Loi du 19 mai 1896, concernant la construction par l'État de logements à l'usage des agents de l'administration de la douane à Bettingen, Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Texte législatif (5 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthms Luxemburg.
Jeudi, 28 mai 1896.
Donnerstag, 28. Mai 1896.
Loi du 19 mai 1896, concernant la construction
par l'État de logements à l'usage des agents de
l'administration de la douane à Bettingen,
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
28 avril dernier et celle du Conseil d'État du
8 mai suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à
second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Der Unterstützungsverein gen. „Sterbe-
kasse für den Luxemburger
Landes-Feuerwehr-
Verband" wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 13 mai 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 13. Mai 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten der Sterbekasse für den Luxemburger Landes-Feuerwehr-Verband.
I. — Name, Sitz und Zweck,
§ 1, — Die Kasse führt den Namen « Sterbekasse für
den Luxemburger Landes-Feuerwehr-Verband », und hat
ihren Sitz dort, wo der Wohn-itz des jeweiligen Vorsitzen-
den des Feuerwehr-Verbandes sich befindet.
§ 2. — Zweck der Kasse ist baare Auszahlung eines
nach Massgabe dieses Statuts bestimmten Geldbetrages
an die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder nach
festgestellter Todesanzeige, oder eventuell Dach Massgabe
von § 27, für die Begräbniskosten aufzukommen.
II. — Mitgliedschaft.
§3. — Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und
Ehrenmitgliedern.
§4, — Zum Beitritt als wirkliches Mitglied zur Sterbe-
kasse sind sammtliche, aktiven Mitglieder aller dem
Luxemburger Landes-Feuerwehr-Verbande angehörigen
und in dessen Grundliste eingetragenen Feuerwehren
berechtigt, sofern diese Mitglieder das 53. Lebensjahr
noch nicht überschritten haben und körperlich gesund
sind.
§5. — Vom 1. Januar 1898 können Aufnahmen nur-
noch bis zum vollendeten 50., und vom 1. Januar 1900
ab nur noch bis zum vollendeten 45. Lebensjahr statt-
finden.
§ 6. — Die Anmeldung zur Kasse erfolgt schriftlich
beim Ortskassierer auf dem hierfür vorgeschriebenen An-
meldeschein, welchen der Ortskassierer sofort an die
Verwaltung einzusenden hat. Alle Folgen, welche durch
verzögerte Einsendung von Anmeldescheinen oder durch
unvollständige oder unrichtige Ausfertigung und Aus-
füllung solcher u. s. w. entstehen, hat der Anmeldende
zu tragen.
§ 7. — Ueber die Aufnahme beschliesst die Verwaltung
und zwar durch geheime Abstimmung; es ist dieselbe
jedoch nicht verpflichtet, für die etwaige Verweigerung
der Aufnahme Gründe bekannt zu geben.
§ 8—Jeder Aufgenommene erhält durch Vermittlung
des Ortskassierers einen Aufnahmeschein und Statut.
§ 9. — Bei der Unterzeichnung des Anmeldescheines
hat der Aufzunehmende sofort einen Jahresbeitrag nach
den Bestimmungen des § ig zu erlegen.
Kann der Angemeldete aus irgen einem Grunde nicht
aufgenommen werden, so sind die Gebühren an denselben
zurückzuerstatten.
§ 10. — Éhrenmitglieder können werden alle dieje-
nigen, welche einen einmaligen Beitrag von mindestens
25 Frauken, oder einen jahrlichen Beitrag von 5 Frauken
bezahlen, ohne an den Unterstützungen Theil zu nehmen.
Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen, haben
jedoch daselbst nur berathende Stimme.
Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungs-
rath ohne Rücksicht auf das Alter aufgenommen.
§ 11. — Beim Uebertritt eines Mitgliedes in eine andere
Verbands-Feuerwehr erlischt die Mitgliedschaft nicht.
