Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Esch-sur-l'Alzette.
Table des dispositions (41)
Texte législatif (41 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Lundi, 28 avril 1902.
Montag, 28. April 1902.
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail d'Esch-sur-l'Alzette.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Esch-s.-l'Alzette,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 17 février 1902 par l'admi-
nistration communale d'Esch-s.-l'Alzette, siège
de ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de à même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Esch-s.-l'Alzette
est légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche Au-
erkennung und die Genehmigung der Statu-
ten des Viehversicherungs-Vereins von Esch
a. d. Alzette betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicher-
ungs-Vereins von Esch a. d. Alzette, wegen ge-
setzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des
Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Esch a. d. Alzette, Sitz des Ver-
eins, vom 17. Februar 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Vereine, dem 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22, dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen.;
Beschließt
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Niederdonven
est légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise au die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Bettborn, am 23 Fe-
bruar 1902.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Niederdonven betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs Vereins von Niederdonven, wegen gesetz-
licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-
tuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Flaxweiler, vom 15. Febr. 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Art.
1.
Der Viehversicherungs-Verein von
Niederdonven wird hiermit gesetzlich anerkannt
und ist dessen Statut genehmigt
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Burmerange
est légalement reconnue et ses statuts sont
approuvés.
der anwesenden Stimmen gefasst sein. - Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflosung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 21 Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschallt werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Niederdonven, am
27. Mai 1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins von
Bürmeringen betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehverstche-
rungs-Vereins von Bürmeringen, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Bürmeringen, Sitz des Vereins,
vom 28. Februar 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht,
daß
das
Statut
genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein von
Bümeringen wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Redange est léga-
lement reconnue et ses statuts sont approuvés.
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche-
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Elwingen, am 16. Fe-
bruar 1902.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins
von
Redingen betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs - Vereins von Redingen,
wegen gesetz-
licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-
tuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Redigen, Sitz des Vereins, vom
22. März 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht,
daß
das
Statut
genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;.
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein von
Redingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. —- Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Redingen, am 16. Fe-
bruar 1902,
(Folgen die Unterschriften
Beschluß vom 23. April 1902, die geseßliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des
Viehversicherungs-Vereins
von
Ermsdorf betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins
von Ermsdorf,
wegen gesetz-
licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-
tuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Ermsdorf, Sitz des Vereins, vom
3. Februar 1902.
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von
Ermsdorf wird, hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
26c
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Crauthem
est légalement reconnue et ses statuts sont
approuvés.
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Besehluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise konnen
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterchift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Ermsdorf, am 1. Ja-
nuar 1902.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins von
Crauthem betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Crauthem, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Röser, vom 29. Januar 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von
Crauthem wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
Art. — Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Stegen est léga-
lement reconnue et ses statuts sont approuvés.
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglie der vert(…) (…)n tiseia
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei VierteI der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur
mit Gutheissunig der Regierung gultig — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegen-
wartige Staunen gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittung- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschall beitreten zu wollen
Beratben und angenommen zu Rœser, am 29. Januar
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins
von
Stegen betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs - Vereins von
Stegen,
wegen
gesetz-
licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-
tuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Ermsdorf, vom 12. März 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein von
Esch a. d. Alzette wird hiermit gesetzlich aner-.
kannt und ist dessen Statut genehmigt.
N° 26.
Der Viehversicherungs - Verein von
Stegen wird
hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
mussen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise konnen
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen
Berathen und angenommen zu Esch a. d. Alzette, am
22. Dezember 1901.
(Folgen die Unterschriften.}
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Eppeldorf betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs - Vereins von
Eppeldorf,
wegen gesetz-
licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-
tuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Ermsdorf, vom 3. Februar 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein von
Eppeldorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du
bétail de Merl
est
légalement reconnue et
ses statuts sont ap-
prouvés.
sein müssen, — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nurmit Gutheissung der Regierung gültig. —Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt
und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Eppeldort, am 1. Januar
1902.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins
von
Merl betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs - Vereins von M e r l ,
wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Hollerich, vom 13. Dezember 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschlicht
Art.
