines regelmäßigen Lagerbestandes
usw. darf Abstand genommen werden.
§ 42. — Beschränkung der Lagerung und der Verwendung. — In das Teilungslager dürfen
nur solche in Fässern oder Kesselwagen eingeführten Weine mit einem Weingeistgehalte von nicht
mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 aufgenommen werden, die einen anderen Zusatz als aus Wein
gewonnenen Weingeist nicht enthalten und deren Erzeugung in Tarifvertrags- oder meistbegüns-
tigten Staaten außer Zweifel steht.
Die in das Teilungslager aufgenommenen Weine dürfen lediglich zur Kognakbereitung in der
Gewerbsanstalt des Lagerinhabers verwendet werden. Jede anderweite Verwendung bedarf der
nur ausnahmsweise zu erteilenden Genehmigung des zuständigen Hauptamts.
§ 43. — Überwachung der Verarbeitung. — Die Verarbeitung des zur Kognakbereitung ab-
gemeldeten Weines wird amtlich überwacht. Die Überwachung kann auf die Überführung des
Weines auf das Brenngerät beschränkt werden, wenn nach den vorhandenen Anlagen ein sicherer
Verschluß des Brenngeräts zu bewerkstelligen ist und kein Zweifel besteht, daß die Verarbeitung
auf dem Brenngerät erfolgt, um Kognak zu gewinnen.
In der Abmeldung ist die Beaufsichtigung der Überführung der betreffenden Weinmenge auf
das Brenngerät und die Überwachung der Kognakbereitung oder der erfolgte Verschluß des
Breungeräts amtlich zu bescheinigen.
§ 44. — Steuerpflichtigkeit des Destillats. — Die weitere Behandlung des gewonnenen
Kognaks erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Branntweins und
den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
§ 45. — Verarbeitung ohne Teilungslager. — Wenn der Wein unmittelbar von der Zoll-
stelle unter amtlicher Aufsicht in die Brennereiräume verbracht und dort sofort unter amtlicher
Aufsicht verarbeitet werden soll, bedarf es der Einrichtung eines Teilungslagers nicht.
§ 46. — Gebühren. — Für die zollamtlichen Abfertigungen sowie für die Überwachung der
Verwendung des Weines sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten.
c) Anderer Wein und Most
§ 47. — Die Untersuchung von anderem Weine und Moste der Tarifnummer 180, als Ver-
schnittwein, Verschnittmost und Wein zur Kognakbereitung, auf den Weingeistgehalt ist von der
Zollstelle nach der in Anlage 3 abgedruckten Anweisung vorzunehmen, sofern sie nicht von der
Untersuchungsstelle (§ 2 Abs. 2) mitbewirkt worden ist.
Anlage 1.
Anweisung für die zollamtliche Untersuchung von Verschnittwein und Verschnittmyst, auf
den Weingeist-oder den Fruchtzucker und den Extraktgehalt.
Die Untersuchung der Verschnittweine und Verschnittmoste hat sich auf die Ermittelung des
Gehalts an Weingeist oder Zucker und an Extrakt zu erstrecken. Bei fertigem Weine (reinem
vergorenem Traubensafte) kann von der Bestimmung des Zuckergehalts abgesehen werden.
1. Entnahme und Vorbereitung der Proben.
Die Proben für die Untersuchung sind, soweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen Er-
leichterungen zulässig sind, aus
jedem
Kesselwagen oder aus
mindestens
der
Hälfte
der zu einer Sendung gehörigen Fässer zu entnehmen, und zwar mittels Stechhebers in einer
Menge von je etwa 0,4 Liter.
Eine Vermischung der Proben miteinander ist nicht zulässig, es
muß vielmehr jede einzelne Probe für sich untersucht werden.
Die Proben sind von ihrem etwaigen Koblensäuregehalte durch wiederholtes kräftiges Schütteln
möglichst zu befreien und, wenn sie nicht klar erscheinen, demnächst durch ein doppeltes Falten-
filter von Papier zu filtrieren. Bei Mosten geht dem Filtrieren ein Durchseihen durch ein reines
52e
trockenes Tuch voraus.
An diese Vorbereitung der Proben muß die eigentliche Untersuchung
unmittelbar angeschlossen werden.
2. Ausführung der Untersuchung.
Soweit bei der Untersuchung Spindelungen stattfinden, sind die in den „Tafeln zur zollamt-
lichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten" enthaltenen Vorschriften maßgebend.
Die Untersuchung umfaßt
a) die Spindelung der Probe,
b)die Destillation der Probe und die Spindelung des Destillats,
c) die Titrierung der Probe mit Fehlingscher Lösung.
Die bei der zollamtlichen Untersuchung zu benutzenden Geräte (Alkoholometer, Saccharimeter
Meßzylinder, Meßkolben, Büretten usw.) sind von der Normal-Eichungs-Kommission zu beziehen
Die Titrierung (Ziffer 2 c) erfolgt nur dann, wenn der Zuckergehalt der Flüssigkeit bestimmt
werden soll.
a)
Spindelung
der
Probe.
Nachdem die Probe nach Ziffer 1 vorbereitet ist, wird
zunächst die Spindelung derselben nach Maßgabe des § 1 der den Tafeln vorgedruckten Anleitung
vorgenommen.
Als. Spindeln dienen Alkoholometer oder Saccharimeter, je nachdem die Probe eine geringere
oder größere Dichte hat als Wasser. Als Standglas benutzt man das der in Anlage 2 zur
Alkoholermittelungsordnung vorgeschriebenen Brennvorrichtung beigegebene Meßglas.
b)
Destillation
der
Probe
u n d
Spindelung
des
Destillats.—
Dem-
nächst erfolgt die Destillation eines Teiles der Probe nach Maßgabe der Vorschriften in der
Alkoholermittelungsordnung (§ 16 und Anlage 2 dazu).
Dabei kommen jedoch der Zusatz von
Salz, die starke Verdünnung und das Durchschütteln in der hierzu dienenden Bürette vor der
Destillation in Wegfall. Vielmehr wird in folgender Weise verfahren: Man mißt von der Probe
in dem Meßglas 100 ccm ab, gießt diese in den Siedekolben, füllt etwa die Hälfte des Meß-
glases mit Wasser nach, fügt eine Messerspitze Tannin hinzu und destilliert. Nachdem das Des-
tillat nahezu die Marte des als Vorlage dienenden Meßglases erreicht hat und genau bis zu
dieser Marte mit Wasser aufgefüllt ist, wird gehörig umgeschüttelt und die Spindelung mittels
des Alkoholometers vorgenommen (§ 1 der den Tafeln vorgedruckten Anleitung.
c)
Titrierung
mit
Fehlingscher
Lösung.
— Nach erfolgter Destillation und
Spindelung des Destillats wird bei Mosten stets, bei Weinen nur, wenn es aus besonderen
Gründen notwendig erscheint (z. B. wenn es zweifelhaft ist, ob der Wein vollständig vergoren
ist), zur Bestimmung des Zuckergehalts durch Titrierung der Probe mit Fehlingscher Lösung ge-
schritten. Hierzu wird der bei der Destillation nicht verwendete Tell der Probe benutzt. Da
nur dann ein hinreichend genaues Ergebnis erzielt werden kann, wenn die Flüssigkeit nicht mehr
als 1 vom Hundert Zucker enthält, so ist nötigenfalls der zur Titrierung bestimmte Teil der
Probe vorher zu verdünnen. Einen Anhalt für den Grad der vorzunehmenden Verdünnung
liefert die Menge des Gesamtextrakts (einschließlich allen Zuckers). Diese Menge ist nach Ziffer
3c zu berechnen. Die Berechnung muß daher vor der Bestimmung des Zuckergehalts vorge-
nommen werden. Die Verhältniszahl für die Verdünnung, das ist die Zahl, welche angibt, wie
weit die Verdünnung vorgenommen werden muß, ergibt sich, wenn mau von der berechneten
und nach oben auf ganze Einheiten abgerundeten Zahl für den Gesamtextrakt 3 abzieht. Enthält
die Probe beispielsweise 10,8 vom Hundert, also abgerundet 11 vom Hundert Gesamtextrakt, so
ist sie mit Wasser auf die 11 weniger 3, also 8 fache Raummenge in der nachstehend beschriebenen
Weise zu verdünnen.
Die Verdünnung wird in Verbindung mit dem Eindampfen (zum Zwecke der Entfernung des
Weingeistes) und Entfärben vorgenommen. Man füllt von der Probe in eine gehörig gereinigte
und getrocknete oder mit der zu untersuchenden Flüssigkeit ausgespülte Bürette so viel, daß die
Flüssigkeit einige Zentimeter über der obersten mit 0 bezeichneten Marke steht, und läßt durch
den Hahn in das ursprüngliche Gefäß wieder so viel ab, bis der untere Rand der Flüssigkeits-
oberfläche diese Marke 0 genau erreicht. Aus der Bürette läßt man dann so viel Kubikzentimeter
der eingefüllten Probe in eine etwa 150 ccm fassende Porzellanschale fließen, als die Teilung
von 100 durch die Verhältniszahl für die Verdünnung angibt, in obigem Beispiel 100/8 — 12,5 ccm.
Faßt die Bürette von der 0-Marke ab nicht die hiernach erforderliche Menge Flüssigkeit, so wird
sie so oft in der vorbeschriebenen Weise gefüllt und entleert, als nötig ist, um die erforderliche
Anzahl Kubikzentimeter in die Schale zu bringen.
Beträgt die Verhaltniszahl mehr als 2, so ist in die Schale so viel Wasser nachzufüllen, bis
die Gesamtmenge der Flüssigkeit nahezu 50 ccm erreicht hat. in obigem Beispiel also 37,5 ccm.
Nun stellt man die Schale auf ein siedendes Wasserbad und fügt, je nach der Menge und
Färbung der Flüssigkeit, eine oder mehrere Messerspitzen gepulverte, möglichst kaltfreie Tierkohle
hinzu, um die rote Farbe der Flüssigkeit vollständig zu beseitigen. Dann wird bis auf etwa
1/3 eingedampft unter häufigem vorsichtigen Umrühren mit einem Glasstabe, welcher während
des Eindampfens in der Schale verbleiben muß. Hierauf setzt man etwa 10 ccm heißes Wasser
hinzu, rührt um und filtriert, indem man die Flüssigkeit den Glasstab entlang auf das Filter
gießt, in ein mit einer Marke versehenes 100 ccm fassendes Meßkölbchen. Dann spült man die
Schale zur Gewinnung des Restes und zum Auslaugen der Tierkohle mehrmals mit geringen
Mengen kochend heißen Wassers aus, gießt dieses an dem Glasstabe jedesmal auf das Filter,
so lange fortfahrend, bis das untergestellte Kölbchen nahezu bis zur Marke gefüllt ist, und läßt
die Flüssigkeit erkalten. Um die Flüssigkeit abzukühlen, stellt man das Kölbchen in ein mit Wasser
von 14 bis 15 ° C. gefülltes geräumiges Gefäß, wobei zu beachten ist, daß das Wasser bis zur
Marke des Kölbchens reicht. Nach 15 bis 20 Minuten füllt man das Kölbchen mit kaltem Wasser
genau bis zur Marke auf, schüttelt mehrmals durch und beschickt mit der Flüssigkeit die inzwischen
gereinigte und getrocknete Bürette in der vorher beschriebenen Weise. Hierauf gibt man aus einer
mit Seignettesalz-Natronlauge und einer anderen mit Kupfervitriollösung (den beiden Teilen der
Fehlingschen Lösung) gefüllten Bürette je 5. ccm in einen Kochkolben von etwa 0,2 Liter Inhalt.
Nach Zusatz von etwa 40 ccm Wasser erhitzt man zum Sieden und läßt die verdünnte Zucker-
losung aus der Bürette in die heiße Mischung in der Weise fließen, daß anfangs einige Kubik-
zentimeter auf einmal hineingelangen, später der Zufluß nur in einzelnen Tropfen erfolgt. Der
Zusatz in Tropfen beginnt, sobald die ursprünglich dunkelblaue Farbe der Mischung beim Kochen
in ein Helles Blau übergeht. Sollte die erstmalige Füllung der Bürette hierzu nicht hinreichen,
so sind weitere Füllungen vorzunehmen. Nach dem Zusatz eines jeden Tropfens wird bis zum
Aufkochen erhitzt und die Farbe der Mischung durch Betrachten gegen einen weißen Untergrund
beobachtet. Ist die blaue Farbe eben nicht mehr erkennbar, so liest man an der Teilung der
Bürette die Anzahl der verbrauchten Kubikzentimeter Zuckerlösung bis auf 0,1 ccm genau ab
3. Berechnung der Ergebnisse.
Die Berechnung der Ergebnisse erfolgt mit Hilft der in Ziffer 2 Abs. 1 erwähnten Tafeln nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a Die Wahren Alkoholometerangaben sowohl der Probe als auch des Destillats weiden aus
Tafel 1 entnommen. War zur Spindelung der Probe en Saccharimeter erforderlich, so weiden
die wahren Saccharimeterangaben gemäß § 2 Ziffer 2 der Anleitung ermittelt
b) Die in 100 Gewichtsteilen der Probe (Wein oder Most) enthaltenen Gewichtsteile Wem-
geist werden aus der Tafel 1 a oder 1 b entnommen, je nachdem zur Spindelung der Probe ein
Alkoholometer oder ein Saccharimeter erforderlich war.
c) Aus den Tafeln 2 und 3 entnimmt man mit Hilfe der wahren Alkoholometer- oder
Sacchclrimeterangabe der Probe und der wahren Alkoholometerangabe des Destillats (Ziffer 1) den
Gesamtextraktgehalt (einschließlich allen Zuckers).
d) Der Zuclergehalt ist aus der Verhältniszahl für die vorgenommene Verdünnung und der
Zahl der bei der Titrierung verbrauchten Kubikzentimeter Zuckerlösung aus Tafel 4 zu entnehmen.
