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Loi du 19 mai 1896, concernant la construction par l'État de logements à l'usage des agents de l'administration de la douane à Bettingen, Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (5 Articles)

Loi du 19 mai 1896, concernant la construction par l'État de logements à l'usage des agents de l'administration de la douane à Bettingen, Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthms Luxemburg.

Jeudi, 28 mai 1896.

Donnerstag, 28. Mai 1896.

Loi du 19 mai 1896, concernant la construction

par l'État de logements à l'usage des agents de

l'administration de la douane à Bettingen,

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la décision de la Chambre des députés du

28 avril dernier et celle du Conseil d'État du

8 mai suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à

second vote ;

Avons ordonné et ordonnons

Arrêté du 13 mai 1896, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Caisse de secours en cas de décès pour la fédération des sapeurs-pompiers du Grand- Duché.

Der Unterstützungsverein gen. „Sterbe-

kasse für den Luxemburger

Landes-Feuerwehr-

Verband" wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 13 mai 1896, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Caisse de secours en cas de décès pour la fédération des sapeurs-pompiers du Grand- Duché.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 13 mai 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 13 mai 1896, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Caisse de secours en cas de décès pour la fédération des sapeurs-pompiers du Grand- Duché.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen

Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 13. Mai 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten der Sterbekasse für den Luxemburger Landes-Feuerwehr-Verband.

I. — Name, Sitz und Zweck,

§ 1, — Die Kasse führt den Namen « Sterbekasse für

den Luxemburger Landes-Feuerwehr-Verband », und hat

ihren Sitz dort, wo der Wohn-itz des jeweiligen Vorsitzen-

den des Feuerwehr-Verbandes sich befindet.

§ 2. — Zweck der Kasse ist baare Auszahlung eines

nach Massgabe dieses Statuts bestimmten Geldbetrages

an die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder nach

festgestellter Todesanzeige, oder eventuell Dach Massgabe

von § 27, für die Begräbniskosten aufzukommen.

II. — Mitgliedschaft.

§3. — Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und

Ehrenmitgliedern.

§4, — Zum Beitritt als wirkliches Mitglied zur Sterbe-

kasse sind sammtliche, aktiven Mitglieder aller dem

Luxemburger Landes-Feuerwehr-Verbande angehörigen

und in dessen Grundliste eingetragenen Feuerwehren

berechtigt, sofern diese Mitglieder das 53. Lebensjahr

noch nicht überschritten haben und körperlich gesund

sind.

§5. — Vom 1. Januar 1898 können Aufnahmen nur-

noch bis zum vollendeten 50., und vom 1. Januar 1900

ab nur noch bis zum vollendeten 45. Lebensjahr statt-

finden.

§ 6. — Die Anmeldung zur Kasse erfolgt schriftlich

beim Ortskassierer auf dem hierfür vorgeschriebenen An-

meldeschein, welchen der Ortskassierer sofort an die

Verwaltung einzusenden hat. Alle Folgen, welche durch

verzögerte Einsendung von Anmeldescheinen oder durch

unvollständige oder unrichtige Ausfertigung und Aus-

füllung solcher u. s. w. entstehen, hat der Anmeldende

zu tragen.

§ 7. — Ueber die Aufnahme beschliesst die Verwaltung

und zwar durch geheime Abstimmung; es ist dieselbe

jedoch nicht verpflichtet, für die etwaige Verweigerung

der Aufnahme Gründe bekannt zu geben.

§ 8—Jeder Aufgenommene erhält durch Vermittlung

des Ortskassierers einen Aufnahmeschein und Statut.

§ 9. — Bei der Unterzeichnung des Anmeldescheines

hat der Aufzunehmende sofort einen Jahresbeitrag nach

den Bestimmungen des § ig zu erlegen.

Kann der Angemeldete aus irgen einem Grunde nicht

aufgenommen werden, so sind die Gebühren an denselben

zurückzuerstatten.

§ 10. — Éhrenmitglieder können werden alle dieje-

nigen, welche einen einmaligen Beitrag von mindestens

25 Frauken, oder einen jahrlichen Beitrag von 5 Frauken

bezahlen, ohne an den Unterstützungen Theil zu nehmen.

Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen, haben

jedoch daselbst nur berathende Stimme.

Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungs-

rath ohne Rücksicht auf das Alter aufgenommen.

§ 11. — Beim Uebertritt eines Mitgliedes in eine andere

Verbands-Feuerwehr erlischt die Mitgliedschaft nicht.

Der Uebertretende hat von seinem Uebertrilt dem Orts-

kassierer der ersteren Feuerwehr, ebenso jenem der

Feuerwehr, in welche er eintritt, unter Vorzeigung

seines Aufnahmescheines und der letzten Beitragsquittung

innerhalb 30 Tagen persönlich Anzeige zu erstatten und

alle während der Zeit seiner letzten Zahlung etwa fällig

gewordenen Beiträge nachzubezahlen.

Beide Ortskassierer haben, der eine die Abreise, der

andere die Anmeldung des Mitgliedes der Verwaltung

zu berichten.

§ 12. —Mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr, ebenso

beim freiwilligen Austritt aus derselben endigt auch die

Mitgliedschaft der Sterbekasse.

Geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet,

§ 13. — Ist der Austritt eines Mitgliedes aus der

Feuerwehr wegen Erkrankung, Verletzung im Feuerlösch-

dienst oder gezwungen durch Auflösung, oder Austritt

der Feuerwehr aus dem Verbande, zu welcher das be-

treffend Mitglied gehört, erfolgt, so ist der Verbleib in

der Sterbekasse gestattet.

Grün let sich aber an solchen Orten neuerdings eine

freiwillige Feuerwehr, welche dem Verbande beitritt,

oder erfolgt .Wiederaufnahme der ausgeschlossenen oder

ausgetretenen Wehr, so müssen die der Sterbekasse noch

angehörigen Mitglieder derselben sofort wieder beitreten.

§ 14. — Der Ausschluss aus der Sterbekasse erfolgt,

wenn

a) zwei fälligen Beiträgen nach vorhergegangener Mahn-

ung keine Folge geleistet wird ;

b) eine anhaftende Krankheit bei Unterzeichnung der

Beitrittserklärung wissentlich verschwiegen wurde ;

c) das Mitglied sieh einer entehrenden Handlung schul-

dig macht ;

d) einer sich einer freiwilligen Schädigung der Gesell-

schafts-lnteressen schuldig macht.

III. — Beitrage und Mittel.

§ 15. — Die Höhe der für die Zeit der Mitgliedschaft

zu zahlenden Beiträge richtet sich nach dem Lebensalter,

in welchem sich das Mitglied bei Abgabe seines Anmelde-

scheines befindet, nach Massgabe nachstehender Tabelle

Klassen.

I ,

II.

III.

IV,

V.

Von vollendetem

Alter beim Eintritt in die Kasse.

18. b. z. vollendeten 24. Lebensjahre

25.

32.

48.

31.

39.

47.

55.

Jahresbeitrag.

Fr.

§ 1 6 , — Die Entrichtung der dem Aufnahmescheine

folgenden Jahresbeiträge

hat bis zum 1. April jeden

Jahres zu geschehen.

§ 17, — Im Laufe eines Jahres Eintretende haben für

das laufende Jahr ihres Eintritts den vollen Jahresbeitrag

zu zahlen und wird hierüber Quittung ausgestellt.

§ 18. — Das Einkassieren der Beiträge ist von dem

betreffenden Ortskassierer zu besorgen und der Gesammt-

betrag sofort dem Hauptkassierer zu übermitteln.

§ 19. — Feuerwehrleute, welche die Altersgrenze von

56 Jahren erreicht, aber 10 Jahre ununterbrochen als

Feuerwehrmann gedient haben und aus dem aktiven

Feuerwehr-Dienst austreten wollen, können Mitglied der

Sterbekasse bleiben, wenn sie fortfahren die Beiträge

derjenigen Klasse, welcher sie angehörten, zu bezahlen.

