ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 14 mars 1842 , relatif au Tarif des droits de naviga- tion.
Table des dispositions (20)
Texte législatif (20 Articles)
Nummer 21.
( 269 )
Jahr 1842.
Königl.-Großherzoglicher Beschluß
vom 14. März 1842,
in Betreff des Tarifs der Schifffahrts-Ab-
gaben.
(Nr. 1219 —1842.— A. N)
Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nas-
sau, Großherzog von Luxemburg. u, u, u.
Haben,
Nach Einsicht der am 8. Februar mit den Staa-
ten des deutschen Zollvereins abgeschlossenen Ver-
trages, insbesondere dessen Art. 12 ;
Beschlossen und beschließen, wie folgt
Der anliegende nach Maßgabe der mit den Zoll,
vereins-Staaten getroffenen Vereinbarungen auf-
gestellte Tarif der am Rhein und an der Mosel zu
erhebenden Schissfahrts-Abgaben soll vom 1. April
dieses Jahres an, soweit er auf die Lage des Größ-
herzogthums anwendbar ist, daselbst in Kraft ge-
setzt werden.
ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL
du 14 mars 1842 ,
relatif au Tarif des droits de naviga-
tion.
(N° 1219 — 1842. — I. G.)
NOUS GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE DIEU,
ROI DES PAYS- - BAS , PRINCE D'ORANGE - NASSAU,
GRAND-DUC DE LUXEMBOURG , etc., etc., etc. ;
Vu le traité passé avec les Etats composant
l'Union douanière et commerciale de l'Allemagne
en date du 8 février dernier, spécialement l'ar-
ticle 12 ;
Avons arrêté et arrêtons ce qui suit
ART.
1er.
Le Tarif ci-joint des droits de navigation à
percevoir sur le Rhin et sur la Moselle, convenu
entre les Etats composant l'Union douanière, sera
dans Notre Grand-Duché, pour autant qu'il sera
applicable à sa situation, mis en vigueur à partir
du 1er avril de l'année courante.
Verordnungs- und Verwaltungsblatt
des Großherzogthums Luxemburg.
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Akte der Gesetzgebung.
Actes Législatifs.
(
)
Die sämmtlichen kontrahirenden Staaten verpflichten sich, gegenseitig auf die
Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels ohne Unterschied , ob derselbe zum
Nachtheil der contrahirenden Staaten in ihrer Gesammtheit, oder einzelner unter ihnen
unternommen wird, durch alle ihrer Verfassung angemessene Maaßregeln gemeinschaft-
lich hinzuwirken.
(
278 )
Zoll-Cartel.
Die Ausfuhr des Eisenerzes kann über die Bel-
gische Gränze und über die an derselben beste-
henden Zollämter geschehen-
Vom 1sten April dieses Jahres an wird der
Werth, worin der Franken in öffentlichen Kassen
es Großherzogthums
in Zollangelegenheiten
betreffenden Zahlungen eingenommen und aus-
egeben werden soll, auf acht Silbergroschen
Preußischer Münze festgesetzt.
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem beigefügten
Tarif ist in das Verordnungs- und Verwaltungs-
blatt des Großherzogthums einzurücken, und ist der
Gouverneur par interim mit der Vollziehung dessel-
ben beauftragt.
Haag, den 14. März 1842.
(Gez.) Wilhelm.
Für gleichlautende Ausfertigung
Der Staatskanzler
von Blochausen.
ART. 2.
Le présent arrêté sera inséré au Mémorial lé-
gislatif et administratif du Grand-Duché, et le
Gouverneur par intérim est chargé de l'exécu-
tion.
La Haye, le 14 mars 1842.
(Signé) GUILLAUME.
Pour expédition conforme
Le Chancelier d'État,
DE BLOCHAUSEN.
Tarif
der Schifffahrts-Abgaben, welche am Rhein und an der Mosel erhoben
werden.
Es wird
A. Am Rhein
an Schifffahrts-Abgaben, wie durch die Rheinschifffahrts-Ordnung vom 31. März 1831
und durch spätere Vereinbarungen bestimmt sind, erhoben
I. ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen nach
Maßgabe ihrer Ladungsfähigkeit, an denjenigen der nachbenannten Rheinzollstellen,
bei welchen sie vorbei- oder von welchen sie abfahren, und zwar
a) abwärts : zu Coblenz, Andernach, Linz, Cöln, Düsseldorfs, Ruhrort u. Wesel ;
b) aufwärts : zu Emmerich, Wesel, Ruhrort, Düsseldorf, Eöln, Linz, Andernach
und Coblenz.
