Arrêté royal grand-ducal du 12 août 1885, por- tant approbation de différentes modifications au règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Table des dispositions (16)
Texte législatif (16 Articles)
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
JEUDI, 20 août
1885.
Donnerstag, 20. August 1885.
Arrêté royal grand-ducal du 12 août 1885, por-
tant approbation de différentes modifications
au règlement d'exploitation des chemins de fer
Guillaume-Luxembourg.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 7 de la convention du 11 juin 1872,
approuvée par la loi du 12 juillet suivant, con-
cernant l'exploitation des chemins de fer Guil-
laume-Luxembourg ;
Vu Notre arrêté du 14 juillet 1874, portant
publication du règlement d'exploitation pour
les dits chemins de fer, ainsi que Nos arrêtés
des 31 mai 1876, 17 février 1877, 5 février et
23 juin 1878, 25 août 1879, 28 juillet 1880,
14 juin et 7 septembre 1881, 4 mai 1882, 16
mai et 29 août 1883, 23 juillet 1884 et 6 mai
1885, portant publication de différentes modi-
fications au dit règlement ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Ministre d'État, pré-
sident du Gouvernement, et après délibération
du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Sont approuvées, sous le mérite de
la réserve insérée dans Nos arrêtés susvisés,
les modifications ci-après relatées, à introduire
au règlement d'exploitation des chemins de fer
Guillaume-Luxembourg
Königl.-Großh. Beschluß vom 12. August 1885,
wodurch verschiedene Abänderungen am Be-
triebs-Reglemente der Wilhelm-Luxemburg.
Eisenbahnen genehmigt werden.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom
11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12.
Juli desselben Jahres, den Betrieb der Wilhelm-
Luxemburg-Eisenbahnen betreffend;
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 14. Juli
1874, wodurch das Betriebs-Reglement benannter
Eisenbahnen veröffentlicht wird, sowie Unserer
Beschlüsse vom 31. Mai 1876, 17. Februar 1877,
5. Februar und 23. Juni 1878, 25. August 1879,
28. Juli 1880, 14. Juni und 7. September 1881,
4. Mai 1882, 16. Mai und 2!). August 1883,
23. Juli 1884 u. 6. Mai 1885, verschiedene Ab-
änderungen an besagtem Reglemente betreffend;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Prä-
sidenten der Regierung, und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Art.
1. Nachstehende Abänderungen an dem
Betriebs-Reglement der Wilhelm-Luxemburg-
Eisenbahnen sind, unter Beachtung des in Unsern
vorbezogenen Beschlüssen enthaltenen Vorbehaltes
genehmigt
des
N°. 52.
I —.In der Bestimmung unter A 3e des § 48 des Betriebs-Reglements sind die Worte
„namentlich Zündblättchen (amorces)" zu streichen und dafür zu setzen: „(wegen Zündbänder
und Zündblättchen —amorces —vergleiche Anlage D Nr. III a)".
ll. — Die Anlage D zum Betriebs-Reglement wird in den nachstehend bezeichneten Nummern
ergänzt und abgeändert wie folgt
A. Hinter Nr. III ist unter Nr. III a folgende Bestimmung einzuschalten
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr als 0,75 g
Zündmasse enthalten dürfen —in Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind
zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierum-
schlag zu verbinden.
2: Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten,
beide von nicht über 1,2 cbm Größe, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu ver-
packen, daß zwischen den Wänden des Behälters und feinem Inhalte ein Raum von mindestens
30 mm mit Sägespänen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung
oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterung ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Ab-
senders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte
Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Vorschriften
beigegeben werden.
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglau-
bigung der Unterschrift auszustellen.
B. Die Bestimmung 2 unter Nr. X erhält folgende Fassung
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein-
gefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf
oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas ge-
tränkt sein- Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 kg nicht übersteigen.
C. Die Nr. XXI erhält folgende Fassung
XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 14° R. ein specifisches
Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder bei einem Barometerstande von 760mm
nicht unter 21° C. entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum);
die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens
das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen u.);
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol,
Toluol,
Xylol,
Cumol u.) sowie
Mir-
banöl
(Nitrobenzol).
Die Vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen)
zur Verwendung kommen, nur befördert werden: entweder
a) in besonders guten dauerhaften Fässern, oder
d) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder
c) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen
fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten
Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial einge-
fütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf
oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt
sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 kg nicht übersteigen.
