Königl. Großh. Beschluß vom 30. Mai 1866, wodurch das Disciplinar-Reglement für
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Königl. Großh. Beschluß vom 30. Mai 1866, wodurch das Disciplinar-Reglement für
die Beamten der Zoll-Verwaltung vom 29. November 1833 ergänzt wird.
Wir Wilhelm lll, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Haben,
In Gemäßheit des Separat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom 8. Februar 1842 über den An-
schluß des Großherzogthums Luxemburg- an der Zollverein unter II 4, und zur Ergänzung der
Bestimmungen in den Artikeln 39 bis 42 und 61 des Disciplinar-Reglements vom 29. No-
vember 1855 ;
Auf den Bericht Unseres General - Directors der Finanzen und nach Einsicht der Berathung
Unseres Regierungs-Conseils ;
Nach Anhörung des Staatsraths;
Beschlossen und beschließen
In allen Fällen, in welchen es darauf ankommt, einen auf Präsentation der Königlich Preu-
ßischen Regierung angestellten Zollbeamten auf Grund des Art. 40 des Disciplinar Reglements
vom 29. November 1855 vom Amte zu suspendiren, bedarf es hierzu der vorherigen Zustim-
mung des Königlich Preußischen Finanz Ministeriums.
I n den in den Art. 39 und 42 des Disciplinar-Reglements vom 29. November 1855 vorge-
sehenen Fällen soll, wenn es sich um einen auf Präsentation der Königlich Preußischen Regierung
angestellten Zollbeamten handelt, von der von rechtswegen eingetretenen Suspension desselben
vom Amte beziehungsweise von der Verfügung, durch welche demselben die Ausübung der Amts-
Verrichtungen vorläufig untersagt worden, dem Königlich Preußischen Finanz Ministerium unver-
züglich Mittheilung gemacht werden, um seine Zustimmung nachträglich zu ertheilen.
Memorial
des
DU
Großherzogthums Luxemburg.
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung. N°. 20.
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES LÉGISLATIFS
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.
Donnerstag, 14. Juni 1866.
JEUDI , 14 juin 1866.
1.
Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt,
welcher in das "Memorial" eingeruckt werden soll.
Haag, den 30. Mai 1866.
Der General-Director der Finanzen,
E. SIMONS.
Für den König Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthüm,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Durch den Prinzen, Statthalter des König Großherzogs ;
Der Cabinets-Sekretar
für die Luxemburgischen Angelegenheiten,
Beschluß, wodurch die Veröffentlichung der
Instruktion in Betreff des bei Wasserbau-
Concessionen in Grenzflüssen zu beobachten-
den Verfahrens angeordnet wird.
Der Staats-Minister, Präsident
der Regierung;
Beschließt
Das zwischen der Staats-Regierung des Groß-
herzogthums und der Königlichen Regierung des
Bezirks Trier vereinbarte Versahren bei Instruier
rung von Wasserbau-Concesssionen in Luxemburgisch-
Preußischen Grenzflüssen soll durch das „Memo-
rial" veröffentlicht weiden, um vom 1. Juli 1866
ab in Wirksamkeit zu treten.
Luxemburg den 8. Juni 1866.
Der Staatsminister, Präsident der
Regierung,
Baron V. de Tornaco.
Arrêté portant publication du règlement relatif à
l'instruction des demandes en concession sur
les cours d'eau formant limite entre le Grand-
Duché et la Prusse.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOU-
VERNEMENT;
Arrête
Le. réglement concerté entre le Gouvernement
grand-ducal et Ja Régence royale de Trêves pour
l'instruction des demandes en concession sur les
cours d'eau qui forment limite entre le Grand-
Duché et la Prusse, sera publié par la voie du
Mémorial, à fin d'éxecution à partir du 1er juillet
1866.
Luxembourg, le 8 juin 1866.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
Baron V. DE TORNACO.
Instruction in Betreff des bei Wasserbau-Concessionen in Grenzflüssen
zu beobachtenden Verfahrens.