(
)
II. Der Rheinzoll von Bruttogewicht der Ladung und zwar zum vollen Satze
a) abwärts : bei den Rheinzollämtern zu
1)
Coblenz…
2)
Andernach…
3)
Lin…
4)
Cöln…
5)
Düsseldorf…
6)
Ruhrort…
7)
Wese…
b) aufwärts : bei den Rheinzollämtern zu
1)
Emmerich…
2)
Wesel…
3)
Ruhrort…
4)
Düsseldorf…
5)
Cöln…
6)
Linz…
7) Andernach…
8)
Coblenz…
Für den Centner
von 50
Kilogrammen.
Centimes»
Decimillim.
Macht für den Preu-
ßischen Centner
in Preußischem Gelde
Sgr.
Pf.
5 43/100
3 06/100
11 66/100
11 46/100
7 31/100
7 21/100
10 17/100
3 31/100
10 87/100
10 96/100
5 19/100
5 48/100
4 64/100
8 20/100
3 89/100
Für ein Fahrzeug von
Centnern
zu 50 Kilogrammen.
50 und unter
5000 und darüber
oder Preußischen Lasten
zu 4000 Pfund.
1 34/100 und unter
8 02/100
8,02
16,04
16,04
26,73
26,73
40,09
40,09
53,45
53,45
66,81
66,81 -
80,18
80,18 -
93,54
93,54
106,90
106,90
120,27
120,27
133,63
133,63 und darüber
mit
Fr.
Cent.
oder
in Preußischem
Gelde.
Rthlr.
Sgr.
¾
III. Für folgende Artikel sind diese Sätze ermäßigt, und zwar
1) Auf ein Viertel des Rheinzolls für
Asche (unausgelaugte), Gräze von Gold- und Silberarbeit ;
Bruchsteine (behauene), Backofensteine, Mühlensteine, steinerne Platten, Litho-
graphirsteine, Schleifsteine, Marmorplatten;
Bierhefe, Weinhefe, Drusen ;
Bomben (eiserne), Granaten, Kugeln, Kanonen, wenn sie als altes Eisen zu be-
trachten sind ;
Eichenrinde, Lohrinde ;
Eisen (altes) ;
Eselsspiegel (weißer Glanzstein) von Mannheim kommend ;
Galmei, Erz;
Gelbwurzel ;
Gemüse (dürre) oder Hülsenfrüchte aller Art ;
Getreide aller Art ;
Gußeisen in Gänsen, Masseln, Roheisen,
Hornstücke, Hornschuhe ;
Knochen ;
Lauge (konzentrirte), Seifensieder- oder alkalische Lauge ;
Malz ;
Marienglas ;
Mehl, Gries und Grütze aller Art ;
Pech und Mineralkitt ;
Rothstein, Röthel
Sämereien aller A r t (semences et graines de toute espèce) ;
Salzpottasche ;
Salz;
Schmergel, Amarillsteine ;
Senfsaamen ;
Stahlkuchen, ohne weitere Fabrikation ;
Theer und Mineraltheer ;
Wau oder Waid;
2) auf ein Zwanzigstel des Rheinzolls für
Alaun (Stein und Erde) ;
Artillerie-Requisite, Munition zum Militairgebrauch ;
Brennholz aller Art, und Kohlen daraus, Wellen und Reisig ;
Erz (roh), alle nicht besonders benannte (siehe die Viertelgebühr) ;
Gebrannte Steine aller Art, wohin auch Dachziegel ;
Geriß, Steinkohlen ;
(
)
Gips ;
Hornschabsel ;
Kalk ;
Leien oder Schiefersteine ;
Leimleder (nasses) ;
Lohkäse (Lohkuchen) ;
Mörtel von Dachziegeln und Backsteinen ;
Muschelschalen (gemahlene);
Ochsenblut;
Reifstangen von Weiden;
Rohr für Tüncher;
Sägemehl ;
Salzabgang ;
Salzlauge;
Salzwasser ;
Schweineborsten (Abgang von) zu Salmialfabriken ;
Schwerspath (unverpackt) ;
Seifenfluß ;
Steinernes Geschirr ;
Töpferwaaren (gemeine) ;
Torf, Torfkohlen;
Tufsteine (gemahlene und ungemahlene) ;
Vitriolsteine.
