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Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.

55 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (55)

Texte législatif (55 Articles)

Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 23 août 1902.

N° 56.

Samstag, 23. August 1902.

Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture

de la chasse.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;

Vu les art. 11 et 13 de la loi du 19 mai 1885,

sur la chasse, et le règlement pris en exécution

de cette loi, du 25 août 1893, notamment les

art. 21 à 24 ;

Revu son arrêté en date du 23 mai 1902, con-

cernant la chasse au brocard ;

Vu le rapport de M. l'inspecteur des eaux et

forêts;

Arrête

Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.

L'ouverture de la chasse est fixée au

jeudi, 4 septembre prochain, sauf les exceptions

et restrictions suivantes

a) la chasse à l'aide du chien courant n'est

permise qu'à partir du 15 septembre incl. ;

b) la chasse à la perdrix est fermée après le

31 octobre ;

c) la chasse à la poule de faisan, celle à la

poule du coq des bouleaux, de même que celle

au faon de chevreuil reste interdite ;

d) la chasse à la chevrette est permise à

partir du 16 octobre jusqu'au 14 décembre in-

clusivement ;

e) la chasse au coq de faisan n'est ouverte

qu'à partir du 16 octobre inclusivement.

Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.

Die Eröffnung der Jagd ist auf

Don-

nerstag,

den

4.

September

künftig,

festgesetzt, vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen

und Einschränkungen

a) die Jagd mit Laufhunden geht erst am 15.

September auf;

b) die Jagd auf das Feldhuhn ist nach dem

31. October geschlossen;

c) die Jagd auf die Fasanenhenne und die

Birkhenne bleibt untersagt; desgleichen die Jagd

auf das Rehkitz;

d) die Jagd auf die Rehgais ist vom 16. Oc-

tober bis zum 14. Dezember einschließlich gestattet

e) die Jagd auf den Fasanenhahn geht erst am

16. October auf.

Art.

2.

Bei Schneewetter ist die Jagd auf

dem Felde untersagt, einerlei in welcher Menge

neige qui recouvre la terre. — Pendant ce temps,

la chasse reste autorisée dans les bois ; de

même elle reste autorisée le long des cours

d'eau, sur les fleuves, dans les marais et sur

les étangs, mais uniquement au gibier d'eau et

de marais ; le tout sans préjudice au droit ré-

servé au Gouvernement par l'art. 13 de la loi

sur la chasse, d'interdire complètement la chasse

en temps de neige.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Les statuts de la caisse de secours

en cas de maladie établie pour l'usine de MM.

A. Duchscher & Cie à Wecker-gare sont ap-

prouvés.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Das Statut der Krankenkasse der

Eisenhütte A. Duchscher u. Comp. zu Wecker-

Bahnhof wird hiermit genehmigt.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Die Firma A. Buchscher & Co., Aktien-Com-

mandit-Gesellschaft zu Wecker-Bahnhof, hat unterm 1.

Oktober 1902 für die bei ihr beschäftigten Personen auf

Grund des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse

errichtet, genannt « Krankenkasse der Eisenhütte Wecker»

mit dem Sitze zu Wecker-Bahnhof.

Die bisherige Krankenkasse der Eisenhütte Wecker,

welche unterm 1. August 1892 gegründet und unterm 13.

Februar 1894 gesetzlich anerkannt worden ist, hört folge-

dessen mit dem 1. Oktober 1902 auf zu bestehen.

Versicherungspflicht.

Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.

En temps de neige, la chasse est in-

terdite en plaine, quelle que soit la quantité de

Beschluß vom 22 August 1902, betreffend die

Eröffnung der Jagd.

Der General-Director des Innern;

Nach Einsicht der Art. 11 und 13 des Jagd-

gesetzes vom 19. Mai 1885 und des Reglementes

vom 25. August 1893 zur Ausführung dieses

Gesetzes, namentlich in den Art. 21 bis 24;

Nach Wiedereinsicht seines Beschlusses vom 23.

Mai 1902, betreffend die Jagd auf den Rehbock;

Gesehen den Bericht des Hrn. Inspectors der

Gewässer und Forsten;

Beschließt

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Le présent arrêté avec les statuts y

annexes sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 22 août 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bourton

von Lottert, Marie

Jacobs von

Marnach, Elise

Jenen von Feulen und Ca-

tharina

Kirpach von Eischen.

