Loi du 18 mai 1902, portant allocation d'un crédit de 84,000 fr. pour la construction d'un laboratoire bactériologique à Luxembourg.
Table des dispositions (65)
Texte législatif (65 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Vendredi, 23 mai 1902.
N° 32.
Freitag, 23. M a i 1902.
Loi du 18 mai 1902, portant allocation d'un
crédit de 84,000 fr. pour la construction d'un
laboratoire bactériologique à Luxembourg.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
24 avril 1902 et celle du Conseil d'État du 2 mai
courant, portant qu'il n'y a pas lieu à second
vote;
Avons ordonné et ordonnons
Un règlement d'administration pu-
blique prescrira les mesures de police aux-
quelles sera soumise la circulation sur toutes
les voies publiques des véhicules de toute na-
ture, qu'ils soient mus par force animale ou mé-
canique, sauf les tramways roulant sur rails.
Ein öffentliches Verwaltungsreglement
bestimmt die Polizei-Maßregeln, denen der Ver-
kehr auf öffentlichen Wegen mit Fuhrwerken jeder
Art, ob dieselben durch thierische oder Mechanische
Kraft in Bewegung gesetzt werden, mit Ausnahme
jedoch der auf Schienen laufenden Trambahn-
Wagen, unterworfen ist.
Le Gouvernement est autorisé à
nommer un ou plusieurs inspecteurs et une
ou plusieurs inspectrices de travail, qui seront
rétribués dans les limites des sommes allouées
par le budget.
Leur organisation et leurs attributions seront
déterminées par le Gouvernement.
Toutefois la surveillance de l'exécution des
lois et règlements sur le travail des femmes et
enfants, de celle des établissements dangereux,
insalubres ou incommodes, ainsi que de celle
des lois sur la cessibilité et la saisissabilité et
sur la procédure de saisie-arrêt des salaires et
petits traitements des ouvriers et employés,
forment partie intégrante de leur mission, tandis
que la surveillance des chaudières à vapeur
peut en faire partie par dérogation à la loi du
14 mai 1874.
L'inspection dos mines, minières et carrières
restera confiée au personnel de l'administration
des mines.
Die Regierung ist ermächtigt, einen
oder mehrere Gewerbeinspektoren, sowie eine oder
mehrere Gewerbeinspektorinnen zu ernennen, deren
Besoldung innerhalb der Grenzen der Büdget-
bewilligungen geschieht.
Die Organisation und die Befugnisse derselben
werden von der Regierung bestimmt.
Immerhin jedoch wird die Ueberwachung der
Durchführung der Gesetze und Reglemente über
die Arbeit der Frauen und Kinder, und die ge-
fährlichen, ungesunden oder lästigen Anlagen, der
Gesetze über die Abtretung und Pfändung der
Arbeiterlöhne und kleinen Gehälter der Ange-
stellten, sowie über das Verfahren bei der Pfän-
dung dieser Löhne und Gehälter einen integri-
renden Theil ihrer Aufgabe bilden, indeß die
Ueberwachung der Dampfkessel ihnen, in Ab-
weichung von dem Gesetze vom 14. Mai 1874,
zugewiesen werden kann.
Mit der Beaufsichtigung der Bergwerke und
Steinbrüche bleiben die Beamten der Bergbau
verwaltung betraut.
La société de secours mutuels dite
«Luxemburger Schuhmachersection» est légale-
ment reconnue et ses statuts sont approuvés.
Der Unterstützungsverein
Luxem-
burger Schuhmachersektion
wird hiermik gesetzlich
anerkannt und ist dessen Statur genehmigt.
Vom 21. October 1900 ab, ist zu Luxemburg,
(…)anter der Bevennung
Luxemburger Suhuhmachersek-
tion
eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse er-
richet, deren Bezirk die Gemeinden Luxemburg, Eich,
Hollerich, Rollingergrund umfasst. Sie hat zum Zweck
1° Ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern arzt-
liche Behandlung und Arzneien zu verschaffen ;
2° Ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfähigkeit
eine zeitweilige Entschadigung zu gewahren ;
3° Fur die Begrabnisskosten ihrer Mitglieder aufzukom-
men.
Les art. 1er §§ 4 et 5, 2, 3 et 4 de la loi
du 3 juillet 1897, concernant la circulation des
vélocipèdes sur les voies publiques, seront ap-
plicables aux règlements à prendre en exécution
de l'art. 1er.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée au Mémorial pour être exécutée et ob-
servée par tous ceux que la chose concerne.
Luxembourg, le 18 mai 1902.
Pour le Grand-Duc
Sun Lieutenanl-Représentant,
GULLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
de l'inttérieur,
H.
KIRPACH.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Loi du 22 mai 1902, concernant l'inspection du
travail industriel.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc , etc. ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
25 avril 1902 et celle du Conseil d'Etat du 2 mai
suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à second
voie;
kammer vom 24. April und derjenigen des Staats-
rathes vom 2. Mai 1902, gemäß welchen eine
zweite Abstimmung nicht stattfinden wird ;
Haben verordnet und verordnen
Die Art. 1 §§ 4 und 5, 2,,3 und 4
des Gesetzes vom 3. Juli 1897 uber das Rad-
fahren auf öffentlichen Wegen sind auf die in
Ausführung des Art. 1 zu erlassenden Reglement
anwendbar.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
Memorial eingeruckt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgefuhrt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 18. Mai 1902.
Fur den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der General-Director
des Innern,
H. Kirpach.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Gesetz vom 22. Mai 1902, die Inspektion der
gewerblichen Arbeit betreffend.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
netenkammer vom 25. April letzthin, und derjenigen
des Staatsrathes vom 2. Mai ct., wonach eine
zweite Abstimmung nicht erfolgen wird ;
Avons ordonné et ordonnons
Les inspecteurs de travail ont entrée
dans tous les établissements industriels : ainsi
dans les usines, manufactures, mines, minières
et carrières, chantiers, ateliers et leurs dépen-
dances, de quelque nature que ce soit, publics
ou privés, même lorsque ces établissements ont
un caractère d'enseignement professionnel ou
de bienfaisance.
Ils ont le droit d'enquête et celui de faire des
visites de nuit, lorsque ces établissements sou-
mis à leur surveillance sont en activité, — le
tout conformément aux règles à établir par un
règlement d'administration publique.
Ils peuvent se faire représenter les registres
prescrits par la loi ou par les règlements d'ad-
ministration publique, ainsi que les livrets et
les règlements intérieurs.
Avant d'entrer en fonctions, les inspecteurs
de travail et les délégués ouvriers prêteront ser-
ment de ne point révéler les secrets de fabrica-
tion et en général les procédés d'exploitation
Haben verordnet und verordnen
Die Gewerbeinspektoren haben Zutritt
zu allen gewerblichen Anstalten: den Usinen,
Fabriken, Bergwerken, Brüchen, Bauhöfen, Werb-
stätten, sowie deren Dependenzien, gleich welcher
Art, öffentlichen wie privaten, selbst wenn diese
Anstalten dem gewerblichen Unterricht oder einem
wohlthätigen Zwecke dienen.
Sie haben das Recht, Untersuchungen anzu-
stellen und die unter ihrer Aufsicht stehenden
Anstalten auch bei Nacht zu besuchen, wenn die-
selben in Thätigkeit sind, alldies gemäß den
durch ein öffentliches Verwaltungsreglement fest
zustellenden Normen.
Sie können sich die durch das Gesetz oder die
öffentlichen Verwaltungsreglemente
vorgeschrie-
benen Bücher, wie auch die Arbeiterlivrets und
Dienstreglemente vorlegen lassen.
Vor ihrem Amtsantritt haben die Gewerbe-
Inspektoren und die Arbeiterdelegirten sich unter
Eid zu verpflichten, kein Fabrikationsgeheimnis
sowie überhaupt kein Betriebsverfahren zu ver-
dont ils pourront prendre connaissance dans
l'exercice de leurs fonctions.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 9 mai 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
In Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erschein;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu ge-
hörigen Statut soll im Memorial
veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 9. Mai 1902.
Der Staatsminister, Präsident.
der Regierung,
Eyschen.
Statuten der Luxemburger Schuhmachersektion.
KAPITEL I - — Bildung und Zweck der Gesellschaft.
Die Sektion hat zu Patronen die Heiligen
Crispin und Grispinian.
KAPITEL II. — Zusammensetzung der Hilfskasse.
Le Gouvernement est auto-
risé à vendre, aux conditions à déterminer par
lui, les ruines du Château d'Esch-sur-Sûre avec
places et dépendances, appartenant au domaine
de l'État, d'une contenance de 29 ares 94 cen-
tiares, et inscrites au cadastre sous les N° 368
et 573/1850.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne
Luxembourg, le 18 mai 1902.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur générai
des finances,
M. MONGENAST.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. RISCHARD.
Gesetz vom 18 Mai 1902, die Veräußerung der
Schloßruine zu Esch a. d. Sauer betreffend.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u.,
u.,
u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-
kammer vom 24. April und derjenigen des Staats-
rathes vom 2. Mai 1902, gemäß welchen eine
zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnen
Einziger Artikel. Die Regierung ist ermächtigt,
unter den durch sie zu bestimmenden Bedingungen,
die zur Staatsdomäne
gehörende Ruine des
Schlosses zu Esch a. d. Sauer mit Bering zu ver-
äußern. Dieselben haben einen Flächeninhalt von
29 Ares 94 Centiares und sind im Kataster
unter Nr. 368 und 573/1850 eingeschrieben.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in'3
Memorial
eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 18. Mai 1902.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
Der General-Director
der offentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Gesetz vom 18. Mai 1902, wodurch der Verkehr
von Fuhrwerken jeder Art auf öffentlichen
Wegen geregelt wird.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u.,
u.,
u.;
Nach Anhörung\Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten
Loi du 18 mai 1902, concernant la réglementation
de la circulation des véhicules de toute nature
sur les voies publiques.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Due de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De
l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
24 avril 1902 et celle du Conseil d'État du 2 mai
suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à second
Avons ordonné et ordonnons
Les contraventions aux lois et règle-
ments dont la surveillance leur est confiée,
seront constatées par les procès-verbaux des
inspecteurs, qui font foi jusqu'à preuve con-
traire.
Ces procès-verbaux sont dressés en double
exemplaire, dont l'un est envoyé au Gouverne-
ment et l'autre déposé au parquet.
Die Zuwiderhandlungen gegen die
Gesetze und Reglements, deren Ausführung sie zu
überwachen haben, stellen die Fabrikinspektoren
durch Protokolle fest, welche bis zum Gegenbeweis
Kraft haben.
Diese Protokolle werden in zwei Exemplaren er-
richtet, von denen das eine der Regierung, und das
andere der Staatsanwaltschaft übermittelt wird.
Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und
Ehrenmitgliedern.
Art. 4 Wer als wirkliches Mitglied beitreten will
muss einen Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den
Betrag der täglichen Unterstützung erreicht.
Le Gouvernement pourra adjoindre
aux inspecteurs de travail des délégués ouvriers
à nommer parmi une liste de trois candidats
pour chaque place vacante, proposée par les
assemblées générales des caisses de maladie de
la circonscription afférente. Ces assemblées
sont convoquées et présidées par un inspecteur
de travail, délégué à cet effet par le Gouverne-
ment, et elles sont composées en conformité de
l'art. 33 de la loi du 31 juillet 1901.
Die Regierung kann den Gewerbein-
spektoren Arbeiterdelegirte beigeben, welche aus
einer Liste von drei Kandidaten ernannt werden,
die für jede zu besetzende Stelle durch die General-
versammlungen der Krankenkasse des betreffenden
Bezirks vorgeschlagen werden. Diese Versamm-
lungen werden von der Regierung durch einen
hierzu delegirten Gewerbeinspektor einberufen und
prasidirt, und gemäß Art. 33 des Gesetzes vom
31. Juli 1901 zusammengesetzt.
Quiconque a mis obstacle à l'accom-
plissement des devoirs d'un inspecteur ou d'un
délègue est puni d'une amende de vingt-six francs
à cent francs, et en cas de récidive dans les trois
ans à partir de la première condamnation, d'un
emprisonnement de huit jours à un mois, sans
préjudice de l'application des peines plus fortes
établies par le Code pénal ou d'autres lois spé-
ciales.
Les dispositions du premier livre du Code
pénal, ainsi que celles de la loi du 18 juin 1879,
portant attribution aux cours et tribunaux de
l'appréciation des circonstances atténuantes
sont applicables aux infractions dont s'agit.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Luxembourg, le 22 mai 1902.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
rathen, von dem sie vermöge ihres Amtes Kennt-
nis erhalten.
Wer einen Gewerbeinspektor oder einen
Delegirten an der Ausübung seiner Pflichten ver-
hindert, wird mit einer Geldbuße von sechsund-
zwanzig bis hundert Franken, und im Wieder-
holungsfalle innerhalb drei Jahren nach der ersten
Veruriheilung mit Gefängnis von acht Tagen bis
zu einem Monat bestraft, unbeschadet der An-
wendung der durch das Strafgesetzbuch oder son-
stige Spezialgesetze vorgesehenen härteren Strafen.
Die Bestimmungen des ersten Buches des
Strafgesetzes sowie diejenigen des Gesetzes vom
18. Juni 1879, wodurch die Berücksichtigung der
mildernden Umstände den Gerichten vorbehalten
wird, finden auf diese Vergehen Anwendung.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
Memorial eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 22. Mai 1902.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date du 15 mai ct.,
M. Guillaume Leidenbach, juge au tribunal
d'arrondissement de Diekirch, a été nommé aux
mêmes fonctions près le tribunal de Luxem-
bourg.
Luxembourg, le 17 mai 1902.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. —- Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour l'établissement de
dix chemins, d'exploitation aux lieux: dits
«Oichten» , «Eichen» etc. à Niederanven, dans
le commune de Niederanven, a été autorisée.
Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'as-
sociation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Niederanven.
Luxembourg, le 16 mai 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arrêté du 9 mai 1902, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la société
de secours mutuels dite
Luxemburger Schuh-
machersection ».
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
Luxemburger Schuhmachersection ;
Vu l'avis émis le 16 décembre 1901 par l'ad-
ministration communale de la ville de Luxem-
bourg, siège de la dite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Beschluß vom 9. Mai 1902, die gesetzliche An
erkennung und die Genehmigung des Statuts
des Unterstützungs-Bereins gen. Luxem-
burger Schuhmachersektion betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereins Luxemburger Schuhmachersektion wegen
gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung dessen
Statuts;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Ver-
eins, vom 16. Dezember 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22 dess. Mts.;
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 15. d. Mts. ist Hr.
Wilhelm L e i d e n b a c h ,
Richter am Bezirksge-
richt zu Diekirch, zum Richter am
Bezirksgericht
zu Luxemburg ernannt worden.
Luxemburg, den 17. Mai 1902.
Der Staatsminister,
Präsident
der Regierung,
Eyschen
Bekanntmachung
Shndikatsgenoffenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heuti-
gen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für An-
lage von zehn Feldwegen an den Orten genannt
Oichten, , Eichen, u., in der Gemeinde Nieder-
anven ermächtigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genos-
senschaftsaktes sind bei der Regierung und auf
dem Gemeindesekretariate zu Niederanven hinter-
legt,
Luxemburg, den 16. Mai 1902.
Der Staatsminister,
Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung, sich gegenwartigem Statut zu fügen,
unterschrieben haben, und demgemass an den Vortheilen
der Gesellschaft theilnehmen.
Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohltbaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-
nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne
an deren Unterstzungen theilzuhaben. Sie sind berech-
tigt, den Sitzungen beizuwohnen.
KAPITEL III. — Aufnahme und Aussehluss-Bedingungen
Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er-
folgt in der Generalversammalung vermittelst Abstimmen,
mit absoluter Stimmenmehrheit. Um in dieser Eigenschaft
zugelassen zu werden, muss man : 1° eine ordentliche
Aufführung haben ; 2° frei von Krankheit und geheimen
Gebrechen sein, was durch eine Bescheinigung des Ver-
einsarztes nachzuweisen ist ; 3° das erforderte Alter be-
sitzen ; 4° ein Gesuch um Aufnahme einreichen.
Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf
mindestens achtzehn und auf höchstens vierzig Jahre fest-
gesetzt.
Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-
führer der Gesellschaft : a) ein von ihm. unterzeichnetes
Aufnahmegesuch einzusenden ; diesem müssen beiliegen
b) ein Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein anderes
authentisches Schriltstuck, wodurch sein Älter festgestellt
wird ; c) die Bescheinigung eines van der Sektion genen-
migten Arztes, wonach der Gesuchstellende frei von
Krankheit oder geheimen Gebrechen ist.
Die Ehrenmitglieder werden durch den Vor-
stand, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz aufgenom-
men.
Von Rechts wegen ausgeschlossen ist das wirk-
liche Mitglied, welches mit der Zahlung seiner Beiträge
mehr als drei volle Monate im Rückstand ist oder sich
langer als drei Monale nach dem Tage, wo es einer, im
inneren Ordnungsreglemente oder in gegenwärtigen Sta-
tuten vorgesehenen Straftaxe verfallen ist, weigert, die-
selbe zu zahlen. In den beiden beregten Fällen muss je-
doch das Mitglied durch eingeschriebenen Brief, in wel-
chem die Motive, sowie das genaue Datum des eventuel
zu vollziehenden Ausschlusses enthalten sind, gewarnt
werden. Dieser Ausschluss darf nicht früher als acht und
nicht später als vierzehn Tage nach dem Datum der Ex-
pedition des Briefes geschehen. Will das gewarnte Mit-
glied der Sektion ferner angehören, so muss es seine Bei-
träge bis auf höchstens einen Rückstand von zwei Monaten,
resp. seine vollen Straftaxen mitsamt den durch die War-
nung entstandenen Kosten vor dem oben festgesetzten
Termine bezahlt haben.
A r t 12. Der Vorstand kann den Ausschluss wegen
Nichtzahlung der Beiträge aufschieben, wenn das Mitglied
nachweisst, dass es sich ohne eigenes Verschulden im
Rückstand befinde.
Der Ausschluss wird auf Antrag des Vor-
standes, durch Abstimmen in der Generalversammlung
und ohne Besprechung verhängt
1° Wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder
zu einer Gefangnissstrafe, welche einen Makel auf die
Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
2° Wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-
schaftsinteressen ;
5° Wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels.
Ausser den oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer
Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss be-
antragt ist, vor den Vorstand geladen, um über die ihm
zu Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ;
findet dasselbe sich am bestimmten Tage und zur be-
stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der
Generalversammlung verhängt.
Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der
Hilfskasse verlässt, um sich anderswo niederzulassen,
geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch
bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen
Aufnahmegebühr wiedererlange!), wenn es den laufenden
Monatsbeitragentrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner
Entfernung
1° seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise be-
zahlt ;
2° seine Abreise dem Vorstande schriftlich angezeigt
hatte.
Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings
der arztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank
oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung
beanspruchen.
KAPITEL IV. — Verwaltung. — Arzt. — Apotheke.
Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Vorstand, welcher aus einem Prasidenten, einem Vice-
Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer, einem
Aufsichtscommissar und zwei Assistenten besteht. Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgeltlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch
die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und
mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft
ernannt, welche durch Art. 27 für die Rechnungsablage
anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen Mitglie-
dern erwählt. Die Neuwahl aller Mitglieder des Vorstandes
findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstor-
bener oder abdankender Mitglieder, alljährlich statt. Die
austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte
oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat,
welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt.
Der Präses des Gesellenvereins ist von Rechts
wegen Ehrenpräsident der Schuhmachersektion, mit dem
Recht, allen Sitzungen beizuwohnen.
Die Wahl des Vorstandes vollzieht sich in
folgender Weise : Zuerst werden der Präsident und der
Kassierer, jeder einzeln gewählt ; darnach die übrigen
Mitglieder, von welchen dasjenige, auf welches die
meisten Stimmen fallen, Vice-Präsident ist. Unmittelbar
nach der Wahl treten die Mitglieder des Vorstandes zu
einer Sitzung zusammen, in der sie durch geheime Wahl
die übrigen Aemter des Schriftlührers, des Aufsichts-
commissars sowie der beiden Assistenten besetzen.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden, Er erlasst
die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des
Vorstandes und die Einberufung der General-Versamm-
lungen.
Art, 20. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsübungen.
Art. 2 1 . Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas-
sung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er
fährt das Mitgliederregister und legt dem Vorstande die
Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsi-
denten.
Der Kassierer hesorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch
ein. In der Februar-Generalversammlung legt er Rech-
nung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder,
die sich in der Kasse hefinden. Er bezahlt auf Sicht von
Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und vom Schrift-
führer visirt sein müssen. Er behändigt den Mitgliedern
bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf die
Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt
die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse,
den Ankauf von Rentenliteln, die Hinterlegung von sol-
chen bei der General-Einnahme und die Hinterlegungs-
rklärung gegen Nominativbescheinigung auf den Namen
der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten und dem
Schriftführer unserzeichnete Anweisung, worin die gesetz-
mässig zu hinterlegende Summe angegeben ist.
Der Aufsichtscommissar hat mit den Assisten-
ten die Kassenoperationen und das Abstimmungsgesehaft
zu überwachen. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der
Ordnung in den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten
vorgesehenen Visitoren zu controlliren und sich persön-
lich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die
eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen
des Vorstandes mit.
Dem Vorstande stehen zur Seite Visitoren
oder die Sectionäre, welche die Kranken zu besuchen
und sich über die Ausführung der Verpflichtungen des
Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben. Die
Sectionäre werden durch die Mitglieder ihrer Sectionen
zu dem Amte in der Februar-Generalversammlung ge-
wählt.
Der Vorstand tritt, so oft die Interessen der
Gesellschaft, es erfordern, zusammen. Derselbe stellt d%s
Reglement über die Polizei in seine Sitzungen, üher die
innere Ordnung u.s.w. auf.
Die Anordnungen, welche sich auf Arzt und
Apotheke beziehen, werden durch den Vorstand getroffen.
Die Gesellschaft tritt periodisch nach Mass-
gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen
Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei ordentliche
Generalkersammlungen abgebalten, welche speciell für
die Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erör-
terung der die Gesellschaft interessirenden Fragen be-
stimmt sind. Sie finden statt die erste im Januar oder zu
Anfang Februar, die zweite gelegentlich des Stiftungs-
festes im October. In der ersten ausserordentlichen Gene-
ral-Versammlung legt der Vorstand Rechnung ab über
seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen,
letztvergangenen Jahres und üher die am 31. Dezember
abgeschlossene Fimnzlage. Diese Rechnungsablage wird
acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schrift-
lich, gedruckt oder durch Anschlag mitgetheilt. Nach
Genehmigung dieser Rechnungsablage schreitet die Ver-
sammlung zur Wahl des Vorstandes und zur Ersetzung
der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vor-
sitzende kann ausserdem die General-Versammlung ent-
weder eigenmächtig, oder aut Verlangen des Vorstandes,
oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern anterzeich-
netes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
Ersuchen einberufen.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-
lichen General-Versammlug muss einem jeden derselben
wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung an-
beraumten Tage schriftlich, augezeigt werden.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die
Gesellschaft.
Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine Aufnahmegebühr von so viel mal eine Mark
zu zahlen, als die Zahl ihrer Lebensjahre das Mindest
alter, das für die Aufnahme festgesetzt ist, übersteigt.
Die Zahlung dieser Gebühr muss in den sechs ersten
Monaten erfolgen.
Des weiteren verpflichten sich die wirklichen
Mitglieder zur Zahlung eines wöchentlichen Beitrages
von dreissig Centimes und zur Ausübung der Funktionen
welche ihnen vom Vorstande oder der Versammlung über-
tragen werden. Ein Reglement über die innere Ordnung
bestimmt die Art der Betragserhebung. Dem Mitglied
stehl es frei, seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im
Voraus zu leisten.
Die Ehrenmitglieder, zahlen einen Jahres
beitrag von mindestens 7,50 Franken.
Beim Tode eines Mitgliedes müssen die wirk-
lichen Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe
von einem Franken.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben fur Zwecke, die nicht in den Statuten vor
gesehen sind.
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KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen
ihre Mitglieder.
Das erkrankte oder von einem Unfall betrof-
fene Mitglied erhält nebst einer Geldentschädigung ärzt-
liche Pflege und Medikamente wahrend einer unten zu
bestimmenden Zeitdauer. Die Medikamente begreifen auch
Bäder, Bandagen, Brillen, Blutegel u.s.w.
Die Geldentschadigung wird auf 1,25 Franken pro Tag
festgesetzt. Die Unterstützung des durch Krankheit ar-
beitsunfähigen Mitgliedes seitens der Gesellschaft endet
spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach
Beginn der Krankheit. Sollte der Vorstand es für angezeigt
halte, die Unterstützung noch ferner zu gewähren, so
muss er, in jedem einzelnen Falle, der General-Versamm-
lung, deren Beschluss entscheidend ist, einen diesbezüg-
lichen Antrag unterbreiten.
Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen
gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer lauger an-
dauernden Krankheit beginnt der Anspruch auf Entschä-
digung vom ersten Tage ab. In allen Fällen werden die
Sonn-und Feiertage wie die Wochentage gezählt.
Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine falligen Beiträge mit
den Strafgeldern vollstandig beglichen haben. Während
der Krankheitsdauer bleibt das Mitglied von der Zahlung
der Beiträge befreit.
Der Anspruch auf die Geldentschädigung gibt
stets Recht auf Arzt und Medicamente, so dass die finan-
zielle und die ärztliche Unterstützung stets zusammen-
gehen.
Der Reservefonds wird auf 2000 Franken
festgesetzt. Der also gestiftete Reservefonds darf nur mit
Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der
General-Versammlung angegriffen werden. Ist der Re-
servefonds einmal in Angriff genommen, und dessen Betrag
unter 2000 Franken gesunken, so wird von den Mitglie-
dern so lange ein ausserordentlicher, monalicher Beitrag
von 25 Centimes erhoben, bis der Reservefonds seine
ursprungliche Höhe wieder erreicht hat. Der Verkauf von
Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder,
welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch
den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Ent-
scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-
schreiben ist.
Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder
Unmassigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen,
welche das Mitglied bei einer Schlägerei empfangen, wo
es erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Ver-
wundungen, die es in einem Aufstand, woran es sich frei
willig betheiligte, oder im Wirthshause erhalten, besteht
kein Recht auf Unterstützung.
Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause
angetroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein,
oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Ver-
ordnungen des Arztes verstossen, oder, ausser bei ärzt-
licher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird
die Geldentschadigung entzogen. Desgleichen hört die
Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung,
seines Berufes oder über jeder anderen, mit seinem Ge-
sundheitszustand unverträglichen Arbeit angetroffen wird.
Das MitglieI, welches als unheilbar oder
kränklich gilt, kann eine ausserordentliche, zeitweilige
Unterstützung gemessen, deren Betrag jedes Jahr durch
die Generalversammlung im Verhältniss zu den Kassen-
mitleln festgesetzt wird.
Beim Tod eines Mitgliedes erhält dessert
Familie füntzig Franken zur Bestreitung der Begräbniss-
kosten. Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches
keine Familie hinterlässt, sorgt die Gesellschaft für ein
anständiges Begrahniss.
KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage.
Das Gesellschaftskapital besteht aus
1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;
2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;
5° den Beiträgen der Ehrenmitglieder;
4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ;
5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;
6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Wenn über 200 Franken Vereinsgelder sich
in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss, sobald er
die Höhe von 100 Franken erreicht, an die Staatssparkasse
abzuführen oder, je nach Erachten des Verwaltungsrathes,
dem Gesetze gemäss, und wie es für die Gesellschaftsin-
teressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in
luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Genehmigung der
Regierung in anderen öffentlichen Werthpapieren oder
Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls
werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden,
bei der Generaleinnahme hinterlegt. Ueber die Hinter-
legung der Luxemburgischen Staatsschuldenlitel wird
eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft
lautende Nominativbescheinigung aufgenommen.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Fall zu einem anderen als dem ausdrücklich in dem Statut,
angewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung, Auflösung und
Liquidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Reglemente muss dem Verwallungsrath unterbreite
werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge geleistet
werden muss oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur
durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenig-
stens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck,
durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne
Mitglied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe
der Tagesordnung zusammenberufen sein und aus min-
destens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder be-
stehen muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form geneh-
migt werden, welche durch Art. 2 des Grossherzoglichen
Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben
ist.
Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflosen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke,
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzenlbriefe mit
ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen
Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens
drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen
sein müssen. Dieser Besehluss kann nur erfolgen, nach-
dem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle
Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss
mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst sein.
Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde
giltig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossherzoglichen Be-
schlusses vom 22 Juli 1891 bewerkstelligt.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoose der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrath andererseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden
Schiedsrichtern geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft
dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie oder in Ermangelang, der Präsident, einen
Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Ent-
scheidung entgiltig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage in-
teressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft
der Präsident der höheren Commission zur Förderung der
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, die in den
beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schieds-
richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Transitorisch. Der bisherigs, wöchentliche
Beitrag von fünf Sous wird bis zum Ietzen Sountag De-
zember 1901 beibehalten.
Die Unterstützungen werden erst vom 1. Februar 1902
an bewilligt.
Also beschlossen in der General-Versammlung zu Lu-
xemburg, am 3 November 1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Caisse d'épargne. — Situation au 1er mai 1902.
Dépôts effectués durant le mois d'avril 1902
fr.
Remboursements effectués
807,435 05
393,930 27
Excédent des dépôts
fr.
Dépôts effectués depuis le 1er janvier 1902 au 1er avril 1902 . . .
fr.
Remboursements effectués
3,350,206 99
1,340,284 05
Excédent des dépôts
fr.
Avoir des déposants au 1er janvier 1902, les intérêts de 1901 non compris.
Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1er janvier 1902
Total des dépôts . fr.
Nombre de livrets existants au 1er janvier 1902
Livrets nouveaux ouverts depuis le
Livrets soldés depuis le
Excédents des livrets nouveaux
Total des livrets en cours
413,504 78
2,009,922 94
22,038,399 22
1,968 88
24.463,795 82
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 22 mars 1902, le conseil
communal de Flaxweiler a décrété un règlement
de police concernant les, conduites d'eau et les
lavoirs publics. — Ce règlement a été dûment
publié.
Luxembourg, le 15 mai 1902.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 22. März 1903 hat der ;
Gemeinderath von Flaxweiler ein Polizeireglement
über die Wasserleitungen und öffentlichen Wasch-
brunnen erlassen. — Besagtes Reglement ist vor-
schriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 15. Mai 1902.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Administration communale.
Par arrêté grand-ducal du 22 mai courant,
M. François Hoffmann, cultivateur à Olingen, a
été nommé bourgmestre de la commune de
Betzdorf.
Luxembourg, le 23 mai 1902.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Bekanntmachung — Gemeindeverwaltung
Durch Großh. Beschluß vom 22. I. Mts. ist
Hr. Franz
Hoffmann,
Ackerer zu Olingen,
zum Bürgermeister der Gemeinde Betzdorf er-
nannt worden.
Luxemburg, den 23. Mai 1902.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Caisse d'épargne. — A la date du 20 mai 1902, le livret N° 84035 a été déclaré perdu. — Le porteur du dit livret
est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire
quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. — Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai
le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau.
Luxembourg, le 20 mai 1902.
Caisse d'épargne. — Par decision min. en date du 20 mai 1902, le livret N.90968 a été annulé et remplacé
par un nouveau.
Lib d.I.C.V Bück L.Bück, Succ.
Il est alloué un crédit de
84,000 fr. pour couvrir les dépenses de la con-
struction d'un laboratoire bactériologique à
Luxembourg. Ce crédit est rattaché à l'art. 96ter
du budget des dépenses de 1902.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Luxembourg, le 18 mai 1902.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME.
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. RlSCHARD.
Gesetz vom 18. Mai 1902, wodurch ein Credit
von 84,000 Fr. zum Bau eines bakteriolo-
gischen Laboratoriums zu Luxemburg bewil-
ligt wird.
Wir
Adolph,
von
Gottes
Gnaden,
Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-
kammer vom 24. April und derjenigen des Staats-
rathes vom 2. Mai 1902, gemäß welchen eine
zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnen
Einziger Artikel. Ein Credit von 84,000 Fr.
ist zur Deckung der Kosten für den Bau eines
bakteriologischen Laboratoriums zu Luxemburg
bewilligt. Dieser Credit ist dem Ausgabenbüdget
für 1902 als Art. 96ter beigeschrieben.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 18. Mai 1902.
Für den Grotzherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erdgroßherzog.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Loi du 18 mai 1902, autorisant l'aliénation des
ruines du château d'Esch-sur-Sûre.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'état entendu;
De l'assentiment de la Chambre des députés;
Vu la décision de la Chambre des députés du
24 avril 1902, et celle du Conseil d'État du 2
mai suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à second
vote;
Avons ordonné et ordonnons