3) Von Bau- und Nutzholz wird der Rheinzoll nach kubischem Maaße erhoben, und
zwar vom Kubikmeter oder 32
346/1000 Preußische Kubikfuß
a) für Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birn-, Apfel- und Kornelholz
a) abwärts : so viel wie von 4 Centnern nach den Sätzen unter II a ;
b) aufwärts : so viel wie von zwei und einem halben Centner nach den Sätzen
unter II b.
b) Für Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen- und anderes weiche
und harzige Holz
a) abwärts : so viel von zwei Centnern nach den Sätzen unter II a ;
b) aufwärts : so viel wie von einem und einem Viertel Centner nach den Sätzen
unter II b.
4) Folgende Artikel, als
Bausteine (gebrochene), Sandsteine von abgebrochenen Gebäuden, rohe ungebrannte
Kalksteine ;
Besen;
(
273 )
Butter (frische) ;
Dünger aller Art, als : ungelaugte Asche, Abfälle von Fabriken, Stallmist, Gips,
Mergel, u.;
Eicheln zur Saat und zur Mast ;
Eier ;
Erde (gemeine), wie Sand, Lehm, Kies, u. ;
Erde (schwarze und gelbe), Walker-, Töpfer-und Pfeifenerde, Sand von Frechem ;
Zinn- und Silbersand, Sand zu feinen Gußarbeiten ;
Faschinen zu Wasserbau, Weidensetzlinge ;
Fische (lebende) ;
Floß- und Schiffsgeräthschaften ;
Futterkräuter, Heu, u. ;
Gartengewächse (frische), als, Blumen, Gemüse, Zwiebeln und genießbares Wur-
zelwerk, wie z. B. Kartoffeln, auch Runkelrüben ;
Geflügel;
Knochenabgänge;
Knochenmehl ;
Milch ;
Moos ;
Obst (frisches), auch Nüsse in Schalen ;
Pflastersteine ;
Schilf ;
Stroh, Spreu, Stoppeln ;
Thiere (lebende) ;
sind vom Rheinzolle frei.
Nächstdem gelten
IV. wegen der Erhebung des Rekognitionsgeldes und des Rheinzolles, jedoch mit
Ausschluß der Stromstrecke von Coblenz bis Caub, noch folgende besondere Bestim-
mungen und Ausnahmen
1) Bei dem direkten Durchgange kann das Rekognitionsgeld abwärts , für die sieben
Zollstellen von Coblenz bis Wesel einschließlich, zu Coblenz; aufwärts für die sie-
den Zollstellen von Emmerich bis Andernach einschließlich zu Emmerich entrichtet
werden.
2) Ebenso ist es gestattet
a)
bei der Einfahrt abwärts über Coblenz und aufwärts über Emmerich, mit der
Bestimmung nach einem Rheinhafen, oder anderen Orte, innerhalb der Rhein-
strecke zwischen beiden vorgenannten Zollstellen, ferner
b) bei der Abfahrt von einem solchen Hafen oder Orte, abwärts über Emmerich
und aufwärts über Coblenz hinaus, und endlich
(
)
c) bei der Binnenfahrt innerhalb der Rheinstrecke zwischen Coblenz und Emmerich,
das Rekognitionsgeld in dem Falle a für die bis zum Bestimmungsorte zu passiren-
den Zollstellen , gleich beim Eingange zu Coblenz oder Emmerich ; in dem Falle b
für die bei dem Ausgange über Coblenz oder Emmerich zu passirenden Zollstellen,
erst bei diesen letztgenannten Rheinzollämtern ; in dem Falle c aber, für die bei der
Binnenfahrt
zu passirenden Zollstellen, bei dem Rheinzollamte des Abfahrtortes,
oder bei dem zunächst berührten zu entrichten.
3) Bei der Binnenfahrt auf der Rheinstrecke zwischen Coblenz und Emmerich, ohne
Ueberschreitung der einen oder der andern dieser beiden Zollftellen, bleiben alle in-
ländischen und, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, für jetzt alle Fahrzeuge
der Unterthanen von Bayern, Württemberg, Baden, dem Großherzogthum Hessen
und der freien Stadt Frankfurt vom Rekognitionsgelde befreit.
4. Die Bestimmungen unter 1 und 2, nach welchen das Rekognitionsgeld sowohl bei
dem direkten Durchgange, als bei der Einfahrt nach einem Rheinhafen oder andern
Orte, gleich wie bei der Abfahrt aus einem solchen über Emmerich und Coblenz
hinaus, oder aber bei der Binnenfahrt zwischen beiden vorgenannten Rheinzollstellen,
für die ganze zu passirende Strecke, nach Verschiedenheit der Fälle ; gleich bei der
Einfahrt, beim Ausgange, oder bei dem Rheinzollamte des Abfahrtortes oder dem
zunächst belegenen, entrichtet werden kann, finden ebenmäßig auch auf die Erle-
gung des Rheinzolles Anwendung.