Die schriftliche Prüfung findet am Montag,

den 25. August, von 2½ bis 5½ Uhr Nachmittags,

und die mündliche und praktische Prüfung am

Dienstag, den 26. August, um 2½ Uhr des Nach-

mittags statt.

Luxemburg, den 21. August 1902.

Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Beschluß vom 22. August 1902, die Genehmig-

ung der Statuten der Fabrikkasse der Eisen-

hütte Wecker betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,

die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;

In Erwägung, daß die Firma A. Duchscher

u. Comp. zu Wecker-Bahnhof, welche die gesetz-

lichen Vorbedingungen erfüllt, für ihre Arbeiter

eine besondere Krankenkasse errichten

will;

In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,

welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß

aufgestellt ist, mit den Gesetzen und Reglementen

in Einklang steht;

Beschließt

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 22. August 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten der Krankenkasse der Eisenhütte Wecker.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Alle in der Fabrik der Firma A. Duchscher

& Co. zu Wecker-Bahnhof gegen Gehalt oder Lohn be-

schäftigten Personen gehören mit dem Tage des Eintritts

in die Beschäftigung, der Kasse als Versicherungspflichtige

Mitglieder an, sofern die Beschäftigung nicht durch die

Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend, oder im

Voraus durch den Arbeitsertrag auf einen Zeitraum von

weniger als einer Woche beschränkt ist.

Befreit von dieser Versicherungspflicht sind

a) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt

oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000

Franken für das Jahr übersteigt ;

b) diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,

dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen

auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art.

3a des Gesetzes.)

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Na-

turalbezüge.

Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Ver-

sicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der

Erkrankung ein Rechtsanspruch wahrend wenigstens drei-

zehn Wochen, entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Ge-

haltsauszahlung, oder auf eine den Bestimmungen des

Art. 14 des krankenversicherungsgesetzes entsprechende

oder gleichwerthige Unterstützung zusteht.

Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten späte-

stens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein

Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse

bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert,

können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres aus-

treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor-

her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem

Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit-

glieder einer den Anforderungen des Art. 3a des Kranken-

versicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden

sind.

Freiwillige Mitgliedschaft.

Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.

La chasse en plaine, sauf celle au

gibier d'eau et de marais, ainsi qu'aux oiseaux

de passage, est fermée à partir du 15 décembre

inclusivement.

Avis. — Jury d'examen.

Die Jagd auf dem Feld, mit Aus-

nahme der Jagd auf Wasser- und Sumpfwild,

sowie auf Zugvogel, ist vom 15. Dezember ein-

schließlich ab geschlossen.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

1. Alle nicht versicherungspflichtige Per-

sonen, welche in der Fabrik beschäftigt sind, können der

Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei

dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen

Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur

Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung.

Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand sol-

cher freiwilliger Mitglieder ärztlich untersuchen lassen.

Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene

Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszu-

stand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung

erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Auf-

nahme ab erworben.

Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen-

vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach be-

wirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe mit

einem Exemplar dieses Statuts.

2. Kassenmitglieder, welche aus der Fabrik scheiden,

und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge

welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs- (Fabrik-)

oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange

freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich auf-

halten und die vollen Kassenbeitrage einschliesslich des

Zuschusses der Arbeitgeber entrichten ; es sei denn, dass

sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige

Absichten bekunden.

Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse

verbliebenen Personen können weder Stimmrecht aus-

üben, noch Kassenämter bekleiden.

3. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige

Personen erlischt

a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung

an den Kassenvorstand ;

b) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungster-

minen nicht die vollen Beiträge geleistet werden.

Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.

La chasse aux oiseaux de passage et

au gibier d'eau et de marais sera exercée dans

les limites et suivant les prescriptions tracées

par les art. 21 à 24 du règlement prévisé du

28 août 1893.

Avis. — Jury d'examen.

Die Jagd auf Zugvögel und auf

Wasser- und Sumpfwild darf nur in den Grenzen

und nach den Vorschriften der Art. 21 bis 24

des vorerwähnten Jagdreglementes vom 25. Au-

gust 1893 ausgeübt werden.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Im Krankheitsfalle eines Mitgliedes, welches

ausserhalb der Gemeinden Biwer, Manternach. Betzdorf

und Grevenmacher wohnt, ist der Vorstand berechtigt,

Gebrauch von Art. 53 des Gesetzes zu machen, d.h. die

Krankenkasse von Wecker verlangt von der Bezirkskasse

des Wohnortes des Versicherten, dass letztere dem Kranken

die ihm zukommende Unterstützung gewährt.