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort ausgeladen und
mit dem noch vorhandenen Inhalt für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansage-
verfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen
würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen
Gefäße,
in
welchen
diese
Stoffe
befördert
worden sind. Derartige Gefäße sind
stets als solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
6. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 und 2 dieser Nummer
aufgeführten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 haben oder daß das
Petroleum der im Eingange angeführten Bestimmung, betreffend den Entflammungspunkt, ent-
spricht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter
Nr. XXII Anwendung.
D. Hinter Nr. XXI ist folgende Bestimmung unter Nr. XXla einzuschalten
XXla. Petroleum, rohes und
gereinigtes,
Petroleumnaphta und Destillate
aus
Petroleum
und Petroleumnaphta, sofern diese
Stoffe
bei 14° R. ein
spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben
(Denzin,
Ligroin
und Putzöl).
Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen)
zur Verwendung kommen, nur befördert werden
entweder
a) in besonders guten dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen,
oder
,
c) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen
fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein-
gefütterten Körben und Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf
oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas ge-
tränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 kg nicht übersteigen.
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße-werden sofort ausgeladen und
mit dem noch vorhandenen Inhalt für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansage-
verfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen
würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen
Gefäße, i n welchen diese S t o f f e befördert worden sind. Derartige Gefäße sind
stets als solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXlX.
6. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf
Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rucken, sondern nur an den an den genannten
Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen in Sand einzubetten und an den
Wänden des Wagens, sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf
nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift
„Feuergefährlich" Zu versehen; an den Wagen, und zwar diese überragend, ist eine rothe weit-
hin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Vorsichtig rangiren" anzubringen.
9. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 dieser Nummer aufge-
führten Gegenstände bei 14° R. ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als
0,080 haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen
unter Nr. XXII Anwendung.
E. Die Nr. XXII erhält folgende Fassung
XXII. Petroleumäther,
(Gasolin,
Neolin
u.)
und ähnliche aus
Petroleum-
naphta
oder Braunkohlentheer bereitete leicht entzündliche Produkte, sofern
diese Stoffe bei 14° R. ein spezifisches Gewicht von 0,680 oder weniger haben.
Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden
entweder
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen,
oder
b) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften
33) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen
fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial ein-
gefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Nohr, Schilf
oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas ge-
tränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 kg nicht übersteigen.
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort ausgeladen und
mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft.
Arrêté royal grand-ducal du 13 août 1885, con-
cernant le tarif des correspondances télépho-
niques.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Paya-Bas, Prince
d'Orange-Nassau.,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Revu Noire arrêté du 17 décembre 1884,
concernant la création de réseaux téléphoni-
ques de l'État avec faculté de raccordement
pour les particuliers;
Notre Conseil d'État entendu;
Sur le rapport de Notre directeur général
des finances et après délibération du Gouver-
nement en conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Art. 1 e r. L'art. 6 de Notre arrêté susvisé du
Königl.-Großh. Beschluß vom 13. August 1885,
betreffend den Tarif der Telephon-Tele-
gramme.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 17. De-
cember 1884,
über die Errichtung von Staats-
Telephon-Linien, mit Befugniß des Anschlusses,
für Partikulare;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der
Finanzen, und nach Berathung der Regierung
im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Art. 6 Unseres obenerwähnten Be-
La chasse est ouverte à partir de
jeudi, 27 août courant, inclusivement.
Die Jagd ist von Donnerstag, den
27. August d. I . einschließlich an, eröffnet.
Notre Ministre d'Etat, président du
Gouvernement, est chargé de l'exécution du
présent arrêté.
Au Loo, le 12 août 1885.
GUILLAUME.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
Ed.
THILGES.
Unser Staatsminister, Präsident der
Regierung, ist mit der Ausführung gegenwärtigen
Beschlusses beauftragt.
I m Loo den 12. August 1885.
Wilhelm.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
E. T h i l g e s .
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansage-
Verfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen
würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Gefäße, in welchen
diese
Stoffe
befördert worden sind. Derartige Gesätze sind stets als solche zu dekla-
riren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
6. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf
Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten
Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen in Sand einzubetten und an den
Wänden des Wagens, sowie untereinander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf
nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander, erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift
Feuergefährlich" zu versehen; an den Wagen, und zwar diese überragend, ist eine rothe, weit-
hin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Vorsichtig rangiren" anzubringen.
Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XVI 4 Anwendung.
17 décembre 1884 est remplacé par les dispo-
sitions suivantes
Le prix de l'abonnement annuel est fixé
I . Pour toute ligne téléphonique sur tout le
territoire des communes dans lesquelles sera
établi un bureau téléphonique de raccordement
fr. 80.
Pour le calcul de la taxe, la gare centrale et
l'avenue de la gare centrale seront considérées
comme dépendant de la commune de Luxem-
bourg.
II. Dans les communes où il n'existe pas de
bureau téléphonique de raccordement, pour
toute ligne ayant une étendue
1° de moins de 1 ½ kilomètres, à .
2° pour chaque kilomètre en plus, à
fr. 100,
fr. 50.
III. Pour l'installation
1° d'un second appareil ou de plusieurs
appareils, par appareil,
à...
2° de toute sonnerie supplémentaire, à
fr. 25;
fr. 10.
schlusses vom 17. December 1884 ist durch nach-
stehende Bestimmungen ersetzt
Der jährliche Abonnementspreis ist festgestellt
I. Für jede Telephonleitung auf dem ganzen
Gebiete der Gemeinden, in welchen ein Anschluß-
Fernsprechamt errichtet wird, auf . .
Fr. 80.
Bei Berechnung der Gebühr wird der Central-
Bahnhof und die Central-Bahnhof-Avenue als
zur Gemeinde Luxemburg gehörend betrachtet.
II. I n den Gemeinden, wo kein Anschluß-
Fernsprechamt besteht, für jede Leitung auf einer
Strecke
1° von weniger als 1½ Kilometer, auf Fr. 100,
2° für jeden weiteren Kilometer, per Kilometer,
a u f . . .
Fr. 50.
IIl. Für Aufstellung
1° eines zweiten oder mehrerer Apparate, für
jeden
auf...
2' jedes weiteren Läutewerkes, auf.
Fr. 35;
Fr. 10.
Avis. — Administration de l'enregistrement et
des domaines.
Par arrêté royal grand-ducal du 5 août cou-
rant ont été nommés dans l'administration de
l'enregistrement et des domaines
1° receveur au bureau de l'enregistrement et
des domaines à Remich, M. Gustave Schumacher,
actuellement receveur au bureau de Clervaux;
2° receveur au bureau de Clervaux, M. Jean-
Bekanntmachung. — Einregistrirungs- und
Domänen-Verwaltung.
Durch Königl-Großh. Beschluß vom 5. August
d. I . sind in der Einregistrirungs- und Domä-
nen-Verwaltung ernannt worden
1° zum Einnehmer zu Remich, Hr. Gustav
Schumacher, Einnehmer zu Clerf;
2° zum Einnehmer zu Clerf, Hr. Johann Paul
Pour toute communication aux cabines télé-
phoniques ouvertes au public, il est perçu une
taxe de 25 centimes par conférence de cinq
minutes.
Noire directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Au Loo, le 13 août 1885.
GUILLAUME.
Pr le Directeur général des finances
Le Directeur général de la justice,
P. EYSCHEN.
Für jede Mittheilung in den dem Publikum
zugänglichen Fernsprech-Zimmern wird eine Ge-
bühr von 25 Centimen für jede Conferenz von
fünf Minuten erhoben.
Unser General-Director der Finanzen
ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Be-
schlusses beauftragt.
I m Loo den 13. August 1885.
Wilhelm.
Für den General-Director der Finanzen
Der General-Director der Justiz,
P. Eyschen.
Paul Clement, actuellement surnuméraire et
commis de la direction de l'enregistrement et
des domaines.
Luxembourg, le 11 août 1885.
Pour le Directeur général des finances
Le Directeur général de la justice,
P.
EYSCHEN.
Arrêté du 20 août 1885, fixant l'ouverture
de la chasse.
L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR;
Vu les art. 11 et 13 de la loi du 19 mai 1885,
sur la chasse;
Sur le rapport de M. l'inspecteur des eaux
et forêts;
Arrête
La disposition qui précède ne s'ap-
plique pas à la chasse au chien courant, laquelle
n'est ouverte qu'à partir du 15 septembre, pro-
chain inclusivement.
Obige Bestimmung bezieht sich jedoch
nicht auf die Jagd mit Jagdhunden deren Er-
öffnung erst vom nächstkünftigen 15. September
einschließlich ab stattfindet.
