Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.
Table des dispositions (55)
Texte législatif (55 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 23 août 1902.
N° 56.
Samstag, 23. August 1902.
Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture
de la chasse.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Vu les art. 11 et 13 de la loi du 19 mai 1885,
sur la chasse, et le règlement pris en exécution
de cette loi, du 25 août 1893, notamment les
art. 21 à 24 ;
Revu son arrêté en date du 23 mai 1902, con-
cernant la chasse au brocard ;
Vu le rapport de M. l'inspecteur des eaux et
forêts;
Arrête
L'ouverture de la chasse est fixée au
jeudi, 4 septembre prochain, sauf les exceptions
et restrictions suivantes
a) la chasse à l'aide du chien courant n'est
permise qu'à partir du 15 septembre incl. ;
b) la chasse à la perdrix est fermée après le
31 octobre ;
c) la chasse à la poule de faisan, celle à la
poule du coq des bouleaux, de même que celle
au faon de chevreuil reste interdite ;
d) la chasse à la chevrette est permise à
partir du 16 octobre jusqu'au 14 décembre in-
clusivement ;
e) la chasse au coq de faisan n'est ouverte
qu'à partir du 16 octobre inclusivement.
Die Eröffnung der Jagd ist auf
Don-
nerstag,
den
4.
September
künftig,
festgesetzt, vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen
und Einschränkungen
a) die Jagd mit Laufhunden geht erst am 15.
September auf;
b) die Jagd auf das Feldhuhn ist nach dem
31. October geschlossen;
c) die Jagd auf die Fasanenhenne und die
Birkhenne bleibt untersagt; desgleichen die Jagd
auf das Rehkitz;
d) die Jagd auf die Rehgais ist vom 16. Oc-
tober bis zum 14. Dezember einschließlich gestattet
e) die Jagd auf den Fasanenhahn geht erst am
16. October auf.
Art.
2.
Bei Schneewetter ist die Jagd auf
dem Felde untersagt, einerlei in welcher Menge
neige qui recouvre la terre. — Pendant ce temps,
la chasse reste autorisée dans les bois ; de
même elle reste autorisée le long des cours
d'eau, sur les fleuves, dans les marais et sur
les étangs, mais uniquement au gibier d'eau et
de marais ; le tout sans préjudice au droit ré-
servé au Gouvernement par l'art. 13 de la loi
sur la chasse, d'interdire complètement la chasse
en temps de neige.
Les statuts de la caisse de secours
en cas de maladie établie pour l'usine de MM.
A. Duchscher & Cie à Wecker-gare sont ap-
prouvés.
Das Statut der Krankenkasse der
Eisenhütte A. Duchscher u. Comp. zu Wecker-
Bahnhof wird hiermit genehmigt.
Die Firma A. Buchscher & Co., Aktien-Com-
mandit-Gesellschaft zu Wecker-Bahnhof, hat unterm 1.
Oktober 1902 für die bei ihr beschäftigten Personen auf
Grund des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse
errichtet, genannt « Krankenkasse der Eisenhütte Wecker»
mit dem Sitze zu Wecker-Bahnhof.
Die bisherige Krankenkasse der Eisenhütte Wecker,
welche unterm 1. August 1892 gegründet und unterm 13.
Februar 1894 gesetzlich anerkannt worden ist, hört folge-
dessen mit dem 1. Oktober 1902 auf zu bestehen.
Versicherungspflicht.
En temps de neige, la chasse est in-
terdite en plaine, quelle que soit la quantité de
Beschluß vom 22 August 1902, betreffend die
Eröffnung der Jagd.
Der General-Director des Innern;
Nach Einsicht der Art. 11 und 13 des Jagd-
gesetzes vom 19. Mai 1885 und des Reglementes
vom 25. August 1893 zur Ausführung dieses
Gesetzes, namentlich in den Art. 21 bis 24;
Nach Wiedereinsicht seines Beschlusses vom 23.
