Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.
Table des dispositions (63)
Texte législatif (63 Articles)
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
SAMEDI, 30 juillet 1887.
N° 43.
Samstag, 30. Juli 1887.
Arrêté du 27 juillet 1887, portant publication de
la loi allemande relative à l'impôt sur le sucre.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ;
Vu les art. 2, 3 et 4 du traité du 8 février
1842, le § 8 du protocole final du traité du
26—31 décembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23
janvier 1854, ainsi que l'arrêté royal grand-
ducal du 1er mars 1854 ;
Après délibération du Gouvernement en
conseil ;
Arrête
Les dispositions de la loi allemande du 9
juillet ct., relatives à l'impôt sur le sucre,
seront publiées par la voie du Mémorial, pour
avoir force de loi en tant qu'elles peuvent con-
cerner le Grand-Duché.
Luxembourg, le 27 juillet 1887.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENST.
Beschluß vom 27. Juli 1887, wodurch die Ver-
öffentlichung des Reichsgesetzes in Betreff
der Zuckersteuer verordnet wird.
Der General-Director der Finanzen;
Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 4 des Ver-
trages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schluß-
protokolles zum Vertrage vom 26.-31. Dezember
1853,
des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar
1854,
sowie des Kgl.-Großh. Beschlusses vom
1. März 1854;
Nach Berathung der Regierung im Conseil;
Beschließt
Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes
vom 9. Juli d. J., die Zuckersteuer betreffend,
sollen, soweit sie für das Großherzogthum in Be-
tracht kommen, durch das „Memorial" veröffent-
licht werden, um Gesetzeskraft zu erlangen.
Luxemburg, den 27. Juli 1887.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Geht ausländischer Zucker zur weiteren Verarbeitung in eine Zuckerfabrik (§ 11), so kann
derselbe nach näherer Bestimmung des Bundesraths von der Verbrauchsabgabe freigelassen
werden.
Erste Theil. — Eingangszoll vom Zucker.
— Vom 1. August 1888 ab (...)an Eingangszoll zu erheben für 100 Kilogramm
1. Syrup und
Melasse...
2. anderen Zucker jeder Art und
Beschaffenheit...
Mark,
Zweiter Theil. — Zuckersteuer.
Erster Abschnitt. — Allgemeine Bestimmungen.
1.
Gegenstand,
Höhe,
Art
der
Erhebung.
— Der inländische Rübenzucker unterliegt der Zuckersteuer, welche erhoben wird
1. als Materialsteuer von dem Gewicht der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben, und
2. als Verbrauchsahgabe von dem Gewicht des zum inländischen Verbrauch bestimmten Zuckers.
Für die Erhebung der Verbrauchsabgabe gilt als inländischer Rübenzucker aller Zucker,
welcher in inländischen Fabriken aus Rüben oder Abläufen der Zuckerfabrikation (Syrup,
Melasse) gewonnen oder durch weitere Bearbeitung so gewonnenen Zuckers hergestellt ist, ohne
Rücksicht auf die etwa stattgehabte Verwendung auch anderer Zuckerstoffe. Unter der weiteren
Bearbeitung des Zuckers ist insbesondere verstanden die Raffination, Auflösung, Vermischung
des aufgelösten Zuckers mit Abläufen, Inversion und dergleichen.
— Die Materialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab 0,80 Mark für 100 Kilogramm
rohe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. Für die im getrockneten (gedörrten) Zustande
zur Verwiegung gestellten Rüben wird die Steuer nach dem vom Bundesrath bestimmten
Gewichtsverhältniß zu rohen Rüben erhoben.
Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 12 Mark für 100 Kilogramm
inländischen Rübenzucker (§ 2 Absatz 2) jeder Art und Beschaffenheit erhoben. Befreit von der
Abgabe sind nur die Abläufe der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse). Der Bundesrath ist jedoch
ermächtigt, solche Abläufe, welche nach ihrer ursprünglichen oder durch weitere Bearbeitung
erlangten Beschaffenheit zur Verwendung für feinere Genußzwecke geeignet sind, mit der vollen
oder einer ermäßigten Verbrauchsabgabe zu belegen und die zur Sicherung der Abgabe erfor-
derlichen Anordnungen, insbesondere wegen Ausdehnung der Steuerkontrole (§§ 11 bis 38)
auf die Syruvraffinerien, zu treffen.
Die Bestimmungen des Bundesraths über die Höhe der für Abläufe der Zuckerfabrikation
festgesetzten Verbrauchsabgabe sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls
aber bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen,
soweit der Reichstag dies verlangt.
2.
Zahlungspflicht.
— Die Materialsteuer ist von dem Fabrikinhaber zu entrichten, und zwar in der Regel
nach Kalendermonaten, je innerhalb drei Tagen nach dem Empfang der amtlichen Berechnung
über den Steuerbetrag für die im nächstvorhergegangenen Monat verwogene Rübenmenge. Die
Steuerbehörde kann für die Zahlung Sicherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die
tägliche Zahlung anordnen, beim erstmaligen Ausbleiben der letzteren aber die Rübenverwie-
gung einstellen.
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole, welcher
er während und nach der Herstellung und Raffination unterliegt, in den freien Verkehr tritt.
Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der
Zucker hastet für den Betrag der Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter.
Die Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe) ist gegen Sicherheitsbestellung zu stunden.
Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die Zuckersteuer auch ohne Sicherheitsbestellung
gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen.
3.
Verjährung
der
Steuer.
— Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche
auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahres-
frist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an
gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungs-
fristen keine Anwendung.
4. Steuervergütung.
— Für Zucker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in öffentliche Niederlagen oder
Privatniederlagen unter amtlichen Mitverschluß, seien es besondere oder zugleich zur Lagerung
ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge
wenigstens 500 Kilogramm beträgt, vom 1. August 1888 an eine Vergütung der Materialsteuer
nach folgenden Sätzen für 100 Kilogramm gewährt
a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und für raffinirten Zucker von
unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt
8,50 Mark,
b) für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen
oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner für andere vom Bundes-
rath zu bezeichnende Zucker von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt
. . . 10,65 Mark,
c) für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle weißen trocknen (nicht über 1 Prozent
Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Prozent
Zuckergehalt, soweit auf dieselben nicht der Vergütungssatz unter b Anwendung findet 10,00 Mark.