Veträgt die nach di ermittelte Zahl für den Zuckergehalt nicht mehr als 2,5 g im Liter, so
geben die nach b und c ermittelten Zahlen bereits den ganzen Weingeistgehalt und den eigent-
lichen Gehalt an trockenem Extrakte. Betragt die Zahl für den Zuckergehalt mehr als 2,5, so
zieht man zunachst 2,5 davon ab. Der so verbleibende Ueberschuß wird von der nach c ermit-
telten Zahl fur den Gesamtextrakt in Abzug gebracht; man bekommt dadurch den eigentlichen
Cxtraktgehalt, d. h. den
Malt
an Gesamtextrakt ausschließlich der 2,5 g im Liter übersteigenden
Zuckermenge. Ferner entnimmt man mit demselben Überschuß ans der Tafel 5 den entsprechen-
den Weingeistgehalt und zählt diesen zu dem nach 1) ermittelten Weingeistgehalte der Probe hinzu;
man erhält dadurch den ganzen Weingeistgehalt des dem untersuchten Most oder unvollständig
vergorenen Weine entsprechenden fertigen Weines.
Sobald der ganze Weingeistgehalt mindestens 9,5 und höchstens 20 Gewichtsteile in 100 und
der eigentliche Gehalt an trockenem Extrakte mindestens 28 g im Liter Flüssigkeit beträgt, darf
der Wem oder Most zum Verschneiden gegen Entrichtung des ermäßigten Zollsatzes von 15 Mk.
für 1 de zugelassen werden.
Anlage 2
,
Anweisung für die zollamtliche Untersuchung von Wein zur Kognakbereitung auf den
Weingeistgehalt.
1. Entnahme und Vorbereitung der Proben.
Aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens der Hälfte der zu einer Sendung gehörigen Fasser
sind mittels Stechhebels Proben in einer Meng(...)von(...)je 0,4 .Liter zu entnehmen,
Die Proben sind von ihrem etwaigen Kohlensäuregehalte durch wiederholtes kräftiges Schütteln
möglichst zu befreien und, wenn sie nicht klar erscheinen, demnächst durch ein doppeltes Falten-
filier von Papier zu filtrieren. An diese Vorbereitung der Proben muß die eigentliche Unter
suchung unmittelbar angeschlossen werden.
2. Ausführung der Untersuchung.
a)
Spindelung
der
Proben
u n d
deren
Vereinigung
zu
M i s c h p r o b e n .
Als Spindeln dienen zwei Alkoholometer und zwei Saccharimeter. Die Alkoholometer haben
eine Teilung nach 0,2 Gewichtsteilen in Hundert und umfassen 0 bis 12 und 10 bis 22 Gewichts
teile Die Saccharimeter haben ebenfalls eine Teilung nach 0,2 Gewichtsteilen und umfassen
0 bis, 16 und 15 bis 31 Gewichtsteile. Die Wärmeskalen der vier Geräte reichen von 10 bis
20 Grad des hundertteiligen Thermometers und sind nach 0,5 Wärmegraden geteilt. Die Gerate
müssen amtlich beglaubigt sein.
Jede Probe >st für sich zu spindeln. Die Spindelung wird in dem der amtlichen Brennvor-
richtung (Alkoholermittelungsordnung Anlage 2) beigegebenen Meßglase vorgenommen und geschieht
mit einem der beiden Alkoholometer, falls die Dichte der Proben geringer, dagegen mit einem
der beiden Saccharimeter, falls die Dichte größer ist als diejenige des Wassers, was sich beim
probeweisen Einsenken der Geräte ergibt. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 1 Ziffer 2
und 3 der den „Tafeln zur zollamtlichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten
vorgedruckten Anleitung.
Die Spindelung hat nur den Zweck, die Gleichartigkeit der Proben festzustellen. Die Ermittelung
der wahren Alkoholometer- oder Saccharimeterangaben kann daher unterbleiben, wenn bei der
Spindelung dieselben Wärmegrade ermittelt wurden. In diesem Falle können die scheinbaren
Alkoholometer- oder Saccharimeterangaben der Proben verglichen werden. Andernfalls müssen von
denjenigen Proben, die nicht eine Wärme von 15° C hatten, die wahren Alkoholometer- oder
Saccharimeterangaben ermittelt werden Geschah die Spindelung mit einem Alkoholometer, so ist
dazu Tafel 1 der „Tafeln zur zollamtlichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnitt-
mosten" zu benutzen. Geschah die Spindelung mit einem Saccharimeter, fo ist nach § 2 Ziffer 2
der diesen Tafeln vorgedruckten Anleitung zu verfahren
Ergibt sich zwischen sämtlichen gespindelten Proben keine größere Abweichung als 2 vom
Hundert, so sind bis zu 25 Proben aus einer gleichen Anzahl nahezu gleich großer Fässer in
einer Menge von je 100 ccm unter gutem Durchrühren zu je einer Mischprobe zu vereinigen,
Andernfalls sich diejenigen Proben, die sich voneinander um nicht mehr als 2 vom Hundert
unterscheiden, in der Reihenfolge, die sich aus den gefundenen Alkoholometer- oder Saccharimeter
angaben, von den niedrigsten anfangend, ergibt, in einer Menge von je 100 ccm unter gutem
Durchruhren bis zu 25 zu je einer Mischprobe zu vereinigen.
Diese Mischproben sowie die bei der Vereinigung etwa übriggebliebenen Einzelproben sind
alsdann jede für sich auf ihren Weingeistgehalt nach folgender Anweisung zu untersuchen.
b)
Destillation
der
Misch-
und
Einzelproben
u n d
Spindelung
der
Destillate.
— Die Destillation wird nach Anlage 2 zur Alkoholermittelungsordnung vorge.
nommen.
Von jeder Mischprobe und jeder etwa übriggebliebenen Einzelprobe werden je 100 g in einem
dünnwandigen Glaskolben von etwa 100 ccm Rauminhalt genau abgewogen und in den Siede-
kolben F entleert. Der Glaskolben wird etwa' mit 50 g, bei Proben, die mit dem Saccharimeter
gespindelt wunden, mit 80 bis 100 g destilliertem Wasser nachgespült, das Spülwasser ebenfalls
in den Siedekolben F gegossen und eine Messerspitze Tannin hinzugefügt.
Alsdann wird die Probe destilliert, wobei ein vorher in trockenem Zustande gewogener, dünn-
wandiger Glaskolben als Vorlage dient, an welchem am unteren Teile des Halses bei 100 ccm
Inhalt eine Marke angebracht ist.
Sobald der Flüssigkeitsspiegel des Destillats etwa 1 bis 2 mm unterhalb der Marke an der
Vorlage steht, wird die Destillation unterbrochen, die Vorlage auf die Wage gebracht und vor-
sichtig tropfenweise mittels einer Pipette soviel Wasser zugegeben, daß das Gewicht des Destillats
genau 100 g beträgt. Wird hierbei oder schon bei der Destillation das Gewicht von 100 g über-
schritten, so ist das Destillat zu verwerfen und eine neue Destillation vorzunehmen.
Sodann wird die Vorlage mit einem sauberen Kautschukstopfen verschlossen, der Inhalt durch
Schütteln gut durchgemischt und dann soviel in das der amtlichen Brennvorrichtung beigegeben
völlig getrocknete Meßglas abgegossen, bis die Marke erreicht ist. Hierauf wird der Inhalt des
Meßglases mit einem der beiden oben beschriebenen Alkoholometer bei einer Wärme von 13 bis
17° C gespindelt und die wahre Stärke des Destillats in der unter Ziffer 2 a angegebenen Weise
abgeleitet. Die so ermittelte Stinke ist der Weingeistgehalt der untersuchten Probe.
Sinkt bei
Innehaltung der vorgeschriebenen Wärmegrade das Aräometer von 10 bis 22 Gewichtsteilen in
Hundert' bis über den Skalenteilstrich 21, in das Destillat ein oder reicht die Tafel 1 nicht aus
so ist der Weingeistgehalt der Probe hoher als 20 Gewichtsteile in Hundert.
Sind an Stelle der in der Anlage 2 zur Alkoholermittelungsordnung vorgeschriebenen Arenn-
vorrichtung andere Brennrorrichtungen zugelassen, so. können auch diese Brennvorrichtungen nebst
Zubehör zu der in Ziffer 2 vorgesehenen Untersuchung benutzt werden.
3. Schlutzvestimmung.
Überschreitet der Weingeistgehalt auch nur einer untersuchten Misch- oder Einzelprobe die in
Betracht kommende Grenze und ist der Zollpflichtige mit der Abfertigung der ganzen Sendung
nach diesem Weingeistgehalte nicht einverstanden, so sind, soweit dies nicht schon geschehen ist, aus
allen zu der Sendung gehörigen Gefäßen Proben zu entnehmen und nach Vorbereitung gemäß
Ziffer 1 Abs. 2
einzeln
in der in Ziffer 2 b angegebenen Weise auf ihren Weingeistgehalt zu
untersuchen. In diesem Falle sind die Zollgefälle für die innerhalb verschiedener Grenzen liege -
den Teile der Sendung getrennt zu berechnen.
Anlage 3.
Anweisung für die zollamtliche Untersuchung von anderem Weine und Moste, als Verschnitt-
wein, Verschniltmost und Wein zur Kognakbereitung, auf den Weingeistgehalt.
Die Untersuchung kann in unbedenklichen Fällen auf eine bloße
Kostprobe,
wobei der
Nein oder Most möglichst Zimmerwärme haben soll, beschränkt weiden, wenn sich durch das
Kosten die Zugehörigkeit des Weines oder Mostes zu der in Betracht kommenden Zollstaffel mit
Sicherheit beurteilen läßt und im Falle einer verbindlichen Erklärung der angemeldete Weingeist
gehalt nicht in der Nähe der entscheidenden oberen Grenze liegt. Ist letzteres der Fall oder ist
das Ergebnis der Kostprobe ein zweifelhaftes oder erhebt der Zollpflichtige gegen das Ergebnis
der Kostprobe Einspruch oder handelt es sich um sehr süßen, um sehr sauren oder um verdor-
benen Wein, so hat die Feststellung des Weingeistgehaltes durch
Destillation
und
Spin-
delung
des Destillats (Abs. 5) zu erfolgen. Bei Postsendungen darf die Abfertigung in unbe-
denklichen Fällen auch dann auf Grund einer Kostprobe bewirkt werden, wenn der angemeldete
Weingeistgehalt in der Nähe der entscheidenden oberen Grenze liegt.
Beim Vorliegen einer verbindlichen Erklärung des Weingeistgehalts
sind mindestens 5 vom
Hundert der zu einer Sendung gehörigen Gefäße der Untersuchung (Kostprobe oder Destillation
und Spindelung) zu unterwerfen. Liegt eine verbindliche Erklärung des Weingeistgehalts nicht
vor, so ist die Untersuchung auf alle Gefäße zu erstrecken. Wird jedoch in letzterem Falle durch
Vorlegung von Rechnungen usw. dargetan, daß es sich um Wein oder Most gleicher Art han-
delt, so kann die Untersuchung nach näherer Bestimmung des Amtsvorstandes auf einen Teil
der Gefäße, jedoch nicht unter 10 vom Hundert, beschränkt werden
Überschreitet bei den probeweise untersuchten Gefäßen der Weingeistgehalt der Flüssigkeit auch
nur in einem Gefäße die in Betracht kommende Grenze, so sind auch die übrigen Gefäße auf
den Weingeistgehalt der Flüssigkeit zu untersuchen.
Aus jedem der zu untersuchenden Gefäße sind mittels Stechhebers Proben zu entnehmen. Für
die Kostprobe ist nicht mehr Wein oder Most zu entnehmen, als für das Kosten unumgänglich
notwendig ist. Für die Destillation und Spindelung des Destillats sind die Proben auf je etwa
¼ Liter zu bemessen. Eine Vermischung der Proben miteinander ist nicht zulässig; jede einzelne
Probe muß vielmehr für sich untersucht werden.
Die Destillation und Spindelung des Destillats ist in der unter Ziffer 2 d der Anweisung für
die zollamtIiche Untersuchung von Wein zur Kognakbereitung auf den Weingeistgehalt (AnIage 2)
angegebenen Weise vorzunehmen, nachdem zuvor die Proben durch wiederholtes kräftiges Schütteln
von ihrem Kohlensäuregehalte möglichst befreit sind.
Beschluß vom 23. August 1909, betreffend Veröffentlichung des deutschen Reichsgesetzes
vom 3. August 1909 über die zollwidrige Verwendung von Gerste.
D e r
General-Direktor
der
Finanzen
Nach Einsicht des Art. 2 des Vertrages vom 8. Februar 1842, über den Anschluß des Groß-
herzogtums Luxemburg an den deutschen Zollverein, und des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar
1854, denselben Gegenstand betreffend
Beschließt
Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 3. August 1909, betreffend die zollwidrige
Verwendung von Gerste sollen durch das „Memorial" veröffentlicht werden, damit sie im Groß-
herzogtume Gesetzeskraft erlangen.
Luxemburg, den 23. August 1909.
Der General-Direktor der Finanzen,
M . M o n g e n a s t .
Reichsgesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Geiste, vom 3. August 1909.
§ 1. — Es ist verboten, Malz aus Gerste, die bei der Einfuhr in das Deutsche Zollgebiet
nach einem niedrigeren als dem für Malzgerste bestehenden Zollsatze verzollt worden ist, zu
Brauzwecken zu verwenden.
Der Bundesrat erläßt die zur Durchführung des Verbots erforderlichen Bestimmungen. Er ist
insbesondere befugt, für die zum niedrigeren Zollsatz eingeführte Gerste eine Kennzeichnung vor-
zuschreiben.
Jeder Verkäufer der zum niedrigeren Zollsätze verzollten und nicht kenntlich gemachten aus-
ländischen Gerste ist verpflichtet, dem Käufer ausdrücklich von der erfolgten Verzollung nach dem
niedrigeren Zollsatze Kenntnis zu geben.
§ 2. — Wer es unternimmt, zu Brauzwecken Malz zu verwenden, das aus Gerste bereitet
ist, die bei der Einfuhr in das Deutsche Zollgebiet nach einem niedrigeren als dem für Malzgerste
bestehenden Zollsatze verzollt worden ist, oder solche Gerste, wenn sie nicht kenntlich gemacht ist,
ohne ausdrücklichen Hinweis auf die nach dem niedrigeren Zollsatz erfolgte Verzollung (§ 1 Abs. 3)
in den Verkehr bringt, macht sich der Zolldefraudation (§ 135 des Vereinszollgesetzes) schuldig.
Als vorenthaltene Abgabe ist derjenige Zollvertrag anzusehen, welcher sich aus dem Unter-
schiede zwischen dem angewandten und dem für Malzgerste in Betracht kommenden Zollsatz ergibt
Für die Berechnung der Abgabe sind 75 Kilogramm Malz gleich 100 Kilogramm Gerste'
anzunehmen.