§ 2 0 . — Beim Ableben eines Mitgliedes im ersten

Jahre der Mitgliedschaft wird keine Sterbefallsumme aus-

bezahlt : alsdann beträgt dieselbe beim Ableben

Geht jedoch ein Mitglied in Folge eines

Feuerwebr-

dienstes, worüber genauer Ausweis zu führen ist, vor-

Ablauf der ersten sechs Mitgliedsjahre mit Tode ab, wird

das Carrenzjahr ausser Betracht gelassen;

es werden

somit schon im ersten Mitgliedsjahre 50 Franken, im-

zweiten 100 Franken u. s. w. ausbezahlt.

§ 2 1 , _ Als Bezugsberechtigte gelten die gesetzlichen

Erben, die in der Beitrittserklärung als solche bezeichnet

sind.

g 2 2 . — Behufs Auszahlung der

Sterbefallsumme

haben die Hinterbliebenen binnen längstens fünf Tagen

nach dem Todesfalle dem Ortskassierer Anzeige zu er-

statten und sodann folgende Papiere beizubringen

a. die vom Standesamte beglaubigte Todesfallmeldung;

6. den Geburtsschein des Verstorbenen oder ein sons-

tiges amtliches Zeugniss, aus welchem das Alter desselben

ersichtlich ist, wenn solche Papiere nicht ohnehin schon

bei der Verwaltung vorliegen ;

c. die Quittung über die letzte Beitragsleistung, und

d. den Aufnahmeschein des verstorbenen Mitgliedes.

Der Ortskassierer sendet diese Belege unverzüglich an

die Verwaltung der Kasse.

§ 2 3 . — Ansprüche an die Sterbekasse, weiche inner-

halb eines halben Jahres, vom Todestage

angerechnet,

nicht gellend gemacht werden, sind zu Gunsten der Kasse

verfallen.

§ 2 4 . — Die Art der Todesursache übt keinen Einfluss

auf die Auszahlung der Sterbefallsumme aus.

§ 2 5 . — Stellt sich nach dem Tode eines Mitgliedes

heraus, dass der Verstorbene bei Unterzeichnung der

Beitrittserklärung wissentlich eine ihm anhaftende Krank-

heit verschwiegen, oder dass andere unrichtige Angaben

gemacht wurden, so ist die Kassenverwaltung; berechtigt,

die ihr nöthig erscheinenden Erhebungen zu pflegen, und

nach Lage des Ergebnisses die Auszahlung der Sterbefall-

summe ganz abzulehnen bezw. soweit zu kürzen, als die

Kasse geschädigt erscheint. Dasselbe Recht steht der

Kassenverwaltung zu, wenn dieselbe beim Ableben eines

Mitgliedes Kenntniss erhält, dass Verhältnisse vorhanden

waren, welche eine Ablehnung der Aufnahme zur Folge

gehabt hätten, insbesondere, wenn der Verstorbene zur

Zeit der Anmeldung nicht aktives Feuerwehrmitglied war,

oder wie § 19 des Statuts bestimmt, nicht volle 10 Jahre

der Sterbekasse angehört hat.

§ 2 6 . — Stellt sich beim Sterbefall heraus, dass bei

der Beitrittserklärung das richtige Lebensalter nicht an-

gegeben wurde, so sind die sämmtlich zu wenig bezahlten

Beiträge nachträglich zu vergüten, bezw. von der Sterbe-

fallsumme in Abzug zu bringen.

a. Im zweiten Jahre der Mitgliedschaft

b. im dritten

c. im vierten

d. im fünften

e. im sechsten

Fr. 50 ;

100 ;

150 ;

200 ;

250.

§ 27. — Stirbt ein Mitglied in einer Verpflegungs-

Anstalt, ohne Nachlass von Familie oder der näheren Be-

stimmung einer Person, so bezahlt die Kasse nur die orts-

üblichen Begräbnisskosten und wird das Uebrige der

Sterbekasse überwiesen.