Bis zum 1. Oktober 1888 ist für Zucker der Klasse a die Vergütung von 17,25 Mark und
für Zucker der Klassen b und c die Vergütung von 21,50 Mark beziehungsweise 20,15 Mark
zu gewähren, wenn der Zucker vor dem 1. August 1888 der Steuerbehörde vorgeführt und die
Identität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten wird.
Außerdem nimmt die Steuerbehörde am 1. August 1888 auf Antrag in der Zuckerfabrik eine
Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unfertigen Fabrikaten vor und setzt das Ausbringen
an fertigem Zucker daraus fest. Bis zur Höhe der so ermittelten Menge Zucker erhält die
Fabrik für den vom 1. August bis 1. Oktober 1888 zunächst zur Ausfuhr über die Zollgrenze
oder zur Aufnahme in eine steuerfreie Niederlage gelangenden Zucker die Ausfuhrvergütung in
der bisherigen Höhe.
Den Inhabern von Zuckerfabriken ist gestattet, Rohzucker der Klasse a, der vor dem 1. August
1888 gegen Vergütung der Steuer niedergelegt worden ist, bis zum 15. Oktober 1888 gegen
Zahlung von 8,50 Mark für 100 Kilogramm aus der Niederlage in den Fabrikbetrieb zu
entnehmen.
Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen zur Abfertigung
von Zucker der Klassen a und c und von solchem Zucker, welcher durch Bundesrathsbeschluß
der Klasse b zugewiesen wird.
Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die Deklaration zur Abfertigung von Zucker gegen
Steuervergütung auf den Zuckergehalt gerichtet werde.
— Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, einschließlich der Auflösungen von Zucker, zu deren
Herstellung Zucker der im § 6 unter a, b und c bezeichneten Arten verwendet worden ist, oder
bei der Niederlegung solcher Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter
amtlichem Mitverschluß kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths die Materialsteuer und
die entrichtete Verbrauchsabgabe für die in den Fabrikaten enthaltene Zuckermenge vergütet
werden.
— Der Bundesrath kann, unter Anordnung sichernder Kontrolen, gestatten, daß für
Vergütungsfähigen inländischen Zucker, welcher zur Viehfütterung oder zur Herstellung von
anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendet wird, die nach § 6 erstattungsfähige
Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe vergütet werde.
Produkte, welche weniger als 90 Prozent Zucker enthalten, und die oben bezeichnete Ver-
wendung finden, sind von der Verbrauchsabgabe befreit.
— Es ist gestattet, den mit dem Anspruch auf Vergütung der Materialsteuer niederge-
legten Zucker (§ 6) gegen Erstattung der Vergütung nach dem Einlagerungsgewicht in den
inländischen Verkehr zu entnehmen.
Den Inhabern von Zuckerraffinerien kann zur Erstattung der Vergütung für den zu Raffinerie-
zwecken aus den Niederlagen entnommenen Rohzucker Kredit bewilligt werden.
Werden zuckerhaltige Fabrikate, welche gegen Steuervergütung in eine Niederlage aufge-
nommen worden waren (§ 7), in den freien Verkehr gebracht, so ist der dafür vergütete Betrag
an Materialsteuer und Verbrauchsabgabe zurückzuzahlen.
Der niedergelegte Zucker und die niedergelegten zuckerhaltigen Fabrikate haften der Steuer-
behörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der gewährten Steuervergütung.
— Die näheren Anordnungen bezüglich der Niederlegung von Zucker oder zuckerhaltigen
Fabrikaten gegen Steuervergütung, insbesondere auch bezüglich der an die Lagerinhaber zu
stellenden Anforderungen, erläßt der Bundesrath.
Zweiter Abschnitt. — Steuerkontrole über die Zuckerfabriken.
1.
Begriffsbestimmung
der
Zuckerfabriken.
— Die Steuerkontrole erstreckt sich auf alle Anstalten, in welchen inländischer Rüben-
zucker (vergl. § 2) hergestellt oder raffinirt wird, insbesondere auch auf solche, in welchen ohne
Rübenverarbeitung Zucker aus Rübensäften, Syrup oder Melasse bereitet wird.
Die bezeichneten Anstalten sind Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes.
2.
Bauliche
Einrichtung
der
Zuckerfabriken.
— Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß die Steuerbehörde den
Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate bis zum Verlassen der Fabrik verfolgen
kann, und Sicherheit gegen die heimliche Wegbringung von Zucker besteht. I n dieser Hinsicht
sind die Fabrikinhaber den Anforderungen zu genügen verpflichtet, welche auf Grund des gegen-
wärtigen Gesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundesraths von der Steuerbehörde
gestellt werden.
Den Inhabern bereits bestehender Zuckerfabriken wird die Steuerbehörde bis zum 1. April
1888 mittheilen, welche baulichen Abänderungen und Einrichtungen zufolge des gegenwärtigen
Gesetzes von ihnen auszuführen sind. Die Ausführung muß im Einverständniß mit der Steuer-
behörde geschehen.
— Insbesondere gelten die folgenden Bestimmungen
1. die Fabrikanlage ist auf Erfordern der Steuerbehörde und nach deren näherer Anweisung
mit einer Umfriedigung zu umgeben;
2. die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung und in den Fabrikgebäuden, in welchen sich
Räume zur Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker befinden, desgleichen die Zahl der
Zugänge zu und zwischen diesen Räumen darf nicht über das geschäftliche Bedürfniß hinaus-
gehen. Die gedachten äußern Eingänge und, soweit die Steuerbehörde es beansprucht, auch die
inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren versehen und diese zur Anlegung eines steuer-
amtlichen Verschlusses eingerichtet sein;
3. Fenster und Oeffnungen der Fabrikgebäude sind, soweit es die Steuerbehörde im Interesse
der Sicherheit anordnet, in geeigneter Weise zu verwahren
4. zum Zweck der Ueberwachung des Verkehrs zu der Fabrik und von derselben sind auf Ver-
langen geeignete Lokale herzustellen.
Die erstmaligen Kosten dieser Einrichtungen (§ 12 und § 13 Ziffer 1 bis 4) werden für die
bereits bestehenden Zuckerfabriken aus der Reichskasse erstattet (§ 12 Absatz 2).
3.
Wohnungen
und
Büreauräume
für
die
Steuerbeamten.