Die Geldstrafe beträgt mindestens 50 Mark für jeden einzelnen Fall.
Kann der Betrag der
vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf eine (Geldstrafe von 50 bis 5000 Mark
zu erkennen.
§ .3. — Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen,
1. wenn Gerste, die nach dem niedrigeren Zollsatze verzollt worden ist, oder aus solcher
bereitetes Malz in die Räume einer Brauerei eingebracht oder dort vorgefunden wird, sofern die
Einbringung nicht mit Genehmigung der Zollbehörde erfolgt ist;
2. wenn gekennzeichnete Gerste oder ans solcher bereitetes Malz einem auf Beseitigung der
Kennzeichnung gerichteten Verfahren unterworfen wird.
Wird festgestellt, daß eine Vorenthaltung der Abgabe nicht beabsichtigt worden ist, so tritt
nur eine Ordnungsstrafe nach § 4 ein.
§ 4. — Zuwiderhandlungen gegen die gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen, öffentlich oder den Be-
teiligten besonders bekanntgemachten Bestimmungen werden, sofern nicht die Defraudationsstrafe
zu verhängen ist, mit einer Ordnungsstrafe bis 150 Mark bestraft.
§ 5. — Dieses Gesetz tritt am 1. September 1909 in Kraft.
Gerstenzollordnung.
l.
Allgemeine
G r u n d s ä t z e .
§ 1. A.
Grundlage für die Zollbehandlung. Hektolitergewicht. — Im Sinne dieser Ordnung
ist unter Malzgerste Braugerste, unter. Malzbereitung die Herstellung von Malz zur Bierberei-
tung zu verstehen.
Als Grundlage für die Unterscheidung der Malzgerste von anderer Gerste im Sinne der Vor-
schriften im § 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes und der zu Nr .3 des Zolltarifs vertragsmäßig
getroffenen Vereinbarungen dient das Gewicht eines Hektoliters der zur Abfertigung gestellten
Ware, ermittelt an einer reinen, ungemischten, grannenlosen Probe (§§ 7 bis 12). Das Ergebnis
der Ermittelung (§§ 13 bis 15) ist für die Zollbehandlung maßgebend, soweit nicht nachstehend
Ausnahmen vorgesehen sind.
§ 2. — Das Ergebnis der Ermittelung des Hektolitergewichts ist für die Zollbehandlung nicht
'entscheidend, wenn
1. Die Richtigkeit des Ergebnisses vom Wareneinbringer bestritten wird (§ 13 Abs. 2 und § 14) oder
2. wenn sich infolge der besonderen Beschaffenheit der zur Zollabfertigung gestellten Sendung
Zweifelsgründe hinsichtlich der Verwendung der Gerste ergeben (§ 15 Abs. 2 und 3).
§ 3. — Die Ermittelung des Hektolitergewichts kann unterbleiben, wenn
1. auf ihre Vornahme von den Abfertigungsbeamten oder den Zollpflichtigen verzichtet (§§ 16
bis 18) oder
Bekanntmachung. — Zollwesen
Die nachstehend abgedruckte Gerstenzollordnung tritt vom 1. September 1909 ab an die Stelle'
der gegenwärtig geltenden Gerstenzollordnung (s. Memorial 1906 S. 210 ff.). Dieselbe ist als
4. Nachtrag zu der Anleitung für die Zollabfertigung herausgegeben worden und kaun von N.
v. Decker's Verlag — G. Schenck, Königl. Hofbuchhändler
in Berlin S. W. 19, Jerusalemer-
straße 56, bezogen werden.
Luxemburg, den 26. August IM).
Der Generaldirektor der Finanzen,
M . M o n g e n a s t .
2. von letzteren der Nachweis erbracht wird, daß die Gerste zur Bereitung von Malz unge-
eignet ist oder daß sie dazu nicht verwendet wird (§§ 21 bis 23).
§ 4. — 6. Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbereitung. Kennzeichnung. —
In
den
im § 2 bezeichneten Fällen ist die Zollbehörde befugt, die Ablassung der Gerste zum niedrigeren.
Zollsatz davon abhängig zu machen, daß sie zur Bereitung von Malz unbrauchbar gemacht oder
gekennzeichnet wird.
Die Bestimmung darüber, ob eine Unbrauchbarmachung oder Kennzeichnung stattzufinden hat,
ist von dem Vorstande derjenigen Zollstelle zu treffen, welche die Hektolitergewichtsermittelung
bewirkt hat. Die bezügliche Anordnung kann von eurer etwa weiter mit der Abfertigung der Gerste
befaßten Zollstelle nicht beanstandet werden.
In welchen Fällen außerdem eine Unbrauchbarmachung oder Kennzeichnung der Gerste statt-
finden kann, ist in § 6 Abs. 6, §§ 17, 24 bestimmt.
§ 5
— Die Unbrauchbarmachung. der Gerste zur Walzbereitung erfolgt durch Anschroten,
Anquetschen, Spitzen, Brechen oder. Einschneiden oder ein ähnliches Verfahren in besonderen vom
Reichskanzler (Reichsschatzamt) hierzu geeignet befundenen Anlagen. Die Kennzeichnung wird durch
Färbung von etwa 5 v. H. der Gerste mit .Eosin bewirkt. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt)
wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen über die Färbung zu treffen, auch im Falle des
Bedürfnisses eine andere Art der Kennzeichnung vorzuschreiben.
Welchem Verfahren die Gerste im Einzelfalle zu unterwerfen ist, regelt sich, abgesehen von den
im § 6 Abs. 6 vorgeseheneu Fällen, für die einzelnen zuständigen Zollstellen nach den bei ihnen
nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse getroffenen Einrichtungen.
Die Unbrauchbarmachung und die Kennzeichnung sind amtlich zu überwachen.
§ 6 . —
C.
Zuständigkeit der Zollstellen. — Die Einfuhr von Gerste gegen Angebot des
allgemeinen Zollsatzes von 7
für 1 dz oder des vertragsmäßigen Zollsatzes von 4
für 1
dz sowie die Einfuhr in Einzelsendungen bis zu 10 kg Rohgewicht unterliegt hinsichtlich, der
Zuständigkeit der Zollstellen besonderen Beschränkungen und Bedingungen nicht,
Gerste, bezüglich welcher den Einbringer nach Maßgabe der §§ 16 bis 23 den Nachweis führt,
daß sie zur Malzbereitung ungeeignet ist, oder daß sie zu anderen Zwecken Verwendung findet,
kann ebenfalls bei allen an sich zuständigen Zollstellen abgefertigt werden. Die obersten Landes-
finanzbehörden können jedoch die Vornahme der Keimprobe (§ 20 Abs. 2) auf bestimmte
Zoll-
stellen beschränken.
Gerste, bei welchen die Voraussetzungen weder des ersten noch des zweiten Absatzes zutreffen
und bezüglich deren daher die Feststellung des Hektolitergewichts seitens der Zollbehörde erforder-
lich ist, darf nur bei denjenigen Zollstellen abgefertigt werden, welchen diese Befugnis sowie die
zur Ausstellung von Begleitscheinen l über Gerste von der obersten Landesfinanzbehörde besonders
beigelegt ist.
Die amtliche Unbrauchbarmachung von Gerste zur Malzbereitung und die amtliche Kennzeich-
nung der Gerste finden nur bei bestimmten, von den obersten Landesfinanzbehörden im Einver-
nehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) hierzu besonders ermächtigten Stellen statt.
Wird Gerste bei einer anderen als den im Abs. 3 oder 4 bezeichneten Stellen zur Abfertigung
gestellt, und erachtet diese Stelle, soweit sie zur Ermittelung des hektolitergewichts nicht befugt
ist, eine solche Ermittelung, oder soweit sie zur Unbrauchbarmachung oder Kenuzeichnung von
Gerste nicht ermächtigt ist, eine solche Maßnahme für erforderlich so ist Autrag die Sendung
im gebundenen Verkehr einer mit der entsprechenden Befugnis
ausgestatteten
stelle
Grenz-
eingang oder im Innern des Zollgebiets zu überweisen; dabei ist im Abfertigungspapier der
Sachverhalt kurz anzugeben
Statt dieser Überweisung kann jedoch von dem der Eingangsstelle vorgesetzten Hauptamte dem
Zollpflichtigen auf Antrag gestattet werden, die Gerste seinerseits unter amtlicher Aufsicht einem
Verfahren der im § 5 vorgesehenen Art zu unterwerfen. In diesem Falle ist zugleich dem Zoll-
pflichtigen zu eröffnen, daß er die dadurch entstehenden Kosten gemäß § 26 felbst zu tragen habe.
Die Feststellung des Hektolitergewichts im Wege der Übersendung einer Probe au eine mit
entsprechender Befugnis ausgestattete Zollstelle ist nicht zulässig.
Im übrigen bewendet es für Gerste, die im gebundenen Verkehr abgefertigt wird, bezüglich
der Zuständigkeit der Zollstellen ber den allgemeinen Bestimmungen.
II.
Abfertigung
zu in
freien
Verkehre.
§ 7. — A. Ubfertigung auf Grund des Hektolitergewichts. — Der Zollpflichtige ist auf seinen
Antrag zu dem: auf Ermittelung des Hektolitergewichts gerichteten Verfahren zuzuziehen.
§ 8. — 1. Allgemeine Bestimmungen. -
Das
Hektolitergewicht
der Gerste wird an
Proben ermittelt, welche in der in den §§ 9 und 10 angeordircten Weise entnommen und gerei-
nigt worden sird.
Die Ermittelung ist von dem Vorstande der Zollstelle oder von einem beson-
ders beauftragten Oberbeamten der Zollverwaltung vorzunehmen.
Sie ist in der Regel zweimal
zu wiederholen und es ist sodann der Durchschnitt der drei gewonnenen Ergebnisse zu ziehen.
Von
den
Wiederholungen
kann abgesehen werden, wenn die bei der ersten Ermittelung
gewonnenen Zahlen um
mindestens
1 kg unter oder ü b e r den entscheidenden Grenzen
liegen, bei den Abfertigungsbeamten keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit des Ergebnisses
bestehen, und, sofern die gewonnenen Zahlen über den entscheidenden Grenzen liegen, der
Zoll-
pflichtige
unter
schriftlicher
Anerkennung
d e r
Richtigkeit
des
Er-
gebnisses auf
d i e
Wiederholung
verzichtet.
Abgesehen von dem im § 14 vorgesehenen Falle findet eine nachträgliche Erneuerung der Hekto-
litergewichtsermittelung
im
Beschwerdefall
usw.
nicht statt. Auch kann das Ergebnis der
Hektolitergewichtsermittelung von einer weiter mit der Abfertigung der Gerste befaßten Amts-
stelle (§ 6 Abs. 5, § 25) nicht beanstandet werden.
§ 9. — 2. Entnahme der Proben.
Behufs Feststellung des Hektolitergewichts ist aus der
Gerstensendung eine Durchschnittsprobe zu bilden. Zu diesen: Zwecke sind bei in Umschließungen
eingehenden Sendungen aus mindestens 10 v. H. der Packstücke, welche Ware von gleichartiger
Beschaffenheit enthalten, ungefähr je 400 g, im ganzen jedoch mindestens 4 kg, und zwar aus
verschiedenen Tiefen der einzelnen Packstücke zu entnehmen.
Bei Sendungen in loser Schüttung
(Wagen- oder Schiffsladungen usw.) bat die Entnahme von Proben von ungefähr je 400 g an
mindestens zehn verschiedenen Stellen jedes einzelnen, die gleichartige Ware enthaltenden Abteils
aus verschiedenen Höhenlagen zu erfolgen.
Die so erhaltenen Einzelproben sind zusammen-
zuschütten und durch starkes Schütteln, Umrühren usw. zu einer einheitlichen Durchschnittsprobe
für jeden Schiffs- oder Wagenabteil zu vermischen.
Bei Schiffsabteilen von besonderer., Größe
und Tiefe können nach dem Ermessen des Amtsvorstandes mehrere Durchschnittsproben gebildet
werden.
§ 10. — 3. Weitere Behandlung der Proben.
Fühlt sich die Durchfchnittsprobe ungewöhn-
lich naß an, so ist. sie zunächst durch vorsichtiges, nicht zu schnelles Trocknen bei ungefähr 45° C.
in denjenigen Zustand zu. versetzen, in welchem marktgängige Gerste gewöhnlich eingeht.
Ist die Gerste mit Halm- oder Ährenteilen, mit Körnern anderer Getreidearten oder von
Hülsenfrüchten, oder mit Gras- oder Unkrautsamen, Spreu, Steinen, Schmutz oder dergl. in
erheblichem Maße versetzt, so sind diese Beimischungen mittels der Reinigungsvorrichtung (An-
lage A*) Ziffer I) aus der Probe zu entfernen, falls nicht infolge des Umfanges solcher Bei-
mischungen die Ware einem höheren Zollsatz unterliegt (Ziffer 9 der Vorbemerkungen zum
Warenverzeichnisse zum Zolltarife).
Ebenso sind etwaige an den Gerstenkörnern befindliche
Grannen oder längere Grannenteile zu beseitigen.
§ 11. — 4. Feststellung des Hektolitergewichts. — Die nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen vorbereitete Gerstenprobe ist nach der Anleitung zur Feststellung des Hektoliter-
gewichts (Anlage A Ziffer II) zu verwiegen.
§ 12. — 5. Weitere Untersuchung. — Beträgt das Hektolitergewicht der ungetrennten Probe
(Gesamthektolitergewicht)
weniger als 65 kg, so ist die Probe weiter daraufhin zu
untersuchen, ob: dem Gewichte nach mehr als 39 v. H. der Körner für sich ein Hektolitergewicht
von 67 kg oder mehr zeigen
(Sonderhektolitergewicht).
Zu
diesem Zwecke sind
500 g der Durchschnittsprobe genau abzuwiegen und sodann auf dem Gerstensortiersieb abzusieben
(Anlage A Ziffer III).
Hierauf ist die Gewichtsmenge der auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner
nach Hundertteilen des Gesamtgewichts der Probe zu ermitteln.
Beträgt die Gewichtsmenge
30 v. H. oder weniger, so findet eine Feststellung des Sonderhektolitergewichts dieser Körner nicht
statt.
Beträgt sie dagegen mehr als 30 v. H., so ist das Hektolitergewicht der auf dem Siebe
zurückgebliebenen Körner ebenfalls nach Anlage A Ziffer II festzustellen.
