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ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

20 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (20)

Texte législatif (20 Articles)

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Nummer 21.

( 269 )

Jahr 1842.

Königl.-Großherzoglicher Beschluß

vom 14. März 1842,

in Betreff des Tarifs der Schifffahrts-Ab-

gaben.

(Nr. 1219 —1842.— A. N)

Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nas-

sau, Großherzog von Luxemburg. u, u, u.

Haben,

Nach Einsicht der am 8. Februar mit den Staa-

ten des deutschen Zollvereins abgeschlossenen Ver-

trages, insbesondere dessen Art. 12 ;

Beschlossen und beschließen, wie folgt

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Der anliegende nach Maßgabe der mit den Zoll,

vereins-Staaten getroffenen Vereinbarungen auf-

gestellte Tarif der am Rhein und an der Mosel zu

erhebenden Schissfahrts-Abgaben soll vom 1. April

dieses Jahres an, soweit er auf die Lage des Größ-

herzogthums anwendbar ist, daselbst in Kraft ge-

setzt werden.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL

du 14 mars 1842 ,

relatif au Tarif des droits de naviga-

tion.

(N° 1219 — 1842. — I. G.)

NOUS GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE DIEU,

ROI DES PAYS- - BAS , PRINCE D'ORANGE - NASSAU,

GRAND-DUC DE LUXEMBOURG , etc., etc., etc. ;

Vu le traité passé avec les Etats composant

l'Union douanière et commerciale de l'Allemagne

en date du 8 février dernier, spécialement l'ar-

ticle 12 ;

Avons arrêté et arrêtons ce qui suit

ART.

1er.

Le Tarif ci-joint des droits de navigation à

percevoir sur le Rhin et sur la Moselle, convenu

entre les Etats composant l'Union douanière, sera

dans Notre Grand-Duché, pour autant qu'il sera

applicable à sa situation, mis en vigueur à partir

du 1er avril de l'année courante.

Verordnungs- und Verwaltungsblatt

des Großherzogthums Luxemburg.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Akte der Gesetzgebung.

Actes Législatifs.

(

)

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Die sämmtlichen kontrahirenden Staaten verpflichten sich, gegenseitig auf die

Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels ohne Unterschied , ob derselbe zum

Nachtheil der contrahirenden Staaten in ihrer Gesammtheit, oder einzelner unter ihnen

unternommen wird, durch alle ihrer Verfassung angemessene Maaßregeln gemeinschaft-

lich hinzuwirken.

(

278 )

Zoll-Cartel.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Die Ausfuhr des Eisenerzes kann über die Bel-

gische Gränze und über die an derselben beste-

henden Zollämter geschehen-

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 16 mars 1842, relatif à la sortie du minerai de fer par les frontières du Grand-Duché.

Vom 1sten April dieses Jahres an wird der

Werth, worin der Franken in öffentlichen Kassen

es Großherzogthums

in Zollangelegenheiten

betreffenden Zahlungen eingenommen und aus-

egeben werden soll, auf acht Silbergroschen

Preußischer Münze festgesetzt.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem beigefügten

Tarif ist in das Verordnungs- und Verwaltungs-

blatt des Großherzogthums einzurücken, und ist der

Gouverneur par interim mit der Vollziehung dessel-

ben beauftragt.

Haag, den 14. März 1842.

(Gez.) Wilhelm.

Für gleichlautende Ausfertigung

Der Staatskanzler

von Blochausen.

ART. 2.

Le présent arrêté sera inséré au Mémorial lé-

gislatif et administratif du Grand-Duché, et le

Gouverneur par intérim est chargé de l'exécu-

tion.

La Haye, le 14 mars 1842.

(Signé) GUILLAUME.

Pour expédition conforme

Le Chancelier d'État,

DE BLOCHAUSEN.

Tarif

der Schifffahrts-Abgaben, welche am Rhein und an der Mosel erhoben

werden.

Es wird

A. Am Rhein

an Schifffahrts-Abgaben, wie durch die Rheinschifffahrts-Ordnung vom 31. März 1831

und durch spätere Vereinbarungen bestimmt sind, erhoben

I. ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen nach

Maßgabe ihrer Ladungsfähigkeit, an denjenigen der nachbenannten Rheinzollstellen,

bei welchen sie vorbei- oder von welchen sie abfahren, und zwar

a) abwärts : zu Coblenz, Andernach, Linz, Cöln, Düsseldorfs, Ruhrort u. Wesel ;

b) aufwärts : zu Emmerich, Wesel, Ruhrort, Düsseldorf, Eöln, Linz, Andernach

und Coblenz.