1. Der Viehversicherungs-Verein von
Merl wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Bœvange s./At-
tert est légalement reconnue et ses statuts sont
approuvés.
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise konnen
Quittungs- und Notationsregister beschallt werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche
Erklarung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Merl, den 6. Oktober
1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Bövingen a. d. Attert betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Bövingen a. d. Attert, wegen
gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des
Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Bövingen a. d. Attert, Sitz des
Vereins, vom 12. Januar 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von
Bövingen a. d. Attert wird hiermit gesetzlich aner-
kannt und ist dessen Statut genehmigt.'
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Bettborn est léga-
lement reconnue et ses statuts sont approuvés.
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen
des Art, 9 des. Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandet, können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen
Berathen und angenommen zu Bovingen, am 3. Januar
1902.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des
Viehversicherungs-Vereins
von
Bettborn betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
runqs - Vereins von Bettborn,
wegen gesetz-
licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-
tuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Bettborn, vom 26. März 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht,
daß
das
Statut
genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein von
Bettborn wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bettborn.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von Bettborn» wird ein Vereingegrundet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter
den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bettborn und er-
streckt sich auf die Ortschaften Bettborn, Platen, Pratz,
Reimberg, Horaz und Ewerlingerrnühle.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere,
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt.— Minderjahrige im Aller von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage während drei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschlug aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen
§ 7.—Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw, Ausschluss erfolgt,
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die. Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekanntmacht. Es wird alsdann \on
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen "des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mil dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer Über-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer,
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkaut oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
ln den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge, — Eintrittsgeld.
§ 13.— Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt;
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem.
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschäligung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen.
Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen. die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§16. — Entschadigungsbetrag. — Die Entschadigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle.
§ 17. — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehess in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Kocht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussprgewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder en eicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschalte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralveiband an diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal stall und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer herichtigt auf Grund des
Ton den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstände
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorsland.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die, ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
-oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14. Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschattsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzen len, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern untersebrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher;
einem Stellvertreter des Vorstehers;
einem Rechnungsführer, und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschafts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so ziehen sie
26c
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgütlig ist,
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Niederdonven.
LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Niederdonven,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 15 février 1902 par l'admi-
nistration communale de Flaxweiler;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, President
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung.
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Niederdonven.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Niederdonven» wird ein Verein gegründet, welcher
bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Niederdonven und er-
streckt sich auf die Ortschaft Niederdonven.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von
15 bis 18 Jahren, sowie die Verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt, in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-
genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten and speziellen Reglementen des Ver-
eins nicht nachkommen;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6, — Die Mitglieder, deren Ausschlags aus dem Ver-
eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-
vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich hei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten
ein Theil der bezahlten Beitrüge dem andern Versicherungs-
verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstaude
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-
ten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§10.— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stuck Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, fur welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergutet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung,
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherle als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12 — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere anderwarts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
gebt, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des,
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lasst ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden konnen und ihre Verpflichtun-
gen gegenuber dem Vereine zu erfullen in der Lage sind.
In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gebalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entscha-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,
§ 13. — Keine Entschadigung wird gewahrt hei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschadigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem.
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
fur dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewahrt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
0) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,
u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-
gericht zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Spàter eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Peiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Frauken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-,
verbände freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten. ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hunder
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lauge
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinkasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins henöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu
entrichtenden gewöohulichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweekmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten,
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mît Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. - Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General- Versammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ öS. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen
Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung während des ver-
flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-
statten.
Ausser ordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten
Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes
werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-
ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungs-
führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-
gesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigl das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.
des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail à Burmerange.
LE
MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Burmerange,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 28 février 1902 par l'ad-
ministration communale de Burmerange, siège
de ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu "que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bürmeringen.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1.— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von
Bürmeringen » wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statuten
Entschädigungen
nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem
Viehbestande zu gewahren.
§ 2. -— Der Sitz des Vereins ist in Bürmeringen und
erstreckt sich auf die Ortschaften Elwingen, Bürmeringen
und Emeringen.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschallen werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. —, Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werden zunächst
von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriftenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem. Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsite
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden
gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten
will,
zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die det-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
su versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen.
Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicheite als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen,
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer üher-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind;
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste, durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschweimmungen
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine. Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verenget, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feb-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
n) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
26d
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u, s. w. ;
/) Wenn eine dritte Person für den Untall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
beschädigten gleich zu eröffnen Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Einschadigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 2 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jahrigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so-
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Hohe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband au diesen letz-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wohnlichen Pramien.
KAPITEL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorsland.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens actd Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 3 3 . — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt
Oder von den Mitgliedern angeregt wurden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mitheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins"
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und
zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitghedern
unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ,
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschätts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Dezmher stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird.
Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allei
ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet,
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 21 Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail de Redange.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Redange, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 22 février 1902 par l'admi-
nistration communale de Redange, siège de la-
dite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs- Vereins von Redingen.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von Redingen » wird ein Vereingegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter
den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Redingen und er-
streckt sich auf die Ortschaft Redingen.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorslande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu,
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
ein begriffenen Ortschalten verlegen oder welche ihren.
Betrieb aufgeben, nicht anwendhar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich'
keilen für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorslande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen,
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
gehl, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des.
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erhen als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der et folgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Scuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicberte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden ;
ausgenommen sind dabei solche Operationen. die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
hei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht
zulässig.
§16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0 25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche, aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
•werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämntliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wohnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande, innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 20. —- Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe aut Verlangen von drei Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen, — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstande, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die
Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers;
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlagst eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abanderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statuten-
gemass vorgeschnebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gultigkeit der Beschlusse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail d'Ermsdorf.
LE
MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 3 février 1902 par l'admi-
nistration communale d'Ermsdorf, siège de la-
dite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Art
2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Ermsdorf.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein
von Ermsdorf» wird ein Verein gegründet,
welcher
bezweckt, seinen Mitgliedern unter, den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Ermsdorf und er-
streckt sich auf die Ortschaften Ermsdorf; Reisermühle,
Neumühle und Backesmühle.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert ; a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere
m Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. -— Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-
genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-
eins nicht nachkommen;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-
eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-
vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf,
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusse-
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten
ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-
verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-
ten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt.; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versickerung.
§11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche
Milglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
'folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sieh sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Elitschädigung, — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle. Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blahungen durch den Trokarstich,
u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Knischeid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schieds-
gericht zulässig.
§ 16. — Entshädigungsheträg. — Die Entscnadigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei drittel
der Taxe festgesetzt. Die Hant fällt dem Etgenthumer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in. halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18.—Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aulnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Pramie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.
und für jedes weitere Slück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände frühere Peiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittiel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Frauken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Çentral-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausjergewöhnlichen Bei-
trages im Beirage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hunder
Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange;
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereioskasse für sammtliche, zur
Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen-
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehendem
§ 22 erwahnten Centralverband an diesen letzteren zu
entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt,
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen.
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Labten bleiben, von der Vereinskasse-
bestritten,
§26.— Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des.
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so-
erfolgt die Auszahlung der Entschadigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdachtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe-
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem.
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothscblachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mil dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gelasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abanderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen
Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
unen zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung während des ver-
flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-
statten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten
Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand.— Zur Verwaltung der Geschafte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährliehen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wind
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit einen. Vorstand bestehend aus
einem Vorsteher..
einem Stellvertreter des
Vorsteher
einem Rechnugsführer ; und
zwei Mitgliedern.
Die
sämmtlichen
Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer \on drei Jahren ernannt. Diesel-
ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungs-
führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-
gesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des
Geschäftsjahres
legt der Rechnungsführer
vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen,
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.
des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail de Crauthem.
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Crauthem,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 29 janvier 1902 par l'ad-
ministration communale de Rœser ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs- Vereins von Crauthem.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1 .— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von
Crauthem » wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statuten
Entschädigungen
nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Crauthem, und
erstreckt sich auf die Ortschaften Rœser, Graul hem,
Berchem und Bivingen,
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kuhe, Rinder
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, jutige Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. -- Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der
gege-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werden zunächst
\on dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalh der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschalten verlegen oder welche ihres
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese bort die
Versicherung mit Ende des Halhjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohusitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter. Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes,
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, fur welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungshezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aulgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dalür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschd-
digungsbetrag, — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen
Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 2(…) vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer, Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
-des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der
Generalversammlung
bleibt
es
vorbehalten,
ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverhand an diesen letz-
lern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wöhnlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
staude innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
26 f
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des
Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beilrage
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorsland.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des
Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ,
einem Rechnungsfuhrer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden-
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschafts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann-
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die-
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten-
gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briete mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
Arrêté du 23 avril
1902, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail de Stegen.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance
légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Stegen,
en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 12 mars 1902 par l'admi-
nistration communale d'Ermsdorf ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht,
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Esch a. d. Alzette.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins,
§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von
Esch a. d. Alzette» wird ein Verein gegründet, welcherbe-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen
Statuten
Entschädigungen
nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Esch a. d. Alzette
und erstreckt sich auf die Ortschaften Esch und Lallingen.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschalten werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu nahen.
§ 6. — Die Mitglieder , deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werden zunachst
von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses.
zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichere
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
ber Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falte das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag, Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thieram ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.;
f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschhesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen, Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Baten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld,
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct..
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schienen sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen ode auch ausserge-
wöhnlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachlung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsfühier berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxations verzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die orderntlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheslung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheit beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden dem Schrifiluhrer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher;
einem Stellvertreter des Vorstehers ,
einem Rechnungsführer, und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht
Viehbesitzer sein.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesebäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und aus-
gaben, weiche in der im Monat Dezember stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Partien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
sctichlet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten-
gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
Arrêté du 23 avril
1902, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail d'Eppeldorf.
LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
Contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 3 février 1902 par l'admi-
nistration communale d'Ermsdorf ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du môme mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
arrête
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Stegen.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen.
— Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von
Stegen»
wird ein Vereingegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter
den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsalze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Stegen und er-
streckt sich auf die Ortschaften Stegen, Blücherhof und
Falkendingen.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in. den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus.
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem.
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen,
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
ein begriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses-
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz-
nimmt und sich sogleich hei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten
Viehver-
sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der hezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die. Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkault, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Uebergangs au den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige-
bringt ;
6) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
Schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0 25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0 25 Ct von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Vervvaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwahnten Gentralverband an diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen uberzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mil dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal stall und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung stall.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenami. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abanderung gegenwartiger Statuten Kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gultigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei
anwesend bind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sieh dafur aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes fur
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflosung hat die Liquidirung gemass den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Stegen , am 16. Fe-
bruar 1902.
(Folgen die Unterschriften,)
Avis. — Enseignement supérieur et moyen.
Par arrêté grand-ducal du 20 avril
1902,
MM. Jules Keiffer et François Bielecki, profes-
seurs de deuxième classe au gymnase de
l'Athénée, ont été promus aux fonctions de pro-
fesseurs de première classe an même établisse-
ment.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Avis. — Service médical.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
M. le Dr Léon Pundel, médecin à Wormeldange,
a été nommé médecin de canton de Greven-
macher.
Luxembourg, le 24 avril 1902,
Le Directeur général des travaux publics,
Ch. RISCHARD.
Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer
Unterricht.
Durch Großh. Beschluß vom 20. April 1902
sind die HH. Julius Keiffer und Franz Bie-
lecki, Professoren zweiter Klasse am Gymna-
sium des Athenäums, zu Professoren erster Klasse
an derselben Anstalt befördert worden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung — Medizinalwesen
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist Hr. Dr Leon Pündel, Arzt in
Wormeldangen, zum Kantonalarzt des Kantons
Grevenmacher ernannt worden.
Luxemburg, den 24. April 1902.
Der General-Director der offentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Caisse d'épargne. — A la date du 25 avril 1902, le livret N° 90968 a été déclaré perdu. — Le porteur du du livret
est invite à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit a un bureau auxiliaire
quelconque de la Caisse d'Épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai
le livret en question sera déclaré annule et remplace par un nouveau.
Luxembourg — Imprimerie V Buck.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Eppeldorf.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von Eppeldorf » wird ein Vereingegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewahren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Eppeldorf und er-
streckt sich auf die Ortschaften Eppeldorf-Keiwelbach.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschteibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mitabsoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die itr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen det gegen-
wartigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand
erhallen zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen,
§ 7. — Der freiwillige Austritt ans dem Vereine kann.
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diessem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine-
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versiehers-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
Tausch oder Vererbung aut einen anderen Besitwer uber-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitwer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkaut oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine wu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben,
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zuruckzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,
§11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 1 3 . — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheft oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verlelzten Thieres vorn Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Missbandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
Schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarslich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16, — Einschadigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Slück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
and für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds
sorgen, welchermindestensein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein spaterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmitliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnliches
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück, Vieh erkrankt
oder eitlen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweekmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
26 a
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt, der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschaitzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. ~ Der Rechnungsführer herichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Orgaue des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
6) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahies folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichuetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsublich bekannt zu machen.— Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll,
§ 33, — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Rehufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie.
ben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte der
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General.
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschafts-
fubrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen,
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Sahosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Aasicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Merl.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Merl,
en-
semble les statuts de cette société;
Vu l'avis émis le 13 décembre 1901 par
l'ad-
ministration communale de Hollerich;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Merl.
KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Kamen « Viehvsicherungs- Verein
von Merl» wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestände zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Merl und er-
streckt sich auf die Ortschaften der Sektion Merl.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von so-
genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden ."
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-
eins nicht nachkommen;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne \on dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-
eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-
vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um.
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.
Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kamt
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welch'1 ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine-
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihrern
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betrieben
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten
ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-
verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-
ten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwertb nicht
•vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wend der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der
aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV, — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,
§13. — Keine Entschadigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschtag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten Kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Veikäufer erheben oder sofern er
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14. — Die Entschächgung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
n) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Auzeige-
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande-
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thieratzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle
Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,
u. s. w. ;
f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-
gericht zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die flaut fällt dem Eigenthümer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17, — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., fur die folgende Fr. 0,62½ Ct.
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dein Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände frühere." Peiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereismittel den betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage au, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten. ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert
Frauken das Werthes des versicherten Viehes solange
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte, Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse, für sämmtliche zur
Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverhand an diesen letzteren zu
entrichten den gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Pramien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten,
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefalleuen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden,
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft: Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung Dur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nohtschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mil dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, aufweiche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten
Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 3 1 — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht-Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Betugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen
Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
tuten zuwiderlaufen.
Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung während des ver-
flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-
statten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten
Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand, — Zur Verwaltung der Geschafte las
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernaunt. Diesel-
ben verrichten ihre Punktionen unentgeltlich. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-
führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-
gesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesamnit-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse, angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers..
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen and Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.
des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
Arrêté du 23 avril 4902, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail à Bœvange s./Attert.
LE
MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Bœvange s./A.
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 12 janvier 1902 par l'ad-
ministration communale de Bœvange s./Attert,
siège de ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrête grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bövingen a. d. Att.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1.— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von
Bövingen » wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen
Statuten
Entschädigungen
nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewahren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bövingen und
erstreckt sich auf die Ortschaften Grevenknop u. Finster-
thal.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kuhe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. -- Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenlhümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins-ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver
ruches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nach kommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Aus-
stand erhalten zu nahen.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werden zunachst. von dem.
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Sotern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vortand nicht genugend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einhegriflenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgehen, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverhindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ausprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichem
und ausserorrdentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz;
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
26 b
seitigkeit beruhenden
gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht
In zweitelhaften Fallen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
lu das Taxationsverzeichniss eingetragen.
Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10 — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung,
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des.
Vereins aufnehmen lasst ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage-
sind.
In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu gehen ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dalür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.
— Entschä-
digungsbetrag.
— Beitrage. —
Eintrittsgeld,
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt bind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jeuer
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Enthschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand-
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheil oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige-
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 2 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halh-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins henöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wohnlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse,
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer urheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besilier des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,
mach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL Vll. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Orgaue des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann .ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung;
über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des.
Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers,
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann.
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten,
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann.
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
Arrêté du 23 avril
1902, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail de Bettborn.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Bettborn, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 26 mars 1902 par l'admi-
nistration communale de Bettborn, siège de la-
dite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.