Reicht die beim ersten
Absieben gewonnene Körnermenge zur Füllung des Maßes nicht aus, so sind nochmals 500 g
der Durchschnittsprobe abzusieben und die hierbei auf den: Siebe zurückgebliebenen Körner mit
den beim Absieben der ersten 500 g gewonnenen zu vermischen.
Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr, so findet eine weitere Untersuchung
behufs Ermittelung des Sonderhektolitergewichts der schwereren Körner nicht statt.
§ 13. — 6. Behandlung der Gerste je nach dem Ergebnisse der Hektolitergewichtsermittelung
a) bei höherem Hektolitergewichte. — Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder mehr,
oder beträgt das Gesamthektolitergewicht zwar weniger als 65 kg, das Sonderhektolitergewicht
aber 67 Kg oder mehr, so ist die Gerste als Malzgerste zu behandeln.
Lehnt der Zollpflichtige die Entrichtung des Zolles nach dem Satze von 4 M für 1 dz unter
der Angabe ab, daß die Gerste trotz des Ergebnisses der Hektolitergewichtsermittelung zur Malz-
bereitung nicht geeignet sei oder nicht dazu Verwendung finde, so hat der Borstand der
Zoll-
stelle nach seiner Wahl entweder zu gestatten, daß die weitere Abfertigung der Gerste nach
Maßgabe der Bestimmungen in §§ 16 bis 23 erfolgt, oder die Unbranchbarmachung der Gerste
zur Malzbereitung oder ihre Kennzeichnung als Bedingung für deren Ablassung zum Zollsatze von
1,30 M für 1 dz anzuordnen.
§ 14. — Macht der Zollpflichtige im Falle, des § 13 Abs. 1 glaubhaft, daß das ermittelte
Hektolitergewicht aus besonderen Gründen, z. B. wegen angeblich bei der Bildung der Durch'
schnittsprobe untergelaufener Zufälligkeiten, dem wahren Hektolitergewichte der Gerste nicht ent-
spreche, und befindet sich die Sendung noch im Gewahrsame der Stelle, welche die angefochtene
Hektolitergewichtsermittelung vorgenommen hat, so ist auf Antrag das Verfahren an einer ander-
weit nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 9 und 10 gebildeten Durchschnittsprobe zu erneuern,
*) Die Anlage A. ist hier nicht abgedruckt.
wobei, soweit nicht Bedenken entgegenstehen, die besonderen Angaben des Zollpflichtigen zu be-
rücksichtigen sind.
Je nach dem Ausfalle der erneuten Hektolitergewichtsermittelung ist nach Maßgabe der Be-
stimmungen im § 13 oder derjenigen im § 15 zu verfahren.
§ 15. — b) bei niedrigerem Hektolitergewichte. — Falls das Gesamthektolitergewicht weniger
als 65 kg beträgt und falls zugleich entweder beim Absieben nicht mehr als 30 v. H. des Ge-
saintgewichts der abgesiebten Menge auf dem Siebe zurückgeblieben sind oder falls zugleich zwar
mehr als 30 v. H. des Gesamtgewichts der abgesiebten Menge auf dem Siebe zurückgeblieben
sind, das Sonderhektolitergewicht dieser Körner aber weniger als 67 kg betragt, unterliegt die
Gerste dem für andere als Malzgerste zutreffenden vertragsmäßigen Zollsatze von 1,30 M für 1 dz.
Ergeben sich indes trotz des niederen Hektolitergewichts aus der
besonderen
Beschaffen-
heit
der Gerste Grunde für die Annahure, daß sie zur Malzbereitung geeignet ist, oder recht-
fertigen die der Zollstelle bekannt gewordenen besonderen Umstände hinsichtlich. Herkunft oder
Bestimmung der Sendung usw. die Annahme, daß die Gerste zur Malzbereitung Verwendung
finden soll, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 2 zu verfahren.
Als
Anhalt bei der Prüfung der Gerste hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit zur Malzbereitung
dienen die in Ziffer IV der Anlage A enthaltenen 'Angaben.
§ 16 — B. Abfertigung ohne Feststellung des Hektolitergewichts. 1. Allgemeine Bestimmungen.
Beim Eingang von Gerste in Einzelmengen bis zu 10 kg Rohgewicht entscheiden die Abfer-
tigungsbeamten nach freiem Ermessen über den anzuwendenden Zollsatz.
Der Einbringer ist nicht berechtigt, zu beanspruchen, daß später abgefertigte größere Mengen
Gerste gleicher Art demselben Zollsatz unterworfen werden.
§ 17. — Der Feststellung des Hektolitergewichts bedarf es nicht, wenn sich der Warenein-
bringer bereit erklärt, den Zoll nach dem Satze von 4 M oder 7 M für 1 dz zu entrichten. Das
Gleiche gilt, wenn sich der Zollpflichtige der Kennzeichnung der vorgeführten Gerste unter der
Bedingung unterwirft, daß ihm der Zollsatz von 1,30 M für 1 dz zugestanden wird.
§ 18. — Beautragt der Zollpflichtige die Abfertigung von Gerste zum vertragsmaßigen Zoll-
satze von 1,30 M für 1 dz ohne Ermittelung des Hektolitergewichts und ohne Kennzeichnung, so
hat er schriftlich zu erklären, aus welchen Gründen die Gerste zur Malzbereitung ungeeignet ist,
oder zu welchen Zwecken sie Verwendung finden soll.
§
19.
— 2. Zur Malzbereitung ungeeignete Gerste.
Als ungeeignet zur Malzbereitung
ist insbesondere Gerste anzusehen, welche entweder
1. zum überwiegenden Teil ans auf dem Felde ausgewachsenen Körnern besteht, oder
2. ihre Keimfähigkeit mindestens bei etwa einem Fünftel der Körner verloren hat, oder
3. wegen besonderer der Gerste zufällig anhaftender Mängel, z. V. wegen starker Dumpfigkeit,
erheblicher Beschädigung mindestens etwa der Hälfte der Körner, starken Schimmelbesatzes, zu
dem im § 1 Abs. 1 angegebenen Zwecke nicht verwendet werden kann.
§ 20. — Behauptet der Zollpflichtige, daß die Gerste zur Malzbereitung ungeeignet sei so
bedarf es in der Regel einer Untersuchung durch die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle in
Berlin NW 6, Luisenstraße 32, welcher zu diesem Zwecke von der Zollstelle eine nach Maß-
gabe der Vorschriften in §§ 9 und 10 gebildete Durchschnittsprobe von mindestens 4 kg zu über-
senden ist. ,Jedoch kann von dieser Untersuchung abgesehen werden, wenn ein die Vermälzung
ausschließender,
äußerlich erkennbarer Mangel (§ 19 Ziffer 3) in so hohem Maße vorhanden ist,
daß nach Ansicht des Vorstandes der Zollstelle keinerlei Zweifel bestehen. Bei der Übersendung
und Untersuchung der Probe ist nach Ziffer V der Anlage A zu verfahren.
Soweit in den Fällen des § 19 Ziffer 1 und 2 eine Untersuchung der Gerste auf ihre Keini-
fähigkeit vorzunehmen ist, kann diese auch durch die Zollbehörde, nötigenfalls unter Übersendung.
einer Probe au eine mit entsprechender Ermächtigung versehene Zollstelle (§ 6 Abs. 2), erfolgen,
wobei nach Ziffer VI der Anlage A zu verfahren ist.
§ 21. — 3. Gerste, welche nicht zur Malzbereitung verwendet wird. — Als nicht zur Malz-
bereitung Verwendung findend ist Gerste anzusehen, von welcher nachgewiesen wird, daß sie
1. zur Herstellung von Graupen, Rollgerste oder anderen Müllereierzeugnissen aus
unverm-
ter Gerste,
2. zur Herstellung von Brennmatz,
3. zur Herstellung von Malzwaren oder von Kaffeeersatzstoffen aus unvermälzter Gerste,
4. als, Saatgut oder
. 5. zu Fütterungszwecken
dient.
§ 22. — D e r Nachweis der Verwendung zu den im § 21 Ziffer 1 bis 3 genannten Zwecken
ist als erbracht anzusehen, wenn die Gerste im gebundenen Zollverkehr in den betreffenden Be-
trieb übergeführt ist und dort so lange unter Zollverschluß, oder unter amtlicher Überwachung
verbleibt, bis sie einem Verfahren unterworfen worden ist, welches sie zur Bereitung von Brau-
malz ungeeignet macht. Die näheren Bestimmungen sind nach den örtlichen Verhältnissen von
der Direktivbehörde, in deren Bezirke die Betriebsanstalt liegt, zu treffen.
In geeigneten Fällen kann mit Genehmigung und nach näherer Anordnung der Direktivbe-
hörde statt nach den vorstehenden Bestimmungen auch nach Maßgabe des § 23 verfahren werden.
§ 23. — Dem Antrag auf Abfertigung von Gerste mit dem Nachweise der Verwendung zu
den im § 21 Ziffer 4 und 5 genannten Zwecken kann entsprochen werden, wenn die zur Abser-
tigung gestellte Menge mindestens 10 dz beträgt und die Gerste unmittelbar, dem Inhaber eines
nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage B erteilten Erlaubnisscheins zugeführt wird.
Hinsichtlich der Mindestmenge können vom Hauptamt Ausnahmen zugelassen werden.
§. 24. — Besondere Befugnis der Zollstelle in den Fällen der §§ 18 bis 23. — Mißlingt
der im Falle des § 20 angetretene Nachweis oder verbleiben hinsichtlich der Verwendbarkeit
der Gerste zur Malzbereitung erhebliche Bedenken bestehen, so ist die Gerste nur nach vorgängiger
Unbrauchbarmachung oder Kennzeichnung zum Zollsatze von 1,30 M für 1dz abzulassen. Ebenso
ist zu verfahren, wenn sich im einzelnen Falle ergibt, daß die Überwachung der Verwendung
nach Maßgabe der §§ 22 und 23 bei Lage der örtlichen oder sonstigen besondern Verhältnisse
zur Sicherung des Zollaufkommens nicht genügt.
III.
Abfertignung
i m
g e b u n d e n e n
Verkehre.
§ 25. — Die Abfertigung von Gerste im gebundenen Verkehr erfolgt vorbehaltlich der Bor-
schriften in den Absätzen 2 bis 6 nach den allgemeinen Bestimmungen.
Die Gerste ist unter Zollverschluß oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. Inwieweit
hiervon bei der Versendung von Gerste mit der Staatseisenbahn Abstand zu nehmen ist, bestimmt
nach den örtlichen Verhältnissen die Direktivbehörde.
Bei der Versendung von Gerste, die ans Grund der Ermittelung des Hektolitergewichts dem
Zollsatze von 1,30 M für 1 dz zugewiesen worden ist, ohne daß dabei die Unbrauchbarmachung
zur Malzbereitung oder die Kennzeichnung angeordnet wurde, kann von der Anlegung eines
zollamtlichen Verschlusses und der zollamtlichen Begleitung nach den allgemeinen Vorschriften
abgesehen werden. Das gleiche gilt für Gerste, die zur Malzbereitung unbrauchbar gemacht oder
gekennzeichnet oder bezüglich deren festgestellt ist, daß sie sich zur Malzbereitung nicht eignet
Von der Aufnahme von berste in ein Zolllager muß der Zollsatz, dem sie unterliegt, festgestellt
und die etwa angeordnete Unbrauchbarmachung oder Kennzeichnung bewirkt werden. Die Vor-
nahme dieser Maßregeln kann bei Gerste, welche in eine öffentliche Niederlage oder in ein Pri-
vattransitlager unter amtlichem Mitverschluß übergeführt wird, auf Antrag des Zollpflichtigen
entweder
1). so lauge ausgesetzt werden, bis die Gerste in den freien Verkehr tritt oder in ein vorstehend
nicht genanntes Zollager aufgenommen wird, oder
2. gänzlich unterbleiben, sofern die Gerste unter Zollaufsicht wieder in das Ausland geht.
In beiden Fällen ist der Sachverhalt im Niederlagebuch und in den Abfertigungspapieren
kurz anzugeben. Den Privattransitlagern sind die Vergünstigungen des ,§ 12 Abs. 2 des Privat-
lagerregulativs nicht zu gewähren
Gerste, welche zum vertragsmäßigen Zollsatze von 1,30 M in ein anderes Zollager als in eine
öffentliche Niederlage oder ein Privattransitlager unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen
werden soll, ist vorher stets einem ihre Verwendbarkeit zur Malzbereitung ausschließenden Ver-
fahren oder der Kennzeichnung zu unterwerfen, sofern nicht einer derjenigen Falle vorliegt, in
denen im gebundenen Verkehre befindliche Gerste ohne Zollverschluß usw. abgelassen werden
kann (Abs. 3).
IV
Tragungder
Kosten.
§ 26.
Die Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbereitung und ihre Kennzeichnung
erfolgen bei den hierzu besonders ermächtigten Zollstellen ohne Kosten für den Zollpflichtigen.
Dagegen fallen die Kosten für eine ausnahmsweise bei einer hierzu nicht besonders ermächtig-
ten Zollstelle (§ 6 Abs. 6) zugelassene Unbranchbarmachung oder Kennzeichnung dein Zollpflich-
tigen und die Kosten für eine solche Maßnahme auf Grund des § 22 Abs. 1 und der Anlage B
§ 10 Abs. 3 dem Betriebsinhaber zur Last. Auch hat der Zollpflichtige die Kosten für ein auf
Grand des § 20 Abs. 1 eingeholtes Gutachten zu tragen, sofern dieses zu seinen Ungunsten
ausfällt. In allen Fällen, mit Ausnahme des im § 22 Abs. 1 genannten, kann zur Deckung der
Kosten von dem Zollpflichtigen die Hinterlegung oder Sicherstellung eines angemessenen Betrags
verlangt werden.
Außer den Kosten sind in den im Abs. 2 bezeichneten Fällen gegebenenfalls Gebühren nach
Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten.
V.
Verwendung
der Gerste
im
freien
V e r k e h r .
§ 27. — Malz ans Gerste, die durch Verzollung zum Satze von 1,30 M für 1 dz in den
sreieu Verkehr übergegangen ist, darf zu Brauzwecken nicht verwendet werden.
Es ist verboten, Gerste der im Abs. 1 bezeichneten Art und daraus hergestelltes Malz ohne
Genehmigung der Zollbehörde in das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich
der zur Aufbewahrung und Schrotung von Malz und der Aufbewahrung von anderen Brau-
stoffen dienenden Raume, einzubringen. Den genannten Räumen sind die an die Brauerei ansto-
ßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumlichkeiten gleich zu achten.