La chasse est interdite lorsque la
neige permet de suivre le gibier à la piste,
même sur une partie seulement du sol d'une
commune.
Toutefois, il est permis provisoirement, même
en temps de neige, d'exercer, dans les bois, la
chasse de toute espèce de gibier, et le long des
cours d'eau, dans les marais et sur les étangs,
celle du gibier d'eau et de marais seulement.
Wenn der Schnee erlaubt, die Spur
des Wildes, es sei auch nur auf einem Theile
des Bodens einer Gemeinde, zu verfolgen, so ist
die Jagd untersagt.
Jedoch ist sogar bei Schneewetter die Aus-
übung der Jagd, in den Waldungen, auf alle
Arten Wild, und die Flüsse entlang, in den
Sümpfen und auf den Weihern nur auf Wasser-
oder Sumpfmild vorläufig erlaubt.
Les dispositions de l'art. 3 ci-dessus
ne préjudicient en rien au droit réservé au
Gouvernement par l'art. 13 de la dite loi, d'in-
terdire complètement la chasse en temps de
neige.
Die Bestimmungen voran steh enden
Art. 3 Verhindern die Regierung keineswegs von
dem ihr gemäß Art. 13 des erwähnten Gesetzes
zuständigen Rechte, die Jagd bei Schneewetter
gänzlich zu schließen, Gebrauch zu machen.
A r t . 5. Gegenwärtiger Beschluß soll in's
„Memorial" eingerückt und außerdem in den
Städten und Gemeinden des Landes bekannt ge-
macht und angeschlagen werden.
Luxemburg, den 20. August 1885.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen...
Mischelfrucht...
Roggen...
Gerste...
Spelz...
Heidekorn...
Hafer...
Erbsen...
Bohnen...
Linsen...
Kartoffeln...
Weizen-Mehl...
Mischel-Mehl...
Roggen-Mehl...
Geschälte Gerste...
Butter...
Eier...
Heu...
Stroh...
Buchenholz...
Eichenholz...
Weichholz...
Ochsenfleisch...
Kuh-od. Rindfleisch
Kalbfleisch...
Hammelfleisch...
Schweinefleisch...
d. geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
18 70
17 70
15 60
14 70
10 07
15 00
21 00
21 00
6 15
0 50
0 45
0 40
0 90
2 20
0 75
6 80
5 80
13 00
9 00
1 70
1 80
1 40
1 80
1 70
2 05
Die-
kirch.
19 00
18 00
16 00
8 75
0 40
0 38
1 80
0 60
1 40
1 30
1 40
1 50
Wilch.
15 00
8 27
2 68
0 45
0 34
0 28
1 80
0 60
1 50
1 40
1 15
1 80
1 35
Ettel-
brück.
19 80
18 00
15 50
8 00
3 00
0 45
0 36
0 30
2 00
0 70
1 50
1 30
1 40
2 00
Echter -nach.
20 80
19 09
17 00
15 00
8 50
18 00
0 40
0 34
1 92
0 76
1 42
1 23
1 60
1 40
Remich
18 25
16 75
7 25
5 00
0 38
0 34
2 20
0 70
14 00
11 00
1 20
1 20
1 80
Mersch.
2 40
0 70
1 50
1 40
1 40
Greven
macher.
5 00
0 40
0 34
2 00
0 65
1 40
1 20
1 60
1 40
Esch-
a. d.A.
18 75
17 75
15 25
9 00
4 00
0 45
0 38
2 00
0 75
1 50
1 30
1 40
1 80
1 45
1 90
Luxembourg. — Imp. de la cour V. Bück.
Marktpreise- — 1. Hälfte des Monats Juli 1885.
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial; il sera en outre publié et affiché dans
toutes les villes et communes du pays.
Luxembourg, le 20 août 1885.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Elemen, Supernumerar und Commis der Di-
rektion.
Luxemburg den 11. August 1385.
Für den General-Director der Finanzen
Der General-Director der Justiz,
P. Eyschen.
Beschluß vom 20. August 1885, die Eröffnung
der Jagd betreffend.
Der
General-Director
des
Innern;
Nach Einsicht der Art. 11 und 13 des Gesetzes
vom 19. Mai 1885 über die Jagd;
Auf den Bericht des Inspectors der Gewässer
und Forsten;
Beschließt