Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (13)
Texte législatif (13 Articles)
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung.
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES LÉGISLATIFS
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.
Samstag, 27. Juli 1872.
SAMEDI, 27 juillet 1872.
Königl-Großh. Beschluß vom 20. Juli 1872,
wodurch die Veröffentlichung des am 19.
Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum
Luxemburg und dem Deutschen Reiche abge-
schlossenen Postvertrags angeordnet wird.
Wir
Wilhelm
III,
von
Gottes
Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des am 19. Juni 1872 zwischen
dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deut-
schen Reiche abgeschlossenen Postvertrags, dessen
Ratificationen den 12. Juli 1872 in Berlin aus-
getauscht worden sind;
Nach Einsicht des diesem Vertrage angefügten
Schluß-Protokolls;
Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom
12. Januar 1855 über den Briefposttarif;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes in sei-
nem Gutachten vom 28. Juni 1872;
Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmi-
nisters, Präsidenten der Regierung, und Unseres
General-Directors der Finanzen, und nach Bera-
thung der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Der am 19. Juni 1872 zwischen dem Groß-
herzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reiche
Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por-
tant publication du traité postal conclu le 19
juin 1872 entre le Grand-Duché de Luxem-
bourg et l'Empire Allemand.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu le traité postal conclu le 19 juin 1872 entre
le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire d'Al-
lemagne, et dont les ratifications ont été échangées
à Berlin le 12 juillet 1872;
Vu le protocole final joint à ce traité ;
Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855 sur le
tarif de la poste aux lettres;
Notre Conseil d'État entendu dans son avis du
28 juin 1872;
Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'État,
Président du Gouvernement, et de Notre Directeur
général des finances, et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Le traité postal conclu le 19 juin 1872 entre
le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire
N° 23.
I
abgeschlossene Postvertrag, dessen Ratificationen
den 12. Juli 1872 in Berlin ausgetauscht worden
find, soll mit dem demselben angefügten Schlußpro-
tokoll ins „Memorial" eingerückt werden, um mit
dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit zu treten.
Der am 20. Juni 1872 zwischen dem Groß-
herzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reich
abgeschlossene Telegraphen-Vertrag, dessen Rati-
ficationen den 12. Juli 1872 in Berlin ausge-
tauscht worden sind, soll behufs
Ausführung
durchs „Memorial" veröffentlicht werden.
Le traité télégraphique conclu le 20 juin 1872
entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire
d'Allemagne et dont les ratifications ont été échan-
gées à Berlin le 12 juillet 1872, sera publié par
la voie du Mémorial, afin d'exécution.
I n Abstellung der Schlußbestimmung von Nr.
2 des Art. 37 vorermähnten Beschlusses sind die
Accisen-Beamten bei ihren Dienstverrichtungen
befugt, das Innere der Eisenbahnanlagen, ohne
Vorzeigung eines von der zuständigen Behörde
ausgegangenen Befehls, zu betreten und zu begehen.
Par exception à la disposition finale du n° 2 de
l'art. 37 du règlement précité, les employés des
accises, en exercice de leurs fonctions, sont au-
torisés à s'introduire dans l'enceinte du chemin
de fer et a y circuler, sans la présentation d'un
ordre émanant de l'autorité compétente.
Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,
und der General-Director der Finanzen sind, jeder
in so fern es ihn betrifft, mit der Ausführung
dieses Beschlusses beauftragt.
Walferdingen den 20. Juli 1872.
Für den König-Großherzog
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
L. J. E. Servais.
Der General-Director
der Finanzen,
G. Ulveling.
Dessen Statthalter
im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
d'Allemagne et dont les ratifications ont été
échangées à Berlin le 12 juillet 1872, sera inséré
au Mémorial, avec le protocole final y annexé,
pour entrer en vigueur à partir du 1er janvier
1873.
Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-
ment, et Notre Directeur général des finances
sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de
l'exécution du présent arrêté.
Walferdange, le 20 juillet 1872.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
Le Ministre d'État,
dans le Grand-Duché,
Prés. du Gouvernement,
HENRI,
L.-J.-E. SERVAIS.
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Directeur général
des finances,
G. ULVELING.
Anwendbarkeit
des
Vertrages.
Postvertrag.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, und Seine Majestät
der Deutsche Kaiser, von dem Wunsche geleitet, die postalischen Beziehungen zwischen dem Groß-
herzogthum Luxemburg und Deutschland im Hinblick auf die eingetretenen veränderten Ver-
hältniße neu zu regeln, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg
Allerhöchstihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Dr Jean Pierre Föhr,
Seine Majestät der Deutsche Kaiser
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Wilhelm Günther,
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben.
