Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Leudelange.
Table des dispositions (14)
Texte législatif (14 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Vendredi, 23 mars 1900.
N° 14.
Freitag, 23. März 1900.
Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Leudelange.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Leudelange,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 23 novembre 1899 par l'ad-
ministration communale de Leudelange, siège
de ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 28 janvier 1900 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Leudelange est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Beschluß vom 17. März 1900, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von Leu-
delingen betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs Vereins von Leudelingen, wegen gesetz-
licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Sta-
tuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Leudelingen, Sitz des Vereins,
vom 23. November 1899;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 28. Januar 1900;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von Leu-
delingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Heffingen est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
dirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh.
Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Beratheu und angenommen zu Leudelingen, am 1.
Januar 1900.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 17. März 1900, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von Hes-
singen betreffend.
Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Heffingen, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Heffingen, Sitz des Vereins, vom
17. September 1899;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 28. Januar 1900;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von Hes-
singen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Lintgen est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
— Dieser Beschluss muss mit 3/4 der anwesenden S'immen
gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der
Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liqui-
dirung gemäss den Bestimmungen des An. 9 des Grossh.
Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Heffingen, den 20.
Juli 1899.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 17. März 1900, die gesetzliche An-
erkennung und die Genehmigung der Statuten
des Viehversicherungs-Bereins von Lintgen
betreffend.
Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Lintgen wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Lintgen, Sitz des Vereins, vom
16. October 1899;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 28. Januar. 1900;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von Lint-
gen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
Art. 2 Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 17 mars 1900.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Der Viehversicherungs-Verein von Vian-
den wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
A r t 2. Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 17 mars 1900.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 17 mars 1980.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 17. März 1900.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Leudelingen.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namem Viehversicherungs-Verein von
Leudelingen wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze
der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu
gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Leudelingen und
erstreckt sich auf die Orfschaft von Leudelingen.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einsehteihung der Thiere,
§ 4, _ Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt.— Minderjahrige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 5 des Gesetzes
Tom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leibvieh : 6) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins-
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage während einem Monate oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffen en Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden , ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gnnsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern-
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten w i l l , zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen.
Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer
während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen
oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und
ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlieher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind ;
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehallen ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.
— Entschä-
digungsbetrag.
— Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, weiche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Éntschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder austeckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein
versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
6) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 18. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich au eröffnen, Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulassig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fällen.
§17, — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu. zahlen.
§18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für
eine Kuh, Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und
für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Bückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22 — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welchermindestensein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centraverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhulichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins bonöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhulichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine-Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versichernugsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem Monat Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und
Umlagen des Vereins vertheit werden.
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
6) Der Vereinsvorsland.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 5 Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. —Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse.— Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliesson über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Versvaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschattsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen General-
versammlung, welche im Monat Dezember abgehalten
wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stim-
menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werde»
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden
Generalversammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beauf-
sichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmen
sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Re-
gierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens ¼ der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen.
— Dieser Beschluss muss mit 3/4 der anwesenden Stimmen
gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der
Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liqui-
Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Heffingen.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Heffingen, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 17 septembre 1899 par l'ad-
ministration communale de Heffingen, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 28 janvier 1900 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 17 mars 1900.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 17. März 1900.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Heffingen.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins,
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von Heffingen, wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewähren.
§2. — Der Sitz des Vereins ist in Heffingen und er-
streckt sich auf die Ortschaften Heffingen, Steinborn und
Reuland.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert ; a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschallen werden, über welche
sich der Verein erstreckt.. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen,welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen
Beiträge wahrend einem halben Monate oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriflenen Ortschalten verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sieh sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten
ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-
verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.
Für den Ausgestossenen hören mit dem Tage des Aus-
Schlusses alle Verpflichtungen für ihn dem Verein gegen-
über und des Vereins ihm gegenüber, auf.
