Legislator Jurisprudence & Législation
memorial_d4cea2532365 LU

Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant d'utilité publique le redressement de la route de l'Etat dans la traversée de Clervaux.

54 Articles / Dispositions · Luxembourg
Ouvrir la source officielle Version Markdown lisible par machine (.md)

Table des dispositions (54)

Texte législatif (54 Articles)

Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant d'utilité publique le redressement de la route de l'Etat dans la traversée de Clervaux.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 31 janvier 1903.

N° 6.

Samstag, 31. Januar 1903.

Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant

d'utilité publique le redressement de la route de

l'Etat dans la traversée de Clervaux.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expro-

priation pour cause d'utilite publique ;

Notre Conseil d'Etat entendu ;

Sur le rapport de Notre Directeur général

des travaux publics et après délibération du

Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant d'utilité publique le redressement de la route de l'Etat dans la traversée de Clervaux.

Les travaux de redressement de la

route de l'État dans la traversée de Clervaux

sont déclarés d'utilité publique.

En conséquence les terrains à emprendre

pour l'execution de ces travaux le seront con-

formément à la loi du 17 décembre 1859 sur

l'expropriation pour cause d'utilité publique.

Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant d'utilité publique le redressement de la route de l'Etat dans la traversée de Clervaux.

Die Geradelegung der Staatsstraße

im Innern von Clerf ist zum Gegenstand öffent-

lichen Nutzens erklärt.

Demzufolge werden die zur Ausführung dieser

Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem

Gesetze vom 17. Dezember 1859 über die Ent-

eignung wegen öffentlichen Nutzens erworben.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diverses modifications apportées aux statuts du Luxem- burger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Les modifications apportées aux

art, 5, 6, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 et 31 et

les articles nouveaux 27 bis et 40 des statuts du

«Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein »

sont approuvées.

Statuts, sowie der dieses Statut ergänzenden Art. 27 bis und Art. 40;

Die an den Art. 5, 6, 22, 23, 24

26, 27, 28, 29, 30 und 31 des Statuts des

„Luxemburger Arbeiter-Unterstützungs - Vereins"

vorgenommenen Abänderungen sowie die diesem

Statut neu hinzugefügten Art. 27 bis und 40

werden hiermit genehmigt.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Die an den Art. 1, 5, 6, 10,11, 13,

18, 22, 25 und 28 des Statuts des «Felser

du «Felser Handwerker-Unterstützungs- und

Fortbildungsverein» sont approuvées.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Es besteht in Fels, Wahlsektion Fels, eine auf

Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse , verbunden mit

einer Leihbibliothek, unter dem Namen « Handwerker-

Unterstützungs- und Fortbildungs-Verein ».

Zweck des Vereins ist

Unterstützung in Krankheiten und Unglücksfällen sowie

Begräbnisskosten der wirklichen Mitglieder gemäss Art. 14

des Gesetzes über Arbeiter-Krankenversicherung vom 31.

Juli 1901.

Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant d'utilité publique le redressement de la route de l'Etat dans la traversée de Clervaux.

Notre Directeur général des travaux

publics est chargé de l'exécution du présent

arrêté.

Luxembourg, le 27 janvier 1903.

Pour le Grand-Duc

Son Iieutenant-Representant,

GUILLAUME,

Grand-Duc Héréditaire.

Le Directeur général

des travaux publics.

CH. RISCHARD.

Großh Beschluß vom 27. Januar 1903, wo-

durch die Geradelegung der Staatsstraße im

Innern von Clerf zum Gegenstand öffent-

lichen Nutzens erklärt wird

Wir

Adolph,

von

Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau.

u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember

1859 über die Enteignung wegen öffentlichen

Nutzens;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres General Directors der

öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant d'utilité publique le redressement de la route de l'Etat dans la traversée de Clervaux.

Unser General-Director der öffent-

lichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses

Beschlusses beauftragt.

Luxemburg. den 27. Januar 1903.

Für den Großherzog

Dessen Statthalter,

Wilhelm,

Erbgroßherzog.

Der General-Director

der öffentlichen Arbeiten,

K!

Rischard.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diverses

modifications apportées aux statuts du Luxem-

burger Arbeiter-Unterstützungsverein.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande du Luxemburger Arbeiter-

Unterstützungsverein à Luxembourg, sollicitant

l'approbation de différentes modifications ap-

portées aux art. 5, 6, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29,

30 et 31 des statuts et des nouveaux art. 27 bis

et 40 ;

Vu l'arrêté du 8 juillet 1899, portant recon-

naissance légale et approbation des statuts de

ladite société ;

Vu la délibération de l'assemblée générale

du 9 novembre 1902 ;

Vu l'avis émis le 5 décembre 1902 par l'ad-

ministration communale de Luxembourg, siège

de la dite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 25 du mois courant ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de

l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ;

Arrête

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diverses modifications apportées aux statuts du Luxem- burger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Le présent arrêté, avec le texte mo-

difié des statuts, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 27 janvier 1903.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 27. Januar 1903, wodurch ver-

schiedene Aenderungen an dem Statut des

Luxemburger Arbeiter Unterstützungs-Ver-

eins genehmigt werden

Der

Staatsminister,

Präsident

der R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburger

Arbeiter Unterstützungsvereins wegen Genehmig-

ung verschiedener Aenderungen an den Art. 5,

6, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 seines

Statuts, sowie der dieses Statut ergänzenden

Art. 27 bis und Art. 40;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 8. Juli

1899, wodurch genannter Verein anerkannt und

dessen Statut genehmigt worden ist;

Nach Einsicht des Beschlusses der Generalver-

sammlung vom 9. November 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Ver-

eins, vom 5. Dezember 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Hilfskassen, vom 25. l. Mts.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom

22. dess. Mts.;

Beschließt

Statuts, sowie der dieses Statut ergänzenden Art. 27 bis und Art. 40;

Dieser Beschluß, nebst dem Statut in

der veränderten Fassung, soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 27. Januar 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

ANNEXE.

