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Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

63 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (63)

Texte législatif (63 Articles)

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

SAMEDI, 30 juillet 1887.

N° 43.

Samstag, 30. Juli 1887.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de

la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;

Vu les art. 2, 3 et 4 du traité du 8 février

1842, le § 8 du protocole final du traité du

26—31 décembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23

janvier 1854, ainsi que l'arrêté royal grand-

ducal du 1er mars 1854 ;

Après délibération du Gouvernement en

conseil ;

Arrête

Les dispositions de la loi allemande du 9

juillet ct., relatives à l'impôt sur le sucre,

seront publiées par la voie du Mémorial, pour

avoir force de loi en tant qu'elles peuvent con-

cerner le Grand-Duché.

Luxembourg, le 27 juillet 1887.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENST.

Beschluß vom 27. Juli 1887, wodurch die Ver-

öffentlichung des Reichsgesetzes in Betreff

der Zuckersteuer verordnet wird.

Der General-Director der Finanzen;

Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 4 des Ver-

trages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schluß-

protokolles zum Vertrage vom 26.-31. Dezember

1853,

des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar

1854,

sowie des Kgl.-Großh. Beschlusses vom

1. März 1854;

Nach Berathung der Regierung im Conseil;

Beschließt

Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes

vom 9. Juli d. J., die Zuckersteuer betreffend,

sollen, soweit sie für das Großherzogthum in Be-

tracht kommen, durch das „Memorial" veröffent-

licht werden, um Gesetzeskraft zu erlangen.

Luxemburg, den 27. Juli 1887.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Geht ausländischer Zucker zur weiteren Verarbeitung in eine Zuckerfabrik (§ 11), so kann

derselbe nach näherer Bestimmung des Bundesraths von der Verbrauchsabgabe freigelassen

werden.

Erste Theil. — Eingangszoll vom Zucker.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Vom 1. August 1888 ab (...)an Eingangszoll zu erheben für 100 Kilogramm

1. Syrup und

Melasse...

2. anderen Zucker jeder Art und

Beschaffenheit...

Mark,

Zweiter Theil. — Zuckersteuer.

Erster Abschnitt. — Allgemeine Bestimmungen.

1.

Gegenstand,

Höhe,

Art

der

Erhebung.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Der inländische Rübenzucker unterliegt der Zuckersteuer, welche erhoben wird

1. als Materialsteuer von dem Gewicht der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben, und

2. als Verbrauchsahgabe von dem Gewicht des zum inländischen Verbrauch bestimmten Zuckers.

Für die Erhebung der Verbrauchsabgabe gilt als inländischer Rübenzucker aller Zucker,

welcher in inländischen Fabriken aus Rüben oder Abläufen der Zuckerfabrikation (Syrup,

Melasse) gewonnen oder durch weitere Bearbeitung so gewonnenen Zuckers hergestellt ist, ohne

Rücksicht auf die etwa stattgehabte Verwendung auch anderer Zuckerstoffe. Unter der weiteren

Bearbeitung des Zuckers ist insbesondere verstanden die Raffination, Auflösung, Vermischung

des aufgelösten Zuckers mit Abläufen, Inversion und dergleichen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Materialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab 0,80 Mark für 100 Kilogramm

rohe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. Für die im getrockneten (gedörrten) Zustande

zur Verwiegung gestellten Rüben wird die Steuer nach dem vom Bundesrath bestimmten

Gewichtsverhältniß zu rohen Rüben erhoben.

Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 12 Mark für 100 Kilogramm

inländischen Rübenzucker (§ 2 Absatz 2) jeder Art und Beschaffenheit erhoben. Befreit von der

Abgabe sind nur die Abläufe der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse). Der Bundesrath ist jedoch

ermächtigt, solche Abläufe, welche nach ihrer ursprünglichen oder durch weitere Bearbeitung

erlangten Beschaffenheit zur Verwendung für feinere Genußzwecke geeignet sind, mit der vollen

oder einer ermäßigten Verbrauchsabgabe zu belegen und die zur Sicherung der Abgabe erfor-

derlichen Anordnungen, insbesondere wegen Ausdehnung der Steuerkontrole (§§ 11 bis 38)

auf die Syruvraffinerien, zu treffen.

Die Bestimmungen des Bundesraths über die Höhe der für Abläufe der Zuckerfabrikation

festgesetzten Verbrauchsabgabe sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls

aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen,

soweit der Reichstag dies verlangt.

2.

Zahlungspflicht.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Materialsteuer ist von dem Fabrikinhaber zu entrichten, und zwar in der Regel

nach Kalendermonaten, je innerhalb drei Tagen nach dem Empfang der amtlichen Berechnung

über den Steuerbetrag für die im nächstvorhergegangenen Monat verwogene Rübenmenge. Die

Steuerbehörde kann für die Zahlung Sicherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die

tägliche Zahlung anordnen, beim erstmaligen Ausbleiben der letzteren aber die Rübenverwie-

gung einstellen.

Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole, welcher

er während und nach der Herstellung und Raffination unterliegt, in den freien Verkehr tritt.

Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der

Zucker hastet für den Betrag der Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter.

Die Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe) ist gegen Sicherheitsbestellung zu stunden.

Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die Zuckersteuer auch ohne Sicherheitsbestellung

gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen.

3.

Verjährung

der

Steuer.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche

auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahres-

frist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an

gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.

Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungs-

fristen keine Anwendung.

4. Steuervergütung.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Für Zucker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in öffentliche Niederlagen oder

Privatniederlagen unter amtlichen Mitverschluß, seien es besondere oder zugleich zur Lagerung

ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge

wenigstens 500 Kilogramm beträgt, vom 1. August 1888 an eine Vergütung der Materialsteuer

nach folgenden Sätzen für 100 Kilogramm gewährt

a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und für raffinirten Zucker von

unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt

8,50 Mark,

b) für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen

oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner für andere vom Bundes-

rath zu bezeichnende Zucker von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt

. . . 10,65 Mark,

c) für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle weißen trocknen (nicht über 1 Prozent

Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Prozent

Zuckergehalt, soweit auf dieselben nicht der Vergütungssatz unter b Anwendung findet 10,00 Mark.

