Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (14)
Texte législatif (14 Articles)
N°. 23.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen V e r w a l t u n g
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES LÉGISLATIFS
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.
Donnerstag, 8. Juli 1869.
JEUDI, 8. juillet 1869.
Königl.-Großh. Beschluß vom 30. Juni 1869,
wodurch gewisse Bestimmungen des zwischen
dem Norddeutschen Bunde und dem Kirchen-
staate abgeschlossenen Postvertrags veröffent-
licht werden.
Wir W i l h e l m III, von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des am 22. April 1869 zwischen
dem Norddeutschen Bunde und dem Kirchenstaate
abgeschlossenen Postvertrages;
Nach Einsicht des Art. 20 dieses Vertrages,
gemäß welchem die Bestimmungen des letztern auf
die Briefpostsendungen zwischen dem Großherzog-
thum Luxemburg und dem Kirchenstaate An-
wendung finden;
Nach Einsicht des Art. 33 des Postvertrags
vom 23. November 1867 zwischen dem Nord-
deutschen Bunde und dem Großherzogthum Lu-
xemburg ;
Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom
12. Januar 1855, wodurch die Regierung er-
mächtigt wird, Verträge zur Feststellung des
Portos der mit den auswärtigen Postämtern
gewechselten Briefe, Waarenproben, Zeitungen
und Werthschaften abzuschließen;
Arrêté royal grand-ducal du 30 juin 1869, portant
publication de certaines dispositions de la con-
vention postale conclue entre la Confédération
du Nord de l'Allemagne et les États de l'Église.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc, etc., etc.;
Vu la convention postale conclue Ie 22 avril 1869
entre la Confédération du Nord de l'Allemagne et
les États de l'Église;
Vu l'art. 20 de cette convention, statuant que
les dispositions qu'elle renferme sont applicables
aux relations du Grand-Duché de Luxembourg
avec les États de l'Église ;
Vu l'art. 33 du traité de poste du 23 no-
vembre 1867 conclu entre la Confédération du
Nord de l'Allemagne et le Grand-Duché de Lu-
xembourg;
Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855, au-
torisant le Gouvernement à faire des conventions
destinées à fixer la taxe des lettres, échantillons,
journaux et finances échangés avec les offices
étrangers ;
I .
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes
Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmi-
nisters, Präsidenten der Regierung, und Unseres
General-Directors der Finanzen, und nach Be-
rathung der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Die Bestimmungen des am 22. April 1869
zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kirchen-
staate, so weit sie die Briefpostsendungen zwischen
dem Großherzogthum Luxemburg und dem Kirchen-
staate betreffen, sollen behufs Vollziehung durchs
„Memorial" veröffentlicht werden.
Les dispositions de la convention postale con-
clue le 22 avril 1869 entre la Confédération du
Nord de l'Allemagne et les États de l'Église, seront
publiées par la voie du Mémorial, afin d'exécution,
en tant qu'elles concernent les correspondances
entre le Grand-Duché de Luxembourg et les États
de l'Église.
Art. 2
Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-
ment, et Notre Directeur-général des finances
sont chargés de l'exécution du présent arrêté.
Sœstdijk le 30 juin 1869.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS,
Le Ministre d'État, Prési-
dent du Gouvernement,
L.-J.-E. SERVAIS.
Le Directeur-général
des finances,
DE COLNET-D'HUART.
Par le Prince
Le Secrétaire
pour les affaires
du Grand-Duché,
G. D'OLIMART.
Vertrag.
Artikel 1. — Zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postver-
waltung des Kirchenstaates soll ein periodischer und regelmäßiger direkter Austausch der Corres-
pondenz in geschlossenen Briefpaketen stattfinden.
Artikel 2. —Die Beförderung der vorgedachten Briefpackete wird vorerst auf den nachstehen-
den Routen erfolgen
a) über Florenz, Bologna und den Brenner,
b) über Florenz, Bologna und den Semmering.
Sollten die Routen über die Schweiz, ferner über Frankreich (via Civitavecchia-Marseille
oder via Susa), sowie über Ankona-Trieft, in der Folge ebenfalls zum Austausch der Briefpackete
mit Vortheil benutzt werden können, so werden die beiderseitigen Postverwaltungen die dieser-
halb nöthigen Anordnungen im Einverständnisse treffen.