KAPITEL I . — Bildung und Zweck des Vereins.

Art 1 Vom 11. Marz 1849 ab ist zu Luxemburg unter

der Benennung "Luxemburger Arbeiter-Unterstützungs-

Verein», eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hillskasse er-

richtet, deren Bezirk alle Ortschaften umfasst, welche nicht

mehr als sieben Kilometer von Luxemburg entfernt sind.

(Bahnhof, Bonneweg, Hollerich, Gasperich, Cessingen,

Hesperingen, Itzig, Rollingergrund, Muhionbach, Eich,

Weimerskirch, Pulvermühle und Schleifmuhle. Sandweiler,

Strassen, Merl.)

Sie hat zum Zweck

1° ihren kranken oder verwun leten Mitgliedern arztliche

Behandlung und Arzneien unentgeltlich zu verschaffen ;

2° ihren Mitgliedern wahrem deren Arbeitsunfahigkeit

eine zeitweilige Unterstützung zu gewähren

3° beim Tode eines ihrer Mitglieder der Familie dessel-

ben eine einmalige Entschadigung auszuzahlen,

KAPITEL II. — Zusammensetzung des Vereins.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Der Verein besteht ,aus wirklichen und Ehren-

mitgliedern.

Art. 3

Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche

die Verpflichtung eingegangen sind, sich gegenwartigem

Statut zu fügen, und demgemass an den Vortheilen des

Vereins theilnehmen.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Le présent arrêté, avec le texte des

dispositions modifiées,sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 27 janvier 1903.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

ËYSCHEN

Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungsver-

eins" vorgenommenen Abänderungen werden hier-

mit genehmigt.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Dieser Beschluß, nebst dem Wortlaut

der abgeänderten Bestimmungen des Statuts, soll

im „Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 27. Januar 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

ANNEXE.

Texte des articles modifiés des statuts du Felser Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungs-Verein.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch

ihre Wohlthaten, ihre Rathschlage, ihre Geldunterstützun-

gen zum Gedeihen des Vereins beitragen, ohne jedoch an

den vorerwähnten Vortheilen der aktiven Mitglieder Theil

zu haben. Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen.

KAPITEL III. — Aufnahme-

und Ausschluss-

Bedingungen.

Art. 5 Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt

in den sonntägigen Vorstandssitzungen.

Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss

man eine ordentliche Aufführung haben und frei von Krank-

heit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Be-

scheinigung eines der Herren Vereinsarzte nachzuweisen

ist. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens

sechzehn und höchstens auf vierzig Jahre festgesetzt.

Einsprache gegen die Aufnahme kann nur durch einen

mündlichen oder schriftlichen begründeten Bericht an den

Verwaltungsrath erhoben werden, welcher in letzter Le-

sung über Aufnahme oder Nichtaufnahme zu entscheiden

hat,

Art. 0 Wer Mitglied werden will, hat sich mündlich

oder schriftlich an den Vorstand des Vereins unter Hinzu-

fügimg folgender Belege zu wenden

a) einen Auszug aus seiner

Geburtsurkunde oder ein

anderes authentisches Schriftstuck, wodurch sein Alter

festgestellt wird ;

b) die Bescheinigung eines von dem Vereine genehmigten

Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankheit oder

geheimen Gebrechen ist.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Zugleich mit dem Aufnahmegesuch ist das

Eintrittsgeld bei der Vereinskasse zu hinterlegen und

zwar je nach dem Alter der Person

vom 18. bis zurückgelegtem 24. Jahr Fr. 6. 25

vom 25.

»

29. »

» 10.00

vom 30.

»

34. »

» 17,50

vom 35.

»

39.

»

»

30,00

vom 40.

»

49. »

» 60,00

In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Zahlung der

letzten zwei Drittel des Eintrittsgeldes vertheilen auf die

drei ersten Monate, welche der Aufnahme folgen. Dem

neu aufgenommenen Mitgliede wird das Vereinsabzeichen,

wenn ein solches besteht, liebst einem Exemplar der Statuten,

worin die Quittung steht, eingehändigt.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Jedes wirkliche Mitglied hat einen monatlichen

Beitrag von fünfundsiebzig Centimes gegen Quittung zu

zahlen.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-

waltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,

aufgenommen,

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirk-

lichen Mitglieder, die seit sechs Monaten nach, auf ihre

Kosten vorangegangener Aufforderung durch eingeschrie-

benen Brief, ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben;

doch kann der Verwaltungsrath, die Anwendung dieser

Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass

es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-

tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung

und ohne Besprechung verhangt

1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu

einer Gefangnissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlich-

keit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;

2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Gesellschafts-

interessen

3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-

losen Lebenswandels.

Ausser dem oben in Nr. 1 vorgesehenen Fall einer Ver-

urtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt

ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur

Last, gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet

dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten

Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der General-

versammlung verhangt.

Art. 10, Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der

Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen,

geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch

bei seiner Rückkehr ohne Zahlung einer nochmaligen Auf-

nahmegebühr wieder erlangen, wenn es vor seiner Entfer-

nung

1° seine Beitrage bis zum Augenblick der Abreise be-

zahlt ;

2° seine Abreise dem Verwaltungsrath schriftlich oder

mündlich unter Einsendung des Livrets angezeigt hatte.

Das Mitglied, welches die Gesellschaft verlässt, ohne sich

abzumelden, muss beim Wiedereintritt die geschuldeten

Rückstande ganz nachzahlen ; wenn es die Altersgrenze

(40 Jahre) überschritten hat, kann es überhaupt nicht mehr

Vereinsmitglied werden.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Ehrenmitglieder können werden jene Per-

sonen, die dem Verein auf irgend eine Weise von erheb-

lichem Nutzen sind, ohne ein Recht auf Unterstützung zu

beanspruchen.

Es gibt drei Arten

a) Stimmberechtigte Ehrenmitglieder können werden

männliche Personen über 18 Jahre, welche in der Ge-

meinde Fels wohnhaft, ein diesbezügliches Gesuch an den

Vorstand gelangen lassen nebst Eintrittsgebühr von Fr.