Bis zum 1. Oktober 1888 ist für Zucker der Klasse a die Vergütung von 17,25 Mark und

für Zucker der Klassen b und c die Vergütung von 21,50 Mark beziehungsweise 20,15 Mark

zu gewähren, wenn der Zucker vor dem 1. August 1888 der Steuerbehörde vorgeführt und die

Identität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten wird.

Außerdem nimmt die Steuerbehörde am 1. August 1888 auf Antrag in der Zuckerfabrik eine

Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unfertigen Fabrikaten vor und setzt das Ausbringen

an fertigem Zucker daraus fest. Bis zur Höhe der so ermittelten Menge Zucker erhält die

Fabrik für den vom 1. August bis 1. Oktober 1888 zunächst zur Ausfuhr über die Zollgrenze

oder zur Aufnahme in eine steuerfreie Niederlage gelangenden Zucker die Ausfuhrvergütung in

der bisherigen Höhe.

Den Inhabern von Zuckerfabriken ist gestattet, Rohzucker der Klasse a, der vor dem 1. August

1888 gegen Vergütung der Steuer niedergelegt worden ist, bis zum 15. Oktober 1888 gegen

Zahlung von 8,50 Mark für 100 Kilogramm aus der Niederlage in den Fabrikbetrieb zu

entnehmen.

Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen zur Abfertigung

von Zucker der Klassen a und c und von solchem Zucker, welcher durch Bundesrathsbeschluß

der Klasse b zugewiesen wird.

Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die Deklaration zur Abfertigung von Zucker gegen

Steuervergütung auf den Zuckergehalt gerichtet werde.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, einschließlich der Auflösungen von Zucker, zu deren

Herstellung Zucker der im § 6 unter a, b und c bezeichneten Arten verwendet worden ist, oder

bei der Niederlegung solcher Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter

amtlichem Mitverschluß kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths die Materialsteuer und

die entrichtete Verbrauchsabgabe für die in den Fabrikaten enthaltene Zuckermenge vergütet

werden.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Der Bundesrath kann, unter Anordnung sichernder Kontrolen, gestatten, daß für

Vergütungsfähigen inländischen Zucker, welcher zur Viehfütterung oder zur Herstellung von

anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendet wird, die nach § 6 erstattungsfähige

Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe vergütet werde.

Produkte, welche weniger als 90 Prozent Zucker enthalten, und die oben bezeichnete Ver-

wendung finden, sind von der Verbrauchsabgabe befreit.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Es ist gestattet, den mit dem Anspruch auf Vergütung der Materialsteuer niederge-

legten Zucker (§ 6) gegen Erstattung der Vergütung nach dem Einlagerungsgewicht in den

inländischen Verkehr zu entnehmen.

Den Inhabern von Zuckerraffinerien kann zur Erstattung der Vergütung für den zu Raffinerie-

zwecken aus den Niederlagen entnommenen Rohzucker Kredit bewilligt werden.

Werden zuckerhaltige Fabrikate, welche gegen Steuervergütung in eine Niederlage aufge-

nommen worden waren (§ 7), in den freien Verkehr gebracht, so ist der dafür vergütete Betrag

an Materialsteuer und Verbrauchsabgabe zurückzuzahlen.

Der niedergelegte Zucker und die niedergelegten zuckerhaltigen Fabrikate haften der Steuer-

behörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der gewährten Steuervergütung.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die näheren Anordnungen bezüglich der Niederlegung von Zucker oder zuckerhaltigen

Fabrikaten gegen Steuervergütung, insbesondere auch bezüglich der an die Lagerinhaber zu

stellenden Anforderungen, erläßt der Bundesrath.

Zweiter Abschnitt. — Steuerkontrole über die Zuckerfabriken.

1.

Begriffsbestimmung

der

Zuckerfabriken.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Steuerkontrole erstreckt sich auf alle Anstalten, in welchen inländischer Rüben-

zucker (vergl. § 2) hergestellt oder raffinirt wird, insbesondere auch auf solche, in welchen ohne

Rübenverarbeitung Zucker aus Rübensäften, Syrup oder Melasse bereitet wird.

Die bezeichneten Anstalten sind Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes.

2.

Bauliche

Einrichtung

der

Zuckerfabriken.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß die Steuerbehörde den

Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate bis zum Verlassen der Fabrik verfolgen

kann, und Sicherheit gegen die heimliche Wegbringung von Zucker besteht. I n dieser Hinsicht

sind die Fabrikinhaber den Anforderungen zu genügen verpflichtet, welche auf Grund des gegen-

wärtigen Gesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundesraths von der Steuerbehörde

gestellt werden.

Den Inhabern bereits bestehender Zuckerfabriken wird die Steuerbehörde bis zum 1. April

1888 mittheilen, welche baulichen Abänderungen und Einrichtungen zufolge des gegenwärtigen

Gesetzes von ihnen auszuführen sind. Die Ausführung muß im Einverständniß mit der Steuer-

behörde geschehen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Insbesondere gelten die folgenden Bestimmungen

1. die Fabrikanlage ist auf Erfordern der Steuerbehörde und nach deren näherer Anweisung

mit einer Umfriedigung zu umgeben;

2. die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung und in den Fabrikgebäuden, in welchen sich

Räume zur Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker befinden, desgleichen die Zahl der

Zugänge zu und zwischen diesen Räumen darf nicht über das geschäftliche Bedürfniß hinaus-

gehen. Die gedachten äußern Eingänge und, soweit die Steuerbehörde es beansprucht, auch die

inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren versehen und diese zur Anlegung eines steuer-

amtlichen Verschlusses eingerichtet sein;

3. Fenster und Oeffnungen der Fabrikgebäude sind, soweit es die Steuerbehörde im Interesse

der Sicherheit anordnet, in geeigneter Weise zu verwahren

4. zum Zweck der Ueberwachung des Verkehrs zu der Fabrik und von derselben sind auf Ver-

langen geeignete Lokale herzustellen.

Die erstmaligen Kosten dieser Einrichtungen (§ 12 und § 13 Ziffer 1 bis 4) werden für die

bereits bestehenden Zuckerfabriken aus der Reichskasse erstattet (§ 12 Absatz 2).

3.