— I n jeder Zuckerfabrik ist auf Erfordern für die mit dem ständigen Dienst daselbst
beauftragten Beamten ein geeignetes Lokal zum Aufenthalt und zur Uebernachtung gegen eine
Vergütung zu stellen, über deren Höhe mangels einer gütlichen Vereinbarung die der Ortsbe-
hörde vorgefetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.
— I n jeder Zuckerfabrik ist von dem Inhaber ein geeigneter Büreauraum für die
Steuerbeamten einzurichten und mit dem erforderlichen Mobiliar auszustatten, auch nach Be-
dürfniß zu erleuchten und zu erwärmen.
I n den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung muß der Büreauraum so gelegen und einge-
richtet sein, daß aus demselben die Rübenverwiegung amtlich beaufsichtigt werden kann.
4.
Lagerraum
für
Zucker.
— Zur Aufbewahrung von Zucker in der Zuckerfabrik sind vom Fabrikinhaber sichere
und zur steueramtlichen Verschlußanlegung eingerichtete Lagerräume — Fabriklager — zu stellen
5. Waageeinrichtungen.
— Zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben und von Zucker haben die Fabrikin-
haber den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechende Waagen und Gewichte zu halten. Die
Waagen müssen nach Anweisung der Steuerbehörde aufgestellt werden.
— Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den §§ 12 bis
17 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb
der Zuckerfabrik untersagen.
6.
Anzeigen
in
Bezug
auf
Räume
und
Geräthe.
— Wer eine Zuckerfabrik errichten oder umbauen will, hat die Baupläne vor der Aus-
führung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung zu der beabsichtigten
baulichen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken.
— Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errichteten
oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine den
hierüber zu ertheilenden Vorschriften entsprechende Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen
und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, sowie
der für den Fabrikbetrieb bestimmten Geräthe einzureichen, welche auch eine Beschreibung der
Räume, sowie bezüglich der feststehenden Geräthe die Angabe des Standorts und bezüglich der
Gefäße aller Art zur Saftgewinnung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und Melasse oder
zu ähnlichen Zwecken die Angabe des Rauminhalts nach Liter enthalten muß. Beizufügen ist ein
Grundriß der nachzuweisenden Räume, welcher auch die Stellung der feststehenden Geräthe er-
sichtlich macht.
Gleiche Nachweisungen der Räume und Geräthe haben die Inhaber bereits bestehender Zucker-
fabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1888 stattfindenden Betriebs-
handlung einzureichen.
— Die Geräthe können steueramtlich bezeichnet und bezüglich des Rauminhalts nach-
vermessen werden.
Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Rummer und der Angabe
des Rauminhalts zu versehen.
— Von Veränderungen in Bezug auf die Räume und Geräthe ist der Steuerhebestelle
spätestens binnen drei Tagen nach der Vornahme schriftliche Anzeige zu erstatten.
— Bevor die über die geschehene Anmeldung der Räume und Geräthe (§ 20), oder
der Veränderungen (§ 22) von der Steuerhebestelle ertheilte Bescheinigung an die Fabrik gelangt
ist, dürfen die betreffenden Räume und Geräthe nicht in Gebrauch genommen werden.
7.
Anzeige
vom
Besitzwechsel.
— Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerhebestelle binnen einer
Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bis-
herigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
8.
Bestellung
eines
Betriebsleiters.
— Gesellschaften und Korporationen, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den
Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerhebestelle diejenige Person
zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.
9.
Betriebsanzeigen.
H 26. — Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung haben für jede Betriebs-
periode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuer-
hebestelle anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor
der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1888 fortgesetzt wird.
I n den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen
Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen
sind der Steuerbehörde rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
— Gleichzeitig mit den im § 26 vorgeschriebenen Anzeigen ist von dem Inhaber der
Zuckerfabrik der Steuerhebestelle eine nach der ergehenden näheren Anleitung angefertigte Be-
schreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch
anzugeben, welche Arten von Zucker hergestellt werden sollen. I m Falle einer Aenderung ist die
Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.
10.
Verschluß
von
Zugängen
oder
Geräthen
während
des
Betriebes.
— Während des Betriebes der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die inner-
halb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen,
verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für
die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde,
wieviele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen.
Werden einzelne Fabrikgeräthe zeitweilig nicht benutzt, so können dieselben von der Steuer-
behörde durch Verschlutzanlegung oder in sonst geeigneter Weise außer Gebrauch gesetzt werden.
11. Unterbrechung des Betriebes.
— Von einer Unterbrechung des Betriebes ist, abgesehen von den aus der Betriebs-
anzeige (§ 26 Absatz 3) ersichtlichen regelmäßigen Fällen, alsbald und von der beabsichtigten
Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. Die
letztere ordnet nach den Umständen die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maß-
nahmen an.
Für die Zeit, während welcher der Betrieb ruht, sind in der Regel die zur Zuckererzeugung
erforderlichen Geräthe unter Steuerverschluß zu nehmen.
12.
Duplikate
vorgeschriebener
Anzeigen.
— Die in den §§ 20, 22, 26, 27 vorgeschriebenen Anzeigen u. sind in doppelter
Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in
der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.
13.
Revisionsbefugnisse
der
Steuerbehörde.
— Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, so lange dieselbe im Betriebe ist,
zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu
besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen.
Die
Revisionsbefugniß erstreckt sich auch auf die mit der Fabrik in Verbindung stehenden oder un-
mittelbar daran angrenzenden Räume.
Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Ver-
züge liegt.
I n Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäß-
heit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und
einen von der obersten Landes-Finanzbehörde zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestim-
mungen in den §§ 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maß-
gabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.
14.
Hülfsleistung
bei
Ausübung
der
Steuerkontrole.
— Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben
oder Zucker, zu den amtlichen Verschlußanlagen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuer-
kontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder
leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in
den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die erforderliche Be-
leuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlußanlegung zu
liefern.
15.
Verpflichtungen
zur
Befolgung
der
Kontroibestimmungen.
— Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gemäß demselben
erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der denselben vertretende
Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen ver-
pflichtet.
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die im § 34 Absatz 3 bezeichneten Fabrikräume anderen
Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht
gestatten. Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation bestraft
worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen
Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten werden.
Dritter Abschnitt. — Steuerkontrole über den Zucker.
1.
Fabriklager.
