Großh. Beschluß vom 26. Juni 1913, betreffend die Ausführung
Table des dispositions (146)
Texte législatif (146 Articles)
Großh. Beschluß vom 26. Juni 1913, betreffend die Ausführung
des Viehseuchengesetzes.
Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu
Nassau, u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912 über die Viehseuchenpolizei und die Verbes-
serung der Pferde- Hornvieh und Schweinezucht;
Nach Anhörung unseres Staatsrates;
Auf den Bericht unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Beratung der
Regierung im Konseil;
Haben beschlossen und beschließen
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
— Als verdächtige Tiere gelten im Sinne des Viehseuchengesetzes
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten
lassen (der Seuche verdächtige Tiere);
Tiere, au denen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermu-
tung vorliegt, daß sie den Austeckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere).
Titel II.
Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande.
L'arrêté du 10 mai 1911 (Mémo-
rial 1911. n° 32, p. 521 et ss.,) concernant
la visite sanitaire des volailles étrangères im-
portées dans le
Grand-Duché, est
modifié
comme suit
«Art. 1er. — L'introduction de volailles
vivantes dans le Grand-Duché ne pourra s'ef-
fectuer que par la voie ferrée.
»On comprend sous le nom de volailles
dans le sens des dispositions suivantes, les
oies, canards, coqs, poules, poulets, y compris
les pintades, dindes, paons et cygnes.»
«Art. 2. — Si, lors de la visite sanitaire,.. les
animaux sont reconnus exempts de maladie
contagieuse ou de tout symptôme suspect,
le vétérinaire du Gouvernement
autorisera
le débarquement et le transport au lieu de
destination. Il sera délivré en même temps
un certificat de santé indiquant le genre, le
dieser Personen in folgender Weise zu regeln
Schulsäle und Nebengebände, die Aborte einbe-
griffen, sollen täglich gereinigt werden. Der Fuß-
boden soll alle acht Tage, Möbel und Fenster
jeden Monat gewaschen werden.
Luxemburg, den 19. Juni 1913.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Beschluß vom 24. Juni 1913, betreffs Einfuhr von
ausländischem Geflügel.
Der Staatsminister,
P r ä s i d e n t der Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912,
über die Viebseichenpolizei;
Auf den Antrag des ständigen Ausschusses
der Ackerbaukommission;
Beschließt
Der Beschluß vom 10. Mai 1911
(Memorial 1911, Nr. 32, S. 521 ff.), betref-
fend die tierärztliche Untersuchung des auslän-
dischen ins Großherzogtum eingeführten Ge-
flügels, ist abgeändert wie folgt
„Art. 1. — Die Einfuhr von lebendem
Geflügel
ins
Großherzogtum
kann
nur per Eisenbahn erfolgen.
„Unter die Bezeichnung „Geflügel",
im
S i n n e
nachstehen der
Bestim-
mungen, fallen Gänse, Enten, Hähne,
Hühner, Hühnchen, einschließlich der
Perlhühner Truthühner, Pfauen und
Schwäne."
„Art. 2. — Wurden durch, die vorgenommene
Untersuchung die Tiere als frei von Seuche
oder seucheverdächtigen Erscheinungen befunden,
so gestattet der Staatstierarzt deren Entladung
und Weiterbeförderung an ihren Bestimmungs-
ort. Zugleich stellt er ein Gesundheitszeugnis
aus, das Art, Geschlecht, Zahl sowie sonstige
nombre ainsi que les autres signes distinctifs.
Au lieu de destination, les volailles seront
isolées et subiront une quarantaine d'obser-
vation de huit à quinze jours, sous la sur-
veillance du vétérinaire du
Gouvernement
du ressort afférent.
» Si le lieu de destination n'est pas situé
dans le canton ou dans le ressort du vété-
rinaire qui a procédé à la visite sanitaire, ce
dernier informera le vétérinaire du Gouverne-
ment du lieu de destination aux frais de l'im-
portateur.
» Les envois refoulés par les pays étrangers
pour des motifs de santé ne pourront être
débarqués dans le Grand-Duché et seront diri-
gés sans retard vers le pays d'exportation. »
— Die Einfuhr von Tieren, die an einer übertragbaren Seuche leiden, und von verdäch-
tigen Tieren sowie von Erzengnissen solcher Tiere ist verboten. Dasselbe gilt für die Kadaver und
Teile von Tieren, die an einer übertragbaren Seuche gefallen sind oder zur Zeit des Todes an
einer solchen gelitten haben oder seuchenverdächtig gewesen sind, endlich für Gegenstände jeder Art,
von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes
sind.
Le présent arrêté sera inséré au
Memorial; il sera obligatoire dès le lendemain
Luxembourg, le 24 juin 1913.
Le Ministre
d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Rectification. — Foires.
Au relevé général des foires de l'année 1914,
publié au n° 23 du Mémorial de 1913, p. 318
et 319, la foire qui se tiendra à Larochette
le 19 février, a été par erreur fixée au 19
janvier.
Luxembourg, le 20 juin 1913.
Le Ministre
d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Kennzeichen angibt. Am Bestimmungsort sind
die Tiere abzusondern und einer acht bis vier-
zehntägigen Quarantäne unter Aufsicht des
zuständigen Staatstierarztes zu unterwerfen.
„Liegt der Bestimmungsort nicht in
dem Kanton oder in dem Dienstbezirk
des Tierarztes, der die Untersuchung
vorgenommen, so hat letzterer den
für
den Bestimmungsort zuständigen
Staatstierarzt
auf Kosten des Ein-
bringers zu, benachrichtigen.
„Die von den fremden Ländern aus Ge-
sundheitsrückfichten zurückgewiesenen Sendungen
dürfen nicht im Großherzogtum ausgeladen
werden, sondern haben ohne Verzug nach dem
Abgangsland zurückzugehen."
Gegenwärtiger Beschluß wird im
Memorial" veröffentlicht und tritt am Tage
nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 24. Juni 1913.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Berichtigung. — Jahrmärkte.
In dem in Nr. 23 des Memorials von 1913,
S. 318 und 319 veröffentlichten allgemeinen
Jahrmarktverzeichnis für das Jahr 1914, ist
der in Fels
am 19. Februar abzuhaltende
Jahrmarkt irrtümlicherweise auf den 19. Januar
angesetzt worden.
Luxemburg, den 20. Juni 1913.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
— Zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung von übertragbaren Seuchen der Haus-
tiere aus dem Auslande kann durch die Regierung die Einfuhr lebender oder toter Tiere,
tierischer Erzeugnisse oder Rohstoffe sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein
Können, allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder beschränkt werden.
Mémorial
Memorial
des
du
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogtums Luxemburg.
Vendredi, 27 juin 1918.
N° 40.
Freitag, den 27, Juni 1913.
Zu demselben Zwecke kann der Verkehr mit Tieren im Grenzbezirke solchen Bestimmungen unter-
worfen werden, die geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche
vorzubeugen. Die Bestimmungen sind, soweit erforderlich, auch auf tierische Erzeugnisse und Roh.
stoffe sowie auf solche Gegenstände auszudehnen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
Auch kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regel-
mäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von Vieh angeordnet werden.
Die nach Abs. 2 zulässigen Bestimmungen können nur getroffen werden, wenn und so lange gegen-
über dem angrenzenden Ausland Einfuhrverbote oder Beschränkungen gemäß Abs. 1 angeordnet sind.
Die verfügten Verbote und Beschränkungen sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu geben.
Titel
III.
Bekämpfung von Viehseuchen im Inlande.
A.
Anzeigepflich.
— Bricht eine im Art. 2 des V. S. G. bezeichnete Seuche aus oder zeigen sich
Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer des
betroffenen Viehs unverzüglich dem Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnsitzes Anzeige
zu machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der An-
steckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der
Aufsicht über Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer,
entweder Vieh von mehreren Besitzern oder solches Vieh eines Besitzers, das sich seit mehr als vier-
undzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebs des Besitzers befindet, in Obhut
hat, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Tiere, deren Begleiter, und für die in fremdem
Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder
Weideflächen.
Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle Personen verpflichtet, die sich mit der
Ausübung der Tierheilkunde oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen
die Fleischbeschauer einschließlich der Trichinenbeschauer, ferner die Personen, die das Schlächterge-
werbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Be-
seitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen,
wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der Anzeige-
pflicht unterliegenden Seuche (Art. 2 des V. S. G.) oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer
solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
— Bis zum Eintreffen des Staatstierarztes hat das Schöffenkollegium dafür zu sorgen,
daß die kranken und, abgesehen von Tuberkulose, auch die verdächtigen Tiere mit solch n aus anderen
Ställen nicht in Berührung kommen, und daß die für die betreffende Seuche vorgesehenen beson-
deren Bestimmungen beachtet werden.
B.
Ermittlung
der
seuchenauxbrüch
und
Anordnung
der
Maßregeln.
— Alsbald nach erhaltener Anzeige oder sonst erhaltener Kenntnis hat der Staatstierarzt
die Untersuchung der Tiere vorzunehmen, die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu
ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche
festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruches begründet ist. Der Staatstierarzt hat ferner
das zur Sicherung der Diagnose benötigte Material zu entnehmen, gegebenenfalls an die von der
Regierung bezeichnete Untersuchungsstelle zu versenden, sowie anzugeben, welche besonderen Maß.
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen und die vorgeschriebenen Berichte und
Mitteilungen zu erstatten. Alle diese Berichte sind als dringend an die Regierung zu senden.
Der Staatstierarzt hat alsbald nach Feststellung der Seuche oder des begründeten Verdachtes
die für die einzelnen Seuchen vorgeschriebenen Maßregeln anzuordnen. Die getroffenen Anord-
nungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Ver-
fügung zu eröffnen, auch ist davon dem Schöffenkollegium und der Regierung unverzüglich Mittei-
lung zu machen.
Nach Anhören des Staatstierarztes hat das Schöffenkollegium für die Stellung von Wach- und
Hilfsmannschaften, von Einrichtungen, Transportmitteln und Unterkunftsräumen zur Bewachung
der erkrankten oder verdächtigen Tiere sowie für die wirksame Durchführung der angeordneten
Maßregeln zu sorgen.
— Der Staatstierarzt hat die zur Sicherung des Befundes benötigten Zerlegungen, Impf-
und Blutproben und sonstigen Untersuchungen, sofern die nachstehenden Vorschriften nicht aus-
drücklich anderes bestimmen, selbst vorzunehmen oder unter seiner Leitung vornehmen zu lassen.
— Auf die gutachtliche Äußerung des Staatstierarztes, daß der Ausbruch der Seuche fest-
gestellt ist oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruches vorliegt, hat das Schöffen-
kollegium im Benehmen mit dem Staatstierarzt die erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem
Beschluß und den zu dessen Ausführung für die betreffende Seuche von der Regierung erlassenen
Vorschriften alsbald anzuordnen und wirksam durchzuführen.
Das Schöffenkollegium hat für die zur Vornahme von Zerlegungen und sonstigen Untersuchungen,
zur Beseitigung von Kadavern, Kadaverteilen und Abfällen und bei der Desinfektion zu vernich-
tenden Gegenständen benötigten Hilfsmannschaften, Einrichtungen, Transportmittel und Räume
zu sorgen.
Der Distriktskommissar ist jederzeit befugt, die in den Bestimmungen dieses Beschlusses dem
Schöffenkollegium
überwiesen
Amtshandlungen auf sich zu übernehmen.