Die Königlich-Großherzoglich Luxemburgische Regierung und die Königlich
Preußische Regierung zu Trier,
In Erwägung, daß das bis jetzt bei Instruirung der Wasserbau-Concessionen in Grenzflüssen
beobachtete Verfahren Anlaß zu Weiterungen gegehen hat und auch dem Sinne und dem Wort-
laute des Artikels 27 des Staasvevertrags vom 26. Juni 1816, welcher eine Mitwirkung und
Zustimmung beider Regierungen für jedes einzelne Concessionsgesuch vorausfeht, nicht entspychen
dürfte ;
Von dem Wunsche geleitet, in der Zukünft einen gleichförmtgen Gefchäsgang zu befolgen,
Sind übereingekommen, folgende Anweisungen ihren respectiven Unterbehötden zur Beachtung
zuzufertigen
§ 1. — Derjenige, welcher eine Concession zur Errichtung einer Stauanlage oder Bewässerungs-
anlage in einem Grenzflusse beantragt, hat sein desfallfiges Gesuch unter Beifügung der Be-
schreibungen und Zeichnungen, sämmtlich in lriplo, an die Regierung des Landes zu richten, in
welchem er ansässig ist.
§ 2. — Diese Regierung macht sofort der anderseitigen Regierung Mitteilung von dem Ge-
suche, indem sie derselben eine Abschrift davon nebst Copie der zur Erläuterung dienenden Pläne,
Zeichnungen und Beschreibungen zufertigt.
§ 3. — Das administrative Verfahren wird darnach in den beiderseitigen beteiligten Gemeinden
nach Maßgabe der in jedem Lande geltenden Vorschriften eingeleitet.
§ 4. — Ist das administrative Verfahren in den Gemeinden beendigt, so werden die Acten den
betreffenden Baubehörden zur Verfügung gestellt.
§ 5. — Jede Regierung macht der andern Regierung Mittheilung von dem Namen, Wohnort
und Wirkungskreis derjenigen Beamten der Bauverwaltung, welche specieä mit der Inftruirung
von Wasserbau-Concesstonen beauftragt sind.
§ 6. — Diese Beamten setzen sich nunmehr in directe Verbindung, um ftch über Tag und Stunde
zu verständigen, an welchem sie an Ort und Stelle die Untersuchung gleichzeitig vornehmen
werden.
§ 7. —Das Resultat der Untersuchung und die desfallsigen Vorschläge werden den betreffenden
Regierungen zur Entscheidung vorgelegt.
§ 8. — Sind die beiderseitigen Regierungen der übereinstimmenden Anficht die Concesston zu
bewilligen, so wird die darauf bezügliche Acre von jeder der betheiligten Regierungen ausgestellt
und jede Hcte enthält die Bemerkung, daß die Concesston unter Zustimmung und Mitwirkung
der anderen Regierung ertheilt worden ist.
8 9 — S i n d die Regierungen verschiedener Ansicht und kann darüber eine Einigung nicht erzielt
werden, so kann die Concession einseitig nicht erfolgen.
§ 10.—Jede Concession wird dem Concesfionar von derjenigen Behörde, bei welcher er dieselbe
nachgesucht hat, erst dann eingehändigt, wenn er die Quittung über die Bezahlung der beider-
seitig ergangenen Kosten (iuciusivs eines für die demnächftige Nachreoifon, § 12 festzusetzenden
Vorschusses) vorlegt.
§ 11. — Der Concessionar ist verpflichtet, sofort nach Vollendung der Bauanlage derjenigen
Regierung in deren Bezirk er ansässig ist, Anzeige zu machen.
ZM
s 12.—Diese Regierung hat dem betreffenden Vaubeamten ihres Bezirks hiervon Kenntniß zu
geben, welcher feinersnts in gleicher Weife, wie in § 6 vorgesehen, durch directe Communication
mit dew jenftitigen betreffenden Vaubeamten eine gemeinschaftliche Untersuchung der Bauanlaae
behufs Conftlttirung der Uebereinftimmung zwischen der Ausführung und der Concesston zu ver-
anlassen und vorzunehmen hat. Das Resultat dieser Untersuchung ist den betreffenden beiden
Regierungen vorzulegen.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.