3,75. Die Aufnahme geschieht durch die Generalversamm-

lung bei geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmen-

mehrheit. Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 5,00. Sie sind

stimmberechtigt und wählbar.

Zu dieser Klasse von Ehrenmitgliedern gehören ohne

Rücksicht des Wohnortes auch jene Arbeitgeier, welche dem

Vereine für jedes bei ihnen beschaftigte wirkliche Mitglied

monatlich an die Kasse einen Beitrag zahlen, gleich dem

Drittheil des von diesem Arbeiter geleisteten monatlichen

Betrage, jedoch insgesammt mindestem 3 Fr. per Jahr.

Die Aufnahme geschieht in Folge schriftlicher Anmeldung

beim Präsidenten ohne Eintrittsgebühr nach Abstimmung.

b) Einfache Ehrenmitglieder können werden alle Per-

sonen beiderlei Geschlechts ohne Rücksicht auf Alter und

Wohnung, welche dem Verein jahrlich die Summe von

Fr. 5,00 entrichten. Die Aufnahme geschieht durch An-

meldung beim Präsidenten. Sie sind weder stimmberech-

tigt noch wählbar.

c) Besondere Ehrenmitglieder konnen auf Antrag des

Vorstandes durch öffentliche Abstimmung der Generalver-

sammlung werden Personen beiderlei Geschlechts und

jeglichen Alters ausserhalb dem Wirkungskreise des

Vereins wohnhaft, welche dem Vereine auf irgend welche

Weise von namhaftem Nutzen gewesen sind.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Die Entlassung und der Ausschluss berechtigen

zu keiner Rückerstattung.

KAPITEL IV. — Verwaltung, Arzt und Apotheke.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Ein stimmberechtigtes Ehrenmitglied kann

vor erreichtem fünfzigsten Lebensjahr wirkliches Mitglied

werden, wenn es sich allen Phasen, welche die Aufnahme

eines solchen bedingt, unterzieht. Jedoch wird demselben

an Eintrittsgeld die eventuell schon bezahlte Summe von

3 Fr. 73 nachgelassen.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Der Verein wird verwaltet durch einen Ver-

waltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer,

einem Arzte und 15 Beisitzenden besteht. Die Mitglieder

des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich aus.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden

durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung

und mit absoluter Stimmenmehrheit ernannt, welche für

die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden unter den

wirklichen oder den Ehrenmitgliedern erwählt.

Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet,

abgesehen von der Ersetzung einzelner gestorbenen oder

abdankenden Mitglieder, zur Hälfte statt. Die zuerst aus-

tretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder

sind wieder wählbar.

Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt

bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine

Abdankung folgt.

A r t . 14. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-

gliedern einen Prasidenten, einen Vice-Präsidenten, einen

Schriftführer und Kassierer.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Der Vorstand sorgt insbesondere für die

strenge Beobachtung der Statuten. Er beruft die, General-

versammlungen. Er kann Kassenrevision vornehmen,

wenn er es für gut findet. Er hat die disponiblen Gelder

des Vereins zinstragend, dem Gesetze gemäss anzulegen

und jeden Baarbetrag über 500 Franken unverzüglich an

die Staatssparkasse abzuführen. Er übernimmt die Ver-

pflichtung den Gesundheitsdienst im Verein durch Ab-

schluss eines Contraktes mit Arzt und Apotheker zu

sichern. Er hat in jeglichen Unterstützungsfällen die

Rechte der Unterstützung Nachsuchenden zu prüfen und

die Entscheidung zu treffen.

In besonderen Fällen, welche durch die Statuten nicht

geregelt sind, entscheidet der Vorstand im Einklang mit

den bestehenden Gesetzen über Kranken- und Unfallver-

sicherung, vorbehaltlich des Rekurses, welcher den Vereins

Mitgliedern in Art. 20 der Statuten offen steht.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlusse

und Berathungen und vertritt den Verein in seinem Ver-

kehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet die Zusam-

menkunfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der

Generalversammlungen an.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Der Vice-Präsident vertritt eventuell den Prä-

sidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen

kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen

Amtshandlungen.

A r t . 17. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas-

sung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Ein-

berufungen und der Aufbewahrung des Archivs.

Er fuhrt das Mitglieder-Register und legt dem Verwal-

tungsrafh die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht

des Prasidenten.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Der Kassierer besorgt die Einnahmen und

Ausgaben, und tragt sie in ein durch den Präsidenten para-

phirtes Kassenbuch ein. In der Jahresversammlung legt

er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die

Gelder, die sich in der Kasse befinden, Er bezahltauf Sicht

von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden oder vom Vice-

Prasidenten visirt sein müssen. Er behandigt den Mitglie-

dern bei deren Aufnahme Livrets, worauf die Zahlung der

Beitrage und der Unterstützungen vermerkt wird. Er be-

werkstelligt 'die Anlage und Erhebung der Gelder bei

der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren

Hinterlegung bei der Generalkasse, sowie gegen Nomi-

nativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf

Grund einer vom Präsidenten oder vom Vice-Präsidenten

unterzeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hin-

terlegende Summe angegeben ist.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Die General-Versammlung besteht aus allen

stimmberechtigten Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand

zusammenberufen und ist beschlussfähig eine halbe Stunde

nach der für dieselbe festgesetzten Zeit, wenn der Präsi-

dent oder dessen Stellvertreter nebst dem vierten Theile

der Mitglieder gegenwärtig ist.

Eine zu dieser selben Tagesordnung einberufene zweite

Generalversammlung ist stets beschlussfällig, ohne Rücksicht

auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Ausnahmen sind

vorgesehen durch Art. 30 und 32. (Statutenabänderung

und Auflosung.)