Mai 1902, betreffend die Jagd auf den Rehbock;
Gesehen den Bericht des Hrn. Inspectors der
Gewässer und Forsten;
Beschließt
Le présent arrêté avec les statuts y
annexes sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 22 août 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bourton
von Lottert, Marie
Jacobs von
Marnach, Elise
Jenen von Feulen und Ca-
tharina
Kirpach von Eischen.
Die schriftliche Prüfung findet am Montag,
den 25. August, von 2½ bis 5½ Uhr Nachmittags,
und die mündliche und praktische Prüfung am
Dienstag, den 26. August, um 2½ Uhr des Nach-
mittags statt.
Luxemburg, den 21. August 1902.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Beschluß vom 22. August 1902, die Genehmig-
ung der Statuten der Fabrikkasse der Eisen-
hütte Wecker betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
In Erwägung, daß die Firma A. Duchscher
u. Comp. zu Wecker-Bahnhof, welche die gesetz-
lichen Vorbedingungen erfüllt, für ihre Arbeiter
eine besondere Krankenkasse errichten
will;
In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,
welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß
aufgestellt ist, mit den Gesetzen und Reglementen
in Einklang steht;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 22. August 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten der Krankenkasse der Eisenhütte Wecker.
Alle in der Fabrik der Firma A. Duchscher
& Co. zu Wecker-Bahnhof gegen Gehalt oder Lohn be-
schäftigten Personen gehören mit dem Tage des Eintritts
in die Beschäftigung, der Kasse als Versicherungspflichtige
Mitglieder an, sofern die Beschäftigung nicht durch die
Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend, oder im
Voraus durch den Arbeitsertrag auf einen Zeitraum von
weniger als einer Woche beschränkt ist.
Befreit von dieser Versicherungspflicht sind
a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt
oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000
Franken für das Jahr übersteigt ;
b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,
dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art.
3a des Gesetzes.)
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Na-
turalbezüge.
Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-
sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der
Erkrankung ein Rechtsanspruch wahrend wenigstens drei-
zehn Wochen, entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-
haltsauszahlung, oder auf eine den Bestimmungen des
Art. 14 des krankenversicherungsgesetzes entsprechende
oder gleichwerthige Unterstützung zusteht.
Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten späte-
stens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse
bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,
können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres aus-
treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-
her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem
Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-
glieder einer den Anforderungen des Art. 3a des Kranken-
versicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden
sind.
Freiwillige Mitgliedschaft.
La chasse en plaine, sauf celle au
gibier d'eau et de marais, ainsi qu'aux oiseaux
de passage, est fermée à partir du 15 décembre
inclusivement.
Die Jagd auf dem Feld, mit Aus-
nahme der Jagd auf Wasser- und Sumpfwild,
sowie auf Zugvogel, ist vom 15. Dezember ein-
schließlich ab geschlossen.
1. Alle nicht versicherungspflichtige Per-
sonen, welche in der Fabrik beschäftigt sind, können der
Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei
dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen
Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur
Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.
Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand sol-
cher freiwilliger Mitglieder ärztlich untersuchen lassen.
Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene
Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszu-
stand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung
erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Auf-
nahme ab erworben.
Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-
vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach be-
wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit
einem Exemplar dieses Statuts.
2. Kassenmitglieder, welche aus der Fabrik scheiden,
und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge
welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs- (Fabrik-)
oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange
freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich auf-
halten und die vollen Kassenbeitrage einschliesslich des
Zuschusses der Arbeitgeber entrichten ; es sei denn, dass
sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige
Absichten bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse
verbliebenen Personen können weder Stimmrecht aus-
üben, noch Kassenämter bekleiden.
3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige
Personen erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
an den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungster-
minen nicht die vollen Beiträge geleistet werden.
La chasse aux oiseaux de passage et
au gibier d'eau et de marais sera exercée dans
les limites et suivant les prescriptions tracées
par les art. 21 à 24 du règlement prévisé du
28 août 1893.
Die Jagd auf Zugvögel und auf
Wasser- und Sumpfwild darf nur in den Grenzen
und nach den Vorschriften der Art. 21 bis 24
des vorerwähnten Jagdreglementes vom 25. Au-
gust 1893 ausgeübt werden.
