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Arrêté royal grand-ducal du 8 février 1882, qui autorise l'établissement de la société anonyme dite «Société des chemins de fer secondaires luxembourgeois » et en approuve les statuts.

28 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (28)

Texte législatif (28 Articles)

Arrêté royal grand-ducal du 8 février 1882, qui autorise l'établissement de la société anonyme dite «Société des chemins de fer secondaires luxembourgeois » et en approuve les statuts.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

JEUDI, 9 février

1882.

Donnerstag, 9. Februar 1882.

Arrêté royal grand-ducal du 8 février 1882, qui

autorise l'établissement de la société anonyme

dite «Société des chemins de fer secondaires

luxembourgeois » et en approuve les statuts.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc, etc., etc.;

Vu l'art. 9 de la convention du 6 août 1880,

approuvée par la loi du 1er octobre suivant, con-

cernant la concession de chemins de fer à

petite section (tramways à vapeur) ;

Vu l'expédition authentique de l'acte reçu par

le notaire H. Ransonnet de Luxembourg, le 3

février 1882, contenant les statuts d'une so-

ciété anonyme dite « Société des chemins de

fer secondaires luxembourgeois», pour l'établis-

sement de laquelle l'autorisation et l'approba-

tion prévues par l'art. 37 du Code de commerce

sont sollicitées ;

Vu les art. 29 et suivants du Code de com-

merce ;

Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, pré-

sident du Gouvernement, et après délibération

du Gouvernement en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 8 février 1882, qui autorise l'établissement de la société anonyme dite «Société des chemins de fer secondaires luxembourgeois » et en approuve les statuts.

L'établissement de la société ano-

nyme dite « Société des chemins de fer secon-

daires luxembourgeois» est autorisé et ses sta-

tuts, tels qu'ils sont relatés dans l'acte sus-

mentionné, annexé en expédition au présent

arrêté, sont approuvés.

Königl.-Großh. Beschluß vom 8. Februar

1882, wodurch die Errichtung der anony-

men Gesellschaft genannt Luxemburger

Sekundärbahnen gestattet und deren Sta-

tuten genehmigt werden.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des Art. 9 der Uebereinkunst

vom 6. August 1880, genehmigt durch Gesetz vom

1. October dess. Jahres, betreffend die Concession

der Schmalspurbahnen (Dampf-Tramway);

Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung

des unterm 3. Februar 1882 durch den Notar

H. Ransonnet aufgenommenen Actes, enthaltend

die Statuten einer anonymen Gesellschaft, genannt

Luxemburger Sekundärbahnen, zu deren Errich-

tung die gemäß Art. 37 des Handelsgesetzbuches

erforderliche Ermächtigung und Genehmigung nach-

gesucht ist;

Nach Einsicht der Art. 29 ff. des Handelsge-

setzbuches;

Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-

sidenten der Regierung, und nach Verathung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

arrêté, sont approuvés.

Die Errichtung der anonymen Gesell-

schaft genannt

Luxemburger Sekundärbahnen

ist gestattet und deren Statuten, sowie dieselben

in dem obenerwähnten, gegenwärtigem Gesetze bei-

gefertigten Acte eingeschrieben sind, sind genehmigt.

N° 10.

V o r dem Notar Hippolyt Ransonnet, im Amtswohnsitze zu Luxemburg, Hauptstadt des

Großherzogthums gleichen Namens, in Veisein der am Schlusse benannten Zeugen, erschien

H e r r Carl Meyer-Furrer, Kaufmann, in Winterthur wohnhaft, Mitglied der nach Züricherischem

Privatrecht in Winterthur bestehenden gemeinen Gesellschaft: „Schweizerische Lokomotiv- und

Maschinenfabrik und Genossen", handelnd

a) in seinem persönlichen Namen, b) in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Herrn

Director des Schweizerischen Lloyd in Winterthur;

Director der in Winterthur unter der Firma „Bank in Winterthur"

bestehenden Actien-Gesellschaft;

Präsident des Verwaltungsrathes der Bank in Winterthur;

Kaufmann;

Kaufmann, alle in Winterthur wohnhaft;

6° Der Bank in Winterthur

7° Der Schweizerischen Lokomotiv- und Maschinenfabrik in Winterthur;

Kraft Vollmacht vom 1. October letzthin, attestirt durch den öffentlichen Notar der Stadt

Wunterthur, Wenzler, am 3. desselben Monats. — Diese Vollmacht wurde ne varietur para-

phirt und dem gegenwärtigen Acte beigebogen, mit welchem sie der Einregistrirungs-Formalität

unterworfen wird.

Herr

Comparent, sowie die Herrn Vollmachtgeber, die Bank in Winterthur, die Schweizerische

Locomotiv- und Maschinenfabrik in Winterthur, als Inhaber der laut Vertrag vom 6. August

1860, und Gesetz vom 1. October 1880, durch die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung

der schweizerischen Locomotiov- und Maschinenfabrik und Genossen in Winterthur übertragenen

ACTE DE STATUTS,

Art.