I. Grundsätzliche Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages erstrecken sich
a) auf die Briefpostsendungen, welche dem Verkehr Deutschlands und des Großherzogthums
Luxemburg untereinander angehören: Wechselverkehr;
b) auf die Briefpostsendungen, welche im Verkehr Deutschlands und des Großherzogthums
Luxemburg mit fremden Staaten oder fremder Staaten unter sich vorkommen, insofern bei
diesem Verkehr die Gebiete beider vertragschließenden Theile berührt werden: Durchgangsverkehr.
Der Postverkehr des Großherzogthums Luxemburg mit der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie
wird als zum Wechselverkehr gehörig angesehen.
Die Bestimmungen über den inneren Briefpost-Verkehr bleiben jedem der vertragschließenden
Theile überlassen.
Artikel 2.
Zwischen den Postverwaltungen der vertragschließenden Theile soll ein, geregelter Austausch
der im Wechselverkehr wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglich schleunige Beförderung der
ihnen zugeführten Briefpostsendungen Sorge zu tragen.
Die vertragschließenden Theile werden darauf bedacht sein, daß den Postverwaltungen die un-
gehinderte Benutzung der Eisenbahnen, Dampfschiffe und ähnlicher Transportmittel überall für
die Beförderung der Postsendungen thunlichst gesichert werde.
Zwischen welchen Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus directe Briefkartenschlüsse behufs
des geregelten Austausches der Sendungen zu unterhalten sind, bleibt der nach Maßgabe des
veränderlichen Bedürfnisses zu treffenden jedesmaligen Verständigung der Postverwaltungen vor-
behalten.
Artikel 3.
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den beider-
seitigen Grenzstrecken zu treffen sind, soll, soweit nicht nach Maßgabe bestehender besonderer Ein-
richtungen und lokaler Verhältnisse andere Festsetzungen angemessen erscheinen, im Allgemeinen
von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß eine jede Verwaltung für die Beförderung der
Postsendungen aus ihrem Gebiet bis zur gegenüberliegenden Grenz-Poststation des anderen Ge-
biets zu sorgen hat.
Hinsichtlich der Ueberführung der Eisenbahn-Posttransporte auf den Grenzen gilt im Allge-
meinen als Grundsatz, daß eine jede Postverwaltung für die, Beförderung der Postsendungen bis
zur Grenze ihres Gebiets zu sorgen hat, vorbehaltlich der etwaigen abweichenden Bestimmungen
der besonderen Staatsverträge beziehungsweise der Special-Vereinbarungen.
Artikel 4.
Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist als Gewichts-Einheit das Kilogramm mit
decimalen Unterabtheilungen maßgebend.
Artikel 5.
Die Zutaxirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt in Groschen nach der zur Zeit in Nord-
deutschland bestehenden Währung.
Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährigen Abrechnungen zwischen den Postverwaltungen
geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu em-
pfangen hat.
Ueberführung
der Posttransport
auf den Grenzet
Austausch
der Postsachen.
Gewicht.
Münzwährung
Artikel 6.
I n Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und
Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den Postverwaltungen zu verabredenden
besonderen Reglements und Instructionen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit
auswärtigen Staaten.
Soweit in diesen Reglements-Instructionen und Verträgen besondere Bestimmungen nicht ge-
troffen sind, finden die für den inneren Verkehr bestehenden Vorschriften jeder Postverwaltung
Anwendung.
Artikel 7.
Zur Briefpost gehören
Briefe ohne Werthangabe,
Postkarten,
Drucksachen,
Waarenproben,
Briefe mit Werthangabe,
Postanweisungen und Zeitungen.
Das Gewicht der Briefe mit und ohne Werthangabe und der Waarenproben darf 250 Grammen,
das Gewicht der Drucksachen 500 Grammen nicht überschreiten. Wegen der portofreien Gegen-
stände sind die Bestimmungen im Artikel 24 maßgebend.
I I .
Briefpostsendungen des Wechselverkehrs.
Artikel 8.
Das Briefporto beträgt im Wechselverkehr auf alle Entfernungen
a) für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Gewichte von 15 Grammen ein-
schließlich: 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzer (in den Gebieten mit der Süddeutschen
Guldenwährung), bei größerem Gewicht: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer;
b) für den gewöhnlichen un frankirten Brief bis zum Gewichte von 15 Grammen ein-
schließlich: 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer, bei größerem Gewicht 3 Silbergroschen
oder 11 Kreuzer.
Artikel 9.
Die Frankirung kann mittelst der, im Ursprungslande gültigen Postwerthzeichen erfolgen.
Andere Postwerthzeichen sind ungültig. Die mit solchen versehenen Sendungen werden als
unfrankirt behandelt.