Im Krankheitsfalle eines Mitgliedes, welches
ausserhalb der Gemeinden Biwer, Manternach. Betzdorf
und Grevenmacher wohnt, ist der Vorstand berechtigt,
Gebrauch von Art. 53 des Gesetzes zu machen, d.h. die
Krankenkasse von Wecker verlangt von der Bezirkskasse
des Wohnortes des Versicherten, dass letztere dem Kranken
die ihm zukommende Unterstützung gewährt.
Eintrittsgeld.
L'arrêté du 23 mai 1902, relatif à
l'ouverture de la chasse au brocard, est rap-
porté.
Der Beschluß vom 23. Mai 1902,
betreffend die Eröffnung der Jagd auf den Reh-
bock, ist aufgehoben.
Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs
Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur
von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben,
welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen
Krankenkasse angehört haben.
Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflich-
teten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten
ordentlichen Beitrages zu entrichten.
Ausschluss aus der Krankenkasse.
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial; il sera en outre publié et affiché
dans toutes les communes du Grand-Duché.
Luxembourg, le 22 août 1902.
Le Directeur général de l'intérieur,
H . KIRPACH.
Avis. — Jury d'examen.
Le jury d'examen pour les sages-femmes, com-
posé de MM. le Dr Fonck, président du Collège
médical, administrateur-directeur de la Mater-
nité, président, le Dr Flesch, vice-président du
Collège médical à Rumelange, membre, et le
Dr Schumacher, médecin à Luxembourg, membre-
secrétaire, se réunira en séance ordinaire les 25
et 26 août ct., dans la salle des séances du
Collège médical à Luxembourg, à l'effet de pro-
céder à l'examen des demoiselles Blau Catherine
de Berdorf, Bourton Irma de Lottert, Jacobs
der Schnee das Feld bedeckt. — Während dieser
Zeit bleibt die Jagd in den Wäldern erlaubt;
desgleichen bleibt sie erlaubt den Wasserläufen
entlang, auf den Flüssen; in den Sumpfen und
auf den Weihern, aber nur auf Wasser- und
Sumpfwild ; dieses unbeschadet des der Regierung
gemäß Art. 13 des Gesetzes vom 19. Mai 1885
zustehenden Rechtes, die Jagd bei Schnee gänzlich
zu verbieten.
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt und außerdem in allen Ge-
meinden des Landes veröffentlicht und ange-
schlagen werden.
Luxemburg, den 22. August 1902.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Prüfungsjury.
Die Prüfungsjury für Geburtshilfe, bestehend
aus den HH. Dr Fonck, Präsident des Medi-
zinalkollegiums und Administrator-Direktor der
Entbindungsanstalt
zu Luxemburg, Präsident,
Dr Flesch, Vize-Präsident des Medizinalkolle-
giums zu Rümelingen, Mitglied, und Dr Schu-
macher, Arzt in Luxemburg, Mitglied-Sekretär,
tritt am 25. und 26. August ct. zu ordentlicher
Sitzung im Sitzungssaals des Medizinalkollegiums
zu Luxemburg zusammen, behufs Prüfung der
Frl.
Catharina
Blau
von Berdorf, Irma
Marie de Marnach, Jenen Elise de Feulen et
Kirpach Catherine d'Eischen.
L'examen écrit aura lieu le lundi, 25 août, de
2½ à 5½ heures de relevée; l'examen oral et
pratique, le mardi, 26 août, à 2½ heures de re-
levée.
Luxembourg, le 21 août 1902.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Arrêté du 22 août 1902, portant approbation des
statuts de la caisse de fabrique de l'usine de
Wecker.
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assu-
rance obligatoire des ouvriers contre les ma-
ladies ;
Attendu que la maison A. Duchscher & Cie,
établie à Wecker-gare, qui se trouve dans les
conditions prévues par la loi, a manifesté l'in-
tention d'instituer une caisse spéciale de secours
en cas de maladie ;
Attendu que les statuts de cette caisse, établie
conformément aux dispositions légales, sont en
concordance avec les lois et règlements ;
Arrête
Freiwillige Kassenmitglieder, welche der Kasse
durch betrügerische Handlungen geschadet haben, können
vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen werden.
Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten
Mitglieder.
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse
den im Dienste der Eisenhütte Wecker beschäftigten Mit-
gliedern
Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung,
freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche
Heilmittel.
Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den
Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-
häusern, nach Anhörung des Medizinalcollegiums schrift-
liche Verträge abzuschliessen, und zwar in doppelter
Ausfertigung, und höchstens für die Dauer von drei Jahren.
Der Krankenkassen-Vorstand hat einen Kranken-
überwachungsdienst zu organisiren, dessen Vorschriften
sowohl die kranken Kassenmitglieder, als auch die mit
deren Ueberwachung betrauten Kassenmitglieder gewis-
senhaft zu befolgen haben. Müssen letztere zur Erfüllung
ihrer Aufgabe nach einem, von ihrer Wohnung entlegenen
Orte sich begeben, wo erkrankte Mitglieder sich befinden,
so hat der Kassenvorstand die daraus entstehenden Reise-
unkosten für Rechnung der Kasse ihnen zu erstatten.
Unter die Bezeichnung von «Krankheiten»
fallen auch die Verwundungen.
Als Beginn der Krankheit ist einschliesslich
der Tag zu betrachten, an welchem dem Kassenvorstand
die Krankheit angemeldet wird.
Eine Ausnahme bilden Fälle, wo ein früherer Anfang
der Krankheit glaubwürdig nachgewiesen wird.
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge von
Krankheit oder Verwundung, erhalten die betreffenden
Kassenmitglieder, vom dritten Tag der Erkrankung ab,
für jeden Arbeitstag, ein Krankengeld in der Höhe
der Hälfte des wirklichen Arbeitsverdienstes des Ver-
sicherten, soweit derselbe fünf Franken für den Arbeits-
tag nicht übersteigt.
Für Mitglieder, deren Löhnung
nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt,
wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten, der
Erkrankung voraufgegangenen
Lohnzahlungsperioden,
oder, wenn das Mitglied nicht während dieser ganzen
Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsver-
dienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden
Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf
Grund der Lohnliste durch den Kassenvorstand.
Das Krankengeld wird bei jeder regelmässi-
gen Löhnung gezahlt, doch können auch Abschlags-
zahlungen, sowie Kredite auf Krankenlohn bewilligt
werden.
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der
Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf
der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im
Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spä-
testens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn
des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Kranken-
geldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem
Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezüge des
Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im
Art. 7 bezeichneten Leistungen.
Mitglieder, die überführt werden, dass sie durch
Scheinkrankheit sich von der Krankenkasse Unterstütz-
ungen haben aushändigen lassen, können durch den Vor-
stand angehalten werden, dieselben im vollen Umfange zu
erstatten, abgesehen von der Verhängung aller andern
Strafen, die dem Betrug am Kassenvermögen gegenüber
durch das Gesetz vorgesehen sind.
Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte
Mitglieder.
Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden
aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2),
erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im
Bezirke der Krankenkasse aufhalten, die Unterstützung
nach Art. 7 und 11, nach dem Durchschnittsverdienste der
letzten drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden
aus der Fabrik.
Verpflegung im Krankenhause.
Der Vorstand kann an Stelle der Kranken-
unterstützung der An. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung
im Krankenhause gewähren, und zwar
1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-
heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung
stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht ge-
nügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine an-
steckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in
Art. 17 Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt
hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fort-
gesetzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde
Arzt entscheidet ;
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-
hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise
aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben
der treien Kur und Verpflegung die Halfte des in Art. 6
und 7 als Krankengeld festgesetzten
Betrages zu ge-
währen,
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfallen.
Jede Erkrankung muss alsbald dem Vor-
sitzenden des Vorstannes oder der von ihm bezeichneten
Person angemeldet werden.
Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung aus-
gestellt, welche als Legitimationsschein ber dem behan-
delnden Arzte dient.