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Die Beisitzenden haben sich über das Befinden-

der Kranken zu vergewissern. Sie theilen die eingezogenen

Erkundigungen in den Sitzungen des Vevwaltungsrathes

mit.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Der Verwaltungsrath tritt regelmassig jeden

Sonntag von halb elf bis halb zwölf Uhr zusammen, und

ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Prä-

sidenten.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Jedes Jahr, am Ende des Monate Februar,

findet eine Generalversammlung statt, in welcher der Ver-

waltungsrath Rechnung über seine Amtsthatigkeit, die ge-

sammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres

und über die abgeschlossene Finanzlage ablegt. Dieser Be-

richt wird den Mitgliedern einige Tage vorher gedruckt

mitgetheilt. Nach Genehmigung dieser Rechnungslage

schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen

Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der

abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Ausserdem

kann der Vorsitzende eine Generalversammlung einberufen,

auf ein von 15 Mitgliedern unterzeichnetes und die Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen.

Die Versammlung ernennt zur schliesslichen Prüfung

der Rechnungsvorlage eine Commission von drei Mitglie-

dern, welche ein Protokoll über die Register aufstellt und

dieses in der nächsten Generalversammlung vorliest.

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar. Sämmtliche

Mitglieder des Vereines sind stimmberechtigt, aber nur die

wirklichen Mitglieder (Arbeiter) unterstützungsfahig.

Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-

lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben

wenigstens drei Tage vor dem fur die Versammlung anbe-

raumten Tage gedruckt angezeigt werden.

KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen

die Gesellschaft.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem

Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten von

a) 2,50 Fr. wenn sie unter 25 Jahren,

b) 4,00 Fr. wenn sie über 25—30 Jahre einschliesslich,

c) 6,00 Fr. wenn sie über 30—35 Jahre einschliesslich,

d) 8.00 Fr. wenn sie uber 35—40 Jahre einschliesslich

alt sind.

Die Aufnahmegebühr ist sogleich zu entrichten.

Fremde Arbeiter, welche sich hier niederlassen, sollen

gegen Vorzeigung eines Gesundheitsattestes

eines der

Vereinsärzte und zwar ohne Einschreibegebühr aufgenom-

men werden, wenn diese Arbeiter einem auslandischen Un-

terstützungs-Verein angehören, welcher nicht für ein be-

stimmtes Handwerk gegründet ist, und dieser Verein Ge-

genseitigkeit gewährt.

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs- verein.

Der Verein unterscheidet vier Arten von

Unterstützungen an die wirklichen Mitglieder

1) Kostenfreie Verpflegung des kranken Mitgliedes durch

den Vereinsarzt vom Tage der Aufnahme bis zum Verluste

seiner Eigenschaft als Mitglied. Jeder andere Arzt ist zu

Lasten des betreffenden Mitgliedes.

2) Kostenfreie Verabreichung aller vom Vereinsarzte ver-

schriebenen Medikamente und sonstiger Heilmittel.

3 Tägliche Unterstützung der wirklichen Mitglieder bei

Avis. — Assurance des ouvriers contre les

maladies.

Les sociétés de secours mutuels ci-après dé-

signées satisfont aux conditions voulues par la loi

du 31 juillet 1901 concernant l'assurance des

ouvriers contre les maladies.

Par l'affiliation à l'une de ces sociétés il est

satisfait à l'obligation de s'assurer contre les

maladies. (Art. 3 de la loi )

vorkommender Arbeitsunfähigkeit, herrührend von Krank-

heits- und Unglücksfällen, wovon jene, die herzuleiten sind

von Trunk, Schlägerei, Unsittlichkeit ausgeschlossen sind,

1 Fr. 25 während höchstens 91 Tagen vom dritten Tag der

Erkrankung an.

4) Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, ohne Rücksicht

auf die Zeitdauer seiner Mitgliedschaft, Zahlung der Summe

von hundert Franken an die Hinterbliebenen zur Bestreitung

der Begräbnisskosten.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Des Weitern verpflichten sich die wirk-

lichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages

von 2,50 Fr. Dem Mitglied steht es frei, seine Beitrage

auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Die gemäss Art. 4 aufgenommenen Ehren-

mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens

7,50 Fr.

Von rechtswegen sind ferner Ehrenmitglieder mit Stimm-

berechtigung und Wählbarkeit, diejenigen Arbeitsgeber,

welche einen Jahresbeitrag in der Höhe des dritten

Theiles der Jahresbeitrage derjenigen versicherungspflich-

tigen Mitglieder des Vereins zahlen, welche bei ihnen in

Arbeit stehen.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Beim Tode eines wirklichen oder Ehren-

mitgliedes sollen die Mitglieder soviel als moglich dem Be-

gräbniss beiwohnen.

KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft

gegen die Mitglieder.

A r t 26.

Das statutenmassige Recht der Vereinsmit-

glieder auf Unterstützung beginnt mit dem Tage ihres Ein-

trittes in den Verein.

Diejenigen Mitglieder, welche mit ihren statutenmas-

sigen Beiträgen im Ruckstande bind, werden, wenn sie

binnen Monatsfrist einer, durch, auf ihre. Kosten einge-

schriebenen Brief an sie ergangenen Zahlungsaufforderung

nicht nachgekommen sind, ohne Weiteres von der Mitglie-

derliste gestrichen, und haben den fur sie in Betracht kom-

menden Bezirkskrankenkassen beizutreten.

Avis. — Assurance des ouvriers contre les maladies.

Ist ein wirkliches Mitglied mit den Beiträgen

von wenigstens drei Monaten im Rückstande, so erfolgt eine

erste Aufforderung zur Zahlung durch auf Kosten des

säumigen Mitgliedes eingeschriebenen Brief. Steht zwei

Monate nachher die Zahlung der fälligen Beiträge noch

aus, so wird das säumige Mitglied ein, zweites Mal tote oben

gemahnt. Falls innerhalb dreissig Tagen nach dieser zweiten

Aufforderung die rückständigen Gelder nicht bezahlt sind,

tritt der Ausschluss des Mitgliedes gemäss Art. 7 der Sta-

tuten ein Dieser Ausschluss wird gegebenen Falles der be-

treffenden Regionalkrankenkasse unverzüglich gemeldet.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Unterstützung wird den arbeitsunfahigen

Mitgliedern in Krankheitsfallen gewahrt, welche mehr als

zwei Tage dauern bis einschliesslich sechs Monate (182

Tage) und zwar vom Beginne der Erwerbsunfahigkeit an

gerechnet ; namlich: wahrend den ersten 13 Wochen oder

91 Tagen wird ein Krankengeld von 1,75 Fr. pro Tag

ausbezahlt ; wahrend den folgenden 13 Wochen oder 91

Tagen erhalt das kranke Mitglied taglich 1,25 Fr. ausbe-

zahlt.