Insoweit Frankocouverts in Anwendung kommen, bleibt es der Entschließung der Postver-
waltung des Aufgabegebiets überlassen, außer dem durch den Francostempel bezeichneten Werth-
betrage, eine den Herstellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung zu erheben.
Artikel 10.
Die mit Postwerthzeichen unzureichend frankirten Briefe unterliegen der Taxe für unfrankirte
Briefe, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Postwerthzeichen.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto's gilt für eine Verweigerung der Annahme
der Sendung.
Aeußere Beschaffen-
heit und Behandlung
der Postsendungen.
Eintheilung
der Postsendungen.
Briefporto.
Postwerthzeichen.
Unzureichende
Frankirung.
A r t i k e l I I .
Das Porto für Postkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück ½ Silbergroschen,
beziehungsweise 2 Kreuzer. Postkarten müssen frankirt werden.
Unzureichend frankirte Postkarten, deren sofortige Rückgabe an den Einlieferer nicht möglich
ist, werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allgemeinen Bestimmungen behandelt.
A r t i k e l 12.
Für Drucksachen im Gewichte bis zu 250 Grammen wird im Falle der Vorausbezahlung und
wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Un-
terschied der Entfernung, der Satz von ½ Silbergroschen, beziehungsweise 1 Kreuzer für je 50
Grammen oder einen Bruchtheil davon, für Drucksachen im Gewichte über 250 Grammen bis
500 Grammen der Satz von 3 Silbergroschen, beziehungsweise 11 Kreuzer erhoben.
Für Drucksachen bis 250 Grammen, weiche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absen-
dung gelangen, oder welche den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber
zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe
erhoben, jedoch unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken. Derartige Sendungen
über 250 bis 500 Grammen werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allgemeinen Be-
stimmungen behandelt.
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Drucksachen ist, insoweit es
sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, die Ansicht der Postanstatt des Aufgabeorts
maßgebend.
A r t i k e l 13.
Für Waarenproben (Waarenmuster) wird im Falle der Vorauszahlung und wenn sie, ihrer
Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Ent-
fernung der Satz von 1/3 Silbergroschen, beziehungsweise 1 Kreuzer für je 50 Grammen oder
einen Bruchtheil davon erhoben.
Für Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen,
oder welche den reglementarischen Bestimmungen nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung
mit der Briefpost sich eignen, wird das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch
unter Anrechnung des Werths der verwendeten Freimarken.
Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt ebenfalls die im Artikel
12 festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammtgewichts der Sendung zur Anwendung. Dieses
Gesammtgewicht darf 250 Grammen nicht übersteigen.
A r t i k e l 14.
Es ist gestattet, Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation
abzusenden.
I n solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen
oder 7 Kreuzer zu entrichten. Dieselbe wird zugleich mit dem Porto erhoben.
Dem Absender einer recommandirten Sendung wird auf Verlangen eine Empfangsbeschei-
nigung des Adressaten (Rückschein) durch die Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine Weitere
Postkarten.
Drucksachen.
Waarenproben.
Recommandation.
Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung
zu entrichten hat.
Artikel 15.
Für eine abhanden gekommene recommandirte Sendung wird, mit Ausnahme eines durch die
eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereig-
nissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Ab-
sender eine Entschädigung von 14 Thalern oder 24½ Gulden Süddeutscher Währung geleistet.
Für die Beschädigung einer recommandirten Sendung, sowie für den durch verzögerte Be-
förderung oder Bestellung einer recommandirten Sendung entstandenen Schaden wird Seitens
der Post kein Ersatz geleistet.
Den recommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die zur Beförderung
durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt.
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postoerwaltung ob, welcher die
Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten vom
Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der
Reclamation bei derjenigen Poswerwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe
angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfänge derselben eine
neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid
nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in
welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruches dem Adres-
saten zuweist.
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen recommandirten Sendung hat
die transilgebende Verwaltung nur in dem Falle zu haften, wenn das ganze Briefpacket während
der Beförderung in dem Transitgebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird,
daß die recommandirte Sendung während der Beförderung im Transitgebiete in Verlust ge-
rathen ist.
Für Verluste recommandirter Sendungen, welche auf dem Transport durch eine auswärtige
Beförderungsanstalt eintreten, findet, insoweit nicht in Folge besonderer Verträge eine Verbind-
lichkeit zur Ersatzleistung besteht, ein Ersatzanspruch, den Postverwaltungen der vertragschließenden
Theile gegenüber, nicht statt. Will jedoch der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige
Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmit-
telbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Sendungen findet gegenüber den Poswerwaltungen
nicht statt.
Artikel 16.
Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt sich wie folgt, zusammen
1) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe von gleichem Gewicht,
2) aus der im Artikel 14 festgesetzten Recommandationsgebühr,
Ersatzleistung
für recommandirte
Sendungen.
