Loi du 5 mars 1906, autorisant l'aliénation ou l'échange de deux parcelles domaniales à Ettel- bruck.
Texte législatif (2 Articles)
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Vendredi, 9 mars 1906.
N° 12.
Freitag, 9. März 1906.
Loi du 5 mars 1906, autorisant l'aliénation ou
l'échange de deux parcelles domaniales à Ettel-
bruck.
Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc , etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés;
Vu la décision de la Chambre des députés,
du 5 décembre 1905, et celle du Conseil d'Etat,
du 23 du même mois, portant qu'il n'y a pas
lieu à second vote;
Avons ordonné et ordonnons
Est autorisée l'aliénation,
même par voie d échange
1° d'un pré appartenant à l'Etat, sis commune
d'Ettelbruck, lieu dit « im untersten Teich »,
inscrit sous le n° 1445/788 du cadastre, d'une
contenance de 4 a. 50 ca ;
2° d'un jardin appartenant à l'État, sis mêmes
commune et lieu dit, inscrit sous le n° 1445/1264
du cadastre, d'une contenance de 3 a. 80 ca.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Château, de Hohenbourg le 5 mars 1906.
GUILLAUME.
Le Directeur genéral
des finances,
M . MONGENAST.
Gesetz vom 5. März 1906, wodurch die Entäuße-
rung oder der Umtausch von zwei Nomanial-
parzellen zu Ettelbrück gestattet wird.
Wir
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u.. u., u. ;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
netenkammer vom 5. Dezember 1905 und der-
jenigen des Staatsrathes vom 23. dess. Mts.,
wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen
wird;
Haben verordnet und verordnen
Einziger Artikel. Die Veräußerung, auch auf
dem Tauschwege, folgender, dem Staate gehören-
der Parzellen, ist gestattet
1° eine in der Gemeinde Ettelbrück, Ort ge-
nannt „im untersten Teich", gelegene Wiese,
Kataster Nr. 1445/788, von einem Flächeninhalt
von 4 Ares 50 Centiares;
2° ein auf demselben Banne und derselben
Flur gelegener Garten, Kataster Nr. 1445/1264,
von einem Flächeninhalt von 3 Ares 80 Centimes.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Schloß Hohenburg, den 5. März 1906.
Wilhelm,
Der General-Director,
der Finanzen,
M.
Mongenast.
DU
Avis. — Marchés.
Par arrêté grand-ducal du 3 mars ct., I'admi-
nistration communale de Hollerich a été auto-
risée à faire tenir dans cette commune le
vendredi de chaque semaine deux marchés
d'approvisionnement, l'un à Hollerich, l'autre
à Bonnevoie.
Luxembourg, le 6 mars 1906,
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Markte.
Durch Großh. Beschluß vom 3. März c. ist
die Gemeindeverwaltung von Hollerich ermächtigt
worden, in dieser Gemeinde am Freitag einer
jeden Woche zwei Wochenmärkte abzuhalten, einen
zu Hollerich, den anderen zu Bonneweg
Luxemburg, den 6. März 1906.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Als Nachtrag zu der Anleitung für die Zollabfertigung (s. die Bekanntmachung vom 24. v. Mts.
Memorial S. 139) ist eine
GerstenzoIlordnung
herausgegeben
worden. Dieselbe ist nach-
stehend abgedruckt.
Luxemburg, den 2. März 1906.
Der General-Director der Finanzen,
M.
Mongenast.
I. Allgemeine Grundsätze.
§ 1. Als Grundlage für die Unterscheidung der Malz-
gerste von anderer Gerste im Sinne der Vorschriften im
§ 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes und der zu Nr. 5 des
Zolltarifs vertragsmässig getroffenen Vereinbarungen dient
das Gewicht eines Hektoliters der zur Abfertigung ge-
stellten Ware, ermittelt an einer reinen, ungemischten,
grannenlosen Probe (§§ 5 bis 10). Das Ergebnis der Er-
mittelung (§§ 11 bis 13) ist für die Zollbehandlung mass-
gebend, soweit nicht nachstehend Ausnahmen vorgesehen
sind.
Das Hektolitergewicht entscheidet nicht, soweit Gerste
entweder ihrer besonderen Beschaffenheit nach zur Malz-
bereitung geeignet oder tatsächlich hierzu bestimmt ist
(§ 15). Ebenso bleibt das Hektolitergewicht in denjenigen
Fällen ausser Betracht, in welchen nach Massgabe der
nachstehenden Bestimmungen der Nachweis erbracht
wird, dass Gerste zur Malzbereitung ungeeignet ist (§§ 14
bis 16) oder tatsächlich hierzu nicht verwendet wird
(§§ 14, 17 bis 19).
Unter Malzbereitung im Sinne dieser Bestimmungen ist
die Herstellung von Malz zur Brauerei und Malzwarener-
zeugung zu verstehen.
Bei Eingängen in Einzelmengen bis zu 5 kg Robgewicht
entscheiden die Abfertigungsbeamten nach freiem Er-
messen über den anzuwendenden Zollsatz.
§ 2. Ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Hektoliter-
gewichtsermittelung ist die Zollbehörde befugt, bei Gerste,
deren Verzollung als Malzgerste von dem Zollpflichtigen
abgelehnt wird, die Möglichkeit ihrer Verwendung zur
Malzbereilung nötigenfalls durch Unbrauchbarmachung
auszuschliessen (§ 3 Abs. 1).