Wohnungen

und

Büreauräume

für

die

Steuerbeamten.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— I n jeder Zuckerfabrik ist auf Erfordern für die mit dem ständigen Dienst daselbst

beauftragten Beamten ein geeignetes Lokal zum Aufenthalt und zur Uebernachtung gegen eine

Vergütung zu stellen, über deren Höhe mangels einer gütlichen Vereinbarung die der Ortsbe-

hörde vorgefetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— I n jeder Zuckerfabrik ist von dem Inhaber ein geeigneter Büreauraum für die

Steuerbeamten einzurichten und mit dem erforderlichen Mobiliar auszustatten, auch nach Be-

dürfniß zu erleuchten und zu erwärmen.

I n den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung muß der Büreauraum so gelegen und einge-

richtet sein, daß aus demselben die Rübenverwiegung amtlich beaufsichtigt werden kann.

4.

Lagerraum

für

Zucker.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Zur Aufbewahrung von Zucker in der Zuckerfabrik sind vom Fabrikinhaber sichere

und zur steueramtlichen Verschlußanlegung eingerichtete Lagerräume — Fabriklager — zu stellen

5. Waageeinrichtungen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben und von Zucker haben die Fabrikin-

haber den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechende Waagen und Gewichte zu halten. Die

Waagen müssen nach Anweisung der Steuerbehörde aufgestellt werden.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den §§ 12 bis

17 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb

der Zuckerfabrik untersagen.

6.

Anzeigen

in

Bezug

auf

Räume

und

Geräthe.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Wer eine Zuckerfabrik errichten oder umbauen will, hat die Baupläne vor der Aus-

führung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung zu der beabsichtigten

baulichen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten

oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine den

hierüber zu ertheilenden Vorschriften entsprechende Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen

und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, sowie

der für den Fabrikbetrieb bestimmten Geräthe einzureichen, welche auch eine Beschreibung der

Räume, sowie bezüglich der feststehenden Geräthe die Angabe des Standorts und bezüglich der

Gefäße aller Art zur Saftgewinnung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und Melasse oder

zu ähnlichen Zwecken die Angabe des Rauminhalts nach Liter enthalten muß. Beizufügen ist ein

Grundriß der nachzuweisenden Räume, welcher auch die Stellung der feststehenden Geräthe er-

sichtlich macht.

Gleiche Nachweisungen der Räume und Geräthe haben die Inhaber bereits bestehender Zucker-

fabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1888 stattfindenden Betriebs-

handlung einzureichen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Geräthe können steueramtlich bezeichnet und bezüglich des Rauminhalts nach-

vermessen werden.

Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Rummer und der Angabe

des Rauminhalts zu versehen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Von Veränderungen in Bezug auf die Räume und Geräthe ist der Steuerhebestelle

spätestens binnen drei Tagen nach der Vornahme schriftliche Anzeige zu erstatten.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Bevor die über die geschehene Anmeldung der Räume und Geräthe (§ 20), oder

der Veränderungen (§ 22) von der Steuerhebestelle ertheilte Bescheinigung an die Fabrik gelangt

ist, dürfen die betreffenden Räume und Geräthe nicht in Gebrauch genommen werden.

7.

Anzeige

vom

Besitzwechsel.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerhebestelle binnen einer

Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bis-

herigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.

8.

Bestellung

eines

Betriebsleiters.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Gesellschaften und Korporationen, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den

Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerhebestelle diejenige Person

zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

9.

Betriebsanzeigen.

H 26. — Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung haben für jede Betriebs-

periode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuer-

hebestelle anzuzeigen.

Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor

der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1888 fortgesetzt wird.

I n den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen

Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen

sind der Steuerbehörde rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Gleichzeitig mit den im § 26 vorgeschriebenen Anzeigen ist von dem Inhaber der

Zuckerfabrik der Steuerhebestelle eine nach der ergehenden näheren Anleitung angefertigte Be-

schreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch

anzugeben, welche Arten von Zucker hergestellt werden sollen. I m Falle einer Aenderung ist die

Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.

10.

Verschluß

von

Zugängen

oder

Geräthen

während

des

Betriebes.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Während des Betriebes der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die inner-

halb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen,

verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für

die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde,

wieviele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen.

Werden einzelne Fabrikgeräthe zeitweilig nicht benutzt, so können dieselben von der Steuer-

behörde durch Verschlutzanlegung oder in sonst geeigneter Weise außer Gebrauch gesetzt werden.

11. Unterbrechung des Betriebes.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Von einer Unterbrechung des Betriebes ist, abgesehen von den aus der Betriebs-

anzeige (§ 26 Absatz 3) ersichtlichen regelmäßigen Fällen, alsbald und von der beabsichtigten

Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. Die

letztere ordnet nach den Umständen die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maß-

nahmen an.

Für die Zeit, während welcher der Betrieb ruht, sind in der Regel die zur Zuckererzeugung

erforderlichen Geräthe unter Steuerverschluß zu nehmen.

12.

Duplikate

vorgeschriebener

Anzeigen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die in den §§ 20, 22, 26, 27 vorgeschriebenen Anzeigen u. sind in doppelter

Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in

der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.

13.

Revisionsbefugnisse

der

Steuerbehörde.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, so lange dieselbe im Betriebe ist,

zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu

besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen.

Die

Revisionsbefugniß erstreckt sich auch auf die mit der Fabrik in Verbindung stehenden oder un-

mittelbar daran angrenzenden Räume.

Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Ver-

züge liegt.

I n Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäß-

heit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und

einen von der obersten Landes-Finanzbehörde zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestim-

mungen in den §§ 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maß-

gabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.

14.

Hülfsleistung

bei

Ausübung

der

Steuerkontrole.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben

oder Zucker, zu den amtlichen Verschlußanlagen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuer-

kontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder

leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in

den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die erforderliche Be-

leuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlußanlegung zu

liefern.

15.

Verpflichtungen

zur

Befolgung

der

Kontroibestimmungen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß demselben

erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der denselben vertretende

Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen ver-

pflichtet.

Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die im § 34 Absatz 3 bezeichneten Fabrikräume anderen

Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht

gestatten. Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation bestraft

worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen

Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten werden.

Dritter Abschnitt. — Steuerkontrole über den Zucker.

1.