Eintrittsgeld.

Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.

L'arrêté du 23 mai 1902, relatif à

l'ouverture de la chasse au brocard, est rap-

porté.

Avis. — Jury d'examen.

Der Beschluß vom 23. Mai 1902,

betreffend die Eröffnung der Jagd auf den Reh-

bock, ist aufgehoben.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs

Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur

von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben,

welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen

Krankenkasse angehört haben.

Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflich-

teten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten

ordentlichen Beitrages zu entrichten.

Ausschluss aus der Krankenkasse.

Arrêté du 22 août 1902, concernant l'ouverture de la chasse.

Le présent arrêté sera inséré au

Mémorial; il sera en outre publié et affiché

dans toutes les communes du Grand-Duché.

Luxembourg, le 22 août 1902.

Le Directeur général de l'intérieur,

H . KIRPACH.

Avis. — Jury d'examen.

Le jury d'examen pour les sages-femmes, com-

posé de MM. le Dr Fonck, président du Collège

médical, administrateur-directeur de la Mater-

nité, président, le Dr Flesch, vice-président du

Collège médical à Rumelange, membre, et le

Dr Schumacher, médecin à Luxembourg, membre-

secrétaire, se réunira en séance ordinaire les 25

et 26 août ct., dans la salle des séances du

Collège médical à Luxembourg, à l'effet de pro-

céder à l'examen des demoiselles Blau Catherine

de Berdorf, Bourton Irma de Lottert, Jacobs

der Schnee das Feld bedeckt. — Während dieser

Zeit bleibt die Jagd in den Wäldern erlaubt;

desgleichen bleibt sie erlaubt den Wasserläufen

entlang, auf den Flüssen; in den Sumpfen und

auf den Weihern, aber nur auf Wasser- und

Sumpfwild ; dieses unbeschadet des der Regierung

gemäß Art. 13 des Gesetzes vom 19. Mai 1885

zustehenden Rechtes, die Jagd bei Schnee gänzlich

zu verbieten.

Avis. — Jury d'examen.

Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-

morial" eingerückt und außerdem in allen Ge-

meinden des Landes veröffentlicht und ange-

schlagen werden.

Luxemburg, den 22. August 1902.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Prüfungsjury.

Die Prüfungsjury für Geburtshilfe, bestehend

aus den HH. Dr Fonck, Präsident des Medi-

zinalkollegiums und Administrator-Direktor der

Entbindungsanstalt

zu Luxemburg, Präsident,

Dr Flesch, Vize-Präsident des Medizinalkolle-

giums zu Rümelingen, Mitglied, und Dr Schu-

macher, Arzt in Luxemburg, Mitglied-Sekretär,

tritt am 25. und 26. August ct. zu ordentlicher

Sitzung im Sitzungssaals des Medizinalkollegiums

zu Luxemburg zusammen, behufs Prüfung der

Frl.

Catharina

Blau

von Berdorf, Irma

Marie de Marnach, Jenen Elise de Feulen et

Kirpach Catherine d'Eischen.

L'examen écrit aura lieu le lundi, 25 août, de

2½ à 5½ heures de relevée; l'examen oral et

pratique, le mardi, 26 août, à 2½ heures de re-

levée.

Luxembourg, le 21 août 1902.

Le Directeur général des travaux publics,

CH. RISCHARD.

Arrêté du 22 août 1902, portant approbation des

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de

Wecker.

LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT,

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assu-

rance obligatoire des ouvriers contre les ma-

ladies ;

Attendu que la maison A. Duchscher & Cie,

établie à Wecker-gare, qui se trouve dans les

conditions prévues par la loi, a manifesté l'in-

tention d'instituer une caisse spéciale de secours

en cas de maladie ;

Attendu que les statuts de cette caisse, établie

conformément aux dispositions légales, sont en

concordance avec les lois et règlements ;

Arrête

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Freiwillige Kassenmitglieder, welche der Kasse

durch betrügerische Handlungen geschadet haben, können

vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen werden.

Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten

Mitglieder.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse

den im Dienste der Eisenhütte Wecker beschäftigten Mit-

gliedern

Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung,

freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche

Heilmittel.

Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den

Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Kranken-

häusern, nach Anhörung des Medizinalcollegiums schrift-

liche Verträge abzuschliessen, und zwar in doppelter

Ausfertigung, und höchstens für die Dauer von drei Jahren.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Der Krankenkassen-Vorstand hat einen Kranken-

überwachungsdienst zu organisiren, dessen Vorschriften

sowohl die kranken Kassenmitglieder, als auch die mit

deren Ueberwachung betrauten Kassenmitglieder gewis-

senhaft zu befolgen haben. Müssen letztere zur Erfüllung

ihrer Aufgabe nach einem, von ihrer Wohnung entlegenen

Orte sich begeben, wo erkrankte Mitglieder sich befinden,

so hat der Kassenvorstand die daraus entstehenden Reise-

unkosten für Rechnung der Kasse ihnen zu erstatten.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Unter die Bezeichnung von «Krankheiten»

fallen auch die Verwundungen.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Als Beginn der Krankheit ist einschliesslich

der Tag zu betrachten, an welchem dem Kassenvorstand

die Krankheit angemeldet wird.

Eine Ausnahme bilden Fälle, wo ein früherer Anfang

der Krankheit glaubwürdig nachgewiesen wird.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Im Falle der Erwerbsunfähigkeit infolge von

Krankheit oder Verwundung, erhalten die betreffenden

Kassenmitglieder, vom dritten Tag der Erkrankung ab,

für jeden Arbeitstag, ein Krankengeld in der Höhe

der Hälfte des wirklichen Arbeitsverdienstes des Ver-

sicherten, soweit derselbe fünf Franken für den Arbeits-

tag nicht übersteigt.

Für Mitglieder, deren Löhnung

nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt,

wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten, der

Erkrankung voraufgegangenen

Lohnzahlungsperioden,

oder, wenn das Mitglied nicht während dieser ganzen

Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsver-

dienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden

Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf

Grund der Lohnliste durch den Kassenvorstand.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Das Krankengeld wird bei jeder regelmässi-

gen Löhnung gezahlt, doch können auch Abschlags-

zahlungen, sowie Kredite auf Krankenlohn bewilligt

werden.

Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der

Krankheit gewährt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf

der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im

Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spä-

testens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn

des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Kranken-

geldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem

Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezüge des

Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im

Art. 7 bezeichneten Leistungen.

Mitglieder, die überführt werden, dass sie durch

Scheinkrankheit sich von der Krankenkasse Unterstütz-

ungen haben aushändigen lassen, können durch den Vor-

stand angehalten werden, dieselben im vollen Umfange zu

erstatten, abgesehen von der Verhängung aller andern

Strafen, die dem Betrug am Kassenvermögen gegenüber

durch das Gesetz vorgesehen sind.

Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte

Mitglieder.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden

aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2),

erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sich im

Bezirke der Krankenkasse aufhalten, die Unterstützung

nach Art. 7 und 11, nach dem Durchschnittsverdienste der

letzten drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden

aus der Fabrik.

Verpflegung im Krankenhause.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Der Vorstand kann an Stelle der Kranken-

unterstützung der An. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung

im Krankenhause gewähren, und zwar

1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind

oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der

Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung

oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-

heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung

stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht ge-

nügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine an-

steckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in

Art. 17 Nr. 2 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt

hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fort-

gesetzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde

Arzt entscheidet ;

2) für sonstige Erkrankte unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-

hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise

aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben

der treien Kur und Verpflegung die Halfte des in Art. 6

und 7 als Krankengeld festgesetzten

Betrages zu ge-

währen,

Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfallen.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Jede Erkrankung muss alsbald dem Vor-

sitzenden des Vorstannes oder der von ihm bezeichneten

Person angemeldet werden.

Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung aus-

gestellt, welche als Legitimationsschein ber dem behan-

delnden Arzte dient.

Bas Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines

vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausge-

zahlt, in welchem die Zahl der Tage, wahrend welcher

der Erkrankte in der abgelaufenen Woche erwerbsunfähig

war, anzugeben ist. In dem erstmalig einzubringenden

Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung, in dem letz-

ten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfahigkeit

anzugeben.