Die Bestimmung darüber, ob eine solche Unbrauchbar-
machung stattzufinden bat, ist gegebenenfalls von dem
Vorstande derjenigen Zollstelle zu treffen, welche die
Hektolitergewichtsermittelung bewirkt hat. Die bezüg-
liche Anordnung kann von einer etwa weiter mit der
Abfertigung der Gerste befassten Zollstelle nicht bean-
standet werden.
§ 3. Die Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbe-
reitung kann in den dafür in Frage kommenden Fällen
(§ 4 Abs. 6, §§ 11, 12, 13, 20) erfolgen durch Anschroten,
Anquetschen, Spitzen, Brechen oder Einschneiden.
Die Wirkung muss entweder in einer mindestens etwa
ein Drittel der Körner treffenden Zerstörung der Keim-
kraft oder in einer äusserlich wahrnehmbaren Verletzung
von mindestens etwa der Hälfte der Körner bestehen,
welche stark genug ist, die vorteilhafte Verwendung der-
artig behandelter Gerste zur Malzbereitung auszuschlies-
sen. Doch soll durch das angewendete Verfahren die
Versendungs- und Lagerfähigkeit der Gerste und ihre
Verwendbarkeit zu anderen Zwecken als zur Malzberei-
tung so wenig als möglich beeinträchtigt werden. Auch
ist die Einwirkung auf die Gerste nicht über dasjenige
Mass hinaus zu erstrecken, welches genügt, um den dabei
verfolgten Zweck zu erreichen. Soweit nur ein Teil der
Gerstenzollordnung.
Körner durch das angewendete Verfahren betroffen wird,
muss eine nachträgliche lohnende Aussonderung der
keimunfähig gemachten oder verletzten Körner unaus-
führbar sein.
Welchem Verfahren die Gerste im Einzelfalle zu unter-
werfen ist, regelt sich, abgesehen von den im § 4 Abs. 6
vorgesehenen Fällen, für die einzelnen zuständigen Zoll-
stellen nach den bei ihnen nach Massgabe der örtlichen
Verhältnisse getroffenen Einrichtungen.
Die Unbrauchbarmachung ist amtlich zu überwachen.
§ 4. Die Einfuhr von Gerste gegen Angebot des allge-
meinen Zollsatzes von 7 Mk. für 1 dz oder des vertrags-
massigen Zollsatzes von 4 Mk. für 1 dz sowie die Ein-
fuhr in Einzelsendungen bis zu 5 kg Rohgewicht unter-
liegt hinsichtlich der Zuständigkeit der Zollstellen beson-
deren Beschränkungen und Bedingungen nicht.
Gerste, bezüglich welcher der Einbringer nach Mass-
gabe der §§ 14 bis 19 den Nachweis führt, dass sie zur
Matebereitung ungeeignet ist, oder dass sie zu anderen
Zwecken Verwendung findet, kann ebenfalls bei allen an
sich zuständigen Zollstellen abgefertigt werden. Die
obersten Landesfinanzbehörden können jedoch die Vor-
nahme der Keimprobe (§ 16 Abs. 2) auf bestimmte Zoll-
stellen beschränken.
Gerste, bei welcher die Voraussetzungen weder des
ersten noch des zweiten Absatzes zutreffen und bezüglich
deren daher die Feststellung des Hektolitergewichts sei-
tens der Zollbehörde erforderlich ist, darf nur bei den-
jenigen Zollstellen abgefertigt werden, welchen diese Be-
fugnis sowie die zur Ausstellung von Begleitscheinen I
über Gerste von der obersten Landesfinanzbehörde beson-
ders beigelegt ist.
Die amtliche Unbrauchbarmachung von Gerste zur
Malzbereitung findet nur bei den hierzu besonders er-
mächtigten Stellen statt (Anlage A).
Wird Gerste bei einer anderen als den im Abs 3 oder
4 bezeichneten Stellen zur Abfertigung gestellt, und er-
achtet diese Stelle, soweit sie zur Ermittelung des Hekto-
litergewichts nicht befugt ist, eine solche Ermittelung,
oder soweit sie zur Unbrauchbarmachung von Gerste
nicht ermächtigt ist, diese Massnahme für erforderlich,
so ist auf Antrag die Sendung im gebundenen Verkehr
einer mit der entsprechenden Befugnis ausgestatteten
Stelle am Grenzeingang oder im Innern des Zollgebiets
zu überweisen; dabei ist im Abfertigungspapiere der
Sachverhalt kurz anzugeben.
Statt dieser Ueberweisung kann jedoch von dem der
Eingangsstelle vorgesetzten Hauptamte dem Zollpflichtigen
auf Antrag gestattet werden, die Gerste seinerseits unter
amtlicher Aufsicht einem Verfahren der im § 3 vorge-
sehenen Art zu unterwerfen. In diesem Falle ist zugleich
dem Zollpflichtigen zu eröffnen, dass er die dadurch ent-
stehenden Kosten gemäss § 22 selbst zu tragen habe.
Die Feststellung des Hektolitergewichts im Wege der
Uebersendung einer Probe an eine mit entsprechender
Befugnis ausgestattete Zollstelle ist nicht zulässig.
Im übrigen bewendet es für Gerste, die im gebundenen
Verkehr abgefertigt wird, bezüglich der Zuständigkeit der
Zollstellen bei den allgemeinen Bestimmungen.