2. L'approbation est accordée sans pré-

judice

du droit des intéressés; Nous Nous ré-

servons de la retirer dans le cas de violation

ou de non-exécution des statuts ou de contra-

vention aux diverses obligations contractées

par ladite société.

arrêté, sont approuvés.

— Es wird durch die gegenwärtigen Statuten eine Actiengesellschaft gegründet unter

der Firma „ Luxemburger-Secundärbahnen (Chemin de fer secondaires Luxembourgeois)."

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Le personnel supérieur de l'admi-

nistration des postes comprend

1° un directeur, qui est le chef de l'adminis-

tration , au traitement de 4300 à 4700 fr. ;

2° un contrôleur de première classe, au trai-

tement de 3900 à 4200 fr.;

3° un contrôleur de deuxième classe, au

traitement de 3500 à 3800 fr.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Das höhere Personal der Postverwal-

tung besteht aus

1. einem Director, welcher an der Spitze der

Verwaltung steht, mit einem Gehalte von 4300

bis 4700 Fr.;

2. einem Controleur erster Klasse, mit einem

Gehalte von 3900 bis 4200 Fr.;

3. einem Controleur zweiter Klasse, mit einem

Gehalte von 3500 bis 3800 Fr.

arrêté, sont approuvés.

Die Genehmigung ist vorbehaltlich

der Rechte der Interessenten ertheilt; Wir behal-

ten Uns vor, dieselbe, im Falle der Verletzung

oder Nichtausführung der Statuten oder der Zu-

widerhandlung gegen die verschiedenen von der

besagten Gesellschaft eingegangenen Verbindlich-

leiten, zurückzunehmen.

arrêté, sont approuvés.

— Die Gesellschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Luxemburg.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Le nombre des percepteurs des postes

est limité à 23.

Leurs traitements sont fixés comme suit

Percepteur à Luxembourg-ville 3700 à 4000

fr.; percepteur de première classe 3100 à 3400

fr. ; deuxième classe 2700 à 3000 fr.; troisième

classe 2300 à 2600 fr.; quatrième classe 1900

à 2200 f r . ; cinquième classe 1500 à 1800 fr.

Un arrêté royal grand-ducal désignera les

perceptions auxquelles ces traitements seront

applicables.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Die Zahl der Post-Perceptoren ist

auf 23 beschränkt.

Ihre Gehälter sind festgesetzt wie folgt

Für den Perceptor zu Luxemburg-Stadt 3700

bis 4000 Fr.; für die Perceptoren erster Klasse

3100 bis 3400 Fr.; zweiter Klasse 2700 bis

3000 Fr.; dritter Klasse 2300 bis 2600 Fr.;

vierter Klasse 1900 bis 2200 Fr.; fünfter Klasse

1500 bis 1800 Fr.

Ein Königl.-Großh. Beschluß wird die Post-

ämter bestimmen, welchen diese Gehälter beizu-

legen sind.

arrêté, sont approuvés.

Notre Ministre d'Etat, président du

Gouvernement, est chargé de l'exécution du

présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial,

avec l'annexe qui y fait suite.

L a Haye, le 8 février 1882.

GUILLAUME.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

F. DE BLOCHAUSEN.

arrêté, sont approuvés.

Unser Staatsminister, Präsident der

Regierung, ist mit der Ausführung gegenwärtigen

Beschlusses beauftragt, welcher nebst Anlage in's

„Memorial" eingerückt werden soll.

I m Haag am 8. Februar 1882.

Wilhelm.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

F. de B l o c h a u s e n .

1° Ebald Lengstorff,

2° Conrad Keller-Egg

3° Salomon Volkart,

4° Albert Busch-Steiner,

5° Johann Jacob Schaeppi,

Concession für den Bau und Betrieb von Secundär- und Straßeneisenbahnen im Großherzogthum

Luxemburg, haben die Statuten der hienachbenannten Actien-Gesellschaft festgestellt, wie folgt

I. Gründung,

Sitz und Dauer.

arrêté, sont approuvés.

— Die Gesellschaft beginnt in dem Augenblicke, wo die gegenwärtigen Statuten

durch die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung genehmigt sind und sie erreicht ihr Ende mit

demjenigen Zeitpunkt, wo die längste der von der Gesellschaft erworbenen Concessionen ihr Ende

findet.

II. Zweck der Gesellschaft.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Le personnel des bureaux des postes

comprend

1° un chef de bureau de la direction, avec

Gesetz vom 1. Februar 1882 , die Organisation

der Post- und Telegraphen - Verwaltung

betreffend.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u, u.;

Nach Einsicht der Gesetze vom 29. März 1871,

derjenigen vom 17. Mai 1874, sowie des Gesetzes

vom 4. Mai 1877, welche alle die Organisation

der Post- und Telegraphen-Verwaltung betreffen;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-

neten-Kammer vom 26. Januar 1882, und der-

jenigen des Staatsrathes vom 27. desselben

Monats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung

nicht stattfinden wird;

Haben verordnet und verordnen

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Das Personal der Postbüreaux besteht

aus

1. einem Büreauchef der Direktion, mit dem

rang de percepteur, au traitement de 5700 à

3000 fr. ;

2° trois sous-chefs de bureau, au traitement

de 2600 à 2900 fr. ;

3° six commis de première classe, au trai-

tement de 2000 à 2300 fr.;

4° douze commis de deuxième classe, au

traitement de 1600 à 1800 fr. ;

5° des commis de troisième classe et des

surnuméraires, en nombre suffisant pour les

besoins du service.

arrêté, sont approuvés.