Der Uebertretende hat von seinem Uebertrilt dem Orts-
kassierer der ersteren Feuerwehr, ebenso jenem der
Feuerwehr, in welche er eintritt, unter Vorzeigung
seines Aufnahmescheines und der letzten Beitragsquittung
innerhalb 30 Tagen persönlich Anzeige zu erstatten und
alle während der Zeit seiner letzten Zahlung etwa fällig
gewordenen Beiträge nachzubezahlen.
Beide Ortskassierer haben, der eine die Abreise, der
andere die Anmeldung des Mitgliedes der Verwaltung
zu berichten.
§ 12. —Mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr, ebenso
beim freiwilligen Austritt aus derselben endigt auch die
Mitgliedschaft der Sterbekasse.
Geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet,
§ 13. — Ist der Austritt eines Mitgliedes aus der
Feuerwehr wegen Erkrankung, Verletzung im Feuerlösch-
dienst oder gezwungen durch Auflösung, oder Austritt
der Feuerwehr aus dem Verbande, zu welcher das be-
treffend Mitglied gehört, erfolgt, so ist der Verbleib in
der Sterbekasse gestattet.
Grün let sich aber an solchen Orten neuerdings eine
freiwillige Feuerwehr, welche dem Verbande beitritt,
oder erfolgt .Wiederaufnahme der ausgeschlossenen oder
ausgetretenen Wehr, so müssen die der Sterbekasse noch
angehörigen Mitglieder derselben sofort wieder beitreten.
§ 14. — Der Ausschluss aus der Sterbekasse erfolgt,
wenn
a) zwei fälligen Beiträgen nach vorhergegangener Mahn-
ung keine Folge geleistet wird ;
b) eine anhaftende Krankheit bei Unterzeichnung der
Beitrittserklärung wissentlich verschwiegen wurde ;
c) das Mitglied sieh einer entehrenden Handlung schul-
dig macht ;
d) einer sich einer freiwilligen Schädigung der Gesell-
schafts-lnteressen schuldig macht.
III. — Beitrage und Mittel.
§ 15. — Die Höhe der für die Zeit der Mitgliedschaft
zu zahlenden Beiträge richtet sich nach dem Lebensalter,
in welchem sich das Mitglied bei Abgabe seines Anmelde-
scheines befindet, nach Massgabe nachstehender Tabelle
Klassen.
I ,
II.
III.
IV,
V.
Von vollendetem
Alter beim Eintritt in die Kasse.
18. b. z. vollendeten 24. Lebensjahre
25.
32.
48.
31.
39.
47.
55.
Jahresbeitrag.
Fr.
§ 1 6 , — Die Entrichtung der dem Aufnahmescheine
folgenden Jahresbeiträge
hat bis zum 1. April jeden
Jahres zu geschehen.
§ 17, — Im Laufe eines Jahres Eintretende haben für
das laufende Jahr ihres Eintritts den vollen Jahresbeitrag
zu zahlen und wird hierüber Quittung ausgestellt.
§ 18. — Das Einkassieren der Beiträge ist von dem
betreffenden Ortskassierer zu besorgen und der Gesammt-
betrag sofort dem Hauptkassierer zu übermitteln.
§ 19. — Feuerwehrleute, welche die Altersgrenze von
56 Jahren erreicht, aber 10 Jahre ununterbrochen als
Feuerwehrmann gedient haben und aus dem aktiven
Feuerwehr-Dienst austreten wollen, können Mitglied der
Sterbekasse bleiben, wenn sie fortfahren die Beiträge
derjenigen Klasse, welcher sie angehörten, zu bezahlen.
§ 2 0 . — Beim Ableben eines Mitgliedes im ersten
Jahre der Mitgliedschaft wird keine Sterbefallsumme aus-
bezahlt : alsdann beträgt dieselbe beim Ableben
Geht jedoch ein Mitglied in Folge eines
Feuerwebr-
dienstes, worüber genauer Ausweis zu führen ist, vor-
Ablauf der ersten sechs Mitgliedsjahre mit Tode ab, wird
das Carrenzjahr ausser Betracht gelassen;
es werden
somit schon im ersten Mitgliedsjahre 50 Franken, im-
zweiten 100 Franken u. s. w. ausbezahlt.