II. Abfertigung zum freien Verkehre.
§ 5. Der Zollpflichtige ist auf seinen Antrag zu dem
auf Ermittelung des Hektolitergewichts gerichteten Ver-
fahren zuzuziehen.
§ 6. Das Hektolitergewicht der Gerste wird an Proben
ermittelt, welche in der in den §§ 7 und 8 angeordneten
Weise entnommen und, soweit erforderlich, gereinigt
worden sind. Die Ermittelung, welche von dem Vorstande
der Zollstelle oder von einem besonders beauftragten
Oberbeamten der Zollverwaltung vorzunehmen ist, ist in
der Regel zweimal zu wiederholen und der Durchschnitt
der drei gewonnenen Ergebnisse zu ziehen. Von den
Wiederholungen kann abgesehen werden, wenn die bei
der ersten Ermittelung gewonnenen Zahlen um mindestens
1 kg unter oder über den entscheidenden Grenzen liegen,
bei den Abfertigungsbeamten keinerlei Bedenken gegen
die Richtigkeit des Ergebnisses bestehen, und der Zoll-
pflichtige unter schriftlicher Anerkennung der Richtigkeit
des Ergebnisses auf die Wiederholung verzichtet.
Abgesehen von dem im § 12 vorgesehenen Falle findet
eine nachträgliche Erneuerung der Hektolitergewichtser-
mittelung —im Beschwerdefalle usw. — nicht statt. Auch
kann das Ergebnis der Hektolitergewichtsermittelung von
einer weiter mit der Abfertigung der Gerste befassten
Amtsstelle (§ 4 Abs. 5, § 21) nicht beanstandet werden.
§ 7. Behufs Feststellung des Hektolitergewichts ist aus
der Gerstensendung eine Durchschnittsprobe zu bilden.
Zu diesem Zwecke sind bei in Umschliessungen eingehen-
den Sendungen aus mindestens 10 v. H. der Packslücke,
welche Ware von gleichartiger Beschaffenheit enthalten,
ungefähr je 400 g, im ganzen jedoch mindestens 4 kg, und
zwar aus verschiedenen Tiefen der einzelnen Packstücke
zu entnehmen. Bei Sendungen in loser Schüttung (Wagen-
oder Schiffsladungen usw.) hat die Entnahme von Proben
von ungefähr je 400 g an mindestens zehn verschiedenen
Stellen jedes einzelnen, die gleichartige Ware enthaltenden
Abteils aus verschiedenen Höhenlagen zu erfolgen. Die
so erhaltenen Einzelproben sind zusammen zu schütten
und durch starkes Schütteln, Umrühren usw. zu einer
einheitlichen Durchschnittsprobe zu vermischen.
§ 8. Fühlt sich die Durchschnittsprobe ungewöhnlich
nass an, so ist sie zunächst durch vorsichtiges, nicht zu
schnelles Trocknen bei ungefähr 45° C. in denjenigen
Zustand zu versetzen, in welchem marktgängige Gerste
gewöhnlich eingebt.
Ist die Gerste mit Körn in anderer Getreidearten oder
von Hülsenflüchten, oder mit Gras- oder Unkrautsamen,
Spreu, Steinen, Schmutz oder dergl. in erheblichem
Masse versetzt, so sind diese Beimischungen tunlichst aus
der Probe zu entfernen, falls nicht infolge des Umfanges
solcher Beimischungen die Ware einem höheren Zollsatz
unterliegt (Ziffer 9 der Vorbemerkungen zum Warenver-
zeichnisse zum Zolltarife). Ebenso sind etwaige an den
Gerstenkörnern befindliche Grannen oder längere Gran-
nenteile zu beseitigen.
§ 9. Die nach Massgabe der vorstehenden Bestim-
mungen vorbereitete Gerstenprobe ist nach der Anleitung
zur Feststellung des Hektolitergewichts (Anlage B) zu
verwiegen.
§ 10. 1. Beträgt das Hektolitergewicht der unge-
trennten Probe (Gesamthektolitergewicht) weniger als 65
kg, so ist die Probe weiter daraufhin zu untersuchen, ob
dem Gewichte nach mehr als 30 v. H. der Körner für sich
ein Hektolitergewicht von 67 kg oder mebr zeigen (Son-
derhektolitergewicht;. Zu diesem Zwecke sind 500 g der
Durchschnittsprobe genau abzuwiegen und sodann auf
dem Gerstensortiersieb abzusieben (Anlage C). Hierauf
ist die Gewichtsmenge der auf dem Siebe zurückgeblie-
benen Körner nach Hundertteilen des Gesamtgewichts der
Probe zu ermitteln. Betragt die Gewichtsmenge 30 v. H.
oder weniger, so findet eine Feststellung des Sonderhek-
tolitergewichts dieser Körner nicht stall. Beträgt sie da-
gegen mehr als 30 v. H., so ist das Hektolitergewicht der
auf dem Siebe zurückgebliebenen Körner ebenfalls nach
Anlage B festzustellen. Reicht die beim ersten Absieben
gewonnene Körnermenge zur Füllung des Masses nicht
aus, so sind nochmals 300 g der Durchschnittsprobe ab-
zusieben und die hierbei auf dem Siebe zurückgebliebenen
Körner mit den beim Absieben der ersten 500 g gewon-
nenen zu vermischen.
2. Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder
mehr, so findet eine weitere Untersuchung behufs Er-
mittelung des Sonderhektolitergewichts der schwereren
Körner nicht statt.
§ 11. Beträgt das Gesamthektolitergewicht 65 kg oder
mehr, oder beträgt das Gesamthektolitergewicht zwar we-
niger als 65 kg, das Sonderhektolitergewicht aber 67 kg
oder mehr, so ist die Gerste ats Malzgerste zu hehandeln.
Lehnt der Zollpflichtige die Entrichtung des Zolles nach
dem Salze von 4 Mk. für 1 dz unter der Angabe ab, dass
die Gerste trotz des Ergebnisses der Hektolitergewichts-
ermittelung zur Malzbereitung nicht geeignet sei oder
nicht dazu Verwendung finde, so hat der Vorstand der
Zollstelle nach seiner Wahl entweder zu gestatten, dass
die weitere Abfertigung der Gerste nach Massgabe der
Bestimmungen in §§ 14 bis 20 erfolgt, oder die Unbrauch-
barmachung der Gerste zur Malzbereitung als Bedingung
für deren Ablassung zum Zollsatze von 1,30 M. für 1 dz
anzuordnen.
§ 12. Macht der Zollpflichtige im Falle des § 11 Abs. 1
glaubhaft, dass das ermittelte Hektolitergewicht aus be-
sonderen Gründen, z. B. wegen angeblich bei der Bildung
der Durchschnittsprobe untergelaufener Zufälligkeiten,
dem wahren Hektolitergewichte der Gerste nicht ent-
spreche, und befindet sich die Sendung noch im Gewahr-
same derjenigen Stelle, welche die angefochtene Hekto-
litergewichtsermittelung vorgenommen hat, so ist auf An-
trag das Verfahren an einer anderweit nach Massgabe der
Vorschriften in §§ 7 und 8 gebildeten Durchschnittsprobe
zu erneuern, wobei, soweit nicht Bedenken entgegen-
stehen, die besonderen Angaben des Zollpflichtigen zu
berücksichtigen sind.
Je nach dem Ausfalle der erneuten Hektolitergewichts-
ermittelung ist nach Massgabe der Bestimmungen im § 11
oder derjenigen im § 13 zu verfahren.
§ 13. Falls das Gesamthektolitergewicht weniger als
65 kg belügt und falls zugleich entweder beim Absieben
nicht mehr als 30 v. H. des Gesamtgewichts der abge-
siebten Menge auf dem Siebe zurückgeblieben sind oder
falls zugleich zwar mehr als 30 v. H. des Gesamtgewichts
der abgesiebten Menge auf dem Siebe zurückgeblieben
sind, das Sonderhektolitergewicht dieser Körner aber
weniger als 67 kg beträgt, unterliegt die Gerste dem für
andere als Malzgerste zutreffenden vertragsmässigen Zoll-
satze von 1,30 M. für 1 dz.
Ergeben sich indes trotz des niederen Hektolitergewichts
aus der besonderen Beschaffenheit der Gerste Gründe
für die Annahme, dass sie zur Malzbereitung geeignet ist,
oder rechtfertigen die der Zollstelle bekannt gewordenen
besonderen Umstände hinsichtlich Herkunft oder Be-
stimmung der Sendung usw. die Annahme, dass die Gerste
zur Malzbereitung Verwendung finden soll, so ist nach
Massgabe der Bestimmungen im § 11 Abs. 2 zu verfahren.
Als Anhalt bei der Prüfung der Gerste hinsichtlich ihrer
Brauchbarkeit zur Malzbereitung dienen die in der beige-
gebenen Zusammenstellung (Anlage D) enthaltenen An-
gaben.
§ 14. Beantragt der Zollpflichtige die Abfertigung von
Gerste zum vertragsmässigen Zollsatze von 1,30 Mk. für
1 dz ohne Ermittelung des Hektolitergewichts, so hat er
schriftlich zu erklären aus welchen Gründen die Gerste
zur Malzbereitung ungeeignet ist, oder zu welchen Zwecken
sie Verwendung finden soll.
§ 15. Als ungeeignet zur Malzbereitung ist Gerste anzu-
sehen, welche entweder
1. zum überwiegenden Teile ans auf dem Felde ausge-
wachsenen Körnern besieht, oder
2. ihre Keimfähigkeit anderweit ganz oder in genügen-
dem Masse (§ 3 Abs. 2) verloren hat, oder
3. aus Gründen ihrer organischen Beschaffenheil, oder
wegen besonderer der Gerste zufällig anhaftender Mängel,
z. B. wegen starker Dumpfigkeit, erheblicher Beschädi-
gung einer genügenden Menge Körner (§3 Abs. 2), starken
Schimmelbesatzes, zu den im § 1 Abs. 3 angegebenen
Zwecken nicht verwendet werden kann.
§ 16. Behauptet der Zollpflichtige, dass die Gerste aus
einem der im § 15 vorgesehenen Gründe zur Malzberei-
tung ungeeignet sei, so bedarf es in der Regel einer Un-
tersuchung durch die Technische Prüfungsstelle des
Reichsschatzamts in Berlin N. W. 6, Luisenstrasse 32,
oder durch eine andere, von der obersten Landesfinanz-
behörde zu bestimmende wissenschaftliche Anstalt, wel-
cher zu diesem Zwecke von der Zollstelle eine nach Mass-
gabe der Vorschriften in §§ 7 und 8 gebildete Durch-
schnittsprobe von mindestens 4 kg zu übersenden ist.
