und der allgemeinen Verwaltung.
Table des dispositions (13)
Texte législatif (13 Articles)
Memorial
des
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung,
und der allgemeinen Verwaltung.
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
N° 25.
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES LÉGISLATIFS
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.
Dinstag, 10. December 1861.
MARDI, 10 décembre 1861.
Königl.-Großh. Beschluß vom 23. November
1861,
betreffend den Vertrag zur Regelung
der Verhältnisse des Anschlusses und des
Betriebes der Eisenbahn von Luxemburg
nach Trier-Saarbrücken.
Wir
Wilhelm
III,
von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u
Nach Einsicht des am 16. September 1861
zwischen den Bevollmächtigten des Großherzogthums
und Preußens zu Berlin abgeschlossenen Vertrages
zur Regelung der Verhältnisse des Anschlusses
und des Betriebes der Eisenbahn von Luxemburg
nach Trier-Saarbrücken;
Nach Einsicht der am darauffolgenden 16. Oc-
tober zu Berlin ausgewechselten Ratifications-Ur-
künden besagten Vertrages;
Nach Einsicht der darauf bezüglichen Berathung
des Verwaltungsrathes der Königlich-Großherzog-
lichen Gesellschaft der Wilhelm-Luxemburger Eisen-
bahnen vom 5. September des nämlichen Jahres;
Auf den Bericht
Unseres Staatsministers,
Präsidenten der Regierung, und nach Einsicht
der jenem Berichte beigefügten Conseils-Berathung
der Regierung
Arrêté royal grand-ducal du 23 novembre 1861,
concernant la convention pour le règlement
des conditions de jonction et d'exploitation
du chemin de fer entre Luxembourg et Trèves-
Sarrebruck.
Nous
GUILLAUME
III, par la grâce de Dieu,
Roi
des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc;
Vu la convention pour le règlement des condi-
tions de jonction et d'exploitation de la voie ferrée
entre Luxembourg et Trèves-Sarrebruck, conclue
à Berlin sous la date du 16 septembre 1861 entre
les plénipotentiaires du Grand-Duché et de la
Prusse;
Vu les lettres de ratification de cette convention
échangées à Berlin le 16 octobre suivant;
Vu la délibération y relative du conseil d'admi-
nistration de ta Société royale grand-ducale des
chemins de fer Guillaume-Luxembourg, en date
du 5 septembre de la même année;
Sur le rapport de notre Ministre d'État, Prési-
dent du Gouvernement, et vu la délibération y
annexée prise par le Gouvernement en conseil;
Großherzogthums Luxemburg.
I.
Haben beschloffen und beschließen
Der vorerwähnte Vertrag soll ins „Memorial"
des Großherzoglhums eingerückt werden, um von
allen, die es betrifft, vollzogen und befolgt zu
werden.
La convention susmentionnée sera insérée au
Mémorial du Grand-Duché, pour être exécutée
et observée par tous ceux que la chose concerne.
Unser Staatsminister, Präsident Der Regie-
rung, ist zu Unserm Bevollmächtigten ernannt,
um in Unserm Namen die am Dinstag den 15.
October letzthin eröffnete, ordentliche Session der
Ständeversammlung zu schließen.
Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-
ment, est nommé Notre fondé de pouvoir à l'éffet
de clore, en Notre Nom, la session ordinaire de
l'Assemblée des Étals qui a été ouverte le mardi
15 octobre dernier.
Die Ständeversammlung ist zu einer am Dins-
tag den 10. December 1861 zu eröffnenden außer-
ordentlichen Session einberufen, um die Abstim-
mung über die Gesetzvorlagen der Büdgets von
1862 fortzusetzen und zu vollenden.
L'Assemblée des États est convoquée en session
extraordinaire qui s'ouvrira le mardi, 10 décem-
bre 1861, à l'effet de procéder à l'achèvement du
vote sur les projets de loi des budgets pour 1862.
Unser Staatsminister, Präsident der Regierung,
ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Walferdingen, den 23. November 1861.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der Staatsminister,
Präsid. der Regierung,
Baron V. de Tornaco.
Avons arrêté et arrêtons
Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-
ment, est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Walferdange, le 23 novembre 1861.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
Baron V. DE TORNACO.