(

)

II. Der Rheinzoll von Bruttogewicht der Ladung und zwar zum vollen Satze

a) abwärts : bei den Rheinzollämtern zu

1)

Coblenz…

2)

Andernach…

3)

Lin…

4)

Cöln…

5)

Düsseldorf…

6)

Ruhrort…

7)

Wese…

b) aufwärts : bei den Rheinzollämtern zu

1)

Emmerich…

2)

Wesel…

3)

Ruhrort…

4)

Düsseldorf…

5)

Cöln…

6)

Linz…

7) Andernach…

8)

Coblenz…

Für den Centner

von 50

Kilogrammen.

Centimes»

Decimillim.

Macht für den Preu-

ßischen Centner

in Preußischem Gelde

Sgr.

Pf.

5 43/100

3 06/100

11 66/100

11 46/100

7 31/100

7 21/100

10 17/100

3 31/100

10 87/100

10 96/100

5 19/100

5 48/100

4 64/100

8 20/100

3 89/100

Für ein Fahrzeug von

Centnern

zu 50 Kilogrammen.

50 und unter

5000 und darüber

oder Preußischen Lasten

zu 4000 Pfund.

1 34/100 und unter

8 02/100

8,02

16,04

16,04

26,73

26,73

40,09

40,09

53,45

53,45

66,81

66,81 -

80,18

80,18 -

93,54

93,54

106,90

106,90

120,27

120,27

133,63

133,63 und darüber

mit

Fr.

Cent.

oder

in Preußischem

Gelde.

Rthlr.

Sgr.

¾

III. Für folgende Artikel sind diese Sätze ermäßigt, und zwar

1) Auf ein Viertel des Rheinzolls für

Asche (unausgelaugte), Gräze von Gold- und Silberarbeit ;

Bruchsteine (behauene), Backofensteine, Mühlensteine, steinerne Platten, Litho-

graphirsteine, Schleifsteine, Marmorplatten;

Bierhefe, Weinhefe, Drusen ;

Bomben (eiserne), Granaten, Kugeln, Kanonen, wenn sie als altes Eisen zu be-

trachten sind ;

Eichenrinde, Lohrinde ;

Eisen (altes) ;

Eselsspiegel (weißer Glanzstein) von Mannheim kommend ;

Galmei, Erz;

Gelbwurzel ;

Gemüse (dürre) oder Hülsenfrüchte aller Art ;

Getreide aller Art ;

Gußeisen in Gänsen, Masseln, Roheisen,

Hornstücke, Hornschuhe ;

Knochen ;

Lauge (konzentrirte), Seifensieder- oder alkalische Lauge ;

Malz ;

Marienglas ;

Mehl, Gries und Grütze aller Art ;

Pech und Mineralkitt ;

Rothstein, Röthel

Sämereien aller A r t (semences et graines de toute espèce) ;

Salzpottasche ;

Salz;

Schmergel, Amarillsteine ;

Senfsaamen ;

Stahlkuchen, ohne weitere Fabrikation ;

Theer und Mineraltheer ;

Wau oder Waid;

2) auf ein Zwanzigstel des Rheinzolls für

Alaun (Stein und Erde) ;

Artillerie-Requisite, Munition zum Militairgebrauch ;

Brennholz aller Art, und Kohlen daraus, Wellen und Reisig ;

Erz (roh), alle nicht besonders benannte (siehe die Viertelgebühr) ;

Gebrannte Steine aller Art, wohin auch Dachziegel ;

Geriß, Steinkohlen ;

(

)

Gips ;

Hornschabsel ;

Kalk ;

Leien oder Schiefersteine ;

Leimleder (nasses) ;

Lohkäse (Lohkuchen) ;

Mörtel von Dachziegeln und Backsteinen ;

Muschelschalen (gemahlene);

Ochsenblut;

Reifstangen von Weiden;

Rohr für Tüncher;

Sägemehl ;

Salzabgang ;

Salzlauge;

Salzwasser ;

Schweineborsten (Abgang von) zu Salmialfabriken ;

Schwerspath (unverpackt) ;

Seifenfluß ;

Steinernes Geschirr ;

Töpferwaaren (gemeine) ;

Torf, Torfkohlen;

Tufsteine (gemahlene und ungemahlene) ;

Vitriolsteine.