— Ist der Ausbruch der Maul- und Klanenseuche, des Bläschenausschlages der Pferde und
des Rindviehs, des Rotlaufes der Schweine einschließlich des Nesselfiebers, der Geflügelcholera oder
der Hühnerpest, durch das Gutachten des Staatstierarztes festgestellt, so haben der Distriktskommissar
und das Schöffenkollegium auf die Anzeige neuer Ausbrüche in dem Seuchenorte sofort die erfor-
derlichen
Schutzmaßregeln anzuordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Staatstier-
arztes bedarf. Dieser ist jedoch durch das Schöffenkollegium von jedem weiteren Seuchenfalle
sofort zu benachrichtigen.
Während der Dauer der vorgenannten Seuchen ist dem Staatstierarzt jeweils Fehlanzeige durch
das Schöffenkollegium
zuzustellen, wenn innerhalb einer Woche keine neuen Seuchenfälle zur
Anzeige gelangten.
— Die Viehmärkte (Jahr- und Wochenmärkte für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel,
Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffent-
lichen und privaten Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der staat-
lichen Pferde- und Rindviehprämüerungen und der Katzen-, Kaninchen- und Brieftaubenausstel-
lungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern,, desgleichen die Betriebe von Abdeckern ein-
schließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigem Beseitigung oder Verarbeitung von tierischen Kadavern
und tierischen Teilen sind durch den Staatstierarzt oder durch den von der Regierung an seiner Stelle
hiermit beauftragten Tierarzt zu beaufsichtigen. Das gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger
Wiederkehr und in größerem Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden, und für größere
gewerbliche Schweinemästereien. Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden Gaststätte und
Schweinemästereien werden von der Regierung bezeichnet.
Für Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, für öffent-
liche Tierschauen — insbesondere Hunde- und Geflügelausstellungen — die nur aus dem Ausstellungs-
ort o der aus einem Umkreis von in der Regel höchstens zehn Kilometern um diesen Ort beschicke werden,
ferner für Ställe und Betriebe von Viehhändlern, deren Geschäftsumfang nicht beträchtlich ist, kann
die Befreiung von der Beaufsichtigung von der Regierung gewährt werden.
Durch Verfügung der Regierung kann die Beaufsichtigung auch für die zu Handelszwecken
oder zum öffentlichen Verkaufe zu ammengebrachten Viehbestände, für Katzen- Kaninchen- und
Brieftaubenausstellungen, für die durch obrigkeitliche Anordnung veraulaßten Zwammenziehungen
von Vieh und für die nicht unter Abs. 1 fallenden Gastställe und gewerblichen Viehmästereien ange-
ordnet werden.
Die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere unterliegen der Aufsicht der
Staatstierärzte,
— Die Besitzer oder Unternehmer der Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen,
die nach vorhergehendem Artikel der Beaufsichtigung unterliegen, haben von der Eröffnung oder
Einstellung ihrer Betriebe dem Schöffenkollegium innerhalb 14 Tagen Anzeige zu erstatten.
Durch Verfügung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann im Falle einer bestimmten Seuchen-
gefahr und für deren Dauer angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang
oder über Ortsveränderung von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr
unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstaltungen befinden, dem Schöffenkollegium
und dem Staatstierarzte Anzeige erstattet werde.
C. Schutzmaßregeln gegen die ständige Seuchengefahr
1. Viehuntersuchung beim Eisenbahnverkehre.
— Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Geflügel muß bei
oder unmittelbar nach dem Entladen einer Untersuchung durch den Staatstierarzt unterworfen
werden, wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu erstrecken hat.
Solche Sendungen sind jedoch von dem Untersuchungszwange befreit, sofern sie innerhalb der
letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen Staatstierarzt untersucht worden sind.
— Durch Verfügung der Regierung wird bestimmt, inwieweit im übrigen eine staats-
tierär(…)liche Untersuchung von Vieh vor dem Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisen-
bahnverkehr im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer stattzufinden hat.
— Von dem Zeitpunkt des Verladens oder Entladens des nach den Art. 13 und 14 zu unter-
suchenden Viehes hat der Besitzer oder dessen Vertreter rechtzeitig, spätestens 24 Stunden vorher,
dem zuständigen Staatstierarzte Anzeige zu erstatten.
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh.
— Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse auf
öffentlichen Wegen ist verboten. Indes ist das Treiben von auf der Eisenbahn angekommenen
Schweinen außerhalb der Zeit größerer Seuchengefahr bis auf eine Entfernung von 3 Kilometer
gestattet.
Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes auf öffentlichen
Wegen kann durch die Regierung verboten werden.
— Ebenso kann das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte verboten
oder auf bestimmte Wege beschränkt werden.
3. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für Vieh.
Art..18. — Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder öffent-
liche Tierschauen (ausschließlich der staatlichen Pferde- und Rindviehpräm(…)erungen) gebrachte Vieh
(Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) kann durch die Regie-
rung die Beibringung von Ursprungs- und von Gesundheitszeugnissen angeordnet werden; die
Führer oder Begleiter der Tiere haben die Ursprungs- und die Gesundheitszeugnisse auf dem Trans»
Porte stets bei sich zu führen und den im Art. 9 des Gesetzes näher bezeichneten Beamten oder
Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
— In allen Fällen, in denen dem Staatstierarzte die Feststellung des Krankheitszustandes
eines verdächtigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines anderen
Tierarztes einzuholen. Bei Ermittelung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für
die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter
bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutachten eines anderen
Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Verschluß unter Über-
wachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen
nach Mögichkeit vermieden wird.
Die Regierung kann die Anordnungen des Staatstierarztes berichtigen.
— Aus den Ursprungszeugnissen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht, Farbe,
Abzeichen und das ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel die Art und
Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Haut-
brand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der Ursprungsort, der Name desjenigen,
aus dessen Bestande das Vieh stammt, und der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort
ersichtlich sein. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt, sofern nicht in ihnen selbst
auf Grund besonderer Bestimmungen der Regierung ein anderes augegeben ist, 30 Tage, von der
Ausstellung an gerechnet und findet die Ausstellung derselben durch ein Mitglied des Schöffen-
kollegiums statt.
In den Gesundheitszeugnissen muß bescheinigt sein, daß das darin näher zu bezeichnende Vieh
frei von Erscheinungen ist, die auf das Vorhandensein einer anzeigepflichtigen Seuche schließen
oder ihren Ausbruch befürchten lassen. Die Gesundheitszeugnisse haben bei Wiederkäuern, Schweinen
und Geflügel eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen, bei Einhufern eine solche von 8 Tagen, von der
Ausstellung an gerechnet. Diese Fristen können von der Regierung kürzer beinessen werden. Die
Gültigkeitsdauer ist in den Zeugnissen anzugeben.
— Die Ursprungs- und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher einge-
tragen werden.
— Die Ursprungszeugnisse und die von den Staatstierärzten ausgestellten Gesundheits-
zeugnisse,siud für das ganze Großherzogtum gültig.
4. Viehkontrollbücher und Kennzeichnung von Vieh.
— Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und Schweine
Kontrollbücher nach vorgeschriebenem Muster führen. Die Kontrollbücher müssen dauerhaft gebun-
den und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben
von Blättern wie das Einsetzen neuer Blätter ist verboten. Änderungen der Eintragungen dürfen
nur durch Durchstreichen und so bewirkt werden, daß das Durchstrichene noch lesbar bleibt.
Die Kontrollbücher dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis das Schöffen-
kollegium desjenigen Ortes, von wo aus der Gewerbebetrieb stattfindet, die Gesamtzahl der Seiten
durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat.
Als Viehhändler im Sinne des Viehseuchengesetzes gelten auch Landwirte, Metzger, die über
ihren Wirtschafts- oder Gewerbebedarf mit Vieh Handleu; ferner Viehankauf- und Viehverwertungs-
genossenschaften, sowie Viehkommissionnäre.
— In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten,
einzeln unter Angabe des Geschlechtes, der Farbe, der Abzeichen, des ungefähren Alters, besonderer
Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe
des Tages und Ortes der Übernahme, des bisherigen Besitzers und seines Wohnorts sowie des Tages
des Weiterverkaufs, des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen. Kälber bis zu 3 Monaten
und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters
(Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen Kälbern und bei Schweinen die gleichen
Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden und Rindern zu machen.
Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen
mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher müssen von den Führern der Transporte
jederzeit mitgeführt und den in Art. 9 des Viehseuchengesetzes vorgesehenen Beamten oder Beauf-
tragten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
Die Kontrollbücher sind ein Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
Dieselben sind für das ganze Großherzogtum gültig.
Durch die Regierung kann für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung vorgeschrieben werden.
5. Molkereien.
— In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder Vergraben
zu beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und -Einsätze sind nach Entfernung des Zentrifugenschlamms
in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindestens zwei Minuten lang einzulegen oder mit solcher
abzubürsten.
— Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich die Milch
von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen verarbeitet wird, die den in
diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten Personen gehören.
Unter Milch sind auch die bei deren Verarbeitung sich ergebenden flüssigen Produkte — Nahm,
Magermilch, Buttermilch und Molken — zu verstehen.
— Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Milch
sicher und nachweislich auf 90° erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen die Milch zur Sammel-
molkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so beschaffen sein, daß sie leicht und sicher
gereinigt und desinfiziert werden können. In den Sammelmolkereien müssen für eine leichte und
gründliche Desinfektion dieser Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
Für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sam-
melmolkereien ist eine Frist bis 1. Oktober 1914 gestattet.
— Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vorheriger aus-
reichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche im eigenen Betriebe der
Molkerei verbraucht werden.
Ausnahme von dem Erhitzungszwange ist für solche Molkereien zulässig, deren Viehbestände
einem staatlich anerkannten Tuberkulosetilgungsverfahren unterworfen sind. Auch kann in beson-
deren Ausnahmefällen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, durch die
Regierung Befreiung von dem Erhitzungszwange gewährt werden.
Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkende!: strömenden Wasserdampf auf 85°;
c) Erhitzung im Wasserbad, und zwar, entweder auf 85° für die Dauer einer Minute oder, unter
den von der Regierung näher zu bestimmenden Voraussetzungen, auf 70° für die Dauer einer halben
Stunde.
— In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit ersichtlich
ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Verarbeitung angeliefert wird,
sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur weiteren Verwertung in Viehhaltungen abge-
geben werden. Die Bücher sind den mit der Aufsicht über die Molkerei beauftragten Beamten au
Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
— Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind dem Distrikts-
kommissar anzuzeigen, welcher davon dem Staatstierarzte Kenntnis gibt.
Die Sammelmolkereien unterliegen der Beaufsichtigung durch die Samtätsinspektoren und die
Staatstierärzte; über die Beaufsichtigung derselben durch die Staatstierärzte trifft die Regierung
weitere Bestimmungen.
Hierbei ist die Durchführung der nach Art. 27 vorgeschriebenen Erhitzung durch regelmäßige
Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammelmolkereien und durch Prüfung ent-
nommener Proben von Milch und Milchrückständen sicherzustellen.
Auch ist die Beachtung der Vorschriften der Art. 25, 26 und 27 zu Prüfen. Die Abstellung etwaiger
Mängel ist alsbald zu bewirken.
6. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen und Polizeiliche Beobachtung von,
Handelsvieh.
— Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann von der Regierung
verboten werden.
— Die Regierung kann in Zeiten der Seuchengefahr für den Handel mit Vieh ohne
vorgängige Bestellung anordnen, daß der Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Verkaufsplätzen
(Standort, Stall usw.) stattfinden und daß bei diesem Handel beim Aufsuchen von Bestellungen
Vieh nicht mitgeführt werden darf. Die Regierung kann ferner in Zeiten der Seuchengefahr anordnen,
daß das bei dem Handel im Umherziehen mitgeführte Vieh einer regelmäßigen Untersuchung
durch den Staatstierarzt unterliegt.