Nachdem Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, und Seine
Majestät der König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, Ihren Unterthanen die Vortheile
zu sichern, welche aus einer Eisenbahn-Verbindung zwischen beiden Staaten hervorgehen werden,
in Ihren Gebieten eine Eisenbahn von Saarbrücken im Saarthal entlang und von Trier das
Moselthal hinauf, und beziehungsweise entgegenkommend von der Stadt Luxemburg bis zur Preußisch-
Luxemburgischen Landesgrenze haben herstellen lassen, welche diese Grenze zwischen Igel und Was-
serbillig überschreitet, sich auf der einen Seite an die Eisenbahn von Saarbrücken nach Binger-
brück und auf der andern an die von Luxemburg nach Arlon und Metz anschließt, — sind Behufs
Abschließung eines, die Verhältnisse dieser Eisenbahn-Verbindung regelnden Vertrages zu Bevoll-
mächtigten ernannt worden
1) von Seiten Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg,
Allerhöchst Ihr Regierungs-Commissär für die Eisenbahnen Wilhelm
Augustin,
2) von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen, Allerhöchst Ihr Geheimer Regie-
rungs-Rath Arnold Albert Maybach.
Dieselben sind nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Allerhöchsten
Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratification über folgende Punkte übereingekommen.
Bertrag vom 16. September 1861.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart.
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
Rücksichtlich des Anschlußpunktes beider Bahnen, so wie der Verbindung derselben im Planum
und im Profil, desgleichen rücksichtlich des Baues der Brücke über den Sauerfluß, hat es bei der
unterm 34. Mai 1859 getroffenen Vereinbarung sein Bewenden.
Alle anderen, die Speciallinie der Bahn, sowie die Wahl der Stationsorte im Inneren eines
jeden Gebietes betreffenden Bestimmungen bleiben einem jeden der vertragschließenden Theile vor-
behalten.
Artikel 2.
Es bewendet bei der in beiden Gebieten auf vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen
Maaßes im Lichten der Schienen angenommenen Spurweite.
Auch im Übrigen sollen die fraglichen Eisenbahnen mit ihrem Zubehör und Transport-Material
stets so beschaffen sein, daß die Locomotiven und Wagen nicht nur einzeln, sondern auch in gan-
zen Zügen von einer Bahn zur andern direct übergehen können.
Die contrahirenden hohen Regierungen werden dahin wirken, daß der directe Verkehr von einer
Bahn zur andern möglichst erleichtert wird.
Artikel 3.
Die Grunderwerbungen und die Kunstbauwerke sind sogleich für ein Doppelgeleis bewirkt und
ausgeführt, die Herstellung des zweiten Geleises kann aber bis dahin ausgesetzt bleiben, daß das
Bedürfniß dazu von den betreffenden Regierungen allerkannt wird.
Artikel 4.
In Ermangelung anderweiter Vereinbarung soll der Betriebswechsel auf dem bei Wasserbillig
errichteten Bahnhofe stattfinden. Die Luxemburgische Eisenbahn-Gesellschaft wird für diesen Zweck
der Preußischen Eisenbahn-Verwaltung auf deren Erfordern in diesem Bahnhofe die zum gereglten
Betriebe, zur Unterbringung der Locomotiven und Waggons, desgleichen des Dienstpersonals er-
forderlichen Localitäten einräumen und beziehungsweise herstellen.
Die Strecke von der Grenze bis einschließlich des mitzubenutzenden Bahnhofs Wasserbillig wird
alsdann der Königlich-Preußischen Eisenbahn-Verwaltung zur selbstständigen Benutzung überlassen.
Die Regelung der auf- den Betriebswechsel wie auf die Benutzung der der Luxemburgischen Ei-
senbahn-Gesellschaft gehörigen Anlagen durch die Königlich-Preußische Eisenbahn-Verwaltung be-
züglichen Detailfragen und der in Folge dieses Verhältnisses zu entrichtenden Vergütungen wird
einem besondern Übereinkommen vorbehalten.
Sofern es im Interesse des Verkehrs und des Bahnbetriebs für angemessen erachtet wird, die Lu-
xemburgischen Züge vollständig bis zu dem Kartenpunkte der Saarbrücken-Trierer Eisenbahn oder
aber die Preußischen Züge über Wasserbillig hinaus durchgehen zu lassen, erfolgt die Regelung
der hierauf bezüglichen Verhältnisse durch ein besonderes Übereinkommen.
A r t i k e l 1.
Es soll für die Signale und alle Einzelnheiten des Betriebes auf der gemäß Artikel 4 zu bestim-
menden Wechselstation von den Verwaltungen der beiden Eisenbahnen unter Genehmigung der
betreffenden Landesbehörden ein gleichförmiges Reglement vereinbart werden.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im vorgedachten Artikel ist man in Ansehung der Fahr-
zeuge, einschließlich der Dampfwagen darüber einverstanden, daß die von einer der contrahirenden
Regierungen veranlaßte Prüfung genügt, um dieselben auch im Gebiete des andern Staates zu-
zulassen.