Die Krankengelder müssen spatestens alle vierzehn

Tage gefordert werden, und sind die kranken Mitglieder

strengstens gehalten, einem Vorstandsmitgliede in den

ersten drei Tagen Mittheilung von ihrer Erkrankung zu

machen, und ebenso, wenn sie wieder arbeitsfahig gewor-

den sind. Die Krankenscheine sind von dem betreffenden

Vorstandsmitgliede zu unterzeichnen und werden nachher

vom behandelnden Arzte gegengezeichnet.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Ausserdem wird vom Beginn der Krankheit

ab, freie arztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heil-

mittel (Brillen, Bruchbander u. dgl.) bewilligt.

Der Verein halt seine Vereinsarzte bei, jedoch hat das

Mitglind das Recht der freien Aerztewahl.

1° Die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach

dem durch Beschluss vom 4. September 1874 festgestellten

Minimal-Tarif, jedoch mit dem Vortheile der durch Art. 8

R VII. der Königl. Grossh. Ordonnanz vom 12. October

1841 vorgesehenen Reduction von einem Drittel.

2° Ausser den kontrahirenden Aerzten und Apothekern

werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzog-

thum zugelassenen Aerzte und Apotheker, weicht den Ver-

tragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine laufende

zu veröffentlichende Liste eingetragen.

3° Beim Eintritt jeder Krankheit hat der Kranke das

Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker

zu wahlen. Eine Abanderung in dieser Wahl wahrend dem

Laufe derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des

Prasidenten des Krankenkassen-Vorstandes zulässig.

4° Alle Reisekosten, welche im Interesse \on Kassenmit-

gliedern und andern nicht zur Kasse gehorigen Klienten ver-

ursacht werden, sind der Kasse im Verhaltnissder Gesammt-

zahl der im Laufe derselben Reise besuchten Kranken zu

verguten.

In Rechnung werden nur die im Bezirk der Kasse aus-

geführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand

nicht anders bestimmt hat.

5° Beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser,

der Weine, der Bruchbander und aller andern Heilmittel

beobachten die Aerzte, die durch die Regierung zwecks

Behandlung der auf Kosten der Armenpflege behandelten

Kranken getroffenen Bestimmungen, sowie die durch den

Kassen-Vorstand, nach Anhorung des Medicinalkollegiums

zu erlassenden Vorschritten.

6° Der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberwachung

an, welcher sich alle Aerzte ohne Ausnahme zu unterwerfen

haben.

7° Die Apotheker mussen der Kasse die Arzneimittel,

Weine, Mineralwasser, Bruchbander und alle andern Heil-

mittel mindestens zu denselben Bedingungen wie den Ar-

menbureaux liefern.

8° Die in einem der Kasse nicht zugehorigen Kranken-

hause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften

der Anstalt zu unterwerfen.

9° Sofern die Heilkunstverstandingen die sie betreffenden

Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, kann der Kas-

senvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrigkeiten

dem Medicinal-Kollegium zur Verhangung von Discipli-

narstrafen anzeigen.

Art. .28. Einem Vereinsmitgliede, welches die statuten-

massigen Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe

eines Kalenderjahres während sechs Monaten bezogen hat,

wird bei andauernder langerer Krankheit nur mehr freie

arztliche Behandlung und Arznei gewahrt.

Im Falle einer, neuen Erkrankung in einem Kalenderjahr

wird nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Kranken-

unterstutzung gewahrt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ab-

lauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vom

Tage des letzten Krankengeldbezuges ab, bis zum Eintritte

einer neuen Erkrankung die vollen statutarischen Kranken-

geldbeträge wieder beziehen. Unterstützung wegen Alters-

schwache kann nicht bewilligt werden. Desgleichen dürfen

die Leistungen der Krankenkasse nicht auf Invalidenunter-

stützungen ausgedehnt

werden.

Avis. — Assurance des ouvriers contre les maladies.

Von dem bestellenden Vermögen ist die Summe

von 5000 Fr. als nur im äussersten Nothfalle antastbarc

Reserve zu betrachten. Ist demnach das Vereinsvermögen

auf 5500 Franken zurückgegangen, so wird unverzüglich

der monatliche Beitrag der wirklichen Mitglieder auf 1 Fr,

festgesetzt, bis das Kapital wieder die Höhe von 7000 Fr.

erreicht hat.

Bekanntmachung — Arbeiter Kranken-Ver-

sicherung

Die unten aufgeführten, auf Gegenseitigkeit be-

ruhenden Hilfskassen entsprechen den Bedingun-

gen des Gesetzes vom 31. Juli

1901 über die

Arbeiter-Krankenversicherung.

Durch die Mitgliedschaft bei einer dieser Kas-

sen ist der Versicherungspflicht genügt. (Art. 3

des Gesetzes.)

6a

1° Luxemburger Arbeiter Unterstützungsverein à Luxembourg ;

2° Felser Handwerker-Unterstützungs- u. Fortbildungsverein à Larochette.

Luxembourg, le 27 janvier 1903.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Luxemburg, den 27. Januar 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

l'association syndicale pour l'établissement de

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 27, Ja-

nuar d J., ist die Syndikatsgenossenschaft für

chemins d'exploitation à Niederwampach, dans

la commune d'Oberwampach, a été autorisée.

Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'as-

sociation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal d'Oberwampach.

Luxembourg, le 27 janvier 1903.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Enregistrement et domaines.