§ 9, — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-
ten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
verslcherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung Ober die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
Ist ein Stück Vieh am Tage der halbjährigen Taxierung
krank, so wird die bei der letzten Taxation festgesetzte
Versicherungssumme beibehalten. Wenn das Thier wieder
vollständig gesund ist, wird auf Verlangen des Besitzers
die Versicherungssumme auf den dann festgesetzten Werth
erhöht, und hat der Besitzer die diesbezügliche Gebühr
nachzuzahlen.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrossern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gebenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen bat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet,
KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung.
§ 11, — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
halh des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere anderwarts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
«) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lasst.
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind;
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschadigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern er
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müs-
sen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u.s.w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschlicsst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-
gericht zulässig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18.—Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche
sieh bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasze muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Wetthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen.
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwand-
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an dieses letzteren zu
entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtunq,
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stände innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25, — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Honorarien und Reise-
spesen des Thierarztes aus der Vereinskasse bestritten.
nicht aber die Arzneikosten, welche in allen Fällen vom,
Eigenthümer bestritten werden müssen.
§ 26. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied ver-
pffichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigangssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eîgenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er da* Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliegst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
14a
aussehuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Vesîcherungsjahres.
§ 28. —Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes,
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher der Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungsumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorsland.
§ 52. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Antrage auf Abanderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen
Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung wahrend des ver
flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-
statten.
Ausserorrientliche Versammlungen können nur übet
solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschafte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Dezember abgehalten
wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stim-
menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
sieben Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-
ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist
ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers
dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt,
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschast-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5
des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die-
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmen
sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Re-
gierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
•wenigstens
der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen.
Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Lintgen.
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Lintgen, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 16 octobre 1899 par l'admi-
nistration communale de Lintgen, siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 28 janvier 1900 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht,
werden.
Luxemburg, den 17. März 1900.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Lintgen.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von
Lintgen wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze
der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande
zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Lintgen und erstreckt
sich auf die Ortschaften Lintgen, Prettingen, Gosseidingen.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sieh der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheirathelen Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-
genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenuber schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Regleinenten des Ver-
eins nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zählung ihrer ordent-
lichen Beitrage wahrend einem Monate oder für die
ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im
Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu
Ausstand erhalten zu haben,
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen Und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
sëitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, weichet dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses eihem der Vorstandsmitglieder
in, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
ber Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhoren der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalh
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueherganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied de»
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädig
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jenet
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder Sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers hekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
wendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden: ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliessl der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§, 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschadigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fallen.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18, — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwahnten Centralverband an diesen letz-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wöhulichen Pramien,
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identitat des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Vierie des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mil dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abscbätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins vertheill werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Auschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§55.— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzeude hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. - Vorstand: Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Dezember abgehalten
wird, in geheimer Abstimmunng und mit absoluter
Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmen
sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die
Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens 3/4 der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen.
— Dieser Beschluss muss mit 3/4 der anwesenden Summen
gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der
Regierung gültig. — Im Falle der Auflosung hat die Liqui-
dirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh,
Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Lintgen, den 18. Sep-
tember 1899.
(Folgen die Unterschriften.)
Arrêté du 17 mars 1900, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Vianden.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Vianden, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 15 novembre 1899 par l'ad-
ministration communale de Vianden, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 28 janvier 1900 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
A r t . 1er. La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Vianden est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Beschluß vom 17. März 1900, die gesetzliche An-
erkennung und die Genehmigung der Statuten
des Biehversicherungs-Vereins von Vianden
betressend.
Der Staatsminister, P r ä s i d e n t
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Vianden, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Status
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Vianden, Sitz des Vereins, vom
15. November 1899;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 28. Januar 1900;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünste
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 17. März 1900.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Vianden.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungsverein von
Vianden wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze
der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu
gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Vianden und er-
streckt sich auf die Ortschaft Vianden und den Scheuer-
hof.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre; c) Ziegen und Böcke
im Alter von wenigstens einem Jahre.
Die Viehversicherung ist jedoch in zwei Abtheilungen
eingetheilt : a) in die Abtheilung für Rindvieh ; 6) in die
Abtheilung für Ziegen und Böcke.