3) Von Bau- und Nutzholz wird der Rheinzoll nach kubischem Maaße erhoben, und

zwar vom Kubikmeter oder 32

346/1000 Preußische Kubikfuß

a) für Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birn-, Apfel- und Kornelholz

a) abwärts : so viel wie von 4 Centnern nach den Sätzen unter II a ;

b) aufwärts : so viel wie von zwei und einem halben Centner nach den Sätzen

unter II b.

b) Für Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen- und anderes weiche

und harzige Holz

a) abwärts : so viel von zwei Centnern nach den Sätzen unter II a ;

b) aufwärts : so viel wie von einem und einem Viertel Centner nach den Sätzen

unter II b.

4) Folgende Artikel, als

Bausteine (gebrochene), Sandsteine von abgebrochenen Gebäuden, rohe ungebrannte

Kalksteine ;

Besen;

(

273 )

Butter (frische) ;

Dünger aller Art, als : ungelaugte Asche, Abfälle von Fabriken, Stallmist, Gips,

Mergel, u.;

Eicheln zur Saat und zur Mast ;

Eier ;

Erde (gemeine), wie Sand, Lehm, Kies, u. ;

Erde (schwarze und gelbe), Walker-, Töpfer-und Pfeifenerde, Sand von Frechem ;

Zinn- und Silbersand, Sand zu feinen Gußarbeiten ;

Faschinen zu Wasserbau, Weidensetzlinge ;

Fische (lebende) ;

Floß- und Schiffsgeräthschaften ;

Futterkräuter, Heu, u. ;

Gartengewächse (frische), als, Blumen, Gemüse, Zwiebeln und genießbares Wur-

zelwerk, wie z. B. Kartoffeln, auch Runkelrüben ;

Geflügel;

Knochenabgänge;

Knochenmehl ;

Milch ;

Moos ;

Obst (frisches), auch Nüsse in Schalen ;

Pflastersteine ;

Schilf ;

Stroh, Spreu, Stoppeln ;

Thiere (lebende) ;

sind vom Rheinzolle frei.

Nächstdem gelten

IV. wegen der Erhebung des Rekognitionsgeldes und des Rheinzolles, jedoch mit

Ausschluß der Stromstrecke von Coblenz bis Caub, noch folgende besondere Bestim-

mungen und Ausnahmen

1) Bei dem direkten Durchgange kann das Rekognitionsgeld abwärts , für die sieben

Zollstellen von Coblenz bis Wesel einschließlich, zu Coblenz; aufwärts für die sie-

den Zollstellen von Emmerich bis Andernach einschließlich zu Emmerich entrichtet

werden.

2) Ebenso ist es gestattet

a)

bei der Einfahrt abwärts über Coblenz und aufwärts über Emmerich, mit der

Bestimmung nach einem Rheinhafen, oder anderen Orte, innerhalb der Rhein-

strecke zwischen beiden vorgenannten Zollstellen, ferner

b) bei der Abfahrt von einem solchen Hafen oder Orte, abwärts über Emmerich

und aufwärts über Coblenz hinaus, und endlich

(

)

c) bei der Binnenfahrt innerhalb der Rheinstrecke zwischen Coblenz und Emmerich,

das Rekognitionsgeld in dem Falle a für die bis zum Bestimmungsorte zu passiren-

den Zollstellen , gleich beim Eingange zu Coblenz oder Emmerich ; in dem Falle b

für die bei dem Ausgange über Coblenz oder Emmerich zu passirenden Zollstellen,

erst bei diesen letztgenannten Rheinzollämtern ; in dem Falle c aber, für die bei der

Binnenfahrt

zu passirenden Zollstellen, bei dem Rheinzollamte des Abfahrtortes,

oder bei dem zunächst berührten zu entrichten.

3) Bei der Binnenfahrt auf der Rheinstrecke zwischen Coblenz und Emmerich, ohne

Ueberschreitung der einen oder der andern dieser beiden Zollftellen, bleiben alle in-

ländischen und, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, für jetzt alle Fahrzeuge

der Unterthanen von Bayern, Württemberg, Baden, dem Großherzogthum Hessen

und der freien Stadt Frankfurt vom Rekognitionsgelde befreit.

4. Die Bestimmungen unter 1 und 2, nach welchen das Rekognitionsgeld sowohl bei

dem direkten Durchgange, als bei der Einfahrt nach einem Rheinhafen oder andern

Orte, gleich wie bei der Abfahrt aus einem solchen über Emmerich und Coblenz

hinaus, oder aber bei der Binnenfahrt zwischen beiden vorgenannten Rheinzollstellen,

für die ganze zu passirende Strecke, nach Verschiedenheit der Fälle ; gleich bei der

Einfahrt, beim Ausgange, oder bei dem Rheinzollamte des Abfahrtortes oder dem

zunächst belegenen, entrichtet werden kann, finden ebenmäßig auch auf die Erle-

gung des Rheinzolles Anwendung.