§ 28. — Die mit der Beaufsichtigung der Brauereien beauftragten Beamten haben auf die
Einhaltung der im § 27 getroffenen Bestimmungen zu achten.
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, in geeigneten Fällen, z. B. wenn der Inhaber der Brauerei
zugleich Mälzerei betreibt, nähere Überwachungsbestimmungen zu treffen. Sie kann insbesondere
anordnen, daß in den Brauereiräumen Tafeln ausgehängt werden, auf denen die Vorschriften
des Gesetzes, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste vom 3. August 1909 bekanntgegeben
werden.
Ergibt sich der Verdacht, daß Malz, Malzschrot, Würze oder Bier unter Verwendung von
mit Eosin gefärbter Gerste hergestellt ist, so sind Proben der Waren der Kaiserlichen Technischen
Prüfungsstelle einzusenden, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage A, unter Ziffer
VII zu untersuchen hat. Eine Untersuchung durch diese Prüfungsstelle ist auch dann herbei-
zusühren, wenn sich der Verdacht ergibt, daß gekennzeichnete Gerste einem auf Beseitigung der
Kennzeichnung gerichteten Verfahren unterworfen worden ist.
§ 29. — Wer zum niedrigen Zollsatze verzollte, nicht kenntlich gemachte Gerste oder
Mischungen solcher Gerste mit anderer veräußert, hat dem ErWerber ausdrücklich von der Ver-
zollung nach dem niedrigeren Zollsatze Kenntnis zu geben.
Vl.
Strafbestimmungen.
§ 30. — Zuwiderhandlungen, gegen diese Ordnung und die auf Grund derselben von den
Zollbehörden erlassenen öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Bestimmungen
werden, sofern nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes oder der §§ 2 bis 4
des Gesetzes, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste, vom 3. August 1909 Anwendung
finden, nach § 14 des Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 M geahndet.
Anlage
B.
(Gerstenzollordnung § 23)
Bestimmungen, betreffend die Überwachung von Gerste, welche zum Nachwe se der Verwen-
dung abgefertigt wird
§ 1. — 1. Ausstellung eines Erlaubnisscheins. — Der Inhaber eines Betriebs, in welchem
Gerste zum Nachweis . ihrer Verwendung verbracht werben soll (§ 23 der Gerstenzollordnung),
hat vor dem ersten Bezüge bei dem Bezirkshauptamte schriftlich die Ausstellung eines Erlaubnis-
scheins nachzusuchen und dabei anzugeben
1. wie groß die zu beziehende Menge ist,
2. zu welchem Zwecke die Gerste verwendet werden soll,
3. für welchen Zeitraum der Erlaubnisschein beansprucht wird,
4. in welchen Räumen die Gerste gelagert werden soll, und
5. bei welchen Zollstellen die Schlußabfertigung erfolgen soll.
Ferner hat sich der Betriebsinhaber in dem Antrage zu verpflichten, neben der etwa sonst noch
verwirkten Strafe für jeden einzelnen Fall einer unerlaubten Abgabe der Gerste an Dritte oder
der Verwendung der Gerste zu nicht erlaubten Zwecken, auch wenn die Abgabe oder Verwendung
ohne sein Wissen und Wollen durch seine Angehörigen, Dienstboten oder Gewerbegehilfen erfolgt,
eine von der Zollbehörde festzusetzende Vertragsstrafe bis zu fünfhundert Mark unter Verzicht
auf richterliche Entscheidung zu zahlen.
Der Erlaubnisschein darf nur Inhabern von Betrieben erteilt werden, die nicht mit
Brauerei
verbunden sind.
§ 2. — Entspricht der Antrag sonst den Bestimmungen in den §§ 21 und 23 der Gersten-
zollordnung und bestehen gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Bedenken, so kaun
das Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilen.
In
dem Erlaubnisscheine sind außer dem Namen und Wohnorte des Betriebsinhabers und dem
Orte der Betriebsanlage die Zollstelle, bei welcher die Schlußabfertigung erfolgen soll, die Menge
und Zeit, für welche der Erlaubnisschein Gültigkeit hat, sowie der Verwendungszweck der Gerste
anzugeben. Ferner ist in dem Erlaubnisscheine zu vermerken, daß dem Betriebsinhaber die für
seinen Betrieb angeordneten Überwachungsmaßregeln bekannt gemacht wurden sind.
§ 3. — 2. Überführung der Gerste in die Betriebsanlage. — Behufs Überführung der Gerste
in die Betriebsanlage ist der Erlaubnisschein von dem Betriebsinhader oder, sofern er nicht selbst
der Zollpflichtige ist, von dem Zollpflichtigen der Schlußabfertigungsstelle mit den Abfertigungs-
papieren vorzulegen.
Nach erfolgter Abfertigung hat der Zollpflichtige sofort die unmittelbare
Überführung der Gerste in dm Betrieb, für welchen der Erlaubnisschein ausgestellt ist, zu ver-
anlassen und zum Beweise hierfür der Schlußabfertigungsstelle die Frachtpapiere zur Einsicht
vorzulegen. Die Schlußabfertigungsstelle versieht die Frachtpapiere, in denen die Übernahme der
Sendung durch den Frachtführer zu bestätigen ist, mit ihrem Amtsstempel, vermerkt die abge-
fertigte Menge unter Beidrückung ihres Amtsstempels auf den: Erlaubnisschein und gibt diesen
dem Zollpflichtigen zurück. Sie benachrichtigt das Hauptamt, das den Erlaubnisschein ausgestellt
hat, unverzüglich von der erfolgten Abfertigung. Sind keine Frachtpapiere ausgestellt worden, so
hat die Schlußabfertigungsstelle die Überführung der Gerste in den Betrieb in geeigneter Weise
zu überwachen.
§ 4. — 3. Lagerung der Gerste. — Die Gerste darf nur in den dem Bezirkshauptamt ange-
zeigten Lagerräumen gelagert werden.
In
den Lagerräumen von Gerste, die unter diese Bestimmungen fällt, ist eine Tafel anzu-
bringen,
auf welcher nach Anweisung des Bezirkshauptamts der Verwendungszweck in deutlich
lesbarer Schrift angegeben ist.
§ 5. — 4. Buchführung und Zollaufsicht.
Die Gerste darf nur zu dem auf dem Erlaubnis-
schein angegebenen Zwecke verwendet werden. Jedoch kann das Bezirkshauptamt bei vorhandenem
Bedürfnisse genehmigen
daß solche Gerste nach vorheriger Anmeldung bei der Bezirkszollstelle
zu Fütterungszwecken verwendet oder nach Entrichtung des Unterschieds der nach den vertrags-
mäßigen Zollsätzen von 4 M und 1,30 M für 1
z
berechneten Zollgefälle zu anderen
Zwecken benutzt oder an Dritte abgegeben werden darf.
§ 6. — Der Betriebsinhaber oder sein dem Bezirkshauptamte namhaft gemachter Stellvertreter
hat über den Zu- und Abgang an Gerste nach näherer Anweisung des Bezirkshauptamts ein
Anschreibebuch zu führen.
Jeder Zugang ist sofort unter Angabe des Tages in das Anschreibebuch einzutragen und mit
den Frachtpapieren, sofern solche vorhanden sind, zu belegen. Jeder Abgang ist ebenfalls sofort
m dem Anschreibebuche zu vermerken und dabei neben Tag und Stunde der Entnahme, wenn die
Gerste zu verschiedenen Zwecken verwendet werden darf, der Verwendungszweck anzugeben.
Das
Anschreibebuch ist mit seinen Belegen und dem Erlaubnisscheine, sofern dieser nicht behufs
Überführung der Gerste entnommen ist (§ 3), in einem offenen Pulte im Lagerraum aufzubewahren.
§ 7. — Die Zeit und der Umfang, innerhalb welcher die Betriebsanstalt den Aufsichts-
beamten zugänglich sein muß, wird nach den örtlichen Verhältnissen von dem Bezirkshauptamte
festgesetzt. Bei der Ausübung der Zollanfficht hat der Betriebsinhaber den Aufsichtsbeamten die
erforderliche Hilfe zu leisten oder leisten zu lassen.
§ 8. -
5. Bestandsaufnahmen. — Erstreckt sich die Vergünstigung über mehrere Jahre, so
ist nach näherer Anordnung des Bezirkshauptamts in jedem Jahre mindestens eine unvermutete
Bestandsaufnahme von einem Oberbeamten vorzunehmen und dabei das Anschreibebuch abzu-
schließen.
Die bei der Bestandsaufnahme gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelte Fehlmenge ist,
sofern nicht Hinterziehungen stattgefunden haben, von der Nacherhebung des Zollunterschieds
zwischen den vertragsmäßigen Zollsätzen von 4 M und 1,30 M für 1 dz insoweit freizulassen,
als sie 0,5 v. H. der seit der letzten Bestandsaufnahme angeschriebenen Gerstenmenge nicht über-
schreitet ; für den überschießenden Teil der Fehlmenge ist dieser Zollunterschied ohne Rücksicht
auf die Verwendung der Gerste einzuziehen. Beträgt die Fehlmenge mehr als 2 v. H. der seit
der letzten Bestandsaufnahme angeschriebenen Gerstenmenge, so ist außerdem der Sachverhalt zu
erörtern und erforderlichensalls Strafverfahren einzuleiten.
Nach beendeter Bestandsaufnahme ist der wirklich vorgefundene Bestand von dem Aufsichts-
beamten neu vorzutragen und zu bescheinigen.
§ 9. — 6. Aufhören der Vergünstigung. — Ist die bezogene Gerste aufgebraucht und findet ein
fernerer Bezug von Gerste auf Erlaubnisschein nicht mehr statt, so hat der Betriebsinhaber
unaufgefordert den Erlaubnisschein nebst Anschreibebuch und Belegen dem Bezirkshauptamte
binnen längstens 8 Tagen unter Mitteilung des Grundes zurückzusenden.
§ 10. — Sofern das Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein wegen vorgekommener Unregel-
mäßigkeiten zurückzieht oder eine weitere Verwendung der noch vorhandenen Gerste zu dem
erlaubten Zwecke nicht mehr beabsichtigt wird, ist der Bestand unter sinngemäßer Unwendung
der Vorschrift im § 8 festzustellen.
Ergiebt sich hierbei ein höherer Istbestand als Sollbestand, so ist von ersterem, andernfalls
von letzerem der Unterschied der nach den vertragsmäßigen Zollsätzen von 4 M. und 1,30 M. für
1 dz berechneten Zollgefälle festzusetzen und binnen längstens 8 Tagen von dem Betriebsinhaber
bei der Bezirkshebestelle bar einzuzahlen.
Ausnahmsweise kann das Bezirkshauptamt gestatten, daß der vorgefundene Rest in einen
anderen Betrieb, dessen Inhaber sich im Besitz eines Erlaubnisscheines befindet, unter sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften im § 3 übergeführt oder aber einem seine Verwendung zur Malz-
bereitung ausschließenden Verfahren (Gerstenzollordnung § 5) unterworfen wird.
§11. — 7. Zollaufsicht. — Die nach den örtlichen Verhältnissen etwa erforderlichen besonderen
Überwachungsmaßregeln trifft das Bezirkshauptamt. Insbesondere hat dieses auch zu bestimmen,
wie oft die Aufsichtsbeamten die Betriebsanstalten behufs Ausübung der Zollaufsicht zu besuchen
haben.
§ 12. — 8. Besondere Bestimmungen für Saatgerste. — Ein Erlaubnisschein zum Bezüge
von Gerste mit dem Nachweise der Verwendung als Saatgut kann unter Vorbehalt jederzeitigen
Widerrufs auch an solche, nicht Brauerei treibende Verbände, Personenvereine oder Einzelpersonen
erteilt werden, welche die Gerste nicht oder nicht lediglich zum Verbrauch im eigenen Betriebe,
sondern behufs Abgabe an andere Verbraucher aus dem Auslande beziehen wollen.
In solchen Fällen finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe entsprechende
'Anwendung, daß
1. nur die Verbände, Personenvereine und Einzelpersonen, nicht die Verbraucher der Gerste die
Ausstellung des Erlaubnisscheines (§ 1) zu beantragen und das Anschreibebuch (§ 6) zu führen
haben,
52g
2. der Erlaubnisschein jedesmal nur für die gewöhnliche Zeit der Aussaat erteilt wird,
3. der Antragsteller sich zu verpflichten hat, auf Verlangen des Bezirkshauptamts in Höhe
des Zollunterschiedes Sicherheit zu leisten,
4. die Gerste nur in Einzelmengen von weniger als 10 dz. und nur auf schriftliche Bestellung
an jeden Verbraucher abgegeben werden darf,
5. das Bestellschreiben dem Auschreibebuch (§ 6) als Beleg beizufügen ist,
6. der Inhaber des Erlaubnisscheines jede Abgabe von Gerste unverzüglich dem Hauptamt,
in dessen Bezirk der Empfänger seinen Wohnsitz hat, unter Bezeichnung des Empfängers und
der Menge der Gerste anzeigen muß.
Arrêté du 25 août 1909, concernant la lutte
contre le phylloxéra.
LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Revu l'art, 29 de son arrêté du 25 septembre,
1908 conçu comme suit
L'accès des districts viticoles infectés est
interdit aux propriétaires ou détenteurs de
vignes situées en Prusse, si ces personnes ont
dans ce dernier pays leur résidence habituelle
ou temporaire.
Il est de même défendu d'occuper, dans ces
districts, des ouvriers qui ont en Prusse leur
résidence habituelle ou temporaire » ;
Arrête
Auf die Herstellung von Haustrunk
ans Traubenmaische, Traubenmost, Rückständen
der Weinbereitung oder aus getrockneten Wein-
beeren finden die Vorschriften des Art. 2, Absatz 2,
und der Art. 3 und 9 keine Anwendung.
Die Vorschriften des Art. 4 finden auf die
Herstellung von Haustrunk entsprechende An-
wendung.
Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt,
ist verpflichtet, der zuständigen Behorde die Her-
stellung von Haustrunk unter Angabe der herzu-
stellenden Menge und der zur Verarbeitung be-
stimmten Stoffe anzuzeigen; die Herstellung kann
durch Anordnung der zuständigen Behörde be-
schränkt oder linier besondere Aufsicht gestellt werden.