§ 28

Keine Anstalt irgend welcher Art hat Bezugs-

recht der Sterbefallsumme; ebenso kann die Sterbefall-

summe weder verkauft, noch verpfändet noch übertragen,

oder gepfändet werden.

§ 29. — Lehnt die Verwaltung die Zahlung der Sterbe-

fallsumme ab, so steht dem Betreffenden die Berufung

an den Luxemburger Landes-Feuerwehr-Ausschuss offen,

welcher binnen vier Wochen, vom Tage der schriftlichen

Bekanntmachung des ablehnenden Bescheides, beim Vor-

sitzenden dieses Ausschusses eingereicht sein muss.

Der Landes-Ausschuss entscheidet in seinen Sitzungen

hierüber endgültig.

IV. — Vermögen der Sterbekasse.

§ 30. — Das Vermögen der Sterbekasse besteht aus

den Jahresbeiträgen, Geschenken, Legaten und etwaigen

Ueberschüssen der Kasse.

Die Jahresbeiträge dienen in erster Linie zur Bezahlung,

und die Ueberschüsse, Legate u. s. w. zur Gründung

eines Reservefonds.

§ 3 1 . — Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich

in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüg-

lich, entweder an die Staatsspurkasse abzuführen, oder

je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze

nach, und wie es für die Gesellschafts-Interessen am

erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es mit Genehmigung

der Regierung, in anderen öffentlichen Wertpapieren

oder Obligationen von Gemeindeanleihen.

§ 32. — Das Vereinsvermögen kann zu anderen

Zwecken, als in dem Statut vorgesehen, nicht verwendet

-werden.

V. — Verwaltung.

§ 33. — Die Verwaltung der Kasse ist einem Vorstande

übertragen, welcher aus einem Vorsitzenden, einem

Kassierer und drei Beigeordneten besteht. Dis Amtsver-

richtung der Vorstandsmitglieder ist vollständig unent-

geltlich.

§ 34. — Die Mitglieder des Vorstandes werden durch

die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und

mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft

ernannt, welche durch Art. 38 für die Rechnungsablage

anberaumt ist.

Aus einem Korps darf nicht mehr als ein Mitglied in

den Vorstand gewählt werden.

§ 35. — Die Mitglieder der Verwaltung müssen luxem-

burgische Staatsbürger sein und ihren ständigen Wohnsitz

im Lande haben,

§ 36. — Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungs-

rathes sindet alle zwei Jahre statt ; die austretenden Mit-

glieder sind wieder wählbar,

§ 37. — Die Ausgaben leistet der Kassierer nur gegen

vom Vorsitzenden unterschriebene Anweisungen und sind

letztere nebst den betreffenden Quittungen den Jahres-

rechnungen als Beläge beizufügen. Für kleinere, öfters

wiederkehrende Ausgaben, als Briefporto u. s. w., ist eine

besondere Anweisung nicht erforderlich.

§ 38. — Die Kasse wird wenigstens einmal jährlich

durch eine von drei Mitgliedern bestehenden, durch die

Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren,

eigens hierzu ernannte Commission revidirt.

Die Rechnung wird am 31. Dezember jeden Jahres ab-

geschlossen und das Resultat, welches der Kassierer in

einem Berichte festzustellen hat, von dem Verwaltungs-

rathe geprüft und dann den Mitgliedern der Kasse in ge-

eigneter Weise zur Keuntniss gebracht.

§ 39. — In den Generalversammlungen wird jede

Ortsmitgliedschaft durch einen besonders dazu Bevoll-

mächtigten vertreten und hat jeder Bevollmächtigte eine

Stimme.

Der Verwaltung steht in der Generalversammlung eben-

falls das Recht der Abstimmung zu, und hat jedes an-

wesende Mitglied der Verwaltung eine Stimme.

§ 40. — Die Generalversammlung ist beschlussfähig,

wenn die Ladung zu derselben rechtzeitig ergangen ist,

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter.

§ 4 1 . — Alle in diesem Statut nicht vorgesehenen Fälle

werden von dem Vorstaude entschieden. Sollte dieser

jedoch in einer Frage sich nicht einigen können, so wird

dieselbe dem Ausschusse des Landes Feuerwehr-Ver-

bandes zur Entscheidung vorgelegt.