5) Wenn bei der zollpflichtigen Waarendurchfuhr in den unter Nr 3 bezeichneten Fahr-
zeugen auf dem Rhein, oder auf dem Rhein und der Mosel, ein Umschlag der
Waaren in den Häfen am Rhein eintritt, so wird der Rheinzoll nicht beim Ein-
gange, sondern nach der Wahl des Waarenführers, entweder erst beim Ausgange
an der letzten Rheinzollstelle, also abwärts bei dem Rheinzollamte zu Emmerich
und aufwärts bei dem Amte zu Coblenz, oder auch im Umladungsorte, falls dort
eine Rheinzollstelle vorhanden ist, erhoben.
6) Von Gegenständen, welche in den vorgedachten Fahrzeugen entweder
a) aus dem freien Verkehr des Inlandes stromabwärts über Emmerich ausgeführt, oder
b) bloß innerhalb Landes auf dem Rhein transportirt, oder aber
c) sey es
aa) unmittelbar vom Auslande, oder
bb) mit Vorbehalt des noch zu erledigenden Steueranspruchs, unter Steuerkon-
trolle aus zollvereinten Staaten,
mit der Bestimmung nach einem inländischen Orte eingeführt werden, wird ohne
Unterschied, ob die Erlegung der tarifmäßigen Landesabgaben von denselben gleich
beim Eingange an der Gränze oder aber erst am Orte der Ausladung erfolgt, kein
Rheinzoll erhoben.
Dieselbe Befreiung genießen Ruhrkohlen beim Ausgange über Emmerich aus-
(
)
nahmsweise ohne Rücksicht auf die Nationalität der Fahrzeuge, in welchen diese
Ausfuhr Statt findet.
Ebenso bleiben diejenigen Gegenstände, welche in den vorgedachten Fahrzeugen
aus dem freien Verkehr des Inlandes stromaufwärts über Coblenz ausgeführt
werden,
jedoch
mit
Ausnahme
der
notorisch
außerdeutschen
Erzeug-
nisse, von der Rheinzoll-Entrichtung befreit.
7) Ferner sind vom Rheinzolle befreit : alle im steuerlich freien Verkehr befindlichen
Gegenstände, mit Ausnahme der notorisch außerdeutschen Erzeugnisse, welche in
Fahrzeugen, wie solche unter Nr 3 , 5 und 6 bezeichnet worden, rheinabwärts aus
den oberhalb Coblenz belegenen Preußischen Landestheilen, aus den Königlich Baye-
rischen, Königlich Württembergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich
Hessischen Landen, und aus dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt ein- oder
durchgeführt werden.
8) Wenn bei der Waaren-Durchfuhr nur ein Theil der Preußischen Rheinstrecke be-
nutzt wird, sey es, daß die Waaren zu Lande eingehen und rheinwärts, jedoch in
den vorgedachten Fahrzeugen (Nr. 3, 5 und 6) ausgehen, oder daß die Einfuhr
stromwärts in den mehrerwähnten Fahrzeugen, die Ausfuhr aber auf Landwegen
erfolgt : so wird der Rheinzoll nur in den Fallen erhoben, in welchen der Waaren-
Eingang oder Ausgang auf Landwegen des linken Rheinufers Statt findet, und
zwar beim Ausgange stromwärts vom Ausgangsamte ; beim Ausgange landwärts
aber von dem Rheinzollamte im Hafenplatze.
9) Ladungen, welche rheinabwärts über Coblenz eingehen, und moselaufwärts über
Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein- und über Coblenz ausgehen, sind
für die Rheinstrecke vom Rheinzollamte zu Coblenz bis zur Mosel, vom Rheinzoll
frei.
Den betheiligten Oberbehörden bleibt die Feststellung der erforderlichen Kontrolle
zur Versicherung der Nationalität der Fahrzeuge und des sonstigen Ausweises
vorbehalten , an welche die Befreiungen unter III, N° 3 und 5 bis 8 geknüpft sind.
B. an der Mosel
an Schifffarts-Abgaben erhoben
a) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen , welche
über Trier ein- und ausgehen, zu dessen Ermäßigung jedoch der Finanzminister in
den geeigneten Fällen ermächtigt ist, nach folgenden Sätzen
(
)
(
277 )
Anmerkung.