— Der in der Zuckerfabrik fertig gestellte Zucker ist, bis über denselben nach Maßgabe
des § 37 verfügt wird, in die unter amtlichem Mitverschluß stehenden Lagerräume (§ 16) auf-
zunehmen, und zwar in der Regel spätestens an dem auf den Tag der Fertigstellung zunächst
folgenden Tage. Wegen der zu gestattenden Ausnahmen und der für solche Fälle anzuordnenden
besonderen Kontrolen, desgleichen wegen der ausnahmsweise zulässigen Verfügung über den
Zucker ohne zuvorige Einbringung in das Fabriklager trifft der Bundesrath Bestimmung.
I n das Fabriklager ist ferner der anders woher bezogene Zucker, vorbehaltlich der (z. V. für
Syrup, Melasse und dergleichen) zu gestattenden Ausnahmen, thunlichst bald nach der Ankunft
aufzunehmen.
Zur Trocknung, Zerkleinerung und sonstigen schließlichen Bearbeitung des in der Fabrik
bereiteten Zuckers, zur Verpackung des fertigen Zuckers, sowie zur Aufbewahrung von Zucker
bis zur Verbringung in das Fabriklager oder zur Lagerung von Zucker außerhalb desselben
dürfen nur die zu den bezeichneten Zwecken der Steuerbehörde schriftlich angemeldeten Räume
benutzt werden.
— Der in die Zuckerfabrik einzuführende Zucker aller Art ist der Steuerbehörde unter
Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Ueber den in
den Zuckerfabriken fertig gestellten, in das Fabriklager aufzunehmenden Zucker, sowie über den
vom Fabriklager in den Fabrikbetrieb zu entnehmenden Zucker sind Kontroibücher zu führen.
Zu dem Ende ist der Zucker bei der Aufnahme in das Fabriklager und der Entnahme aus dem-
selben in der Regel amtlich zu verwiegen. Für Zucker, welcher im gebundenen Verkehr in die
Fabrik eingeführt wird, kann die Verwiegung insbesondere mit Rücksicht auf eine bereits statt-
gehabte amtliche Verwiegung unterbleiben. Das Nähere wird vom Bundesrath bestimmt.
2. Steuerabfertigung des Zuckers.
a) Syrup und Melasse.
— Syrup und Melasse werden beim Ausgang aus der Fabrik auf Grund einer der
Steuerbehörde doppelt vorzulegenden Abmeldung, welche insbesondere die Menge und den Emp-
fänger angeben muß, in den freien Verkehr gesetzt. Nach Befinden ist eine amtliche Gewichts-
ermittelung und Revision des Inhalts der Kolli vorzunehmen.
b) Anderer Zucker.
— Wird anderer Zucker in den freien Verkehr entnommen, so ist die Verbrauchsabgabe
zu erheben oder zum Kredit anzuschreiben, falls nicht die im § 8 für Zucker zur Viehfütterung
oder zu gewerblichen Zwecken vorgesehene Befreiung von der Abgabe Platz greift.
Soll der Zucker beim Verlassen der Fabrik nicht in den freien Verkehr treten, so kann der-
selbe unter Steuerkontrole
1. in eine andere Zuckerfabrik oder
2. in eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr frei von der Ver-
brauchsabgabe herzustellen, oder
3. in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß,
sei es eine besondere oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte
(vergl. § 6 Absatz 1), übergeführt, oder
4. über die Zollgrenze ausgeführt werden.
Als steuerfreie Niederlage für Zucker im Sinne der Ziffer 3 und des § 6 Absatz 1 kann mit
Bewilligung der Steuerbehörde auch das Fabriklager benutzt werden.
Alle näheren Bestimmungen bezüglich der Abfertigung des Zuckers in den freien Verkehr und
bezüglich der Fälle Ziffer 1 bis 4, namentlich auch bezüglich der weiteren Steuerbehandlung des
Zuckers in dem Falle Ziffer 3, trifft der Bundesrath.
Entsteht in Bezug auf eine Zuckerfabrik, nachdem wegen einer in derselben vorgekommenen
Defraudation auf Strafe erkannt ist, der Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker, so kann
die Steuerbehörde eine Verstärkung der Steueraufsicht auf Kosten des Fabrikinhabers anordnen.
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe an Personen,
welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestim-
mungen getroffen werden. Auch kann derselbe bestimmen, daß der Vorrath an Zucker in den
bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.
3. Buchführung der Inhaber von Zuckerfabriken.
— Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren gesammten Fabrikations-
betrieb, insbesondere über die Menge und Art der verarbeiteten Zuckerstoffe und der gewonnenen
Produkte, sowie über die am 31. Juli jedes Jahres vorhandenen Bestände an Zucker nach den
von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht
der Steuerbeamten bereitzuhalten, und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten
der Steuerbehörde einzureichen.
43a
Die besonderen Fabrikbücher, welche außerdem über den Verbrauch an Zuckerstoffen, die Pro-
duktion und den Absatz von Zucker geführt werden, sind auf Erfordern den Oberbeamten der
Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Vierter Abschnitt. — Kontrole über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken.
— Die Inhaber von Syrupraffinerien, von Stärkezucker- oder Stärkesyrupfabriken,
von Maltose- oder Maltosesyrupfabriken, sowie von gewerblichen Betrieben, in denen steuerfrei
aus Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte gewonnen werden, in Betreff der letzteren Betriebe
unter Vorbehalt etwaiger mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse durch den Bundesrath zu
gestattender Ausnahmen, sind verpflichtet, bis zum 1. August 1888, sofern aber die Anstalt erst
später errichtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes, der Steuer-
hebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen
ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes
Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im
Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.
Die Inhaber der vorbezeichneten Anstalten unterliegen den im § 38 dieses Gesetzes ausge-
sprochenen Verpflichtungen.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Anstalten
jederzeit zwecks Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen.
Die gleiche Revisionsbefugniß steht den bezeichneten Oberbeamten bezüglich derjenigen Fabnken
zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung von versteuertem
Zucker zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer (§ 7) herzustellen. Den
revidirenden Beamten sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher
vorzulegen.
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Ab-
satz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit
Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.
Fünfter Abschnitt. — Strasbestimmungen.
1.
Begriff
der
Defraudation
der
Zuckersteuer.
— Wer es unternimmt, die Zuckersteuer (§ 2) oder die Rückzahlung einer Vergütung
der Zuckersteuer (§ 9) zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig.
— Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen
1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb der Steuerbehörde nicht angezeigt ist (§ 26) oder
deren Betrieb auf Grund des § 18 untersagt ist, Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer
zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung unterworfen werden,
2. wenn Geräthe, welche der Steuerbehörde nicht angemeldet sind (§ 20), benutzt werden,
um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung
zu unterwerfen,
3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt waren,
unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte,
Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen,
4. wenn Rüben, ohne daß deren steueramtliche Verwiegung stattgefunden hat, oder wenn die
aus solchen Rüben gewonnenen Säfte und Produkte einer zur Zuckerbereitung dienenden
Behandlung unterworfen werden,
5. wenn Zucker aus den Betriebsräumen einer Zuckerfabrik unbefugterweise entfernt oder in
denselben unbefugterweise verbraucht wird,
6. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik
hinweggebracht wird,
7. wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfügt wird,
insbesondere wenn Zucker, welcher mit dem Anspruch auf Steuervergütung in eine Niederlage
aufgenommen ist, aus derselben ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde entfernt wird,
8. wenn Zucker, für welchen zur Verwendung für bestimmte Zwecke Steuerbefreiung oder
Steuervergütung gewährt worden ist (§ 8), zu anderen Zwecken verwendet wird.
— Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet
1. wenn in Bezug auf die amtliche Verwiegung der Rüben Vorkehrungen getroffen werden,
welche eine unrichtige Gewichtsfeststellung zur Verkürzung der Steuer herbeizuführen geeignet sind,
2. wenn der amtliche Verschluß des Fabriklagers einer Zuckerfabrik (§§ 16, 34 ff.) unbe-
fugterweise verletzt wird,
3. wenn in Wohnungen im Bereiche der Zuckerfabrik größere Mengen Zucker vorgefunden
werden, als daselbst nach der auf Grund des § 37 Absatz 6 getroffenen Bestimmung vorhanden
sein dürfen,
4. wenn jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß
hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz
bringt.
— Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§ 41 und
42 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können
oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungs-
strafe nach § 49 statt.
2.
Strafe
der
Defraudation
der
Zuckersteuer.
— Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche
dem Vierfachen des an Steuer oder zurückzuzahlender Steuervergütung vorenthaltenen Betrages
gleichkommt, zum mindesten aber dreißig Mark beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer oder
Steuervergütung zu entrichten.
I n den Fällen des § 41 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe
nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate,
von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, be-
ziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuerbehörde zur Gewin-
nung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre, sofern nicht entweder eine größere Steuer-
hinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung
stattgefunden hat.
I m Falle des § 41 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des
vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet,
welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweife gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter
Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt
werden können, beziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuer-
behörde zur Herstellung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre.
Ist die Gestellung von Rüben zur amtlichen Verwiegung unterlassen oder durch getroffene
Vorkehr eine zu niedrige Feststellung des Rübengewichts herbeigeführt worden, so wird ange-
nommen, daß während der letzten drei Monate vor dem Tage der Entdeckung soviel Rüben zur
Zuckerbereitung verwendet worden sind, als mit den gebrauchten Geräthen bei voller Benutzung
verarbeitet werden konnten, und nach dieser Rübenmenge, jedoch gleichfalls unter der obigen
Voraussetzung, die vorenthaltene Materialsteuer und die Strafe berechnet.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer oder der vorenthaltenen Rückzahlung an
Steuervergütung nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu fünftaufend
Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu
einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.
3.
Straferhöhung
der
Defraudation
im
Rückfalle.
— I m Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung
wird die im § 44 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe
bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller
Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe
im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.
— Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere
Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theil-
weise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der
früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strasfhat drei Jahre verflossen sind.
4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände.
— I n den Fällen des § 41 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um
die Hälfte geschärft.
5. Unrechtmäßige Erlangung einer Steuervergütung.
— Wer es unternimmt, eine Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen, welche überhaupt
nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu bean-
spruchen war, hat eine dem Vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages
gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revi-
sion ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als einhalb Prozent, so findet eine Bestrafung nicht
statt. Der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag ist zurückzuzahlen.
I m Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das
Achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung
des ferneren Rückfalls und der Voraussetzungen der Straferhöhung wegen Rückfalls finden die
Bestimmungen in den §§ 45 und 46 Anwendung.
6.
Ordnungsstrafen.
fallen, verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungs-
strafe bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§51 und 52 verjährt zugleich mit
dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.
13.
Strafverfahren.
— Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäß-
heit derselben erlassenen und öffentlich, oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Ver-
waltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder nach § 48 verwirkt
ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.
— Mit Ordnungsstrafe gemäß § 49 wird auch belegt
1. wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen
wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen
Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand
des § 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein sol-
cher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden
amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§113 oder 114 des
Strafgesetzbuchs vorliegt.
7.
Strafen
für
Inhaber
oder
Leiter
von
Zuckerfabriken.
— Werden in einer Zuckerfabrik aus besondern Anlagen bestehende heimliche Vorrich-
tungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der I n -
haber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine
Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß verletzt, so trifft den Inhaber der Zucker-
fabrik als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.
Diese Strafe tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen
oder Wissen des Inhabers der Zuckerfabrik verübt worden ist.
— Leitet der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Ueber-
tragung der ihm nach § 51 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem
Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter (§ 25) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen.
Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der
subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Fabrikinhabers gemäß § 55, auf den Betriebsleiter
über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Die Strafe der Absätze 1 und 2 des § 51 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die
Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist.
— Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation oder
wegen unrechtmäßiger Erlangung einer Steuervergütung (§ 48) verurtheilt, so ist ihm zu unter-
sagen, die Zuckeifabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu seinem Vor-
theil ausüben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen
Ausnahmen zu gestatten.
8.
Exekutivische
Maßregeln.
— Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung
der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen
Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer
Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der
Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflich-
tigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Ver-
fahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren.
9.
Subsidiarische
Vertretungsverbindlichkeit
dritter
Personen.
— Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende haften
für ihre Verwalter, Gemerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage
sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer, sowie
rücksichtlich der Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Ver-
letzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-
vorschriften verurtheilt worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn
1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben wer-
den können, und zugleich
2. der Nachweis erbracht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende bei Auswahl und An-
stellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsichtigung derselben, sowie der
Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig das heißt nicht mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibe-
haltung eines wegen Zuckersteuerdefraudation oder auf Grund des § 48 bereits bestraften Ver-
walters oder Gemerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes-Finanzbehörde die Anstellung bez.
Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidia-
risch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen
Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation oder auf Grund des § 48 be-
straft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Perhaltens solange gegen sich, als er nicht
nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung bez. Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten
Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter I bezeichneten
Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unver-
mögens nicht beigetrieben werden kann.
I n denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich
auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§ 44), tritt die subsi-
diarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handeltreibenden nur unter der zu I 2 bestimmten
Voraussetzung ein.
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vor-
schriften zu I kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenntniß ver-
urtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem
Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.
IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende
Steuervergütung gleich (§ 44 Absatz 1, § 48 Absatz 1).
V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von dem subsidia-
risch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geld-
buße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen,
wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
10.
Zusammentreffen
mehrerer
strafbarer
Handlungen.
— I m Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen
derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter,
sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
11.
Umwandlung
der
Geldstrafe
in
Freiheitsstrafen.
8 57. — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt
gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuches.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rück-
falle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlungen, sowie in den Fällen
des § 54 drei Monate Gefängniß.
12.
Strafverjährung.
— Die Strafverfolgung von Defraudationen und von Zuwiderhandlungen, welche unter
— I n Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-
vorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen
die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen die Zollgesetze bestimmt.
— Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus
desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.
— Jede von einer nach § 59 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes und in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften
einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theil-
nehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten
desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführ-
ung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug
den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche sich auf die Verfolgungen
von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen.
Sechster Abschnitt. — Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
— Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung im Absatz 2, am 1. August 1888
in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über
die Besteuerung des Zuckers in dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes zur Zeit bestehen.
Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verbunden, den nach §§ 12—17, 19—21, 26 und 27
ihnen obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig vor dem 1. August 1888, bei Vermeidung der ge-
setzlichen Strafen, zu genügen.
— Für Gebietstheile, welche am 1. August 1888 außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt,
falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das ge-
genwärtige Gesetz in Kraft.
Zu den auf Grund des voranstehenden Beschlusses vom heutigen Tage veröffentlichten Be-
stimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 9. d. Mts., in Betreff der Zuckersteuer, wird fol-
gendes bemerkt
Für das Großherzogthum Luxemburg treten
1. An Stelle der im § 50—1 allegirten deutschen Strafbestimmungen diejenigen des dies-
seitigen Strafgesetzbuches vom 18. Juni 1879, zweites Buch, Titel IV, Kapitel IV.
2. An Stelle der im § 50—2 allegirten deutschen Strafbestimmungen diejenigen des dies-
seitigen Strafgesetzbuches vom 18. Juni 1879, zweites Buch, Titel V, Kapitel I, und
3. An Stelle der im § 57 allegirten deutschen Bestimmungen diejenigen der diesseitigen
Gesetze vom 18. Januar 1867 und vom 16. Februar 1877, über den Personal-Arrest.
Zu § 61 wird bemerkt, daß in dieser Beziehung Luxemburg zu den deutschen Bundesstaaten
in dasselbe Verhältniß, wie diese unter einander, tritt.
Luxemburg, den 27. Juli 1887.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mengenast.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Der Bundesrath des deutschen Reichs hat beschlossen
1. in dem amtlichen Waarenverzeichniß zum Zolltarif
a. den Artikel „Cigarrenkistenbretter";
b. bei dem Artikel „Fourniere" am Schluß der zugehörigen Anmerkung den Hinweis
„(S. dagegen Cigarrenkistenbretter)" zu streichen;
2. Diese Aenderung des amtlichen Waarenverzeichnisses mit dem 1. August d. Js. in Kraft
treten zu lassen.
Luxemburg, den 29. Juli 1887.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28
décembre 1883, il sera ouvert, du 11 au 25
août prochain, dans les communes de Garnich
et de Steinfort une enquête sur le projet et les
statuts d'une association à créer pour l'exé-
cution de travaux d'irrigation et d'assainisse-
ment avec régularisation du Kahlerbach.
Le plan de situation, le devis détaillé des
travaux, un relevé alphabétique des proprié-
taires intéressés, ainsi que le projet des statuts
de l'association sont déposés au secrétariat
communal de Steinfort et chez M. l'échevin
Kayl à Kahler, à partir du 11 août prochain.
M. Risch, membre de la Commission d'agri-
culture à Capellen, est nommé commissaire à
l'enquête. 11 donnera les explications néces-
saires aux intéressés, sur le terrain, le 25 août
prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra
les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures
de relevée, dans la salle d'école à Kahler.
Luxembourg, le 26 juillet 1887.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
Ed. THILGES.
Avis. — Administration des mines.
Par arrêté royal grand-ducal du 20 juillet ct.,
M. Jules Meder, garde-mines, attaché provi-
soirement au bureau de l'ingénieur des mines
à Luxembourg, est nommé conducteur de
3e classe dans l'administration des mines, à la
résidence d'Esch-sur-l'Alzette.
Luxembourg, le 26 juillet 1887.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 11. auf den 25. August künftig
in den Gemeinden Garnich und Steinfort eine
Untersuchung über das Project und die Statuten
einer zu bildenden Syndikatsgenossenschaft für
Be- und Entwässerungsarbeiten mit Regulierung
des Kahlerbaches eröffnet werden.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, das
alphabetische Verzeichniß der betheiligten Eigen-
thümer, sowie das Project der Genossenschafts-
statuten sind vom 11. August künftig auf dem
Gemeindesekretariate zu Steinfort und bei Hrn.
Schöffen Kayl zu Kahler hinterlegt.
Hr. Risch, Mitglied der Ackerbaucommission
zu Capellen, ist zum Untersuchungscommissar er-
nannt. Er wird den Betheiligten am 25. August
künftig von 9—11 Uhr Morgens an Ort und
Stelle die nöthigen Erklärungen abgeben; am
selben Tage von 2 - 4 Uhr Nachmittags wird er
im Schulsaale zu Kahler etwaige Einsprüche
entgegennehmen.
Luxemburg, den 26. Juli 1887.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Ed.
Thilges.