Jedoch kann von dieser Untersuchung abgesehen werden,
wenn ein die Vermälzung ausschliessender, äusserlich er-
kennbarer Mangel in so hohem Masse vorhanden ist, dass
nach Ansicht des Vorstandes der Zollstelle keinerlei Zwei-
fel bestehen und diese Ansicht von einem seitens der
Zollbehörde zugezogenen Sachverständigen geteilt wird.
Soweit in den Fällen des § 15 Ziffer 1 und 2 eine Un-
tersuchung der Gerste auf ihre Keimfähigkeit vorzunehmen
ist, kann diese auch durch die Zollbehörde, nötigenfalls
unter Uebersendung einer Probe an eine mit entsprechen-
der Ermächtigung versehene Zollstelle (§ 4 Abs. 2) erfol-
gen, wobei nach Anlage E zu verfahren ist.
§ 17. Als nicht zur Malzbereitung Verwendung findend
ist Gerste anzusehen, von welcher nachgewiesen wird,
dass sie entweder
1. zur Herstellung von Graupe, Rollgerste oder anderen
Müllereierzeugnissen aus unvermälzter Gerste, oder
2. als Saatgut oder
3. zu Fülterungszwecken
dient.
§ 18. Der Nachweis der Verwendung zu den im § 17
Ziffer 1 genannten Zwecken ist als erbracht anzusehen,
wenn die Gerste im gebundenen Zollverkehr in den be-
treffenden Mühlenbetrieb übergeführt ist und dort so lange
unter Zollverschluss oder unier zollamtlicher Ueberwa-
chung verbleibt, bis sie einem Verfahren unterworfen
worden ist, welches sie zur Malzbereitung ungeeignet
macht. Die näheren Bestimmungen sind nach den ört-
lichen Verhältnissen von der Direktivbehörde, in deren
Bezirke die Betriebsanstalt liegt, zu treffen.
In geeigneten Fällen kann statt nach den vorstehenden
Bestimmungen auch nach Massgabe des § 19 verfahren
werden,
§ 19. Dem Antrag auf Abfertigung von Gerste mit dem
Nachweise der Verwendung zu den im § 17 Ziffer 2 und 3
genannten Zwecken kann entsprochen werden, wenn die
zur Abfertigung gestellte Menge mindestens 10 dz beträgt
und die Gerste nach Massgabe der Vorschriften in Anlage
F unmittelbar in einen nicht mit Brauerei, Mälzerei oder
Malzwaren-Herstellung verbundenen Betrieb übergeführt
wird.
Hinsichtlich der Mindestmenge können von der Direk-
tivbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
§ 20. Misslingt der im Falle des § 16 angetretene Nach-
weis oder verbleiben hinsichtlich der Verwendbarkeit der
Gerste zur Malzbereitung erhebliche Bedenken bestehen, so
ist die Gerste nur nach vorgängiger Unbrauchbarmachung
zur Malzbereitung zum Zollsaue von 1,30 Mk. für 1 dz
abzulassen. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich im einzelnen
Falle ergibt, dass die Ueberwachung der Verwendung
nach Massgabe der §§ 18 und 19 bei Lage der örtlichen
oder sonstigen besonderen Verhältnisse zur Sicherung des
Zollaufkommens nicht genügt.
III. Abfertigung im gebundenen Verkehre.
§ 21. Die Abfertigung von Gerste im gebundenen Ver-
kehr erfolgt vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen
2 bis 6 nach den allgemeinen Bestimmungen.
Die Gerste ist unter Zollverschluss oder unter zollamt-
licher Begleitung abzulassen. Inwieweit hiervon bei der
Versendung von Gerste mit der Staatseisenbahn Abstand
zu nehmen ist, bestimmt nach den örtlichen Verhältnissen
die Direktivbehörde.
Bei der Versendung von Gerste, die auf Grund der Er-
mittelung des Hektolitergewichts dem Zollsatze von 1,30
M. für 1 dz zugewiesen worden ist, ohne dass dabei die
Unbrauchbarmachung zur Malzbereitung angeordnet ist,
kann von der Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses
und der zollamtlichen Begleitung nach den allgemeinen
Vorschriften abgesehen werden. Das Gleiche gilt für Gerste,
die zur Malzbereitung unbrauchbar gemacht worden ist,
oder bezüglich deren festgestellt ist, dass sie zur Malzbe-
reitung ungeeignet ist.
Vor der Aufnahme von Gerste in ein Zollager muss der
Zollsatz, dem sie unterliegt, festgestellt und die etwa an-
geordnete Unbrauchbarmachung bewirkt werden. Die
Vornahme dieser Massregeln kann bei Gerste, weiche in
eine öffentliche Niederlage oder in ein Privattransitlager
unter amtlichem Mitverschluss übergeführt wird, auf An-
trag des Zollpflichtigen entweder
1. solange ausgesetzt werden, bis die Gerste in den freien
Verkehr tritt oder in ein vorstehend nicht genanntes Zoll-
lager aufgenommen wird, oder
2. gänzlich unterbleiben, sofern die Gerste unter Zoll-
verschluss wieder in das Ausland gehl,
In beiden Fällen ist der Sachverhalt im Niederlagebuch
und in den Abfertigungspapieren kurz anzugeben. Den
Privattransitlagern sind die Vergünstigungen des § 12
Abs. 2 des Privatlagerregulativs nicht zu gewahren.