Erkrankte Mitglieder haben sich gewissenhaft an die

Vorschuften des Arztes zu hallen, jedwede Handlung,

welche nach seinem Urtheil schädlich auf den Herlungs-

gang einwirken kaun, zu vermeiden, und dürfen über-

haupt nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubniss irgend-

welche Beschäftigung verrichten. Ohne Erlaubniss des

Kassenvorstandes ist ihnen der Besuch offentlicher Orte

sowie von Schanklokalen untersagt. Versicherte, welche

diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vor-

stande mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Fr. bestraft werden.

Besondere Pflichten der ans der Fabrik ausgeschiedenen

Mitglieder in

Krankheitsfällen.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2)

bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Kranken-

geldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvor-

stand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten

Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wah-

rend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und

erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein

muss.

Das Krankengeld ist bei der Kasse personlich oder

durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das

Mitglied nicht hei Einsendung des Kraukenscheines die

Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten

beantragt.

Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik

ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungs-

vorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbe-

achtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr.

verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis

zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung ver-

weigern.

Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppel-

Versicherung.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Mitglieder, welche ausser bei der Fabrik-

Kasse noch anderweitig gegen Krankheit versichert sind,

haben hiervon unverzüglich dem Kassenvorstand Anzeige

zu erstatten, und demselben hierüber wahrheitsgetreu

alle Aufschlüsse zu ertheilen, die er zu verlangen für

gut findet.

Können in derartigen Fällen die betreffenden Mitglieder

übertührt werden, falsche Angaben dem Vorstand gemacht

zu haben, oder haben sie es unterlassen, dem Vorstand

überhaupt Meldung von der eingegangenen zweiten Ver-

sicherung zu macben, so ist der Vorstand befugt, für

jeden einselnen Fall, die Betreffenden bis zum Betrag

von 20 Franken zu bestrafen.

Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig

gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und

7 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe

zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezo-

genen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnitt-

lichen Arbeitsverdrenstes derjenigen Arbeitet Kategorie,

welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde.

Die Kassenmitglieder dürfen nicht zugleich einer an-

deren Fabrikkrankenkasse oder einer Bezirkskrankenkasse

zugehören.

Nichtgewuhrung und zeitweilige Aufbelning der Kranken-

Unterstülzungen

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-

sätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schla-

gereien oder Raufhandeln, durch Trunkfälligkeit oder

geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann

die in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankenunterstützung

vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten

werden.

Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmässigen

Unterstützungen unterbrochen oder im Laufe eines Ka-

lenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im

Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche

Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Das-

selbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode

von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten

Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen

Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbe-

träge wieder beziehen.

Sterbegeld.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Für den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt

die Kasse ein Sterbegefd im zwanzigfachen Betrage des

für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen

Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag achtzig

Franken übersteigen oder unter vierzig Franken herab-

gehen kann.

Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.

Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehn-

jährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Per-

sonen nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen,

ein Sterbegeld, und zwar für die ersteren im Betrage von

zwei Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für

das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt.

Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an

dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein

Begräbnis besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder

des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar

binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Prä-

sidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen An-

meldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister.

Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Personen, welche nach dem Ausscheiden

aus der Mitgliederschaft einer Fabrik- oder Bezirkskran-

kenkasse erwerblos werden, behalten während der Dauer

ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetz-

lichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren

Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens

für drei Wochen.

Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte

ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53

des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Die Beiträge zur Krankenkasse sind festge-

setzt auf drei Prozent des wirklichen Tagelohnes der

Kassenmitglieder, soweit derselbe 5 Franken nicht über-

steigt ; hiervon haben letztere zwei, und die Arbeitgeber

ein Prozent zu tragen.

Die Beiträge sind au jedem Löhnungstage, für die ab-

gelaufene Löhnungsperiode, für die in der Fabrik be-

schäftigten Versicherungspflichtigen Mitglieder von dem

Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglie-

der haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei

bei dem Kassenführer einzuzahlen.

Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge

nicht entrichtet.

Zur Wahrung gleicher Rechte und Pflichten allen Kas-

senmitgliedern gegenüber wird bestimmt, dass zur Fest-

stellung der Kassenbeitrage, für jede Woche sechs Arbeits-

tage gewöhnlicher Zeitdauer angenommen werden.

Wochentage

an welchen einzelne Kassenmitglieder

wegen Blaumachen, Urlaub oder beliebig anderer Ursa-

chen der Berufsarbeit in der Fabrik fernbleiben, sind

daher nicht in Abzug zu bringen. Das Gleiche gilt für

Feiertage im Laufe der Woche.