Briefe
m i t Werthangabe.
3) aus der Gebühr von einem halben Groschen für je 20 Thaler oder einem Theil von 20
Thalern des angegebenen Werths.
Die Taxe ist vom Absender im Voraus zu entrichten.
Der angegebene Werth darf nicht höher sein als 1200 Thaler oder 2100 Gulden Süddeut-
scher Währung.
Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender auf der Adreßseite in der
linken odern Ecke, ohne irgend eine Rasur oder Abänderung, selbst wenn letztere vom Absender
anerkannt wäre, angegeben sein.
Die Briefe mit Werthangabe müssen unter Kreuzcoupert abgesandt werden und mit fünf Sie-
geln verschlossen sein.
Artikel 17.
Im Falle ein Brief mit Werthangabe
verloren gehen oder seines Inhalts beraubt werden
sollte, sei es auf Deutschem Gebiete unter Umständen, welche für die Deutsche Postverwaltung
nach deutschen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, oder auf Luxemburgischem
Gebiete unter Umstanden, welche für die Luxemburgische Postverwaltung nach Luxemburgischen
Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, so hat die verantwortliche Verwaltung dem
Absender, oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von zwei Monaten,
vom Tage der Reclamation an gerechnet, den angegebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu las-
sen, für welchen die im Artikel 16 festgesetzte Versicherungsgebühr entrichtet ist. Derartige Re-
clamationen sind jedoch nur zuläßig, wenn sie innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe
des betreffenden Briefes an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieses Termins steht dem
Reclamanten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu.
Artikel 18.
Im Verkehr zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg können durch die
Briefpost Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thalern oder 87½ Gulden einschließlich im Wege
des Postanweisungs-Verfahrens vermittelt werden.
Die Gebühr beträgt für Zahlungen bis zum Betrage von 25 Thalern oder 43 3/4 Gulden, 2
Eilbergroschen oder 7 Kreuzer; im Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über 43¾
Gulden bis 87½ Gulden, 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer.
Die Gebühr soll vom Absender im Voraus bezahlt und zwischen der Verwaltung des Aufgabe-
und der Verwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheitlich getheilt werden.
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen
Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet.
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders durch die
Postansialt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Bestimmungsorte zur
Auszahlung überwiesen werden
I n diesem Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr
für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im Aufgabeorte vom
Postbüreau bis zur Telegraphen-Station, wenn letztere sich nicht im Postgebäude mit befindet,
nach dem am Aufgabeort üblichen Satze zu Gunsten der Aufgabe Postanstalt zu entrichten. So-
fern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist, sind für die Abtragung des Postanwei-
Ersatzleistung
für Briefe
mit Werthangabe.
Postanwe
sungs-Telegramms an den Adressaten, weiche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen Ex-
pressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festgesetzten Gebühren
(Artikel 19) einzuziehen.
Dem Publikum wird die Auszahlung der eingezahlten Summen gewährleistet.
Artikel 19.
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt
hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich nach
der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Voten zugestellt werden.
Eine Recommandation der Expressensendungen ist nicht erforderlich.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Ortsbeitellbezirke der Bestimmungs Postanstalt ist die
Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen oder 9 Kreuzern zu erheben.
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem Adressaten überlassen
werden.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land Bestellbezirke gilt als Regel, daß die Expreß-
Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar mit dem Betrage, welcher dem
Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird.
Insofern der Expreßbote Briefe mit Werthangabe oder Geldbeträge zu Postanweisungen mit
zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung
gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen.
Die Expreßgebühr wird von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen.
Artikel 20.
Für Briefpostgegenstände, welche dem Adressaten an einem andern als den auf der Adresse
ursprünglich bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen, findet aus Anlaß dieser
Nachsendung ein weiterer Portosatz nicht statt.
Nachzusendende recommandirte Briefpostgegenstände werden auch bei der Nachsendung als re-
commandirt behandelt.
Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr findet dabei nicht statt.
Artikel 21.
Für die Rücksendung unbestellbarer Briefpostgegenstände wird ein besonderes Porto nicht an-
gesetzt. Haftet auf denselben fremdes Porto, so wird von der Postanstalt, welche die Rücksendung
bewirkt, das Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie das-
selbe ursprünglich angerechnet war.
A r t i k e l 22.
Für Laufschreiben, die von Privatpersonen veranlaßt werden, ist eine Gebühr von 2 Silber-
groschen oder 7 Kreuzer zu erheben, welche die Postverwaltung bezieht, deren Gebiet die Auf-
gabe-Postanstalt angehört. Ergibt sich, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeige-
führt ist, so findet die Rückzahlung der Gebühr statt.
Artikel 23.