Par arrêté grand-ducal en date de ce jour

M. Jean-Louis Meyer, premier commis à la di-

rection de l'enregistrement et des domaines,

a été nommé vérificateur de seconde classe de

la même administration.

Luxembourg, le 27 janvier 1903.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

A vis. — Justice.

Par arrêté grand-ducal en date du 23 janvier

ct., MM. Ernest Heuertz, avocat-avoué et juge-

suppléant près le tribunal d'arrondissement de

Luxembourg, et Guillaume Jeitz, avocat, tous

les deux à Luxembourg, ont été nommés at-

tachés de justice.

Luxembourg, le 24 janvier 1903.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté du soussigné de ce jour ont été

nommés échevins des communes ci-après dé-

signées

Bascharage : MM. Pierre Jacqué, cultivateur

à Linger, et Jean-Pierre Origer, cultivateur à

Hautcharage ;

Clemency : MM. Jean-Eugène Kirsch, culti-

vateur à Clemency, et Michel Steichen, cultiva-

teur à Fingig ;

Anlage von Feldwegen, zu Niederwampach, Ge-

meinde Oberwampach, genehmigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genos-

senschaftsaktes sind auf der Regierung und dem

Gemeindesekretariate von Oberwampach hinterlegt.

Luxemburg, den 27. Januar 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Einregistrirungs und

Domänen-Verwaltung

Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist

Hr. Johann Ludwig

Meyer,

erster

Commis

der Direktion der Einregistrierungs- und

Do-

mänen-Verwaltung, zum Verificator zweiter Klasse

derselben Verwaltung ernannt worden.

Luxemburg, den 27. Januar 1903.

Der General-Director der Finanzen,

M.

Mongenast.

Bekanntmachung — Justiz

Durch Großh. Beschluß vom 23. Januar c.

sind die HH. Ernest Heuertz, Advokat-Anwalt

und Ergänzungsrichter am Bezirksgericht zu Lu-

xemburg, und Wilhelm Jeitz, Advokat, beide

zu Luxemburg, zu Attaches der Justiz ernannt

worden.

Luxemburg, den 24. Januar 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage sind zu Schöffen nachbenannter Ge-

meinden ernannt worden

Niederkerschen: HH. Peter Jacqué,

Landwirth zu Linger, und Joh. Peter Origer,

Landwirth zu Oberkerschen;

K ü n t z i g : HH. Joh. Eugen Kirsch, Land-

wirth zu Küntzig, und Michel Steichen, Land-

wirth zu Fingig;

Garnich

M. Henri Franck-Arend, cultiva-

teur à Garnich ;

Kœrich : M. Antoine Huberty, cultivateur à

Kœrich ;

Steinfort

M. Dominique Lux,

rentier à

Hagen ;

Differdange: M. Guillaume Jaans, directeur

des hauts-fourneaux à Differdange ;

Hollerich

M. François Welter, piqueur au

chemin de fer à Mühlenweg ;

Walferdange : M. Jean-Pierre Scheuer, rosié-

riste à Walferdange ;

Heffingen : M. Jean Rivers, cultivateur à Hef-

fingen ;

Basbellain : M. Antoine Morn, cultivateur à

Huldange ;

Munshausen: MM. Nicolas Jacobs-Grotz, cul-

tivateur à Marnach, et Jean Stelmes, cultivateur

à Munshausen ;

Bettendorf: M. Jean Theis, rentier à Gilsdorf;

Bigonville : M. Alphonse-Mathias Ketter, cul-

tivateur à Bigonville ;

Redange : M. Nicolas Theischen, cultivateur

à Redange ;

Mecher : M. Nicolas Zanen, cultivateur à

Kaundorf ;

Fouhren : M. Jean-Nicolas Kellen, cultivateur

à Longsdorf ;

Mompach : M. Georges Bœs, industriel à

Born ;

Bous : MM. Jean Kutten, cultivateur à Erpel-

dange, et Pierre Felten, cultivateur à Rollingen ;

Burmerange : MM. Jean-Pierre Nilles, mar-

chand de grains à Elvange, et Jacques Wiltzius,

cultivateur à Burmerange ;

Dalheim : M. Charles Klein, cultivateur à

Welfrange ;

Stadtbredimus : MM. Théodore Schmit-Klein

et Antoine Beissel, vignerons à Stadtbredimus.

Luxembourg, le 30 janvier 1903.

Le Directeur général de l'intérieur,

H . KlRPACH.

Garnich

Hr.

Heinrich

Frank-Arend

Landwirth zu Garnich;

Körich

Hr.

Anton

Huberty,

Landwirth

zu Körich;

Steinfort

Hr.

Dominik

Lux,

Rentner

zu Hagen;

Differdingen

Hr.

Wilhelm

J a a n s ,

Hochofen-Direktor zu Differdingen;

Hollerich

Hr.

Franz

Welter,

Bahn-

meister zu Mühlenweg;

Walferdingen: Hr. Joh. Pet. Scheuer,

Rosengärtner zu Walferdingen;

Heffingen

Hr.

Johann

Rivers,

Land-

wirth zu Heffingen;

N i e d e r b e ß l i n g e n : H r . A n t o n M o r n ,

Landwirth zu Huldingen;

Munshausen

HH.

Nik

Jakobs-Grotz,

Landwirth

zu

Marnach,

und

Joh.

Stelmes,

Landwirth zu Munshausen;

Bettendof

Hr.

Joh.

Theis,

Rentner

zu Gilsdorf;

Bondorf

Hr.

Alphons-Mathias

Ketter,

Landwirth zu Bondorf;

Redingen

Hr.

Nik.

Theischen,

Land-

wirth zu Redingen;

Mecher

Hr.

Nik.

Zanen,

Landwirth

zu

Kaundorf;

Fuhren

Hr.

Johann

Nikolaus

Kellen,

Landwirth zu Longsdorf;

M o m p a c h : Hr. Georg Boes, Industrielle

zu Born;

Bous

HH.

Johann

Kutten,

Landwirth

zu Erpeldingen, und Peter Felten, Landwirth

zu Rollingen;

Bürmeringen

HH.