Fabriklager.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Der in der Zuckerfabrik fertig gestellte Zucker ist, bis über denselben nach Maßgabe

des § 37 verfügt wird, in die unter amtlichem Mitverschluß stehenden Lagerräume (§ 16) auf-

zunehmen, und zwar in der Regel spätestens an dem auf den Tag der Fertigstellung zunächst

folgenden Tage. Wegen der zu gestattenden Ausnahmen und der für solche Fälle anzuordnenden

besonderen Kontrolen, desgleichen wegen der ausnahmsweise zulässigen Verfügung über den

Zucker ohne zuvorige Einbringung in das Fabriklager trifft der Bundesrath Bestimmung.

I n das Fabriklager ist ferner der anders woher bezogene Zucker, vorbehaltlich der (z. V. für

Syrup, Melasse und dergleichen) zu gestattenden Ausnahmen, thunlichst bald nach der Ankunft

aufzunehmen.

Zur Trocknung, Zerkleinerung und sonstigen schließlichen Bearbeitung des in der Fabrik

bereiteten Zuckers, zur Verpackung des fertigen Zuckers, sowie zur Aufbewahrung von Zucker

bis zur Verbringung in das Fabriklager oder zur Lagerung von Zucker außerhalb desselben

dürfen nur die zu den bezeichneten Zwecken der Steuerbehörde schriftlich angemeldeten Räume

benutzt werden.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Der in die Zuckerfabrik einzuführende Zucker aller Art ist der Steuerbehörde unter

Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Ueber den in

den Zuckerfabriken fertig gestellten, in das Fabriklager aufzunehmenden Zucker, sowie über den

vom Fabriklager in den Fabrikbetrieb zu entnehmenden Zucker sind Kontroibücher zu führen.

Zu dem Ende ist der Zucker bei der Aufnahme in das Fabriklager und der Entnahme aus dem-

selben in der Regel amtlich zu verwiegen. Für Zucker, welcher im gebundenen Verkehr in die

Fabrik eingeführt wird, kann die Verwiegung insbesondere mit Rücksicht auf eine bereits statt-

gehabte amtliche Verwiegung unterbleiben. Das Nähere wird vom Bundesrath bestimmt.

2. Steuerabfertigung des Zuckers.

a) Syrup und Melasse.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Syrup und Melasse werden beim Ausgang aus der Fabrik auf Grund einer der

Steuerbehörde doppelt vorzulegenden Abmeldung, welche insbesondere die Menge und den Emp-

fänger angeben muß, in den freien Verkehr gesetzt. Nach Befinden ist eine amtliche Gewichts-

ermittelung und Revision des Inhalts der Kolli vorzunehmen.

b) Anderer Zucker.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Wird anderer Zucker in den freien Verkehr entnommen, so ist die Verbrauchsabgabe

zu erheben oder zum Kredit anzuschreiben, falls nicht die im § 8 für Zucker zur Viehfütterung

oder zu gewerblichen Zwecken vorgesehene Befreiung von der Abgabe Platz greift.

Soll der Zucker beim Verlassen der Fabrik nicht in den freien Verkehr treten, so kann der-

selbe unter Steuerkontrole

1. in eine andere Zuckerfabrik oder

2. in eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr frei von der Ver-

brauchsabgabe herzustellen, oder

3. in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß,

sei es eine besondere oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte

(vergl. § 6 Absatz 1), übergeführt, oder

4. über die Zollgrenze ausgeführt werden.

Als steuerfreie Niederlage für Zucker im Sinne der Ziffer 3 und des § 6 Absatz 1 kann mit

Bewilligung der Steuerbehörde auch das Fabriklager benutzt werden.

Alle näheren Bestimmungen bezüglich der Abfertigung des Zuckers in den freien Verkehr und

bezüglich der Fälle Ziffer 1 bis 4, namentlich auch bezüglich der weiteren Steuerbehandlung des

Zuckers in dem Falle Ziffer 3, trifft der Bundesrath.

Entsteht in Bezug auf eine Zuckerfabrik, nachdem wegen einer in derselben vorgekommenen

Defraudation auf Strafe erkannt ist, der Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker, so kann

die Steuerbehörde eine Verstärkung der Steueraufsicht auf Kosten des Fabrikinhabers anordnen.

Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe an Personen,

welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestim-

mungen getroffen werden. Auch kann derselbe bestimmen, daß der Vorrath an Zucker in den

bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.

3. Buchführung der Inhaber von Zuckerfabriken.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren gesammten Fabrikations-

betrieb, insbesondere über die Menge und Art der verarbeiteten Zuckerstoffe und der gewonnenen

Produkte, sowie über die am 31. Juli jedes Jahres vorhandenen Bestände an Zucker nach den

von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht

der Steuerbeamten bereitzuhalten, und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten

der Steuerbehörde einzureichen.

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Die besonderen Fabrikbücher, welche außerdem über den Verbrauch an Zuckerstoffen, die Pro-

duktion und den Absatz von Zucker geführt werden, sind auf Erfordern den Oberbeamten der

Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Vierter Abschnitt. — Kontrole über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Inhaber von Syrupraffinerien, von Stärkezucker- oder Stärkesyrupfabriken,

von Maltose- oder Maltosesyrupfabriken, sowie von gewerblichen Betrieben, in denen steuerfrei

aus Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte gewonnen werden, in Betreff der letzteren Betriebe

unter Vorbehalt etwaiger mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse durch den Bundesrath zu

gestattender Ausnahmen, sind verpflichtet, bis zum 1. August 1888, sofern aber die Anstalt erst

später errichtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes, der Steuer-

hebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen

ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes

Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im

Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.

Die Inhaber der vorbezeichneten Anstalten unterliegen den im § 38 dieses Gesetzes ausge-

sprochenen Verpflichtungen.

Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Anstalten

jederzeit zwecks Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen.

Die gleiche Revisionsbefugniß steht den bezeichneten Oberbeamten bezüglich derjenigen Fabnken

zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung von versteuertem

Zucker zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer (§ 7) herzustellen. Den

revidirenden Beamten sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher

vorzulegen.

Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Ab-

satz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit

Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.

Fünfter Abschnitt. — Strasbestimmungen.

1.