Bas Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines
vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausge-
zahlt, in welchem die Zahl der Tage, wahrend welcher
der Erkrankte in der abgelaufenen Woche erwerbsunfähig
war, anzugeben ist. In dem erstmalig einzubringenden
Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung, in dem letz-
ten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfahigkeit
anzugeben.
Erkrankte Mitglieder haben sich gewissenhaft an die
Vorschuften des Arztes zu hallen, jedwede Handlung,
welche nach seinem Urtheil schädlich auf den Herlungs-
gang einwirken kaun, zu vermeiden, und dürfen über-
haupt nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubniss irgend-
welche Beschäftigung verrichten. Ohne Erlaubniss des
Kassenvorstandes ist ihnen der Besuch offentlicher Orte
sowie von Schanklokalen untersagt. Versicherte, welche
diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vor-
stande mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Fr. bestraft werden.
Besondere Pflichten der ans der Fabrik ausgeschiedenen
Mitglieder in
Krankheitsfällen.
An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2)
bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-
geldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvor-
stand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten
Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wah-
rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und
erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein
muss.
Das Krankengeld ist bei der Kasse personlich oder
durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das
Mitglied nicht hei Einsendung des Kraukenscheines die
Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten
beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik
ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-
vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbe-
achtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.
verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis
zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung ver-
weigern.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-
Versicherung.
Mitglieder, welche ausser bei der Fabrik-
Kasse noch anderweitig gegen Krankheit versichert sind,
haben hiervon unverzüglich dem Kassenvorstand Anzeige
zu erstatten, und demselben hierüber wahrheitsgetreu
alle Aufschlüsse zu ertheilen, die er zu verlangen für
gut findet.
Können in derartigen Fällen die betreffenden Mitglieder
übertührt werden, falsche Angaben dem Vorstand gemacht
zu haben, oder haben sie es unterlassen, dem Vorstand
überhaupt Meldung von der eingegangenen zweiten Ver-
sicherung zu macben, so ist der Vorstand befugt, für
jeden einselnen Fall, die Betreffenden bis zum Betrag
von 20 Franken zu bestrafen.
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig
gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und
7 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe
zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezo-
genen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnitt-
lichen Arbeitsverdrenstes derjenigen Arbeitet Kategorie,
welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde.
Die Kassenmitglieder dürfen nicht zugleich einer an-
deren Fabrikkrankenkasse oder einer Bezirkskrankenkasse
zugehören.
Nichtgewuhrung und zeitweilige Aufbelning der Kranken-
Unterstülzungen
Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-
sätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schla-
gereien oder Raufhandeln, durch Trunkfälligkeit oder
geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann
die in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung
vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten
werden.
Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen
Unterstützungen unterbrochen oder im Laufe eines Ka-
lenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im
Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche
Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-
selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode
von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten
Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen
Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbe-
träge wieder beziehen.
Sterbegeld.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt
die Kasse ein Sterbegefd im zwanzigfachen Betrage des
für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen
Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag achtzig
Franken übersteigen oder unter vierzig Franken herab-
gehen kann.
Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehn-
jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Per-
sonen nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen,
ein Sterbegeld, und zwar für die ersteren im Betrage von
zwei Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für
das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.
Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an
dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein
Begräbnis besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder
des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar
binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Prä-
sidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen An-
meldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister.
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.
Personen, welche nach dem Ausscheiden
aus der Mitgliederschaft einer Fabrik- oder Bezirkskran-
kenkasse erwerblos werden, behalten während der Dauer
ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetz-
lichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren
Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens
für drei Wochen.
Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte
ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53
des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.
Die Beiträge zur Krankenkasse sind festge-
setzt auf drei Prozent des wirklichen Tagelohnes der
Kassenmitglieder, soweit derselbe 5 Franken nicht über-
steigt ; hiervon haben letztere zwei, und die Arbeitgeber
ein Prozent zu tragen.
Die Beiträge sind au jedem Löhnungstage, für die ab-
gelaufene Löhnungsperiode, für die in der Fabrik be-
schäftigten Versicherungspflichtigen Mitglieder von dem
Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglie-
der haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei
bei dem Kassenführer einzuzahlen.
Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge
nicht entrichtet.