Beide Abtheilungen haben einen gemeinschaftlichen
Vorstand ; dagegen bildet jede Abtheilung für sich eine
streng getrennte Versicherung, was die Kassenverhält-
nisse und die Beiträge (ordentliche und ausserordent-
liche) angeht.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nauntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monate oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschalten verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
14b
§ 8. – Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als, Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sieh Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In allen Fällen kann von dem Vorstande das Gut-
achten eines Thierarztes auf Kosten des Vereins eingeholt
werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gebenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauff, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet,
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder fur wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf;
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wonnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere auderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schrifilieher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lasst ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpfficht-
ungen gegenuber dem Vereine zu erfullen in der Lage
sind ;
In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgtem
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschadigung. — Entschà-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Veir-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
fur dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschadigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibilorischen
Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkaufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
.erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilien Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarslich u. s. w.
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schadigung heschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Eutscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fällen.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
a) für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. ; b) für eine Ziege
Fr. 0.23 Ct., für die folgende Fr. 0.15 Ct , und für jedes
weitere Stück Fr. 0.05 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Bückstande früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Uebersehuss hei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermassigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht wer«Ien,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschtossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewohnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwahnten Centralverband an diesen letztem zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24, — Wenn ein versichertes Stuck Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu, dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden Kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschadigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zu lässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlos fliesst in die Vereinskasse und
füllt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausscbusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welehen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglieh anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versieherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar 1900 und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes, und wo nöthig,
gemeinschaftlich mit dem Thierarzt.
Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 5 Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
glieder« unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasbt, ausgenommen wenn über
Antragt1 auf Abändernug der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliesson über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider
laufen. Der Vorsitzende bat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
sechs Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. lbr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschafts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 56. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschaftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgüllig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmen
sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Re-
gierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
Avis. — Timbre.
Il résulte d'une quittance délivrée par le rece-
veur de l'enregistrement et des domaines à
Diekirch le 6 mars 1900, vol. 52, art. 85, que
la société anonyme de la brasserie de Diekirch
a payé les droits de timbre a raison de mille
cent obligations à cinq cents francs, portant les
numéros 1801 à 2900.
La présente publication est destinée à satis-
faire à la disposition de l'art. 5 de la loi du 25
janvier 1872.
Luxembourg, le 9 mars 1900.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Avis. — Etablissements pénitentiaires.
Par arrêté grand-ducal du 27 février dernier,
il a été accordé à M. A.-J. Wahl, sur sa demande,
démission honorable de ses fonctions d'aumô-
nier des établissements pénitentiaires de Luxem-
bourg, a partir du 18 février 1900.
Par arrêté grand-ducal en date du 8 mars ct.,
M. Jean Schmit, desservant à Medernach, a été
nommé aumônier des établissements péniten-
brïefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens ¼ der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen.
— Dieser Beschluss muss mil 3/4 der anwesenden Stimmen
gefasst sein, — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der
Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liqui-
dirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh.
Beschlusses vom 22, Juli 1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Vianden, am 15. Ok-
tober 1899.
(Folgen die Unterschriften.)
Bekanntmachung. — Stempel.
Aus einer vom Einregistrirungs- und Domänen-
Einnehmer zu Diekirch unterm 6. März 1900,
Band 52, Art. 85, ausgestellten Quittung er-
hellt, daß die Diekircher Actien-Brauerei die
Stempelgebühren von eintausend einhundert Obli-
gationen, jede zu fünfhundert Franken, mit den
Nummern 1801 bis 2900, entrichtet hat.
Gegenwärtige Bekanntmachung soll der Be-
stimmung im Art. 5 des Gesetzes vom 25. Ja-
nuar 1872 Genüge leisten.
Luxemburg, den 9. März 1900.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Bekanntmachung — Strafanstalten.
Durch Großh. Beschluß vom 27. Februar letzt-
hin ist Hrn. A. I. W a h l , auf sein Ansuchen,
ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte als Seel-
sorger der Strafanstalten zu Luxemburg, vom
18. Februar 1900 ab, bewilligt worden.
Durch Großh. Beschluß vom 8. März ct. ist
Hr. Johann S c h m i t , Pfarrer zu Medernach,
zum Seelsorger der Strafanstalten zu Luxemburg
tiaires de Luxembourg, en remplacement de M.