Begriff

der

Defraudation

der

Zuckersteuer.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Wer es unternimmt, die Zuckersteuer (§ 2) oder die Rückzahlung einer Vergütung

der Zuckersteuer (§ 9) zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen

1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb der Steuerbehörde nicht angezeigt ist (§ 26) oder

deren Betrieb auf Grund des § 18 untersagt ist, Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer

zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung unterworfen werden,

2. wenn Geräthe, welche der Steuerbehörde nicht angemeldet sind (§ 20), benutzt werden,

um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung

zu unterwerfen,

3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt waren,

unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte,

Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen,

4. wenn Rüben, ohne daß deren steueramtliche Verwiegung stattgefunden hat, oder wenn die

aus solchen Rüben gewonnenen Säfte und Produkte einer zur Zuckerbereitung dienenden

Behandlung unterworfen werden,

5. wenn Zucker aus den Betriebsräumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise entfernt oder in

denselben unbefugterweise verbraucht wird,

6. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik

hinweggebracht wird,

7. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfügt wird,

insbesondere wenn Zucker, welcher mit dem Anspruch auf Steuervergütung in eine Niederlage

aufgenommen ist, aus derselben ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde entfernt wird,

8. wenn Zucker, für welchen zur Verwendung für bestimmte Zwecke Steuerbefreiung oder

Steuervergütung gewährt worden ist (§ 8), zu anderen Zwecken verwendet wird.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet

1. wenn in Bezug auf die amtliche Verwiegung der Rüben Vorkehrungen getroffen werden,

welche eine unrichtige Gewichtsfeststellung zur Verkürzung der Steuer herbeizuführen geeignet sind,

2. wenn der amtliche Verschluß des Fabriklagers einer Zuckerfabrik (§§ 16, 34 ff.) unbe-

fugterweise verletzt wird,

3. wenn in Wohnungen im Bereiche der Zuckerfabrik größere Mengen Zucker vorgefunden

werden, als daselbst nach der auf Grund des § 37 Absatz 6 getroffenen Bestimmung vorhanden

sein dürfen,

4. wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß

hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz

bringt.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§ 41 und

42 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können

oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungs-

strafe nach § 49 statt.

2.

Strafe

der

Defraudation

der

Zuckersteuer.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche

dem Vierfachen des an Steuer oder zurückzuzahlender Steuervergütung vorenthaltenen Betrages

gleichkommt, zum mindesten aber dreißig Mark beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer oder

Steuervergütung zu entrichten.

I n den Fällen des § 41 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe

nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate,

von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, be-

ziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuerbehörde zur Gewin-

nung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre, sofern nicht entweder eine größere Steuer-

hinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung

stattgefunden hat.

I m Falle des § 41 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des

vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet,

welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweife gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter

Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt

werden können, beziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuer-

behörde zur Herstellung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre.

Ist die Gestellung von Rüben zur amtlichen Verwiegung unterlassen oder durch getroffene

Vorkehr eine zu niedrige Feststellung des Rübengewichts herbeigeführt worden, so wird ange-

nommen, daß während der letzten drei Monate vor dem Tage der Entdeckung soviel Rüben zur

Zuckerbereitung verwendet worden sind, als mit den gebrauchten Geräthen bei voller Benutzung

verarbeitet werden konnten, und nach dieser Rübenmenge, jedoch gleichfalls unter der obigen

Voraussetzung, die vorenthaltene Materialsteuer und die Strafe berechnet.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer oder der vorenthaltenen Rückzahlung an

Steuervergütung nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu fünftaufend

Mark ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu

einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.

3.

Straferhöhung

der

Defraudation

im

Rückfalle.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— I m Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung

wird die im § 44 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe

bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller

Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe

im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere

Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theil-

weise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der

früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strasfhat drei Jahre verflossen sind.

4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— I n den Fällen des § 41 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um

die Hälfte geschärft.

5. Unrechtmäßige Erlangung einer Steuervergütung.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Wer es unternimmt, eine Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen, welche überhaupt

nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu bean-

spruchen war, hat eine dem Vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages

gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revi-

sion ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als einhalb Prozent, so findet eine Bestrafung nicht

statt. Der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag ist zurückzuzahlen.

I m Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das

Achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung

des ferneren Rückfalls und der Voraussetzungen der Straferhöhung wegen Rückfalls finden die

Bestimmungen in den §§ 45 und 46 Anwendung.

6.

Ordnungsstrafen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

fallen, verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungs-

strafe bedroht sind, in einem Jahre.

Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§51 und 52 verjährt zugleich mit

dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.

13.

Strafverfahren.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäß-

heit derselben erlassenen und öffentlich, oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Ver-

waltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder nach § 48 verwirkt

ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Mit Ordnungsstrafe gemäß § 49 wird auch belegt

1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen

wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen

Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand

des § 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;

2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein sol-

cher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden

amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§113 oder 114 des

Strafgesetzbuchs vorliegt.

7.

Strafen

für

Inhaber

oder

Leiter

von

Zuckerfabriken.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Werden in einer Zuckerfabrik aus besondern Anlagen bestehende heimliche Vorrich-

tungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der I n -

haber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine

Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.

Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den Inhaber der Zucker-

fabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.

Diese Strafe tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen

oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Leitet der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Ueber-

tragung der ihm nach § 51 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem

Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter (§ 25) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen.

Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der

subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Fabrikinhabers gemäß § 55, auf den Betriebsleiter

über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Die Strafe der Absätze 1 und 2 des § 51 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die

Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation oder

wegen unrechtmäßiger Erlangung einer Steuervergütung (§ 48) verurtheilt, so ist ihm zu unter-

sagen, die Zuckeifabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu seinem Vor-

theil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen

Ausnahmen zu gestatten.

8.

Exekutivische

Maßregeln.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung

der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen

Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer

Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der

Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflich-

tigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Ver-

fahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren.

9.

Subsidiarische

Vertretungsverbindlichkeit

dritter

Personen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende haften

für ihre Verwalter, Gemerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage

sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer, sowie

rücksichtlich der Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Ver-

letzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-

vorschriften verurtheilt worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn

1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben wer-

den können, und zugleich

2. der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende bei Auswahl und An-

stellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsichtigung derselben, sowie der

Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordent-

lichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.

Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibe-

haltung eines wegen Zuckersteuerdefraudation oder auf Grund des § 48 bereits bestraften Ver-

walters oder Gemerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes-Finanzbehörde die Anstellung bez.

Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.

Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidia-

risch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen

Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation oder auf Grund des § 48 be-

straft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Perhaltens solange gegen sich, als er nicht

nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung bez. Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten

Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.

II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes

vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter I bezeichneten

Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unver-

mögens nicht beigetrieben werden kann.

I n denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich

auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§ 44), tritt die subsi-

diarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handeltreibenden nur unter der zu I 2 bestimmten

Voraussetzung ein.

III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vor-

schriften zu I kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenntniß ver-

urtheilt werden.

Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem

Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.

IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende

Steuervergütung gleich (§ 44 Absatz 1, § 48 Absatz 1).

V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von dem subsidia-

risch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geld-

buße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen,

wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

10.

Zusammentreffen

mehrerer

strafbarer

Handlungen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— I m Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen

derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter,

sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

11.

Umwandlung

der

Geldstrafe

in

Freiheitsstrafen.

8 57. — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt

gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuches.

Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rück-

falle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlungen, sowie in den Fällen

des § 54 drei Monate Gefängniß.

12.

Strafverjährung.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die Strafverfolgung von Defraudationen und von Zuwiderhandlungen, welche unter

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— I n Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-

vorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen

die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen

gegen die Zollgesetze bestimmt.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus

desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Jede von einer nach § 59 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen

die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften

einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theil-

nehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten

desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführ-

ung kommen soll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug

den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgungen

von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen.

Sechster Abschnitt. — Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung im Absatz 2, am 1. August 1888

in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über

die Besteuerung des Zuckers in dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes zur Zeit bestehen.

Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verbunden, den nach §§ 12—17, 19—21, 26 und 27

ihnen obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig vor dem 1. August 1888, bei Vermeidung der ge-

setzlichen Strafen, zu genügen.

Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.

— Für Gebietstheile, welche am 1. August 1888 außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt,

falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das ge-

genwärtige Gesetz in Kraft.

Zu den auf Grund des voranstehenden Beschlusses vom heutigen Tage veröffentlichten Be-

stimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 9. d. Mts., in Betreff der Zuckersteuer, wird fol-

gendes bemerkt

Für das Großherzogthum Luxemburg treten

1. An Stelle der im § 50—1 allegirten deutschen Strafbestimmungen diejenigen des dies-

seitigen Strafgesetzbuches vom 18. Juni 1879, zweites Buch, Titel IV, Kapitel IV.

2. An Stelle der im § 50—2 allegirten deutschen Strafbestimmungen diejenigen des dies-

seitigen Strafgesetzbuches vom 18. Juni 1879, zweites Buch, Titel V, Kapitel I, und

3. An Stelle der im § 57 allegirten deutschen Bestimmungen diejenigen der diesseitigen

Gesetze vom 18. Januar 1867 und vom 16. Februar 1877, über den Personal-Arrest.

Zu § 61 wird bemerkt, daß in dieser Beziehung Luxemburg zu den deutschen Bundesstaaten

in dasselbe Verhältniß, wie diese unter einander, tritt.

Luxemburg, den 27. Juli 1887.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mengenast.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Der Bundesrath des deutschen Reichs hat beschlossen

1. in dem amtlichen Waarenverzeichniß zum Zolltarif

a. den Artikel „Cigarrenkistenbretter";

b. bei dem Artikel „Fourniere" am Schluß der zugehörigen Anmerkung den Hinweis

„(S. dagegen Cigarrenkistenbretter)" zu streichen;

2. Diese Aenderung des amtlichen Waarenverzeichnisses mit dem 1. August d. Js. in Kraft

treten zu lassen.

Luxemburg, den 29. Juli 1887.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28

décembre 1883, il sera ouvert, du 11 au 25

août prochain, dans les communes de Garnich

et de Steinfort une enquête sur le projet et les

statuts d'une association à créer pour l'exé-

cution de travaux d'irrigation et d'assainisse-

ment avec régularisation du Kahlerbach.

Le plan de situation, le devis détaillé des

travaux, un relevé alphabétique des proprié-

taires intéressés, ainsi que le projet des statuts

de l'association sont déposés au secrétariat

communal de Steinfort et chez M. l'échevin

Kayl à Kahler, à partir du 11 août prochain.

M. Risch, membre de la Commission d'agri-

culture à Capellen, est nommé commissaire à

l'enquête. 11 donnera les explications néces-

saires aux intéressés, sur le terrain, le 25 août

prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra

les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures

de relevée, dans la salle d'école à Kahler.

Luxembourg, le 26 juillet 1887.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

Ed. THILGES.

Avis. — Administration des mines.

Par arrêté royal grand-ducal du 20 juillet ct.,

M. Jules Meder, garde-mines, attaché provi-

soirement au bureau de l'ingénieur des mines

à Luxembourg, est nommé conducteur de

3e classe dans l'administration des mines, à la

résidence d'Esch-sur-l'Alzette.

Luxembourg, le 26 juillet 1887.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 11. auf den 25. August künftig

in den Gemeinden Garnich und Steinfort eine

Untersuchung über das Project und die Statuten

einer zu bildenden Syndikatsgenossenschaft für

Be- und Entwässerungsarbeiten mit Regulierung

des Kahlerbaches eröffnet werden.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, das

alphabetische Verzeichniß der betheiligten Eigen-

thümer, sowie das Project der Genossenschafts-

statuten sind vom 11. August künftig auf dem

Gemeindesekretariate zu Steinfort und bei Hrn.

Schöffen Kayl zu Kahler hinterlegt.

Hr. Risch, Mitglied der Ackerbaucommission

zu Capellen, ist zum Untersuchungscommissar er-

nannt. Er wird den Betheiligten am 25. August

künftig von 9—11 Uhr Morgens an Ort und

Stelle die nöthigen Erklärungen abgeben; am

selben Tage von 2 - 4 Uhr Nachmittags wird er

im Schulsaale zu Kahler etwaige Einsprüche

entgegennehmen.

Luxemburg, den 26. Juli 1887.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Ed.

Thilges.

Bekanntmachung. — Bergbauverwaltung.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 20. d. Mts.

ist Hr. Julius

Meder,

Bergbau-Aufseher,

welcher provisorisch dem Büreau des Bergbau-

Ingenieurs in Luxemburg beigeordnet war, zum

Conducteur 3. Classe in der Bergbau-Verwaltung,

mit dem Wohnsitze in Esch a. d. Alzette, ernannt.