§ 2 1 , _ Als Bezugsberechtigte gelten die gesetzlichen
Erben, die in der Beitrittserklärung als solche bezeichnet
sind.
g 2 2 . — Behufs Auszahlung der
Sterbefallsumme
haben die Hinterbliebenen binnen längstens fünf Tagen
nach dem Todesfalle dem Ortskassierer Anzeige zu er-
statten und sodann folgende Papiere beizubringen
a. die vom Standesamte beglaubigte Todesfallmeldung;
6. den Geburtsschein des Verstorbenen oder ein sons-
tiges amtliches Zeugniss, aus welchem das Alter desselben
ersichtlich ist, wenn solche Papiere nicht ohnehin schon
bei der Verwaltung vorliegen ;
c. die Quittung über die letzte Beitragsleistung, und
d. den Aufnahmeschein des verstorbenen Mitgliedes.
Der Ortskassierer sendet diese Belege unverzüglich an
die Verwaltung der Kasse.
§ 2 3 . — Ansprüche an die Sterbekasse, weiche inner-
halb eines halben Jahres, vom Todestage
angerechnet,
nicht gellend gemacht werden, sind zu Gunsten der Kasse
verfallen.
§ 2 4 . — Die Art der Todesursache übt keinen Einfluss
auf die Auszahlung der Sterbefallsumme aus.
§ 2 5 . — Stellt sich nach dem Tode eines Mitgliedes
heraus, dass der Verstorbene bei Unterzeichnung der
Beitrittserklärung wissentlich eine ihm anhaftende Krank-
heit verschwiegen, oder dass andere unrichtige Angaben
gemacht wurden, so ist die Kassenverwaltung; berechtigt,
die ihr nöthig erscheinenden Erhebungen zu pflegen, und
nach Lage des Ergebnisses die Auszahlung der Sterbefall-
summe ganz abzulehnen bezw. soweit zu kürzen, als die
Kasse geschädigt erscheint. Dasselbe Recht steht der
Kassenverwaltung zu, wenn dieselbe beim Ableben eines
Mitgliedes Kenntniss erhält, dass Verhältnisse vorhanden
waren, welche eine Ablehnung der Aufnahme zur Folge
gehabt hätten, insbesondere, wenn der Verstorbene zur
Zeit der Anmeldung nicht aktives Feuerwehrmitglied war,
oder wie § 19 des Statuts bestimmt, nicht volle 10 Jahre
der Sterbekasse angehört hat.
§ 2 6 . — Stellt sich beim Sterbefall heraus, dass bei
der Beitrittserklärung das richtige Lebensalter nicht an-
gegeben wurde, so sind die sämmtlich zu wenig bezahlten
Beiträge nachträglich zu vergüten, bezw. von der Sterbe-
fallsumme in Abzug zu bringen.
a. Im zweiten Jahre der Mitgliedschaft
b. im dritten
c. im vierten
d. im fünften
e. im sechsten
Fr. 50 ;
100 ;
150 ;
200 ;
250.
§ 27. — Stirbt ein Mitglied in einer Verpflegungs-
Anstalt, ohne Nachlass von Familie oder der näheren Be-
stimmung einer Person, so bezahlt die Kasse nur die orts-
üblichen Begräbnisskosten und wird das Uebrige der
Sterbekasse überwiesen.
§ 28
Keine Anstalt irgend welcher Art hat Bezugs-
recht der Sterbefallsumme; ebenso kann die Sterbefall-
summe weder verkauft, noch verpfändet noch übertragen,
oder gepfändet werden.