5) Wenn bei der zollpflichtigen Waarendurchfuhr in den unter Nr 3 bezeichneten Fahr-

zeugen auf dem Rhein, oder auf dem Rhein und der Mosel, ein Umschlag der

Waaren in den Häfen am Rhein eintritt, so wird der Rheinzoll nicht beim Ein-

gange, sondern nach der Wahl des Waarenführers, entweder erst beim Ausgange

an der letzten Rheinzollstelle, also abwärts bei dem Rheinzollamte zu Emmerich

und aufwärts bei dem Amte zu Coblenz, oder auch im Umladungsorte, falls dort

eine Rheinzollstelle vorhanden ist, erhoben.

6) Von Gegenständen, welche in den vorgedachten Fahrzeugen entweder

a) aus dem freien Verkehr des Inlandes stromabwärts über Emmerich ausgeführt, oder

b) bloß innerhalb Landes auf dem Rhein transportirt, oder aber

c) sey es

aa) unmittelbar vom Auslande, oder

bb) mit Vorbehalt des noch zu erledigenden Steueranspruchs, unter Steuerkon-

trolle aus zollvereinten Staaten,

mit der Bestimmung nach einem inländischen Orte eingeführt werden, wird ohne

Unterschied, ob die Erlegung der tarifmäßigen Landesabgaben von denselben gleich

beim Eingange an der Gränze oder aber erst am Orte der Ausladung erfolgt, kein

Rheinzoll erhoben.

Dieselbe Befreiung genießen Ruhrkohlen beim Ausgange über Emmerich aus-

(

)

nahmsweise ohne Rücksicht auf die Nationalität der Fahrzeuge, in welchen diese

Ausfuhr Statt findet.

Ebenso bleiben diejenigen Gegenstände, welche in den vorgedachten Fahrzeugen

aus dem freien Verkehr des Inlandes stromaufwärts über Coblenz ausgeführt

werden,

jedoch

mit

Ausnahme

der

notorisch

außerdeutschen

Erzeug-

nisse, von der Rheinzoll-Entrichtung befreit.

7) Ferner sind vom Rheinzolle befreit : alle im steuerlich freien Verkehr befindlichen

Gegenstände, mit Ausnahme der notorisch außerdeutschen Erzeugnisse, welche in

Fahrzeugen, wie solche unter Nr 3 , 5 und 6 bezeichnet worden, rheinabwärts aus

den oberhalb Coblenz belegenen Preußischen Landestheilen, aus den Königlich Baye-

rischen, Königlich Württembergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich

Hessischen Landen, und aus dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt ein- oder

durchgeführt werden.

8) Wenn bei der Waaren-Durchfuhr nur ein Theil der Preußischen Rheinstrecke be-

nutzt wird, sey es, daß die Waaren zu Lande eingehen und rheinwärts, jedoch in

den vorgedachten Fahrzeugen (Nr. 3, 5 und 6) ausgehen, oder daß die Einfuhr

stromwärts in den mehrerwähnten Fahrzeugen, die Ausfuhr aber auf Landwegen

erfolgt : so wird der Rheinzoll nur in den Fallen erhoben, in welchen der Waaren-

Eingang oder Ausgang auf Landwegen des linken Rheinufers Statt findet, und

zwar beim Ausgange stromwärts vom Ausgangsamte ; beim Ausgange landwärts

aber von dem Rheinzollamte im Hafenplatze.

9) Ladungen, welche rheinabwärts über Coblenz eingehen, und moselaufwärts über

Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein- und über Coblenz ausgehen, sind

für die Rheinstrecke vom Rheinzollamte zu Coblenz bis zur Mosel, vom Rheinzoll

frei.

Den betheiligten Oberbehörden bleibt die Feststellung der erforderlichen Kontrolle

zur Versicherung der Nationalität der Fahrzeuge und des sonstigen Ausweises

vorbehalten , an welche die Befreiungen unter III, N° 3 und 5 bis 8 geknüpft sind.

B. an der Mosel

an Schifffarts-Abgaben erhoben

a) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen , welche

über Trier ein- und ausgehen, zu dessen Ermäßigung jedoch der Finanzminister in

den geeigneten Fällen ermächtigt ist, nach folgenden Sätzen

(

)

(

277 )

Anmerkung.