— Die Gesellschaft hat zum Zwecke, die Erwerbung und Ausbeutung einer der

Schweizerischen Locomotiv- und Maschinenfabrik und sämmtlichen in Art. 5 genannten Genossen

in Winterthur von der Großherzoglich - Luxemburgischen Regierung unter'm 6 August 1880

verliehene Concession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Luxemburg über Mondorf nach

Remich und von Cruchten nach Fels, und die Verwerthung durch Selbstbetrieb,

Toccage,

Redevance oder Verkauf der Erze, der in der gleichen Concession verliehenen Eisenerzbesitzungen,

sowie aller derjenigen Concessionen, welche die Gesellschaft von der Großherzoglich - Luxembur-

gischen Regierung im Verlauf der Zeit noch allsällig erwerben wird.

Erwähnte Concession vom 6. August 1880, nebst den beiden ausgebauten Linien mit allem

vorgesehenen Nollmaterial (Locomotiven, Wagen, Ausrüstung u.), sowie den verliehenen Erzcon-

cessionen wird ohne jedweden Vorbehalt von der Concessionärgesellschaft gegen feste Uebernahme

der im Art. 5 aufgeführten Actien und Obligationen als Einlage abgetreten.

Es ist selbstverständlich, daß die obengenannte Beibringung der Concessionärgesellschaft außer-

dem die Herstellung des für den Bahnbetrieb und für die Ausbeutung der Eisenerze erforder-

lichen Vetriebscapitals, wofür eine Minimalsumme von 185,000 Fr. vorgesehen ist, in sich

schließt.

Als Garantie für diese Leistung dürfen von den im Art. 5 vorgesehenen Obligationen nur

800,000 Fr. ausgegeben werden, bis die obgenannten Verpflichtungen erfüllt sind.

Alle Geschäfte, welche nicht direkt mit diesem Gesellschaftszweck verbunden sind oder aus dem-

selben hervorgehen, sind der Gesellschaft untersagt.

III. Kapital der Gesellschaft.

A r t . 5. — Das Gesellschaftskapital besteht vorläufig aus 2,000,000 Fr., eingetheilt in

4,000 Actien à 500 Fr., welche auf den Inhaber lauten.

Die Gesellschaft creirt sofort Obligationen für 935,000 Fr. gemäß Art. 9 der Concession vom

6. August 1880, in Titeln à 300 Fr.

Diese Obligationen tragen 5 pCt. Zins und werden innert längstens fünfzig Jahren vom 1.

März 1882 an gemäß dem den Obligationen beigedruckten Verloosungsplan zurückbezahlt.

Sämmtliche 2,000,000 Fr. in voll einbezahlten Actien und sämmtliche 985,000 Fr. in voll

einbezahlten Obligationen, letztere unter Vorbehalt der im Art. 4, Absatz 4 enthaltenen Be-

dingung, werden sofort von nachstehenden Personen als Ersatz der in Art. 4 abgetretenen

Einlage fest übernommen

Von der Schweizerischen Locomotiv- und Maschinenfabrik, — Bank in Winterthur, Hr. Direc-

tor E. Lengstorff, - HH. Director C. Keller-Egg, S. Volkart, A. Busch-Steiner, J. J.

Schæppi und Meyer-Furrer, in Winterthur.

Die Gesellschaft ist berechtigt, nach Maßgabe der ihr von der Großherzoglich-Luxemburgischen

Regierung im Verlaufe der Zeit allfällig weiter zu ertheilenden Concessionen weitere Emissionen

Von Actien und Obligationen zu machen. Jedenfalls dürfen aber keine Obligationen creirt wer-

den, welche besser im Range sind, als die jetzt creirten Obligationen, im Betrage von 985,000

Franken.

A r t . 6. — Die Zeichnung von Actien schließt die Anerkennung gegenwärtiger Statuten in

sich.

Jeder Actionär kann nur für die Summe seines Aktienbesitzes verantwortlich gemacht werden.

A r t . 7. —Die Actien sind untheilbar. Die Gesellschaft anerkennt für eine Actie nur einen

Eigenthümer.

A r t . 8. — Die Uebertragung der Actien geschieht durch einfache Uebergabe des Titels.

A r t . 9. — Actien wie Obligationen werden von zwei Verwaltungsräthen unterzeichnet. Die

eine dieser Unterschriften kann durch einfache Beisetzung eines Facsimile-Stempels vollzogen

werden.

A r t . 10. — Für spätere Emissionen von Actien wie Obligationen setzt die Generalversamm-

l u n g , auf Vorschlag des Verwaltungsrathes, die näheren Bestimmungen fest, namentlich auch

d i e allfälligen Vorrechte für Uebernahme neuer Actien.