Eine Ausnahme findet statt bei Wochentagen, an denen

die Fabrik ruht.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löh-

nungstage seinen versicherungspflichtigen Arbeitern zwei

Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beiträge, so-

weit ihr Antheil auf die Löhnungsperiode entfällt, vom

Lohne abzuhalten.

Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von

ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und

Anrechnung der Beitrüge der lezteren werden von der

Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 des Ges.)

Sonstige Einnahmen der Kasse.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen

und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden

Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf

Grund des Statuts verhängten Strafgelder, sowie diejeni-

gen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeits-

ordnung vorgesehen sind, mit Ausnahme derjenigen Geld-

strafen, die zur Deckung des, der Fabrik zugefügten

Schadens erfolgt sind.

Besondere Rechte der Kasse.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt

öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des

Gesetzes zugestandenen Rechte.

Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten

haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen der-

selben.

Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse

zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung

weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch

anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet

werden.

Kassenführung

und

Rechnungslage.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Ver-

antwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter,

welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung

wahrzunehmen hat.

Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen,

den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und

Verausgabungen, getrennt festzustellen ; ihre Bestände

sind gesondert zu verwahren.

Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in

das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen

sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten

sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt

werden kann.

Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-

Abschluss, und die vorgeschriebenen Uebersichten über

die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über

die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unter-

stützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft

und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde einge-

reicht werden.

Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte

Jahresrechnung aufzustellen, mit allen Belägen dem Re-

visionsausschuss

zur Prüfung vorzulegen, und spätestens

bis zum 1. April des nächsten Jahres die Abnahme der

Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu bean-

tragen.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen,

nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden

Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit

dem Ablauf der vierten Woche der Krankheu die Erwerbs-

fähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist,

binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vor-

stande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft

anzu-

zeigen.

Anlage der Kassengelder.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

In der Kasse muss zur Deckung der laufenden

Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden

sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer

Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hin-

ausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse

nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungs-

gesetzes angelegt werden.

Reichen die Bestände nicht aus um die laufenden Aus-

gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die

erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus

etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden.

Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur

vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be-

triebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem

Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs-

gesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine dar-

über sind mit den Kassenbeständen zu verwahren.

Reservefonds.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Die Kasse bat einen Reservefonds im Min-

destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der

drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls

bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reserve-

fonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindes-

tens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen.

Ein Reservefonds zu Gunsten der Fabrik-Kaukenkasse

wird mit dem Einverständniss der Generalversammlung

der betheiligten Mitglieder aus dem Reservefonds der

bisherigen und nunmehr aufgelösten Kranken- und Unter-

stützungskasse der Eisenhütte Wecker in der Höhe von

dreitausend Franken entnommen.

Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der

Kassenleistungen.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,

einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen

die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art.

14. des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der

Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen

Tagelohnes

erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.)

Werden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-

wöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Ar-

beitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zu-

schüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zu-

schüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse

keine Rückerstattung fordern können.

Ermässigung der Beitrage und Erhöhung der

Kassenleistungen.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass

die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so

ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen

Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermäs-

sigung der Beiträge oder eine Erhöhung der

Kassen-

leistungen herbeizuführen.

Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und

Kassenleistungen.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber

lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Bei-

trägen verpflichtet. Andere Beitrage dürfen von ihnen

nicht erhoben werden.

Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unter-

stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und Er-

gänzung des Reservefonds, und der Deckung der Verwal-

tungskosten, dürfen Beiträge von den Versicherten nicht

erhoben werden, und Verwendungen aus dem Vermögen

der Kasse nicht erfolgen.

Organe der Kasse.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Organe der Kasse sind der Kassenvorstand

und die Generalversammlung.

Zusammensetzung

des Kassenvorstandes.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Der Vorstand der Kasse besieht

a) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter,

als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zu-

gleich Vicepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer

auf die Dauer von zwei Jahren genannt ;

6) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-

wirkung der Vertretet des Unternehmers aus der Mitte

der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer

von zwei Jahren gewählten Beisitzern.

Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden

Beiträge fünf Siebentel der Gesammtbeiträge übersteigen,

ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-

bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer

zu wählen.

Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfol-

gen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein Ein-

wand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und er-

folgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass

Jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, als Vor-

standsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen,

welche die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche

auf nicht Wählbare fallen, oder die Gewählten nicht deut-

lich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmen-

gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende

Loos.

Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder

von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.

Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie

spätere Wahlen, hei welchen ein Vorstand nicht vorhan-

den ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbe-

hörde geleitet.

Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei

Beisitzer aus

Die drei Beisitzer, welche am Ende des

ersten Kalenderjahres

ausscheiden, werden durch das

Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt.

Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden

Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausschei-

denden ihr Amt weiter zu führen.

Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer

Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung

zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen

werden.

Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit

dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen

Beisitzer erloschen sein würde.

Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-

nehmen

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu-

sammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der

Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu er-

statten.

Wird die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aende-

rung dritten Personen gegenüber nur dann entgegenge-

setzt werden , wenn bewiesen wird , dass sie letzteren

bekannt war.

Rechte und Pflichten des Vorstandes.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich

und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf

diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche

nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Verträge werden namens der Kasse von dem Vor-

sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.

Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen ver-

tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Le-

gitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei

allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung

der Aufsichtsbehörde bewirkt.

Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,

soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-

lich der Generalversammlung übertragen sind.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die

Lage der Geschäfte erfordert.

Er muss den Vorstand

binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies be-

antragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vor-

stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vice-

präsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende,

Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu proto-

kolliren.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich.

Sie haften der Kasse für pflichttreue Verwaltung gemäss

Art. 58 des Krankenversicherungsgesetzes.

Zusammensetzung der Generalversammlung.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Die Generalversammlung besteht

Aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche gross-

jährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,

mit Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund

des Art. 3 Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern

das Arbeitgebers. (Vgl. Art. 33 des Statuts § 3.)

Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter

des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der

Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimm-

berechtigte Mitglieder der Generalversammlung.

Geschäftsordnung der General-Versammlung.

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Die Generalversammlung wird vom Vor-

stande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch

einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden An-

schlag in den Fabrikräumen berufen.

Ordentliche Generalversammlungen finden stall

1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl

des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen

für den Vorstand ;

2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die

Abnahme der Jahresrechnung.

Ausserordentliche Generalversammlungen

beruft der

Vorstand nach Bedürfniss. Die Berufung der Generalver-

56a

Sammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der

zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.

Jede vorschriftsmassig berufene Generalversammlung

ist beschlussfähig.

Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-

treter des Arbeitgebers zu.

Beschlusse der Generalversammlung werden, soweit

für einzelne Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas

anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der

in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-

sitzenden

statuts de la caisse de fabrique de l'usine de Wecker.

Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen

zum Vorstände, liegt der Generalversammlung ob

1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines

Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht

Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der

Jahresrechnung ;

2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprü-

chen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus

deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit

zu beauftragenden Personen ;

3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der

freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medi-

zinalkollegiums ;

4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, na-

mentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und

der Beitrage, soweit sie nicht statutenmassig in Form

einer veränderten Festsetzung

der durchschnittlichen

Tagelohne eintreten ;

5. Beschlussnahme über Antrage des Arbeitgebers auf

Auflösung der Kasse.

Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und

2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die

Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 11 au 25 sep-

tembre 1902, dans la commune d'Oberwampach

une enquête sur le projet et les statuts d'une

association à créer pour l'établissement de che-

mins d'exploitation à Niederwampach.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposés au secrétariat com-

munal d'Oberwampach, à partir du 11 septem-

bre prochain.

Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus

ihrer Mitte zu wahlenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebri-

gen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimm-

ungen im Art. 33 Anwendung.

Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der

vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Streitigkeiten und Beschwerden.

Avis. — Association syndicale.

Alle Beschwerden über Unterstützungszu-

wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,

welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat

Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-

Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.

Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde,

über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Be-

schwerden auf dem Verwaltungswege, sind gemass Art. 54

des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.

Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte,

Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-

zulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 §2

des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-

versammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen

Beschluss zu fassen, und den Vorstand oder einen oder

mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-

trauen.

Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung.

Avis. — Association syndicale.

Die Aufsicht über die Kasse wird unter

Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten.

Gewerbeinspektor wahrgenommen.

Gegenwärtiges Statut ist von den HH. A. Duchscher &

Comp. zu Wecker, nach Anhörung der in ihrer Fabrik zu

Wecker beschäftigten Personen aufgestellt worden. Das-

selbe tritt mit dem künftigen 1. Oktober 1902 in Kraft.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 11. auf den 25. September 1902

in der Gemeinde Oberwampach eine Untersuchung

abgehalten über das Projekt und die Statuten

einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von

Feldwegen zu Niederwampach.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes

sind auf dem Gemeindesekretariate von Oberwam-

pach vom 11. September k. ab hinterlegt.

