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Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

13 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (13)

Texte législatif (13 Articles)

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Grenzgewässern

zwischen dem Grossherzogtum und Preussen.

Der Minister des Innern,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 9. Juni 1894, betreffend die Genehmigung des am 5. November 1892

mit Preußen abgeschlossenen Vertrags, wegen Regelung der Fischerei in den Grenzgewässern ;

Nach Einsicht insbesondere der Art. 13, Schlussabsatz, 20, 21, 22 und 24 des betreffenden Vertrags ;

Beschließt

Mémorial

Memorial

du

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Großherzogtums Luxemburg.

Mardi, 2 mars 1937.

N°

Dienstag, 2. März 1937.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Jeder hat die Befugnis, in den zwischen Preußen und Luxemburg gelegenen Gewässerstrecken der

Mosel und Sauer den Fischfang mit der Handangel ausüben.

Die Handangel ist ein beim Fischfang in der Hand gehaltenes Fischereigerät, das aus Angelrute,

Angelschnur, Angelhaken und Köder besteht.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Der Fischfang mit der Handangel unter Benutzung

a) eines Nachens oder als Ersatz dafür dienende schwimmende oder im Wasser stehende Vorrichtung,

b) eines aus einem Wirbeltier bestehenden Köders,

c) eines zugleich den Angelhaken und den Köder bildenden oder ersetzenden Fangmittels

ist außer dem fischereiberechtigten Pächter und den von ihm mit polizeilich beglaubigtem Erlaubnis-

schein versehenen, zu ihm in einem ständigen Lohnverhältnis stehenden Gehilfen nur den Personen

erlaubt, die im Besitze eines von der Regierung ausgestellten Erlaubnisscheines sind.

Unbeschränkt ist der Gebrauch der unter c) bezeichneten Fangmittel, wenn sie weder mit einer Dreh-

vorrichtung versehen sind, noch die Nachahmung eines des unter b) bestimmten Köders bilden ; auch

dürfen alle natürlichen, nicht unter b) fallenden Köder benutzt werden.

Die Schnurrolle wird nicht als Drehvorrichtung im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

Nachen oder als Ersatz dafür dienende schwimmende oder im Wasser stehende Vorrichtungen dürfen

nur während des Fischens im Fluß befestigt oder verankert werden. Alle dazu dienende Gegenstände,

wie Anker, Pfähle, Stege, Steine ; Ketten und Seile müssen jedesmal nach beendigter Fischerei entfernt

werden.

Die Hebnetzfischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die im Besitze eines besonderen, von

dem fischereiberechtigten Pächter ausgestellten und durch die Ortspolizeibehörde beglaubigten Erlaub-

nisscheines sind. Nachen oder als Ersatz dafür dienende schwimmende oder im Wasser stehende Vorricht-

ungen dürfen nicht benutzt werden.

Im übrigen ist es beim Fischfang jeder Art erlaubt, nicht nur das Ufer, sondern auch im Flußbett

befindliche Sandbänke und festverwachsene Steine zu betreten oder in seichtem Wasser zu waten.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Der Fischfang mit der Hand, mit Netzen, Reusen und Selbstfängen sowie mit Angeln, die nicht unter

den Begriff der Handangel fallen, ist nur dem fischereiberechtigten Pächter und den von ihm mit Erlaub-

nisschein versehenen, zu ihm in einem ständigen Lohnverhältnis stehenden Gehilfen gestattet,

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Die jährliche Schonzeit beginnt mit dem 1. März und endet mit dem 31. Mai.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Verboten ist

a) das Fischen mit Aalhamen und Ankerkuilen,

b) die Fischerei (auch mit der Handangel) in den Wehrtrichtern der Selbstfänge in der Sauer,

c) die eigenmächtige Verengung der Oeffnungen zwischen den Stäben der Talfänge der Sauer,

d) das Fischen mit der Handangel während der Nacht. (Als Nachtzeit hat hierbei zu gelten vom 15. Okto-

ber bis zum Beginn der Schonzeit am 1. März die Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr und von der Beendigung der

Schonzeit am 31. Mai bis zum 14. Oktober abends die Zeit von 21,30 Uhr bis 4,30 Uhr.),

e) die Ausübung des Krebsfanges,

f) das Absperren offener Buhnenfelder mittels Netzen oder anderer Fischereigeräte zum Zwecke des

Fischfanges zwischen den Buhnen (Krippen).

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum

Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben

Lachs (Salm, Salmo salar L

Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump, Salmo trutta L.)

Hecht (esox lucius L.)

Barbe (Bigge, Barbus fluviatilis Ag.)

Maifisch (Alse, Clupea alosa L.)

Finte (Clupea finta Cos.)

Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama L.)

Karpfen (Cyprinus carpio L.)

Schlei (Schleihe, Liebe, Tinca vulgaris Cuv.)