Beladene Fahrzeuge, die über Trier ein- und über Coblenz ausgehen oder

kehrt, über Coblenz ein-, und über Trier ausgehen, sind von diesem Rekognitions-

gelde frei.

b) Der Mosel zoll von dem Bruttogewicht der Ladung, und zwar zum vollen

Satze

a) abwärts : bei dem Moselzollamte zu Trier.

b) aufwärts : bei dem Moselzollamte zu Co-

blenz.

Für den

Centner von

50 Kilogrammen.

Sgr.

Pf.

Macht für

den Preußischen.

Centner.

Sgr.

Pf.

7 42/100

4 31/100

Für folgende Artikel sind diese Sätze ermäßigt, und zwar

1) auf ein Viertel des Moselzolls für diejenigen Artikel, welche nur mit einem

Viertel des Rheinzolls belegt sind ;

2) auf ein Zwanzigstel des Moselzolls : für diejenigen Artikel, welche beim

Rheinzoll auch nur mit einem Zwanzigstel belegt sind.

3) Von Bau- und Nutzholz wird der Moselzoll nach kubischem Maaße erhoben, und

zwar vom Kubikmeter oder 32 346/1000 Preußischen Kubikfuß

aa) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Apfel- und Kornelholz, — das

Dreifache der Sätze unter

b.,

bb) Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen- und anderes weiche

und harzige Holz, — das Ein- und einhalbfache der Sätze unter b.

4) Diejenigen Artikel, welche vom Rheinzoll frei sind, erlegen auch keinen Moselzoll.

5) Die besondern Befreiungen vom Rheinzoll finden in gleicher Art auch auf den

Moselzoll Anwendung.

Von einem Fahrzeuge, dessen Ladungsfähigkeit beträgt

in Centnern

zu 50 Kilogrammen.

50 und unter

»

»

»

»

1000 » » 1500

1500 und darüber

in Preußischen Lasten

zu 4000 Pfunden.

1 34/100 und unter 8 02/100

8,02

»

»

06,04

16,04 » » 26,73

26,73 » » 40,09

40,09 und darüber

Rthlr.

Sgr.

Beilage zur Nr. 21.

Zollcartel zwischen Preußen, Kurhessen, und dem Großherzogthum Hessen,

ferner Bayern und Würtemberg, sodann Sachsen einerseits, und den

zu dem Thüringischen Zoll- und Handels-Verein verbundenen Staaten

anderseits.

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Kurprinz

und Mitregent von Hessen, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog

von Hessen,

Ferner

Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König

von Würtemberg,

Sodann

Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Prinz Mit-

regent von Sachsen,

Einerseits,

und die bei dem Thüringischen Zoll-und Handelsvereine betheiligten Souveraine, näm-

lich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit dem Kur-

prinzen und Mitregenten von Hessen ;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Gise-

nach, Ihre Durchlauchten, die Herzöge von Sachsen Meiningen, Sachsen-

Altenburg u. Sachsen-Goburg-Gotha, imgleichen, Ihre Durchlauchten,die

Fürsten vonSchwarzburg-Sondershausen,Schwarzburg-Rudolstadt,Reufi-

Schleitz, Reuß-Greitz, und Neuß-Lobenstein und Ebersdorf,

Anderseits,

haben zu dem Zwecke, um sich durch gemeinschaftliche Maaßregeln in der Aufrechthal-

tung ihres Handels- und Zollsystems und Unterdrückung des gemeinschaftlichen Schleich-

handels zu unterstützen, Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesen als Bevollmäch-

tigte ernannt u, u. u.

Von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation ihrer Höfe, das

folgende Zoll-Cartel abgeschlossen worden ist.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Es sollen auf ihrem Gebiete Rottirungen, imgleichen solche Waaren-Nieder-

lagen, oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den Verdacht begründen,

daß sie zum Zwecke haben, Waaren, welche in den andern contrahirenden Staaten ver-

boten oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzu-

schwärzen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Sie ist verboten auf den übrigen Punkten der

Linie.

Der Gouverneur Unsers Großherzogthums ist

mit der Ausführung des gegenwärtigen

Be-

schlusses beauftragt, welcher in das Verordnungs-

und Verwaltungsblatt eingerückt werden soll.

Haag, am 16. März 1842.

(Unterz.) W i l h e l m.

