Loi du 28 mars 1903, concernant le contrôle des viandes importées de l'étranger.
Table des dispositions (50)
Texte législatif (50 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 28 mars 1903.
N° 21.
Samstag, 28. März 1903.
Loi du 28 mars 1903, concernant le contrôle des
viandes importées de l'étranger.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la résolution de la Chambre des députés
du 27 mars 1903, et celle du Conseil d'État du
28 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu
à second vote ;
Avons ordonne et ordonnons
L'importation par la frontière doua-
nière du Grand-Duché de viandes renfermées
dans des boites et autres récipients hermé-
tiquement clos, de saucissons et autres mé-
langes de viandes hachées, est interdite.
Pour le surplus l'importation de viande par
la frontière douanière du Grand-Duché est
soumise aux conditions suivantes
1° Les viandes fraîches ne peuvent être im-
portées que par corps de bêtes entiers. Les
corps des bovidés, à l'exclusion des veaux, et
ceux des porcs, peuvent être introduits dépecés
par moitiés.
Le péritoine et la plèvre, les poumons, le
cœur, les reins, le pis chez les vaches, doivent
adhérer encore naturellement au corps ; le
Gouvernement peut étendre cette prescription
à d'autres organes.
2° La viande préparée ne peut être importée
que si son mode de production et de prépa-
Gesetz vom 28. März 1903, betreffend die Kon-
trolle des aus dem Zollauslande eingeführ-
ten Fleisches
Wir
Adolph,
von
Gottes
Gnaden
Groß-
herzog von Luxemburg,
Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer ;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
netenkammer vom 27. März 1903 und derjenigen
des Staatsrathes vom 28. desselben
Monats,
wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnen
Die Einfuhr über die Großh.Luxem-
burgische Zollgrenze von Fleisch in luftdicht ver-
schlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von
Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleiner-
tem Fleische ist verboten.
Im
Uebrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch
über die Großh.-Luxemburgische Zollgrenze fol-
gende Bedingungen
1. Frisches Fleisch darf nur in ganzen Thier-
körpern, die bei Rindvieh, ausschließlich der
Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt
fein können, eingeführt werden.
Mit
den Thierkörpern
müssen Brust- und
Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch
das Euter in ratürlichem Zusammenhange ver-
bunden sein; die Regierung ist ermächtigt, diese
Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen.
2. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt
werden, wenn nach der Art seiner Gewinnung
ration exclut tout danger pour la santé hu-
maine ou si lors de l'importation son innocuité
pour la santé peut être constatée d'une façon
certaine. Cette constatation est à considérer
comme impossible, notamment pour les viandes
salées, si le poids des morceaux isolés est
inférieur à quatre kilogrammes ; cette dispo-
sition ne s'applique cependant pas aux jam-
bons, au lard et aux boyaux
Ne sont pas à considérer comme viandes pré-
parées les viandes qui ont subi une manipu-
lation en vue de leur conservation, mais qui ont
gardé les caractères essentiels de la viande
fraîche ou qui peuvent les récupérer pur un
traitement approprié ; ces viandes sont sou-
mises aux dispositions du n° 1er.
Sans préjudice des dispositions de
Gesetz vom 28. März 1903, betreffend den Ver-
kehr mit Butter und Margarine
Wir
Adolph,
von
Gottes
Gnaden
Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u,
u.,
u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
neten-Kammer vom 27. d. M. und derjenigen des
Staatsrathes vom 28. dess. Mts., gemäß denen
eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird ;
Haben verordnet und verordnen
Unbeschadet der Bestimmungen im
l'art. 17 de l'arrêté grand-ducal du 20 décembre
1892, portant règlement sur le commerce des
viandes, tous locaux et autres lieux, y compris
les étalages aux marchés, où la margarine, le
fromage de margarine, ou les graisses artifi-
cielles, destinés à la vente, sont fabriqués,
détenus, exposés en vente ou préparés pour la
vente, doivent porter une enseigne indiquant
en caractères apparents l'inscription « Com-
merce de margarine », « Commerce de fro-
mage de margarine)), ou «Commerce de graisses
artificielles ».
Par margarine ou fromage de margarine on
entend toutes les préparations similaires au
beurre, à la crême et au fromage de lait, dont
les parties graisseuses ne proviennent pas
exclusivement du lait
Par graisses artificielles on entend toutes les
préparations similaires au saindoux, dont les
parties graisseuses ne proviennent pas exclu-
sivement du saindoux. Sont exceptées de cette
désignation toutes les graisses animales ou
végétales non mélangées, qui sont livrées au
commerce avec l'indication exacte de leur
origine.
Sont à considérer comme viandes,
pour l'application de la présente loi, toutes les
parties des animaux à sang chaud, fraîches ou
preparées, en tant qu'elles se prêtent à l'alimen-
tation pour l'homme; leur sont assimilés les
graisses et les saucissons provenant des mêmes
animaux, les autres produits seulement en
tant que le Gouvernement l'aura ordonné.
Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind
Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder zu-
bereitet, sofern sie zum Genusse für Menschen
sich eignen.
Als Theile gelten auch die aus
warmblütigen Thieren hergestellten Fette und
Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als
die Regierung dies anordnet.
Les récipients ou emballages servant
au commerce en gros ou en détail de la mar-
garine, du fromage de margarine et des graisses
artificielles doivent porter en caractères appa-
rents et indélébiles l'inscription « Margarine »,
«Fromage de margarine», ou « Graisses artifi-
cielles ».
Dans le commerce de détail, ces marchan-
dises ne pourront être livrées que sous la forme
de pains cubiques avec une empreinte portant
sur une des faces les mots « Margarine »,
«Fromage de margarine», ou «Graisses artifi-
cielles », ou mises dans une enveloppe por-
tant en caractères apparents et indélébiles les
mêmes désignations.
Die Gefäße und äußeren Umhüllungen
in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunst-
speisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten
wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen
die deutliche nicht verwischbare Inschrift „Mar-
garine", „Margarinekäse", oder „Kunstspeisefett"
tragen.
Im Kleinhandel dürfen diese Waaren an den
Käufer nur dann abgegeben werden, wenn die
Stücke von Würfelform sind und die Inschrift
„Margarine", „Margarinekäse" oder „Kunstspeise-
fett" denselben auf einer Seite eingepreßt ist,
oder wenn sie in eine Umhüllung gelegt werden,
auf welcher dieselbe Inschrift deutlich und un-
verwischbar angebracht ist.
La viande importée par la frontière
douanière du Grand-Duché est examinée à l'en-
trée avec le concours de l'administration des
douanes. Exception est faite pour la viande de
transit immédiat et celle qui a été préalablement
examinée à l'intérieur de l'Union douanière
conformément aux dispositions en vigueur.
L'importation ne peut avoir lieu qu'aux bu-
reaux de douane désignés à ces fins. Le Gou-
vernement détermine ces bureaux ainsi que les
bureaux douaniers où l'examen peut avoir lieu.
Das über die Großh.-Luxemburgische
Zollgrenze eingehende Fleisch unterliegt bei der
Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mit-
wirkung der Zollbehörden. Ausgenommen hiervon
ist das nachweislich im Zollinlande bereits vor-
schriftsmäßig untersuchte und das zur unmittel-
baren Durchfuhr bestimmte Fleisch.
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über be-
stimmte Zollämter erfolgen.
Die Regierung be-
zeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zollstellen
bei welchen die Untersuchung des Fleisches statt-
finden kann.
Dans tous les lieux servant à la fabri-
cation, au dépôt, à l'emballage ou à la vente
du beurre, de la crème ou du fromage de lait,
destinés à la vente, il est défendu de fabriquer,
Art. 17 des Großh. Beschlusses vom 20. Dezember
1892, das Reglement über den Fleischhandel be-
treffend, müssen alle Geschäftslokale und sonstigen
Räume, einschließlich der Marktstände, in denen
Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett
gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten
oder zum Verkaufe bereit gestellt wird, an in die
Augen fallender Stelle die deutliche Inschrift
„Verkauf von Margarine", „Verkauf von Mar-
garinekäfe", oder „Verkauf von Kunstspeisefett"
tragen.
Margarine und Margarinekäse im Sinne dieses
Gesetzes sind alle der Milchbutter oder dem
Butterschmalz bezw. dem Milchkäse ähnlichen Zu-
bereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich
der Milch entstammt.
Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind
alle dem Schweineschmalz
ähnlichen Zuberei-
tungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus
Schweinefett besteht. Ausgenommen sind unver-
fälschte Thier- oder Pflanzenfette, welche unter
den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen
in den Verkehr gebracht werden.
In Räumen, woselbst Butter, Butter-
schmalz oder Milchkäse gewerbsmäßig hergestellt,
aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist
die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder
conserver, emballer ou exposer en vente de la
margarine, du fromage de margarine ou "des
graisses artificielles.
Le Gouvernement détermine jusqu'à
quel point les dispositions des art. 1er et 3 sont
applicables au gibier et à la volaille, ainsi qu'à
la viande destinée à la consommation person-
nelle des voyageurs.
Il peut, par voie d'arrêté ministériel, établir
des exceptions aux dispositions des art. 1er et 3
und Zubereitung Gefahren für die menschliche
Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind
oder die Unschädlichkeit für die menschliche Ge-
sundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr
sich feststellen läßt. Diese Feststellung gilt als un-
ausführbar, insbesondere bei Sendungen von Pökel-
fleisch, sofern das Gewicht einzelner Stücke weniger
als vier Kilogramm beträgt ; auf Schinken, Speck
und Därme findet diese Vorschrift keine Anwen-
dung.
Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum
Zwecke seiner Haltbarmachung unterzogen worden
ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im
Wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende
Behandlung wieder gewinnen kann, ist als zube-
reitetes Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher
Art unterliegt den Bestimmungen in Ziffer 1.
Auf Wildpret und Federvieh, ferner
auf das zum Reiseverbrauche mitgesührte Fleisch
finden die Bestimmungen der Art. 1 und 3 nur
insowert Anwendung, als die Regierung dies
anordnet.
Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im
Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirks ein-
pour la viande importée et destinée à la con-
sommation de la population des frontières
ainsi que pour celle destinée au trafic aux foires
et marchés dans la zone frontière.
La surveillance des lieux où du
beurre, du fromage, du saindoux et leurs suc-
cédanés, tels que la margarine, fromage de
margarine et graisses artificielles, destinés à la
vente, sont fabriqués, détenus, exposés en
vente ou préparés pour la vente, sera exercée
conformément aux dispositions des art. 2 et 3
de la loi du 6 avril 1881 et de la loi du 18 sep-
tembre 1892.
Sera puni des peines comminées par l'art. 4
de la loi du 6 avril 1881 celui qui, contraire-
ment aux prescriptions du paragraphe premier,
refusera l'accès des locaux, la délivrance d'un
échantillon ou la révision.