Artikel 6.
Diejenigen Bediensteten, welche bei Ausführung des Artikels 4 von einer Eisenbahn-Verwaltung
im Gebiete der andern hohen Negierung angestellt werden möchten, scheiden dadurch nicht aus
ihrem Unterthanen-Verbande, find auch ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich
ihrer Disciplin nur der Anstellungsbehörde, im Üebrigen aber den Gesetzen und Behörden des
Ortes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen .
Artikel 7.
Die beiden Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Fahrten auf der Saarbrücken-
Trier-Luxemburger Eisenbahn dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend eingerichtet werden. Täglich
sollen in beiden Richtungen mindestens zwei Züge mit Personen-Beförderung verkehren, um den
thunlichsten Anschluß, einerseits an die Hauptzüge der in Luxemburg anschließenden Bahnen, an-
drerseits an die Züge zwischen Trier beziehungsweise Saarbrücken und Bingerbrück zu ermitteln.
Artikel 8.
Es wird einen Gegenstand angelegentlicher Sorge der beiden Regierungen bilden, daß zur Be-
förderung der beiderseitigen Verkehrs-Interessen der Tarif für Personell und Güter, insbesondere
für Kohlen, Coaks und Erze zwischen den Stationen der ganzen Saarbrücker Staatsbahn und
denjenigen der Luxemburger Eisenbahnen möglichst niedrig gestellt werde. Es soll nach Kräften
dahin gewirkt werden, daß die Tarife auf der Linie von Luxemburg zur Preußischen Grenze nach
Person, resp. Centner und Meile, niemals höher gestellt werden, als die Tarife aus den Bahn-
strecken von Luxemburg nach Arlon und nach der französischen Grenze.
Beide hohen contrahirenden Regierungen übernehmen, jede für ihr Gebiet, die Gewähr dafür,
daß jede Beförderung auf allen vorgedachten Bahnen — auch im Transitverkehr — nur nach den
publicirten Tarifen ausgeführt werde. Sie werden dahin zu wirken suchen, daß die Transporte —
unbeschadet einet anderweiten freien Disposition der Versender — naturgemäß auf dem kürzesten
resp. billigsten Wege nach ihrem Bestimmungsorte befördert werden.
Artikel 9.
Es soll bei der Benutzung der im vorstehenden Artikel gedachten Eisenbahnen, sowohl in Be-
treff der Beförderungs-Preise, als der Zeit der Abfertigung zwischen den Bewohnern der beiden
Staaten kein Unterschied gemacht, namentlich sollen die aus dem Gebiete eines Staates in das
Gebiet des andern Staates übergehenden Transporte in Beziehung auf die Abfertigung, wie
rücksichtlich der Besörderungspreise nicht weniger günstig behandelt werden, als die aus dem be-
effenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden. Transporte.
Artikel 5.
Beide Regierungen find darüber einverstanden, daß die wegen Handhabung der Paß- und
Fremden-Polizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn theils schon bestehenden, theils noch zu verab-
redenden Bestimmungen auch auf die hier in Rede stehenden Eisenbahnen Anwendung finden sollen.
Artikel 11.
Die hohen vertragenden Theile werden in Betreff der besondern Veränderungen, welche die
neue Verbindung in dem Betriebe der Posten und Telegraphen herbeiführen wird, eine nähere Ver-
einbarung treffen.
Artikel 12.
Hinsichtlich der Benutzung der Bahnstrecke von Saarbrücken resp. Trier bis Luxemburg zu
Zwecken der Militair-Verwaltung ist mall über folgende Punkte
übereingekommen
1. Für alle Transporte von Militär-Personen oder
Militair-Effecten, welche für Rechnung
der Königlich-Preußischen oder Großherzoglich Luxemburgischen Militair-Verwaltung bewirkt wer-
den, wird den beiderseitigen Militär-Verwaltungen hinsichtlich der Beförderungspreise völlige
Gleichstellung zugesichert.
2. Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Umstände auf An-
ordnung der Königlich-Preußischen oder der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung größere
Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten, so liegt den Eisenbahn-
Verwaltungen die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs- und
Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militair-Effecten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen
zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche
Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fort-
zusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und soweit thunlich, hierzu
in Stand zu setzen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonal
der betreffenden Eisenbahn-Verwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt un-
bedingt Folge zu leisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahn-Verwaltungen zu entrichtenden Fahrgeldes tritt wie unter 1
Gleichstellung der beiderseitigen Militair-Verwaltungen ein.
