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Großherzogthums Luxemburg.

13 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (13)

Texte législatif (13 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Erster Theil.

Acte der Gesetzgebung

und der allgemeinen Verwaltung.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

PREMIÈRE PARTIE.

ACTES LÉGISLATIFS

ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.

Samstag, 27. Juli 1872.

SAMEDI, 27 juillet 1872.

Königl-Großh. Beschluß vom 20. Juli 1872,

wodurch die Veröffentlichung des am 19.

Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum

Luxemburg und dem Deutschen Reiche abge-

schlossenen Postvertrags angeordnet wird.

Wir

Wilhelm

III,

von

Gottes

Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des am 19. Juni 1872 zwischen

dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deut-

schen Reiche abgeschlossenen Postvertrags, dessen

Ratificationen den 12. Juli 1872 in Berlin aus-

getauscht worden sind;

Nach Einsicht des diesem Vertrage angefügten

Schluß-Protokolls;

Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom

12. Januar 1855 über den Briefposttarif;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes in sei-

nem Gutachten vom 28. Juni 1872;

Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmi-

nisters, Präsidenten der Regierung, und Unseres

General-Directors der Finanzen, und nach Bera-

thung der Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Großherzogthums Luxemburg.

Der am 19. Juni 1872 zwischen dem Groß-

herzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reiche

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por-

tant publication du traité postal conclu le 19

juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxem-

bourg et l'Empire Allemand.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;

Vu le traité postal conclu le 19 juin 1872 entre

le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire d'Al-

lemagne, et dont les ratifications ont été échangées

à Berlin le 12 juillet 1872;

Vu le protocole final joint à ce traité ;

Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855 sur le

tarif de la poste aux lettres;

Notre Conseil d'État entendu dans son avis du

28 juin 1872;

Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'État,

Président du Gouvernement, et de Notre Directeur

général des finances, et après délibération du

Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por- tant publication du traité postal conclu le 19 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxem- bourg et l'Empire Allemand.

Le traité postal conclu le 19 juin 1872 entre

le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire

N° 23.

I

abgeschlossene Postvertrag, dessen Ratificationen

den 12. Juli 1872 in Berlin ausgetauscht worden

find, soll mit dem demselben angefügten Schlußpro-

tokoll ins „Memorial" eingerückt werden, um mit

dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit zu treten.

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por- tant publication du traité postal conclu le 19 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxem- bourg et l'Empire Allemand.

Der am 20. Juni 1872 zwischen dem Groß-

herzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reich

abgeschlossene Telegraphen-Vertrag, dessen Rati-

ficationen den 12. Juli 1872 in Berlin ausge-

tauscht worden sind, soll behufs

Ausführung

durchs „Memorial" veröffentlicht werden.

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por- tant publication du traité télégraphique conclu le 10 juin 1872 entre le Grand-Duché de Lux- embourg et l'Empire Allemand.

Le traité télégraphique conclu le 20 juin 1872

entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire

d'Allemagne et dont les ratifications ont été échan-

gées à Berlin le 12 juillet 1872, sera publié par

la voie du Mémorial, afin d'exécution.

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por- tant publication du traité télégraphique conclu le 10 juin 1872 entre le Grand-Duché de Lux- embourg et l'Empire Allemand.

I n Abstellung der Schlußbestimmung von Nr.

2 des Art. 37 vorermähnten Beschlusses sind die

Accisen-Beamten bei ihren Dienstverrichtungen

befugt, das Innere der Eisenbahnanlagen, ohne

Vorzeigung eines von der zuständigen Behörde

ausgegangenen Befehls, zu betreten und zu begehen.

Arrêté royal grand-ducal du 25 juillet 1872, au- torisant les employés des accises, en exercice de leurs fonctions, à s'introduire dans l'enceinte des chemins de fer et à y circuler.

Par exception à la disposition finale du n° 2 de

l'art. 37 du règlement précité, les employés des

accises, en exercice de leurs fonctions, sont au-

torisés à s'introduire dans l'enceinte du chemin

de fer et a y circuler, sans la présentation d'un

ordre émanant de l'autorité compétente.

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por- tant publication du traité postal conclu le 19 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxem- bourg et l'Empire Allemand.

Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,

und der General-Director der Finanzen sind, jeder

in so fern es ihn betrifft, mit der Ausführung

dieses Beschlusses beauftragt.

Walferdingen den 20. Juli 1872.