Für gleichlautende Ausfertigung,

Der Staatskanzler par intérim,

Von Blochausen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL

du 16 mars 1842,

relatif à la sortie du minerai de fer par

les frontières du Grand-Duché.

(N° 1219. — I. G.)

Nous GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE Dieu

Roi DES PAYS - BAS, PRINCE D'ORANGE - NASSAU,

GRAND-DUC DE LUXEMBOURG , etc., etc., etc. ;

Vu le Tarif convenu avec les Etats de l'Union

douanière et commerciale de l'Allemagne, publié

en Notre Grand-Duché en vertu de Notre arrêté

du 24 février dernier, suivant lequel Nous Nous

sommes réservé la faculté de la libre sortie du mi-

nerai de fer par les frontières du Grand-Duché de

Luxembourg, et voulant faire usage de cette fa-

culté ;

Avons ordonné et ordonnons ce qui suit

ART. 1er.

La sortie du minerai de fer est autorisée vers la

Belgique et par les bureaux de la frontière belge.

ART. 2.

Elle demeure défendue dans les autres parties de

la ligne.

Le Gouverneur de Notre Grand-Duché est char-

gé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré

au Mémorial législatif et administratif.

La Haye, le 16 mars 1842.

(Signé) GUILLAUME.

Pour expédition conforme

Le Chancelier d'Etat par intérim,

DE

BLOCHAUSEN.

(

)

Königl.-Großh. Beschluß

vom 16. März 1842,

über den Werth des Franken in Preußischer

Münze.

(N° 1638. — 1842. — A.N.)

Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.,

Haben,

Nach Einsicht des Berichtes Unseres Gouver-

neurs ad interim des Großherzogthums und in

Ausführung des am 8. v. M. mit den Zollver-

ins-Staaten geschlossenen Vertrages,

Gutgefunden zu beschließen, wie folgt

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 16 mars 1842, relatif à la sortie du minerai de fer par les frontières du Grand-Duché.

Das Werthverhältniß der Niederländischen

Münzen zum Franken bleibt bestehen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Die Behörden, Beamten oder Bediensteten aller kontrahirenden Staaten

sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz-

lichen Maaßregeln leisten, welche zur Verhütung , Entdeckung oder Bestrafung der Zoll-

Contraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kontrahirenden Staaten unter-

nommen worden oder begangen sind.

Unter Zoll-Kontraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln dieses Ver-

trages auch die Verletzung der von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr« oder

Ausfuhr Verbote, insbesondere auch der Verbote solcher Gegenstände, deren ausschließ-

lichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, so wie ferner auch diejenigen

Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt werden, welche nach

der besondern Verfassung einzelner Staaten, für den Uebergang von Waaren aus einem

Staate in einen andern vertragsmäßig angeordnet sind.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 16 mars 1842, relatif à la sortie du minerai de fer par les frontières du Grand-Duché.

Der Gouverneur

des Großherzogthums ist

it der Ausführung des gegenwärtigen

Be-

schlusses beauftragt, welcher in das Verord-

nungsblatt eingerückt und abschriftlich der Rech-

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL,

du 16 mars 1842,

portant fixation de la valeur du franc en

monnaie de Prusse.

(N° 1638. — 1842. — Ind. gén.)

Nous GUILLAUME II, par la grâce de Dieu,

Roi

DES P A Y S - B A S ,

PRINCE

D ' O R A N G E - N A S S A U ,

GRAND-DUC DE LUXEMBOURG, etc.,

etc.,

etc.,

Vu le rapport de Notre Gouverneur ad intérim du

Grand-Duché et en exécution du traité passé avec les

Etats de l'union douanière en date du 8 février dernier,

Avons trouvé bon d'arrêter ce qui suit

A R T .

1er.

La valeur à laquelle le franc sera reçu et donné à

partir du 1er avril de la présente année, dans toutes

les caisses publiques de Notre Grand-Duché, pour au-

tant qu'il s'agit des paiemens à faire en matière de

douanes, est fixée à huit silbergros de Prusse.

ART. 2.

Le rapport des monnaies des Pays-Bas au franc de-

meure tel qu'il est établi.

ART.

3.

Le Gouverneur du Grand-Duché est chargé de l'exé-

cution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial

législatif, et dont copie sera transmise à la chambre

Luxemburg. — Gedruckt bei J. Lamort.

(

)

nungskammer zugeschickt werden soll.

Haag, am 16. März 1842.

Unterz., Wilhelm.

Für gleichlautende Ausfertigung,

Der Staatskanzler ad interim,

Von Blochausen.

des comptes.