Zur Wahrung gleicher Rechte und Pflichten allen Kas-
senmitgliedern gegenüber wird bestimmt, dass zur Fest-
stellung der Kassenbeitrage, für jede Woche sechs Arbeits-
tage gewöhnlicher Zeitdauer angenommen werden.
Wochentage
an welchen einzelne Kassenmitglieder
wegen Blaumachen, Urlaub oder beliebig anderer Ursa-
chen der Berufsarbeit in der Fabrik fernbleiben, sind
daher nicht in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt für
Feiertage im Laufe der Woche.
Eine Ausnahme findet statt bei Wochentagen, an denen
die Fabrik ruht.
Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löh-
nungstage seinen versicherungspflichtigen Arbeitern zwei
Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge, so-
weit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom
Lohne abzuhalten.
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von
ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und
Anrechnung der Beitrüge der lezteren werden von der
Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.)
Sonstige Einnahmen der Kasse.
Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen
und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden
Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf
Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie diejeni-
gen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeits-
ordnung vorgesehen sind, mit Ausnahme derjenigen Geld-
strafen, die zur Deckung des, der Fabrik zugefügten
Schadens erfolgt sind.
Besondere Rechte der Kasse.
Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt
öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des
Gesetzes zugestandenen Rechte.
Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten
haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen der-
selben.
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung
weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch
anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet
werden.
Kassenführung
und
Rechnungslage.
Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Ver-
antwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,
welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung
wahrzunehmen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen,
den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und
Verausgabungen, getrennt festzustellen ; ihre Bestände
sind gesondert zu verwahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in
das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen
sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten
sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt
werden kann.
Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-
Abschluss, und die vorgeschriebenen Uebersichten über
die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über
die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unter-
stützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft
und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde einge-
reicht werden.
Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte
Jahresrechnung aufzustellen, mit allen Belägen dem Re-
visionsausschuss
zur Prüfung vorzulegen, und spätestens
bis zum 1. April des nächsten Jahres die Abnahme der
Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu bean-
tragen.
Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen,
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden
Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit
dem Ablauf der vierten Woche der Krankheu die Erwerbs-
fähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist,
binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vor-
stande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft
anzu-
zeigen.
Anlage der Kassengelder.
In der Kasse muss zur Deckung der laufenden
Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden
sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer
Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hin-
ausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse
nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungs-
gesetzes angelegt werden.
Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-
gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die
erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus
etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur
vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-
triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem
Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-
gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine dar-
über sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.
Reservefonds.
Die Kasse bat einen Reservefonds im Min-
destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der
drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls
bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reserve-
fonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindes-
tens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.
Ein Reservefonds zu Gunsten der Fabrik-Kaukenkasse
wird mit dem Einverständniss der Generalversammlung
der betheiligten Mitglieder aus dem Reservefonds der
bisherigen und nunmehr aufgelösten Kranken- und Unter-
stützungskasse der Eisenhütte Wecker in der Höhe von
dreitausend Franken entnommen.
Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der
Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen
die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art.
14. des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der
Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen
Tagelohnes
erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)
Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Ar-
beitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zu-
schüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zu-
schüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse
keine Rückerstattung fordern können.
Ermässigung der Beitrage und Erhöhung der
Kassenleistungen.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass
die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so
ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen
Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermäs-
sigung der Beiträge oder eine Erhöhung der
Kassen-
leistungen herbeizuführen.
Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und
Kassenleistungen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-
trägen verpflichtet. Andere Beitrage dürfen von ihnen
nicht erhoben werden.
Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-
stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds, und der Deckung der Verwal-
tungskosten, dürfen Beiträge von den Versicherten nicht
erhoben werden, und Verwendungen aus dem Vermögen
der Kasse nicht erfolgen.
Organe der Kasse.
Organe der Kasse sind der Kassenvorstand
und die Generalversammlung.
Zusammensetzung
des Kassenvorstandes.
Der Vorstand der Kasse besieht
a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,
als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zu-
gleich Vicepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer
auf die Dauer von zwei Jahren genannt ;
6) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-
wirkung der Vertretet des Unternehmers aus der Mitte
der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer
von zwei Jahren gewählten Beisitzern.
Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,
ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-
bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer
zu wählen.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfol-
gen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Ein-
wand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und er-
folgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass
Jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vor-
standsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen,
welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche
auf nicht Wählbare fallen, oder die Gewählten nicht deut-
lich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende
Loos.
Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spätere Wahlen, hei welchen ein Vorstand nicht vorhan-
den ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbe-
hörde geleitet.
Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei
Beisitzer aus
Die drei Beisitzer, welche am Ende des
ersten Kalenderjahres
ausscheiden, werden durch das
Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.
Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden
Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-
denden ihr Amt weiter zu führen.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer
Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen
werden.
Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit
dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen
Beisitzer erloschen sein würde.
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-
sammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu er-
statten.
Wird die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aende-
rung dritten Personen gegenüber nur dann entgegenge-
setzt werden , wenn bewiesen wird , dass sie letzteren
bekannt war.
Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf
diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche
nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-
sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.
Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen ver-
tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Le-
gitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei
allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,
soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-
lich der Generalversammlung übertragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die
Lage der Geschäfte erfordert.
Er muss den Vorstand
binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies be-
antragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-
stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vice-
präsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende,
Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu proto-
kolliren.
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.
Sie haften der Kasse für pflichttreue Verwaltung gemäss
Art. 58 des Krankenversicherungsgesetzes.
Zusammensetzung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung besteht
Aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche gross-
jährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
mit Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund
des Art. 3 Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern
das Arbeitgebers. (Vgl. Art. 33 des Statuts § 3.)
Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter
des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der
Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimm-
berechtigte Mitglieder der Generalversammlung.
Geschäftsordnung der General-Versammlung.
Die Generalversammlung wird vom Vor-
stande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch
einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden An-
schlag in den Fabrikräumen berufen.
Ordentliche Generalversammlungen finden stall
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen
für den Vorstand ;
2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die
Abnahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen
beruft der
Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalver-
56a
Sammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der
zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.
Jede vorschriftsmassig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig.
Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-
treter des Arbeitgebers zu.
Beschlusse der Generalversammlung werden, soweit
für einzelne Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas
anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der
in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden
Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen
zum Vorstände, liegt der Generalversammlung ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der
Jahresrechnung ;
2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprü-
chen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus
deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit
zu beauftragenden Personen ;
3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der
freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-
zinalkollegiums ;
4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, na-
mentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und
der Beitrage, soweit sie nicht statutenmassig in Form
einer veränderten Festsetzung
der durchschnittlichen
Tagelohne eintreten ;
5. Beschlussnahme über Antrage des Arbeitgebers auf
Auflösung der Kasse.
Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und
2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die
Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 11 au 25 sep-
tembre 1902, dans la commune d'Oberwampach
une enquête sur le projet et les statuts d'une
association à créer pour l'établissement de che-
mins d'exploitation à Niederwampach.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
l'association sont déposés au secrétariat com-
munal d'Oberwampach, à partir du 11 septem-
bre prochain.
Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus
ihrer Mitte zu wahlenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-
gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimm-
ungen im Art. 33 Anwendung.
Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der
vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Alle Beschwerden über Unterstützungszu-
wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,
welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat
Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-
Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.
Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde,
über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemass Art. 54
des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-
zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 §2
des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-
versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen
Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder
mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-
trauen.
Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter
Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten.
Gewerbeinspektor wahrgenommen.
Gegenwärtiges Statut ist von den HH. A. Duchscher &
Comp. zu Wecker, nach Anhörung der in ihrer Fabrik zu
Wecker beschäftigten Personen aufgestellt worden. Das-
selbe tritt mit dem künftigen 1. Oktober 1902 in Kraft.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 11. auf den 25. September 1902
in der Gemeinde Oberwampach eine Untersuchung
abgehalten über das Projekt und die Statuten
einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von
Feldwegen zu Niederwampach.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-
thümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes
sind auf dem Gemeindesekretariate von Oberwam-
pach vom 11. September k. ab hinterlegt.