Die als Haustrunk hergestellten Getränke dür-
fen nur im eigenen Haushalte des Herstellers ver-
wendet oder ohne besonderen Entgelt an die in
seinem Betriebe beschäftigten Personen zu eigenen
Verbrauch abgegeben werden Bei Auflosung des
Haushaltes oder Aufgabe des Betriebes kann die
zuständige Behorde die Veräußerung des etwa
vorhandenen Vorrats von Haustrunk gestatten.
Les prescriptions des art 2 et 4 jus-
qu'à 9 s'appliquent au jus de raisins, celles des
art. 4 à 9 au moût complet.
Die Vorschriften der Art. 2 und 4
bis 9 finden auf Traubenmost, die Vorschriften
der Art. 4 bis 9 auf Traubenmaische Anwendung.
Sans préjudice des dispositions de
l'art. 15, il est interdit de mettre en circulation,
dans un but de lucre, des boissons qui auront
été fabriquées ou traitées en contravention des
prescriptions des art. 2, 3, 4, 9 ou 10, ainsi que
le moût complet qui aura reçu une addition non
conforme aux dispositions de l'art. 3, al. 1er ou
de l'art. 4. La même interdiction s'applique aux
produits étrangers qui ne répondent pas aux
prescriptions de l'art. 3 al. 1er, ou des art. 4, 9
ou 10 ; le Gouvernement pourra toutefois, par
rapport aux prescriptions de l'art. 4 et de l'art.
10 al. 2, accorder des exceptions au profit de
boissons ou de moût complet qui auront été
préparés conformément aux dispositions en vi-
gueur dans le pays d'origine.
Getränke, die den Vorschriften der
Art. 2, 3, 4, 9 oder 10 zuwider hergestellt oder
behandelt worden sind, ferner Traubenmaische,
die einen nach den Bestimmungen des Art. 3
Abs. 1 oder des Art. 4 nicht zulässigen' Zusatz
erhalten hat, dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen
des Art. 15, nicht in den Verkehr gebracht werden.
Dies gilt auch für ausländische Erzeugnisse, die
den Vorschriften des Art. 3 Abs. 1 oder der Art. 4,
9 oder 10 nicht entsprechen; die Regierung kann
jedoch hinsichtlich der Vorschriften des Art. 4 und
des Art. 10 Abs. 2 Ausnahmen für Getränke und
Traubenmaische bewilligen, die den im Ursprungs-
lande geltenden Vorschriften entsprechend herge-
stellt sind.
L'importation de boissons qui sont
exclues de la circulation en vertu de l'art. 13,
ainsi que celle du moût complet qui a reçu une
addition non permise d'après les dispositions de
l'art. 3 al. 1er ou de l'art. 4, est interdite.
Un règlement d'administration publique édic-
tera les prescriptions nécessaires pour assurer
l'exécution de cette interdiction ; il pourra in-
terdire en outre l'importation de moût complet,
de jus de raisins ou de vin qui auront été pré-
parés ou traités contrairement aux prescriptions
en vigueur dans le pays de leur fabrication.
Die Einfuhr von Getränken, die nach
Art. 13 vom Verkehr ausgeschlossen sind, ferner
Traubenmaische, die einen nach den Bestimmungen
des Art. 3 Abs. 1 oder des Art. 4 nicht zulässigen
Zusatz erhalten bat, ist verboten.
Durch allgemeines Verwaltungsreglement wer-
den die zur Einhaltung dieses Verbotes nötigen
Vorschriften erlassen und kann überdies die Ein-
fuhr von Traubenmaische, Traubenmost oder Wein
verboten werden, die den am Orte der Herstellung
geltenden Vorschriften zuwider hergestellt oder be
handelt wurden sind.
Les boissons qui en vertu de l'art
13 sont exclues de la circulation, ne pourront
pas être employées pour la fabrication de bois-
sons contenant du vin, de vins mousseux ou de
cognac. Leur application à d'autres usages ne
pourra se faire qu'avec l'autorisation de l'auto-
rité compétente.
Getränke, die nach Art, 13 vom Ver-
kehr ausgeschlossen sind, dürfen zur Herstellung
von weinhaltigen Getränken, Schaumwein oder
Kognak nicht verwendet werden. Zu anderen Zwecken
darf die Verwendung nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde erfolgen.
Un règlement d'administration pu-
blique pourra limiter ou interdire l'emploi de
certaines substances pour la fabrication de bois-
sons contenant du vin, de vin mousseux et de
cognac ; il pourra en outre fixer, au point de
vue de la fabrication des vins mousseux et du
Ein allgemeines Verwaltungsreglement
kann: die Verwendung bestimmter Stoffe bei der
Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaum-
wein oder Kognak beschränken oder untersagen,
sowie bezüglich der Herstellung von Schaumwein
und Kognak bestimmen, welche Stoffe hierbei Ver-
cognac, les substances qui peuvent y être em-
ployées, et émettre des prescriptions au sujet
de leur emploi.
Le vin mousseux vendu ou mis en
vente dans un but de lucre doit porter une dé-
signation qui fasse connaître le pays où il a été
tiré en bouteilles ; pour le vin mousseux dont
la teneur en acide carbonique provient partielle-
ment ou totalement de l'addition d'acide carbo-
nique préparé d'avance cette désignation devra
faire reconnaître le mode de fabrication. Les
boissons semblables au vin mousseux devront
porter une désignation qui fasse reconnaître
quelles sont les boissons analogues au vin qui
ont été employées à leur fabrication Les me-
sures de détail seront édictées par un règlement
d'administration publique.
Les désignations prescrites par le règlement
devront être inscrites également dans les prix-
courants et cartes de vins ainsi que dans toutes
les offres de vente usitées dans les relations
d'affaires.
Schaumwein, der gewerbsmäßig ver-
kauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung
tragen, die das Land erkennbar macht, wo er auf
Flaschen gefüllt worden ist; bei Schaumwein,
dessen Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise aus
einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, muß die
Bezeichnung die Herstellungsart ersehen lassen.
Dem Schaumwein ähnliche Getränke müssen eine
Bezeichnung tragen, welche erkennen läßt, welche
dem Weine ähnlichen Getränke zu ihrer Herstel-
lung verwendet worden sind. Die näheren Vor-
schriften werden durch allgemeines Verwaltungs-
reglement erlassen.
Die durch das Reglement vorgeschriebenen Be-
zeichnungen sind auch in die Preislisten und Wein-
karten sowie in die sonstigen im geschäftlichen
Verkehr üblichen Angebote mit aufzunehmen.
Art 18 Trinkbranntwein dessen Alkohol nicht
ausschließlich aus Wein gewonnen ist, darf im
geschäftlichen Verkehr nicht als Kognak bezeichnet
werden.
Trinkbranntwein, der neben Kognak Alkohol
anderer Art entrält, darf als Kognak-Verschnitt
bezeichnet werden, wenn mindestens ein Zehntel
des Alkohols aus Wein gewonnen ist.
Kognak und Kognakverschnitte müssen in 100
Raumteilen
mindestens 38 Raumteile Alkohol
enthalten
Trinkbranntwein, der in Flaschen oder ähnlichen
Gefäßen unter der Bezeichnung Kognak gewerbs-
mäßig verkaust oder feilgehalten wird, muß zugleich
eine Bezeichnung tragen, welche das Land erkennbar
macht, wo er für den Verbrauch fertig gestellt
worden ist, Die näheren Vorschriften worden durch
allgemeines Verwaltungsreglement erlassen.
Die
durch das Reglement vorgeschriebenen
Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und
courants et les cartes de vins ainsi que dans
toutes les offres de vente usitées dans les re-
lations d'affaires.
L'eau-de-vie de consommation dont
la teneur en alccool ne provient pas exclusive-
ment du vin, ne doit pas, dans les relations
d'affaires, être désignée comme cognac.
L'eau-de-vie de consommation qui, à côté de
cognac, renferme de l'alcool d'autre espèce,
pourra être désignée comme « cognac de cou-
page» si un dixième au moins de son alcool
provient du vin.
Le cognac, ainsi que les cognacs de coupage,
devront contenir sur 100 volumes au moins 38
volumes d'alcool.
L'eau-de-vie de consommation qui, dans un
but de lucre, est vendue ou offerte on vente, en
bouteilles ou dans des récipients analogues, sous
la désignation de cognac, devra porter en même
temps une désignation qui fasse connaître le
pays où elle a été apprêtée pour la consomma-
tion Les mesures de détail feront prises par
un règlement d'administration publique.
Les désignations prescrites par le règlement
devront être inscrites également dans les prix-
Wendung finden dürfen, und Vorschriften über die
Verwendung erlassen.
Quiconque, dans un but de lucre,
met en circulation des raisins destinés à la fa-
brication de vin, du moût complet, du jus de
raisins ou du vin, ou qui, dans le même but,
élabore le vin pour le transformer en boissons,
est obligé de tenir des livres qui permettent de
constater
1° quelle est la superficie des vignobles qui
ont fourni la récolte ; quelles sont les quantités
de moût complet, de jus de raisins ou de vin
qu'il a retirées du crû qui lui appartient ou qu'il
s'est procurées autre part ; quelles sont les
quantités qu'il a cédées à d'autres et quelles sont
les affaires ayant ces substances pour objet dans
lesquelles il a servi d'intermédiaire ;
2° quelles sont les quantités de sucre ou d'au-
tres substances destinées au traitement du vin
en cave (art. 4) ou à la préparation de boissons
de ménage (art. 11) qu'il a achetées, et quel est
l'usage qu'il a fait de ces substances au point de
vue du sucrage (art. 9) ou de la fabrication de
boissons ménagères ;
3° quelles sont les quantités de boissons sem-
blables au vin spécifiées à l'art 10 qu'il a obte-
nues du crû qui lui appartient, ou qu'il a ache-
tées autre part ; quelles sont les quantités qu'il
a cédées à d'autres, et quelles sont les affaires
ayant ces substances pour objet dans lesquelles
il a fait l'intermédiaire.
La date à laquelle le marché a été conclu, les
noms des fournisseurs et pour autant qu'il s'agit
de livraisons en tonneau ou en quantités supé-
rieures à 100 litres, dans chaque cas particulier,
également ceux des preneurs, devront être ins-
crits sur les livres.
Les livres ainsi que les papiers qui se rap-
portent aux affaires dont l'inscription est pres-
crite, seront conservés pendant cinq ans à dater
de la dernière inscription.
Un règlement d'administration publique édic-
tera les prescriptions de détail au sujet de l'ar-
rangement et de la tenue des livres ; il établira
Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäft-
lichen Verkehr üblichen Angebote mit aufzuneh-
men.
Wer Trauben zur Weinbereitung,
Traubenmaische, Traubenmost oder Wem gewerbs-
mäßig in Verkehr bringt oder gewerbsmäßig Wein
zu Getränken weiter verarbeitet, ist verpflichtet
Bücher zu führen, aus denen zu ersehen ist
1° welche Weinbergsflächen er abgeerntet hat,
welche Mengen von Traubenmaische, Traubenmost
oder Wein er aus eigenem Gewächse gewonnen
oder von anderen bezogen und welche Mengen er
an andere abgegeben oder welche Geschäfte über
solche Stoffe er vermittelt hat;
2° welche Mengen von Zucker oder von anderen
für die Kellerbehandlung des Weines (Art. 4)
oder zur Herstellung von Haustrunk (Art. 11) be-
stimmten Stoffen er bezogen und welchen Gebrauch
er von diesen Stoffen zum Zuckern (Art. 3) oder
zur Herstellung von Haustrunk gemacht hat;
3° welche Mengen der in Art. 10 bezeichneten
dem Weine ähnlichen Getränke er aus eigenem
Gewächse gewonnen oder von anderen bezogen, und
welche Mengen er an andere abgegeben oder welche
Geschäfte über solche Stoffe er vermittelt hat.
Die Zeit des Geschäftsabschlusses, die Namen
der Lieferanten und, soweit es sich um Abgabe
im Fasse oder in Mengen von mehr als einem
Hektoliter im einzelnen Falle handelt, auch der
Abnehmer, sind in den Büchern einzutragen.
Die Bücher sind nebst den auf die einzutra-
genden Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren bis
zum Ablaufe von sünf Jahren nach der letzten
Eintragung aufzubewahren.
Durch allgemeines Verwaltungsreglement werden
die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
und die Führung der Bücher getroffen und wird
de quelle manière et endéans quel délai les
stocks existants lors de l'entrée en vigueur de
la présente loi devront être inscrits sur les livres.
Si dans un local où du vin est fa-
briqué ou conservé en vue de la vente, des
boissons ménagères (art. 11) ou autres que vins
ou jus de raisins sont conservées dans des ré-
cipients analogues à ceux qui sont employés à
la fabrication et à la conservation de vin, ces
récipients devront être pourvus, à un endroit
bien visible, de la désignation nette et précise
de leur contenu.
Pour la conservation en bouteilles, la désig-
nation des rangées suffira.
Werden in einem Raume, in dem
Wein zum Zwecke des Verkaufs hergestellt oder
gelagert wird, in Gefäßen, wie sie zur Herstellung
oder Lagerung von Wein
verwendet werden
Haustrunk (Art. 11) oder andere Getränke als
Wein oder Traubenmost verwahrt, so müssen diese
Gefäße mit einer
deutlichen Bezeichnung des
Inhalts an einer in die Augen fallenden Stelle
versehen sein.
Bei Flaschenlogerung genügt die Bezeichnung
der Stapel.
Art. 2 1 . Jeder Inhaber von Keller-, Gahr-
und Kelterraumen oder sonstigen Räumen, in
denen Wein
oder Schaumwein
gewerbsmäßig
hergestellt und behandelt wird, hat dafür zu sorgen,
daß in diesen Räumen an einer in die Augen
fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der Art,
1 bis 19 dieses Gesetzes ausgehängt ist.
Tout détenteur de caves et de locaux
servant au pressurage et à la fermentation ou
dans lesquels les vins ou les vins mousseux sont
préparés et traités en vue de la vente, doit
veiller qu'il soit affiché dans les dits locaux et
caves, à un endroit bien en vue, une reproduc-
tion, en caractères d'impression très lisibles,
des dispositions prescrites par les art. 1 à 19
inclusivement.
Le Gouvernement nommera un ou
deux contrôleurs qui auront pour mission,
comme fonction principale, de surveiller l'exé-
cution de la présente lui et, par conséquent, de
rechercher et de constater les infractions aux
prescriptions tant de la loi que des règlements
y prévus.
Il pourra désigner des employés ou experts
spéciaux qui assisteront les contrôleurs dans
l'accomplissement de leur mission.