Durch Verfügung der Regierung wird bestimmt, ob und auf welche Zeit und für welche Landes-
teile der Handel, der ohne vorgängige Bestellung außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet, gänzlich verboten wird.
Durch Verfügung der Regierung können die Betriebe von Viehhändlern in bestimmten Gemeinden
dauernd oder für bestimmte Zeit der Beaufsichtigung durch den Staatstierarzt unterstellt werden,
in der Weise, daß Tiere bestimmter Gattungen aus diesen Betrieben nicht entfernt werden dürfen,
wenn sie nicht frühestens 48 Stunden vorher durch den Staatstierarzt untersucht worden sind.
Durch Verfügung der Regierung wird ferner bestimmt, ob im Falle einer besonderen Seuchen-
gefahr die zum Verkauf bestimmten Rinder und Schweine von Viehhändlern im ganzen Lande oder
in einzelnen Kantonen oder Gemeinden einer polizeilichen Beobachtung zu unterwerfen sind.
In diesem Falle haben die Händler oder ihre Vertreter spätestens 12 Stunden nach jeder Einstel-
lung von Tieren der in Frage stehenden Art dem Schöffenkollegium unter Angabe des Standortes
Anzeige zu machen und dabei die Tiere nach Gattung, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter und
etwaigen besonderen Kennzeichen (Ohrmarke, Hornbrand, Hautbrand, Farbzeichen, Haarschnitt
usw.) genau zu bezeichnen, letzteres jedoch nur, insoweit für dieselben keine Ursprungs- und Gesund-
heitszeugnisse vorliegen. Gegebenenfalls sind diese, der Anzeige anzuschließen. Bei Schweinen
genügt die Angäbe der Stückzahl und des ungefähren Alters. Das Schöffenkollegium hat die An-
meldung nebst den dazu gehörigen Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen dem Staatstierarzt zu
übermitteln. Die Beobachtungsfrist sowie die für deren Ausführung zu treffenden Maßregeln
bestimmt die Regierung.
7. Zugtiere im Bergwerks- und Haufierbetriebe.
— Für die beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, sowie auch für die beim Bergwerks-
betriebe benutzten Zugtiere kann eine amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende
Untersuchung durch die Regierung angeordnet werden.
In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung, unter Angabe des Tages, in ein Untersuchungs-
buch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter
bezeichnet sein müssen. Das Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von der letzten Eintragung an
gerechnet, aufzubewahren.
Der Führer der Tiere beim Gewerbebetrieb im Umherziehen hat es stets mit sich zu führen und
den im Art. 9 des Gesetzes näher bezeichneten Personen oder Beauftragten auf Verlangen zur Ein-
sicht vorzulegen.
8. Hundehalsbänder.
— Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen und
Wohnort oder Wohnung des Besitzers oder, nach näherer Bestimmung der Regierung ein fonstiges,
die Zugehörigkeit des Hundes sicherstellendes Kennzeichen ersehen lassen.
9. Deckregister.
— Personen, die einen Hengst oder Bullen zum Decken fremder Pferde oder fremden
Rindviehs verwenden, desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder
Vereinen, die Hengst oder Bullen zur Zucht halten, haben dies dem zuständigen Staatstierarzt
anzuzeigen.
10. Viehladestellen.
— Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit undurchläs-
sigem Boden versehen sein.
Für Viehladestellen mit geringeren: Verkehr können Ausnahmen und für scholl bestehende Vieh-
ladestellen die Gewährung einer angemessenen Frist zur Herstellung des undurchlässigen Bodens bei
der Regierung nachgesucht werden.
11. Reinigung und Desinfektion beim Viehtrans Porte.
— Die besonderen Vorschriften betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei
Beförderungen von Vieh und lebendem Geflügel auf Eisenbahnen finden entsprechende Anwen-
dung auch auf den Verkehr mit Vieh und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßen-
bahnen, ferner auf Viehwagen von Eisenbahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin
fremdländische und wilde Tiere befördert worden sind.
Im übrigen müssen die voll Viehhändlern und Transport-Unternehmern zum Viehtransporte
benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Straßenbahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren,
sowie alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften
(Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke)
sowie auch die Ladestellen (Art. 35) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Die Regierung bestimmt,
ob in Zeiten der Seuchengefahr die Fahrzeuge und Gegenstände nach dem Gebrauche nicht nur
gereinigt, sondern auch desinfiziert werden sollen.
— Durch die Regierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, ob in Zeiten der
Seuchengefahr auch die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und
40a
Behältnisse sowie die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt
und desinfiziert werden sollen.
— Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch auszuführen.
Die Reinigung und die Desinfektion der Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben,
die für die Beförderung der Tiere benutzt worden sind.
12. Einrichtung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen
und gewerblichen Schlachtstätten.
Einrichtung.
— Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch eine Ein-
friedigung derart abgeschlossen sein, daß das Zugeführte Vieh den Platz nur an den durch den Staats-
tierarzt überwachten Eingängen betreten kann. Solange der Zutrieb zum Markte andauert, darf
Vieh vom Marktplatz nicht durch die Eintriebstellen, sondern nur durch gesonderte, polizeilich über-
wachte Ausgänge abgeführt werden.
Für größere Viehmärkte sollen wo möglich die Marktplätze mit einer Einfriedigung umgeben sein
und müssen auf den Staudplätzen für Großvieh Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden
sein, möglichst derart, daß die Tiere in Reihen stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang freibleibt.
Die Viehmarktplätze sind so instandzusetzen und so imstande zu erhalten, daß sie rasch und gründlich
gereinigt werden können. Die Eintriebstelleu sind in ihrer ganzen Breite und auf eine Länge von
mindestens 10 in mit ebenem, hartem Boden zu versehen.
Die Eingänge der Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden, sind zweck-
entsprechend zu pflastern oder zu zementieren.
— In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ferner ein besonderer Raum zur vorläufigen
Absonderung und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere vorhanden sein. Auf Märkten
mit geringerem Verkehr kann mit Genehmigung der Regierung von der Bereitstellung dieses Raumes
abgesehen werden.
— Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und Schlacht-
viehhöfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Markthallen, Stallungen, Absonderungsräumen)
müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet
sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten, ferner die Rampen, Buchten und Hürden müssen aus
leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen hergestellt sein.
—
Anlage getrennter Ent- und Verlade-
rampen und getrennter Zu- und Abfuhrwege sowie die Pflasterung der Triebstraßen, für öffentliche
Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent- und Verladerampen, für Viehmärkte diejenige getrenn-
ter Zu- und Abfuhrwege durch die Regierung angeordnet werden.
— Für die Herstellung der in den Art. 39 bis 42 vorgeschriebenen Einrichtungen kann
von der Regierung eine Frist bis zum 1. Oktober 1914 gewährt werden.
Für Wochenmärkte, endlich für Viehausstellungen und Viehmärkte von beschränktem Umfang, die
nur aus dem Ausstellungs-(Markt-)Ort oder dessen näherer Umgebung beschickt sind, kann mit Ge-
nehmigung der Regierung von der Herstellung der Einrichtungen ganz oder teilweise abgesehen
werden.
— Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffentlichen
Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen
a) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist, so müssen Ein-
Achtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegeneinander ermöglichen.
b) Auf Nutz- oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen Schlacht-
häusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den Ausladerampen Buchten zur
vorläufige!: Unterbringung der Tiere vorhanden sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen
werden, müssen die Rampen mit ausreichender Beleuchtung versehen sein.
c) Bei größeren Nutz- oder Schlachtviehhöfen sind gegen die
schlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, bei größeren Schlacht-
viehhöfen auch besolidere, von dem übrigen Viehverkehre getrennt liegende Nestbestandhöfe zur
Unterbringung des von einem zum anderen Markte verbleibenden Viehes herzustellen. Die Re-
gierung behält sich vor, die Herstellung von Nestbestandhöfen auch für kleinere Schlachtviehhöfe
und für Nutzviehhöfe vorzuschreiben.
Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung der Regierung auf bereits bestehende Nutz-
oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgedehnt werden.
Betrieb.
— Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs wird von der Negierung auf eine
bestimmte Tageszeit festgesetzt und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt ist, nicht' vor Tageslielle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte Stunden beschränkt
werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den Markt durch den Staatstierarzt
untersucht werden. Die Viehmarktsplätze und die anstoßenden Teile der Zu- und Abtriebwege sind
alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
— Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann nach näherer Anordnung
der Regierung der gewerbsmäßige Handel mit Vieh bestimmter Gattungen an Markttagen
außerhalb des Marktplatzes verboten oder beschränkt werden.
— Für Viehmärkte kann durch das zuständige Regierungsmitglied angeordnet werden,
daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei
der Marktpolizeibehörde gemeldet werden.
— Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung oder
Ann Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die Negierung verboten werden.
— Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne Geneh-
migung des Staatstierarztes lebend nicht wieder ausgeführt werden; derselbe hat der Regierung
davon Mitteilung zu machen. Diese Genehmigung ist nicht erforderlich in Schlachthäusern, die
unter der Leitung eines Tierarztes stehen.
— Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in öffent-
lichen Schlachthäusern zu Schlacht- oder Handelszwecken ausgestellt sind, darf nur nach vorheriger
ausreichender Erhitzung (Art. 27 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet werden.
— Auf Wochenmärkte, die von der Beaufsichtigung durch den Staatstierarzt befreit
sind, finden die Bestimmungen der Art. 45 bis 51 keine Anwendung.
13. Einrichtung und Betrieb von Gast- und Händlerställen.
— Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fußboden und
glatten Wänden verschen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch Tageslicht beleuchtet, oder es
muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt sein. Die in Gast- und Händlerställen be-
findlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und
dergleichen) sowie Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen
bestehen.
Auf bereits bestehende Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit Anwendung, als es die
Regierung bestimmt.
— Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung
kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein.
Die Händlerstallungen, auf die diese Vorschrift Anwendung findet, sind von der Regierung
auf Antrag des Staatstierarztes zu bezeichnen.
— Gast-, und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind, müssen
nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann diese Maßregel
auf die benutzten Teile beschränkt werden.
Gast- und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem mindestens in den ersten
10 Tagen eines jeden Vierteljahres zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Desinfektion können
für kleinere Gast- und Händlerställe, in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Aus»
nahmen von der Regierung zugelassen werden.
Dieselbe kann ferner anordnen, daß die Inhaber von Gastställen über das von ihnen einge-
stellte Vieh Buch führen, aus dem die Zahl und Art der eingestellten Tiere, der Name und
Wohnort des Besitzers, der Herkunftsort und der Bestimmungsort sowie der Tag der Einstellung
und der Tag der Entfernung der Tiere ersichtlich sind.
Die Ausführung der Desinfektion und die im Abs. 3 vorgeschriebene Buchführung sind durch den
Staatstierarzt auf Kosten des Besitzers des Stalles zu kontrollieren.
14. Abdeckereien.
Einrichtung.
— Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Wasenplätze und sonstigen
Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen
Teilen sind derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge
betreten werden können.
— In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder
weiter verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände bis zu einer Höhe
von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß zur Reinhaltung dieser Räume für
das Vorhandensein von Gebrauchswasser in genügender Menge gesorgt sein.
— Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte
und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die Umgebung der
Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurchlässigen Boden zu versehen.
— Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tierteile
nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegimg von Kadavern und die erforder-
lichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung stehen.
Art. 5!). — Die Regierung kann für die Herstellung der angegebenen Einrichtungen eine Frist
bis zum 1. Oktober 1914 gewähren.
— Durch Verfügung der Regierung kann angeordnet werden, daß
a) die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiterverarbeitet
werden, nach oben abzuschließen sowie mit Türen und Fenstern zu versehen sind;
b) der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern und sonst wasserdicht herzustellen ist;
c) wenn Tierteile gekocht werden, sollen, hierfür besondere Einrichtungen in einem besonderen
Raume herzustellen sind;
d) ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile einzurichten ist.