Gerste, welche zum vertragsmässigen Zollsatze von
1,30 M. in ein anderes Zollager als in eine öffentliche
Niederlage oder ein Privattransitlager unter amtlichem
Mitverschluss aufgenommen werden soll, ist vorher stets
einem ihre Verwendbarkeit zur Malzbereitung ausschlies-
senden Verfahren zu unterwerfen, sofern nicht einer der-
jenigen Fälle vorliegt, in denen im gebundenen Verkehre
befindliche Gerste ohne Zollverschluss usw. abgelassen
werden kann (Abs. 3)
IV. Tragung der Kosten.
§ 22. Die Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbe-
reitung erfolgt bei den hierzu besonders ermächtigten
Zollstellen ohne Kosten für den Zollpflichtigen.
Dagegen fallen die Kosten für eine ausnahmsweise bei
einer hierzu nicht besonders ermächtigten Zollstelle (§ 4
Abs. 6) zugelassene Unbrauchbarmachung dem Zollpflich-
tigen und die Kosten für eine solche Massnahme auf Grund
des § 18 Abs. 1 und der Anlage F § 10 Abs. 3 dem Be-
triebsinhaber zur Last. Auch hat der Zollpflichtige die
Kosten für ein auf Grund des § 16 Abs. 1 eingeholtes Gut-
achten zu tragen, sofern dieses zu seinen Ungunsten aus-
fällt. In allen Fallen, mit Ausnahme des im § 18 Abs. 1
genannten, kann zur Deckung der Kosten von dem Zoll-
pflichtigen die Hinterlegung oder Sicherstellung eines
angemessenen Betrags verlangt werden.
Ausser den Kosten sind in den im Abs. 2 bezeichneten
Fällen gegebenenfalls Gebühren nach Massgabe der Zoll-
gebührenordnung zu entrichten.
V. Strafbestimmungen.
§ 23. Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung und die
auf Grund derselben von den Zollbehörden erlassenen
öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntge-
machten Bestimmungen werden, sofern nicht die Strafen
der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung
finden, nach § 14 des Zolltarifgesetzes mit einer Ordnungs-
strafe bis zu 150 Mk. geahndet.
ANLAGE A. (Gerstenzollordnung § 4.)
Verzeichnis der zur amtlichen Unbrauchbarmachung von
Gerste zur Malzbereitung ermächtigten Zollstellen.
Preussen. — Altona (Hauptzollamt), Danzig (Hauptzoll-
amt), Emden (Zollabfertigungsstelle Nesserland), Emmerich
(Hauptzollamt), Frankfurt am Main (Hauptsteueramt),
Kattowitz (Nebenzollamt I), Königsberg i. Pr. (Haupt-
steueramt I). Ratibor (Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe),
Stellin (Zollabfertigungsstelle Freibezirk), Thorn (Zoll-
abfertigungsstelle am Bahnhofe).
Bayern — Ludwigshafen am Rhein (Hauptzollamt),
München II (Hauptzollamt), Passau (Hauptzollamt), Re-
gensburg (Hauptzollamt), Simhach (Hauptzollamt).
Sachsen. — Bodenbach (Nebenzollamt I), Riesa (Steuer-
amt), Schandau (Hauptzollamt).
Württemberg. — Friedrichshafen (Hauptzollamt), Heil-
bronn (Hauptzollamt).
Baden. — Karlsruhe (Hauptsteueramt), Mannheim
(Hauptzollamt), Konstanz (Hauptsteueramt), Kehl (Zoll-
amt).
Hessen. — Mainz (Hauptsteueramt).
Mecklenburg-Schwerin. — Rostock (Hauptzollamt.)
Oldenburg. — Brake (Hauptzollamt), Nordenham (Neben-
zollamt I).
Anhalt. — Wallwitzhafen (Zollabfertigungsstelle).
Lübeck. — Lübeck (Hauptzollamt).
Bremen. — Bremen (Zollabfertigungsstelle Zollaus-
schlussgebiet).
Hamburg. — Sämtliche für die Abfertigung von Gerste
in Betracht kommenden Zollstellen (gemeinsame Anlage
im Schuppen der Freihafen-Lagerhausgesellschaft am
Moldauhafen).
ANLAGE B. (Gerstenzollordnung § 9.)
Anleitung zur Feststellung des Hektolitergewichts.*)
ANLAGE C. (Gerstenzollordnung § 10.)
Anleitung für das Siebverfahren *)
ANLAGE D. (Gerstenzollordnung § 13.)
Prüfung der Geiste hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit zur
Malzbereitung.*)
ANLAGE E. (Gerstenzollordnung § 16.)
Prufung der Gerste auf ihre Keimfähigkeit.*)
ANLAGE F. (Gerstenzollordnung § 19.)
Bestimmungen, betreffend die Ueberwachung von Gerste,
welche zum Nachweise der Verwendung abgefertigt wird.
§ 1. Der Inhaber eines Betriebs, in welchen Gerste zum
Nachweis ihrer Verwendung verbracht werden soll (§ 19
der Gerstenzollordnung), hat vor dem ersten Bezuge bei
dem Bezirkshauptamte schriftlich die Ausstellung eines
Erlaubnisscheins nachzusuchen und dabei anzugeben
1. wie gross die zu beziehende Menge ist,
2. zu welchem Zwecke die Gerste verwendet werden soll,
3. für welchen Zeitraum der Erlaubnisschein bean-
sprucht wird,
4 in welchen Räumen die Gerste gelagert werden soll
und
5. bei welchen Eingangsstellen die Abfertigung er-
folgen soll.