Die Briefpostsendungen sind stets auf dem schnellsten Wege zu befördern. Tritt der Fall ein,
daß mehrere Wege gleiche Beschleunigung darbieten, so wird eine Aenderung in der bis dahin
stattgehabten Beförderung der geschlossenen Briefpackete nur nach vorgängigem Einvernehmen
der beiderseitigen Postverwaltungen bewirkt werden.
Artikel 4. —In die zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen zu wechselnden Briefpackete
werden aufgenommen
Briefe,
Zeitungen und andere Drucksachen, und
Waarenproben.
Das Maximal-Gewicht eines jeden dieser Gegenstände soll 250 Grammen nicht überschreiten.
Artikel 5. — Gewöhnliche, d. h. nicht rekommandirte Briefe können frankirt oder unfrankirt
abgesandt werden.
Für Zeitungen und sonstige Drucksachen, sowie für Waarenproben ist das Porto vorauszube-
zahlen.
Artikel 6. —Das Porto des einfachen Briefes zwischen dem Norddeutschen Postgebiet und
dem Kirchenstaat soll betragen
für einen frankirten Brief aus dem
Kirchenstaate…
40 Centesimi,
für einen frankirten Brief nach dem
Kirchenstaate…
3 Groschen,
für einen unfrankirten Brief aus dem
Kirchenstaate…
5 Groschen,
für einen unfrankirten Brief nach dem
Kirchenstaate…
60 Centesimi.
Als ein einfacher Brief wird ein solcher angesehen, dessen Gewicht 15 Grammen nicht über-
schreitet; bei schwereren Briefen wird für jedes Gewicht von 15 Grammen oder einen Theil da-
von, ein einfacher Portosatz mehr erhoben.
Artikel 7. — Das Porto der Zeitungen und sonstigen Drucksachen soll betragen
bei der Absendung aus dem
Kirchenstaate…
5 Centesimi,
bei der Absendung aus dem Norddeutschen
Gebiet…
½
Groschen,
für je 40 Grammen oder einen Theil davon.
Unter der obigen Bezeichnung sind verstanden: Zeitungen, Zeitschristen, brochirte und gebun-
dene Bücher, Noten, Korrekturbogen mit den Korrekturen und den zugehörigen Manuskripten,
Kataloge, Anzeigen, Prospekte, Kupferstiche, Lithographien, Photographien, Autographien und
alle derartigen auf mechanischem Wege hergestellten, zur Beförderung mit der Briefpost geeig-
neten Gegenstände, mit Ausnahme der durch Kopirmaschinen oder mittelst Durchdrucks hergestell-
ten Schriftstücke.
Diese Gegenstände müssen offen unter Band gelegt, können aber auch in einfacher Art zu-
sammengefaltet sein oder als offene Adreßkarten zur Versendung gelangen.
Es dürfen diesen Gegenständen keine Vermerke, Ziffern oder Zeichen handschriftlich hinzugefügt
sein, mit Ausnahme der Adresse des Empfängers, der Unterschrift des Absenders, des Datums
und des Absendungsortes.
Indeß ist in den Preis-Couranten und Handels-Cirkularen die handschriftliche Eintragung
der Preise der Waaren und des Namens des Reisenden gestattet. Auch soll allgemein zugelassen
sein, durch einen Anstrich am Rande die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle
zu lenken.
Zeitungen und sonstige Drucksachen, welche, unfrankirt eingeliefert werden, oder welche den
übrigen vorstehenden Versendungsbedingungen nicht entsprechen sollten, werden wie unfrankirte
Briefe behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der etwa verwendeten Postmarken.
Als Ausnahme von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sollen die Zeitungen und
Zeitschriften, welche im Kirchenstaat erscheinen und von den Herausgebern direkt an eine der
Postanstalten des Norddeutschen Bundes versandt werden, bis zur Römischen Ausgangsgrenze
frankirt angenommen werden, und daher keiner andern Taxe unterworfen sein, als derjenigen,
welche für die im Innern des Kirchenstaates mit der Post beförderten derartigen Gegenstände
zur Anwendung gelangt.
Ebenso soll auf die aus dem Norddeutschen Gebiete nach dem Kirchenstaate versandten abon-
nirten Journale, Zeitungen und Zeitschriften für die Beförderungsstrecke des Kirchenstaates nur
die dortige interne Kreuzbandtaxe Anwendung finden.
Die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels beschränken nicht das den vertragschließenden
Theilen zustehende Recht, diejenigen Zeitungen und sonstigen Drucksachen auf ihren Gebieten
nicht befördern zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen und Vorschriften des Landes
über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte.
