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Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Esch-sur-l'Alzette.

41 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (41)

Texte législatif (41 Articles)

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Esch-sur-l'Alzette.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Lundi, 28 avril 1902.

Montag, 28. April 1902.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail d'Esch-sur-l'Alzette.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail d'Esch-s.-l'Alzette,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 17 février 1902 par l'admi-

nistration communale d'Esch-s.-l'Alzette, siège

de ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de à même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Esch-sur-l'Alzette.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail d'Esch-s.-l'Alzette

est légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche Au-

erkennung und die Genehmigung der Statu-

ten des Viehversicherungs-Vereins von Esch

a. d. Alzette betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicher-

ungs-Vereins von Esch a. d. Alzette, wegen ge-

setzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des

Statuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Esch a. d. Alzette, Sitz des Ver-

eins, vom 17. Februar 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Vereine, dem 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22, dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut des genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen.;

Beschließt

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Niederdonven.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Niederdonven

est légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise au die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Bettborn, am 23 Fe-

bruar 1902.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins von

Niederdonven betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs Vereins von Niederdonven, wegen gesetz-

licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-

tuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Flaxweiler, vom 15. Febr. 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens

der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Art.

1.

Der Viehversicherungs-Verein von

Niederdonven wird hiermit gesetzlich anerkannt

und ist dessen Statut genehmigt

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Burmerange.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Burmerange

est légalement reconnue et ses statuts sont

approuvés.

der anwesenden Stimmen gefasst sein. - Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflosung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 21 Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschallt werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Niederdonven, am

27. Mai 1901.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs - Vereins von

Bürmeringen betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehverstche-

rungs-Vereins von Bürmeringen, wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Bürmeringen, Sitz des Vereins,

vom 28. Februar 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht,

daß

das

Statut

genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Burmerange.

Der Viehversicherungs - Verein von

Bümeringen wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Redange.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Redange est léga-

lement reconnue et ses statuts sont approuvés.

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche-

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Elwingen, am 16. Fe-

bruar 1902.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs - Vereins

von

Redingen betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs - Vereins von Redingen,

wegen gesetz-

licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-

tuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Redigen, Sitz des Vereins, vom

22. März 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens

der höheren

Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht,

daß

das

Statut

genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;.

Beschließt

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Redange.

Der Viehversicherungs - Verein von

Redingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. —- Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Redingen, am 16. Fe-

bruar 1902,

(Folgen die Unterschriften

Beschluß vom 23. April 1902, die geseßliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des

Viehversicherungs-Vereins

von

Ermsdorf betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins

von Ermsdorf,

wegen gesetz-

licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-

tuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Ermsdorf, Sitz des Vereins, vom

3. Februar 1902.

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf.

Der Viehversicherungs-Verein von

Ermsdorf wird, hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

26c

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Crauthem.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Crauthem

est légalement reconnue et ses statuts sont

approuvés.

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Besehluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise konnen

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterchift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Ermsdorf, am 1. Ja-

nuar 1902.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs - Vereins von

Crauthem betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins von Crauthem, wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Röser, vom 29. Januar 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Crauthem.

Der Viehversicherungs-Verein von

Crauthem wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Art. — Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Crauthem.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Stegen est léga-

lement reconnue et ses statuts sont approuvés.

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglie der vert(…) (…)n tiseia

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei VierteI der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur

mit Gutheissunig der Regierung gultig — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegen-

wartige Staunen gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittung- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschall beitreten zu wollen

Beratben und angenommen zu Rœser, am 29. Januar

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs - Vereins

von

Stegen betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs - Vereins von

Stegen,

wegen

gesetz-

licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-

tuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Ermsdorf, vom 12. März 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens

der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Statuts dieses Vereins;

Der Viehversicherungs - Verein von

Esch a. d. Alzette wird hiermit gesetzlich aner-.

kannt und ist dessen Statut genehmigt.

N° 26.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Crauthem.

Der Viehversicherungs - Verein von

Stegen wird

hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Statuts dieses Vereins;

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein

mussen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise konnen

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen

Berathen und angenommen zu Esch a. d. Alzette, am

22. Dezember 1901.

(Folgen die Unterschriften.}

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins von

Eppeldorf betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs - Vereins von

Eppeldorf,

wegen gesetz-

licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-

tuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Ermsdorf, vom 3. Februar 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens

der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ;

Beschließt

Statuts dieses Vereins;

Der Viehversicherungs - Verein von

Eppeldorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Merl.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du

bétail de Merl

est

légalement reconnue et

ses statuts sont ap-

prouvés.

sein müssen, — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nurmit Gutheissung der Regierung gültig. —Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt

und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Eppeldort, am 1. Januar

1902.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins

von

Merl betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs - Vereins von M e r l ,

wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Hollerich, vom 13. Dezember 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens

der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschlicht

Art.

1. Der Viehversicherungs-Verein von

Merl wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt

Arrêté du 23 avril 4902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Bœvange s./Attert.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Bœvange s./At-

tert est légalement reconnue et ses statuts sont

approuvés.

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise konnen

Quittungs- und Notationsregister beschallt werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche

Erklarung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Merl, den 6. Oktober

1901.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins von

Bövingen a. d. Attert betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins von Bövingen a. d. Attert, wegen

gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des

Statuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Bövingen a. d. Attert, Sitz des

Vereins, vom 12. Januar 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Statuts dieses Vereins;

Der Viehversicherungs-Verein von

Bövingen a. d. Attert wird hiermit gesetzlich aner-

kannt und ist dessen Statut genehmigt.'

Statuts dieses Vereins;

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Bettborn est léga-

lement reconnue et ses statuts sont approuvés.

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen

des Art, 9 des. Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandet, können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen

Berathen und angenommen zu Bovingen, am 3. Januar

1902.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des

Viehversicherungs-Vereins

von

Bettborn betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

runqs - Vereins von Bettborn,

wegen gesetz-

licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-

tuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltung von Bettborn, vom 26. März 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht,

daß

das

Statut

genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Statuts dieses Vereins;

Der Viehversicherungs - Verein von

Bettborn wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Statuts dieses Vereins;

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Statuts dieses Vereins;

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bettborn.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein

von Bettborn» wird ein Vereingegrundet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter

den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bettborn und er-

streckt sich auf die Ortschaften Bettborn, Platen, Pratz,

Reimberg, Horaz und Ewerlingerrnühle.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere,

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt.— Minderjahrige im Aller von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage während drei Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand

erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschlug aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen

§ 7.—Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw, Ausschluss erfolgt,

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die. Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekanntmacht. Es wird alsdann \on

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen "des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mil dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer Über-

geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer,

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkaut oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

ln den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld.

§ 13.— Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt;

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem.

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschäligung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen.

Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen. die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§16. — Entschadigungsbetrag. — Die Entschadigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle.

§ 17. — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehess in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Kocht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussprgewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder en eicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschalte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralveiband an diesen letztern zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal stall und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer herichtigt auf Grund des

Ton den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstände

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorsland.

§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die, ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

-oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14. Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschattsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzen len, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern untersebrie-

ben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher;

einem Stellvertreter des Vorstehers;

einem Rechnungsführer, und

vier Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschafts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so ziehen sie

26c

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgütlig ist,

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Niederdonven.

LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Niederdonven,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 15 février 1902 par l'admi-

nistration communale de Flaxweiler;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Niederdonven.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, President

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Niederdonven.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902,

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung.

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Niederdonven.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Niederdonven» wird ein Verein gegründet, welcher

bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Niederdonven und er-

streckt sich auf die Ortschaft Niederdonven.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Vereine. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von

15 bis 18 Jahren, sowie die Verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-

glieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt, in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-

genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten and speziellen Reglementen des Ver-

eins nicht nachkommen;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6, — Die Mitglieder, deren Ausschlags aus dem Ver-

eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-

vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um

dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich hei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-

tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-

ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten

ein Theil der bezahlten Beitrüge dem andern Versicherungs-

verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe

zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-

tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstaude

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-

ten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§10.— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stuck Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, fur welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergutet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung,

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherle als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12 — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-

halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,

an welchem die Thiere anderwarts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

gebt, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des,

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lasst ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden konnen und ihre Verpflichtun-

gen gegenuber dem Vereine zu erfullen in der Lage sind.

In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gebalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entscha-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,

§ 13. — Keine Entschadigung wird gewahrt hei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschadigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem.

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

fur dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze

wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen

eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewahrt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer

Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden

Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachge-

wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-

kannt war.

§ 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-

ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

0) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die

durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,

u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der

Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer

Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid

dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-

schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-

gericht zulässig.

§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-

rigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Spàter eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Peiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Frauken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-,

verbände freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten. ein-

tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hunder

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lauge

anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinkasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins henöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu

entrichtenden gewöohulichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweekmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten,

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mît Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-

ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. - Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General- Versammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-

gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ öS. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-

legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-

rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage

vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen

Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-

tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-

Versammlung über seine Verwaltung während des ver-

flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-

statten.

Ausser ordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-

ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten

Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer ; und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes

werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-

ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt

ist ein Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungs-

führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-

gesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigl das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch

die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-

sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.

des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.

Juli 1891 gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail à Burmerange.

LE

MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT.

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Burmerange,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 28 février 1902 par l'ad-

ministration communale de Burmerange, siège

de ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu "que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Burmerange.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Burmerange.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bürmeringen.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1.— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von

Bürmeringen » wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen Statuten

Entschädigungen

nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem

Viehbestande zu gewahren.

§ 2. -— Der Sitz des Vereins ist in Bürmeringen und

erstreckt sich auf die Ortschaften Elwingen, Bürmeringen

und Emeringen.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschallen werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. —, Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem

Vereine vorgeschlagen,

werden zunächst

von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses

zu hören.

Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriftenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem. Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsite

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden

gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten

will,

zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die det-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

su versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen.

Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicheite als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen,

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer üher-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind;

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste, durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschweimmungen

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine. Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verenget, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feb-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

n) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

26d

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u, s. w. ;

/) Wenn eine dritte Person für den Untall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

beschädigten gleich zu eröffnen Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Einschadigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 2 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jahrigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so-

lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch

festgesetzte Hohe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-

gehenden § 22 erwähnten Centralverband au diesen letz-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-

wohnlichen Pramien.

KAPITEL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorsland.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens actd Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 3 3 . — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt

Oder von den Mitgliedern angeregt wurden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mitheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins"

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und

zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitghedern

unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ,

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschätts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Dezmher stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird.

Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allei

ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet,

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 21 Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail de Redange.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Redange, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 22 février 1902 par l'admi-

nistration communale de Redange, siège de la-

dite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Redange.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Redange.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs- Vereins von Redingen.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein

von Redingen » wird ein Vereingegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter

den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Redingen und er-

streckt sich auf die Ortschaft Redingen.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorslande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu,

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

ein begriffenen Ortschalten verlegen oder welche ihren.

Betrieb aufgeben, nicht anwendhar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich'

keilen für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorslande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen,

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

gehl, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des.

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erhen als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der et folgten

Veränderung Kenntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Scuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicberte Thier in Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden ;

ausgenommen sind dabei solche Operationen. die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

hei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht

zulässig.

§16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0 25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche, aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

•werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämntliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wohnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande, innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 20. —- Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe aut Verlangen von drei Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen, — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstande, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General Versammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die

Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrie-

ben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers;

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlagst eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abanderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statuten-

gemass vorgeschnebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gultigkeit der Beschlusse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail d'Ermsdorf.

LE

MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 3 février 1902 par l'admi-

nistration communale d'Ermsdorf, siège de la-

dite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Art

2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902,

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Ermsdorf.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein

von Ermsdorf» wird ein Verein gegründet,

welcher

bezweckt, seinen Mitgliedern unter, den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Ermsdorf und er-

streckt sich auf die Ortschaften Ermsdorf; Reisermühle,

Neumühle und Backesmühle.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert ; a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere

m Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Vereine. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. -— Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-

glieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-

genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-

eins nicht nachkommen;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-

eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-

vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um

dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf,

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusse-

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-

tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-

ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten

ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-

verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe

zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-

tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-

ten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt.; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versickerung.

§11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche

Milglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

'folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-

halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,

an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sieh sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-

gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Elitschädigung, — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze

wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen

eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer

Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden

Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-

wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-

kannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-

ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die

durch schnelle. Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blahungen durch den Trokarstich,

u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der

Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer

Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Knischeid

dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-

schluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schieds-

gericht zulässig.

§ 16. — Entshädigungsheträg. — Die Entscnadigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei drittel

der Taxe festgesetzt. Die Hant fällt dem Etgenthumer zu

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in. halbjäh-

rigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18.—Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aulnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Pramie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.

und für jedes weitere Slück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände frühere Peiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittiel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Frauken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Çentral-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines ausjergewöhnlichen Bei-

trages im Beirage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hunder

Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange;

anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereioskasse für sammtliche, zur

Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen-

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehendem

§ 22 erwahnten Centralverband an diesen letzteren zu

entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt,

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen.

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen

dem Eigenthümer zu Labten bleiben, von der Vereinskasse-

bestritten,

§26.— Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des.

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so-

erfolgt die Auszahlung der Entschadigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdachtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe-

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem.

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothscblachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mil dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-

ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-

gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gelasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abanderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-

legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-

rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage

vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen

Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-

unen zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-

Versammlung über seine Verwaltung während des ver-

flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-

statten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-

ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten

Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand.— Zur Verwaltung der Geschafte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährliehen General-

Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wind

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit einen. Vorstand bestehend aus

einem Vorsteher..

einem Stellvertreter des

Vorsteher

einem Rechnugsführer ; und

zwei Mitgliedern.

Die

sämmtlichen

Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer \on drei Jahren ernannt. Diesel-

ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt

ist ein Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungs-

führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-

gesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des

Geschäftsjahres

legt der Rechnungsführer

vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen,

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch

die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-

sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.

des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.

Juli 1891 gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail de Crauthem.

LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT.

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Crauthem,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 29 janvier 1902 par l'ad-

ministration communale de Rœser ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Crauthem.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs- Vereins von Crauthem.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1 .— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von

Crauthem » wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen Statuten

Entschädigungen

nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Crauthem, und

erstreckt sich auf die Ortschaften Rœser, Graul hem,

Berchem und Bivingen,

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kuhe, Rinder

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, jutige Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. -- Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der

gege-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem

Vereine vorgeschlagen,

werden zunächst

\on dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses

zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalh der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschalten verlegen oder welche ihres

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese bort die

Versicherung mit Ende des Halhjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohusitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter. Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes,

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, fur welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungshezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aulgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dalür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschd-

digungsbetrag, — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen

Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 2(…) vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer, Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

-des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der

Generalversammlung

bleibt

es

vorbehalten,

ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-

gehenden § 22 erwähnten Centralverhand an diesen letz-

lern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-

wöhnlichen Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

staude innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

26 f

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des

Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beilrage

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorsland.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu

statten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des

Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ,

einem Rechnungsfuhrer, und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden-

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschafts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann-

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die-

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten-

gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briete mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

Arrêté du 23 avril

1902, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail de Stegen.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance

légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Stegen,

en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 12 mars 1902 par l'admi-

nistration communale d'Ermsdorf ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Crauthem.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN.

Statuts dieses Vereins;

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht,

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Esch a. d. Alzette.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins,

§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von

Esch a. d. Alzette» wird ein Verein gegründet, welcherbe-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen

Statuten

Entschädigungen

nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Esch a. d. Alzette

und erstreckt sich auf die Ortschaften Esch und Lallingen.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschalten werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu nahen.

§ 6. — Die Mitglieder , deren Ausschluss aus dem

Vereine vorgeschlagen,

werden zunachst

von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses.

zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichere

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

ber Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falte das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag, Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thieram ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.;

f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschhesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen, Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Baten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld,

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct..

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schienen sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-

gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen ode auch ausserge-

wöhnlichen Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachlung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsfühier berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxations verzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die orderntlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheslung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheit beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden dem Schrifiluhrer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher;

einem Stellvertreter des Vorstehers ,

einem Rechnungsführer, und

vier Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.

Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht

Viehbesitzer sein.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesebäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und aus-

gaben, weiche in der im Monat Dezember stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Partien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

sctichlet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten-

gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

Arrêté du 23 avril

1902, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail d'Eppeldorf.

LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

Contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 3 février 1902 par l'admi-

nistration communale d'Ermsdorf ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du môme mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

arrête

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail de Crauthem.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Stegen.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen.

— Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein

von

Stegen»

wird ein Vereingegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter

den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsalze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Stegen und er-

streckt sich auf die Ortschaften Stegen, Blücherhof und

Falkendingen.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in. den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand

erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus.

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um

dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem.

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen,

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

ein begriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses-

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz-

nimmt und sich sogleich hei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten

Viehver-

sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der hezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die. Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkault, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Uebergangs au den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige-

bringt ;

6) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

Schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0 25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0 25 Ct von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Vervvaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwahnten Gentralverband an diesen letztern zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen uberzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mil dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal stall und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung stall.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-

ben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenami. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abanderung gegenwartiger Statuten Kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gultigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei

anwesend bind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sieh dafur aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes fur

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.

Juli 1891 gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflosung hat die Liquidirung gemass den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Stegen , am 16. Fe-

bruar 1902.

(Folgen die Unterschriften,)

Avis. — Enseignement supérieur et moyen.

Par arrêté grand-ducal du 20 avril

1902,

MM. Jules Keiffer et François Bielecki, profes-

seurs de deuxième classe au gymnase de

l'Athénée, ont été promus aux fonctions de pro-

fesseurs de première classe an même établisse-

ment.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Avis. — Service médical.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

M. le Dr Léon Pundel, médecin à Wormeldange,

a été nommé médecin de canton de Greven-

macher.

Luxembourg, le 24 avril 1902,

Le Directeur général des travaux publics,

Ch. RISCHARD.

Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer

Unterricht.

Durch Großh. Beschluß vom 20. April 1902

sind die HH. Julius Keiffer und Franz Bie-

lecki, Professoren zweiter Klasse am Gymna-

sium des Athenäums, zu Professoren erster Klasse

an derselben Anstalt befördert worden.

Luxemburg, den 23. April 1902.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung — Medizinalwesen

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist Hr. Dr Leon Pündel, Arzt in

Wormeldangen, zum Kantonalarzt des Kantons

Grevenmacher ernannt worden.

Luxemburg, den 24. April 1902.

Der General-Director der offentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Caisse d'épargne. — A la date du 25 avril 1902, le livret N° 90968 a été déclaré perdu. — Le porteur du du livret

est invite à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit a un bureau auxiliaire

quelconque de la Caisse d'Épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai

le livret en question sera déclaré annule et remplace par un nouveau.

Luxembourg — Imprimerie V Buck.

Statuts dieses Vereins;

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN.

Statuts dieses Vereins;

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Eppeldorf.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein

von Eppeldorf » wird ein Vereingegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewahren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Eppeldorf und er-

streckt sich auf die Ortschaften Eppeldorf-Keiwelbach.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschteibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mitabsoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die itr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen det gegen-

wartigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand

erhallen zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen,

§ 7. — Der freiwillige Austritt ans dem Vereine kann.

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diessem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine-

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versiehers-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

Tausch oder Vererbung aut einen anderen Besitwer uber-

geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitwer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkaut oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine wu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben,

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zuruckzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,

§11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 1 3 . — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheft oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verlelzten Thieres vorn Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Missbandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

Schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

bei Blähungen durch den Trokarslich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16, — Einschadigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Slück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

and für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds

sorgen, welchermindestensein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein spaterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmitliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnliches

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück, Vieh erkrankt

oder eitlen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweekmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

26 a

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt, der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschaitzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. ~ Der Rechnungsführer herichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Orgaue des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

6) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahies folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichuetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsublich bekannt zu machen.— Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll,

§ 33, — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Rehufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie.

ben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte der

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General.

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschafts-

fubrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen,

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Sahosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Aasicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Merl.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Merl,

en-

semble les statuts de cette société;

Vu l'avis émis le 13 décembre 1901 par

l'ad-

ministration communale de Hollerich;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Merl.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Merl.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902,

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Merl.

KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Kamen « Viehvsicherungs- Verein

von Merl» wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestände zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Merl und er-

streckt sich auf die Ortschaften der Sektion Merl.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Vereine. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-

glieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von so-

genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden ."

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-

eins nicht nachkommen;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne \on dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-

eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-

vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um.

dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.

Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kamt

nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welch'1 ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine-

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihrern

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betrieben

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-

tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-

ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten

ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-

verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe

zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-

tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-

ten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwertb nicht

•vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-

halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,

an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wend der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der

aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-

gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV, — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,

§13. — Keine Entschadigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschtag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze

wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen

eine Entschädigung nicht eintreten Kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer

Anspruch gegen den Veikäufer erheben oder sofern er

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden

Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-

wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-

kannt war.

§ 14. — Die Entschächgung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

n) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Auzeige-

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande-

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-

ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thieratzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die

durch schnelle

Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,

u. s. w. ;

f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der

Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer

Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid

dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-

schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-

gericht zulässig.

§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die flaut fällt dem Eigenthümer zu

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17, — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-

rigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., fur die folgende Fr. 0,62½ Ct.

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dein Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände frühere." Peiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereismittel den betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage au, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten. ein-

tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert

Frauken das Werthes des versicherten Viehes solange

anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte, Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse, für sämmtliche zur

Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverhand an diesen letzteren zu

entrichten den gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Pramien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten,

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefalleuen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden,

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft: Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung Dur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nohtschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mil dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-

ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, aufweiche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten

Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 3 1 — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-

gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht-Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Betugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-

legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-

rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage

vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen

Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-

tuten zuwiderlaufen.

Der Vorsitzende hat in der General-

Versammlung über seine Verwaltung während des ver-

flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-

statten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-

ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten

Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand, — Zur Verwaltung der Geschafte las

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer ; und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernaunt. Diesel-

ben verrichten ihre Punktionen unentgeltlich. Ihr Amt

ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-

führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-

gesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesamnit-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse, angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers..

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen and Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch

die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-

sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.

des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.

Juli 1891 gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

Arrêté du 23 avril 4902, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail à Bœvange s./Attert.

LE

MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT.

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Bœvange s./A.

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 12 janvier 1902 par l'ad-

ministration communale de Bœvange s./Attert,

siège de ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrête grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Statuts dieses Vereins;

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Statuts dieses Vereins;

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 23. April 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bövingen a. d. Att.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1.— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von

Bövingen » wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen

Statuten

Entschädigungen

nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewahren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bövingen und

erstreckt sich auf die Ortschaften Grevenknop u. Finster-

thal.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kuhe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. -- Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenlhümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins-ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver

ruches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nach kommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Aus-

stand erhalten zu nahen.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem

Vereine vorgeschlagen,

werden zunachst. von dem.

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses

zu hören.

Sotern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vortand nicht genugend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einhegriflenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgehen, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverhindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ausprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichem

und ausserorrdentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz;

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

26 b

seitigkeit beruhenden

gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht

In zweitelhaften Fallen kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

lu das Taxationsverzeichniss eingetragen.

Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10 — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung,

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des.

Vereins aufnehmen lasst ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage-

sind.

In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu gehen ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dalür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.

— Entschä-

digungsbetrag.

— Beitrage. —

Eintrittsgeld,

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt bind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jeuer

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Enthschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand-

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheil oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige-

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 2 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halh-

jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins henöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen

auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-

gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-

wohnlichen Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse,

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer urheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besilier des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,

mach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL Vll. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Orgaue des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann .ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung;

über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des.

Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers,

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann.

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten,

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann.

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

Arrêté du 23 avril

1902, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société mutualiste d'assurance contre la morta-

lité du bétail de Bettborn.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Bettborn, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 26 mars 1902 par l'admi-

nistration communale de Bettborn, siège de la-

dite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 13 avril 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Statuts dieses Vereins;

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 23 avril 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN.

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