A r t . 11. — Die Gesellschaft ist berechtigt, sobald alle durch Ausgaben von Obligationen

contrahirten Schulden zurückbezahlt sind, aus Beschluß der Generalversammlung ihre Actien aus

einem Theil des jährlichen Reingewinnes zurückzubezahlen und an der Stelle der zurückbezahlten

Titel

Genußantheilscheine auszugeben. Die Generalversammlung wird den Zeitpunkt und den

M o d u s einer solchen Operation feststellen.

IV. — Organisation.

A r t. 12. Die Organe der Gesellschaft sind

A. Die General-Versammlung der Actionäre;

B. Der Verwaltungsrath;

C. Die Auffichtscommissäre;

D. Die Verwaltung.

A. Generalversammlung.

A r t . 13. — Die statutengemäßen Beschlüsse der Generalversammlung haben für alle Aktionäre

rechtsverbindliche Kraft. Jedes Jahr im Monat April findet eine ordentliche Generalversammlung

zu

Luxemburg statt, zu welcher der Verwaltungsrath die Aktionäre mindestens drei Wochen

vorher

durch wenigstens zwei Luxemburgische Preßorgane unter Bezeichnung der Tractanden

einladet.

Außerordentliche Generalversammlungen veranstaltet der Verwaltungsrath auf gleiche Weise

entweder von sich aus, oder wenn es die Vertretung des vierten Theils der Aktien, unter schrift-

licher Angabe der Gründe, verlangt. Der Ort dieser Generalversammlungen wird vom Ver-

waltungsrathe festgesetzt.

A r t . 14. — Zur Theilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes

in derselben ist die Vorweisung von Stimmkarten erforderlich. Die Verabsolgung dieser Stimm-

karten erfolgt auf Deponirung der Aktien in dem Gesellschaftslokale, oder an einem sonst vom

Verwaltungsrache zu bestimmenden Orte.

A r t . 15. — Das Stimmrecht beginnt mit dem Besitze von mindestens 5 Aktien, welche zur

Abgabe einer Stimme berechtigen. Je weitere 5 Aktien berechtigen zu einer ferneren Stimme;

jedoch dürfen von einer und derselben Person nicht mehr als 40 Stimmen vertreten werden.

Vorbehaltlich der in diesen Statuten enthaltenen Ausnahme-Bestimmungen erfolgen alle Be-

schlüsse und Wahlen mit absoluter Stimmen-Mehrheit. Der Präsident stimmt mit und entscheidet

bei gleich getheilten Stimmen.

A r t . 16. — Zur Beschlußfähigkeit in der Generalversammlung ist die Vertretung mindestens

des vierten Theils der Aktien erforderlich.

Ist eine einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig, so werden in der sofort zu

veranstaltenden neuen Generalversammlung die Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der ver-

tretenen Aktien gefaßt.

Handelt es sich aber um

1) Abänderung der Statuten,

2) Vermehrung des Aktienkapitals,

3) Auflösung der Gesellschaft,

so ist für Beschlußfähigkeit der Versammlung für die Fälle 1) und 2) die Vertretung von min-

destens der Hälfte; für den Fall 3) die Vertretung von zwei Drittel der ausgegebenen Aktien

erforderlich Kommt eine beschlußfähige Versammlung in diesem Sinne nicht zu Stande, so soll

unter genauer Angabe der Tractanden für die in 1) und 2) bezeichneten Fälle eine zweite Ver-

sammlung einberufen werden, welche auch bei geringer Vertretung gültige Beschlüsse fassen kann.

Für Beschlüsse, betreffend die

Auslösung

der Gesellschaft, bleibt es aber unter allen Um-

ständen bei der verlangten Vertretung von zwei Drittel der ausgegebenen Aktien.

A r t . 17. — Jeder stimmberechtigte Aktionär ist befugt, sich in der Generalversammlung durch

einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

A r t . 18. — Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vicepräsident

des Verwaltungsrathes und, in deren Verhinderung, der Alterspräsident. Der Protokollführer des

Verwaltungsrath es ist zugleich Protokollführer der Generalversammlung.

A r t . 19. — I n die Kompetenz der Generalversammlung fallen

a) Abnahme der Rechnungen und des Geschäftsberichtes, sowie des Berichtes der Auffichts-

commissäre;

d) Feststellung der Dividende;

c) Wahl des Verwaltungsrathes durch Scrutinium;

d) Entscheid über Vergrößerung des Aktienkapitals;

e) Abänderung der Statuten;

f) Entscheid über Anträge, welche ihr vom Verwaltungsrathe gemacht werden;

g) Auslösung der Gesellschaft;

h) Beschlußfassung über Creirung neuer Obligationen und Festsetzung der Emissionsbedingungen;

j) Wahl der Auffichtscommissäre.

A r t . 20. —Jeder Aktionär ist berechtigt, über Gegenstände, deren Entscheid der General-

versammlung zusteht, Motionen zu stellen; dieselben müssen jedoch vierzehn Tage vor der Ver-

sammlung dem Verwaltungsrathe zur Begutachtung schriftlich eingereicht werden.