§ 29. — Lehnt die Verwaltung die Zahlung der Sterbe-
fallsumme ab, so steht dem Betreffenden die Berufung
an den Luxemburger Landes-Feuerwehr-Ausschuss offen,
welcher binnen vier Wochen, vom Tage der schriftlichen
Bekanntmachung des ablehnenden Bescheides, beim Vor-
sitzenden dieses Ausschusses eingereicht sein muss.
Der Landes-Ausschuss entscheidet in seinen Sitzungen
hierüber endgültig.
IV. — Vermögen der Sterbekasse.
§ 30. — Das Vermögen der Sterbekasse besteht aus
den Jahresbeiträgen, Geschenken, Legaten und etwaigen
Ueberschüssen der Kasse.
Die Jahresbeiträge dienen in erster Linie zur Bezahlung,
und die Ueberschüsse, Legate u. s. w. zur Gründung
eines Reservefonds.
§ 3 1 . — Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich
in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüg-
lich, entweder an die Staatsspurkasse abzuführen, oder
je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze
nach, und wie es für die Gesellschafts-Interessen am
erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es mit Genehmigung
der Regierung, in anderen öffentlichen Wertpapieren
oder Obligationen von Gemeindeanleihen.
§ 32. — Das Vereinsvermögen kann zu anderen
Zwecken, als in dem Statut vorgesehen, nicht verwendet
-werden.
V. — Verwaltung.
§ 33. — Die Verwaltung der Kasse ist einem Vorstande
übertragen, welcher aus einem Vorsitzenden, einem
Kassierer und drei Beigeordneten besteht. Dis Amtsver-
richtung der Vorstandsmitglieder ist vollständig unent-
geltlich.
§ 34. — Die Mitglieder des Vorstandes werden durch
die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und
mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft
ernannt, welche durch Art. 38 für die Rechnungsablage
anberaumt ist.
Aus einem Korps darf nicht mehr als ein Mitglied in
den Vorstand gewählt werden.
§ 35. — Die Mitglieder der Verwaltung müssen luxem-
burgische Staatsbürger sein und ihren ständigen Wohnsitz
im Lande haben,
§ 36. — Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungs-
rathes sindet alle zwei Jahre statt ; die austretenden Mit-
glieder sind wieder wählbar,
§ 37. — Die Ausgaben leistet der Kassierer nur gegen
vom Vorsitzenden unterschriebene Anweisungen und sind
letztere nebst den betreffenden Quittungen den Jahres-
rechnungen als Beläge beizufügen. Für kleinere, öfters
wiederkehrende Ausgaben, als Briefporto u. s. w., ist eine
besondere Anweisung nicht erforderlich.
§ 38. — Die Kasse wird wenigstens einmal jährlich
durch eine von drei Mitgliedern bestehenden, durch die
Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren,
eigens hierzu ernannte Commission revidirt.
Die Rechnung wird am 31. Dezember jeden Jahres ab-
geschlossen und das Resultat, welches der Kassierer in
einem Berichte festzustellen hat, von dem Verwaltungs-
rathe geprüft und dann den Mitgliedern der Kasse in ge-
eigneter Weise zur Keuntniss gebracht.
§ 39. — In den Generalversammlungen wird jede
Ortsmitgliedschaft durch einen besonders dazu Bevoll-
mächtigten vertreten und hat jeder Bevollmächtigte eine
Stimme.
Der Verwaltung steht in der Generalversammlung eben-
falls das Recht der Abstimmung zu, und hat jedes an-
wesende Mitglied der Verwaltung eine Stimme.
§ 40. — Die Generalversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Ladung zu derselben rechtzeitig ergangen ist,
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter.
§ 4 1 . — Alle in diesem Statut nicht vorgesehenen Fälle
werden von dem Vorstaude entschieden. Sollte dieser
jedoch in einer Frage sich nicht einigen können, so wird
dieselbe dem Ausschusse des Landes Feuerwehr-Ver-
bandes zur Entscheidung vorgelegt.