Joh.

Peter

Nllies,

Getreidehändler zu Elvingen, und Jakob

Wil-

tzius,

Landwirth zu Bürmeringen;

Dalheim: Hr. Karl Klein, Landwirth

zu

Welfringen;

Stadtbredimus: HH. Theodor

Schmit-

Klein und Ant. Beissel, Winzer

zu Stadt-

bredimus.

Luxemburg, den 30. Januar 1903.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Avis. — Expropriation pour cause d'utilité publique

Suivant exploit de l'huissier Kremer à Diekirch, en date du 27 janvier 1903, à la requête de l'État du Grand-

Duché de Luxembourg, poursuites et diligences de son Directeur général des travaux publics, M. Charles

Rischard, demeurant à Luxembourg, elisant domicile à Diekirch, en l'étude de Me Pierre Pemmers, avocat-avoué,

y demeurant, qui est constitué et occupera pour le requérant sur les présentes ;

Assignation a été donnée a : 1° Susanne Strock, sans état, et à son époux Joseph Frauenberg, marchand de chevaux,

demeurant ensemble à Ettelbruck ; 2° Jean-Pierre Frauenberg, représentant de commerce, et 3° Hélène Frauenberg,

sans état, ces deux demeurant également à Ettelbruck, à comparaître dans le délai fixé par l'art. 24 de la loi du

17 décembre 1859, c'est-à-dire le mardi, 10 février 1903, à 9 heures du matin, devant le tribunal d'arrondisse-

ment de Diekirch, siégeant en matière d'expropriation forcée pour cause d'utilité publique, au Palais de justice

à Diekirch, pour

Attendu qu'il à été déposé au greffe du dit tribunal d'arrondissement de Diekirch, où les assignés peuvent

en prendre communication : 1° l'arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, déclarant d'utilité publique l'agran-

dissement de la maison de santé à Ettelbruck ; 2° l'arrêté de M. le Directeur général des travaux publics en

date du 19 décembre 1902, approuvant les plans et tableaux des emprises à faire sur le territoire de la com-

mune d'Ettelbruck, et ordonnant la cessibilité des parcelles de terrain nécessaires à l'exécution des travaux

prédésignés ; 3° le plan indicatif des travaux à effectuer et des parcelles à exproprier pour cause d'utilité

publique, ensemble les pièces de l'instruction administrative qui a précédé les arrêtés précités ;

Attendu qu'au nombre des parcelles à exproprier, indiquées aux dits plans et arrêtés, figure la suivante, appar-

tenant aux assignés Susanne Strock, épouse de Joseph Frauenberg, et à leurs enfants Jean-Pierre Frauenberg et

Hélène Frauenberg, savoir: une parcelle de 16 ares 10 centiares, à emprendre dans un jardin situé commune

d'Ettelbruck, au lieu dit « in Stackels », portée au cadastre sous les nos 1305/2419, 1305/2388 et 1305/2378,

section C, entre les héritiers Andries-Welter et les consorts Schrœder, aujourd'hui l'État, ayant une contenance

totale de 27 ares 60 centiares ; que le requérant offre à titre d'indemnité du chef le l'expropriation pour cause

d'utilité publique : 1° pour l'emprise de 16 ares 10 centiares à raison de 225 fr. l'are, la somme de 3622 fr. 50 ct. ;

2° pour neuf arbres fruitiers à raison de 20 fr. l'arbre, la somme de 180 fr. ; 3° pour huit autres arbres fruitiers

de moindre dimension à raison de 7 fr. 50 ct. l'arbre, la somme de 60 fr. ; 4° la somme de 5 fr. pour perte

d'un frêne, et 5° celle de 2 fr. pour perte d'un sapin, soit ensemble la somme de 3860 fr. 50 ct. avec les intérêts

depuis le jour de la prise de possession ; que les assignés refusent les offres faites, que dans ces circonstances le

requérant se voit forcé de les attraire en justice pour y procéder conformément à la loi du 17 décembre 1859

au règlement des indemnités dues en suite de l'expropriation ; qu'il y a urgence de procéder aux travaux de

terrassement et qu'il échet d'ordonner provisoirement la mise en possession de la partie requérante ;

En conséquence, les assignés voire dire que les formalités prescrites par la loi pour parvenir à l'expropriation

de la parcelle à emprendre ont été remplies ; voir donner acte au requérant qu'il offre aux assignés pour indem-

nité du chef de l'expropriation pour cause d'utilité publique de la parcelle en question: 1° la somme de 3622 fr.

50 ct. pour l'emprise de 16 ares 10 centiares ; 2° celle de 180 fr. pour perte de neuf arbres fruitiers; 3° celle

de 60 fr. pour perte de huit autres arbres fruitiers : 4° celle de 5 fr. pour perle d'un frêne, et 5° celle de 2 fr.

pour perte d'un sapin ; soit la somme totale de 3869 fr. 50 ct. avec les intérêts depuis le jour de la prise de pos-

session ; en cas de refus d'accepter l'offre, voir procéder conformément à la loi au règlement es indemnités

auxquelles les assignés ont droit ; voir ordonner l'envoi en possession provisoire de la parcelle à exproprier au

profit du requérant, à charge par ce dernier de consigner préalablement la somme ci-dessus offerte, ou toute autre

à fixer par le tribunal ; les assignés s'entendre en cas de contestation, condamner aux dépens ; pour le surplus

le sieur Joseph Frauenberg, voir autoriser son épouse d'ester en justice, sinon voir accorder cette autorisation

par le tribunal.

Pour extrait conforme

KREMER.

MPR.

D.

L.

C

VICT

BÜCK

LUXBG.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Den Verwandten oder Pflegern des verstorbe-

nen Arbeitermitgliedes werden für die Beerdigungs- und

sonstige Kosten, im ganzen und zwar auf einmal 70 Franken

gezahlt.

Das Sterbegeld fällt fort, wenn der Tod vorsätzlich her-

beigeführt wurde.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Das Zeugniss zur Erlangung einer Kranken-

geld-Unterstützung muss von dem behandelnden Arzte und

dem Atteste eines Vorstandsmitgliedes ausgestellt sein.