— Neu zu errichtende Abdeckereien müssen folgende besondere Betriebsräumlichkeiten
enthalten
a) einen Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere;
b) besondere Räumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum Kochen sowie
zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile;
c) einen Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder verdächtiger Hunde oder
Katzen;
d) einen Umkleide- und Waschraum für das Arbeitspersonal.
— Für kleinere Abdeckereien können von den Vorschriften der Art. 56, 58 und 61
Ausnahmen bei der Regierung nachgesucht werden.
Betrieb.
— Von der Tötung und von jedem Fallen von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren
Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen, ausgenommen Einhufer und Kälber unter 3 Wochen,
Sangferkel, Schaf- und Ziegenlämmer unter 6 Wochen, hat der Besitzer oder sein Vertreter spä-
testens am Tage nach dem Tode des Tieres dem Schöffenkollegium Anzeige zu erstatten und zu
erklären, ob er das getötete oder gefallene Tier einer Abdeckerei bezw. einer Anstalt zur gewerbs-
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern oder tierischen Teilen übergeben will, oder
ob dasselbe auf den öffentlichen Wasenplatz gebracht werden soll.
Ist ersteres der Fall, so hat das Schöffenkollegium die Abdeckerei alsbald in Kenntnis zu setzen
und um Abholung des Kadavers zu ersuchen. Diesem Ersuchen ist sofort Folge zu leisten.
Handelt es sich um Kadaver bezw. Kadaverteile, deren unschädliche Beseitigung auf Grund vete-
rinärpolizeilicher Vorschriften vorzunehmen ist, so hat das Schöffenkollegium für Polizeiliche Be-
gleitung
des Transportes und Überwachung der Beseitigung Sorge zu tragen. Findet der Trans-
port auf das Gebiet einer anderen Gemeinde statt, so ist der Transportführer ausdrücklich auf die
Seuche und die Vorschrift der unschädlichen Beseitigung aufmerksam zu machen. Das Schöffen-
kollegium hat sich schriftlich bescheinigen zu lassen, daß dies geschehen ist. Es hat ferner das
Schöffenkollegium der Gemeinde, in welcher sich die Abdeckerei befindet, telegraphisch von dem
voraussichtlichen Eintreffen des Transports zu benachrichtigen und dieselbe zu ersuchen, die Ankunft
zu kontrollieren und die Beseitigung zu überwachen.
— Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen Seiten ge-
schlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können.
Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein- und Ausladen der Kadaver versehen sein
Zur Beförderung kleinerer Kadaver und Tierteile können andere undurchlässige Behältnisse verwendet
werden, die während des Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Die Regierung kann ausnahmsweise
auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge zulassen, die den vorstehend genannten Anforde-
rungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können. In
diesem Falle sind die Kadaver und tierischen Teile in geeigneter Weise zu bedecken.
— Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver und tierischen
Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht ent-
gegenstehen, nach Maßgabe des Art. 68 zum Zwecke der Verwertung zu verarbeiten. I m letzteren
Falle können die Häute der Tiere auch ohne weitere Verarbeitung verwendet werden.
— Als unschädliche Beseitigung gelten
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile;
b) Trockene Destillation;
c) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile;
d) Verbrennen bis zur Asche;
e) Vergraben.
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung nach a bis d nicht
ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten Gruben zu erfolgen, daß die Oberfläche der
Kadaver oder der Tierteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erd-
schicht bedeckt ist. Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige
Abgänge verunreinigten Stelle,: der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit den Kadavern zu
vergraben.
Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d gewonnenen Erzeugnisse und Rück»
stände können, sofern nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen,
frei verwendet werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine nachträgliche Beschmutzung
durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke müssen die
Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden; auch dürfen Personen, die mit
den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen Teilen in Berührung kommen, ohne Wechsel der
Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung des Schuhzeuges und ohne gründliches Waschen der Hände
die Räume, in denen die genannten Erzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden,
nicht betreten.
— Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile von
Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern ergeben.
— Die Zerlegung und Verarbeitung von Tierkadavern und Kadaverteilen zum Zwecke
der Verwertung darf nur in Abdeckereien oder sonstigen Anstalten zur Beseitigung oder Verarbeitung
von Kadavern und tierischen Teilen erfolgen.
Die Verwendung von Kadavern oder Kadaverteilen von gefallenen oder getöteten Tieren zum
menschlichen Genuß ist verboten. Die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur mit,
Genehmigung der Regierung zulässig.
Mit vorstehender Einschränkung und soweit nicht veterinärpolizeiliche Bestimmungen entgegen-
stehen, dürfen von Kadavern außer den Häuten (Art. 65) verwendet werden
Fett nach Kochung oder Ausschmelzung,
Knochen, Hörner, Hufe, Klaueu, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach Auskochung oder Trock-
nung,
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung.
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden, damit
eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile
vermieden wird.
Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 3 ist die Abgabe von Fleisch aus Abdeckerein verboten. Jedoch-
kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedeuten nicht entgegenstehen, ausnahmsweise die Regierung
die Abgabe von Fleisch als Futtermittel für Tiere unter der Bedingung gestatten, daß das Fleisch
vor der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender
Farbstoffe vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches ist poli-
zeilich zu überwachen. Das Kochen des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das
Fleisch unter der Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten, grau oder grauweiß verfärbt
ist und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt.
— Durch Verfügung der Regierungs kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien
angeordnet werden, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für die Zer-
legung von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt ist, wo
die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden.
— Trausportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung
gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche behafteten Ka-
davers gehandelt hat, zu desinfizieren.
— Der Inhalt der Sammelgrube (Art. 57) ist entsprechend der Anweisung für das
Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren
und nach näherer Bestimmung des Schöffenkollegiums wegzuschaffen.
Weitergehende Vorschriften über die Behandlung des Abflußwassers aus den Abdeckereien bleiben
der Regierung vorbehalten.
— Soweit nicht für die unschädliche Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile Abdecke-
reien zur Verfügung stehen, hat jede Gemeinde einen öffentlichen Wasenplatz in geeigneter Lage
und von angemessener Größe bereitzustellen. Sämtliche Kadaver und Kadaverteile, auf die sich
die Anzeigepflicht erstreckt (Art. 63), dürfen nur auf dem öffentlichen Wasenplatz vergraben werden,
Der Bereitstellung eines Wasenplatzes bedarf es namentlich nicht
1. wenn die Gemeinde oder ein Verband von Gemeinden selbst eine Abdeckerei zum Zweck der
unschädlichen Beseitigung sämtlicher für die Beseitigung auf Wasenplätzen in Betracht kommenden
Kadaver eingerichtet hat;
2. wenn die Gemeinde nachweist, daß sie mit einer den Vorschriften dieser Verordnung ent-
sprochenden Abdeckerei ein Abkommen getroffen hat, wonach dieselbe die unschädliche Beseitigung
sämtlicher für eine solche Beseitigung auf Wasenplätzen in Betracht kommenden Kadaver und Kada-
verteile übernimmt.
— Wasenplätze dürfen nicht in Benutzung genommen werden, bevor die Regierung die
Erlaubnis hierzu erteilt hat. Bereits benutzte Wasenplätze sind außer Verwendung zu setzen, wenn
sie den im Art. 55 und im nachfolgenden Abs. 2 vorgesehenen Anforderungen nicht entsprechen.
Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen Teilen bestimmten
Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können,
ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben sollen mindestens 0,5 m von einander getrennt
sein und dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung
genommen werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach dem Gutachten des
Staatstierarztes mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube
untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchen»
keime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige
Öffnung solcher Gruben unter Anwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter
polizeilicher Überwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tier«
teile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (Art. 66) unschädlich zu beseitigen.
Wenn der Wasenplatz wegen zu hohen Grundwasserstandes oder aus einem anderen Grunde
nicht benützt werden kann, so sind die Kadaver oder Kadaverteile zu verbrennen.
Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern benutzt werden;
insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben oder ihn beweiden zu lassen.
— Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten.
Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstück gehalten werden, kann die Ortspolizeibehörde die
Ankettung anordnen.
Beaufsichtigung.
— Die nach Art. 11 angeordnete staatstierärztliche Beaufsichtigung der Abdeckereien
Einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und
tierischen Teilen findet in der Weise statt, daß der Staatstierarzt bezw. der von der Regierung hiermit
beauftragte Tierarzt mindestens eine halbjährliche Revision auf Kosten des Betriebsunternehmers
vornimmt. Für kleinere Adbeckereien kann mit Genehmigung der Regierung die Revision nur
jährlich stattfinden.
Der Staatstierarzt hat die in seinem Dienstbezirk vorhandenen Wasenplätze mindestens einmal
im Jahre zu besichtigen.
Bei der Revision der Abdeckereien, der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verar-
beitung von Kadavern und tierischen Teilen und der Wasenplätze ist auf die Beachtung der Vor-
schriften der Art. 55 bis 73 zu schen. Die Abstellung etwaiger Mängel ist alsbald zu bewirken.
Über das Vorhandensein, die Neueinrichtung und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe
ist dem Distriktskommissar Anzeige zu erstatten.
— Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder
Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen müssen von dem Schöffenkollegium ausgestellte
Kontrollbücher nach vorgesehenem Muster führen. Dieses Buch ist den Polizeibeamten und den
Staatstierärzten sowie den in Art. 9 des Viehseuchengesetzes näher bezeichneten Beamten und Be-
auftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist gelegentlich der im Art. 75, Abs. 1 vorge-
schriebenen Revision der Abdeckerei durch den Staatstierarzt zu revidieren und mit einem Revisions-
vermerk zu versehen.
15. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen.
— Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum Schutze
gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der Erlaubnis der Regierung.
Die Erlaubnis darf nur an solche Personen erteilt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit
und Sachkunde nachweisen.
— Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen und sonstigen
technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen Impfstoffe zu bezeichnen,
die hergestellt werden, sollen; ferner ihre Wirkungs- und Prüfungsweise sowie die Art der Haltbar»
machung und die Dauer ihrer Wirksamkeit anzugeben.
Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die baulichen und sonstigen tech-
nischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, Aufbewahrung und den Vertrieb der Impf-
stoffe zu stellenden Anforderungen genügen, und daß die nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um
eine Verschleppung von Viehseuchenerregern wirksam zu verhüten.
— Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der Unternehmer außer
den nach Art. 78 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen und verkaufen will, so hat er hier-
für erneut die Erlaubnis einzuholen.
Die Erlaubnis ist von der Regierung zurückzunehmen, wenn aus Handlungen oder Unter-
lassungen des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigenschaften, die bei der Erteilung der Er-
laubnis nach Art. 77 vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt, oder wenn die baulichen oder
sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den Anforderungen nicht mehr genügen.
— Mir bestehende Anstalten ist die im Art. 77 vorgesehene Erlaubnis binnen 2 Monaten
nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzusuchen. Die Regierung kann für die Erfüllung der zu stel-
lenden Anforderungen eine Frist bis zu 6 Monaten gewähren.
— Der Betrieb der Anstalten unterliegt der Überwachung durch den Staatstierarzt nach
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näherer Bestimmung der Regierung. Die Tiere, die zur Gewinnung von Impfstoffen bestimmt
sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein und vor ihrer Verwendung durch einen
Tierarzt untersucht werden. Die Veräußerung oder anderweitige Verwertung von Tieren, die zur
Herstellung von Impfstoffen gedient haben, kann von einer Untersuchung durch den Staatstierarzt
abhängig gemacht oder sonstigen Beschränkungen unterworfen werden.