Wahl, démissionnaire.
Luxembourg, le 15 mars 1900.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Caisse d'épargne.
Il est porte à la connaissance du public qu'en
vertu d'une autorisation du conseil d'adminis-
tration de la Caisse d'épargne du 7 mars ct.,
le livret n° 75163, qui a été perdu, est annulé
et a été remplacé par un duplicata.
Luxembourg, le 8 mars 1900.
Le Directeur général des finances,
M.
MONGENAST.
Avis. — Postes.
A partir du 1er avril prochain un service limité
de la poste aux lettres sera organisé à la station
de Bollendorf.
Ce service, dont la gestion est confiée au chef
de gare de la dite station, comprend les opéra-
tions suivantes
1° Débit de timbres-poste et de cartes pos-
tales ;
2° Remise à découvert au facteur-convoyeur
des objets de correspondance dont l'expédition
sera confiée par le public au chef de gare ;
3° Réception aux trains des objets de corres-
pondance que le public se fera adresser « station
restante, Bollendorf», et remise de ces envois
aux destinataires, qui devront les retirer à la
station.
Il est entendu que ces dispositions ne s'ap-
pliquent qu'aux objets de correspondance ordi-
naires, dûment affranchis ; les envois recom-
mandés ou à valeur déclarée continueront à être
remis à domicile par le bureau d'Echternach.
Luxembourg, le 7 mars 1900.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
ernannt worden, in Ersetzung des Hrn. W a h l ,
welcher in den Ruhestand getreten ist.
Luxemburg, den 15. März 1900.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß infolge einer Ermächtigung des Ver-
waltungsrathes der Sparkasse vom 7. März
1900 das verloren gegangene Livret Nr. 75163
für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt
worden ist.
Luxemburg, den 8. März 1900.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. — Postwesen.
Vom 1. April k. ab wird ein beschränkter
Briefpostdienst auf Station Bollendorf einge-
richtet werden.
Dieser Dienst, dessen Wahrnehmung dem Sta-
tionsvorsteher übertragen ist, erstreckt sich über
nachstehende Operationen
1° Verkauf von Postwerthzeichen und Post-
karten ;
2° Offene Uebergabe an den Postschaffner der-
jenigen Correspondenzgegenstände, welche dem
Stationsvorsteher
zur Weiterbeförderung vom
Publikum eingehändigt werden;
3° Empfangnahme bei den Postzügen derje-
nigen Correspondenzgegenstände, welche das Publi-
kum sich „Bahnhof lagernd Bollendorf" adressiren
läßt und Aushändigung dieser Sendungen an die
Adressaten in der Station selbst.
Wohlverständlich sind diese Verfügungen nur
auf gewöhnliche, genügend frankirte Correspon-
denzgegenstände anwendbar; eingeschriebene oder
Werthsendungen werden nach wie vor vom Post-
amte in Echternach bestellt.
Luxemburg, den 7. März 1900.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Avis. — Union postale universelle.
Il résulte d'une note du Département des affaires étrangères des États-Unis d'Amérique, en
date du 27 février 1900, que le Gouvernement de l'Uruguay a déposé les ratifications des actes
ci-après du Congrès Postal de Washington, du 15 juin 1897
Convention postale universelle ;
Arrangement concernant Je service des mandats de poste ;
Convention concernant l'échange de colis postaux ;
Arrangement concernant l'intervention de la poste dans les abonnements aux journaux et publi-
cations périodiques.
versements par 1190 déposants, dont 220
nouveaux…
Versements antérieurs sans les intérêts
capitalisés…
Total des versements
Remboursements à 712 déposants, dont 157 pour solde .
. fr.
Remboursements depuis le 1er janvier, année cte., intérêts compris
»
Total des remboursements
Solde au 28 février 1900
156,665 59
590,465 85
fr.
152,434 17
» 16351,038 78
fr. 16,403,472 95
fr.
747,131 44
fr. 15,656,341 51
Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.
Noms des communes.
Bech (Hemstal-Zittig)
Bettendorf.