Artikel 8. — Die Waarenproben sind derselben Taxe unterworfen,
wie die Zeitungen und son-
stigen Drucksachen; dies findet auch für den Fall Anwendung, daß die eine Gattung mit der
andern zusammen verpackt zur Versendung gelangt.
Die Waarenproben dürfen keinen Kaufwerth haben, sie müssen unter Band gelegt und ander-
weit dergestalt verpackt sein, daß über ihre Natur kein Zweifel obwalten kann; sie dürfen keine
andern handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen des Ab-
senders, Fabrik- und Handelszeichen, Nummern und Preise.
Waarenproben, welche unfrankirt eingeliefert werden, oder welche den übrigen vorstehenden
Versendungsbedingungen nicht entsprechen sollten, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und
taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der etwa verwendeten Postmarken.
Artikel 9. — Es ist gestattet, Briefe, Zeitungen und sonstige Drucksachen,
sowie Waarenpro-
ben unter Rekommandation zu versenden. Dafür ist außer dem Porto eine Rekommandations-
gebühr von 2 Groschen bei Absendung aus dem Norddeutschen Postgebiet und von 25 Centesimi
bei der Absendung aus dem Kirchenstaate zu entrichten.
Das Porto und die Rekommandationsgebühr für diese Gegenstände sind stets von dem Ab-
sender vorauszubezahlen.
Der Absender kann bei der Einlieferung verlangen, daß ihm die Empfangsbescheinigung des
Adressaten des rekommandirten Gegenstandes übermittelt werde. In diesem Falle hat der Absen-
der im Voraus eine fernere Gebühr von 2 Groschen bei der Absendung aus dem Norddeutschen
Postgebiet und von 25 Centesimi bei der Absendung aus dem Kirchenstaate zu entrichten.
Beim Verlust eines rekommandirten Gegenstandes ist diejenige Verwaltung, in deren Gebiet
sich der Verlust ereignet hat, gehalten, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern be-
ziehungsweise 50 Lire zu leisten, mit Ausnahme des Falls der höheren Gewalt, wohin jedoch
Raub nicht gerechnet werden soll.
Die Reklamation bezüglich des Verlustes eines rekommandirten Gegenstandes und der Anspruch
auf Entschädigung müssen innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Einlieserung der Sendung
an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jeder Anspruch.
Artikel 10.— Zur Entrichtung der Frankotaxen für die Briefpostsendungen können die in
den bezüglichen Gebieten gültigen Postfreimarken benutzt werden.
Wenn der Betrag der zur Frankirung eines Briefpost-Gegenstandes verwendeten Freimarken
unzureichend ist, so wird der betreffende Briefpoft-Gegenstand wie ein unfrankirter Brief behan-
delt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werths der verwendeten Postmarken.
Die Ablehnung der Zahlung des Ergänzungs-Portos wird als eine Verweigerung der An
nahme der Sendung angesehen und letztere demnach, gleich den sonstigen unanbringlichen Sen-
dungen zurückgesandt.
Artikel 11. Die Theilung des in Gemäßheit der Artikel 6, 7, und 8 zu erhebenden Por-
tos soll in folgender Weise erfolgen
Für jeden einfachen frankirten Brief
aus dem
Kirchenstaat…
nach dem
Kirchenstaat…
Für jeden einfachen, unfrankirten Brief
aus dem
Kirchenstaat…
nach dem
Kirchenstaat…
Für jede Drucksache und Waarenprobe
aus dem
Kirchenstaat…
nach dem
Kirchenstaat…
Antheil des
Nordd eutschen
Bundes
Lire.
Cent.
22½
37½
04¼
Kirchenstaates
Lire.
Cent.
Der Ertrag der in Gemäßheit des Artikels 9 erhobenen Rekommandations- u. Gebühren
verbleibt der absendenden Verwaltung ungetheilt.
Artikel 14. — Die Korrespondenzen in Postdienst-Angelegenheiten werden gegenseitig por-
tofrei befördert. Eine weitere portofreie Beförderung findet nicht statt.
Artikel 18. — Die beiderseitigen Postverwaltungen werden sich, sobald sie es für geeignet
halten, über die Einführung des Austausches internationaler Postanweisungen verständigen.
Zu diesem Zwecke wird vereinbart, daß das desfallsige Verfahren nach folgenden Grundsätzen
geregelt werden soll.
Die Postanweisungen werden in der Währung des Gebiets des Bestimmungsortes ausgestellt;
demgemäß wird von dem Aufgeber außer der nachstehend festgesetzten Gebühr die Differenz
zwischen der Geldwährung, in welcher die Postanweisung ausgestellt wird, und der Wahrung
des Aufgabegebiets erhoben.
Der Betrag der Post-Anweisungen ist in Gold- oder Silberwährung einzuzahlen, und wird
ebenmäßig in Gold- oder Silberwährung ausgezahlt.
Die Post-Anweisungen können von den Norddeutschen Postanstalten bis zur Höhe von zwei-
hundert Lire im Einzelnen und von den Päpstlichen Postanstalten bis zur Höhe von fünfzig Tha-
lern abgesandt werden.
Die im Voraus zu entrichtende Gebühr soll betragen: 50 Centesimi, beziehentlich 4 Groschen
für die Summe bis zu 100 Lire, beziehentlich 25 Thalern einschließlich, und 1 Lira oder 8
Groschen für die Summen über 100 Lire oder 25 Thaler bis zu 200 Lire oder 50 Thalern.
Der Ertrag der Gebühren wird zwischen beiden Postverwaltungen halbscheitlich getheilt.
Die auf den Austausch der Postanweisungen bezüglichen Rechnungen werden am Schlusse jeden
Monats von den beiden Postverwaltungen aufgestellt, und im Laufe des folgenden Monats
faldirt werden. Sollte der Betrag der Auszahlungen eine erhebliche Summe erreichen, so wird
die zahlungspflichtige Verwaltung derjenigen, welche die Auslagen bestritten hat, auf Verlangen
entsprechende Abschlagszahlungen leisten.
Artikel 20. — Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages,
soweit sie die Posten des
Norddeutschen Bundes betreffen, finden in gleicher Weise Anwendung auf die Postanstalten in
denjenigen Theilen des Großherzogthums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören.
Dieselben Festsetzungen sollen auch auf die Briefpostsendungen zwischen dem Kirchenstaate und
dem Großherzogthum Luxemburg angewendet werden, insofern der Austausch dieser Correspon-
denz durch Vermittelung der Norddeutschen Postanstalten stattfindet.
Artikel 21. — Der gegenwärtige Vertrag wird ungesäumt nach erfolgter Ratifikation an
einem von beiden Postverwaltungen zu vereinbarenden Tage in Kraft treten und so lange in
Gültigkeit bleiben, bis Seitens eines der vertragschließenden Theile sechs Monat zum Voraus
die Aufkündigung erfolgt.
Königl.-Großh. Beschluß vom 12. Mai 1869,
wodurch das Trace des 1. Looses des Straßen-
theiles zwischen Useldingen und Ewerlingen
bestimmt wird.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 28 De-
cember 1861, den Bau einer Straße von Geis-
mühl (Colmar) durch das Attertthal nach Reichlingen
aus Staatsmitteln betreffend;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
In Gemäßheit des Art. 4 des Gesetzes vom
17. December 1859, über die Enteignung zum
öffentlichen Nutzen;
Haben beschloffen und beschließen
Das Tracé des 1. Looses des besagten Straßen-
theil es zwischen
Useldingen und Ewerlingen
nimmt seinen Anfang am Ende des Straßen-
theiles von Böwingen nach Useldingen, befolgt
den Weg durchs Dorf am Hause Faber vorbei,
wendet sich am Hause Schütz nach rechts, befolgt
von dort aus ungefähr den jetzigen Weg von
Useldingen nach Ewerlingen am Pfarrhause und
am Gemeindebrunnen vorbei, um an der Stelle
aufzuhören, wo der Steinweg beginnt.
Das 1. Alignement bildet die Fortsetzung des
letzten Alignements des Straßentheiles von Bö-
wingen nach Useldingen und hat eine Länge
von…
M . 14,00
Das 2. bildet mit dem ersten einen Winkel nach
links von 128°10 und hat eine Länge von M . 51,60
Das 3. bildet mit dem zweiten einen Winkel
nach rechts von 122°30
und hat eine Länge
von…
M . 323,80
Das 4. bildet mit dem dritten einen Winkel von
75° und hat eine Länge
von…
M . 391,50
Arrêté royal grand-ducal du 12 mai 1869, de
terminant le tracé du 1er lot de la section de
route d'Useldange à Everlange.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu Notre arrêté du 28 décembre 1861, décre-
tant la construction, aux frais de l'État, d'une
rouie de Geismühl (Colmar) par le fond de l'At-
tert à Reichlange;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Et en conformité de l'art. 4 de la loi du 17 dé-
cembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'uti-
lité publique ;
Avons arrêté et arrêtons
Le tracé du 1er lot de la section de la dite route
d'Useldange à Everlange prendra son origine à
la fin de la partie de cette route de Bœvange à
Useldange, près de la maison Jungels à Useldange,
suivra le chemin par le village le long de la mai-
son Faber pour s'infléchir à droite près de la
maison Schutz ; de ce point il suivra à peu près
le chemin actuel d'Useldange à Everlange le long
de la maison curiale et de la fontaine communale
pour se terminer au point où le chemin est em-
pierre.