Döbel (Aitel, Dickkopf, Minne, Möhne, Leuciscus cephalus L

Lauben (Squalius leuciscus)

Forelle (Salmo fario L.).

Nase (Makrele, Redfisch, Mundfisch, Chondrostoma nasus L.)

Aesche (Thymallus vulgaris Nilsson

Rotfeder (Leuciscus erythophatalmus L.)

Barsch (Perca fluviatilis L.)

Plötze (Rotauge, Leuciscus rutilus L.)

Karausche (Carassius Vulgaris Nordmann)

Güster (Blicke, kleine Brachsen)

35 cm.

35 cm.

35 cm.

28 cm.

28 cm.

28 cm.

20 cm.

20 cm.

20 cm.

20 cm.

20 cm.

20 cm.

20 cm.

20 cm.

15 cm.

15 cm.

15 cm.

10 cm

10 cm.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Die Erlaubnisscheine zum Fischfang mit der Handangel gemäß § 2 werden durch die Regierung als

Jahreserlaubnisscheine oder — mit Ausnahme der Monate Oktober, November und Dezember — als

Monatserlaubnisscheine ausgestellt. Als Entgelt ist für den Jahreserlaubnisschein 125 Fr. und für den

Monatserlaubnisschein 50 Fr. zu entrichten, deren Erlös zur Erhaltung und Erneuerung des Fischbestandes

in den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern dienen soll.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Die Inhaber von Erlaubnisscheinen (§§2, 3 und 7) haben diese bei der Ausübung des Fischfanges bei

sich zu führen und auf Verlangen den aufsichtführenden Beamten beider Staaten vorzuzeigen.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Der Fischfang mit dem Hebenetz (§ 3 Abs. 2) kann Personen, die in den letzten 3 Jahren wegen Dieb-

stahls, Unterschlagungen, Hehlerei, Jagd- oder Fischereivergehens oder Widerstandes gegen einen die

Fischereiaufsicht ausübenden Beamten rechtskräftig verurteilt worden sind, durch die Ortspolizeibehörde

untersagt werden. Im Falle der Untersagung ist der Erlaubnisschein einzuziehen.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Personen, die in den letzten 3 Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung, Hehlerei, Jagd- uder Fischerei-

vergehens oder Widerstandes gegen einen die Fischereiaufsicht ausübenden Beamten rechtskräftig verur-

teilt worden sind, sowie. Jugendliche unter 12 Jahren können Erlaubnisscheine zum Fischfang mit der

Handangel (§ 7) nicht erhalten. Wird der Inhaber eines Erlaubnisscheines wegen eines der genannten

Vergehen rechtskräftig verurteilt, so ist der Erlaubnisschein einzuziehen.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Zuwiderhandlungen gegen die obigen Bestimmungen werden mit einer Geldbuße von 51 bis 250 Fr.

bestraft, unbeschadet der übrigen Verfügungen des Beschlusses vom 30. Oktober 1894, die Ausführung

des Gesetzes vom 9. Juni 1894 über die Fischerei in den luxemburgisch-preußischen Grenzgewässern

betreffend.

Beschluss vom 1. März 1937, betreffend die Ausübung der Fischerei in den

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1949

außer Kraft.

Der Beschluß, betreffend den gleichen Gegenstand, vom 30. Januar 1930 und vom 16. November 1932

wird aufgehoben.

Der Minister des Innern,

Nic. Braunshausen.

Luxemburg, den 1. März 1937.

Avis. — Force armée. — Par arrêté grand-ducal en date du 27 février 1937, le lieutenant en premier

Jacoby Aloyse-Adrien, Commandant d'arrondissement de gendarmerie à Esch-s.-Alz., a été nommé Capi

taine, Chef de la compagnie de volontaires. — 1er mars 1937.

Avis. — Postes, Télégraphes et Téléphones. — Par arrêté grand-ducal du 15 février 1937, M. Jos. Kirpach,

sous-chef de bureau des postes au bureau de Luxembourg-ville, a été nommé percepteur des postes à

Larochette.

— Par le même arrêté M. J.-P. Rippinger, sous-chef de bureau des postes au bureau de Luxembourg-

télégraphes, a été nommé percepteur du même bureau. — 26 février 1937.

Avis. — Règlements communaux. — En séance du 21 novembre 1936, le conseil communal de Remerschen

a édicté un règlement sur l'usage des lavoirs publics dans les localités de Remerschen et de Schengen. —

Le dit règlement a été dûment publié. — 24 février 1937.

— En séances des 19 septembre et 21 décembre 1936, le conseil communal d'Oberwampach a édicté un

règlement sur la conduite d'eau de la section de Niederwampach. — Ce règlement a été dûment approuvé

et publié. — 25 février 1937.

Imprimerie Victor Buck, Société à responsabilité limitée, Luxembourg.

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