M. Berneden, membre de la Commission d'a-
griculture à Baschleiden, est nommé commis-
saire à l'enquête. Il donnera les explications
nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le
25 septembre prochain, de 9 à 11 heures du
matin, et recevra les réclamations le même jour,
de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Nieder-
wampach.
Luxembourg, le 18 août 1902.
Le Ministre d'État, Président,
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Hr. Derneden, Mitglied der Ackerbau-Com-
mission zu Baschleiden, ist zum Untersuchungscom-
missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird
er den Interessenten am 25. September k., von
9—11 Uhr Morgens an Ort und Stelle geben und
am selben Tage, von 2 — 4 Uhr Nachmittags,
etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Niederwam-
pach entgegennehmen.
Luxemburg, den 18. August 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Caisse d'épargne, — A la date du 20 août 1902, le livret N° 70695 a été déclaré perdu. — Le porteur du dit livret
est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire
quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai,
le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau.
Caisse d'épargne. —A la date du 16 juillet 1902, les livrets Nos 66579 et 93760 ont été déclarés annulés et rem-
placés par des nouveaux.
Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*)
RECETTES.
Du 1er au 31 mars
Du 1er janvier au 28 février
Du 1er janvier au 31 mars
Différence en faveur de
Voyageurs
fr. 143,750 00
216,250 00
fr.
360,000 00
336,250 00
23,750 00
Marchandises.
fr.
888,750 00
1,737,500 00
fr. 2,626,250 00
3,075,000 00
448,750 00
Recettes diverses.
fr.
98,750 00
196,250 00
fr.
295,000 00
295,000 00
Recettes totales.
fr. 1,131,250 00
2,150,000 00
fr. 3,281,250 00
3,706,250 00
425,000 00
Produit kilométrique correspondant à
1902 fr. 76,478 00.
1901 fr. 85,201 15.
*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des
lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-
Duché, ne sont pas compris dans les recettes.
Chemins de fer Prince Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2e réseau.)
Longueur en exploitation : 187 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 31 mars
Du 1er janvier au 28 février
Du 1er janvier au 31 mars
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
47,636 19
81,814 05
fr. 129,450 24
128,445 47
1,004 77
Marchandises.
fr. 301,541 82
505,686 88
fr.
807,228 70
896,988 78
89,760 08
Recettes diverses.
fr.
2,586 32
3,790 54
fr.
6,376 86
7,375 54
998 68
Recettes totales.
fr
351,764 33
591,291 47
fr.
943,055 80
1,032,809 79
89,753 99
Produit kilométrique correspondant à
1902 fr. 20,452 48, soit par jour-kilomètre
22,399 03
fr. 56,03.
fr. 61,37
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
Produit kilométrique correspondant à
1902 fr. 2,857 28
1901 fr. 2,316 06
Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette.
Longueur en exploitation : 41 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 31 mars
Du 1er au 28 février
Du 1er janvier au 31 mars
Différence en faveur de l'année
1 1901
Voyageurs.
fr.
9,204 20
16,582 05
fr.
25,786 25
23,689 85
fr.
2,096 40
Marchandises.
fr.
6,576 90
9,071 60
fr.
15,648 50
16,185 30
fr.
536 80
Recettes diverses.
fr.
381 30
725 70
fr.
1,107 00
1,107 00
Recettes totales.
fr.
16,162 40
26,379 35
fr.
42,541 75
40,982 15
fr.
1,559 60
Produit kilométrique correspondant à
1902 fr. 4,150 41.
1901 fr. 3,998 25
Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.
RECETTES.
Du 1er au 31 mars
Du 1er janvier au 28 février
Du 1er janvier au 31 mars
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
4,109 00
7,672 80
fr.
11,781 80
10,984 55
fr.
797 25
Marchandises.
fr.
8,603 55
10,169 25
fr.
18,772 80
13,106 15
fr.
5,666 65
Recettes diverses.
fr.
285 67
589 85
fr.
875 52
1,386 04
fr.
510 52
Recettes totales.
fr.
12,998 22
18,431 90
fr.
31,430 12
25,476 74
fr.
5,953 38