Jede Verwaltung bezieht diejenigen Beträge, welche nach Maßgabe der Artikel 8, 10, 11,
12, 13, 14, 16, 20 und 21 in ihrem Gebiete erhoben werden.
Portodezug.
Laufschreiben.
Unbestellbare
Briefpostgegenstände
Nachzusendende
Briefpostgegenstände
Expressbestellung.
Ein Drittel der im Luxemburgischen Gebiete erhobenen Beträge wird von der Luxemburgischen
Verwaltung an die Deutsche Reichs-Verwaltung vergütet.
Zur Vereinfachung der Abrechnung
sollen die nach Vorstehendem von der Luxemburgischen Postverwaltung an die Deutsche Reichs-
Postverwaltung zu zahlenden Betrage auf Grund einer vierwöchentlichen nach näherer Verabre-
dung der beiden Postverwaltungen anzustellenden speciellen Ermittelung auf ein Aversum festge-
setzt werden.
Artikel 24.
Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der hohen
vertragschließenden Theile untereinander, wird ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht
portofrei befördert. Ferner wird portofrei befördert die Correspondenz in Postdienst- und in Te-
legraphendienst-Angelegenheiten.
Eine weitere portofreie Beförderung findet nicht statt.
Artikel 25.
Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen
und Zeitschriften, so wie deren Versendung und Abgabe an die Besteller.
Für die Bestellung sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend.
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.
A r t i k e l 26.
Die Gebühr für den Vertrieb der Zeitungen und Zeitschriften beträgt 25 Prozent des Preises,
zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-Einkaufs-
preis).
Bei Zeitungen, welche seltener als monatlich viermal erscheinen, wird die Zeitungsgebühr
auf 12½ Prozent des Netto-Einkaufspreises ermäßigt.
I n allen Fällen ist jedoch mindestens der Betrag von 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer jähr-
lich für jede Zeitung oder Zeitschrift zu erheben.
Die Gebühr für das Abtragen der Zeitungen wird von der Postverwaltung des Bestimmungs-
gebiets festgesetzt.
Artikel 27.
Die Zeitungsgebühr wird zwischen der bestellenden und der absendenden Postanstalt halb-
scheidlich getheilt.
Läßt sich der Betrag nicht genau bis auf volle Viertelgroschen oder volle Kreuzer theilen, so
ve bleibt der größere Betrag der absendenden Postanstalt.
Artikel 28.
Für besonders Zeitungs-Veilagen wird eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 1/12 Sil-
bergroschen oder 1/24, Kreuzern berechnet. Jede Verwaltung bezieht die Gebühr für die aus ihrem
Gebiet abgehenden Zeitungsbeilagen ungetheilt.
Artikel 29.
Verlangt ein Besteller die Nachsendung einer Zeitung an einen andern Ort, so hat derselbe
Bestimmungen in
die Portofreiheit
Zeitungsvertrie
Zeitungsgebühren
und Bestellgel
Bezug
der Zeilungsgebühren
Besondere
Zeitungs-Beilage
Nachsend
von Zeitung
I.
23a
für die Ueberweisung der Zeitung bis zum Schlusse der Bezugsperiode eine zwischen den beiden
Postanstalten gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Silbergroschen oder 35 Kreuzern zu ent-
richten.
Kommen mehrmalige Uebeiweisungen vor, so ist die Gebühr jedesmal zu erheben, es sei denn,
daß die Zeitung wieder nach dem Orte der ursprünglichen Bestellung überwiesen wird.
Wenn die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern unmittelbar
beim Verleger bestellten Zeitung verlangt wird, so ist dafür die Gebühr nach Artikel 26 vom
Absender zu entrichten. Die Theilung erfolgt nach Artikel 27.
In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Redactionen zur Versendung gelangenden
Tausch-Exemplare behandelt.
III.
Verhältnisse zu auswärtigen Postgebieten.
Artikel 30.
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten richtet sich nach
den Postverträgen mit den betreffenden fremden Regierungen.
Beim Abschlusse solcher Verträge wird die den Vertrag mit dem Auslande verhandelnde Re-
gierung ihre Bemühungen dahin eintreten lassen, daß die Erleichterungen, welche dem Postver-
kehr ihres Gebiets mit dem betreffenden Auslande zu Theil werden, thunlichst in gleicher Weise
und unter denselben Bedingungen auch auf den durch ihre Posten stückweise vermittelten Corres-
pondenz-Verkehr des anderen an dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Postgebiets mit dem
betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.
Artikel 31.
Soweit die Postverträge oder Uebereinkünfte mit auswärtigen Regierungen oder Verwaltungen
besondere Bestimmungen nicht enthalten, kommen für die Behandlung der Sendungen die in
dem gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen in Anwendung.
Die vom Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung
mit der Briefpost geeigneten Sendungen sind, insofern die Vorschriften über die zollamtliche
Behandlung nicht entgegenstehen, ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter zu be-
fördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung als auch in Betreff des Portobezuges als Brief-
postsendungen zu behandeln.
Artikel 32.
Der Portobezug für die Briefpostsendungen regelt sich nach den im Artikel 23 aufgestellten
Principien.
Es ist demnach das von der Luxemburgischen Postverwaltung bezogene gemeinschaftliche inter-
nationale Porto bei der Festsetzung des Aversums mit in Berechnung zu ziehen.
Bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande wird die betreffende Grenz-Postanstalt als Ver-
lags- beziehungsweise Abgabeort angesehen, und danach die halbscheidliche Theilung der Zei-
tungsgebühr bewirkt.
Poltobezug
bei der Briefpost.
Behandlung
der Sendungen.
Postverträge.
Artikel 33.
Die Deutsche Reichs-Postverwaltung räumt der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwal-
tung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet
Deutschlands im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen.
Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung räumt der Deutschen Reichs-Postverwaltung das
Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem Auslande über das Gebiet des Groß-
herzogthums Luxemburg im geschlossenen Transit unentgeltlich zu führen.
Artikel 34.
Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages soll gleichzeitig erfolgen mit der Ratification des
über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn abgeschlossenen Vertrages vom 11. Juni 1872.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit und bleibt so lange
in Kraft, bis einer der beiden vertragschließenden Theile dem andern, ein Jahr im Voraus,
die Absicht ausgedrückt k, t, denselben aufzuheben.
Die gegenseitig bestehenden Vertragsverhältnisse bleiben bis zum Ablauf des Jahres 1872 in
Wirksamkeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben un
besiegelt.
So geschehen zu Berlin am 19. Juni 1872.
(gez.) J.P. Föhr.
(L.S.)
(gez.) W. Günther.
(L.S.)
Schluß-Protokoll
zu dem am 19. Juni 1872 zwischen Luxemburg und Deutschland abgeschlossenen Postvertrage.
I n , Anschluß an den am 19. Juni 1872 zwischen Luxemburg und Deutschland abgeschlossenen
Postvertrag wurde von den Unterzeichneten constatirt, daß der bisherige Grundsatz, wonach in-
terne Briefpostsendungen sowohl einzeln, als auch in geschlossenen Briefpacketen, gegenseitig frei
von Transitporto zu befördern sind, auch für die Folge unverändert bestehen bleibt.
Dieses Schluß-Protokoll soll gleiche Wirksamkeit haben, wie die Bestimmungen des Postver-
trages zwischen Luxemburg und Deutschland vom 19. Juni 1872; auch soll die Ratification dieses
Vertrages gleichzeitig die Ratification des gegenwärtigen Schluß-Protokolls mitumfassen.
So geschehen zu Berlin am 19. Juni 1872.
Ratification
und Dauer des
Vertrages.
(gez.) J.P. Föhr.
(gez.) W. Günther.
Geschlossener Tr.
Königl.-Großh. Beschluß vom 20. Juli 1872,
wodurch die Veröffentlichung des am 20.
Juni 1872 zwischen dem Großherzogthum
Luxemburg und dem Deutschen Reiche ab-
geschlossenen Telegraphen-Vertrages ange-
ordnet wird.
Wir
Wilhelm
III,
von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des am 20. Juni 1872 zwischen
dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deut-
schen Reich abgeschlossenen Telegraphen-Vertrags,
dessen Ratificationen den 12. Juli 1872 in Ber-
lin ausgetauscht worden sind;
Nach Einsicht des Art. 8 des Gesetzes vom 9.
December 1869 über den Telegraphendienst;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes in sei-
nem Gutachten vom 28. Juni 1872;
Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsmini-
sters, Präsidenten der Regierung, und Unseres
General-Directors der Finanzen, und nach Bera-
thung der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser Staatsminister, Präsident der Regie-
rung, und Unser General-Director der Finanzen
sind, jeder in so fern es ihn betrifft, mit der
Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Walferdingen den 20. Juli 1872.
Für den König-Großherzog
Der Staatsminister,
Dessen Statthalter
Präsident der Regierung,
im Großherzogthum,
L.J.E. Servais.
Heinrich,
Der General-Director
Prinz der Niederlande,
der Finanzen,
G. Ulveling.
Arrêté royal grand-ducal du 20 juillet 1872, por-
tant publication du traité télégraphique conclu
le 10 juin 1872 entre le Grand-Duché de Lux-
embourg et l'Empire Allemand.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc, etc., etc.;
Vu le traité télégraphique conclu le 20 juin
1872 entre le Grand-Duché de Luxembourg et
l'Empire d'Allemagne et dont les ratifications ont
été échangées à Berlin le 12 juillet 1872 ;
Vu l'art. 8 de la loi du 9 décembre 1809 sur le
service télégraphique ;
Notre Conseil d'État entendu dans son avis du
28 juin 1872;
Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement, et de Notre Directeur
général des finances et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Ministre d'État, Président du Gouver-
nement, et Notre Directeur général des finances
sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de
l'exécution du présent arrêté.
Walferdange, le 20 juillet 1872.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
Le Ministre d'État,
dans le Grand-Duché,
Prés, du Gouvernement.
HENRI,
L.-J.-E. SERVAIS.
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Directeur général
des finances,
G. ULVELING.
kommt auch für die telegraphische Correspondenz Wischen allen Deutschen und den Großherzogl.-
Luxemburgischen Telegraphen-Stationen zur Geltung.
Die Gebühren für den Verkehr innerhalb der ersten Zone verbleiben der Verwaltung der
Aufgabestationen.
Von den Gebühren für die zweite und dritte Zone erhalten
das Großherzogthum Luxemburg ein Drittel,
das Deutsche Reich zwei Drittel.
Artikel 2.
I m allgemeinen finden für die internationale telegraphische Correspondenz des Großherzog-
thums Luxemburg, welche das Deutsche Reich transitirt, die Festsetzungen des Zu Rom verein-
barten internationalen Telegraphen-Vertrages vom 14. Januar 1872 Anwendung; jedoch wird
für nachfolgende, die Deutschen Reichs-Telegraphenlinien passirende Transit-Correspondenz eine
ermäßigte Durchgangsgebühr erhoben, nämlich
a) für jede einfache Depesche zwischen Luxemburg und Oesterreich-Ungarn, 12 Sgr. = 1,50 Fr.
b) für jede einfache Depesche zwischen Luxemburg einerseits und den Niederlanden oder der
Schweiz anderseits, 8 Sgr. = 1 Fr.
Artikel 3.
Die beiderseitigen Telegraphen-Verwaltungen werden Ach über die Ausgleichung der gegen-
seitigen Forderungen im Wegs des Schriftwechsels verständigen.
in der ersten
Zone...
in der zweiten
Zone...
in der dritten
Zone...
Sgr.,
Sgr.,
Sgr.,
Telegraphen-Bertrag.
Behufs Regelung der telegraphischen Beziehungen zwischen dem Großherzogthum Luxemburg
und dem Deutschen Reiche haben Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von
Luxemburg, und Seine Majestät der Deutsche Kaiser beschlossen, einen neuen Vertrag zu schließen,
und zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg
Allerhöchstihren Geschäftsträger Jean Pierre Godefroi Föhr, Doctor der Rechte,
Seine Majestät der Deutsche Kaiser
Allerhöchstihren Obersten à la suite der Armee, Stellvertreter des General-Telegraphen-
Directors, Theodor Meydam,
welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Ordnung befunden wor-
den , vorbehaltlich der Genehmigung ihrer hohen Vollmachtgeber, folgende Uebereinkunft ge-
schlossen haben
Artikel 1.
Der gegenwärtig für den Wechselverkehr zwischen den Deutschen Staaten in Anwendung be-
findliche Gebührentarif, nach welchem die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten be-
tragen
Artikel
4.
Für den Fall, daß von Seiten der Königlich Belgischen Telegraphen-Verwaltung eine Er-
leichterung des telegraphischen Verkehrs derselben mit den Stationen in Elsaß-Lothringen für
wünschenswert!), und die Errichtung einer neuen directeren Verbindung für zweckmäßig erkannt
werden sollte, verpflichtet sich die Königlich Großherzogliche Luxemburgische Regierung, auf
diesfälligen besonderen Antrag der Kaiserlich Deutschen Telegraphen-Verwaltung in ihrem Ge-
biet von der Grenze nördlich von Diedenhofen bis zur belgischen Grenze bei Arlon eine Tele-
graphenleitung aus mindestens 5
mm starken Draht herstellen zu lassen, welcher Draht, außer
in Luxemburg selbst Behufs Untersuchung bei Störungen, in keine andere Großherzogliche Sta-
tion eingeführt werden, sondern zur directen Correspondenz zwischen Elsaß - Lothringen und
Belgien bestimmt sein soll.
Sobald dieser Leitungsdraht im Anschluß an entsprechende Leitungen an der deutschen und
belgischen Grenze betriebsfähig hergestellt und in Benutzung genommen ist, wird der Großher-
zoglich Luxemburgischen Telegraphen Verwaltung als Vergütung der Transitgebühr Seitens der
Kaiserlich Deutschen Verwaltung eine monatliche Absindung gezahlt, welche unter Zugrund-
legung einer durchschnittlichen Gebühr von 20 Centimes für eine deförderte Depesche, zunächst
monatlich einhundert Franken betragen soll.
Dieser Satz, nach 500 Depeschen pro Monat
berechnet, wird nach Maßgabe des steigenden telegraphischen Verkehrs im vorherigen Ein-
verständniß der beiderseitigen Verwaltungen entsprechend erhöht, und zwar je um einhundert
Franken, sobald die monatlich beförderten Depeschen die Zahlen von 600, 1100, 1600, 2100,
2600 überschreiten, und stets für halbjährige, mit dem 30. Juni und dem 31. December jeden
Jahres abschließende Perioden. Ist der Monatsbetrag von sechshundert Franken erreicht, so
soll es bei diesem Betrage dann auch für die Folgezeit sein Bewenden behalten.
Wird bei zunehmender Correspondenz ein zweiter und ein dritter Leitungsdraht zu gleichem
Zwecke, auf Antrag der Kaiserlich Deutschen Telegraphen-Verwaltung eingerichtet, so wird für
die Benutzung jedes dieser Drähte gleichfalls monatlich eine Vergütung von 600 Franken an
die Großherzoglich Luxemburgische Verwaltung erstattet.
Diese, das Großherzogliche Gebiet überschreitenden Leitungen sollen zu keinem, die Neutralität
des Großherzogthums Luxemburg beeinträchtigenden telegraphischen Mittheilungen benutzt wer-
den dürfen.
Die Untersuchungsstation in Luxemburg wird nach Maßgabe der Kaiserlich Deutschen Tele-
graphen-Verwaltung angelegt; für Bedienung derselben, sowie für Beseitigung eintretender
Unterbrechung und Störungen wird die Großherzoglich Luxemburgische Verwaltung, welche auch
die regelrechte Unterhaltung der Leitungsdrähte zu bewirken hat, bereitwillig sorgen.
Bleibt der Specialdraht, beziehungsweise einer der Specialdrähte im Laufe eines Monats
länger als drei Tage gestört und betriebsunfähig, so wird für die Gesammtzahl solcher Tags
die bezügliche monatliche Vergütung um den verhältnißmäßigen Antheil verringert.
Artikel 5.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1872 in Kraft. Derselbe ist von Jahr zu
Jahr kündbar; es darf jedoch eine Kündigung nur bis 1. Juli jeden Jahres erfolgen und es
bleibt in einem solchen Falle der Vertrag demnächst noch bis zum letzten Juni des nachfolgen-
den Jahres in Wirksamkeit.
Die Ratifikationen gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg, und durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser sollen am 12. Juli
1872, wenn nicht früher, in Berlin ausgetauscht werden und zwar gleichzeitig mit den Ratifi-
kationen des Eisenbahn-Vertrages vom 11. Juni dieses Jahres.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den Eingangs genannten Bevollmächtigten unter-
schrieben und besiegelt.
So geschehen zu Berlin den 20. Juni 1872.
(gez.) J.P.
F ö h r .
(gest.)
Meydam.
(L.S.)
(L.S.)
Königl.-Großh. Beschluß vom 23. Juli 1872,
wodurch den Accisen-Beamten dir Befugnis
ertheilt wird, bei ihren Dienstverrichtungen
das Innere der Eisenbahnanlagen zu be-
treten und zu begehen.
Wir
Wilhelm
III,
von
Gottes
Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 18.
August 1859, wodurch das provisorische Reglement
über die Polizei, die Benutzung, die Sicherheit
und den Betrieb der Eisenbahnen genehmigt wird;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres Staats Ministers, Prä-
sidenten der Regierung, und nach Einsicht der
Conseilsberathung der Regierung;
Haben beschlossen und beschließen
Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,
ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauf-
tragt.
Luxemburg den 23. Juli 1872.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter
Der Staatsminister,
im Großherzogthum,
Präsident der
Regierung,
Heinrich,
L . J . E . Servais.
Prinz der Niederlande.
Arrêté royal grand-ducal du 25 juillet 1872, au-
torisant les employés des accises, en exercice de
leurs fonctions, à s'introduire dans l'enceinte
des chemins de fer et à y circuler.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu Notre arrêté du 18 août 1859, approuvant
le règlement provisoire sur la police, l'usage, la
sûreté et l'exploitation des chemins de fer;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Prési-
dent du Gouvernement, et vu la délibération prise
par le Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Ministre d'Étal, Président du Gouverne-
ment, est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Luxembourg, le 25 juillet 1872.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
Le Ministre d'État,
dans le Grand-duché,
Président du Gouvernement,
HENRI,
L.-J.-E. SERVAIS.
PRINCE DES PAYS-BAS.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.