— Die Regierung kann die Abgabe oder Anwendung bestimmter Impfstoffe verbieten
oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig machen.
— Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der Impf-
stoffe Listen zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben.
— Die Regierung bezeichnet die Bedingungen für die Zulassung von Impfstoffen zur
staatlichen Prüfung, das Verfahren, nach dem die Prüfung der Impfstoffe vorzunehmen ist, sowie
die zur Vornahme der Prüfung berechtigten Stellen und kann über die Art der Verwendung der
Impfstoffe Bestimmung treffen.
— Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in den Verkehr
bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden.
Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr gebracht werden, müssen
mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen die Kontrollnummer, der Tag der staat-
lichen Prüfung, die Herstellungs- und Prüfungsstätte sowie die längste Zulassungszeit des Impfstoffs
zu ersehen sind; auch müssen sie die deutliche Aufschrift tragen: „Staatlich geprüft". Ferner sind den
Impfstoffen gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung und Aufbewahrung und die bei
ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtetenden Vorsichtsmaßregeln beizugeben.
— Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kann durch die Regierung von einer
staatlichen Prüfung abhängig gemacht werden.
— Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an Tierärzte
abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Die Regierung kann Ausnahmen,
insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen.
16. Viehkastrierer.
— Alle diejenigen, welche das Gewerbe als Viehkastrierer ausüben, haben sich beim
Staatstierarzt anzumelden.
— An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche leiden oder einer
solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbsmäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht
ausgeführt werden.
— Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen Maul- und
Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe herrschen oder die wegen
dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften
untersagt.
Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in denen Milzbrand, Rausch-
brand, Wild- und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Rotlauf der Schweine ein-
schließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern), Geflügelcholera oder Hühnerpest herrschen oder die
wegen einer dieser Seuchen gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an
Tieren vorzunehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die betreffende Seuche empfänglich
sind.
Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Viehkastrierern die Vor-
nahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, in Seuchengehöften aber nur außer-
halb des gesperrten Stalles und unter der Bedingung zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Ver-
lassen des Seuchengehöfts Hände, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten
Instrumente reinigen und desinfizieren.
— Es bleibt der Regierung vorbehalten, nötigenfalls die Vorschriften im Art. 90 auf andere
der Anzeigepflicht unterstellte Seuchen (Art 2 des Viehseuchengesetzes.) auszudehnen.
—Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöftes (Viehbestandes) vorgenommenen Kastra-
tionen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Anne mit warmem Wasser und
Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug durch sorgfältiges Abbürsten mit Seifenwasser
zu reinigen.
— Zum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer können unter
Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen durch die Regierung die nach-
stehenden Maßregeln angeordnet werden unbeschadet der in Gemäßheit des Art. 1, Abs. 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 1912 zu erlassenden zeitweiligen und dringenden Anordnungen
1. Absonderung, Bewachung oder Polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten, der
verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere.
Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort,
Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden,
und auf öffentlichen Wegen.
Für Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke oder verdächtige, sondern nur für die Seuche enr-
pfängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen darf die Beschränkung des Personenverkehrs
nur angeordnet werden, soweit sie in diesem Beschluß ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist
verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß das Tier für die Dauer der Absonderung oder Beob-
achtung die ihm bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Ge-
meinschaft mit anderen Tieren bleibt.
Auch dürfen die Kadaver abgesonderter, bewachter oder
polizeilich beobachteter Tiere nicht ohne Genehmigung des Staatstierarztes geöffnet oder beseitig
werden.
2. Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung oder des Transportes kranker oder verdächtiger
Tiere, ihrer Kadaver, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit
kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern in Berührung gekommen oder sonst geeignet
sind, die Seuche zu verschleppen.
Beschränkungen des Transports und der Benutzung der für die Seuche empfänglichen und solcher
Tiere, die geeignet sind die Seuche zu verschleppen.
Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der ohne vorgängige Bestellung entweder
außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begrün-
düng einer solchen stattfindet.
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weidegangs von Tieren aus den Viehbeständen verschiedener
Besitzer und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von
Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren
auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere mit Ausnähme der Katzen und des Geflügels.
4. Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöfts,
des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten,
tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen
die Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann
verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des Staatstierarztes
festgestellt ist und wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr
einschließt.
Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standorts, eines Gehöfts oder einer Weidefläche ver-
pflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen
zu treffen.
5. Impfung der für die Seuche empfänglichen Tiere, tierärztliche Behandlung der erkrankten
und der verdächtigen Tiere sowie Beschränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.
6. Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere.
Die Vorschrift unverzüglicher Tötung der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere
findet, wo sie in diesem Beschluß enthalten ist, keine Anwendung auf Tiere, die einer der Staatsaufsicht
unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für deren Zwecke verwendet zu werden,
ferner auf Tiere, die unter staatlicher Aufsicht für die Erforschung oder Bekämpfung von Seuchen
benutzt werden.
7. Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absper-
rung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen
Räumlichkeit oder an Orten betroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.
8. Unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide,
Hörner, Klauen usw.), der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen
Tieren.
9. Reinigung und Desinfektion der Ställe, Standorte, Ladestellen, Marktplätze und Wege, die
von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen
Tieren benutzt sind.
Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen,
unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervorräte, der Gerätschaften, .Kleidungs-
stücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen
sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie Ansteckungsstoffe enthalten.
Erforderlichenfalls auch Reinigung und Desinfektion von Tieren, die Träger des Ansteckungsstosses
sein können, und von Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen
sind.
Die Durchführung dieser Maßregel erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des Staats-
tierarztes und unter Überwachung des Schöffenkollegiums.
10. Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochenmärkte, der Körungen,
Viehversteigerungen und öffentlichen Tierschauen. Viehversteigerungen auf dem eignen, nicht
gesperrten Gehöfte des Besitzers können nur dann verboten werden, wenn Tiere zum Verkaufe
kommen, die sich weniger als drei Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
11. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der am Seuchenort oder in dessen Umgegend
vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere.
12. Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruches der Seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt,
so muß auch das Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden.
Titel IV.
Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen.
— Bei den nachbenannten Seuchen greifen folgende besondere Vorschriften mit der
Maßgabe Platz, daß außerdem alle durch Art 1 Abs. 2 des Gesetzes und Art. 94 dieses Beschlusses
vorgesehenen dringenden und zeitweiligen Maßnahmen angeordnet werden können.
A)
Milzbrand
,
Rauschbrand
,
Wild-
u n d
Rinderseuche
— Tiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer dieser Seuchen ver-
dächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden.
— Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren, die mit Milzbrand oder Rauschbrand
erkrankt oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, ist nur Tierärzten gestattet.
Eine Öffnung des Kadavers, die nicht von Tierärzten vorgenommen werden soll, unterliegt
der Genehmigung des Staatstierarztes.
— Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch nach näher zu bestimmendem
Muster zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen
vorgenommen haben. Das Kontrollbuch ist fünf Jahre lang, von der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren
und den Polizeibeamten und den Staatstierärzten auf Verlangen zur Einsicht
vorzulegen.
D. Schutzmaßregeln gegen besondere Seuchengefahr.
— Die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere, die mit Milzbrand oder Rauschbrand
behaftet waren oder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen vorliegt, müssen sofort nach Anwei-
sung des Staatstierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung
Sorge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden
wird.
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Jedoch kann das Abhäuten von Rauschbrandkadavern
unter ausreichenden Vorsichtsmaßregeln gestattet werden, wenn das Abhäuten in einer unter
Aufsicht des Staatstierarzies stehenden Abdeckerei erfolgt, wenn die Unschädlichmachung des den
Käuten anheftenden Ansteckungstoffes gelingt und dieselben nach Desinfektion in eine Gerberei
verbracht werden.
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes oder Rauschbrandes unter
Wildständen auf das gefallene oder getötete Wild Anwendung.
— Die Vorschriften der Art. 96 bis 98 können auf die Wild- und Rinderseuche ausge-
dehnt werden.
B.
Tollwut.
— Hunde oder sonstige Haustiere, die der Seuche verdächtig sind, müssen von dem Be-
sitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zum Einschreiten des
Schöffenkollegiums in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden.
— Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen
Tieren keinerlei Heilversuche augestellt werden.
— Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf
oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind verboten.
— Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt ist, ist die sofortige Tötung durch das
Schösfenkollegium anzuordnen, für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tierärztliche Gutachten
nur auf Verdacht der Seuche lautet. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund oder eine der Seuche
verdächtige Katze einen Menschen gebissen hat, so kann das Tier eingesperrt und bis zur Bestätigung
oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet werden.
Für Hunde und Katzen, von denen anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche
verdächtigen Hunden oder Katzen (Abs. 1) in Berührung gekommen sind, ist gleichfalls die sofortige
Tötung durch das Schöffenkollegium anzuordnen. Andere Tiere sind unter der gleichen Vorausset-
zung sofort der Beobachtung durch das Schösfenkollegium zu unterstellen. Auch kann für Hunde statt
der Tötung ausnahmsweise eine mindestens dreimonatige Einsperrung gestattet werden, falls sie
nach dem Ermessen des Staatstierarztes mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der
Besitzer des Hundes die daraus und, aus der Überwachung erwachsenden Lasten trägt.
— Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß
für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde durch
das Schöffenkollegium angeordnet werden. Der Festlegung ist das Führen der mit einein sicheren
Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu, erachten. Auch kann für minder gefährdete
Bezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden
oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen. Es kann angeordnet werden,
daß Hunde, die diesen Vorschriften zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind.
— Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen
Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
C. Rotz.
— Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß deren unverzügliche Tötung durch die
Regierung angeordnet werden.
— Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung und Beobachtung durch das Schöffen-
kollegium mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen oder
der Sperre.
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere ist verboten.
— Die Tötung verdächtiger Tiere kann von der Regierung angeordnet werden,
wenn von dem Staatstierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden An-
zeichen für wahrscheinlich erklärt wird oder
wenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirk-
samer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann;
wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
— Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere
müssen sofort nach Anweisung des Staatstierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis dahin ist für
eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach,
Möglichkeit vermieden wird.
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
D.
Maul
und
Klanenseuche.
— Für einen verseuchten Ort oder einen bestimmten gefährdeten Bezirk kann der Verkehr
von Personen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Weidefläche, Viehans-
stellung, Marktplatz usw.), in denen sich für die Seuche empfängliche Tiere befinden, beschränkt oder
insoweit ausgeschlossen werden, als er nicht zur Wartung und Pflege des Viehes sowie zur Einbringung
der Ernte erforderlich ist.
Innerhalb eines gefährdeten Bezirkes dürfen unbeschadet der nach den allgemeinen Vorschriften
zulässigen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren, öffentliche Wege vorübergehend gegen den
Verkehr auch von Personen gesperrt werden, wenn dadurch die Benutzung von Tieren, die einer
Sperre (Art. 94 Nr. 4) unterliegen, zur Feldarbeit oder der Auftrieb solcher Tiere auf die Weide
ermöglicht oder erleichtert wird.
— Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolkereien und die sonstige Verwertung
solcher Milch können in Zeiten der Seuchengefahr und für deren Dauer verboten werden.
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus
dem Seuchengehöft an die Bedingung der vorherigen Erhitzung bis zu einem bestimmten Wanne-
grad und für eine bestimmte Zeitdauer geknüpft werden. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewähr-
leistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöft zu verbieten. Für die Abgabe
von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr»
leistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht herrscht, die jedoch in einem Sperrgebiet (Art. 94 Nr. 4)
liegen, können die nach Abs. 2 zulässigen Anordnungen getroffen werden.
— Wenn die Manl- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur vereinzelt
herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere durch die Regierung
angeordnet werden, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann.
E.
Lungenseuche
des
Rindviehes.
— Die Vorschrift des Art. 110 Abs. 2 findet finngemäße Anwendung.
— Die Regierung hat die Tötung der nach dem Gutachten des Staatstierarztes an der
Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und kann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen.
Außer in dem Falle der Anordnung durch die Regierung, darf eine Lungenseuche-Impfung nicht
vorgenommen werden.
F. Pockenseuche d e r
S c h a f e .
— Die Vorschrift des Art. 110 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung.
— Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung aller zur
Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde durch die Regierung angeordnet werden.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für die Vornahme der Impfung
eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des Staatstierarztes die sofortige Impfung
nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der Anwendung der Impfung
ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde
innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs gesichert ist.
— Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhält-
nissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszu-
zuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte
befindlichen Schafe polizeilich angeordnet werden.
— Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der angeordneten Schutzmaßregeln den Pocken-
kranken gleich zu behandeln.
— Außer in dem Falle der Anordnung seitens der Regierung (Art. 116,117) darf eine
Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden.
G.
Beschälseuche
der
Pferde
u n d
Bläschenausschlag
der
Pferde
und
des
Rindviehes.
— Pferde, die an der Beschälseuche und Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschen-
ausschlage der Geschlechtsteile leiden, sowie Tiere der genannten Arten, die einer dieser Seuchen
oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als
nicht durch den Staatstierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist.
— Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zu-
lassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Unter»
suchung durch den Staatstierarzt abhängig gemacht werden .
H.
Räude
der
Einhufer
u n d
der
Schafe.
— Wird die Räude bei Einhufern (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder Schafen
(dermatocoptes-Räude) festgestellt, so kann der Besitzer augehalten werden, die rändekranken und
verdächtigen Tiere und die Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort dem Heilverfahren
eines Tierarztes zu unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer
auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilver-
fahren die Räude nicht binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, so kann die Regierung
die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens vorschreiben.
I.
Rotlauf
der
Schweine
einschließlich
des
Nesselfiebers
(Backstein-
blattern).
— Gewinnt der Notlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann die Impfung
der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirks durch
die Regierung angeordnet werden.
Der Regierung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutz-
impfung in anderen Fällen angeordnet werden darf.
J.
Tuberkulose
des
Rindviehes.
— Die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Simme
des Art. 2, Nr. 12 des V. 8. (I. festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, kann durch die
Regierung angeordnet werden.
Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so sind gegen die Weiterverbreitung
der Krankheit Schutzmaßregeln zu erlassen; insbesondere ist die Kennzeichnung der Tiere anzu-
ordnen.
Die Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des Art. 2 Nr. 12
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, darf nicht weggegeben oder verwertet werden,
bevor sie bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeitdauer erhitzt wurden ist.
Die Milch der mit Entertuberkulose behafteten Kühe darf auch nach dem Erhitzen weder als Nah-
rungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwendet
werden.
Titel V.
Besondere Vorschriften für Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich öffentlicher Schlachthäuser.
— Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser und
auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Beschlusses mit
den Änderungen Anwendung, die sich ans den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.
— Wird unter dem daselbst aufgestellten Vieh der Ausbruch einer übertragbaren Seuche
ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach dem Gutachten des Staats-
tierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle ver-
dächtigen Tiere sofort der Aufsicht und Verwahrung des Schöffenkollegiums unterstellt.
— Nach Feststellung des Seuchenausbruches können Viehhöfe und Schlachthöfe ein-
schließlich der öffentlichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen
den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.
40 c
— Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der Krankheit es gestattet, kann
der Besitzer der erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige
Schlachtung unter Aufsicht des Staatstierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Die Schlachtung kann in dringenden Fallen auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers
oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der betreffenden Räumlichkeit vor-
handene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern der so
geschlachteten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen.
Titel VI.
Tötung und Entschädigung.
— Die Entschädigungen für getötete Tiere werden nach Maßgabe der Bestimmungen
des Art. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1912 geleistet.
— Die durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juli 1912 vorgesehenen Fristen betragen für
Tiere, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der Feststellung der Seuche in das Großherzogtum
eingeführt find, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung
in das Großherzogtum stattgefunden hat, bei Milzbrand, Rauschbrand, Maul- und Klauenseuche,
Wild- und Rinderseuche 14 Tage, bei Rotz und Tollwut 90 Tage, bei Lungenseuche 180 Tage und
bei Tuberkulose 270 Tage.
— Die Tötung sowie die Verscharrung erfolgt im Beisein des Staatstierarztes gemäß
den von der Regierung zu erlassenden Anweisungen.
Titel
VII.
Abschätzunsverfahren.
— Der Staatstierarzt bezeichnet die als ansteckungsfähig zu vernichtenden Gegen-
stände, sowie die von krankem oder krankheitsverdächtigem Vieh besetzt gewesenen und deshalb zu
desinfizierenden Räumlichkeiten.
Die zu zahlenden Entschädigungsbeträge sowohl für das getötete Vieh als für die zu vernichtenden
Gegenstände werden durch eine aus dem Staatstierarzte und aus zwei Schiedsmännern zu bildenden
Kommission festgesetzt.
Die Schiedsmänner werden für jeden einzelnen Fall durch den Distriktskommissar ernannt.
— Eine Vergütung für die zu vernichtenden Gegenstände wird nicht zuerkannt, wenn
der Eigentümer den Vorschriften über die Gesundheitspolizei des Viehes zuwidergehandelt hat.
— Die Regierung regelt die Vergütungen in kürzester Frist und nach dem mittleren
Betrage der vorgelegte,: Abschätzungen. Erscheint jedoch eine Abschätzung zu hoch gegriffen, so kann
nach etwaiger anderweitigen Prüfung der Betrag derselben herabgesetzt werden.
Über das Ergebnis der Abschätzungen ist eine von den Beteiligten zu unterzeichnende Urkunde
aufzunehmen.
Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der nach dem gegenwärtigen Be-
schluß zulässigen Maßregeln erläßt die Regierung.
Titel VIII.
Beschwerdeverfahren.
— Gegen die auf Grund des Viehseuchengesetzes oder des Großh. Beschlusses von dem
Schöffenkollegium oder vom Staatstierarzte erlassenen Vorschriften können die voll, diesen An-
ordnungen betroffenen Personen Beschwerde bei der Regierung erheben.
Durch die Beschwerdeprüfung erleiden die erlassenen Anordnungen keinen Aufschub.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Kontrolle der Diagnose und
die sollst benötigten Erhebungen verursachten Ausgabelt fallen dem Beschwerdeführer zur Last,
wenn die Beschwerde als unbegründet anerkannt wird.
Alle Beschwerden werden durch die Regierung erledigt.
Ein Beschwerde gegen diesen Entscheid ist au den Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, zulässig.
Titel IX.
Untersuchungsgebühren für aus dem Auslande eingeführten Haustiere.
— Die Gebühren für tierärztliche Untersuchung der aus dem Auslande eingeführten
Haustiere sind zu Lasten der Einbringer.
Dieselben sind folgendermaßen festgesetzt
I. — Bei regelmäßigen Untersuchungen an hierfür bestimmten Eingangsstellen
1. für Pferde (einschließlich Fohlen), 3,75 Fr.;
2. für Maultiere und Esel, 1,25 Fr.;
3. für Stiere, Ochsen, Kühe, 1,875 Fr.;
4. für Jungvieh, 1,25 Fr.;
5. für Kälber und Schweine, 0,25 Fr.;
6. für Schafe und Ziegen, 0,125 Fr.;
7. für Lämmer und Spanferkel, 0,05 Fr.;
8. für Geflügel, 0,01 Fr. für jedes Stück.
II. — Bei außerordentlichen Untersuchungen oder wenn keine Einfuhrstelle oder Zeit bestimmt ist,
gelten die unter 1 angeführten Sätze, jedoch für jede Sendung nicht weniger als 12,50 Fr. bei Groß-
vieh 1—4) und 6,25 Fr. bei Kleinvieh und Geflügel (5—8).
— Die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Gebühren sind an die Staatskasse
einzuzahlen.
Für aus dem Auslande eingeführten Pferde werden diese Gebühren au die Kasse der Einfuhr-
Zollstelle entrichtet, welche diese Gelder ihrerseits au die Staatskasse abführt.
Für die übrigen Haustiere sind diese Gebühren für jeden Einbringer getrennt zu verrechnen und
der Steuerkasse, in deren Bezirk die Einfuhr oder die Ausladung stattfindet, oder der Viehbesitzer
oder dessen Vertreter seinen Wohn itz hat, zur Einziehung zu überweisen.
Die direkte Einforderung der Gebühren ist nur dann gestattet, wenn der Zahlungspflichtige seinen
Wohnsitz nicht im Großherzogtum hat oder dem Staatstierarzt unbekannt ist. In diesem Falle worden
die Gebühren durch den die Untersuchung vornehmenden Staatstierarzt erhoben und au die Staats-
kasse eingezahlt.
Titel
X.
Strafbestimmungen.
— Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt, und zwar,
abgesehen von der Tuberkulose (Art. 2 Nr. 12 des V. S. G.), ohne Rücksicht auf den Minderwert,
den das Tier dadurch erlitten hat, daß es voll der Seuche ergriffen oder der Impfung unterworfen
worden ist.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme;
2. Der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der behörd-
lichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.
— Mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe von 200 bis 2000
Fr. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft
1. wer vorsätzlich den Bestimmungen betreffend die Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen
aus dem Auslande (Art. 2) sowie den auf Grund des Art. 3 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
2. wer vorsätzlich den Vorschriften des Art. 4 zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder
länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert
oder es unterläßt, die kranken und die verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der An-
steckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten; die Strafverfolgung wegen unterlassener oder ver-
zögerter Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem andern Verpflichteten rechtzeitig ge-
macht worden ist;
3. wer vorsätzlich den Vorschriften über die Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der
Wild- und Rinderseuche, Art. 96—96 einschließlich, der Tollwut Art. 100—105 einschließlich, und des
Rotzes Art. 107 Abs. 2 und Art. 109. der Lungenseuche des Rindviehes Art. 114 Abs. 2, der Pocken-
seuche der Schafe Art. 119, der Beschälseuche der Pferde und des Väschenausschlages der Pferde
und des Rindviehes Art. 120, der Tuberkulose des Rindviehes Art. 124 Abs. 3 und 4, zuwiderhandelt;
4. wer vorsätzlich die gemäß Art. 23 und Art. 124, Abs. 2 augebrachten Kennzeichen unbefugter
Weise beseitigt oder verändert;
5. wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben sind, oder Teile von solchen
unbefugter Weise ausgräbt oder wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben
waren, oder Teile von solchen unbefugter Weise an andere überläßt oder an sich bringt.
— Mit Geldstrafen von 26 bis 500 Fr. und Gefängnis von 8 Tagen bis zu einem Jahr
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft
1° wer aus Fahrlässigkeit den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Vorschriften zuwider-
handelt;
2° wer den anderweitigen im gegenwärtigen Beschluß vorgesehenen Vorschriften oder den auf
Grund des Gesetzes vom 29. Juli 1912 oder gegenwärtigen Beschlusses erlassen Vorschriften
oder den von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, soweit nicbt
höhere Strafen ausdrücklich vorgesehen sind.
Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Verzögerung der im Art. 4 vorgeschriebenen Anzeige findet
nur statt, wenn die Anzeige länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis der anzuzeigenden
Tatsache verzögert worden ist. Die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Unterlassung oder Vor-
zögerung der Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von anderen Verpflichteten rechtzeitig ge-
macht worden ist.
— Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Art. 2 oder gegen die auf
Grund des Art. 3 Abschnitt 1 getroffenen Allordnungen ist neben der Strafe auf die Einziehung
der verbotswidrig eingeführten Tiere, Kadaver und Teile von Tieren, tierischen Erzeugnisse und
Rohstoffe sowie der Gegellstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zu erkennen, ohne
Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die
Einziehung selbständig erkannt werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juli 1912.
Titel
XII.
Schlußbestimmung.
— Der Parlamentsbeschluß vom 24. März 1745, die Beschlüsse des Staatsrates vom
19. Juli 1746 und 16. Juli 1784, die Verordnung vom 15. Juli 1797 (27. Messidor des Jahres V),
des Art, 12 des allgemeinen Reglementes vom 3
Mai 1869, soweit es die Staatstierärzte
betrifft, der Großh. Beschluß vom 10. November 1870, betreffend
die Entschädigimg für
Tötung verseuchter oder seucheverdächtiger Tiere, der Großh. Beschluß vom 31. Juli 1899,
betreffend die Tötung rotzkranker oder rotzverdächtiger Tiere; der Großh
Beschluß vom 23.
März 1869, über die Schafräude, die Großh. Beschlüsse vom 26. November 1879, 9. Juni 1880, 29.
Juni 1895, über die anzeigepflichtigen Seuchen, der Großh. Beschluß vom 13. Anglist 1898 über
die Vernichtung des Centrifugenschlammes, die Art. 319, 320 und 321 des Strafgesetzbuches sowie
alle anderen abweichenden Bestimmungen sind abgerufen.
Der Großh. Beschluß vom 10. November 1870 betreffend die Rinderpest, bleibt in Kraft.
— Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung gegenwärtigen
Beschlusses, welcher im „Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt.
Schloß Berg, den 26. Juni 1913.
Maria Adelheid.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Circulaire du 19 juin 1913, relative à l'organi-
sation des écoles primaires pour Vannée scolaire
1913-1914.
Les administrations communales auront à
s'occuper sous peu de l'organisation de leurs
écoles primaires pour l'année scolaire 1913—
1914. Je crois devoir, à cette occasion, attirer
leur attention sur quelques points importants,
à l'observation desquels elles voudront vouer
un soin particulier.
Rundschreiben vom 19. Juni 1913. betreffend die
Organisation der Primärschulen für das Schul-
jahr 1913/1914.
Die Gemeindeverwaltungen werden binnen
kurzem an die Organisation ihrer Schulen für das
Jahr 1913—1914 herantreten. Bei dieser Ge-
legenheit möchte ich ihr Augenmerk auf verschie-
dene wichtige Punkte lenken, die mit besonderer
Sorgfalt zu behandeln sind.
Comme pour Tannée passée, les administra-
tions communales fixeront les heures de religion
dans les limites tracées par l'art. 26 de la loi
scolaire, ainsi que par mes instructions du
18 août et du 4 octobre 1912.
L'art. 26 de la loi prescrit que renseignement
religieux est donné aux jours et heures fixés
par l'administration communale, d'accord avec
le ministre du culte.
Par le fait que l'autorité ecclésiastique a
défendu aux ministres du culte de présenter
des propositions à cet égard, la réalisation de
l'accord prévu par le dit art. 26 est devenu
impossible tant que cette défense est maintenue.
Les administrations communales fixeront
donc, comme l'année dernière, les jours et
heures des leçons de religion au nombre de
quatre par semaine et par école.
Si le ministre du culte juge à propos de ne
pas consacrer à son enseignement les heures
fixées par l'administration communale, il en
sera disposé en faveur des autres branches
d'enseignement; en tout cas, il s'agira de vouer,
pour chaque classe, un nombre ininterrompu
d'heures à l'enseignement profane, pour assurer
une bonne marche aux études, et maintenir
une forte discipline dans l'intérêt de l'éducation
et même de la santé des élèves. En conséquence,
les conseils communaux réserveront le nombre
d'heures prescrit pour l'instruction religieuse,
tout en les fixant au commencement ou à la
fin du temps de classe, pour permettre au mi-
nistre du culte d'organiser son enseignement
rationnellement, sans déranger les usages et
les convenances de la vie de famille.
Le nombre réglementaire des heures de
classe étant de 33 par semaine, y compris quatre
heures de religion, les heures à la fin de la classe
du matin ou de l'après-midi seront à assigner
de préférence, et dans la mesure du possible, à
l'instruction religieuse; de cette façon il sera
mis un terme aux abus résultant du congé-
Bei der Festsetzung der Religionsstunden,
sollen die Gemeindebehörden sich, wie im Vor-
jahre, an die Bestimmungen des Art. 26 des
Schulgesetzes, sowie meiner Runderlasse vom 18.
August und 4. Oktober halten.
Art. 26 des Gesetzes bestimmt, daß der Reli-
gionsunterricht an den Tagen und Stunden abge-
halten wird, welche dazu von der Gemeindever-
waltung, im Einverständnis mit dem Geistlichen
anberaumt wurden.
Angesichts der Tatsache, daß es dem Geist-
lichen durch die kirchlichen Obrigkeit untersagt ist,
diesbezügliche Vorschläge zu machen, ist ein Über-
einkommen, im Sinne des Art. 26, unmöglich ge-
macht, solange dieses Verbot besteht.
Wie im vergangenen Jahre, werden die Ge-
meindeverwaltungen für jede Schulevier wöchent-
liche Religionsstunden anzusetzen haben.
Sollte der Geistliche glauben, diese Stunden
für seinen Unterricht nicht einhalten zu können,
so werden die freigewordenen Stunden den
übrigen Fächern zufallen. In allen Fällen ist es
unumgänglich
notwendig, daß die Klassenzeit
des Profanunterrichtes in keiner Weise unter-
brochen werde. Nur so wird es möglich sein,
einen gedeihlichen Studiengang und eine strenge
Zucht, im Interesse der Erziehung sowohl als
der Gesundheit der Schüler zu erzielen. Dem-
gemäß möge der Gemeinderat dem Geistlichen
die Stunden zu Anfang oder am Schluß der
Klassenzeit einräumen, damit es ihm ermöglicht
werde, seinen Unterricht rationell einzurichten,
ohne dabei auf die Gebräuche und Gepflogen-
heiten des Familienlebens störend einzuwirken.
Da
der Klassenunterricht, die vier Reli-
gionsstunden einbegriffen, sich auf 33 Stunden
pro Woche erstreckt, so ist es angezeigt, vorzugs-
weise, soweit dies angeht, die Schlußstunden der
Morgens- und Nachmittagsschulzeit auf die
Religionslehre zu verwenden. Auf diese Weise
werden manche Mißbräuche verschwinden, an
diement tardif des élèves du cours de religion,
tenu au commencement ou avant le temps de
classe.
Conformément aux art. 1er et 18 de la loi
scolaire, l'enfant, pour être admis à l'école,
doit être âgé de ans six révolus au 1er novembre
et justifier qu'il a été vacciné ou qu'il a eu la
petite vérole.
Dans l'intérêt du contrôle de la fréquentation
scolaire, les administrations communales dres-
seront la liste de tous les enfants de l'âge obli-
gatoire, y compris les élèves des cours post-
scolaires des communes où ces cours sont obli-
gatoires. Une copie de cette liste qui portera
également la date de naissance et de vaccina-
tion des enfants, sera remise au personnel en-
seignant, quinze jours au plus tard après le
commencement de l'année scolaire.
En ce qui concerne la procédure à suivre
pour la répression des absences (art. 10, 11 et 12
de la loi scolaire), les autorités scolaires vou-
dront observer les règles suivantes
Les absences doivent être justifiées par la
personne responsable au plus tard huit jours
après la dernière des quatre resp. deux demi-
journées visées par les art. 10, resp. 11 et 12.
La justification peut être produite, soit auprès
de l'instituteur, soit auprès de la commission
scolaire.
A la fin de chaque mois, l'instituteur infor-
mera la commission scolaire et l'inspecteur des
absences, en leur adressant un extrait du registre
prévu par l'al. 3 de l'art. 9. Les motifs des
absences seront consignés dans cet extrait.
C'est à la fin de la première quinzaine de
chaque mois que la commission scolaire statuera
sur la validité des motifs d'absence et informera
l'inspecteur. Les décisions seront prises à la
majorité des membres présents.
denen die zu späte Entlassung der Schüler aus
den Religionsstunden schuld war in den Ort-
schaften, wo dieselben zu Anfang oder sogar vor
Beginn der Schulzeit stattfanden.
Nur in die Schule aufgenommen zu werden,
muß das Kind, in Gemäßheit der Art. 1 und 18
des Schulgesetzes, am 1. Novembre volle 6 Jahre
alt sein; es muß ferner der Nachweis erbracht
werden, daß es geimpft ist oder die Blattern ge-
habt hat.
Damit eine wirksame Kontrolle über den
Schulbesuch gesichert werde, ersuche ich die Ge-
meindeverwaltungen die Liste aller schulpflich-
tigen Kinder aufzustellen, desgleichen eine Liste
der Pflichtigen Fortbildungsschüler in den Ge-
meinden, wo die Fortbildungsschulpflicht besteht.
Eine Abschrift dieser Liste, nebst Angabe des Ge-
burts- und Impfungsdatums der Kinder, wird
dem Lehrpersonal, spätestens 14 Tage nach dem
Schulbeginn, zugestellt.
Um den Schulversäumnissen entgegenzutreten
(Art, 10, 11 und 12 des Schulgesetzes) empfehle
ich den Behörden folgendes Verfahren
Die verantwortliche Person ist gehalten, spä-
testens acht Tage nach jeder vierten bezw. zweiten
halbtägigen Abwesenheit des Kindes eine Recht-
fertigung vor zubringen. Diese hat entweder beim
Lehrer, oder bei der Schulkommission zu ge-
schehen.
Am Ende eines jeden Monats berichtet der
Lehrer über die Schulversäumnisse an den In-
spektor und die Schulkommission und überreicht
denselben einen Auszug des in Abs. 3 des Art. 9
vorgesehenen Registers. Die Begründung der
Abwesenheiten ist in dem Auszug aufgezeichnet.
Am Schlusse der
zweiten
Woche des
Monats entscheidet die Schulkommission mit
Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder,
über die Rechtlichkeit der vorgebrachten Entschul-
digungsgründe und macht dem Inspektor von
ihrem Beschlusse Mitteilung.
Si l'inspecteur n'a pas reçu l'information
afférente le 20 de chaque mois, il prendra en
main la répression des absences conformément
aux art. 11 et 12.
L'action de l'art. 10 ne s'étendra que sur
une année scolaire. Ainsi, quatre demi-journées
d'absence non justifiée dans une seule et même
année scolaire provoqueront l'application de
l'art. 10, mais ne seront pas prises en considé-
ration pour l'année scolaire suivante. Par
contre, les art. 11 et 12 s'étendent à une durée
de douze mois. Par conséquent, dans le cas où
l'art. 11 aura trouvé son application, l'art. 12
entrera, le cas échéant, en vigueur dès le com-
mencement de l'année scolaire suivante.
Enfin, il y a lieu de remarquer que l'art. 12
ne pourra être appliqué qu'une seule fois par
mois à un seul et même enfant.
Des abus ont été signalés à l'autorité supé-
rieure relativement à l'octroi de congés en
dehors de ceux prévus par le travail organique.
Certaines administrations communales et com-
missions scolaires, se basant sur une interpré-
tation erronée des dispositions de l'art. 7 de
la loi scolaire, ont cru pouvoir accorder un
congé général à toute une classe. Il est hors de
doute que l'article en question ne s'applique
qu'à des congés individuels, pour lesquels des
dispenses de fréquentation sont accordées à
la demande motivée de la personne responsable.
La bonne marche des études exige que ces irré-
gularités disparaissent; aussi j'engage les admi-
nistrations communales à s'en tenir strictement
aux dispositions de l'organisation scolaire.
Les changements nécessités par des circon-
stances imprévues seront réglés par une déli-
bération afférente, qui sera soumise à l'appro-
bation de l'autorité supérieure.
L'une ou l'autre commission scolaire s'est
fait accompagner lors de ses visites dans les
écoles par une personne étrangère à la com-
mission. Je tiens à relever que cette manière
d'agir est contraire aux dispositions de l'art. 76
Ist bis zum 20. des Monats dem Inspektor
eine diesbezügliche Mitteilung nicht zugegangen
so nimmt er eigenmächtig gemäß Art. 11 und 12
die Ahndung der Schulversäumnisse, vor.
Die Wirkung des Art. 10 beschränkt sich auf
das laufende Schuljahr, so daß eine nicht gerecht-
fertigte Abwesenheit von 4 halben Tagen für die
Anwendung des Art. 10 wohl für das betreffende
Schilljahr, nicht aber für das folgende in Be-
tracht kommen kann. Die Art. 11 und 12 hin-
gegen dehnen ihre Wirkung auf 12 Monate aus.
Falls also Art. 11 seine Anwendung gefunden
hat, kann gegebenenfalls gleich mit Beginn des
folgenden Schuljahres die in Art. 12 vorgesehene
Strafe verhängt werden.
Endlich bleibt zu bemerken, daß Art. 12 nur
einmal im Monat auf ein und dasselbe Kind an-
gewendet werden kann.
In manchen Ortschaften herrscht der Mißbrauch
die Schule auch an solchen Tagen feiern zu lassen,
die in der Schulorganisation nicht verzeichnet
sind. Infolge einer irrigen Auslegung des Art. 7
hielt sich die Gemeindeverwaltung oder die Schul-
kommission bisweilen für befugt, sämtliche Schüler
einer Klasse zu beurlauben. Besagter Artikel
bezieht sich selbstverständlich nur auf Einzelfälle;
für solche kann auf ein begründetes Gesuch der
verantwortlichen Person hin, Dispens vom Be-
such der Schule gewährt werden. Im Interesse
eines regelrechten Fortganges der Studien,
müssen diese Unregelmäßigkeiten unterbleiben;
ich ersuche die Gemeinden, in diesem Punkte nicht
von den Bestimmungen der organischen Bera-
tung abzuweichen. Etwaige Abänderungen, die
durch unvorhergesehene Umstände notwendig
werden, müssen durch Spezialberatung geregelt
werden; diese sind der Genehmigung der Re-
gierung unterworfen.
Eine oder die andere Schulkommission nahm
ihre Besuche in Begleitung eines Nicht-Mit-
gliedes vor. Dies verstößt gegen Art. 76 des
Schulgesetzes, gemäß welchem nur den Mitglie-
dern der Konnnisston das Visitationsrecht der
de la loi scolaire, en vertu duquel seuls les
membres de la commission scolaire ont le droit
de visiter les écoles, soit en corps, soit dans leur
majorité.
Les communes qui possèdent une école pri-
maire supérieure, sont autorisées par mesure
transitoire, conformément à mon instruction
du 18 août 1912, à y admettre les élèves de la
7e année d'études, jusqu'à concurrence du
nombre des places disponibles. Il importe ce-
pendant de faire remarquer que, pour rester
dans les termes de la loi, aucun élève ne pourra
subir l'examen d'admission à l'école primaire
supérieure, prévu par l'art. 7 de la loi du 23
avril 1878, ou recevoir le certificat d'études
visé à l'art. 19 de la loi scolaire, qu'après avoir
accompli la 7e année d'études.
Il y a encore lieu de relever que la 7e année
d'étude ne saurait être faite que dans une école
primaire privée autorisée, et non dans une école
de couture, de ménage ou dans un
ouvroir
Les communes dont l'accroissement de la
population exige le dédoublement d'une école,
ou la création de nouvelles écoles, prendront
leurs décisions afférentes en temps utile, afin
d'éviter les perturbations dans le fonctionne-
ment de leurs écoles résultant nécessairement
des nominations tardives du personnel ensei-
gnant.
Je tiens à rappeler aux administrations com-
munales qu'aux termes de l'art. 66 de la loi
scolaire, l'établissement de cours postscolaires
privés est subordonné à l'autorisation du Gou-
vernement. Elles veilleront à l'exécution de
cette disposition qui, à ce qu'il semble, n'est
pas toujours observée.
'
Pour ce qui concerne les cours postscolaires
communaux, les administrations communales
ont l'obligation, conformément à l'art. 65 de
la loi scolaire, d'inscrire au travail organique
une somme fixe comme indemnité du personnel
enseignant chargé de la tenue de ces cours.
Schulen zusteht, und zwar in corpore oder wenig-
stens in der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Gemeinden, wo eine Oberprimärschule besteht,
sind durch meinen Erlaß vom 18. August 1912
transitorisch ermächtigt, soweit die Räumlich-
keiten solches gestatten, die Schüler des 7. Stu-
dienjahres daselbst aufzunehmen. Es sei jedoch
betont, daß sowohl zur Ablegung der Aufnahme-
prüfung in die Oberprimärschule (Art. 7 des Ge-
setzes vom 23. April 1878), wie zur Erlangung des
in Art. 19 des Schulgesetzes vorgesehenen Stu-
dienzeugnisses die Vollendung des 7. Schuljahres
eine unerläßliche Bedingung ist.
Es bleibt nur noch hervorzuheben, daß das 7.
Schuljahr nur in einer staatlich ermächtigten
Privatprimärschule, nicht aber in einer Näh-,
Haushaltungs- oder Handarbeitsschule stattfinden
kann.
Gemeinden, wo durch den Bevölkerungszu-
wachs die Teilung einer Schule, oder die Schaf-
fung neuer Schulen notwendig wird, mögen die
diesbezüglichen Entscheidungen rechtzeitig treffen,
um jeder Störung im Schulbetrieb, wie sie durch
zu späte Ernennungen im Lehrpersonal notwen-
digerweise entsteht, vorzubeugen.
Den Gemeindeverwaltungen sei hiermit in
Erinnerung gebracht, daß zufolge Art. 66 des
Gesetzes, die Einrichtung von Privatfortbildungs-
schulen der Genehmigung der Regierung bedarf.
Sie mögen die Ausführung dieser Bestimmung
überwachen, die, wie es scheint, bis jetzt nicht ge-
nügend Beachtung fand.
Was die öffentlichen Fortbildungskurse be-
trifft, so erlegt Art. 65 des Gesetzes den Gemeinde-
verwaltungen die Pflicht auf, in der organischen
Beratung eine feste Summe als Entschädigung
für die damit betrauten Lehrpersonen einzu-
tragen. Diese Summe muß selbstverständlich in
40 d
Inutile de dire que cette somme doit être suffi-
sante et en rapport avec le nombre des heures
de classe.
Parmi les œuvres complémentaires et auxi-
liaires de l'école, les bibliothèques scolaires
méritent surtout la sollicitude des autorités
communales, en raison de leur haute impor-
tance pour la formation morale et intellectuelle
de notre jeunesse, qui y puisera le goût de la
lecture et de l'instruction et apprendra ainsi
à employer utilement ses moments de loisir.
Je constate avec plaisir l'intérêt que certaines
communes montrent depuis longtemps pour
ces créations, et j'espère que leur exemple sera
suivi par toutes les communes, notamment par
celles qui, l'année dernière, ont omis de donner
suite aux dispositions de l'art. 99 de la loi
scolaire.
Malgré les progrès réalisés dans les derniers
temps, il y a encore un grand nombre de loge-
ments d'instituteurs qui sont signalés comme
malsains ou trop petits. Dans ces circonstances,
il y a lieu de rappeler aux communes qu'elles
doivent, ou bien s'en tenir aux dispositions de
l'arrêté ministériel du 23 mai 1907, ou bien
payer au personnel enseignant les indemnités
de logement telles qu'elles sont fixées par
l'art. 8 de la loi du 7 août 1906.
La propreté des locaux scolaires laisse tou-
jours à désirer dans un certain nombre de loca-
lités, quoique cette question ait fait l'objet de
plusieurs circulaires. Dans plusieurs communes
on va même jusqu'à imposer aux enfants le
service du nettoyage des cabinets. J'engage
vivement les autorités communales à faire
disparaître au plus tôt ces abus, contraires aux
intérêts de l'enseignement et de la santé des
élèves. Dans ce but, elles inscriront au travail
organique des crédits suffisants, pour rémunérer
convenablement les personnes chargées du
nettoyage des maisons d'école et de leurs dé-
pendances. De plus, elles voudront prescrire
aux personnes chargées du nettoyage des
angemessenem Verhältnis zur Arbeitsleistung und
zur Zahl der Unterrichtsstunden stehen.
Unter den Hilfseinrichtungen der Schule ver-
dienen die Schulbibliotheken vor allem die Be-
achtung der Gemeindebehörden, in Anbetracht
ihrer hohen Bedeutung in der sittlichen und
geistigen Entwicklung der Jugend; diese wird
darin den Drang zur Lektüre und zu höherer Aus-
bildung schöpfen und zugleich lernen in nützlicher
Weise ihre Mußestunden auszufüllen. Ich habe
mit Vergnügen festgestellt, daß manche Gemeinden
dieser Neuschöpfung lebhaftes Interesse entgegen-
bringen, und ich darf hoffen, daß deren Beispiel
bei allen übrigen Nachahmung finden werde, zu-
mal bei solchen, wo im vergangenen Jahre die
Vorschriften von Art. 99 des Schulgesetzes außer
Acht gelassen wurden.
Obwohl in letzter Zeit manche Fortschritte zu
verzeichnen sind, gibt es doch noch immer zahl-
reiche, ungesunde und zu kleine Lehrerwohnungen.
Unter diesen Umständen erinnere ich die Gemein-
deverwaltungen daran, entweder sich an die Ver-
fügungen des Ministerialbeschlusses vom 23. Mai
1907 zu halten, oder dem Lehrpersonal die in Art.
8 des Gesetzes vom 7. August 1906 geregelten
Wohnungsentschädigungen auszuzahlen.
Die Reinlichkeit der Schullokale läßt, trotz
wiederholten Mahnungen in früheren Rund-
schreiben, noch in manchen Ortschaften zu wün-
schen übrig. In verschiedenen Gemeinden wird
die Sorge um die Reinhaltung der Aborte sogar
den Kindern überlassen. Die Gemeindeverwal-
tungen sind dringend ersucht, Sorge zu tragen,
damit dieser Mißbrauch, unter dem der Unter-
richt sowohl als auch die Gesundheit der Kinder
zu leiden haben, bald verschwinde, Zu diesem
Zwecke sollen genügende Kredite in die organische
Beratung eingetragen werden, damit die mit dem
Reinigen der Schulsäle und deren Dependenzien
betrauten Personen anständig entlohnt werden
können. Im übrigen sind die Dienstverrichtungen
locaux, les devoirs suivants: Les salles de classe
et dépendances, y compris les cabinets, seront
nettoyés tous les jours. Le lavage du plancher
aura lieu tous les huit jours, le lavage du mobi-
lier et des fenêtres chaque mois.
Luxembourg, le 19 juin 1913.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Arrêté du 24 juin
1913, concernant l'intro-
duction de volailles étrangères.
LE MINISTRE
D'ETAT,
PRÉSIDENT D U GOUVERNEMENT;
Vu la loi du 29 juillet 1912, concernant
la police sanitaire du bétail;
Sur la proposition du Comité permanent de
la Commission d'agriculture;
Arrête