Beladene Fahrzeuge, die über Trier ein- und über Coblenz ausgehen oder
kehrt, über Coblenz ein-, und über Trier ausgehen, sind von diesem Rekognitions-
gelde frei.
b) Der Mosel zoll von dem Bruttogewicht der Ladung, und zwar zum vollen
Satze
a) abwärts : bei dem Moselzollamte zu Trier.
b) aufwärts : bei dem Moselzollamte zu Co-
blenz.
Für den
Centner von
50 Kilogrammen.
Sgr.
Pf.
Macht für
den Preußischen.
Centner.
Sgr.
Pf.
7 42/100
4 31/100
Für folgende Artikel sind diese Sätze ermäßigt, und zwar
1) auf ein Viertel des Moselzolls für diejenigen Artikel, welche nur mit einem
Viertel des Rheinzolls belegt sind ;
2) auf ein Zwanzigstel des Moselzolls : für diejenigen Artikel, welche beim
Rheinzoll auch nur mit einem Zwanzigstel belegt sind.
3) Von Bau- und Nutzholz wird der Moselzoll nach kubischem Maaße erhoben, und
zwar vom Kubikmeter oder 32 346/1000 Preußischen Kubikfuß
aa) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-, Birn-, Apfel- und Kornelholz, — das
Dreifache der Sätze unter
b.,
bb) Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen- und anderes weiche
und harzige Holz, — das Ein- und einhalbfache der Sätze unter b.
4) Diejenigen Artikel, welche vom Rheinzoll frei sind, erlegen auch keinen Moselzoll.
5) Die besondern Befreiungen vom Rheinzoll finden in gleicher Art auch auf den
Moselzoll Anwendung.
Von einem Fahrzeuge, dessen Ladungsfähigkeit beträgt
in Centnern
zu 50 Kilogrammen.
50 und unter
»
»
»
»
1000 » » 1500
1500 und darüber
in Preußischen Lasten
zu 4000 Pfunden.
1 34/100 und unter 8 02/100
8,02
»
»
06,04
16,04 » » 26,73
26,73 » » 40,09
40,09 und darüber
Rthlr.
Sgr.
Beilage zur Nr. 21.
Zollcartel zwischen Preußen, Kurhessen, und dem Großherzogthum Hessen,
ferner Bayern und Würtemberg, sodann Sachsen einerseits, und den
zu dem Thüringischen Zoll- und Handels-Verein verbundenen Staaten
anderseits.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Kurprinz
und Mitregent von Hessen, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Hessen,
Ferner
Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König
von Würtemberg,
Sodann
Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Prinz Mit-
regent von Sachsen,
Einerseits,
und die bei dem Thüringischen Zoll-und Handelsvereine betheiligten Souveraine, näm-
lich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit dem Kur-
prinzen und Mitregenten von Hessen ;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Gise-
nach, Ihre Durchlauchten, die Herzöge von Sachsen Meiningen, Sachsen-
Altenburg u. Sachsen-Goburg-Gotha, imgleichen, Ihre Durchlauchten,die
Fürsten vonSchwarzburg-Sondershausen,Schwarzburg-Rudolstadt,Reufi-
Schleitz, Reuß-Greitz, und Neuß-Lobenstein und Ebersdorf,
Anderseits,
haben zu dem Zwecke, um sich durch gemeinschaftliche Maaßregeln in der Aufrechthal-
tung ihres Handels- und Zollsystems und Unterdrückung des gemeinschaftlichen Schleich-
handels zu unterstützen, Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesen als Bevollmäch-
tigte ernannt u, u. u.
Von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation ihrer Höfe, das
folgende Zoll-Cartel abgeschlossen worden ist.
Es sollen auf ihrem Gebiete Rottirungen, imgleichen solche Waaren-Nieder-
lagen, oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den Verdacht begründen,
daß sie zum Zwecke haben, Waaren, welche in den andern contrahirenden Staaten ver-
boten oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzu-
schwärzen.
Sie ist verboten auf den übrigen Punkten der
Linie.
Der Gouverneur Unsers Großherzogthums ist
mit der Ausführung des gegenwärtigen
Be-
schlusses beauftragt, welcher in das Verordnungs-
und Verwaltungsblatt eingerückt werden soll.
Haag, am 16. März 1842.
(Unterz.) W i l h e l m.