Luxemburg, den 26. Juli 1887.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher.

Die durch Art. 6. der Königl.-Großh. Ver-

ordnung vom 21. September 1841 über Ein-

richtung des Gerichtsvollzieherdienstes eingesetzte

Kommission tritt im Justizgebäude zu Diekirch,

am Montag, den 8. August künftig, zusammen,

Avis. — Huissiers.

La commission instituée par l'art. 6 de

l'ordonnance royale grand-ducale du 21 sep-

tembre 1841, sur l'organisation du service des

huissiers, se réunira au palais de justice à

Diekirch le lundi, 8 août prochain, à 9 heures

du matin, pour procéder à l'examen des can-

didats qui désirent obtenir le certificat de

capacité prévu par le dit article.

Les candidats sont invités à faire parvenir

leurs demandes avant le 4 août à M. le prési-

dent du tribunal de Diekirch.

Luxembourg, le 26 juillet 1887.

Le Directeur général de la justice,

P. EYSCHEN.

behufs Prüfung der Kandidaten, welche das in

gedachtem Artikel vorgesehene Fähigkeitszeugniß

zu erlangen wünschen.

Die Kandidaten haben ihre desfallsigen Gesuche

vor dem 4. August an den Hrn. Bezirksgerichts-

Präsidenten in Diekirch einzusenden.

Luxemburg, den 26. Juli 1887.

Der General-Director der Justiz,

P. Eyschen.

Avis. — Timbre des polices d'assurance.

Il est porté à la connaissance du public que

la société d'assurance contre l'incendie et le

bris de glaces «Gladbacher Feuer-Versiche-

rungs-Actien-Gesellschaft», autorisée à éten-

dre ses opérations sur le Grand-Duché par

arrêté royal grand-ducal du 23 février 1887,

représentée par M. N. Philippart, agent général

à Luxembourg, a contracté l'abonnement au

timbre prévu par l'art. 10 de la loi du 25 jan-

vier 1872, pour les polices et contrats d'assu-

rance contre l'incendie de la dite société à

souscrire pendant une période de dix ans à

partir du 27 juin 1887.

La présente publication est faite pour satis-

faire à l'art. 13 de la loi précitée.

Luxembourg, le 25 juillet 1887.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Avis. — Règlement communal.

Sous la date du 1er juillet courant, le collége

des bourgmestre et échevins de la ville de Lu-

xembourg a pris pour cause d'urgence un arrêté

portant interdiction d'habiter dans les trois

maisons Igel, Lahaye et Poulat, comme aussi

de circuler dans les locaux qui en dépendent,

durant le cours des travaux de dérasement des

rochers que le Gouvernement fera exécuter. —

Cet arrêté a été confirmé par délibération du

Bekanntmachung. — Stempel der Versiche-

rungs-Policen.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-

bracht, daß die Feuer- und Glas-Versicherungs-

Gesellschaft genannt „Gladbacher Feuer-Versiche-

rungs-Actien-Gesellschaft", welche durch Königl.-

Großh. Beschluß vom 23. Februar 1887 zum

Geschäftsbetrieb im Großherzogthum ermächtigt

worden, und durch Hrn. N.

Philippart,

Ge-

neral-Agent zu Luxemburg, vertreten ist, das

durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Januar 1872

vorgesehene Abonnement behufs Entrichtung der

Stempelgebühren für die von vorbenannter Ge-

sellschaft während zehn Jahre, vom 27. Juni

d J. ab, zu unterzeichnende Feuerversicherungs-

Policen und Kontrakte eingegangen hat.

Gegenwärtige Bekanntmachung geschieht in Voll-

ziehung des Art. 13 vorbezogenen Gesetzes.

Luxemburg, den 25. Juli 1887.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

Am 1. d. Mts. hat das Schöffencollegium

der Stadt Luxemburg dringlichkeitshalber einen

Beschluß gefaßt, welcher das Bewohnen der

Häuser

Igel,

Lahaye

und

Poulat,

sowie

das Betreten der zu denselben gehörigen Räum-

lichkeiten während der Schleifungsarbeiten, welche

die Regierung an den daselbst befindlichen Felsen

vornimmt, verbietet. — Dieser Beschluß ist durch

Berathung des Gemeinderathes vom 2. d. Mts.

Avis. — Service sanitaire.

La troisième assemblée générale du Collége

médical aura lieu mardi, 9 août prochain, à dix

heures du matin. Les personnes qui voudraient

se présenter aux examens sont priées de faire

parvenir leurs demandes, au moins huit jours

d'avance, à la direction générale de la justice,

pour que leur admission ne souffre aucun re-

tard.

Luxembourg, le 30 juillet 1887.

Le Directeur général de la justice,

P. EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Sanitätsdienst.

Die dritte Generalversammlung des Medizinal-

collegiums wird Dinstag, den 9. August künftig,

10 Uhr des Vormittags, stattfinden. Diejenigen,

welche zur Prüfung zugelassen zu werden wün-

schen, sind gebeten, ihr Gesuch wenigstens acht

Tage vorher an die General-Direction der Justiz

gelangen zu lassen, damit ihre Zulassung keine

Verzögerung erleide.

Luxemburg, den 30. Juli 1887.

Der General-Dircetor der Justiz,

P. Eyschen.

conseil communal du 2 de ce mois, et il a été

dûment publié et affiché.

Luxembourg, le 27 juillet 1887.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Propriété littéraire.

M. Victor Bück, libraire-éditeur à Luxem-

bourg, a déposé le 13 mai dernier, à la division

de la justice, trois exemplaires d'un ouvrage

intitulé

bestätigt worden; derselbe ist ferner vorschrifts-

mäßig veröffentlicht und angeschlagen worden.

Luxemburg, den 27.

Juli

1887.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Nachdruck.

Hr. Viktor Bück, Buchhändler und Buchdrucker

zu Luxemburg, hat bei der Division der Justiz

drei Exemplare eines in seiner Offizin auf eigene

Rechnung gedruckten Werkes, mit dem Titel

„Praktisches Uebungsbuch für den Elementarunter-

richt in der französischen Sprache, herausgegeben

von P. Ernster und A. Deitz. Erste Stufe; Zweite

Stufe; Dritte und Vierte Stufe. Von der Königl.-

Großh. Unterrichts-Commission genehmigt den

29. September 1883", hinterlegt.

Die Hinter-

legung bezweckt die Wahrung der durch Art. 6

des Gesetzes vom 25. Januar 1817 vorgesehenen

Rechte.

Luxemburg, den 28. Juli 1887.

Der General-Director der Justiz,

P. Euschen.

lequel

ouvrage a été imprimé dans les ateliers du

susdit Victor Bück et pour son compte. Ce dépôt

a été fait en vue de la conservation des droits

prévus par l'art. 6 de la loi du 25 janvier 1817.

Luxembourg, le 28 juillet 1887.

Le Directeur général de la justice,

P. EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher.

Durch Kgl.-Großh. Beschluß vom 27. Juli c.

ist Hr. J.N. G e i b , bislang Gerichtsvollzieher

zu Vianden, in derselben Eigenschaft am Bezirks-

gericht Luxemburg, mit dem Wohnsitze Cap, in

Ersetzung des früheren Titulars Hrn. Weitzel,

ernannt worden.

Luxemburg, den 30. Juli 1887.

Der General-Director der Justiz

Avis. — Huissier.

Par arrêté royal grand-ducal du 27 juillet

courant, M. J.-N. Geib, huissier à Vianden, a

été appelé aux mêmes fonctions près le tribu-

nal d'arrondissement de Luxembourg, à la ré-

sidence de Cap, en remplacement de M. Weitzel,

qui a changé de résidence.

Luxembourg, le 30 juillet 1887.

Le Directeur général de la justice.

« Praktisches Uebungsbuch für den Ele-

mentarunterricht in der französischen Sprache,

herausgegeben von P. Ernster und A. Deitz. Erste

Stufe; Zweite Stufe; Dritte und Vierte Stufe.

Von der Königl.-Großh. Unterrichts-Commission

genehmigt den 29. September 1883»,

Avis. — Élections pour la Chambre

des députés.

Les bureaux du collége électoral du canton

de Grevenmacher, convoqués au mardi, 9 août

prochain, ont été composés selon le prescrit

de l'art. 69 de !a loi du 5 mars 1884, comme

suit

Bureau principal : président, M. Prosp. Petry,

juge de paix à Grevenmacher ; — scrutateurs,

MM. André Duchscher, conseiller communal à

Wecker, Félix Pütz *), bourgmestre à Bourg-

linster, Théodore Waldbillig,

bourgmestre à

Grevenmacher, et Gustave Eichhorn, conseiller

communal à Wormeldange; — scrutateurs

suppléants, MM. Jean Decker, conseiller com-

munal à Biver, Mathias Meyers-Schneider, éche-

vin à Niederdonven, Jean Prost, conseiller

communal à Manternach, et Jean-Bapt. Didier,

bourgmestre à Rodenbourg; — secrétaire, M.

Jos. Dupont, greffier de la justice de paix à

Grevenmacher.

Seconde section: président, M. O.-J.-M. Feyder,

premier suppléant de la justice de paix à Gre-

venmacher; — scrutateurs, MM. Mathias Stein-

meiz-Schwall, échevin à Grevenmacher, Pierre

Pundel-Weyer,

bourgmestre à Oberwormel-

dange, Mathias Hellers, échevin à Lellig, et

Adolphe Musquar, conseiller communal à Buch-

holtz; — scrutateurs suppléants, MM. Joseph

Keiffer*), conseiller communal à Grevenmacher,

Charles Schergen, échevin à Godbrange, Ber-

nard Fischer, échevin à Wasserbillig, et Mathias

Paulus-Bamberg, bourgmestre à Mertert ; —

secrétaire, M. Edouard Faber, secrétaire de

district à Grevenmacher.

Luxembourg, le 30 juillet 1887.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

Ed. THILGES.

Bekanntmachung. — Wahlen zur Abgeordneten-

kammer.

Die Büreaux des auf Dinstag, den 9. August

künftig, einberufenen Wahlcollegiums des Cantons

Grevenmacher sind, gemäß Vorschrift des Art. 69

des Gesetzes vom 5. März 1884, zusammengesetzt

wie folgt

Hauptbüreau: Präsident, Hr. Pr. Petry,

Friedensrichter zu Grevenmacher; — Scrutatoren,

die HH. Andr. Duchscher, Gemeinderath zu

Wecker, Fel. Pütz*), Bürgermeister zu Burglinster,

Theod. Waldbillig, Bürgermeister zu Greven-

macher, und Gust. Eichhorn, Gemeinderath zu

Wormeldingen; — stellvertretende Scrutatoren,

die HH. Joh. Decker, Gemeinderath zu Biwer,

Math. Meyers-Schneider, Schöffe zu Nieder-

donven, Joh. Prost, Gemeinderath zu Manternach,

und Joh. Bapt. Didier, Bürgermeister zu Roden-

burg; — Secretär, Hr. Jos. Düpont, Friedens-

gerichtsschreiber zu Grevenmacher.

Zweite

Sektion

Präsident, Hr. O.J.M.

F e y d e r , erster stellvertretender Friedensrichter

zu Grevenmacher; — Scrutatoren, die HH. Math.

Steinmetz-SchwalI, Schöffe zu Grevenmacher,

Pet. Pündel-Weyer, Bürgermeister zu Ober-

wormeldingen, Math. Hellers, Schöffe zu Lellig,

und Ad. Musquar, Gemeinderath zu Buchholtz;

— stellvertretende Scrutatoren, die HH. Jos.

Keiffer*). Gemeinderath zu Grevenmacher, Karl

Schergen, Schöffe zu Godbringen, B. Fischer,

Schöffe zu Wasserbillig, und Math. Paulus-

Bamberg, Bürgermeister zu Mertett; — Se-

kretär, Hr. Ed. Faber, Distriktssekretär zu Gre-

venmacher.

Luxemburg, den 30. Juli 1887.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Ed. Thilges.

*) MM. Pütz et Keiffer ont fait valoir des motifs d'em-

pêchement endéans le délai légal.

*) Die HH. Pütz und Keiffer haben innerhalb der

gesetzlichen Frist Verhinderungsgründe geltend gemacht.

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