La Haye, le 16 mars 1842.

(Signé) GUILLAUME.

Pour expédition conforme

Le Chancelier d'Etat ad interim,

DE BLOCHAUSEN.

Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungs-

blatt am 22. März 1842.

Der General-Sekretär

Simons.

Inséré au Mémorial législatif et administratif

le 22 mars 1842.

Le Secrétaire-général

SlMONS.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Auch ohne besondere Aufforderung sind die Behörden, Beamten oder Be-

diensteten der contrahirenden Staaten verbunden, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden,

welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten

Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll - Contraventionen dienen können, und

jedenfalls die betreffenden Behörden dieses Staates von demjenigen in Kenntniß zu

setzen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Den Zoll-Beamten und andern zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse ver-

pflichteten Bediensteten sämmtlicher contrahirenden Staaten wird hierdurch gestattet,

die Spuren begangener Zoll-Contraventionen

auch in das Gebiet der angränzenden

mitcontrahirenden Staaten, ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke zu verfolgen,

und es sollen, je nach der bestehenden Verfassung, die Orts-Obrigkeiten, Polizei, oder

Gerichts-Behörden in solchen Fallen auf mündlichen oder schriftlichen Antrag dieser Be-

amten oder Bediensteten, und unter deren Zuziehung, durch Haussuchungen, Beschlag-

nahmen, oder andere gesetzliche Maaßregeln des Thatbestandes sich gehörig versichern.

Auch soll auf den Antrag der regierenden Beamten oder Bediensteten bei dergleichen

Visitationen, Beschlagnahmen oder sonstigen Vorkehrungen ein Zoll-, Steuer- oder

Gefällsbeamter, oder Bediensteter desjenigen Staates, in dessen Gebiete Maaßregeln

dieser Art zur Ausführung kommen, zugezogen werden, falls ein solcher im Orte an-

wesend ist.

Bei Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein den ganzen Hergang vollständig

darstellendes Protokoll aufgenommen, und ein Exemplar desselben den requirirenden

Beamten oder Bediensteten eingehändigt, ein zweites Exemplar aber zu den Acten der

Behörde genommen werden, welche die Haussuchung angestellt hat.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

In den Fallen, wo gegen Zoll-Contraventionen die Verhaftung gesetzlich

( 279 )

zuläßig ist, wird die Befugniß, den oder die Contravenienten anzuhalten, den verfol-

genden Beamten oder Bediensteten auch auf dem Gebiete der andern mitcontrahirenden

Staaten, jedoch unter der Bedingung eingeräumt, daß der Angehaltene an die nächste

Ortsbehörde desjenigen Staats überliefert werde, auf dessen Gebiete die Anhaltung

statt gefunden hat.

Wenn die Person des Contravenienten dem verfolgenden Beamten oder Bediensteten

bekannt, und die Beweisführung hinlänglich gesichert ist, so findet eine Anhaltung auf

fremdem Gebiete nicht statt.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Eine Auslieferung des Zoll-Contravenienten tritt in dem Falle nicht ein,

wenn sie Unterthanen desjenigen Staates sind, in dessen Gebiete sie angehalten worden

sind.

Im andern Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete

die Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition auszuliefern.

Nur dann, wenn dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines dritten der

contrahirenden Staaten sind, ist der letztere vorzugsweise berechtigt, die Auslieferung

zu verlangen, und daher zunächst von dem requirirten Staate zur Erklärung über die

Ausübung dieses Rechtes zu veranlassen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und

die auf ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung

nicht nach Art. 7 verlangt wird, wegen der auf dem Gebiete eines andern der con-

trahirenden Staaten begangenen Zoll-Contraventionen oder ihrer Theilnahme an sel-

bigen, auf die von diesem Staate ergehenden Requisition eben so zur Untersuchung

und Bestrafung zu ziehen, als ob die Contravention auf eigenem Gebiete und gegen

die eigene Gesetzgebung begangen wäre.

Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher Art auch auf die mit den Contraven-

tionen concurrirenden gemeinen Verbrechen oder Vergehen, beispielsweise der Fälschung,

der Widersetzlichkeit gegen die Beamten oder Bediensteten, der körperlichen Verletzung, u.