Le 1er alignement formera le prolongement du
dernier alignement de la section de route de
Bœvange a Useldange et aura une longueur
de…
mètres
14,00
Le 2e alignement fera avec le 1er un angle à
gauche de 128°10' et aura une longueur de 51,60
Le 3e fera avec le second un angle à droite de
122o30' et aura une longueur
de…
323,80
Le 4e fera avec le 3e un angle à droite de 75°,
il aura une longueur
de…
391,50
Diese Alignements werden durch regelmäßige
Curven mit einander verbunden, wodurch die
Länge des Tracé auf Met. 629,10 reduciert wird.
Unser Staatsminister, Präsident der Regierung
und Unser General-Director der Finanzen sind
mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Sœstdijk den 30. Juni 1869.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
L. J. E. Servais.
Der General-Director
der Finanzen,
de Colnet-d'Huart.
Durch den Prinzen
Der Sekretär für
die Angelegenheiten
des Großherzogthums,
G. d'Olimart.
Vu l'avis du Conseil d'État ;
Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'État,
Président du Gouvernement, et de Notre Directeur-
général des finances, et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Die Straße wird zwischen den äußern Kanten
der Seitenpfade eine Breite von 8 Meter haben,
wovon 4 auf die Chaussee und 2 auf jeden Seiten-
pfad kommen.
Wo sich letztere weniger als Met. 0,35 über
den natürlichen Boden erbeben, werden die Straße
entlang Gräben von Met. 0,35 Tiefe, unten
Met. 0,30 und oben, an der Kante des Seiten-
pfades gemessen, Met. 1,00 Breite angelegt. In
der Durchfahrt des Dorfes werden die Gräben
durch gepflasterte Rinnen ersetzt.
La route aura 8 mètres de largeur entre les
arêtes extérieures des accotements, savoir: 4
mètres pour le corps de la chaussée et 2 mètres
pour chaque accotement.
Lorsque l'accotement sera à moins de 0,35 au
dessus du terrain naturel, la route sera bordée
de contre-fossés de 0,35 de profondeur, 0,30 de
plafond et 1,00 d'ouverture en gueule mesuré au
niveau de l'arête de l'accotement. Dans la tra-
versée du village, ces fossés seront remplacés
par des rigoles pavées.
Der allgemeine Lauf des Tracé ist auf den
durch Unfern General-Director der Justiz zu ge-
nehmigenden Plänen angegeben und kann von
demselben abgeändert werden, wenn sich bei der
Ausführung findet, daß Abänderungen zum Vor-
theile des Staates zuläßig find.
La disposition générale du tracé est indiquée
aux plans à approuver par Notre Directeur-gé-
néral de la justice; elle pourra être modifiée par
ce dernier, si lors de l'exécution il se trouvait
que des modifications fussent admissibles dans
l'intérêt de l'Etat.
Die zu Anlage und Bau des fraglichen Straßen-
theiles erforderlichen Grundstücke werden gemäß
dem Gesetze vom 17. December 1859, über die
Enteignung zum öffentlichen Nutzen in Besitz
genommen.
Les propriétés nécessaires à l'établissement et
à la construction du lot de route dont il s'agit,
seront emprises conformément à la loi du 17 dé-
cembre 1859 sur l'expropriation pour cause
d'utilité publique.
Unser General-Director der Justiz ist mit der
Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Haag den 12. Mai 1869.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der General-Director
s.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart.
Ces alignements seront raccordés entre eux
pas des courbes régulières qui réduiront la lon-
gueur du tracé à mètres 629,10.
Notre Directeur-général de la justice est chargé
de l'exécution du présent arrêté.
La Haye, le 12 mai 1869.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Directeur-général
de la justice,
VANNERUS.
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
Luxemburg. — Druck von Bück.