Anträge auf Abänderung oder Verwerfung der vorliegenden Tractanden können in der

Versammlung selbst eröffnet werden.

A r t . 21. — Die Protokolle der Generalversammlung müssen vom Vorsitzenden und dem

Protokollführer unterzeichnet werden.

B. Verwaltungsrath.

A r t. 22. — Die Gesellschaft wird verwaltet durch neun Verwaltungsrathe, welche aus

ihrer Mitte je für ein Jahr einen Präsidenten und einen Vicepräsidenten mit steter Wieder-

erwählbarkeit ernennen. Sollten beide verhindert sein, den Sitzungen beizuwohnen, so bezeichnet

der Verwaltungsrath einen Stellvertreter. Wenigstens zwei Mitglieder dieses Verwaltungs-

rathes müssen Luxemburger sein und im Großherzogthum wohnen,

Art.

23.

— Ter Verwaltungsrath wird von der Generalversammlung erwählt. Ter erste

Verwaltungsrath wird unmittelbar nach der Constituirung der Gesellschaft gewählt, und zwar

für eine Dauer von fünf Jahren

Lücken, welche in diesem Verwaltungsrathe bis zu Ende vorerwähnten Termins eintreten, er-

setzt der Verwaltungsrath durch eigene Wahl und gibt von solchen Wahlen den Aktionären Kennt-

niß bei der nächsten Generalversammlung.

A r t . 24. — Von den Verwaltungsrathsmitgliedern, welche durch die Generalversammlung

gewählt sind, kommen jedes Jahr drei durch das Laos zu bezeichnende Mitglieder in Austritt.

Die Generalversammlung wählt durch Scrutinium für dieselben neue Mitglieder; die Austreten-

den sind aber sofort wieder wählbar und treten bezüglich ihrerAmtsdauer in die Stelle ihrer

Vorgänger.

A r t . 25. — Die Sitzungen des Verwaltungsrathes können in Luxemburg oder an einem

andern vom Verwaltungsrathe zu bestimme! den Orte abgehalten werden.

Die Mitglieder sind berechtigt, sich gegenseitig zu bevollmächtigen. Jedoch kann kein Mitglied

inehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

A r t . 26. — I n die Competenz des Verwaltungsrathes fallen

1) Die Wahl und Entlassung der Verwaltung und die Regulirung ihrer Stellung;

2) Die Ueberwachung ter ganzen Geschäftsführung nach Maßgabe der Statuten und Reglements;

3) Aufstellung des Reglementes für die Verwaltung, sowie Abänderung desselben;

4) Vorberathung des von der Verwaltung behufs Vorlage an die Generalversammlung zu

entwerfenden Jahresberichtes und Festsetzung der Dividende;

5) Vorbereitung aller übrigen an die Generalversammlung zu machenden Vorschläge;

6) Entscheid über Anschaffungen, Neubauten und alle andern für die Geschäftsführung nöthigen;

Ausgaben;

7) Beschlußfassung über alle diejenigen Gegenstände, welche nicht in die Competenz der General-

versammlung fallen, oder nicht durch die Statuten besonders geordnet sind.

Der Verwaltungsrath ist überhaupt berechtigt, über alles, was die Gesellschastsinteressen be-

schlägt, Verträge oder Vergleiche abzuschließen, die Gesellschaft zu vertreten, eines oder mehrere

seiner Mitglieder, oder auch dritte Personen für bestimmte Geschäfte mit den erforderlichen und

ihm gutscheinenden Vollmachten zu versehen. Die Vertretung der Gesellschaft vor Gericht ge-

schieht durch den Präsidenten.

A r t . 27. — Die Mitglieder des Verwaltungsrathes gehen durch Uebernachme dieses Man-

dates keine persönliche oder solidarische Verbindlichkeit für die Engagements der Gesellschaft ein,

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes soll Besitzer von wenigstens zehn Actien sein, welche

in der Kasse der Gesellschaft zu deponiren sind.

A r t . 28. — Der Verwaltungsrath versammelt sich am Sitze der Gesellschaft, oder an einem

anderen Orte auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, auch in Folge

des Begehrens von drei Mitgliedern, oder auf Verlangen der Verwaltung; jedenfalls aber alle

sechs Monate einmal.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden,

erforderlich.

A r t . 29 — Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmen-

gleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Verhandlungen des Verwaltungs-

rathes wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und dem durch freie Wahl ge-

wählten Protokollführer unterzeichnet wird.

A r t . 30. — Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühewaltung eine von der General-

versammlung jeweilen festzusetzende Tantième vom Reingewinn, im Sinne des Artikels 39,

welche aber 16 pCt. nicht übersteigen darf; ferner eine Präsenzmarks, deren Höhe jedes Jahr

vom Verwaltungsrathe bestimmt wird, und endlich werden den Mitgliedern ihre effektiven Aus-

lagen für Reifen u. vergütet.

C. Auffichts-Commissäre.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Le personnel du service télégraphique

comprend

1° un directeur, qui est le chef du service,

au traitement de 3500 à 3800 fr. ;

2° un percepteur, au traitement de 2700 à

3000 fr. ;

3° un sous-chef de bureau de la direction,

au traitement de 2600 à 2900 fr. ;

4° deux commis de première classe, au trai-

tement de 2000 à 2300 fr. ;

5° quatre commis de deuxième classe, au

traitement de 1600 à 1800 fr.;

6° des commis de troisième classe et des

surnuméraires en nombre suffisant pour les

besoins du service.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Das Personal des Telegraphendienstes

besteht aus

1. einem Direktor, welcher an der Spitze des

Dienstes steht, mit einem Gehalte von 3500 bis

3800 Fr ;

2. einem Perceptor, mit einem Gehalte von

2700 bis 3000 Fr. ;

3. einem Unter. Büreauchef der Direktion, mit

einem Gehalte von 2600 bis 2900 Fr.;

4. zwei Commis erster Klasse, mit einem Ge-

halte von 2000 bis 2300 Fr.;

5. vier Commis zweiter Klasse, mit einem Ge-

halte von 1600 bis 1800 Fr ;

6. Commis dritter Klasse und Supernumeraren

in einer für die Bedürfnisse des Dienstes hin-

reichenden Anzahl.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Les commis de troisième classe

jouissent d'un traitement qui ne peut excéder

1400 fr.

Ils pourront, après dix années de bons ser-

vices, obtenir le grade et le traitement de com-

mis de deuxième classe.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Die Commis dritter Klasse beziehen

ein Gehalt, das 1400 Fr. nicht übersteigen darf.

Nach zehnjähriger guter Dienstleistung können

dieselben den Grad und das Gehalt eines Com-

mis zweiter Klasse erhalten.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Les surnuméraires ont droit à une

indemnité qui ne peut dépasser 1200 fr. ; cette

indemnité pourra être convertie en traitement

après trois années de bons services.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Die Supernumerare haben Anspruch

auf eine Vergütung, die nicht über 1200 Fr.

hinausgehen darf; dieselbe Vergütung kann nach

drei Jahren guter Dienstführung in Gehalt um-

gewandelt werden.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

En cas de réunion des services de la

poste et des télégraphes sous une seule direc-

tion,

1° le traitement du directeur des postes et

des télégraphes sera de 5600 à 6000 fr. ;

Range eines Perceptors und einem Gehalte von

2700 bis 3000 Fr.;

2. drei Unter-Büreauchefs, mit einem Gehalte

von 2600 bis 2900 Fr.;

3. sechs Commis erster Klasse, mit einem Ge-

halte von 2000 bis 2300 Fr.;

4. zwölf Commis zweiter Klasse, mit einem

Gehalte von 1600 bis 1800 Fr.;

5 Commis dritter Klasse und Supernumeraren,

in einer den Bedürfnissen des Dienstes genügen-

den Anzahl.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Für den Fall, wo Post und Telegra-

phen unter eine Direktion vereinigt werden,

soll

1° das Gehalt des Post- und Telegraphendi-

rektors 5600 bis 6000 Fr. betragen,

2° les contrôleurs des postes auront le titre

d'inspecteur des postes de première et resp.

deuxième classe, avec conservation de leur

traitement;

3° le directeur du service télégraphique aura

le titre d'inspecteur des télégraphes, avec con-

servation de son traitement;

4° le traitement de chef de bureau de la di-

rection des postes et des télégraphes sera de 3100

à 3400 fr. Après cinq années de bons services

dans le même grade, il pourra obtenir le rang

d'inspecteur de deuxième classe, au traite-

ment de 3400 à 3700 fr.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes.

Les art. 1, 2, 4 et 5 de la loi du 4

mai 1877 sont abrogés.

Il est alloué à la direction générale des

finances, pour couvrir les dépenses nouvelles

nécessitées par la présente loi, un crédit de

11,475 fr., dont 9000 fr. à rattacher à l'art. 127

du budget des dépenses de 1882, 375 fr. à rat-

tacher à l'art. 129, et 2100 fr. à l'art. 140 du

même budget.

Mandons et ordonnons que la présente loi

soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et

observée par tous ceux que la chose concerne.

La Haye, le 1er février 1882.

GUILLAUME.

Le Directeur général

des finances,

V. DE ROEBÉ.

Avis. — Chambre de commerce.

Par arrêté royal grand-ducal du 1er de ce

mois ont été nommés : M. Victor Bück, impri-

meur à Luxembourg, aux fonctions de président,

et M. Michel Deny, fabricant à Luxembourg, à

celles de vice-président de la Chambre de com-

merce, pour le terme de deux ans, à partir du

1er janvier 1882.

Luxembourg, le 4 février 1882.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

F. DE BLOCHAUSEN.

2° den Postcontroleuren, unter Belassung ihres

Gehaltes, der Titel von Post-Inspektoren erster

bezw. zweiter Klasse, und

3° dem Telegraphen-Direktor, unter Belassung

seines Gehaltes, der Titel von Telegraphen-In-

spektor beigelegt werden

4° das Gehalt des Büreauchefs der Post- und

Telegraphen Direktion 3100 bis 3400 Fr. be-

tragen Nach fünfjährigen in demselben Grade

geleisteten guten Diensten kann derselbe den Rang

eines Inspektors zweiter Klasse erhalten, mit einem

Gehalte von 3400 bis 3700 Fr.

A r t . 8 Die Art. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes

vom 4. Mai 1877 sind abgeschafft.

Zur Deckung der durch das gegenwärtige Gesetz

bedingten Mehr-Ausgaben ist der General-Direk-

tion der Finanzen ein Credit von 11,475 Fr.

bewilligt, wovon 9000 Fr. dem Art. 127 des

Ausgaben-Büdgets von 1882, 375 Fr. dem Art.

129, und 2100 Fr. dem Art. 140 desselben Büd-

gets beizuschreiben sind.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins

Memorial

eingerückt werde, um von Allen, die

es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.

Haag, den 1. Februar 1882.

Wilhelm.

Den General-Director

der Finanzen,

V. v. Röbe.

Bekanntmachung. — Handelskammer.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 1. d. Mts.

sind auf die Dauer von zwei Jahren vom 1.

Januar ab ernannt worden: Hr. Victor Bück,

Buchdrucker zu Luxemburg, zum Präsidenten, und

Hr. Michel Deny, Fabrikant zu Luxemburg, zum

Vice-Präsidenten der Handelskammer.

Luxemburg den 4. Februar 1882.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

F. de Blochausen.

LUXEMBOURG.- IMPRIMERIE V. BUCK.

arrêté, sont approuvés.

— Das Collegium der Auffichts-Commissäre besteht aus drei Mitgliedern, welche

ihren Präsidenten aus ihrer Mitte wählen. Die Mitglieder sind je für die Dauer von drei

Jahren gewählt Ausnahmsweise kommt schon nach Ablauf des ersten Jahres das zuletzt ge-

wählte Mitglied in Austritt; dasselbe ist aber sofort wieder wählbar.

A r t . 32. — Die Auffichts Commissäre versammeln sich so oft als es die Geschäfte erfordern,

auf Einladung ihres Präsidenten, und führen über ihre Verhandlungen Protokoll.

A r t . 33. — Die Auffichts Commissäre haben die Rechnungsbücher der Gesellschaft zu con-

troliren, ferner über die Bilanz und Rechnungs-Abschlüsse jedes Jahr Bericht abzustatten; dieser

Bericht wird durch Vermittelung des Verwaltungsrathes der General-Versammlung vorgelegt.

A r t . 34. — Die Auffichts-Commissäre beziehen keine feste Vergütung: es werden ihnen jedes

Jahr durch die General-Versammlung entsprechende Präsenz-Marken zuerkannt.

Jeder Auffichtscommissär soll Besitzer von wenigstens fünf Actien sein, welche in der Kasse

der Gesellschaft zu deponiren sind.

D. Die Verwaltung.

arrêté, sont approuvés.

— Die Verwaltung besteht aus einem oder zwei Geranien, welche weder ein

anderes Geschäft betreiben, noch in einem andern Geschäft betheiligt sein dürfen.

Die Verwaltung besorgt und leitet die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse des

Verwaltungsrathes. Sie erstattet dem Letzteren in jeder ordentlichen Sitzung einen Bericht über

den Gang des Geschäftes, bereitet die Rechnungs Abschlüsse, die Bilanz und den Bericht an die

General Versammlung vor und macht dem Verwaltungsrathe über die Organisation des Ge-

schäftsbetriebes und die Anstellung des nöthigen Personals die geeigneten Vorschläge. Die Ange-

stellten der Gesellschaft stehen unter den unmittelbaren Befehlen der Verwaltung.

Die Pflichten und Competenzen der Verwaltung und ihrer einzelnen Mitglieder werden vom

Verwaltungsrathe durch Reglemente oder einzelne Beschlüsse festgesetzt.

Den Sitzungen des Verwaltungsrathes und der Auffichts-Commissäre wohnen die Mitglieder

der Verwaltung bei, außer wenn über ihre persönliche Stellung und deren Verhältnisse ver-

handelt wird.

Die Verwaltung führt, wo vom Verwaltungsrathe nichts Anderes verfügt wird, die verbind-

liche Unterschrift. Sämmtliche Dokumente, welche von der Verwaltung unter der Firma der

Gesellschaft ausgehen, müssen von einem Geranten unterzeichnet sein. Sämmtliche der Gesell-

schaft gehörenden Werthpapiere und Dokumente kommen unter doppelten Verschluß, zu welchem

der jeweilige Präsident oder ein anderes speciell dazu bezeichnetes Mitglied des Verwaltungs-

rathes den «inen und ein Mitglied der Verwaltung den andern Schlüssel verwahrt.

V. Rechnungsabschluß.

Gewinntheilung, Reservefond.

arrêté, sont approuvés.

— Die Rechnungen der Gesellschaft werden jährlich auf den 31. December, das

erste Mal auf den 31. December 1882 abgeschlossen.

A r t .