Ferner hat sich der Betriebsinhaber in dem Antrage zu
verpflichten, neben der etwa sonst noch verwirkten Strafe
fur jeden einzelnen Fall einer unerlaubten Abgabe der
*) Die Anlagen B, C, D und E sind hier nicht abgedruckt.
Gerste an Dritte oder der Vorwendung der Gerste zu nicht
erlaubten Zwecken, auch wenn die Abgabe oder Verwen-
dung ohne sein Wissen und Wollen durch seine Ange-
hörigen, Dienstboten oder Gewerbegehilfen erfolgt, eine
von der Zollbehörde festzusetzende Vertragsstrafe bis zu
fünfhundert Mark unter Verzicht auf richterliche Entschei-
dung zu zahlen,
§ 2. Entspricht der Antrag sonst den Bestimmungen in
den §§ 17 und 19 der Gerstenzollordnung und bestehen
gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Be-
denken, so kann das Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein
unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilen. In dem
Erlaubnisscheine sind ausser dem Namen und Wohnorte
des Betriebsinhabers und dem Orte der Betriebsanlage
die Eingangsstelle, bei welcher die Abfertigung erfolgen
soll, die Menge und Zeit, für welche der Erlaubnisschein
Gültigkeit hat, sowie der Verwendungszweck der Gerste
anzugeben. Ferner ist in dem Erlaubnisscheine zu ver-
merken, dass dem Betriebsinhaber die für seinen Betrieb
angeordneten Ueberwachungsmassregeln
bekannt ge-
macht worden sind.
§ 3. Behufs Ueberführung der Gerste in die Betriebs-
anlage ist der Erlaubnisschein von dem Betriebsinhaber
oder, sofern er nicht selbst der Zollpflichtige ist, von dem
Zollpflichtigen der Eingangszollstelle mit den Abfertigungs-
papieren vorzulegen. Nach erfolgter Abfertigung hat der
Zollpflichtige sofort die unmittelbare Ueberführung der
Gerste in den Betrieb, für welchen der Erlaubnisschein
ausgestellt ist, zu veranlassen und zum Beweise hierfür
der Eingangsstelle die Frachtpapiere zur Einsicht vorzu-
legen. Die Zollstelle versieht die Frachtpapiere, in denen
die Uebernahme der Sendung durch den Frachtführer zu
bestätigen ist, mit ihrem Amtstempel, vermerkt die ab-
gefertigte Menge unter Beidrückung ihres Amtstempels
auf dem Erlaubnisschein und gibt diesen dem Zollpflich-
tigen zurück. Sind keine Frachtpapiere ausgestellt worden,
so hat die Eingangszollstelle die Ueberführung der Gerste
in den Betrieb in geeigneter Weise zu überwachen.
§4. Die Gerste darf nur in den dem Bezirkshauptamt
angezeigten Lagerräumen gelagert werden.
In den Lagerräumen von Gerste, die unter diese Be-
stimmungen fällt, ist eine Tafel anzubringen, auf welcher
nach Anweisung des Bezirkshauptamts der Verwendungs-
zweck in deutlich lesbarer Schrift angegeben ist.
§ 5. Die Gerste darf nur zu dem auf dem Erlaubnis-
schein angegebenen Zwecke verwendet werden.
§ 6. Der Betriebsinhaber oder sein dem Bezirkshaupt-
amte namhaft gemachter Stellvertreter hat über den Zu-
und Abgang an Gerste nach näherer Anweisung des Be-
zirkshauptamts ein Anschreibebuch zu führen.
Jeder Zugang ist sofort unter Angabe des Tages in das
Anschreibebuch einzutragen und mit den Frachtpapieren,
sofern solche vorhanden sind, zu belegen. Jeder Abgang
ist ebenfalls sofort in dem Anschreibebuche zu vermerken
und dabei neben Tag und Stunde der Entnahme, wenn
die Gerste zu verschiedenen Zwecken verwendet werden
darf, der Verwendungszweck anzugeben.
Das Anschreibebuch ist mit seinen Belegen und dem
Erlaubnisscheine, sofern dieser nicht behufs Ueberfüh-
rung der Gerste entnommen ist (§ 3), in einem offenen
Pulte im Lagerraum aufzubewahren.
§ 7. Die Zeit und der Umfang, innerhalb welcher die
Betriebsanstalt den Aufsichtsbeamten zugänglich sein
muss, wird nach den örtlichen Verhältnissen von dem
Bezirkshauptamte festgesetzt. Bei der Ausübung der Zoll-
aufsicht hat der Betriebsinhaber den Aufsichtsbeamten
die erforderliche Hilfe zu leisten oder leisten zu lassen.
§ 8. Erstreckt sich die Vergünstigung über mehrere
Jahre, so ist nach näherer Anordnung des Bezirkshaupt-
amts in jedem Jahre mindestens eine unvermutete Bestand. -
aufnahme von einem Oberbeamten vorzunehmen und
dabei das Anschreibebuch abzuschliessen.