Kassenmitgliedern, welche die Kasse wiederholt durch

Betrug geschadigt haben, wird für die Dauer von zwölf

Monaten seit Begehung der letzten Strafthat ein Kranken-

geld nicht gewährt.

Dasselbe gilt für Kassenmitglieder, welche sich eine

Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung

bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit

und geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben,

für die Dauer dieser Krankheit.

Unter Arbeitsunfähigkeit wird verstanden, eine persön-

lich unfreiwillig zugezogene Krankheit, Verletzung und

Verwundung, welche momentan oder zeitweilig den Be-

treffenden persönlich zu der Ausübung seines Geschaftes

unfähig macht.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Ein Unwohlsein von weniger als zwei Tagen

gibt kein Recht auf Krankengeld. Bei einer Krankheit von

längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädigung

(Krankengeld) vom ersten Tage ab.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubniss des

Arztes ausgeht oder welcher Arzneien oder Nahrung,

die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder

ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich

nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen

hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der

Ausübung seines Berufes, oder über jeder andern mit sei-

nem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit betroffen

wird.

KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine

Anlage.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Das Gesellschaftskapital besteht aus

1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;

2° den Eintrittsgeldern ;

3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;

4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ;

5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;

6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Von dem jetzigen Vereinsvermögen wird eine

Summe von 3000 Fr. zur Bildung eines Reservefonds her-

angezogen.

Der Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesell-

schaft, und gemäss einem Votum der Generalversammlung

angegriffen werden. Sollte der Reservefonds auf weniger

als 3000 Fr herabsinken, so wird das Fehlende wieder

ersetzt durch einen aussergewöhnlichen monatlichen Bei-

trag von 23 Ct. pro Mitglied und zwar so lange, bis der

Reservefonds die Summe von 3000 Fr. wieder erreicht

hat.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Wenn über 1000 Fr. Vereinsgelder sich in

Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich ent-

weder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach

Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemass, und

wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten

ist, anzulegen.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem

Falle zu einem anderen, als dem ausdrücklich in dem

Statut angewiesenen Zweck verwendet werden.

KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung; Auflösung und

Liquidirung ; Schlichten etwaiger Streitsachen.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

muss durch wenigstens 15 Mitglieder beantragt und dem

Verwaltungsrathe unterbreitet werden. Eine Statutenab-

anderung ist nur durch eine Generalversammlung zulassig,

welche wenigstens einen Monat im Voraus eigens zu diesem

Zweck, durch gedruckte Briefe an jedes Mitglied, mit aus-

drücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen

sein muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig

zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung in der Form geneh-

migt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zweck wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden.

Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

Generalversammlung über die eventnelle Beschaffung neuer

Hilfsmittel berathen hat ; derselbe muss mit wenigstens

drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst

sein.

Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde

giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zu-

folge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen

Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem

Verwaltungsrath anderseits entstehon, werden immer

durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende

Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien

diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft

dieselbe vornehmen.

Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so

ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Prasident, einen

dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Ent-

scheidung entgiltig ist.

Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interes-

sirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der

Präsident der hoheren Commission zur Förderung der auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden

vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und

dritten Schiedsrichter zu ernennen.

Zuschuss-Krankenkasse.

Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein.

Diejenigen Mitglieder des Vereines, welche

Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen

modifications apportées aux statuts du Felser

Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungs-

verein.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande du Felser Handwerker- Unter-

stützungs- und Fortbildungsverein, sollicitant

l'approbation de diverses modifications appor-

tées aux art. 4, 5, 6, 10, 11, 13, 18, 22, 25 et

28 de ses statuts ;

Vu l'arrêté du 28 avril 1896, portant recon-

naissance légale et approbation des statuts de la

dite société ;

Vu les délibérations des assemblées géné-

rales du 30 novembre 1902 et du 11 janvier

1903;

Vu l'avis émis le 1er décembre 1902 par l'ad-

ministration communale de Larochette, siège

de la dite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 25 du mois courant ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de

l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ;

Arrête

A r t 1er. Les modifications apportées aux

art. 1, 5, 6,10,11, 18, 22, 25 et 28 des statuts

gezwungen sind, einer Fabrikkrankenkasse beizutreten,

beziehen, bei einem Jahresbeitrage von sechs Fraken, von

der 14. bis einschliesslich zur 26. Woche ein tagliches

Krankengeld von 1,25 Fr. in Summa 7x13=91 Tage à

1,25 Fr.=113,75 sowie freie arztliche Behandlung und

Médicamente und ein Sterbegeld von 50. Fr. gemäss vor-

stehenden Artikeln.

Um jedoch in diese Krankenzuschusskasse aufgenommen

werden zu können, muss das Mitglied wenigstens ein Jahr

dem Arbeiter-Unterstützungsvereine mit Recht angehort

haben.

Luxemburg, den 20 Januar 1903.

Der Verwaltungsrath.

Beschluß vom 27. Januar 1903„ wodurch ver-

schiedene Aenderungen an dem Statut des

Felser Handwerker

Unterstützungs-

und

Fortbildungsvereins genehmigt werden.

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Felser Hand-

werker-Unterstützungs- und Fortbildungsvereins,

wegen Genehmigung verschiedener Abänderungen

an den Art. 1, 5, 6, 10, 11, 13, 18, 22, 25

und 26 seines Statuts;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 28. April

1896, wodurch der genannte Verein gesetzlich

anerkannt und dessen Statut genehmigt worden ist;

Nach Einsicht der Beschlüsse der Generalver-

sammlungen vom 30. November 1902 und 11.

Januar 1903;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Fels, Sitz des Vereins, vom

1. Dezember 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen vom 25. l. Mts.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22.

dess. Mts.;

Beschließt

Vous souhaitez savoir comment cette disposition s'applique à votre dossier ?

Analysez ce texte législatif avec la jurisprudence, la doctrine et les dispositions connexes dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →