Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant d'utilité publique le redressement de la route de l'Etat dans la traversée de Clervaux.
Table des dispositions (54)
Texte législatif (54 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 31 janvier 1903.
N° 6.
Samstag, 31. Januar 1903.
Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant
d'utilité publique le redressement de la route de
l'Etat dans la traversée de Clervaux.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expro-
priation pour cause d'utilite publique ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des travaux publics et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Les travaux de redressement de la
route de l'État dans la traversée de Clervaux
sont déclarés d'utilité publique.
En conséquence les terrains à emprendre
pour l'execution de ces travaux le seront con-
formément à la loi du 17 décembre 1859 sur
l'expropriation pour cause d'utilité publique.
Die Geradelegung der Staatsstraße
im Innern von Clerf ist zum Gegenstand öffent-
lichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
Gesetze vom 17. Dezember 1859 über die Ent-
eignung wegen öffentlichen Nutzens erworben.
Les modifications apportées aux
art, 5, 6, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 et 31 et
les articles nouveaux 27 bis et 40 des statuts du
«Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein »
sont approuvées.
Die an den Art. 5, 6, 22, 23, 24
26, 27, 28, 29, 30 und 31 des Statuts des
„Luxemburger Arbeiter-Unterstützungs - Vereins"
vorgenommenen Abänderungen sowie die diesem
Statut neu hinzugefügten Art. 27 bis und 40
werden hiermit genehmigt.
Die an den Art. 1, 5, 6, 10,11, 13,
18, 22, 25 und 28 des Statuts des «Felser
du «Felser Handwerker-Unterstützungs- und
Fortbildungsverein» sont approuvées.
Es besteht in Fels, Wahlsektion Fels, eine auf
Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse , verbunden mit
einer Leihbibliothek, unter dem Namen « Handwerker-
Unterstützungs- und Fortbildungs-Verein ».
Zweck des Vereins ist
Unterstützung in Krankheiten und Unglücksfällen sowie
Begräbnisskosten der wirklichen Mitglieder gemäss Art. 14
des Gesetzes über Arbeiter-Krankenversicherung vom 31.
Juli 1901.
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 27 janvier 1903.
Pour le Grand-Duc
Son Iieutenant-Representant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des travaux publics.
CH. RISCHARD.
Großh Beschluß vom 27. Januar 1903, wo-
durch die Geradelegung der Staatsstraße im
Innern von Clerf zum Gegenstand öffent-
lichen Nutzens erklärt wird
Wir
Adolph,
von
Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau.
u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember
1859 über die Enteignung wegen öffentlichen
Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General Directors der
öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Director der öffent-
lichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses
Beschlusses beauftragt.
Luxemburg. den 27. Januar 1903.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K!
Rischard.
Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diverses
modifications apportées aux statuts du Luxem-
burger Arbeiter-Unterstützungsverein.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande du Luxemburger Arbeiter-
Unterstützungsverein à Luxembourg, sollicitant
l'approbation de différentes modifications ap-
portées aux art. 5, 6, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29,
30 et 31 des statuts et des nouveaux art. 27 bis
et 40 ;
Vu l'arrêté du 8 juillet 1899, portant recon-
naissance légale et approbation des statuts de
ladite société ;
Vu la délibération de l'assemblée générale
du 9 novembre 1902 ;
Vu l'avis émis le 5 décembre 1902 par l'ad-
ministration communale de Luxembourg, siège
de la dite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 25 du mois courant ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de
l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ;
Arrête
Le présent arrêté, avec le texte mo-
difié des statuts, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 27 janvier 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 27. Januar 1903, wodurch ver-
schiedene Aenderungen an dem Statut des
Luxemburger Arbeiter Unterstützungs-Ver-
eins genehmigt werden
Der
Staatsminister,
Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburger
Arbeiter Unterstützungsvereins wegen Genehmig-
ung verschiedener Aenderungen an den Art. 5,
6, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 seines
Statuts, sowie der dieses Statut ergänzenden
Art. 27 bis und Art. 40;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 8. Juli
1899, wodurch genannter Verein anerkannt und
dessen Statut genehmigt worden ist;
Nach Einsicht des Beschlusses der Generalver-
sammlung vom 9. November 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Ver-
eins, vom 5. Dezember 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Hilfskassen, vom 25. l. Mts.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom
22. dess. Mts.;
Beschließt
Dieser Beschluß, nebst dem Statut in
der veränderten Fassung, soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 27. Januar 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.
ANNEXE.
KAPITEL I . — Bildung und Zweck des Vereins.
Art 1 Vom 11. Marz 1849 ab ist zu Luxemburg unter
der Benennung "Luxemburger Arbeiter-Unterstützungs-
Verein», eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hillskasse er-
richtet, deren Bezirk alle Ortschaften umfasst, welche nicht
mehr als sieben Kilometer von Luxemburg entfernt sind.
(Bahnhof, Bonneweg, Hollerich, Gasperich, Cessingen,
Hesperingen, Itzig, Rollingergrund, Muhionbach, Eich,
Weimerskirch, Pulvermühle und Schleifmuhle. Sandweiler,
Strassen, Merl.)
Sie hat zum Zweck
1° ihren kranken oder verwun leten Mitgliedern arztliche
Behandlung und Arzneien unentgeltlich zu verschaffen ;
2° ihren Mitgliedern wahrem deren Arbeitsunfahigkeit
eine zeitweilige Unterstützung zu gewähren
3° beim Tode eines ihrer Mitglieder der Familie dessel-
ben eine einmalige Entschadigung auszuzahlen,
KAPITEL II. — Zusammensetzung des Vereins.
Der Verein besteht ,aus wirklichen und Ehren-
mitgliedern.
Art. 3
Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung eingegangen sind, sich gegenwartigem
Statut zu fügen, und demgemass an den Vortheilen des
Vereins theilnehmen.
Le présent arrêté, avec le texte des
dispositions modifiées,sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 27 janvier 1903.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
ËYSCHEN
Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungsver-
eins" vorgenommenen Abänderungen werden hier-
mit genehmigt.
Dieser Beschluß, nebst dem Wortlaut
der abgeänderten Bestimmungen des Statuts, soll
im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 27. Januar 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
ANNEXE.
Texte des articles modifiés des statuts du Felser Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungs-Verein.
Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Rathschlage, ihre Geldunterstützun-
gen zum Gedeihen des Vereins beitragen, ohne jedoch an
den vorerwähnten Vortheilen der aktiven Mitglieder Theil
zu haben. Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen.
KAPITEL III. — Aufnahme-
und Ausschluss-
Bedingungen.
Art. 5 Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt
in den sonntägigen Vorstandssitzungen.
Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss
man eine ordentliche Aufführung haben und frei von Krank-
heit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Be-
scheinigung eines der Herren Vereinsarzte nachzuweisen
ist. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens
sechzehn und höchstens auf vierzig Jahre festgesetzt.
Einsprache gegen die Aufnahme kann nur durch einen
mündlichen oder schriftlichen begründeten Bericht an den
Verwaltungsrath erhoben werden, welcher in letzter Le-
sung über Aufnahme oder Nichtaufnahme zu entscheiden
hat,
Art. 0 Wer Mitglied werden will, hat sich mündlich
oder schriftlich an den Vorstand des Vereins unter Hinzu-
fügimg folgender Belege zu wenden
a) einen Auszug aus seiner
Geburtsurkunde oder ein
anderes authentisches Schriftstuck, wodurch sein Alter
festgestellt wird ;
b) die Bescheinigung eines von dem Vereine genehmigten
Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankheit oder
geheimen Gebrechen ist.
Zugleich mit dem Aufnahmegesuch ist das
Eintrittsgeld bei der Vereinskasse zu hinterlegen und
zwar je nach dem Alter der Person
vom 18. bis zurückgelegtem 24. Jahr Fr. 6. 25
vom 25.
»
29. »
» 10.00
vom 30.
»
34. »
» 17,50
vom 35.
»
39.
»
»
30,00
vom 40.
»
49. »
» 60,00
In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Zahlung der
letzten zwei Drittel des Eintrittsgeldes vertheilen auf die
drei ersten Monate, welche der Aufnahme folgen. Dem
neu aufgenommenen Mitgliede wird das Vereinsabzeichen,
wenn ein solches besteht, liebst einem Exemplar der Statuten,
worin die Quittung steht, eingehändigt.
Jedes wirkliche Mitglied hat einen monatlichen
Beitrag von fünfundsiebzig Centimes gegen Quittung zu
zahlen.
Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-
waltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,
aufgenommen,
Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirk-
lichen Mitglieder, die seit sechs Monaten nach, auf ihre
Kosten vorangegangener Aufforderung durch eingeschrie-
benen Brief, ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben;
doch kann der Verwaltungsrath, die Anwendung dieser
Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass
es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet.
Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-
tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung
und ohne Besprechung verhangt
1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu
einer Gefangnissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlich-
keit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Gesellschafts-
interessen
3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels.
Ausser dem oben in Nr. 1 vorgesehenen Fall einer Ver-
urtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt
ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur
Last, gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet
dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten
Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der General-
versammlung verhangt.
Art. 10, Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der
Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen,
geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch
bei seiner Rückkehr ohne Zahlung einer nochmaligen Auf-
nahmegebühr wieder erlangen, wenn es vor seiner Entfer-
nung
1° seine Beitrage bis zum Augenblick der Abreise be-
zahlt ;
2° seine Abreise dem Verwaltungsrath schriftlich oder
mündlich unter Einsendung des Livrets angezeigt hatte.
Das Mitglied, welches die Gesellschaft verlässt, ohne sich
abzumelden, muss beim Wiedereintritt die geschuldeten
Rückstande ganz nachzahlen ; wenn es die Altersgrenze
(40 Jahre) überschritten hat, kann es überhaupt nicht mehr
Vereinsmitglied werden.
Ehrenmitglieder können werden jene Per-
sonen, die dem Verein auf irgend eine Weise von erheb-
lichem Nutzen sind, ohne ein Recht auf Unterstützung zu
beanspruchen.
Es gibt drei Arten
a) Stimmberechtigte Ehrenmitglieder können werden
männliche Personen über 18 Jahre, welche in der Ge-
meinde Fels wohnhaft, ein diesbezügliches Gesuch an den
Vorstand gelangen lassen nebst Eintrittsgebühr von Fr.
3,75. Die Aufnahme geschieht durch die Generalversamm-
lung bei geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmen-
mehrheit. Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 5,00. Sie sind
stimmberechtigt und wählbar.
Zu dieser Klasse von Ehrenmitgliedern gehören ohne
Rücksicht des Wohnortes auch jene Arbeitgeier, welche dem
Vereine für jedes bei ihnen beschaftigte wirkliche Mitglied
monatlich an die Kasse einen Beitrag zahlen, gleich dem
Drittheil des von diesem Arbeiter geleisteten monatlichen
Betrage, jedoch insgesammt mindestem 3 Fr. per Jahr.
Die Aufnahme geschieht in Folge schriftlicher Anmeldung
beim Präsidenten ohne Eintrittsgebühr nach Abstimmung.
b) Einfache Ehrenmitglieder können werden alle Per-
sonen beiderlei Geschlechts ohne Rücksicht auf Alter und
Wohnung, welche dem Verein jahrlich die Summe von
Fr. 5,00 entrichten. Die Aufnahme geschieht durch An-
meldung beim Präsidenten. Sie sind weder stimmberech-
tigt noch wählbar.
c) Besondere Ehrenmitglieder konnen auf Antrag des
Vorstandes durch öffentliche Abstimmung der Generalver-
sammlung werden Personen beiderlei Geschlechts und
jeglichen Alters ausserhalb dem Wirkungskreise des
Vereins wohnhaft, welche dem Vereine auf irgend welche
Weise von namhaftem Nutzen gewesen sind.
Die Entlassung und der Ausschluss berechtigen
zu keiner Rückerstattung.
KAPITEL IV. — Verwaltung, Arzt und Apotheke.
Ein stimmberechtigtes Ehrenmitglied kann
vor erreichtem fünfzigsten Lebensjahr wirkliches Mitglied
werden, wenn es sich allen Phasen, welche die Aufnahme
eines solchen bedingt, unterzieht. Jedoch wird demselben
an Eintrittsgeld die eventuell schon bezahlte Summe von
3 Fr. 73 nachgelassen.
Der Verein wird verwaltet durch einen Ver-
waltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer,
einem Arzte und 15 Beisitzenden besteht. Die Mitglieder
des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich aus.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung
und mit absoluter Stimmenmehrheit ernannt, welche für
die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden unter den
wirklichen oder den Ehrenmitgliedern erwählt.
Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet,
abgesehen von der Ersetzung einzelner gestorbenen oder
abdankenden Mitglieder, zur Hälfte statt. Die zuerst aus-
tretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder
sind wieder wählbar.
Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt
bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine
Abdankung folgt.
A r t . 14. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-
gliedern einen Prasidenten, einen Vice-Präsidenten, einen
Schriftführer und Kassierer.
Der Vorstand sorgt insbesondere für die
strenge Beobachtung der Statuten. Er beruft die, General-
versammlungen. Er kann Kassenrevision vornehmen,
wenn er es für gut findet. Er hat die disponiblen Gelder
des Vereins zinstragend, dem Gesetze gemäss anzulegen
und jeden Baarbetrag über 500 Franken unverzüglich an
die Staatssparkasse abzuführen. Er übernimmt die Ver-
pflichtung den Gesundheitsdienst im Verein durch Ab-
schluss eines Contraktes mit Arzt und Apotheker zu
sichern. Er hat in jeglichen Unterstützungsfällen die
Rechte der Unterstützung Nachsuchenden zu prüfen und
die Entscheidung zu treffen.
In besonderen Fällen, welche durch die Statuten nicht
geregelt sind, entscheidet der Vorstand im Einklang mit
den bestehenden Gesetzen über Kranken- und Unfallver-
sicherung, vorbehaltlich des Rekurses, welcher den Vereins
Mitgliedern in Art. 20 der Statuten offen steht.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlusse
und Berathungen und vertritt den Verein in seinem Ver-
kehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet die Zusam-
menkunfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der
Generalversammlungen an.
Der Vice-Präsident vertritt eventuell den Prä-
sidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtshandlungen.
A r t . 17. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas-
sung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Ein-
berufungen und der Aufbewahrung des Archivs.
Er fuhrt das Mitglieder-Register und legt dem Verwal-
tungsrafh die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht
des Prasidenten.
Der Kassierer besorgt die Einnahmen und
Ausgaben, und tragt sie in ein durch den Präsidenten para-
phirtes Kassenbuch ein. In der Jahresversammlung legt
er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die
Gelder, die sich in der Kasse befinden, Er bezahltauf Sicht
von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden oder vom Vice-
Prasidenten visirt sein müssen. Er behandigt den Mitglie-
dern bei deren Aufnahme Livrets, worauf die Zahlung der
Beitrage und der Unterstützungen vermerkt wird. Er be-
werkstelligt 'die Anlage und Erhebung der Gelder bei
der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren
Hinterlegung bei der Generalkasse, sowie gegen Nomi-
nativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf
Grund einer vom Präsidenten oder vom Vice-Präsidenten
unterzeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hin-
terlegende Summe angegeben ist.
Die General-Versammlung besteht aus allen
stimmberechtigten Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand
zusammenberufen und ist beschlussfähig eine halbe Stunde
nach der für dieselbe festgesetzten Zeit, wenn der Präsi-
dent oder dessen Stellvertreter nebst dem vierten Theile
der Mitglieder gegenwärtig ist.
Eine zu dieser selben Tagesordnung einberufene zweite
Generalversammlung ist stets beschlussfällig, ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Ausnahmen sind
vorgesehen durch Art. 30 und 32. (Statutenabänderung
und Auflosung.)
Die Beisitzenden haben sich über das Befinden-
der Kranken zu vergewissern. Sie theilen die eingezogenen
Erkundigungen in den Sitzungen des Vevwaltungsrathes
mit.
Der Verwaltungsrath tritt regelmassig jeden
Sonntag von halb elf bis halb zwölf Uhr zusammen, und
ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Prä-
sidenten.
Jedes Jahr, am Ende des Monate Februar,
findet eine Generalversammlung statt, in welcher der Ver-
waltungsrath Rechnung über seine Amtsthatigkeit, die ge-
sammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres
und über die abgeschlossene Finanzlage ablegt. Dieser Be-
richt wird den Mitgliedern einige Tage vorher gedruckt
mitgetheilt. Nach Genehmigung dieser Rechnungslage
schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen
Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der
abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Ausserdem
kann der Vorsitzende eine Generalversammlung einberufen,
auf ein von 15 Mitgliedern unterzeichnetes und die Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen.
Die Versammlung ernennt zur schliesslichen Prüfung
der Rechnungsvorlage eine Commission von drei Mitglie-
dern, welche ein Protokoll über die Register aufstellt und
dieses in der nächsten Generalversammlung vorliest.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar. Sämmtliche
Mitglieder des Vereines sind stimmberechtigt, aber nur die
wirklichen Mitglieder (Arbeiter) unterstützungsfahig.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-
lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben
wenigstens drei Tage vor dem fur die Versammlung anbe-
raumten Tage gedruckt angezeigt werden.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen
die Gesellschaft.
Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten von
a) 2,50 Fr. wenn sie unter 25 Jahren,
b) 4,00 Fr. wenn sie über 25—30 Jahre einschliesslich,
c) 6,00 Fr. wenn sie über 30—35 Jahre einschliesslich,
d) 8.00 Fr. wenn sie uber 35—40 Jahre einschliesslich
alt sind.
Die Aufnahmegebühr ist sogleich zu entrichten.
Fremde Arbeiter, welche sich hier niederlassen, sollen
gegen Vorzeigung eines Gesundheitsattestes
eines der
Vereinsärzte und zwar ohne Einschreibegebühr aufgenom-
men werden, wenn diese Arbeiter einem auslandischen Un-
terstützungs-Verein angehören, welcher nicht für ein be-
stimmtes Handwerk gegründet ist, und dieser Verein Ge-
genseitigkeit gewährt.
Der Verein unterscheidet vier Arten von
Unterstützungen an die wirklichen Mitglieder
1) Kostenfreie Verpflegung des kranken Mitgliedes durch
den Vereinsarzt vom Tage der Aufnahme bis zum Verluste
seiner Eigenschaft als Mitglied. Jeder andere Arzt ist zu
Lasten des betreffenden Mitgliedes.
2) Kostenfreie Verabreichung aller vom Vereinsarzte ver-
schriebenen Medikamente und sonstiger Heilmittel.
3 Tägliche Unterstützung der wirklichen Mitglieder bei
Avis. — Assurance des ouvriers contre les
maladies.
Les sociétés de secours mutuels ci-après dé-
signées satisfont aux conditions voulues par la loi
du 31 juillet 1901 concernant l'assurance des
ouvriers contre les maladies.
Par l'affiliation à l'une de ces sociétés il est
satisfait à l'obligation de s'assurer contre les
maladies. (Art. 3 de la loi )
vorkommender Arbeitsunfähigkeit, herrührend von Krank-
heits- und Unglücksfällen, wovon jene, die herzuleiten sind
von Trunk, Schlägerei, Unsittlichkeit ausgeschlossen sind,
1 Fr. 25 während höchstens 91 Tagen vom dritten Tag der
Erkrankung an.
4) Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, ohne Rücksicht
auf die Zeitdauer seiner Mitgliedschaft, Zahlung der Summe
von hundert Franken an die Hinterbliebenen zur Bestreitung
der Begräbnisskosten.
Des Weitern verpflichten sich die wirk-
lichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages
von 2,50 Fr. Dem Mitglied steht es frei, seine Beitrage
auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.
Die gemäss Art. 4 aufgenommenen Ehren-
mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens
7,50 Fr.
Von rechtswegen sind ferner Ehrenmitglieder mit Stimm-
berechtigung und Wählbarkeit, diejenigen Arbeitsgeber,
welche einen Jahresbeitrag in der Höhe des dritten
Theiles der Jahresbeitrage derjenigen versicherungspflich-
tigen Mitglieder des Vereins zahlen, welche bei ihnen in
Arbeit stehen.
Beim Tode eines wirklichen oder Ehren-
mitgliedes sollen die Mitglieder soviel als moglich dem Be-
gräbniss beiwohnen.
KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft
gegen die Mitglieder.
A r t 26.
Das statutenmassige Recht der Vereinsmit-
glieder auf Unterstützung beginnt mit dem Tage ihres Ein-
trittes in den Verein.
Diejenigen Mitglieder, welche mit ihren statutenmas-
sigen Beiträgen im Ruckstande bind, werden, wenn sie
binnen Monatsfrist einer, durch, auf ihre. Kosten einge-
schriebenen Brief an sie ergangenen Zahlungsaufforderung
nicht nachgekommen sind, ohne Weiteres von der Mitglie-
derliste gestrichen, und haben den fur sie in Betracht kom-
menden Bezirkskrankenkassen beizutreten.
Ist ein wirkliches Mitglied mit den Beiträgen
von wenigstens drei Monaten im Rückstande, so erfolgt eine
erste Aufforderung zur Zahlung durch auf Kosten des
säumigen Mitgliedes eingeschriebenen Brief. Steht zwei
Monate nachher die Zahlung der fälligen Beiträge noch
aus, so wird das säumige Mitglied ein, zweites Mal tote oben
gemahnt. Falls innerhalb dreissig Tagen nach dieser zweiten
Aufforderung die rückständigen Gelder nicht bezahlt sind,
tritt der Ausschluss des Mitgliedes gemäss Art. 7 der Sta-
tuten ein Dieser Ausschluss wird gegebenen Falles der be-
treffenden Regionalkrankenkasse unverzüglich gemeldet.
Unterstützung wird den arbeitsunfahigen
Mitgliedern in Krankheitsfallen gewahrt, welche mehr als
zwei Tage dauern bis einschliesslich sechs Monate (182
Tage) und zwar vom Beginne der Erwerbsunfahigkeit an
gerechnet ; namlich: wahrend den ersten 13 Wochen oder
91 Tagen wird ein Krankengeld von 1,75 Fr. pro Tag
ausbezahlt ; wahrend den folgenden 13 Wochen oder 91
Tagen erhalt das kranke Mitglied taglich 1,25 Fr. ausbe-
zahlt.
Die Krankengelder müssen spatestens alle vierzehn
Tage gefordert werden, und sind die kranken Mitglieder
strengstens gehalten, einem Vorstandsmitgliede in den
ersten drei Tagen Mittheilung von ihrer Erkrankung zu
machen, und ebenso, wenn sie wieder arbeitsfahig gewor-
den sind. Die Krankenscheine sind von dem betreffenden
Vorstandsmitgliede zu unterzeichnen und werden nachher
vom behandelnden Arzte gegengezeichnet.
Ausserdem wird vom Beginn der Krankheit
ab, freie arztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heil-
mittel (Brillen, Bruchbander u. dgl.) bewilligt.
Der Verein halt seine Vereinsarzte bei, jedoch hat das
Mitglind das Recht der freien Aerztewahl.
1° Die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach
dem durch Beschluss vom 4. September 1874 festgestellten
Minimal-Tarif, jedoch mit dem Vortheile der durch Art. 8
R VII. der Königl. Grossh. Ordonnanz vom 12. October
1841 vorgesehenen Reduction von einem Drittel.
2° Ausser den kontrahirenden Aerzten und Apothekern
werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzog-
thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, weicht den Ver-
tragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine laufende
zu veröffentlichende Liste eingetragen.
3° Beim Eintritt jeder Krankheit hat der Kranke das
Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker
zu wahlen. Eine Abanderung in dieser Wahl wahrend dem
Laufe derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des
Prasidenten des Krankenkassen-Vorstandes zulässig.
4° Alle Reisekosten, welche im Interesse \on Kassenmit-
gliedern und andern nicht zur Kasse gehorigen Klienten ver-
ursacht werden, sind der Kasse im Verhaltnissder Gesammt-
zahl der im Laufe derselben Reise besuchten Kranken zu
verguten.
In Rechnung werden nur die im Bezirk der Kasse aus-
geführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand
nicht anders bestimmt hat.
5° Beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser,
der Weine, der Bruchbander und aller andern Heilmittel
beobachten die Aerzte, die durch die Regierung zwecks
Behandlung der auf Kosten der Armenpflege behandelten
Kranken getroffenen Bestimmungen, sowie die durch den
Kassen-Vorstand, nach Anhorung des Medicinalkollegiums
zu erlassenden Vorschritten.
6° Der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberwachung
an, welcher sich alle Aerzte ohne Ausnahme zu unterwerfen
haben.
7° Die Apotheker mussen der Kasse die Arzneimittel,
Weine, Mineralwasser, Bruchbander und alle andern Heil-
mittel mindestens zu denselben Bedingungen wie den Ar-
menbureaux liefern.
8° Die in einem der Kasse nicht zugehorigen Kranken-
hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften
der Anstalt zu unterwerfen.
9° Sofern die Heilkunstverstandingen die sie betreffenden
Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, kann der Kas-
senvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrigkeiten
dem Medicinal-Kollegium zur Verhangung von Discipli-
narstrafen anzeigen.
Art. .28. Einem Vereinsmitgliede, welches die statuten-
massigen Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe
eines Kalenderjahres während sechs Monaten bezogen hat,
wird bei andauernder langerer Krankheit nur mehr freie
arztliche Behandlung und Arznei gewahrt.
Im Falle einer, neuen Erkrankung in einem Kalenderjahr
wird nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Kranken-
unterstutzung gewahrt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ab-
lauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vom
Tage des letzten Krankengeldbezuges ab, bis zum Eintritte
einer neuen Erkrankung die vollen statutarischen Kranken-
geldbeträge wieder beziehen. Unterstützung wegen Alters-
schwache kann nicht bewilligt werden. Desgleichen dürfen
die Leistungen der Krankenkasse nicht auf Invalidenunter-
stützungen ausgedehnt
werden.
Von dem bestellenden Vermögen ist die Summe
von 5000 Fr. als nur im äussersten Nothfalle antastbarc
Reserve zu betrachten. Ist demnach das Vereinsvermögen
auf 5500 Franken zurückgegangen, so wird unverzüglich
der monatliche Beitrag der wirklichen Mitglieder auf 1 Fr,
festgesetzt, bis das Kapital wieder die Höhe von 7000 Fr.
erreicht hat.
Bekanntmachung — Arbeiter Kranken-Ver-
sicherung
Die unten aufgeführten, auf Gegenseitigkeit be-
ruhenden Hilfskassen entsprechen den Bedingun-
gen des Gesetzes vom 31. Juli
1901 über die
Arbeiter-Krankenversicherung.
Durch die Mitgliedschaft bei einer dieser Kas-
sen ist der Versicherungspflicht genügt. (Art. 3
des Gesetzes.)
6a
1° Luxemburger Arbeiter Unterstützungsverein à Luxembourg ;
2° Felser Handwerker-Unterstützungs- u. Fortbildungsverein à Larochette.
Luxembourg, le 27 janvier 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Luxemburg, den 27. Januar 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
l'association syndicale pour l'établissement de
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 27, Ja-
nuar d J., ist die Syndikatsgenossenschaft für
chemins d'exploitation à Niederwampach, dans
la commune d'Oberwampach, a été autorisée.
Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'as-
sociation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal d'Oberwampach.
Luxembourg, le 27 janvier 1903.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Enregistrement et domaines.
Par arrêté grand-ducal en date de ce jour
M. Jean-Louis Meyer, premier commis à la di-
rection de l'enregistrement et des domaines,
a été nommé vérificateur de seconde classe de
la même administration.
Luxembourg, le 27 janvier 1903.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
A vis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date du 23 janvier
ct., MM. Ernest Heuertz, avocat-avoué et juge-
suppléant près le tribunal d'arrondissement de
Luxembourg, et Guillaume Jeitz, avocat, tous
les deux à Luxembourg, ont été nommés at-
tachés de justice.
Luxembourg, le 24 janvier 1903.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Administration communale.
Par arrêté du soussigné de ce jour ont été
nommés échevins des communes ci-après dé-
signées
Bascharage : MM. Pierre Jacqué, cultivateur
à Linger, et Jean-Pierre Origer, cultivateur à
Hautcharage ;
Clemency : MM. Jean-Eugène Kirsch, culti-
vateur à Clemency, et Michel Steichen, cultiva-
teur à Fingig ;
Anlage von Feldwegen, zu Niederwampach, Ge-
meinde Oberwampach, genehmigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genos-
senschaftsaktes sind auf der Regierung und dem
Gemeindesekretariate von Oberwampach hinterlegt.
Luxemburg, den 27. Januar 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Einregistrirungs und
Domänen-Verwaltung
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist
Hr. Johann Ludwig
Meyer,
erster
Commis
der Direktion der Einregistrierungs- und
Do-
mänen-Verwaltung, zum Verificator zweiter Klasse
derselben Verwaltung ernannt worden.
Luxemburg, den 27. Januar 1903.
Der General-Director der Finanzen,
M.
Mongenast.
Bekanntmachung — Justiz
Durch Großh. Beschluß vom 23. Januar c.
sind die HH. Ernest Heuertz, Advokat-Anwalt
und Ergänzungsrichter am Bezirksgericht zu Lu-
xemburg, und Wilhelm Jeitz, Advokat, beide
zu Luxemburg, zu Attaches der Justiz ernannt
worden.
Luxemburg, den 24. Januar 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage sind zu Schöffen nachbenannter Ge-
meinden ernannt worden
Niederkerschen: HH. Peter Jacqué,
Landwirth zu Linger, und Joh. Peter Origer,
Landwirth zu Oberkerschen;
K ü n t z i g : HH. Joh. Eugen Kirsch, Land-
wirth zu Küntzig, und Michel Steichen, Land-
wirth zu Fingig;
Garnich
M. Henri Franck-Arend, cultiva-
teur à Garnich ;
Kœrich : M. Antoine Huberty, cultivateur à
Kœrich ;
Steinfort
M. Dominique Lux,
rentier à
Hagen ;
Differdange: M. Guillaume Jaans, directeur
des hauts-fourneaux à Differdange ;
Hollerich
M. François Welter, piqueur au
chemin de fer à Mühlenweg ;
Walferdange : M. Jean-Pierre Scheuer, rosié-
riste à Walferdange ;
Heffingen : M. Jean Rivers, cultivateur à Hef-
fingen ;
Basbellain : M. Antoine Morn, cultivateur à
Huldange ;
Munshausen: MM. Nicolas Jacobs-Grotz, cul-
tivateur à Marnach, et Jean Stelmes, cultivateur
à Munshausen ;
Bettendorf: M. Jean Theis, rentier à Gilsdorf;
Bigonville : M. Alphonse-Mathias Ketter, cul-
tivateur à Bigonville ;
Redange : M. Nicolas Theischen, cultivateur
à Redange ;
Mecher : M. Nicolas Zanen, cultivateur à
Kaundorf ;
Fouhren : M. Jean-Nicolas Kellen, cultivateur
à Longsdorf ;
Mompach : M. Georges Bœs, industriel à
Born ;
Bous : MM. Jean Kutten, cultivateur à Erpel-
dange, et Pierre Felten, cultivateur à Rollingen ;
Burmerange : MM. Jean-Pierre Nilles, mar-
chand de grains à Elvange, et Jacques Wiltzius,
cultivateur à Burmerange ;
Dalheim : M. Charles Klein, cultivateur à
Welfrange ;
Stadtbredimus : MM. Théodore Schmit-Klein
et Antoine Beissel, vignerons à Stadtbredimus.
Luxembourg, le 30 janvier 1903.
Le Directeur général de l'intérieur,
H . KlRPACH.
Garnich
Hr.
Heinrich
Frank-Arend
Landwirth zu Garnich;
Körich
Hr.
Anton
Huberty,
Landwirth
zu Körich;
Steinfort
Hr.
Dominik
Lux,
Rentner
zu Hagen;
Differdingen
Hr.
Wilhelm
J a a n s ,
Hochofen-Direktor zu Differdingen;
Hollerich
Hr.
Franz
Welter,
Bahn-
meister zu Mühlenweg;
Walferdingen: Hr. Joh. Pet. Scheuer,
Rosengärtner zu Walferdingen;
Heffingen
Hr.
Johann
Rivers,
Land-
wirth zu Heffingen;
N i e d e r b e ß l i n g e n : H r . A n t o n M o r n ,
Landwirth zu Huldingen;
Munshausen
HH.
Nik
Jakobs-Grotz,
Landwirth
zu
Marnach,
und
Joh.
Stelmes,
Landwirth zu Munshausen;
Bettendof
Hr.
Joh.
Theis,
Rentner
zu Gilsdorf;
Bondorf
Hr.
Alphons-Mathias
Ketter,
Landwirth zu Bondorf;
Redingen
Hr.
Nik.
Theischen,
Land-
wirth zu Redingen;
Mecher
Hr.
Nik.
Zanen,
Landwirth
zu
Kaundorf;
Fuhren
Hr.
Johann
Nikolaus
Kellen,
Landwirth zu Longsdorf;
M o m p a c h : Hr. Georg Boes, Industrielle
zu Born;
Bous
HH.
Johann
Kutten,
Landwirth
zu Erpeldingen, und Peter Felten, Landwirth
zu Rollingen;
Bürmeringen
HH.
Joh.
Peter
Nllies,
Getreidehändler zu Elvingen, und Jakob
Wil-
tzius,
Landwirth zu Bürmeringen;
Dalheim: Hr. Karl Klein, Landwirth
zu
Welfringen;
Stadtbredimus: HH. Theodor
Schmit-
Klein und Ant. Beissel, Winzer
zu Stadt-
bredimus.
Luxemburg, den 30. Januar 1903.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Expropriation pour cause d'utilité publique
Suivant exploit de l'huissier Kremer à Diekirch, en date du 27 janvier 1903, à la requête de l'État du Grand-
Duché de Luxembourg, poursuites et diligences de son Directeur général des travaux publics, M. Charles
Rischard, demeurant à Luxembourg, elisant domicile à Diekirch, en l'étude de Me Pierre Pemmers, avocat-avoué,
y demeurant, qui est constitué et occupera pour le requérant sur les présentes ;
Assignation a été donnée a : 1° Susanne Strock, sans état, et à son époux Joseph Frauenberg, marchand de chevaux,
demeurant ensemble à Ettelbruck ; 2° Jean-Pierre Frauenberg, représentant de commerce, et 3° Hélène Frauenberg,
sans état, ces deux demeurant également à Ettelbruck, à comparaître dans le délai fixé par l'art. 24 de la loi du
17 décembre 1859, c'est-à-dire le mardi, 10 février 1903, à 9 heures du matin, devant le tribunal d'arrondisse-
ment de Diekirch, siégeant en matière d'expropriation forcée pour cause d'utilité publique, au Palais de justice
à Diekirch, pour
Attendu qu'il à été déposé au greffe du dit tribunal d'arrondissement de Diekirch, où les assignés peuvent
en prendre communication : 1° l'arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, déclarant d'utilité publique l'agran-
dissement de la maison de santé à Ettelbruck ; 2° l'arrêté de M. le Directeur général des travaux publics en
date du 19 décembre 1902, approuvant les plans et tableaux des emprises à faire sur le territoire de la com-
mune d'Ettelbruck, et ordonnant la cessibilité des parcelles de terrain nécessaires à l'exécution des travaux
prédésignés ; 3° le plan indicatif des travaux à effectuer et des parcelles à exproprier pour cause d'utilité
publique, ensemble les pièces de l'instruction administrative qui a précédé les arrêtés précités ;
Attendu qu'au nombre des parcelles à exproprier, indiquées aux dits plans et arrêtés, figure la suivante, appar-
tenant aux assignés Susanne Strock, épouse de Joseph Frauenberg, et à leurs enfants Jean-Pierre Frauenberg et
Hélène Frauenberg, savoir: une parcelle de 16 ares 10 centiares, à emprendre dans un jardin situé commune
d'Ettelbruck, au lieu dit « in Stackels », portée au cadastre sous les nos 1305/2419, 1305/2388 et 1305/2378,
section C, entre les héritiers Andries-Welter et les consorts Schrœder, aujourd'hui l'État, ayant une contenance
totale de 27 ares 60 centiares ; que le requérant offre à titre d'indemnité du chef le l'expropriation pour cause
d'utilité publique : 1° pour l'emprise de 16 ares 10 centiares à raison de 225 fr. l'are, la somme de 3622 fr. 50 ct. ;
2° pour neuf arbres fruitiers à raison de 20 fr. l'arbre, la somme de 180 fr. ; 3° pour huit autres arbres fruitiers
de moindre dimension à raison de 7 fr. 50 ct. l'arbre, la somme de 60 fr. ; 4° la somme de 5 fr. pour perte
d'un frêne, et 5° celle de 2 fr. pour perte d'un sapin, soit ensemble la somme de 3860 fr. 50 ct. avec les intérêts
depuis le jour de la prise de possession ; que les assignés refusent les offres faites, que dans ces circonstances le
requérant se voit forcé de les attraire en justice pour y procéder conformément à la loi du 17 décembre 1859
au règlement des indemnités dues en suite de l'expropriation ; qu'il y a urgence de procéder aux travaux de
terrassement et qu'il échet d'ordonner provisoirement la mise en possession de la partie requérante ;
En conséquence, les assignés voire dire que les formalités prescrites par la loi pour parvenir à l'expropriation
de la parcelle à emprendre ont été remplies ; voir donner acte au requérant qu'il offre aux assignés pour indem-
nité du chef de l'expropriation pour cause d'utilité publique de la parcelle en question: 1° la somme de 3622 fr.
50 ct. pour l'emprise de 16 ares 10 centiares ; 2° celle de 180 fr. pour perte de neuf arbres fruitiers; 3° celle
de 60 fr. pour perte de huit autres arbres fruitiers : 4° celle de 5 fr. pour perle d'un frêne, et 5° celle de 2 fr.
pour perte d'un sapin ; soit la somme totale de 3869 fr. 50 ct. avec les intérêts depuis le jour de la prise de pos-
session ; en cas de refus d'accepter l'offre, voir procéder conformément à la loi au règlement es indemnités
auxquelles les assignés ont droit ; voir ordonner l'envoi en possession provisoire de la parcelle à exproprier au
profit du requérant, à charge par ce dernier de consigner préalablement la somme ci-dessus offerte, ou toute autre
à fixer par le tribunal ; les assignés s'entendre en cas de contestation, condamner aux dépens ; pour le surplus
le sieur Joseph Frauenberg, voir autoriser son épouse d'ester en justice, sinon voir accorder cette autorisation
par le tribunal.
Pour extrait conforme
KREMER.
MPR.
D.
L.
C
VICT
BÜCK
LUXBG.
Den Verwandten oder Pflegern des verstorbe-
nen Arbeitermitgliedes werden für die Beerdigungs- und
sonstige Kosten, im ganzen und zwar auf einmal 70 Franken
gezahlt.
Das Sterbegeld fällt fort, wenn der Tod vorsätzlich her-
beigeführt wurde.
Das Zeugniss zur Erlangung einer Kranken-
geld-Unterstützung muss von dem behandelnden Arzte und
dem Atteste eines Vorstandsmitgliedes ausgestellt sein.
Kassenmitgliedern, welche die Kasse wiederholt durch
Betrug geschadigt haben, wird für die Dauer von zwölf
Monaten seit Begehung der letzten Strafthat ein Kranken-
geld nicht gewährt.
Dasselbe gilt für Kassenmitglieder, welche sich eine
Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung
bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit
und geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben,
für die Dauer dieser Krankheit.
Unter Arbeitsunfähigkeit wird verstanden, eine persön-
lich unfreiwillig zugezogene Krankheit, Verletzung und
Verwundung, welche momentan oder zeitweilig den Be-
treffenden persönlich zu der Ausübung seines Geschaftes
unfähig macht.
Ein Unwohlsein von weniger als zwei Tagen
gibt kein Recht auf Krankengeld. Bei einer Krankheit von
längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädigung
(Krankengeld) vom ersten Tage ab.
Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubniss des
Arztes ausgeht oder welcher Arzneien oder Nahrung,
die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder
ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich
nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen
hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der
Ausübung seines Berufes, oder über jeder andern mit sei-
nem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit betroffen
wird.
KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine
Anlage.
Das Gesellschaftskapital besteht aus
1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;
2° den Eintrittsgeldern ;
3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;
4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ;
5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;
6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Von dem jetzigen Vereinsvermögen wird eine
Summe von 3000 Fr. zur Bildung eines Reservefonds her-
angezogen.
Der Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesell-
schaft, und gemäss einem Votum der Generalversammlung
angegriffen werden. Sollte der Reservefonds auf weniger
als 3000 Fr herabsinken, so wird das Fehlende wieder
ersetzt durch einen aussergewöhnlichen monatlichen Bei-
trag von 23 Ct. pro Mitglied und zwar so lange, bis der
Reservefonds die Summe von 3000 Fr. wieder erreicht
hat.
Wenn über 1000 Fr. Vereinsgelder sich in
Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich ent-
weder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach
Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemass, und
wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten
ist, anzulegen.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Falle zu einem anderen, als dem ausdrücklich in dem
Statut angewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung; Auflösung und
Liquidirung ; Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
muss durch wenigstens 15 Mitglieder beantragt und dem
Verwaltungsrathe unterbreitet werden. Eine Statutenab-
anderung ist nur durch eine Generalversammlung zulassig,
welche wenigstens einen Monat im Voraus eigens zu diesem
Zweck, durch gedruckte Briefe an jedes Mitglied, mit aus-
drücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen
sein muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form geneh-
migt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.
Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zweck wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über die eventnelle Beschaffung neuer
Hilfsmittel berathen hat ; derselbe muss mit wenigstens
drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst
sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde
giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zu-
folge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrath anderseits entstehon, werden immer
durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende
Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft
dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Prasident, einen
dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Ent-
scheidung entgiltig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interes-
sirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der
Präsident der hoheren Commission zur Förderung der auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden
vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und
dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Zuschuss-Krankenkasse.
Diejenigen Mitglieder des Vereines, welche
Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen
modifications apportées aux statuts du Felser
Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs-
verein.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande du Felser Handwerker- Unter-
stützungs- und Fortbildungsverein, sollicitant
l'approbation de diverses modifications appor-
tées aux art. 4, 5, 6, 10, 11, 13, 18, 22, 25 et
28 de ses statuts ;
Vu l'arrêté du 28 avril 1896, portant recon-
naissance légale et approbation des statuts de la
dite société ;
Vu les délibérations des assemblées géné-
rales du 30 novembre 1902 et du 11 janvier
1903;
Vu l'avis émis le 1er décembre 1902 par l'ad-
ministration communale de Larochette, siège
de la dite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 25 du mois courant ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de
l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ;
Arrête
A r t 1er. Les modifications apportées aux
art. 1, 5, 6,10,11, 18, 22, 25 et 28 des statuts
gezwungen sind, einer Fabrikkrankenkasse beizutreten,
beziehen, bei einem Jahresbeitrage von sechs Fraken, von
der 14. bis einschliesslich zur 26. Woche ein tagliches
Krankengeld von 1,25 Fr. in Summa 7x13=91 Tage à
1,25 Fr.=113,75 sowie freie arztliche Behandlung und
Médicamente und ein Sterbegeld von 50. Fr. gemäss vor-
stehenden Artikeln.
Um jedoch in diese Krankenzuschusskasse aufgenommen
werden zu können, muss das Mitglied wenigstens ein Jahr
dem Arbeiter-Unterstützungsvereine mit Recht angehort
haben.
Luxemburg, den 20 Januar 1903.
Der Verwaltungsrath.
Beschluß vom 27. Januar 1903„ wodurch ver-
schiedene Aenderungen an dem Statut des
Felser Handwerker
Unterstützungs-
und
Fortbildungsvereins genehmigt werden.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Felser Hand-
werker-Unterstützungs- und Fortbildungsvereins,
wegen Genehmigung verschiedener Abänderungen
an den Art. 1, 5, 6, 10, 11, 13, 18, 22, 25
und 26 seines Statuts;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 28. April
1896, wodurch der genannte Verein gesetzlich
anerkannt und dessen Statut genehmigt worden ist;
Nach Einsicht der Beschlüsse der Generalver-
sammlungen vom 30. November 1902 und 11.
Januar 1903;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Fels, Sitz des Vereins, vom
1. Dezember 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen vom 25. l. Mts.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22.
dess. Mts.;
Beschließt