Le Gouvernement pourra établir des
défenses et restrictions d'importation plus éten-
dues que celles prévues dans les art. 1er et 3.
Die Regierung ist ermächtigt, weiter-
gehende Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen,
als in den Art. 1 und 3 vorgesehen sind, zu
beschließen.
Quiconque se propose de fabriquer de
la margarine, du fromage de margarine ou des
graisses artificielles, destinés à la vente, devra,
au préalable, en informer le bourgmestre de la
commune où il entend fonder l'établissement,
et indiquer les lieux devant servir à la fabri-
cation.
Wer Margarine, Margarinekäse oder
Kunstspeisefett gewerbsmäßig herstellen will, hat
darüber den Bürgermeister der Gemeinde, in
welcher die Herstellung stattfinden soll, zu benach-
richtigen und hierbei die für die Herstellung be-
stimmten Räume zu bezeichnen.
Si l'examen prouve que la viande est
saine, l'inspecteur la déclinera propre à l'ali-
mentation humaine.
Ergibt die Untersuchung, daß kein
Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt,
so hat der Beschauer es als tauglich zum Ge-
nusse für Menschen zu erklären.
Un règlement d'administration pu-
blique déterminera la quantité de matière grasse
provenant du lait que pourra contenir la mar-
garine destinée à la vente, les substances avec
lesquelles elle doit être mélangée à l'effet de
faciliter sa distinction du beurre, leurs pro-
portions et les autres conditions dans lesquelles
elles sont incorporées à la margarine.
Sont exceptés de ces dispositions, moyen-
nant déclaration préalable à la fabrication, les
produits destinés à l'exportation directe.
Durch öffentliches Verwaltungsregle-
ment wird bestimmt, in welcher Menge Fette,
die der Milch entstammen, in der gewerbsmäßig
hergestellten Margarine enthalten sein dürfen,
ferner welche Zusätze diese Margarine enthalten
muß, damit ihre Erkennbarkeit erleichtert werde,
sowie in welcher Menge und Beschaffenheit diese
Zusätze in der Waare vorhanden sein müssen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung
auf die zur direkten Ausfuhr bestimmte Marga-
rine, wenn diese Bestimmung in einer vor der
Herstellung abzugebenden Erklärung angegeben
wird.
Si l'examen prouve que la viande n'est
pas propre à l'alimentation humaine, l'inspecteur
en pratique provisoirement la saisie et en infor-
mera immédiatement le détenteur de la mar-
chandise et la police.
Les viandes reconnues lors de l'examen
comme impropres à l'alimentation humaine ne
pourront être livrées à la circulation comme
aliments destinés à l'usage de l'homme.
L'utilisation de la viande à d'autres buts peut
être permise par la police, en tant que des con-
sidérations hygiéniques ne s'y opposent pas.
La police détermine les mesures à prendre pour
éviter que ces viandes ne soient livrées à l'ali-
mentation de l'homme.
La viande ne pourra être livrée à la circulation
qu'après que la police en aura donné l'autorisa-
tion, et à la condition que les mesures de garan-
tie ordonnées par celle-ci soient strictement
exécutées.
Pour autant que la \iande ne peut être uti-
lisée à d'autres buts (al. 3), la police la fera
détruire par des moyens appropriés.
Au lieu de faire détruire la viande ou de faire
ordonner les mesures de police appropriées,
l'admnistration peut, pour autant que des con-
sidérations hygiéniques ne s'y opposent pas,
autoriser la réexportation de Ia viande, tout en
faisant prendre les précautions requises.
gehende Fleisch können durch Anordnung der Re-
gierung Ausnahmen von den Bestimmungen der
Art. 1 und 3 zugelassen werden.
Ergibt die Untersuchung, daß das
Fleisch zum Genusse für Menschen untauglich ist,
so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlag-
nahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen
und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu er-
statten.
Fleisch, dessen Untauglichteil sich bei der Unter-
suchung ergeben hat, darf als Nahrungs- oder
Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr ge-
bracht werden.
Die Verwendung des Fleisches zu anderen
Zwecken kann von der Polizeibehörde zugelassen
werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht ent-
gegenstehen. Die Polizeibehörde bestimmt, welche
Sicherungsmaßregeln gegen eine Verwendung des
Fleisches zum Genusse für Menschen zu treffen
sind.
Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen
Zulassung und nur unter Einhaltung der von der
Polizeibehörde angeordneten Eicherungsmaßregeln
in Verkehr gebracht werden.
Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in un-
schädlicher Weise zu beseitigen, soweit seine Ver-
wendung zu anderen Zwecken (Abs 3) nicht
zugelassen wird.
An Stelle der unschädlichen Beseitigung des
Flersches oder an Stelle der polizeilicherseits
anzuordnenden Sicherungsmaßregeln kann jedoch,
insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegen-
stehen, die Wiederausfuhr des Fleisches unter
entsp echenden
Vorsichtsmaßnahmen
zugelassen
werden.
Les infractions aux dispositions des
art. 1er, 2, 3 et 5 de la présente loi, ainsi que
celles aux règlements portés en vertu de l'art. 6
qui précède, seront punies d'une amende de
das Feilhalten von Margarine, Margarinekäse
oder Kunstspeisefett verboten.
Art, 4. Die Räume, in denen Butter, Käse,
Schmalz oder deren Ersatzmittel (Margarine, Mar-
garinekäse und Kunstspeisefett) gewerbsmäßig her-
gestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder zum Verkauf
bereit gestellt werden, unterliegen der amtlichen
Aufsicht nach den Bestimmungen in den Art. 2
und 3 des Gesetzes vom 6. April 1881 und dem
Gesetze vom 18. September 1892.
Mit den im Art. 4 des Gesetzes vom 6. April
1881 vorgesehenen Strafen wird bestraft, wer
den im vorhergehenden Absatz enthaltenen Vor-
schriften zuwider den Beamten den Zutritt zu
den betreffenden Räumen, die Entnahme einer
Warenprobe oder die Nachforschungen nicht ge-
stattet.
Wer sich einer Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften in den Art. 1, 2, 3 und 5 dieses
Gesetzes oder gegen die auf Grund des Art. 6
erlassenen Reglements schuldig macht, wird mit
un franc à vingt-cinq francs et d'un emprisonne-
ment d'un jour à sept jours, ou de l'une de ces
peines seulement, sans préjudice de l'application
des peines plus fortes établies par le Gode pénal
ou par d'autres lois spéciales. En cas de réci-
dive dans les deux années de la dernière con-
damnation pour la même infraction, la peine
pourra être élevée au double.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Luxembourg, le 28 mars 1903.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal du 27 mars ct., M.
Ch. Schaack, chef de bureau au Gouvernement,
division de la justice, a été nommé juge au tri-
bunal d'arrondissement de Diekirch.
Par le même arrêté le rang de juge a été con-
féré à M. Félix Gredt, substitut du procureur
d'Etat près le même tribunal.
Luxembourg, le 28 mars 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Règlement communal.
En séance du 27 novembre 1902, le conseil
communal de Bastendorf a décrété un règle-
ment de police sur la conduite d'eau et les
fontaines publiques de Bastendorf et de Bran-
denbourg. — Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 24 mars 1903.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
Geldstrafe von einem bis zu fünfundzwanzig Franken
und. mit Gefängnis von einem bis zu sieben Tagen
oder nur mit einer dieser Strafen bestraft, so-
fern nicht nach dem Strafgesetzbuch oder anderen,
besonderen Gesetzen schärfere Strafen Anwendung
zu finden haben.
Im
Wiederholungsfalle nach
vorhergegangener, nicht mehr als zwei Jahre zu-
rückliegender Verurtheilung kann diese Strafe
verdoppelt werden.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
„Memorial" eingerückt werde, um von allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 28. März 1903.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Justiz
Durch Großh. Beschluß vom 27. März ct. ist
Hr. Karl Schaack, Büreauchef bei der Regierung,
Abtheilung für Justiz, zum Richter am Bezirks-
gericht zu Diekirch ernannt worden.
Durch denselben Beschluß ist Hrn. Felix Gredt,
Substitut des Staatsanwaltes beim selben Be-
zirksgericht, der Rang eines Richters verliehen
worden.
Luxemburg, den 28. März 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung — Gemeindereglement.
In der Sitzung vom 27. November 1902 hat
der Gemeinderath von Bastendorf ein Polizei-
reglement über die Wasserleitungen und die öffent-
lichen Brunnen zu Bastendorf und Brandenburg
erlassen. — Gesagtes Reglement ist vorschrifts-
mäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 24. März 1903.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste
Butter
Eier
Heu.
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
id.
geräuchert
Maße
oder
Gewicht
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
15 00
14 00
13 00
13 25
10 00
15 00
15 00
20 00
5 00
0 45
0 375
0 40
0 70
2 40
1 40
35 00
25 00
15 00
10 00
2 00
1 70
1 79
1 70
2 00
2 52
Die-
kirch.
16 50
16 00
14 25
8 50
4 25
0 40
0 38
0 34
2 00
1 30
1 80
1 80
1 80
1 80
1 80
Wiltz.
16 50
15 00
13 25
10 00
4 50
0 45
0 38
0 32
2 50
1 20
1 90
1 70
2 00
1 90
Ettel-
brück.
17 00
16 00
14 00
12 00
8 50
4 06
0 45
0 38
0 32
1 93
1 10
35 00
28 00
15 00
7 00
1 70
1 60
1 90
1 90
1 90
Echter-
nach.
0 34
0 30
2 10
1 19
1 60
1 50
1 80
1 80
1 80
Remich
16 50
15 00
9 00
17 00
5 00
0 34
0 32
2 30
1 25
15 00
11 00
1 60
1 60
1 80
1 70
Mersch.
2 40
1 10
1 60
1 50
1 80
1 50
1 50
Greven-
macher.
0 40
0 34
2 00
1 25
1 60
1 60
1 70
2 00
Esch
a.d.A
5 60
0 50
0 40
2 50
1 80
1 70
2 20
1 70
2 20
Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats Januar 1903.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste .
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
id. geräuchert
Maße
oder
Gewicht
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
15 00
14 00
13 00
13 00
9 50
15 00
15 00
20 00
5 00
0 45
0 375
0 40
0 70
2 42
1 34
35 00
25 00
15 00
10 00
2 00
1 70
1 75
1 75
2 00
2 50
Die-
kirch.
16 50
16 00
14 25
8 50
0 40
0 38
0 34
2 30
1 25
1 80
1 80
1 80
1 80
1 80
Wiltz.
16 50
15 00
13 25
10 00
4 50
0 45
0 38
0 32
2 50
1 20
1 90
1 70
2 00
1 90
Ettel-
brück.
4 50
0 45
0 38
0 32
1 10
1 16
35 00
28 00
15 00
7 00
1 70
1 60
1 90
1 90
1 80
Echter
nach.
16 50
0 34
0 30
2 13
1 16
1 60
1 50
1 80
1 80
1 80
Remich
16 50
15 00
9 00
17 00
5 00
0 34
0 32
2 30
1 25
15 00
11 00
1 60
1 60
1 80
1 70
Mersch
2 30
1 25
1 60
1 50
1 60
1 60
1 50
Greven-
macher
0 40
0 34
2 15
1 375
1 60
1 6
1 70
2 00
Esch
a.d.A.
5 75
0 50
0 40
2 80
1 40
1 80
1 70
2 20
1 70
2 20
Luxembourg. Imprimerie de la Cour. V BUCK.
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats Januar 1903.
Si l'examen prouve que la viande
n'est propre à la consommation que sous condi-
tion, l'inspecteur en pratique provisoirement
la saisie, et en informera immédiatement le dé-
tenteur et la police. Cette dernière détermine
les mesures nécessaires pour rendre la viande
propre à l'alimentation humaine.
La viande qui lors de l'examen aura été re-
connue bonne sous condition, ne pourra être
livrée à la circulation pour l'usage humain,
qu'après qu'elle aura été rendue propre à ces
fins, conformément aux mesures ordonnées par
la police.
Tant qu'elle n'aura pas subi cette appropria-
tion, les dispositions de l'art. 7, al. 3 à 5, lui
resteront applicables.
Ergibt die Untersuchung, daß das
Fleisch zum Genusse für Menschen nur bedingt
tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu
beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benach-
richtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige
zu erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter
welchen Sicherungsmaßregeln das Fleisch zum
Genusse für Menschen brauchbar gemacht werden
kann.
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur be-
dingt
tauglich erkannt worden ist, darf als
Rahrungs- und Genußmittel für Menschen nicht
in Verkehr gebracht werden, bevor es unter den
von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungs-
maßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar
gemacht worden ist.
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unter-
bleibt, finden die Vorschriften des Art. 7 Abs. 3
bis 5 entsprechende Anwendung.
La viande qui, sans être destinée à
l'alimentation humaine, pourrait cependant y
être employée, ne pourra être importée sans
examen préalable qu'après qu'elle aura été
rendue impropre à l'usage humain.
Fleisch, welches zwar nicht für den
menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu ver-
wendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne
Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum
Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht ist.
La viande de cheval ne pourra être
importée que sous une désignation en langue
allemande ou française, la faisant clairement
reconnaître comme telle.
Pareille mesure pourra être appliquée par le
Gouvernement à la viande d'âne, de mulet, de
chien et d'autres animaux livrés plus rarement
à la boucherie.
Die Einfuhr von Pferdefleisch darf
nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in
deutscher oder französischer Sprache das Fleisch
als Pferdefleisch erkennbar macht.
Die Regierung ist ermächtigt, anzuordnen, daß
die vorstehende Vorschrift auf Fleisch von Eseln,
Mauleseln, Hunden und sonstigen, seltener zur
Schlachtung gelangenden Thieren entsprechende
Anwendung findet.
Art. 1 1 . Der Beschauer hat das Ergebnis
der Untersuchung an dem Fleische kenntlich zu
machen. In welcher Weise dies erfolgen soll, be-
stimmt die Regierung.
L'inspecteur apposera une marque
constatant le résultat de son inspection, sur
la viande examinée, d'après le mode à déter-
miner par le Gouvernement.
La viande qui aura été examinée
conformément aux articles qui précèdent ou
conformément à d'autres dispositions légales
ou réglementaires ne pourra être soumise à
une nouvelle inspection administrative, à moins
qu'il ne s'agisse de constater si, dans la suite,
Fleisch, welches der amtlichen Unter-
suchung nach Maßgabe der vorstehenden Artikel
sowie sonstigen bestehenden Bestimmungen unter-
legen hat, darf einer abermaligen amtlichen Un-
tersuchung nur zu dem Zwecke
unterworfen
werden, um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen
elle n'a subi aucune décomposition ou altération
la rendant nuisible à la santé.
La présente loi ne porte pas atteinte aux pres-
criptions en vertu desquelles, dans les com-
munes à abattoirs publics, la circulation de viande
fraîche peut être soumise à des restrictions,
notamment à l'inspection obligatoire dans l'in-
térieur de la commune, à la condition que leur
application ne puisse dépendre de la provenance
de la viande.
Il est défendu d'importer, d'exposer
en vente, de vendre et de livrer à la circulai ion
des viandes préparées à l'aide de substances
ou de procédés capables de conférer à la denrée
des qualités nuisibles à la santé.
Le Gouvernement déterminera les substances
et procédés auxquelles cette disposition est
applicable.
Il déterminera également jusqu'à quel point
les dispositions du premier alinéa de cet article
s'appliquent aux substances et procédes qui
sont de nature à dissimuler les qualités nuisibles
ou inférieures de la marchandise.
Es ist verboten, Fleisch, welches
mit
Stoffen
zubereilet oder einem Verfahren
unterworfen worden ist, wodurch der Waare eine
gesundbeitsschädliche Beschaffenheit verliehen wer-
den kann, aus dem Zollauslande einzuführen, feil-
zuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu
bringen.
Die Regierung bestimmt die Stoffe und die
Arten des Verfahrens, auf welche diese Vorschrift
Anwendung findet.
Die Regierung ordnet an, inwieweit die Vor-
schrift des Abs. 1 auch auf bestimmte Stoffe
und Arten des Verfahrens Anwendung findet,
welche eine gesundheitsschädliche oder
minder-
werihige Beschaffenheit der Waare zu verdecken
geeignet sind.
Le Gouvernement est autorisé
1° à établir les règles d'après lesquelles l'ins-
pection des viandes sera faite, et d'après les-
quelles les \iandes saisies seront ultérieurement
traitées ;
2° à prendre les mesures nécessaires pour
l'exécution des dispositions prévues à l'art. 1er
et à fixer les taxes à percevoir pour l'examen
des viandes importées.
Die Regierung ist ermächtigt,
1. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die
Fleischbeschau auszuführen und die weitere Be-
handlung des Fleisches im Falle der Beanstandung
stattzufinden hat ;
2. die zur Ausführung der Bestimmungen in dem
Art. 1 erforderlichen Anordnungen zu treffen und
die Gebühren für die Untersuchung des einge-
fübilen Fleisches festzusetzen.
Art. 15 Mit Gefängnis von acht Tagen bis
zu sechs Monaten und mit Geldstrafe von 26 bis
zu 2000 Franken oder mit einer dieser Strafen
wild bestraft
1. wer wissentlich den Vorschriften des Art.
1 Abs. 1, des Art. 7 Abs. 2 u. 4, des An. 8 Abs.
2 u. 3, oder des Art. 13 Abs. 1 u. 2 oder einem
auf Grund des Art. 13 Abs. 3 ergangenen Ver-
bote zuwiderhandelt ;
2° quiconque aura sciemment livré à la cir-
culation, comme aliment destiné à l'usage de
l'homme, des viandes introduites contrairement
aux dispositions de l'art. 1er al. 1er ou rendues,
en vertu de l'art. 9, impropres à l'alimentation
humaine ;
3° quiconque aura contrefait ou falsifié les
marques prévues à l'art. 11, ou qui aura sciem-
ment vendu ou exposé en vente des viandes
présentant des marques fausses ou contrefaites,
ou privées de leurs marques.
Sera puni d'un emprisonnement de
huit jours à six mois et d'une amende de 20 à
2000 frs ou d'une de ces peines seulement
1° quiconque aura sciemment contrevenu
aux dispositions de l'art. 1er al. 1er, de l'art. 7
al. 2 et 4, de l'art. 8 al. 2 et 3, de l'art. 13
al. 1er et 2, ou aux arrêtés pris conformément à
l'art. 13 al. 3 ;
verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche
Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat.
Vorschriften, nach denen für Gemeinden mit
öffentlichen Schlachthäusern der Vertrieb frischen
Fleisches Beschränkungen, insbesondere dem Be-
schauzwang innerhalb der Gemeinde unterworfen
werden kann, bleiben mit der Maßgabe unberührt,
daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft
des Fleisches abhängig gemacht werden darr.
Sera puni d'une amende de 26 à
200 fr.
4° quiconque aura commis par négligence
ou incurie une des infractions prévues à l'art. 15
al.1er et 2;
2° quiconque aura livré à la circulation des
viandes qui n'auraient pas été soumises aux
examens prescrits par la présente loi ou ordon-
nés en exécution de l'art. 4 al. 1er ou de l'art. 10
al. 2 ;
3° quiconque aura contrevend aux disposi-
tions de l'art. 1er al. 2, de l'art. 3 al. 2, de l'art.
10 al. 1", ou aux arrêtés pris en exécution de
l'art. 5 ou de l'art. 10 al. 2.
Mit Geldstrafe von 26 bis zu 200
Franken wird bestraft
1. wer eine der im Art. 15 Nr. 1 und 2 be-
zeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht;
2. wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der
in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf
Grund des Art. 4 Abs. 1 oder des Art. 10
Abs. 2 angeordneten Untersuchung unterworfen
worden iist ;
3 wer den Vorschriften des Art. 1 Abs. 2,
des Art. 3 Abs. 2 oder des Art. 10 Abs. 1, im-
gleichen wer den auf Grund des Art. 5 oder des
Art. 10 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwider-
handelt.
Dans les cas réglés par l'art. 15
nos 1 et 2 et l'art. 16 n° 1, les tribunaux pro-
nonceront, en dehors de la peine principale, la
confiscation de la viande. Dans les cas réglés par
l'art. 15 n° 3 et l'art. 16 nos 2 et 3, la confisca-
tion pourra être prononcée en dehors de la peine
principale. La confiscation sera prononcée, que
la viande appartienne ou non au condamné.
La confiscation pourra aussi être prononcée
lorsque, l'existence du délit étant constatée, il
ne sera pas possible de poursuivre ou de con-
damner une personne déterminée. Dans le pre-
mier cas, la faculté de prononcer la confiscation
appartiendra à la Chambre du conseil.
In den Fällen des Art. 15 Nr. 1
und 2 und des Art. 16 Nr. 1 ist neben der
Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu er-
kennen. In den Fällen des Art. 15 Nr. 3 und des
Art. 16 Nr. 2 und 3 kann neben der Strafe
auf die Einziehung des Fleisches erkannt werden.
Für die Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob
der Gegenstand dem Verurtheilten gehört oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf
die Einziehung selbstständig erkannt werden. In
ersterem Falle steht das Recht, die Einziehung zu
verordnen, der Rathskammer zu
La présente loi ne touche en rien
aux dispositions de la loi du 6 avril 1881, con-
cernant la falsification des denrées et boissons
alimentaires, et de la loi du 18 septembre 1892,
2. wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften
des Art. ! Abs. 1 zuwider eingeführt oder auf
Grund des Art. 9 zum Genusse für Menschen
unbrauchbar gemacht worden ist, als Rahrungs-
oder Genußmittel für Menschen in Verkehr bringt;
3. wer Kennzeichen der im Art. 11 vorgesehenen
Art fälschlich anbringt oder verfälscht, oder wer
wissentlich Fleisch, an welchem die Kennzeichen
fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden
sind, feilhält oder verkauft.
Die Vorschriften des Gesetzes, be-
treffend die Verfälschung von Nahrungs-und Ge-
nußmitteln, vom 6. April 1881, sowie diejenigen
des Gesetzes vom 18. September 1892, betreffend
concernant le contrôle des denrées alimentaires,
notamment de la viande.
Les cours et tribunaux pourront ordonner
que les arrêts et jugements soient affichés dans
les lieux qu'ils désigneront ou insérés, en entier
ou par extrait, dans les journaux qu'ils indique-
ront, le tout aux frais des condamnés.
Les dispositions du livre premier du
Code pénal, ainsi que la loi du 18 juin 1879,
portant attribution aux cours et aux tribunaux
de l'appréciation des circonstances atténuantes,
sont applicables aux infractions prévues par la
présente loi
Mandons et. ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être observée et
exécutée par tous ceux que la chose concerne.
Luxembourg, le 28 mats 1903.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des finances,
M. MONGENAST.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH. RlSCHARD.
Instruction ministérielle du 28 mars {903, con-
cernant l'exécution de la loi sur le contrôle des
viandes importées de l'étranger.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES, ET
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX
PUBLICS ;
Vu la loi en date de ce jour, concernant le
contrôle des viandes importées de l'étranger ;
Arrêtent
Les dispositions ci-après seront observées
pour l'exécution de la loi prérappelée
die Kontrolle der Nahrungsmittel, namentlich des
Fleisches, bleiben unberührt.
Die Gerichte können anordnen, daß die Er-
kenntnisse oder Urtheile in den von ihnen zu
bezeichnenden Orten angeschlagen und daß sie voll-
ständig oder auszugsweise in den von ihnen zu
bezeichnenden
Zeitungen
veröffentlicht
werden
sollen, alles auf Kosten der Verurtheilten.
Die Bestimmungen des ersten Buches
des Strafgesetzes, sowie das Gesetz vom 18. Juni
1879, wodurch die Berücksichtigung der mildernden
Umstände den Gerichten vorbehalten wird, sind
auf die durch gegenwärtiges Gesetz vorgesehenen
Uebertretunqen anwendbar.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 28. März 1903.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erdgroßherzog.
Der General-Direktor
der Finanzen,
M. Mongenast.
Der General-Direktor
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Ministerial-Instraktion vom 28 März 1903,
betreffend die Ausführung des Gesetzes über
die Kontrolle des aus dem Zollanslande ein-
geführten Fleisches.
Der General-Direktor der Finanzen und
Der General-Direktor der öffentlichen
Arbeiten;
Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage
betreffend die Kontrolle des aus dem Zollaus-
lande eingeführten Fleisches ;
Beschließen
Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen
zu dem vorerwähnten Gesetze sind zu beachten.
I) Ansführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Kontrolle des aus dem Zoll
auslande eingeführten Fleisches vom 28 März 1903.
I. -
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1 . — 1 ° Fleisch sind alle Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder zubereitet, sofern
sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die aus warmblütigen
Thieren hergestellten Fette und Würste.
Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge,
Her;, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch,
Thymus), Schlund, Magen, Dünn- und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Euter), vom
Schweine die ganze Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasen-
spiegel, Gaumen und Ohren, sowie die Haut an den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran
haftenden Weichtheilen, frisches Blut.
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (iFlohmen,
Lünte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös- und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin (Premier
jus, Margarin und solche Stoffe enthaltende Fettgemiche, jedoch nicht Butter und geschmolzene
Butter (Butterschmalz); Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische.
2° Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, thierische
Gelatine, Suppentafeln, gelten bis auf Weiteres nicht als Fleisch.
§ 2. — 1° Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen
Kühlverfahren, einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist,
serner Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigen-
schaften frischen Fleisches im Wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung
wieder gewinnen kann.
2° Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenomnen bei getrockneten Därmen (§ 3 Abs. 40 ;
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen;
durch bloßes Räuchern ;
durch Einlegen in Essig ;
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere den Luftabschluß bezweckende Stoffe, durch
Einspritzung von Konservirungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz.
3° Als ganzer Thierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete,
abgehäutete und ausgeweidete Thier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die Unter-
fütze einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehaltlich derselben
Sonderbestimmung fehlen.
§ 3. — 1° Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches in Folge einer ihm
zu Theil gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren
Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann.
2" Hieher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu rechnen ist,
oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch.
3° Als zubereitetes Fleisch sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder
ohne nachfolgende Raffinirung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus und ähnliche
Zubereitungen; ferner die dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht
ausschließlich aus Schweinefett besteht (Kunstspeisefette), sowie Margarine.
Ausgenommen sind
unverfälschte Fette bestimmter Thier- oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung
entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
4° Im Sinne des Art. 1 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungsbe-
stimmungen sind anzusehen
als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Theile des Hinter- oder Voider-
schenkels vom Schweine mit oder ohne Haut;
als speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische besonders an den Seiten des Körpers
und am Rücken liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne Haut, auch mit schwachen
in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten;
als Därme der Dünn- und der Dickdarm, sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine,
Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom Rindvieh;
als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch insbesondere alle Waaren, welche
ganz oder theilweise aus zerkleinertem Fleisch bestehen und in Därme oder künstlich hergestellte
Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch, Mett, Brät, Sülzen aus zer-
kleinertem Fleische, Fleischpulver, Fleischmehl (ausgenommen Fleischfuttermehl) mit oder ohne
Zusätze ;
als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen, Töpfe
(Terrinen) und Gläser jeder Form und Große, deren Inhalt mit oder ohne anderweitige Vor-
behandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist.
§ 4 . — 1 ° Die Vorschriften der Art. 1 und 3 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausfüh-
rungsbestummungen finden auch auf Rennthiele und Wildschweine Anwendung, und zwar
dergestalt, daß, unbeschadet der Bestimmungen im § 27 unter A II, erstere dem Rindvieh, letztere
den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildpret einschließlich warmblütiger Seethiere
sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen in Art. 1 und 3 des Gesetzes noch
der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr ; das Gleiche gilt für das zum Reiseverbrauche mit-
geführte Fleisch.
2° Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh.
Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr.
§ 5. — In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden
1° Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste und sonstige
Gemenge aus zerkleinertem Fleifche;
2° Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln,
oder anderen Thieren des Einchufergeschlechtes herrührt;
3° Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden
Zubereitung behandelt worden ist
a) Borsäure und deren Salze,
b) Formaldehyd,
c) Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und Karbonate,
d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze,
21a
f) Salychlsäure und deren Verbindungen,
g) Chlorsaure Salze,
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihier Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine
und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwider-
läuft
§ 6 . — 1 ° Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Thierkörpern (vergl. § 2
Abs. 3) die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein
können, eingefühlt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als
75 Klgr.
Mit den Thierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen
auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden
sein. In Hälften zerlegte Thierkörper müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und
Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen.
2" Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vergl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unter-
kiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natür-
lichem Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden ; Gehirn und Augen dürfen fehlen.
Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem Thierkörper beigebracht werden, sofern er und
der Thierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit
ohne Weiteres erkennbar ist.
3° Bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln und anderen Thieren des Einbufergeschlechts
müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Theilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze
Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange ver-
bunden sein.
§ 7 . — 1 ° Pökel- (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das
Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als
4 Klgr. beträgt.
2° Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelversahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch zu
behandeln.
§ 8. — Das nachweislich im Inland bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem
Zollauslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung
nicht unterworfen.
§ 9. — Auf das im kleinen Grenzverkehr sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirks
eingehende Fleisch finden die Vorschriften im Art. 1 und 3 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen
Ausführungsbestimmungen Anwendung, soweit nicht die Regierung Ausnahmen zuläßt.
§ 10. — 1° Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollver-
schluß, im Postverkehr auch ohne diese Kontrolmittel, ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes
nicht zu betrachten; das zur Durchfuhr gelangende Fleisch unterliegt nicht der amtlichen Unter-
suchung.
2° Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Waarendurchgang zu verstehen, der sich voll-
ziehtkohne eine längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungsmäßige Waaren-
beförderung bedingt ist. Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere nicht vor bei Aufbewah-
rung der Waaren in einem Zollager unter amtlichem Verschlusse.
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das
Zollinland eingehenden Fleisches.
§ 11. — 1° Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als
Beschauer ein approbirter Thierarzt und nöthigenfalls ein solcher als Stellvertreter zu bestellen,
2° Die Herrichtung des Fleisches für die thierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Ein-
geweide, Loslösen der Liesen Flohmen, Lunte, Schmer, Wammenfett, Zerlegung der Schweine
in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischtheile im Untersuchungsraum) elfolgt nach
Anweisung des Thierarztes, und zwar, soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hülfs-
kraft stellt, gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden
Anweisung durch die Beschaustelle.
3° Die chemischen Untersuchungen sind von einem hierzu besonders verpflichteten Nahrungs-
mittelchemiker zur Zeit von dem diplomirten Chemiker und Revisionsoberkontroleur bei der Zoll-
expedition a. V.) vorzunehmen.
Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker oder dem
Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise tonnen hiermit andere Personen, welche genügende
Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden.
§ 12. — 1° Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§ 13 bis 15
aufgeführten Punkte zu erstrecken.
2° Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Thierkörper, bei zubereitetem Fleische, und
zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im Uebrigen an den einzelnen
Fleischstücken vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben
nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes zulässig ist.
3° Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt
Werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesammte Prüfung, bei sonstigem Fleische die
Prüfung auf die im § 14 Abs. 1 unter b bis d bezeichneten Punkte.
Die Beschränkung der
Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung nach Inhalt
der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Ladescheine u. dgl.) eine bestimmte
gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Waare enthält, die auch äußerlich nach der
Art der Verpackung und Kennzeichnung als gleichartig angesehen werden kann. Die Auswahl
der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 5.
4° Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so ist sie in Bezug auf
den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fett an der Gesammtheit der Packstücke, im Uebrigen
an jedem einzelnen Fleischstücke der ganzen Sendung auszuführen, insoweit nicht eine unschäd-
liche Beseitigung (§ 19 Abs. 1 unter I) oder eine Zurückweisung (§ 19 Abs. 1 unter ll, § 21
Abs. 3) oder eine freiwillige Zurückziehung (nachstehender Absatz 6) erfolgt.
5° Von jeder Beanstandung einer Stichprobe, welche auf den Umfang der weiter anzustellenden
Untersuchung oder auf die Behandlung des Fleisches (§§ 19 und 21) von Einfluß ist, hat die
Beschaustelle den Verfügungsberechtigten unter Angabe des Beanstandungsgrundes und unter
Hinweis auf die nach Abs. 4 eintretende Folge sowie die Polizeibehörde unter Angabe des
Beanstandungsgrundes sofort zu benachrichtigen.
6° Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung hat der Verfügungsberechtigte
das Recht, die noch nicht untersuchten und nicht unschädlich zu beseitigenden oder zurückzuweisenden
Theile der Sendung vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurückzuziehen (vergleiche jedoch
§ 25 Abs. 3).
§ 13. — 1° Bei frischem Fleische ist zu prüfen
9) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht ;
b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt;
c) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht ;
d) ob es in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Ins-
besondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
2° Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht
vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist.
§ 14. — 1° Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen
a) ob die Waare den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
b) ob die Waare unter die Verbote im § 5 fällt;
c) ob die Waare den Vorschriften im § 7 entspricht;
d. ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt
durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im
Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind;
e) ob die Waare in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt.
Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen.
2° Bei Därmen ist zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, Knoten,
Geschwüre vorhanden sind;
3° Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Unter-
suchung stattzufinden
a) zur Feststellung, ob dem Verbote in § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Be-
zeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuches besteht;
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt
worden ist; bei Schinken in Sendungen unter 10 Stück, bei Speck und bei Därmen jedoch nur,
wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht.
4° Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf
Stichproben vor, so hat sich die Untersuchung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken
bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Pack-
stücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Theil der Packstücke zu erstrecken. Aus
den hiernach auszuwählenden Packstücken ist mindestens der 10. Theil des Inhalts zum Zwecke
der Untersuchung aus verschiedenen Lagen zu entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke aus
jedem einzelnen Packstücke darf die Untersuchung nicht beschränkt werden.
§ 1 5 . — 1 ° Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in
eine Hauptprüfung.
2° Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den
Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind;
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere Be-
schaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und Geschmack (ramigen,
sauren, Fäulniß- oder Schimmel-Geruch und -Geschmack) auf das Vorhandenfein von Schimmel-
pilzen oder Bakterienkolonien auf der Oberfläche oder im Inneren sowie auf sonstige Anzeichen
von Verdorbensein zu achten ist.
3° Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen;
b) Margarine ist nach den hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einer Prüfung zu
unterwerfen;
c) Schweineschmalz ist mit dem Zeiß-Wollny'schen Refraktometer zu untersuchen. Ergibt sich
hierbei der Verdacht einer Verfälschung, so ist eine eingehendere Prüfung der verdächtigen Probe
vorzunehmen;
d) es ist zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, oder ob es einen
der im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält, oder ob es
sich um ein Produkt handelt, welches nicht in den Handel gebracht werden darf.
4° Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen, die darüber
besonders werden erlassen werden, zu entnehmen und unverzüglich der Untersuchungsstelle zu
übermitteln.
5° Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf
Stichproben vor, so hat sich die Vorprüfung sowie die nach Abs. 3 unter a, b und c vorzu-
nehmende Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100
auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem
weiteren Mehrbetrage auf 2 vom Hundert zu erstrecken.
6° Die nach Abs. 3 unter d vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung
auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und
zwar sind dazu
von weniger als 6 Proben 2,
von weniger als 18 Proben 4,
von weniger als 28 Proben 6
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.
§ 16. — Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungen nach den ihr besonders darüber zu
ertheilenden Anweisungen vorzunehmen.
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.
§ 17. — Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher
oder strafrechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den
Vorschriften in §§ 18 bis 21 zu behandeln.
§ 18. — 1° Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze
l. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind
A. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der
Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Ueber-
tragung des Krantheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Thierkörper Rinderpest,
Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche, Pockenseuche, Rotz (Wurm)
oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt;
B. der einzelne Thierkörper, wenn Tollwuth, Notlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie,
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn
beim Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim
Rindvieh
Cysticerus,
beim Schweine Cysticercus ceIlulosae) nachgewiesen sind.
C. die veränderten Theile (sofern die in I unter A. und B erwähnten Fälle nicht vorliegen)
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren
Menschen Schmarotzern;
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung;
c) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell oder
an einer der beiden Stellen Veränderungen aufweisen und die tuberkulösen Herde wenig um-
fangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind ; erweisen sich die Lymphdrüsen an der Lungen-
wurzel oder im Mittelfell tuberkulös, so ist auch die Lunge zu vernichten;
d) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;
e) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen Zelsetzungsvorgängen, Be-
setzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung.
2. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind
A. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine
Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Thierkörper
Lungenseuche oder Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krank-
heiten vorliegt, bei Lungenseuche oder Lungenseucheverdacht nach unschädlicher Beseitigung der
veränderten Theile (vergl. I unter 6 d);
B. die einzelnen Thierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet
sind, soweit sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer
der Fälle zu I unter C a, b, c oder e vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern
der Beanstandungsgrund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Theile behoben wird.
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen
a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Thieres
bekundet;
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und
Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt ;
d) wenn das Fleisch durch Fäulniß, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist;
e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung oder
Verkalkung zeigt;
f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt;
g) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus
cellulosæ) nachgewiesen sind.
2° Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Absatz l
unter 2 B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere bei-
gebracht werden.
§ 19. — 1° Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen Her-
kunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen
werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an
einem Fleischstücke eine der im § 18 Abs. 1 unter 1 A aufgeführten Krankheiten oder der
begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist ;
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rothlauf der Schweine, Septicämie,
Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nachge-
wiesen ist;
c) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind;
d) die veränderten Theile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen Zer-
setzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung.
2. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt
werden muß, und zwar
A. das ganze Packstuck,
a) wenn das Fleisch aus Grund einer der Bestimmungen im § 14 Abs. 1 unter a und b
beanstandet ist;
b) wenn in dem Packstück Därme gefunden sind, welche Mängel der im § 14 Abs. 2 bezeich-
neten Alt aufweisen
c) wenn sämmtliche aus dem Packstück entnommenen Proben (§ 12, 14 Abs. 4) auf Grund
der Bestimmungen im § 14 Abs. 1 unter d beanstandet sind;
d) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- und
Klauenseuche oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten vorliegen;
B. das einzelne Fleischstück, welches aus Grund einer der Bestimmungen im § 14 Abs. 1
unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei der Prüfung einer der im § 18 Abs. 1
unter II B b bis f aufgeführten Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu I unter d des
gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Theile gehoben wird.
2° Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund des § 14 Abs. 1 unter a unter-
bleiben, wenn nachträglich für die Waare entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
§ 20. — In den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des
Fleisches die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Aus-
lande liegt.
§ 21. — 1° Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen
I. auf Grund der Vorprüfung
a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige
Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist ;
b) wenn das Fett ranzig, sauer, mit Fäulniß-Geruch oder -Geschmack behaftet oder innerlich
mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchseht oder sonst verdorben befunden wird;
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien-
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist;
II. Auf Grund der Hauptprüsung
a) in den unter I a bis c angegebenen Fällen;
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 ausgeführten Stoffe enthält;
c) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird;
6) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1903, oder
den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen nicht entspricht.
2° Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1
unter I a unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen
versehen oder die Uebereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.
3) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation
zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämmtlicher davon entnommenen Stichproben zu einer
gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im übrigen hat sich die Zurückweisung nur
auf die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken.
Weitere Behandlung des Fleisches.
§ 22. — Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 be-
zeichneten Voraussetzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu andern Zwecken als zum
Genusse für Menschen Verwendung sinden soll.
§ 23. — Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund
der Bestimmungen in §§ 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu
erklären.
§ 24. — 1° Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit
einem Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlag-
nahme ist dem Verfügungsberechtigten, der Zollstelle sowie der Polizeibehörde unter Angabe des
Beanstandungsgrundes sofort mitzutheilen.
2° Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §§ 18
bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf
der Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen.
3° Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches
unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll-
behörde zu überwachen.
Kennzeichnung des Fleisches.
§ 25. — 1° Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung
(vergl. §§ 23 u. 30) das Fleisch zu kennzeichnen.
2° In den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist. Sendungen, welche
zurückzuweisen wären, weil die Waare nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18
Abs. 1 unter II B a; § 19 Abs. 1 unter II A a ; § 21 Abs. 1 unter I a und II a ) oder weil
das Packstück nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet
ist (§ 21 Abs. 1 unter I a und II a), sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser An-
stände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der Waare selbst zu kennzeichnen.
3° Theile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 6 zurückgezogen werden sind gleichfalls
zu kennzeichnen ; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27
unter B Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der
nicht untersuchten Theile zu unterbleiben.
§ 26. — 1° Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittelst Farbstempels
oder mittelst Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten.
2° Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland", sowie das Zeichen der Zoll-
expedition a. B., bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von
Pferden und anderen Einhufern trägt außerdem die Auffchrift „Pferd".
3° Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger
Form mit 2,5 Ctm. Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Ein-
hufern von viereckiger Form mit 5 und 2,5 Ctm. Seitenlänge, für das bei der Untersuchung
beanstandete sowie für freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 Ctm.
Seitenlänge.
Sie tragen bei dem zurückgewiesenen Fleische die weitere Aufschrift "Zurückge-
wiesen", bei dem unschädlich zu beseitigenden Fleische die weitere Aufschrift „Zu beseitigen",
bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „Z".
4° Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein.
Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außenseiten
dienen, die im Absatz 3 angegebenen Maße überschreiten.
5° Im Falle der Kennzeichnung mittelst Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig
zurückgezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rothe, nicht gesundheitsschäd-
liche, haltbare Farbe zu verwenden.
6° An jedem Stempel müssen die Schriftlichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein.
§ 27. — Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen
A. Frifches Fleifch.
Die Stempeladdrücke sind an jeder Korperhälfte mindestens an den nachbezeichneten Körper-
stellen anzubringen, und zwar
I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern
1. auf der Seitenfläche des Halses;
2. an der hinteren Vorarmstäche;
3. auf der Schulter;
4. auf dem Rücken in der Nierengegend;
5. auf der inneren und
6. auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels;
7. an der Zunge und am Kopfe.
II. Bei Kälbern, Rennthieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der
Haut an den betreffenden Stellen
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche;
2 neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken;
3 auf der Brust ;
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel.
III. Bei Schweinen
1. am Kopfe;
2. auf der Seitenfläche des Halses;
3. auf der Schulter;
4. auf dem Rücken;
5. auf dem Bauche ;
6. auf der Außenfläche des Hinterschenkels.
IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Los
treffenden Stellen
1. auf dem Halfe;
2. auf der Schulter ;
3. auf dem Rücken;
4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels.
V. Außerdem ist bei allen Thiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein
Stempelabdruck anzubringen.
B. Zubereitetes Fleisch.
1° Bei gepökeltem gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempel-
abdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck thunlichst auf
der Schwarte anzubringen.
2° Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste und dergl.) sind die Stempel gleichfalls an
zwei Stellen anzubringen. Bei zubereitetem Fette hat die Kennzeichnung nur an den Behältern
zu erfolgen.
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.
§ 28. — 1° Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch hohe
Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Ver-
brennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichtheile. Die hierdurch gewonnenen
Erzeugnisse können technisch verwendet werden.
2° Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben
thunlichst an Stellen, welche von Thieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder
Streu weder gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der
Bestimmungen im Abs. 1 zu beseitigen. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Ein-
schnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit Theer,
rohen Steinkohlentheerölen (Karbolsaure, Kresol) oder Alpha-Naphtylamin in fünsprozentiger
Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches
von einer mindestens ein Meter starken Erdschicht bedeckt ist.
3° Die Regierung wird nöthigenfalls weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zulassen.
4° Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht
angängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfiziren.
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch.
§ 29. — 1° Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu
verwendet werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen weiden, wenn
die Undrauchbarmachung für den menschlichen Genuß im Wege der fabrikationsmäßigen Be-
handlung durch geeignete Kontrolmaßregeln oder mittelst Anlegung von tiefen Einschnitten und
nachfolgender Behandlung mit Kalt, Theer oder rohen Steinkohlentheerolen
(Karbolsäure,
Kresol), bei Fetten auch mit Alkalilauge, Petroleum oder Rosmarinöl sichergestellt wird.
2° Die Regierung wird nöthigenfalls noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zulassen.
Rechtsmittel.
§ 30. — 1° Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene
Beanstandung einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis
21 getroffene Entscheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen
Frist nach der Benachrichtigung (§ 12 Abs. 5 und § 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden.
Dieses Rechtsmittel ist in ersterem Falle bei der Beschaustelle anzumelden und hat auf Antrag
des Beschwerdeführers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle
ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und hat stets aufschiebende Wirkung. Ueber die Be-
schwerde entscheidet eine von der Regierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern
das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines
weiteren Sachverständigen. Die durch unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem
Beschwerdeführer zur Last.
2° Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die
Beschaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zollstelle sofort in Kenntniß zu setzen.
Fleischbeschaubuch.
§ 31. — 1° Bei der Beschaustelle ist ein Fleischbeschaubuch, dessen Muster vorgeschrieben
werden wird, zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse, sowie die end-
gültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen
sind.
Die näberen Bestimmungen hierüber werden von der Regierung erlassen werden.
2° Wo das Bedürfniß besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette,
sowie für die einzelnen Thiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden.
3° Das Fleischbeschauduch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist
mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
II. — Fleischbeschau-Zolwrdnung.
I. Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr.
§ 1. — In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Würste und sonstige
Gemenge aus zerkleinertem Fleische (An. 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kontrolle des
aus dem Zollauslande eingeführten Fleisches und § 5 Ziffer 1 der dazu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen).
2. Hundefleisch, sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln
oder anderen Thieren des Einhufergeschlechts herrührt (Art. 5 des Gesetzes und § 5 Ziffer 2
der Ausführungsbestimmungen).
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden
Zubereitung behandelt worden ist
a) Borsäure und deren Salze,
b) Formaldehyd,
c) Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate,
6) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze,
f) Salicylsäure und deren Verbindungen,
g) Chlorsaure Salze,
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine
und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft
(Art. 13 des Gesetzes und § 5 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen).
4. Frisches Fleisch, das in Bezug auf die Größe (ganze und halbe Thierkörpel) und auf den
Zusammenhang mit inneren Organen und sonstigen Körpertheilen den Vorschriften des Art. 1
Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes sowie des § 6 der Ausführungsbestimmungen nicht entspricht ;
5. Frisches Pferdefleisch, das nicht durch eine Bezeichnung in deutscher oder französischer
Sprache als Pferdefleisch erkennbar gemacht ist (Art. 10 des Gesetzes);
6. Pökel- (Salz-) Fleisch in Stücken von geringerem Gewicht als 4 Kgr., ausgenommen
Schinken, Speck und Därme (Art. 1 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes und § 7 der Ausführungs-
bestimmungen).
§ 2. — Welche Waaren unter die vorstehenden Verbote fallen, regelt sich nach den Bestim-
mungen in den §§ 1 bis 4 und § 7 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen.
§ 3. — Die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Begleitung oder unter Zollverschluß,
im Postverkehr auch ohne diese Kontrolmittel ist als Einfuhr im Sinne der vorstehenden Be-
stimmungen nicht zu betrachten.
Als unmittelbare Durchfuhr ist nur derjenige Waarendurchgang anzusehen, der sich vollzieht
ohne längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungsmäßige Waarenbeförderung
bedingt ist. Eine unmittelbare Durchfuhr liegt insbesondere nickt vor, bei Aufbewahrung der
Waaren in einem Zolllager unter amtlichem Verschlusse (§ 10 der Ausführungsbestimmungen).
§ 4. — Die Einfuhrverbote des § 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 finden keine Anwendung
1° auf Fleisch, welches im Falle des § 26 vom Inlande durch das Ausland nach dem Inlande
versendet wird ;
2° auf Fleisch, welches zum Reiseverdrauche mitgeführt wird
3° auf vorschriftsmäßig untersuchtes Fleisch, das aus dem Inlande nach dem Auslande ver-
sendet worden ist, von da in unverändertem Zustande zurückkommt und vom Eingangszolle
freigelassen wird ;
4° auf Fleisch, welches nicht zum menschlichen Genusse bestimmt ist, unter der Vorausseßung,
daß es in der vorgeschriebenen Weise ungenießbar gemacht wird (§ 21).
§ 5. — Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenz-
bezirtes eingehende Fleisch finden die Einfuhrveibote des § 1 Anwendung, soweit die Regierung
nicht von den im § 1 Ziffer 1, 2, 4 bis 6 bezeichneten Verboten Ausnahmen zuläßt (Art. 4
des Gesetzes und § 9 der Ausführungsbestimmungen).
§ 6. — Entsteht vor der Untersuchung des Fleisches durch die Beschaustelle bei der Zoll-
behörde der Verdacht, daß einem Einfuhrverbote wissentlich oder fahrlässig zuwidergehandelt ist,
so hat die Zollbehörde die Waare vorläufig in Beschlag zu nehmen und die Staatsanwaltschaft
zu benachrichtigen, damit auf Grund der Art, 15 bis 17 des Gesetzes das Strafverfahren
eingeleitet oder die selbstständige Einziehung des Fleisches herbeigeführt werden kann.
§ 7. — Liegt der Verdacht einer wissentlichen oder fahrlässigen Verletzung eines Einfuhr-
verbotes nicht vor, so ist das verbotswidrig eingeführte Fleisch unter zollamtlicher Uederwachung
in das Ausland zurückzuschaffen.
An Stelle der Wiederausfuhr
hat die Vernichtung der
Waare unter zollamtlicher Mitaufsicht zu erfolgen, wenn der Verfügungsderechtigte mit der
Vernichtung einverstanden ist oder es ablehnt, für die Zurückschaffung der Waaren in das
Ausland zu forgen.
Ist das Fleisch verdorben oder gibt es sonst zu gesundheits- oder veterinärpolizeilichen
Bedenken Veranlassung, so ist die Volizeibehörde behufs Ergreifung der erforderlichen Siche-
rungsmaßregeln zu benachrichtigen.
Nach den vorstehenden Vorschriften ist auch zu verfahren, wenn im Falle des § 6 die Ein-
ziehung des Fleisches von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt oder vom Gericht abgelehnt
wird.
Werden Zuwiderhandlungen gegen ein Einfuhrverbot erst bei der Untersuchung des Fleisches
durch die Beschaustelle entdeckt, so liegt die Beschlagnahme der Beschaustelle ob, welche hiervon
der Zollbehörde sofortige Miltheilung zu machen hat (§ 24 der Ausführungs-Bestimmungen).
II. Verfahren bei Einfuhr von Fleisch.
§ 8. — Die Einfuhr von Fleisch darf nur über die von der Regierung bestimmten Zollstellen
erfolgen.
Die Einfuhr von Fleisch kann von der Regierung bei einzelnen Stellen auf bestimmte Tage
beschränkt werden.
Im Postverkehr (§ 24), sowie im Reiseverkehre (§ 2 Ziffer 1) darf Fleisch über sämmtliche,
bei der unmittelbaren Durchfuhr (§ 2 Ziffer 2) und im Falle des § 26 über alle mit den
entsprechenden Zollabfertigungsbefugnissen versehenen Grenzzollämter eingehen.
§ 9. — Das in das Zollinland eingeführte Fleisch unterliegt einer amtlichen Untersuchung
(Beschau) unter Mitwirkung der Zollbehörden, auf deren Zuständigkeit der § 8 Abs. 1 ent-
sprechende Anwendung findet.
Was als Fleisch im Sinne dieser Zollordnung anzusehen ist, regelt sich nach den allgemeinen
Vorschriften in den §§ 1 bis 4 der Ausführungsbestimmungen.
§ 10. — Das nachweislich im Inland bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem
Zollauslande verbrachte Fleisch ist lm Falle der Zurückoringung in unverändertem Zustande
der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen.
Als nachweislich vorschriftsmäßig untersucht
gilt nicht solches ausländisches Fleisch, welches bei einer im Zollauslande belegenen Beschaustelle
untersucht und ohne vorher einer zuständigen Zollstelle zur Abfertigung nach Maßgabe des
§ 26 vorgeführt zu sein, durch das Ausland nach dem Inland versendet worden ist.
§ 1 1 . — Der Untersuchung unterliegt ferner nicht
1° das von Reisenden zum Verbrauch auf der Reise mitgeführte Fleisch;
2° das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch.
Die unmittelbare Durchfuhr, welche im Zollpapier ausdrücklich zu beantragen ist, hat auf
Begleitschein I oder Beglertzettel und unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Möglichkeit
unter Raumverschluß, zu erfolgen.
An Stelle des Verschlusses kann auf kürzere Strecken zoll-
amtliche Begleitung treten.
Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine
oder Begleitzettel erhalten am oberen Rande der eisten Seite den mit Buntstift oder durch
Stempelabdruck zu bewirkenden Vermerk „Feischbeschau". In die über diese Begleitscheine oder
Begleitzettel gefuhrten Register ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen.
Bei der unmittelbaren Durchfuhr mit der Post kann von der Ausstellung eines Begleit-
scheins, sowie von der Anlegung eines Zollverschlusses oder von zollamtlicher Begleitung
(…)bgesehen werden.
§ 12. — Das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirks
eingebende Fleisch unterliegt der Untersuchung nach Maßgabe dieser Zollordnung, soweit die
Regierung nicht auf Grund des Art 4 des Gesetzes Ausnahmen zuläßt.
§ 13. — Bei der Einfuhr beschaupflichtigen Fleisches hat der Verfügungsberechtigte die Wahl,
ober die Untersuchung bei der Beschaustelle des Eingangsamtes, sofern daselbst eine für die
(…)orzunehmende Untersuchung defugte Stelle vorhanden ist, oder bei einer anderen zuständigen
Zeschaustelle im Inneren vornehmen lassen will.
Er hat bei dem Eingange der Zollstelle schriftlich anzumelden, welcher Beschaustelle er die
Untersuchung des Fleisches zu übertragen wünscht. Wenn nach den zollrechtlichen Bestimmungen
eine schriftliche Waarendeklaration zu erfolgen hat, so ist die Anmeldung in dieser zu bewirken.
Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb einer von dem Eingangsamt ein für allemal anzu-
ordnenden Frist, und wird nicht die Wiederausfuhr beantragt, so ist die Untersuchung bei der
Beschaustelle des Eingangsamtes oder, falls sich bei diesem eine zur Untersuchung befugte Be-
schaustelle nicht befindet, bei einer benachbarten, von dem Amte zu bestimmenden Beschaustelle
von Amtswegen vorzunehmen.
§ 14. — Der Fleischbeschau unterliegende Waaren bleiben bis zur Beendigung und im Falle
des § 15 Abs. 3 bis zum Beginn der Untersuchung unter zollamtlichem Verschluß oder, falls
ein solcher nicht durchzuführen ist, mit Genehmigung des Hauptamtsvorstandes unter zollamtlicher
Aufsicht.
Die zollamtlich vorzunehmenden Revisionen frischen Fleisches erhalten, soweit nicht der § 27
des Vereinszollgesetzes entgegensteht, den Vorrang vor denjenigen anderer, gleichzeitig vorgeführter
Waaren. Die Revision findet an ordentlicher Amtsstelle statt. Auf Antrag kann von dem Vorstande
der Zollstelle genehmigt werden, daß sie an anderen Orten (z. B. an der Beschaustelle) vorge-
nommen wird. Eine solche Genehmigung ist nur dann zu ertheilen, wenn an diesen Orten geeignete
Räume zur Verfügung stehen, in denen die Waare bis zur Beendigung der Revision und Unter-
suchung unter zollamtlichem Verschluß oder, falls der Hauptamtsvorstand dies gemäß dem vorigen
Absatze zugelassen bat, unter zollamtlicher Aufsicht gehalten weiden kann.
§ 15 — Alsbald nach dem Eintreffen der beschaupflichtigen Waaren hat die Zollstelle der
Beschaustelle hiervon Nachricht zu geben, sofern nicht mit dieser ein für allemal regelmäßige
Zeiten für die Besichtigung und Probeentnahme (Abs. 2) vereinbart sind.
Die Beschaustelle nimmt, und zwar, soweit möglich, im unmittelbaren Anschluß an die zoll-
amtliche Revision, die vorgeschriebene Besichtigung des Fleisches vor, entnimmt die für die
Untersuchung erforderlichen Proben, deren Gewicht zollamtlich festzustellen ist, und erhält die
über die Sendung vorhandenen Begleitpapiere. Den Empfang der Proben und der Begleitpapiere
hat sie in einem von der Zollstelle zu führenden Ueberweisungsbuch anzuerkennen.
Es ist zulässig, die Sendung selbst der Beschaustelle unter zollamtlicher Begleitung oder
unter Zollverschluß zuzuführen.
Die Zuführung hat der Verfügungsberechtigte zu bewirken.
Ueber diese Sendungen wird von der Zollstelle ein zweites Ueberweisungsbuch geführt, in
welchem die Beschaustelle den Empfang der Sendungen und Begleitpapiere auzuerkennen hat
Für diese Fälle ist der Beschauer zur Sicherung des Zollanspruchs hinsichlich des der Beschau
stelle überwiesenen Fleisches auf das Zollinteresse zu vereidigen.
§ 16. — Die Zollstelle erhält, abgesehen von den in den §§ 24 und 30 der Ausführungs-
bestimmungen vorgesehenen Mittheilungen, von der Beschaustelle bei Rückgabe der Begleitpa-
piere eine schrifliche Benachrichtigung über das endgültige Ergebniß der Untersuchung, welche
den über die Sendung vorhandenen Zollpapieren anzustempeln oder als Belag zu den Zollre-
gistern zu nehmen ist. In der Benachrichtigung ist auch die Menge der für die Zwecke der
Untersuchung verbrauchten Proben anzugeben.
Auf Grund der Benachrichtigung und der im
folgenden Absatze vorgeschriebenen Gewichtsfeststellung hat die Zollstelle die Erledigungsspalten
des Ueberweisungsbuchs auszufüllen.
Die entnommenen, für die Zwecke der Untersuchung nicht verbrauchten Proben sind der
Zollstelle wieder auszuhändigen. Sie sind, sofern sie durch die Untersuchung unbrauchbar
geworden sind, unter zollamtlicher Aufsicht zu vernichten, anderenfalls nach Feststellung ihres
Gewichts der Sendung wieder beizufügen. Die hierzu erforderlichen Hülfsdienste sind von
demjenigen zu leisten, welcher das Verfügungsrecht über die Sendung hat.
Ist der Beschaustelle die ganze Sendung zugeführt worden §§ 15 Abs. 3), so bat sie der
Verfügungsberechtigte wieder zur Zollstelle zurückzuführen, sofern nicht die Abfertigung außer-
halb der ordentlichen Amtsstelle genehmigt oder die Sendung auf Anordnung der Polizeibe-
hörde zu vernichten ist. Die Zurückführung zur Zollstelle hat unter zollamtlicher Begleitung
oder unter Zollverschluß zu erfolgen.
§ 17. — Das Fleisch ist an das Amt, an dessen Sitz die Untersuchung vorgenommen wer
den soll, unter zollamtlichem Verschluß und zwar nach Möglichkeit unter Raumverschluß, oder
unter zollamtlicher Begleitung, mit Begleitschein I oder Begleitzettel zu überweisen.
Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten
am oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden
Vermerk „Fleischbeschau". In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Re-
gister ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen.
Nach Ankunft der Fleischsendungen an dem Orte, an welchem die Untersuchung vorzunehmen
ist, findet das in den §§ 14 bis 16 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung. Die zoll-
amtliche Revision (§ 14 Abs. 1) ist jedoch mindestens so weit auszudehnen, daß beurtheilt werden
kann, ob der Waarenführer seinen Verpflichtungen aus dem Begleitschein oder Vegleitzettel
nachgekommen ist.
§ 18. — Nach Beendigung der Untersuchung und Kennzeichnung des Fleisches hat das Amt,
an dessen Sitz die Untersuchung erfolgt ist, die weitere zollamtliche Abfertigung vorzunehmen.
Das auf Grund der Untersuchung freigegebene Fleisch kann nunmehr in den freien Verkehr
gefetzt, auf Begleitschein I oder II versandt oder zur öffentlichen Niederlage oder zu einem
Privatlager abgefertigt werden.
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, im Bedürfnißfalle zu gestatten, daß für Fleisch, welches
zur öffentlichen Niederlage oder zu einem Privatlager abgefertigt werden soll, die Unterfuchung
ganz oder theilweise bis zu dem Zeitpunkt der Abmeldung von der Niederlage ausgesetzt bleibt.
§ 19. — Wird die Wiederausfuhr des von der Einfuhr zurückgewiesenen Fleisches von der
Polizeibehörde veranlaßt, so hat sie unter Zollverschluß oder zollamtlicher Begleitung zu erfol-
gen. Dasselbe gilt für freiwillig zurückgezogenes Fleisch. Das zurückgewiesene oder freiwillig
zurückgezogene Fleisch ist in dem Begleitpapier als solches zu bezeichnen.
§ 20. — Der unschädlichen Beseitigung des beanstandeten Fleisches, welche von der Polizei-
behörde veranlaßt wird (§ 28 der Ausf. Best.), hat ein Zollbeamter beizuwohnen, sofern
dadurch die Zollfreiheit des Fleisches oder eine Zollermäßigung herbeigeführt werden soll.
Dieser hat über die Art der Beseitigung des Fleisches eine schriftliche Anzeige, welche Belag
für die Zollregister wird, der Amtsstelle vorzulegen. Die Polizeibehörde hat der Zollstelle über
Ort und Zeit der unschädlichen Beseitigung rechtzeitig Mittheilung zu machen.
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann in besonderen Fällen von der Mitüber-
wachung der unschädlichen Beseitigung beanstandeten Fleisches durch einen Zollbeamten abge-
sehen werden. Solchenfalls hat die Polizeibehörde nach Ausführung der unschädlichen Besei-
tigung des Fleisches eine schriftliche Bescheinigung hierüber der Zollstelle als Belag für die
Zollregister mitzutheilen.
Ist das Verpackungsmaterial nicht verbrannt oder anderweitig unschädlich beseitigt, sondern
desinfizirt worden (§ 28 Abs. 4 d. Ausf. Best.), so ist es entweder nach Maßgabe seiner Be-
schaffenheit zu verzollen oder in das Ausland wieder auszuführen.
§ 21. — Auf Fleisch, welches nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist und seitens der
Polizeibehörde nach § 29 der Ausführungsbestimmungen ohne vorherige Untersuchung zur Ein-
fuhr zugelassen wird, nachdem seine Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß in der
vorgeschriebenen Weise sichergestellt ist, finden die §§ 13 bis 20 keine Anwendung, vielmehr
bewendet es in solchen Fällen bei dem allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsverfahren.
Letzteres gilt auch im Falle des § 22 der Ausführungsbestimmungen.
Auf die Unbrauchbarmachung findet § 20 entsprechende Anwendung.
§ 22. — Bei der Festsetzung der als zollpflichtig zu behandelnden Menge des untersuchten
Fleisches und des zu entrichtenden Zollbetrages ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren
a) Für Fleisch, welches unschädlich beseitigt (§ 20) und dabei vernichtet worden ist, kommt
Zoll nicht zur Erhebung. Das Gleiche gilt für die entnommenen Proben, soweit sie für die
Zwecke der Untersuchung verbraucht worden oder dadurch unbrauchbar geworden sind.
b) Inwieweit im Falle des § 21 oder bei der unschädlichen Beseitigung, die nicht zu einer
Vernichtung der Waare führt, Zollerhebung eintritt, ist nach dem Vereinszollgesetze, dem Zoll-
tarif und den dazu ergangenen Bestimmungen zu beurtheilen.
c) Ob für die von der Einfuhr zurückgewiesenen oder freiwillig zurückgezogenen Waaren —
einschließlich der an die Zollbehörde zurückgelangten Proben (§ 16 Abs. 2) — Zoll zu erheben
ist, regelt sich nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und des Begleitscheinregulativs.
§ 23. — Wird im Falle der Bestimmung der Waare zur unmittelbaren Durchfuhr (§ 11
Ziffer 2) diese Bestimmung nachträglich geändert, so ist — unbeschadet des nach Art, 16
Ziffer 3 des Gesetzes etwa einzuleitenden Strafverfahrens — die Fleischbeschau alsbald nachzu-
holen. Dasselbe gilt für solche Sendungen, die über nicht zugelassene Grenzftellen in anderer
Weise als mit der Post eingeführt und erst am Bestimmungsort als fleischbeschaupflichtig
erkannt werden. In beiden Fällen sind die Vorschriften der §§ 13 bis 22 entsprechend anzu-
wenden.
§ 24. — Postsendungen mit beschaupflichtigem Inhalte sind von der Postbehörde durch die
Bezeichnung „Fleischbeschau" kenntlich zu machen und der Zollexpedition a. B. hier zuzuführen.
Dies gilt auch dann, wenn bei einer Sendung, deren Inhalt als beschaupflichtig nicht von
Anfang an erkannt worden ist, bei der Schlußabfertigung ein solcher Inhalt vorgefunden wird.
Die Schlußabfertigung geschieht alsdann bei der Zollexpedition a. B. und ist das Poststück der
Postbehörde gegen Quittung zurückzugeben. Auf Antrag des Empfängers kann von der Weiter-
sendung abgesehen und die beschaupflichtige Waare unter zollamtlicher Aussicht vernichtet weiden.
Die Vorschriften des § 16 des Postzollregulativs werden durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
§ 25. — Die §§ 13 bis 22 finden auf den Postverkehr (§ 24) mit der Maßgabe Anwendung,
daß bei der Versendung von beschaupflichtigen Poststücken zur Beschaustelle, sowie von Poststücken,
deren Inhalt auf Grund der Untersuchung von der Einfuhr zurückgewiesen oder freiwillig
zurückgezogen wird, die Ausstellung von Begleitscheinen und die Anlegung eines Zollverschlusses
oder zollamtliche Begleitung nicht erforderlich ist.
§ 26. — Fleisch, welches auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von Waa-
rensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend, zur Ver-
sendung in das Ausland abgefertigt wird, ist unter zollamtlichem Verschluß oder unter zoll-
amtlicher Begleitung abzulassen.
Beim Wiedereingangsamte hat stets die Schlußabfertigung gemäß § 11 des bezeichneten Re-
gulativs einzutreten. Ergeben sich hierbei keine Bedenken hinsichtlich der Identität der vorge-
führten mit den ausgeführten Waaren, so finden die §§ 9 Abs. 1 und 13 bis 25 keine An-
wendung.
§ 27. — Im übrigen finden auf die Einfuhr von Fleisch die Bestimmungen des Vereins-
zollgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung.
III. — Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
§ 1. — Für die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Kontrolle der Einfuhr von Fleisch
aus dem Zollauslande, vom 28. März 1903, stattfindende Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches sind von dem Besitzer des Fleisches Gebühren nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen zu entrichten. Diese Gebühren umfassen insbesondere auch die Ver-
gütungen für die Entnahme und Versendung von Proben, für Benachrichtigungen, Eintragungen
in die Beschaubücher, Ausstellung von Befundscheinen, Kennzeichnung des Fleisches und etwa
nothwendige Reisen der Sachverständigen.
§ 2. — Die Gebühren betragen, abgesehen von den in den §§ 4 bis 6 für besondere Unter-
suchungen festgesetzten Gebühren,
A. bei frischem Fleische
1° für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälber) oder ein Rennthier 3,125 Fr. (2,50 Mk.)
2° für ein Kalb 93,75 Ct. (75 Pfg.);
3° für ein Schwein oder Wildschwein 93,75 Ct. (75 Pfg.);
4° für ein Schaf oder eine Ziege 75 Ct. (60 Pfg.);
5° für ein Pferd oder ein anderes Thier des Einhufergeschlechts (Esel, Maulesel, Maul-
thier) 3,75 Fr. (3 Mk.);
B. bei zubereitetem Fleische (ausgenommen Fett)
6° von Därmen für jedes Kilogramm 1,25 Ct. (1 Pfg.);
7° von Speck für jedes Kilogramm 2,5 Ct. (2 Pfg.);
8° von sonstigem zubereiteten Fleische für jedes Kilogramm 3,125 Ct. (2,5 Pfg.).
Jedoch sind von Därmen mindestens 50 Ct. (40 Pfg.), von sonstigem zubereiteten Fleische
mindestens 62,5 Ct. (50 Pfg.) für jede Sendung zu erheben.
Bei nicht gleichartigen Sendungen (§ 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen) oder wenn
im Falle der Beanstandung einer Stichprobe die Untersuchung in Bezug auf den Beanstandungs-
grund an der ganzen gleichartigen Sendung ausgeführt wird (§12 Abs. 4 ebenda), sind die
unter B Nr. 6 bis 8 festgesetzten Gebühren in doppelter Höhe zu entrichten.
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch fünf theilbare Zahl nach oben abzu-
runden.
21c
§ 3. — Erfolgt die Herrichtung des Fleisches für die Beschau (Herausnahme der Eingeweide,
Loslösen der Liesen, Zerlegung der Schweine in Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleisch-
theile im Untersuchungsraume) nicht durch den Empfangsberechtigten oder eine von ihm zur
Verfügung gestellte Hülfskraft, so wird für diese Arbeiten noch ein Zuschlag von 20 Prozent zu
den nach Maßgabe des § 2 festgesetzten Untersuchungsgebühren erhoben.
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch fünf theilbare Zahl nach oben abzu-
runden.
§. 4. — Die Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen betragen
1° für ein ganzes Schwein oder Wildschwein 1,25 Fr. (1 Mk.);
2° für ein einzelnes Stück Fleisch, ausgenommen Speck (z. B. Schinken, Stück Pökelfleisch
u, dergl.) 62,5 Ct. (50 Pfg.);
3° für ein Stück Speck 43,75 Ct. (35 Pfg.).
§ 5. — Unbeschadet der nach Maßgabe des § 6 zur Erhebung gelangenden Gebühren betragen
die Gebühren für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische, ausgenommen Fett,
2,5 Ct. (2 Pfg), für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette, einschließlich der Vor-
prüfung, 1,25 Ct. (1 Pfg) für jedes Kilogramm einer gleichartigen Sendung (§ 12 Abs. 3 der
Ausführungsbestimmungen)
Jedoch beträgt die Mindestgebühr bei der chemischen Untersuchung
von Fleisch 1,25 Fr. (1 Mk.), bei der von Fetten 50 Ct. (40 Pfg) für jedes Packstück der
Sendung.
Bei nicht gleichartigen Sendungen, oder wenn im Falle der Beanstandung einer
Stichprobe die Untersuchung in Bezug auf den Beanstandungsgrund an der ganzen gleichartigen
Sendung vorgenommen wird (§ 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen), sind die doppelten
Gebühren zu entrichten.
Pfennigbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch fünf theilbare Zahl nach oben abzurunden.
§ 6. — Für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf das Vorhandensein von
Pferdefleisch (§ 14 Abs. 3 unter a der Ausf. Best.) wird, wenn der Verdacht durch die Unter-
suchung bestätigt wird, eine Gebühr von 18,75 Ct. (15 Pf.) für jedes Kilogramm der Sendung
erhoben. Für die Untersuchung von Schinken in Sendungen unter 10 Stück, von Speck und
von Därmen, desgleichen von frischen: Fleische auf die Anwesenheit der im § 5 Nr. 3 der Aus-
führungsbestimmungen genannten Stoffe (§ 14 Abs. 3 unter b, § 13 Abs. 2 der Ausf. Best.)
ist unter der gleichen Bedingung eine Gebühr von 6,25 Ct. (5 Pf.) für jedes Kilogramm der
Sendung zu entrichten.
Die Mindestgebühr bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von Pferdefleisch beträgt
18,75 Fr. (15 Mk.); diejenige bei der Untersuchung auf die Anwesenheit der verbotenen Stoffe
3,125
Fr. (2,50 Mk.) für eine Sendung.
§ 7. — Insoweit die Untersuchungsgebühren nach dem Gewichte der Waare zu berechnen sind,
ist das Nettogewicht zu Grunde zu legen. Behufs Ermittelung dieses Gewichts ist, soweit nicht
eine Nettoverwiegung eintritt, nach den für die zollamtliche Ermittelung des Nettogewichts vor-
geschriebenen Bestimmungen zu verfahren. Das Bruttogewicht kann zu diesem Zwecke aus der
Deklaration entnommen werden, sofern die Angaben als zuverlässig und ausreichend anzusehen
sind.
Insoweit das zollamtlich ermittelte Gewicht zur Zeil der Gebührenberechnung bereits bekannt
ist, kann es der letzteren zu Grunde gelegt werden.
§ 8. — Falls die Sendung auf Grund der Beanstandung einer Stichprobe freiwillig zurück-
gezogen wird (§ 12 Abs. 6 der Ausf. Best.) sind die im § 2 unter B Nr. 6 bis 8 und die im
§ 4 festgesetzten Gebühren nur von demjenigen Theile der Sendung zu erheben, an welchem die
betreffenden Untersuchungen zur Zeit der Zurückziehung bereits ausgeführt sind. Insoweit nur
Stichprobenuntersuchungen stattgefunden haben, ist von der für die Gesammtsendung nach § 2
unter B Nr. 6 bis 8 zu berechnenden Gebührensumme derjenige Theilbetrag zu erheben, welcher
dem Verhältnisse der Zahl der untersuchten Stichproben zu der Gesammtzahl der entnommenen
Stichproben entspricht.
Im gleichen Falle sind die im § 5 festgesetzten Gebühren nur zur Hälfte zu erheben, wenn
zur Zeit der Zurückziehung nicht mehr als die Hälfte der zum Zwecke der chemischen Untersuchung
des Fleisches oder zur Hauptprüfung des Fettes entnommenen Proben untersucht ist. Die einzelnen
Proben gelten schon dann als untersucht, wenn auch nur eine der in der Anweisung für die
chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten beschriebenen Prüfungen ausgeführt ist. Ist bereits
mehr als die Hälfte der Proben untersucht, so sind die vollen Gebühren von der ganzen Sendung
zu erheben.
§ 9. — Die Bemessung und Festsetzung der im Falle des § 30 Abs. 1 der Ausführungs-
Bestimmungen dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Kosten einer unbegründeten Beschwerde
erfolgt nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anordnungen der Regierung.
§ 10. — Die Behörde kann die Einzahlung eines angemessenen von ihr zu bestimmenden
Vorschusses vor Beginn der Untersuchung verlangen. Wenn in den Fällen des § 6 der Verdacht
als unbegründet sich erweist, oder die Sendung freiwillig zurückgezogen wird (§ 8), sind die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Luxemburg, den 28. März 1903.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Loi du 28 mars 1903, concernant la répression
des fraudes dans le commerce des beurres et de
la margarine.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
27 mars 1903 et celle du Conseil d'État du 28
du môme mois, portant qu'il n'y a pas lieu à se-
cond vote ;
Avons ordonné et ordonnons