VI. — Uebergangs-Bestimmungen.
§ 4 2 . — Feuerwehrmänner, welche bei Gründung
dieser Kasse über 55 Jahre alt sind, können dennoch Mit-
glied der Sterbekasse werden, wenn sie innerhalb sechs
Monaten nach staatlicher Genehmigung des gegenwärtigen
Statuts ein Aufnahmegesuch einreichen, ein ärztliches
Zeugniss über volle Gesundheit beibringen und wenn sie
bereits fünf Jahre ununterbrochen aktives Mitglied einer
Feuerwehr sind. Sie haben jedoch eine Eintrittsgehür
von fünf Franken und einen jährlichen Sterbefallbeitrag
der Klasse V gemäss Art, 15 zu leisten.
§ 43.- So lange die Zahl der wirklichen Mitglieder
der Sterbekasse nicht 500 beträgt, oder das Vereinsver-
mögen weniger als 5000 Franken betragen wird, wird
transitorisch nur eine Sterbefallsumme von 50 Franken
ausbezahlt, mit Ausnahme derjenigen Fälle (siehe § 20),
weiche im Feuerwehrdienste vorkommen.
VII. — Auflösung.
§ 44. — Ueber die Auflösung der Kasse entscheidet
eine ausserordentliche, eigens zu diesem Zweck we-
nigstens zwei Monate im voraus durch Einzelbriefe, mit
ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, einberufene
Versammlung, zu welcher jedes an der Kasse betheiligtes
Korps drei Delegirte zu entsengen hat. Die Auflösung
kann nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel
erfolgen und wenn mindestens drei Viertel der Kasse an-
gehörende Ortsmitgliedschasten vertreten sind, wenigstens
vier Fünftel der abgegebenen Stimmen der Auflösung zu-
stimmen und wenn der Ausschuss des Landes-Feuerwehr-
Verbandes mit drei Viertel Mehrheit die Auflösung ge-
nehmigt
Die Auflösung ist ebenfalls nur mit Gutheissen der
Oberbebörde giltig.
§ 45, — lm Falle der Auflösung wird die Liquidation
Avis, — Ordre de la Couronne de chêne.
Par arrêté grand-ducal du 19 mai ct., M.
Michel Dondelinger, conducteur des travaux
publics à Echternach, a été nommé chevalier
de l'Ordre de la Couronne de chêne.
Luxembourg, le 20 mai 1896.
Le Ministre et État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date du 23 mai
ct., M. Nic. Differding,
candidat-huissier à
Diekirch, a été nommé aux fonctions d'huissier
près le tribunal d'arrondissement de Diekirch,
à la résidence de Vianden.
Luxembourg, le 23 mai 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
VIII. — Abänderung der Statuten,
§ 46, — Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
muss dem Vorstande der Sterbekasse unterbreitet werden,
welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder
nicht. Eine Statutahauderung ist nur durch eine General-
versammlung zulassig, welche wenigstens einen Monat
im Voraus in greigneter Weise bekannt zu machen ist,
mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, zusammen-
berufen sein muss.
§ 47. — Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen
mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-
nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.
Also beschlossen in der Generalversammlung des
Luxemburger Landes-Feuerwehr-Verbandes zu Mersch
am 25. August 1895.
Der Vorstand.
(Folgen die Unterschriften.)
Bekanntmachung. — Orden der Eichenkrone.
Durch Großh. Beschluß vom 19. Mai ct. ist
Hr. Michel
Dondelinger,
Baukondukreur in
Echternach, zum Ritter des Ordens der Eichen-
trone ernannt worden.
Luxemburg, den 20. Mai 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
ist Hr. Nikolas
Differding,
Gerichtsvoll-
zieher-Kandidat zu Diekirch, zum Gerichtsvollzieher
beim Bezirksgerichte zu Diekirch, zur Residenz in
Vianden, ernannt worden.