VI. — Uebergangs-Bestimmungen.

§ 4 2 . — Feuerwehrmänner, welche bei Gründung

dieser Kasse über 55 Jahre alt sind, können dennoch Mit-

glied der Sterbekasse werden, wenn sie innerhalb sechs

Monaten nach staatlicher Genehmigung des gegenwärtigen

Statuts ein Aufnahmegesuch einreichen, ein ärztliches

Zeugniss über volle Gesundheit beibringen und wenn sie

bereits fünf Jahre ununterbrochen aktives Mitglied einer

Feuerwehr sind. Sie haben jedoch eine Eintrittsgehür

von fünf Franken und einen jährlichen Sterbefallbeitrag

der Klasse V gemäss Art, 15 zu leisten.

§ 43.- So lange die Zahl der wirklichen Mitglieder

der Sterbekasse nicht 500 beträgt, oder das Vereinsver-

mögen weniger als 5000 Franken betragen wird, wird

transitorisch nur eine Sterbefallsumme von 50 Franken

ausbezahlt, mit Ausnahme derjenigen Fälle (siehe § 20),

weiche im Feuerwehrdienste vorkommen.

VII. — Auflösung.

§ 44. — Ueber die Auflösung der Kasse entscheidet

eine ausserordentliche, eigens zu diesem Zweck we-

nigstens zwei Monate im voraus durch Einzelbriefe, mit

ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, einberufene

Versammlung, zu welcher jedes an der Kasse betheiligtes

Korps drei Delegirte zu entsengen hat. Die Auflösung

kann nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel

erfolgen und wenn mindestens drei Viertel der Kasse an-

gehörende Ortsmitgliedschasten vertreten sind, wenigstens

vier Fünftel der abgegebenen Stimmen der Auflösung zu-

stimmen und wenn der Ausschuss des Landes-Feuerwehr-

Verbandes mit drei Viertel Mehrheit die Auflösung ge-

nehmigt

Die Auflösung ist ebenfalls nur mit Gutheissen der

Oberbebörde giltig.

§ 45, — lm Falle der Auflösung wird die Liquidation

Avis, — Ordre de la Couronne de chêne.

Par arrêté grand-ducal du 19 mai ct., M.

Michel Dondelinger, conducteur des travaux

publics à Echternach, a été nommé chevalier

de l'Ordre de la Couronne de chêne.

Luxembourg, le 20 mai 1896.

Le Ministre et État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Justice.

Par arrêté grand-ducal en date du 23 mai

ct., M. Nic. Differding,

candidat-huissier à

Diekirch, a été nommé aux fonctions d'huissier

près le tribunal d'arrondissement de Diekirch,

à la résidence de Vianden.

Luxembourg, le 23 mai 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

VIII. — Abänderung der Statuten,

§ 46, — Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

muss dem Vorstande der Sterbekasse unterbreitet werden,

welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder

nicht. Eine Statutahauderung ist nur durch eine General-

versammlung zulassig, welche wenigstens einen Monat

im Voraus in greigneter Weise bekannt zu machen ist,

mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, zusammen-

berufen sein muss.

§ 47. — Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen

mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-

nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.

Also beschlossen in der Generalversammlung des

Luxemburger Landes-Feuerwehr-Verbandes zu Mersch

am 25. August 1895.

Der Vorstand.

(Folgen die Unterschriften.)

Bekanntmachung. — Orden der Eichenkrone.

Durch Großh. Beschluß vom 19. Mai ct. ist

Hr. Michel

Dondelinger,

Baukondukreur in

Echternach, zum Ritter des Ordens der Eichen-

trone ernannt worden.

Luxemburg, den 20. Mai 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Justiz.

Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage

ist Hr. Nikolas

Differding,

Gerichtsvoll-

zieher-Kandidat zu Diekirch, zum Gerichtsvollzieher

beim Bezirksgerichte zu Diekirch, zur Residenz in

Vianden, ernannt worden.

Luxemburg, den 23. Mai 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Justice.

Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,

M. Michel Mersch, premier greffier-adjoint

près le tribunal d'arrondissement de Diekirch,

a été nommé greffier de la justice de paix du

canton de Diekirch, en remplacement de M.

Spogen.

Luxembourg, le 23 mai 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Postes.

Il est porté à la connaissance du public qu'à

partir du 16 juin prochain la limite du poids

maximum pour les échantillons sans valeur à

échanger entre le Grand-Duché et les Pays-Bas,

est portée à 350 grammes.

La même limite de poids de 350 grammes

existe dans nos relations avec les pays suivants

la Belgique, l'Egypte, la France, la Grande-

Bretagne et l'Italie.

Luxembourg, le 26 mai 1896.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Bekanntmachung. — Justiz

Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage

ist Hr. Michel

Mersch,

erster Hüfsgerichts-

schreiber beim Bezirksgerichte zu Diekirch, zum

Gerichtsschreiber beim Friedensgerichte des Kan-

tons Diekirch, in Ersetzung des Hrn.

Spogen,

ernannt worden.

Luxemburg, den 23. Mai 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Postwesen.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-

bracht, daß vom 16. Juni k. ab die Gewichts-

grenze für Muster ohne Werth in den Beziehungen

zwischen der luxemburgischen und der holländischen

Postverwaltung auf 350 Gramm erhöht wird.

Die nämliche Gewichtsgrenze von 350 Gramm

besteht in unserem Verkehr mit den folgenden,

Ländern: Belgien, Egypten, Frankreich, Groß-

britannien und Italien.

Luxemburg, den 26. Mai 1896.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist der Ober-Grenz-Controller Johann

Kaiser

zu Petingen, vom 1. Mai ct. ab ehrenvoll aus dem Zolldienste entlassen.

Versements par 563 déposants, dont 162

nouveaux...

Versements antérieurs sans les intérêts

capitalisés...

Total des

versements...

Remboursements à 285 déposants, dont 91 pour

solde...fr.

76,037 07

Remboursements depuis le 1er janvier, année ct., intérêts compris .

096,631 66

Total des

remboursements...

Solde au 15 mai 1896 ...

fr.

113,462 20

10,036,004 03

fr. 10,149,486 23

fr.

772,668 73

fr.

9,376,817 50

Luxemburg, den 19. Mai 1896.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 1er au 15 mai 1896.

Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.

COMMUNES.

Luxembourg,

id.

Basbellain.

Dalheim-Filsdorf.

Differdange-Ober-

corn.

Flaxweiler-Gos-

tingen.

Flaxweiler-Nieder-

donven.

Folschette.

Grevenmacher.

Hesperange-Itzig.

Hollerich.

id.

Lenningen-Len-

ningen.

Lenningen-Canach.

Manternach-Lellig.

Mersch.

Mertert-Wasser-

billig.

Rosport.

Rumelange.

Schuttrange.

Steinfort- Bettingen

Vichten.

Wiltz.

Em-

prunts,

fr.

2,100,000

2.100,000

25,600

20,000

15,000

10,000

6,000

14,400

425,000

30,000

17,100

34,000

16,700

19,500

10,000

3,400

18,000

25,000

150,000

2,000

16,000

5,100

150,000

Echéance.

1er juillet 1896.

1er janvier 1897.

1er juillet 1896.

1er juin 1896.

1er juillet 1896.

1er mai 1896.

1er juillet 1896.

id.

id,

1er juin 1896.

1er juillet 1896.

1er juin 1896.

id.

id.

1er juillet 1896.

id.

id.

id.

1er juin 1896.

1er juillet 1896.

1er juin 1896.

1er juillet 1896.

id.

Numéros sortis à

100 fr.

269, 551, 1101,

1505, 1546.

1338, 1508.

5, 45, 60, 74.

16, 46, 90, 110,

113,153,156,198.

68.

77.

9,37.

38, 112,

123.

41, 55.

40, 59.

10, 56, 59.

13, 69.

65, 150.

70.

7.

156.

34, 36.

48.

5.

81.

44, 48.

500 fr.

62, 199. 284,

709, 866.

116,248,277

765,859,1425

66, 219.

85.

214, 233.

252, 268.

1000 fr.

62, 257.

342, 455.

28.

Caisse

de remboursement.

Banque Werling, Lam-

bert et Cie.

id.

id.

id.

id.

Caisse communale.

id.

Banque Werling, Lam-

bert et Cie.

Caisse communale.

id.

id.

Banque Werling, Lam-

bert & Cie.

id.

id.

id.

Caisse communale.

Banque Werling, Lam-

bert et Cie.

id.

id.

id.

Caisse communale.

Banque Werling, Lam-

bert et Cie.

Caisse communale.

Luxembourg, le 27 mai 1896.

Luxb. lmp. Lib d.I. C.V Buck, L Bück, Succ

Loi du 19 mai 1896, concernant la construction par l'État de logements à l'usage des agents de l'administration de la douane à Bettingen, Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Un crédit de 55,000 francs

est alloué pour la construction, aux frais de

l'État, de logements à l'usage des agents de

l'administration de la douane, stationnés à Bet-

tingen, crédit à rattacher à la section XIX du

budget des dépenses de l'exercice 1896, sous

l'art. 97 bis.

Mandons et ordonnons que la présente loi

soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et

observée par tous ceux que la chose concerne.

Gesetz vom 19 Mai 1896, den Bau aus Staats-

kosten von Wohnungen für die zu Bettingen

stationirten Zollbeamten betreffend.

Wir

Adolph,

von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u, u., u.;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidungen der Abgeord-

netenkammer vom 28. April letzthin und des

Staatsrathes vom 8. Mai 1896, gemäß welchen

eine zweite Abstimmung nicht erfolgen soll;

Haben verordnet und verordnen;

Einziger Artikel. Ein Credit von 55,000

Franken ist für

den Bau auf Staatskosten

von Wohnungen für die zu

Bettingen statio-

nirten Beamten der Zollverwaltung bewilligt.

Dieser Credit soll der Sektion XIX des Aus-

gabenbüdgets für 1896 unter dem Art. 97bis

beigeschrieben werden.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins

Memorial" eingerückt werde, um von Allen,

die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

N° 31.

Luxembourg, le 19 mai 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

ADOLPHE.

Luxemburg, den 19. Mai 1896.

Adolph.

Avis. — Conseil d'État.

Par arrêté grand-ducal en date du 19 mai ct.,

M. Henri Vannerus a été confirmé pour un

nouveau terme d'un an, à partir du 23 mai 1896,

dans les fonctions de président du Conseil d'Etat.

Luxembourg, le 20 mai 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 13 mai 1896, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Caisse

de secours en cas de décès pour la fédération

des sapeurs-pompiers du Grand- Duché.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels dite

«Sterbekasse für den Luxemburger Landes-

Feuerwehr-Verband», ensemble les statuts de

cette société ;

Vu l'avis émis le 1er mars 1896 par l'adminis-

tration communale d'Ettelbruck, siége de ladite

société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 20 avril 1896 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Art. 1er, La société de secours mutuels dite

«Sterbekasse für den Luxemburger Landes-

Feuerwehr-Verband» est légalement reconnue

et ses statuts sont approuvés.

Bekanntmachung. — Staatsrath.

Durch Großh. Beschluß vom 19. Mai

ct. ist

Hr. Heinrich

Vannerus

neuerdings auf ein

Jahr, vom 23. Mai

1896 ab, als Präsident

des Staatsrathes bestätigt worden.

Luxemburg, den 20. Mai 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Beschluß vom 13. Mai

1896, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten der Sterbekasse für den Luxemburger

Landes-Feuerwehr-Verband betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-

vereines gen. „Sterbekasse für den Luxemburger

Landes-Feuerwehr-Verband" wegen gesetzlicher

Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereines;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Ettelbrück, Sitz des Vereines,

vom 1. März 1896;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 20. April 1896;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;,

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen;

Beschließt

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