M. Berneden, membre de la Commission d'a-

griculture à Baschleiden, est nommé commis-

saire à l'enquête. Il donnera les explications

nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le

25 septembre prochain, de 9 à 11 heures du

matin, et recevra les réclamations le même jour,

de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Nieder-

wampach.

Luxembourg, le 18 août 1902.

Le Ministre d'État, Président,

du Gouvernement.

EYSCHEN.

Hr. Derneden, Mitglied der Ackerbau-Com-

mission zu Baschleiden, ist zum Untersuchungscom-

missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird

er den Interessenten am 25. September k., von

9—11 Uhr Morgens an Ort und Stelle geben und

am selben Tage, von 2 — 4 Uhr Nachmittags,

etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Niederwam-

pach entgegennehmen.

Luxemburg, den 18. August 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Caisse d'épargne, — A la date du 20 août 1902, le livret N° 70695 a été déclaré perdu. — Le porteur du dit livret

est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire

quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai,

le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau.

Caisse d'épargne. —A la date du 16 juillet 1902, les livrets Nos 66579 et 93760 ont été déclarés annulés et rem-

placés par des nouveaux.

Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*)

RECETTES.

Du 1er au 31 mars

Du 1er janvier au 28 février

Du 1er janvier au 31 mars

Différence en faveur de

Voyageurs

fr. 143,750 00

216,250 00

fr.

360,000 00

336,250 00

23,750 00

Marchandises.

fr.

888,750 00

1,737,500 00

fr. 2,626,250 00

3,075,000 00

448,750 00

Recettes diverses.

fr.

98,750 00

196,250 00

fr.

295,000 00

295,000 00

Recettes totales.

fr. 1,131,250 00

2,150,000 00

fr. 3,281,250 00

3,706,250 00

425,000 00

Produit kilométrique correspondant à

1902 fr. 76,478 00.

1901 fr. 85,201 15.

*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des

lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-

Duché, ne sont pas compris dans les recettes.

Chemins de fer Prince Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2e réseau.)

Longueur en exploitation : 187 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 31 mars

Du 1er janvier au 28 février

Du 1er janvier au 31 mars

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

47,636 19

81,814 05

fr. 129,450 24

128,445 47

1,004 77

Marchandises.

fr. 301,541 82

505,686 88

fr.

807,228 70

896,988 78

89,760 08

Recettes diverses.

fr.

2,586 32

3,790 54

fr.

6,376 86

7,375 54

998 68

Recettes totales.

fr

351,764 33

591,291 47

fr.

943,055 80

1,032,809 79

89,753 99

Produit kilométrique correspondant à

1902 fr. 20,452 48, soit par jour-kilomètre

22,399 03

fr. 56,03.

fr. 61,37

Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.

Produit kilométrique correspondant à

1902 fr. 2,857 28

1901 fr. 2,316 06

Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette.

Longueur en exploitation : 41 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 31 mars

Du 1er au 28 février

Du 1er janvier au 31 mars

Différence en faveur de l'année

1 1901

Voyageurs.

fr.

9,204 20

16,582 05

fr.

25,786 25

23,689 85

fr.

2,096 40

Marchandises.

fr.

6,576 90

9,071 60

fr.

15,648 50

16,185 30

fr.

536 80

Recettes diverses.

fr.

381 30

725 70

fr.

1,107 00

1,107 00

Recettes totales.

fr.

16,162 40

26,379 35

fr.

42,541 75

40,982 15

fr.

1,559 60

Produit kilométrique correspondant à

1902 fr. 4,150 41.

1901 fr. 3,998 25

Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.

RECETTES.

Du 1er au 31 mars

Du 1er janvier au 28 février

Du 1er janvier au 31 mars

Différence en faveur de

Voyageurs.

fr.

4,109 00

7,672 80

fr.

11,781 80

10,984 55

fr.

797 25

Marchandises.

fr.

8,603 55

10,169 25

fr.

18,772 80

13,106 15

fr.

5,666 65

Recettes diverses.

fr.

285 67

589 85

fr.

875 52

1,386 04

fr.

510 52

Recettes totales.

fr.

12,998 22

18,431 90

fr.

31,430 12

25,476 74

fr.

5,953 38

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