Junglinster(Junglinsler)
Redange.
Weiler-la-Tour (Hassel).
Désignation
des
emprunts,
fr.
12,000
24,250
7,000
50,000
8,000
Date
de l'échéance.
1er avril 1900.
id.
id.
1er mars 1900.
1er avril 1900.
Numéros sortis
à 100 fr.
l à 250 fr.
76.
14.
28, 79.
53, 65.
71.
Désignation de ta
caisse où doit se faire
le remboursement.
Banque Werling.
Lambert et Cie.
Caisse communale.
Banque Werling,
Lambert et Cie.
Caisse communale.
id.
Luxembourg, le 16 mars 1900.
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
Luxembourg, le 19 mars 1900.
Le Ministre d'Étal, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 15 au 28 février 1900.
RECETTES.
Du 1er au 30 septembre.....
Du 1er janvier au 31 août.. .
Du 1er janvier au 30 septembre
Différence en faveur de . . . . .
Voyageurs.
fr.
6,637 30
39,555 45
fr.
46,192 75
40,607 70
fr.
5,585 05
Marchandises.
fr.
7,922 00
56,984 57
fr.
64,906 57
59,535 48
fr.
5,371 09
Recettes diverses.
fr.
496 35
5,348 96
fr.
5,845 31
4,524 72
fr.
1,520 59
Recettes totales.
fr.
15,055 65
101,888 98
fr. 116,944 63
104,467 90
fr.
12,476 53
Produit kilométrique correspondant à
1899 fr. 3,543 77.
1898 fr. 3,165 69.
Chemins de ter Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 170 kilom.*)
RECETTES.
Du 1er au 30 septembre..... \
Du 1er janvier au 31 août....
Du 1er Janvier au 30 septembre
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr. 188,750 00
1,122,500 00
fr. 1,311,250 00
1,255,000 00
56,250 00
Marchandises.
fr.1 ,113,000 00
8,033,750 00
fr. 9,168,750 00
8,596,250 00
572,500 00
Recettes diverses.
fr.
116,250 00
707,500 00
fr. 823,750 00
676,875 00
146,875 00
Recettes totales.
fr. 1,420,000 00
9,883,750 00
fr. 11,303,750 00
10,528,125 00
775,625 00
1899 fr. 88,656 86.
Produit kilométrique correspondant a 1898 fr 82,573 52
*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des
lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situees dans le Grand-
Daehé, ne sont pas compris dans les recettes.
RECETTES.
Du 1er au 30 septembre,,..
Du 1er janvier au 31 août*)..{
Du 1
er janvier au 30 septembre]
Différence en faveur de . {
fr.
fr.
Voyageurs.
46,387
319,681
366,069
338,194
27,875
Marchandises.
fr. 340,590
3,500,066
fr. 3,840,656
2,516,538
324,118
Recettes diverses.
fr.
3,144
20,294
fr.
23,439
33,192
9,752
Recettes totales.
fr. 390,123
2,840,042
fr. 3,230,165
2,887,925
342,240
Produit
kilometrique
correspondant
à
1899 fr. 25,860 60, soit par jour-kilomelre fr. 70,85.
1898 » 23,119 25, »
»
fr. 63,34.
*) Recettes arrêtees au 30 juin.
Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette.
Longueur en exploitation : 41 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 31
septembre...
Du 1er janvier au 31 août...
Du 1er janvier au 30 septembre
Différence en faveur de....
, 1898
[ 1899
fr.
fr.
fr.
Voyageurs.
15,825 80
87,587 05
103,412 85
102,655 00
757 85
Marchandises.
fr.
8,133 10
64,750 35
fr.
72,883 45
47,629 35
fr.
25,254 10
Recettes diverses.
fr.
369 00
2,988 90
fr.
3,357 90
3,357 90
Recettes totales.
fr.
24,327 90
155,326 30
fr. 179,654 20
153,642 25
fr. 26,011 95
Produit kilométrique correspondant à { 1898 fr 4,996 49.
Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V Bûck;L. Bûck, Suec.
Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2e réseau.)
Longueur en exploitation : 167 kilomètres.