37. — Aus den jährlichen Betriebsergebnissen und sonstigen Einnahmen der Gesell-

schaft sind vorerst sämmtliche Auslagen für Passivzinsen, Amortisation von Anleihen und Kosten

des Bahn- und Erzbetriebes zu bestreiten. Es wird sodann ein Fond zur Erneuerung des Ober-

baues der Bahnen und zur Ersetzung der Locomotiven, Wagen u gebildet. Dieser Fond wird

so lange aus den Erträgnissen der Erzconcessionen dotirt, als die Bahnen nicht die gemäß Art.

4. Schlußsatz, der Concession vom 6. August 1880 bedungenen Verzinsung von 5 pCt. ihres

Anlagekapitals aufbringen.

Für die Instandhaltung und Amortisation der Anlagen zu den Erzexploitationen wird ebenfalls

ein Fond gebildet und besondere vom Verwaltungsrathe zu erlassende Regulative werden die

erforderlichen Bestimmungen über die Einlagen in diese beiden Fonds, sowie über die den-

selben zu enthebenden Beträge aufstellen.

Diesen beiden Fonds werden keine Zinsen zugeschrieben. Was nach Abzug obiger Verwendungen

übrig bleibt, bildet den Reinertrag.

A r t . 38. — Aus dem sich ergebenden Reinertrag werden vorerst die Aktien-Zinsen à 5 pCt.

ausgerichtet. Aus dem Nest werden vergütet bis zu 10 Cpt. Tantièmes an den Verwaltungsrath

(Art. 30) und über den verbleibenden Rest verfügt die Generalversammlung auf den Vorschlag

des Verwaltungsrathes.

Die Auszahlung von Zins und Dividende an die Aktionäre hat jeweilen auf den 30. April

zu geschehen.

A r t . 39. — Stellt ein Rechnungsjahr Verlust am Aktienkapital heraus, so ist so lange

weder Zins noch Dividende an die Aktionäre zu bezahlen, bis das Aktienkapital wieder ergänzt ist.

A r t . 40. — Dividende, welche fünf Jahre nach Verfall nicht bezogen worden sind, fallen

dem Reservefonds zu; die betreffenden Coupons werden ungültig und jeder Anspruch an die

Gesellschaft erlischt.

Vl. Aufsicht der Regierung.

A r t . 4 1 . — Die Regierung behält sich die ihr zustehende Ueberwachung durch einen von

ihr zu bezeichnenden Commissär vor.

Dieser Commissär hat das Recht, von den Geschäften der Gesellschaft Kenntniß zu nehmen,

den Sitzungen des leitenden Ausschusses des Verwaltungsrathes und der General-Versammlung

beizuwohnen, seine Bemerkungen zu machen, immerhin nur mit berathender Stimme, sofern er

nicht als Besitzer der erforderlichen Anzahl von Actien stimmberechtigt ist.

Er wird darüber zu wachen haben, daß die Gesellschaft die ihr durch die Concession vorge-

zeichneten Grenzen nicht überschreitet und daß sie genau die Bedingungen der Statuten und die

allgemeinen Vorschriften beobachtet.

VII. Umänderung und Auslösung der Gesellschaft.

A r t . 42. — Eine etwaige Abänderung der Statuten ist nur dann gültig, nachdem sie von

der Regierung genehmigt worden ist.

A r t . 43. — Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn auf vorherige Begut-

achtung des Verwaltungsrathes eine Stimmenmehrheit der Aktionäre nach Art. 16 dieselbe beschließt.

A r t . 44. — Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, die Frage der Auflösung der Gesellschaft

vor die Generalversammlung zu bringen, wenn das einbezahlte Aktienkapital durch Verlust um

den dritten Theil geschwächt ist.

A r t . 45. — Ein Auflösungsbeschluß ist sofort zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die

Generalversammlung bestimmt den Modus der Liquidation.

Worüber Urkunde, vorgelesen dem Hrn. Comparenten und Zeugen, in Beisein des Hrn. Com-

parenten, alle dem Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt.

Verhandelt zu Luxemburg, in der Amtsstube, den 3. Februar 1882, in Beisein der Hrn.

Michel Heyard,

Buchbinder, und Johann Gredt, Drechsler, beide zu Luxemburg wohnhast,

welche als hiezu erbetene Zeugen mit dem Hrn. Comparenten und dem Notar unterschrieben.

(Folgen: Unterschriften, Einregistrierungs-Vermerk und Abschrift der Vollmacht.)

Für Ausfertigung, ertheilt dem Hrn. Carl Meyer obbenannt, am 4. Februar 1882.

gez. Ransonnet, not.

Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation

de l'administration

des postes et des télégraphes.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc, etc., etc. ;

Vu les lois du 29 mars 1871, celles du 17

mai 1874, ainsi que la loi du 4 mai 1877, toutes

concernant l'organisation de l'administration

des postes et des télégraphes;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés;

Vu la décision prise par la Chambre des dé-

putés en sa séance du 26 janvier 1882, et celle

du Conseil d'État du 27 du même mois, portant

qu'il n'y a pas lieu à second vote;

Avons ordonné et ordonnons

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