Für gleichlautende Ausfertigung,
Der Staatskanzler par intérim,
Von Blochausen.
ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL
du 16 mars 1842,
relatif à la sortie du minerai de fer par
les frontières du Grand-Duché.
(N° 1219. — I. G.)
Nous GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE Dieu
Roi DES PAYS - BAS, PRINCE D'ORANGE - NASSAU,
GRAND-DUC DE LUXEMBOURG , etc., etc., etc. ;
Vu le Tarif convenu avec les Etats de l'Union
douanière et commerciale de l'Allemagne, publié
en Notre Grand-Duché en vertu de Notre arrêté
du 24 février dernier, suivant lequel Nous Nous
sommes réservé la faculté de la libre sortie du mi-
nerai de fer par les frontières du Grand-Duché de
Luxembourg, et voulant faire usage de cette fa-
culté ;
Avons ordonné et ordonnons ce qui suit
ART. 1er.
La sortie du minerai de fer est autorisée vers la
Belgique et par les bureaux de la frontière belge.
ART. 2.
Elle demeure défendue dans les autres parties de
la ligne.
Le Gouverneur de Notre Grand-Duché est char-
gé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré
au Mémorial législatif et administratif.
La Haye, le 16 mars 1842.
(Signé) GUILLAUME.
Pour expédition conforme
Le Chancelier d'Etat par intérim,
DE
BLOCHAUSEN.
(
)
Königl.-Großh. Beschluß
vom 16. März 1842,
über den Werth des Franken in Preußischer
Münze.
(N° 1638. — 1842. — A.N.)
Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.,
Haben,
Nach Einsicht des Berichtes Unseres Gouver-
neurs ad interim des Großherzogthums und in
Ausführung des am 8. v. M. mit den Zollver-
ins-Staaten geschlossenen Vertrages,
Gutgefunden zu beschließen, wie folgt
Das Werthverhältniß der Niederländischen
Münzen zum Franken bleibt bestehen.
Die Behörden, Beamten oder Bediensteten aller kontrahirenden Staaten
sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz-
lichen Maaßregeln leisten, welche zur Verhütung , Entdeckung oder Bestrafung der Zoll-
Contraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kontrahirenden Staaten unter-
nommen worden oder begangen sind.
Unter Zoll-Kontraventionen werden hier und in allen folgenden Artikeln dieses Ver-
trages auch die Verletzung der von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr« oder
Ausfuhr Verbote, insbesondere auch der Verbote solcher Gegenstände, deren ausschließ-
lichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, so wie ferner auch diejenigen
Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt werden, welche nach
der besondern Verfassung einzelner Staaten, für den Uebergang von Waaren aus einem
Staate in einen andern vertragsmäßig angeordnet sind.
Der Gouverneur
des Großherzogthums ist
it der Ausführung des gegenwärtigen
Be-
schlusses beauftragt, welcher in das Verord-
nungsblatt eingerückt und abschriftlich der Rech-
ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL,
du 16 mars 1842,
portant fixation de la valeur du franc en
monnaie de Prusse.
(N° 1638. — 1842. — Ind. gén.)
Nous GUILLAUME II, par la grâce de Dieu,
Roi
DES P A Y S - B A S ,
PRINCE
D ' O R A N G E - N A S S A U ,
GRAND-DUC DE LUXEMBOURG, etc.,
etc.,
etc.,
Vu le rapport de Notre Gouverneur ad intérim du
Grand-Duché et en exécution du traité passé avec les
Etats de l'union douanière en date du 8 février dernier,
Avons trouvé bon d'arrêter ce qui suit
A R T .
1er.
La valeur à laquelle le franc sera reçu et donné à
partir du 1er avril de la présente année, dans toutes
les caisses publiques de Notre Grand-Duché, pour au-
tant qu'il s'agit des paiemens à faire en matière de
douanes, est fixée à huit silbergros de Prusse.
ART. 2.
Le rapport des monnaies des Pays-Bas au franc de-
meure tel qu'il est établi.
ART.
3.
Le Gouverneur du Grand-Duché est chargé de l'exé-
cution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial
législatif, et dont copie sera transmise à la chambre
Luxemburg. — Gedruckt bei J. Lamort.
(
)
nungskammer zugeschickt werden soll.
Haag, am 16. März 1842.
Unterz., Wilhelm.
Für gleichlautende Ausfertigung,
Der Staatskanzler ad interim,
Von Blochausen.
des comptes.
La Haye, le 16 mars 1842.
(Signé) GUILLAUME.
Pour expédition conforme
Le Chancelier d'Etat ad interim,
DE BLOCHAUSEN.
Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungs-
blatt am 22. März 1842.
Der General-Sekretär
Simons.
Inséré au Mémorial législatif et administratif
le 22 mars 1842.
Le Secrétaire-général
SlMONS.
Auch ohne besondere Aufforderung sind die Behörden, Beamten oder Be-
diensteten der contrahirenden Staaten verbunden, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden,
welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten
Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll - Contraventionen dienen können, und
jedenfalls die betreffenden Behörden dieses Staates von demjenigen in Kenntniß zu
setzen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen.
Den Zoll-Beamten und andern zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse ver-
pflichteten Bediensteten sämmtlicher contrahirenden Staaten wird hierdurch gestattet,
die Spuren begangener Zoll-Contraventionen
auch in das Gebiet der angränzenden
mitcontrahirenden Staaten, ohne Beschränkung auf eine gewisse Strecke zu verfolgen,
und es sollen, je nach der bestehenden Verfassung, die Orts-Obrigkeiten, Polizei, oder
Gerichts-Behörden in solchen Fallen auf mündlichen oder schriftlichen Antrag dieser Be-
amten oder Bediensteten, und unter deren Zuziehung, durch Haussuchungen, Beschlag-
nahmen, oder andere gesetzliche Maaßregeln des Thatbestandes sich gehörig versichern.
Auch soll auf den Antrag der regierenden Beamten oder Bediensteten bei dergleichen
Visitationen, Beschlagnahmen oder sonstigen Vorkehrungen ein Zoll-, Steuer- oder
Gefällsbeamter, oder Bediensteter desjenigen Staates, in dessen Gebiete Maaßregeln
dieser Art zur Ausführung kommen, zugezogen werden, falls ein solcher im Orte an-
wesend ist.
Bei Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein den ganzen Hergang vollständig
darstellendes Protokoll aufgenommen, und ein Exemplar desselben den requirirenden
Beamten oder Bediensteten eingehändigt, ein zweites Exemplar aber zu den Acten der
Behörde genommen werden, welche die Haussuchung angestellt hat.
In den Fallen, wo gegen Zoll-Contraventionen die Verhaftung gesetzlich
( 279 )
zuläßig ist, wird die Befugniß, den oder die Contravenienten anzuhalten, den verfol-
genden Beamten oder Bediensteten auch auf dem Gebiete der andern mitcontrahirenden
Staaten, jedoch unter der Bedingung eingeräumt, daß der Angehaltene an die nächste
Ortsbehörde desjenigen Staats überliefert werde, auf dessen Gebiete die Anhaltung
statt gefunden hat.
Wenn die Person des Contravenienten dem verfolgenden Beamten oder Bediensteten
bekannt, und die Beweisführung hinlänglich gesichert ist, so findet eine Anhaltung auf
fremdem Gebiete nicht statt.
Eine Auslieferung des Zoll-Contravenienten tritt in dem Falle nicht ein,
wenn sie Unterthanen desjenigen Staates sind, in dessen Gebiete sie angehalten worden
sind.
Im andern Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete
die Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition auszuliefern.
Nur dann, wenn dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines dritten der
contrahirenden Staaten sind, ist der letztere vorzugsweise berechtigt, die Auslieferung
zu verlangen, und daher zunächst von dem requirirten Staate zur Erklärung über die
Ausübung dieses Rechtes zu veranlassen.
Sämmtliche contrahirende Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und
die auf ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung
nicht nach Art. 7 verlangt wird, wegen der auf dem Gebiete eines andern der con-
trahirenden Staaten begangenen Zoll-Contraventionen oder ihrer Theilnahme an sel-
bigen, auf die von diesem Staate ergehenden Requisition eben so zur Untersuchung
und Bestrafung zu ziehen, als ob die Contravention auf eigenem Gebiete und gegen
die eigene Gesetzgebung begangen wäre.
Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher Art auch auf die mit den Contraven-
tionen concurrirenden gemeinen Verbrechen oder Vergehen, beispielsweise der Fälschung,
der Widersetzlichkeit gegen die Beamten oder Bediensteten, der körperlichen Verletzung, u.
Was solche Contraventionen betrifft, welche gegen die besondern Gesetze eines oder meh-
rerer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Gegenstände auch aus
andern der contrahirenden Staaten entweder gar nicht oder doch nur gegen Erlegung
einer vertragsmäßig bestimmten Abgabe Statt finden darf, oder die Ausfuhr gewisser
Gegenstände verboten ist : so werden diejenigen Staaten, in welchen für die entspre-
chende Bestrafung solcher Contraventionen etwa noch nicht vorgesehen sein sollte, ver-
anlassen, daß
1° Die Contraventionen gegen die in andern contrahirenden Staaten bestehenden
Ein- oder Ausfuhrverbote wenigstens mit einer dem zweifachen Weiche des Verbots-
widrig ein- oder ausgeführten Gegenstandes gleichkommenden Geldbuße.
2° Die Defraudationen der vertragsmäßig bestimmten Abgaben wenigstens mit einer
dem vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Gelbuße
bestraft werben.
(
)
In den nach Art. 8 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die
Feststellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten oder
Bediensteten desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Zollcontravention begangen
worden, dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der
inländischen Behörden, Beamten oder Bediensteten für Fälle gleicher Art in den Lan-
des gesetzen beigelegt ist.
Die festgesetzten Geldbußen und der Erlös aus den in Folge der Unter-
suchung und Verurtheilung in Beschlag genommenen und confiszirten Gegenständen
verbleiben demjenigen Staate, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, jedoch nach
Abzug des dem Denuncianten (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zustehenden Antheils,
der auch in dem Falle an letzteren verabfolgt werden soll, wenn dieser ein Beamter
oder Bediensteter eines andern der contrahirenden Staaten ist.
Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle sind dagegen, soweit sie von ihm bei-
getrieben werden können, jedesmal an die betreffende Behörde desjenigen Staates zu
übersenden, auf dessen Gebiete die Contravention begangen worden ist.
Art.
11.
Den sämmtlichen contrahirenden Staaten verbleibt die Befugniß, wegen
der in ihrem Gebiete verübten Zoll-Contraventionen, auch wenn die Uebertreter Un-
terthanen eines andern derselben sind , selbst die Untersuchung einzuleiten, Strafen fest-
zusetzen und solche beizutreiben, wenn der Angeschuldigte in ihrem Gebiete verhaftet
ist, jedenfalls sollen dem beeinträchtigten Staate, wenn er von dieser Befugniß keinen
Gebrauch macht, die etwa in Beschlag genommenen Effekten des Angeschuldigten so
lange verbleiben, bis von dem andern Staate, an welchen der Uebertreter ausgeliefert
worden, rechtskräftige Entscheidung erfolgt sein wird. Die Auslieferung solcher Effekten
kann selbst dann nur in soweit gefordert werden, als nicht auf deren Confiscation er-
kannt, oder der Erlös aus denselben nicht zur Berichtigung der verkürzten Abgaben
und daneben entstandenen Kosten erforderlich ist.
Ganz dasselbe tritt auch dann ein, wenn ohne Verhaftung des Angeschuldigten, Ef-
fekten desselben von dem Staate, in welchem er die Uebertretung begangen hat, in
Beschlag genommen worden sind.
Die bisher schon dem Zollsysteme der einen oder der andern der contrahi-
renden Staats-Regierungen entweder mit ihrem ganzen Landerbestande oder mit ein-
zelnen Theilen desselben beigetretenen Staaten sollen eingeladen werden, diesem Zoll-
Cartel sich anzuschließen.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläusig bis zum 1. Januar
1842 fetzgesetzt. Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor
deren Ablaufe nicht gekündigt, so soll derselbe auf zwölf Jahre und sofort von zwölf
Jahren zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen contrahirenden Höfe
vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs
Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen, Berlin den 11. Mai 1833. (Unterschriften.)
(
)
(
)
Königl.-Großherzogl. Beschluß
vom 16, März 1842,
in Betreff der Ausfuhr des Eisenerzes über die
Gränzen des Großherzogthums.
(Nr. 1219. — A. N.)
Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden. König
der
Niederlande,
Prinz
von
Oranien-Nas-
sau, Großherzog von Luxemburg, u, u, u.,
Haben
Nach Einsicht des in Uebereinstimmung mit
dem deutschen Zoll- und Handelsverein bestehen-
den, in Unserm Großherzogthum durch Unsern
Beschluß vom 24. Februar d. I. bekannt ge-
machten Zolltarifs, wornach wir Uns die Be-
fugniß der freien Ausfuhr des Eisenerzes über
die Gränzen des Großherzogthums Luxemburg
vorbehalten haben, und in der Absicht, von die-
ser Befugniß Gebrauch zu machen ;
Verordnet und verordnen wie folgt