Ergeben sich bei der Bestandsaufnahme Fehlmengen
von mehr als 2 v. H. gegen den buchmässigen Sollbestand,
so ist für sie ohne Rücksicht auf die Verwendung der
Unterschied der nach den vertragsmässigen Zollsätzen von
4 M. und 1,30 M. für 1 dz berechneten Zollgefälle ein-
zuziehen. Auch ist der Sachverhalt zu erörtern und erfor-
derlichenfalls Strafverfahren einzuleiten.
Nach beendeter Bestandsaufnahme ist der wirklich vor-
gefundene Bestand von dem Aufsichtsbeamten neu vorzu-
tragen und zu bescheinigen.
§ 9. Ist die bezogene Gerste aufgebraucht und findet
ein fernerer Bezug von Gerste auf Erlaubnisschein nicht
mehr statt, so hat der Betriebsinhaber unaufgefordert
den Erlaubnisschein nebst Anschreibebuch und Belegen
dem Bezirkshauptamte binnen längstens 8 Tagen unter
Mitteilung des Grundes zurückzusenden.
§ 10. Sofern das Bezirkshauptamt den Erlaubnisschein
wegen vorgekommener Unregelmassigkeiten zurückzieht,
oder eine weitere Verwendung der noch vorhandenen
Gerste zu dem erlaubten Zwecke nicht mehr beabsichtigt
wird, ist der Bestand unter sinngemässer Anwendung der
Vorschrift im § 8 festzustellen.
Ergibt sich hierbei ein höherer Istbestand als Sollbe-
stand, so ist von ersterem, andernfalls von letzterem der
Unterschied der nach den vertragsmässigen Zollsätzen
von 4 Mk. und 1,30 Mk. für 1 dz berechneten Zollgefälle
festzusetzen und binnen längstens 8 Tagen von dem Be-
triebsinhaber bei der Bezirkshebestelle bar einzuzahlen.
Ausnahmsweise kann das Bezirkshauptamt gestalten,
dass der vorgefundene. Rest in einen andern Betrieb,
dessen Inhaber sich im Besitz eines Erlaubnisscheins
befindet, unter sinngemasser Anwendung der Vorschriften
im § 3 übergeführt, oder aber einem seine Verwendung
zur Malzbereitung ausschliessenden Verfahren (Gersten-
zollordnung § 3) unterworfen wird.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Die Zollbefreiungen, Zollermäßigungen und sonstigen den Zolltarif betreffenden Bestimmungen,
welche auf den zur Zeit bestehenden Handelsverträgen mit fremden Staaten beruhen, finden auf
die Erzeugnisse der nachstehend aufgeführten Länder Anwendung: Abessinien, die argentinische
Konföderation, Belgien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Ecuador, Egypten, Frankreich einschließlich
der Kolonien und auswärtigen Besitzungen sowie des Furstenthums Monaco, Griechenland,
Großbritannien einschließlich der Kolonien und auswärtigen Besitzungen, jedoch mit Ausnahme
von Canada, Guatemala, Honduras, Italien einschließlich der Republik San Marino, Japan,
Kolumbien, Liberia, Marokko, Mexiko, Nicaragua, die Niederlande einschließlich der Kolonien
und auswärtigen Besitzungen, Norwegen, Oesterreich-Ungarn einschließlich der zollangeschlossenen
Gebiete Bosnien und Herzegowina sowie des Fürstenthums Liechtenstein, Paraguay, Persien,
Rumänien, Rußland, Schweden, die Schweiz, Serbien, Spanien, die Türkei, Tunis, Uruguay,
Zanzibar.
Den Erzeugnissen der Vereinigten Staaten von Amerika werden für die Zeit nach dem 28.
Februar 1906 bis auf weiteres diejenigen Zollsatze gewahrt, welche durch die nachgenannten
Verträge nämlich
Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit Belgien vom 6. Dezember 1891, vom 22.
Juni 1904 (Memorial 1905, S. 753);
Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schifffahrtsvertrage mit Italien vom 6. Dezember
1891, vom 3. Dezember 1904 Memorial 1905, S. 489);
Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891,
vom 25. Januar 1905;
Zusatzvertrag zu dem Handels- und Schifffahrtsvertrage mit Rußland vom 10. Februar 1894,
vom 28. Juli 1904 (Memorial 1905, S. 189);
Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schifffahrtsvertrage mit Rumänien vom 21. Oktober
1893, vom 8. Oktober 1904 Memorial 1905, S. 385);
Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit der Schweiz vom 10. Dezember 1891, vom
12. November 1904 Memorial 1905, S. 508);
Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit Serbien vom 21. August 1892, vom 29.
November 1904,
diesen Ländern zugestanden worden sind.
Luxemburg, den 6. März 1906.
Der General-Director der Finanzen,
M.
Mongenast.
§ 11. Die nach den Örtlichen Verhältnissen etwa erfor-
derlichen besonderen Ueberwachungsmassregeln trifft das
Bezirkshauptamt. Insbesondere hat dieses auch zu be-
stimmen, wie oft die Aufsichtsbeamten die Betriebsan-
stalt behufs Ausübung der Zollaufsicht zu besuchen haben.
Caisse d'épargne. — A la date du 2 mars 1906, le livret n° 102485 a été déclaré perdu. Le
porteur du dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau
central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits Faute par
le porteur de ce faire dans le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau-
Luxembourg, le 5 mars 1906.
Imprimerie de la Cour. V. BÜCK