Für den König-Großherzog

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

L. J. E. Servais.

Der General-Director

der Finanzen,

G. Ulveling.

Dessen Statthalter

im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

d'Allemagne et dont les ratifications ont été

échangées à Berlin le 12 juillet 1872, sera inséré

au Mémorial, avec le protocole final y annexé,

pour entrer en vigueur à partir du 1er janvier

1873.

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por- tant publication du traité postal conclu le 19 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxem- bourg et l'Empire Allemand.

Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-

ment, et Notre Directeur général des finances

sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de

l'exécution du présent arrêté.

Walferdange, le 20 juillet 1872.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

Le Ministre d'État,

dans le Grand-Duché,

Prés. du Gouvernement,

HENRI,

L.-J.-E. SERVAIS.

PRINCE DES PAYS-BAS.

Le Directeur général

des finances,

G. ULVELING.

Anwendbarkeit

des

Vertrages.

Postvertrag.

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, und Seine Majestät

der Deutsche Kaiser, von dem Wunsche geleitet, die postalischen Beziehungen zwischen dem Groß-

herzogthum Luxemburg und Deutschland im Hinblick auf die eingetretenen veränderten Ver-

hältniße neu zu regeln, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck

zu Ihren Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg

Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Dr Jean Pierre Föhr,

Seine Majestät der Deutsche Kaiser

Allerhöchstihren Geheimen Postrath Wilhelm Günther,

welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben.

I. Grundsätzliche Bestimmungen.

Artikel 1.

Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich

a) auf die Briefpostsendungen, welche dem Verkehr Deutschlands und des Großherzogthums

Luxemburg untereinander angehören: Wechselverkehr;

b) auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr Deutschlands und des Großherzogthums

Luxemburg mit fremden Staaten oder fremder Staaten unter sich vorkommen, insofern bei

diesem Verkehr die Gebiete beider vertragschließenden Theile berührt werden: Durchgangsverkehr.

Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie

wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen.

Die Bestimmungen über den inneren Briefpost-Verkehr bleiben jedem der vertragschließenden

Theile überlassen.

Artikel 2.

Zwischen den Postverwaltungen der vertragschließenden Theile soll ein, geregelter Austausch

der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpostsendungen stattfinden.

Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglich schleunige Beförderung der

ihnen zugeführten Briefpostsendungen Sorge zu tragen.

Die vertragschließenden Theile werden darauf bedacht sein, daß den Postverwaltungen die un-

gehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für

die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde.

Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus directe Briefkartenschlüsse behufs

des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maßgabe des

veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der Postverwaltungen vor-

behalten.

Artikel 3.

Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den beider-

seitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maßgabe bestehender besonderer Ein-

richtungen und lokaler Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen

von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der

Postsendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenz-Poststation des anderen Ge-

biets zu sorgen hat.

Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen gilt im Allge-

meinen als Grundsatz, daß eine jede Postverwaltung für die, Beförderung der Postsendungen bis

zur Grenze ihres Gebiets zu sorgen hat, vorbehaltlich der etwaigen abweichenden Bestimmungen

der besonderen Staatsverträge beziehungsweise der Special-Vereinbarungen.

Artikel 4.

Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist als Gewichts-Einheit das Kilogramm mit

decimalen Unterabtheilungen maßgebend.

Artikel 5.

Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in Groschen nach der zur Zeit in Nord-

deutschland bestehenden Währung.

Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährigen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen

geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu em-

pfangen hat.

Ueberführung

der Posttransport

auf den Grenzet

Austausch

der Postsachen.

Gewicht.

Münzwährung

Artikel 6.

I n Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und

Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden

besonderen Reglements und Instructionen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit

auswärtigen Staaten.

Soweit in diesen Reglements-Instructionen und Verträgen besondere Bestimmungen nicht ge-

troffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehenden Vorschriften jeder Postverwaltung

Anwendung.

Artikel 7.

Zur Briefpost gehören

Briefe ohne Werthangabe,

Postkarten,

Drucksachen,

Waarenproben,

Briefe mit Werthangabe,

Postanweisungen und Zeitungen.

Das Gewicht der Briefe mit und ohne Werthangabe und der Waarenproben darf 250 Grammen,

das Gewicht der Drucksachen 500 Grammen nicht überschreiten. Wegen der portofreien Gegen-

stände sind die Bestimmungen im Artikel 24 maßgebend.

I I .

Briefpostsendungen des Wechselverkehrs.

Artikel 8.

Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen

a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewichte von 15 Grammen ein-

schließlich: 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer (in den Gebieten mit der Süddeutschen

Guldenwährung), bei größerem Gewicht: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer;

b) für den gewöhnlichen un frankirten Brief bis zum Gewichte von 15 Grammen ein-

schließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer, bei größerem Gewicht 3 Silbergroschen

oder 11 Kreuzer.

Artikel 9.

Die Frankirung kann mittelst der, im Ursprungslande gültigen Postwerthzeichen erfolgen.

Andere Postwerthzeichen sind ungültig. Die mit solchen versehenen Sendungen werden als

unfrankirt behandelt.

Insoweit Frankocouverts in Anwendung kommen, bleibt es der Entschließung der Postver-

waltung des Aufgabegebiets überlassen, außer dem durch den Francostempel bezeichneten Werth-

betrage, eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung zu erheben.

Artikel 10.

Die mit Postwerthzeichen unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe für unfrankirte

Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Postwerthzeichen.

Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto's gilt für eine Verweigerung der Annahme

der Sendung.

Aeußere Beschaffen-

heit und Behandlung

der Postsendungen.

Eintheilung

der Postsendungen.

Briefporto.

Postwerthzeichen.

Unzureichende

Frankirung.

A r t i k e l I I .

Das Porto für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück ½ Silbergroschen,

beziehungsweise 2 Kreuzer. Postkarten müssen frankirt werden.

Unzureichend frankirte Postkarten, deren sofortige Rückgabe an den Einlieferer nicht möglich

ist, werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allgemeinen Bestimmungen behandelt.

A r t i k e l 12.

Für Drucksachen im Gewichte bis zu 250 Grammen wird im Falle der Vorausbezahlung und

wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Un-

terschied der Entfernung, der Satz von ½ Silbergroschen, beziehungsweise 1 Kreuzer für je 50

Grammen oder einen Bruchtheil davon, für Drucksachen im Gewichte über 250 Grammen bis

500 Grammen der Satz von 3 Silbergroschen, beziehungsweise 11 Kreuzer erhoben.

Für Drucksachen bis 250 Grammen, weiche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absen-

dung gelangen, oder welche den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber

zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe

erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken. Derartige Sendungen

über 250 bis 500 Grammen werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allgemeinen Be-

stimmungen behandelt.

Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es

sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, die Ansicht der Postanstatt des Aufgabeorts

maßgebend.

A r t i k e l 13.

Für Waarenproben (Waarenmuster) wird im Falle der Vorauszahlung und wenn sie, ihrer

Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Ent-

fernung der Satz von 1/3 Silbergroschen, beziehungsweise 1 Kreuzer für je 50 Grammen oder

einen Bruchtheil davon erhoben.

Für Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen,

oder welche den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung

mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch

unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken.

Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt ebenfalls die im Artikel

12 festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammtgewichts der Sendung zur Anwendung. Dieses

Gesammtgewicht darf 250 Grammen nicht übersteigen.

A r t i k e l 14.

Es ist gestattet, Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation

abzusenden.

I n solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen

oder 7 Kreuzer zu entrichten. Dieselbe wird zugleich mit dem Porto erhoben.

Dem Absender einer recommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbeschei-

nigung des Adressaten (Rückschein) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine Weitere

Postkarten.

Drucksachen.

Waarenproben.

Recommandation.

Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung

zu entrichten hat.

Artikel 15.

Für eine abhanden gekommene recommandirte Sendung wird, mit Ausnahme eines durch die

eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereig-

nissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Ab-

sender eine Entschädigung von 14 Thalern oder 24½ Gulden Süddeutscher Währung geleistet.

Für die Beschädigung einer recommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Be-

förderung oder Bestellung einer recommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens

der Post kein Ersatz geleistet.

Den recommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die zur Beförderung

durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt.

Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postoerwaltung ob, welcher die

Postanstalt der Aufgabe angehört.

Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten vom

Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der

Reclamation bei derjenigen Poswerwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe

angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfänge derselben eine

neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid

nicht unterbrochen wird.

Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in

welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruches dem Adres-

saten zuweist.

Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen recommandirten Sendung hat

die transilgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, wenn das ganze Briefpacket während

der Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird,

daß die recommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust ge-

rathen ist.

Für Verluste recommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige

Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbind-

lichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der vertragschließenden

Theile gegenüber, nicht statt. Will jedoch der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige

Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmit-

telbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.

Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Sendungen findet gegenüber den Poswerwaltungen

nicht statt.

Artikel 16.

Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich wie folgt, zusammen

1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe von gleichem Gewicht,

2) aus der im Artikel 14 festgesetzten Recommandationsgebühr,

Ersatzleistung

für recommandirte

Sendungen.