Bekanntmachung. — Bergbauverwaltung.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 20. d. Mts.
ist Hr. Julius
Meder,
Bergbau-Aufseher,
welcher provisorisch dem Büreau des Bergbau-
Ingenieurs in Luxemburg beigeordnet war, zum
Conducteur 3. Classe in der Bergbau-Verwaltung,
mit dem Wohnsitze in Esch a. d. Alzette, ernannt.
Luxemburg, den 26. Juli 1887.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher.
Die durch Art. 6. der Königl.-Großh. Ver-
ordnung vom 21. September 1841 über Ein-
richtung des Gerichtsvollzieherdienstes eingesetzte
Kommission tritt im Justizgebäude zu Diekirch,
am Montag, den 8. August künftig, zusammen,
Avis. — Huissiers.
La commission instituée par l'art. 6 de
l'ordonnance royale grand-ducale du 21 sep-
tembre 1841, sur l'organisation du service des
huissiers, se réunira au palais de justice à
Diekirch le lundi, 8 août prochain, à 9 heures
du matin, pour procéder à l'examen des can-
didats qui désirent obtenir le certificat de
capacité prévu par le dit article.
Les candidats sont invités à faire parvenir
leurs demandes avant le 4 août à M. le prési-
dent du tribunal de Diekirch.
Luxembourg, le 26 juillet 1887.
Le Directeur général de la justice,
P. EYSCHEN.
behufs Prüfung der Kandidaten, welche das in
gedachtem Artikel vorgesehene Fähigkeitszeugniß
zu erlangen wünschen.
Die Kandidaten haben ihre desfallsigen Gesuche
vor dem 4. August an den Hrn. Bezirksgerichts-
Präsidenten in Diekirch einzusenden.
Luxemburg, den 26. Juli 1887.
Der General-Director der Justiz,
P. Eyschen.
Avis. — Timbre des polices d'assurance.
Il est porté à la connaissance du public que
la société d'assurance contre l'incendie et le
bris de glaces «Gladbacher Feuer-Versiche-
rungs-Actien-Gesellschaft», autorisée à éten-
dre ses opérations sur le Grand-Duché par
arrêté royal grand-ducal du 23 février 1887,
représentée par M. N. Philippart, agent général
à Luxembourg, a contracté l'abonnement au
timbre prévu par l'art. 10 de la loi du 25 jan-
vier 1872, pour les polices et contrats d'assu-
rance contre l'incendie de la dite société à
souscrire pendant une période de dix ans à
partir du 27 juin 1887.
La présente publication est faite pour satis-
faire à l'art. 13 de la loi précitée.
Luxembourg, le 25 juillet 1887.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis. — Règlement communal.
Sous la date du 1er juillet courant, le collége
des bourgmestre et échevins de la ville de Lu-
xembourg a pris pour cause d'urgence un arrêté
portant interdiction d'habiter dans les trois
maisons Igel, Lahaye et Poulat, comme aussi
de circuler dans les locaux qui en dépendent,
durant le cours des travaux de dérasement des
rochers que le Gouvernement fera exécuter. —
Cet arrêté a été confirmé par délibération du
Bekanntmachung. — Stempel der Versiche-
rungs-Policen.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß die Feuer- und Glas-Versicherungs-
Gesellschaft genannt „Gladbacher Feuer-Versiche-
rungs-Actien-Gesellschaft", welche durch Königl.-
Großh. Beschluß vom 23. Februar 1887 zum
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum ermächtigt
worden, und durch Hrn. N.
Philippart,
Ge-
neral-Agent zu Luxemburg, vertreten ist, das
durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Januar 1872
vorgesehene Abonnement behufs Entrichtung der
Stempelgebühren für die von vorbenannter Ge-
sellschaft während zehn Jahre, vom 27. Juni
d J. ab, zu unterzeichnende Feuerversicherungs-
Policen und Kontrakte eingegangen hat.
Gegenwärtige Bekanntmachung geschieht in Voll-
ziehung des Art. 13 vorbezogenen Gesetzes.
Luxemburg, den 25. Juli 1887.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
Am 1. d. Mts. hat das Schöffencollegium
der Stadt Luxemburg dringlichkeitshalber einen
Beschluß gefaßt, welcher das Bewohnen der
Häuser
Igel,
Lahaye
und
Poulat,
sowie
das Betreten der zu denselben gehörigen Räum-
lichkeiten während der Schleifungsarbeiten, welche
die Regierung an den daselbst befindlichen Felsen
vornimmt, verbietet. — Dieser Beschluß ist durch
Berathung des Gemeinderathes vom 2. d. Mts.
Avis. — Service sanitaire.
La troisième assemblée générale du Collége
médical aura lieu mardi, 9 août prochain, à dix
heures du matin. Les personnes qui voudraient
se présenter aux examens sont priées de faire
parvenir leurs demandes, au moins huit jours
d'avance, à la direction générale de la justice,
pour que leur admission ne souffre aucun re-
tard.
Luxembourg, le 30 juillet 1887.
Le Directeur général de la justice,
P. EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Sanitätsdienst.
Die dritte Generalversammlung des Medizinal-
collegiums wird Dinstag, den 9. August künftig,
10 Uhr des Vormittags, stattfinden. Diejenigen,
welche zur Prüfung zugelassen zu werden wün-
schen, sind gebeten, ihr Gesuch wenigstens acht
Tage vorher an die General-Direction der Justiz
gelangen zu lassen, damit ihre Zulassung keine
Verzögerung erleide.
Luxemburg, den 30. Juli 1887.
Der General-Dircetor der Justiz,
P. Eyschen.
conseil communal du 2 de ce mois, et il a été
dûment publié et affiché.
Luxembourg, le 27 juillet 1887.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Propriété littéraire.
M. Victor Bück, libraire-éditeur à Luxem-
bourg, a déposé le 13 mai dernier, à la division
de la justice, trois exemplaires d'un ouvrage
intitulé
bestätigt worden; derselbe ist ferner vorschrifts-
mäßig veröffentlicht und angeschlagen worden.
Luxemburg, den 27.
Juli
1887.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Nachdruck.