Luxemburg, den 23. Mai 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,
M. Michel Mersch, premier greffier-adjoint
près le tribunal d'arrondissement de Diekirch,
a été nommé greffier de la justice de paix du
canton de Diekirch, en remplacement de M.
Spogen.
Luxembourg, le 23 mai 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Postes.
Il est porté à la connaissance du public qu'à
partir du 16 juin prochain la limite du poids
maximum pour les échantillons sans valeur à
échanger entre le Grand-Duché et les Pays-Bas,
est portée à 350 grammes.
La même limite de poids de 350 grammes
existe dans nos relations avec les pays suivants
la Belgique, l'Egypte, la France, la Grande-
Bretagne et l'Italie.
Luxembourg, le 26 mai 1896.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Bekanntmachung. — Justiz
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
ist Hr. Michel
Mersch,
erster Hüfsgerichts-
schreiber beim Bezirksgerichte zu Diekirch, zum
Gerichtsschreiber beim Friedensgerichte des Kan-
tons Diekirch, in Ersetzung des Hrn.
Spogen,
ernannt worden.
Luxemburg, den 23. Mai 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Postwesen.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß vom 16. Juni k. ab die Gewichts-
grenze für Muster ohne Werth in den Beziehungen
zwischen der luxemburgischen und der holländischen
Postverwaltung auf 350 Gramm erhöht wird.
Die nämliche Gewichtsgrenze von 350 Gramm
besteht in unserem Verkehr mit den folgenden,
Ländern: Belgien, Egypten, Frankreich, Groß-
britannien und Italien.
Luxemburg, den 26. Mai 1896.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist der Ober-Grenz-Controller Johann
Kaiser
zu Petingen, vom 1. Mai ct. ab ehrenvoll aus dem Zolldienste entlassen.
Versements par 563 déposants, dont 162
nouveaux...
Versements antérieurs sans les intérêts
capitalisés...
Total des
versements...
Remboursements à 285 déposants, dont 91 pour
solde...fr.
76,037 07
Remboursements depuis le 1er janvier, année ct., intérêts compris .
096,631 66
Total des
remboursements...
Solde au 15 mai 1896 ...
fr.
113,462 20
10,036,004 03
fr. 10,149,486 23
fr.
772,668 73
fr.
9,376,817 50
Luxemburg, den 19. Mai 1896.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 1er au 15 mai 1896.
Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.
COMMUNES.
Luxembourg,
id.
Basbellain.
Dalheim-Filsdorf.
Differdange-Ober-
corn.
Flaxweiler-Gos-
tingen.
Flaxweiler-Nieder-
donven.
Folschette.
Grevenmacher.
Hesperange-Itzig.
Hollerich.
id.
Lenningen-Len-
ningen.
Lenningen-Canach.
Manternach-Lellig.
Mersch.
Mertert-Wasser-
billig.
Rosport.
Rumelange.
Schuttrange.
Steinfort- Bettingen
Vichten.
Wiltz.
Em-
prunts,
fr.
2,100,000
2.100,000
25,600
20,000
15,000
10,000
6,000
14,400
425,000
30,000
17,100
34,000
16,700
19,500
10,000
3,400
18,000
25,000
150,000
2,000
16,000
5,100
150,000
Echéance.
1er juillet 1896.
1er janvier 1897.
1er juillet 1896.
1er juin 1896.
1er juillet 1896.
1er mai 1896.
1er juillet 1896.
id.
id,
1er juin 1896.
1er juillet 1896.
1er juin 1896.
id.
id.
1er juillet 1896.
id.
id.
id.
1er juin 1896.
1er juillet 1896.
1er juin 1896.
1er juillet 1896.
id.
Numéros sortis à
100 fr.
269, 551, 1101,
1505, 1546.
1338, 1508.
5, 45, 60, 74.
16, 46, 90, 110,
113,153,156,198.
68.
77.
9,37.