Was solche Contraventionen betrifft, welche gegen die besondern Gesetze eines oder meh-

rerer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Gegenstände auch aus

andern der contrahirenden Staaten entweder gar nicht oder doch nur gegen Erlegung

einer vertragsmäßig bestimmten Abgabe Statt finden darf, oder die Ausfuhr gewisser

Gegenstände verboten ist : so werden diejenigen Staaten, in welchen für die entspre-

chende Bestrafung solcher Contraventionen etwa noch nicht vorgesehen sein sollte, ver-

anlassen, daß

1° Die Contraventionen gegen die in andern contrahirenden Staaten bestehenden

Ein- oder Ausfuhrverbote wenigstens mit einer dem zweifachen Weiche des Verbots-

widrig ein- oder ausgeführten Gegenstandes gleichkommenden Geldbuße.

2° Die Defraudationen der vertragsmäßig bestimmten Abgaben wenigstens mit einer

dem vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Gelbuße

bestraft werben.

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ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

In den nach Art. 8 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die

Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten oder

Bediensteten desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Zollcontravention begangen

worden, dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der

inländischen Behörden, Beamten oder Bediensteten für Fälle gleicher Art in den Lan-

des gesetzen beigelegt ist.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Die festgesetzten Geldbußen und der Erlös aus den in Folge der Unter-

suchung und Verurtheilung in Beschlag genommenen und confiszirten Gegenständen

verbleiben demjenigen Staate, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, jedoch nach

Abzug des dem Denuncianten (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zustehenden Antheils,

der auch in dem Falle an letzteren verabfolgt werden soll, wenn dieser ein Beamter

oder Bediensteter eines andern der contrahirenden Staaten ist.

Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle sind dagegen, soweit sie von ihm bei-

getrieben werden können, jedesmal an die betreffende Behörde desjenigen Staates zu

übersenden, auf dessen Gebiete die Contravention begangen worden ist.

Art.

11.

Den sämmtlichen contrahirenden Staaten verbleibt die Befugniß, wegen

der in ihrem Gebiete verübten Zoll-Contraventionen, auch wenn die Uebertreter Un-

terthanen eines andern derselben sind , selbst die Untersuchung einzuleiten, Strafen fest-

zusetzen und solche beizutreiben, wenn der Angeschuldigte in ihrem Gebiete verhaftet

ist, jedenfalls sollen dem beeinträchtigten Staate, wenn er von dieser Befugniß keinen

Gebrauch macht, die etwa in Beschlag genommenen Effekten des Angeschuldigten so

lange verbleiben, bis von dem andern Staate, an welchen der Uebertreter ausgeliefert

worden, rechtskräftige Entscheidung erfolgt sein wird. Die Auslieferung solcher Effekten

kann selbst dann nur in soweit gefordert werden, als nicht auf deren Confiscation er-

kannt, oder der Erlös aus denselben nicht zur Berichtigung der verkürzten Abgaben

und daneben entstandenen Kosten erforderlich ist.

Ganz dasselbe tritt auch dann ein, wenn ohne Verhaftung des Angeschuldigten, Ef-

fekten desselben von dem Staate, in welchem er die Uebertretung begangen hat, in

Beschlag genommen worden sind.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Die bisher schon dem Zollsysteme der einen oder der andern der contrahi-

renden Staats-Regierungen entweder mit ihrem ganzen Landerbestande oder mit ein-

zelnen Theilen desselben beigetretenen Staaten sollen eingeladen werden, diesem Zoll-

Cartel sich anzuschließen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.

Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläusig bis zum 1. Januar

1842 fetzgesetzt. Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor

deren Ablaufe nicht gekündigt, so soll derselbe auf zwölf Jahre und sofort von zwölf

Jahren zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen contrahirenden Höfe

vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs

Wochen in Berlin bewirkt werden.

So geschehen, Berlin den 11. Mai 1833. (Unterschriften.)

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Königl.-Großherzogl. Beschluß

vom 16, März 1842,

in Betreff der Ausfuhr des Eisenerzes über die

Gränzen des Großherzogthums.

(Nr. 1219. — A. N.)

Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden. König

der

Niederlande,

Prinz

von

Oranien-Nas-

sau, Großherzog von Luxemburg, u, u, u.,

Haben

Nach Einsicht des in Uebereinstimmung mit

dem deutschen Zoll- und Handelsverein bestehen-

den, in Unserm Großherzogthum durch Unsern

Beschluß vom 24. Februar d. I. bekannt ge-

machten Zolltarifs, wornach wir Uns die Be-

fugniß der freien Ausfuhr des Eisenerzes über

die Gränzen des Großherzogthums Luxemburg

vorbehalten haben, und in der Absicht, von die-

ser Befugniß Gebrauch zu machen ;

Verordnet und verordnen wie folgt

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