Briefe

m i t Werthangabe.

3) aus der Gebühr von einem halben Groschen für je 20 Thaler oder einem Theil von 20

Thalern des angegebenen Werths.

Die Taxe ist vom Absender im Voraus zu entrichten.

Der angegebene Werth darf nicht höher sein als 1200 Thaler oder 2100 Gulden Süddeut-

scher Währung.

Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender auf der Adreßseite in der

linken odern Ecke, ohne irgend eine Rasur oder Abänderung, selbst wenn letztere vom Absender

anerkannt wäre, angegeben sein.

Die Briefe mit Werthangabe müssen unter Kreuzcoupert abgesandt werden und mit fünf Sie-

geln verschlossen sein.

Artikel 17.

Im Falle ein Brief mit Werthangabe

verloren gehen oder seines Inhalts beraubt werden

sollte, sei es auf Deutschem Gebiete unter Umständen, welche für die Deutsche Postverwaltung

nach deutschen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, oder auf Luxemburgischem

Gebiete unter Umstanden, welche für die Luxemburgische Postverwaltung nach Luxemburgischen

Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, so hat die verantwortliche Verwaltung dem

Absender, oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von zwei Monaten,

vom Tage der Reclamation an gerechnet, den angegebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu las-

sen, für welchen die im Artikel 16 festgesetzte Versicherungsgebühr entrichtet ist. Derartige Re-

clamationen sind jedoch nur zuläßig, wenn sie innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe

des betreffenden Briefes an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieses Termins steht dem

Reclamanten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu.

Artikel 18.

Im Verkehr zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg können durch die

Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden einschließlich im Wege

des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden.

Die Gebühr beträgt für Zahlungen bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43 3/4 Gulden, 2

Eilbergroschen oder 7 Kreuzer; im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über 43¾

Gulden bis 87½ Gulden, 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer.

Die Gebühr soll vom Absender im Voraus bezahlt und zwischen der Verwaltung des Aufgabe-

und der Verwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheitlich getheilt werden.

Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen

Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet.

Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die

Postansialt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur

Auszahlung überwiesen werden

I n diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr

für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte vom

Postbüreau bis zur Telegraphen-Station, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet,

nach dem am Aufgabeort üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe Postanstalt zu entrichten. So-

fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanwei-

Ersatzleistung

für Briefe

mit Werthangabe.

Postanwe

sungs-Telegramms an den Adressaten, weiche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Ex-

pressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren

(Artikel 19) einzuziehen.

Dem Publikum wird die Auszahlung der eingezahlten Summen gewährleistet.

Artikel 19.

Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt

hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich nach

der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Voten zugestellt werden.

Eine Recommandation der Expressensendungen ist nicht erforderlich.

Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Ortsbeitellbezirke der Bestimmungs Postanstalt ist die

Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen oder 9 Kreuzern zu erheben.

Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen

werden.

Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land Bestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreß-

Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem

Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird.

Insofern der Expreßbote Briefe mit Werthangabe oder Geldbeträge zu Postanweisungen mit

zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung

gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen.

Die Expreßgebühr wird von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen.

Artikel 20.

Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einem andern als den auf der Adresse

ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen, findet aus Anlaß dieser

Nachsendung ein weiterer Portosatz nicht statt.

Nachzusendende recommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung als re-

commandirt behandelt.

Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr findet dabei nicht statt.

Artikel 21.

Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht an-

gesetzt. Haftet auf denselben fremdes Porto, so wird von der Postanstalt, welche die Rücksendung

bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie das-

selbe ursprünglich angerechnet war.

A r t i k e l 22.

Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Gebühr von 2 Silber-

groschen oder 7 Kreuzer zu erheben, welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Auf-

gabe-Postanstalt angehört. Ergibt sich, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeige-

führt ist, so findet die Rückzahlung der Gebühr statt.

Artikel 23.

Jede Verwaltung bezieht diejenigen Beträge, welche nach Maßgabe der Artikel 8, 10, 11,

12, 13, 14, 16, 20 und 21 in ihrem Gebiete erhoben werden.

Portodezug.

Laufschreiben.

Unbestellbare

Briefpostgegenstände

Nachzusendende

Briefpostgegenstände

Expressbestellung.

Ein Drittel der im Luxemburgischen Gebiete erhobenen Beträge wird von der Luxemburgischen

Verwaltung an die Deutsche Reichs-Verwaltung vergütet.

Zur Vereinfachung der Abrechnung

sollen die nach Vorstehendem von der Luxemburgischen Postverwaltung an die Deutsche Reichs-

Postverwaltung zu zahlenden Betrage auf Grund einer vierwöchentlichen nach näherer Verabre-

dung der beiden Postverwaltungen anzustellenden speciellen Ermittelung auf ein Aversum festge-

setzt werden.

Artikel 24.

Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der hohen

vertragschließenden Theile untereinander, wird ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht

portofrei befördert. Ferner wird portofrei befördert die Correspondenz in Postdienst- und in Te-

legraphendienst-Angelegenheiten.

Eine weitere portofreie Beförderung findet nicht statt.

Artikel 25.

Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen

und Zeitschriften, so wie deren Versendung und Abgabe an die Besteller.

Für die Bestellung sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend.

Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.

A r t i k e l 26.

Die Gebühr für den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Prozent des Preises,

zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-Einkaufs-

preis).

Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich viermal erscheinen, wird die Zeitungsgebühr

auf 12½ Prozent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt.

I n allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer jähr-

lich für jede Zeitung oder Zeitschrift zu erheben.

Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen wird von der Postverwaltung des Bestimmungs-

gebiets festgesetzt.

Artikel 27.

Die Zeitungsgebühr wird zwischen der bestellenden und der absendenden Postanstalt halb-

scheidlich getheilt.

Läßt sich der Betrag nicht genau bis auf volle Viertelgroschen oder volle Kreuzer theilen, so

ve bleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt.

Artikel 28.

Für besonders Zeitungs-Veilagen wird eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 1/12 Sil-

bergroschen oder 1/24, Kreuzern berechnet. Jede Verwaltung bezieht die Gebühr für die aus ihrem

Gebiet abgehenden Zeitungsbeilagen ungetheilt.

Artikel 29.

Verlangt ein Besteller die Nachsendung einer Zeitung an einen andern Ort, so hat derselbe

Bestimmungen in

die Portofreiheit

Zeitungsvertrie

Zeitungsgebühren

und Bestellgel

Bezug

der Zeilungsgebühren

Besondere

Zeitungs-Beilage

Nachsend

von Zeitung

I.

23a

für die Ueberweisung der Zeitung bis zum Schlusse der Bezugsperiode eine zwischen den beiden

Postanstalten gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern zu ent-

richten.

Kommen mehrmalige Uebeiweisungen vor, so ist die Gebühr jedesmal zu erheben, es sei denn,

daß die Zeitung wieder nach dem Orte der ursprünglichen Bestellung überwiesen wird.

Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern unmittelbar

beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist dafür die Gebühr nach Artikel 26 vom

Absender zu entrichten. Die Theilung erfolgt nach Artikel 27.

In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Redactionen zur Versendung gelangenden

Tausch-Exemplare behandelt.

III.

Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten.

Artikel 30.

Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten richtet sich nach

den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen.

Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande verhandelnde Re-

gierung ihre Bemühungen dahin eintreten lassen, daß die Erleichterungen, welche dem Postver-

kehr ihres Gebiets mit dem betreffenden Auslande zu Theil werden, thunlichst in gleicher Weise

und unter denselben Bedingungen auch auf den durch ihre Posten stückweise vermittelten Corres-

pondenz-Verkehr des anderen an dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Postgebiets mit dem

betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.

Artikel 31.

Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen oder Verwaltungen

besondere Bestimmungen nicht enthalten, kommen für die Behandlung der Sendungen die in

dem gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen in Anwendung.

Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung

mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche

Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter zu be-

fördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Brief-

postsendungen zu behandeln.

Artikel 32.

Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach den im Artikel 23 aufgestellten

Principien.

Es ist demnach das von der Luxemburgischen Postverwaltung bezogene gemeinschaftliche inter-

nationale Porto bei der Festsetzung des Aversums mit in Berechnung zu ziehen.

Bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande wird die betreffende Grenz-Postanstalt als Ver-

lags- beziehungsweise Abgabeort angesehen, und danach die halbscheidliche Theilung der Zei-

tungsgebühr bewirkt.

Poltobezug

bei der Briefpost.

Behandlung

der Sendungen.

Postverträge.

Artikel 33.

Die Deutsche Reichs-Postverwaltung räumt der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwal-

tung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet

Deutschlands im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen.

Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung räumt der Deutschen Reichs-Postverwaltung das

Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet des Groß-

herzogthums Luxemburg im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen.

Artikel 34.

Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages soll gleichzeitig erfolgen mit der Ratification des

über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn abgeschlossenen Vertrages vom 11. Juni 1872.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit und bleibt so lange

in Kraft, bis einer der beiden vertragschließenden Theile dem andern, ein Jahr im Voraus,

die Absicht ausgedrückt k, t, denselben aufzuheben.

Die gegenseitig bestehenden Vertragsverhältnisse bleiben bis zum Ablauf des Jahres 1872 in

Wirksamkeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben un

besiegelt.

So geschehen zu Berlin am 19. Juni 1872.

(gez.) J.P. Föhr.

(L.S.)

(gez.) W. Günther.

(L.S.)

Schluß-Protokoll

zu dem am 19. Juni 1872 zwischen Luxemburg und Deutschland abgeschlossenen Postvertrage.

I n , Anschluß an den am 19. Juni 1872 zwischen Luxemburg und Deutschland abgeschlossenen

Postvertrag wurde von den Unterzeichneten constatirt, daß der bisherige Grundsatz, wonach in-

terne Briefpostsendungen sowohl einzeln, als auch in geschlossenen Briefpacketen, gegenseitig frei

von Transitporto zu befördern sind, auch für die Folge unverändert bestehen bleibt.

Dieses Schluß-Protokoll soll gleiche Wirksamkeit haben, wie die Bestimmungen des Postver-

trages zwischen Luxemburg und Deutschland vom 19. Juni 1872; auch soll die Ratification dieses

Vertrages gleichzeitig die Ratification des gegenwärtigen Schluß-Protokolls mitumfassen.

So geschehen zu Berlin am 19. Juni 1872.

Ratification

und Dauer des

Vertrages.

(gez.) J.P. Föhr.

(gez.) W. Günther.

Geschlossener Tr.

Königl.-Großh. Beschluß vom 20. Juli 1872,

wodurch die Veröffentlichung des am 20.

Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum

Luxemburg und dem Deutschen Reiche ab-

geschlossenen Telegraphen-Vertrages ange-

ordnet wird.

Wir

Wilhelm

III,

von Gottes Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des am 20. Juni 1872 zwischen

dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deut-

schen Reich abgeschlossenen Telegraphen-Vertrags,

dessen Ratificationen den 12. Juli 1872 in Ber-

lin ausgetauscht worden sind;

Nach Einsicht des Art. 8 des Gesetzes vom 9.

December 1869 über den Telegraphendienst;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes in sei-

nem Gutachten vom 28. Juni 1872;

Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmini-

sters, Präsidenten der Regierung, und Unseres

General-Directors der Finanzen, und nach Bera-

thung der Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por- tant publication du traité postal conclu le 19 juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxem- bourg et l'Empire Allemand.

Unser Staatsminister, Präsident der Regie-

rung, und Unser General-Director der Finanzen

sind, jeder in so fern es ihn betrifft, mit der

Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Walferdingen den 20. Juli 1872.

Für den König-Großherzog

Der Staatsminister,

Dessen Statthalter

Präsident der Regierung,

im Großherzogthum,

L.J.E. Servais.

Heinrich,

Der General-Director

Prinz der Niederlande,

der Finanzen,

G. Ulveling.

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por-

tant publication du traité télégraphique conclu

le 10 juin 1872 entre le Grand-Duché de Lux-

embourg et l'Empire Allemand.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc, etc., etc.;

Vu le traité télégraphique conclu le 20 juin

1872 entre le Grand-Duché de Luxembourg et

l'Empire d'Allemagne et dont les ratifications ont

été échangées à Berlin le 12 juillet 1872 ;

Vu l'art. 8 de la loi du 9 décembre 1809 sur le

service télégraphique ;

Notre Conseil d'État entendu dans son avis du

28 juin 1872;

Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement, et de Notre Directeur

général des finances et après délibération du

Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por- tant publication du traité télégraphique conclu le 10 juin 1872 entre le Grand-Duché de Lux- embourg et l'Empire Allemand.

Notre Ministre d'État, Président du Gouver-

nement, et Notre Directeur général des finances

sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de

l'exécution du présent arrêté.

Walferdange, le 20 juillet 1872.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

Le Ministre d'État,

dans le Grand-Duché,

Prés, du Gouvernement.

HENRI,

L.-J.-E. SERVAIS.

PRINCE DES PAYS-BAS.

Le Directeur général

des finances,

G. ULVELING.

kommt auch für die telegraphische Correspondenz Wischen allen Deutschen und den Großherzogl.-

Luxemburgischen Telegraphen-Stationen zur Geltung.

Die Gebühren für den Verkehr innerhalb der ersten Zone verbleiben der Verwaltung der

Aufgabestationen.

Von den Gebühren für die zweite und dritte Zone erhalten

das Großherzogthum Luxemburg ein Drittel,

das Deutsche Reich zwei Drittel.

Artikel 2.

I m allgemeinen finden für die internationale telegraphische Correspondenz des Großherzog-

thums Luxemburg, welche das Deutsche Reich transitirt, die Festsetzungen des Zu Rom verein-

barten internationalen Telegraphen-Vertrages vom 14. Januar 1872 Anwendung; jedoch wird

für nachfolgende, die Deutschen Reichs-Telegraphenlinien passirende Transit-Correspondenz eine

ermäßigte Durchgangsgebühr erhoben, nämlich

a) für jede einfache Depesche zwischen Luxemburg und Oesterreich-Ungarn, 12 Sgr. = 1,50 Fr.

b) für jede einfache Depesche zwischen Luxemburg einerseits und den Niederlanden oder der

Schweiz anderseits, 8 Sgr. = 1 Fr.

Artikel 3.

Die beiderseitigen Telegraphen-Verwaltungen werden Ach über die Ausgleichung der gegen-

seitigen Forderungen im Wegs des Schriftwechsels verständigen.

in der ersten

Zone...

in der zweiten

Zone...

in der dritten

Zone...

Sgr.,

Sgr.,

Sgr.,

Telegraphen-Bertrag.

Behufs Regelung der telegraphischen Beziehungen zwischen dem Großherzogthum Luxemburg

und dem Deutschen Reiche haben Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von

Luxemburg, und Seine Majestät der Deutsche Kaiser beschlossen, einen neuen Vertrag zu schließen,

und zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg

Allerhöchstihren Geschäftsträger Jean Pierre Godefroi Föhr, Doctor der Rechte,

Seine Majestät der Deutsche Kaiser

Allerhöchstihren Obersten à la suite der Armee, Stellvertreter des General-Telegraphen-

Directors, Theodor Meydam,

welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Ordnung befunden wor-

den , vorbehaltlich der Genehmigung ihrer hohen Vollmachtgeber, folgende Uebereinkunft ge-

schlossen haben

Artikel 1.

Der gegenwärtig für den Wechselverkehr zwischen den Deutschen Staaten in Anwendung be-

findliche Gebührentarif, nach welchem die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten be-

tragen

Artikel

4.

Für den Fall, daß von Seiten der Königlich Belgischen Telegraphen-Verwaltung eine Er-

leichterung des telegraphischen Verkehrs derselben mit den Stationen in Elsaß-Lothringen für

wünschenswert!), und die Errichtung einer neuen directeren Verbindung für zweckmäßig erkannt

werden sollte, verpflichtet sich die Königlich Großherzogliche Luxemburgische Regierung, auf

diesfälligen besonderen Antrag der Kaiserlich Deutschen Telegraphen-Verwaltung in ihrem Ge-

biet von der Grenze nördlich von Diedenhofen bis zur belgischen Grenze bei Arlon eine Tele-

graphenleitung aus mindestens 5

mm starken Draht herstellen zu lassen, welcher Draht, außer

in Luxemburg selbst Behufs Untersuchung bei Störungen, in keine andere Großherzogliche Sta-

tion eingeführt werden, sondern zur directen Correspondenz zwischen Elsaß - Lothringen und

Belgien bestimmt sein soll.

Sobald dieser Leitungsdraht im Anschluß an entsprechende Leitungen an der deutschen und

belgischen Grenze betriebsfähig hergestellt und in Benutzung genommen ist, wird der Großher-

zoglich Luxemburgischen Telegraphen Verwaltung als Vergütung der Transitgebühr Seitens der

Kaiserlich Deutschen Verwaltung eine monatliche Absindung gezahlt, welche unter Zugrund-

legung einer durchschnittlichen Gebühr von 20 Centimes für eine deförderte Depesche, zunächst

monatlich einhundert Franken betragen soll.

Dieser Satz, nach 500 Depeschen pro Monat

berechnet, wird nach Maßgabe des steigenden telegraphischen Verkehrs im vorherigen Ein-

verständniß der beiderseitigen Verwaltungen entsprechend erhöht, und zwar je um einhundert

Franken, sobald die monatlich beförderten Depeschen die Zahlen von 600, 1100, 1600, 2100,

2600 überschreiten, und stets für halbjährige, mit dem 30. Juni und dem 31. December jeden

Jahres abschließende Perioden. Ist der Monatsbetrag von sechshundert Franken erreicht, so

soll es bei diesem Betrage dann auch für die Folgezeit sein Bewenden behalten.

Wird bei zunehmender Correspondenz ein zweiter und ein dritter Leitungsdraht zu gleichem

Zwecke, auf Antrag der Kaiserlich Deutschen Telegraphen-Verwaltung eingerichtet, so wird für

die Benutzung jedes dieser Drähte gleichfalls monatlich eine Vergütung von 600 Franken an

die Großherzoglich Luxemburgische Verwaltung erstattet.

Diese, das Großherzogliche Gebiet überschreitenden Leitungen sollen zu keinem, die Neutralität

des Großherzogthums Luxemburg beeinträchtigenden telegraphischen Mittheilungen benutzt wer-

den dürfen.

Die Untersuchungsstation in Luxemburg wird nach Maßgabe der Kaiserlich Deutschen Tele-

graphen-Verwaltung angelegt; für Bedienung derselben, sowie für Beseitigung eintretender

Unterbrechung und Störungen wird die Großherzoglich Luxemburgische Verwaltung, welche auch

die regelrechte Unterhaltung der Leitungsdrähte zu bewirken hat, bereitwillig sorgen.

Bleibt der Specialdraht, beziehungsweise einer der Specialdrähte im Laufe eines Monats

länger als drei Tage gestört und betriebsunfähig, so wird für die Gesammtzahl solcher Tags

die bezügliche monatliche Vergütung um den verhältnißmäßigen Antheil verringert.

Artikel 5.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1872 in Kraft. Derselbe ist von Jahr zu

Jahr kündbar; es darf jedoch eine Kündigung nur bis 1. Juli jeden Jahres erfolgen und es

bleibt in einem solchen Falle der Vertrag demnächst noch bis zum letzten Juni des nachfolgen-

den Jahres in Wirksamkeit.

Die Ratifikationen gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den König der Niederlande,

Großherzog von Luxemburg, und durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser sollen am 12. Juli

1872, wenn nicht früher, in Berlin ausgetauscht werden und zwar gleichzeitig mit den Ratifi-

kationen des Eisenbahn-Vertrages vom 11. Juni dieses Jahres.

Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den Eingangs genannten Bevollmächtigten unter-

schrieben und besiegelt.

So geschehen zu Berlin den 20. Juni 1872.

(gez.) J.P.

F ö h r .

(gest.)

Meydam.

(L.S.)

(L.S.)

Königl.-Großh. Beschluß vom 23. Juli 1872,

wodurch den Accisen-Beamten dir Befugnis

ertheilt wird, bei ihren Dienstverrichtungen

das Innere der Eisenbahnanlagen zu be-

treten und zu begehen.

Wir

Wilhelm

III,

von

Gottes

Gnaden

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 18.

August 1859, wodurch das provisorische Reglement

über die Polizei, die Benutzung, die Sicherheit

und den Betrieb der Eisenbahnen genehmigt wird;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf den Bericht Unseres Staats Ministers, Prä-

sidenten der Regierung, und nach Einsicht der

Conseilsberathung der Regierung;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por- tant publication du traité télégraphique conclu le 10 juin 1872 entre le Grand-Duché de Lux- embourg et l'Empire Allemand.

Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,

ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauf-

tragt.

Luxemburg den 23. Juli 1872.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter

Der Staatsminister,

im Großherzogthum,

Präsident der

Regierung,

Heinrich,

L . J . E . Servais.

Prinz der Niederlande.

Arrêté royal grand-ducal du 25 juillet 1872, au-

torisant les employés des accises, en exercice de

leurs fonctions, à s'introduire dans l'enceinte

des chemins de fer et à y circuler.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu Notre arrêté du 18 août 1859, approuvant

le règlement provisoire sur la police, l'usage, la

sûreté et l'exploitation des chemins de fer;

Notre Conseil d'État entendu ;

Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Prési-

dent du Gouvernement, et vu la délibération prise

par le Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 25 juillet 1872, au- torisant les employés des accises, en exercice de leurs fonctions, à s'introduire dans l'enceinte des chemins de fer et à y circuler.

Notre Ministre d'Étal, Président du Gouverne-

ment, est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Luxembourg, le 25 juillet 1872.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant

Le Ministre d'État,

dans le Grand-duché,

Président du Gouvernement,

HENRI,

L.-J.-E. SERVAIS.

PRINCE DES PAYS-BAS.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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