Artikel 13.
In allen Fällen, in welchen die Eisenbahn-Verwaltungen des einen und des andern Staates
über die verschiedenen in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Punkte und überhaupt über
die, den Zusammenhang des Betriebes zwischen beiden Eisenbahnen und das Gedeihen des Transit-
Verkehres sichernden Mittel sich nicht sollten einigen können, werden die Regierungen vermittelnd
eintreten, und sich über alle zu ergreifenden Maßregeln verständigen. Zu dem Ende werden die
beiden hohen contrahirenden Regierungen beständige Commissarien ernennen, welche gegenseitig
ins Benehmen zu treten haben.
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag wird den hohen contrahirenden Regierungen alsbald zur landesherr-
Artikel 10.
lichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications-
Urkunden spätestens innerhalb vier Wochen vom Tage der Unterzeichnung abgerechnet, in Berlin
bewirkt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen Berlin den 16. September 1961.
(g.) G. Augustin.
(L. S.)
Königl-Großh
Beschluß vom 7 December
18661,
den Schluß der ordentlichen Ses-
sion der Ständeversammlung betreffend.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden Kö-
nig der Niederlande, Prinz von Oranien.Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.
Nach Einsicht des Art. 72 der Verfassung;
Auf den Bericht Unserer Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser Staatsminister, Präsident der Regie-
rung, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg den 7. December 1861.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Baron V. de Tornaco.
Arrêté royal grand-ducal du 7 décembre 1861,
concernant la clôture de la session ordinaire
de l'Assemblée des États.
Nous
GUILLAUME
III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu l'art. 72 de la Constitution;
Sur le rapport de Nuire Gouvernement réunies
Conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Ministre d'État, Président du Gouverne-
ment, est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Luxembourg, le 7 décembre 1861.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Minisire d'État,
Président du Gouvernement,
Baron V. DE TORNACO.
(g.) Arnold Albert Maybach.
(L. S.)
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart.
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
durch welchen die Ständeversamm-
lung zu einer außerordentlichen Session
einberufen wird.
Wir
Wilhelm
lll,
von Gottes
Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 72 der Verfassung;
Auf den Bericht Unserer Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser Staatsminister, Präsident der Regie-
rung, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg den 7. December 1861.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Baron V. de Tornaco.
Arrêté royal grand-ducal du 7 décembre 1861.
portant convocation de l'Assemblée des États en
session extraordinaire.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu l'art. 72 de la Constitution;
Sur le rapport de Notre Gouvernement réuni
en Conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Ministre d'État, Président du Gouver-
nement, est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 7 décembre 1861.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant- Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Ministre d'État, Prési-
dent du Gouvernement,
Baron V. DE TORNACO.
Kônigl.-Großh. Beschluß vom 7 December
1861, die Eröffnung der außerordentlichen
Session der Ständeversammlung betreffend.
Wir
Wilhelm
III,
von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 72 der Verfassung;
Arrêté royal grand-ducal du 7 décembre 1861,
concernant l'ouverture de la session extraordi-
naire de l'Assemblée des États.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau
Grand-Duc de Luxembourg, etc.,etc.,etc.
Vu l'art. 72 de la Constitution;
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart.
Auf den Bericht Unserer Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und
beschließen
Wir geben Unserm Staatsminister, Prâsiden-
ten der Regierung, Vollmacht, in Unserm Na-
men die außerordentliche Session, welche am
Dinstag 10. December 1861 aufangen soll, zu
eröffnen.
Unser erwähnter Staatsminister ist mit der Voll-
ziehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.
Luxemburg den 7. December 1861.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Baron V. de Tornaco.
Durch den Prinzen
Der Secretär,
G. d'Olimart,
Sur le rapport de Notre Gouvernement réuni en
conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Nous donnons à Notre Ministre d'État, Prési-
dent du Gouvernement, plein pouvoir pour ouvrir,
en Notre Nom, la session extraordinaire dont le
commencement est fixé au mardi, 10 décembre
1861.
Notre Ministre d'État susdit est chargé de l'ex-
écution du présent arrêté.
Luxembourg, le 7 décembre 1861.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Ministre d'État, Prési-
dent du Gouvernement,
Bar. V. DE TORNACO.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
Par le Prince
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.