38, 112,
123.
41, 55.
40, 59.
10, 56, 59.
13, 69.
65, 150.
70.
7.
156.
34, 36.
48.
5.
81.
44, 48.
500 fr.
62, 199. 284,
709, 866.
116,248,277
765,859,1425
66, 219.
85.
214, 233.
252, 268.
1000 fr.
62, 257.
342, 455.
28.
Caisse
de remboursement.
Banque Werling, Lam-
bert et Cie.
id.
id.
id.
id.
Caisse communale.
id.
Banque Werling, Lam-
bert et Cie.
Caisse communale.
id.
id.
Banque Werling, Lam-
bert & Cie.
id.
id.
id.
Caisse communale.
Banque Werling, Lam-
bert et Cie.
id.
id.
id.
Caisse communale.
Banque Werling, Lam-
bert et Cie.
Caisse communale.
Luxembourg, le 27 mai 1896.
Luxb. lmp. Lib d.I. C.V Buck, L Bück, Succ
Un crédit de 55,000 francs
est alloué pour la construction, aux frais de
l'État, de logements à l'usage des agents de
l'administration de la douane, stationnés à Bet-
tingen, crédit à rattacher à la section XIX du
budget des dépenses de l'exercice 1896, sous
l'art. 97 bis.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Gesetz vom 19 Mai 1896, den Bau aus Staats-
kosten von Wohnungen für die zu Bettingen
stationirten Zollbeamten betreffend.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidungen der Abgeord-
netenkammer vom 28. April letzthin und des
Staatsrathes vom 8. Mai 1896, gemäß welchen
eine zweite Abstimmung nicht erfolgen soll;
Haben verordnet und verordnen;
Einziger Artikel. Ein Credit von 55,000
Franken ist für
den Bau auf Staatskosten
von Wohnungen für die zu
Bettingen statio-
nirten Beamten der Zollverwaltung bewilligt.
Dieser Credit soll der Sektion XIX des Aus-
gabenbüdgets für 1896 unter dem Art. 97bis
beigeschrieben werden.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
Memorial" eingerückt werde, um von Allen,
die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
N° 31.
Luxembourg, le 19 mai 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
ADOLPHE.
Luxemburg, den 19. Mai 1896.
Adolph.
Avis. — Conseil d'État.
Par arrêté grand-ducal en date du 19 mai ct.,
M. Henri Vannerus a été confirmé pour un
nouveau terme d'un an, à partir du 23 mai 1896,
dans les fonctions de président du Conseil d'Etat.
Luxembourg, le 20 mai 1896.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arrêté du 13 mai 1896, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Caisse
de secours en cas de décès pour la fédération
des sapeurs-pompiers du Grand- Duché.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
«Sterbekasse für den Luxemburger Landes-
Feuerwehr-Verband», ensemble les statuts de
cette société ;
Vu l'avis émis le 1er mars 1896 par l'adminis-
tration communale d'Ettelbruck, siége de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 20 avril 1896 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Art. 1er, La société de secours mutuels dite
«Sterbekasse für den Luxemburger Landes-
Feuerwehr-Verband» est légalement reconnue
et ses statuts sont approuvés.
Bekanntmachung. — Staatsrath.
Durch Großh. Beschluß vom 19. Mai
ct. ist
Hr. Heinrich
Vannerus
neuerdings auf ein
Jahr, vom 23. Mai
1896 ab, als Präsident
des Staatsrathes bestätigt worden.
Luxemburg, den 20. Mai 1896.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Beschluß vom 13. Mai
1896, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten der Sterbekasse für den Luxemburger
Landes-Feuerwehr-Verband betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereines gen. „Sterbekasse für den Luxemburger
Landes-Feuerwehr-Verband" wegen gesetzlicher
Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereines;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Ettelbrück, Sitz des Vereines,
vom 1. März 1896;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 20. April 1896;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;,
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen;
Beschließt