La résidence, les traitements ou indemnités
des contrôleurs et des employés ou experts
spéciaux, ainsi que l'organisation de leur service
seront fixés par un règlement d'administration
publique.
Leurs procès-verbaux feront loi jusqu'à preuve
contraire, d'après le droit commun.
Ils auront le droit d'entrer à toute heure du
jour, et même aux heures de nuit, s'il existe des
faits laissant supposer qu'on travaille également
bestimmt, in welcher Weise und innerhalb welcher
Frist die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorhandenen Bestände in den Büchern vorzutragen
sind.
Die Regierung wird einen oder zwei
Kontrolleure ernennen, die beauftragt sind, im
Hauptamte die Ausführung dieses Gesetzes zu über-
wachen und demgemäß die Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften des Gesetzes sowohl als der
in demselben vorgesehenen Reglemente nachzusuchen
und festzustellen.
Sie kann Beamte oder besondere Sachverstän-
dige bezeichnen, welche die Kontrolleure bei Aus-
übung ihres Amtes unterstützen.
Der Wohnsitz, die Gehälter oder Entschädigungen
der Kontrolleure, der Beamten oder speziellen Sach-
verständigen sowie die Einrichtung ihres Dienstes
werden durch allgemeines Verwaltungsreglement
bestimmt.
Die von denselben errichteten Protokolle behalten
Kraft bis zum Gegenbeweis nach dem gemeinen
Rechte.
Diese Beamten sind befugt, außerhalb der Nacht-
zeit und, falls Tatsachen vorliegen, welche anneh-
men lassen, daß zur Nachtzeit gearbeitet wird,
pendant ce temps, dans les locaux dans lesquels
on fabrique, élabore, met en vente ou emballe
du jus de raisins, du vin ou des boissons ana-
logues au vin, et, s'il s'agit d'une exploitation
professionnelle, également dans les magasins et
bureaux. y appartenant, de même dans les bu-
reaux de personnes qui, par profession, servent
d'intermédiaire dans des affaires ayant pour ob-
jet du moût complet, du jus de raisin, du vin,
du vin mousseux, des boissons contenant du
vin, des boissons semblables au vin ou du
cognac, d'y procéder à des inspections, d'exa-
miner les notes d'affaires, les lettres de voiture
et les livres, ainsi que de réclamer pour les
soumettre à l'analyse, des échantillons à leur
choix, ou de les prélever eux-mêmes. Il sera
délivré un récépissé de l'échantillon dont une
partie cachetée et revêtue d'un timbre officiel
sera abandonnée au propriétaire. Sur demande,
ce propriétaire sera indemnisé pour l'échantil-
lon prélevé.
Le temps de nuit comprend, dans la période
du 1er avril jusqu'au 30 septembre, les heures
de 9 heures du soir à 4 heures du matin et,
dans la période du 1er octobre au 31 mars, les
heures de 9 heures du soir à 6 heures du matin.
Les détenteurs de locaux désignés à
l'art. 22, ainsi que leurs préposés et surveillants
sont tenus, sur demande, de désigner ces locaux
aux fonctionnaires et experts compétents, d'ac-
compagner ceux-ci pendant leur inspection, ou
de les faire accompagner par des personnes au
courant de l'exploitation, de leur donner des
renseignements sur les procédés employés dans
la fabrication des produits, sur l'importance de
l'exploitation, sur les substances dont il est fait
usage, notamment sur leur quantité et prove-
nances, ainsi que de leur soumettre les notes
d'affaires, les lettres de voiture et les livres. Les
personnes qui, professionnellement, font l'inter-
médiaire dans des affaires ayant pour objet du
moût complet, du jus de raisins, du vin, du vin
mousseux, des boissons contenant du vin ou
semblables au vin, sont obligées de fournir des
renseignements sur les affaires qu'elles ont né-
gociées pour autrui et d'exhiber les notes d'af-
auch während dieser Zeit, in Räume, in denen
Traubenmost, Wein oder dem Wein ähnliche Ge-
tränke hergestellt, verarbeitet, feilgehalten oder
verpackt werden, und bei gewerbsmäßigem Betrieb
auch in die zugehörigen Lager- und Geschäfts-
räume, ebenso in die Geschäftsräume von Per-
sonen, die gewerbsmäßig Geschäfte über Trauben-
maische, Traubenmost, Wein, Schaumwein, wein-
haltige, dem Wein ähnliche Getränke oder Kognak
vermitteln, einzutreten, daselbst Besichtigungen vor-
zunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe
und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl
Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern
oder selbst zu entnehmen. Ueber die Probenahme
ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. Ein
Teil der Probe ist amtlich verschlossen oder ver-
siegelt zurückzulassen. Auf Verlangen ist für die
entnommene Probe eine angemessene Entschädigung
zu leisten.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom
1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr
abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraume
vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von
9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
Die Inhaber der im Art. 22 bezeich-
neten Räume sowie die von ihnen bestellten Be-
triebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet,
den zuständigen Beamten und Sachverständigen
auf Erfordern diese Räume zu bezeichnen, sie bei
deren Besichtigung zu begleiten oder durch mit
dem Betriebe vertraute Personen begleiten zu lassen
und ihnen Auskunft über das Verfahren bei Her-
stellung der Erzeugnisse, über den Umfang des
Betriebs, über die zur Verwendung gelangenden
Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und
Herkunft, zu erteilen sowie die geschäftlichen Auf-
zeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen.
Personen, die gewerbsmäßig Geschäfteüber Trauben-
maische, Traubenmost, Wein, Schaumwein, wein-
haltige oder dem Weine ähnliche Getränte ver-
mitteln, sind verpflichtet, Auskunft über die von
ihnen vermittelten Geschäfte zu erteilen sowie die
geschäftlichen Aufzeichnungen und Bücher vorzu-
legen. Die Erteilung von Auskunft kann jedoch
52a
faires et les livres. La personne à laquelle ces
renseignements sont demandés pourra toutefois
les refuser, en tant qu'ils seraient de nature à
provoquer des poursuites répressives soit contre
elle-même, soit contre les personnes ci-après
désignées, savoir
1° la personne à laquelle elle est fiancée ;
2° son conjoint, même en cas de dissolution
du mariage ;
3° ses parents et alliés en ligne directe, ses
parents adoptifs, et, en ligne collatérale, ses
parents jusqu'au troisième et ses alliés jusqu'au
deuxième degré, même après la dissolution du
mariage qui a fait naître l'alliance.
Sauf la dénonciation à qui de droit
des infractions à la loi ou aux règlements, les
contrôleurs, employés et experts seront tenus
de garder le secret sur les faits et installations
qu'ils parviendront à connaître dans l'accomplis-
sement de leur mission, et de s'abstenir d'utili-
ser ou de révéler les secrets de fabrication ou
les secrets d'affaires.
Avant d'entrer en fonctions, ils prêteront,
devant le juge de paix de leur résidence, le
serment suivant
«Je jure de remplir mes fonctions avec in-
tégrité, exactitude et impartialité. Je jure de
garder le secret sur les faits et installations
que je parviendrai à connaître dans l'accom-
plissement de ma mission, et de m'abstenir
d'utiliser ou de révéler les secrets de fabrica-
tion ou les secrets d'affaires. Ainsi Dieu me
soit on aide ! »
Die Kontrolleure, Beamten und Sach-
verständigen sind, vorbehaltlich der Anzeige wegen
Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder die
Reglemente verpflichtet, über die Einrichtungen
und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht
zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu
beobachten und sich der Mitteilung und Verwer-
tung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu
enthalten.
Vor ihrem Amtsautritt haben dieselben vor dem
Friedensrichter ihres Wohnsitzes folgenden Eid zu
leisten
„Ich schwüre, mein Amt mit Rechtschaffenheit,
Pünktlichkeit und Unparteilichkeit zu versehen. Ich
schwöre über die Einrichtungen und Geschäftsver-
hältnisse, welche vermöge meines Amtes zu meiner
Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten
und mich der Mitteilung oder Verwertung der
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
So wahr mir Gott helfe!"
Le Gouvernement édictera des pres-
criptions sur la statistique annuelle de 'la ven-
dange, ainsi que sur la date, la forme et le con-
tenu de la déclaration prévue à l'art, 3, al. 4
Il fixera les teneurs en alcool et en acides
qui caractérisent la constitution du vin dans les
bonnes années. (Art. 3 al. 1er.)
Il déterminera les limites des régions qui
appartiennent à la culture de la vigne. (Art. 3
al. 3.)
Il pourra prendre toutes autres mesures
verweigert werden, soweit derjenige, von welchem
sie verlangt wird, sich selbst oder einer der nach-
bezeichneten Personen die Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung zuzlehen würde
1° der Person, mit der er verlobt ist;
2° seiner Ehehälfte, selbst wenn die Ehe gelöst ist;
3° seinen Eltern und Verschwägerten in direkter
Linie, seinen Adoptiveltern und, in der Seitenlinie
seinen Verwandten bis zum dritten und seinen Ver-
schwägerten bis zum zweiten Grade, selbst wenn
die Ehe, wodurch diese Verschwägerung entstanden,
gelöst ist.
Die Regierung erläßt Vorschriften
für die jährliche Feststellung der Traubenernte,
sowie über Zeitpunkt, Form und Juhalt der nach
Art. 3 Abs. 4 vorgeschriebenen Anzeige.
Sie bestimmt den Gehalt au Alkohol und an
Säure, welcher der Beschaffenheit des Weines in
guten Jahren entspricht. (Art. 3 Abs. 1).
Sie setzt die Grenzen der am Weinbau betei-
ligten Gebiete des Landes fest. (Art. 3, Abs. 3.)
Sie kann alle weiteren Ausführungsmaßregeln
d'exécution, pour autant que les objets sur
lesquels ces mesures portent, ne sont pas spé-
cialement réservés à un règlement d'adminis-
tration publique.
Il est autorisé à déléguer l'accomplissement
de certains devoirs spéciaux à des fonction-
naires à désigner par lui et qui seront tenus, à
tous égards, de la même obligation de discré-
tion que ceux désignés à l'art. 24 al 1er.
Seront punis d'un emprisonnement
de huit jours à six mois et d'une amende de
vingt-six à (trois mille) francs ou d'une de ces
peines seulement
1° ceux qui auront volontairement contrevenu
aux prescriptions de l'art. 2 phrase 2 ; de l'art.
3, al. 1er, 2, 3, 5, 6 ; des art. 4, 9 ; de l'art. 11,
al. 4 ; des art. 13, 15 ; ou aux prescriptions
édictées par l'art. 12, pour la fabrication et le
traitement du jus de raisins ou du moût com-
plet ; ou aux prescriptions réglementaires à
édicter en vertu de l'ait. 4 al. 1er, phrase 2 ; de
l'art. 10, al. 2 ; de l'art. 11, al. 2 ou de l'art. 16;
2° ceux qui auront sciemment fait des inscrip-
tions inexactes dans les livres à tenir confor-
mément à l'art. 19 ou qui auront sciemment
fourni d'une manière inexacte les renseigne-
ments qui leur auront été demandés en vertu de
l'art. 23, de même ceux qui auront volontaire-
ment anéanti ou fait disparaître des livres ou
des papiers d'affaires que l'art. 19 al. 3 ordonne
de conserver, avant l'expiration du délai prévu
par cette disposition ;
3° ceux qui auront annoncé, exposé en vente,
vendu ou acheté, pour être employées dans la
fabrication, dans le traitement ou dans l'élabora-
tion de vins, de vins mousseux, de boissons
contenant du vin ou semblables au vin, des
substances dont l'application à ces usages est
interdite, de même que ceux qui auront servi
d'intermédiaires dans une vente de pareilles
substances devant servir aux usages préindi-
qués.
Si,
d'après les circonstances , notamment
d'après le nombre des infractions ou d'après
anordnen, insoweit als die Gegenstände, welche
diese Maßregeln betreffen, nicht speziell einem
Verwaltungsreglement vorbehalten sind.
Sie ist ermächtigt, die Erfüllung gewisser Dienst-
verrichtungen an Agenten zu übertragen, welche
von ihr ernannt werden und die in jeder Hinsicht,
dieselbe Verschwiegenheit wie die unter Art. 24
Abs. 1 bezeichneten Beamten zu beobachten haben.
Mit Gefängnis von acht Tagen bis
zu sechs Monaten und mit Geldstrafe von sechs-
undzwanzig bis zu dreitausend Franken oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft
1° wer vorsätzlich den Vorschriften des Art. 2
Satz 2; des Art. 3, Abs. 1, 2, 3, 5, 6; der
Art. 4, 9; des Art. 11 Abs. 4; der Art. 13, 15, —
oder den gemäß Art. 12 für die Herstellung und
Behandlung von Traubenmost oder Trauben-
maische geltenden Vorschriften oder den auf Grund
des Art. 4 Abs. 1, Satz 2; des Art. 10, Abs. 2; des
Art. 11, Abs. 2 oder des Art 16 erlassenen regle-
mentarischen Vorschriften zuwiderhandelt;
2' wer wissentlich unrichtige Eintragungen in
die nach Art. 19 zu führenden Bücher macht oder
die nach Maßgabe des Art 23 .von ihm geforderte
Auskunft wissentlich unrichtig erteilt, desgleichen
wer vorsätzlich Bücher oder Geschäftspapiere, welche
nach Art. 19, Absatz 3, aufzubewahren sind, vor
Ablauf der dort bestimmten, Frist vernichtet oder
bei Seite schafft;
3° wer Stoffe, deren Verwendung bei der Her-
stellung, Behandlung oder Verarbeitung von Wein,
Schaumwein, weinhaltigen oder weinähnlichen Ge-
tränken unzulässig ist, zu diesen Zwecken ankündigt,
feilhält, verkauft oder an sich bringt, desgleichen,
wer einen diesen Zwecken dienenden Verkauf solcher
Stoffe vermittelt.
Stellt sich nach den Umständen, insbesondere
nach dem Umfange der Verfehlungen oder nach
la nature des substances qui viennent en ligne
de compte, le cas se présente comme grave, la
peine d'emprisonnement pourra être élevée jus-
qu'à deux ans, et il pourra être prononcé en
même temps une amende allant jusqu'a 25,000 fr.
La peine prévue à l'alinéa précédent sera
prononcée en cas de récidive, même si la pre-
mière peine n'a été subie qu'en partie ou a été
remise en totalité ou en partie. Elle ne sera
applicable, par contre, si le nouveau délit a été
commis plus de trois ans après que la peine a
été subie ou que remise en a été faite.
Dans les cas de l'al. 1er n° 1 de cet article, la
tentative sera également punie.
Les fonctionnaires désignés à l'art.
22, al. 1er et 2 et à l'art. 25 al. 5, qui auront con-
trevenu aux prescriptions du prédit art. 24 al.
1er, seront punis d'un emprisonnement de huit
jours à trois mois ou d'une amende de vingt-six
à mille cinq cents francs.
La poursuite n'aura lieu que sur la plainte de
la partie lésée.
A r t 28. Seront punis d'un emprisonnement
de huit jours à un mois ou d'une amende de
vingt-six à six cents francs, ceux qui volontaire-
ment ou par négligence auront
1° contrevenu aux prescriptions de l'art. 5 al,
1er; de l'art, 7 al. 2; de l'art. 8; de l'art. 10 al.
3 ou de l'art. 18 al. 1er ;
2° contrairement aux prescriptions de l'art.
6 ou de l'art. 7,r al. 1er, employé dans la déno-
mination d'un vin, une désignation géographique
qui rie correspond pas à son origine ;
3° professionnellement vendu ou offert eu
vente du. vin mousseux ou du cognac, sans qu'il
ait été satisfait aux prescriptions de l'art. 17 ou
de l'art. 18, al. 4, 5 ;
4° en dehors des cas prévus à l'art 26, n° 2,
contrevenu aux prescriptions concernant les
livres à tenir conformément à l'art. 19.
Mit Gefängnis von acht Tagen bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe von sechs-
undzwanzig bis zu eintausendfünfhundert Franken
werden bestraft die unter Art. 22, Abs. 1 n. 2
und Art. 25 Abs. 5 bezeichneten Beamten, welche
den Vorschriften des vorstehenden Art. 24 Abs. 1
zuwidergehandelt haben.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Be-
nachteiligten ein.
Mit Gefängnis von acht Tagen bis
zu einem Monat oder mit Geldstrafe von sechsund-
zwanzig bis zu sechshundert Franken wird bestraft,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
'
1° den Vorschriften des Art. 5, Abs. 1, des,
Art. 7, Abs. 2, des Art. 8, des Art. 10, Abs. 3
oder des Art. 18, Abs. 1, zuwiderhandelt;
2° den Vorschriften des Art. 6, oder des Art.
7. Abs. 1 zuwider bei der Benennung von Wein
eine der Herkunft nicht entsprechende geographische
Bezeichnung verwendet;
3° Schaumwein oder Kognak gewerbsmäßig
verkauft oder feilhält, ohne daß den Vorschriften
des Art. 17, oder des Art. 18, Abs. 4, 5 genügt
ist;
4° außer den Fällen des Art. 26, Nr. 2 den
Vorschriften über die nach Art. 19 zu führenden
Bücher zuwiderhandelt.
Art, 29. Der in Art. 28 bestimmten Strafe
unterliegt ferner
1° wer vorsätzlich die nach Maßgabe des Art.
fait la déclaration prévue à l'art. 5, al. 2, ou
l'auront faite d'une manière inexacte ;
2° ceux qui, volontairement, n'auront pas fait
les déclarations prescrites par l'art 3, al. 4, ou
l'art. 11, al. 3, ou qui auront contrevenu aux
décisions édictées en vertu de l'art. 11, al 3;
3° ceux qui, volontairement, auront omis d'ap-
pliquer aux récipients ou rangées de bouteilles
les désignations prescrites par l'art 20, al. 1er,
2, ou qui auront contrevenu à une interdiction
prononcée en vertu de l'art. 31, al. 1er ci-après;
4° ceux qui, volontairement, auront contre-
venu aux mesures d'exécution à prendre par le
Gouvernement en vertu de l'art. 25, al. 4;
5° ceux qui, contrairement aux prescriptions
de l'art. 22, al. 5, ou de l'art. 23 auront refusé
aux fonctionnaires prévus à l'art. 22, al. 1er et
2 ou à l'art. 25, al. 5, l'entrée ou l'inspection de
locaux, ou de les accompagner dans cette ins-
pection, ou la présentation ou la vérification des
livres ou papiers, la remise ou la prise d'échan-
tillons, de même ceux qui n'auront pas fourni
les renseignements leur demandés ou qui, par
négligence, les auront fournis d'une façon in-
exacte ;
6° ceux qui auront commis par négligence
l'un des faits prévus à l'art. 26, al 1er, n° 1.
Seront en outre passibles des peines
prévues à l'art. 28
1° ceux qui, volontairement, n'auront pas
der Beschaffenheit der in Betracht kommenden
Stoffe, der Fall als ein schwerer dar, so tritt
Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren ein, neben
der auf Geldstrafe bis zu 25,0)0 Fr. erkannt
werden kann.
Auf die im vorstehenden Absatz vorgesehene
Strafe ist im Wiederholungsfalle zu erkennen,
selbst wenn die frühere Strafe nur teilweise ver-
büßt oder ganz oder teilweise erlassen ist. Da-
gegen ist sie nicht anwendbar, wenn seit der Ver-
büßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis
zur Begehung der neuen Straftat mehr als drei
Jahre verflossen sind.
Inden Fällen den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 dieses Artikels
wird auch der Versuch bestraft.
Seront punis d'une amende de cinq
à Vingt cinq francs, et d'un emprisonnement
d'un à sept jours, ou de l'une de ces peines
seulement, ceux qui auront commis par négli-
gence l'un des faits prévus à l'art. 29, nos 1, 2,
3,4.
Mit Geldstrafe von fünf bis zu fünf-
undzwanzig Franken, und mit einer Gefängnis-
strafe von einem Tag bis zu sieben Tagen, oder
mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer
eine der im Art. 29 Nr. 1, 2, 3, 4 bezeichneten
Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht.
Art. 3 1 . Das Gericht kann den zweimal oder
öfters zu einer Geldbuße oder einmal zu einer
Gefängnißstrafe wegen Verfehlungen gegen dieses
Gesetz verurteilten Personen untersagen, in den
unter Art. 20 bezeichneten Räumen andere Stoffe
als Wein oder Traubenmost aufzubewahren.
In den Fällen des Art. 26, Abs. I, Nr. 1
ist neben der Strafe auf Einziehung der Ge-
tränke oder Stoffe zu erkennen, welche den dort
bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, ein-
geführt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
qu'elles appartiennent au condamné ou non
La destruction pourra également être pronon-
cée. Dans les cas prévus à l'art. 28, nos 1, 2,
3 et à l'art. 29 n° 6, la confiscation, ou la des-
truction pourront être prononcées.
Dans les cas prévus à l'art. 26, al. 1er, n° 3,
la confiscation ou la destruction des substances
tenues prêtes en vue d'une action punissable
d'après les prescriptions de la présente loi,
seront prononcées.
La confiscation pourra encore être prononcée
lorsque, l'existence du délit étant constante, il
ne sera pas possible de condamner ou de pour-
suivre une personne déterminée. Dans ce der-
nier cas, la confiscation sera prononcée par la
chambre du conseil.
Les tribunaux pourront interdire aux
personnes qui auront été condamnées à une
peine d'emprisonnement ou plus d'une fois à
l'amende, du chef d'infractions à la présente loi,
de garder dans les locaux désignés à l'art. 20
d'autres substances que du vin ou du jus de
raisins.
Dans les cas prévus à l'art. 26, al. 1er, n° 1,
ils prononceront la confiscation des boissons
ou substances qui auront été fabriquées, intro-
duites ou mises en circulation contrairement
aux prescriptions y visées, sans distinction
5, Abs. 2 zu erteilende Auskunft nicht oder unrich-
tig erteilt;
2° wer vorsätzlich die nach Art. 3 Abs. 4 oder
nach Art. 11 Abs. 3 vorgeschriebenen Anzeigen
nicht erstattet oder den auf Grund des Art. 11
Abs. 3 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
3° wer vorsätzlich es unterläßt, an Gefäßen
oder Flaschenstapeln die nach Art. 20 Abs. 1, 2
vorgeschriebenen Bezeichnungen anzubringen oder
einem auf Grund des Art. 31. Abs. 1 ergange-
nen Verbot zuwiderhandelt;
4° wer vorsätzlich den von der Regierung nach
Art. 25, Abs. 4 erlassenen Ausführungsmaßregeln
zuwiderhandelt;
5° wer den Vorschriften des Art. 22 Abs. 5
oder des Art. 23 zuwider, den unter Art. 22,
Abs. 1 und 2, oder Art. 25, Abs. 5 vorgesehenen
Beamten, das Betreten oder die Besichtigung von
Räumen, die Begleitung bei dieser Besichtigung,
die Vorlegung oder die Durchsicht von Geschäfts-
büchern oder -papieren, die Abgabe oder die Ent-
nahme von Proben verweigert, desgleichen wer
die von ihm geforderte Auskunft nicht oder aus
Fahrlässigkeit unrichtig erteilt;
6° wer eine der im Art. 26 Abs. 1, Nr. 1 bezeich-
neten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht.
Les dispositions de la loi du 6 avril
1881 sur la falsification des denrées et bois-
sons alimentaires restent en vigueur, en tant
que les art. 2 à 24 de la présente loi n'y dé-
rogent pas.
Les dispositions de l'art. 10 al. 3 de la même
loi de 1881, relatives à la publication des arrêts
et jugements seront applicables aux infractions
à la présente loi.
Die Vorschriften des Gesetzes vom
6. April 1881 Über die Fälschung von Nahrungs-
und Genußmitteln, soweit die Art. 2 bis 24 dieses
Gesetzes nicht entgegenstehen, bleiben in Kraft.
Die Vorschriften des Art. 10 Abs. 3 dess. Ge-
setzes von 1681, bezüglich der Veröffentlichung
der ergangenen Erkenntnisse und Urteile, finden
auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrif-
ten des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
Sont applicables aux mêmes infrac-
tions, sauf à celles prévues par l'art 30, les art.
1 à 100 inclusivement du Code pénal, ainsi que
la loi du 18 juin 1879, portant attribution aux
Cours et aux tribunaux de l'application des cir-
constances atténuantes modifiée par la loi du 16
mai 1904. Mais le bénéfice de la loi du 10 mai
1892, sur la condamnation conditionnelle, ne
sera pas applicable après une condamnation en
vertu de la présente loi
1° à une peine d'emprisonnement correc-
tionnel ;
2° à des peines diverses d'un emprisonne-
ment de police dont le total dépasse le maxi-
mum normal de la peine d'emprisonnement de
police.
Die Art, 1 bis 100 einschließlich des
Strafgesetzbuches, sowie das Gesetz vom 18. Juni
1879, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Mai
1904, wodurch die Berücksichtigung der mildernden
Umstände den Gerichten vorbehalten wird, finden
auf dieselben Zuwiderhandlungen Anwendung,
ausschließlich der durch Art. 30 vorgesehenen
Uebertretungen. Jedoch bleibt die Wohltat des
Gesetzes vom 10. Mai 1892 über die bedingte Ver-
urteilung versagt, falls auf Grund dieses Gesetzes
eine Verurteilung
1° zu einer Zuchtpolizei-Gefängnisstrafe;
2° zu verschiedenen Polizei-Gefängnisstrafen,
deren Gesamtheit das normale Höchstmaß der
Polizei-Gefängnisstrafe übersteigt, — bereits er-
gangen ist.
La présente loi entrera en vigueur
le 1er septembre 1909.
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören
oder nicht. Desgleichen kann die Vernichtung aus-
g sprochen werden. In den Fällen des Art. 28
Nr. 1, 2, 3 und des Art. 29, Nr. 6 kann auf
Einziehung oder Vernichtung erkannt werden.
In den Fällen des Art. 26 Abs. 1. Nr. 3 ist
neben der Strafe auf Einziehung oder Vernich-
tung der Stoffe zu erkennen, die zum Zwecke der
Begehung einer nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes strafbaren Handlung bereit gehalten werden,
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer be-
stimmten Person nicht ausführbar, so kann auf
die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn
die strafbare Handlung klar zu Tage liegt.
In diesem Fall wird die Einziehung durch die
Ratskammer ausgesprochen.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Sep-
tember 1909 in Kraft.
A partir de ce jour la loi du 6 mars 1902 sur
le régime des vins et des boissons similaires
est abrogée, sauf qu'elle continuera à régir la
circulation des boissons au profit desquelles la
preuve de la fabrication antérieure à la publica-
tion de la présente loi pourra être rapportée.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée au Mémorial pour être exécutée et ob-
servée par tous ceux que la chose concerne.
Château de Hohenbourg, le 24 juillet 1909.
MARIE-ANNE.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arrêté grand-ducal
du 9 août 1909 portant
règlement pour l'exécution de la loi du 24 juillet
1909 sur le régime des vins et boissons simi-
laires.
Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxem-
bourg, Duc de Nassau, etc , etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré-
gente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Vu les art. 3, 4, 10 à 14, 1(...) à 19 de la loi du
24 juillet 1909 sur le régime, des vins et bois-
sons similaires ;
Attendu qu'il y a urgence d'édicter les me-
sures d'exécution concernant la dite loi ;
Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, sur
l'organisation du Conseil d'État ;
Avons arrêté et arrêtons
Mit diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 6.
März 1902, betreffend den Verkehr mit Wein
und weinähnlichen Getränken, außer Kraft.
Den bisherigen Bestimmungen untersteht jedoch
der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkün-
dung dieses Gesetzes nachweislich bereits hergestellt
waren.
Befehlen und verordnen, daß gegenwärtiges Ge-
setz im „Memorial" veröffentlicht werde, um von
allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu
werden.
Schloß Hohenburg, den 24. Juli 1909.
Maria-Anna.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Großherzoglicher Beschluß vom 9 August 1909,
betreffend die Ausführungsbestimmungen zum
Gesetze vom 24. Juli 1909 über den Wein
und weinähnliche Getränke.
Im Namen S. K. H.
Wilhelm,
von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u., u, u.;
Wir
Maria-Anna,
Großherzogin, Regentin
des Großherzogtums Luxemburg;
Nach Einsicht der Art. 3, 4, 10 bis 14, 17
bis 19 des Gesetzes vom 24. Juli 1909 betreffend
den Wein und die weinähnlichen Getränke;
In Erwägung, daß der Erlaß betreffend die
Ausführungsbestimmungen zu vorstehendem Gesetz
dringlich ist;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom
16.
Januar
1866 über die Organisation des
Staatsrates;
Haben beschlossen und beschließen