Hr. Viktor Bück, Buchhändler und Buchdrucker
zu Luxemburg, hat bei der Division der Justiz
drei Exemplare eines in seiner Offizin auf eigene
Rechnung gedruckten Werkes, mit dem Titel
„Praktisches Uebungsbuch für den Elementarunter-
richt in der französischen Sprache, herausgegeben
von P. Ernster und A. Deitz. Erste Stufe; Zweite
Stufe; Dritte und Vierte Stufe. Von der Königl.-
Großh. Unterrichts-Commission genehmigt den
29. September 1883", hinterlegt.
Die Hinter-
legung bezweckt die Wahrung der durch Art. 6
des Gesetzes vom 25. Januar 1817 vorgesehenen
Rechte.
Luxemburg, den 28. Juli 1887.
Der General-Director der Justiz,
P. Euschen.
lequel
ouvrage a été imprimé dans les ateliers du
susdit Victor Bück et pour son compte. Ce dépôt
a été fait en vue de la conservation des droits
prévus par l'art. 6 de la loi du 25 janvier 1817.
Luxembourg, le 28 juillet 1887.
Le Directeur général de la justice,
P. EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher.
Durch Kgl.-Großh. Beschluß vom 27. Juli c.
ist Hr. J.N. G e i b , bislang Gerichtsvollzieher
zu Vianden, in derselben Eigenschaft am Bezirks-
gericht Luxemburg, mit dem Wohnsitze Cap, in
Ersetzung des früheren Titulars Hrn. Weitzel,
ernannt worden.
Luxemburg, den 30. Juli 1887.
Der General-Director der Justiz
Avis. — Huissier.
Par arrêté royal grand-ducal du 27 juillet
courant, M. J.-N. Geib, huissier à Vianden, a
été appelé aux mêmes fonctions près le tribu-
nal d'arrondissement de Luxembourg, à la ré-
sidence de Cap, en remplacement de M. Weitzel,
qui a changé de résidence.
Luxembourg, le 30 juillet 1887.
Le Directeur général de la justice.
« Praktisches Uebungsbuch für den Ele-
mentarunterricht in der französischen Sprache,
herausgegeben von P. Ernster und A. Deitz. Erste
Stufe; Zweite Stufe; Dritte und Vierte Stufe.
Von der Königl.-Großh. Unterrichts-Commission
genehmigt den 29. September 1883»,
Avis. — Élections pour la Chambre
des députés.
Les bureaux du collége électoral du canton
de Grevenmacher, convoqués au mardi, 9 août
prochain, ont été composés selon le prescrit
de l'art. 69 de !a loi du 5 mars 1884, comme
suit
Bureau principal : président, M. Prosp. Petry,
juge de paix à Grevenmacher ; — scrutateurs,
MM. André Duchscher, conseiller communal à
Wecker, Félix Pütz *), bourgmestre à Bourg-
linster, Théodore Waldbillig,
bourgmestre à
Grevenmacher, et Gustave Eichhorn, conseiller
communal à Wormeldange; — scrutateurs
suppléants, MM. Jean Decker, conseiller com-
munal à Biver, Mathias Meyers-Schneider, éche-
vin à Niederdonven, Jean Prost, conseiller
communal à Manternach, et Jean-Bapt. Didier,
bourgmestre à Rodenbourg; — secrétaire, M.
Jos. Dupont, greffier de la justice de paix à
Grevenmacher.
Seconde section: président, M. O.-J.-M. Feyder,
premier suppléant de la justice de paix à Gre-
venmacher; — scrutateurs, MM. Mathias Stein-
meiz-Schwall, échevin à Grevenmacher, Pierre
Pundel-Weyer,
bourgmestre à Oberwormel-
dange, Mathias Hellers, échevin à Lellig, et
Adolphe Musquar, conseiller communal à Buch-
holtz; — scrutateurs suppléants, MM. Joseph
Keiffer*), conseiller communal à Grevenmacher,
Charles Schergen, échevin à Godbrange, Ber-
nard Fischer, échevin à Wasserbillig, et Mathias
Paulus-Bamberg, bourgmestre à Mertert ; —
secrétaire, M. Edouard Faber, secrétaire de
district à Grevenmacher.
Luxembourg, le 30 juillet 1887.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
Ed. THILGES.
Bekanntmachung. — Wahlen zur Abgeordneten-
kammer.
Die Büreaux des auf Dinstag, den 9. August
künftig, einberufenen Wahlcollegiums des Cantons
Grevenmacher sind, gemäß Vorschrift des Art. 69
des Gesetzes vom 5. März 1884, zusammengesetzt
wie folgt
Hauptbüreau: Präsident, Hr. Pr. Petry,
Friedensrichter zu Grevenmacher; — Scrutatoren,
die HH. Andr. Duchscher, Gemeinderath zu
Wecker, Fel. Pütz*), Bürgermeister zu Burglinster,
Theod. Waldbillig, Bürgermeister zu Greven-
macher, und Gust. Eichhorn, Gemeinderath zu
Wormeldingen; — stellvertretende Scrutatoren,
die HH. Joh. Decker, Gemeinderath zu Biwer,
Math. Meyers-Schneider, Schöffe zu Nieder-
donven, Joh. Prost, Gemeinderath zu Manternach,
und Joh. Bapt. Didier, Bürgermeister zu Roden-
burg; — Secretär, Hr. Jos. Düpont, Friedens-
gerichtsschreiber zu Grevenmacher.
Zweite
Sektion
Präsident, Hr. O.J.M.
F e y d e r , erster stellvertretender Friedensrichter
zu Grevenmacher; — Scrutatoren, die HH. Math.
Steinmetz-SchwalI, Schöffe zu Grevenmacher,
Pet. Pündel-Weyer, Bürgermeister zu Ober-
wormeldingen, Math. Hellers, Schöffe zu Lellig,
und Ad. Musquar, Gemeinderath zu Buchholtz;
— stellvertretende Scrutatoren, die HH. Jos.
Keiffer*). Gemeinderath zu Grevenmacher, Karl
Schergen, Schöffe zu Godbringen, B. Fischer,
Schöffe zu Wasserbillig, und Math. Paulus-
Bamberg, Bürgermeister zu Mertett; — Se-
kretär, Hr. Ed. Faber, Distriktssekretär zu Gre-
venmacher.
Luxemburg, den 30. Juli 1887.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Ed. Thilges.
*) MM. Pütz et Keiffer ont fait valoir des motifs d'em-
pêchement endéans le délai légal.
*) Die HH. Pütz und Keiffer haben innerhalb der
gesetzlichen Frist Verhinderungsgründe geltend gemacht.